Mietspiegel: Erhöhte Begründungsanforderungen bei Mieterhöhungsverlangen

29.04.2015

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gemäß § 558 a Abs. 2 BGB kann der Vermieter grundsätzlich auf einen Mietspiegel Bezug nehmen.
Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gemäß § 558a Abs. 2 BGB kann der Vermieter grundsätzlich auf einen Mietspiegel Bezug nehmen, wenn sich die Überprüfbarkeit der Einordnung für den Mieter aus der Kombination des Mietspiegels und des Textes des Mieterhöhungsverlangens ergibt. 

Hierauf wies das Landgericht (LG) Stuttgart hin. Dabei müsse der Vermieter umso weniger begründen, je konkreter und differenzierter die Kriterien im Mietspiegel seien. Verwende der Mietspiegel hingegen unbestimmte, wertende Kriterien, und wisse der Mieter nicht, welche von diesen der Vermieter als gegeben oder nicht gegeben ansieht (z.B. gemäß Stuttgarter Mietspiegel:

• geringe Verkehrsbelastung,
• sehr gute Einkaufsgelegenheit,
• Belastung durch Gewerbe und
• komfortable Sanitärausstattung)

müsse der Vermieter die Einordnung unter Benennung aller relevanten Kriterien begründen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2014, (Az.: 13 S 114/14).

Die Begründung eines formal wirksamen Mieterhöhungsverlangens nach § 558a Abs.1 S.1 BGB, welche sich auf den Stuttgarter Mietspiegel und dessen überwiegend unbestimmte, wertende Kriterien bezieht, setzt voraus, dass der Vermieter die seiner Meinung nach einschlägigen Einordnungskriterien benennt. Anderenfalls ist eine auch nur ansatzweise Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens durch den Mieter wegen der Besonderheiten des Stuttgarter Mietspiegels nicht möglich.


Gründe:

Die Klägerin ist Vermieterin einer Vielzahl von Wohnungen, der Beklagte ist einer ihrer Mieter. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zu der Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab dem 1. Oktober 2012. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Klägerin.

Die Klägerin forderte durch die mit ihr verbundene SÜ GmbH mit Schreiben vom 6. Juli 2012 den Beklagten zur Zustimmung zur Mieterhöhung auf. Zur Begründung beschrieb sie neben Angaben zu Baualter und Größe u. a. die Wohnung folgendermaßen:

„Lageklasse: mit Nachteilen

Ausstattungsklasse: durchschnittliche Ausstattung“.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 hat das Amtsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Begründung des Mieterhöhungsverlangens den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht genüge. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Januar 2013 hat die Klägerin das Mieterhöhungsverlangen nachgebessert und vorgetragen, dass sich die Lageklasse begründe mit

- starker Verkehrsbelästigung/Lärm,

- innerstädtischer Lage,

- hohem Erholungswert sowie

- sehr guten Einkaufsgelegenheiten.

Die Ausstattungsklasse begründe sich mit

- einfacher Sanitärausstattung,

- gefliestem Küchenboden vom Vermieter gestellt,

- heller Wohnung sowie

- Dielenboden vom Vermieter gestellt.

Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagtenvertreter am 7. Februar 2013 zugestellt.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben und - insoweit rechtskräftig - erkannt, dass die Mieterhöhung an sich gerechtfertigt sei. Allerdings hat das Amtsgericht die Zustimmungsverpflichtung des Beklagten erst mit Wirkung vom 1. Mai 2013 ausgeurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Klagabweisung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Die Berufung der Klägerin ist auch gegen die teilweise Verurteilung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gerichtet; insoweit begehrt die Klägerin nach Korrektur des Streitwertes durch Beschluss vom 29. August 2014 eine Abänderung der Kostenentscheidung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung hat in der Sache lediglich wegen der angegriffenen Kostenentscheidung des Amtsgerichts Erfolg, im Übrigen keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat insbesondere zu Recht festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung vor dem 1. Mai 2013 nicht zusteht.

Das Mieterhöhungsverlangen der SÜ GmbH im Auftrag der Klägerin - ein Mieterhöhungsverlangen durch einen Vertreter des Vermieters ist grundsätzlich zulässig - war formal unwirksam, die darauf gestützte Klage zunächst unzulässig. Ein Mieterhöhungsverlangen ist gem. § 558a Abs.1 S.1 BGB zu begründen. Die Ausführungen der SÜ GmbH zu Lage und Ausstattung der Wohnung stellten in Verbindung mit dem Stuttgarter Mietspiegel zunächst keine hinreichende Begründung i. S. d. § 558a Abs.1 S.1 BGB dar. Der Vermieter kann jedoch das Mieterhöhungsverlangen gem. § 558b Abs.3 S.1 BGB nachbessern und dies auch noch im Rechtsstreit. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 Gebrauch gemacht. Mit der Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagtenvertreter am 7. Februar 2013 wurde gem. § 558b Abs.3 S.2 BGB die Frist des § 558a Abs.2 S.1 BGB erneut in Lauf gesetzt, weswegen das Amtsgericht zutreffend den 1. Mai 2013 als neuen Stichtag errechnet hat.

Das Mieterhöhungsverlangen in seiner ursprünglichen Form war deswegen formal unwirksam, weil der Mieter aus jenem in Kombination mit dem Stuttgarter Mietspiegel die Einordnung seiner Wohnung nicht nachvollziehen konnte und deswegen die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nicht einmal ansatzweise überprüfen konnte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Vermieter dem Mieter nach § 558a Abs.1 S.1 BGB keine umfassende Tatsachendarstellung schuldet, dass insbesondere dem Mieter bekannte Tatsachen nicht im Mieterhöhungsverlangen aufgelistet werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt entschieden, dass es dem Vermieter obliege, dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitzuteilen, welche jener benötige, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Auf die Begründung dieser Urteile wird Bezug genommen, die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit genügt die Begründung des Mieterhöhungsverlangens in Verbindung mit dem Stuttgarter Mietspiegel den Anforderungen des § 558a Abs.1 S.1 BGB in der Ausprägung der BGH-Rechtsprechung indes nicht.

Soweit die Klägerin versucht, anhand der einschlägigen BGH-Entscheidungen eine Parallele zu anderen Rechtsstreitigkeiten und den Mietspiegeln anderer Städte zu ziehen, überzeugt dieser Versuch nicht. Insbesondere der Berliner Mietspiegel , aber auch der Wiesbadener Mietspiegel unterscheiden sich wesentlich vom Stuttgarter Mietspiegel. Zur Begründung kann der Vermieter gem. § 558a Abs.2 BGB auf einen Mietspiegel Bezug nehmen. In einem solchen Fall muss sich die Überprüfbarkeit der Einordnung für den Mieter aus der Kombination des Mietspiegels und des Textes des Mieterhöhungsverlangens ergeben; die Begründung muss insgesamt plausibel sein. Je konkreter und differenzierter die Kriterien im Mietspiegel sind, umso weniger muss der Vermieter selbst begründen, umgekehrt gebietet ein Mietspiegel mit unscharfen, abstrakt wertenden Kriterien einen höheren Begründungsaufwand für den Vermieter. Während andere Mietspiegel nach Tatsachen kategorisieren, verwendet der Stuttgarter Mietspiegel überwiegend unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Besonders deutlich wird der Unterschied des Berliner und des Stuttgarter Mietspiegels bei der Wohnungslage. Im Berliner Mietspiegel ist jeder Adresse eine bestimmte Lage fest zugeordnet. Der Mieter, der ja seine Adresse kennt, kann ohne jede zusätzliche Begründung des Vermieters die Einstufung seiner Wohnlage dem Mietspiegel entnehmen. Der Stuttgarter Mieter steht dagegen vor der Frage, was wohl z. B. mit einer „geringen Verkehrsbelastung“, mit „sehr guten Einkaufsgelegenheiten“ oder einer „Belastung durch Gewerbe“ gemeint sein könnte. Eine ansatzweise Überprüfung ist dem Mieter allenfalls dann möglich, wenn er weiß, auf welche der Kriterien im Mietspiegel der Vermieter seine Einordnung stützen will. Hat der Mieter lediglich eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen und weiß nicht einmal, welche von diesen der Vermieter als gegeben oder als nicht gegeben ansieht, bewegt er sich im rein spekulativen Bereich, eine Überprüfung ist nicht einmal ansatzweise möglich. Deutlich wird der Unterschied auch bei vielen Ausstattungskriterien. Ob eine Wohnung ein separates WC, einen Aufzug, eine Fußbodenheizung oder einen zugehörigen Tiefgaragenstellplatz hat, weiß der Mieter. Das braucht ihm der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen nicht vorzutragen. Dagegen ist z. B. das Kriterium für ein leicht aufwertendes Merkmal „komfortable Sanitärausstattung“ im Stuttgarter Mietspiegel - wie auch einige andere - wertend und unbestimmt. Was „komfortabel“ heißt, ist nicht und schon gar nicht eindeutig definiert, es handelt sich um ein wertendes Kriterium ohne einen an Tatsachen orientierten Maßstab. Ganz anders verhält sich das im Berliner Mietspiegel. Dort ist das Kriterium „modernes Bad“ näher erläutert und mit eindeutigen, tatsächlichen Kriterien belegt und es gibt weitere tatsächliche Wohnwertmerkmale aus diesem Bereich. Ähnliches gilt für den Wiesbadener Mietspiegel, der eine „überdurchschnittliche, aufwändige Sanitärausstattung“ mit nicht wertenden, tatsächlichen Kriterien begründet. Der Berliner oder Wiesbadener Mieter kann ohne weitere Erläuterungen allein mithilfe des Mietspiegels sein Bad kategorisieren, der Stuttgarter Mieter kann das nicht. Wenn jener wenigstens weiß, dass der Vermieter die Mieterhöhung z. B. auf eine „komfortable Sanitärausstattung“ stützen will, kann er anhand seiner Badausstattung versuchen zu überprüfen, ob das richtig ist. Weiß er aber nicht einmal, ob der Vermieter sein Bad als „komfortabel“ einstuft oder vielleicht die Wohnung als „hell“ oder den Küchenboden als „hochwertig“, dann fehlt dem Mieter jegliche Orientierung, er ist zu einer Überprüfung nicht einmal ansatzweise in der Lage. Tatsachen, die der Mieter kennt, muss der Vermieter für eine formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens in jenem nicht beschreiben, insoweit kann er bis zum Rechtsstreit warten, in welchem der substantiierte Tatsachenvortrag für eine schlüssige Klage gefordert ist. Die von ihm vorgenommene Einordnung der Wohnung in die Lage- und Ausstattungsklasse des Stuttgarter Mietspiegels muss der Vermieter jedoch zumindest dann, wenn er auch nur ein wertendes Kriterium heranziehen will, unter Benennung aller relevanten Kriterien begründen.

Für diese Sichtweise spricht im Übrigen auch die Funktion des Begründungszwangs in § 558a Abs.1 S.1 BGB, welche der Bundesgerichtshof der Intention des Gesetzgebers folgend mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung beschreibt. Der Begründungszwang des § 558a BGB ist im Lichte des Art. 14 GG auszulegen, sein Umfang ist anhand einer Abwägung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien vorzunehmen. Aus der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Pflicht des Vermieters, sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen, ergibt sich danach die Aufgabe des Gerichts, die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung nachzuvollziehen und der Zweckbestimmung des Gesetzes Rechnung zu tragen. Diese besteht darin, dem Mieter die Möglichkeit der Information und Nachprüfung zu geben, damit er sich anhand der ihm mitgeteilten Daten schlüssig werden kann, ob er dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen will oder nicht. Für die Klägerin ist es ein Leichtes, ihren Mietern die Einordnungsmerkmale aus dem Mietspiegel zu benennen, auf welche sie die Kategorisierung stützt. Sie muss jene ohnehin bestimmen, um die Einordnung für sich vornehmen zu können, und sie muss jene spätestens im Rechtsstreit unterlegt mit substantiiertem Tatsachenvortrag dem Gericht offenbaren, um ihre Klage schlüssig zu begründen. Ein nennenswerter Aufwand oder eine irgendwie geartete Schwierigkeit für die Klägerin, das Mieterhöhungsverlangen um die Angaben zu ergänzen, welche die Klägerin im Prozess nachgetragen hat, sind für die Berufungskammer nicht ersichtlich. Umgekehrt ist es für den im Wohnungsmietrecht nicht vorgebildeten Mieter ungemein schwer, mit den wenigen Angaben im Mieterhöhungsverlangen der SÜ GmbH und den überwiegend unbestimmten, wertenden Kriterien des Stuttgarter Mietspiegels zurechtzukommen. Das Zurückhalten der Informationen durch die Klägerin ist daher mit dem Sozialschutz des Wohnungsmietrechts des BGB nicht zu vereinbaren, dem Interesse einer Prozessvermeidung durch außergerichtlichen Einigung dient es nicht. Das Eigentumsrecht der Klägerin aus Art. 14 GG wird in nur ganz unerheblicher und daher hinzunehmender Weise beeinträchtigt, wenn ihr auferlegt wird, für Lage und Ausstattung der Wohnung bereits im Mieterhöhungsverlangen die von ihr als einschlägig erachteten Kriterien des Stuttgarter Mietspiegels zu benennen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dem Vermieter die Darlegung objektiver Umstände, von denen er in der Regel keine Kenntnis besitze, im Mieterhöhungsverlangen nicht angesonnen werden dürfe. Gerade das ist aber hier nicht der Fall. Der Vermieter soll lediglich den Mieter ein wenig an seinem Wissen teilhaben lassen. Das ist für den Vermieter auch verfassungsrechtlich zumutbar.

Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, wie mit Mieterhöhungsverlangen umzugehen ist, deren Begründung zwar falsch ist, die sich aber aus anderen Gründen als berechtigt erweisen. Bereits 2003 hat der 8. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Vermieter, der sein Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel stützen will, zur Begründung seines Begehrens unter zutreffender Einordnung der fraglichen Wohnung in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels die dort genannten Mietzinsspannen anzugeben hat. Lediglich leicht modifizierend präzisiert hat der Senat seine Rechtsprechung 2007 dahingehend, dass das „nach Auffassung des Vermieters einschlägige Mietspiegelfeld“ anzugeben sei , und 2009 dahingehend, dass eine versehentliche Einordnung in das Feld „H7“ statt „H6“ des Berliner Mietspiegels die formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht tangiere. Danach - und auch diese Rechtsauffassung teilt die Kammer - ist ein Mieterhöhungsverlangen dann formal unwirksam, wenn es eine Begründung enthält, die derart falsch ist, dass sie dem Mieter eine Überprüfung gänzlich unmöglich macht. Formal wirksam ist die Begründung, die dem Mieter eine Überprüfung ansatzweise ermöglicht, auch dann, wenn sie sich später - ggf. nach Beweisaufnahme - als unzutreffend erweist. Dass der Vermieter bei an sich richtiger Einordnung der Wohnung das falsche Mietspiegelfeld benennt, ist bei der Zulässigkeitsprüfung nicht relevant, dass er nur dieses Feld benennt, ist den Besonderheiten des Berliner Mietspiegels geschuldet. Benennt der Vermieter jedoch evident falsche Einordnungskriterien, die eine auch nur ansatzweise Überprüfung des Mieters vereiteln, ist das Mieterhöhungsverlangen mangels einer hinreichenden Begründung gem. § 558a Abs.1 S.1 BGB formal unwirksam. Die fehlende Begründung ist nicht mit der irrtümlich falschen Bewertung durch den Vermieter zu vergleichen, sondern vielmehr mit der evident falschen Kategorisierung gleichzusetzen. Die irrtümlich falsche Bewertung kann der Mieter nämlich überprüfen, er kann auf deren Korrektur zur Vermeidung eines Rechtsstreits hinwirken. Bei der evident falschen Kategorisierung und der völlig fehlenden Begründung hat der Mieter dagegen keinerlei Ansatzpunkte zur Überprüfung der wahren Motive des Vermieters. Diese ansatzweise Überprüfbarkeit ist aber gerade das entscheidende Kriterium für die formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.

Sofern der Vermieter eine Mieterhöhung nach dem Stuttgarter Mietspiegel vornehmen will, ist er von einer Benennung der darin aufgeführten Kriterien bei Lage und Ausstattung nur dann befreit, wenn er jeweils von der untersten Kategorie ausgeht. Immer dann, wenn er eine höhere Kategorie wählt, muss er diese Einordnung durch Benennung der einschlägigen Mietspiegelkriterien beschreiben. Die Rechtsauffassung der Klägerin, sie müsse allenfalls das benennen, was für eine überdurchschnittliche Einordnung spreche, ist nicht zutreffend. Zwar geht der Stuttgarter Mietspiegel als „Normalfall“ von durchschnittlichen Lagen und Ausstattungen aus und sieht Kriterien für die Abweichung nach unten und oben vor. Die Systematik des § 558a Abs.1 S.1 BGB - allein auf die kommt es hier an - ist aber eine andere. Danach muss der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen vollständig begründen, es ist nicht Aufgabe des Mieters, das Fehlen abwertender Merkmale darzutun. Soweit im Mietspiegel die Kategorie „durchschnittlich“ nicht die unterste ist, muss der Vermieter die höhere Einstufung durch Benennung der Kriterien des Mietspiegels begründen.

Im hier zu entscheidenden Fall sind alle vom Vermieter nachgetragen Kriterien zur Lage unbestimmt und wertend, bei der Ausstattung sind lediglich die Kriterien des vom Vermieter gestellten gefliesten Küchenbodens und des Dielenbodens nicht wertende, tatsächliche, die anderen sind wiederum unbestimmt und wertend. Deswegen hätte die von der Klägerin beauftrage SÜ GmbH im Mieterhöhungsverlangen bei der Ausstattung der Wohnung alle vier von ihr für einschlägig erachteten Kriterien benennen müssen. Die Wohnung des Beklagten gehört zur Baualtersklasse „vor 1975“, weswegen die unterste Ausstattungskategorie „sehr einfach“ ist. Die von der Klägerin angestrebte Einordnung in die Ausstattungskategorie „durchschnittlich“ ist die dritte von unten, also nicht die niedrigste. Daher war das Mieterhöhungsverlangen formal unwirksam, geheilt wurde diese Unwirksamkeit erst gem. § 558b Abs.2 BGB im Prozess. Wegen der Lage fehlen ebenfalls die an sich für die formale Wirksamkeit notwendigen Angaben. Insoweit kommt der Klägerin jedoch zugute, dass sie die Wohnung in einer Lage „mit Nachteilen“ sieht, also der untersten Lagekategorie. Letztlich hilft das der Klägerin indes nicht, weil die formale Unwirksamkeit bezüglich der Ausstattung zu einer formalen Unwirksamkeit des gesamten Mieterhöhungsverlangens führt.

Die Berufung der Klägerin hat nur wegen der angegriffenen Kostenentscheidung des Amtsgerichts Erfolg. Auf die Beschwerde der Klägerin hin wurde der Streitwert der Widerklage durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 21. Juli 2014 und des Landgerichts vom 29. August 2014 korrigiert; wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Beschlüsse Bezug genommen. Aufgrund des geänderten Streitwerts ist abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts im ersten Rechtszug von einem in etwa gleichwertigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Die Kosten sind daher insoweit gem. § 92 Abs.1 ZPO gegeneinander aufzuheben.

Im Übrigen verbleibt es bei der Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts zur Widerklage. Das Amtsgericht hat zutreffend und von der Klägerin in der Berufung unbeanstandet erkannt, dass die Klägerin nach dem Mietvertrag rechtlich verpflichtet ist, die ausgesprochenen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Auch die Ausführungen des Amtsgerichts zu der Erforderlichkeit der Schönheitsreparaturen, soweit zugesprochen, sind richtig. Nachdem der Zustand der Wohnung in dem hier relevanten Bereich unstreitig ist, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen des Berufungsgerichts.

Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs.1 92 Abs.2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache bezüglich des Begründungszwangs im Hinblick auf § 558a Abs.1 S.1 BGB und den Stuttgarter Mietspiegel keine über Stuttgart hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Anforderungen an ein formal zulässiges Mieterhöhungsverlangen gem. § 558a Abs.1 S.1 BGB sind vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof hinlänglich geklärt. Dass die insoweit vom 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze vom jeweils zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung


(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf1.einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),2.eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung


(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats n

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Landgericht Stuttgart Urteil, 10. Dez. 2014 - 13 S 114/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.06.2014 - Az. 32 C 6187/12 - im Kostenpunkt abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.

