Pendlerpauschale: Zur offensichtlich verkehrsgünstigeren Umwegstrecke

published on 31/07/2013 14:54
Pendlerpauschale: Zur offensichtlich verkehrsgünstigeren Umwegstrecke
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maßgeblich sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls.
Für die Entscheidung, ob eine Umwegstrecke zur Arbeit offensichtlich verkehrsgünstiger und bei der Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall abgestellt werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist eine längere Fahrstrecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger, wenn sie bei ständig wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung bieten kann und eine Entscheidung, welche Strecke genutzt wird, vor jeder Fahrt neu anhand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen werden muss.

Zum Hintergrund: Für die Bestimmung der Entfernung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn der Arbeitnehmer diese tatsächlich nutzt und die Arbeitsstätte so trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.

In einem Urteil aus 2011 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass für den Umweg nicht zwingend eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich ist. Ist aber nur eine geringfügige Verkürzung der Fahrzeit von weniger als 10 % zu erwarten, spricht viel dafür, dass die minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen.

Hinweis: Eine Straßenverbindung kann aber unter Umständen auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung sein, wenn sich dies z.B. aus der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln ergibt und keine Zeitersparnis zu erwarten ist.

In der umfangreichen Urteilsbegründung stellten die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz unmissverständlich klar, dass nach den allgemeinen Grundsätzen der Steuerpflichtige die Nachweispflicht für steuermindernde Sachverhalte trägt. Im Streitfall wurde die Steuerpflichtige vom Gericht aufgefordert, alle Fakten darzulegen, die dazu geführt hätten, dass die gewählte Straßenverbindung im Veranlagungszeitraum offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung war. Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch nicht ausreichend nach.

Hinweis: Wer eine andere, als die kürzeste Straßenverbindung bei der Entfernungspauschale berücksichtigen möchte, sollte eine zeitnahe und ausreichende Beweisvorsorge treffen (FG Rheinland-Pfalz, 4 K 1810/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.02.2013 (Az: 4 K 1810/11)

Für die Entscheidung, ob eine Umwegstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist, muss auf die konkreten Verhältnisse im Streitjahr abgestellt werden. Die Nachweislast für diese Verhältnisse obliegt dem Steuerpflichtigen.

Eine längere Fahrstrecke ist nicht offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, wenn sie bei ständig wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung bieten kann und eine Entscheidung, welche Strecke genutzt wird, vor jeder Fahrt neu an Hand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen werden müsste.

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu einer Lerngemeinschaft.

Die Klägerin ist seit 2010 mit Herrn W. K. verheiratet. Ursprünglich war sie mit Hauptwohnsitz in G., Z-Straße Hausnummer gemeldet. Am 13. August 2008 meldete sie ihren Hauptwohnsitz in die Wohnung ihres späteren Ehemanns nach Ludwigshafen, S-Straße Hausnummer um. In der Umzugsmeldung gab sie an, dass die bisherige Wohnung als Nebenwohnung beibehalten werde (Bl. 38 Rechtsbehelfsakte). Im Streitjahr war die Klägerin als „Operational Manager“ bei der Firma W mit Sitz in Heidelberg, M-Straße Hausnummer nichtselbständig beschäftigt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Dabei gab sie an, dass sie an 90 Tagen von der Wohnung in Ludwigshafen aus zur Arbeitsstätte gefahren sei und dass die einfache Entfernung hierbei 38 km betragen habe; an 135 Tagen sei sie von G aus zur Arbeitsstätte gefahren bei einer einfachen Entfernung von 59 km (Bl. 4 Rechtsbehelfsakte). Zudem machte sie Aufwendungen in Höhe von 1.380,-- € für 50 Fahrten zu je 92 km zu einer Lerngemeinschaft geltend, die sie mit „Kommunikationsrunde in M“ (M = Ortsteil von R) bezeichnete (Bl. 5, 6 Rechtsbehelfsakte). Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. August 2010 auf, die geltend gemachten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erläutern, da nach Angabe des Einwohnermeldeamts nur in der S-Straße eine Wohnung unterhalten werde. Er wies darauf hin, dass die einfache Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Arbeitsstätte nur 21 km betrage und dass Fortbildungskosten ohne Nachweis oder Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden könnten (Bl. 19 Rechtsbehelfsakte). Die Klägerin erwiderte, dass in G eine Zweitwohnung angemeldet sei. Da sie sich wegen der Wochenenden länger in Ludwigshafen aufhalte, müsse sie sich lt. Gesetz ihrer Kenntnis nach in Ludwigshafen anmelden. Das heiße aber nicht, dass sie sich nicht in ihrer Eigentumswohnung in G aufgehalten habe. Zwar möge eine Distanz von 21 km stimmen, hiermit sei aber wohl die geringste Entfernung gemeint. Der Weg durch die Innenstadt von Mannheim sei aber morgens auf Grund der Verkehrslage nicht zumutbar und extrem zeitaufwendig. Daher sei sie über die Autobahn gefahren, was zwar kilometermäßig länger, aber zeitmäßig kürzer sei. Bezüglich der Fortbildungskosten verwies sie auf ein Schreiben einer in R, K-Straße Hausnummer wohnhaften Frau W. vom 20. September 2010, in der diese bestätigte, dass sie mit der Klägerin eine Lerngemeinschaft bezüglich der Sprache Englisch pflege. Zu diesem Zweck träfen sie sich 2 mal pro Woche, abwechselnd in R und in Ludwigshafen, um die für den Beruf notwendigen Englischkenntnisse zu verbessern und zu erhalten (Bl. 21 Rechtsbehelfsakte).

Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 11. Oktober 2010 lediglich Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 2.565,-- €; hierbei ging er von 225 Fahrten zu je 38 km einfacher Entfernung aus. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Lerngemeinschaft erkannte er nicht an. Im Erläuterungsteil des Bescheids führte er aus, dass nach dem Auszug des Einwohnermeldeamts nur eine Hauptwohnung in Ludwigshafen angemeldet sei und dass weitere Nebenwohnungen nicht vermerkt seien. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Lerngemeinschaften erforderten genauere Angaben wie z.B. das Datum und das konkrete Lernfach. Auch ein enger beruflicher Zusammenhang müsse zweifelsfrei erkennbar sein. Ein bloßes Schreiben des Lernpartners sei hierfür nicht ausreichend.

Mit ihrem Einspruch verwies die Klägerin darauf, dass ein Zweitwohnsitz angemeldet sei. Sie fragte an, ob der Beklagte in Bezug auf die Lerngemeinschaft erwarte, dass sie die Daten aufschreibe, an denen sie in R gewesen sei. Ihr Beruf als Operational Manager bedinge, dass sie ihre Englischkenntnisse ständig verbessern müsse. Ihre Firma sei international tätig und habe mehrere Tochtergesellschaften im europäischen Ausland. Die Korrespondenz erfolge üblicherweise auf Englisch. In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 forderte der Beklagte die Klägerin u.a. auf, darzulegen, von welchem Ort aus sie zu den Lerngemeinschaften gefahren sei (Wohnort oder Arbeitsstätte). Zudem solle die Klägerin Angaben zu Dauer und Lerninhalten der einzelnen Treffen machen und erläutern, ob Frau W. sprachlich und beruflich für eine private Lerngemeinschaft qualifiziert sei. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers beizubringen, aus der hervorgehen sollte, dass ihr beruflicher Einsatz im englischsprachigen Bereich liege und dass von Seiten ihres Arbeitgebers keine Sprachschulung angeboten oder gefördert werde. Zudem wies er darauf hin, dass die von der Klägerin angegebenen Fahrtstrecken nicht als verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung angesehen werden könnten und dass daher für die Fahrt von Ludwigshafen nach Heidelberg von einer Strecke von 21 km (an Stelle der beantragten 38 km) und für die Fahrt von G nach Heidelberg von einer Strecke von 46 km (an Stelle der beantragten 59 km) ausgegangen werden müsse. Zudem betrage die angegebene Strecke von G nach Heidelberg lt. Routenplaner nur 53 km.

Die Klägerin führte in ihrem Antwortschreiben vom 24. November 2010 aus, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass sie nicht von Heidelberg aus nach M gefahren sei, da sie ihre Arbeitsstätte wesentlich früher als die Treffen in M verlassen habe. Eine Rückfahrt nach G sei aber manchmal gegeben gewesen. Frau W. habe mit ihr studiert und den gleichen Ausbildungsstand (Dipl.-Betriebswirt). Es sei nicht der Fall, dass sie die gleichen fachspezifischen Englischkenntnisse benötigten. Es gehe um den Erhalt bzw. die Verbesserung der Sprach- und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Der konkrete Bezug zur beruflichen Tätigkeit sei gegeben. Um auch in Zukunft für den Arbeitsmarkt attraktiv zu sein, müsse man neue Erkenntnisse erwerben und alte festigen. Durch den Bezug der Themen zu den Berufsfeldern würden beide Teilnehmer der Lerngemeinschaft dazulernen. Aus dem in der Anlage beigefügten Arbeitszeugnis ergebe sich, dass ihr damaliger Vorgesetzter verstorben sei und dass sie daher keine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorlegen könne. In der Firma W. seien weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter Hausmeister und Putzfrau. Sie habe im Jahr 2009 die Personaldinge bearbeitet. Den aktuellen Geschäftsführer kenne sie nicht, da sie derzeit in Elternzeit sei. Für die Lerngemeinschaft sei keine Literatur angeschafft worden. Sie hätten meist aktuelle Themen besprochen, entweder aus dem Berufsleben oder aus dem Internet oder aus Büchern (z.B. Grammatik). Bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führte die Klägerin aus, dass eine Fahrt durch den Stadtverkehr von Ludwigshafen und Mannheim in der morgendlichen und abendlichen Stoßzeit ca. 1 Stunde dauere, eine Fahrt über die Autobahn hingegen ca. 35 Minuten. Sie habe bei den Fahrten von Ludwigshafen nach Heidelberg teilweise längere Wege als die angegebenen 38 km gehabt, da sie teilweise über das Viernheimer Kreuz - Weinheimer Kreuz - Heidelberger Kreuz (Anm.: lt. Routenplaner Google-Maps ca. 49 km) gefahren sei. Für die Fahrten von G aus gelte, dass sie großenteils über die A 5, manchmal auch über die A 6 gefahren sei, je nach Verkehrssituation und Stau. Die im Routenplaner mit 46 km angegebene Strecke führe durch Dörfer. Daher würde sie die Behauptung aufstellen, dass die von ihr angegeben Strecke mit einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten verbunden gewesen sei. In der Anlage legte die Klägerin eine nach Daten geordnete Aufstellung von 50 Treffen zur Lerngemeinschaft in M vor, in der als Teilnehmer jeweils neben der Klägerin Frau W. benannt war. Die Zeitdauer wurde jeweils mit 1 Stunde oder mit 1 Stunden angegeben; als Inhalte wurden wechselnde allgemeine Themen (z.B. „Silvester“, „Geschenkannahme“, „Altersteilzeit“, „Versicherungen“ oder „Schwangerenrechte“) oder „Grammatik“ angegeben (Bl. 35 Rechtsbehelfsakte). In dem Zwischenzeugnis vom 4. Mai 2010 wird angegeben, dass ihr Arbeitgeber eine Gesellschaft mit dem Schwerpunkt der Verwaltung ihrer Beteiligungsgesellschaften und Immobilien sei. Die Klägerin habe als Allrounder fungiert und die Ressorts Rechnungswesen, Verwaltung, Personal und EDV betreut. Auslandsbeziehungen des Arbeitsgebers und spezifische Sprachkenntnisse der Klägerin oder deren Erforderlichkeit werden nicht erwähnt. Auf den Inhalt des Zwischenzeugnisses (Bl. 36 - 37 Rechtsbehelfsakte) im Übrigen wird verwiesen.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 14. Januar 2011 darauf hin, dass im Rahmen des Einspruchsverfahrens auch eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgen könne. Die Vielzahl der Treffen für die Lerngemeinschaften (2-mal wöchentlich ohne urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungen) und die Tatsache, dass die andere Teilnehmerin eine Studienkollegin sei, spreche für eine private Mitveranlassung der Treffen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte könnten grundsätzlich nur von der Wohnung aus berücksichtigt werden, welche der Arbeitsstätte am nächsten liege, es sei denn, dass die weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sich seit dem 13. August 2008 der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in G befunden habe. Die Klägerin wurde aufgefordert, zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Fahrten die Laufleistung ihres Fahrzeugs im Jahr 2009 nachzuweisen. Die Klägerin erwiderte, dass es eine Vielzahl von Treffen gegeben habe, aber nicht ohne urlaubsbedingte Unterbrechung im August und in der Weihnachtszeit. Es sei unerheblich, ob Frau W. eine Studienkollegin sei. Auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit liege auch eine Mutmaßung nahe, dass sie im Beruf ihre Sprachkenntnisse täglich benötigte und trainiere. Außerdem hätten sie sich auch über betriebswirtschaftliche Themen ausgetauscht. Sie sei gezwungen gewesen, ihren Wohnsitz da anzumelden, wo sie sich häufiger befinde; dies sei in Ludwigshafen gewesen. Nichtsdestotrotz habe sie sich mehrmals in der Woche in ihrer Eigentumswohnung in G aufgehalten, nicht zuletzt, um die Katze zu füttern, die Pflanzen zu gießen und den Briefkasten zu leeren. Wenn der Lebensmittelpunkt da sei, wo man eine feste Partnerschaft pflege, sei dies wohl in Ludwigshafen gewesen. Dies bedeute aber nicht, dass sie jeden Abend mit ihrem Partner in Ludwigshafen verbringen müsse und es bedeute auch nicht, dass sie nicht regelmäßig ihren Briefkasten in G geleert hätte. Ein Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Fahrten müsse entfallen, da sie die Fahrten nicht zwingend mit ihrem eigenen Fahrzeug durchführen müsse und zudem ein Fahrzeugwechsel stattgefunden habe. Sie habe zeitweise das Auto ihres späteren Mannes genutzt und zeitweise ihr eigenes.

In der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 höher auf 18.923,-- € fest und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Bezüglich der Lerngemeinschaft führte der Beklagte aus, dass die Klägerin die tatsächliche Durchführung der erklärten Treffen nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe. Die Treffen hätten nicht stattgefunden, um eine Fortbildungsmaßnahme an einer allgemeinen Bildungsanstalt zu begleiten. Es sei nicht geklärt, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich bei ihrer Berufsausübung Englischkenntnisse benötige. In jedem Fall sei davon auszugehen, dass die Klägerin auf Grund ihrer langjährigen Berufstätigkeit die englische Sprache ständig anwende. Es erscheine unwahrscheinlich, dass bei 50 (von insgesamt 100) Treffen allein an 14 Tagen die englische Grammatik behandelt worden sei. Soweit die Klägerin angebe, bei den Treffen seien auch betriebswirtschaftliche Themen behandelt worden - was in der Bestätigung von Frau W. nicht erwähnt worden sei -, erschienen in Anbetracht der beruflichen Qualifikation der Klägerin die behandelten Themen für eine betriebswirtschaftliche Fortbildung nicht geeignet. Die Themen bezögen sich nicht auf die aktuelle berufliche Tätigkeit, sondern seien aus dem Internet bzw. Büchern aus der Schulzeit aufgegriffen. Gegen die tatsächliche Durchführung der Treffen bzw. für deren private Mitveranlassung spräche auch die Häufigkeit der Treffen und der große zeitliche und finanzielle Aufwand für die Fahrten zu den Lerngemeinschaften bei 94 zurückgelegten Fahrtkilometern und einer reinen Lerndauer von 60 - 90 Minuten. Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führte der Beklagte aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ort sei, zu dem die engeren persönlichen Bindungen bestünden. Die Darstellung der Klägerin, dass sie in G die Katze versorgt, Blumen gegossen und den Briefkasten geleert habe, sei für die Annahme, dass sich dort ihr Lebensmittelpunkt befunden habe, nicht ausreichend, besonders wenn man berücksichtige, dass sie in Ludwigshafen mindestens seit 13. August 2008 mit ihrem späteren Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Aufwendungen für Fahrten zwischen G und Heidelberg seien daher nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzugsfähig. Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung (in Ludwigshafen) und Arbeitsstätte sei die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend. Dabei könnten auch längere, zeitlich jedoch günstigere Verkehrsverbindungen Berücksichtigung finden. Die kürzeste nutzbare Straßenverbindung von der S-Straße Hausnummer in Ludwigshafen nach Heidelberg, M-Straße Hausnummer sei lt. Routenplaner „falk.de“ 19,45 km lang. Die schnellste Route werde vom selben Routenplaner mit 22,09 km berechnet. Sie führe über die Kurt-Schuhmacher-Brücke - B36 - Parkring - B38a - A656 - L597 - L637, die Fahrtzeit sei mit 30 Minuten angegeben. Lt. Routenplaner Google-Maps sei die schnellste Straßenverbindung 21,7 km bei ebenfalls 30 Minuten Fahrtdauer. Das Benutzen dieser Strecke sei für die Klägerin nicht unzumutbar, insbesondere wenn man berücksichtige, dass die von der Klägerin favorisierte Strecke 38 km lang sei (lt. Google-Maps 39,7 km bei einer Fahrzeit von 36 Minuten) und somit zu einem Umweg von ca. 16 km, d.h. etwa 72% der kürzesten Strecke, führe. Dieser Umweg führe auch zu einem höheren Spritverbrauch. Tatsache sei, dass die angegebene Strecke durch die Mannheimer Innenstadt gerade in der morgendlichen Hauptverkehrszeit länger sein dürfte. Dies treffe aber auch auf die Strecke über die A 6 und das Viernheimer Kreuz zu. Auch hier komme es auf Grund des Berufsverkehrs und in Folge von Verkehrsbehinderungen durch Baustellen zu Verzögerungen. Abweichend von dem angegriffenen Einkommensteuerbescheid würden für die Berechnung der Entfernungspauschale 22 Entfernungskilometer zu Grunde gelegt. Die Klägerin sei auf diese Verböserungsmöglichkeit hingewiesen worden. Hinsichtlich des Inhalts der Einspruchsentscheidung im Übrigen wird auf die Aktenausfertigung (Bl. 53 - 61 Rechtsbehelfsakte) verwiesen.

Zur Begründung der Klage verweist der Klägervertreter auf den Schriftverkehr im außergerichtlichen Verfahren und führt ergänzend aus, dass Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte steuerlich abgesetzt werden könnten. Unerheblich sei, ob die Wohnung Erst- oder Zweitwohnsitz sei. Auch bei mehreren Wohnungen könnten sämtliche Fahrtaufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die eigene Wohnung in G sei der örtliche Lebensmittelpunkt der Klägerin gewesen. Sie habe überwiegend dort gelebt. Auf das Motiv für die Wohnsitznahme am weiter entfernten Ort komme es nicht an; die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sei unerheblich. Auch die Fahrten zwischen der Zweitwohnung in Ludwigshafen und der Arbeitsstätte seien in voller Höhe anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung müsse der Arbeitnehmer nicht die kürzeste Strecke wählen, er könne auch die verkehrsgünstigste (sicherste und erheblich störungsfreiere) nehmen. Die Fahrt zu den üblichen Berufsverkehrszeiten von Ludwigshafen über Mannheim / Innenstadt sei sehr störungsanfällig und stauträchtig, so dass die Klägerin einen Umweg nehme und die Staupunkte umfahre. Dies könne durch ein Sachverständigengutachten belegt werden. Die vom Beklagten herangezogenen Routenplaner seien nicht aussagekräftig, denn es seien die tatsächlichen Verhältnisse heranzuziehen. Hinsichtlich der Lerngemeinschaft führe der Beklagte zu Unrecht die Beweislastregel auf. Die Klägerin habe dargelegt, dass die Fahrten für eine Lerngemeinschaft erfolgt seien. Sie habe substantiiert dargelegt, dass die Lerngruppen beruflich veranlasst gewesen seien. Die Lerninhalte seien dargelegt worden. Der Beklagte ergehe sich in Spekulationen und Sachverhaltsinterpretationen. Bei substantiierter Darlegung obliege ihm der Beweis des Gegenteils. Die berufliche Veranlassung und die Inhalte der Lerngruppe könnten von Frau W. und deren Ehemann bestätigt werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2011 teilweise aufzuheben und die Einkommensteuer 2009 auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten in Höhe von 3.311,-- € von den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt werden hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin im Rahmen der Veranlagung mit Schreiben vom 21. September 2010 erklärt habe, dass die Meldung mit Hauptwohnsitz in Ludwigshafen zwingend gewesen sei, da sie sich wegen der Wochenenden länger in Ludwigshafen als in G aufgehalten habe. Soweit die Klägerin erkläre, sie habe durch die Benennung der Lerninhalte die berufliche Veranlassung der Treffen substantiiert dargelegt, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die bei den Treffen behandelten Themen jeweils nur mit einem Stichwort benannt habe. Ein Zusammenhang der behandelten Themen mit der Berufstätigkeit der Klägerin sei nicht zu erkennen.

Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte der Beklagte mit, dass nach telephonischer Auskunft des Einwohnermeldeamts der Gemeinde G in G, Z-Straße Hausnummer, 3 Personen mit Nachnamen R. und 2 Personen mit Nachnamen P. gemeldet seien. Das Finanzamt B teilte auf telephonische Anfrage des Berichterstatters mit, dass Frau W. für das Jahr 2009 keine Fahrten zu einer Lerngemeinschaft als Werbungskosten geltend gemacht habe. Der Klägervertreter wurde mit Verfügung vom 24. November 2011 hierüber in Kenntnis gesetzt. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012 erklärte er hierzu, dass die Ausführungen des Beklagten falsch seien. Das Haus in G sei im Jahr 2006 an die Klägerin und einen Herrn E. verkauft worden, im Jahr 2011 seien beide Wohnungen an Familie Reimer verkauft worden. Es sei unerheblich, ob Frau W. selbst Werbungskosten für Fahrten zu einer Lerngemeinschaft geltend gemacht habe.

Am 14. April 2012 wies der Berichterstatter den Klägervertreter telephonisch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2011 VI R 19/11 (BStBl II 2012, 520) hin sowie auf Unstimmigkeiten in den Angaben der Klägerin zu den Fahrtstrecken (Bl. 48 Prozessakte). Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 machte der Klägervertreter konkrete Angaben zu den von der Klägerin genutzten Fahrtstrecken (Bl. 56 Prozessakte). Der Berichterstatter setzte dem Klägervertreter mit Verfügung vom 20. Juni 2012 eine bis zum 24. Juli 2012 bemessene Frist gem. § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Darstellung aller Fakten, die im Streitjahr 2009 dazu geführt hätten, dass die von der Klägerin gewählte Fahrtstrecke zu den Zeiten des täglichen Wegs zur bzw. von der Arbeitsstelle offensichtlich verkehrsgünstiger als die vom Beklagten zu Grunde gelegte Strecke gewesen sei (Bl. 49, 59 Prozessakte). Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist erklärte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 24. August 2012 (Bl. 67 Prozessakte), dass die Klägerin morgens gegen 7:30 Uhr von Ludwigshafen nach Heidelberg und abends gegen 17:00 Uhr von Heidelberg nach Ludwigshafen gefahren sei; beide Fahrten hätten daher zur Hauptverkehrszeit stattgefunden. Die Klägerin habe die Strecke durch die Innenstadt nicht gewählt, da man von Ludwigshafen aus an der BASF vorbeifahre, was zu Hauptverkehrszeiten mit erheblicher Verkehrsdichte und längerer Fahrzeit verbunden sei. Der Verkehrsfluss über die Konrad-Adenauer-Brücke sei meist zäh. Bevor man nach Mannheim komme, stehe man an der ersten Ampel im Stau. Danach gebe es Stau vor einer Schule, darüber hinaus überquerten Kinder die Straße. Es würden mehrere Ampeln folgen, bevor man am Kaiser-Friedrich-Ring an der Hauptampel stehe. Der Verkehrsfluss zum Wasserturm und danach auf der Augustaanlage sei zähfließend gewesen. Darüber hinaus würden Müllabfuhr und Anlieferverkehr die Durchfahrt durch Mannheim behindern. Die von der Klägerin gewählte längere Strecke sei erheblich schneller und berge auch weniger Staus und Risiken. Zwar sei der Verkehr bei der Auffahrt von der B9 auf die A6 manches Mal etwas schwerfälliger, jedoch sei die Reststrecke nach Heidelberg überwiegend gut zu fahren gewesen. Der Beklagte erwiderte, dass der Ermittlungsbeamte des Finanzamts eine durch die Städte Ludwigshafen und Mannheim führende Straßenverbindung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte der Klägerin abgefahren sei und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die von der Klägerin favorisierte Strecke nicht verkehrsgünstiger sei. In seinem Bericht vom 18. Oktober 2012 (Bl. 71 Prozessakte) stellte der Ermittlungsbeamte dar, dass er am 17. Oktober 2012 (einem Mittwoch) ab 7:30 eine vom Falk-Routenplaner (s. Bl. 72 f Prozessakte) vorgeschlagene Route durch die Städte Ludwigshafen und Mannheim gefahren sei. Für die Strecke habe er 36 Minuten gebraucht (lt. Routenplaner: 31 Minuten), obwohl eine Röhre des Fahrlachtunnels gesperrt gewesen sei. Bis auf einen kleinen Rückstau an der Kurt-Schumacher-Brücke habe es keine nennenswerten Verzögerungen gegeben. Die von der Klägerin angegebene Fahrstrecke über die A6 erscheine in Anbetracht des Fernverkehrs und der bekannten Dauerbaustelle keinesfalls verkehrsgünstiger. Berücksichtigen solle man auch, dass die von der Klägerin angegebene Strecke zu den üblichen Verkehrszeiten viel länger durch Ludwigshafen und insbesondere an der BASF vorbei führe als die von ihm, dem Ermittlungsbeamten, gewählte. Weiterhin solle auch das Verhältnis der unterschiedlichen Teilstrecken bei beiden Varianten berücksichtigt werden: 13 Kilometer bei der von ihm gefahrenen Strecke gegenüber 31 Kilometer bei der Strecke der Klägerin. Die letzten 9 Kilometer vom Autobahnkreuz Mannheim bis zur Arbeitsstelle der Klägerin seien gleich.

Das Gericht forderte den Klägervertreter mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 zur Stellungnahme auf und wies darauf hin, dass die verkehrstechnischen Vorzüge der von der Klägerin geltend gemachten Strecke bislang nur pauschal und keinesfalls nach den Verhältnissen des Jahres 2009 substantiiert dargestellt seien; die zeitlichen Vorteile seien weder dargestellt noch nachgewiesen (Bl. 76 Prozessakte). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 führte der Klägervertreter aus, dass die vom Ermittlungsbeamten am 17. Oktober 2012 durchgeführte Fahrt nichts über die Situation im Jahr 2009 aussage und auch nicht repräsentativ für die tägliche Fahrzeit und die verkehrsgünstigere Fahrtstrecke sei. Die Klägerin habe im Jahr 2009 die Fahrtstrecke über die Autobahn genommen, weil fast täglich Staus und Verkehrsstockungen durch die Innenstadt in Mannheim gewesen seien, wie durch eine Auskunft der Verkehrsbehörden und der Verkehrsüberwachung und ein Gutachten zu belegen sei. Ferner sei der längere Weg auf Grund der geringeren Anzahl von Staus, der besseren Streckenführung (weniger Kurven, gerade Straßenführung, weniger Unfallgefahren und besserer Verkehrsfluss) ökonomischer und ökologischer. Die Klägerin habe weniger Stress beim Autofahren und komme entspannter zur Arbeit (Beweis: medizinisches Gutachten). Die Klägerin spare Kraftstoff und Zeit. Auch seien auf der Strecke der Klägerin weniger Ampelschaltungen. Die Klägerin habe in 2009 keine täglichen Aufzeichnungen über die täglichen Verkehrsverhältnisse gemacht. Der Senat überspanne insoweit die Darlegungslast der Klägerin. Die längere Wegstrecke sei verkehrsgünstiger. Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten sei nicht erforderlich. Die Klägerin habe sich als verständiger und unvoreingenommener Verkehrsteilnehmer auf Grund ihrer täglichen Erfahrungen für die aus ihrer Sicht verkehrsgünstigere Strecke entschieden und diese täglich genutzt.

Nachdem auf Grund telephonischer Recherchen festgestellt worden war, dass bei den Verkehrsredaktionen des regionalen Rundfunksenders SWR keine Daten über Verkehrsmeldungen des Jahres 2009 mehr gespeichert waren (s. Bl. 80 Prozessakte), forderte das Gericht mit Verfügungen vom 12. und 13. Dezember 2012 das Ministerium des Inneren, für Sport und Verkehr - Landesmeldestelle - Rheinland-Pfalz (s. Bl. 81 - 83 Prozessakte), die Stadtverwaltung Ludwigshafen (s. Bl. 85 - 90 Prozessakte), das Innenministerium - Landesmeldestelle - Baden-Württemberg (s. Bl. 91 - 97 Prozessakte) und die Stadtverwaltung Mannheim (s. Bl. 98 - 100, 112 - 114 Prozessakte) auf, Angaben über Verkehrsbeeinträchtigungen auf der von der Klägerin bezeichneten Strecke über die A6 - A656 einerseits und auf 2 Streckenführungen durch die Innenstädte von Ludwigshafen und Mannheim andererseits, jeweils im Jahr 2009 und zu den von der Klägerin angegebenen Tageszeiten der Fahrten zur bzw. von der Arbeit zu machen. Auf den konkreten Inhalt der Anfragen wird verwiesen. Die Stadtverwaltung Ludwigshafen teilte mit, dass die Fragen nicht beantwortet werden könnten, da sich die Baulast eines Teils der Straßen nicht in der Zuständigkeit der Stadt Ludwigshafen befinde. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, ob bzw. welche Maßnahmen in 2009 in den genannten Strecken durchgeführt worden seien, da für diese Zeit keine Aufzeichnungen der Koordinierungsstelle vorhanden seien (Bl. 105 Prozessakte). Auf telephonische Nachfrage des Berichterstatters vom 14. Dezember 2012 erklärte Herr N., Tiefbauamt Ludwigshafen, dass nicht generell gesagt werden könne, welche Straßenverbindung stets besser zu befahren sei. Selbst kleine Verkehrsstörungen auf der L523 - B9 oder auf den Strecken Richtung Rheinbrücken hätten weite Auswirkungen. Es hänge stets davon ab, wo gerade eine Störung sei (Bl. 106 Prozessakte). Die Meldestelle des Innenministeriums Baden-Württemberg übersandte am 18. Dezember 2012 eine Excel-Tabelle „Auswertung_Finanzgericht_RP.xls“ (auf CD in Klarsichthülle Bl. 107a Prozessakte) und erklärte hierzu, dass in dieser Tabelle alle Meldungen für die zum Bereich dieser Meldestelle gehörenden Abschnitte der A6 - A656 sowie für die Bundesstraßen im Stadtgebiet Mannheim enthalten seien. Der Polizei würden nicht alle Behinderungen und Staus bekannt werden. Meldungen, die von Staumeldern oder Automobilclubs direkt an verschiedene Rundfunksender mitgeteilt worden seien, wären nicht enthalten (Bl. 107 Prozessakte). Die Stadtverwaltung Mannheim teilte mit E-Mail vom 28. Dezember 2012 mit, dass im Jahr 2009 im Zeitraum 15. August - 16. Oktober auf der B36 von Ludwigshafen in Richtung Luisenring Brückensanierungsarbeiten durchgeführt worden seien, während dieser Arbeiten sei es zu Rückstaus auf der Kurt-Schuhmacher-Brücke gekommen. Vom 1. - 13. Juni und vom 26. Oktober - 4. November hätten Wartungsarbeiten im Fahrlachtunnel stattgefunden, es sei jeweils eine Fahrspur je Richtung gesperrt worden. Vom 17. August - 25. September seien Sanierungsarbeiten in der Ludwigshafener Straße gemacht worden, eine Fahrspur je Richtung sei gesperrt worden. Des weiteren habe es auf den angegebenen Strecken mehrere Arbeiten von kurzer Dauer gegeben, bei denen eine Fahrspur zu der verkehrsarmen Zeit zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr gesperrt worden sei (Bl. 115 Prozessakte). Die Landesmeldestelle Rheinland-Pfalz teilte mit, dass durch ein Software-Update keine Daten für 2009 mehr vorhanden seien (Bl. 119 Prozessakte).

Den Beteiligten wurden die Anfragen des Gerichts, die Antworten der angeschriebenen Stellen, die von der Landesmeldestelle Baden-Württemberg übermittelte Excel-Tabelle und der Vermerk über das Telephonat mit Herrn N. zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme übersandt. Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass nicht beabsichtigt sei, weitere Sachverhaltsermittlungen durchzuführen (Bl. 120, 121 Prozessakte).

Mit Faxschreiben vom 4. Februar 2013 erklärte der Klägervertreter, dass die Klägerin auf Grund eigener Erkundigungen und Aufzeichnungen für das Jahr 2009 folgende Verkehrsstörungen auf der kürzesten Strecke durch Mannheim ermittelt habe:

21. Januar, abends, 3 km Stau; 27. Januar, abends, 2 km Stau, 16. Februar, abends, 5 km Stau, 19. Februar, abends, 3 km Stau, 5. März, abends, 4 km Stau, 25. März, morgens, 4 km Stau, 30. März, abends, 2 km Stau, 31. März, morgens, 3 km Stau, 30. Juli, abends, 5 km Stau, 10. August, morgens, 3 km Stau. Außerdem seien noch am 9. Februar, 3. März, 20. Mai, 13., 16. und 20. Juli und am 19. November Verkehrsstörungen gewesen, die wegen Urlaub und beruflicher Abwesenheit auf sie keine Auswirkungen gehabt hätten. Somit gebe es für die Klägerin begründete Voraussetzungen, nicht direkt durch die Stadt zu fahren, sondern einen weiteren und weniger stauanfälligen Weg zu nehmen. Der Beklagte führte aus, dass auch nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen die von der Klägerin favorisierte Strecke nicht verkehrsgünstiger sei. Die Strecke durch Mannheim sei 22,33 km lang, die Fahrdauer betrage lt. Routenplaner 31 Minuten. Die Strecke über die A6 sei dagegen 39 km lang bei einer Fahrtdauer lt. Routenplaner von 37 Minuten. In den Hauptverkehrszeiten würden sich die Fahrzeiten wohl für beide Routen ändern. Nach der Aussage des Herrn N. könne nicht festgestellt werden, welche der beiden Strecken günstiger sei, da beide Strecken im Berufsverkehr sehr staugefährdet seien. Außerdem räume die Klägerin selbst ein, dass der Übergang von der B9 auf die A6 manches Mal „schwerfälliger“ sei. Durch die Stadtverwaltung Mannheim seien für 2009 vier Baumaßnahmen auf den vom Finanzamt zu Grunde gelegten Routen mitgeteilt worden. Zweimal sei eine Spur im Fahrlachtunnel gesperrt gewesen; dies sei aber auch der Fall gewesen, als der Ermittlungsbeamte diese Strecke abgefahren sei. Zwei weitere Maßnahmen hätten nur begrenzte Zeiträume betroffen, die erwähnten kleineren Baumaßnahmen hätten nicht zu Zeiten des Berufsverkehrs stattgefunden. Laut der vorliegenden Excel-Tabelle des Verkehrswarndienstes Baden-Württemberg seien auf der A6 im Jahr 2009 zu den Fahrzeiten der Klägerin Staus zwar selten gewesen (13 Mal im ersten Halbjahr), dennoch erscheine es insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Umwegstrecke gemessen an der kürzesten Strecke ca. 75% betrage, nicht wahrscheinlich, dass die Strecke der Klägerin zu einer wesentlichen Fahrzeitersparnis geführt habe.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 36, 47 Prozessakte).

Die Klage ist unbegründet. Eine berufliche Veranlassung der Fahrten zu der angegebenen Lerngemeinschaft ist nicht nachgewiesen. Für den Werbungskostenansatz für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ist auch für die Tage, an denen die Fahrten zwischen der Wohnung in G und der Arbeitsstätte durchgeführt worden sein sollen, lediglich von der Entfernung der Wohnung in Ludwigshafen zur Arbeitsstätte in Heidelberg auszugehen. Hierbei ist eine einfache Wegstrecke von 22 km zu Grunde zu legen; die Voraussetzungen für den Ansatz einer längeren Wegstrecke liegen nicht vor.

Zu den nach § 9 Abs. 1 EStG abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Fahrten, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen entstehen. Derartige Aufwendungen sind allerdings abzugrenzen von den gem. § 12 S. 1 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, die die wirtschaftliche und soziale Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Grundsätzlich sind auch Aufwendungen für private Lerngemeinschaften als Fortbildungskosten abzugsfähig, wenn die Teilnahme an dieser Lerngemeinschaft nach deren Gestaltung und Ablauf nahezu ausschließlich berufsbezogen ist und eine private (Mit-)Veranlassung allenfalls eine absolut untergeordnete Rolle spielt. Finden die Treffen zur Lerngemeinschaft im privaten Bereich der Teilnehmer statt, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass in diesem außerberuflichen Rahmen regelmäßig auch private Interessen der Teilnehmer von nicht nur untergeordneter Bedeutung verfolgt werden.

Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin das Gericht nicht davon überzeugen, dass ausschließlich beruflich veranlasste Treffen zur Durchführung einer Lerngemeinschaft stattgefunden hatten. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an den Angaben der Klägerin hinsichtlich der Durchführung dieser Treffen. In ihrer Einkommensteuererklärung hatte sie lediglich pauschal angegeben, dass 50 Fahrten zu je 92 km durchgeführt worden seien (Bl. 5 Rechtsbehelfsakte). In der auf die Aufforderung des Beklagten, die Fortbildungskosten glaubhaft zu machen, vorgelegten Bestätigung der Frau W. vom 20. September 2010 (Bl. 21 Rechtsbehelfsakte) wird erklärt, dass die Treffen zweimal wöchentlich, abwechselnd in R und in Ludwigshafen, durchgeführt worden seien; als Inhalt dieser Treffen wurde lediglich die Verbesserung der beruflich notwendigen Englischkenntnisse angegeben. Erst im Einspruchsverfahren und auf ausdrückliche Anforderung des Beklagten wurde eine Tabelle vorgelegt, in der 50 Termine in M aufgelistet sind. Nach dieser Aufstellung sollten die Treffen an so gut wie jedem Dienstag des Jahres stattgefunden haben (allerdings ist das Datum 20. Januar 2009 zweimal belegt), nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2010 sollen die Fahrten jeweils erst begonnen worden sein, nachdem sie von der Arbeitsstätte an den Wohnort zurückgekehrt sei. Bei einem großen Teil der Treffen soll der Inhalt „Grammatik“ gewesen sein, bei den übrigen ist der Inhalt nur mit kurzen Stichworten beschrieben. Auffällig ist, dass die Dauer der Gespräche lediglich jeweils 1 - 1 Stunden betragen haben soll und dass sie dennoch ungeachtet der Jahreszeit, der Witterung und der Verkehrslage fast jeden Dienstag durchgeführt worden sein sollen. Dies steht in einem deutlichen Missverhältnis zu dem angeblich unternommenen Aufwand, zu diesen Treffen zu gelangen, da allein die für eine Strecke von 92 km erforderliche Fahrtzeit der angegebenen Dauer der Treffen entspricht oder diese sogar übertrifft. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Klägerin und der Frau W. dieser zeitliche und finanzielle Aufwand für eine vergleichsweise geringe Dauer der angeblichen „Kommunikationsrunde“ zweimal pro Woche unternommen worden sein soll, da Frau W. in gleichem Umfang zu Treffen in der Wohnung der Klägerin - für die jeglicher Nachweis über Daten und Inhalt fehlt - gefahren sein soll. Dabei wäre es naheliegend, wenn schon ein Treffen durchgeführt würde, dieses um die Zeit zu verlängern, die an einem anderen Tag derselben Woche für die erneute Anfahrt der anderen Teilnehmerin benötigt würde. Das Gericht schließt hieraus, dass die Angaben der Klägerin zur Durchführung der Lerngemeinschaften schon dem Grunde nach unglaubwürdig sind.

