Gesellschaftsrecht: Verdeckte Gewinnausschüttung – Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung

originally published: 09/11/2019 06:55, updated: 19/10/2022 17:16
Gesellschaftsrecht: Verdeckte Gewinnausschüttung – Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung
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Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt: Der Alleingesellschafter einer GmbH war bis zum Jahr 2010 als deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt der Alleingesellschafter auf der Grundlage einer Pensionszusage von der GmbH monatliche Pensionszahlungen. In 2011 wurde der Alleingesellschafter dann erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH weiter. 

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien.

Begründung: Wenn in einer Pensionszusage für den Eintritt des Versorgungsfalls auch das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft festgelegt ist, liege in Pensionszahlungen trotz Anstellung als Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Demgegenüber machte die GmbH geltend, dass die Wiedereinstellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt. Es habe die Gefahr bestanden, Aufträge zu verlieren. Zudem sei ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet und nicht das bisherige Anstellungsverhältnis weitergeführt worden. Die spätere Wiedereinstellung könne nicht zu einer Schädlichkeit der Pensionszahlung im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Das FG Münster hat im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, obwohl der Bundesfinanzhof die Auffassung vertritt, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt wird, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden. Angesichts des Zwecks der Alterssicherung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft entweder verlangen, dass 

das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird oder

der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit aufgeschoben wird.

Das FG begründete seine Sichtweise insbesondere mit den Besonderheiten des Sachverhalts: Bei Beginn der Pensionszahlung war die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit erfolgte allein im Interesse der GmbH. Zudem hatte das neue Geschäftsführergehalt letztlich nur Anerkennungscharakter, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betrugen. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 25.7.2019, 10 K 1583/19 K, Rev. BFH Az. I R 41/19

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22/12/2017 13:03

Der GmbH-Geschäftsführer haftet bei Verletzung seiner Obliegenheiten – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
31/01/2020 14:57

Um einer Haftung nach § 15b InsO zu entgehen, sollten Sie sich als Geschäftsführer eines Unternehmens über die Voraussetzungen der Ersatzpflicht im Klaren sein. Nach der genannten Vorschrift sind Zahlungen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) untersagt. Entscheidend ist daher die Beurteilung, wann ein solcher Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt. In diesem Beitrag erfahren Sie Wichtiges zur Beurteilung, ob der Insolvenzgrund "Zahlungsunfähigkeit" vorliegt, wie und von wem dieser im Prozess ggf. darzulegen und zu beweisen ist und wie die Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen ist.
28/09/2017 17:13

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine werthaltigen Pensionsansprüche und hat dies eine verdeckte Einlage zur Folge, fließt ihm in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu.
Artikel zu GmbH-Geschäftsführer
31/01/2020 14:57

Um einer Haftung nach § 15b InsO zu entgehen, sollten Sie sich als Geschäftsführer eines Unternehmens über die Voraussetzungen der Ersatzpflicht im Klaren sein. Nach der genannten Vorschrift sind Zahlungen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) untersagt. Entscheidend ist daher die Beurteilung, wann ein solcher Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt. In diesem Beitrag erfahren Sie Wichtiges zur Beurteilung, ob der Insolvenzgrund "Zahlungsunfähigkeit" vorliegt, wie und von wem dieser im Prozess ggf. darzulegen und zu beweisen ist und wie die Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen ist.
23/06/2019 08:23

Durch das seit dem 1.11.2008 geltende „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“ wurde das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben. Inzwischen gibt es bereits erste Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters, in denen der Bundesfinanzhof (BFH) eine Neuorientierung vorgenommen hat. Der neuen Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
Artikel zu Recht der GmbH
24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09/04/2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25/04/2012 11:45

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht