Namensrecht: Namensänderung bei Scheidungskindern ist nur bei besonderen Gründen möglich

published on 14/02/2017 11:04
Namensrecht: Namensänderung bei Scheidungskindern ist nur bei besonderen Gründen möglich
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Haben die Eltern massive nacheheliche Konflikte, ist dies in der Regel noch kein wichtiger Grund, um bei einem Scheidungskind den Hausnamen zu ändern.
Auch fehlende Umgangskontakte über einen längeren Zeitraum und ein wiederholtes strafrelevantes Verhalten des Namensgebers rechtfertigen nicht zwangsläufig eine Namensänderung.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Fall eines Kindes hin, das den Namen des Vaters trug. Die Eltern waren geschieden, die Mutter hatte ihren Mädchennamen wieder angenommen. In dem Verfahren wurde darum gestritten, ob das Kind den väterlichen Namen in den Mädchennamen der Mutter ändern könne. Begründet wurde dies damit, dass der Vater mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und praktisch keinen Kontakt zu dem Kind habe.

Die Richter am VG lehnten die Namensänderung jedoch ab. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nur vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitender Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe. Zu berücksichtigen seien das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namenänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit sowie die Interessen Dritter, insbesondere diejenigen des Elternteils, dessen Namen das Kind trägt. Die Namensänderung müsse also für das Kindeswohl erforderlich sein.

Das sei vorliegend nicht der Fall. Es gehe lediglich um mangelnde Umgangskontakte und die üblichen Schwierigkeiten, denen Kinder nach der Trennung der Eltern ausgesetzt sind. Auch bei einer längerfristigen Prognose sei hier die Annahme nicht gerechtfertigt, dass eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr aufgenommen werden können. Vielmehr sei derzeit die namensrechtliche Bindung des Kindes an den namensgebenden Elternteil weiterhin als schutzwürdig anzusehen.

Das VG Gelsenkirchen hat in seinem Urteil vom 22.9.2016 (17 K 3217/13) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die am 15. Juni 2009 geborene Klägerin ist aus der am 4. Oktober 2008 geschlossen Ehe der Frau K. N. -W. , geb. W., mit dem Beigeladenen hervorgegangen. Die Klägerin trägt den seinerzeitigen Familiennamen des Vaters „N. “, den die Eheleute als Ehenamen trugen. Die Eltern trennten sich bereits Mitte August 2009. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - D. l vom 15. Dezember 2010 geschieden. Seitdem befindet sich die Klägerin in der Obhut der Kindsmutter. Diese hat den Ehenamen „N. “ aufgegeben und wieder ihren Geburtsnamen angenommen. Der Beigeladene hat im September 2016 wieder geheiratet und trägt seitdem den Namen Schulte-N. .

Im Zusammenhang mit der Ausübung der Umgangskontakte und der Bestimmung des Lebensmittelpunkts der Klägerin gab es zwischen den Eltern von Anfang an erhebliche Konflikte, die Gegenstand zahlreicher Familiengerichtsverfahren waren:

Nachdem im August 2009 zunächst eine Einigung über vier Besuchskontakte pro Woche erzielt worden war, übertrug das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. August 2010 die elterliche Sorge unter Zurücknahme der Einigung über die Umgangsrechte vorläufig allein der Kindsmutter. Mit Beschluss vom 27. September 2010 wurde dem Beigeladenen das Umgangsrecht an zwei Tagen/Woche und zu bestimmten Feiertagen eingeräumt. Dies führte zur Verschärfung der Konfliktsituation. Am 30. September 2010 kam es zu Auseinandersetzungen bei der Übernahme des Kindes, in deren Folge die Kindsmutter Pfefferspray gegen den Beigeladenen und dieser ein Kraftfahrzeug gegen die Kindsmutter einsetzte, aufgrund dessen er u.a. wegen Bedrohung, versuchter gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt wurde.

Mit Beschluss vom 18. November 2010 setzte das Amtsgericht das Umgangsrecht des Beigeladenen vorläufig aus, weil dies für das Kindeswohl erforderlich sei. In der Folge kam es über mehrere Jahre, abgesehen von vereinzelten Begegnungen bei Gutachtern, zu keinen Kontakten zwischen der Klägerin und ihrem Vater.

Nach Erstattung eines Gutachtens durch das Institut für Forensische Psychologie E. , Prof. Dr. , Dipl-Psych. , Dipl-Psych. , vom 2. April 2012, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, übertrug das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. September 2012 im Sorgerechtshauptverfahren die alleinige elterliche Sorge für die Klägerin im Einverständnis des Beigeladenen auf die Kindsmutter.

Mit Beschluss vom selben Tag erließ das Amtsgericht im Umgangsrechthauptsacheverfahren eine Regelung, wonach unter Anordnung einer befristeten Umgangspflegschaft im Wesentlichen einmal monatlich Umgangskontakte stattfinden sollten. Wegen der Einzelheit der Begründung wird auf den Gerichtsbeschluss verwiesen.

Nach zwischenzeitlicher Verlängerung der befristeten Umgangsregelung schloss das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 unter Aufhebung der Umgangspflegschaft das Recht des Beigeladenen zum persönlichen Umgang mit seiner Tochter bis zum 31. Dezember 2015 aus. In den Gründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Es habe nach Anordnung der Umgangspflegschaft nur einen konfliktfreien begleiteten Umgangstermin im Februar 2013 gegeben. Weitere Umgangskontakte seien nicht zu Stande gekommen, entweder weil das Kind sich geweigert habe oder es erkrankt gewesen sei. Die Umgangspflegerin habe die Umgangspflegschaft für gescheitert erklärt. Die Kindsmutter sei in nicht schuldhafter Weise psychisch nicht in der Lage, ihr tiefes Misstrauen in die Absichten des Beigeladenen abzubauen und sich auf Konflikt reduzierende Maßnahmen einzulassen. Wenn trotzdem Besuchskontakte durchgeführt würden, würde das Kind auf Dauer psychisch beeinträchtigt. Es liege am Kindsvater, die Mutter und das Kind in dem zweijährigen Überprüfungszeitraum völlig in Ruhe zu lassen.

Auf die hiergegen vom Beigeladenen erhobene Beschwerde hat das OLG eine weitere Begutachtung angeordnet. Unter dem 18. April 2015 erging eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Psych. , auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Am 23. November 2015 haben die Kindsmutter und der Beigeladene unter Beteiligung u.a. des Jugendamts der Stadt D. vor dem OLG zur Wiederanbahnung der Kontakte zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen einen bis zum 30. Juni 2017 gültigen umgangsrechtlichen Vergleich mit folgendem wesentlichen Inhalt geschlossen: Eine weibliche Umgangspflegerin solle zum vorbereitenden Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung alsbald Kontakt mit der Kindsmutter und der Klägerin aufnehmen; sodann sei der Beigeladene nach näherer Maßgabe berechtigt und verpflichtet, begleiteten Umgang mit seiner Tochter einmal im Quartal auf neutralem Boden, beginnend mit dem ersten Quartal 2016, zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Am 17. Mai 2016 kam es sodann zu einem ersten begleiteten Besuchskontakt zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen.

Der Beigeladene ist wie folgt verurteilt worden bzw. strafrechtlich in Erscheinung getreten:
  • Urteil Amtsgericht D. l vom 26. November 2004, 45 Tagessätze zu je 20 € wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen,
  • Urteil Amtsgericht vom 28. November 2006, Freiheitsstrafe ein Jahr und zehn Monate, zur Bewährung ausgesetzt, wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie wegen Betruges,
  • Urteil Amtsgericht D. vom 19. Oktober 2010, 55 Tagessätze zu je 30 € wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt, Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung,
  • Urteil Amtsgericht E. vom 18. Oktober 2011, Freiheitsstrafe 10 Monate, zur Bewährung ausgesetzt, Sperre für die Fahrerlaubnis bis Oktober 2012 wegen Bedrohung, vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen,
  • Urteil Amtsgericht E. vom 06. Dezember 2012, 80 Tagessätze zu je 50 € wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung,
  • Urteil Amtsgericht E. vom 11. März 2014, Freiheitsstrafe acht Monate, zur Bewährung ausgesetzt, wegen räuberischen Diebstahls in einem minder schweren Fall,
  • Beschluss des Amtsgerichts E. vom 25. März 2014, Einstellung des gegen den Beigeladenen zur Anklage gebrachten Verfahrens wegen Entziehung von der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin im Zeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO, weil die zu erwartende Strafe neben der durch das Urteil vom 11. März 2014 verhängten nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde,
  • Urteil Amtsgericht vom 30. September 2014, neun Monate Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt, wegen eines Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im August 2007.

Bereits am 22. November 2012 nahm die Kindsmutter ihren ursprünglichen Geburtsnamen, K. W. , an. Mit Antrag vom 23. November 2012 wurde für die Klägerin, vertreten durch die Kindsmutter, beim Bürgermeister der Stadt D. ein Antrag auf Namensänderung von 0„N. “ in „W. “ gestellt. Zur Begründung wurde unter umfänglicher Bezugnahme auf den seinerzeitigen Stand der Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahrens und die dazu ergangenen amtsgerichtlichen Beschlüsse geltend gemacht: Die begehrte Namensänderung sei zum Wohl des Kindes erforderlich. Die Eltern seien haltlos zerstritten. Der Kindsvater werde als grenzüberschreitend, unberechenbar und nicht konstant beschrieben. Er habe das Kind durch Bloßstellen und Herabsetzen der Kindsmutter in der Öffentlichkeit zum Stadtgespräch gemacht. Der Vorfall vom 30. September 2010 zeige, dass er leicht seine Beherrschung verliere. Er habe seine strafbaren Handlungen trotz Verurteilung gegenüber dem Gutachter bestritten und bagatellisiert. Er sei auch anderweitig strafrechtlich in Erscheinung getreten, zudem sei noch ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Es sei zu befürchten, dass das Kind dauerhaften Manipulationen, aber auch weiteren Veröffentlichungen des Kindsvaters ausgesetzt werde, wenn es mit ihm allein aufgrund des gemeinsamen Namens in Verbindung gebracht werden könne. Das gelte erst Recht, wenn demnächst Tageseinrichtungen für Kinder und später die Schule besucht würden.

Nachfolgend wurde das Verfahren zuständigkeitshalber an den Beklagten abgegeben. Dieser hörte die Kindsmutter zur beabsichtigten Ablehnung des Namensänderungsantrages an: Die Erforderlichkeit der Namensänderung sei nicht dargetan, weil das Kind mit drei Jahren zu jung sei, um unter einem Familiennamen zu leiden.

Dagegen wurde für die Klägerin eingewandt, es bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine widerlegliche Vermutung dafür, dass eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspreche. Dem Interesse an einer Namensgleichheit komme gerade im frühen Kindesalter besonderes Gewicht zu. Unter Berücksichtigung des Inhalts der amtsgerichtlichen Beschlüsse sowie der Vorstrafen des Kindsvaters und der von ihm in der Vergangenheit gegenüber der Kindsmutter ausgeübten und gerichtlich festgestellten psychischen und physischen Gewalt sei dessen Interesse an der Beibehaltung der Namensgleichheit gegenüber den Interessen der Kindsmutter an einer Namensänderung von geringerem Gewicht. Angesichts des sehr hohen und außergewöhnlichen Konfliktpotenzials zwischen beiden Elternteilen sei es im Interesse des Kindes geradezu geboten, den Geburtsnamen der Mutter anzunehmen. In der vorstehenden besonderen Situation handele sich nicht lediglich um einen allgemein gehaltenen Wunsch der Kindsmutter. Hier beruhe die Zerstörung der elterlichen Beziehung auf einem groben Fehlverhalten des Kindsvaters, das unter anderem durch die versuchte gefährliche Körperverletzung gegenüber der Kindsmutter dokumentiert werde.

Auf die dem Beigeladenen eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zur beantragten Namensänderung wandte dieser unter Bezugnahme auf umfängliche Schriftsätze aus den Umgangsrechtsstreitverfahren ein: Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nicht vor. Der Grund des eingeschränkten Umgangsrechts liege nicht in Verstößen des Kindsvaters gegen Wohlverhaltensregeln begründet, sondern darin, dass die Kindsmutter aus egoistischen Gründen den Konflikt auf der Elternebene dazu benutze, das Kind vom Vater weiter zu entfremden. Es sei gutachterlich festgestellt worden, dass das Kind keine emotionalen Vorbehalte aus schlechten oder traumatisierenden Erfahrungen gegen ihren Vater hege und ein Interesse diesem gegenüber zu erkennen sei. Das anfänglich viermal wöchentlich gewährte Besuchsrecht sei über eineinhalb Jahre problemlos verlaufen. Bei Fortführung des Namens seien keine schwerwiegenden Nachteile für das Kind zu befürchten. Bloße spekulative Unannehmlichkeiten genügten nicht. Probleme auf der Elternebene begründeten keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung. nehme altersentsprechend am gesellschaftlichen Familienleben in der Kleinstadt D. teil, wo weitere Familienmitglieder des Kindsvaters mit dem Namen „N. “ lebten. Demgegenüber habe der Name „W. “ für das Kind keine historisch gewachsene Bedeutung.

Mit Bescheid vom 02. Juli 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Änderung des Familiennamens unter Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ab: Bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils liege ein wichtiger Grund für die Namensänderung nur vor, wenn diese für das Wohl des Kindes erforderlich sei. Die Kindsmutter habe sich vor sieben Monaten als Mutter bewusst für die Namensungleichheit zu ihrer damals dreijährigen Tochter entschieden. Das Kind sei mit dem Familiennamen „N. “ aufgewachsen und in seinem Umfeld damit bekannt; die Kontinuität des Kindesnamens sei ein wichtiger Belang. Der Familienname dokumentiere nach außen hin die Abstammung des Mädchens und habe damit auch einen identitätsstiftenden, ihre Lebensgeschichte begleitenden Charakter, der nicht allein aus der Perspektive der gegenwärtigen familiären Situation heraus zu beurteilen sei. Bei der Entscheidung sei berücksichtigt worden, dass zwischen den Elternteilen ein sehr hohes Konfliktpotential aufgrund umgangsrechtlicher Streitigkeiten bestehe. Auf die Interessen der Kindesmutter komme es im vorstehenden Zusammenhang nicht an. Der Familienname habe für das derzeit vierjährige Kind naturgemäß keine größere Bedeutung. Es könne derzeit nicht gesagt werden, wie sich die Beziehung zum Kindsvater entwickeln werde. Eventuelle mit der Namensführung aktuell verbundene, ohnehin spekulative Unannehmlichkeiten seien nicht dazu geeignet, die Entwicklung des Kindes ernsthaft zu gefährden. Bei der Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Kindesvater ein dauerhaftes Interesse an der Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Tochter zeige.

Die Klägerin hat am 11. Juli 2013 Klage erhoben.

Zur Begründung wird unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ausgeführt:

Der Beklagte verkenne in erheblicher Weise die Dimensionen des Fehlverhaltens des Kindesvaters und dessen Auswirkungen in der Öffentlichkeit. In den vergangenen Jahren sei zudem die strafrechtlich relevante Vergangenheit des Beigeladenen auch innerhalb D. publik geworden. Dieser sei zu jener Zeit als Kandidat der Unabhängigen Bürger Partei für das Landratsamt im Kreis eine Person des öffentlichen Lebens gewesen. Es handele sich nicht um typische Stresssituationen, die mit jeder Ehescheidung verbunden seien, sondern um erhebliche Verfehlungen, die über den Rechtskreis der Kindsmutter hinausreichten und die Klägerin als gemeinsame Tochter träfen. Der Konflikt habe aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11. Dezember 2013 eine Dimension erreicht, die ein derzeit bestehendes Namensband zum Kindsvater bei fehlendem Namensband zur Kindsmutter nicht mehr rechtfertigten. Die Klägerin sei davor zu schützen, dass sie ihr Vater allein durch seine Namensnennung in die Öffentlichkeit zerre und sie auch zukünftig in ihrem alltäglichen Leben mit seinen massiven Grenzüberschreitungen in Verbindung gebracht werden könne.

Der Beklagte habe sich in keiner Weise mit der strafrechtlichen Vorgeschichte des Beigeladenen auseinandergesetzt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kindeswohl stehe. Deshalb seien offensichtlich nicht alle maßgeblichen Umstände in die Ermessenserwägungen eingeflossen. Der Beigeladene sei zudem wegen eines räuberischen Diebstahls erneut straffällig geworden. Auch diese Tat sei „Stadtgespräch“ in D. Soweit der Beklagte den Familiennamen „N. “ als häufig vorkommenden „Sammelnamen“ bewerte, sei das sachfremd. Bei bestehender Namensgleichheit der Klägerin zum Kindsvater sei die familiäre Beziehung offenkundiger als bei Namensgleichheit zur Kindsmutter.

Der Beklagte verkenne die familiengerichtliche Bewertung, wonach die Gefährdungen des Kindeswohls durch Handlungen des Kindsvaters ausgelöst würden. Die Attacken, die dieser der Kindsmutter zufüge, träfen gleichsam die Klägerin. Ohne rechtliche Relevanz sei, wer die Namensungleichheit herbeigeführt habe. Auch verwahre sich die Kindsmutter gegen die Unterstellung etwaiger Rachegelüste. Von einem bestehenden Familienverband vergleichbar mit Patchworkfamilen könne ersichtlich keine Rede sein; der Familienname „N. “ bilde nicht mehr die familiäre und soziale Lebensrealität der Klägerin ab. Die erstrebte Namensangleichung würde ihr die Identifikation mit ihrer Familie und dem immer wichtiger werdenden Umfeld im Kindergarten, der Schule sowie im Freundeskreis sowie der Nachbarschaft erleichtern. Der Kindsvater, der im Übrigen nur rudimentäre Unterhaltsleistungen leiste und auch vor dem Hintergrund laufender Zwangsvollstreckungsverfahren ständig seinen Wohnsitz wechsele, sei nicht in der Lage, der Klägerin verlässliche Werte zu vermitteln.

Der nach Jahren stattgefundene erste Besuchskontakt vom 17. Mai 2016 sei nach der Bewertung der Umgangspflegerin für die Klägerin außerordentlich belastend gewesen; sie habe mit Albträumen und Schlafstörungen reagiert und Angst gezeigt, dass ihr Vater sie mit einer Pistole bedrohen könnte und entführen würde. Die Umgangspflegerin sehe ausweislich ihres Berichts vom 19. Juni 2016 die Perspektive weiterer Besuchskontakte als nicht verantwortbar an. Es würden vielmehr Kontakte zu einem Therapeuten vermittelt.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2013 zu verpflichten, den Nachnamen der Klägerin von „N. “ in „W. “ zu ändern.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er führt unter Ergänzung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Ablehnungsbescheid aus:

Die erstrebte Namensgleichheit zur Kindsmutter sei nicht aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar. Dem stehe die Zerschneidung des namensrechtlichen Bandes zum Kindsvater, der auch aktuell einen echten Kontaktwunsch zeige, gegenüber. Dessen strafrechtlichen und sonstigen Verfehlungen seien berücksichtigt worden, ohne auf diese im Einzelnen eingehen zu müssen. Daraus folge keine Unzumutbarkeit der Namensführung, zumal der Name „N. “ so häufig sei, dass er nicht zwangsläufig von jedem mit Schlagzeilen in der Presse in Verbindung gebracht werde. Aus den amtsgerichtlichen Beschlüssen ergebe sich nicht, dass das Kindeswohl durch Handlungen des Kindsvaters gefährdet sei. Die Namensgleichheit zum Vater stelle vielmehr eine Möglichkeit dar, den Vater trotz fehlenden persönlichen Kontakts nicht ganz aus dem Bewusstsein des Kindes zu verdrängen. Die Behauptung, der Klägerin sei es bei Beibehaltung des Nachnamens nicht möglich, ein gutes Verhältnis zu Mutter aufzubauen, gehe an der Lebensrealität vorbei. Der Elternauftrag sei es, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind gleichwohl das innere Gleichgewicht finde wie bei anderen Heranwachsenden in sog. Patchworkfamilien auch.

Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.

Er führt unter Bezugnahme auf seine vorprozessuale Stellungnahme ergänzend aus:

Das vorstehende Verfahren unterscheide sich nicht grundsätzlich von vielen anderen Scheidungsverfahren, bei denen die Kinder nachfolgend bei der ihren Geburtsnamen wieder annehmenden Mutter lebten. Bei Namensunterschieden zwischen Mutter und Kind seien heutzutage keine schwer wiegenden Nachteile mehr zu befürchten. Die Kindsmutter wolle angesichts der erheblichen Konflikte zwischen den Kindseltern eine völlige Entfremdung des Kindes vom Kindsvater über die Namensänderung endgültig besiegeln, ohne u.a. zu erwähnen, dass das Kind zunächst bei dem Beigeladenen verblieben sei, nachdem ihn die Kindsmutter verlassen habe. Die angeführten Strafverfahren und die übrigen Versuche, ihn zu kriminalisieren, gingen ins Leere. Das von der Staatsanwaltschaft geführte Verfahren sei der Kindsmutter bei Eingehung der Ehe bekannt gewesen; sie habe sich sogar bei der Kautionsleistung höchstpersönlich beteiligt. Teilweise seien Ermittlungsverfahren eingestellt, weitere Strafverfahren seien von der Kindsmutter jedenfalls mit veranlasst worden. Die Entscheidung des Familiengerichts und auch die Aktivitäten der Jugendamtsmitarbeiter könnten teilweise nicht nachvollzogen werden. Es sei gutachterlich festgestellt worden, dass er trotz der Widerstände der Kindsmutter einen guten Kontakt zu seiner Tochter habe. Die Unterhaltszahlungen seien monatlich sichergestellt. Im Falle einer Namensänderung wären seine Grundrechte aufs Äußerste betroffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten einschließlich der familiengerichtlichen Umgangsrechtsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die beantragte Änderung ihres Nachnamens. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gemäß § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz - NamÄndG - darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei diesem Begriff handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig überprüft werden kann.

Ein wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitender Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Zu berücksichtigen sind hier das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namenänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit sowie die Interessen Dritter, insbesondere diejenigen des Elternteils, dessen Namen das Kind trägt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen, wie hier, gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass aufgrund der Namensverschiedenheit schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind oder die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint.

Das ist vorliegend nicht der Fall.

Eine Erforderlichkeit, den Namen der Klägerin zu ändern, lässt sich nicht schon aus dem Umstand ableiten, dass eine wirkliche Beziehung im Sinne einer Vater-Tochter-Bindung schon seit längerem und auch aktuell nicht besteht und allenfalls zu einem Zeitpunkt bestanden hat, als die Klägerin noch ein Kleinstkind war. Denn die Bewertung des Kindeswohls macht regelmäßig eine Abwägung gegenläufiger Interessen notwendig, die nicht allein aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation vorgenommen werden darf. Neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit dem Elternteil, bei dem es lebt, ist dabei insbesondere die für das Kindeswohl regelmäßig gleichfalls wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem anderen Elternteil in den Blick zu nehmen. Das gilt auch und gerade dann, wenn der Kontakt schon seit längerer Zeit abgebrochen ist und dieser Zustand durch die Namensänderung als Zeichen einer nach außen sichtbaren endgültigen Ablösung weitgehend verfestigt würde.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn bei längerfristiger prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung nicht erkennbar wird. Ist dies der Fall, erscheint die namensrechtliche Bindung des Kindes an den namensgebenden Elternteil ausnahmsweise im Ergebnis nicht als schutzwürdig, weil der Name dann als "letztes Band" zum Kind nicht geeignet ist.

Eine solche Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht zu bestätigen.

Insoweit kann es, weil mangelnde Umgangskontakte aus den dargelegten Gründen für sich genommen unzureichend sind, die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu begründen, angesichts der Wandelbarkeit zwischenmenschlicher Beziehungen und der dadurch bedingten Möglichkeit einer zukünftigen Veränderung entscheidend nur darauf ankommen, ob bei prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der namensgebende Elternteil dauerhaft kein Interesse mehr an einer tragfähigen Beziehung zu seinem Kind hat. Denn lediglich wenn dies der Fall ist, erscheint die namensrechtliche Bindung des Kindes zu jenem Elternteil ausnahmsweise als im Ergebnis nicht schutzwürdig, da das Festhalten am Namensband dann ohne jede Substanz und damit bloße Förmelei wäre.

Eine solche Situation kann vorliegend nicht festgestellt werden. Es steht außer Zweifel, dass das Ausbleiben der Umgangskontakte über viele Jahre hin bzw. das nur vereinzelte Zustandekommen solcher Kontakte nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Beigeladene kein Interesse an seiner Tochter gezeigt hätte. Im Gegenteil erhärtet die Vielzahl der aktenkundigen Verfahren, in denen sich der Beigeladene seit langem nachdrücklich um die Verwirklichung und die Umsetzung des ihm grundsätzlich von Verfassungs wegen zustehenden Umgangsrechts zu seiner Tochter bemüht hat, sein Interesse an derartigen Kontakten.

Woran eine verlässliche und dauerhafte Realisierung dieser Kontakte auch noch in der jüngsten Vergangenheit letztlich gescheitert ist, bedarf im vorstehenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Insoweit kommt ernsthaft in Betracht, dass dieses Verhalten auf die nach wie vor bestehende massive Konfrontationslage zwischen der Mutter der Klägerin und dem Beigeladenen zurückzuführen ist. Das mag letztlich auf sich beruhen. Für die im vorstehenden Namensänderungsverfahren zu treffende Abwägungsentscheidung ist allein entscheidend, dass diese Entwicklung jedenfalls nicht in der Einstellung des Beigeladenen zur Klägerin wurzelt.

Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil der Beigeladene seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht durchgehend beanstandungsfrei nachgekommen ist. Fehlende Unterhaltszahlungen sind nicht zwangsläufig ein Zeichen von Desinteresse an dem Kind. Derartige Defizite können finanziellen Schwierigkeiten des Unterhaltsverpflichteten und auch den Auseinandersetzungen zwischen den vormaligen Ehe- bzw. Lebenspartnern geschuldet sein.

Nach dem aktuellen Erkenntnisstand des Gerichts ist auch nicht verifizierbar, dass die Klägerin eine über die üblichen Schwierigkeiten, denen Kinder nach der Trennung ihrer Eltern vielfach ausgesetzt sind, hinausgehende, ggf. sogar krankheitsbedingte Abwehrhaltung gegen ihren Vater entwickelt hat und deshalb die Aufnahme von Kontakten auch längerfristig prognostisch nicht zu erwarten steht.

Weder im Gutachten vom 2. April 2012 noch in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 18. April 2015 wird eine derartige Abwehrhaltung der Klägerin gegenüber ihrem Vater beschrieben. Vielmehr wurde gutachterlich festgestellt, dass das Kind keine emotionalen Vorbehalte aus schlechter oder traumatisierenden Erfahrungen gegen ihren Vater hege und ist es diesem anlässlich der gutachterlich begleiteten Termine auch im Jahr 2015 gelungen, einen vorsichtigen Kontakt zu seiner Tochter herzustellen. Auch wird eine Bereitschaft der Klägerin, sich auf einen Kontakt mit ihrem Vater einzulassen, beschrieben.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass diese Bereitschaft zukünftig möglicherweise zurückgehen könnte. Entsprechendes wird auch gutachterlich für möglich erachtet, wenn es in der Stellungnahme vom 18. April 2015 heißt, die Kindsmutter könne wahrscheinlich bestehende kindliche Ängste, dass der Beigeladene sie entführen könne, kaum zerstreuen, da sie ähnliche Ängste erlebe sowie beginne, mütterliche Erlebnisweisen und Zuschreibungen für sich altersentsprechend nachzuahmen und dies prognostisch in den nächsten Jahren noch zunehmen werde.

Eine derartige, nicht gänzlich auszuschließende bloße Möglichkeit rechtfertigt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung indessen nicht, trotz der intensiven Bemühungen des Beigeladenen um Verwirklichung der Umgangskontakte zu seiner Tochter einen die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung rechtfertigen Ausnahmefall zu bestätigen. So wird gutachterlich ausdrücklich attestiert, dass die vorgenannten Faktoren für die gegenwärtig positive Entwicklung der Klägerin nicht maßgeblich seien. Erst Recht ist ausweislich der gutachterlichen Bewertung „eine Schädigung des Kindes … derzeit nicht eingetreten…“.

Der Umstand, dass die Umgangspflegerin nach einem einmaligen Umgangskontakt im Mai 2016 weitere Kontakte als „nicht verantwortbar“ bewertet hat, weil die Klägerin mit Schlafstörungen und Albträumen reagiert habe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Das gilt unabhängig von der in der Stellungnahme vom 19. Juni 2016 nicht erläuterten Frage, aufgrund welcher verlässlichen Beurteilungsgrundlage die Umgangspflegerin die geschilderten Erkenntnisse über die Folgen des Umgangskontakts gewonnen hat, schon deshalb, weil die erforderliche längerfristige Prognose nicht tragfähig auf etwaige Probleme anlässlich einer einmaligen, nach langer Zeit erstmals wieder durchgeführten Kontaktaufnahme zwischen Vater und Kind gestützt werden kann. Gleiches gilt, soweit die Kindsmutter in der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, die Klägerin sei entsprechend der weiteren Empfehlung der Umgangspflegerin zwischenzeitlich einer therapeutischen Behandlung zugeführt worden und der Therapeut sich nach der ersten Sitzung mit ihrer Tochter gegen weitere Umgangskontakte ausgesprochen habe. In diesem Zusammenhang ist die Kindsmutter nachdrücklich darauf zu verweisen, dass sie selbst es durch entsprechende kindgerechte Erläuterungen in der Hand hat und aus Gründen des Wohls ihres Kindes gehalten ist, diesem die Gründe für die Durchführung derartiger Kontakte und, vor allem, auch für die Namensverschiedenheit nahe zu bringen, um das Entstehen einer „Abwehrhaltung“ ihrer Tochter gegen deren Vater soweit eben möglich zu verhindern.

Sonstige Gründe, die aus Gründen des Wohles der Klägerin eine Namensänderung erfordern, bestehen nicht.

Soweit sich die Klägerseite auf eine Vermutung beruft, dass eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl gerade im frühen Kindesalter entspreche, ist die insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, angesichts nachfolgender gesetzlicher Änderungen überholt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der letztgenannten Entscheidung die Intention des Gesetzgebers hervorgehoben, mit der Änderung des § 1618 Satz 4 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 das Namensband zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen. Eine Namensänderung sei nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen solle, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder könnten nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssten sie mit den mit einer Scheidung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen.

Dem Vorbringen der Klägerin ist bezogen auf die Namensverschiedenheit zu ihrer Mutter nichts zu entnehmen, was über die üblichen Schwierigkeiten hinausgeht, denen Kinder nach der Trennung von ihren Eltern ausgesetzt sind. Insoweit reichen Erwägungen, dass die Namensänderung für das Kind Sicherheit und Klarheit mit sich bringen und sich positiv für dessen weiteren Werdegang und Identitätsentwicklung auswirken würde, als Begründung für eine Namensänderung nicht aus. Solche Erwägungen beinhalten grundsätzlich nur, dass die Namensänderung für dem Kindeswohl dienlich wäre; daraus folgert aber nicht zugleich deren Erforderlichkeit.

Auch vermag der Wunsch, sich von dem namensgebenden Elternteil bzw. dessen Verhalten loszusagen oder zu distanzieren, eine Namensänderung in aller Regel nicht zu rechtfertigen. Notwendig ist vielmehr, dass die Beibehaltung des in Rede stehenden Familiennamens zu „äußeren oder inneren Bedrängnissen“ des Betroffenen führt, die eine Namensänderung gebieten; die Grenze der Erforderlichkeit ist allerdings nicht erst bei dem Erreichen der Belastbarkeitsschwelle bzw. der dauerhaften und ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls zu ziehen.

Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht u.a. darauf hingewiesen, dass angesichts des geringen Alters des Kindes nicht ersichtlich ist, dass dieses wegen ihres Namens unter derartigen „Bedrängnissen“ bzw. unter nennenswerten Problemen leidet, die die Erforderlichkeit einer Änderung bedingen würden. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte die Lebenssituation der Klägerin und ihrer Mutter nicht etwa mit derjenigen in einer Patchwork-Familie verglichen, sondern unter Bezugnahme auf derartige nicht unübliche Familienverhältnisse lediglich verdeutlicht, dass eine Namensverschiedenheit heutzutage derartige Bedrängnisse für das Kind regelmäßig nicht begründet.

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

An keiner Stelle ist substantiiert worden, dass die Klägerin unter ihrem Namen „N. “ in einer das Kindeswohl gefährdenden oder in sonstiger gravierender Weise leidet. Entsprechendes folgt insbesondere nicht aus dem nach Meinung der Klägerseite gegebenen „außergewöhnlichen Fehlverhalten“ des Beigeladenen, das die Intensität „üblicher“ nachehelicher Konflikte bei Geschiedenen deutlich überstiegen habe. Der anwaltliche Ansatz, die Klägerin werde wegen ihres Namens mit den Grenzüberschreitungen ihres Vaters in Verbindung gebracht und es sei zu befürchten, dass die Klägerin dauerhaften Manipulationen auch durch Veröffentlichungen des Beigeladenen ausgesetzt sein werde, wenn sie aufgrund des gemeinsamen Namens mit ihm in Zusammenhang gebracht werde, trägt nicht.

Soweit insoweit auf vielfältige Anzeigen des Beigeladenen abgestellt wird, in denen auch Fotos der Klägerin unter Nennung ihres Namens in örtlichen Zeitungen veröffentlicht worden sind, ist festzustellen, dass derartige Aktionen nur in den allerersten Jahren nach der Trennung vorgekommen sind. Die Kindsmutter hat bereits in einem persönlichen Gespräch gegenüber dem Gutachter Ende Oktober 2014 eingeräumt, dass der Beigeladene Fotos der Klägerin nicht mehr in der Öffentlichkeit zeigen dürfe und Entsprechendes auch nicht mehr vorgekommen sei. In dem vor dem OLG geschlossenen umgangsrechtlichen Vergleich vom 23. November 2015 ist ausdrücklich geregelt worden, dass der Beigeladene privat gefertigte Fotos der Klägerin nicht öffentlich zur Einsicht stellen darf. Zudem fehlt jeglicher Vortrag, dass die Klägerin von derartigen Veröffentlichungen überhaupt Kenntnis erlangt hat und/oder unter diesen aus sonstigen Gründen gelitten hat bzw. leidet. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen war die Klägerin dazu ersichtlich zu jung.

Entsprechendes gilt für die sonstigen sog. „Grenzüberschreitungen“, die auch in den amtsgerichtlichen Umgangsrechts- bzw. Sorgerechtsverfahren Erwähnung finden, vornehmlich im Beschluss vom 26. September 2012 – 8 F 562/09 -. Selbst wenn das darin in Bezug genommenen Verhalten des Beigeladenen als den Bereich der „üblichen“ nachehelichen „Auseinandersetzungen“ überschreitend bewertet würde, folgte daraus nichts für die Erforderlichkeit der Namensänderung i.S.d. § 3 NamÄndG. Auch insoweit fehlt jegliche Substantiierung, dass die Klägerin von diesen Aktionen überhaupt erfahren hat und wegen ihres Namens in ihrer Entwicklung gestört worden ist bzw. unter hier beachtlichen „Bedrängnissen“ leidet.

Nichts anderes folgt schließlich aus den vielfältigen strafrechtlichen Verurteilungen bzw. Verfehlungen des Beigeladenen.

Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt nicht schon immer dann vor, wenn Angehörige eines Straftäters - wie hier - dessen Namen tragen und sich von diesem Namen lösen wollen. Allerdings kann im Einzelfall in der Verurteilung eines Straftäters ein Indiz dafür liegen, dass die Änderung des Familiennamens seiner Angehörigen geboten sein kann, namentlich dann, wenn die Straftat gegen den Angehörigen selbst gerichtet war. Aber auch dann besteht kein "Automatismus" zwischen Verurteilung wegen einer Straftat und der begehrten Namensänderung in dem Sinne, dass die Tat des Straftäters - sei es, dass sie gegen den Angehörigen selbst gerichtet war, sei es, dass ein Dritter ihr Opfer wurde - die Namensänderung des Angehörigen gleichsam zwingend erfordern würde mit der Folge, dass dem Wunsch des Angehörigen, einen anderen Namen als den des Straftäters zu tragen, regelmäßig zu entsprechen wäre.

Eine Änderung des Familiennamens von Angehörigen des Täters kann insbesondere in Betracht kommen, wenn dies, etwa im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel, zur Vermeidung von Belästigungen sinnvoll erscheint. Die Namensänderung kann darüber hinaus vornehmlich auch dann statthaft sein, wenn die Tat des Straftäters zu anderen als in den Verwaltungsvorschriften genannten äußeren oder inneren Bedrängnissen des Angehörigen führt, welche eine Namensänderung erfordern.

Die Grenze der Erforderlichkeit ist allerdings nicht erst bei dem Erreichen der Belastbarkeitsschwelle bzw. der dauerhaften und ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls zu ziehen.

Das zu Grunde legend rechtfertigen auch die tatbestandlich im Einzelnen benannten Straftaten des Beigeladenen nicht die begehrte Namensänderung.

Mit Ausnahme eines eingestellten Verfahrens wegen der Entziehung von der Unterhaltspflicht war keine der Straftaten gegen die Klägerin gerichtet. Es fehlt zudem wiederum jeglicher substantiierte Vortrag, dass die Klägerin von den Straftaten bzw. Verurteilungen ihres Vaters erfahren hat und damit persönlich in Zusammenhang gebracht worden ist. Insbesondere ist nicht geltend gemacht worden, dass die Klägerin auf bestimmte Verurteilungen ihres Vaters angesprochen oder in sonstiger Weise in Verbindung gebracht worden, geschweige denn hierdurch in „Bedrängnisse“ gekommen ist. Entsprechendes kann auch nicht etwa aufgrund einer Gesamtwürdigung gleichsam unterstellt werden, selbst wenn zu Grunde gelegt wird, dass der Beigeladene eine im Wohnort der Klägerin nicht unbekannte Persönlichkeit ist.

Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass die Summe der Straftaten nicht unerheblich sein mag. Es kann aber bereits nicht davon ausgegangen werden, dass diese sämtlich in der Öffentlichkeit in D. , einer großen kreisangehörigen Stadt mit immerhin ca. 75.000 Einwohnern, tatsächlich bekannt geworden sind. Ausschließlich in Bezug auf das gegen den Beigeladenen im Jahr 2009 eingeleitete Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wegen Computer- „Stoßbetrügereien“ – das nachfolgend eingestellt worden ist – wurde durch Vorlage diverser Zeitungsveröffentlichungen eine erhebliche Öffentlichkeitswirkung nachvollziehbar dargelegt, weil der Beigeladene zu jener Zeit für den Kreistag kandidierte. Insoweit kann aber angesichts des Alters der Klägerin ausgeschlossen werden, dass diese seinerzeit darunter gelitten haben könnte. Dass sich daran nachfolgend etwas geändert haben könnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. In Bezug auf den räuberischen Diebstahl eines Päckchens Wurst zum Verkaufspreis von 13,00 € im Juli 2013, derentwegen der Beigeladene im März 2014 verurteilt worden ist, beschränkt sich der Vortrag darauf, dass dieser Vorfall „Stadtgespräch“ gewesen sei. Inwieweit die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht einmal fünf Jahre alte Klägerin diese Ereignisse mitbekommen oder gar wegen ihres Namens hierunter gelitten haben könnte, erschließt sich daraus nicht. Das gilt in gleicher Weise für die Ereignisse vom 30. September 2010, in deren Folge der Beigeladene im Oktober 2011 verurteilt worden ist – die Klägerin war seinerzeit gerade einmal zwei Jahre alt - und erst Recht für die weiteren Straftaten bzw. Verurteilungen. Aufgrund der Unterschiedlichkeit und teilweisen relativen Geringfügigkeit der Delikte ist – ohne diese zu verharmlosen - auch nicht erkennbar, dass über den Beigeladenen aktuell ein eindeutig negatives öffentlichkeitswirksames Bild in D. vorherrscht bzw. dem Namen ein Makel anheftet und die Klägerin deshalb schon allein wegen ihres Namens in einer sie belastenden Weise mit ihrem Vater in Verbindung gebracht wird. Gegen eine solche Würdigung spricht auch, dass es sich bei dem Namen „N. “ um einen sehr gebräuchlichen „Sammelnamen“ handelt. Auch darauf hat bereits der Beklagte zutreffend hingewiesen.

Nach allem ist nicht feststellbar, dass für die Klägerin die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem namensgebenden Beigeladenen unzumutbar ist. Das Gericht ist vielmehr der Überzeugung, dass etwaig aktuell bestehende bzw. zukünftig möglicherweise noch entstehenden Probleme der Klägerin nicht in ihrem Nachnamen begründet liegen, sondern zu förderst der fortbestehenden massiven Konfrontationslage ihrer Eltern geschuldet sind und diese Probleme selbst im Falle der Durchführung der begehrten Namensänderung nicht gegenstandslos würden.

Gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr bestehen nach Maßgabe der dazu im Bescheid benannten Rechtsgrundlagen keine Bedenken. Solche sind auch nicht erhoben worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser mit Erfolg einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Verfahren der vorstehenden Art.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/09/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung dur
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26/02/2015 12:12

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24/11/2014 10:49

Dies verstößt gegen die Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten und kann zum Schadenersatzanspruch des Ehegatten führen.
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.