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Die (Auflassung-)Vormerkung im Immobilienverkehr
26.11.2025 17:44

2. Dogmatische Einordnung – „akzessorisches Sicherungsmittel sui generis“ Die Vormerkung ist ein grundbuchbezogenes Sicherungsmittel eigener Art: Sie sichert einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung (z. B. den Anspruch des Käufers auf...

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1. Für wen ist dieser Beitrag – und warum ist das Thema relevant?

Der Beitrag richtet sich an Praktiker:innen: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Immobilien‑, Bank‑, Insolvenz‑ und Zwangsvollstreckungsrecht, Inhouse‑Counsel von Bauträgern und Kreditinstituten sowie an anspruchsvolle Mandant:innen (Verkäufer, Käufer, Finanzierer).

Die Vormerkung nach §§ 883 ff. BGB ist das zentrale Sicherungsmittel im Grundstücksrecht. Sie entscheidet, ob der (spätere) Erwerb eines dinglichen Rechts – typischerweise des Eigentums – vollstreckungs‑ und insolvenzfestverwirklicht werden kann und ob Zwischenverfügungen (etwa Grundpfandrechte, Doppelverkäufe, Versteigerungsergebnisse) relativ unwirksam bleiben. Ohne tragfähige Vormerkung sind Kaufpreiszahlungen, Finanzierungen und Bauträgerprojekte regelmäßig ein Hochrisiko. Gleichzeitig wirft die Vormerkung eine Reihe dogmatischer und praktischer Streitfragen auf, die in Verhandlungen, Gestaltung und Prozessführung zu beherrschen sind.

„Raus aus der GmbH“ – Austritt, Abfindung und Gestaltung in Rechtsprechung und Praxis
24.11.2025 11:20

1. Ausgangspunkt: Was meint „Austritt“ im GmbH‑Recht? Das GmbHG kennt – abgesehen von Sonderfällen wie § 27 Abs. 1 S. 1 GmbHG (Kündigung der Stammeinlage vor Eintragung) – kein generelles gesetzliches Austrittsrecht. Anerkannt ist aber kraft Rechtsfortbildung...

Author’s summary

Der Aufsatz richtet sich an Geschäftsführer:innen, Gesellschafter und Beiräte von GmbHs, an beratende Rechtsanwält:innen und Notar:innen sowie an M&A‑, Familien‑ und Startup‑Praxis. Der Austritt eines Gesellschafters ist selten Routine, aber in Konfliktlagen, Nachfolgesituationen und Restrukturierungen häufig das entscheidende Instrument, um verhärtete Strukturen zu lösen – mit massiven Folgen für Governance, Liquidität und Finanzierung. Zugleich ist der Austritt rechtlich eigenständig (und anders als bei Personengesellschaften) zu denken: Er ist nicht im Gesetz umfassend geregelt, vieles ist Rechtsfortbildung und Vertragstechnik. Dieser Beitrag gibt einen systematischen Überblick, ordnet die wesentlichen Streitfragen ein und zeigt konkrete, praxistaugliche Gestaltungslösungen.

Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) im Jahr 2025 – Leitlinien nach der Rechtsprechungswende, Streitfragen und Praxistipps
19.11.2025 13:32

1. Normativer Ausgangspunkt und Systematik Die Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) ermöglicht die Rückgewähr von Rechtshandlungen, die der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vornimmt, sofern der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz kannte. Seit der...

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Für wen ist dieser Beitrag – und warum jetzt?

Der Beitrag richtet sich an Insolvenzverwalter:innen, Prozessanwält:innen, In‑house‑Jurist:innen von Finanzierern und Lieferanten, Sanierungsberater sowie an Richter:innen der Zivil- und Insolvenzgerichte. Seit der Rechtsprechungswende des IX. Zivilsenats vom 6. Mai 2021 hat sich die Dogmatik der Vorsatzanfechtung merklich verschoben – mit spürbaren Konsequenzen für Beweisführung, Prozessrisiken und Vertragsgestaltung. Neuere Entscheidungen aus 2022–2024 schärfen die Konturen weiter und korrigieren Missverständnisse („bloße Hoffnung“ genügt nicht). Dieser Überblick ordnet die Linien, zeigt ein belastbares Prüfprogramm und gibt konkrete Handlungsempfehlungen.

Die Call Option im Gesellschafts und Restrukturierungsrecht
19.11.2025 12:58

2. Begriff und Grundmechanik Unter einer Call‑Option verstehen wir im Gesellschaftsrecht das einseitig ausübbares Erwerbsrecht des Begünstigten (Optionsberechtigten) auf Übertragung bestimmter Geschäftsanteile oder Aktien zu einem festgelegten oder...

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1. Worum geht es – und für wen ist der Beitrag gedacht?

Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit gesellschafts‑, finanzierungs‑ oder insolvenzrechtlichem Schwerpunkt, an M&A‑Praktiker, Sanierungsberater, Kreditgeber und Investoren. Er ist ebenso für Geschäftsleitungen, Aufsichtsgremien und Family‑Office‑Vertreter relevant, die in Transaktionen oder Restrukturierungen Optionsrechte als Steuerungsinstrument einsetzen (oder sich dagegen wappnen) müssen. Die Call‑Option – das vertragliche Recht, zu vorab definierten Konditionen Unternehmensanteile zu erwerben – ist weit mehr als ein „M&A‑Feintuning“. In Krisensituationen entscheidet ihre Ausgestaltung häufig über Timing, Kontrollwechsel und Insolvenzrisiken – und damit über den Erfolg einer Sanierung. Die jüngsten Veränderungen der Zwangsverwertungswege (u.a. Reform der öffentlichen Versteigerung in § 383 BGB durch das BEG IV) sowie die fortentwickelte Rechtsprechung zum Verfallsverbot (§ 1229 BGB) verschieben die Vorteile und Gefahren gegenüber klassischen Sicherheitenstrukturen. Dieser Aufsatz ordnet die Call‑Option dogmatisch ein, zeigt typische Einsatzfelder, beleuchtet die kritischen Schnittstellen zu § 1229 BGB, zu Anfechtungs‑ und Nachrangregeln (§§ 129 ff., 135, 39 InsO) und gibt konkrete Gestaltungsleitlinien.


Rechtssichere Flyer- und Printwerbung 2025: Irreführung, Preisangaben, Urheberrecht, Datenschutz und Verteilregeln
14.11.2025 11:50

1. Irreführungsverbot und Transparenzpflichten in der Werbung Zentrales Risiko bei Printwerbung ist die Irreführung nach §§ 5, 5a UWG. Irreführend kann sowohl eine falsche Angabe als auch das Verschweigen wesentlicher Informationen sein. Typische...

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Printwerbung bleibt auch 2025 ein zentraler Bestandteil vieler Marketingstrategien. Trotz der zunehmenden Digitalisierung bietet insbesondere der klassische Flyer weiterhin einen hohen praktischen Nutzen: Er ist leicht zu verbreiten, kostengünstig herzustellen und erreicht Zielgruppen unabhängig von ihrer Online-Präsenz. Gleichzeitig steigen jedoch die rechtlichen Anforderungen. Unternehmen, Agenturen und Vereine müssen sicherstellen, dass Gestaltung, Inhalt und Verbreitung von Flyern rechtssicher sind. Verstöße können zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen oder sogar Bußgeldern führen.

Der folgende Beitrag gibt einen systematischen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2025 – insbesondere in den Bereichen Irreführung, Preisangaben, Urheberrecht, Datenschutz sowie den Regeln zur Verteilung von Printmaterial.

Auf eine digitale Arbeitszeiterfassungsmethode umstellen: Die Rechtslage und was Sie dokumetieren müssen
13.11.2025 11:44

Source: https://amina-images.bazoom.net/images/oodEpJvS/07b1125a-2f41-4a3a-963f-08360f696d8e-1200.jpeg Damit Sie die Arbeitszeit Ihrer Angestellten auf eine rechtssichere Art und Weise festhalten können, benötigen Sie ein System, auf welches Sie sich voll und...

Was droht Aufsichtsräten der GmbH in der Krise?
10.11.2025 12:56

1. Ausgangspunkt: Rechtsnatur, Einsetzung und Grundpflichten 1.1. Freiwilliger Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG Die GmbH kann in ihrer Satzung einen Aufsichtsrat vorsehen. § 52 Abs. 1 GmbHG verweist „vorbehaltlich anderweitiger Satzungsbestimmungen“ typologisch...

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Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Mitglieder fakultativer Aufsichtsräte, Geschäftsführer, Sanierungsberater, Insolvenzverwalter sowie Investoren mit Sitz in Deutschland. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist deutlich gestiegen; zugleich richten immer mehr GmbHs auf satzungsrechtlicher Grundlage einen freiwilligen (fakultativen) Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG ein – etwa aus Governance‑Gründen, auf Wunsch von Kreditgebern oder in Konzernstrukturen. In der Krise bis hin zur Insolvenzreife verdichten sich Überwachungs‑, Beratungs‑ und Eskalationspflichten dieses Gremiums erheblich. Fehler in dieser Phase können persönliche Haftung auslösen – trotz (oder gerade wegen) des Umstands, dass der fakultative Aufsichtsrat häufig weniger formale Kompetenzen als ein AG‑Aufsichtsrat hat. Der Beitrag arbeitet die Rechtsgrundlagen, aktuellen Streitfragen (insbes. zu § 15b InsO) und Praxis‑To‑dos systematisch auf.

