Verkehrssicherungspflicht: Bauzaun darf in den allgemeinen Verkehrsraum hineinragen
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Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn die Betonfüße, auf denenein Bauzaun steht, ca. 30-40 cm in den allgemeinen Verkehrsraumhineinragen.
Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) Daun die Klage einer Frau ab, die von einer Bauunternehmung Schadenersatz gefordert hatte. Die Baufirma hatte eine Baustelle durch einen Bauzaun abgesichert. Dieser war auf Betonfüßen befestigt, die ca. 70 cm lang, 15 cm hoch und 23 cm breit waren. Die Betonfüße ragten auf beiden Seiten des Zaunes ca. 35 cm hervor. Die Frau hatte sich beim Sturz über einen der Füße verletzt.
Ein Schadenersatzanspruch bestehe nach Ansicht des AG nicht. Die Verkehrssicherungspflicht gebietet nur solche Maßnahmen, die einumsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch fürnotwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Es müsse sich vorausschauend die naheliegende Gefahr von Rechtsgutverletzungen ergeben. Nur wenn eine solche Gefahr bestehe, seien Vorkehrungen zu treffen. Diese müssten dann je nach der Gefahr und den Sicherungserwartungen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sein, die drohende Schädigung abzuwenden. Abzustellen sei dabei neben einer bestimmungsgemäßen auch auf eine nicht ganz fernliegende bestimmungswidrige Nutzung. Vorliegend entspreche das Aufstellen des Bauzauns auf seitlich herausragenden Betonfüßen den allgemeinen Anforderungen. Diese Art des Aufbaus sei auch notwendig, um die Standsicherheitzu gewährleisten. Im Übrigen seien die Betonfüße gut erkennbar gewesen. Ein Sturz stelle sich daher als die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar (AG Daun, 3 C 343/06, rkr.).
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