Strafverfolgung: Verdeckte Online-Durchsuchung ist unzulässig
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Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des BGH den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte. Nach der Entscheidung sei die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt. Die Durchsuchung in der Strafprozessordnung sei nämlich als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt. Zum einen ergebe sich dies aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zugunsten des Beschuldigten (z.B. Anwesenheitsrecht und Zuziehung von Zeugen), deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane stehe. Zum anderen folge es aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die (wie z.B. die Überwachung der Telekommunikation oder die Wohnraumüberwachung) ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden könnten. Hierfür bestünden deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung würden die verdeckte Online-Durchsuchung nicht gestatten (BGH, StB 18/06).
Pressemitteilung des BGH Nr. 17/2007
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Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.