Recht haben oder Recht wählen? Gesellschafterdarlehen im Fokus
10.11.2025 12:46

1. Ausgangslage: Gesellschafterdarlehen im Insolvenzrecht 1.1. § 135 InsO als Anfechtungsnorm Seit dem MoMiG (2008) ist das alte eigenkapitalersatzrechtliche System in das Insolvenzrecht verlagert. § 135 Abs. 1 InsO erlaubt die Anfechtung ·      ...

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Für wen ist dieser Beitrag – und warum jetzt?

Der Aufsatz richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker: Rechtsanwälte, Inhouse‑Counsel, Insolvenzverwalter, CFOs und Bankenjuristen, die Gesellschafterfinanzierungen strukturieren, Sanierungen begleiten oder Ansprüche in der Insolvenz durchsetzen müssen. Das Thema ist hoch aktuell, weil der Bundesgerichtshof Fragen zur Rechtswahl in Gesellschafterdarlehensverträgen dem EuGH vorgelegt hat (BGH, Beschl. v. 16.01.2025 – IX ZR 229/23 (Vorlage an den EuGH)). Im Kern geht es darum, ob sich Gesellschafter durch die Wahl eines ausländischen Vertragsrechts dem deutschen Anfechtungstatbestand des § 135 InsO entziehen können. Mit der Antwort des EuGH steht mehr als nur die Vertragsklausel „Governing Law“ auf dem Spiel: Es geht um Planungssicherheit bei konzerninternen Finanzierungen, um den Nachrang von Gesellschafterforderungen und um die Reichweite des europäischen Insolvenzrechts.

Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 11. Juli 2024 - 26 K 289/23
14.02.2025 17:07

VG Berlin: Rückforderung von Corona-Soforthilfe II rechtmäßig Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe II rechtmäßig war. Die Behörde durfte die ursprüngliche Rü...

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VG Berlin: Rückforderung von Corona-Soforthilfe II rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe II rechtmäßig war. Die Behörde durfte die ursprüngliche Rücknahme der Förderung in einen Widerruf umdeuten, da sich nachträglich herausstellte, dass kein Liquiditätsengpass bestand. Zudem bestätigte das Gericht, dass bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nur Sach- und Finanzaufwand, nicht aber Personalkosten berücksichtigt werden dürfen. Antragsteller müssen daher genau prüfen, ob sie die Fördervoraussetzungen erfüllen, da eine nachträgliche Überprüfung zur vollständigen Rückforderung führen kann.

Kammergericht Urteil, 15. Nov. 2022 - 21 U 55/21
21.01.2025 13:07

Das Kammergericht entschied, dass ein Insolvenzverwalter weder einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines sogenannten Insolvenzvertiefungsschadens noch wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens geltend machen kann. Die Entscheidung weicht...

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Das Kammergericht entschied, dass ein Insolvenzverwalter weder einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines sogenannten Insolvenzvertiefungsschadens noch wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens geltend machen kann. Die Entscheidung weicht von der bisher ständigen Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesgerichtshofs (IX ZR 204/12, IX ZR 285/14) ab und betont, dass eine solche Klage zu einer unzulässigen Bevorzugung der Altgläubiger führen würde. Die Geltendmachung individueller Schäden steht ausschließlich den direkt betroffenen Gläubigern zu. Zudem verneinte das Gericht die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters, da keine ausreichende Darlegung des geltend gemachten Schadens vorlag.

Wer sollte es lesen und warum?
Dieses Urteil richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Steuerberater, die sich mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren befassen. Es bietet Klarheit zur Reichweite der Rechte eines Insolvenzverwalters und zu den Grenzen der Schadensersatzansprüche gegenüber Steuerberatern. Ebenso liefert es Orientierung zur Behandlung von Insolvenzverschleppungsschäden und den damit verbundenen Haftungsfragen.

Was steht drin?

  1. Abweisung der Klage: Das Kammergericht wies die Berufung des Insolvenzverwalters ab, da die Aktivlegitimation fehlte und der Schaden nicht ausreichend dargelegt wurde.
  2. Kein Anspruch auf Insolvenzvertiefungsschaden: Ein solcher Anspruch kann nicht durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, da dies die Altgläubiger gegenüber den Neugläubigern unzulässig bevorzugen würde.
  3. Keine Pflichtverletzung des Steuerberaters: Das Gericht stellte fest, dass dem Steuerberater keine kausale Pflichtverletzung nachzuweisen war, die zu einem konkreten Schaden führte.
  4. Abweichung von der BGH-Rechtsprechung: Das Kammergericht stellt sich gegen die Auffassung des BGH, wonach der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzvertiefungsschäden geltend machen kann.

Dieses Urteil bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Grenzen der Insolvenzverwaltertätigkeit und die haftungsrechtliche Verantwortung von Steuerberatern.

Landgericht Berlin Urteil, 28. Feb. 2024 - 66 S 178/22
17.12.2024 15:00

Wann muss ein Vermieter die Miethöhe nach einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung offenlegen? – Ein wegweisendes Urteil des LG Berlin Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2024 (Az. 66 S 178/22) eine wichtige...

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Wann muss ein Vermieter die Miethöhe nach einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung offenlegen? – Ein wegweisendes Urteil des LG Berlin

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2024 (Az. 66 S 178/22) eine wichtige Entscheidung zur Auskunftspflicht des Vermieters nach einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung getroffen. Der Fall ist besonders relevant für Mieter, die nach einer solchen Kündigung den Verdacht haben, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben wurde. Der Artikel richtet sich an Mieter, Vermieter sowie Fachanwälte für Mietrecht, da er zentrale Grundsätze zur Miethöhe und möglichen Ersatzansprüchen klarstellt.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Mieter wurde aufgrund einer Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter zum Zweck der Nutzung durch dessen Tochter zum Auszug gezwungen. Nach der Räumung zog die Tochter jedoch nicht ein. Stattdessen wurde die Wohnung an neue Mieter weitervermietet. Der ehemalige Mieter verlangte daraufhin Auskunft über die Miethöhe, die mit den neuen Mietern vereinbart wurde, um mögliche Ansprüche zu prüfen.

Was hat das Gericht entschieden?

Das LG Berlin urteilte zugunsten des Mieters und bestätigte dessen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB. Nach Ansicht des Gerichts besteht der Anspruch auf Offenlegung der Miethöhe, weil der Mieter mögliche Ersatzansprüche nach § 285 Abs. 1 BGB prüfen kann. Der Vermieter könnte verpflichtet sein, Mehrerlöse herauszugeben, die durch die Neuvermietung entstanden sind.

Warum ist das Urteil wichtig?

  1. Auskunftsanspruch bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung: Der Mieter kann die Offenlegung der Miethöhe verlangen, um seine rechtlichen Ansprüche zu überprüfen.
  2. Mehrerlös als Surrogat: Falls der Vermieter die Wohnung zu einer höheren Miete weitervermietet, kann der ehemalige Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil dieses Mehrerlöses herausverlangen.
  3. Missbrauch von Eigenbedarfskündigungen: Das Urteil stärkt Mieterrechte und setzt Vermietern klare Grenzen bei der Nutzung von Eigenbedarfskündigungen.

Für wen ist das Urteil relevant?

Das Urteil bietet Mietern wichtige Handlungsoptionen, wenn sie eine Eigenbedarfskündigung für unberechtigt halten. Für Vermieter verdeutlicht es die rechtlichen Risiken bei unzutreffenden Kündigungsgründen. Rechtsanwälte für Mietrecht erhalten zudem neue Argumentationslinien für die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen.

Das Urteil ist somit ein prägnantes Beispiel für die Anwendung des Treu-und-Glauben-Grundsatzes (§ 242 BGB)und zeigt, wie Mieter sich gegen missbräuchliche Kündigungen wehren können. Ein Schritt, der für mehr Gerechtigkeit auf dem angespannten Mietmarkt sorgt.

Amtsgericht Mitte Urteil, 3. Feb. 2022 - 25 C 154/21
08.12.2024 15:03

Amtsgericht Neukölln Urteil, 10. Nov. 2021 - 3 C 237/21
01.12.2024 17:49

Amtsgericht Neukölln Urteil vom 10. November 2021 Az.: 3 C 237/21         In dem Rechtsstreit   A, _________, ____ Berlin - Klägerin -   Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Streifler & Kollegen...

Landgericht Berlin Urteil, 15. Apr. 2024 - 27 O 256/22
01.12.2024 13:50

Landgericht Berlin Urteil vom 15. April 2024 Az.: 27 O 256/22         In dem Rechtsstreit   A, ______straße ___, _____ Rostock - Kläger -   Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kilger & Fülleborn...

Amtsgericht Tiergarten Urteil, 8. Nov. 2019 - (262 Cs) 3022 Js 386/19 (213/19)
19.10.2024 16:24

Amtsgericht Tiergarten Urteil vom 8. November 2019 Az.: (262 Cs) 3022 Js 386/19 (213/19)     In der Strafsache g e g e n C____, geboren am __.__.____ in (Rom)/ltalien, wohnhaft ______str. __, _____ Berlin, verheiratet,  italienische Staatsangehö...

Amtsgericht Mitte Urteil, 17. Mai 2019 - 9 C 28/19
17.10.2024 14:58

Amtsgericht Mitte Urteil vom 17. Mai 2019 Az.:9 C 28/19                                   ...