Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 20. Nov. 2013 - 17 Verg 7/13

bei uns veröffentlicht am20.11.2013

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 15. August 2013, Aktenzeichen 2 VK 11/13, wird zurückgewiesen.

Der Senatsbeschluss vom 3. September 2013 ist gegenstandslos.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich binnen drei Wochen dahin zu erklären, ob und mit welchen Anträgen die Beschwerde aufrechterhalten bleiben soll.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Senat eine etwaige Zuschlagserteilung unter Beifügung von Belegen mitzuteilen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt zurzeit die Regionallinien ... und ... auf Grund einer SPNV-Notmaßnahme nach der VO (EU) 1370/2007. Die Verträge enden am 14.12.2013.

2

Im April 2013 entschloss sich der Antragsgegner, die SPNV-Leistungen für die in Absatz 1 benannten Strecken für den Zeitraum von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Dezember 2014 als Notmaßnahme im Wege der Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 5 VO (EG) 1370/2007 zu vergeben. Er informierte die Antragstellerin hierüber mit Schreiben vom 02.04.2013 und lud diese mit der Inaussichtstellung des Auftrages zu Verhandlungen ein. Ein erstes Gespräch fand am 25.04.2013 statt.

3

Mit Datum vom 22.04.2013 dokumentierte der Antragsgegner die Begründung der Wahl der Direktvergabe. Hiernach basierte die Entscheidung zu einer Überbrückungsmaßnahme für die Strecke ... auf dem anstehenden Inkrafttreten des Teilnetzes ... . Ob für die Strecke ein über das Fahrplanjahr 2013/2014 hinausgehender Beschaffungsbedarf bestehe, sei auf Grund der finanziell schwierigen Lage des Landes unklar. Wegen dieser finanziellen Situation sei eine frühzeitigere Entscheidung nicht möglich gewesen. Es wurde weiter beschlossen, Sondierungsgespräche mit mehreren EVU zu führen.

4

Der Antragsgegner lud die Antragstellerin, die ... und die ... zu Sondierungsgesprächen ein. In dem Gespräch mit der Antragstellerin vom 14.06.2013 wurden dieser ausweislich des Gesprächsprotokolls die Vorhaben vorgestellt. Die Antragstellerin wurde ausdrücklich auf die Vergabegrundlage "Notmaßnahme im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 VO (EG) Nr. 1370/2007" sowie deren rechtliche Bedeutung, auf die Unverbindlichkeit der Sondierung und das nicht-wettbewerbliche Verfahren, aus dem sich kein Anspruch auf Fortsetzung der Sondierung und Durchführung von Verhandlungen ergebe, hingewiesen. Wörtlich enthält das Protokoll unter Ziffer 7 den Vermerk zur weiteren Vorgehensweise:"Sie [die Vergabestelle]behält sich vor, die Aufträge an andere Unternehmen zu vergeben, ohne dabei nach wettbewerblichen Grundsätzen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 zu verfahren.".

5

Mit Schreiben vom 22.07.2013 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Sondierungsphase abgeschlossen sei und weitere Verhandlungen nicht mit der Antragstellerin, sondern mit einem anderen Unternehmen geführt werden. Die Leistungserbringung der Antragstellerin ende damit am 14.12.2013.

6

Mit Schreiben vom 24.07.2013 rügte die Antragstellerin ihren Ausschluss von den Verhandlungen als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und forderte den Antragsgegner auf, seine Entscheidung zu korrigieren und sie gleichberechtigt bei den Verhandlungen zu berücksichtigen.

7

Ebenfalls mit Schreiben vom 24.07.2013 reichte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus ein. Sie rügte nun die Unzulässigkeit der Direktvergabe sowie die Verletzung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts, nach denen Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitige Anerkennung zu beachten seien und die Auswahl des Vertragspartners anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen habe.

8

Die Antragstellerin hat vor der Vergabekammer die Anträge gestellt:

9

1. Dem Antragsgegner zu untersagen, Dienstleistungsaufträge über den Betrieb der Linien ... und ... mit einem Verkehrsunternehmen ab Dezember 2013 zu schließen, ohne die Antragstellerin vorher an den Verhandlungen zum Abschluss solcher Verträge gleichberechtigt zu beteiligen;

10

2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in die Verhandlungen über den Abschluss von Dienstverträgen auf den unter 1. genannten Linien einzubeziehen.

11

Der Antragsgegner hat den Antrag gestellt,

12

die Anträge der Antragstellerin zu 1. und 2. zurückzuweisen.

13

Er rügte die Zuständigkeit der Vergabekammer, da es sich bei der geplanten Vergabe nach Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 um kein Vergabeverfahren im Sinne von §§ 102ff GWB handele, verteidigte die Entscheidung für eine Notmaßnahme als rechtmäßig und legte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin als Notmaßnahmeadressatin dar, wie bereits mit internem Vermerk vom 12.07.2013 festgehalten. Die Voraussetzungen des Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 lägen vor, denn es drohe die Gefahr des Eintretens einer Unterbrechung der Versorgung. Bei einer derartigen Direktvergabe gelte auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es ohne wettbewerbliches Vergabeverfahren durchgeführt werde. Jedenfalls habe die Antragstellerin ihre Rügepflicht in Bezug auf die Direktvergabe nach Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 verletzt, weswegen diese Rüge präkludiert sei.

14

Mit Beschluss vom 15.08.2013 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Sie hat ihre Zuständigkeit bejaht, die Rüge in Bezug auf die Direktvergabe nach Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 jedoch für präkludiert und damit für unzulässig erachtet. Dass die Vergabe im Wege einer Direktvergabe erfolgen sollte, sei der Antragstellerin bereits auf Grund des Schreibens des Antragsgegners vom 02.04.2013 bekannt gewesen, spätestens auf Grund der Besprechung vom 14.06.2013 habe sie positive Kenntnis von den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen gehabt. Eine Rüge sei aber erst verspätet mit Nachprüfungsantrag vom 24.07.2013 erfolgt.

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Der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung und Einbeziehung in die weiteren Verhandlungen sei zwar nicht präkludiert, aber unbegründet, da die geplante Direktvergabe im Gegensatz zur wettbewerblichen Vergabe gerade nicht den Grundsätzen der Fairness, Transparenz und Nichtdiskriminierung unterliege. Ungeachtet dessen sei nicht zu erkennen, dass der Entschluss des Antragsgegners, keine Vertragsverhandlungen mit der Antragstellerin aufzunehmen, willkürlich gewesen wäre.

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Mit der gegen den Beschluss der Vergabekammer gerichteten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor: Zu Unrecht habe die Vergabekammer eine Verletzung der Rügepflicht festgestellt. Eine solche habe bei der vorliegenden Direktvergabe in Ermangelung eines Vergabeverfahrens nicht bestanden. Die Sondierungsgespräche seien dem Vergabeverfahren vorgelagert gewesen, zu diesem Zeitpunkt habe eine Rügepflicht noch nicht entstehen können. Es gebe auch keine Obliegenheit zu einer "vorsorglichen" Rüge, eine solche sei nur gegen vollzogene Vergabefehler statthaft. Eine rügefähige Vergabeentscheidung sei erst mit der Information erfolgt, dass sie bei der Direktvergabe nicht berücksichtigt werde. Hiernach sei umgehend gerügt worden.

17

Vorher habe sie auch keine Kenntnis von einem Vergabeverstoß gehabt. Insbesondere seien die missbräuchlichen Erwägungen zur Wahl des Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 nicht bekannt gewesen. Schließlich beruft sich die Antragstellerin auf die Europarechtswidrigkeit des § 107 Absatz 3 Nummer 1 GWB ("unverzüglich").

18

Ihr Antrag sei auch begründet, da Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 missbräuchlich angewandt worden sei. Eine angespannte Haushaltslage sei für eine Notmaßnahme im Sinne der Vorschrift nicht ausreichend, Kettendienstleistungsverträge seien als Notfallmaßnahme unzulässig, eine Notmaßnahme könne nicht festgestellt werden, da der Bedarf seit langem bekannt gewesen sei.

