Haftungsrecht: Muss der Ehegatte für Schulden des anderen einstehen?

bei uns veröffentlicht am26.10.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Familien- und Erbrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Die mögliche Mithaftung für Schulden des anderenEhepartners ist zunehmend Gegenstand familienrechtlicher Beratung. Vor der Ehebetrifft es die Beratung, durch Vertragsgestaltung die Schuldenhaftung für denanderen möglichst auszuschließen. Während der Ehe kann ein Ehegatte den anderenbei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familiemitverpflichten. Bei Trennung und Scheidung befürchtet der „reiche“ Partner,für neue Verbindlichkeiten des anderen einstehen zu müssen. Der folgendeBeitrag behandelt einige Fälle zum Thema „Ehe und Schulden“ und zeigt dieRechtslage in diesen Fällen auf. Da jedoch jeder Einzelfall unterschiedlichist, kann eine spezielle Beratung hierdurch nicht ersetzt werden.

 

Fall 1: Der erheblich verschuldete Unternehmer U will Fheiraten und keinen Ehevertrag schließen. Muss F für die Schulden des U haften?

 

Lösung:Nein. F mussfür die Schulden des U auch künftig nicht einstehen. Das Vermögen der Eheleutewird nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögenselbstständig. Für Schulden vor oder während der Ehe haftet jeder Ehegatteallein mit seinem Vermögen.

 

Fall 2: Die Eheleute M und F trennen sich. Die arbeitsloseF kauft viel Mode beim Versandhaus V, ohne die Ware vollständig zu zahlen. Mzahlt keinen Unterhalt. Der Schuldenberg aus Sammelbestellungen liegt schon beica. 8.000 EUR. V verlangt nunmehr auch Zahlungen von M. Zu Recht?

 

Lösung:M muss nichtzahlen, da eine Mitverpflichtung gemäß § 1357 BGB ausscheidet. Denn dieseSchlüsselgewalt gilt grundsätzlich nicht, wenn die Ehegatten endgültig getrenntleben. Dagegen bleibt sie bei einer vorübergehenden Trennung erhalten.

 

Fall 3: Eine Telefongesellschaft verlangt von den EheleutenM und F als Gesamtschuldnern die Zahlung von Gebührenrechnungen in Höhe von9.000 EUR für einen Zeitraum von rund drei Monaten, obwohl nur F allein denVertrag abgeschlossen hat. Kann M die Zahlungen verweigern?

 

Lösung:Nein.Grundsätzlich werden beide Eheleute verpflichtet, weil einTelefonversorgungsvertrag ein Geschäft zur Deckung des angemessenenLebensbedarfs einer Familie und keinen Luxus darstellt. Es kommt auch nichtdarauf an, ob der vertragsschließende Ehegatte im eigenen Namen oder alsVertreter auftritt.

 

Fall 4: Die Ehegatten F und M führen ein „Oder-Konto“(Guthaben: 4.000 EUR) bei der Bank B. Kurz vor der Trennung hebt F 3.000 EURab. M verlangt von F 1.000 EUR zurück. Zu Recht?

 

Lösung: Das Innenverhältnis der Eheleute richtet sich nach § 430 BGB. Danach hatjeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf den hälftigen Betrag desBankguthabens. F hatte daher nur Anspruch auf 2.000 EUR und hat 1.000 EURzuviel abgehoben. Daher kann M die 1.000 EUR zurückfordern.


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Gesetze

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs


(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger


Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

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(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.