Vergabekammer Südbayern Beschluss, 12. Aug. 2016 - Z3-3/3194/1/27/07/16

bei uns veröffentlicht am12.08.2016

Gericht

Vergabekammer Südbayern

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Auftraggeberin und der Beigeladenen am 07.07.2016 geschlossene Vertrag über die „Versorgung von Asylbewerbern in der Doppeltraglufthalle U…“, unwirksam ist.

2. Der Auftraggeber trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens in Höhe von … €. Er ist von der Zahlung der Gebühren befreit.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

4. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt der Auftraggeber. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst.

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat mit der Beigeladenen am 07.07.2016 einen Vertrag über Dienstleistungen für die Bereiche Management/Betreibung, Reinigung, Catering und Objektbetreuung mit Hausmeistertätigkeit zur befristeten Unterbringung von Asylbewerbern in der Doppeltraglufthalle in U… geschlossen. Die Vergabe war im Wege einer beschränkten Ausschreibung nach den Bestimmungen der VOL/A erfolgt. Eine entsprechende Bekanntmachung erfolgte am 09.06.2016 im Internet unter www.staatsanzeigereservices.de und unter www.bund.de. Danach umfasst der Bereich Management/Betreibung das gesamte Betreiber-Management; im Bereich Reinigung sind ca. 4.000 qm täglich zu reinigen; im Bereich Catering sind bis zu 432 Personen täglich auf der Basis von Cook & Chill voll zu verpflegen; im Bereich Security werden insgesamt 16 Mitarbeiter benötigt und 1 Person als Hausmeister. Wie aus Ziffer 4 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Vordruck L 2110) hervorgeht, erfolgt vorliegend keine Losvergabe.

Nach der Leistungsbeschreibung Seite 1 wird „u. a. zur Vermeidung der Schnittstellenproblematik für die Bereiche Catering, Reinigung und Security mit Hausmeistertätigkeiten der Betrieb der Doppeltraglufthalle an nur einen Betreiber mit zwingend eigenem Personal (keine Subunternehmer oder ARGE!) vergeben“.

Der Vergabevermerk enthält unter dem Datum 04.04.2016 als Begründung für das Absehen von der Losvergabe, dass „die bisherigen Erfahrungen in den Traglufthallen 1-7 gezeigt hätten, dass man täglich mit erheblichen Problemen vor Ort zu kämpfen habe, die daraus resultierten das die Verantwortungen und Zuständigkeiten von den einzelnen Dienstleistern nur hin und her geschoben würden. Die Kommunikation unter den Firmen sei trotz klarer Absprachen nicht vorhanden. Was fehle, sei eine vor-Ort-Instanz mit Befugnissen zur internen Koordination der Tätigkeiten/Management, so dass ein reibungsloser Ablauf des Betriebs der Doppel-Traglufthalle TLH8 gewährleistet werden könne. Dadurch werde deutlich weniger Ärger erhofft, effektivere Problemlösungen direkt vor Ort ohne Umwege über diverse Ansprechpartner und auch ein angenehmeres Wohnen für die untergebrachten Asylbewerber. Die oft langwierigen Abstimmungen bis ein Zuständiger gefunden worden sei, sollten dadurch verhindert werden.“

Nach Ziffer 6 der Information über die beabsichtigte Beschränkte Ausschreibung (Bekanntmachung) beginnt die Ausführung der Leistung gegebenenfalls am 11.07.2016 und endet am 10.01.2017.

Dagegen wird in der Leistungsbeschreibung auf der ersten Seite und in § 10 der Besonderen Vertragsbedingungen ausgeführt, dass der Betreibervertrag auf 6 Monate befristet geschlossen werden soll, mit Verlängerungsoption um weitere 6 Monate.

Nach Ziffer 5 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium.

Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote war in der Bekanntmachung nicht genannt. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wurde der Schlusstermin auf den 28.06.2016, 11.00 Uhr, festgelegt.

Mehreren Unternehmen, nicht aber der Antragstellerin, wurden auf Anforderung die Ausschreibungsunterlagen übersandt.

Gemäß der Niederschrift über die Öffnung der Angebote haben fünf Bieter bis zum Schlusstermin Angebote eingereicht, darunter die Beigeladene, nicht aber die Antragstellerin.

Nach Weigerung des Antragsgegners der Antragstellerin die Vergabeunterlagen zu versenden, da beabsichtigt sei, die Leistung nur an ein Unternehmen zu vergeben, und es sich bei der Antragstellerin nur um einen Anbieter für Cateringleistungen handle, rügte die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten mit E-Mail vom 13.06.2016 die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung, da für die ausgeschriebenen Leistungen der Schwellenwert überschritten sei und deshalb ein offenes oder nichtoffenes Verfahren durchzuführen sei. Zudem wurde gerügt, dass ein Verstoß gegen § 97 Abs. 4 GWB aufgrund unterlassener Unterteilung der Auftragsvergabe nach Fachlosen vorliege.

Auf die Rüge wurden der Antragstellerin mit E-Mail vom 14.06.2016 die Vergabeunterlagen übersandt und mitgeteilt, dass - wie vereinbart - einer von der Antragstellerin zu gründenden Bietergemeinschaft nichts entgegenstehe.

Mit E-Mail vom 17.06.2016 wies die Antragstellerin den Antragsgegner darauf hin, dass an der Rüge des Verstoßes gegen das Gebot der Fachlosvergabe festgehalten werde. Gleichzeitig forderte die Antragstellerin die Vergabestelle auf, die Versorgungsleistungen in einem von den anderen Dienstleistungen getrennten Verfahren und Vertrag zu vergeben.

Mit E-Mail bzw. Fax vom 07.07.2016 wurde der Beigeladenen der Zuschlag erteilt.

Da der Antragsgegner nicht auf die wiederholte Rüge der Antragstellerin geantwortet hat, stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.07.2016 einen Nachprüfungsantrag und beantragte diesen dem Antragsgegner unverzüglich gemäß § 163 Abs. 2 GWB zuzustellen sowie:

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren … aufzuheben und die Teilleistung der Versorgung der Asylbewerber als Fachlos in einem gesonderten Auftrag auszuschreiben.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

Weiter wurde beantragt der Antragstellerin Einsichtnahme in die Vergabeakten gemäß § 165 GWB zu gewähren.

Die Antragstellerin führte durch ihren Bevollmächtigten aus, dass der Nettoauftragswert der ausgeschriebenen Leistung auf rund 4,8 Mio. € für ein Jahr betrage. Der Auftragswert der ausgeschriebenen Cateringleistung liege bei rund einem Drittel des Gesamtauftragswertes.

Zudem wurde mitgeteilt, dass die Antragstellerin nach ihrer E-Mail vom 17.06.2016 verschiedenen „Betreiberfirmen“ Nachunternehmerangebote für die verfahrensgegenständliche Ausschreibung zukommen habe lassen und von allen diesen Firmen zwischenzeitlich eine Absage erteilt worden sei.

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig und die Antragstellerin antragsbefugt. Sie mache geltend in ihren subjektiven Rechten nach §§ 97 Abs. 6 i. V. m. § 97 Abs. 4 GWB verletzt zu sein, da durch die unterlassene Ausschreibung der Versorgungsleistungen als gesondertes Fachlos ihr ein Schaden entstehe, weil sie sich um diese Leistungen nicht selbstständig und unabhängig von anderen Unternehmen bewerben könne. Auch sei der geltend gemachte Vergabeverstoß rechtzeitig gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB gerügt worden.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. § 97 Abs. 4 GWB schreibe vor, dass Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art und Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben seien. Bei der Verpflegung von Asylsuchenden handle es sich um ein Fachlos (vgl. OLG Düsseldorf, B. v. 11.01.2012, VII-Verg 52/11). Es handle sich bei Verpflegungsleistungen (Catering) um ein eigenes Marktsegment mit einem eigenen Bietermarkt, der regelmäßig keine Überschneidungen mit den Anbieterfirmen der Betreiberleistungen aufweise. Bei dieser Teilleistung, die ein Drittel des Gesamtauftragswertes der ausgeschriebenen Gesamtleistung ausmache, handle es sich auch nicht um ein „Splitterlos“. Wirtschaftliche oder technische Gründe, die eine Zusammenfassung dieses Fachloses mit den anderen Dienstleistungen erfordern, seien nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Gründe würden schon deshalb ausscheiden, da bei einer „Generalunternehmerausschreibung“ regelmäßig sogenannte GU-Aufschläge kalkuliert und vom Auftraggeber bezahlt werden müssten, die bei einer Vergabe nach Fachlosen nicht anfallen. Technische Gründe, die für eine gemeinsame Vergabe der Versorgungsleistungen mit den Leistungen der anderen Marktsegmente erfordern, seien auch nicht ersichtlich und vom Antragsgegner nicht dargetan worden.

Der geringere Aufwand bei den Ausschreibungen und der Koordination der einzelnen Vertragsverhältnisse, um dem es dem Antragsgegner vermutlich gehe, seien keine ausreichenden Gründe für eine Zusammenfassung verschiedener Fachlose, weil dies dem Gebot der Fachlosvergabe immanent sei und damit vom Gesetz hingenommen werde. Auch reiche die Möglichkeit der Beteiligung als Nachunternehmer oder im Rahmen einer Bietergemeinschaft nicht aus, um eine Zusammenfassung mehrerer Fachlose zu rechtfertigen. Die vorgesehene gemeinsame Vergabe der Versorgungsleistungen und anderen Betreiberleistungen in einem Auftrag verstoße gegen das Gebot der Fachlosvergabe. Der Antragsgegner sei deshalb antragsgemäß zu verpflichten, zumindest die Versorgungsleistungen als gesondertes Fachlos auszuschreiben.

Die Vergabekammer informierte den Antragsgegner über den Nachprüfungsantrag mit Schreiben vom 18.07.2016. Diese legte die Vergabeunterlagen am 25.07.2016 vor.

Der ehrenamtliche Beisitzer hat mit Schreiben vom 25.07.2016 die Entscheidung über die Beiladung, den Umfang der Akteneinsicht und Rücknahmebeschlüsse auf den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer übertragen.

Mit Schreiben vom 26.07.2016 wurde der Antragstellerin Akteneinsicht nach § 165 GWB gewährt.

Mit Beschluss vom 26.07.2016 wurde der Bieter, dessen Interessen im streitgegenständlichen Vergabeverfahren von der Entscheidung der Vergabekammer in erheblicher Weise berührt sein könnten, beigeladen.

Ebenso hat die Vergabekammer hat mit Schreiben vom 26.07.2016 die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 18.08.2016, um 10.00 Uhr geladen und zudem alle Beteiligte um Mitteilung gebeten, ob diese ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung geben.

Mit Schreiben vom 28.07.2016 beantragte die Antragstellerin nach gewährter Akteneinsicht, dass die Unwirksamkeit des zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossenen Vertrags über Dienstleistungen für die Bereiche Management/Betreibung Reinigung, Catering und Objektbetreuung mit Hausmeistertätigkeiten zur befristeten Unterbringung von Asylbewerbern durch das Landratsamt München in der Doppeltraglufthalle TLH 8, Bibergerstr. 86, 82008 U.., der seitens des Antragsgegners vom Landrat am 06.07.2016 und seitens der Beigeladenen vom Geschäftsführer am 27.06.2016 unterzeichnet wurde, gemäß § 135 Abs. 1 GWB festgestellt wird.

Ferner wurde gemäß § 169 Abs. 3 GWB beantragt:

1. Dem Antragsgegner und der Beigeladenen wird bis zur Entscheidung der Vergabekammer vorläufig untersagt, den nach dem Vertrag vom 06.07./27.06.2016 vorgesehenen Leistungsaustausch durchzuführen, ohne die Antragstellerin an der Erbringung der Catering-Leistungen zu beteiligen.

2. Die vorläufige Maßnahme nach Ziffer 1 wird für sofort vollstreckbar erklärt.

Weiter wurde beantragt, die vorläufige Maßnahme nach Ziffer 1 gemäß § 169 Abs. 3 GWB i. V. m. den einschlägigen Vorschriften des BayVwZVG durch Androhung eines Zwangsgelds in angemessener Höhe und bei anhaltendem Verstoß durch Festsetzung dieses Zwangsgeldes durchzusetzen.

Zudem erklärte die Antragstellerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Der Antragsgegner nahm mit Schreiben vom 28. 07. 2016 Stellung und teilte mit, dass am 09.06.2016 eine Ankündigung der vorliegenden beschränkten Ausschreibung nach VOL/A auf Staatsanzeiger eServices und auf Bund. de erfolgt sei.

Weiter wurde mitgeteilt, dass die Vergabeunterlagen durch die Antragstellerin angefordert worden seien. Durch Internetrecherche habe der Antragsgegner festgestellt, dass die Antragstellerin ausschließlich Cateringleistungen anbiete. In einem Telefonat habe der Antragsgegner der Antragstellerin mitgeteilt, dass „eine Betreiberausschreibung als Gesamtpaket“ beabsichtigt sei.

Nach Eingang einer Rüge der Antragstellerin am 13.06.2016, habe ein Telefonat am 14.06.2016 zwischen dem Antragsgegner und einem Mitarbeiter der Antragstellerin stattgefunden, bei dem es um die Frage gegangen sei „was tatsächlich erreicht werden solle, eine Beteiligung am jetzigen Verfahren oder das laufende Verfahren zu kippen“. Der Mitarbeiter der Antragstellerin habe mitgeteilt, dass eine Beteiligung am Verfahren erreicht werden solle. Die Antragstellerin war mit einer verkürzten Angebotsfrist einverstanden und habe erklärt, dann ihre Rüge nicht weiter zu verfolgen, wenn sie sich am Verfahren beteiligen könne.

Daraufhin seien der Antragstellerin am 14.07.2016 die Vergabeunterlagen noch zugesandt worden. Am 17.06.2016 sei der Antragsgegner durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin informiert worden, dass an der Rüge des Verstoßes gegen das Gebot der Fachlosvergabe nach § 97 Abs. 4 GWB festgehalten werde. Aufgrund des vorangegangenen Telefonats mit der Antragstellerin nach Übersendung der Vergabeunterlagen und der damit eingeräumten Möglichkeit der Beteiligung an der beschränkten Ausschreibung, sei der Antragsgegner davon ausgegangen, das sich die Rüge erledigt habe. Weitere inhaltliche Ausführungen zum Verstoß gegen das Gebot der Fachlosvergabe wurden nicht gemacht.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nahm mit Schreiben vom 04.08.2016 Bezug auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 15.07.2016 und 28.07.2016 und beantragte die Anträge nach § 169 Abs. 3 GWB zurückzuweisen.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsgegner bereits eine baldige Neuausschreibung der verfahrensgegenständlichen Leistungen (mit verschobenem, aber nicht verkürztem Leistungszeitraum) in losweiser Unterteilung vorbereite.

Bis zum Ausschluss dieser neuen Vergabeverfahren sei der Bezug der verfahrensgegenständlichen Leistungen jedoch zwingend notwendig und dringlich, weil die TLH 8 voll in Betrieb befindlich sei, und die dort untergebrachten Personen laufend verpflegt werden müssten. Eine Untersagung des Leistungsaustausches, wie von der Antragstellerin beantragt, würde dazu führen, dass der Antragsgegner seine Verpflichtung zur Verpflegung der in der TLH 8 untergebrachten Personen ad hoc und damit seine Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht mehr erfüllen könnte. Daher sei der Leistungsaustausch bis zur Neuvergabe interimistisch notwendig. Im Übrigen stehe der Antragstellerin nicht das Recht zu, den Leistungsaustausch nur unter deren Beteiligung an der Erbringung der Catering-Leistungen gestatten zu lassen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hatte sich bereits mit Schriftsatz vom 28.07.2016 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Mit Schreiben vom 07.08.2016 erklärte die Beigeladene durch ihren Geschäftsführer auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten. Ebenso erklärte dies der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit E-Mail vom 08.08.2016.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2016 nahm der Bevollmächtige der Antragstellerin die Anträge nach § 169 Abs. 3 GWB zurück.

Die Beigeladene teilte mit Schriftsatz vom 10.08.2016 durch ihren nunmehr Verfahrensbevollmächtigten mit, dass die Beigeladene im Vertrauen auf den Abschluss des Vertrages und dessen Durchführung erhebliche Investitionen betätigt und die vereinbarten Leistungen bereits erbracht habe.

Weiter wurde ausgeführt, dass wenn dem Antragsgegner untersagt werden sollte, den Vertrag weiter zu erfüllen, die Beigeladene die Leistungen nicht mehr erfüllen könne. Gleiches gelte, wenn der Vertrag oder die Erbringung der Leistung für unwirksam erklärt werde. Auch sei dann die Versorgung der untergebrachten Asylbewerber nicht mehr gewährleistet und dem Antragsgegner und der Beigeladenen entstehe dadurch ein unverhältnismäßig hoher Schaden.

Dies gelte insbesondere, wenn die beantragten Maßnahmen gem. dem Schreiben der Antragstellerin vom 28.07.2016 noch durch die Androhung von Zwangsgeld durchgesetzt werden. Auch sei der unter Ziffer 1 mit Schreiben vom 28.07.2016 gestellte Antrag der Antragstellerin unzulässig und der in Ziffer 2 dieses Schreibens gestellte Antrag sei zurückzuweisen.

Die Beteiligten wurden durch den Austausch der jeweils eingegangenen Schriftsätze informiert. Im Einzelnen wird auf deren Inhalt sowie auf die weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Da das Vergabeverfahren nach dem 18. April 2016 begonnen wurde (Information über die beabsichtigte Beschränkte Ausschreibung vom 09.06.2016) ist nach § 186 Abs. 2 GWB das GWB in der ab dem18.04.2016 geltenden Fassung anzuwenden.

Der Nachprüfungsantrag, in Form des Feststellungsantrages gem. § 135 GWB, ist zulässig und begründet. Über die mit Schriftsatz vom 28.07.2016 gestellten Anträge gem. § 169 Abs. 3 GWB war nicht mehr zu entscheiden, weil diese mit Schreiben vom 09.08.2016 zurückgenommen wurden.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Statthaftigkeit

Die Vergabekammer Südbayern ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus § 155 in Verbindung mit § 156 Abs. 1 GWB bzw. § 1 Abs. 1 und 2 BayNpV. Die Vergabekammer Südbayern ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BayNpV auch örtlich zuständig, da die Vergabestelle ihren Sitz im Regierungsbezirk Oberbayern hat.

Der 4. Teil des GWB ist anwendbar, da es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Vorliegend handelt es sich bei der ausgeschriebenen Leistung um Dienstleistungen gem. § 103 Abs. 1 und 4 GWB für die Bereiche Management/Betreibung, Reinigung, Catering und Objektbetreuung mit Hausmeistertätigkeit zur befristeten Unterbringung von Asylbewerbern in der Doppeltraglufthalle TLH 8 in U... Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 i. V. m § 99 Nr. 1 GWB.

Die Vergabekammer ist nur für Vergaben zuständig, die den Schwellenwert überschreiten. Der Gesamtauftragswert § 106 GWB i. V. m. § 3 VgV überschreitet den maßgeblichen Schwellenwert von derzeit 209.000,00 € um ein Vielfaches. Als Laufzeit der ausgeschriebenen Leistung ist ein halbes Jahr mit einer Verlängerungsoption um ein weiteres halbes Jahr vorgesehen. Gemäß dem Aktenvermerk vom 01.03.2016 beträgt der geschätzte Auftragswert bereits für 6 Monate ca. 1,9 Mio. € netto ohne Verlängerungsoption.

