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Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus noch bevor die Einlageschuld auf den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters fällig wird, ist er nicht mehr in der Haftung.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter entschieden, dass der Gesellschafter in diesem Fall nicht für die Fehlbeträge haftet, wenn die (später fällig gewordene und nicht erfüllte) Stammeinlage auf den Geschäftsanteil des Mitgesellschafters nach dessen Ausschluss im Wege der Kaduzierung weder von den Zahlungspflichtigen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Das gilt nach Ansicht der Richter auch, wenn er durch Übertragung seines Geschäftsanteils auf den später mit seinem eigenen Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BGH, Urteil vom 19.5.2015, (Az.: II ZR 291/14)

Ein Gesellschafter, der vor Fälligkeit der Einlageschuld auf den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, haftet, soweit die Stammeinlage auf den Geschäftsanteil des Mitgesellschafters nach dessen Ausschluss im Wege der Kaduzierung weder von den Zahlungspflichtigen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, grundsätzlich für diese Fehlbeträge nicht; dies gilt auch, wenn er durch Übertragung seines Geschäftsanteils auf den später mit seinem eigenen Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.


Tatbestand:

Der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 2.500 € und C. S. mit einem Geschäftsanteil von 22.500 € waren alleinige Gründungsgesellschafter der p. GmbH. Der Beklagte hat seine Einlage vollständig, C. S. hat sie nur in Höhe von 11.250 € erbracht. Am 27. Januar 2009 übertrug der Beklagte seinen Geschäftsanteil für einen Euro auf seinen Mitgesellschafter. Dessen restliche Einlage war bis dahin noch nicht eingefordert worden. Am 24. November 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er forderte C. S. noch im November 2010 auf, die ausstehende Einlage in Höhe von 11.250 € zu zahlen. Da C. S. nicht zahlte, wurde sein Geschäftsanteil im Januar 2011 gemäß § 21 Abs. 2 GmbHG kaduziert. Die Zwangsvollstreckung wegen der offenen Einlageforderung in das Vermögen des C. S. verlief erfolglos. Der Kläger forderte den Beklagten im Juli 2011 zur Leistung der auf den kaduzierten Geschäftsanteil noch ausstehenden Einlage auf.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 11.250 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt.


Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Eine Haftung nach § 22 GmbHG scheide aus, weil C. S. von Beginn an Inhaber des kaduzierten Anteils, der Beklagte also nicht Rechtsvorgänger im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Der Beklagte hafte auch nicht nach § 24 GmbHG. „Übrige" Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift seien nur die Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der fraglichen Einlageschuld Gesellschafter gewesen seien. Eine Ausnahme gelte auch dann nicht, wenn ein Gesellschafter vor Fälligkeit der Einlageschuld seinen Geschäftsanteil an den Mitgesellschafter veräußere. Ob im Einzelfall eine Haftung des Veräußerers analog § 24 GmbHG wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens eingreifen könne, könne dahinstehen, da ein solches Verhalten weder vom Kläger geltend gemacht werde noch erkennbar sei. Dagegen spreche schon, dass zwischen der Veräußerung und der Insolvenz ein Zeitraum von knapp zwei Jahren gelegen habe.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die von seinem ehemaligen Mitgesellschafter C. S. nicht erfüllte Einlageverpflichtung in Höhe von 11.250 €.

Der Beklagte haftet nicht nach § 22 GmbHG, weil er in Beziehung zu dem kaduzierten Geschäftsanteil kein Rechtsvorgänger im Sinne dieser Vorschrift ist.

Nach § 22 Abs. 1 GmbHG haftet für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt. Rechtsvorgänger im Sinne des § 22 GmbHG ist nur derjenige, bei dem diese Voraussetzungen vor der Kaduzierung nach § 21 GmbHG in Bezug auf den später kaduzierten Geschäftsanteil gegeben sind. Das war bei dem Beklagten niemals der Fall.

Der Beklagte haftet nicht nach § 24 GmbHG, weil er kein übriger Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift ist.

Nach § 24 GmbHG haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag aufzubringen, soweit eine Stammeinlage im Kaduzierungsverfahren weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch den Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbHG ist derjenige, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Stammeinlagerate noch Gesellschafter ist.

Der Beklagte war im Zeitpunkt der Fälligkeit der gegen seinen Mitgesellschafter gerichteten Einlageforderung nicht mehr Gesellschafter der Schuldnerin. Die Satzung der Schuldnerin enthielt keine Fälligkeitsbestimmung. Der Restbetrag der Einlage wird in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung erst dann fällig, wenn die Gesellschafter deren Einforderung beschließen und der Geschäftsführer den Betrag einfordert. Einen Einforderungs-beschluss für die noch offene Resteinlageforderung haben die Gesellschafter der Schuldnerin nicht gefasst.

Der Kläger als Insolvenzverwalter kann die noch offene, bislang nicht fäl- lig gestellte Einlage selbst einfordern, ohne dass es dazu einer Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 2 GmbHG bedarf. Der Insolvenzverwalter ist auch nicht durch etwaige statutarische Fälligkeitsbestimmungen an der Einforderung gehindert. Der Kläger hat die Resteinlage von C. S.im November 2010 eingefordert. Der Beklagte hatte seinen Geschäftsanteil bereits am 27. Januar 2009 auf seinen Mitgesellschafter über- tragen.

Der Beklagte haftet nicht als Rechtsvorgänger in Beziehung zu dem von ihm auf C. S. übertragenen Geschäftsanteil von 2.500 € für eine diesen wegen der Kaduzierung seines eigenen Geschäftsanteils von 22.500 € treffende Ausfallhaftung nach den §§ 22, 24 GmbHG.

Der kaduzierte Gesellschafter haftet - zusätzlich zu seiner Haftung als mit dem kaduzierten Geschäftsanteil ausgeschlossener Gesellschafter nach § 21 Abs. 3 GmbHG - für die Rückstände auf den kaduzierten Geschäftsanteil nach § 24 GmbHG auch dann, wenn er über einen weiteren Geschäftsanteil neben dem kaduzierten Geschäftsanteil verfügt. Soweit von einzelnen Stimmen im Schrifttum eine Haftung des Kaduzierten nach § 24 GmbHG abgelehnt wird, befassen sie sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Konstellation, dass ein Gesellschafter über mehrere Geschäftsanteile verfügt und einer davon kaduziert wird.

Diese den Kaduzierten als Inhaber eines nicht kaduzierten Geschäftsanteils treffende Ausfallhaftung trifft jedoch nicht einen Rechtsvorgänger in Beziehung zu dem nicht kaduzierten Geschäftsanteil. Denn die Aufbringung von Fehlbeträgen nach § 24 GmbHG betrifft keine „nicht erfüllten Einlageverpflichtungen" im Sinne des § 22 Abs. 1 GmbHG. Eine Kaduzierung wegen der verzögerten Aufbringung von Fehlbeträgen nach § 24 GmbHG findet nicht statt. Die an die Kaduzierung anknüpfende Haftung der Rechtsvorgänger erfasst nur diejenigen Einlageverpflichtungen, derentwegen die Kaduzierung betrieben werden kann.

Eine Ausnahme von dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass derjenige Gesellschafter, der vor Fälligkeit der Einlageforderung des Kaduzierten aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, nicht nach § 24 GmbHG haftet, ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte seinen Geschäftsanteil auf seinen später mit seinem eigenen Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter übertragen hat. Die in der Instanzrechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffassung, dass nach dem Schutzzweck der § 24 Satz 1, § 16 Abs. 2 GmbHG die Ausfallhaftung desjenigen Gesellschafters, der seinen Geschäftsanteil veräußere, dann nicht erlösche, wenn die Veräußerung gerade an denjenigen Mitgesellschafter erfolge, der seinen Geschäftsanteil noch nicht eingezahlt habe , wird im Schrifttum zu Recht abgelehnt.

Mit dem Schutzzweck des § 24 GmbHG lässt sich eine Haftung des seinen Geschäftsanteil vor Fälligkeit der Einlageschuld des Mitgesellschafters auf diesen übertragenden Gesellschafters nicht begründen. Die Vorschrift dient dem Schutz der Kapitalaufbringung, der es nicht rechtfertigt, vor Fälligkeit der Einlageforderung ausgeschiedene Gesellschafter für Fehlbeträge im Kaduzie-rungsverfahren haften zu lassen. Grundsätzlich haftet der Gesellschafter einer GmbH nur für die auf seinen Geschäftsanteil entfallende Einlage. Davon abweichend begründet § 24 GmbHG zwar eine Haftung für fremde Verbindlichkeiten, die sogar deutlich unproportional ausfallen kann, wenn, wie vorliegend, ein Gesellschafter mit einer kleinen Beteiligung für die Einlageschuld eines Gesellschafters mit einer größeren Beteiligung eintreten soll. Die Haftung ist aber subsidiär ausgestaltet; sie greift nur ein, soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Der Vorschrift des § 24 GmbHG kommt danach ein Ausnahmecharakter zu, der einer erweiternden Auslegung jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung entgegensteht.

Soweit nach § 24 GmbHG die übrigen Gesellschafter für Ausfälle im Kaduzierungsverfahren haften, lässt sich schon dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass hiervon auch ehemalige, vor Fälligkeit der fremden Einlageforderung ausgeschiedene Gesellschafter erfasst sein sollen. Im Schrifttum wird vielmehr einschränkend vertreten, dass sogar nur diejenigen haften sollen, die dann noch Mitgesellschafter sind, wenn nach Erschöpfung der Maßnahmen nach den §§ 21 bis 23 GmbHG die Haftung aus § 24 GmbHG geltend gemacht wird. Eine so weitgehende Einschränkung der Haftung nach § 24 GmbHG trägt dem Gesichtspunkt des Schutzes der Kapitalaufbringung und dem hiermit verknüpften Gläubigerschutz allerdings nicht hinreichend Rechnung. Danach ist es vielmehr geboten, auch diejenigen der Haftung nach § 24 GmbHG zu unterwerfen, die bei Eintritt der Fälligkeit der Einlageschuld des Mitgesellschafters, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, Gesellschafter waren. Denn der Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags entsteht in diesem Zeitpunkt aufschiebend bedingt durch den Eintritt der Voraussetzungen nach den §§ 21 bis 23 GmbHG. Damit wird verhindert, dass sich der Gesellschafter eines bereits - aufschiebend bedingt -entstandenen Anspruchs gezielt entledigt.

Eine weiter gehende Ausdehnung der bereits als hart empfundenen Haftung nach § 24 GmbHG ist dagegen nicht veranlasst. Die Gefahr, dass sich der Übertragende anderenfalls einer bereits entstandenen aufschiebend bedingten Zahlungspflicht gezielt entziehen könnte, ist bei einer Übertragung des Geschäftsanteils an den später mit seinem Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter vor Fälligkeit der fremden Einlageschuld nicht gegeben, weil dann eine Zahlungspflicht noch nicht entstanden ist.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 GmbHG führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie regelt, soweit es den Veräußerer betrifft, nur den Fortbestand seiner Haftung für eigene Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

Anhaltspunkte für eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahin, dass der Veräußerer für fremde, im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht fällige Einlageschulden haften soll, sind nicht ersichtlich. Der Schutzzweck der Vorschrift, der darauf gerichtet ist, dass sich der Gesellschafter seiner Haftung für die fälligen, von ihm der Gesellschaft geschuldeten Einlageleistungen nicht durch Veräußerung seines Anteils entziehen können soll , verbietet eine Ausdehnung der Haftung des Veräußerers auf fremde Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, nicht fällig sind.

Ob, wie die Revision meint, eine Haftung des Gesellschafters, der vor Fälligkeit der fremden Einlageschuld, derentwegen ein Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn er seinen Geschäftsanteil rechtsmissbräuchlich an den später Kaduzierten übertragen hat, kann dahinstehen. Nach den - verfahrensfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts liegt hier kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, dagegen spreche schon, dass zwischen der Veräußerung und der Insolvenz der Gesellschaft ein Zeitraum von knapp zwei Jahren gelegen habe, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Allein der Umstand, dass der Beklagte seinen Geschäftsanteil für einen Euro an seinen Mitgesellschafter veräußert hat, lässt keinen gesicherten Schluss auf eine Krise der Gesellschaft zu. Anhaltspunkte für die fehlende Leistungsfähigkeit des Mitgesellschafters im Zeitpunkt der Veräußerung sind gleichfalls nicht festgestellt.

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(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2015 - II ZR 291/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 2 9 1 / 1 4 Verkündet am: 19. Mai 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewer

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 2 9 1 / 1 4 Verkündet am:
19. Mai 2015
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Gesellschafter, der vor Fälligkeit der Einlageschuld auf den Geschäftsanteil eines
Mitgesellschafters aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, haftet, soweit die (später
fällig gewordene und nicht erfüllte) Stammeinlage auf den Geschäftsanteil des Mitgesellschafters
nach dessen Ausschluss im Wege der Kaduzierung weder von den
Zahlungspflichtigen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann,
grundsätzlich für diese Fehlbeträge nicht; dies gilt auch, wenn er durch Übertragung
seines Geschäftsanteils auf den später mit seinem eigenen Geschäftsanteil kaduzierten
Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 291/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 2.500 € und C. S. mit einem Geschäftsanteil von 22.500 € waren alleinige Gründungsgesellschafter der p. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte hat seine Einlage vollständig, C. S. hat sie nur in Höhe von 11.250 € erbracht. Am 27. Januar 2009 übertrug der Beklagte seinen Geschäftsanteil für einen Euro auf seinen Mitgesellschafter. Dessen restliche Einlage war bis dahin noch nicht eingefordert worden. Am 24. November 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er forderte C. S. noch im November 2010 auf, die ausstehende Einlage in Höhe von 11.250 € zu zahlen. Da C. S. nicht zahlte, wurde sein Geschäftsanteil im Januar 2011 gemäß § 21 Abs. 2 GmbHG kaduziert. Die Zwangsvollstreckung wegen der offenen Einlageforderung in das Vermögen des C. S. verlief erfolglos. Der Kläger forderte den Beklagten im Juli 2011 zur Leistung der auf den kaduzierten Geschäftsanteil noch ausstehenden Einlage auf.
2
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 11.250 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
4
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Eine Haftung nach § 22 GmbHG scheide aus, weil C. S. von Beginn an Inhaber des kaduzierten Anteils, der Beklagte also nicht Rechtsvorgänger im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Der Beklagte hafte auch nicht nach § 24 GmbHG. „Übrige“ Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift seien nur die Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der fraglichen Einlageschuld Gesellschafter gewesen seien. Eine Ausnahme gelte auch dann nicht, wenn ein Gesellschafter vor Fälligkeit der Einlageschuld seinen Geschäftsanteil an den Mitgesellschafter veräußere. Ob im Einzelfall eine Haftung des Veräußerers analog § 24 GmbHG wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens eingreifen könne, könne dahinstehen, da ein solches Verhalten weder vom Kläger geltend gemacht werde noch erkenn- bar sei. Dagegen spreche schon, dass zwischen der Veräußerung und der Insolvenz ein Zeitraum von knapp zwei Jahren gelegen habe.
5
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die von seinem ehemaligen Mitgesellschafter C. S. nicht erfüllte Einlageverpflichtung in Höhe von 11.250 €.
6
1. Der Beklagte haftet nicht nach § 22 GmbHG, weil er in Beziehung zu dem kaduzierten Geschäftsanteil kein Rechtsvorgänger im Sinne dieser Vorschrift ist.
7
Nach § 22 Abs. 1 GmbHG haftet für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt. Rechtsvorgänger im Sinne des § 22 GmbHG ist nur derjenige, bei dem diese Voraussetzungen vor der Kaduzierung nach § 21 GmbHG in Bezug auf den später kaduzierten Geschäftsanteil gegeben sind (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 22 Rn. 4; Michalski/ Ebbing, GmbHG, 2. Aufl., § 22 Rn. 12; Henssler/Strohn/Verse, GesR, 2. Aufl., § 22 GmbHG Rn. 6; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 22 Rn. 6; W. Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 22 Rn. 7 und 10; MünchKomm GmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 22 Rn. 34). Das war bei dem Beklagten niemals der Fall.
8
2. Der Beklagte haftet nicht nach § 24 GmbHG, weil er kein übriger Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift ist.
9
a) Nach § 24 GmbHG haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag aufzubringen, soweit eine Stammeinlage im Kaduzierungsverfahren weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch den Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Übriger Gesellschafter im Sinne des § 24 GmbHG ist derjenige, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Stammeinlagerate noch Gesellschafter ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, 393 ff.).
10
b) Der Beklagte war im Zeitpunkt der Fälligkeit der gegen seinen Mitgesellschafter gerichteten Einlageforderung nicht mehr Gesellschafter der Schuldnerin. Die Satzung der Schuldnerin enthielt keine Fälligkeitsbestimmung. Der Restbetrag der Einlage wird in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung erst dann fällig, wenn die Gesellschafter deren Einforderung beschließen (§ 46 Nr. 2 GmbHG) und der Geschäftsführer den Betrag einfordert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Juni 1961 - II ZR 39/60, WM 1961, 855; Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05, BGHZ 165, 352, 355). Einen Einforderungsbeschluss für die noch offene Resteinlageforderung haben die Gesellschafter der Schuldnerin nicht gefasst.
11
Der Kläger als Insolvenzverwalter kann die noch offene, bislang nicht fällig gestellte Einlage selbst einfordern, ohne dass es dazu einer Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder eines vorherigen Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 2 GmbHG bedarf. Der Insolvenzverwalter ist auch nicht durch etwaige statutarische Fälligkeitsbestimmungen an der Einforderung gehindert (BGH, Urteil vom 10. Mai 1982 - II ZR 89/81, BGHZ 84, 47, 48; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, ZIP 2007, 2416 Rn. 18). Der Kläger hat die Resteinlage von C. S. im November 2010 eingefordert. Der Beklagte hatte seinen Geschäftsanteil bereits am 27. Januar 2009 auf seinen Mitgesellschafter übertragen.
12
3. Der Beklagte haftet nicht als Rechtsvorgänger in Beziehung zu dem von ihm auf C. S. übertragenen Geschäftsanteil von 2.500 € für eine die- sen wegen der Kaduzierung seines eigenen Geschäftsanteils von 22.500 € tref- fende Ausfallhaftung nach den §§ 22, 24 GmbHG.
13
a) Der kaduzierte Gesellschafter haftet - zusätzlich zu seiner Haftung als mit dem kaduzierten Geschäftsanteil ausgeschlossener Gesellschafter nach § 21 Abs. 3 GmbHG - für die Rückstände auf den kaduzierten Geschäftsanteil nach § 24 GmbHG auch dann, wenn er über einen weiteren Geschäftsanteil neben dem kaduzierten Geschäftsanteil verfügt (Michalski/Ebbing, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 36; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 24 Rn. 13; MünchKommGmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 24 Rn. 37; W. Müller in Ulmer/ Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 39; H. Jaeger in Beck'scher Online -Kommentar GmbHG, 22. Edition, Stand: 15.03.2015, § 24 Rn. 10). Soweit von einzelnen Stimmen im Schrifttum eine Haftung des Kaduzierten nach § 24 GmbHG abgelehnt wird, befassen sie sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Konstellation, dass ein Gesellschafter über mehrere Geschäftsanteile verfügt und (nur) einer davon kaduziert wird (vgl. Gehrlein/Ekkenga/Kuntz, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 12; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 24 Rn. 4; Altmeppen in Altmeppen/Roth, GmbHG, 7. Aufl., § 24 Rn. 10; Henssler/Strohn/Verse, GesR, 2. Aufl., § 24 GmbHG Rn. 5; Lutter/Hommelhoff/ Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 24 Rn. 9).
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b) Diese den Kaduzierten als Inhaber eines nicht kaduzierten Geschäftsanteils treffende Ausfallhaftung trifft jedoch nicht einen Rechtsvorgänger in Beziehung zu dem nicht kaduzierten Geschäftsanteil (aA wohl Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 24 Rn. 13). Denn die Aufbringung von Fehlbeträgen nach § 24 GmbHG betrifft keine „nicht erfüllten Einlageverpflichtungen“ im Sinne des § 22 Abs. 1 GmbHG. Eine Kaduzierung wegen der verzögerten Aufbringung von Fehlbeträgen nach § 24 GmbHG findet nicht statt (allgemeine Auffassung vgl. Gehrlein/Ekkenga/Kuntz, GmbHG, 2. Aufl., § 21 Rn. 3; Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 21 Rn. 3; Henssler/Strohn/Verse, GesR, 2. Aufl., § 21 GmbHG Rn. 4; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, 5. Aufl., § 21 Rn. 26; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 21 Rn. 3; W. Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 21 Rn. 13; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 21 Rn. 5b; MünchKomm GmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 21 Rn. 16). Die an die Kaduzierung anknüpfende Haftung der Rechtsvorgänger erfasst nur diejenigen Einlageverpflichtungen, derentwegen die Kaduzierung betrieben werden kann (vgl. Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 21 Rn. 3; Rowedder/SchmidtLeithoff /Pentz, GmbHG, 5. Aufl., § 22 Rn. 21; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 22 Rn. 13; W. Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 22 Rn. 11 ff.; MünchKommGmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 22 Rn. 18 ff.).
15
4. Eine Ausnahme von dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass derjenige Gesellschafter, der vor Fälligkeit der Einlageforderung des Kaduzierten aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, nicht nach § 24 GmbHG haftet, ist auch nicht deshalb geboten, weil der Beklagte seinen Geschäftsanteil auf seinen später mit seinem eigenen Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter übertragen hat. Die in der Instanzrechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffassung , dass nach dem Schutzzweck der § 24 Satz 1, § 16 Abs. 2 (Abs. 3 aF) GmbHG die Ausfallhaftung desjenigen Gesellschafters, der seinen Geschäftsanteil veräußere, dann nicht erlösche, wenn die Veräußerung gerade an denjenigen Mitgesellschafter erfolge, der seinen Geschäftsanteil noch nicht (vollständig ) eingezahlt habe (OLG Köln ZIP 1993, 1389, 1393), wird im Schrifttum zu Recht abgelehnt (vgl. Schulenburg, NZG 2000, 892; Michalski/Ebbing, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 33; MünchKommGmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 24 Rn. 25; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 24 Rn. 15).
16
a) Mit dem Schutzzweck des § 24 GmbHG lässt sich eine Haftung des seinen Geschäftsanteil vor Fälligkeit der Einlageschuld des Mitgesellschafters auf diesen übertragenden Gesellschafters nicht begründen. Die Vorschrift dient dem Schutz der Kapitalaufbringung, der es nicht rechtfertigt, vor Fälligkeit der Einlageforderung ausgeschiedene Gesellschafter für Fehlbeträge im Kaduzierungsverfahren haften zu lassen. Grundsätzlich haftet der Gesellschafter einer GmbH nur für die auf seinen Geschäftsanteil entfallende Einlage. Davon abweichend begründet § 24 GmbHG zwar eine Haftung für fremde Verbindlichkeiten, die sogar deutlich unproportional ausfallen kann, wenn, wie vorliegend, ein Gesellschafter mit einer kleinen Beteiligung für die Einlageschuld eines Gesellschafters mit einer größeren Beteiligung eintreten soll. Die Haftung ist aber subsidiär ausgestaltet; sie greift nur ein, soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann. Der Vorschrift des § 24 GmbHG kommt danach ein Ausnahmecharakter zu, der einer erweiternden Auslegung jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung entgegensteht.
17
aa) Soweit nach § 24 GmbHG die übrigen Gesellschafter für Ausfälle im Kaduzierungsverfahren haften, lässt sich schon dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass hiervon auch ehemalige, vor Fälligkeit der fremden Einlageforderung ausgeschiedene Gesellschafter erfasst sein sollen. Im Schrifttum wird vielmehr einschränkend vertreten, dass sogar nur diejenigen haften sollen, die dann noch Mitgesellschafter sind, wenn nach Erschöpfung der Maßnahmen nach den §§ 21 bis 23 GmbHG die Haftung aus § 24 GmbHG geltend gemacht wird (Michalski/Ebbing, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 31; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 24 Rn. 15 ff.; W. Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 29 ff.; MünchKommGmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 24 Rn. 25 ff.). Eine so weitgehende Einschränkung der Haftung nach § 24 GmbHG trägt dem Gesichtspunkt des Schutzes der Kapitalaufbringung und dem hiermit verknüpften Gläubigerschutz allerdings nicht hinreichend Rechnung. Danach ist es vielmehr geboten, auch diejenigen der Haftung nach § 24 GmbHG zu unterwerfen , die bei Eintritt der Fälligkeit der Einlageschuld des Mitgesellschafters, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, Gesellschafter waren. Denn der Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags entsteht in diesem Zeitpunkt aufschiebend bedingt durch den Eintritt der Voraussetzungen nach den §§ 21 bis 23 GmbHG (BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, 394; Gehrlein/Ekkenga/Kuntz, GmbHG, 2. Aufl., § 24 Rn. 9; Baumbach/ Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 24 Rn. 6; Altmeppen in Altmeppen/Roth, GmbHG, 7. Aufl., § 24 Rn. 14 f.; Henssler/Strohn/Verse, GesR, 2. Aufl., § 24 GmbHG Rn. 4; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 24 Rn. 9; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, 5. Aufl., § 24 Rn. 17). Damit wird verhindert, dass sich der Gesellschafter eines bereits - aufschiebend bedingt - entstandenen Anspruchs gezielt entledigt.
18
bb) Eine weiter gehende Ausdehnung der bereits als hart empfundenen (vgl. nur Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 2 Rn. 51, 71) Haftung nach § 24 GmbHG ist dagegen nicht veranlasst. Die Gefahr, dass sich der Übertragende anderenfalls einer bereits entstandenen aufschiebend bedingten Zahlungspflicht gezielt entziehen könnte, ist bei einer Übertragung des Geschäftsanteils an den später mit seinem Geschäftsanteil kaduzierten Mitgesellschafter vor Fälligkeit der fremden Einlageschuld nicht gegeben, weil dann eine Zahlungspflicht noch nicht entstanden ist.
19
b) Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 GmbHG16 Abs. 3 GmbHG aF) führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie regelt, soweit es den Veräußerer betrifft, nur den Fortbestand seiner Haftung für eigene Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.
Anhaltspunkte für eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahin, dass der Veräußerer für fremde, im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht fällige Einlageschulden haften soll, sind nicht ersichtlich. Der Schutzzweck der Vorschrift , der darauf gerichtet ist, dass sich der Gesellschafter seiner Haftung für die fälligen, von ihm der Gesellschaft geschuldeten Einlageleistungen nicht durch Veräußerung seines Anteils entziehen können soll (vgl. Löbbe inUlmer/ Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 9; MünchKommGmbHG/ Heidinger, 2. Aufl., § 16 Rn. 22, 213 f.), verbietet eine Ausdehnung der Haftung des Veräußerers auf fremde Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, nicht fällig sind.
20
c) Ob, wie die Revision meint, eine Haftung des Gesellschafters, der vor Fälligkeit der fremden Einlageschuld, derentwegen ein Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn er seinen Geschäftsanteil rechtsmissbräuchlich an den später Kaduzierten übertragen hat, kann dahinstehen. Nach den - verfahrensfehlerfrei getroffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts liegt hier kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Die Annahme des Berufungsgerichts , dagegen spreche schon, dass zwischen der Veräußerung und der Insolvenz der Gesellschaft ein Zeitraum von knapp zwei Jahren gelegen habe, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Allein der Umstand, dass der Beklagte seinen Geschäftsanteil für einen Euro an seinen Mitgesellschafter veräußert hat, lässt keinen gesicherten Schluss auf eine Krise der Gesellschaft zu. Anhaltspunkte für die fehlende Leistungsfähigkeit des Mitgesellschafters im Zeitpunkt der Veräußerung sind gleichfalls nicht festgestellt.
Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2012 - 322 O 314/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2013 - 11 U 152/12 -

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.