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da ansonsten ein Ungleichgewicht zwischen der Leistung des Klägers und der Gegenleistung der Mieter eintrete.
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Referenzen

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.06.2014 - Az. 32 C 6187/12 -

im Kostenpunkt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das Urteil des Amtsgerichts ist - ohne Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: bis 1.000,- Euro

Gründe

 
I.
Die Klägerin ist Vermieterin einer Vielzahl von Wohnungen, der Beklagte ist einer ihrer Mieter. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zu der Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab dem 1. Oktober 2012. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Klägerin.
Die Klägerin forderte durch die mit ihr verbundene SÜ GmbH mit Schreiben vom 6. Juli 2012 (Anlage K3, Bl. 13 ff. d.A.) den Beklagten zur Zustimmung zur Mieterhöhung auf. Zur Begründung beschrieb sie neben Angaben zu Baualter und Größe u.a. die Wohnung folgendermaßen:
„Lageklasse: mit Nachteilen
Ausstattungsklasse: durchschnittliche Ausstattung“.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 hat das Amtsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Begründung des Mieterhöhungsverlangens den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht genüge. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Januar 2013 (Bl. 40 d.A.) hat die Klägerin das Mieterhöhungsverlangen nachgebessert und vorgetragen, dass sich die Lageklasse begründe mit
- starker Verkehrsbelästigung/Lärm,
- innerstädtischer Lage,
- hohem Erholungswert (Schloss- und Rosensteinpark) sowie
- sehr guten Einkaufsgelegenheiten.
Die Ausstattungsklasse begründe sich mit
- einfacher Sanitärausstattung,
- gefliestem Küchenboden vom Vermieter gestellt,
- heller Wohnung sowie
- Dielenboden vom Vermieter gestellt.
Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagtenvertreter am 7. Februar 2013 zugestellt.
Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben und - insoweit rechtskräftig - erkannt, dass die Mieterhöhung an sich gerechtfertigt sei. Allerdings hat das Amtsgericht die Zustimmungsverpflichtung des Beklagten erst mit Wirkung vom 1. Mai 2013 ausgeurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Klagabweisung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Die Berufung der Klägerin ist auch gegen die teilweise Verurteilung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gerichtet; insoweit begehrt die Klägerin nach Korrektur des Streitwertes durch Beschluss vom 29. August 2014 (Az. 13 T 21/14) eine Abänderung der Kostenentscheidung.
10 
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II.
11 
1. Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung hat in der Sache lediglich wegen der angegriffenen Kostenentscheidung des Amtsgerichts Erfolg, im Übrigen keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat insbesondere zu Recht festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung vor dem 1. Mai 2013 nicht zusteht.
12 
a) Das Mieterhöhungsverlangen der SÜ GmbH im Auftrag der Klägerin - ein Mieterhöhungsverlangen durch einen Vertreter des Vermieters ist grundsätzlich zulässig (BGH Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 282/13) - war formal unwirksam, die darauf gestützte Klage zunächst unzulässig. Ein Mieterhöhungsverlangen ist gem. § 558a Abs. 1 S. 1 BGB zu begründen. Die Ausführungen der SÜ GmbH zu Lage und Ausstattung der Wohnung stellten in Verbindung mit dem Stuttgarter Mietspiegel zunächst keine hinreichende Begründung i.S.d. § 558a Abs. 1 S.1 BGB dar. Der Vermieter kann jedoch das Mieterhöhungsverlangen gem. § 558b Abs. 3 S. 1 BGB nachbessern und dies auch noch im Rechtsstreit. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 Gebrauch gemacht. Mit der Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagtenvertreter am 7. Februar 2013 wurde gem. § 558b Abs. 3 S. 2 BGB die Frist des § 558a Abs. 2 S. 1 BGB erneut in Lauf gesetzt, weswegen das Amtsgericht zutreffend den 1. Mai 2013 als neuen Stichtag errechnet hat.
13 
b) Das Mieterhöhungsverlangen in seiner ursprünglichen Form war deswegen formal unwirksam, weil der Mieter aus jenem in Kombination mit dem Stuttgarter Mietspiegel die Einordnung seiner Wohnung nicht nachvollziehen konnte und deswegen die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nicht einmal ansatzweise überprüfen konnte. Die Kammer verkennt nicht, dass der Vermieter dem Mieter nach § 558a Abs. 1 S. 1 BGB keine umfassende Tatsachendarstellung schuldet, dass insbesondere dem Mieter bekannte Tatsachen nicht im Mieterhöhungsverlangen aufgelistet werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt entschieden, dass es dem Vermieter obliege, dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitzuteilen, welche jener benötige, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung zumindest ansatzweise überprüfen zu können (z.B. BGH Urteile vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07, 11.03.2009 - VIII ZR 74/08, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09 und 03.07.2013 - VIII ZR 267/12, jeweils m.w.N.). Auf die Begründung dieser Urteile wird Bezug genommen, die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit genügt die Begründung des Mieterhöhungsverlangens in Verbindung mit dem Stuttgarter Mietspiegel den Anforderungen des § 558a Abs. 1 S. 1 BGB in der Ausprägung der BGH-Rechtsprechung indes nicht.
14 
c) Soweit die Klägerin versucht, anhand der einschlägigen BGH-Entscheidungen eine Parallele zu anderen Rechtsstreitigkeiten und den Mietspiegeln anderer Städte zu ziehen, überzeugt dieser Versuch nicht. Insbesondere der Berliner Mietspiegel (BGH Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07), aber auch der Wiesbadener Mietspiegel (BGH Urteil vom 11.03.2009 - VIII 74/08) unterscheiden sich wesentlich vom Stuttgarter Mietspiegel. Zur Begründung kann der Vermieter gem. § 558a Abs. 2 BGB auf einen Mietspiegel Bezug nehmen. In einem solchen Fall muss sich die Überprüfbarkeit der Einordnung für den Mieter aus der Kombination des Mietspiegels und des Textes des Mieterhöhungsverlangens ergeben; die Begründung muss insgesamt plausibel sein (vgl. Schultz in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, Rn. 1231). Je konkreter und differenzierter die Kriterien im Mietspiegel sind, umso weniger muss der Vermieter selbst begründen, umgekehrt gebietet ein Mietspiegel mit unscharfen, abstrakt wertenden Kriterien einen höheren Begründungsaufwand für den Vermieter (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 558a BGB Rn.42; Emmerich in Staudinger 2014, § 558a BGB, Rn.25a). Während andere Mietspiegel nach Tatsachen kategorisieren, verwendet der Stuttgarter Mietspiegel überwiegend unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Besonders deutlich wird der Unterschied des Berliner und des Stuttgarter Mietspiegels bei der Wohnungslage. Im Berliner Mietspiegel ist jeder Adresse eine bestimmte Lage fest zugeordnet. Der Mieter, der ja seine Adresse kennt, kann ohne jede zusätzliche Begründung des Vermieters die Einstufung seiner Wohnlage dem Mietspiegel entnehmen. Der Stuttgarter Mieter steht dagegen vor der Frage, was wohl z.B. mit einer „geringen Verkehrsbelastung“, mit „sehr guten Einkaufsgelegenheiten“ oder einer „Belastung durch Gewerbe“ gemeint sein könnte. Eine ansatzweise Überprüfung ist dem Mieter allenfalls dann möglich, wenn er weiß, auf welche der Kriterien im Mietspiegel der Vermieter seine Einordnung stützen will. Hat der Mieter lediglich eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen und weiß nicht einmal, welche von diesen der Vermieter als gegeben oder als nicht gegeben ansieht, bewegt er sich im rein spekulativen Bereich, eine Überprüfung ist nicht einmal ansatzweise möglich. Deutlich wird der Unterschied auch bei vielen Ausstattungskriterien. Ob eine Wohnung ein separates WC, einen Aufzug, eine Fußbodenheizung oder einen zugehörigen Tiefgaragenstellplatz hat, weiß der Mieter. Das braucht ihm der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen nicht vorzutragen (vgl. Emmerich aaO Rn.21). Dagegen ist z.B. das Kriterium für ein leicht aufwertendes Merkmal „komfortable Sanitärausstattung“ im Stuttgarter Mietspiegel - wie auch einige andere - wertend und unbestimmt. Was „komfortabel“ heißt, ist nicht und schon gar nicht eindeutig definiert, es handelt sich um ein wertendes Kriterium ohne einen an Tatsachen orientierten Maßstab. Ganz anders verhält sich das im Berliner Mietspiegel. Dort ist das Kriterium „modernes Bad“ näher erläutert und mit eindeutigen, tatsächlichen Kriterien belegt (Wände ausreichend im Spritzbereich von Waschbecken, Badewanne und/oder Dusche gefliest, Bodenfliesen, Einbauwanne und/oder Dusche, Einhebelmischbatterie, Strukturheizkörper als Handtuchwärmer) und es gibt weitere tatsächliche Wohnwertmerkmale aus diesem Bereich (z.B. sehr großes Waschbecken - Außenmaß mindestens 80 cm breit - oder Doppelhandwaschbecken oder zwei getrennte Waschbecken, mindestens ein Bad größer als 8 m2, Fußbodenheizung usw.). Ähnliches gilt für den Wiesbadener Mietspiegel, der eine „überdurchschnittliche, aufwändige Sanitärausstattung“ mit nicht wertenden, tatsächlichen Kriterien begründet (z.B. Leitungen unter Putz, eingebauter Spülkasten, Einhandmischhebel, feste Duschabtrennung, zusätzliche Duschwanne usw.). Der Berliner oder Wiesbadener Mieter kann ohne weitere Erläuterungen allein mithilfe des Mietspiegels sein Bad kategorisieren, der Stuttgarter Mieter kann das nicht. Wenn jener wenigstens weiß, dass der Vermieter die Mieterhöhung z.B. auf eine „komfortable Sanitärausstattung“ stützen will, kann er anhand seiner Badausstattung versuchen zu überprüfen, ob das richtig ist. Weiß er aber nicht einmal, ob der Vermieter sein Bad als „komfortabel“ einstuft oder vielleicht die Wohnung als „hell“ oder den Küchenboden als „hochwertig“, dann fehlt dem Mieter jegliche Orientierung, er ist zu einer Überprüfung nicht einmal ansatzweise in der Lage (so auch Börstinghaus aaO und Dietrich NJW 2012, 567). Tatsachen, die der Mieter kennt, muss der Vermieter für eine formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens in jenem nicht beschreiben, insoweit kann er bis zum Rechtsstreit warten, in welchem der substantiierte Tatsachenvortrag für eine schlüssige Klage gefordert ist. Die von ihm vorgenommene Einordnung der Wohnung in die Lage- und Ausstattungsklasse des Stuttgarter Mietspiegels muss der Vermieter jedoch zumindest dann, wenn er auch nur ein wertendes Kriterium heranziehen will, unter Benennung aller relevanten Kriterien begründen (so auch LG Hannover - für den dortigen Mietspiegel - Urteil vom 21.03.2013, 8 S 55/12).
15 
d) Für diese Sichtweise spricht im Übrigen auch die Funktion des Begründungszwangs in § 558a Abs. 1 S. 1 BGB, welche der Bundesgerichtshof der Intention des Gesetzgebers folgend mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung beschreibt. Der Begründungszwang des § 558a BGB ist im Lichte des Art. 14 GG auszulegen, sein Umfang ist anhand einer Abwägung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien vorzunehmen. Aus der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Pflicht des Vermieters, sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen, ergibt sich danach die Aufgabe des Gerichts, die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung nachzuvollziehen und der Zweckbestimmung des Gesetzes Rechnung zu tragen. Diese besteht darin, dem Mieter die Möglichkeit der Information und Nachprüfung zu geben, damit er sich anhand der ihm mitgeteilten Daten schlüssig werden kann, ob er dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen will oder nicht (BVerfG Beschluss vom 14.05.1986 - 1 BvR 494/85 m.w.N.). Für die Klägerin ist es ein Leichtes, ihren Mietern die Einordnungsmerkmale aus dem Mietspiegel zu benennen, auf welche sie die Kategorisierung stützt. Sie muss jene ohnehin bestimmen, um die Einordnung für sich vornehmen zu können, und sie muss jene spätestens im Rechtsstreit unterlegt mit substantiiertem Tatsachenvortrag dem Gericht offenbaren, um ihre Klage schlüssig zu begründen. Ein nennenswerter Aufwand oder eine irgendwie geartete Schwierigkeit für die Klägerin, das Mieterhöhungsverlangen um die Angaben zu ergänzen, welche die Klägerin im Prozess nachgetragen hat, sind für die Berufungskammer nicht ersichtlich. Umgekehrt ist es für den im Wohnungsmietrecht nicht vorgebildeten Mieter ungemein schwer, mit den wenigen Angaben im Mieterhöhungsverlangen der SÜ GmbH und den überwiegend unbestimmten, wertenden Kriterien des Stuttgarter Mietspiegels zurechtzukommen. Das Zurückhalten der Informationen durch die Klägerin ist daher mit dem Sozialschutz des Wohnungsmietrechts des BGB nicht zu vereinbaren, dem Interesse einer Prozessvermeidung durch außergerichtlichen Einigung dient es nicht. Das Eigentumsrecht der Klägerin aus Art. 14 GG wird in nur ganz unerheblicher und daher hinzunehmender Weise beeinträchtigt, wenn ihr auferlegt wird, für Lage und Ausstattung der Wohnung bereits im Mieterhöhungsverlangen die von ihr als einschlägig erachteten Kriterien des Stuttgarter Mietspiegels zu benennen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dem Vermieter die Darlegung objektiver Umstände, von denen er in der Regel keine Kenntnis besitze, im Mieterhöhungsverlangen nicht angesonnen werden dürfe (BVerfG Beschluss vom 23.04.1974 - 1 BvR 6/74). Gerade das ist aber hier nicht der Fall. Der Vermieter soll lediglich den Mieter ein wenig an seinem Wissen teilhaben lassen. Das ist für den Vermieter auch verfassungsrechtlich zumutbar.
16 
e) Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, wie mit Mieterhöhungsverlangen umzugehen ist, deren Begründung zwar falsch ist, die sich aber aus anderen Gründen als berechtigt erweisen. Bereits 2003 hat der 8. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Vermieter, der sein Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel stützen will, zur Begründung seines Begehrens unter zutreffender Einordnung der fraglichen Wohnung in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels die dort genannten Mietzinsspannen anzugeben hat (BGH Urteil vom 12.11.2003 - VIII ZR 52/03). Lediglich leicht modifizierend präzisiert hat der Senat seine Rechtsprechung 2007 dahingehend, dass das „nach Auffassung des Vermieters einschlägige Mietspiegelfeld“ anzugeben sei (BGH Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 11/07), und 2009 dahingehend, dass eine versehentliche Einordnung in das Feld „H7“ statt „H6“ des Berliner Mietspiegels die formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht tangiere (BGH Urteil vom 11.03.2009 - VIII ZR 316/07). Danach - und auch diese Rechtsauffassung teilt die Kammer - ist ein Mieterhöhungsverlangen dann formal unwirksam, wenn es eine Begründung enthält, die derart falsch ist, dass sie dem Mieter eine Überprüfung gänzlich unmöglich macht. Formal wirksam ist die Begründung, die dem Mieter eine Überprüfung ansatzweise ermöglicht, auch dann, wenn sie sich später - ggf. nach Beweisaufnahme - als unzutreffend erweist. Dass der Vermieter bei an sich richtiger Einordnung der Wohnung das falsche Mietspiegelfeld benennt, ist bei der Zulässigkeitsprüfung nicht relevant, dass er nur dieses Feld benennt, ist den Besonderheiten des Berliner Mietspiegels geschuldet (s.o. II.1.c.). Benennt der Vermieter jedoch evident falsche Einordnungskriterien, die eine auch nur ansatzweise Überprüfung des Mieters vereiteln, ist das Mieterhöhungsverlangen mangels einer hinreichenden Begründung gem. § 558a Abs. 1 S. 1 BGB formal unwirksam. Die fehlende Begründung ist nicht mit der irrtümlich falschen Bewertung durch den Vermieter zu vergleichen, sondern vielmehr mit der evident falschen Kategorisierung gleichzusetzen. Die irrtümlich falsche Bewertung kann der Mieter nämlich überprüfen, er kann auf deren Korrektur zur Vermeidung eines Rechtsstreits hinwirken. Bei der evident falschen Kategorisierung und der völlig fehlenden Begründung hat der Mieter dagegen keinerlei Ansatzpunkte zur Überprüfung der wahren Motive des Vermieters. Diese ansatzweise Überprüfbarkeit ist aber gerade das entscheidende Kriterium für die formale Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (vgl. BGH aaO).