Es kann insoweit offen bleiben, ob Teile des Auftrags wie z. B. die Cateringleistungen und die Bewachungsleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (in Betracht kommende CPV-Codes 55520000-1, 55512000-2, 55512000-2, 55510000-8 sowie 55523000-2 für die Cateringleistungen sowie 79700000-1 bis 79721000-4 für Bewachungsdienste) soziale und andere besondere Dienstleistungen i. S. d. § 130 GWB darstellen, da auch - falls nach § 110 Abs. 2 GWB der Hauptgegenstand des Auftrags soziale und andere besondere Dienstleistungen wären - der dann geltende höhere Schwellenwert von 750.000 € deutlich überschritten wäre.

Eine Ausnahmebestimmung nach § 107 ff GWB liegt nicht vor.

Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags vom 15.07.2016 steht nicht entgegen, dass auf das Angebot der Beigeladenen am 07.07.2016 bereits der Zuschlag erteilt wurde. Nach § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB kann zwar ein wirksam erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden. Ein Vertrag ist aber gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber gegen § 134 verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren GWB festgestellt worden ist.

Vorliegend hat der Antragsgegner mit der Beigeladenen am 07.07.2016 einen Vertrag geschlossen. Der Auftraggeber hat die Auftragsvergabe nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. Er war auch verpflichtet, die Bieter bzw. Bewerber, zu denen u. a. auch die Antragstellerin zählt, über die beabsichtigte Zuschlagserteilung vor Vertragsabschluss gemäß § 134 Abs. 1 und 2 GWB zu informieren. Die Ausnahmefälle des § 134 Abs. 3 GWB liegen nicht vor. Der Vertrag vom 07.07.2016 ist demnach sowohl nach § 134 Abs. 1 Ziff. 1 GWB als auch nach § 134 Abs. 1 Ziff. 2 GWB von Anfang an unwirksam.

Der Feststellungsantrag ist auch unstreitig innerhalb der Ausschlussfristen zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB gestellt worden.

Die Ausschlussfristen des § 135 Abs. 2 GWB beginnen nach § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags. Das Fristende bestimmt sich nach § 188 Abs. 1 BGB. Die Frist endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist, also am 30. Kalendertag nach Kenntniserlangung um 24.00 Uhr.

Da der Antragsgegner der Antragstellerin weder die beabsichtigte Vergabe noch die tatsächliche Vergabe des streitgegenständlichen Auftrags am 07.07.2016 mitgeteilt hat, hat die 30-Tage-Frist nach § 135 Abs. 2 GWB noch nicht zu laufen begonnen, da die Antragstellerin lediglich durch die Akteneinsicht bei der Vergabekammer am 26.07.2016 vom Vertragsabschluss erfahren hat.

Auch die absolute Ausschlussfrist von 6 Monaten ist vorliegend unstreitig noch nicht abgelaufen, da der Vertrag am 07.07.2016 geschlossen wurde, und der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages am 28.07.2016 gestellt wurde.

b) Antragsbefugnis

Die Antragstellerin ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Nach § 160 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Die Antragstellerin möchte bei der vorliegenden Vergabe insbesondere die Cateringleistungen/Verpflegungsleistungen für Asylsuchende erbringen. Wie aus den E-Mails vom 13.06.2016 und 17.06.2016 an den Antragsgegner hervorgeht, hat die Antragstellerin seit Jahren zahlreiche öffentliche Aufträge zur Verpflegung von Asylsuchenden ausgeführt. Auch durch die Anforderung der Vergabeunterlagen ist ersichtlich, dass sie ein Interesse an dem ausgeschriebenen Auftrag hat.

Die Antragstellerin begehrt nicht etwa nur die bloße Feststellung als solche oder eine rein formale Nachholung einer Information nach § 134 GWB sondern macht im Nachprüfungsantrag, wie auch in der Rüge, geltend in ihren subjektiven Recht nach §§ 97 Abs. 6 i. V. m. 97 Abs. 4 GWB verletzt zu sein, da sie sich aufgrund der unterlassenen Losvergabe um diese Leistungen nicht selbstständig und unabhängig von anderen Unternehmen bewerben könne. Wenn ein Vergaberechtsverstoß gegen das Gebot der Fachlosvergabe vorliegt, kann ihr auch ein Schaden entstehen.

c) Feststellungsinteresse

Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern ( vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2014, VII-Verg 28/13, m. w. N.). Die Antragstellerin macht geltend, dass sie ihre Zuschlagschance nur wahren kann, indem zuvor die Unwirksamkeit des Zuschlags festgestellt wird. Dies genügt, das Feststellungsinteresse zu begründen; ist nämlich ein Zuschlag wirksam erteilt, so ist für eine Aufhebung kein Raum mehr, da das Vergabeverfahren nicht mehr existent ist. Eine Neuausschreibung nach Aufhebung, auf die das Begehren der Antragstellerin abzielt, kommt nur bei Unwirksamkeit des Zuschlags in Betracht.

d) Rügeobliegenheit

Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 besteht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB grundsätzlich keine Rügeobligenheit. Ob dies hier vorliegend anders zu beurteilen sein könnte (siehe dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2012 - Az.: VII-Verg 67/11, noch weitergehend OLG Rostock, Beschluss vom 20.11.2013 - Az.: 17 Verg 7/13), weil der Antragstellerin auf ihre Rüge die Möglichkeit eingeräumt wurde, am beschränkten nationalen Verfahren teilzunehmen, kann offen bleiben.

Die Antragstellerin ist einer etwa bestehenden Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB jedenfalls rechtzeitig nachgekommen. Vorliegend waren die Verstöße spätestens mit Versand der Vergabeunterlagen bzw. evtl. schon aus der Bekanntmachung erkennbar. Die Antragstellerin hat die unterlassene Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens bereits mit E-Mail vom 13.06.2016 und den weiter geltend gemachten Verstoß der unterlassenen Losvergabe am 13.06.2016 (bzw. 17.06.2016) fristgerecht vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe am 28.06.2016 gerügt. Dass die Antragstellerin die Rüge der unterlassenen Durchführung eines EU-weiten Vergabeverfahrens zunächst nicht weiterverfolgt hat und stattdessen versucht hat, sich an der nationalen Ausschreibung zu beteiligen, rechtfertigt keine andere Bewertung: Der Antragsgegner, dem die Rechtswidrigkeit einer nur nationalen Vergabe bei einem Mindestmaß an vergaberechtlichen Kenntnissen ohnehin bewusst hätte sein müssen, musste spätestens mit der Rüge vom 13.06.2016 wissen, dass er so nicht vorgehen kann. Damit war der Zweck einer etwa anzunehmenden Rügeobligenheit erfüllt.

Die 15-Tage-Frist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ist nicht zu beachten, da der Antragsgegner der Antragstellerin keine Mitteilung übersandt hat, ihren Rügen nicht abhelfen zu wollen und zudem in der Bekanntmachung auf die Frist nicht hingewiesen wurde.

2. Der Antrag ist begründet

a) Der Vertrag vom 07.07.2016 ist, sowohl nach § 134 Abs. 1 Ziff. 1 GWB als auch nach § 134 Abs. 1 Ziff. 2 GWB, von Anfang an unwirksam, da der Antragsgegner sowohl gegen die Informations- und Wartepflicht verstoßen hat als auch den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat. Die Voraussetzungen von Ausnahmevorschriften lagen nicht vor.

Grundsätzlich stehen den öffentlichen Auftraggebern für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach §§ 119 Abs. 2 GWB, 14 VgV das offene Verfahren gem. § 15 VgV und das nicht offene Verfahren gem. § 16 VgV, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach § 14 Abs. 3, 4 VgV gestattet ist.

Nach § 130 Abs. 1 GWB, §§ 64, 65 VgV stehen dem Auftraggeber bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen, im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU, öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

Das gewählte Vorgehen des Antragsgegners wäre allenfalls dann zu billigen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorgelegen hätten. Die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist nur dann zulässig, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschriebenen sind. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein.

Keine der genannten Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Wie sich bereits aus der Vergabedokumentation ergibt, liegt bereits kein Ereignis vor, das der Antragsgegner nicht voraussehen konnte. Die streitgegenständlichen Leistungen waren nämlich die Folge der bereits mindestens seit März 2016 geplanten Verlegung von bereits im Landkreis untergebrachten oder unterzubringenden Flüchtlingen aus anderen Unterkünften in die Traglufthalle TLH 8 in U... Anders als dies bei den dringlichen Vergaben von Dienstleistungen für die Erstunterbringung von Flüchtlingen im Jahr 2015 angesichts des damaligen starken Zustroms der Fall gewesen sein mag, werden die streitgegenständlichen Dienstleistungen aufgrund einer geplanten Verlegung erforderlich und nicht aufgrund eines nicht vorhersehbaren Ereignisses.

Dem Antragsgegner war es auch keinesfalls unmöglich, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschriebenen sind. Insbesondere ein beschleunigtes offenes Verfahren nach § 15 Abs. 3 VgV mit einer auf 15 Tage verkürzten Angebotsfrist hätte der Antragsgegner sogar dann durchführen können, wenn man zu seinen Gunsten unterstellen würde, dass die Fertigstellung der Vergabeunterlagen erst Anfang Juni möglich war. Denn auch unter Berücksichtigung einiger Tage für die Angebotswertung und der Wartefrist gem. § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB wäre eine Vergabe im beschleunigten offenen Verfahren in einem Zeitraum von gut 5 Wochen möglich gewesen. Soweit ein beschleunigtes offenes Verfahren nach § 15 Abs. 3 VgV durchgeführt werden kann, kommt die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV von vorneherein nicht in Betracht.

Im Übrigen trägt der Auftraggeber für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands der Dringlichkeit gem. gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV die materielle Beweislast. Kann er nicht darlegen, dass die Beschaffung so rasch erfolgen musste, dass auch die verkürzten Fristen für das beschleunigte offene, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht eingehalten werden konnten, geht das zu seinen Lasten (Begründung der Vergaberechtsmoderisierungsverordnung BR-DRS 87/16 S. 169; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016 - Verg 46/15).

Vorliegend fehlt es insofern schon an substantiiertem Vortrag des Antragsgegners. Aber auch aus der Vergabedokumentation ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte, dass bei einer sachgerechten Verfahrensplanung zumindest die Fristen für ein beschleunigtes offenes Verfahren hätten eingehalten werden können. Erhebliche Verzögerungen haben nach Überzeugung der Vergabekammer jedenfalls die Überarbeitung der Vertragsunterlagen durch eine Anwaltskanzlei, die - soweit ersichtlich - fast den gesamten Mai dauerte, sowie interne Zuständigkeitsdiskussionen wegen der Überlastung der zentralen Vergabestelle und häufige Änderungen der Planung verursacht.

Der Antragsgegner hat daher auch die Umstände, die letztlich eine Zeitnot verursacht haben, selbst zu vertreten.

Die Antragstellerin ist bereits durch das Unterlassen eines gebotenen EU-weiten Vergabeverfahrens in ihren subjektiven Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt (siehe dazu jüngst OLG München, Beschluss vom 02.06.2016 - Verg 15/15).

Zudem ist die Antragstellerin auch in ihrem subjektiven Recht nach §§ 97 Abs. 6 i. V. m. 97 Abs. 4 GWB verletzt, da der Antragsgegner es unterlassen hat die Leistungen in Lose aufzuteilen. Nach § 97 Abs. 4 GWB sind bei einer Vergabe mittelständische Interessen öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.

Die Vorschriften über die Bildung von Fachlosen beinhalten ein konkretes Gebot an den öffentlichen Auftraggeber, mit dem zugleich ein subjektives Bieterrecht auf Beachtung der Losvergabe korrespondiert (Kus in: Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 3. A., § 97, Rn. 69). Eine Gesamtvergabe ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dem Sinn und Zweck der §§ 97 Abs. 4 GWB entsprechend, obliegt dem öffentlichen Auftraggeber regelmäßig vor Einleitung eines Vergabeverfahrens eine Abwägung aller für und gegen eine Los- oder Gesamtvergabe sprechenden Umstände (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2009 - Verg 27/09). Greifen die gegen eine Losvergabe sprechenden Gründe ein, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, aktenkundig das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu begründen (VK Sachsen, Beschluss vom 25. September 2009 - 1/SVK/038-09) und zu dokumentieren, um die Nachvollziehbarkeit der Erwägungen zu gewährleisten.

Ausgeschrieben wurden Dienstleistungen für die Bereiche Management/Betreibung, Reinigung, Catering und Objektbetreuung mit Hausmeistertätigkeit zur befristeten Unterbringung von Asylbewerbern in der Doppeltraglufthalle TLH 8 in U... Für die genannten Leistungen, besteht jeweils ein eigener Markt, wie dies diverse Fachlos-Bekanntmachungen im EU-Supplement in der Praxis belegen, so dass die einzelnen Leistungen grundsätzlich als Fachlos zu vergeben sind. Die jeweiligen Leistungen sind auch ausreichend abgrenzbar und nicht untrennbar mit anderen verflochten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2007, VII - Verg 10/07; OLG München, Beschluss vom 09.04.2015 - Verg 1/15).

Besteht - wie vorliegend - grundsätzlich die Verpflichtung zur Vergabe von Fachlosen, kommt eine Gesamtvergabe lediglich dann in Betracht, wenn wirtschaftliche

oder technische Gründe dies erfordern. So scheidet eine Losaufteilung beispielsweise aus, wenn das zu beschaffende Projekt anderenfalls keinen Sinn machte (OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 - 13 Verg 4/10).

Die Frage, ob gemäß § 97 Abs. 3 GWB Fachlose zu bilden sind, ist für jedes in Betracht kommende Fachgewerk getrennt zu beantworten. Dies bedeutet, dass die „wirtschaftlichen oder technischen Gründe“, welche die Norm verlangt, sich auf das jeweilige Fachgewerk beziehen müssen, welches für eine getrennte Losvergabe in Betracht kommt und globale, also das gesamte Vorhaben betreffende Überlegungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie auch und gerade das jeweilige Fachgewerk erfassen (OLG München, Beschluss vom 09.04.2015 - Verg 1/15).

Die im Vergabevermerk und der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots enthaltene Begründung für ein Absehen von der Losvergabe genügt hierfür nicht.

Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand, den der Antragsgegner hier vermeiden wollte, kann eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012 - Verg 52/11, OLG München, Beschluss vom 09.04.2015 - Verg 1/15). Es ist auch kein Grund ersichtlich warum die Aufteilung in Lose nicht möglich sein sollte.

Für die weitere Sachbehandlung weist die Vergabekammer auf Folgendes hin:

Durch die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages vom 07.07.2016 wird der Antragsgegner beim anzunehmenden Fortbestehen der Vergabeabsicht ein formelles europaweites Vergabeverfahren - aller Voraussicht nach mit Fachlosvergabe - durchzuführen haben.

Soweit die Leistungen als klassische öffentliche Aufträge einzustufen sind, ist hierfür vorrangig das offene oder nichtoffene Verfahren nach §119 Abs. 2 - 4 GWB, §§ 14 Abs. 2, 15, 16 VgV zu wählen. Sollten einzelne Lose als soziale und andere besondere Dienstleistungen i. S. d. § 130 GWB anzusehen sein, was der Antragsgegner eigenverantwortlich zu prüfen hat, können alle in § 130 Abs. 1 GWB, §§ 64, 65 VgV genannten Verfahrensarten - nicht aber das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb - gewählt werden.

Da die Versorgung der Flüchtlinge ohne Unterbrechungen gewährleistet werden muss, hat der Antragsgegner einen Übergangszeitraum zu überbrücken, bis die - laut Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.08.2016 geplante - Neuvergabe bewerkstelligt ist. Dazu kann auch eine sog. Interimsvergabe erforderlich werden, da ein rein faktisches Fortsetzen des für nichtig erklärten Vertrags mit der Beigeladenen nur für sehr kurze Zeit zur Vermeidung eines Versorgungsausfalls geduldet werden kann. Für Interimsvergaben gelten grundsätzlich keine besonderen Regelungen. Die Wahl des anzuwendenden Verfahrens hängt von der Dringlichkeit und dem Wert des Übergangsauftrags ab. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Leistungen der dem Auftraggeber verpflichtend zugewiesenen Daseinsvorsorge in der Situation nach Feststellung der Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags eine besondere Dringlichkeit für einen gewissen Zeitraum selbst dann gegeben sein kann, wenn die Gründe für die Dringlichkeit - wie hier - in der Sphäre des Auftraggebers liegen (OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2008 - WVerg 10/07).

Ein Auftraggeber kann in solchen selbstverschuldeten, aus Gründen der Daseinsvorsorge aber unvermeidbaren Dringlichkeitsfällen berechtigt sein, interimsweise Aufträge für den Zeitraum bis zum Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Der Auftraggeber ist auch in dieser Situation verpflichtet, so viel Wettbewerb wie möglich zu gewährleisten.

Nach der Rechtsprechung (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2008 - 1 Verg 1/08; OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2008 - WVerg 10/07) sind diejenigen, die sich an einem vorangegangenen Vergabe- und Nachprüfungsverfahren beteiligt hatten, grundsätzlich auch an dem Verfahren zur Vergabe der Interimsaufträge zu beteiligen.

III.

Kosten des Verfahrens

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs.1, Abs.2, Abs.3 S.1, Abs. 4 GWB i. V. m. Art. 80 Abs.2, Abs.3 S.2 BayVwVfG.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist. Dies ist vorliegend der Antragsgegner. Er ist von der Zahlung der Gebühren befreit.

Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 182 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag vom 100.000 Euro erhöht werden kann.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens.

Die Höhe der Gebühr wird vorliegend auf … € festgesetzt, unter Berücksichtigung, dass aufgrund des Einverständnisses aller Parteien keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskraft erstattet.

Die Entscheidung über die Tragung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin beruht auf § 182 Abs. 4 GWB. Die Zuziehung eines anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin wird als notwendig i. S.v. § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG angesehen.

Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB nicht erwartet werden kann. Zur Durchsetzung ihrer Rechte ist die Antragstellerin hier aufgrund der komplexen Rechtsmaterie - insbesondere nach der kürzlich erfolgten massiven Novellierung des Vergaberechts - auf anwaltliche Vertretung angewiesen.

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Referenzen - Gesetze

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 12. Aug. 2016 - Z3-3/3194/1/27/07/16 zitiert 28 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 107 Allgemeine Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 160 Einleitung, Antrag


(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 dur

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer


(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 99 Öffentliche Auftraggeber


Öffentliche Auftraggeber sind 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewe

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 3 Schätzung des Auftragswerts


(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämie

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 106 Schwellenwerte


(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe


(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 134 Informations- und Wartepflicht


(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 156 Vergabekammern


(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechn

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 168 Entscheidung der Vergabekammer


(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge ni

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 130 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen


(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsv

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 110 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben


(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzes

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 14 Wahl der Verfahrensart


(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 135 Unwirksamkeit


(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne da

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 165 Akteneinsicht


(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen,

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat 1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens


(1) Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen. (2) Die Vergab

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 15 Offenes Verfahren


(1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. (2) Die Frist für den Eingang der An

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 16 Nicht offenes Verfahren


(1) Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teil

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 119 Verfahrensarten


(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft. (2) Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene Verfa

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 163 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer ni

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 65 Ergänzende Verfahrensregeln


(1) Neben dem offenen und dem nicht offenen Verfahren stehen dem öffentlichen Auftraggeber abweichend von § 14 Absatz 3 auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach seiner Wa

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen


Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweilig

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Vergabekammer Südbayern Beschluss, 12. Aug. 2016 - Z3-3/3194/1/27/07/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 12. Aug. 2016 - Z3-3/3194/1/27/07/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Juni 2016 - Verg 15/15

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Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Apr. 2015 - Verg 1/15

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Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Be- schluss der Vergabekammer Südbayern vom 2.1.2015 (AZ: Z3 319447-11/14) aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren H.-Al

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 20. Nov. 2013 - 17 Verg 7/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

Tenor Der Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

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(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(2) Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten entsprechend.

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.

(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.

(3) Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.

(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

(1) Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.

(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

1.
einer Krise,
2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
4.
einer Bündnisverpflichtung.
Die Vergabekammer berücksichtigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder die Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.

(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Absatz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder § 150 Nummer 1 oder 6 geltend, entfällt das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 fünf Werktage nach Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Antragsteller; die Zustellung ist durch die Vergabekammer unverzüglich nach Eingang des Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags wiederherstellen. § 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.

(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

1.
einer Krise,
2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
4.
einer Bündnisverpflichtung.
Die Vergabekammer berücksichtigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder die Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.

(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Absatz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder § 150 Nummer 1 oder 6 geltend, entfällt das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 fünf Werktage nach Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Antragsteller; die Zustellung ist durch die Vergabekammer unverzüglich nach Eingang des Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags wiederherstellen. § 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

(1) Informiert die Vergabekammer den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen.

(2) Die Vergabekammer kann dem Auftraggeber auf seinen Antrag oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 134 vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen; bei verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des § 104 sind zusätzlich besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

1.
einer Krise,
2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
4.
einer Bündnisverpflichtung.
Die Vergabekammer berücksichtigt dabei auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag oder die Konzession zu erhalten. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags müssen nicht in jedem Fall Gegenstand der Abwägung sein. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 wiederherstellen; § 168 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Wenn die Vergabekammer den Zuschlag nicht gestattet, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 den sofortigen Zuschlag gestatten. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gilt § 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 entsprechend. Eine sofortige Beschwerde nach § 171 Absatz 1 ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach diesem Absatz nicht zulässig.

(3) Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Absatz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen. Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. § 86a Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Macht der Auftraggeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 117 Nummer 1 bis 3 oder § 150 Nummer 1 oder 6 geltend, entfällt das Verbot des Zuschlags nach Absatz 1 fünf Werktage nach Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes an den Antragsteller; die Zustellung ist durch die Vergabekammer unverzüglich nach Eingang des Schriftsatzes vorzunehmen. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags wiederherstellen. § 176 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.

(2) Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die

1.
teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen oder
2.
teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen,
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchsten ist.

(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. § 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 15. August 2013, Aktenzeichen 2 VK 11/13, wird zurückgewiesen.

Der Senatsbeschluss vom 3. September 2013 ist gegenstandslos.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich binnen drei Wochen dahin zu erklären, ob und mit welchen Anträgen die Beschwerde aufrechterhalten bleiben soll.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Senat eine etwaige Zuschlagserteilung unter Beifügung von Belegen mitzuteilen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt zurzeit die Regionallinien ... und ... auf Grund einer SPNV-Notmaßnahme nach der VO (EU) 1370/2007. Die Verträge enden am 14.12.2013.

2

Im April 2013 entschloss sich der Antragsgegner, die SPNV-Leistungen für die in Absatz 1 benannten Strecken für den Zeitraum von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Dezember 2014 als Notmaßnahme im Wege der Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 VO (EG) 1370/2007 zu vergeben. Er informierte die Antragstellerin hierüber mit Schreiben vom 02.04.2013 und lud diese mit der Inaussichtstellung des Auftrages zu Verhandlungen ein. Ein erstes Gespräch fand am 25.04.2013 statt.

3

Mit Datum vom 22.04.2013 dokumentierte der Antragsgegner die Begründung der Wahl der Direktvergabe. Hiernach basierte die Entscheidung zu einer Überbrückungsmaßnahme für die Strecke ... auf dem anstehenden Inkrafttreten des Teilnetzes ... . Ob für die Strecke ein über das Fahrplanjahr 2013/2014 hinausgehender Beschaffungsbedarf bestehe, sei auf Grund der finanziell schwierigen Lage des Landes unklar. Wegen dieser finanziellen Situation sei eine frühzeitigere Entscheidung nicht möglich gewesen. Es wurde weiter beschlossen, Sondierungsgespräche mit mehreren EVU zu führen.

4

Der Antragsgegner lud die Antragstellerin, die ... und die ... zu Sondierungsgesprächen ein. In dem Gespräch mit der Antragstellerin vom 14.06.2013 wurden dieser ausweislich des Gesprächsprotokolls die Vorhaben vorgestellt. Die Antragstellerin wurde ausdrücklich auf die Vergabegrundlage "Notmaßnahme im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 VO (EG) Nr. 1370/2007" sowie deren rechtliche Bedeutung, auf die Unverbindlichkeit der Sondierung und das nicht-wettbewerbliche Verfahren, aus dem sich kein Anspruch auf Fortsetzung der Sondierung und Durchführung von Verhandlungen ergebe, hingewiesen. Wörtlich enthält das Protokoll unter Ziffer 7 den Vermerk zur weiteren Vorgehensweise:"Sie [die Vergabestelle]behält sich vor, die Aufträge an andere Unternehmen zu vergeben, ohne dabei nach wettbewerblichen Grundsätzen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 zu verfahren.".

5

Mit Schreiben vom 22.07.2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Sondierungsphase abgeschlossen sei und weitere Verhandlungen nicht mit der Antragstellerin, sondern mit einem anderen Unternehmen geführt werden. Die Leistungserbringung der Antragstellerin ende damit am 14.12.2013.

6

Mit Schreiben vom 24.07.2013 rügte die Antragstellerin ihren Ausschluss von den Verhandlungen als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und forderte den Antragsgegner auf, seine Entscheidung zu korrigieren und sie gleichberechtigt bei den Verhandlungen zu berücksichtigen.

7

Ebenfalls mit Schreiben vom 24.07.2013 reichte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus ein. Sie rügte nun die Unzulässigkeit der Direktvergabe sowie die Verletzung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts, nach denen Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitige Anerkennung zu beachten seien und die Auswahl des Vertragspartners anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen habe.

8

Die Antragstellerin hat vor der Vergabekammer die Anträge gestellt:

9

1. Dem Antragsgegner zu untersagen, Dienstleistungsaufträge über den Betrieb der Linien ... und ... mit einem Verkehrsunternehmen ab Dezember 2013 zu schließen, ohne die Antragstellerin vorher an den Verhandlungen zum Abschluss solcher Verträge gleichberechtigt zu beteiligen;

10

2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in die Verhandlungen über den Abschluss von Dienstverträgen auf den unter 1. genannten Linien einzubeziehen.

11

Der Antragsgegner hat den Antrag gestellt,

12

die Anträge der Antragstellerin zu 1. und 2. zurückzuweisen.

13

Er rügte die Zuständigkeit der Vergabekammer, da es sich bei der geplanten Vergabe nach Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 um kein Vergabeverfahren im Sinne von §§ 102ff GWB handele, verteidigte die Entscheidung für eine Notmaßnahme als rechtmäßig und legte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin als Notmaßnahmeadressatin dar, wie bereits mit internem Vermerk vom 12.07.2013 festgehalten. Die Voraussetzungen des Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 lägen vor, denn es drohe die Gefahr des Eintretens einer Unterbrechung der Versorgung. Bei einer derartigen Direktvergabe gelte auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren durchgeführt werde. Jedenfalls habe die Antragstellerin ihre Rügepflicht in Bezug auf die Direktvergabe nach Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 verletzt, weswegen diese Rüge präkludiert sei.

14

Mit Beschluss vom 15.08.2013 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Sie hat ihre Zuständigkeit bejaht, die Rüge in Bezug auf die Direktvergabe nach Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 jedoch für präkludiert und damit für unzulässig erachtet. Dass die Vergabe im Wege einer Direktvergabe erfolgen sollte, sei der Antragstellerin bereits auf Grund des Schreibens des Antragsgegners vom 02.04.2013 bekannt gewesen, spätestens auf Grund der Besprechung vom 14.06.2013 habe sie positive Kenntnis von den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen gehabt. Eine Rüge sei aber erst verspätet mit Nachprüfungsantrag vom 24.07.2013 erfolgt.

15

Der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung und Einbeziehung in die weiteren Verhandlungen sei zwar nicht präkludiert, aber unbegründet, da die geplante Direktvergabe im Gegensatz zur wettbewerblichen Vergabe gerade nicht den Grundsätzen der Fairness, Transparenz und Nichtdiskriminierung unterliege. Ungeachtet dessen sei nicht zu erkennen, dass der Entschluss des Antragsgegners, keine Vertragsverhandlungen mit der Antragstellerin aufzunehmen, willkürlich gewesen wäre.

16

Mit der gegen den Beschluss der Vergabekammer gerichteten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor: Zu Unrecht habe die Vergabekammer eine Verletzung der Rügepflicht festgestellt. Eine solche habe bei der vorliegenden Direktvergabe in Ermangelung eines Vergabeverfahrens nicht bestanden. Die Sondierungsgespräche seien dem Vergabeverfahren vorgelagert gewesen, zu diesem Zeitpunkt habe eine Rügepflicht noch nicht entstehen können. Es gebe auch keine Obliegenheit zu einer "vorsorglichen" Rüge, eine solche sei nur gegen vollzogene Vergabefehler statthaft. Eine rügefähige Vergabeentscheidung sei erst mit der Information erfolgt, dass sie bei der Direktvergabe nicht berücksichtigt werde. Hiernach sei umgehend gerügt worden.

17

Vorher habe sie auch keine Kenntnis von einem Vergabeverstoß gehabt. Insbesondere seien die missbräuchlichen Erwägungen zur Wahl des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 nicht bekannt gewesen. Schließlich beruft sich die Antragstellerin auf die Europarechtswidrigkeit des § 107 Absatz 3 Nummer 1 GWB ("unverzüglich").

18

Ihr Antrag sei auch begründet, da Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 missbräuchlich angewandt worden sei. Eine angespannte Haushaltslage sei für eine Notmaßnahme im Sinne der Vorschrift nicht ausreichend, Kettendienstleistungsverträge seien als Notfallmaßnahme unzulässig, eine Notmaßnahme könne nicht festgestellt werden, da der Bedarf seit langem bekannt gewesen sei.

19

Die Antragstellerin behauptet einen Anspruch auf Teilhabe. Die beabsichtigte Direktvergabe schließe eine Beteiligung mehrerer Bieter nicht aus. Da der Antragsgegner diese Wettbewerbssituation durch seine Sondierungsgespräche selbst aktiv herbeigeführt habe, müsse er die elementaren Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit anwenden. Dieses gelte auch für die Anwendung des am Allgemeinwohl orientierten Willkürverbotes. Auch bei einer Direktvergabe müssten nachvollziehbare und nachprüfbare Entscheidungen getroffen werden.

20

Dieses sei hier nicht der Fall gewesen, denn die Auswahlentscheidung habe auf falschen Prämissen beruht. Die Entscheidung leide unter einem Ermessensdefizit, da die hohe Qualität ihrer bisherigen Leistungen in der Vergangenheit und das Risiko der Beeinträchtigung des Verkehrsbetriebes in Ermangelung eines hinreichenden Zeitraumes vor Betriebsaufnahme durch ein anderes EVU nicht berücksichtigt worden seien. Ihre eigene Geeignetheit sei nach wie vor zu bejahen, die Geeignetheit der anderen beteiligten EVU sei dagegen in Frage zu stellen, zumal diese im Hinblick auf Personalressourcen nicht hinreichend ausgestattet seien.

21

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

22

1. den Beschluss der 2. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 15. August 2013, Az.: 2 VK 11/13, aufzuheben,

23

2. dem Antragsgegner zu untersagen, Dienstleistungsaufträge über den Betrieb der Linien ... und ... mit einem Verkehrsunternehmen ab Dezember 2013 zu schließen, ohne die Antragstellerin vorher an den Verhandlungen zum Abschluss solcher Verträge gleichberechtigt beteiligt zu haben,

24

3. den Antragsgegner im Falle eines fortbestehenden Vergabewillens zu verpflichten, die Antragstellerin unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in die Verhandlungen über den Abschluss von Dienstverträgen auf den unter 2. genannten Linien einzubeziehen,

25

4. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären,

26

5. dem Antragsgegner die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen.

27

Zugleich beantragt die Antragstellerin,

28

die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über diese zu verlängern, § 118 Absatz 1 Satz 3 GWB.

29

Der Antragsgegner stellt den Antrag,

30

die Anträge zurückzuweisen.

31

Er verteidigt den Beschluss der Vergabekammer, hält allerdings die Möglichkeit der Anwendung des prozessualen GWB-Rechts für zweifelhaft. Wende man es allerdings an, sei die Rüge die Vergabeart betreffend präkludiert. Denn auch das Vergabeverfahren zur Direktvergabe nach Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 beginne nicht erst mit der Direktvergabe, sondern bereits zuvor. Eine zeitnahe Rüge sei versäumt worden. Auch beseitige § 107 Absatz 3 Satz 2 GWB nicht die Rügeobliegenheit. Denn hier ginge es gerade nicht um die Feststellung der Unwirksamkeit eines Direktvertrages (§ 101 b Absatz 1 Nummer 2 GWB). Die Vergabe sei in Form einer Notmaßnahme zulässig gewesen. Der Beschaffungsbedarf habe auf Grund der Finanzierungsschwierigkeiten erst zu einem Zeitpunkt festgestellt werden können, zu dem eine wettbewerbliche Vergabe nach Artikel 5 Absatz 3 VO (EG) 1370/2007 terminlich ohne Gefahr einer Verkehrsunterbrechung nicht mehr möglich gewesen sei. Ein etwaiges Verschulden des Antragsgegners sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Teilnahme an den Verhandlungen, der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot gelte bei den Direktvergaben nach Artikel 5 Absatz 5 VO (EG) 1370/2007 nicht. Schließlich sei ihre Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, die Geeignetheit der Antragstellerin sei auf Grund etwaiger Verkaufsabsichten durch den Mutterkonzern in Frage zu stellen, die der anderen in Frage kommenden EVU dagegen nicht.

II.

32

Der Eilantrag der Antragstellerin nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

33

Gemäß § 118 Absatz 1 Satz 3 GWB kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Gemäß § 118 Absatz 2 Satz 1 GWB ist der Antrag abzulehnen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei seiner Entscheidung hat der Senat gemäß § 118 Absatz 2 Satz 3 GWB auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde und die allgemeinen Aussichten der Antragstellerin im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, sowie die Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Da die Erfolgsaussichten im Eilverfahren hier weitgehend abschließend beurteilt werden können, ist eine weitere Abwägung erlässlich.

34

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag im Ergebnis zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, zurückgewiesen.

35

Auch das Beschwerdevorbringen vermag dem Nachprüfungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.

36

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen vom 30.09.2013, mit denen er die Zuständigkeit der Vergabekammer festgestellt und die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass er der Beschwerde nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beimesse und darum nach Vorberatung beabsichtige, den Antrag der Antragstellerin gemäß § 118 Absatz 2 GWB auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückzuweisen. Die hierauf erfolgten Ausführungen der Antragstellerin veranlassen keine abweichende rechtliche Würdigung.

1.

37

Die Antragstellerin wendet sich weiterhin gegen die rechtliche Würdigung, nach der sie versäumt habe, ihrer Rügepflicht nach § 107 Absatz 3 Nummer 1 GWB in Bezug auf die geltend gemachte Unzulässigkeit der beabsichtigten Direktvergabe nachzukommen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

38

Dies gilt zunächst für ihre Ausführungen, nach denen gemäß § 107 Absatz 3 Satz 2 GWB die Rügeobliegenheit des § 107 Absatz 3 Satz 1 GWB generell bei sogenannten "de-facto-Vergaben" entfalle, da die Rügeobliegenheit außerhalb formgebundener Verfahren nicht anwendbar sei.

39

Es bestehen bereits Zweifel, ob sich die Antragstellerin ohne Weiteres darauf berufen kann, dass die von dem Antragsgegner gewählte Direktvergabe im Anwendungsbereich der VO 1370 einer de-facto-Vergabe im Sinne der Regelung des § 101b Absatz 1 Nummer 2 GWB gleichstehe und sie deswegen generell der Rügeobliegenheit nicht unterfallen könne.

40

Insoweit ist auch die Bezugnahme der Antragstellerin auf die Änderungsbegründung zu § 107 Absatz 3 GWB (BT-Drs.16/10117) nicht behilflich. Nummer 13 der Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts weist zwar ausdrücklich darauf hin, dass es nicht sachgerecht sei, bei sogenannten de-facto-Vergaben des § 101b Absatz 1 Nummer 2 GWB dem Unternehmer eine Rügeverpflichtung aufzuerlegen. Denn bei diesen Verträgen handele es sich um öffentliche Aufträge, die unmittelbar an ein Unternehmen erteilt werden, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies auf Grund des Gesetzes gestattet sei. Dieses würde eine Verletzung der Vergaberegeln darstellen (vgl. BT-Drs. 16/10117 zu Nummer 7, hier zu § 101b GWB).

41

Um einen solchen Fall einer gesetzlich unzulässigen Vergabeart handelt es sich hier jedoch nicht. Nach Artikel 5 VO (EG) 1370/2007 sind Vergaben eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ohne Durchführung eines vorherigen wettbewerblichen Vergabeverfahrens ("Direktvergabe", Artikel 2 Buchstabe h VO (EG)) unter bestimmten Umständen gerade zulässig. Die Regelungen des GWB können dem nicht entgegenstehen, da die Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates unmittelbare innerstaatliche Geltung hat. Eine Untersagungsmöglichkeit durch nationales Recht wie in Artikel 5 Absatz 4 VO (EG) besteht für den hier streitgegenständlichen Absatz 5 gerade nicht.

42

Selbst ausgehend aber von der klägerischen Prämisse, die streitgegenständliche Direktvergabe sei einer Direktvergabe nach § 101b Absatz 1 Nummer 2 GWB gleichgestellt, ergibt sich hieraus ín dem vorliegenden Sachverhalt keine Befreiung von der Rügepflicht nach § 107 Absatz 3 Satz 2 GWB.

43

Denn jedenfalls in den Fällen, in denen der Auftraggeber kein oder ein vermeintlich unrichtiges Vergabeverfahren durchführt, der Unternehmer über diesen Umstand jedoch gleichwohl fortlaufend unterrichtet wird, ist es diesem möglich und zumutbar, dies gegenüber der Vergabestelle geltend zu machen. Auch in diesen Fällen besteht ein Vertrauensverhältnis zwischen Vergabestelle und Unternehmen, weswegen in diesem Ausnahmefall auch bei einer de-facto-Vergabe eine Rügepflicht besteht (Weyand, ibr-online, § 107 Rdn. 373 unter Hinweis auf VK Niedersachsen, Beschluss vom 03.02.2012 - VgK-01/2012; 1. VK Sachsen, Beschluss vom 31.08.2011 - Az.: 1/SVK/030 -11). Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Auftraggeber kein geregeltes Vergabeverfahren, aber doch eine Marktansprache durchführt oder in denen der Antragsteller über ein Vergabeverfahren informiert ist, welches nach seiner Ansicht nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren genügt (Weyand, a.a.O. m.w.Nachw.).

44

Ein solcher Fall lag hier vor. Die geplante Direktvergabe war der Antragstellerin bereits seit dem Schreiben des Antragsgegners vom 02.04.2013 bekannt. Sie hat ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 14.06.2013 die von dem Antragsgegner herangezogene Vergabegrundlage sowie hierauf bezogene rechtliche Ausführungen, Erläuterungen und Hinweise nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich sogar aktiv auf das Verfahren eingelassen, indem sie ihr Interesse an einer zweijährigen Laufzeit des Vertrages RSP bekundet und Kalkulationen, von ihr sogar als Angebot betrachtete Unterlagen, vorgelegt hat. Sie kann die bisherige Vorgehensweise nun, nachdem seit dem 22.07.2013 feststeht, dass nicht sie, sondern ein anderer Beteiligter den Auftrag erhalten soll, nicht als unzulässig kritisieren.

45

Die unterlassene Rüge wäre auch keine unzulässige oder nicht notwendige "vorsorgliche" Rüge gewesen. Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass im Falle der reinen Vermutung einer drohenden Direktvergabe von einer Rügepflicht abgesehen werden kann (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 Verg 5/10; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011 - Verg 6/11). Hintergrund ist, dass die Rügepflicht grundsätzlich auf solche Rechtsverletzungen beschränkt ist, die bereits vorliegen oder zumindest formell angekündigt sind.

46

Im Unterschied zu den nicht notwendigen Rügen bei bloß vermuteter nicht gesetzlich geregelter Direktvergabe, die bisher in der Rechtsprechung entschieden worden sind, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Direktvergabe jedoch um eine gesetzlich statthafte Vergabeart. Die Tatsache, dass eine Direktvergabe erfolgen sollte, wurde von der Antragstellerin auch nicht nur vermutet, sondern war ihr abschließend durch die ausdrückliche Kundgabe der Antragsgegnerin bekannt. Die Erwägungen zu einer "vorsorglichen" Rüge können nicht herangezogen werden.

47

Wenn in Artikel 5 Absatz 7 VO (EG) 1370/2007 die Sicherstellung von Maßnahmen gefordert wird, "getroffene Entscheidungen wirksam und rasch" zu überprüfen, so stellt bei Direktvergaben die Entscheidung, eine solche durchzuführen, die einzig denkbare, zu Lasten einer dritten Partei gehende, Entscheidung dar, die eine Rügepflicht vor Zuschlagserteilung auslösen kann. Wird diese Entscheidung getroffen und, wie im vorliegenden Fall, formell bekundet, löst das beanstandete vergaberechtliche Fehlverhalten eine Rügepflicht auch dann aus, wenn die Direktvergabe noch nicht erfolgt ist.

48

Ein Auftraggeber verhält sich auch nicht zwangsläufig widersprüchlich, wenn er einerseits ein fehlerbehaftetes Vergabeverfahren durchführt, anderseits aber die Erfüllung der durch das Vergaberecht geforderten Obliegenheiten verlangt (zum Meinungsstand OLG München, Beschluss vom 19.07.2012 - Verg 8/12 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2008 - Verg 14/08 und OLG Naumburg, Beschluss vom 2.3.2006 - 1 Verg 1/06). Denn das vorvertragliche Vertrauensverhältnis bindet die an dem Vergabeverfahren Beteiligten gemäß § 242 BGB zumindest insoweit, als dass hierdurch Rechtsmissbrauch auszuschließen ist. Ansonsten käme es zu der Situation, dass sich ein Bieter in Kenntnis von Vergabeverstößen in der Hoffnung auf einen Zuschlag der Rügen enthielte, sich aber in dem Fall, dass ein anderer Bieter den Zuschlag erhalten soll, auf die Vergabeverstöße berufen könnte. Dies würde Spekulationen mit Vergabefehlern rechtsmissbräuchlich Tür und Tor öffnen. Nicht einschlägig ist § 107 Absatz 3 Satz 2 GWB entsprechend für alle an einem Vergabeverfahren Beteiligten in den Fällen, in denen erkennbar eine falsche Vergabeart gewählt wurde (vgl. Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 107 Rdn. 65).

49

Die hiergegen von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamburg stehen dem nicht entgegen. Zum einen handelte es sich bei den dortigen Sachverhalten nicht um gesetzlich geregelte Direktvergaben, zum anderen war den dortigen Antragstellern die Rüge aus hier nicht einschlägigen Gründen erlassen. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.05.2008 - VII Verg 14/08 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Rüge erfolgt war, die Vergabestelle jedoch erklärtermaßen auf ihrer Ansicht beharrte. Mit Beschluss vom 19.07.2006 - Verg 26/06 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass es in dem Fall, in dem der Auftraggeber bewusst entgegen der Vergabevorschriften überhaupt kein geregeltes Vergabeverfahren durchführe, an einer verfahrensmäßigen Grundlage dafür fehle, dem Antragsteller eine Mitwirkungspflicht im Sinne der auf einer Vertrauensbasis beruhenden Präklusionsregel aufzuerlegen. Eine Direktvergabe nach VO (EU) 1370/2007 Artikel 5 Absatz 5 ist vergaberechtlich aber gerade zulässig. Es handelt sich damit nicht um die Durchführung eines Verfahrens außerhalb jeder Vergaberechtsvorschriften, sondern (nur) um die Frage, ob die Voraussetzungen für ein an sich statthaftes Vergabeverfahren vorlagen, was im Falle einer Rügeobliegenheit nicht zu dem durch das Oberlandesgericht festgestellten Wertungswiderspruch führt. In dem durch das Hanseatische Oberlandesgericht entschiedenen Rechtsstreit (1 Verg 5/10) war die dortige Antragstellerin in die geplante inhouse-Vergabe nicht einbezogen. Ein vergleichbares „venire contra factum proprium“ wie im vorliegenden Fall lag nicht vor.

50

Auch die weitere durch die Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung verfängt nicht. Zurecht weist der Antragsgegner darauf hin, dass (auch) diese Entscheidungen aus Zeiten vor Änderung des § 107 GWB im Jahre 2009 datieren. Die frühere Rechtsprechung betraf Fallgestaltungen, in denen die Vergabe „am Antragsteller vorbei“ lief. Davon, dass Bieter von einem Verfahren keine Kenntnis erhalten und ihnen deswegen eine Rüge nicht zugemutet werden könne, ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. Diese Erwägungen treffen auf ein Unternehmen, das am Vergabeverfahren beteiligt oder in sonstiger Weise eingebunden wurde, nicht zu (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2012 - VII-Verg 67/11). Eine derartige Auslegung, wie sie die Antragstellerin begehrt, würde dazu führen, dass in allen Fällen, in denen z.B. eine ordnungsgemäße Bekanntmachung fehlt, eine Rüge entbehrlich wäre, weil ohne ordnungsgemäße Bekanntmachung von einer de-facto-Vergabe ausgegangen werden könnte (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.09.2011 - Verg W 11/11). Dieses wird selbst in Fällen der Nichteinhaltung der Jahresfrist gemäß Artikel 7 Absatz 2 VO (EG) nicht angenommen (vgl. VK Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2013 - VK 43/12).

51

Der in diesem Zusammenhang durch die Antragstellerin erhobene Einwand, die Vergaberechtswidrigkeit der Notmaßnahme sei für sie nicht erkennbar gewesen, greift nicht. Die Antragstellerin war Auftragnehmerin der beiden vorangegangenen Direktvergaben. Sie wusste entsprechend von den "Kettennotmaßnahmen" und war mit dem Verfahren und dessen Voraussetzungen vertraut.

52

Schließlich kann die Antragstellerin nicht damit gehört werden, das Vergabeverfahren habe noch nicht begonnen und unterfalle insoweit (noch) nicht dem Vergaberegime. Nach dem Urteil des EuGH vom 11.01.2005 - C 26/03 herrscht ein materielles Verständnis vom Beginn des Vergabeverfahrens, auf Formalitäten ist nicht abzustellen. Die Schwelle zum Beginn eines Vergabeverfahrens im materiellen Sinn wird dann überschritten, wenn der öffentliche Auftraggeber seinen internen Beschaffungsbeschluss objektiv erkennbar nach außen durch Maßnahmen umsetzt, welche konkret zu einem Vertragsschluss mit einem auszuwählenden Unternehmen führen sollen (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.07.2012 - Verg 8/12). Dieses war hier der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner hier die erfolgten Vorgespräche als Sondierungsgespräche bezeichnet hat. Im Unterschied zu einer bloßen Markterkundung waren in diese Gespräche alle in Frage kommenden EVU einbezogen, so dass es im Ergebnis nur noch auf die Auswahl des Vertragspartners ankam. Dass diese Sondierung nach der Entscheidung für eine Direktvergabe bereits Teil des materiellen Vergabeverfahrens war, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.

2.

53

Auch die Stellungnahme der Antragstellerin in Bezug auf ihren Anspruch auf gleichberechtigte Beteiligung an weiteren Verhandlungen mit dem Antragsgegner führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Unbeschadet dessen, dass ein Beteiligungsanspruch bei einer Direktvergabe per definitionem nur im Ausnahmefall greifen dürfte, vermag der Senat den Antragsgegner im Falle eines fortbestehenden Vergabewillens nicht zu verpflichten, die Antragstellerin in die Verhandlungen über den Abschluss von Dienstverträgen auf den streitgegenständlichen Linien einzubeziehen.

54

Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass die gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 für das wettbewerbliche Vergabeverfahren anzuwendenden Grundsätze der Fairness, der Transparenz und Nichtdiskriminierung auf die Direktvergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 5 der VO nicht übertragbar sind. Zu Recht hat die Vergabekammer entsprechend unter Bezugnahme auf Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007 (1. Aufl., Rdn. 220) darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer Direktvergabe aus Dringlichkeitsgründen nach Artikel 5 Absatz 5 VO (EG) 1370/2007 den vorbenannten Grundsätzen gerade nicht unterliege. Dies entspricht Artikel 7 Absatz 2 Satz 4 VO (EG) 1370/2007, der Direktvergaben nach Artikel 5 Absatz 5 ausdrücklich von der Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 der VO zu beachtenden Transparenzpflichten ausnimmt.

55

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass hieraus nicht der Schluss gezogen werden könne, dass diese Grundsätze in Direktvergabeverfahren komplett suspendiert seien, stimmt der Senat dem im Ansatz zu. Allerdings ist die Entscheidung im Direktvergabeverfahren insbesondere nach Artikel 5 Absatz 5 VO (EG) 1370/2007 für einen bestimmten Betreiber auf Grund des weiten Entscheidungsspielraumes der Vergabestelle nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (Kaufmann u.a., a.a.O., Rdnnr. 290f). Dieses ergibt sich bereits daraus, dass weder eine Begründungspflicht für die konkrete Auswahl eines Bewerbers (Kaufmann pp., ebenda; Otting/Olgemöller, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für Direktvergaben im Verkehrssektor nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, DÖV 2009, S. 364ff (371)) noch überhaupt die Notwendigkeit einer Bewertung unterschiedlicher Angebote nach bestimmten Zuschlagskriterien vorgegeben ist (Otting, a.a.O.). Dies entspricht Artikel 7 Absatz 4 VO (EG), wonach jeder interessierten Partei auf entsprechenden Antrag lediglich die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe, nicht aber über Auswahlkriterien, mitzuteilen sind. Wesen einer Direktvergabe ist gerade die rechtfertigungsfreie Auftragsvergabe, ansonsten handelte es sich wieder um ein Verfahren, das wettbewerblichen Grundsätzen und Auswahlentscheidungen unterläge. Gerade dieses ist aber, nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung, vom Verordnungsgeber nicht gewollt.

56

Hieraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin zwangsläufig, dass Entscheidungsprozesse allenfalls im Hinblick auf grob sachwidrige und willkürliche Maßnahmen oder Entscheidungsgrundlagen überprüfbar sind. Dem steht Artikel 5 Absatz 7 der VO nicht entgegen, wenn dort Maßnahmen gefordert werden, mit denen die nach den Absätzen 2 bis 6 getroffenen Entscheidungen wirksam und rasch überprüft werden können. Von einer uneingeschränkten Überprüfung im Primärrechtsschutz ist hingegen nicht die Rede. Dies entspricht Erwägungsgrund 21 Satz 2.

57

Dem steht die von der Antragstellerin angeführte Niederlassungsfreiheit (Artikel 49ff AEUV) und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als Primärrecht nicht entgegen. Zumindest solange nicht eine diskriminierende oder grob sachwidrige und willkürliche Vergabe erfolgt, steht die Auswahl des Auftragnehmers bei einer Direktvergabe im Belieben der Vergabestelle. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Erwägungsgrund 22 noch aus Erwägungsgrund 20, worauf der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 05.11.2013 zu Recht hinweist.

58

Hieran ändert sich auch nichts durch das vorgeschaltete Sondierungsverfahren, an dem die Antragstellerin beteiligt war. Insbesondere kann die Antragstellerin aus dieser Vorabbeteiligung keine Ansprüche nach wettbewerblichen Grundsätzen herleiten. Denn einer Vertrauensbasis war durch den ausdrücklichen Hinweis des Antragsgegners auf die Unverbindlichkeit der Gespräche und die beabsichtigte Direktvergabe ohne Wettbewerb jeder Boden entzogen.

59

Der Senat folgt nicht der Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe seine Auswahl grob sachwidrig und willkürlich getroffen. Solches vermag der Senat ebensowenig wie die Vergabekammer zu erkennen. Dies gilt in Sonderheit in Bezug auf die von der Antragstellerin vermutete "Vergeltungsmaßnahme" im Zusammenhang mit der Vergabe des Teilnetzes Ost-West.

60

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin nach ihrer Ansicht für die Auftragserfüllung tatsächlich geeigneter als die ... oder die ... war. Nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Auswahlentscheidung bestanden bei dem Antragsgegner begründete Zweifel an der Verfügbarkeit hinreichender Ressourcen der Antragstellerin, wie sich aus der Anlage zum Vermerk vom 12.07.2013 ergibt. Diese beruhten auf Informationen des Antragsgegners zu betrieblichen Umstrukturierungen der Antragstellerin. Derartige Zweifel hatte der Antragsgegner bei der ... bzw. der ... nicht. Zudem ging der Antragsgegner bei diesen von deutlich günstigeren Konditionen aus.

61

Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass gerade bei der ... bzw. der ... Personalmangel herrsche, diese deswegen ungeeignet seien und daher eine willkürliche Entscheidung getroffen worden sei. Die grundsätzliche Zusage einer Übernahmebereitschaft von Personal entspricht vielmehr der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer (vgl. auch Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 VO (EG) 1370/2007 und Erwägungsgrund 16), stellt aber, ebensowenig wie die Nichtbeachtung des Bestandsbetreibervorteils, kein Kriterium für eine willkürliche Entscheidung dar.

III.

62

Eine Kostenentscheidung ist zur Zeit nicht veranlasst.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(2) Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

(3) Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(4) Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(5) Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.

(6) Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahmewettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.

(7) Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen. Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über die Erst- und Folgeangebote.

(1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

(2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

(5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.

(1) Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.

(5) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(6) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(7) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß Absatz 5 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.

(8) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist gemäß Absatz 5 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

(9) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn

1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,

1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt,
2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein,
4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,
5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten,
6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt,
7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden,
8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder
9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.

(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts vergeben.

(1) Neben dem offenen und dem nicht offenen Verfahren stehen dem öffentlichen Auftraggeber abweichend von § 14 Absatz 3 auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach seiner Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies nach § 14 Absatz 4 gestattet ist.

(2) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf abweichend von § 21 Absatz 6 höchstens sechs Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung von den §§ 15 bis 19 abweichende Fristen bestimmen. § 20 bleibt unberührt.

(4) § 48 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(5) Bei der Bewertung der in § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Personals berücksichtigt werden. Bei Dienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch können für die Bewertung des Erfolgs und der Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters insbesondere berücksichtigt werden:

1.
Eingliederungsquoten,
2.
Abbruchquoten,
3.
erreichte Bildungsabschlüsse und
4.
Beurteilungen der Vertragsausführung durch den öffentlichen Auftraggeber anhand transparenter und nichtdiskriminierender Methoden.

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn

1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,

1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt,
2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein,
4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,
5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten,
6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt,
7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden,
8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder
9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.

(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

(1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

(2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

(5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

(1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.

(2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.

(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

(5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn

1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,

1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt,
2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein,
4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,
5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten,
6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt,
7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden,
8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder
9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.

(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 27.10.2015 AZ: Z3-3-3194-1-46-08/15 aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossene Schülerbeförderungsvertrag vom 22.7./7.8.2015 nichtig ist.

III.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, beim Fortbestehen ihrer Beschaffungsabsicht ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen.

IV.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für die Antragstellerin für notwendig erklärt.

V.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 10.900.- festgesetzt.

Gründe

A. Mit Schreiben vom 23.04.2015 forderte die Antragsgegnerin acht Busunternehmen, darunter auch den Antragsteller auf, ein Angebot für die Leistung „Schülerbeförderung in der Stadt L.“ für das Schuljahr 2015/2016 bis zum 18.06.2015 abzugeben.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Angebotseröffnung unter Ausschluss der Bieter erfolgt und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) keine Anwendung findet. Der Vertrag sollte für zwei Schuljahre gelten (Ziffer 22 der Allgemeinen Vertragsbedingungen). In Ziffer 23 heißt es, dass weitere Fahrten, die schulbedingt stattfinden, z. B. Schwimmunterricht, Sportfeste etc. zum Angebotspreis abgerechnet werden.

Neben dem Antragsteller reichte nur die Beigeladene ein Angebot fristgerecht bei der Antragsgegnerin ein. Nach Prüfung und Wertung der Angebote wurde der Antragsteller telefonisch darüber informiert, dass er den Zuschlag nicht erhalten könne, da ein Mitbewerber ein günstigeres Angebot abgegeben habe. Auf Nachfrage des Antragstellers teilte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin mit, dass nur das niedrigste Angebot beim Zuschlag Berücksichtigung finden werde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2015 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin, ihm schriftlich und unverzüglich mitzuteilen, welche Gründe für die Ablehnung seines Angebots ausschlaggebend gewesen seien und welche Merkmale und Vorteile das erfolgreichere Angebot des Mitbewerbers beinhaltet habe.

Daraufhin verfasste die Antragsgegnerin ein Schreiben vom 10.07.2015 mit dem Inhalt, dass das Angebot des Antragstellers aus preislichen Gründen keine Berücksichtigung gefunden habe.

Mit Schreiben vom 29.07.2015 rügte der Antragsteller, dass trotz Überschreitens des EU-Schwellenwerts von 207.000.- € (für Liefer- und Dienstleistungen) die streitgegenständliche Ausschreibung nicht europaweit durchgeführt worden sei und dass keine den Vorschriften des GWB entsprechende Benachrichtigung erfolgt sei.

In ihrem Antwortschreiben vom 30.07.2015 verwies die Antragstellerin darauf, dass der 4. Teil des GWB nicht zur Anwendung komme, da der Gesamtauftragswert netto nicht über 200.000,00 € und damit unter dem Schwellenwert von 207.000,00 € liege. Im Übrigen sei der behauptete Vergabeverstoß aus den Vergabeunterlagen erkennbar gewesen und hätte spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden müssen.

Mit Vertrag vom 22.7./7.8.2015 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen den Auftrag.

Weil die Rügen die Antragsgegnerin nicht zur Änderung ihrer Rechtsauffassung veranlassten, beantragte der Antragsteller am 11.08.2015 die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel, den erteilten Zuschlag für unwirksam zu erklären und das Vergabeverfahren neu durchzuführen.