19

Die Antragstellerin behauptet einen Anspruch auf Teilhabe. Die beabsichtigte Direktvergabe schließe eine Beteiligung mehrerer Bieter nicht aus. Da der Antragsgegner diese Wettbewerbssituation durch seine Sondierungsgespräche selbst aktiv herbeigeführt habe, müsse er die elementaren Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit anwenden. Dieses gelte auch für die Anwendung des am Allgemeinwohl orientierten Willkürverbotes. Auch bei einer Direktvergabe müssten nachvollziehbare und nachprüfbare Entscheidungen getroffen werden.

20

Dieses sei hier nicht der Fall gewesen, denn die Auswahlentscheidung habe auf falschen Prämissen beruht. Die Entscheidung leide unter einem Ermessensdefizit, da die hohe Qualität ihrer bisherigen Leistungen in der Vergangenheit und das Risiko der Beeinträchtigung des Verkehrsbetriebes in Ermangelung eines hinreichenden Zeitraumes vor Betriebsaufnahme durch ein anderes EVU nicht berücksichtigt worden seien. Ihre eigene Geeignetheit sei nach wie vor zu bejahen, die Geeignetheit der anderen beteiligten EVU sei dagegen in Frage zu stellen, zumal diese im Hinblick auf Personalressourcen nicht hinreichend ausgestattet seien.

21

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

22

1. den Beschluss der 2. Vergabekammer bei dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 15. August 2013, Az.: 2 VK 11/13, aufzuheben,

23

2. dem Antragsgegner zu untersagen, Dienstleistungsaufträge über den Betrieb der Linien ... und ... mit einem Verkehrsunternehmen ab Dezember 2013 zu schließen, ohne die Antragstellerin vorher an den Verhandlungen zum Abschluss solcher Verträge gleichberechtigt beteiligt zu haben,

24

3. den Antragsgegner im Falle eines fortbestehenden Vergabewillens zu verpflichten, die Antragstellerin unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in die Verhandlungen über den Abschluss von Dienstverträgen auf den unter 2. genannten Linien einzubeziehen,

25

4. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären,

26

5. dem Antragsgegner die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen.

27

Zugleich beantragt die Antragstellerin,

28

die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über diese zu verlängern, § 118 Absatz 1 Satz 3 GWB.

29

Der Antragsgegner stellt den Antrag,

30

die Anträge zurückzuweisen.

31

Er verteidigt den Beschluss der Vergabekammer, hält allerdings die Möglichkeit der Anwendung des prozessualen GWB-Rechts für zweifelhaft. Wende man es allerdings an, sei die Rüge die Vergabeart betreffend präkludiert. Denn auch das Vergabeverfahren zur Direktvergabe nach Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) 1370/2007 beginne nicht erst mit der Direktvergabe, sondern bereits zuvor. Eine zeitnahe Rüge sei versäumt worden. Auch beseitige § 107 Absatz 3 Satz 2 GWB nicht die Rügeobliegenheit. Denn hier ginge es gerade nicht um die Feststellung der Unwirksamkeit eines Direktvertrages (§ 101 b Absatz 1 Nummer 2 GWB). Die Vergabe sei in Form einer Notmaßnahme zulässig gewesen. Der Beschaffungsbedarf habe auf Grund der Finanzierungsschwierigkeiten erst zu einem Zeitpunkt festgestellt werden können, zu dem eine wettbewerbliche Vergabe nach Artikel 5 Absatz 3 VO (EG) 1370/2007 terminlich ohne Gefahr einer Verkehrsunterbrechung nicht mehr möglich gewesen sei. Ein etwaiges Verschulden des Antragsgegners sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Teilnahme an den Verhandlungen, der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot gelte bei den Direktvergaben nach Artikel 5 Absatz 5 VO (EG) 1370/2007 nicht. Schließlich sei ihre Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, die Geeignetheit der Antragstellerin sei auf Grund etwaiger Verkaufsabsichten durch den Mutterkonzern in Frage zu stellen, die der anderen in Frage kommenden EVU dagegen nicht.

II.

32

Der Eilantrag der Antragstellerin nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

33

Gemäß § 118 Absatz 1 Satz 3 GWB kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Gemäß § 118 Absatz 2 Satz 1 GWB ist der Antrag abzulehnen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei seiner Entscheidung hat der Senat gemäß § 118 Absatz 2 Satz 3 GWB auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde und die allgemeinen Aussichten der Antragstellerin im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, sowie die Interessen der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Da die Erfolgsaussichten im Eilverfahren hier weitgehend abschließend beurteilt werden können, ist eine weitere Abwägung erlässlich.

34

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag im Ergebnis zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, zurückgewiesen.

35

Auch das Beschwerdevorbringen vermag dem Nachprüfungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.

36

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen vom 30.09.2013, mit denen er die Zuständigkeit der Vergabekammer festgestellt und die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass er der Beschwerde nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beimesse und darum nach Vorberatung beabsichtige, den Antrag der Antragstellerin gemäß § 118 Absatz 2 GWB auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückzuweisen. Die hierauf erfolgten Ausführungen der Antragstellerin veranlassen keine abweichende rechtliche Würdigung.

1.

37

Die Antragstellerin wendet sich weiterhin gegen die rechtliche Würdigung, nach der sie versäumt habe, ihrer Rügepflicht nach § 107 Absatz 3 Nummer 1 GWB in Bezug auf die geltend gemachte Unzulässigkeit der beabsichtigten Direktvergabe nachzukommen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

38

Dies gilt zunächst für ihre Ausführungen, nach denen gemäß § 107 Absatz 3 Satz 2 GWB die Rügeobliegenheit des § 107 Absatz 3 Satz 1 GWB generell bei sogenannten "de-facto-Vergaben" entfalle, da die Rügeobliegenheit außerhalb formgebundener Verfahren nicht anwendbar sei.

39

Es bestehen bereits Zweifel, ob sich die Antragstellerin ohne Weiteres darauf berufen kann, dass die von dem Antragsgegner gewählte Direktvergabe im Anwendungsbereich der VO 1370 einer de-facto-Vergabe im Sinne der Regelung des § 101b Absatz 1 Nummer 2 GWB gleichstehe und sie deswegen generell der Rügeobliegenheit nicht unterfallen könne.

40

Insoweit ist auch die Bezugnahme der Antragstellerin auf die Änderungsbegründung zu § 107 Absatz 3 GWB (BT-Drs.16/10117) nicht behilflich. Nummer 13 der Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts weist zwar ausdrücklich darauf hin, dass es nicht sachgerecht sei, bei sogenannten de-facto-Vergaben des § 101b Absatz 1 Nummer 2 GWB dem Unternehmer eine Rügeverpflichtung aufzuerlegen. Denn bei diesen Verträgen handele es sich um öffentliche Aufträge, die unmittelbar an ein Unternehmen erteilt werden, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies auf Grund des Gesetzes gestattet sei. Dieses würde eine Verletzung der Vergaberegeln darstellen (vgl. BT-Drs. 16/10117 zu Nummer 7, hier zu § 101b GWB).

41

Um einen solchen Fall einer gesetzlich unzulässigen Vergabeart handelt es sich hier jedoch nicht. Nach Artikel 5 VO (EG) 1370/2007 sind Vergaben eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ohne Durchführung eines vorherigen wettbewerblichen Vergabeverfahrens ("Direktvergabe", Artikel 2 Buchstabe h VO (EG)) unter bestimmten Umständen gerade zulässig. Die Regelungen des GWB können dem nicht entgegenstehen, da die Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates unmittelbare innerstaatliche Geltung hat. Eine Untersagungsmöglichkeit durch nationales Recht wie in Artikel 5 Absatz 4 VO (EG) besteht für den hier streitgegenständlichen Absatz 5 gerade nicht.

42

Selbst ausgehend aber von der klägerischen Prämisse, die streitgegenständliche Direktvergabe sei einer Direktvergabe nach § 101b Absatz 1 Nummer 2 GWB gleichgestellt, ergibt sich hieraus ín dem vorliegenden Sachverhalt keine Befreiung von der Rügepflicht nach § 107 Absatz 3 Satz 2 GWB.

43

Denn jedenfalls in den Fällen, in denen der Auftraggeber kein oder ein vermeintlich unrichtiges Vergabeverfahren durchführt, der Unternehmer über diesen Umstand jedoch gleichwohl fortlaufend unterrichtet wird, ist es diesem möglich und zumutbar, dies gegenüber der Vergabestelle geltend zu machen. Auch in diesen Fällen besteht ein Vertrauensverhältnis zwischen Vergabestelle und Unternehmen, weswegen in diesem Ausnahmefall auch bei einer de-facto-Vergabe eine Rügepflicht besteht (Weyand, ibr-online, § 107 Rdn. 373 unter Hinweis auf VK Niedersachsen, Beschluss vom 03.02.2012 - VgK-01/2012; 1. VK Sachsen, Beschluss vom 31.08.2011 - Az.: 1/SVK/030 -11). Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Auftraggeber kein geregeltes Vergabeverfahren, aber doch eine Marktansprache durchführt oder in denen der Antragsteller über ein Vergabeverfahren informiert ist, welches nach seiner Ansicht nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren genügt (Weyand, a.a.O. m.w.Nachw.).

44

Ein solcher Fall lag hier vor. Die geplante Direktvergabe war der Antragstellerin bereits seit dem Schreiben des Antragsgegners vom 02.04.2013 bekannt. Sie hat ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 14.06.2013 die von dem Antragsgegner herangezogene Vergabegrundlage sowie hierauf bezogene rechtliche Ausführungen, Erläuterungen und Hinweise nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich sogar aktiv auf das Verfahren eingelassen, indem sie ihr Interesse an einer zweijährigen Laufzeit des Vertrages RSP bekundet und Kalkulationen, von ihr sogar als Angebot betrachtete Unterlagen, vorgelegt hat. Sie kann die bisherige Vorgehensweise nun, nachdem seit dem 22.07.2013 feststeht, dass nicht sie, sondern ein anderer Beteiligter den Auftrag erhalten soll, nicht als unzulässig kritisieren.

45

Die unterlassene Rüge wäre auch keine unzulässige oder nicht notwendige "vorsorgliche" Rüge gewesen. Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass im Falle der reinen Vermutung einer drohenden Direktvergabe von einer Rügepflicht abgesehen werden kann (so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 Verg 5/10; OLG München, Beschluss vom 22.06.2011 - Verg 6/11). Hintergrund ist, dass die Rügepflicht grundsätzlich auf solche Rechtsverletzungen beschränkt ist, die bereits vorliegen oder zumindest formell angekündigt sind.

46

Im Unterschied zu den nicht notwendigen Rügen bei bloß vermuteter nicht gesetzlich geregelter Direktvergabe, die bisher in der Rechtsprechung entschieden worden sind, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Direktvergabe jedoch um eine gesetzlich statthafte Vergabeart. Die Tatsache, dass eine Direktvergabe erfolgen sollte, wurde von der Antragstellerin auch nicht nur vermutet, sondern war ihr abschließend durch die ausdrückliche Kundgabe der Antragsgegnerin bekannt. Die Erwägungen zu einer "vorsorglichen" Rüge können nicht herangezogen werden.

47

Wenn in Artikel 5 Absatz 7 VO (EG) 1370/2007 die Sicherstellung von Maßnahmen gefordert wird, "getroffene Entscheidungen wirksam und rasch" zu überprüfen, so stellt bei Direktvergaben die Entscheidung, eine solche durchzuführen, die einzig denkbare, zu Lasten einer dritten Partei gehende, Entscheidung dar, die eine Rügepflicht vor Zuschlagserteilung auslösen kann. Wird diese Entscheidung getroffen und, wie im vorliegenden Fall, formell bekundet, löst das beanstandete vergaberechtliche Fehlverhalten eine Rügepflicht auch dann aus, wenn die Direktvergabe noch nicht erfolgt ist.

48

Ein Auftraggeber verhält sich auch nicht zwangsläufig widersprüchlich, wenn er einerseits ein fehlerbehaftetes Vergabeverfahren durchführt, anderseits aber die Erfüllung der durch das Vergaberecht geforderten Obliegenheiten verlangt (zum Meinungsstand OLG München, Beschluss vom 19.07.2012 - Verg 8/12 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2008 - Verg 14/08 und OLG Naumburg, Beschluss vom 2.3.2006 - 1 Verg 1/06). Denn das vorvertragliche Vertrauensverhältnis bindet die an dem Vergabeverfahren Beteiligten gemäß § 242 BGB zumindest insoweit, als dass hierdurch Rechtsmissbrauch auszuschließen ist. Ansonsten käme es zu der Situation, dass sich ein Bieter in Kenntnis von Vergabeverstößen in der Hoffnung auf einen Zuschlag der Rügen enthielte, sich aber in dem Fall, dass ein anderer Bieter den Zuschlag erhalten soll, auf die Vergabeverstöße berufen könnte. Dies würde Spekulationen mit Vergabefehlern rechtsmissbräuchlich Tür und Tor öffnen. Nicht einschlägig ist § 107 Absatz 3 Satz 2 GWB entsprechend für alle an einem Vergabeverfahren Beteiligten in den Fällen, in denen erkennbar eine falsche Vergabeart gewählt wurde (vgl. Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl., § 107 Rdn. 65).

49

Die hiergegen von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamburg stehen dem nicht entgegen. Zum einen handelte es sich bei den dortigen Sachverhalten nicht um gesetzlich geregelte Direktvergaben, zum anderen war den dortigen Antragstellern die Rüge aus hier nicht einschlägigen Gründen erlassen. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.05.2008 - VII Verg 14/08 lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Rüge erfolgt war, die Vergabestelle jedoch erklärtermaßen auf ihrer Ansicht beharrte. Mit Beschluss vom 19.07.2006 - Verg 26/06 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass es in dem Fall, in dem der Auftraggeber bewusst entgegen der Vergabevorschriften überhaupt kein geregeltes Vergabeverfahren durchführe, an einer verfahrensmäßigen Grundlage dafür fehle, dem Antragsteller eine Mitwirkungspflicht im Sinne der auf einer Vertrauensbasis beruhenden Präklusionsregel aufzuerlegen. Eine Direktvergabe nach VO (EU) 1370/2007 Artikel 5 Absatz 5 ist vergaberechtlich aber gerade zulässig. Es handelt sich damit nicht um die Durchführung eines Verfahrens außerhalb jeder Vergaberechtsvorschriften, sondern (nur) um die Frage, ob die Voraussetzungen für ein an sich statthaftes Vergabeverfahren vorlagen, was im Falle einer Rügeobliegenheit nicht zu dem durch das Oberlandesgericht festgestellten Wertungswiderspruch führt. In dem durch das Hanseatische Oberlandesgericht entschiedenen Rechtsstreit (1 Verg 5/10) war die dortige Antragstellerin in die geplante inhouse-Vergabe nicht einbezogen. Ein vergleichbares „venire contra factum proprium“ wie im vorliegenden Fall lag nicht vor.

50

Auch die weitere durch die Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung verfängt nicht. Zurecht weist der Antragsgegner darauf hin, dass (auch) diese Entscheidungen aus Zeiten vor Änderung des § 107 GWB im Jahre 2009 datieren. Die frühere Rechtsprechung betraf Fallgestaltungen, in denen die Vergabe „am Antragsteller vorbei“ lief. Davon, dass Bieter von einem Verfahren keine Kenntnis erhalten und ihnen deswegen eine Rüge nicht zugemutet werden könne, ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. Diese Erwägungen treffen auf ein Unternehmen, das am Vergabeverfahren beteiligt oder in sonstiger Weise eingebunden wurde, nicht zu (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2012 - VII-Verg 67/11). Eine derartige Auslegung, wie sie die Antragstellerin begehrt, würde dazu führen, dass in allen Fällen, in denen z.B. eine ordnungsgemäße Bekanntmachung fehlt, eine Rüge entbehrlich wäre, weil ohne ordnungsgemäße Bekanntmachung von einer de-facto-Vergabe ausgegangen werden könnte (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.09.2011 - Verg W 11/11). Dieses wird selbst in Fällen der Nichteinhaltung der Jahresfrist gemäß Artikel 7 Absatz 2 VO (EG) nicht angenommen (vgl. VK Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2013 - VK 43/12).

51

Der in diesem Zusammenhang durch die Antragstellerin erhobene Einwand, die Vergaberechtswidrigkeit der Notmaßnahme sei für sie nicht erkennbar gewesen, greift nicht. Die Antragstellerin war Auftragnehmerin der beiden vorangegangenen Direktvergaben. Sie wusste entsprechend von den "Kettennotmaßnahmen" und war mit dem Verfahren und dessen Voraussetzungen vertraut.

52

Schließlich kann die Antragstellerin nicht damit gehört werden, das Vergabeverfahren habe noch nicht begonnen und unterfalle insoweit (noch) nicht dem Vergaberegime. Nach dem Urteil des EuGH vom 11.01.2005 - C 26/03 herrscht ein materielles Verständnis vom Beginn des Vergabeverfahrens, auf Formalitäten ist nicht abzustellen. Die Schwelle zum Beginn eines Vergabeverfahrens im materiellen Sinn wird dann überschritten, wenn der öffentliche Auftraggeber seinen internen Beschaffungsbeschluss objektiv erkennbar nach außen durch Maßnahmen umsetzt, welche konkret zu einem Vertragsschluss mit einem auszuwählenden Unternehmen führen sollen (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.07.2012 - Verg 8/12). Dieses war hier der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner hier die erfolgten Vorgespräche als Sondierungsgespräche bezeichnet hat. Im Unterschied zu einer bloßen Markterkundung waren in diese Gespräche alle in Frage kommenden EVU einbezogen, so dass es im Ergebnis nur noch auf die Auswahl des Vertragspartners ankam. Dass diese Sondierung nach der Entscheidung für eine Direktvergabe bereits Teil des materiellen Vergabeverfahrens war, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.

2.

53

Auch die Stellungnahme der Antragstellerin in Bezug auf ihren Anspruch auf gleichberechtigte Beteiligung an weiteren Verhandlungen mit dem Antragsgegner führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Unbeschadet dessen, dass ein Beteiligungsanspruch bei einer Direktvergabe per definitionem nur im Ausnahmefall greifen dürfte, vermag der Senat den Antragsgegner im Falle eines fortbestehenden Vergabewillens nicht zu verpflichten, die Antragstellerin in die Verhandlungen über den Abschluss von Dienstverträgen auf den streitgegenständlichen Linien einzubeziehen.

54

Die Antragstellerin bestreitet nicht, dass die gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 für das wettbewerbliche Vergabeverfahren anzuwendenden Grundsätze der Fairness, der Transparenz und Nichtdiskriminierung auf die Direktvergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 5 der VO nicht übertragbar sind. Zu Recht hat die Vergabekammer entsprechend unter Bezugnahme auf Kaufmann/Lübbig/Prieß/Pünder, VO (EG) 1370/2007 (1. Aufl., Rdn. 220) darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer Direktvergabe aus Dringlichkeitsgründen nach Artikel 5 Absatz 5 VO (EG) 1370/2007 den vorbenannten Grundsätzen gerade nicht unterliege. Dies entspricht Artikel 7 Absatz 2 Satz 4 VO (EG) 1370/2007, der Direktvergaben nach Artikel 5 Absatz 5 ausdrücklich von der Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 2 der VO zu beachtenden Transparenzpflichten ausnimmt.

55

Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass hieraus nicht der Schluss gezogen werden könne, dass diese Grundsätze in Direktvergabeverfahren komplett suspendiert seien, stimmt der Senat dem im Ansatz zu. Allerdings ist die Entscheidung im Direktvergabeverfahren insbesondere nach Artikel 5 Absatz 5 VO (EG) 1370/2007 für einen bestimmten Betreiber auf Grund des weiten Entscheidungsspielraumes der Vergabestelle nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (Kaufmann u.a., a.a.O., Rdnnr. 290f). Dieses ergibt sich bereits daraus, dass weder eine Begründungspflicht für die konkrete Auswahl eines Bewerbers (Kaufmann pp., ebenda; Otting/Olgemöller, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für Direktvergaben im Verkehrssektor nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, DÖV 2009, S. 364ff (371)) noch überhaupt die Notwendigkeit einer Bewertung unterschiedlicher Angebote nach bestimmten Zuschlagskriterien vorgegeben ist (Otting, a.a.O.). Dies entspricht Artikel 7 Absatz 4 VO (EG), wonach jeder interessierten Partei auf entsprechenden Antrag lediglich die Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe, nicht aber über Auswahlkriterien, mitzuteilen sind. Wesen einer Direktvergabe ist gerade die rechtfertigungsfreie Auftragsvergabe, ansonsten handelte es sich wieder um ein Verfahren, das wettbewerblichen Grundsätzen und Auswahlentscheidungen unterläge. Gerade dieses ist aber, nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung, vom Verordnungsgeber nicht gewollt.

56

Hieraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin zwangsläufig, dass Entscheidungsprozesse allenfalls im Hinblick auf grob sachwidrige und willkürliche Maßnahmen oder Entscheidungsgrundlagen überprüfbar sind. Dem steht Artikel 5 Absatz 7 der VO nicht entgegen, wenn dort Maßnahmen gefordert werden, mit denen die nach den Absätzen 2 bis 6 getroffenen Entscheidungen wirksam und rasch überprüft werden können. Von einer uneingeschränkten Überprüfung im Primärrechtsschutz ist hingegen nicht die Rede. Dies entspricht Erwägungsgrund 21 Satz 2.

57

Dem steht die von der Antragstellerin angeführte Niederlassungsfreiheit (Artikel 49ff AEUV) und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz als Primärrecht nicht entgegen. Zumindest solange nicht eine diskriminierende oder grob sachwidrige und willkürliche Vergabe erfolgt, steht die Auswahl des Auftragnehmers bei einer Direktvergabe im Belieben der Vergabestelle. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Erwägungsgrund 22 noch aus Erwägungsgrund 20, worauf der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 05.11.2013 zu Recht hinweist.

58

Hieran ändert sich auch nichts durch das vorgeschaltete Sondierungsverfahren, an dem die Antragstellerin beteiligt war. Insbesondere kann die Antragstellerin aus dieser Vorabbeteiligung keine Ansprüche nach wettbewerblichen Grundsätzen herleiten. Denn einer Vertrauensbasis war durch den ausdrücklichen Hinweis des Antragsgegners auf die Unverbindlichkeit der Gespräche und die beabsichtigte Direktvergabe ohne Wettbewerb jeder Boden entzogen.

59

Der Senat folgt nicht der Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe seine Auswahl grob sachwidrig und willkürlich getroffen. Solches vermag der Senat ebensowenig wie die Vergabekammer zu erkennen. Dies gilt in Sonderheit in Bezug auf die von der Antragstellerin vermutete "Vergeltungsmaßnahme" im Zusammenhang mit der Vergabe des Teilnetzes Ost-West.

60

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin nach ihrer Ansicht für die Auftragserfüllung tatsächlich geeigneter als die ... oder die ... war. Nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Auswahlentscheidung bestanden bei dem Antragsgegner begründete Zweifel an der Verfügbarkeit hinreichender Ressourcen der Antragstellerin, wie sich aus der Anlage zum Vermerk vom 12.07.2013 ergibt. Diese beruhten auf Informationen des Antragsgegners zu betrieblichen Umstrukturierungen der Antragstellerin. Derartige Zweifel hatte der Antragsgegner bei der ... bzw. der ... nicht. Zudem ging der Antragsgegner bei diesen von deutlich günstigeren Konditionen aus.

61

Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass gerade bei der ... bzw. der ... Personalmangel herrsche, diese deswegen ungeeignet seien und daher eine willkürliche Entscheidung getroffen worden sei. Die grundsätzliche Zusage einer Übernahmebereitschaft von Personal entspricht vielmehr der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer (vgl. auch Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 VO (EG) 1370/2007 und Erwägungsgrund 16), stellt aber, ebensowenig wie die Nichtbeachtung des Bestandsbetreibervorteils, kein Kriterium für eine willkürliche Entscheidung dar.

III.

62

Eine Kostenentscheidung ist zur Zeit nicht veranlasst.

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 20. Nov. 2013 - 17 Verg 7/13 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 107 Allgemeine Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge


(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von be

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(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

(2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

(2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 17. November 2010 – 1 VK 13/2010 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt den Neubau einer Talbrücke (...) für die. Die Beteiligten streiten sich um die Rechtmäßigkeit der Wertung eines neben dem Hauptangebot abgegebenen, als „Nebenangebot Nr. 1“ bezeichneten Alternativangebotes der Beigeladenen.

Die Antragsgegnerin schrieb die Baumaßnahme mit Vergabebekanntmachung vom 17. April 2010 im offenen Verfahren aus. Nach Abschnitt II.1.9) der Vergabebekanntmachung waren Varianten/Alternativangebote zugelassen. Als Zuschlagskriterium war in Abschnitt IV.2.1) der Vergabebekanntmachung „niedrigster Preis“ festgelegt.

In Ziffer 11.3 der „EG-Aufforderung zur Angebotsabgabe“ wurde bezüglich der Mindestanforderungen für Nebenangebote, soweit zugelassen, zunächst auf die „Baubeschreibung Abschnitt 6“ sowie auf die „einschlägigen Regelwerke gemäß dem (der Angebotsaufforderung beigefügten) Vordruck StB-Mindestanforderungen für Nebenangebote, Stand (Redaktionsschluss): 31. Dezember 2008, Technische Regelwerke, Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARES), Erlasse, die von Bietern bei der Abgabe einschlägiger Nebenangebote zusätzlich zu den in den Vergabeunterlagen benannten Regelwerden zu beachten sind“ verwiesen. Nach den der „EG-Aufforderung zur Angebotsabgabe“ beigefügten „HVA B-StB-EG-Bewerbungsbedingungen“ wurden unter Punkt 5 Anforderungen an Nebenangebote gestellt (vgl. Seite 4 Beschluss der VK vom 17. November 2010) und unter Punkt 6 die Vorlage bestimmter Unterlagen bestimmt (vgl. Bl. 94 d.A.). Hiernach waren folgende Unterlagen vorzulegen:

- Erläuterungsbericht sowie Angabe der vorgesehenen Entwurfsbearbeiter;

- Übersichtszeichnungen mit allen erforderlichen Schnitten: sie enthalten die wesentlichen Maße sowie Höhenkoten, insbesondere die der Gründungen;

- Überschlägige Standsicherheitsnachweise für die wesentlichen Schnitte;

- Mengenermittlung, die aufgrund der vorgelegten Zeichnungen ggf. mit Hilfe zusätzlicher Skizzen leicht prüfbar ist;

- Lehrgerüstplan, Baustelleneinrichtungsplan, Bauzeiteneinteilungsplan, mit Darstellung der wesentlichsten Arbeiten, Geräteliste, soweit auch für das Hauptangebot gefordert.

Die Beigeladene gab u.a. ein „Nebenangebot Nr. 1“ ab. Hierin bot sie ein von dem in der Leistungsbeschreibung unter den Positionen 00.05.0056, 00.05.0057 und 00.05.0058 geforderten „Stahlschutzplankensystem“ (Leitplanken) abweichendes System an. Statt der im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Konstruktion „Super-Rail BW“ bot sie das Konstruktionssystem „Super-Rail Eco BW“ an. Hierzu reichte sie ein Blatt mit der Bezeichnung der angebotenen Alternativpositionen aus dem Leistungsverzeichnis mit den entsprechenden Preisangaben zu den einzelnen Positionen ein.

Nach Angebotseröffnung (11. Juni 2010) und der formalen und rechnerischen Prüfung ergab sich zunächst folgende Bieterreihenfolge auf der Grundlage der eingereichten Hauptangebote (Auszug):

1. die Antragstellerin: Angebot 3.997.374,96 Euro brutto

2. die Beigeladene: Angebot 4.012.402,52 Euro brutto abzüglich 2 % Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote.

Nach Prüfung und Wertung des „Sondervorschlages“ der Antragstellerin und der „Nebenangebote“, insbesondere des Nebenangebots Nr. 1 der Beigeladenen kam es zu einer Änderung der Bieterreihenfolge. Der „Sondervorschlag“ der Antragstellerin wurde ausgeschlossen. Im Gegensatz zum „Nebenangebot Nr. 2“, welches nicht streitgegenständlich ist, wurde das „Nebenangebot Nr. 1“ der Beigeladenen gewertet, so dass sich folgende Bieterreihenfolge ergab:

1. die Beigeladene: Angebot 3.995.192, 65 Euro brutto

2. die Antragstellerin: Angebot 3.997.374,96 Euro brutto.

Mit Information nach § 101a GWB vom 16. August 2010 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag nach Ablauf der Informationsfrist auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Nach Nichtabhilfe ihrer Rügen leitete die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9. September 2010 das Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer des Saarlandes ein.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, das Nebenangebot der Beigeladenen sei bereits deshalb nicht zu werten, da die Zulassung von Nebenangeboten beim streitgegenständlichen Vergabeverfahren aufgrund des alleinigen Zuschlagskriteriums „niedrigster Preis“ gegen Artikel 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 VKR verstoße. Ferner sei das Nebenangebot wegen Nichteinhaltung der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Mindestanforderungen und Bedingungen nicht zu werten. Die Dokumentation der Antragsgegnerin werde den Anforderungen der § 97 Abs. 1 und 2 GWB sowie der §§ 30, 30a VOB/A (2006) nicht gerecht. Insbesondere habe die Beigeladene ihrem Nebenangebot keine Nachweise zur Erfüllung der von der Antragsgegnerin gestellten Mindestanforderungen beigefügt. Fordere die Antragsgegnerin die Erfüllung einer Nachweispflicht, dürfe sie sich einer diesbezüglichen Prüfung, Bewertung und anschließenden Dokumentation nicht enthalten.

Sie hat daher beantragt,

1. der Antragsgegnerin nach näherer Maßgabe der Vergabekammer zu untersagen, den Zuschlag an die Beizuladende zu erteilen;

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, nach näherer Maßgabe der Vergabekammer, eine neue Angebotswertung durchzuführen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

1. die Anträge der Antragstellerin abzulehnen;

2. die Zustimmung zur Auftragsvergabe an die Beigeladene.

Die Beigeladene hat beantragt,

den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig, da die in § 107 Abs. 3 GWB normierten Rügefristen nicht eingehalten worden seien. Zudem sei der Antrag auch unbegründet, da Nebenangebote zugelassen und etwaige in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Anforderungen hieran eingehalten worden seien. Zudem sei das als „Nebenangebot Nr. 1“ bezeichnete Angebot bei zutreffender rechtlicher Bewertung ein weiteres Hauptangebot.

Mit Beschluss vom 17. November 2010 hat die Vergabekammer die Antragsgegnerin verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer die Wertungs- und Zuschlagsentscheidung in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren neu zu treffen. Das „Nebenangebot Nr. 1“ sei weder als Nebenangebot noch als weiteres Hauptangebot zu werten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

Sie ist der Ansicht, das Nebenangebot sei als weiteres Hauptangebot zu werten, §§ 25 Nr. 4, 21 Nr. 2 VOB/A 2006. Der Nachweis der Gleichwertigkeit (§ 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A) sei bereits durch die Bezeichnung als „Super-Rail Eco BW“ geführt. Es handele sich um eine standardisierte, geprüfte und zertifizierte Konstruktion und somit um eine technische Selbstverständlichkeit. Diese erfülle den Vertragszweck und sei für den Bedarf des Auftraggebers ebenso geeignet. Durch die Wertung des Angebots habe auch die Antragsgegnerin dies so gesehen. Überdies bedürfe es keines Nachweises, da die Auftraggeberin, welche durch den L. S. vertreten sei, die Gleichwertigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse und Sachkunde beurteilen könne. Insoweit komme es auf den Zeitpunkt der Angebotswertung an. Anhand der im Internet frei verfügbaren vorläufigen Einstufungsliste der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) habe die Antragsgegnerin die Gleichwertigkeit der beiden Systeme völlig unproblematisch überprüfen können. Selbst wenn man einen Nachweis für erforderlich hielte, stelle ein Verstoß hiergegen keinen zwingenden Ausschlussgrund dar. Das ihr zustehende Ermessen habe die Antragsgegnerin schon dadurch ausgeübt, dass sie das Angebot gewertet habe. Im Übrigen sei der fehlende Nachweis durch Vorlage der Zertifikate der Gütegemeinschaft Stahlschutzplanken e.V. im Termin vor der Vergabekammer nachgeholt worden.

Hilfsweise sei das Angebot als Nebenangebot zu werten. Dies sei auch dann möglich, wenn alleiniges Zuschlagskriterium der niedrigste Preis sei. Die hierzu erforderlichen Nachweise seien vorliegend entbehrlich gewesen.

Sollte das Gericht der Ansicht sein, das Nebenangebot Nr. 1 sei nicht zu werten, solche seien jedoch ausgeschlossen, da der Preis einziges Zuschlagskriterium sei, sei das Vergabeverfahren aufzuheben, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Entscheidung über dessen Fortgang zu treffen.

Die Beigeladene beantragt,

1. auf die sofortige Beschwerde den Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 17. November 2010, Az. 1 VK 13/2010, aufzuheben.

2. hilfsweise: die Antragsgegnerin zu verpflichten, das unter Ziff. 2 bezeichnete Vergabeverfahren aufzuheben und die Baumaßnahme „“ bei fortbestehender Vergabeabsicht in einem neuen Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats auszuschreiben.

3. höchst hilfsweise: die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Entscheidung über den Fortgang des unter Ziff. 2 bezeichneten Vergabeverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu treffen.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 17.11.2010, Az. 1 VK 13/2010, aufzuheben;

2. hilfsweise: die Aufhebung des Vergabeverfahrens und erneute Ausschreibung der Maßnahme in einem neuen Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, bereits die Abweichung von der technischen Spezifikation im Sinne von § 21 Nr. 2 VOB/A sei im Angebot nicht eindeutig bezeichnet. Es fehle an der Angabe der tatsächlich bestehenden Abweichungen zwischen der vorgegebenen und der angebotenen Konstruktion. Zudem fehle es am Nachweis der Gleichwertigkeit.

Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe die Gleichwertigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse und Sachkunde ohne weiteres selbst beurteilen können und dies auch getan. Sie verfüge über einen speziellen Fachingenieur, der sich insbesondere mit Rückhaltesystemen und Schutzeinrichtungen im Straßenbau befasse. Diese eigene Fachkenntnis sei so zu werten, wie wenn der Auftraggeber sachverständig beraten sei. Zudem sei die Gleichwertigkeit der angebotenen Spezifikation objektiv gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verfahrensakten der Vergabekammer sowie auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht, § 117 GWB, eingelegt. Die Beigeladene ist beschwerdebefugt. Beschwerdeberechtigt sind alle am Verfahren der Vergabekammer Beteiligten, §§ 109, 116 Abs. 1 Satz 2 GWB. Die Beigeladene ist durch die angegriffene Entscheidung beschwert, da ihr Angebot für den Zuschlag durch die Antragsgegnerin vorgesehen war und sie damit rechnen muss, den Zuschlag nicht mehr zu erhalten, den sie ohne Entscheidung der Vergabekammer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhalten hätte.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht stattgegeben und dem Antragsgegner aufgegeben, die Wertungs- und Zuschlagsentscheidung neu zu treffen. Das Vorbringen der Beigeladenen in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Entscheidung.

Durch den unterlassenen Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen ist die Antragstellerin in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Hierdurch sind ihre Bieterchancen beeinträchtigt worden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – VIII Verg 33/10 -, VergR 2011, S. 200, 203).

Auf das vorliegende Verfahren findet die VOB/A 2006 Anwendung. Die VOB/A 2009 ist am 11. Juni 2010 mit Inkrafttreten der VgV wirksam geworden. Nach der Übergangsvorschrift des § 23 VgV werden bereits begonnene Vergabeverfahren nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galt, bearbeitet. Da das Vergabeverfahren vor dem o.g. Datum eingeleitet wurde, gilt die VOB/A 2006 (vgl. zum Beginn des Vergabeverfahrens OLG München, Beschluss vom 12. November 2010 – Verg 21/10 -, VergR 2011, S. 212, 214).

1. Das „Nebenangebot Nr. 1“ der Beigeladenen war nicht als weiteres Hauptangebot zu werten. Aufgrund des fehlenden Nachweises der Gleichwertigkeit, § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A, war es vielmehr zurückzuweisen. Dass es sich um ein von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweichendes Angebot handelt, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

a. Nachweis der Gleichwertigkeit

Nach § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A ist die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachzuweisen. Die Nachweise können durch Unterlagen, die von dritter Seite stammen, erbracht werden, wie etwa durch anerkannte Prüfberichte, Zulassungen, Sachverständigengutachten etc. (vgl. Kratzenberg, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl. § 21 VOB/B Rn. 29; Prieß, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, Beckscher VOB-Kommentar, 2001, § 21 VOB/A Rn. 47).

Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht ordnungsgemäß geführt.

b. Nachweis durch Bezeichnung

Sie kann sich nicht darauf berufen, ein solcher Nachweis sei bereits aufgrund der Bezeichnung der Abweichung entbehrlich.

Der Gesetzeswortlaut ist klar und verlangt neben der eindeutigen Bezeichnung der Abweichung im Angebot in § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/Azusätzlich auch einen Nachweis der Gleichwertigkeit. Mit diesem aus sich heraus nicht zweifelbehafteten Wortlaut ist es nicht zu vereinbaren, den Nachweis allein aufgrund der Bezeichnung nicht als konstitutiv anzusehen. Schon begrifflich ist unter dem Wort „Nachweis“ ein Mehr an Belegen, Zertifikaten, Gutachten o.ä. zu verstehen, als eine bloße eigene Beschreibung des Produkts (so VG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. April 2008, 1 VK 10/08 – juris, Absatz-Nr. 84).

Zudem muss der Bieter in seinem Angebot nicht nur darlegen, dass er etwas anders macht, sondern auch, was genau er anders macht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Mai 2003 – 1 Verg 3/03 -, juris, Absatz-Nr. 165). Die bloße Bezeichnung „Super-Rail Eco BW“ genügt dafür jedoch nicht.

Allein der Umstand, dass es sich um eine standardisierte, zertifizierte und geprüfte Konstruktion handelt, besagt nichts über die tatsächlichen Unterschiede zum ausgeschriebenen System. Lässt man allein die Bezeichnung als Nachweis ausreichen, muss die ausschreibende Stelle nicht nur die Gleichwertigkeit selbst ermitteln, sondern in einem Zwischenschritt eruieren, welche detaillierten Eigenschaften des Systems sich hinter dessen Bezeichnung verbergen. Gerade hiervon soll die Behörde durch die Nachweispflicht aber entlastet werden. Die hinter einer Produktbezeichnung stehenden Eigenschaften mögen zwar im Einzelfall leicht feststellbar sein. Jedoch hat sich der Gesetzgeber im Sinne der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit des Verfahrens für eine generalisierende Betrachtung entschieden, die unabhängig vom Einzelfall den Nachweis verlangt. Anders zu entscheiden würde bedeuten, in jedem Fall zu prüfen, welchen Grad an „Ermittlungsaufwand“ die ausschreibende Stelle aufwenden muss um hiernach zu entscheiden, ob allein die Bezeichnung schon als Nachweis genügt. Die damit verbundene Unsicherheit und Schwierigkeit einer Grenzziehung ist mit dem auf Transparenz angelegten Vergabeverfahren nicht zu vereinbaren.

c. Kenntnis der Vergabestelle

Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Auftraggeberin über entsprechende Kenntnisse zur Beurteilung verfügt.

aa. Aus dem eigentlichen Gesetzeswortlaut lässt sich eine Ausnahmeregelung nicht herleiten. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann die Vergabestelle auf den Nachweis der Gleichwertigkeit ausnahmsweise verzichten, wenn sie durch ein Ingenieurbüro sachverständig beraten wird, dieses die Gleichwertigkeit feststellt und Auftraggeber und Bieter übereinstimmend von der Gleichwertigkeit ausgehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2001 – Verg 20/01 -, juris, Absatz-Nr. 37). Selbst wenn man dieser Ansicht folgt, liegt ein derartiger Fall hier nicht vor. Die Vergabestelle war nicht durch einen externen Sachverständigen beraten.

Auf das Vorhandensein eigener Sachkunde kann es nicht maßgebend ankommen und stellt auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht ab. Zum einen betont dies die „besonderen Umstände dieses Einzelfalls“ (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), woraus auf die fehlende Übertragbarkeit auf andere Fälle geschlossen werden kann.

Ferner nimmt das Oberlandesgericht Düsseldorf auf § 7 Nr. 1 VOB/A Bezug, welcher die Mitwirkung von Sachverständigen regelt. Daraus wird deutlich, dass es nur den Fall erfasst sehen will, in welchem Dritte als Sachverständige bestellt sind. Denn entscheidend für die Sachverständigeneigenschaft im Sinne von § 7 Nr. 1 VOB/A sind die besonderen Qualitäten des Sachverständigen, der überdurchschnittliche Fachkenntnisse auf dem Gebiet aufweisen muss und praktische Erfahrung besitzt. Hintergrund dessen ist, dass die am Verfahren Beteiligten ohnehin grundsätzlich sachkundig sind (vgl. Merkens, In: Kappellmann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl. 2007, § 7 Rn. 6; Motzke, in: Motzke/Pietzcker/Prieß, Beck´scher VOB-Kommentar, 2011, § 7 Rn. 35). Daraus wird deutlich, dass sich die seitens des Oberlandesgerichts Düsseldorf statuierte Ausnahme nicht auf die Fälle der Sachkunde durch behördeneigene Mitarbeiter bezieht.

bb. Auch aus Sinn und Zweck der Regelung lässt sich für den vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Nachweispflicht herleiten. Unabhängig von der genannten Entscheidung ist der Verzicht auf den Nachweis der Gleichwertigkeit bei Sachkunde der Vergabestelle auch mit wesentlichen Grundsätzen des Vergabeverfahrens nicht in Einklang zu bringen.

Zwar dient die Pflicht zum Nachweis der Gleichwertigkeit dem jeweiligen Auftraggeber, der in die Lage versetzt werden soll, das Angebot entsprechend zu prüfen. Es ist Sinn und Zweck der Nachweispflicht, im Interesse der zügigen Durchführung des Vergabeverfahrens, die mit der Angebotsprüfung befassten Personen in die Lage zu versetzen, allein anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen und ohne weitere Nachforschungen beurteilen zu können, ob die angebotene technische Variante geeignet ist, den Beschaffungsbedarf für das konkrete Bauvorhaben zu befriedigen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 1 Verg 1/11 -, juris, Absatz-Nr. 38).

Ersichtlich wird bei dieser Zweckbestimmung aber auch darauf abgestellt, dass die Vergabestelle keine „weitere(n) Nachforschungen“ anstellen muss. Hierzu ist sie bei Fehlen eines Nachweises gerade nicht verpflichtet (vgl. auch OLG München, Urteil vom 31. Januar 1996 – 27 U 502/95 -, NJW-RR 1997, S. 1514, 1515). Zu solchen Nachforschungen zwingt man aber die Vergabestelle, wenn man auf den Nachweis verzichtet. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Nachforschung im Einzelfall ohne großen Aufwand möglich wäre. Dies zuzulassen würde zur Beantwortung der weiteren Frage, welches Ausmaß an Nachforschungen zur Statuierung des Nachweises als entbehrlich noch zulässig wäre, zwingen. So wäre vorliegend zu klären, ob die seitens der Beigeladenen dargestellte Internetrecherche des Mitarbeiters des Landesbetriebs (vgl. Schriftsatz vom 6. April 2011, Seite 15, Bl. 572 d.A.) vernachlässigbar ist. Eine solche ohne klare Determinanten durchgeführte Prüfung beeinträchtigt die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Vorhersehbarkeit seines Ergebnisses. Damit spielt es vorliegend auch keine Rolle, wenn Mitarbeiter der Vergabestelle im Einzelfall über anwendungsbereites, präsentes Fachwissen verfügen.

Zudem ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, § 97 Abs. 2 GWB, zu berücksichtigen. Für diese ist es nicht ohne Weiteres absehbar, ob der Auftraggeber über eine derartige eigene Sachkunde zur Prüfung der Gleichwertigkeit verfügt. Zudem ist das Beschaffen der Nachweise für die Bieter sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht mit Aufwendungen verbunden. Im Ergebnis wären somit die Bieter benachteiligt, die dem Gesetzeswortlaut folgen und die statuierten Nachweise beschaffen.

Es ist ferner nicht ausreichend, dass die Vergabestelle die Gleichwertigkeit für offensichtlich hält. Dies würde Raum für Manipulationen eröffnen, da die Akzeptanz von als gleichwertig anzusehenden Änderungen dann von der Vergabestelle und ihrer Auffassung von offensichtlicher Gleichwertigkeit im Einzelfalle abhinge. Es handelt sich bei § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A jedoch um eine „Muss-Vorschrift“. Zur Gewährleistung von Transparenz, Nachprüfbarkeit und Diskriminierungsfreiheit des Verfahrens muss daher von allen Bietern, die Änderungen nach § 21 Nr. 2 VOB/A vornehmen, ein ausdrücklicher Nachweis der entsprechenden Gleichwertigkeit mit dem Angebot verlangt werden (vgl. VergK Bund, Beschluss vom 24. Oktober 2000 – VI 1 – 31/00 -, juris, Absatz-Nr. 39).

Aus den genannten Gründen kann vorliegend dahinstehen, ob die Antragsgegnerin in Form des sie vertretenden L. S. über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Gleichwertigkeit verfügte. Auf diese Einzelfallbetrachtung kommt es aus Gründen einer generalisierenden Betrachtung nicht an.

Hinzu kommt, dass die Ausführungsart „Super-Rail Eco BW“ im Vergleich zur angebotenen Konstruktion „Super-Rail BW“ durchaus Unterschiede aufweist, die einen Nachweis der Gleichwertigkeit rechtfertigen. Beide unterscheiden sich nicht nur in der Anprallheftigkeitsstufe. Ausweislich der seitens der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer vorgelegten Unterlagen (Bl. 96/97 d.A.) bestehen Unterschiede in der Breite und Höhe des Systems, in der „maximale(n) seitlichen Position des Fahrzeugs“, der „Mindestlänge“ und der „Masse je lfd. m Systemlänge“. Gewisse Unterschiede ergeben sich auch aus dem Schreiben der Gütegemeinschaft Sp. e.V. vom 18. Oktober 2010 (Bl. 98 d.A.). Hier wird als Vorteil des Systems „Super-Rail BW“ eine „höhere Sicherheitsreserve beim Anprall schwerer Fahrzeuge“ genannt, was offensichtlich auf die unterschiedlichen Massen zurückzuführen ist. Auch wenn diese Differenzen marginal sein mögen, bestand Veranlassung, die dennoch gegebene Gleichwertigkeit nachzuweisen. Daher kann vorliegend dahinstehen, ob in evidenten Ausnahmefällen auf den Gleichwertigkeitsnachweis entgegen dem Gesetzeswortlaut verzichtet werden kann.

d. Keine Möglichkeit der Nachreichung von Nachweisen

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A ist die Gleichwertigkeitmit dem Angebot nachzuweisen. Eine Nachreichung scheidet in vorliegendem Fall daher aus (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 1 Verg 1/11 -, juris, Absatz-Nr. 36).

Zwar wird vertreten, dass die entsprechenden Nachweise noch später vorgelegt werden können, da diese Voraussetzungen als Ausschlussgrund in § 25 Nr. 1 VOB/A nicht genannt seien. Gelingt dieser Nachweis jedoch nicht, muss der Auftraggeber das Angebot als unvollständig ausscheiden (so Dähne, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2. Aufl. 2007, § 21 VOB/A Rn. 30).

Zur Begründung dieser Sicht verweist Dähne auf einen Beschluss der Vergabekammer des Bundes (vgl. VergK Bund, Beschluss vom 24. Oktober 2000 – VI 1 – 31/00 -, IBR 2001, S. 76, zitiert nach juris). Hieraus ergibt sich jedoch nicht eindeutig die Möglichkeit die Nachweise später vorzulegen. Vielmehr wird betont, dass es sich um eine „Muss-Vorschrift“ handele, bei der ein ausdrücklicher Nachweis der entsprechenden Gleichwertigkeit mit dem Angebot verlangt wird (vgl. VergK Bund, a.a.O.). Selbst wenn man dies – entgegen dem Wortlaut – für zulässig erachtet, so ist der Nachweis jedoch im eigentlichen Vergabeverfahren zu führen (vgl. Frister, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB/A, VOB/B, 3. Aufl. 2010, § 16 Rn. 51). Die Möglichkeit, die geforderten Nachweise noch im Vergabenachprüfungsverfahren vorzulegen, sieht das Gesetz nicht vor. Gründe, dies zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Transparenz des Verfahrens, § 97 Abs. 1 GWB, würde erheblich leiden und das auf Beschleunigung angelegte Verfahren verzögert, würde man zu einem solchen Zeitpunkt noch Nachweise zulassen.

Zudem würde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter verstoßen. Die Bieter würden – jedenfalls – in verfahrensrechtlicher Hinsicht ungleich behandelt, wenn das Versäumnis derjenigen Bieter, die die Nachweise zunächst nicht vorgelegt haben, nachträglich "geheilt" werden könnte.

Die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009, nach welcher der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nachverlangen kann, wurde erst mit der VOB/A 2009 neu eingeführt (vgl. Summa, in: juris-PK VergabeR, 3. Aufl. 2011, § 16 Rn. 4). Eine vergleichbare Regelung enthält die VOB/A 2006 nicht.

e. Zwingender Ausschluss

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war das Angebot vorliegend auch auszuschließen. Obgleich hinsichtlich der Begründung teilweise Uneinigkeit herrschte, besteht im Ergebnis Einigkeit darüber, dass bei fehlenden Nachweisen das Angebot zwingend auszuschließen ist (vgl. Frister, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB/A, VOB/B, 3. Aufl. 2010, § 16 Rn. 37). Der Auftraggeberin ein Ermessen einzuräumen, stünde nicht nur mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang, sondern würde die genannten Grundsätze der Transparenz des Vergabeverfahrens, § 97 Abs. 1 GWB, und der Gleichbehandlung aller Bieter, § 97 Abs. 2 GWB, verletzen.

2. Das „Nebenangebot Nr. 1“ der Beigeladenen ist auch nicht als Nebenangebot zu werten.

a. Nebenangebote sind so zu werten, wie sie abgegeben wurden. Auch ein Nebenangebot muss deshalb so beschaffen sein, dass es der Auftraggeber bei der Abgabe des Angebots als gleichwertig ansehen kann. Grundsätzlich muss deshalb auch bei einem Nebenangebot die Gleichwertigkeit durch entsprechende Unterlagen belegt werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2002 – Verg W 6/02 -, juris, Absatz-Nr. 41). Dies ist wie aufgezeigt nicht der Fall.

b. Zudem hat die Beigeladene die in den Ausschreibungsbedingungen statuierten Nachweise bei der Abgabe von Nebenangeboten nicht vorgelegt.

Die Vergabekammer stellt zu Recht darauf ab, dass die Beigeladene keinerlei technische Unterlagen, Nachweise zur Erfüllung der erforderlichen Mindestbedingungen etc. mit ihrem Nebenangebot vorgelegt habe. Hierzu war sie jedoch aufgrund der in der Baubeschreibung, Abschnitt 6 genannten Voraussetzungen verpflichtet. Hierin ist detailliert festgelegt, welche Unterlagen vorzulegen sind. Auch ist in den Bewerbungsbedingungen 2. HVA B-STB-EG (03/09) unter dem Abschnitt 5 festgehalten, dass die „geforderten Mindestanforderungen“ erfüllt sein müssen, was „mit der Angebotsabgabe nachzuweisen“ ist.

Die Einwände der Beigeladenen, die Mindestanforderungen träfen auf das Nebenangebot Nr. 1 gar nicht zu und könnten daher auf dieses nicht angewandt werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. So führt die Beigeladene aus, es handele sich nicht um einen neuen oder anderen Entwurf, weder die Ansichten, noch die Statik werde geändert und es komme nicht zu einer Änderung der ausgeschriebenen Menge. Dies mag zutreffen, ist jedoch nach den Ausschreibungsbedingungen nachzuweisen.

Im Übrigen enthält Ziffer 6.1. der Bedingungen für die Aufstellung von Nebenangeboten (Bl. 94 d.A.) weitere Nachweispflichten, so etwa „überschlägige Standsicherheitsnachweise für die wesentlichen Schnitte“, welche die Beigeladene ebenfalls nicht erbracht hat. Aus den dargelegten Gründen kann auf eine solche Vorlage auch nicht verzichtet werden. Allein die Regelung dieser Ausführungsart in der DIN EN 1317 befreit die Beigeladene nicht von Nachweispflichten.

3.

Den Hilfsanträgen ist ebenfalls nicht stattzugeben. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, aufgrund der Wettbewerbsrelevanz sei vorrangig zu entscheiden, ob die Zulassung von Nebenangeboten beim alleinigen Zuschlagskriterium des niedrigsten Preises überhaupt zulässig war. Insoweit wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie bei schon grundsätzlicher Unzulässigkeit von Nebenangeboten ihr Hauptangebot anders formuliert hätte.

Vorliegend ist das Nebenangebot Nr. 1 der Beschwerdeführerin jedoch wie aufgezeigt aus anderen Gründen nicht zu werten. Ob aufgrund des Umstandes, dass der Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist, Nebenangebote überhaupt dem Grunde nach zulässig sind oder dies nicht vielmehr mit Art. 24 Abs. 1 und 53 Abs. 1 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/17/EG unvereinbar ist, kommt es für die Entscheidung daher nicht an (die Frage der Zulässigkeit von Nebenangeboten in diesem Fall verneinend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – VII Verg 39/10 -, NZBau 2011, S. 57; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. April 2011 – 1 Verg 10/10 -, Seite 13 ff.). Diese Frage kann daher im Ergebnis offen bleiben (so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 1 Verg 1/11 -, juris, Absatz-Nr. 32). Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Kenntnis der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Nebenangeboten ihr Hauptangebot abweichend formuliert, bzw. mehrere Hauptangebote abgegeben hätte, rechtfertigt – worauf die Vergabekammer zu Recht abgestellt hat – keine andere Beurteilung. Auf diesen hypothetischen Umstand könnte sich jeder unterlegene Bieter im Nachhinein berufen.

Unabhängig hiervon verweist das Oberlandesgericht Düsseldorf (a.a.O. Seite 58) darauf, dass es „zunächst der Entscheidung der Vergabestelle überlassen“ bleibt, wie sie auf den Umstand der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Nebenangeboten reagiert. Diese könne das jetzige Vergabeverfahren aufheben oder zumindest bis in den Stand vor Versendung der Verdingungsunterlagen zurückversetzen, wobei ihr auch im letzteren Fall mehrere Möglichkeiten offen stünden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 120 Abs. 2, 78 GWB.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene, §§ 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 Satz 2 GWB. Sie trägt ferner gemäß §§ 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 Satz 1 GWB die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin, die sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat sie nicht zu tragen, da deren Rechtsverfolgung die gleichen Ziele verfolgte.

Für das Beschwerdeverfahren war für die Antragstellerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts bereits von Gesetzes wegen erforderlich, § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB, so dass es keiner gesonderten Entscheidung bedarf.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.