Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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29/10/2015 12:56
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus noch bevor die Einlageschuld auf den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters fällig wird, ist er nicht mehr in der Haftung.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
09/04/2015 13:21
Ein Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
30/08/2012 13:26
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
04/11/2008 11:24
Rechtsberatung zum Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - S&K Rechtsanwälte in Berlin - Mitte
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published on 25/08/2022 16:34
LANDGERICHT POTSDAM
Urteil vom 06.03.2014
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- Prozessbevol
SubjectsRecht der GmbH, Allgemeines, GmbH-Gründung, Stammkapital, GmbH-Insolvenz, Rechte & Pflichten der Gesellschaft, showMore
published on 25/02/2002 00:00
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published on 10/12/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 238/07 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
published on 08/11/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 362/02 Verkündet am: 8. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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