Der Antragsteller trug vor:

Der Auftrag sei nicht europaweit ausgeschrieben worden, obwohl der maßgebliche Schwellenwert überschritten worden sei. Eine Benachrichtigung gemäß § 101a Abs.2 GWB sei unterblieben. Dem Antragsteller sei auch ein Schaden entstanden, wobei es ausreiche, dass sich durch den Verstoß eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation ergeben könne. Ein Verstoß gegen die Rügepflicht liege nicht vor, da die Verstöße für den Antragsteller nicht erkennbar gewesen seien.

Die Antragsgegnerin trat dem Nachprüfungsantrag entgegen und trug vor:

Der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, da der maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht werde. Der Auftragswert sei korrekt festgesetzt worden. Mögliche Sonderfahrten seien bei der Berechnung des Auftragswertes nicht zu berücksichtigen gewesen, da der Umfang in der Vergangenheit stark geschwankt habe und in der Vergangenheit auch Dritte mit diesen Fahrten beauftragt worden seien.

Selbst wenn eine europaweite Ausschreibung erfolgen hätte müssen, sei der Antragsteller nicht in seinen eigenen Rechten verletzt, da er an dem Verfahren beteiligt worden sei und nur das zweitgünstigste Angebot abgegeben habe. Ihm drohe daher auch kein Schaden.

Außerdem sei der Antragsteller mit seinen Rügen präkludiert, da aus der Bekanntmachung ersichtlich gewesen sei, dass ein nationales Verfahren durchgeführt werde. Der Antragsteller, dem die Kosten aus den vorangegangenen Jahren bekannt gewesen seien, hätte auch erkennen können, dass die Schwellenwerte überschritten worden seien.

Die Vergabekammer wies den Antrag mit Beschluss vom 27.10.2015 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus:

Die Vergabekammer sei für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig, da die ausgeschriebene Dienstleistung den maßgeblichen Schwellenwert nach § 2 VgV überschreite. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäß dokumentierten qualifizierten Schätzung der Antragsgegnerin. Daher habe die Vergabekammer den Auftragswert eigenständig unter Berücksichtigung des Sachverhaltes geschätzt. Bei der Berechnung des maßgeblichen Auftragswertes seien auch die unter Ziff. 23 genannten weiteren Fahrten einzubeziehen, auch wenn es sich hierbei nur um einen weiteren geschätzten Wert handele.

Der Nachprüfungsantrag sei jedoch unzulässig, da für den Antragsteller erkennbar gewesen sei, dass die nationale Ausschreibung unzulässig gewesen sei, und der Antragsteller die Wahl des unzulässigen nationalen Verfahrens nicht gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB vor Angebotsabgabe gerügt habe. Dem Antragsteller sei in tatsächlicher Hinsicht als bisherigen Erbringer der Leistungen bekannt gewesen, welchen Umfang die Leistungen in den vergangenen Jahren gehabt hätten und er hätte unter Berücksichtigung der sogenannten Sonderfahrten daraus schließen müssen, dass der Schwellenwert überschritten werde. Auch in rechtlicher Hinsicht sei die Erkennbarkeit gegeben gewesen, weil es zu dem grundlegenden Wissen von Bietern, die an unionsweiten Vergabeverfahren teilnähmen, gehöre, dass bei einem Auftragswert von über 207.000,00 € eine EU-weiten Ausschreibung erfolgen müsse.

Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen abgeschlossenen Vertrages sei zudem wohl auch unbegründet. Die fehlende europaweite Ausschreibung und die fehlende Vorabinformation hätten sich nicht zulasten des Antragstellers ausgewirkt, da sein Angebot keine Berücksichtigung finden habe können, weil es an zweiter Stelle gelegen habe. Der Feststellungsantrag eines Bieters nach § 101b Abs.1 GWB könne nur dann begründet sein, wenn sich dieser Verstoß auch zu seinen Lasten ausgewirkt habe, er also kausal in seinen Rechten verletzt worden sei oder dies zumindest nicht auszuschließen sei. Das Nachprüfungsverfahren diene aber nicht einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle, sondern dem Individualschutz des einzelnen Bieters.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2015 legte der Antragsteller gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein und trägt zur Begründung vor:

Die Vergabekammer habe zu Recht ausgeführt, dass der maßgebliche Schwellenwert überschritten worden sei. Die Auffassung der Vergabekammer, dass der Antragsteller seiner Rügeobliegenheit nicht Genüge getan habe, sei unzutreffend. Es sei für den Antragsteller nicht erkennbar gewesen, dass unter Verstoß gegen die Normen des GWB nur eine nationale Ausschreibung erfolgt sei. Der Antragsteller sei ein lokaler Busunternehmer. Irgendwelche Kenntnisse bezüglich des GWB und Vergabeverfahren im europäischen Raum besitze der Antragsteller nicht. Auch nehme er an solchen europaweiten Ausschreibung nicht teil, wenngleich der streitgegenständliche Auftrag europaweit ausgeschrieben hätte werden müssen. Es sei auch zu beachten, dass selbst die Antragsgegnerin als Auftraggeberin davon ausgegangen sei, dass der Auftragswert unter € 207.000.- liege.

Die Antragsgegnerin habe gegen § 101 a GWB verstoßen, da der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine Information erhalten habe, die den Anforderungen des § 101a Abs.1 GWB entsprochen habe. Der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei daher nach § 101b Abs. 1 Nr.1 GWB unwirksam.

Dem Antragsteller sei durch den Verstoß gemäß § 107 Abs.2 GWB ein Schaden entstanden, wobei es ohnehin ausreichend sei, dass durch diesen Verstoß eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bzw. Chancen gegeben sein könne.

Der Antragsteller beantragt:

1. Der Beschluss der Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern - vom 27.10.2015 zum Aktenzeichen Z3-3-3194-1-46-08/15 wird aufgehoben.

2. Der gegebenenfalls erteilte Zuschlag zur Durchführung der Schülerbeförderung in der Stadt L. ab dem Schuljahr 2015/16 an einen Mitbewerber wird für unwirksam erklärt.

3. Der Antragsgegnerin wird auferlegt, das Vergabeverfahren für die Durchführung der Schülerbeförderung ab dem Schuljahr 2015/16 neu durchzuführen.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und trägt zur Begründung vor:

Die Vergabekammer habe den Nachprüfungsantrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Schwellenwertes werde auf den Vortrag vor der Vergabekammer verwiesen.

Der gerügte Verstoß sei für den Antragsteller im Sinne des § 107 Abs.3 S.1 Nr.2 und 3 GWB erkennbar gewesen. Soweit der Antragsgegnerin bekannt, habe sich der Antragsteller bereits mehrfach an Ausschreibungen vergleichbarer Art beteiligt. Von ihm könne erwartet werden, dass er den Unterschied zwischen europaweiter Ausschreibung und nationaler Ausschreibung sowie das Abgrenzungskriterium Schwellenwert kenne. Der Antragsteller habe seit Jahrzehnten die streitgegenständliche Leistung für die Antragsgegnerin erbracht und sei daher von Anfang an in der Lage gewesen, aufgrund seines bisherigen jährlichen Aufwands den Auftragswert mit dem Schwellenwert zu vergleichen. Das Argument des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe den Verstoß auch nicht erkannt, verfange nicht.

Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da er nicht gelten machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Er sei am Verfahren beteiligt gewesen und habe von den beiden wertbaren Angeboten das zweitgünstigste abgegeben. Selbst wenn die Antragsgegnerin europaweit ausgeschrieben hätte, wäre der Antragsteller nicht zum Zug gekommen. Entsprechend sei ihm auch kein Schaden entstanden.

Der Senat hat mit Beschluss vom 7.3.2016 das Busunternehmen A. H. beigeladen. Das Unternehmen hat sich nicht an dem Verfahren beteiligt.

B. Die zulässige Beschwerde erwies sich als begründet.

I. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

1. Der Weg zu den Nachprüfungsinstanzen ist eröffnet, weil der Schwellenwert (§ 2 Abs.1 VgV i. V. m. VO EU Nr. 1336/2013) in Höhe von 207.000,00 € überschritten ist.

a) Der Vergabekammer ist zunächst zuzustimmen, dass seitens der Antragsgegnerin keine ordnungsgemäß dokumentierte qualifizierte Schätzung des Auftragswertes vorgelegt wurde. Abgesehen von den Zweifeln, ob die Kostenschätzung vor Aufforderungen zur Angebotsabgabe erfolgt ist, ist die Schätzung unvertretbar, da die Sonderfahrten (Ziffer 23 der Allgemeinen Vertragsbedingungen) nicht berücksichtigt worden sind. Des Weiteren ist ein konkreter Auftragswert auch nicht in den Aufstellungen benannt, sondern es befindet sich in den Vergabeakten lediglich eine Aufstellung der an den Antragsteller gezahlten Nettobeträge in dem Zeitraum von Januar 2013 - Mai 2015 wieder, etwaige Kostensteigerungen oder sonstige zu berücksichtigende Änderungen gegenüber den vorangegangenen Jahren enthält diese Aufstellung nicht.

b) Der Senat schließt sich der Schätzung der Vergabekammer an.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird. Bei der Kostenschätzung kann auf die für die gleiche Leistung gezahlten Beträge der vorangegangenen Jahre zurückgegriffen werden, wobei jedoch stets zu prüfen ist, ob aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung sich der Auftragswert erhöht.

Der Senat folgt der Auffassung der Vergabekammer, dass kein Grund besteht, die in Ziff. 23 der Allgemeinen Vertragsbedingungen beschriebenen Sonderfahrten nicht in die Kostenschätzung einzubeziehen. Die Sonderfahrten sind Teil des Vertrages, da dort geregelt wird, dass diese Sonderfahrten zum Angebotspreis abzurechnen sind. Auch wenn der Umfang der Sonderfahrten nicht feststeht, kann auf den Leistungsumfang der vorangegangenen Schuljahre zurückgegriffen werden und auf Grundlage der in diesem Zeitraum durchgeführten Sonderfahrten der Auftragswert dieser Position geschätzt werden.

Da der Antragsteller in beiden vorangegangenen Schuljahren (2013/2014 und 2014/2015) über 218.000,00 € mit dem Antragsteller abgerechnet hat, ist der Auftragswert auf über 207.000,00 € zu schätzen. Die Antragstellerin wäre daher verpflichtet gewesen, eine europaweite Ausschreibung vorzunehmen.

2. Der Antragsteller hat, insoweit er die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrags begehrt, die Frist nach § 101 b Abs. 2 GWB gewahrt.

Gemäß § 101 b Abs. 2 GWB hat der Antragsteller die Unwirksamkeit des Vertrages innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss im Nachprüfungsverfahren geltend zu machen. Diese Frist beginnt frühestens mit Vertragsschluss zu laufen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 03.08.2011 Verg 33/11). Der Vertrag wurde am 7.8.2015 durch die Antragsgegnerin gegengezeichnet, so dass die 30-Tagefrist durch die Einreichung des Nachprüfungsantrags am 12.8.2015 gewahrt wurde.

3. Der Antragsteller hat nicht gegen die ihm obliegenden Rügepflichten gemäß § 107 Abs. 1 GWB verstoßen.

Nach § 107 Abs.3 S.1 Nr.2 und Nr.3 GWB muss der Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe rügen.

a) Die Vergabekammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller, sofern er eine Rügepflicht bis zur Angebotsabgabe gehabt hätte, sich nicht auf eine Verletzung der Informationspflicht nach § 101a GWB berufen kann (vgl. OLG München Beschluss vom 31.1.2013 Verg 31/12).

b) Der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen konnte entnommen werden, dass eine nationale Ausschreibung durchgeführt wird, jedoch nicht, von welchem Auftragswert die Antragsgegnerin ausgeht. Aus den Unterlagen ergibt sich lediglich, dass das Entgelt pro Beförderungskilometer anzubieten und pro Schultag von einer Gesamtfahrleistung von ca. 150 - 200 km auszugehen ist, wobei die jeweils notwendigen Fahrleistungen stark von Stundenplan abhängig sind.

c) Nach Bewertung des Senates war für ein Busunternehmen mit dem Zuschnitt des Unternehmens des Antragstellers weder aus der Bekanntmachung noch den Vergabeunterlagen erkennbar, dass unter Verletzung von vergaberechtlichen Vorschriften eine europaweiter Ausschreibung unterblieben ist.

(1) Es ist umstritten, nach welchen Maßstäben die Erkennbarkeit i. S. von § 107 Abs.1 GWB zu beurteilen ist. Grundsätzlich soll Maßstab für die Erkennbarkeit die Erkenntnismöglichkeit des betreffenden Unternehmens bei Anwendung üblicher Sorgfalt sein. Die Erkennbarkeit muss sich sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen. Fraglich ist aber, ob objektiv auf die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Unternehmens oder subjektiv auf das konkrete Unternehmen abgestellt werden soll.

Sinn der Rügepräklusion ist es, ein Taktieren des Bieters in der Form zu verhindern, dass mit der Rüge solange gewartet wird, bis klar ist, wer den Auftrag erhalten soll. Denn Sinn der Rügepflicht ist es in erster Linie, dem Auftraggeber im laufenden Verfahren eine Heilung des gerügten Mangels zu ermöglichen. Es spricht daher einiges für den subjektiven Maßstab (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen Verg 9/10).

(2) Auf die Unterscheidung kommt es vorliegend nicht an, da selbst bei Anwendung des sogenannten objektiven Maßstabs zu konkretisieren ist und bei der Frage, welche Sorgfalt insoweit von einem verständigen Bieter oder bewährter Bewerber erwartet werden muss, durchaus die betrieblichen Verhältnisse, d. h. insbesondere die Branche, der Zuschnitt des Unternehmens und die aus der Unternehmenstätigkeit resultierende Häufigkeit der Teilnahme am Vergabeverfahren einzubeziehen sind. Anderenfalls würden kleinere mittelständische Unternehmen, die über keine Rechtsabteilung verfügen und nach Unternehmensgegenstand und -zuschnitt selten an Ausschreibungen teilnehmen, benachteiligt werden.

(3) Von einem Geschäftsführer bzw. Inhaber kleinen Busunternehmen mit kleinem Fuhrpark und regionalem Tätigkeitsschwerpunkt können keine genauen Kenntnisse über die maßgeblichen Schwellenwerte und die Berechnung des Auftragswertes erwartet werden.

Es war dabei zu berücksichtigen, dass ausschreibungspflichtige Aufträge der öffentlichen Hand hinsichtlich der Erbringung von Beförderungsleistungen mittels Bussen eher eine Ausnahme, denn die Regel darstellen und kleinere Busunternehmen nicht tagtäglich mit Ausschreibungen konfrontiert werden. Es kann daher nach Auffassung des Senates nicht erwartet werden, dass ein Inhaber oder ein Geschäftsführer kleinerer Busunternehmen über genaue Kenntnisse des aktuellen Schwellenwertes verfügt und darüber hinaus über Kenntnisse, wie genau die maßgeblichen Auftragswerte zu berechnen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn hinsichtlich des Auftragswertes eine Prognose zu treffen ist und der Schwellenwert nur knapp überschritten wird. Vorliegend kann der zu erbringende Leistungsumfang nicht festgelegt werden, da die Fahrten und Tageskilometerleistungen von der Anzahl der Schüler, den Wohnorten der Schüler und dem Stundenplan abhängig sind. Wie diese Unabwägbarkeiten bei der Festsetzung des Auftragswertes zu berücksichtigen sind, erfordert genauere Kenntnisse des Vergaberechts, über die ein Inhaber oder ein Geschäftsführer eines kleineren Busunternehmens in der Regel nicht verfügt und die auch von ihm nicht verlangt werden können.

4. Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass ihm durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß ein Schaden entstanden ist oder droht (§ 107 Abs.2 GWB).

Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 10.11.2009, Aktenzeichen X ZB 8/09 (NZBau 2010,124) folgendes ausgeführt:

Einem Bieter, der sich an dem beanstandeten Vergabeverfahren durch die Abgabe eines Gebots beteiligt hat, droht regelmäßig auch dann im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabevorschriften, wenn das eingeleitete Vergabeverfahren aufgrund der Wahl der falschen Verfahrensart nicht durch Zuschlag beendet werden darf und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein drohender Schaden im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB bereits dargetan, wenn der Vortrag des Antragstellers ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgemäßen (neuerlichen) Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren (BGHZ 169, 131, 141). Ein Schaden droht bereits dann, wenn die Aussichten dieses Bieters auf die Erteilung des Auftrags zumindest verschlechtert worden sein können (vgl. BVerfG NZBau 2004, 564, 565). Das ist nicht nur der Fall, wenn dies für den Zuschlag in dem eingeleiteten und zur Nachprüfung gestellten Vergabeverfahren zutrifft. Denn es ist die tatsächliche Erteilung des Auftrags, welche die Vermögenslage von Bietern beeinflusst, nicht der Umstand, in welchem Vergabeverfahren sie erfolgt. § 107 Abs. 2 GWB lässt auch nicht erkennen, dass für die Antragsbefugnis allein auf die Möglichkeit abzustellen sein könnte, den ausgeschriebenen Auftrag gerade in dem eingeleiteten und zur Nachprüfung gestellten Vergabeverfahren zu erhalten. Nach seinem Wortlaut muss vielmehr ganz allgemein ein (drohender) Schaden dargelegt werden, für den die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften kausal ist. Es genügt deshalb, wenn es nach dem Vorbringen des das Nachprüfungsverfahren betreibenden Bieters möglich erscheint, dass er ohne den behaupteten Vergaberechtsverstoß den Bedarf, dessentwegen die Ausschreibung erfolgt ist, gegen Entgelt befriedigen kann. Das ist regelmäßig auch der Fall, wenn das eingeleitete Vergabeverfahren nicht ohne weiteres durch Zuschlag beendet werden darf, und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt. Dass im Voraus nicht abzusehen ist, ob die darin liegende Chance eine realistische Aussicht darstellt, den Auftrag zu erhalten, und sich eine solche Chance keinesfalls zwangsläufig für den betreffenden Bieter auftun muss, ist angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unerheblich. Denn hiernach reicht schon die Möglichkeit einer Verschlechterung der Aussichten des den Nachprüfungsantrag stellenden Bieters infolge der Nichtbeachtung von Vergabevorschriften.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag zugrunde, dass statt einem offenen ein Verhandlungsverfahren durchgeführt wurde. Daher bedurfte die Frage, unter welchen Voraussetzungen für die Konstellation, dass eine nationale statt einer europaweiten Ausschreibung erfolgte, eine Rechtsverletzung im Sinne von § 107 Abs.2 GWB als dargelegt gilt, keiner Entscheidung.

Die wesentlichen Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind nach Auffassung des Senats auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Es kann daher nicht von vorneherein ein drohender Schaden mit der Begründung verneint werden, dass der Bieter in dem nationalen Verfahren unterlegen sei, sondern der Bieter kann sich darauf berufen, bei einer europaweiten Ausschreibung bessere Chancen auf einen Zuschlag gehabt zu habe.

Ein nach den Vorschriften des vierten Teils des GWB bzw. der VOL/A durchgeführtes Verfahrens erweitert nicht nur den Kreis der möglichen Bieter, sondern unterscheidet sich hinsichtlich der einzelnen Verfahrensschritte und der Bindung an formelle Vorgaben grundsätzlich von dem hier gewählten Vorgehen. Insbesondere wäre dann die Beschränkung auf einen Kreis von acht Unternehmen und der Ausschluss der Anwendung der VOL/A unzulässig gewesen. Wie in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hätte das Verfahren nicht mit Zuschlagserteilung abgeschlossen werden dürfen.