Zudem ist auch nach den ergänzten Angaben der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen, dass eine berufliche Veranlassung für die angegebenen Treffen bestanden hätte. Hier ist zunächst zu sehen, dass die Klägerin nicht in einer Prüfungssituation stand, in der ein gemeinsames Lernen eventuell die Erfolgsaussichten erhöhen könnte. Vielmehr stand sie im Streitjahr in einer beruflichen Position, die sie mit den vorher erlangten Kenntnissen erreicht hatte. Dass von ihr eine Verbesserung der Englischkenntnisse seitens des Arbeitgebers verlangt oder erwartet worden wäre, hat sie weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers hat sie nicht vorgelegt. Ihre Erklärung, dass sie den aktuellen Geschäftsführer wegen ihrer Elternzeit nicht kenne, ist nicht geeignet, die Nichtvorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers über den Umfang der Englischkenntnisse der Klägerin zu erklären, zumal das vorgelegte Zwischenzeugnis (Bl. 36 - 37 Rechtsbehelfsakte) nach dem Ableben des früheren Vorgesetzten der Klägerin und damit von dessen Nachfolger erstellt worden war. In diesem Zeugnis sind allerdings Fremdsprachenkenntnisse der Klägerin oder die Notwendigkeit entsprechender Kenntnisse am Arbeitsplatz der Klägerin mit keinem Wort erwähnt. Konkrete Angaben dazu, welche Grundkenntnisse bereits vor dem Streitjahr vorhanden waren, hat die Klägerin nicht gemacht. Konkrete Nachweise über den Lerninhalt der Treffen wurden nicht erbracht. Nach den Angaben der Klägerin wurden keine Lernmittel hierfür angeschafft. Die Zusammenstellung von Stichworten in der tabellarischen Aufstellung (Bl. 35 Rechtsbehelfsakte) lässt nicht erkennen, was konkret, in welcher Form und auf welcher Grundlage an den fraglichen Terminen gelernt worden sein soll. Die bloß stichpunktartige Auflistung der Themen, die häufige Verwendung des alleinigen Inhalts „Grammatik“, die doppelte Belegung des Datums 20. Januar 2009 und die Frage der Klägerin in der E-Mail vom 14. Oktober 2010 (Einspruchsschreiben), ob sie die Daten aufschreiben solle, an denen sie in R gewesen sei, zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass diese Tabelle erst lange nach Ablauf des Streitjahrs nachgeschrieben worden ist, ohne dass vorgetragen oder erkennbar wäre, auf welcher Basis die Klägerin diese Angaben nachträglich erstellt haben will. Der pauschale Vortrag, auch zukünftig für den Arbeitsmarkt attraktiv sein zu wollen und daher die Sprachkenntnisse und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse festigen und erweitern zu müssen, genügt nicht, einen konkreten Bezug von ohne erkennbarer Struktur durchgeführten Treffen zur Führung von Gesprächen nachzuweisen, zumal die Beteiligten der angeblichen Lerngemeinschaft nicht deckungsgleiche Lernziele angaben (Klägerin: Englisch und Betriebswirtschaft; Frau W.: Englisch) und die Klägerin selbst ausführte, dass sie und Frau W. nicht die gleichen fachspezifischen Englischkenntnisse benötigten (s. Bl. 33 Rechtsbehelfsakte). Hier muss auch gesehen werden, dass der von der Klägerin angegebene Lerneffekt hinsichtlich der Übung in der englischen Sprache außerhalb einer Prüfungssituation auch problemlos und ohne den finanziellen und zeitlichen Aufwand regelmäßiger Fahrten zu einer „Kommunikationsrunde“ erreicht werden kann z.B. durch die Lektüre englischsprachiger Zeitungen oder (Fach-)Bücher oder das Hören bzw. Sehen englischsprachiger Radio- bzw. Fernsehsendungen zu Nachrichten- und Wirtschaftsthemen.

Nach Gesamtwürdigung des Vortrags der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen ist nach Auffassung des Senats nicht zu erkennen, dass die behaupteten Treffen - wenn sie denn überhaupt stattgefunden hatten - ausschließlich oder überwiegend der beruflichen Fortbildung der Klägerin gedient hätten. Wenn es tatsächlich zu diesen Treffen oder einem Teil davon gekommen sein sollte, ist hierfür nach Auffassung des Senats eine weitaus überwiegende private Veranlassung anzunehmen, sich mit einer früheren Studienkollegin zu treffen. Ob die Gespräche dabei in Deutsch oder in Englisch gehalten wurden, ist letztlich ohne Bedeutung.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend, eine andere kann nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, sind die Wege von der Wohnung, die der Arbeitsstätte nicht am nächsten liegt, nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und von ihm nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

Ausgehend von dieser Rechtslage ist für die Bestimmung der Entfernung zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte vom Wohnsitz der Klägerin in Ludwigshafen auszugehen. Dort war sie seit 2008 mit erstem Wohnsitz, zusammen mit ihrem späteren Ehemann, gemeldet. Nach ihren eigenen Angaben wurde diese Anmeldung erforderlich, da sie sich wegen der Aufenthalte an Wochenenden länger in Ludwigshafen aufgehalten habe; bereits dies zeigt, dass auch der zeitliche Schwerpunkt der Lebensführung in Ludwigshafen war. Besondere, über das Gießen von Pflanzen bzw. das Füttern einer Katze hinausgehende Bindungen der Klägerin zu der Wohnung in G wurden nicht vorgetragen. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin da zu lokalisieren ist, wo sie mit ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann einen gemeinsamen Haushalt führte, und nicht da, wo Topfpflanzen zu gießen und eine Katze zu füttern waren. Inwieweit trotz der Anmeldung der Klägerin in Ludwigshafen - und der Möglichkeit, einen Nachsendeauftrag zu erteilen - noch Post in die Wohnung in G geschickt wurde, ist nicht konkret dargestellt; der Senat vermag dem aber auch angesichts des eindeutigen Bezugspunktes in Ludwigshafen, begründet durch den gemeinsamen Haushalt mit dem Lebenspartner, keine Bedeutung beizumessen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Bemessung der Entfernung für die Fahrtstrecke von der Wohnung in Ludwigshafen, S-Straße Hausnummer, zur regelmäßigen Arbeitsstätte in Heidelberg, M-Straße Hausnummer von der kürzesten Straßenverbindung auszugehen. Den ihr obliegenden Nachweis, dass die von ihr angegebene längere Strecke im Streitjahr offensichtlich verkehrsgünstiger war, hat die Klägerin nicht geführt.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Straßenverbindung dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer eine andere, längere Straßenverbindung tatsächlich nutzt und auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BStBl II 1975, 852). „Offensichtlich“ verkehrsgünstiger ist eine Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Umständen für die Benutzung dieser Strecke entschieden hätte. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte war für den Vergleich der Alternativstrecken als Kriterium für die Annahme, dass eine längere Strecke verkehrsgünstiger sei, eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten angenommen worden. In seiner dem letztgenannten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nachfolgenden Revisionsentscheidung vom 16. November 2011 VI R 19/11 (a.a.O.) hat der BFH klargestellt, dass nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten verlangt werden könne, was sich schon daraus ergebe, dass nicht jeder Weg zur Arbeit regelmäßig mindestens 20 Minuten dauere. Daher müssten die zeitlichen Erfordernisse ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten gesetzt werden. Die Frage, ob eine Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ als die kürzeste Strecke angesehen werden könne, müsse nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Sei allenfalls eine geringfügige Verkürzung der Fahrzeit von weniger als 10% zu erwarten, spreche viel dafür, dass die minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen. Eine Straßenverbindung könne auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ als die kürzeste Verbindung sein, wenn sich dies aus anderen Umständen wie Streckenführung, Ampelschaltung etc. ergebe, selbst wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten sei.

Das Gericht hat den Klägervertreter unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Urteil des BFH und unter Fristsetzung gem. § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert, alle Fakten darzustellen, die dazu geführt hätten, dass die von der Klägerin gewählte Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung gewesen sei. Hierzu sollten u.a. vergleichende Angaben zu den Fahrzeiten auf der kürzesten und auf der von der Klägerin gewählten Strecke sowie zu den sonstigen Faktoren, z.B. Streckenführung, Vorfahrtsregelungen, Ampelschaltungen, Baustellen etc. gemacht werden. Diese Verhältnisse können sich allerdings ändern, z.B. weil eine Dauerbaustelle regelmäßige Staus verursacht oder Umwegstrecken erfordert oder neu fertig gestellte (Umgehungs-)Straßen einen anderen Verkehrsfluss ermöglichen. Aus dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung folgt hieraus nach Auffassung des Senats, dass nur die konkreten Verhältnisse des Jahres 2009 berücksichtigt werden können, auch wenn möglicherweise diese veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise dazu führt, dass entgegen einer wünschenswerten Vereinfachung für jedes Jahr die Voraussetzungen der Berücksichtigung der kürzesten oder einer längeren Wegstrecke neu beurteilt werden müssen. Demgemäß hat das Gericht den Klägervertreter aufgefordert, die Angaben nach den Verhältnissen des Streitjahrs 2009 zu machen.

Der Klägervertreter beschrieb daraufhin im Schriftsatz vom 24. August 2012 lediglich pauschal Erschwernisse auf einer Strecke durch die Innenstädte von Ludwigshafen und Mannheim, wie einen meist zähen Verkehrsfluss auf der Konrad-Adenauer-Brücke, einen Stau vor der ersten Ampel in Mannheim und vor einer Schule (Anm.: es ist weder angegeben noch erkennbar, welche Schule gemeint sein soll), Fahrbahnüberquerungen durch Kinder, Behinderungen durch Müllabfuhr und Anliegerverkehr, mehrere Ampeln und Fußgängerampeln (s. Bl. 67 Prozessakte). Wo genau diese Behinderungen des Verkehrsflusses sein sollten, ob sie täglich oder nur zu gewissen Zeiten vorkommen sollten und wie sie sich konkret auf den Weg der Klägerin zur und von der Arbeit auswirkten, gab er nicht an. Auf die konkreten Verhältnisse des Jahres 2009 ging er nicht ein. Erst mit Faxschreiben vom 4. Februar 2013 stellte der Klägervertreter angebliche Verkehrsstörungen auf der Strecke durch Mannheim im Jahr 2009 dar, welche die Klägerin auf Grund eigener Erkundigungen und Aufzeichnungen ermittelt habe (s. Bl. 126 Prozessakte). Diese Aufstellung ist allerdings nicht geeignet, einen konkreten Sachverhalt darzustellen. Die Quelle dieser erst spät im Verlauf des Verfahrens - trotz mehrfach vorangegangener Aufforderungen zur Konkretisierung des Vortrags - dargestellten Erkenntnisse der Klägerin erschließt sich nicht. Angaben zu der Stelle, wo die Erkundigungen eingeholt worden sein sollen, machte der Klägervertreter nicht. Die Behauptung, dass die Angaben auf eigenen Aufzeichnungen der Klägerin beruhten, ist unglaubwürdig angesichts des Vortrags im Schreiben vom 3. Dezember 2012, dass die Klägerin im Jahr 2009 keine täglichen Aufzeichnungen gemacht habe (s. Bl. 101 Prozessakte). Warum sie dennoch gerade die dargestellten Staus aufgezeichnet haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Zudem lassen die undetaillierten Angaben keinen Schluss darauf zu, dass die behaupteten Behinderungen die Fahrten der Klägerin zur bzw. von der Arbeit beeinträchtigt haben könnten. Die Ortsangabe „auf der kürzesten Strecke durch Mannheim“ lässt nicht erkennen, wo und auf welcher der mehreren möglichen Strecken (s. unten) und in welcher Fahrtrichtung ein Stau gewesen sein soll. Die allgemeinen Zeitangaben „abends“ oder „morgens“ sind nicht geeignet, die behaupteten Störungen zeitlich den von der Klägerin angegebenen Zeiten der beruflichen Fahrten zuzuordnen.

Noch pauschaler stellte der Klägervertreter die Vorteile der von der Klägerin geltend gemachten Strecke dar. In seinem Schreiben vom 24. August 2012 erklärte er lediglich, dass die von der Klägerin befahrene Strecke erheblich schneller zu befahren sei und weniger Verkehrsstaus und -risiken berge. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass die verkehrstechnischen Vorzüge der von der Klägerin geltend gemachten Strecke nur pauschal dargestellt worden seien (Bl. 76 Prozessakte), trug er ergänzend vor, dass der längere Weg auf Grund weniger Staus, besserer Streckenführung (weniger Kurven, gerade Streckenführung, weniger Unfallgefahren), deutlich weniger Ampelschaltungen und besserem Verkehrsfluss ökonomischer, ökologischer und für die Klägerin stressfreier sei und Kraftstoff und Zeit spare. Nach der Aufforderung des Gerichts, diesen erneuten pauschalen Vortrag zu konkretisieren, ergänzte der Klägervertreter lediglich, dass die längere Wegstrecke verkehrsgünstiger sei und dass die Klägerin als verständige und unvoreingenommene Verkehrsteilnehmerin auf Grund ihrer täglichen Erfahrungen diese Strecke gewählt und täglich genutzt habe.

Eine konkrete Gegenüberstellung von Fahrzeiten auf den Alternativstrecken hat die Klägerin trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Lediglich im außergerichtlichen Verfahren hatte sie vorgetragen, dass die Fahrt durch den Stadtverkehr ca. 1 Stunde dauere, die Fahrt über die Autobahn ca. 35 Minuten. Worauf diese Angaben beruhten, ist wiederum nicht nachzuvollziehen. Wann, auf welcher Strecke und unter welchen Umständen die Angabe zur Fahrtzeit durch die Stadtgebiete ermittelt worden sein soll, wurde nicht angegeben; die „glatte“ Dauer von 1 Stunde lässt darauf schließen, dass es sich lediglich um eine Behauptung ohne tatsächlichen, nachvollziehbaren Hintergrund handelt. Die Zeitangabe zur Fahrtstrecke über die Autobahn entspricht in etwa dem Zeitrahmen, der von Routenplanern, z.B. Google-Maps, dargestellt wird. Dass diese angegebene Fahrtdauer nicht allgemeingültig mit den tatsächlich während der üblichen Fahrten zur und von der Arbeit benötigten Zeiten übereinstimmt, ergibt sich allerdings schon aus den eigenen Angaben der Klägerin, die selbst erklärte, dass der Übergang von der B9 auf die A6 „manches Mal etwas schwerfälliger“ gewesen sei und dass die Reststrecke nach Heidelberg „überwiegend“ (d.h.: nicht immer) gut zu fahren gewesen sei (Schreiben des Klägervertreters vom 24. August 2012, Bl. 67 Prozessakte). Dass auch die Behauptung, die Reststrecke sei „überwiegend gut“ zu befahren gewesen, die Verkehrsverhältnisse deutlich besser darstellt als sie tatsächlich waren, ergibt sich allerdings anschaulich aus dem Vortrag der Klägerin im außergerichtlichen Verfahren. Hier hatte die Klägerin angegeben, dass sie manchmal einen längeren Arbeitsweg habe, da sie teilweise über das Viernheimer Kreuz und Weinheimer Kreuz zum Heidelberger Kreuz gefahren sei. Als Grund für Wahl dieser, lt. Google-Maps nochmals 10 km längeren (49,2 km) und naturgemäß nochmals eine längere Fahrzeit (lt. Google-Maps 39 Minuten im Vergleich zu 34 Minuten bei der „normalen“ Strecke über die A6 zur A656 beim Autobahnkreuz Mannheim) benötigende Umwegstrecke drängt sich auf, dass Behinderungen auf der A6 umfahren werden sollten.

Nach Auffassung des Gerichts beschränkt sich der Vortrag der Klägerin insgesamt allein auf die Darstellung einer allgemeinen Behauptung, dass Fahrten über eine Autobahn, auch wenn diese deutlich länger sind als über Alternativrouten, generell weniger stau- und unfallträchtig seien, dass weniger Treibstoff benötigt werde und dass die Gestaltung der Fahrt „entspannter“ sei. Demgegenüber wird durch den Vortrag der Klägerin auch unterstellt, dass Fahrten, die nicht über Autobahnen führen, generell langsamer und stressiger und öfter von Staus und Behinderungen beeinträchtigt seien. Der Senat, dessen berufsrichterliche Mitglieder über langjährige Erfahrungen als Kfz-Fernpendler verfügen, vermag jedoch nicht zu erkennen, dass ein entsprechender allgemeiner Grundsatz bestünde. Zwar ist es zutreffend, dass Autobahnen normalerweise weniger Kurven und generell keine Ampeln aufweisen, so dass die Strecke, wenn der Verkehr läuft, in der Regel zügig zurückgelegt werden kann. Der Vorteil einer separaten Schnellstraße kehrt sich allerdings in dem Moment um, wenn durch einen Unfall, eine Baustelle, einen Schwertransport oder eine andere Ursache der Verkehr zähflüssig wird oder zum Stillstand kommt. Das geschlossene Straßensystem einer Autobahn lässt es in diesen Fällen nicht zu, kurzfristig auf eine Alternativroute auszuweichen; im Extremfall muss man in Sichtweite der nächsten Ausfahrt stillstehend über längere Zeit warten, bis z.B. eine Unfallstelle geräumt ist. Behinderungen auf Strecken außerhalb von Autobahnen können demgegenüber meist einfacher umfahren werden. So bieten sich, auch nach eigener Ortskenntnis mehrerer Mitglieder des Senats, z.B. für den zu beurteilenden Weg durch die Stadtgebiete Ludwigshafen und Mannheim verschiedene parallel verlaufende Strecken an, die entfernungsmäßig fast identisch sind und die an mehreren Stellen Übergänge zueinander ermöglichen. So kann der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte der Klägerin sowohl über die B37 - Konrad-Adenauer-Brücke (lt. Google-Maps: 21,2 km) als auch über die B44 - Kurt-Schuhmacher-Brücke (lt. Google-Maps: 21,6 km) geführt werden. Im weiteren Verlauf kommen sowohl Streckenführungen über die B36 als auch über die B37 oder über die von der Klägerin angegebene Augustaallee (lt. Google-Maps: 21,4 km bei Fahrt über die Kurt-Schumacher-Brücke, 21,0 km bei Fahrt über die Konrad-Adenauer-Brücke) in Betracht. Möglich wäre auch, über die B44 - Luisenring - Friedrichsring - Augustaanlage - B37 zu fahren (lt. Google-Maps: 21,7 km) oder eine Streckenführung über die L637 zu wählen, bei der je nachdem, welche Rheinbrücke genommen wird und ob der Innenstadtbereich Mannheims mit oder gegen den Uhrzeigersinn umfahren wird, die Gesamtstrecke auch knapp unter 21 km betragen könnte. Selbst für eine Streckenführung über die L637 gibt der Routenplaner Google-Maps, dessen Zeitangaben nach eigener Anschauung mehrerer Mitglieder des Senats in der Regel realitätsnah sind, Fahrzeiten von ca. 35 - 36 Minuten an, während für die übrigen genannten Streckenführungen durch den Bereich der Städte Ludwigshafen und Mannheim Fahrzeiten zwischen 29 - 30 Minuten in Aussicht gestellt werden. Bei einer Störung auf einem Teilabschnitt dieser Strecken ist damit einfacher als auf einer Autobahn die Möglichkeit gegeben, in Richtung auf das Fahrziel in Bewegung zu bleiben und dieses Ziel in der geplanten Zeit zu erreichen. Dass Ampelanlagen zu Verzögerungen der Fahrt führen, kann nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht generell angenommen werden. Maßgebend ist vielmehr, wie die Schaltung der jeweiligen Ampelanlage auf die Verkehrsverhältnisse abgestimmt ist. Auch mehrere Ampelanlagen in Folge bewirken nicht automatisch eine Verzögerung der Fahrt, wenn sie z.B. in Form einer „grünen Welle“ geschaltet sind. Für eine allgemeingültige Annahme, dass Umwegstrecken über eine Autobahn immer verkehrsgünstiger sind, besteht damit nach Auffassung des Senats keine Grundlage. Erforderlich wäre ein einzelfallbezogener Nachweis an Hand der tatsächlichen Verhältnisse. Einen solchen hat die Klägerin nicht geführt; ihre pauschalen Angaben sind nicht einmal ausreichend, ihren eigenen Vortrag glaubhaft zu machen.

Den Mangel an eigener Sachverhaltsdarstellung - nebst Nachweisführung - suchte der Klägervertreter u.a. durch den Hinweis auf angeblich überzogene Anforderungen des Gerichts zu kaschieren. Er verkennt dabei allerdings, dass die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen die Nachweispflicht für die Tatsachen trägt, die sie geltend macht, um einen steuerlichen Vorteil, hier in Form der Anerkennung höherer Werbungskosten, zu erhalten. Da die Klägerin sich darauf beruft, dass in ihrem Fall abweichend von der generellen Regelung, dass nur die Entfernung der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung zu berücksichtigen ist, eine längere Entfernung angesetzt werden soll, muss sie den Nachweis führen, dass die von ihr favorisierte Strecke „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist.

Obwohl die Klägerin der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist, hat das Gericht versucht, durch die Auskunftsersuchen an die Meldestellen der Innenministerien der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sowie an die Stadtverwaltungen Ludwigshafen und Mannheim den Sachverhalt weiter aufzuklären. Soweit für das Stadtgebiet Ludwigshafen und den von der Meldestelle Rheinland-Pfalz betreuten Bereich der B9 - A6 keine Daten vorhanden waren, sind hieraus für die Klägerin keine negativen Schlüsse zu ziehen. Allerdings kann auch nicht unterstellt werden, dass diese Bereiche gänzlich von Verkehrsstörungen verschont blieben. Mitgliedern des Senats, die im Verlauf der täglichen Fahrten zum und vom Gericht Verkehrsnachrichten hören, sind die auf der von der Klägerin favorisierten Strecke belegenen Anschlussstellen Ludwigshafen-Nord und Mannheim-Sandhofen als Orte von Störungsmeldungen vertraut. Dies zeigt auch die eigene Aussage der Klägerin, dass der Übergang von der B9 auf die A6 „manches Mal etwas schwerfälliger“ gewesen sei (Schreiben des Klägervertreters vom 24. August 2012, Bl. 67 Prozessakte). Für den von der Meldestelle des Innenministeriums Baden-Württemberg betreuten Bereich der A6 zeigen die übermittelten Daten (auf den Inhalt der Excel-Tabelle „Auswertung_Finanzgericht_RLP.xls, auf CD in Klarsichthülle Bl 107a Prozessakte wird verwiesen), dass regelmäßig auf Grund von Unfällen und Baustellen Behinderungen und Staus auftraten. Allein für den Bereich der A6 zwischen dem Viernheimer Kreuz und dem Kreuz Mannheim waren für das Jahr 2009 insgesamt 63 Meldungen über Staus oder stockenden Verkehr wegen Unfällen oder Baustellen gespeichert, auch wenn hierin mehrfach Wiederholungen bereits zuvor bekannt gegebener Meldungen enthalten waren. Dass es in diesem Bereich immer wieder zu Störungen kommt, zeigt sich wiederum in den eigenen Angaben der Klägerin, dass sie teilweise über das Weinheimer Kreuz gefahren sei. Die weiteren Meldungen für die A656 zwischen dem Autobahnkreuz Mannheim und der Anschlussstelle zur L597 sind für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Belang, da diese Strecke - ebenso wie der weitere Verlauf zur und von der Arbeitsstätte der Klägerin - bei allen Streckenvarianten - mit Ausnahme der zusätzlichen Umwegstrecke über das Weinheimer Kreuz, s.o. - identisch ist. Für die Streckenführungen durch die Stadtgebiete von Ludwigshafen und Mannheim ist hingegen nur eine relevante Verkehrsmeldung gespeichert (am 10. Februar 2009). Aus den Angaben der Stadtverwaltung Mannheim ist zu entnehmen, dass es im Zeitraum 15. August - 16. Oktober 2009 durch Sanierungsarbeiten auf der B36 auch zu Rückstaus auf der B37 - Kurt-Schumacher-Brücke gekommen sei. Dass hiervon auch die B44 - Konrad-Adenauer-Brücke betroffen gewesen wäre, ist nicht beschrieben. Die beiden jeweils 14-tägigen Wartungsarbeiten im Fahrlach-Tunnel seien jeweils mit der Sperrung einer Fahrspur verbunden gewesen. Bei den Sanierungsarbeiten auf der Ludwigshafener Straße im Zeitraum 17. August - 25. September 2009 sei jeweils eine Fahrspur gesperrt gewesen. Kleinere Tagesbaustellen seien jeweils zeitlich außerhalb der auch von der Klägerin genutzten Hauptverkehrszeiten gelegt worden. Diese Zusammenstellung zeigt, dass zwar auch auf den Straßen im Stadtgebiet Mannheims Behinderungen stattfanden, dass diese aber zeitlich und von den Auswirkungen her begrenzt waren. Zudem ist nicht zu erkennen, dass die Behinderungen durch Baustellen das gesamte Stadtgebiet betroffen hätten; es ist daher davon auszugehen, dass Autofahrer den entsprechenden Baustellen ausweichen konnten, ohne dafür zeitlich und räumlich längere Fahrtstrecken in Kauf nehmen zu müssen (s.o.).

Der Beklagte hat versucht, die konkreten Verhältnisse einer Fahrt durch die Stadtbereiche Ludwigshafen und Mannheim nachvollziehbar darzustellen. Die vom Ermittlungsbeamten für seine Fahrt am 17. Oktober 2012 (einem Mittwoch) gewählte Route über die B44 - Kurt-Schumacher-Brücke und weiter über die B36 durch den Fahrlachtunnel entspricht in den wesentlichen Teilen einer der oben dargestellten Varianten. Der Klägervertreter hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Fahrt 3 Jahre nach dem Streitzeitraum durchgeführt wurde. Im Gegensatz zu seinen eigenen Angaben und denen der Klägerin enthält die - im Übrigen unwidersprochene - Darstellung des Ermittlungsbeamten allerdings konkrete Anhaltspunkte für eine Beurteilung der Tauglichkeit einer Streckenführung durch die Stadtbereiche für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte. So hat der Ermittlungsbeamte dargestellt, dass er an einem normalen Arbeitstag zu der von der Klägerin angegebenen Zeit gestartet sei. Er hat weiter angegeben, dass die tatsächliche Fahrzeit 36 Minuten betragen habe und damit 5 Minuten länger als vom Routenplaner vorgesehen. Sein Bericht enthält allerdings auch Anhaltspunkte für die Gründe dieser Fahrzeitverlängerung. So erklärte er, dass es auf der Rheinbrücke einen kleinen Rückstau gegeben habe und dass es wegen einer einspurigen Verkehrsführung im Fahrlachtunnel zu zähfließendem Verkehr gekommen sei. Diese vom Ermittlungsbeamten vorgefundenen Behinderungen auf der Strecke entsprechen zwei der in der Erklärung der Stadtverwaltung Mannheim dargestellten Behinderungen im Jahr 2009. Wenn der Ermittlungsbeamte trotz dieser Beeinträchtigungen nur mit einer geringfügigen Verzögerung von der durch den Routenplaner angegebenen Durchschnittszeit am Ziel angekommen ist, kann auch für das Jahr 2009 davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Fahrt in dieser Zeit oder schneller hätte durchgeführt werden können.

Weitere Ermittlungen zur Aufklärung des von der Klägerin, trotz der ihr obliegenden Mitwirkungs- und Nachweispflicht, nur pauschal und nicht näher substantiiert dargestellten Sachverhalts waren nach Auffassung des Gerichts nicht geboten. Es ist nicht zu erkennen, an welcher Stelle weitere Erkenntnisse über den im Jahr 2009 vorliegenden Sachverhalt gewonnen werden könnten. Der Einholung von Gutachten über die Verkehrslage ist nicht erforderlich; die Mitglieder des Senats sind auf Grund eigener Erfahrungen in der Lage, den festgestellten Sachverhalt zu würdigen. Dies gilt auch für die Beurteilung der physischen und psychischen Belastung bei Fahrten über die Autobahn, über Bundesstraßen oder durch Stadtgebiete einschließlich jeweils möglicher Staus und Behinderungen. Das Gericht hat dementsprechend die Beteiligten mit Verfügung vom 23. Januar 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine weiteren Sachverhaltsermittlungen beabsichtigt seien. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.

Nach Gesamtwürdigung des Vortrags der Beteiligten und Auswertung der vom Gericht selbst eingeholten Auskünfte steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Klägerin angegebene Streckenführung nicht verkehrsgünstiger, zumindest nicht offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste nutzbare Straßenverbindung ist. Eine konkrete Fahrzeitersparnis ist nicht feststellbar. Entsprechende nachvollziehbare Angaben der Klägerin fehlen; dass sie die von den einschlägigen Routenplanern angegebenen Zeiten (lt. Google-Maps: 34 Minuten) - auf legalem Weg - unterschreiten könnte, erscheint nicht glaubhaft. Selbst wenn man diese Zeit als durchschnittliche tägliche Fahrzeit zu Grunde legen würde, ergäbe sich eine um mehrere Minuten längere Fahrzeit als nach den (dann ebenfalls zu berücksichtigenden) Angaben des selben Routenplaners für eine Strecke durch die Stadtbereiche; selbst im Vergleich zu den durch die Fahrt des Ermittlungsbeamten des Beklagten verifizierten Zeit ergäbe sich nur eine minimale Ersparnis. Nach den eigenen Angaben der Klägerin zu Behinderungen im Übergang von der B9 zur A6 sowie zu den Umwegstrecken über das Weinheimer Kreuz und bei Berücksichtigung allein der nachweislich gemeldeten Verkehrsbehinderungen auf der A6 ist allerdings davon auszugehen, dass die Optimalzeit des Routenplaners für die Strecke der Klägerin regelmäßig nicht hätte eingehalten werden können. Es kann damit, auch mangels einer substantiierten Darlegung durch die Klägerin selbst, nicht nachvollzogen werden, dass überhaupt eine Fahrzeitersparnis eingetreten sein könnte. Auch eine Gegenüberstellung der übrigen Faktoren für und gegen die jeweiligen Alternativstrecken lässt nicht erkennen, dass die von der Klägerin favorisierten Strecke insgesamt derart günstiger wäre, dass sich ihre Nutzung einem verständigen und unvoreingenommenen Kraftfahrer aufdrängen würde. Hiergegen spricht schon die Länge der Umwegstrecke von ca. 18 km (2 x täglich) mit entsprechendem Kraftstoffverbrauch. Zudem spricht maßgeblich gegen diese Strecke, dass es auch hier regelmäßig Behinderungen und Staus gibt und dass ein Fahrer auf dieser Strecke nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten hat, diesen Behinderungen auszuweichen. Demgegenüber kann die Route durch die Stadtbereiche mit ihrer kürzeren Streckenlänge und den vielfältigen Ausweichmöglichkeiten im Falle von Behinderungen aufwarten. Objektive und allgemeingültige Vorteile für die Route der Klägerin vermag der Senat daher nicht zu erkennen. Selbst wenn ein Fahrer aus persönlichen Neigungen heraus lieber über die Autobahn fährt, würde er sich vor Antritt der Fahrt an Hand des Verkehrsfunks vergewissern, ob die Strecke - zu diesem Zeitpunkt - frei erscheint oder ob von vornherein damit zu rechnen wäre, dass er in einen Stau fährt. Auch ein derartiger Fahrer würde seine Entscheidung für jede Fahrt neu nach der jeweils aktuellen Lage treffen. Allein schon dies schließt aus, dass die Streckenführung über die Autobahn in jedem Fall derart offensichtlich günstiger wäre, dass sich die Frage nach einer anderen Fahrtroute nicht stellen würde.

Im Ergebnis ist nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG der Bemessung der Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde zu legen, abgerundet auf volle Kilometer. Der Beklagte ist hier von einer Streckenlänge von 22 km ausgegangen. Zwar sind auch bei Auswahl aller Abkürzungsmöglichkeiten, z.B. durch den kompletten Innenstadtbereich Mannheims oder über die L637, Routenführungen möglich, deren Streckenlänge (nach Routenplaner) eine Strecke von 21 km geringfügig um wenige 100 Meter unterschreiten würden. Angesichts der Möglichkeit, stattdessen die jeweils nur wenige 100 Meter längeren Strecken über die Bundesstraßen 36 oder 37 zu nutzen, die die Innenstadtbereiche nur am Rande berühren, ist nach Auffassung des Gerichts von diesen Strecken auszugehen. Die Streckenlänge hierfür liegt jeweils im Rahmen zwischen 21 und 22 km, so dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG eine einfache Entfernung von 21 km anzusetzen ist. Da mehrere mögliche Strecken parallel laufen und fast identische Entfernungen haben, ist es nach Ansicht des Senats nicht erforderlich, eine konkrete Strecke als Referenz zu bestimmen. Soweit der Beklagte statt dessen - zu Gunsten der Klägerin - von einer Streckenlänge von 22 km ausging, ist das Gericht auf Grund des Verböserungsverbots an einer Korrektur gehindert.

Die Klage ist danach insgesamt abzuweisen.

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(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für
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published on 21/02/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Fa
published on 16/11/2011 00:00

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu einer Lerngemeinschaft.

2

Die Klägerin ist seit 2010 mit Herrn W. K. verheiratet. Ursprünglich war sie mit Hauptwohnsitz in G., Z-Straße Hausnummer gemeldet. Am 13. August 2008 meldete sie ihren Hauptwohnsitz in die Wohnung ihres späteren Ehemanns nach Ludwigshafen, S-Straße Hausnummer um. In der Umzugsmeldung gab sie an, dass die bisherige Wohnung als Nebenwohnung beibehalten werde (Bl. 38 Rechtsbehelfsakte). Im Streitjahr war die Klägerin als „Operational Manager“ bei der Firma W mit Sitz in Heidelberg, M-Straße Hausnummer nichtselbständig beschäftigt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Dabei gab sie an, dass sie an 90 Tagen von der Wohnung in Ludwigshafen aus zur Arbeitsstätte gefahren sei und dass die einfache Entfernung hierbei 38 km betragen habe; an 135 Tagen sei sie von G aus zur Arbeitsstätte gefahren bei einer einfachen Entfernung von 59 km (Bl. 4 Rechtsbehelfsakte). Zudem machte sie Aufwendungen in Höhe von 1.380,- € für 50 Fahrten zu je 92 km zu einer Lerngemeinschaft geltend, die sie mit „Kommunikationsrunde in M“ (M = Ortsteil von R) bezeichnete (Bl. 5, 6 Rechtsbehelfsakte). Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. August 2010 auf, die geltend gemachten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erläutern, da nach Angabe des Einwohnermeldeamts nur in der S-Straße eine Wohnung unterhalten werde. Er wies darauf hin, dass die einfache Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Arbeitsstätte nur 21 km betrage und dass Fortbildungskosten ohne Nachweis oder Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden könnten (Bl. 19 Rechtsbehelfsakte). Die Klägerin erwiderte, dass in G eine Zweitwohnung angemeldet sei. Da sie sich wegen der Wochenenden länger in Ludwigshafen aufhalte, müsse sie sich lt. Gesetz ihrer Kenntnis nach in Ludwigshafen anmelden. Das heiße aber nicht, dass sie sich nicht in ihrer Eigentumswohnung in G aufgehalten habe. Zwar möge eine Distanz von 21 km stimmen, hiermit sei aber wohl die geringste Entfernung gemeint. Der Weg durch die Innenstadt von Mannheim sei aber morgens auf Grund der Verkehrslage nicht zumutbar und extrem zeitaufwendig. Daher sei sie über die Autobahn gefahren, was zwar kilometermäßig länger, aber zeitmäßig kürzer sei. Bezüglich der Fortbildungskosten verwies sie auf ein Schreiben einer in R, K-Straße Hausnummer wohnhaften Frau W. vom 20. September 2010, in der diese bestätigte, dass sie mit der Klägerin eine Lerngemeinschaft bezüglich der Sprache Englisch pflege. Zu diesem Zweck träfen sie sich 2 mal pro Woche, abwechselnd in R und in Ludwigshafen, um die für den Beruf notwendigen Englischkenntnisse zu verbessern und zu erhalten (Bl. 21 Rechtsbehelfsakte).

3

Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 11. Oktober 2010 lediglich Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 2.565,- €; hierbei ging er von 225 Fahrten zu je 38 km einfacher Entfernung aus. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Lerngemeinschaft erkannte er nicht an. Im Erläuterungsteil des Bescheids führte er aus, dass nach dem Auszug des Einwohnermeldeamts nur eine Hauptwohnung in Ludwigshafen angemeldet sei und dass weitere Nebenwohnungen nicht vermerkt seien. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Lerngemeinschaften erforderten genauere Angaben wie z.B. das Datum und das konkrete Lernfach. Auch ein enger beruflicher Zusammenhang müsse zweifelsfrei erkennbar sein. Ein bloßes Schreiben des Lernpartners sei hierfür nicht ausreichend.

4

Mit ihrem Einspruch verwies die Klägerin darauf, dass ein Zweitwohnsitz angemeldet sei. Sie fragte an, ob der Beklagte in Bezug auf die Lerngemeinschaft erwarte, dass sie die Daten aufschreibe, an denen sie in R gewesen sei. Ihr Beruf als Operational Manager bedinge, dass sie ihre Englischkenntnisse ständig verbessern müsse. Ihre Firma sei international tätig und habe mehrere Tochtergesellschaften im europäischen Ausland. Die Korrespondenz erfolge üblicherweise auf Englisch. In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 forderte der Beklagte die Klägerin u.a. auf, darzulegen, von welchem Ort aus sie zu den Lerngemeinschaften gefahren sei (Wohnort oder Arbeitsstätte). Zudem solle die Klägerin Angaben zu Dauer und Lerninhalten der einzelnen Treffen machen und erläutern, ob Frau W. sprachlich und beruflich für eine private Lerngemeinschaft qualifiziert sei. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers beizubringen, aus der hervorgehen sollte, dass ihr beruflicher Einsatz im englischsprachigen Bereich liege und dass von Seiten ihres Arbeitgebers keine Sprachschulung angeboten oder gefördert werde. Zudem wies er darauf hin, dass die von der Klägerin angegebenen Fahrtstrecken nicht als verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung angesehen werden könnten und dass daher für die Fahrt von Ludwigshafen nach Heidelberg von einer Strecke von 21 km (an Stelle der beantragten 38 km) und für die Fahrt von G nach Heidelberg von einer Strecke von 46 km (an Stelle der beantragten 59 km) ausgegangen werden müsse. Zudem betrage die angegebene Strecke von G nach Heidelberg lt. Routenplaner nur 53 km.

5

Die Klägerin führte in ihrem Antwortschreiben vom 24. November 2010 aus, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass sie nicht von Heidelberg aus nach M gefahren sei, da sie ihre Arbeitsstätte wesentlich früher als die Treffen in M verlassen habe. Eine Rückfahrt nach G sei aber manchmal gegeben gewesen. Frau W. habe mit ihr studiert und den gleichen Ausbildungsstand (Dipl.-Betriebswirt). Es sei nicht der Fall, dass sie die gleichen fachspezifischen Englischkenntnisse benötigten. Es gehe um den Erhalt bzw. die Verbesserung der Sprach- und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Der konkrete Bezug zur beruflichen Tätigkeit sei gegeben. Um auch in Zukunft für den Arbeitsmarkt attraktiv zu sein, müsse man neue Erkenntnisse erwerben und alte festigen. Durch den Bezug der Themen zu den Berufsfeldern würden beide Teilnehmer der Lerngemeinschaft dazulernen. Aus dem in der Anlage beigefügten Arbeitszeugnis ergebe sich, dass ihr damaliger Vorgesetzter verstorben sei und dass sie daher keine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorlegen könne. In der Firma W. seien weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter Hausmeister und Putzfrau. Sie habe im Jahr 2009 die Personaldinge bearbeitet. Den aktuellen Geschäftsführer kenne sie nicht, da sie derzeit in Elternzeit sei. Für die Lerngemeinschaft sei keine Literatur angeschafft worden. Sie hätten meist aktuelle Themen besprochen, entweder aus dem Berufsleben oder aus dem Internet oder aus Büchern (z.B. Grammatik). Bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führte die Klägerin aus, dass eine Fahrt durch den Stadtverkehr von Ludwigshafen und Mannheim in der morgendlichen und abendlichen Stoßzeit ca. 1 Stunde dauere, eine Fahrt über die Autobahn hingegen ca. 35 Minuten. Sie habe bei den Fahrten von Ludwigshafen nach Heidelberg teilweise längere Wege als die angegebenen 38 km gehabt, da sie teilweise über das Viernheimer Kreuz – Weinheimer Kreuz – Heidelberger Kreuz (Anm.: lt. Routenplaner Google-Maps ca. 49 km) gefahren sei. Für die Fahrten von G aus gelte, dass sie großenteils über die A 5, manchmal auch über die A 6 gefahren sei, je nach Verkehrssituation und Stau. Die im Routenplaner mit 46 km angegebene Strecke führe durch Dörfer. Daher würde sie die Behauptung aufstellen, dass die von ihr angegeben Strecke mit einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten verbunden gewesen sei. In der Anlage legte die Klägerin eine nach Daten geordnete Aufstellung von 50 Treffen zur Lerngemeinschaft in M vor, in der als Teilnehmer jeweils neben der Klägerin Frau W. benannt war. Die Zeitdauer wurde jeweils mit 1 Stunde oder mit 1 ½ Stunden angegeben; als Inhalte wurden wechselnde allgemeine Themen (z.B. „Silvester“, „Geschenkannahme“, „Altersteilzeit“, „Versicherungen“ oder „Schwangerenrechte“) oder „Grammatik“ angegeben (Bl. 35 Rechtsbehelfsakte). In dem Zwischenzeugnis vom 4. Mai 2010 wird angegeben, dass ihr Arbeitgeber eine Gesellschaft mit dem Schwerpunkt der Verwaltung ihrer Beteiligungsgesellschaften und Immobilien sei. Die Klägerin habe als Allrounder fungiert und die Ressorts Rechnungswesen, Verwaltung, Personal und EDV betreut. Auslandsbeziehungen des Arbeitsgebers und spezifische Sprachkenntnisse der Klägerin oder deren Erforderlichkeit werden nicht erwähnt. Auf den Inhalt des Zwischenzeugnisses (Bl. 36 – 37 Rechtsbehelfsakte) im Übrigen wird verwiesen.

6

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 14. Januar 2011 darauf hin, dass im Rahmen des Einspruchsverfahrens auch eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgen könne. Die Vielzahl der Treffen für die Lerngemeinschaften (2-mal wöchentlich ohne urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungen) und die Tatsache, dass die andere Teilnehmerin eine Studienkollegin sei, spreche für eine private Mitveranlassung der Treffen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte könnten grundsätzlich nur von der Wohnung aus berücksichtigt werden, welche der Arbeitsstätte am nächsten liege, es sei denn, dass die weiter entfernt liegende Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sich seit dem 13. August 2008 der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in G befunden habe. Die Klägerin wurde aufgefordert, zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Fahrten die Laufleistung ihres Fahrzeugs im Jahr 2009 nachzuweisen. Die Klägerin erwiderte, dass es eine Vielzahl von Treffen gegeben habe, aber nicht ohne urlaubsbedingte Unterbrechung im August und in der Weihnachtszeit. Es sei unerheblich, ob Frau W. eine Studienkollegin sei. Auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit liege auch eine Mutmaßung nahe, dass sie im Beruf ihre Sprachkenntnisse täglich benötigte und trainiere. Außerdem hätten sie sich auch über betriebswirtschaftliche Themen ausgetauscht. Sie sei gezwungen gewesen, ihren Wohnsitz da anzumelden, wo sie sich häufiger befinde; dies sei in Ludwigshafen gewesen. Nichtsdestotrotz habe sie sich mehrmals in der Woche in ihrer Eigentumswohnung in G aufgehalten, nicht zuletzt, um die Katze zu füttern, die Pflanzen zu gießen und den Briefkasten zu leeren. Wenn der Lebensmittelpunkt da sei, wo man eine feste Partnerschaft pflege, sei dies wohl in Ludwigshafen gewesen. Dies bedeute aber nicht, dass sie jeden Abend mit ihrem Partner in Ludwigshafen verbringen müsse und es bedeute auch nicht, dass sie nicht regelmäßig ihren Briefkasten in G geleert hätte. Ein Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Fahrten müsse entfallen, da sie die Fahrten nicht zwingend mit ihrem eigenen Fahrzeug durchführen müsse und zudem ein Fahrzeugwechsel stattgefunden habe. Sie habe zeitweise das Auto ihres späteren Mannes genutzt und zeitweise ihr eigenes.

7

In der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 höher auf 18.923,- € fest und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Bezüglich der Lerngemeinschaft führte der Beklagte aus, dass die Klägerin die tatsächliche Durchführung der erklärten Treffen nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe. Die Treffen hätten nicht stattgefunden, um eine Fortbildungsmaßnahme an einer allgemeinen Bildungsanstalt zu begleiten. Es sei nicht geklärt, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich bei ihrer Berufsausübung Englischkenntnisse benötige. In jedem Fall sei davon auszugehen, dass die Klägerin auf Grund ihrer langjährigen Berufstätigkeit die englische Sprache ständig anwende. Es erscheine unwahrscheinlich, dass bei 50 (von insgesamt 100) Treffen allein an 14 Tagen die englische Grammatik behandelt worden sei. Soweit die Klägerin angebe, bei den Treffen seien auch betriebswirtschaftliche Themen behandelt worden – was in der Bestätigung von Frau W. nicht erwähnt worden sei –, erschienen in Anbetracht der beruflichen Qualifikation der Klägerin die behandelten Themen für eine betriebswirtschaftliche Fortbildung nicht geeignet. Die Themen bezögen sich nicht auf die aktuelle berufliche Tätigkeit, sondern seien aus dem Internet bzw. Büchern aus der Schulzeit aufgegriffen. Gegen die tatsächliche Durchführung der Treffen bzw. für deren private Mitveranlassung spräche auch die Häufigkeit der Treffen und der große zeitliche und finanzielle Aufwand für die Fahrten zu den Lerngemeinschaften bei 94 zurückgelegten Fahrtkilometern und einer reinen Lerndauer von 60 – 90 Minuten. Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führte der Beklagte aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ort sei, zu dem die engeren persönlichen Bindungen bestünden. Die Darstellung der Klägerin, dass sie in G die Katze versorgt, Blumen gegossen und den Briefkasten geleert habe, sei für die Annahme, dass sich dort ihr Lebensmittelpunkt befunden habe, nicht ausreichend, besonders wenn man berücksichtige, dass sie in Ludwigshafen mindestens seit 13. August 2008 mit ihrem späteren Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Aufwendungen für Fahrten zwischen G und Heidelberg seien daher nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzugsfähig. Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung (in Ludwigshafen) und Arbeitsstätte sei die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend. Dabei könnten auch längere, zeitlich jedoch günstigere Verkehrsverbindungen Berücksichtigung finden. Die kürzeste nutzbare Straßenverbindung von der S-Straße Hausnummer in Ludwigshafen nach Heidelberg, M-Straße Hausnummer sei lt. Routenplaner „falk.de“ 19,45 km lang. Die schnellste Route werde vom selben Routenplaner mit 22,09 km berechnet. Sie führe über die Kurt-Schuhmacher-Brücke – B 36 – Parkring – B 38a – A 656 – L 597 – L 637, die Fahrtzeit sei mit 30 Minuten angegeben. Lt. Routenplaner Google-Maps sei die schnellste Straßenverbindung 21,7 km bei ebenfalls 30 Minuten Fahrtdauer. Das Benutzen dieser Strecke sei für die Klägerin nicht unzumutbar, insbesondere wenn man berücksichtige, dass die von der Klägerin favorisierte Strecke 38 km lang sei (lt. Google-Maps 39,7 km bei einer Fahrzeit von 36 Minuten) und somit zu einem Umweg von ca. 16 km, d.h. etwa 72% der kürzesten Strecke, führe. Dieser Umweg führe auch zu einem höheren Spritverbrauch. Tatsache sei, dass die angegebene Strecke durch die Mannheimer Innenstadt gerade in der morgendlichen Hauptverkehrszeit länger sein dürfte. Dies treffe aber auch auf die Strecke über die A 6 und das Viernheimer Kreuz zu. Auch hier komme es auf Grund des Berufsverkehrs und in Folge von Verkehrsbehinderungen durch Baustellen zu Verzögerungen. Abweichend von dem angegriffenen Einkommensteuerbescheid würden für die Berechnung der Entfernungspauschale 22 Entfernungskilometer zu Grunde gelegt. Die Klägerin sei auf diese Verböserungsmöglichkeit hingewiesen worden. Hinsichtlich des Inhalts der Einspruchsentscheidung im Übrigen wird auf die Aktenausfertigung (Bl. 53 – 61 Rechtsbehelfsakte) verwiesen.

8

Zur Begründung der Klage verweist der Klägervertreter auf den Schriftverkehr im außergerichtlichen Verfahren und führt ergänzend aus, dass Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte steuerlich abgesetzt werden könnten. Unerheblich sei, ob die Wohnung Erst- oder Zweitwohnsitz sei. Auch bei mehreren Wohnungen könnten sämtliche Fahrtaufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die eigene Wohnung in G sei der örtliche Lebensmittelpunkt der Klägerin gewesen. Sie habe überwiegend dort gelebt. Auf das Motiv für die Wohnsitznahme am weiter entfernten Ort komme es nicht an; die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sei unerheblich. Auch die Fahrten zwischen der Zweitwohnung in Ludwigshafen und der Arbeitsstätte seien in voller Höhe anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung müsse der Arbeitnehmer nicht die kürzeste Strecke wählen, er könne auch die verkehrsgünstigste (sicherste und erheblich störungsfreiere) nehmen. Die Fahrt zu den üblichen Berufsverkehrszeiten von Ludwigshafen über Mannheim / Innenstadt sei sehr störungsanfällig und stauträchtig, so dass die Klägerin einen Umweg nehme und die Staupunkte umfahre. Dies könne durch ein Sachverständigengutachten belegt werden. Die vom Beklagten herangezogenen Routenplaner seien nicht aussagekräftig, denn es seien die tatsächlichen Verhältnisse heranzuziehen. Hinsichtlich der Lerngemeinschaft führe der Beklagte zu Unrecht die Beweislastregel auf. Die Klägerin habe dargelegt, dass die Fahrten für eine Lerngemeinschaft erfolgt seien. Sie habe substantiiert dargelegt, dass die Lerngruppen beruflich veranlasst gewesen seien. Die Lerninhalte seien dargelegt worden. Der Beklagte ergehe sich in Spekulationen und Sachverhaltsinterpretationen. Bei substantiierter Darlegung obliege ihm der Beweis des Gegenteils. Die berufliche Veranlassung und die Inhalte der Lerngruppe könnten von Frau W. und deren Ehemann bestätigt werden.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2011 teilweise aufzuheben und die Einkommensteuer 2009 auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten in Höhe von 3.311,- € von den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt werden hilfsweise, die Revision zuzulassen.

10

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin im Rahmen der Veranlagung mit Schreiben vom 21. September 2010 erklärt habe, dass die Meldung mit Hauptwohnsitz in Ludwigshafen zwingend gewesen sei, da sie sich wegen der Wochenenden länger in Ludwigshafen als in G aufgehalten habe. Soweit die Klägerin erkläre, sie habe durch die Benennung der Lerninhalte die berufliche Veranlassung der Treffen substantiiert dargelegt, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die bei den Treffen behandelten Themen jeweils nur mit einem Stichwort benannt habe. Ein Zusammenhang der behandelten Themen mit der Berufstätigkeit der Klägerin sei nicht zu erkennen.

12

Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte der Beklagte mit, dass nach telephonischer Auskunft des Einwohnermeldeamts der Gemeinde G in G, Z-Straße Hausnummer, 3 Personen mit Nachnamen R. und 2 Personen mit Nachnamen P. gemeldet seien. Das Finanzamt B teilte auf telephonische Anfrage des Berichterstatters mit, dass Frau W. für das Jahr 2009 keine Fahrten zu einer Lerngemeinschaft als Werbungskosten geltend gemacht habe. Der Klägervertreter wurde mit Verfügung vom 24. November 2011 hierüber in Kenntnis gesetzt. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2012 erklärte er hierzu, dass die Ausführungen des Beklagten falsch seien. Das Haus in G sei im Jahr 2006 an die Klägerin und einen Herrn E. verkauft worden, im Jahr 2011 seien beide Wohnungen an Familie Reimer verkauft worden. Es sei unerheblich, ob Frau W. selbst Werbungskosten für Fahrten zu einer Lerngemeinschaft geltend gemacht habe.

13

Am 14. April 2012 wies der Berichterstatter den Klägervertreter telephonisch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2011 VI R 19/11 (BStBl II 2012, 520) hin sowie auf Unstimmigkeiten in den Angaben der Klägerin zu den Fahrtstrecken (Bl. 48 Prozessakte). Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 machte der Klägervertreter konkrete Angaben zu den von der Klägerin genutzten Fahrtstrecken (Bl. 56 Prozessakte). Der Berichterstatter setzte dem Klägervertreter mit Verfügung vom 20. Juni 2012 eine bis zum 24. Juli 2012 bemessene Frist gem. § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Darstellung aller Fakten, die im Streitjahr 2009 dazu geführt hätten, dass die von der Klägerin gewählte Fahrtstrecke zu den Zeiten des täglichen Wegs zur bzw. von der Arbeitsstelle offensichtlich verkehrsgünstiger als die vom Beklagten zu Grunde gelegte Strecke gewesen sei (Bl. 49, 59 Prozessakte). Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist erklärte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 24. August 2012 (Bl. 67 Prozessakte), dass die Klägerin morgens gegen 7:30 Uhr von Ludwigshafen nach Heidelberg und abends gegen 17:00 Uhr von Heidelberg nach Ludwigshafen gefahren sei; beide Fahrten hätten daher zur Hauptverkehrszeit stattgefunden. Die Klägerin habe die Strecke durch die Innenstadt nicht gewählt, da man von Ludwigshafen aus an der BASF vorbeifahre, was zu Hauptverkehrszeiten mit erheblicher Verkehrsdichte und längerer Fahrzeit verbunden sei. Der Verkehrsfluss über die Konrad-Adenauer-Brücke sei meist zäh. Bevor man nach Mannheim komme, stehe man an der ersten Ampel im Stau. Danach gebe es Stau vor einer Schule, darüber hinaus überquerten Kinder die Straße. Es würden mehrere Ampeln folgen, bevor man am Kaiser-Friedrich-Ring an der Hauptampel stehe. Der Verkehrsfluss zum Wasserturm und danach auf der Augustaanlage sei zähfließend gewesen. Darüber hinaus würden Müllabfuhr und Anlieferverkehr die Durchfahrt durch Mannheim behindern. Die von der Klägerin gewählte längere Strecke sei erheblich schneller und berge auch weniger Staus und Risiken. Zwar sei der Verkehr bei der Auffahrt von der B9 auf die A6 manches Mal etwas schwerfälliger, jedoch sei die Reststrecke nach Heidelberg überwiegend gut zu fahren gewesen. Der Beklagte erwiderte, dass der Ermittlungsbeamte des Finanzamts eine durch die Städte Ludwigshafen und Mannheim führende Straßenverbindung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte der Klägerin abgefahren sei und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die von der Klägerin favorisierte Strecke nicht verkehrsgünstiger sei. In seinem Bericht vom 18. Oktober 2012 (Bl. 71 Prozessakte) stellte der Ermittlungsbeamte dar, dass er am 17. Oktober 2012 (einem Mittwoch) ab 7:30 eine vom Falk-Routenplaner (s. Bl. 72 f Prozessakte) vorgeschlagene Route durch die Städte Ludwigshafen und Mannheim gefahren sei. Für die Strecke habe er 36 Minuten gebraucht (lt. Routenplaner: 31 Minuten), obwohl eine Röhre des Fahrlachtunnels gesperrt gewesen sei. Bis auf einen kleinen Rückstau an der Kurt-Schumacher-Brücke habe es keine nennenswerten Verzögerungen gegeben. Die von der Klägerin angegebene Fahrstrecke über die A6 erscheine in Anbetracht des Fernverkehrs und der bekannten Dauerbaustelle keinesfalls verkehrsgünstiger. Berücksichtigen solle man auch, dass die von der Klägerin angegebene Strecke zu den üblichen Verkehrszeiten viel länger durch Ludwigshafen und insbesondere an der BASF vorbei führe als die von ihm, dem Ermittlungsbeamten, gewählte. Weiterhin solle auch das Verhältnis der unterschiedlichen Teilstrecken bei beiden Varianten berücksichtigt werden: 13 Kilometer bei der von ihm gefahrenen Strecke gegenüber 31 Kilometer bei der Strecke der Klägerin. Die letzten 9 Kilometer vom Autobahnkreuz Mannheim bis zur Arbeitsstelle der Klägerin seien gleich.

14

Das Gericht forderte den Klägervertreter mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 zur Stellungnahme auf und wies darauf hin, dass die verkehrstechnischen Vorzüge der von der Klägerin geltend gemachten Strecke bislang nur pauschal und keinesfalls nach den Verhältnissen des Jahres 2009 substantiiert dargestellt seien; die zeitlichen Vorteile seien weder dargestellt noch nachgewiesen (Bl. 76 Prozessakte). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 führte der Klägervertreter aus, dass die vom Ermittlungsbeamten am 17. Oktober 2012 durchgeführte Fahrt nichts über die Situation im Jahr 2009 aussage und auch nicht repräsentativ für die tägliche Fahrzeit und die verkehrsgünstigere Fahrtstrecke sei. Die Klägerin habe im Jahr 2009 die Fahrtstrecke über die Autobahn genommen, weil fast täglich Staus und Verkehrsstockungen durch die Innenstadt in Mannheim gewesen seien, wie durch eine Auskunft der Verkehrsbehörden und der Verkehrsüberwachung und ein Gutachten zu belegen sei. Ferner sei der längere Weg auf Grund der geringeren Anzahl von Staus, der besseren Streckenführung (weniger Kurven, gerade Straßenführung, weniger Unfallgefahren und besserer Verkehrsfluss) ökonomischer und ökologischer, Die Klägerin habe weniger Stress beim Autofahren und komme entspannter zur Arbeit (Beweis: medizinisches Gutachten). Die Klägerin spare Kraftstoff und Zeit. Auch seien auf der Strecke der Klägerin weniger Ampelschaltungen. Die Klägerin habe in 2009 keine täglichen Aufzeichnungen über die täglichen Verkehrsverhältnisse gemacht. Der Senat überspanne insoweit die Darlegungslast der Klägerin. Die längere Wegstrecke sei verkehrsgünstiger. Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten sei nicht erforderlich. Die Klägerin habe sich als verständiger und unvoreingenommener Verkehrsteilnehmer auf Grund ihrer täglichen Erfahrungen für die aus ihrer Sicht verkehrsgünstigere Strecke entschieden und diese täglich genutzt.

15

Nachdem auf Grund telephonischer Recherchen festgestellt worden war, dass bei den Verkehrsredaktionen des regionalen Rundfunksenders SWR keine Daten über Verkehrsmeldungen des Jahres 2009 mehr gespeichert waren (s. Bl. 80 Prozessakte), forderte das Gericht mit Verfügungen vom 12. und 13. Dezember 2012 das Ministerium des Inneren, für Sport und Verkehr – Landesmeldestelle – Rheinland-Pfalz (s. Bl. 81 – 83 Prozessakte), die Stadtverwaltung Ludwigshafen (s. Bl. 85 – 90 Prozessakte), das Innenministerium – Landesmeldestelle – Baden-Württemberg (s. Bl. 91 – 97 Prozessakte) und die Stadtverwaltung Mannheim (s. Bl. 98 – 100, 112 - 114 Prozessakte) auf, Angaben über Verkehrsbeeinträchtigungen auf der von der Klägerin bezeichneten Strecke über die A6 – A656 einerseits und auf 2 Streckenführungen durch die Innenstädte von Ludwigshafen und Mannheim andererseits, jeweils im Jahr 2009 und zu den von der Klägerin angegebenen Tageszeiten der Fahrten zur bzw. von der Arbeit zu machen. Auf den konkreten Inhalt der Anfragen wird verwiesen. Die Stadtverwaltung Ludwigshafen teilte mit, dass die Fragen nicht beantwortet werden könnten, da sich die Baulast eines Teils der Straßen nicht in der Zuständigkeit der Stadt Ludwigshafen befinde. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, ob bzw. welche Maßnahmen in 2009 in den genannten Strecken durchgeführt worden seien, da für diese Zeit keine Aufzeichnungen der Koordinierungsstelle vorhanden seien (Bl. 105 Prozessakte). Auf telephonische Nachfrage des Berichterstatters vom 14. Dezember 2012 erklärte Herr N., Tiefbauamt Ludwigshafen, dass nicht generell gesagt werden könne, welche Straßenverbindung stets besser zu befahren sei. Selbst kleine Verkehrsstörungen auf der L523 – B9 oder auf den Strecken Richtung Rheinbrücken hätten weite Auswirkungen. Es hänge stets davon ab, wo gerade eine Störung sei (Bl. 106 Prozessakte). Die Meldestelle des Innenministeriums Baden-Württemberg übersandte am 18. Dezember 2012 eine Excel-Tabelle „Auswertung_Finanzgericht_RP.xls“ (auf CD in Klarsichthülle Bl. 107a Prozessakte) und erklärte hierzu, dass in dieser Tabelle alle Meldungen für die zum Bereich dieser Meldestelle gehörenden Abschnitte der A6 – A656 sowie für die Bundesstraßen im Stadtgebiet Mannheim enthalten seien. Der Polizei würden nicht alle Behinderungen und Staus bekannt werden. Meldungen, die von Staumeldern oder Automobilclubs direkt an verschiedene Rundfunksender mitgeteilt worden seien, wären nicht enthalten (Bl. 107 Prozessakte). Die Stadtverwaltung Mannheim teilte mit Email vom 28. Dezember 2012 mit, dass im Jahr 2009 im Zeitraum 15. August – 16. Oktober auf der B36 von Ludwigshafen in Richtung Luisenring Brückensanierungsarbeiten durchgeführt worden seien, während dieser Arbeiten sei es zu Rückstaus auf der Kurt-Schuhmacher-Brücke gekommen. Vom 1. – 13. Juni und vom 26. Oktober – 4. November hätten Wartungsarbeiten im Fahrlachtunnel stattgefunden, es sei jeweils eine Fahrspur je Richtung gesperrt worden. Vom 17. August – 25. September seien Sanierungsarbeiten in der Ludwigshafener Straße gemacht worden, eine Fahrspur je Richtung sei gesperrt worden. Des weiteren habe es auf den angegebenen Strecken mehrere Arbeiten von kurzer Dauer gegeben, bei denen eine Fahrspur zu der verkehrsarmen Zeit zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr gesperrt worden sei (Bl. 115 Prozessakte). Die Landesmeldestelle Rheinland-Pfalz teilte mit, dass durch ein Software-Update keine Daten für 2009 mehr vorhanden seien (Bl. 119 Prozessakte).

16

Den Beteiligten wurden die Anfragen des Gerichts, die Antworten der angeschriebenen Stellen, die von der Landesmeldestelle Baden-Württemberg übermittelte Excel-Tabelle und der Vermerk über das Telephonat mit Herrn N. zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme übersandt. Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass nicht beabsichtigt sei, weitere Sachverhaltsermittlungen durchzuführen (Bl. 120, 121 Prozessakte).

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Mit Faxschreiben vom 4. Februar 2013 erklärte der Klägervertreter, dass die Klägerin auf Grund eigener Erkundigungen und Aufzeichnungen für das Jahr 2009 folgende Verkehrsstörungen auf der kürzesten Strecke durch Mannheim ermittelt habe:

18

21. Januar, abends, 3 km Stau; 27. Januar, abends, 2 km Stau, 16. Februar, abends, 5 km Stau, 19. Februar, abends, 3 km Stau, 5. März, abends, 4 km Stau, 25. März, morgens, 4 km Stau, 30. März, abends, 2 km Stau, 31. März, morgens, 3 km Stau, 30. Juli, abends, 5 km Stau, 10. August, morgens, 3 km Stau. Außerdem seien noch am 9. Februar, 3. März, 20. Mai, 13., 16. und 20. Juli und am 19. November Verkehrsstörungen gewesen, die wegen Urlaub und beruflicher Abwesenheit auf sie keine Auswirkungen gehabt hätten. Somit gebe es für die Klägerin begründete Voraussetzungen, nicht direkt durch die Stadt zu fahren, sondern einen weiteren und weniger stauanfälligen Weg zu nehmen. Der Beklagte führte aus, dass auch nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen die von der Klägerin favorisierte Strecke nicht verkehrsgünstiger sei. Die Strecke durch Mannheim sei 22,33 km lang, die Fahrdauer betrage lt. Routenplaner 31 Minuten. Die Strecke über die A6 sei dagegen 39 km lang bei einer Fahrtdauer lt. Routenplaner von 37 Minuten. In den Hauptverkehrszeiten würden sich die Fahrzeiten wohl für beide Routen ändern. Nach der Aussage des Herrn N. könne nicht festgestellt werden, welche der beiden Strecken günstiger sei, da beide Strecken im Berufsverkehr sehr staugefährdet seien. Außerdem räume die Klägerin selbst ein, dass der Übergang von der B9 auf die A6 manches Mal „schwerfälliger“ sei. Durch die Stadtverwaltung Mannheim seien für 2009 vier Baumaßnahmen auf den vom Finanzamt zu Grunde gelegten Routen mitgeteilt worden. Zweimal sei eine Spur im Fahrlachtunnel gesperrt gewesen; dies sei aber auch der Fall gewesen, als der Ermittlungsbeamte diese Strecke abgefahren sei. Zwei weitere Maßnahmen hätten nur begrenzte Zeiträume betroffen, die erwähnten kleineren Baumaßnahmen hätten nicht zu Zeiten des Berufsverkehrs stattgefunden. Laut der vorliegenden Excel-Tabelle des Verkehrswarndienstes Baden-Württemberg seien auf der A6 im Jahr 2009 zu den Fahrzeiten der Klägerin Staus zwar selten gewesen (13 Mal im ersten Halbjahr), dennoch erscheine es insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Umwegstrecke gemessen an der kürzesten Strecke ca. 75% betrage, nicht wahrscheinlich, dass die Strecke der Klägerin zu einer wesentlichen Fahrzeitersparnis geführt habe.

19

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 36, 47 Prozessakte).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Eine berufliche Veranlassung der Fahrten zu der angegebenen Lerngemeinschaft ist nicht nachgewiesen. Für den Werbungskostenansatz für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ist auch für die Tage, an denen die Fahrten zwischen der Wohnung in G und der Arbeitsstätte durchgeführt worden sein sollen, lediglich von der Entfernung der Wohnung in Ludwigshafen zur Arbeitsstätte in Heidelberg auszugehen. Hierbei ist eine einfache Wegstrecke von 22 km zu Grunde zu legen; die Voraussetzungen für den Ansatz einer längeren Wegstrecke liegen nicht vor.

21

1) Zu den nach § 9 Abs. 1 EStG abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Fahrten, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen entstehen. Derartige Aufwendungen sind allerdings abzugrenzen von den gem. § 12 S. 1 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, die die wirtschaftliche und soziale Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Grundsätzlich sind auch Aufwendungen für private Lerngemeinschaften als Fortbildungskosten abzugsfähig, wenn die Teilnahme an dieser Lerngemeinschaft nach deren Gestaltung und Ablauf nahezu ausschließlich berufsbezogen ist und eine private (Mit-)Veranlassung allenfalls eine absolut untergeordnete Rolle spielt (Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2008 12 K 5376/04, n.v., JURIS). Finden die Treffen zur Lerngemeinschaft im privaten Bereich der Teilnehmer statt, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass in diesem außerberuflichen Rahmen regelmäßig auch private Interessen der Teilnehmer von nicht nur untergeordneter Bedeutung verfolgt werden (Finanzgericht Münster, Urteil vom 16. Juni 2002 5 K 5798/98 E, n.v., JURIS, mit Verweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1993 VI R 82/91, BFH/NV 1993, 533).

22

Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin das Gericht nicht davon überzeugen, dass ausschließlich beruflich veranlasste Treffen zur Durchführung einer Lerngemeinschaft stattgefunden hatten. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an den Angaben der Klägerin hinsichtlich der Durchführung dieser Treffen. In ihrer Einkommensteuererklärung hatte sie lediglich pauschal angegeben, dass 50 Fahrten zu je 92 km durchgeführt worden seien (Bl. 5 Rechtsbehelfsakte). In der auf die Aufforderung des Beklagten, die Fortbildungskosten glaubhaft zu machen, vorgelegten Bestätigung der Frau W. vom 20. September 2010 (Bl. 21 Rechtsbehelfsakte) wird erklärt, dass die Treffen zweimal wöchentlich, abwechselnd in R und in Ludwigshafen, durchgeführt worden seien; als Inhalt dieser Treffen wurde lediglich die Verbesserung der beruflich notwendigen Englischkenntnisse angegeben. Erst im Einspruchsverfahren und auf ausdrückliche Anforderung des Beklagten wurde eine Tabelle vorgelegt, in der 50 Termine in M aufgelistet sind. Nach dieser Aufstellung sollten die Treffen an so gut wie jedem Dienstag des Jahres stattgefunden haben (allerdings ist das Datum 20. Januar 2009 zweimal belegt), nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2010 sollen die Fahrten jeweils erst begonnen worden sein, nachdem sie von der Arbeitsstätte an den Wohnort zurückgekehrt sei. Bei einem großen Teil der Treffen soll der Inhalt „Grammatik“ gewesen sein, bei den übrigen ist der Inhalt nur mit kurzen Stichworten beschrieben. Auffällig ist, dass die Dauer der Gespräche lediglich jeweils 1 – 1 ½ Stunden betragen haben soll und dass sie dennoch ungeachtet der Jahreszeit, der Witterung und der Verkehrslage fast jeden Dienstag durchgeführt worden sein sollen. Dies steht in einem deutlichen Missverhältnis zu dem angeblich unternommenen Aufwand, zu diesen Treffen zu gelangen, da allein die für eine Strecke von 92 km erforderliche Fahrtzeit der angegebenen Dauer der Treffen entspricht oder diese sogar übertrifft. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Klägerin und der Frau W. dieser zeitliche und finanzielle Aufwand für eine vergleichsweise geringe Dauer der angeblichen „Kommunikationsrunde“ zweimal pro Woche unternommen worden sein soll, da Frau W. in gleichem Umfang zu Treffen in der Wohnung der Klägerin – für die jeglicher Nachweis über Daten und Inhalt fehlt – gefahren sein soll. Dabei wäre es naheliegend, wenn schon ein Treffen durchgeführt würde, dieses um die Zeit zu verlängern, die an einem anderen Tag derselben Woche für die erneute Anfahrt der anderen Teilnehmerin benötigt würde. Das Gericht schließt hieraus, dass die Angaben der Klägerin zur Durchführung der Lerngemeinschaften schon dem Grunde nach unglaubwürdig sind.

23

Zudem ist auch nach den ergänzten Angaben der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen, dass eine berufliche Veranlassung für die angegebenen Treffen bestanden hätte. Hier ist zunächst zu sehen, dass die Klägerin nicht in einer Prüfungssituation stand, in der ein gemeinsames Lernen eventuell die Erfolgsaussichten erhöhen könnte. Vielmehr stand sie im Streitjahr in einer beruflichen Position, die sie mit den vorher erlangten Kenntnissen erreicht hatte. Dass von ihr eine Verbesserung der Englischkenntnisse seitens des Arbeitgebers verlangt oder erwartet worden wäre, hat sie weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers hat sie nicht vorgelegt. Ihre Erklärung, dass sie den aktuellen Geschäftsführer wegen ihrer Elternzeit nicht kenne, ist nicht geeignet, die Nichtvorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers über den Umfang der Englischkenntnisse der Klägerin zu erklären, zumal das vorgelegte Zwischenzeugnis (Bl. 36 – 37 Rechtsbehelfsakte) nach dem Ableben des früheren Vorgesetzten der Klägerin und damit von dessen Nachfolger erstellt worden war. In diesem Zeugnis sind allerdings Fremdsprachenkenntnisse der Klägerin oder die Notwendigkeit entsprechender Kenntnisse am Arbeitsplatz der Klägerin mit keinem Wort erwähnt. Konkrete Angaben dazu, welche Grundkenntnisse bereits vor dem Streitjahr vorhanden waren, hat die Klägerin nicht gemacht. Konkrete Nachweise über den Lerninhalt der Treffen wurden nicht erbracht. Nach den Angaben der Klägerin wurden keine Lernmittel hierfür angeschafft. Die Zusammenstellung von Stichworten in der tabellarischen Aufstellung (Bl. 35 Rechtsbehelfsakte) lässt nicht erkennen, was konkret, in welcher Form und auf welcher Grundlage an den fraglichen Terminen gelernt worden sein soll. Die bloß stichpunktartige Auflistung der Themen, die häufige Verwendung des alleinigen Inhalts „Grammatik“, die doppelte Belegung des Datums 20. Januar 2009 und die Frage der Klägerin in der Email vom 14. Oktober 2010 (Einspruchsschreiben), ob sie die Daten aufschreiben solle, an denen sie in R gewesen sei, zeigt nach Auffassung des Gerichts, dass diese Tabelle erst lange nach Ablauf des Streitjahrs nachgeschrieben worden ist, ohne dass vorgetragen oder erkennbar wäre, auf welcher Basis die Klägerin diese Angaben nachträglich erstellt haben will. Der pauschale Vortrag, auch zukünftig für den Arbeitsmarkt attraktiv sein zu wollen und daher die Sprachkenntnisse und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse festigen und erweitern zu müssen, genügt nicht, einen konkreten Bezug von ohne erkennbarer Struktur durchgeführten Treffen zur Führung von Gesprächen nachzuweisen, zumal die Beteiligten der angeblichen Lerngemeinschaft nicht deckungsgleiche Lernziele angaben (Klägerin: Englisch und Betriebswirtschaft; Frau W.: Englisch) und die Klägerin selbst ausführte, dass sie und Frau W. nicht die gleichen fachspezifischen Englischkenntnisse benötigten (s. Bl. 33 Rechtsbehelfsakte). Hier muss auch gesehen werden, dass der von der Klägerin angegebene Lerneffekt hinsichtlich der Übung in der englischen Sprache außerhalb einer Prüfungssituation auch problemlos und ohne den finanziellen und zeitlichen Aufwand regelmäßiger Fahrten zu einer „Kommunikationsrunde“ erreicht werden kann z.B. durch die Lektüre englischsprachiger Zeitungen oder (Fach-)Bücher oder das Hören bzw. Sehen englischsprachiger Radio- bzw. Fernsehsendungen zu Nachrichten- und Wirtschaftsthemen.

24

Nach Gesamtwürdigung des Vortrags der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen ist nach Auffassung des Senats nicht zu erkennen, dass die behaupteten Treffen – wenn sie denn überhaupt stattgefunden hatten – ausschließlich oder überwiegend der beruflichen Fortbildung der Klägerin gedient hätten. Wenn es tatsächlich zu diesen Treffen oder einem Teil davon gekommen sein sollte, ist hierfür nach Auffassung des Senats eine weitaus überwiegende private Veranlassung anzunehmen, sich mit einer früheren Studienkollegin zu treffen. Ob die Gespräche dabei in Deutsch oder in Englisch gehalten wurden, ist letztlich ohne Bedeutung.

25

2) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend, eine andere kann nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, sind die Wege von der Wohnung, die der Arbeitsstätte nicht am nächsten liegt, nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und von ihm nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

26

a) Ausgehend von dieser Rechtslage ist für die Bestimmung der Entfernung zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte vom Wohnsitz der Klägerin in Ludwigshafen auszugehen. Dort war sie seit 2008 mit erstem Wohnsitz, zusammen mit ihrem späteren Ehemann, gemeldet. Nach ihren eigenen Angaben wurde diese Anmeldung erforderlich, da sie sich wegen der Aufenthalte an Wochenenden länger in Ludwigshafen aufgehalten habe; bereits dies zeigt, dass auch der zeitliche Schwerpunkt der Lebensführung in Ludwigshafen war. Besondere, über das Gießen von Pflanzen bzw. das Füttern einer Katze hinausgehende Bindungen der Klägerin zu der Wohnung in G wurden nicht vorgetragen. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin da zu lokalisieren ist, wo sie mit ihrem damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann einen gemeinsamen Haushalt führte, und nicht da, wo Topfpflanzen zu gießen und eine Katze zu füttern waren. Inwieweit trotz der Anmeldung der Klägerin in Ludwigshafen – und der Möglichkeit, einen Nachsendeauftrag zu erteilen – noch Post in die Wohnung in G geschickt wurde, ist nicht konkret dargestellt; der Senat vermag dem aber auch angesichts des eindeutigen Bezugspunktes in Ludwigshafen, begründet durch den gemeinsamen Haushalt mit dem Lebenspartner, keine Bedeutung beizumessen.

27

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Bemessung der Entfernung für die Fahrtstrecke von der Wohnung in Ludwigshafen, S-Straße Hausnummer, zur regelmäßigen Arbeitsstätte in Heidelberg, M-Straße Hausnummer von der kürzesten Straßenverbindung auszugehen. Den ihr obliegenden Nachweis, dass die von ihr angegebene längere Strecke im Streitjahr offensichtlich verkehrsgünstiger war, hat die Klägerin nicht geführt.

28

Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Straßenverbindung dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer eine andere, längere Straßenverbindung tatsächlich nutzt und auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BStBl II 1975, 852). „Offensichtlich“ verkehrsgünstiger ist eine Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Umständen für die Benutzung dieser Strecke entschieden hätte (s. BFH-Urteil vom 16. November 2011 VI R 19/11, BStBl II 2012, 520). In der Rechtsprechung der Finanzgerichte war für den Vergleich der Alternativstrecken als Kriterium für die Annahme, dass eine längere Strecke verkehrsgünstiger sei, eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten angenommen worden (vergl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2005 10 K 514/05, EFG 2005, 1852; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2010 5 K 1482/08, EFG 2011, 1966). In seiner dem letztgenannten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nachfolgenden Revisionsentscheidung vom 16. November 2011 VI R 19/11 (a.a.O.) hat der BFH klargestellt, dass nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten verlangt werden könne, was sich schon daraus ergebe, dass nicht jeder Weg zur Arbeit regelmäßig mindestens 20 Minuten dauere. Daher müssten die zeitlichen Erfordernisse ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten gesetzt werden. Die Frage, ob eine Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ als die kürzeste Strecke angesehen werden könne, müsse nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Sei allenfalls eine geringfügige Verkürzung der Fahrzeit von weniger als 10% zu erwarten, spreche viel dafür, dass die minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen. Eine Straßenverbindung könne auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ als die kürzeste Verbindung sein, wenn sich dies aus anderen Umständen wie Streckenführung, Ampelschaltung etc. ergebe, selbst wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten sei.

29

Das Gericht hat den Klägervertreter unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Urteil des BFH und unter Fristsetzung gem. § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert, alle Fakten darzustellen, die dazu geführt hätten, dass die von der Klägerin gewählte Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung gewesen sei. Hierzu sollten u.a. vergleichende Angaben zu den Fahrzeiten auf der kürzesten und auf der von der Klägerin gewählten Strecke sowie zu den sonstigen Faktoren, z.B. Streckenführung, Vorfahrtsregelungen, Ampelschaltungen, Baustellen etc. gemacht werden. Diese Verhältnisse können sich allerdings ändern, z.B. weil eine Dauerbaustelle regelmäßige Staus verursacht oder Umwegstrecken erfordert oder neu fertig gestellte (Umgehungs-)Straßen einen anderen Verkehrsfluss ermöglichen. Aus dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung folgt hieraus nach Auffassung des Senats, dass nur die konkreten Verhältnisse des Jahres 2009 berücksichtigt werden können, auch wenn möglicherweise diese veranlagungszeitraumbezogene Betrachtungsweise dazu führt, dass entgegen einer wünschenswerten Vereinfachung für jedes Jahr die Voraussetzungen der Berücksichtigung der kürzesten oder einer längeren Wegstrecke neu beurteilt werden müssen. Demgemäß hat das Gericht den Klägervertreter aufgefordert, die Angaben nach den Verhältnissen des Streitjahrs 2009 zu machen.

30

Der Klägervertreter beschrieb daraufhin im Schriftsatz vom 24. August 2012 lediglich pauschal Erschwernisse auf einer Strecke durch die Innenstädte von Ludwigshafen und Mannheim, wie einen meist zähen Verkehrsfluss auf der Konrad-Adenauer-Brücke, einen Stau vor der ersten Ampel in Mannheim und vor einer Schule (Anm.: es ist weder angegeben noch erkennbar, welche Schule gemeint sein soll), Fahrbahnüberquerungen durch Kinder, Behinderungen durch Müllabfuhr und Anliegerverkehr, mehrere Ampeln und Fußgängerampeln (s. Bl. 67 Prozessakte). Wo genau diese Behinderungen des Verkehrsflusses sein sollten, ob sie täglich oder nur zu gewissen Zeiten vorkommen sollten und wie sie sich konkret auf den Weg der Klägerin zur und von der Arbeit auswirkten, gab er nicht an. Auf die konkreten Verhältnisse des Jahres 2009 ging er nicht ein. Erst mit Faxschreiben vom 4. Februar 2013 stellte der Klägervertreter angebliche Verkehrsstörungen auf der Strecke durch Mannheim im Jahr 2009 dar, welche die Klägerin auf Grund eigener Erkundigungen und Aufzeichnungen ermittelt habe (s. Bl. 126 Prozessakte). Diese Aufstellung ist allerdings nicht geeignet, einen konkreten Sachverhalt darzustellen. Die Quelle dieser erst spät im Verlauf des Verfahrens – trotz mehrfach vorangegangener Aufforderungen zur Konkretisierung des Vortrags – dargestellten Erkenntnisse der Klägerin erschließt sich nicht. Angaben zu der Stelle, wo die Erkundigungen eingeholt worden sein sollen, machte der Klägervertreter nicht. Die Behauptung, dass die Angaben auf eigenen Aufzeichnungen der Klägerin beruhten, ist unglaubwürdig angesichts des Vortrags im Schreiben vom 3. Dezember 2012, dass die Klägerin im Jahr 2009 keine täglichen Aufzeichnungen gemacht habe (s. Bl. 101 Prozessakte). Warum sie dennoch gerade die dargestellten Staus aufgezeichnet haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Zudem lassen die  undetaillierten Angaben keinen Schluss darauf zu, dass die behaupteten Behinderungen die Fahrten der Klägerin zur bzw. von der Arbeit beeinträchtigt haben könnten. Die Ortsangabe „auf der kürzesten Strecke durch Mannheim“ lässt nicht erkennen, wo und auf welcher der mehreren möglichen Strecken (s. unten) und in welcher Fahrtrichtung ein Stau gewesen sein soll. Die allgemeinen Zeitangaben „abends“ oder „morgens“ sind nicht geeignet, die behaupteten Störungen zeitlich den von der Klägerin angegebenen Zeiten der beruflichen Fahrten zuzuordnen.

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Noch pauschaler stellte der Klägervertreter die Vorteile der von der Klägerin geltend gemachten Strecke dar. In seinem Schreiben vom 24. August 2012 erklärte er lediglich, dass die von der Klägerin befahrene Strecke erheblich schneller zu befahren sei und weniger Verkehrsstaus und –risiken berge. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass die verkehrstechnischen Vorzüge der von der Klägerin geltend gemachten Strecke nur pauschal dargestellt worden seien (Bl. 76 Prozessakte), trug er ergänzend vor, dass der längere Weg auf Grund weniger Staus, besserer Streckenführung (weniger Kurven, gerade Streckenführung, weniger Unfallgefahren), deutlich weniger Ampelschaltungen und besserem Verkehrsfluss ökonomischer, ökologischer und für die Klägerin stressfreier sei und Kraftstoff und Zeit spare. Nach der Aufforderung des Gerichts, diesen erneuten pauschalen Vortrag zu konkretisieren, ergänzte der Klägervertreter lediglich, dass die längere Wegstrecke verkehrsgünstiger sei und dass die Klägerin als verständige und unvoreingenommene Verkehrsteilnehmerin auf Grund ihrer täglichen Erfahrungen diese Strecke gewählt und täglich genutzt habe.

32

Eine konkrete Gegenüberstellung von Fahrzeiten auf den Alternativstrecken hat die Klägerin trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt. Lediglich im außergerichtlichen Verfahren hatte sie vorgetragen, dass die Fahrt durch den Stadtverkehr ca. 1 Stunde dauere, die Fahrt über die Autobahn ca. 35 Minuten. Worauf diese Angaben beruhten, ist wiederum nicht nachzuvollziehen. Wann, auf welcher Strecke und unter welchen Umständen die Angabe zur Fahrtzeit durch die Stadtgebiete ermittelt worden sein soll, wurde nicht angegeben; die „glatte“ Dauer von 1 Stunde lässt darauf schließen, dass es sich lediglich um eine Behauptung ohne tatsächlichen, nachvollziehbaren Hintergrund handelt. Die Zeitangabe zur Fahrtstrecke über die Autobahn entspricht in etwa dem Zeitrahmen, der von Routenplanern, z.B. Google-Maps, dargestellt wird. Dass diese angegebene Fahrtdauer nicht allgemeingültig mit den tatsächlich während der üblichen Fahrten zur und von der Arbeit benötigten Zeiten übereinstimmt, ergibt sich allerdings schon aus den eigenen Angaben der Klägerin, die selbst erklärte, dass der Übergang von der B9 auf die A6 „manches Mal etwas schwerfälliger“ gewesen sei und dass die Reststrecke nach Heidelberg „überwiegend“ (d.h.: nicht immer) gut zu fahren gewesen sei (Schreiben des Klägervertreters vom 24. August 2012, Bl. 67 Prozessakte). Dass auch die Behauptung, die Reststrecke sei „überwiegend gut“ zu befahren gewesen, die Verkehrsverhältnisse deutlich besser darstellt als sie tatsächlich waren, ergibt sich allerdings anschaulich aus dem Vortrag der Klägerin im außergerichtlichen Verfahren. Hier hatte die Klägerin angegeben, dass sie manchmal einen längeren Arbeitsweg habe, da sie teilweise über das Viernheimer Kreuz und Weinheimer Kreuz zum Heidelberger Kreuz gefahren sei. Als Grund für Wahl dieser, lt. Google-Maps nochmals 10 km längeren (49,2 km) und naturgemäß nochmals eine längere Fahrzeit (lt. Google-Maps 39 Minuten im Vergleich zu 34 Minuten bei der „normalen“ Strecke über die A6 zur A656 beim Autobahnkreuz Mannheim) benötigende Umwegstrecke drängt sich auf, dass Behinderungen auf der A6 umfahren werden sollten.

33

Nach Auffassung des Gerichts beschränkt sich der Vortrag der Klägerin insgesamt allein auf die Darstellung einer allgemeinen Behauptung, dass Fahrten über eine Autobahn, auch wenn diese deutlich länger sind als über Alternativrouten, generell weniger stau- und unfallträchtig seien, dass weniger Treibstoff benötigt werde und dass die Gestaltung der Fahrt „entspannter“ sei. Demgegenüber wird durch den Vortrag der Klägerin auch unterstellt, dass Fahrten, die nicht über Autobahnen führen, generell langsamer und stressiger und öfter von Staus und Behinderungen beeinträchtigt seien. Der Senat, dessen berufsrichterliche Mitglieder über langjährige Erfahrungen als Kfz-Fernpendler verfügen, vermag jedoch nicht zu erkennen, dass ein entsprechender allgemeiner Grundsatz bestünde. Zwar ist es zutreffend, dass Autobahnen normalerweise weniger Kurven und generell keine Ampeln aufweisen, so dass die Strecke, wenn der Verkehr läuft, in der Regel zügig zurückgelegt werden kann. Der Vorteil einer separaten Schnellstraße kehrt sich allerdings in dem Moment um, wenn durch einen Unfall, eine Baustelle, einen Schwertransport oder eine andere Ursache der Verkehr zähflüssig wird oder zum Stillstand kommt. Das geschlossene Straßensystem einer Autobahn lässt es in diesen Fällen nicht zu, kurzfristig auf eine Alternativroute auszuweichen; im Extremfall muss man in Sichtweite der nächsten Ausfahrt stillstehend über längere Zeit warten, bis z.B. eine Unfallstelle geräumt ist. Behinderungen auf Strecken außerhalb von Autobahnen können demgegenüber meist einfacher umfahren werden. So bieten sich, auch nach eigener Ortskenntnis mehrerer Mitglieder des Senats, z.B. für den zu beurteilenden Weg durch die Stadtgebiete Ludwigshafen und Mannheim verschiedene parallel verlaufende Strecken an, die entfernungsmäßig fast identisch sind und die an mehreren Stellen Übergänge zueinander ermöglichen. So kann der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte der Klägerin sowohl über die B 37 - Konrad-Adenauer-Brücke (lt. Google-Maps: 21,2 km) als auch über die B 44 - Kurt-Schuhmacher-Brücke (lt. Google-Maps: 21,6 km) geführt werden. Im weiteren Verlauf kommen sowohl Streckenführungen über die B36 als auch über die B37 oder über die von der Klägerin angegebene Augustaallee (lt. Google-Maps: 21,4 km bei Fahrt über die Kurt-Schumacher-Brücke, 21,0 km bei Fahrt über die Konrad-Adenauer-Brücke) in Betracht. Möglich wäre auch, über die B 44 – Luisenring – Friedrichsring – Augustaanlage – B 37 zu fahren (lt. Google-Maps: 21,7 km) oder eine Streckenführung über die L637 zu wählen, bei der je nachdem, welche Rheinbrücke genommen wird und ob der Innenstadtbereich Mannheims mit oder gegen den Uhrzeigersinn umfahren wird, die Gesamtstrecke auch knapp unter 21 km betragen könnte. Selbst für eine Streckenführung über die L637 gibt der Routenplaner Google-Maps, dessen Zeitangaben nach eigener Anschauung mehrerer Mitglieder des Senats in der Regel realitätsnah sind, Fahrzeiten von ca. 35 - 36 Minuten an, während für die übrigen genannten Streckenführungen durch den Bereich der Städte Ludwigshafen und Mannheim Fahrzeiten zwischen 29 – 30 Minuten in Aussicht gestellt werden. Bei einer Störung auf einem Teilabschnitt dieser Strecken ist damit einfacher als auf einer Autobahn die Möglichkeit gegeben, in Richtung auf das Fahrziel in Bewegung zu bleiben und dieses Ziel in der geplanten Zeit zu erreichen. Dass Ampelanlagen zu Verzögerungen der Fahrt führen, kann nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht generell angenommen werden. Maßgebend ist vielmehr, wie die Schaltung der jeweiligen Ampelanlage auf die Verkehrsverhältnisse abgestimmt ist. Auch mehrere Ampelanlagen in Folge bewirken nicht automatisch eine Verzögerung der Fahrt, wenn sie z.B. in Form einer „grünen Welle“ geschaltet sind. Für eine allgemeingültige Annahme, dass Umwegstrecken über eine Autobahn immer verkehrsgünstiger sind, besteht damit nach Auffassung des Senats keine Grundlage. Erforderlich wäre ein einzelfallbezogener Nachweis an Hand der tatsächlichen Verhältnisse. Einen solchen hat die Klägerin nicht geführt; ihre pauschalen Angaben sind nicht einmal ausreichend, ihren eigenen Vortrag glaubhaft zu machen.

34

Den Mangel an eigener Sachverhaltsdarstellung – nebst Nachweisführung – suchte der Klägervertreter u.a. durch den Hinweis auf angeblich überzogene Anforderungen des Gerichts zu kaschieren. Er verkennt dabei allerdings, dass die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen die Nachweispflicht für die Tatsachen trägt, die sie geltend macht, um einen steuerlichen Vorteil, hier in Form der Anerkennung höherer Werbungskosten, zu erhalten. Da die Klägerin sich darauf beruft, dass in ihrem Fall abweichend von der generellen Regelung, dass nur die Entfernung der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung zu berücksichtigen ist, eine längere Entfernung angesetzt werden soll, muss sie den Nachweis führen, dass die von ihr favorisierte Strecke „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist.

35

Obwohl die Klägerin der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist, hat das Gericht versucht, durch die Auskunftsersuchen an die Meldestellen der Innenministerien der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sowie an die Stadtverwaltungen Ludwigshafen und Mannheim den Sachverhalt weiter aufzuklären. Soweit für das Stadtgebiet Ludwigshafen und den von der Meldestelle Rheinland-Pfalz betreuten Bereich der B9 – A6 keine Daten vorhanden waren, sind hieraus für die Klägerin keine negativen Schlüsse zu ziehen. Allerdings kann auch nicht unterstellt werden, dass diese Bereiche gänzlich von Verkehrsstörungen verschont blieben. Mitgliedern des Senats, die im Verlauf der täglichen Fahrten zum und vom Gericht Verkehrsnachrichten hören, sind die auf der von der Klägerin favorisierten Strecke belegenen Anschlussstellen Ludwigshafen-Nord und Mannheim-Sandhofen als Orte von Störungsmeldungen vertraut. Dies zeigt auch die eigene Aussage der Klägerin, dass der Übergang von der B9 auf die A6 „manches Mal etwas schwerfälliger“ gewesen sei (Schreiben des Klägervertreters vom 24. August 2012, Bl. 67 Prozessakte). Für den von der Meldestelle des Innenministeriums Baden-Württemberg betreuten Bereich der A6 zeigen die übermittelten Daten (auf den Inhalt der Excel-Tabelle „Auswertung_Finanzgericht_RLP.xls, auf CD in Klarsichthülle Bl 107a Prozessakte wird verwiesen), dass regelmäßig auf Grund von Unfällen und Baustellen Behinderungen und Staus auftraten. Allein für den Bereich der A6 zwischen dem Viernheimer Kreuz und dem Kreuz Mannheim waren für das Jahr 2009 insgesamt 63 Meldungen über Staus oder stockenden Verkehr wegen Unfällen oder Baustellen gespeichert, auch wenn hierin mehrfach Wiederholungen bereits zuvor bekannt gegebener Meldungen enthalten waren. Dass es in diesem Bereich immer wieder zu Störungen kommt, zeigt sich wiederum in den eigenen Angaben der Klägerin, dass sie teilweise über das Weinheimer Kreuz gefahren sei. Die weiteren Meldungen für die A656 zwischen dem Autobahnkreuz Mannheim und der Anschlussstelle zur L597 sind für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Belang, da diese Strecke – ebenso wie der weitere Verlauf zur und von der Arbeitsstätte der Klägerin – bei allen Streckenvarianten – mit Ausnahme der zusätzlichen Umwegstrecke über das Weinheimer Kreuz, s.o. – identisch ist. Für die Streckenführungen durch die Stadtgebiete von Ludwigshafen und Mannheim ist hingegen nur eine relevante Verkehrsmeldung gespeichert (am 10. Februar 2009). Aus den Angaben der Stadtverwaltung Mannheim ist zu entnehmen, dass es im Zeitraum 15. August – 16. Oktober 2009 durch Sanierungsarbeiten auf der B36 auch zu Rückstaus auf der B37 – Kurt-Schumacher-Brücke gekommen sei. Dass hiervon auch die B44 – Konrad-Adenauer-Brücke betroffen gewesen wäre, ist nicht beschrieben. Die beiden jeweils 14-tägigen Wartungsarbeiten im Fahrlach-Tunnel seien jeweils mit der Sperrung einer Fahrspur verbunden gewesen. Bei den Sanierungsarbeiten auf der Ludwigshafener Straße im Zeitraum 17. August – 25. September 2009 sei jeweils eine Fahrspur gesperrt gewesen. Kleinere Tagesbaustellen seien jeweils zeitlich außerhalb der auch von der Klägerin genutzten Hauptverkehrszeiten gelegt worden. Diese Zusammenstellung zeigt, dass zwar auch auf den Straßen im Stadtgebiet Mannheims Behinderungen stattfanden, dass diese aber zeitlich und von den Auswirkungen her begrenzt waren. Zudem ist nicht zu erkennen, dass die Behinderungen durch Baustellen das gesamte Stadtgebiet betroffen hätten; es ist daher davon auszugehen, dass Autofahrer den entsprechenden Baustellen ausweichen konnten, ohne dafür zeitlich und räumlich längere Fahrtstrecken in Kauf nehmen zu müssen (s.o.).

36

Der Beklagte hat versucht, die konkreten Verhältnisse einer Fahrt durch die Stadtbereiche Ludwigshafen und Mannheim nachvollziehbar darzustellen. Die vom Ermittlungsbeamten für seine Fahrt am 17. Oktober 2012 (einem Mittwoch) gewählte Route über die B44 – Kurt-Schumacher-Brücke und weiter über die B36 durch den Fahrlachtunnel entspricht in den wesentlichen Teilen einer der oben dargestellten Varianten. Der Klägervertreter hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Fahrt 3 Jahre nach dem Streitzeitraum durchgeführt wurde. Im Gegensatz zu seinen eigenen Angaben und denen der Klägerin enthält die – im Übrigen unwidersprochene – Darstellung des Ermittlungsbeamten allerdings konkrete Anhaltspunkte für eine Beurteilung der Tauglichkeit einer Streckenführung durch die Stadtbereiche für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte. So hat der Ermittlungsbeamte dargestellt, dass er an einem normalen Arbeitstag zu der von der Klägerin angegebenen Zeit gestartet sei. Er hat weiter angegeben, dass die tatsächliche Fahrzeit 36 Minuten betragen habe und damit 5 Minuten länger als vom Routenplaner vorgesehen. Sein Bericht enthält allerdings auch Anhaltspunkte für die Gründe dieser Fahrzeitverlängerung. So erklärte er, dass es auf der Rheinbrücke einen kleinen Rückstau gegeben habe und dass es wegen einer einspurigen Verkehrsführung im Fahrlachtunnel zu zähfließendem Verkehr gekommen sei. Diese vom Ermittlungsbeamten vorgefundenen Behinderungen auf der Strecke entsprechen zwei der in der Erklärung der Stadtverwaltung Mannheim dargestellten Behinderungen im Jahr 2009. Wenn der Ermittlungsbeamte trotz dieser Beeinträchtigungen nur mit einer geringfügigen Verzögerung von der durch den Routenplaner angegebenen Durchschnittszeit am Ziel angekommen ist, kann auch für das Jahr 2009 davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Fahrt in dieser Zeit oder schneller hätte durchgeführt werden können.

37

Weitere Ermittlungen zur Aufklärung des von der Klägerin, trotz der ihr obliegenden Mitwirkungs- und Nachweispflicht, nur pauschal und nicht näher substantiiert dargestellten Sachverhalts waren nach Auffassung des Gerichts nicht geboten. Es ist nicht zu erkennen, an welcher Stelle weitere Erkenntnisse über den im Jahr 2009 vorliegenden Sachverhalt gewonnen werden könnten. Der Einholung von Gutachten über die Verkehrslage ist nicht erforderlich; die Mitglieder des Senats sind auf Grund eigener Erfahrungen in der Lage, den festgestellten Sachverhalt zu würdigen. Dies gilt auch für die Beurteilung der physischen und psychischen Belastung bei Fahrten über die Autobahn, über Bundesstraßen oder durch Stadtgebiete einschließlich jeweils möglicher Staus und Behinderungen. Das Gericht hat dementsprechend die Beteiligten mit Verfügung vom 23. Januar 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine weiteren Sachverhaltsermittlungen beabsichtigt seien. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.

38

Nach Gesamtwürdigung des Vortrags der Beteiligten und Auswertung der vom Gericht selbst eingeholten Auskünfte steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Klägerin angegebene Streckenführung nicht verkehrsgünstiger, zumindest nicht offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste nutzbare Straßenverbindung ist. Eine konkrete Fahrzeitersparnis ist nicht feststellbar. Entsprechende nachvollziehbare Angaben der Klägerin fehlen; dass sie die von den einschlägigen Routenplanern angegebenen Zeiten (lt. Google-Maps: 34 Minuten) – auf legalem Weg – unterschreiten könnte, erscheint nicht glaubhaft. Selbst wenn man diese Zeit als durchschnittliche tägliche Fahrzeit zu Grunde legen würde, ergäbe sich eine um mehrere Minuten längere Fahrzeit als nach den (dann ebenfalls zu berücksichtigenden) Angaben des selben Routenplaners für eine Strecke durch die Stadtbereiche; selbst im Vergleich zu den durch die Fahrt des Ermittlungsbeamten des Beklagten verifizierten Zeit ergäbe sich nur eine minimale Ersparnis. Nach den eigenen Angaben der Klägerin zu Behinderungen im Übergang von der B9 zur A6 sowie zu den Umwegstrecken über das Weinheimer Kreuz und bei Berücksichtigung allein der nachweislich gemeldeten Verkehrsbehinderungen auf der A6 ist allerdings davon auszugehen, dass die Optimalzeit des Routenplaners für die Strecke der Klägerin regelmäßig nicht hätte eingehalten werden können. Es kann damit, auch mangels einer substantiierten Darlegung durch die Klägerin selbst, nicht nachvollzogen werden, dass überhaupt eine Fahrzeitersparnis eingetreten sein könnte. Auch eine Gegenüberstellung der übrigen Faktoren für und gegen die jeweiligen Alternativstrecken lässt nicht erkennen, dass die von der Klägerin favorisierten Strecke insgesamt derart günstiger wäre, dass sich ihre Nutzung einem verständigen und unvoreingenommenen Kraftfahrer aufdrängen würde. Hiergegen spricht schon die Länge der Umwegstrecke von ca. 18 km (2 x täglich) mit entsprechendem Kraftstoffverbrauch. Zudem spricht maßgeblich gegen diese Strecke, dass es auch hier regelmäßig Behinderungen und Staus gibt und dass ein Fahrer auf dieser Strecke nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten hat, diesen Behinderungen auszuweichen. Demgegenüber kann die Route durch die Stadtbereiche mit ihrer kürzeren Streckenlänge und den vielfältigen Ausweichmöglichkeiten im Falle von Behinderungen aufwarten. Objektive und allgemeingültige Vorteile für die Route der Klägerin vermag der Senat daher nicht zu erkennen. Selbst wenn ein Fahrer aus persönlichen Neigungen heraus lieber über die Autobahn fährt, würde er sich vor Antritt der Fahrt an Hand des Verkehrsfunks vergewissern, ob die Strecke – zu diesem Zeitpunkt – frei erscheint oder ob von Vornherein damit zu rechnen wäre, dass er in einen Stau fährt. Auch ein derartiger Fahrer würde seine Entscheidung für jede Fahrt neu nach der jeweils aktuellen Lage treffen. Allein schon dies schließt aus, dass die Streckenführung über die Autobahn in jedem Fall derart offensichtlich günstiger wäre, dass sich die Frage nach einer anderen Fahrtroute nicht stellen würde.

39

Im Ergebnis ist nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG der Bemessung der Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde zu legen, abgerundet auf volle Kilometer. Der Beklagte ist hier von einer Streckenlänge von 22 km ausgegangen. Zwar sind auch bei Auswahl aller Abkürzungsmöglichkeiten, z.B. durch den kompletten Innenstadtbereich Mannheims oder über die L637, Routenführungen möglich, deren Streckenlänge (nach Routenplaner) eine Strecke von 21 km geringfügig um wenige 100 Meter unterschreiten würden. Angesichts der Möglichkeit, stattdessen die jeweils nur wenige 100 Meter längeren Strecken über die Bundesstraßen 36 oder 37 zu nutzen, die die Innenstadtbereiche nur am Rande berühren, ist nach Auffassung des Gerichts von diesen Strecken auszugehen. Die Streckenlänge hierfür liegt jeweils im Rahmen zwischen 21 und 22 km, so dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG eine einfache Entfernung von 21 km anzusetzen ist. Da mehrere mögliche Strecken parallel laufen und fast identische Entfernungen haben, ist es nach Ansicht des Senats nicht erforderlich, eine konkrete Strecke als Referenz zu bestimmen. Soweit der Beklagte statt dessen – zu Gunsten der Klägerin – von einer Streckenlänge von 22 km ausging, ist das Gericht auf Grund des Verböserungsverbots an einer Korrektur gehindert.

40

Die Klage ist danach insgesamt abzuweisen.

41

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

42

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Art nicht vorliegen.

43

Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 FGO).

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in A.

2

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 224 Tage geltend. Die einfache Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz in B setzte er mit 69 km an.

3

Die Klägerin machte Fahrten zu ihrem Arbeitsplatz in C für 212 Tage mit 30 km geltend.

4

Zudem begehrte der Kläger --neben unstreitigen Werbungskosten in Höhe von 542 €-- die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch der Computermesse CeBIT in Hannover in Höhe von 255,30 €. Dabei handelt es sich um Fahrtkosten in Höhe von 237,30 € (791 km x 0,30 €), 6 € für den Tagesparkschein sowie eine Verpflegungspauschale von 12 €.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit lediglich Fahrtkosten auf der Grundlage einer einfachen Entfernung von 55 km. Bei der Klägerin legte er 22 km zugrunde. Aufwendungen für den Besuch der CeBIT erkannte das FA nicht als Werbungskosten an.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1966 veröffentlicht.

7

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

8

Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15. November 2010  5 K 1482/08 und die Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2006 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.196,10 € sowie bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 50,88 € berücksichtigt werden.

9

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. 1. Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

11

2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere --längere-- Straßenverbindung nutzt und auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2001 IV C 5-S 2351-300/01, BStBl I 2001, 994). "Offensichtlich" verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

13

b) Der in Streit stehende zweite Halbsatz des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG wurde durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) nachträglich angefügt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte für die Bestimmung der maßgeblichen Entfernung die kürzeste (benutzbare) Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde zu legen sein (Gesetzentwurf vom 10. Oktober 2000, BTDrucks 14/4242, S. 6). Da der Gesetzeswortlaut von der "kürzesten Straßenverbindung" und nicht mehr wie zuvor von der "kürzesten benutzbaren Straßenverbindung" sprach, kamen Zweifel auf, ob diese Formulierung eine längere Strecke noch zum Abzug zugelassen hätte. Da der Gesetzgeber eine solche Verschlechterung für Kraftfahrzeugbenutzer nicht beabsichtigte, stellte er mit der Ergänzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG um dessen zweiten Halbsatz klar, dass die bis 2000 geltende Rechtslage weiter fortbestehen sollte (Bericht des Finanzausschusses vom 8. November 2001, BTDrucks 14/7341, S. 10). Diese Rechtslage wiederum gründete sich wesentlich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil in BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852), die in Fällen, in denen zur Ableitung der Verkehrsströme längere, aber zeitlich günstigere Verkehrsverbindungen durch Schnell- oder Ringstraßen geschaffen worden waren, denjenigen Arbeitnehmern, die solche Verkehrsadern auch tatsächlich regelmäßig nutzten, den Abzug der hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen ermöglichen wollte. Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG ist mithin auch für die neu gefasste Regelung maßgeblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1309).

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c) Konkrete zeitliche Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" als die kürzeste Fahrtroute anzusehen, gibt die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor.

15

Soweit in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2005  10 K 514/05 E, EFG 2005, 1852; Hessisches FG, Urteil vom 25. September 2006  1 K 1310/04, juris) eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten für erforderlich gehalten wird, ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Insbesondere kann nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von 20 Minuten gefordert werden, weil § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG für jeglichen Arbeitsweg anzuwenden ist und bei einer solchen Auslegung für kürzere Strecken, beispielsweise wenn die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf der kürzesten Strecke regelmäßig nur etwa 20 Minuten dauert, praktisch keinen Anwendungsbereich mehr hätte, weil in diesem Fall eine zeitliche Verkürzung auf der schnellsten Strecke nicht mehr als 20 Minuten ergeben könnte. Hieraus ist ersichtlich, dass zeitliche Erfordernisse ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten gesetzt werden müssen. Entsprechend ist die Frage, ob eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" als die kürzeste Route angesehen werden kann, nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Ist allenfalls eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit zu erwarten, so spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen. Umgekehrt ist eine relativ große zu erwartende Zeitersparnis ein Indiz dafür, eine Verbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG anzusehen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet. So kann eine Straßenverbindung auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus Umständen wie Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. ergibt. Deshalb kann eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.

16

3. Auch die Ausführungen in der Vorentscheidung, mit denen eine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch der CeBIT abgelehnt wurde, halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

17

Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) ist der beruflich veranlasste Anteil an Reisekosten als Werbungskosten abziehbar, wenn eine Reise berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Notfalls sind beruflich und privat veranlasster Anteil im Wege der Schätzung zu ermitteln. Im Streitfall hat das FG seine Entscheidung, die geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch des Klägers auf der CeBIT seien nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, lediglich damit begründet, dass ihre ausschließlich berufliche Veranlassung nicht belegt sei. Damit hat es die im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 niedergelegten Grundsätze nicht angewandt, obwohl hierzu aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalls Veranlassung bestanden hätte.

18

4. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG ermöglichen keine abschließende Entscheidung des Streitfalls. Im zweiten Rechtsgang wird das FG, ggf. im Wege einer Beweisaufnahme, feststellen, ob die von den Klägern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig benutzten Straßenverbindungen "offensichtlich verkehrsgünstiger" waren als die jeweils kürzeste Route.

19

Hinsichtlich der Aufwendungen für den Besuch der CeBIT wird das FG feststellen, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Werden --wie im Streitfall-- Kosten von Dritten übernommen, liegt eine berufliche Veranlassung nahe. Sollte nach den im zweiten Rechtsgang zu treffenden Feststellungen des FG keine überwiegende Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit des Klägers vorliegen, wird das FG prüfen, ob eine Aufteilung anhand privater bzw. beruflicher Veranlassungsbeiträge möglich ist.

20

5. Angesichts dessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dem FG die von der Revision gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628, m.w.N.).

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in A.

2

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 224 Tage geltend. Die einfache Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz in B setzte er mit 69 km an.

3

Die Klägerin machte Fahrten zu ihrem Arbeitsplatz in C für 212 Tage mit 30 km geltend.

4

Zudem begehrte der Kläger --neben unstreitigen Werbungskosten in Höhe von 542 €-- die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch der Computermesse CeBIT in Hannover in Höhe von 255,30 €. Dabei handelt es sich um Fahrtkosten in Höhe von 237,30 € (791 km x 0,30 €), 6 € für den Tagesparkschein sowie eine Verpflegungspauschale von 12 €.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit lediglich Fahrtkosten auf der Grundlage einer einfachen Entfernung von 55 km. Bei der Klägerin legte er 22 km zugrunde. Aufwendungen für den Besuch der CeBIT erkannte das FA nicht als Werbungskosten an.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1966 veröffentlicht.

7

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

8

Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15. November 2010  5 K 1482/08 und die Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2006 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.196,10 € sowie bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 50,88 € berücksichtigt werden.

9

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. 1. Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

11

2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).

12

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere --längere-- Straßenverbindung nutzt und auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2001 IV C 5-S 2351-300/01, BStBl I 2001, 994). "Offensichtlich" verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

13

b) Der in Streit stehende zweite Halbsatz des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG wurde durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) nachträglich angefügt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte für die Bestimmung der maßgeblichen Entfernung die kürzeste (benutzbare) Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde zu legen sein (Gesetzentwurf vom 10. Oktober 2000, BTDrucks 14/4242, S. 6). Da der Gesetzeswortlaut von der "kürzesten Straßenverbindung" und nicht mehr wie zuvor von der "kürzesten benutzbaren Straßenverbindung" sprach, kamen Zweifel auf, ob diese Formulierung eine längere Strecke noch zum Abzug zugelassen hätte. Da der Gesetzgeber eine solche Verschlechterung für Kraftfahrzeugbenutzer nicht beabsichtigte, stellte er mit der Ergänzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG um dessen zweiten Halbsatz klar, dass die bis 2000 geltende Rechtslage weiter fortbestehen sollte (Bericht des Finanzausschusses vom 8. November 2001, BTDrucks 14/7341, S. 10). Diese Rechtslage wiederum gründete sich wesentlich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil in BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852), die in Fällen, in denen zur Ableitung der Verkehrsströme längere, aber zeitlich günstigere Verkehrsverbindungen durch Schnell- oder Ringstraßen geschaffen worden waren, denjenigen Arbeitnehmern, die solche Verkehrsadern auch tatsächlich regelmäßig nutzten, den Abzug der hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen ermöglichen wollte. Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG ist mithin auch für die neu gefasste Regelung maßgeblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1309).

14

c) Konkrete zeitliche Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" als die kürzeste Fahrtroute anzusehen, gibt die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor.

15

Soweit in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2005  10 K 514/05 E, EFG 2005, 1852; Hessisches FG, Urteil vom 25. September 2006  1 K 1310/04, juris) eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten für erforderlich gehalten wird, ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Insbesondere kann nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von 20 Minuten gefordert werden, weil § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG für jeglichen Arbeitsweg anzuwenden ist und bei einer solchen Auslegung für kürzere Strecken, beispielsweise wenn die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf der kürzesten Strecke regelmäßig nur etwa 20 Minuten dauert, praktisch keinen Anwendungsbereich mehr hätte, weil in diesem Fall eine zeitliche Verkürzung auf der schnellsten Strecke nicht mehr als 20 Minuten ergeben könnte. Hieraus ist ersichtlich, dass zeitliche Erfordernisse ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten gesetzt werden müssen. Entsprechend ist die Frage, ob eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" als die kürzeste Route angesehen werden kann, nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Ist allenfalls eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit zu erwarten, so spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen. Umgekehrt ist eine relativ große zu erwartende Zeitersparnis ein Indiz dafür, eine Verbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG anzusehen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet. So kann eine Straßenverbindung auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus Umständen wie Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. ergibt. Deshalb kann eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.

16

3. Auch die Ausführungen in der Vorentscheidung, mit denen eine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch der CeBIT abgelehnt wurde, halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

17

Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) ist der beruflich veranlasste Anteil an Reisekosten als Werbungskosten abziehbar, wenn eine Reise berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Notfalls sind beruflich und privat veranlasster Anteil im Wege der Schätzung zu ermitteln. Im Streitfall hat das FG seine Entscheidung, die geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch des Klägers auf der CeBIT seien nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, lediglich damit begründet, dass ihre ausschließlich berufliche Veranlassung nicht belegt sei. Damit hat es die im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 niedergelegten Grundsätze nicht angewandt, obwohl hierzu aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalls Veranlassung bestanden hätte.

18

4. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG ermöglichen keine abschließende Entscheidung des Streitfalls. Im zweiten Rechtsgang wird das FG, ggf. im Wege einer Beweisaufnahme, feststellen, ob die von den Klägern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig benutzten Straßenverbindungen "offensichtlich verkehrsgünstiger" waren als die jeweils kürzeste Route.

19

Hinsichtlich der Aufwendungen für den Besuch der CeBIT wird das FG feststellen, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Werden --wie im Streitfall-- Kosten von Dritten übernommen, liegt eine berufliche Veranlassung nahe. Sollte nach den im zweiten Rechtsgang zu treffenden Feststellungen des FG keine überwiegende Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit des Klägers vorliegen, wird das FG prüfen, ob eine Aufteilung anhand privater bzw. beruflicher Veranlassungsbeiträge möglich ist.

20

5. Angesichts dessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dem FG die von der Revision gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628, m.w.N.).

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.