17 
f) Sofern der Vermieter eine Mieterhöhung nach dem Stuttgarter Mietspiegel vornehmen will, ist er von einer Benennung der darin aufgeführten Kriterien bei Lage und Ausstattung nur dann befreit, wenn er jeweils von der untersten Kategorie ausgeht. Immer dann, wenn er eine höhere Kategorie wählt, muss er diese Einordnung durch Benennung der einschlägigen Mietspiegelkriterien beschreiben. Die Rechtsauffassung der Klägerin, sie müsse allenfalls das benennen, was für eine überdurchschnittliche Einordnung spreche, ist nicht zutreffend. Zwar geht der Stuttgarter Mietspiegel als „Normalfall“ von durchschnittlichen Lagen und Ausstattungen aus und sieht Kriterien für die Abweichung nach unten und oben vor. Die Systematik des § 558a Abs. 1 S. 1 BGB - allein auf die kommt es hier an - ist aber eine andere. Danach muss der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen vollständig begründen, es ist nicht Aufgabe des Mieters, das Fehlen abwertender Merkmale darzutun. Soweit im Mietspiegel die Kategorie „durchschnittlich“ nicht die unterste ist, muss der Vermieter die höhere Einstufung durch Benennung der Kriterien des Mietspiegels begründen.
18 
g) Im hier zu entscheidenden Fall sind alle vom Vermieter nachgetragen Kriterien zur Lage unbestimmt und wertend, bei der Ausstattung sind lediglich die Kriterien des vom Vermieter gestellten gefliesten Küchenbodens und des Dielenbodens nicht wertende, tatsächliche, die anderen sind wiederum unbestimmt und wertend. Deswegen hätte die von der Klägerin beauftrage SÜ GmbH im Mieterhöhungsverlangen bei der Ausstattung der Wohnung alle vier von ihr für einschlägig erachteten Kriterien benennen müssen. Die Wohnung des Beklagten gehört zur Baualtersklasse „vor 1975“, weswegen die unterste Ausstattungskategorie „sehr einfach“ ist. Die von der Klägerin angestrebte Einordnung in die Ausstattungskategorie „durchschnittlich“ ist die dritte von unten, also nicht die niedrigste. Daher war das Mieterhöhungsverlangen formal unwirksam, geheilt wurde diese Unwirksamkeit erst gem. § 558b Abs. 2 BGB im Prozess. Wegen der Lage fehlen ebenfalls die an sich für die formale Wirksamkeit notwendigen Angaben. Insoweit kommt der Klägerin jedoch zugute, dass sie die Wohnung in einer Lage „mit Nachteilen“ sieht, also der untersten Lagekategorie. Letztlich hilft das der Klägerin indes nicht, weil die formale Unwirksamkeit bezüglich der Ausstattung zu einer formalen Unwirksamkeit des gesamten Mieterhöhungsverlangens führt.
19 
2. Die Berufung der Klägerin hat nur wegen der angegriffenen Kostenentscheidung des Amtsgerichts Erfolg. Auf die Beschwerde der Klägerin hin wurde der Streitwert der Widerklage durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 21. Juli 2014 (32 C 6187/12) und des Landgerichts vom 29. August 2014 (13 T 21/14) korrigiert; wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Beschlüsse Bezug genommen. Aufgrund des geänderten Streitwerts ist abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts im ersten Rechtszug von einem in etwa gleichwertigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Die Kosten sind daher insoweit gem. § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.
20 
Im Übrigen verbleibt es bei der Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts zur Widerklage. Das Amtsgericht hat zutreffend und von der Klägerin in der Berufung unbeanstandet erkannt, dass die Klägerin nach dem Mietvertrag rechtlich verpflichtet ist, die ausgesprochenen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Auch die Ausführungen des Amtsgerichts zu der Erforderlichkeit der Schönheitsreparaturen, soweit zugesprochen, sind richtig. Nachdem der Zustand der Wohnung in dem hier relevanten Bereich unstreitig ist, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen des Berufungsgerichts.
III.
21 
1. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
22 
2. Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache bezüglich des Begründungszwangs im Hinblick auf § 558a Abs. 1 S. 1 BGB und den Stuttgarter Mietspiegel keine über Stuttgart hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Anforderungen an ein formal zulässiges Mieterhöhungsverlangen gem. § 558a Abs. 1 S. 1 BGB sind vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof hinlänglich geklärt (s.o.). Dass die insoweit vom 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze vom jeweils zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung (BGH Beschluss vom 18.06.2013 - VIII ZR 2/13).

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.