Es handelt sich nicht um eine abstrakt zu beantwortende Rechtsfrage, sondern darum, ob hinreichend dargelegt ist, dass im Einzelfall ein Schaden nicht auszuschließen ist, wobei alleine der Verweis, dass das Verfahren neu ausgeschrieben hätte werden müssen, für sich alleine noch nicht ausreicht, um eine Rechtsverletzung im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB zu bejahen.

Dem Beschluss des Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 4.2.2009 1 Verg 4/08) kann lediglich die Auffassung entnommen werden, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung nicht ohne weiteres auf eine (potentiell) schadenskausale Weise die Rechte eines Bieters verletzt, der in dem national ausgeschrieben Verfahren ein Angebot abgegeben hat. Das OLG Rostock (Beschluss vom 6.11.2015 17 Verg 2/15) hat unter Berufung auf den obigen Beschluss des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein drohender Schaden bereits dann dargetan ist, wenn der Antragsteller im Falle eines ordnungsgemäßen (neuerlichen) Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte. Das OLG Rostock hat eine bessere Chance des Bieters angenommen, weil der Bieter ein billigeres Angebot und die konkurrierenden Bieter teurere Angebot einreichen hätte können. Der Senat hat einzelfallbezogen entschieden, dass eine Rechtsverletzung dann nicht dargetan ist, wenn das Angebot des Antragstellers wegen Abweichung vom Leistungsverzeichnis zu Recht aus dem Verfahren ausgeschlossen worden ist (OLG München Beschluss vom 31.1.2013 Verg 31/12).

Es ist daher entscheidend, ob der Antragsteller hinreichend dargelegt hat, dass er in einem neu durchzuführenden Vergabeverfahren mit einer europaweiten Ausschreibung eine bessere Chance auf den Zuschlag hätte.

Die Darlegungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat reichen aus, um von einen drohenden Schaden i. S.v. § 107 Abs.2 ZPO auszugehen, d. h., dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Vergaberechtsverstoß (nationale statt europaweiter Ausschreibung) sich kausal zu seinen Lasten ausgewirkt hat.

Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass er im Falle einer europaweiten Ausschreibung anders kalkuliert hätte und wohl die Preise nicht gegenüber der vorangegangenen Auftrag erhöht hätte. Dies ist plausibel. Bei einer europaweiten Ausschreibung ist der Bieterkreis schwerer einzuschätzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Stadt L. im Grenzgebiet zu Österreich liegt ist und es durchaus möglich ist, dass sich auch ausländische Busunternehmen an einer europaweiten Ausschreibung beteiligen.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einer europaweiten Ausschreibung die Chancen des Antragstellers auf den Zuschlag aufgrund einer abgeänderten Kalkulation verbessern würden.

II. Der Antrag auf Feststellung, dass der Vertrag von Anfang an unwirksam war, ist begründet, da die Antragsgegnerin gegen ihre Informationspflicht nach § 101 a GWB verstoßen hat und ein über die Informationspflicht nach § 101 Art GWB hinausgehender Vergaberechtsverstoß sich zulasten des Antragstellers ausgewirkt hat und nicht auszuschließen ist, dass er in seinen Rechten verletzt wurde.

1. Die Antragsgegnerin ist der ihr nach § 101a GWB obliegenden Informationspflicht nicht nachgekommen. Nach dieser Vorschrift hat der Auftraggeber die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, mitzuteilen sowie über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.

Die telefonische Mitteilung, dass der Antragsteller nicht berücksichtigt wird, genügt bereits nicht dem Formerfordernis des § 101 GWB und enthält keine Angaben über den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll sowie über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10.7.2015 erhalten hat, da wiederum der Name des erfolgreichen Bieters und die Angabe, zu welchem Zeitpunkt frühestens ein Vertragsabschluss erfolgt, nicht aufgeführt werden.

2. Da, wie oben, ausgeführt eine europaweite Ausschreibung hätte erfolgen müssen, liegt auch ein über den Verstoß gegen die Informationspflichten hinausgehender Vergaberechtsverstoß vor.

3. Insoweit für die Begründetheit verlangt wird, dass sich der Verstoß zulasten des Bieters ausgewirkt hat und der Bieter in seinen Rechten verletzt wird oder dies zumindest nicht auszuschließen ist, kann auf die obigen Ausführungen unter I. 4 verwiesen werden.

III. Der Nachprüfungsantrag erwies sich auch insoweit als begründet, als bei fortbestehender Beschaffungsabsicht eine europaweite Ausschreibung zu erfolgen hat (Vgl. OLG Rostock Beschluss vom 6.11.2015 - 17 Verg 2/15).

C. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 GWB einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt der Antragsgegner. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für die Antragstellerin für notwendig erachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 120 Abs. 2, 78 GWB, § 91 ZPO, § 128 Abs. 4 GWB. Der Streitwert wurde nach § 50 Abs. 2 GKG mit 5% der geschätzten -Auftragssumme festgesetzt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Be- schluss der Vergabekammer Südbayern vom 2.1.2015 (AZ: Z3 319447-11/14) aufgehoben.

II.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren H.-Al.A9 Nürnberg-München, Seitenstreifenfreigabe AD H.-A., Bauabschnitt II-2 Fahrbahn A (Vergabenummer 14-DSM-19)H.-Al. in dem erforderlichen Umfang aufzuheben und bei fortbestehender Vergabeabsicht die Leistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zur Losaufteilung neu auszuschreiben.

III.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird verworfen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin einschließlich der Kosten des Nachprüfungsverfahrens.

V.

Es wird festgestellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin notwendig war.

Gründe

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches sich auf die Errichtung von Lärmschutzwänden spezialisiert hat. Der Antragsgegner führt mit seiner Autobahndirektion Südbayern im Auftrag des Bundes Straßenbaumaßnahmen an Bundesstraßen und Bundesautobahnen durch. Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, den Antragsgegner bei der beabsichtigten Vergabe einer Baumaßnahme an einer Bundesautobahn zur Bildung eines Fachloses anzuhalten.

Der Antragsgegner hat seinerseits Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer erhoben mit dem Ziel, dass der Antrag der Antragstellerin nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen bzw. verworfen werden möge.

A.

I.

Der Antragsgegner beabsichtigt die Vergabe von Bauarbeiten an der A 9, NürnbergMünchen und hat dies im Rahmen einer EU-weiten Bekanntmachung mit Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Wege eines offenen Verfahrens nach den Bestimmungen der VOB/A angekündigt.

Auftragsgegenstand ist gemäß Nr. II.1.5 der Bekanntmachung die H.-Al.Erneuerung der Fahrbahndecke und temporären Seitenstreifenfreigabe, Fahrbahn A: Erd- und Deckenbauarbeiten für Fahrbahninstandsetzung; Oberbauarbeiten in Asphalt, Erdbauarbeiten, Entwässerungsarbeiten; Brückenbauarbeiten, Lärmschutzwandarbeiten, passive SchutzeinrichtungenH.-Al.. Die Vergabe soll einheitlich, also nicht in Fachlose aufgeteilt, erfolgen.

Mit Schreiben vom 24.10.2014 rügte die Antragstellerin die Vergabekonzeption gegenüber dem Antragsgegner, welcher dieser Rüge gemäß Schreiben vom 27.10.2014 nicht abhalf. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit den Anträgen,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, das streitgegenständliche Vergabeverfahren in dem erforderlichen Umfang aufzuheben und die Leistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in Fachlosen neu auszuschreiben,

2. umfassende Einsicht in die Vergabeakten gemäß § 111 Abs. 1 GWB zu gewähren,

3. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und

4. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären.

Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, der Antragsgegner verstoße mit der geplanten Art der Ausschreibung gegen das Gebot des § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB, wonach regelmäßig eine Aufteilung in Fachlose erfolgen müsse. Zum einen habe sich für Lärmschutzwandarbeiten ein sachlich eigenständiger und abzugrenzender Angebotsmarkt entwickelt, zum anderen lägen keine Gründe technischer oder wirtschaftlicher Art vor, welche die Gesamtvergabe im konkreten Fall erforderlich machten. Für Einzelheiten des Vortrags wird auf den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 02.01.2015 und die dort eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2014 nahm der Antragsgegner zum Nachprüfungsantrag mit folgenden Anträgen Stellung:

1. Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 10.11.2014 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 10.11.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen des Antragsgegners.

4. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner wird für erforderlich erklärt.

Der Antragsgegner hält den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin für unzulässig und unbegründet.

Zur Unzulässigkeit meint er, öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 109 GWB sei hier der Bund, da der Antragsgegner bzw. dessen Behörden ausdrücklich in Stellvertretung für den auch zivilrechtlich aus den noch abzuschließenden Verträgen berechtigten und verpflichteten Bund handele.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin sei aber auch auf jeden Fall unbegründet, da im konkreten Fall wirtschaftliche Gründe das Absehen von einer Fachlosbildung erforderten. Mit der geplanten Baumaßnahme werde die Autobahn A 9 auf einer Länge von 17 km von Grund auf und umfassend erneuert. Der für diese Arbeiten zur Verfügung stehende Zeitraum sei mit ca. 5,5 Monaten äußerst knapp bemessen, weil witterungsabhängige Arbeiten durchzuführen seien und diese nicht im Herbst oder gar Winter ausgeführt werden könnten. Die Anforderungen an Projektvorbereitung und -steuerung während der Bauphase seien extrem anspruchsvoll. Insbesondere komme es immer wieder zu technischen Schnittstellen der anderen Fachgewer-ke mit der Lärmschutzwand P. So seien besondere technische und zeitliche Abstimmungen mit Erdbauer, Brückenbauer und Straßenbauer erforderlich. Ein zusätzlicher

Vertragspartner für die Errichtung der Lärmschutzwände mache die Koordinierung so schwierig, dass deswegen eine Einhaltung der Bauzeit gefährdet sei. Für Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 21.11.2014 verwiesen.

Die Beteiligten haben das gegnerische Vorbringen wechselseitig zurückgewiesen und mit weiteren Schriftsätzen vertieft.

II.

Mit Beschluss vom 02.01.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurück.

1. Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei die Frage, wer der richtige Antragsgegner ist, nicht eine Frage der Zulässigkeit, sondern eine der Begründetheit.

2. Der Nachprüfungsantrag sei indessen unbegründet, obwohl der Antragsgegner passivlegitimiert sei, weil hier ausnahmsweise eine Gesamtvergabe zulässig sei. Die Vergabekammer setzt sich dabei zunächst mit Sinn und Zweck des § 97 Abs. 3 GWB auseinander und ebenso mit dessen historischer Entwicklung. Sodann führt die Vergabekammer weiter aus, für die Bildung von Fachlosen spreche, dass

- innerhalb der geplanten Baumaßnahmen die PWC-Anlage P. Feld liege, welche eine Nutzung zu baubetrieblichen Zwecken ermögliche und damit die Situation des Bauens unter starkem Verkehr entschärfe,

- die Lärmschutzwand in 12 aufeinanderfolgenden Abschnitten zu erstellen sei und diese sämtlich am Beginn der Streckenbaustelle lägen,

- die technischen Schnittstellen der Fachgewerke mit der der übrigen Fachgewerke mit der Lärmschutzwand nicht über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad bei der Erstellung einer Lärmschutzanlage hinausgingen und dies selbst im Bereich der Brücke, d. h. der Überquerung der Staatsstraße St ... gelte. Hier könnten nämlich zunächst alle Gewerke den Bereich des Brückenbauwerks aussparen und nach Fertigstellung des Brückenbauwerks den Lückenschluss herstellen. Insbesondere seien auch für die Baumaßnahme keine strengen Lärmschutzauflagen vorgesehen (wie in dem Sachverhalt, über welchen das OLG Düsseldorf am 25.11.2009 zu entscheiden hatte, Az.: VII-Verg 17/09).

Für die einheitliche Vergabe spreche aber

- die extreme Komplexität der Gesamtsituation bei

- sehr engem Zeitrahmen und

- rollendem Verkehr.

Die Einschätzung der Behörde des Antragsgegners, der enge Zeitrahmen könne nur eingehalten werden, wenn man eine Projektstruktur mit wenigen Hierarchieebenen, wenigen Entscheidungsebenen, Konzentration der Schnittstellensteuerung bei einem Generalunternehmer mit höchstmöglicher Flexibilität beim Einsatz der Geräte und von Personal bei schneller Reaktionsmöglichkeit auf Störungen schaffe, sei nachvollziehbar und hinzunehmen.

Zwar werde nicht verkannt, dass Erleichterungen bei der Koordinierung nicht per se geeignet seien, eine Gesamtvergabe zu rechtfertigen. Dabei habe man berücksichtigt, dass der Antragsgegner ausweislich der bisherigen Planung erkennbar in der Lage sei, die gesamten Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben selbst vorzunehmen, was ihm gesetzlich ohnehin obliege.

Der der Vergabestelle eröffnete H.-Al.ErmessensspielraumH.-Al. sei bei alldem letztlich nicht überschritten.

B.

I.

Mit sofortiger Beschwerde vom 19.01.2015 beantragt die Antragstellerin den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 02.01.2015 aufzuheben,

II.

den Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren H.-Al.A 9 N.-M.; Seitenstreifenfreigabe AD H.-A., Bauabschnitt II-2 Fahrbahn A (Vergabenummer: 14-DSM-19) H.-Al. in dem erforderlichen Umfang aufzuheben und die Leistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats in Fachlosen neu auszuschreiben,

III.

dem Antragsgegner und Beschwerdegegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen aufzuerlegen,

IV.

festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer notwendig war.

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre Ausführungen im Nachprüfungsverfahren.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 beantragt der Antragsgegner:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.01.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Auch der Antragsgegner wiederholt und vertieft, was er bereits im Nachprüfungsverfahren ausgeführt hat. Ergänzend stellt er klar, dass wirtschaftliche Vorteile nicht durch das Absehen der Bildung von Fachlosen selbst zu erwarten seien, im Gegenteil rechne man damit, dass eine einheitliche Auftragsvergabe zunächst teurer sein würde (Schriftsatz vom 03.02.2015, Seite 7). Allerdings würde die strikte Zeitbindung dazu führen, dass im konkreten Fall die jeweiligen Bieter große Risikoaufschläge machen müssten, um allen möglichen Störfällen begegnen zu können, so dass dann doch wiederum die Summe der einzelnen Angebote höher zu erwarten sei, als Angebote für eine Gesamtvergabe (Sitzungsniederschrift vom 26.02.2015, Seite 2).

Weiter hat der Antragsgegner klargestellt, dass nicht schon durch die losweise Vergabe an sich eine Bauzeitverzögerung eintreten werde, sondern dies nur im Zusammenhang mit den zu erwartenden Störungen der Fall sei (Schriftsatz vom 25.02.2015, Seite 5 sowie die Erläuterungen im Termin, Sitzungsniederschrift vom 26.2.2015, ab Seite 2).

Solche Störungen erwarte man nach einer Auswertung der Abläufe vorangehender vergleichbarer Vorhaben aus folgenden Bereichen:

- Witterung

- Baugrundverhältnisse bei schlecht dokumentiertem Bestand aus den 30er und 70er Jahren

- Nicht funktionierende Entwässerung

- Unklare Verhältnisse, insbesondere im Bereich von Brückenbauwerken

Eine Verzögerung betreffe immer gleich 2 - 3 Gewerke. Die Störungsbeseitigung dauere im Schnitt bis zu 3 Tagen und daraus ergäbe sich die Befürchtung einer Verzögerung um maximal einen Monat. Diese Verzögerung müsse möglichst auf Null begrenzt werden, um mit der Aufbringung des Dünnschichtbelags, welcher an Temperaturverhältnisse gebunden sei, noch innerhalb des Jahres 2016 die Baustelle abschließen zu können.

Sollte es notwendig werden, die Baustelle über den Winter zu sichern, um sie dann im nächsten Jahr abschließen zu können, ergäben sich hieraus zu befürchtende Mehrkosten in Höhe von über 1,5 Millionen Euro (für Einzelheiten vergleiche Sitzungsniederschrift vom 26.02.2015, Seite 3).

Auch wenn unterschiedliche Bautrupps die verschiedenen Arbeiten ausführten -Straßenbauarbeiten einerseits, Arbeiten an der Lärmschutzwand andererseits, sei doch bei einer einheitlichen Vergabe gewährleistet, dass ein Bauleiter vor Ort für alle Fachgewerke ansprechbar sei.

Die Antragstellerin tritt dem mit Schriftsatz vom 11.3.2015 entgegen.

II.

Der Antragsgegner führt seinerseits sofortige Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 02.01.2015 (Az.: Z3319447-11/14) wird aufgehoben, soweit der Nachprüfungsantrag als zulässig angesehen und der Antragsgegner als passivlegitimiert angesehen worden ist.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Sache wird gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

1. Der Antragsgegner meint, er sei durch die Entscheidung der Vergabekammer formell beschwert, weil er im dortigen Verfahren die Verwerfung des Nachprüfungsantrags als unzulässig beantragt, die Vergabekammer jedoch den Antrag als unbegründet zurückgewiesen habe. Er hält sich auch für materiell beschwert, weil er durch die Entscheidung der Vergabekammer als Auftraggeber im Sinne von § 109 GWB angesehen worden sei. In der Sache selbst berufe sich die Vergabekammer zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2014, Az.: X ZB 18/13 (im weiteren alle Entscheidungen zitiert nach JURIS). Diese Entscheidung sei inhaltlich falsch und in der Begründung unzulänglich, was näher ausgeführt wird (Schriftsatz vom 21.01.2015, S. 8 ff.).

Die Antragstellerin tritt dem inhaltlich und mit folgendem Antrag gemäß Schriftsatz vom 28.01.2015 entgegen:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

III.

Mit Beschluss vom 28.01.2015 hat der Senat auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über diese verlängert.

C.

Sofortige Beschwerde der Antragstellerin

I.

Zu Recht betreibt die Antragstellerin das Verfahren gegen den Antragsgegner und nicht gegen den von diesem vertretenen Bund. Die Bundesländer führen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung die Ausschreibung in eigener Verantwortung durch (Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen), weswegen sich auch der Nachprüfungsantrag gegen das Land zu richten hat. Dieser verwaltungs- und verfassungsrechtliche Ansatz erschien dem Senat in der Vergangenheit nicht überzeugend. Mit der Entscheidung vom 31.05.2012, Verg 4/12 hat der Senat - freilich in nicht tragenden Erwägungen - zum Ausdruck gebracht, dass er es für vorzugswürdig hält, die Frage der Auftraggebereigenschaft entsprechend den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zu beantworten. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch mit Beschluss vom 20.03.2004, Az.: X ZB 18/13 den Oberlandesgerichten angeschlossen, welche bereits seit Jahren dem Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen den Vorrang gegeben haben, vgl. OLG Brandenburg vom 19.02.2008, Verg W 22/07; OLG Düsseldorf vom 14.09.2009, VII - Verg 20/09 und vom 25.11.2009, VII - Verg 27/09; OLG Koblenz vom 10.06.2010, I Verg 3/10 und schließlich OLG Celle vom 06.06.2011, XIII Verg 2/11. Bei dieser Sachlage kommt eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB nicht in Betracht.

II.

Die beabsichtigte einheitliche Vergabe des gesamten Auftrags verstößt gegen das in § 97 Abs. 3 GWB enthaltene Gebot, Fachlose zu bilden, wenn nicht wirtschaftliche oder technische Gründe entgegenstehen.

1. Seit ihrer Neufassung im Jahr 2009 räumt die Norm der Vergabestelle nicht mehr ein Ermessen ein, vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der Senat tritt daher dem OLG Düsseldorf bei, wonach H.-Al.die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers ... eingehalten sind, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, schließlich solche Gründe auch tatsächlich vorhanden (festgestellt und nachgewiesen) sind OLG Düsseldorf vom 01.08.2012, Verg 10/12.

2. Die Arbeiten in Zusammenhang mit der Errichtung einer Lärmschutzwand sind geeignet, ein Fachlos zu bilden, weil sie ausreichend abgrenzbar sind. Es hat sich hierfür ein Markt gebildet, auf dem Anbieter solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen und gleichzeitig sind diese Arbeiten nicht untrennbar mit an deren verflochten, vgl. OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII - Verg 10/07, Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, § 4 Rn. 14. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Ablaufpläne belegen dies auch im konkreten Fall und die Beteiligten stimmen in dieser Frage überein.

3. Die Frage, ob gemäß § 97 Abs. 3 GWB Fachlose zu bilden sind, ist für jedes in Betracht kommende Fachgewerk getrennt zu beantworten. Das bedeutet zum einen, dass die H.-Al.wirtschaftlichen oder technischen GründeH.-Al., welche die Norm verlangt, sich auf das jeweilige Fachgewerk beziehen müssen, welches für eine getrennte Losvergabe in Betracht kommt und globale, also das gesamte Vorhaben betreffende Überlegungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie auch und gerade das jeweilige Fachgewerk erfassen. Andererseits ist damit auch klar, dass die Entscheidung über die Bildung eines Fachloses für ein bestimmtes Fachgewerk keine Aussage darüber trifft, ob auch für andere Fachgewerke Fachlose zu bilden sind, oder ob der H.-Al.RestH.-Al. des geplanten Projekts einheitlich vergeben werden kann.

4. Der Antragsgegner hat nicht ausreichend dargelegt, dass wirtschaftliche (technische werden gar nicht explizit angeführt) Gründe gegen die Bildung eines Fachloses für die Lärmschutzwandarbeiten sprechen.

a) Der Antragsgegner räumt im Schriftsatz vom 3.2.2015, dort S. 7, selbst ein, dass eine Vergabe nach Fachlosen aller Wahrscheinlichkeit nach in der Summe günstiger wäre als eine Gesamtvergabe. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde ohne nähere Darlegung und Angabe von konkreten Mehrkosten behauptet, bei einem unter extremen Termindruck stehenden Bauvorhaben müsse man dann doch damit rechnen, dass die Anbieter für die jeweiligen Fachlose so hohe Sicherheitsmargen einplanten, dass die Gesamtvergabe dann doch wiederum billiger werden würde. Dieser von der Antragstellerin bestrittene Vortrag wurde in keiner Weise substantiiert und unter Beweis gestellt; er ist daher unbeachtlich

b) Dementsprechend stützt sich der Antragsgegner nun vor allem darauf, dass die Baustelle aus den verschiedenen genannten Gründen besonders störungsanfällig sei, schon relativ geringe Bauzeitverlängerungen zu der Notwendigkeit führten, das Vorhaben bis in das Folgejahr hinein zu betreiben und dadurch Mehrkosten in der Größenordnung von über 1,5 Millionen drohten. Dies ist grundsätzlich ein nachvollziehbarer und zu berücksichtigender Ansatz,

a) welcher jedoch im konkreten Fall vom Antragsgegner nicht ausreichend tatsächlich begründet werden konnte.

(1) Bauzeitverzögerungen, welche zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, können es rechtfertigen, von einer Vergabe nach Fachlosen abzusehen; hierfür mag im Einzelfall auch schon einmal der Wegfall einer Koordinierungsebene ausreichen. Das heißt aber nicht, dass immer schon bei Wegfall einer Koordinierungsebene relevante wirtschaftliche Gründe gegeben sind, weil sonst das gesetzgeberische Gebot - welches den Schutz mittelständischer Unternehmen bezweckt - ausgehöhlt werden würde. Es müssen also Gründe vorliegen, welche über solche Schwierigkeiten hinausgehen, die typischerweise mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden sind. H.-Al.An sich plausible Gründe, wie etwa die Entlastung des Auftraggebers von der Koordinierung, der Vorzug, nur einen Vertragspartner zu haben oder die einfachere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sind damit nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. § 4 Nr. 2 u. 3 VOB/A würden leerlaufen, wenn zur Begründung einer Gesamtvergabe die Benennung solcher Schwierigkeiten ausreichte, die typischerweise mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden sind.H.-Al. OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII -Verg 10/07, vgl. auch Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, § 14 Rn. 18; Schranner in Ingenstau/Korbion, VOB, § 4 Rn. 16, Stickler in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, § 4 Rn. 41, Kus in Kulartz/Kus/Portz, § 97 GWB, Rn. 91.

(2) Der Antragsgegner beruft sich hier auf die extreme Komplexität, die Notwendigkeit bei rollendem Verkehr zu bauen und einen engen Zeitrahmen einzuhalten. Aus diesen Gründen sei im Hinblick auf die zu erwartenden Störungen des Bauablaufs die Konzentration auf einen einheitlichen Ansprechpartner geboten. Insbesondere anlässlich der Diskussion im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte sich auch der Senat davon überzeugen, welche enormen Anforderungen die geplante Baumaßnahme hinsichtlich Planung und Projektsteuerung sowie Bauleitung stellt. Jedoch: Die einheitliche Vergabe an sich macht das Vorhaben nicht weniger komplex, wie der Antragsgegner selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

Synergieeffekte bei ungestörtem Bauverlauf behauptet der Antragsgegner selbst nicht. Solche Effekte können zum Beispiel dadurch entstehen, dass in ein Fachgewerk Arbeiten fallen, welche problemlos auch von Auftragnehmern anderer Fachgewerke ausgeführt werden können oder daraus resultieren mögen, dass sich bei beengten Verhältnissen mehrere Auftragnehmer gegenseitig in die Quere kommen (wie bei OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII - Verg 10/07). Auch andere Gründe, zum Beispiel das H.-Al.MäandernH.-Al. von Lärmschutzwänden (wie bei OLG Düsseldorf vom 25.11.2009, VII - Verg 27/09), besondere Behinderungen durch die Lage der Baustelle mitten in einer Wohnbebauung und/oder behördlich angeordnete Auflagen zum Lärmschutz (wie bei OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII - Verg 10/07) sind nicht zu erkennen. Dies alles hat bereits die Vergabekammer insoweit zutreffend ausgeführt, vgl. Seite 15 des Beschlusses vom 02.01.2015.

In Hinblick auf die erwarteten Störungen hat der Antragsgegner zunächst eine abstrakte Berechnung aufgestellt und ausgeführt, dass mit 10 Störungen zu rechnen sei, welche jeweils zu 2 - 3 Tagen Verzögerung führen könnten, mehrere Fachlose beträfen und in ihrer Gesamtheit nur dadurch aufgefangen werden könnten, dass bei einer einheitlichen Vergabe ein zentraler Ansprechpartner gegeben sei. Die dieser Prognose zugrundeliegenden Erwartungen mögen so zutreffen, jedoch beziehen sie sich stets nur auf die gesamte Baustelle mit ihrer Vielzahl von ineinander verflochtenen Fachgewerken, jedoch nicht auf die hier zur Diskussion stehenden Lärmschutzwandarbeiten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ließ der Antragsgegner ausführen, in dem Bereich, in dem die Lärmschutzwand errichtet werden müsse (1,2 km von 17 km) sei zum einen mit H.-Al.DammbrüchenH.-Al. nach Abbrucharbeiten zu rechnen, zum anderen damit, dass im Bereich der beiden Brückenbauwerke Baugruben H.-Al.absaufenH.-Al. könnten und langwierig wieder aufgefüllt werden müssten. Nun ist aber die Zahl der Brückenbauwerke mit 2 äußerst gering und es verläuft auch nicht der gesamte relevante Abschnitt, sondern nur ein Teil davon entlang oder zwischen (Erd-)Dämmen.

Auch für den Fall der gestörten Baustelle ist nicht erkennbar, dass die einheitliche Vergabe hier einen nennenswerten Vorteil erbringt. Selbst ein Generalunternehmer beschäftigt für die jeweiligen Fachgewerke entweder Subunternehmer oder hat innerhalb eines großen Unternehmens auf bestimmte Arbeiten spezialisierte Bautrupps, welche er koordinieren muss, insbesondere auch im Hinblick auf den Einsatz an anderen Baustellen. Dies gilt nicht nur für das Personal, sondern auch für die erforderlichen Maschinen. Auch wenn die Grundfahrzeuge dieselben sein mögen wie für andere Arbeiten, so sind doch jeweils unterschiedliche Vorsätze für Bagger und Raupenfahrzeuge erforderlich, je nachdem, ob z. B. Erdbewegungen durchgeführt werden oder Rammrohre gesetzt werden. Einziger verbleibender Vorteil einer Gesamtvergabe wäre also, dass die ausführenden Unternehmen von einem internen Bauleiter des Generalunternehmers koordiniert werden könnten. An dem sachlichen Aufwand und den Anforderungen an personelle Ressourcen ändert das aber nichts.

Insgesamt orientieren sich die Ausführungen des Antragsgegners zum Vorteil des Wegfalls einer Koordinierungsebene damit nicht - wie erforderlich - an den besonderen Bedingungen des konkreten Bauvorhabens, insbesondere des konkreten Fachloses, sondern erschöpfen sich in allgemeinen Erwägungen, die als solche nachvollziehbar, aber angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht ausreichend sind.

c) Damit kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang für den Antragsgegner bei einer eintretenden zeitlichen Verzögerung und Erstreckung in das Folgejahr hinein wirtschaftliche Nachteile (die freilich auf der Hand liegen) entstehen können.

d) Auch die Frage, ob es einem Auftraggeber freigestellt ist, die Bauzeit so eng zu definieren, dass alleine schon dadurch hohe Komplexität entsteht, braucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden (wobei dem Senat die Überlegungen des Antragsgegners in diesem Zusammenhang absolut nachvollziehbar und gerechtfertigt erscheinen).

D.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, jedenfalls unbegründet.

I.

Sie ist schon unzulässig, weil der Antragsgegner durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. Die Vergabekammer hat die Frage, gegen wen sich der Nachprüfungsantrag zu richten hatte, zutreffend als eine solche der Begründetheit eingeordnet, sie dann - ohne dass es darauf angekommen wäre - zulasten des Antragsgegners beantwortet und dann aus anderen Gründen den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Im Zivilprozess werden unzulässige Rechtsbehelfe H.-Al.verworfenH.-Al., zulässige, aber unbegründete H.-Al.zurückgewiesenH.-Al.. Die sprachliche Differenzierung folgt einem sachlichen Gebot: Das Prozessurteil reicht in seiner Bindungswirkung weniger weit als die Rechtskraft eines Sachurteils. Im Nachprüfungsverfahren und anschließenden Beschwerdeverfahren gilt dies nicht. Selbst wenn man die zivilprozessualen Grundsätze übertragen wollte, ergäbe sich hieraus aber keine Beschwer des Antragsgegners. Dem Beklagten im Zivilprozess ist es ja günstiger, wenn die gegen ihn gerichtete Klage als unbegründet und damit rechtskräftig abgewiesen wird, als wenn nur ein Prozessurteil zu seinen Gunsten ergeht.

II.

Jedenfalls ist die sofortige Beschwerde unbegründet, vgl. oben, C) I.

E.

Die Kostenentscheidung erging entsprechend § 91 ZPO, § 120 Abs. 2 GWB i. V. m. § 78 GWB.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Be- schluss der Vergabekammer Südbayern vom 2.1.2015 (AZ: Z3 319447-11/14) aufgehoben.

II.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren H.-Al.A9 Nürnberg-München, Seitenstreifenfreigabe AD H.-A., Bauabschnitt II-2 Fahrbahn A (Vergabenummer 14-DSM-19)H.-Al. in dem erforderlichen Umfang aufzuheben und bei fortbestehender Vergabeabsicht die Leistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zur Losaufteilung neu auszuschreiben.

III.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird verworfen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin einschließlich der Kosten des Nachprüfungsverfahrens.

V.

Es wird festgestellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin notwendig war.

Gründe

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches sich auf die Errichtung von Lärmschutzwänden spezialisiert hat. Der Antragsgegner führt mit seiner Autobahndirektion Südbayern im Auftrag des Bundes Straßenbaumaßnahmen an Bundesstraßen und Bundesautobahnen durch. Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, den Antragsgegner bei der beabsichtigten Vergabe einer Baumaßnahme an einer Bundesautobahn zur Bildung eines Fachloses anzuhalten.

Der Antragsgegner hat seinerseits Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer erhoben mit dem Ziel, dass der Antrag der Antragstellerin nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen bzw. verworfen werden möge.

A.

I.

Der Antragsgegner beabsichtigt die Vergabe von Bauarbeiten an der A 9, NürnbergMünchen und hat dies im Rahmen einer EU-weiten Bekanntmachung mit Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Wege eines offenen Verfahrens nach den Bestimmungen der VOB/A angekündigt.

Auftragsgegenstand ist gemäß Nr. II.1.5 der Bekanntmachung die H.-Al.Erneuerung der Fahrbahndecke und temporären Seitenstreifenfreigabe, Fahrbahn A: Erd- und Deckenbauarbeiten für Fahrbahninstandsetzung; Oberbauarbeiten in Asphalt, Erdbauarbeiten, Entwässerungsarbeiten; Brückenbauarbeiten, Lärmschutzwandarbeiten, passive SchutzeinrichtungenH.-Al.. Die Vergabe soll einheitlich, also nicht in Fachlose aufgeteilt, erfolgen.

Mit Schreiben vom 24.10.2014 rügte die Antragstellerin die Vergabekonzeption gegenüber dem Antragsgegner, welcher dieser Rüge gemäß Schreiben vom 27.10.2014 nicht abhalf. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit den Anträgen,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, das streitgegenständliche Vergabeverfahren in dem erforderlichen Umfang aufzuheben und die Leistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in Fachlosen neu auszuschreiben,

2. umfassende Einsicht in die Vergabeakten gemäß § 111 Abs. 1 GWB zu gewähren,

3. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und

4. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären.

Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, der Antragsgegner verstoße mit der geplanten Art der Ausschreibung gegen das Gebot des § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB, wonach regelmäßig eine Aufteilung in Fachlose erfolgen müsse. Zum einen habe sich für Lärmschutzwandarbeiten ein sachlich eigenständiger und abzugrenzender Angebotsmarkt entwickelt, zum anderen lägen keine Gründe technischer oder wirtschaftlicher Art vor, welche die Gesamtvergabe im konkreten Fall erforderlich machten. Für Einzelheiten des Vortrags wird auf den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 02.01.2015 und die dort eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2014 nahm der Antragsgegner zum Nachprüfungsantrag mit folgenden Anträgen Stellung:

1. Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 10.11.2014 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 10.11.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen des Antragsgegners.

4. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner wird für erforderlich erklärt.

Der Antragsgegner hält den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin für unzulässig und unbegründet.

Zur Unzulässigkeit meint er, öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 109 GWB sei hier der Bund, da der Antragsgegner bzw. dessen Behörden ausdrücklich in Stellvertretung für den auch zivilrechtlich aus den noch abzuschließenden Verträgen berechtigten und verpflichteten Bund handele.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin sei aber auch auf jeden Fall unbegründet, da im konkreten Fall wirtschaftliche Gründe das Absehen von einer Fachlosbildung erforderten. Mit der geplanten Baumaßnahme werde die Autobahn A 9 auf einer Länge von 17 km von Grund auf und umfassend erneuert. Der für diese Arbeiten zur Verfügung stehende Zeitraum sei mit ca. 5,5 Monaten äußerst knapp bemessen, weil witterungsabhängige Arbeiten durchzuführen seien und diese nicht im Herbst oder gar Winter ausgeführt werden könnten. Die Anforderungen an Projektvorbereitung und -steuerung während der Bauphase seien extrem anspruchsvoll. Insbesondere komme es immer wieder zu technischen Schnittstellen der anderen Fachgewer-ke mit der Lärmschutzwand P. So seien besondere technische und zeitliche Abstimmungen mit Erdbauer, Brückenbauer und Straßenbauer erforderlich. Ein zusätzlicher

Vertragspartner für die Errichtung der Lärmschutzwände mache die Koordinierung so schwierig, dass deswegen eine Einhaltung der Bauzeit gefährdet sei. Für Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 21.11.2014 verwiesen.

Die Beteiligten haben das gegnerische Vorbringen wechselseitig zurückgewiesen und mit weiteren Schriftsätzen vertieft.

II.

Mit Beschluss vom 02.01.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurück.

1. Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei die Frage, wer der richtige Antragsgegner ist, nicht eine Frage der Zulässigkeit, sondern eine der Begründetheit.

2. Der Nachprüfungsantrag sei indessen unbegründet, obwohl der Antragsgegner passivlegitimiert sei, weil hier ausnahmsweise eine Gesamtvergabe zulässig sei. Die Vergabekammer setzt sich dabei zunächst mit Sinn und Zweck des § 97 Abs. 3 GWB auseinander und ebenso mit dessen historischer Entwicklung. Sodann führt die Vergabekammer weiter aus, für die Bildung von Fachlosen spreche, dass

- innerhalb der geplanten Baumaßnahmen die PWC-Anlage P. Feld liege, welche eine Nutzung zu baubetrieblichen Zwecken ermögliche und damit die Situation des Bauens unter starkem Verkehr entschärfe,

- die Lärmschutzwand in 12 aufeinanderfolgenden Abschnitten zu erstellen sei und diese sämtlich am Beginn der Streckenbaustelle lägen,

- die technischen Schnittstellen der Fachgewerke mit der der übrigen Fachgewerke mit der Lärmschutzwand nicht über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad bei der Erstellung einer Lärmschutzanlage hinausgingen und dies selbst im Bereich der Brücke, d. h. der Überquerung der Staatsstraße St ... gelte. Hier könnten nämlich zunächst alle Gewerke den Bereich des Brückenbauwerks aussparen und nach Fertigstellung des Brückenbauwerks den Lückenschluss herstellen. Insbesondere seien auch für die Baumaßnahme keine strengen Lärmschutzauflagen vorgesehen (wie in dem Sachverhalt, über welchen das OLG Düsseldorf am 25.11.2009 zu entscheiden hatte, Az.: VII-Verg 17/09).

Für die einheitliche Vergabe spreche aber

- die extreme Komplexität der Gesamtsituation bei

- sehr engem Zeitrahmen und

- rollendem Verkehr.

Die Einschätzung der Behörde des Antragsgegners, der enge Zeitrahmen könne nur eingehalten werden, wenn man eine Projektstruktur mit wenigen Hierarchieebenen, wenigen Entscheidungsebenen, Konzentration der Schnittstellensteuerung bei einem Generalunternehmer mit höchstmöglicher Flexibilität beim Einsatz der Geräte und von Personal bei schneller Reaktionsmöglichkeit auf Störungen schaffe, sei nachvollziehbar und hinzunehmen.

Zwar werde nicht verkannt, dass Erleichterungen bei der Koordinierung nicht per se geeignet seien, eine Gesamtvergabe zu rechtfertigen. Dabei habe man berücksichtigt, dass der Antragsgegner ausweislich der bisherigen Planung erkennbar in der Lage sei, die gesamten Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben selbst vorzunehmen, was ihm gesetzlich ohnehin obliege.

Der der Vergabestelle eröffnete H.-Al.ErmessensspielraumH.-Al. sei bei alldem letztlich nicht überschritten.

B.

I.

Mit sofortiger Beschwerde vom 19.01.2015 beantragt die Antragstellerin den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 02.01.2015 aufzuheben,

II.

den Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren H.-Al.A 9 N.-M.; Seitenstreifenfreigabe AD H.-A., Bauabschnitt II-2 Fahrbahn A (Vergabenummer: 14-DSM-19) H.-Al. in dem erforderlichen Umfang aufzuheben und die Leistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats in Fachlosen neu auszuschreiben,

III.

dem Antragsgegner und Beschwerdegegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen aufzuerlegen,

IV.

festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer notwendig war.

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre Ausführungen im Nachprüfungsverfahren.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 beantragt der Antragsgegner:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.01.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Auch der Antragsgegner wiederholt und vertieft, was er bereits im Nachprüfungsverfahren ausgeführt hat. Ergänzend stellt er klar, dass wirtschaftliche Vorteile nicht durch das Absehen der Bildung von Fachlosen selbst zu erwarten seien, im Gegenteil rechne man damit, dass eine einheitliche Auftragsvergabe zunächst teurer sein würde (Schriftsatz vom 03.02.2015, Seite 7). Allerdings würde die strikte Zeitbindung dazu führen, dass im konkreten Fall die jeweiligen Bieter große Risikoaufschläge machen müssten, um allen möglichen Störfällen begegnen zu können, so dass dann doch wiederum die Summe der einzelnen Angebote höher zu erwarten sei, als Angebote für eine Gesamtvergabe (Sitzungsniederschrift vom 26.02.2015, Seite 2).

Weiter hat der Antragsgegner klargestellt, dass nicht schon durch die losweise Vergabe an sich eine Bauzeitverzögerung eintreten werde, sondern dies nur im Zusammenhang mit den zu erwartenden Störungen der Fall sei (Schriftsatz vom 25.02.2015, Seite 5 sowie die Erläuterungen im Termin, Sitzungsniederschrift vom 26.2.2015, ab Seite 2).

Solche Störungen erwarte man nach einer Auswertung der Abläufe vorangehender vergleichbarer Vorhaben aus folgenden Bereichen:

- Witterung

- Baugrundverhältnisse bei schlecht dokumentiertem Bestand aus den 30er und 70er Jahren

- Nicht funktionierende Entwässerung

- Unklare Verhältnisse, insbesondere im Bereich von Brückenbauwerken

Eine Verzögerung betreffe immer gleich 2 - 3 Gewerke. Die Störungsbeseitigung dauere im Schnitt bis zu 3 Tagen und daraus ergäbe sich die Befürchtung einer Verzögerung um maximal einen Monat. Diese Verzögerung müsse möglichst auf Null begrenzt werden, um mit der Aufbringung des Dünnschichtbelags, welcher an Temperaturverhältnisse gebunden sei, noch innerhalb des Jahres 2016 die Baustelle abschließen zu können.

Sollte es notwendig werden, die Baustelle über den Winter zu sichern, um sie dann im nächsten Jahr abschließen zu können, ergäben sich hieraus zu befürchtende Mehrkosten in Höhe von über 1,5 Millionen Euro (für Einzelheiten vergleiche Sitzungsniederschrift vom 26.02.2015, Seite 3).

Auch wenn unterschiedliche Bautrupps die verschiedenen Arbeiten ausführten -Straßenbauarbeiten einerseits, Arbeiten an der Lärmschutzwand andererseits, sei doch bei einer einheitlichen Vergabe gewährleistet, dass ein Bauleiter vor Ort für alle Fachgewerke ansprechbar sei.

Die Antragstellerin tritt dem mit Schriftsatz vom 11.3.2015 entgegen.

II.

Der Antragsgegner führt seinerseits sofortige Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 02.01.2015 (Az.: Z3319447-11/14) wird aufgehoben, soweit der Nachprüfungsantrag als zulässig angesehen und der Antragsgegner als passivlegitimiert angesehen worden ist.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Sache wird gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

1. Der Antragsgegner meint, er sei durch die Entscheidung der Vergabekammer formell beschwert, weil er im dortigen Verfahren die Verwerfung des Nachprüfungsantrags als unzulässig beantragt, die Vergabekammer jedoch den Antrag als unbegründet zurückgewiesen habe. Er hält sich auch für materiell beschwert, weil er durch die Entscheidung der Vergabekammer als Auftraggeber im Sinne von § 109 GWB angesehen worden sei. In der Sache selbst berufe sich die Vergabekammer zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2014, Az.: X ZB 18/13 (im weiteren alle Entscheidungen zitiert nach JURIS). Diese Entscheidung sei inhaltlich falsch und in der Begründung unzulänglich, was näher ausgeführt wird (Schriftsatz vom 21.01.2015, S. 8 ff.).

Die Antragstellerin tritt dem inhaltlich und mit folgendem Antrag gemäß Schriftsatz vom 28.01.2015 entgegen:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

III.

Mit Beschluss vom 28.01.2015 hat der Senat auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über diese verlängert.

C.

Sofortige Beschwerde der Antragstellerin

I.

Zu Recht betreibt die Antragstellerin das Verfahren gegen den Antragsgegner und nicht gegen den von diesem vertretenen Bund. Die Bundesländer führen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung die Ausschreibung in eigener Verantwortung durch (Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen), weswegen sich auch der Nachprüfungsantrag gegen das Land zu richten hat. Dieser verwaltungs- und verfassungsrechtliche Ansatz erschien dem Senat in der Vergangenheit nicht überzeugend. Mit der Entscheidung vom 31.05.2012, Verg 4/12 hat der Senat - freilich in nicht tragenden Erwägungen - zum Ausdruck gebracht, dass er es für vorzugswürdig hält, die Frage der Auftraggebereigenschaft entsprechend den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zu beantworten. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch mit Beschluss vom 20.03.2004, Az.: X ZB 18/13 den Oberlandesgerichten angeschlossen, welche bereits seit Jahren dem Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen den Vorrang gegeben haben, vgl. OLG Brandenburg vom 19.02.2008, Verg W 22/07; OLG Düsseldorf vom 14.09.2009, VII - Verg 20/09 und vom 25.11.2009, VII - Verg 27/09; OLG Koblenz vom 10.06.2010, I Verg 3/10 und schließlich OLG Celle vom 06.06.2011, XIII Verg 2/11. Bei dieser Sachlage kommt eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB nicht in Betracht.

II.

Die beabsichtigte einheitliche Vergabe des gesamten Auftrags verstößt gegen das in § 97 Abs. 3 GWB enthaltene Gebot, Fachlose zu bilden, wenn nicht wirtschaftliche oder technische Gründe entgegenstehen.

1. Seit ihrer Neufassung im Jahr 2009 räumt die Norm der Vergabestelle nicht mehr ein Ermessen ein, vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der Senat tritt daher dem OLG Düsseldorf bei, wonach H.-Al.die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers ... eingehalten sind, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, schließlich solche Gründe auch tatsächlich vorhanden (festgestellt und nachgewiesen) sind OLG Düsseldorf vom 01.08.2012, Verg 10/12.

2. Die Arbeiten in Zusammenhang mit der Errichtung einer Lärmschutzwand sind geeignet, ein Fachlos zu bilden, weil sie ausreichend abgrenzbar sind. Es hat sich hierfür ein Markt gebildet, auf dem Anbieter solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen und gleichzeitig sind diese Arbeiten nicht untrennbar mit an deren verflochten, vgl. OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII - Verg 10/07, Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, § 4 Rn. 14. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Ablaufpläne belegen dies auch im konkreten Fall und die Beteiligten stimmen in dieser Frage überein.

3. Die Frage, ob gemäß § 97 Abs. 3 GWB Fachlose zu bilden sind, ist für jedes in Betracht kommende Fachgewerk getrennt zu beantworten. Das bedeutet zum einen, dass die H.-Al.wirtschaftlichen oder technischen GründeH.-Al., welche die Norm verlangt, sich auf das jeweilige Fachgewerk beziehen müssen, welches für eine getrennte Losvergabe in Betracht kommt und globale, also das gesamte Vorhaben betreffende Überlegungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie auch und gerade das jeweilige Fachgewerk erfassen. Andererseits ist damit auch klar, dass die Entscheidung über die Bildung eines Fachloses für ein bestimmtes Fachgewerk keine Aussage darüber trifft, ob auch für andere Fachgewerke Fachlose zu bilden sind, oder ob der H.-Al.RestH.-Al. des geplanten Projekts einheitlich vergeben werden kann.

4. Der Antragsgegner hat nicht ausreichend dargelegt, dass wirtschaftliche (technische werden gar nicht explizit angeführt) Gründe gegen die Bildung eines Fachloses für die Lärmschutzwandarbeiten sprechen.

a) Der Antragsgegner räumt im Schriftsatz vom 3.2.2015, dort S. 7, selbst ein, dass eine Vergabe nach Fachlosen aller Wahrscheinlichkeit nach in der Summe günstiger wäre als eine Gesamtvergabe. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde ohne nähere Darlegung und Angabe von konkreten Mehrkosten behauptet, bei einem unter extremen Termindruck stehenden Bauvorhaben müsse man dann doch damit rechnen, dass die Anbieter für die jeweiligen Fachlose so hohe Sicherheitsmargen einplanten, dass die Gesamtvergabe dann doch wiederum billiger werden würde. Dieser von der Antragstellerin bestrittene Vortrag wurde in keiner Weise substantiiert und unter Beweis gestellt; er ist daher unbeachtlich

b) Dementsprechend stützt sich der Antragsgegner nun vor allem darauf, dass die Baustelle aus den verschiedenen genannten Gründen besonders störungsanfällig sei, schon relativ geringe Bauzeitverlängerungen zu der Notwendigkeit führten, das Vorhaben bis in das Folgejahr hinein zu betreiben und dadurch Mehrkosten in der Größenordnung von über 1,5 Millionen drohten. Dies ist grundsätzlich ein nachvollziehbarer und zu berücksichtigender Ansatz,

a) welcher jedoch im konkreten Fall vom Antragsgegner nicht ausreichend tatsächlich begründet werden konnte.

(1) Bauzeitverzögerungen, welche zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, können es rechtfertigen, von einer Vergabe nach Fachlosen abzusehen; hierfür mag im Einzelfall auch schon einmal der Wegfall einer Koordinierungsebene ausreichen. Das heißt aber nicht, dass immer schon bei Wegfall einer Koordinierungsebene relevante wirtschaftliche Gründe gegeben sind, weil sonst das gesetzgeberische Gebot - welches den Schutz mittelständischer Unternehmen bezweckt - ausgehöhlt werden würde. Es müssen also Gründe vorliegen, welche über solche Schwierigkeiten hinausgehen, die typischerweise mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden sind. H.-Al.An sich plausible Gründe, wie etwa die Entlastung des Auftraggebers von der Koordinierung, der Vorzug, nur einen Vertragspartner zu haben oder die einfachere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sind damit nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. § 4 Nr. 2 u. 3 VOB/A würden leerlaufen, wenn zur Begründung einer Gesamtvergabe die Benennung solcher Schwierigkeiten ausreichte, die typischerweise mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden sind.H.-Al. OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII -Verg 10/07, vgl. auch Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, § 14 Rn. 18; Schranner in Ingenstau/Korbion, VOB, § 4 Rn. 16, Stickler in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, § 4 Rn. 41, Kus in Kulartz/Kus/Portz, § 97 GWB, Rn. 91.

(2) Der Antragsgegner beruft sich hier auf die extreme Komplexität, die Notwendigkeit bei rollendem Verkehr zu bauen und einen engen Zeitrahmen einzuhalten. Aus diesen Gründen sei im Hinblick auf die zu erwartenden Störungen des Bauablaufs die Konzentration auf einen einheitlichen Ansprechpartner geboten. Insbesondere anlässlich der Diskussion im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte sich auch der Senat davon überzeugen, welche enormen Anforderungen die geplante Baumaßnahme hinsichtlich Planung und Projektsteuerung sowie Bauleitung stellt. Jedoch: Die einheitliche Vergabe an sich macht das Vorhaben nicht weniger komplex, wie der Antragsgegner selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

Synergieeffekte bei ungestörtem Bauverlauf behauptet der Antragsgegner selbst nicht. Solche Effekte können zum Beispiel dadurch entstehen, dass in ein Fachgewerk Arbeiten fallen, welche problemlos auch von Auftragnehmern anderer Fachgewerke ausgeführt werden können oder daraus resultieren mögen, dass sich bei beengten Verhältnissen mehrere Auftragnehmer gegenseitig in die Quere kommen (wie bei OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII - Verg 10/07). Auch andere Gründe, zum Beispiel das H.-Al.MäandernH.-Al. von Lärmschutzwänden (wie bei OLG Düsseldorf vom 25.11.2009, VII - Verg 27/09), besondere Behinderungen durch die Lage der Baustelle mitten in einer Wohnbebauung und/oder behördlich angeordnete Auflagen zum Lärmschutz (wie bei OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII - Verg 10/07) sind nicht zu erkennen. Dies alles hat bereits die Vergabekammer insoweit zutreffend ausgeführt, vgl. Seite 15 des Beschlusses vom 02.01.2015.

In Hinblick auf die erwarteten Störungen hat der Antragsgegner zunächst eine abstrakte Berechnung aufgestellt und ausgeführt, dass mit 10 Störungen zu rechnen sei, welche jeweils zu 2 - 3 Tagen Verzögerung führen könnten, mehrere Fachlose beträfen und in ihrer Gesamtheit nur dadurch aufgefangen werden könnten, dass bei einer einheitlichen Vergabe ein zentraler Ansprechpartner gegeben sei. Die dieser Prognose zugrundeliegenden Erwartungen mögen so zutreffen, jedoch beziehen sie sich stets nur auf die gesamte Baustelle mit ihrer Vielzahl von ineinander verflochtenen Fachgewerken, jedoch nicht auf die hier zur Diskussion stehenden Lärmschutzwandarbeiten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ließ der Antragsgegner ausführen, in dem Bereich, in dem die Lärmschutzwand errichtet werden müsse (1,2 km von 17 km) sei zum einen mit H.-Al.DammbrüchenH.-Al. nach Abbrucharbeiten zu rechnen, zum anderen damit, dass im Bereich der beiden Brückenbauwerke Baugruben H.-Al.absaufenH.-Al. könnten und langwierig wieder aufgefüllt werden müssten. Nun ist aber die Zahl der Brückenbauwerke mit 2 äußerst gering und es verläuft auch nicht der gesamte relevante Abschnitt, sondern nur ein Teil davon entlang oder zwischen (Erd-)Dämmen.

Auch für den Fall der gestörten Baustelle ist nicht erkennbar, dass die einheitliche Vergabe hier einen nennenswerten Vorteil erbringt. Selbst ein Generalunternehmer beschäftigt für die jeweiligen Fachgewerke entweder Subunternehmer oder hat innerhalb eines großen Unternehmens auf bestimmte Arbeiten spezialisierte Bautrupps, welche er koordinieren muss, insbesondere auch im Hinblick auf den Einsatz an anderen Baustellen. Dies gilt nicht nur für das Personal, sondern auch für die erforderlichen Maschinen. Auch wenn die Grundfahrzeuge dieselben sein mögen wie für andere Arbeiten, so sind doch jeweils unterschiedliche Vorsätze für Bagger und Raupenfahrzeuge erforderlich, je nachdem, ob z. B. Erdbewegungen durchgeführt werden oder Rammrohre gesetzt werden. Einziger verbleibender Vorteil einer Gesamtvergabe wäre also, dass die ausführenden Unternehmen von einem internen Bauleiter des Generalunternehmers koordiniert werden könnten. An dem sachlichen Aufwand und den Anforderungen an personelle Ressourcen ändert das aber nichts.

Insgesamt orientieren sich die Ausführungen des Antragsgegners zum Vorteil des Wegfalls einer Koordinierungsebene damit nicht - wie erforderlich - an den besonderen Bedingungen des konkreten Bauvorhabens, insbesondere des konkreten Fachloses, sondern erschöpfen sich in allgemeinen Erwägungen, die als solche nachvollziehbar, aber angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht ausreichend sind.

c) Damit kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang für den Antragsgegner bei einer eintretenden zeitlichen Verzögerung und Erstreckung in das Folgejahr hinein wirtschaftliche Nachteile (die freilich auf der Hand liegen) entstehen können.

d) Auch die Frage, ob es einem Auftraggeber freigestellt ist, die Bauzeit so eng zu definieren, dass alleine schon dadurch hohe Komplexität entsteht, braucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden (wobei dem Senat die Überlegungen des Antragsgegners in diesem Zusammenhang absolut nachvollziehbar und gerechtfertigt erscheinen).

D.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, jedenfalls unbegründet.

I.

Sie ist schon unzulässig, weil der Antragsgegner durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. Die Vergabekammer hat die Frage, gegen wen sich der Nachprüfungsantrag zu richten hatte, zutreffend als eine solche der Begründetheit eingeordnet, sie dann - ohne dass es darauf angekommen wäre - zulasten des Antragsgegners beantwortet und dann aus anderen Gründen den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Im Zivilprozess werden unzulässige Rechtsbehelfe H.-Al.verworfenH.-Al., zulässige, aber unbegründete H.-Al.zurückgewiesenH.-Al.. Die sprachliche Differenzierung folgt einem sachlichen Gebot: Das Prozessurteil reicht in seiner Bindungswirkung weniger weit als die Rechtskraft eines Sachurteils. Im Nachprüfungsverfahren und anschließenden Beschwerdeverfahren gilt dies nicht. Selbst wenn man die zivilprozessualen Grundsätze übertragen wollte, ergäbe sich hieraus aber keine Beschwer des Antragsgegners. Dem Beklagten im Zivilprozess ist es ja günstiger, wenn die gegen ihn gerichtete Klage als unbegründet und damit rechtskräftig abgewiesen wird, als wenn nur ein Prozessurteil zu seinen Gunsten ergeht.

II.

Jedenfalls ist die sofortige Beschwerde unbegründet, vgl. oben, C) I.

E.

Die Kostenentscheidung erging entsprechend § 91 ZPO, § 120 Abs. 2 GWB i. V. m. § 78 GWB.

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(2) Öffentlichen Auftraggebern stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

(3) Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(4) Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(5) Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.

(6) Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahmewettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.

(7) Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen. Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über die Erst- und Folgeangebote.

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn

1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,

1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt,
2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein,
4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,
5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten,
6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt,
7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden,
8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder
9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.

(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts vergeben.

(1) Neben dem offenen und dem nicht offenen Verfahren stehen dem öffentlichen Auftraggeber abweichend von § 14 Absatz 3 auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach seiner Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies nach § 14 Absatz 4 gestattet ist.

(2) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf abweichend von § 21 Absatz 6 höchstens sechs Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung von den §§ 15 bis 19 abweichende Fristen bestimmen. § 20 bleibt unberührt.

(4) § 48 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(5) Bei der Bewertung der in § 58 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannten Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Personals berücksichtigt werden. Bei Dienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch können für die Bewertung des Erfolgs und der Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters insbesondere berücksichtigt werden:

1.
Eingliederungsquoten,
2.
Abbruchquoten,
3.
erreichte Bildungsabschlüsse und
4.
Beurteilungen der Vertragsausführung durch den öffentlichen Auftraggeber anhand transparenter und nichtdiskriminierender Methoden.

(1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2) Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden.

(3) Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen. Aus Gründen der Billigkeit kann von der Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Soweit ein Beteiligter im Nachprüfungsverfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Hat sich der Antrag durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, erfolgt die Entscheidung, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen; in Bezug auf die Erstattung der Aufwendungen der Beigeladenen gilt im Übrigen Satz 2 entsprechend. § 80 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt.