Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

29/10/2015 12:56

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus noch bevor die Einlageschuld auf den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters fällig wird, ist er nicht mehr in der Haftung.
09/04/2015 13:21

Ein Testamentsvollstreckervermerk gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste.
04/11/2008 11:24

Rechtsberatung zum Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - S&K Rechtsanwälte in Berlin - Mitte
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
12 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 25/08/2022 16:34

LANDGERICHT POTSDAM  Urteil vom 06.03.2014 Az.: 1 O 471/11   In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Stephan Mitlehner als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ___GMBH. ___Straße__, ___ Berlin, (Kläger) - Prozessbevol
published on 25/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 196/00 Verkündet am: 25. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 10/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 238/07 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
published on 08/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 362/02 Verkündet am: 8. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.