Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Apr. 2016 - A 6 S 916/15

bei uns veröffentlicht am27.04.2016

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2015 - A 7 K 3579/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
Die am ... geborene Klägerin ist mazedonische Staatsangehörige mit albanischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste sie im November 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 26.11.2012 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab sie im Wesentlichen an: Auf ihren Vater sei in Mazedonien geschossen worden. Ansonsten hätten sie in Mazedonien keine Probleme gehabt. Aus welchen Gründen auf ihren Vater geschossen worden sei, wisse sie nicht. Bei Rückkehr nach Mazedonien habe sie Angst, dass ihr Vater erschossen werde.
Mit Bescheid vom 03.12.2012 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Mazedonien mit einer Frist von einer Woche an.
Die Klägerin hat hiergegen am 10.12.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung ausgeführt: Sie habe den Überfall auf ihren Vater miterlebt und sei seither traumatisiert. Sie habe ständig Angst und die Bilder des Geschehens tauchten vor ihr auf. Die psychische Situation habe sich durch den Aufenthalt in Deutschland und den Schulbesuch etwas stabilisiert, so dass eine Psychotherapie bislang nicht durchgeführt worden sei. Vor etwa drei Monaten sei erneut ein Angriff aus das Haus ihres Vaters in Mazedonien erfolgt. Dabei sei die Eingangstür vollkommen zerstört und das Haus offensichtlich von Unbekannten ausgeräumt worden. Ferner hat die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr...., ..., vom 23.10.2014 vorgelegt, in der ausgeführt wird, dass die Klägerin unter einer generalisierten Angststörung mit Auswirkung einer Anorexia nervosa nach posttraumatischer Belastungsstörung leide, nachdem diese mit 16 Jahren habe mitansehen müssen, wie ihr Vater niedergeschossen worden sei. Sie habe sich schon in Mazedonien in psychotherapeutischer Behandlung befunden, die sich in Deutschland wegen der noch gegebenen Sprachbarriere nicht ganz einfach gestalte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin des Weiteren ein fachärztliches Attest der Fachpraxis für Psychiatrie, Dr. ..., Skopje, vom 10.07.2012 vorgelegt.
Mit Urteil vom 12.01.2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat und habe die Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG, § 29a AsylVfG nicht widerlegen können. Soweit sie sich darauf berufe, dass ihr Vater von Unbekannten angeschossen worden sei, habe sie keine ihre eigene Person betreffenden Umstände geltend gemacht. Zudem handele es sich hierbei um kriminelles Verhalten ohne flüchtlingsrechtlichen Bezug. Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der Albaner in Mazedonien lägen nicht vor. Eine grundsätzlich geringere Schutzbereitschaft der Polizei gegenüber albanischen Volkszugehörigen sei nicht feststellbar. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG seien dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Der Klägerin stehe auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung sei nicht ausreichend substantiiert worden, da es sich bei der ärztlichen Bescheinigung des Dr. ... nur um das Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin handele, das mazedonische Attest der Fachklinik für Psychiatrie in Skopje erst nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorgelegt worden sei und sich der Rechtsstreit bei Zulassung des Attestes wegen dessen erforderlichen Übersetzung verzögern würde. Im Übrigen seien psychische Erkrankungen in Mazedonien behandelbar. Die Klägerin habe auch die Möglichkeit, die medizinischen Behandlungen (finanziell) in Anspruch zu nehmen. Eine Retraumatisierung der Klägerin bei Rückkehr nach Mazedonien mit der Folge, dass in diesem Fall an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich seien, sei nicht zu befürchten. Eine extreme Gefahr wegen krimineller Verfolgung bestehe nicht landesweit. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Personen, die es auf den Vater der Klägerin abgesehen hätten, diesen und seine Familie an einem anderen Ort in Mazedonien finden würden.
Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 27.04.2015 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zugelassen, soweit in diesem die Klage der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde.
Zur Begründung der Berufung verweist die Klägerin mit am 22.05.2015 beim Senat eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten auf die ärztliche Stellungnahme der Fachpraxis für Psychiatrie Skopje vom 10.07.2012, die den Anforderungen an ein fachärztliches Attest genüge. In Deutschland habe sie bislang keine psychotherapeutische Behandlung beginnen können, da die Therapie nicht genehmigt worden sei. Sie leide an einer psychischen Erkrankung, die in ihrem Heimatland, selbst wenn dort entsprechende medizinische Möglichkeiten gegeben wären, nicht behandelt werden könne. Denn allein schon die Rückkehr dorthin sei für sie so belastend, dass eine erfolgreiche Therapie nicht möglich erscheine. Vielmehr sei mit einem Ausbruch der Erkrankung zu rechnen. Die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n.F., der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Verfahren anwendbar sei, verstoße gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Ferner legt die Klägerin ein ärztliches Attest der Nervenärztlichen Gemeinschaftspraxis ..., Dr. ..., vom 16.07.2015 vor, wegen dessen Inhalts auf Blatt 35 der Berufungsakte verwiesen wird.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2015 - A 7 K 3579/12 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Mazedonien vorliegt, und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2012 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt weiter vor, dass die vorgelegten Atteste nicht den Mindestanforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen würden. Zudem sei für die Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes bei einer Rückkehr nach Mazedonien nichts dargelegt. Hiergegen spreche bereits, dass die Klägerin in einer Fachklinik für Psychotherapie in Mazedonien behandelt worden sei.
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Auf Anforderung des Senats ist das ärztliche Attest der Fachpraxis für Psychiatrie in Skopje vom 10.07.2012 in die deutsche Sprache übersetzt worden. Wegen des Inhalts der Übersetzung wird auf Blatt 49 der Berufungsakte verwiesen.
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Mit am 23.11.2015 getroffenen Beweisbeschluss hat der Senat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage beschlossen, ob die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderen psychischen Erkrankungen leidet, worauf diese gegebenenfalls beruhen und ob und wie sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr und Aufenthalt in Mazedonien verändert. Hinsichtlich des Inhalts des daraufhin erstatteten fachpsychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. ..., Universitätsklinik ..., wird auf Blatt 75 bis 95 der Berufungsakte hingewiesen.
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Hinsichtlich des Gutachtens ist die Klägerin der Ansicht, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und eine Rückkehr nach Mazedonien oder der Aufenthalt dort geeignet seien, zu einer vermehrten Symptomausprägung zu führen. Ergänzend legt sie ein ärztliches Attest des Dr. ... vom 30.03.2016 vor, wegen dessen Inhalts auf Blatt 131 der Berufungsakte verwiesen wird.
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In der Berufungsverhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin auf deren bisheriges Vorbringen verwiesen.
19 
Dem Senat liegen die Akten des Bundesamtes sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, auch hinsichtlich des Asylverfahrens des Vaters der Klägerin, vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat kann zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Sie wurde in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, die lediglich auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet ist, ist nicht begründet. Der Klägerin steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 390; in Kraft getreten am 17.03.2016), zu.
22 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen einer individuellen Gefahr für ein in der Vorschrift genanntes Rechtsgut voraus, die dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht; unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33). Nachdem im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten nur noch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen streitig ist, verweist der Senat wegen der Frage, ob eine konkrete Gefahrenlage wegen einer allgemein schwierigen wirtschaftlichen Situation in Mazedonien oder wegen der Gefahr kriminellen Unrechts auf Grund des von der Klägerin geschilderten, ihren Vater betreffenden Vorfalls am 20.01.2012 und der mit ihm zusammenhängenden Drohungen und Erpressungsversuche gegeben ist, gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts.
23 
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch aus gesundheitlichen Gründen nicht festgestellt werden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 - 4 AufenthG). Hinsichtlich des hier allein zu beurteilenden psychischen Gesundheitszustandes der Klägerin führt das vom Senat eingeholte fachpsychiatrische Gutachten des Prof. Dr. ..., Universitätsklinikum ..., vom 16.02.2016 aus:
24 
„Wahrscheinlich lassen sich bei Frau ... 2 Diagnosen stellen, wobei beide aktuell behandelt sind und gering ausgeprägt nachweisbar sind bei regelmäßiger Berufstätigkeit als Hinweis auf eine gute funktionelle Anpassung.
25 
Zum einen bestand wahrscheinlich eine depressive Episode. Diese Diagnose ist begründet in den Angaben der Klinik in Skopje. Die Klägerin selbst gibt nur an, früher auch energielos gewesen zu sein, ausgeprägte Ängste gehabt zu haben, Verstimmungszustände gehabt zu haben. Bei der nicht vorhandenen depressiven Symptomatik aktuell kann bezüglich der genaueren Ursache dieser depressiven Episode beziehungsweise der Art der depressiven Erkrankung keine nähere Spezifizierung vorgenommen werden.
26 
Zum zweiten leidet Frau ... auch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), zumindest sind einige, wenn auch nicht alle Symptome, die in den folgenden Diagnoseleitlinien der ICD-10 genannt sind, nachweisbar: …
27 
Nach der obigen Darstellung bestand das Trauma im Hören und Finden des verletzten Vaters. Wiedererlebnisse ließen sich nur in Alpträumen nachweisen, hier aber mit der erlebten Szene. Ein Vermeidungsverhalten im eigentlichen Sinne findet sich nicht, da Frau ... zwar befürchtet, dass wieder Ähnliches passieren könnte, sie vermeidet aber nicht direkt an das Trauma erinnernde Situationen, sie vermeidet Situationen auch nicht, um Wiedererlebnisse zu vermeiden. Trotzdem kann zumindest eine unvollständig und leicht ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung angenommen werden, alternativ wäre die Formulierung der „ängstlichen Entwicklung“ angemessen.
28 
Es gilt das bei Herrn ... auch Festgestellte, wonach die Ängste, dass wieder etwas passiere, keine krankheitswertige Qualität aufweisen, es handelt sich vielmehr um begründete Ängste, dass bereits Erfahrenes wieder passieren könnte, dass die Familie Opfer werden könnte.
29 
Zusammengefasst lassen sich also noch Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Frau ... feststellen, es lässt sich eine ängstliche Entwicklung feststellen. Dabei mischen sich Reaktionen auf das Erleben eines Traumas mit begründbaren Ängsten bezüglich Verfolgung. Letztere sind juristisch, nicht medizinisch zu werten. Aktuell haben die Symptome keine funktionellen Auswirkungen. Eine Rückkehr nach Mazedonien würde die real begründbaren Ängste wahrscheinlich zunehmen lassen, die Lage dort ist unsicherer als hier, und müsste die Klägerin veranlassen, vermehrt Angst um sich und ihre Familie zu haben. Dies ist allerdings kein medizinisch begründbarer Sachverhalt. Möglicherweise nehmen auch durch vermehrte Konfrontationen mit erinnernden Situationen Wiedererlebnisse, z.B. in Alpträumen zu. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn an den gleichen Ort zurückgegangen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine frühere depressive Episode medikamentös behandelt wird, aktuell keine Symptome vorhanden sind, dass eine depressive Episode durch Auftreten von Stressoren - eine Rückkehr wäre möglicherweise ein solcher Stressor - allerdings erneut auftreten könnte beziehungsweise veranlasst werden könnte. Hierzu lassen sich aber keine sicheren Aussagen machen. Es ist aber weitgehend sicher, dass die aktuelle Behandlung mit den aktuellen Medikamenten fortgesetzt werden müsste.“
30 
Abschließend heißt es in dem Gutachten:
31 
„Frau ... leidet unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise unter einer ängstlichen Entwicklung. Sie litt früher auch unter einer ausgeprägten Symptomatik und wahrscheinlich auch unter einer depressiven Episode. Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung sind durch das Erleben des Überfalls auf den Vater begründet. Die depressive Episode lässt sich bezüglich der Einflussfaktoren jetzt nicht mehr klären.
32 
Eine Rückkehr nach Mazedonien oder ein Aufenthalt in Mazedonien können, müssen aber nicht, zu einer vermehrten Symptomausprägung der posttraumatischen Belastungsstörung führen, z.B. könnten dann vermehrt Alpträume auftreten, und es könnten Ängste, auch besonders nicht krankhafte Ängste vor erneuter Verfolgung auftreten.“
33 
Hinsichtlich dieser bei der Klägerin festgestellten psychischen Erkrankungen ist prognostisch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten oder mangels finanzieller Erreichbarkeit der Behandlungsmöglichkeiten in einem für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevanten Ausmaß erheblich verschlechtern würde. Hiergegen spricht schon, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise in Mazedonien medizinisch behandelt wurde und die erforderlichen Medikamente erhalten hat. Dies gilt ausweislich des von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Berichts der Fachpraxis für Psychiatrie Skopje vom 10.07.2012 auch für die Medikamente Mirtazapin und Zolpidin, mit der die Klägerin nach den Angaben des sie behandelnden Arztes Dr. ... vom 16.07.2015 in der Bundesrepublik weiterbehandelt wird .
34 
Darüber hinaus hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und im Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert von der Klägerin in Frage gestellt darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen aller Art, einschließlich der posttraumatischen Belastungsstörung, in Mazedonien sowohl stationär wie auch ambulant zureichend behandelt werden können und eine hinreichende medikamentöse Versorgung gewährleistet ist. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum „Klinisches Zentrum“ mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Es stehen daneben sowohl stationäre wie auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Allgemeinkrankenhäusern (vgl. Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 19.01.2011; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje vom 22.05.2013 an das VG Braunschweig; vgl. aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung etwa: VG Aachen, Urteil vom 10.09.2015 - 1 K 752/15.a -, VG Trier, Urteil vom 26.05.2015 - 1 K 2066/14.TR -, jew. juris und m.w.N.) und etwa auch in der von der Klägerin besuchten psychiatrischen Fachpraxis in Skopje zur Verfügung.
35 
Diese Behandlung ist für die Klägerin - wie die bereits erfolgte Behandlung in Skopje im Jahr 2012 gezeigt hat - auch finanziell erreichbar (vgl. dazu ausführlich: Beschluss des Senats vom 04.05.2015 - A 6 S 1258/14 -). Dazu heißt es in einer von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeholten Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje vom 03.02.2014:
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„Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer (auch Arbeitnehmer im Ausland), als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Sozialhilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. Inzwischen gibt es 15 verschiedene Kategorien von Versicherungsnehmern unterteilt in Arbeitnehmer (diese zahlen 7,3 % ihres Gehalts an Beiträgen) sowie Arbeitslose und Rentner (diese zahlen keine Beiträge). Die Anmeldebedingungen in der Kategorie für arbeitslose Versicherte wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um den Zugang zur Krankenversicherung für mehr Personen als vorher zu ermöglichen. Das bedeutet, dass ein arbeitsloser Mazedonier, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich unter Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamts seines Wohnsitzes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen kann. Mit diesem Beleg kann er sich beim FZO als Versicherungsnehmer melden. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen - auch Abschüblingen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. Voraussetzung ist jeweils, dass diese Person nach Rückkehr offiziell in Mazedonien registriert ist. Für Arbeitslose, welche nicht als arbeitslos gemeldet sind, wurde inzwischen auch im Jahr 2011 eine Versicherungsberechtigung geschaffen, so dass alle arbeitslosen Personen in den Genuss eines Versicherungsschutzes kommen können. Lediglich um die Formalitäten zu Anmeldung beim FZO muss sich die Person kümmern…“
37 
Ein gleiches Bild ergibt sich aus den (Ad-hoc-)Lageberichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 11.12.2013 und vom 12.08.2015, in denen ausgeführt wird, dass eine Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem problemlos möglich ist und es keine Wartezeiten für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit gibt. Im Gesundheitssystem gebe es keine diskriminierenden Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller, auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2013, dass Personen, die vor ihrer Ausreise aus Mazedonien einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt haben, nach der Rückkehr nach Mazedonien dieses Recht für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten entzogen wird (Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.12.2013: sechs Monate), weil sie während der Zeit der Abwesenheit ihrer monatlichen Meldepflicht bei dem Zentrum für Sozialarbeit nicht nachgekommen sind. Allerdings betrifft diese Aussage lediglich den Verlust eines Anspruchs auf Sozialhilfe, ohne dass hiervon die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem betroffen ist (vgl. auch: VG Münster, Urteil vom 02.05.2013 - 6 K 2710/12-A -, juris). Dies bestätigt auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2012, nach der die Krankenversorgung vom Versäumen eines Stichtags für die Sozialhilfe unberührt bleibt und Krankenversorgung und Sozialhilfe nicht voneinander abhängig sind. Die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 28.01.2013, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung für einen Zeitraum von ein bis zwölf Monaten verwehrt werde, wenn der Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen werde, werden nicht im Zusammenhang mit der Rückkehr ins Gesundheitssystem, sondern mit der allgemein bestehenden Meldepflicht beim Arbeitsamt nach Erhalt der als „blauer Karton“ bezeichneten Versicherungskarte gemacht. Für zurückkehrende abgeschobene Asylbewerber ist mithin der Zugang zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge gewährleistet; Personen, die längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt haben, können sich nach der Rückkehr beim Krankenversicherungsfonds melden und sind ab dem gleichen Tag versichert (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 02.05.2013, a.a.O.).
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Hinsichtlich der erforderlichen von den Versicherungsnehmern zu tragenden Eigenanteile führt die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje vom 03.02.2014, a.a.O., aus:
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„Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilzuzahlungen rund 11 %, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einen Eigenanteil von ca. 1 EUR pro Untersuchung. Krankenhauskosten belaufen sich pro Jahr auf maximal 100 EUR Eigenanteil, Psychiatriepatienten sind von Eigenanteilszahlungen befreit. Es gibt eine jährliche Obergrenze für Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen, die sich auf maximal 70 % des monatlichen Durchschnittlohns (rund 300 EUR) beschränken. Danach tritt die Befreiung von Eigenanteilen in Kraft. Hierfür müssen lediglich die entsprechenden Belege gesammelt werden. Ausgenommen sind die Eigenbeteiligungen an Medikamenten. Bei Langzeiterkrankungen, wie z.B. Krebs oder Dialysebehandlungen gibt es Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Höhe des Eigenanteils, damit auch diese Behandlungen für alle Versicherten zugänglich sind. Wenn das Monatseinkommen unter dem Durchschnittslohn liegt, gibt es eine prozentuale Reduzierung der Eigenanteile. Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilleistungen befreit, nicht aber von den Eigenanteilleistungen für Medikamente.“
40 
Darüber hinaus zahlt nach dieser Auskunft der Botschaft ein Sozialhilfeempfänger keine Zuzahlung, wenn er sich für den günstigsten Anbieter eines Medikaments entscheidet; entscheidet er sich für ein teureres Medikament, zahlt er die Differenz zum preisgünstigeren Medikament.
41 
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass eine notwendige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung für die Klägerin nicht erreichbar ist. Ist die Weiterführung und Behandlung der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung für die Klägerin in Mazedonien möglich und erreichbar, scheidet aus diesem Grund die Feststellung eines Abschiebungsverbotes aus.
42 
Ein zu Gunsten der Klägerin festzustellendes Abschiebungsverbot ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die an sich gegebenen und erreichbaren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus in der Erkrankung selbst liegenden Gründen nicht hinreichend erfolgsversprechend sind. Dies ist in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere für die schwerwiegende Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden (Re-)Traumatisierung anerkannt (vgl. etwa: Hess. VGH, Urteil vom 26.02.2007 - 4 UE 1125/05.A -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.09.2006 - 4 LB 6/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2007 - 10 A 10952/06 -; Bay. VGH, Urteil vom 09.09.2013 - 9 B 10.30261 -, jew. juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.06.2007 - 11 LB 398/05 -, NVwZ-RR 2008, 280).Unter dem Begriff der „Retraumatisierung“ wird die durch äußere Ursachen oder Bedingungen (Trigger), die dem zu Grunde liegenden traumatischen Erlebnis gleichen, ähneln oder Anklänge daran haben, ausgelöste Reaktualisierung der inneren Bilder des traumatischen Erlebens in der Vorstellung und den körperlichen Reaktionen des Betroffenen verstanden, die mit der vollen oder gesteigerten Entfaltung des Symptombildes der ursprünglichen traumatischen Reaktion auf der körperlichen, psychischen und sozialen Ebene einhergeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2005 - 21 A 2152/03.A -, EzAR-NF 051 Nr. 7; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.06.2007, a.a.O.; Marx, InfAuslR 2000, 357, 360). Von einer solchen Gefahr kann für die Klägerin nach den Ergebnissen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. ... nicht ausgegangen werden. Zwar kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass möglicherweise durch vermehrte Konfrontationen mit erinnernden Situationen Wiedererlebnisse, z.B. in Alpträumen, zunehmen würden, was vor allem dann der Fall wäre, wenn an den gleichen Ort zurückgegangen würde; entsprechendes gelte für eine erneutes depressive Episode durch Auftreten von Stressoren. Andererseits sind die real begründbaren Ängste der Klägerin bei Rückkehr nach Mazedonien kein medizinisch zu erfassender Sachverhalt und weisen keine krankheitswertige Qualität auf. Unter diesen Umständen vermag der Senat von einer hinreichend konkreten und wahrscheinlichen Gefahr einer Retraumatisierung und einer damit oder auf Grund einer anderen psychischen Erkrankung einhergehenden erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Klägerin in allen Landesteilen Mazedoniens (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324) und damit auch außerhalb ihrer Herkunftsregion trotz erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten nicht auszugehen. Diese Bewertung wird durch das von der Klägerin vorgelegte ärztliche Attest des sie behandelnden Arztes Dr. ... vom 30.03.2016 nicht in Frage gestellt. Zwar spricht es von der Gefahr einer Retraumatisierung mit weitreichenden Folgen bei Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland, jedoch wird dies (auch in Auseinandersetzung mit dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten) nicht näher dargelegt.
43 
Lässt sich somit bereits die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung der Klägerin alsbald nach Rückkehr nach Mazedonien nicht feststellen, ist der von ihr aufgeworfenen Frage, ob das (tatbestandliche) Erfordernis einer lebensbedrohenden oder schwerwiegenden Erkrankung im neu gefassten § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (vgl. dazu: BT-Drs. 18/7538, S. 18 [auch zur posttraumatischen Belastungsstörung, die nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sein soll]; verfassungs- oder konventionskonform ist oder entsprechend auszulegen ist (vgl. dazu Thym, NVwZ 2016, 409, 412 f.), nicht weiter nachzugehen.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
20 
Der Senat kann zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Sie wurde in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen.
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, die lediglich auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet ist, ist nicht begründet. Der Klägerin steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 390; in Kraft getreten am 17.03.2016), zu.
22 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen einer individuellen Gefahr für ein in der Vorschrift genanntes Rechtsgut voraus, die dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht; unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33). Nachdem im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten nur noch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen streitig ist, verweist der Senat wegen der Frage, ob eine konkrete Gefahrenlage wegen einer allgemein schwierigen wirtschaftlichen Situation in Mazedonien oder wegen der Gefahr kriminellen Unrechts auf Grund des von der Klägerin geschilderten, ihren Vater betreffenden Vorfalls am 20.01.2012 und der mit ihm zusammenhängenden Drohungen und Erpressungsversuche gegeben ist, gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts.
23 
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch aus gesundheitlichen Gründen nicht festgestellt werden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 - 4 AufenthG). Hinsichtlich des hier allein zu beurteilenden psychischen Gesundheitszustandes der Klägerin führt das vom Senat eingeholte fachpsychiatrische Gutachten des Prof. Dr. ..., Universitätsklinikum ..., vom 16.02.2016 aus:
24 
„Wahrscheinlich lassen sich bei Frau ... 2 Diagnosen stellen, wobei beide aktuell behandelt sind und gering ausgeprägt nachweisbar sind bei regelmäßiger Berufstätigkeit als Hinweis auf eine gute funktionelle Anpassung.
25 
Zum einen bestand wahrscheinlich eine depressive Episode. Diese Diagnose ist begründet in den Angaben der Klinik in Skopje. Die Klägerin selbst gibt nur an, früher auch energielos gewesen zu sein, ausgeprägte Ängste gehabt zu haben, Verstimmungszustände gehabt zu haben. Bei der nicht vorhandenen depressiven Symptomatik aktuell kann bezüglich der genaueren Ursache dieser depressiven Episode beziehungsweise der Art der depressiven Erkrankung keine nähere Spezifizierung vorgenommen werden.
26 
Zum zweiten leidet Frau ... auch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), zumindest sind einige, wenn auch nicht alle Symptome, die in den folgenden Diagnoseleitlinien der ICD-10 genannt sind, nachweisbar: …
27 
Nach der obigen Darstellung bestand das Trauma im Hören und Finden des verletzten Vaters. Wiedererlebnisse ließen sich nur in Alpträumen nachweisen, hier aber mit der erlebten Szene. Ein Vermeidungsverhalten im eigentlichen Sinne findet sich nicht, da Frau ... zwar befürchtet, dass wieder Ähnliches passieren könnte, sie vermeidet aber nicht direkt an das Trauma erinnernde Situationen, sie vermeidet Situationen auch nicht, um Wiedererlebnisse zu vermeiden. Trotzdem kann zumindest eine unvollständig und leicht ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung angenommen werden, alternativ wäre die Formulierung der „ängstlichen Entwicklung“ angemessen.
28 
Es gilt das bei Herrn ... auch Festgestellte, wonach die Ängste, dass wieder etwas passiere, keine krankheitswertige Qualität aufweisen, es handelt sich vielmehr um begründete Ängste, dass bereits Erfahrenes wieder passieren könnte, dass die Familie Opfer werden könnte.
29 
Zusammengefasst lassen sich also noch Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Frau ... feststellen, es lässt sich eine ängstliche Entwicklung feststellen. Dabei mischen sich Reaktionen auf das Erleben eines Traumas mit begründbaren Ängsten bezüglich Verfolgung. Letztere sind juristisch, nicht medizinisch zu werten. Aktuell haben die Symptome keine funktionellen Auswirkungen. Eine Rückkehr nach Mazedonien würde die real begründbaren Ängste wahrscheinlich zunehmen lassen, die Lage dort ist unsicherer als hier, und müsste die Klägerin veranlassen, vermehrt Angst um sich und ihre Familie zu haben. Dies ist allerdings kein medizinisch begründbarer Sachverhalt. Möglicherweise nehmen auch durch vermehrte Konfrontationen mit erinnernden Situationen Wiedererlebnisse, z.B. in Alpträumen zu. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn an den gleichen Ort zurückgegangen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine frühere depressive Episode medikamentös behandelt wird, aktuell keine Symptome vorhanden sind, dass eine depressive Episode durch Auftreten von Stressoren - eine Rückkehr wäre möglicherweise ein solcher Stressor - allerdings erneut auftreten könnte beziehungsweise veranlasst werden könnte. Hierzu lassen sich aber keine sicheren Aussagen machen. Es ist aber weitgehend sicher, dass die aktuelle Behandlung mit den aktuellen Medikamenten fortgesetzt werden müsste.“
30 
Abschließend heißt es in dem Gutachten:
31 
„Frau ... leidet unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise unter einer ängstlichen Entwicklung. Sie litt früher auch unter einer ausgeprägten Symptomatik und wahrscheinlich auch unter einer depressiven Episode. Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung sind durch das Erleben des Überfalls auf den Vater begründet. Die depressive Episode lässt sich bezüglich der Einflussfaktoren jetzt nicht mehr klären.
32 
Eine Rückkehr nach Mazedonien oder ein Aufenthalt in Mazedonien können, müssen aber nicht, zu einer vermehrten Symptomausprägung der posttraumatischen Belastungsstörung führen, z.B. könnten dann vermehrt Alpträume auftreten, und es könnten Ängste, auch besonders nicht krankhafte Ängste vor erneuter Verfolgung auftreten.“
33 
Hinsichtlich dieser bei der Klägerin festgestellten psychischen Erkrankungen ist prognostisch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten oder mangels finanzieller Erreichbarkeit der Behandlungsmöglichkeiten in einem für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevanten Ausmaß erheblich verschlechtern würde. Hiergegen spricht schon, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise in Mazedonien medizinisch behandelt wurde und die erforderlichen Medikamente erhalten hat. Dies gilt ausweislich des von der Klägerin vorgelegten fachärztlichen Berichts der Fachpraxis für Psychiatrie Skopje vom 10.07.2012 auch für die Medikamente Mirtazapin und Zolpidin, mit der die Klägerin nach den Angaben des sie behandelnden Arztes Dr. ... vom 16.07.2015 in der Bundesrepublik weiterbehandelt wird .
34 
Darüber hinaus hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und im Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert von der Klägerin in Frage gestellt darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen aller Art, einschließlich der posttraumatischen Belastungsstörung, in Mazedonien sowohl stationär wie auch ambulant zureichend behandelt werden können und eine hinreichende medikamentöse Versorgung gewährleistet ist. In Skopje gibt es neben dem Universitätsklinikum „Klinisches Zentrum“ mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Es stehen daneben sowohl stationäre wie auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten in Allgemeinkrankenhäusern (vgl. Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 19.01.2011; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje vom 22.05.2013 an das VG Braunschweig; vgl. aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung etwa: VG Aachen, Urteil vom 10.09.2015 - 1 K 752/15.a -, VG Trier, Urteil vom 26.05.2015 - 1 K 2066/14.TR -, jew. juris und m.w.N.) und etwa auch in der von der Klägerin besuchten psychiatrischen Fachpraxis in Skopje zur Verfügung.
35 
Diese Behandlung ist für die Klägerin - wie die bereits erfolgte Behandlung in Skopje im Jahr 2012 gezeigt hat - auch finanziell erreichbar (vgl. dazu ausführlich: Beschluss des Senats vom 04.05.2015 - A 6 S 1258/14 -). Dazu heißt es in einer von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeholten Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje vom 03.02.2014:
36 
„Jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer (auch Arbeitnehmer im Ausland), als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Sozialhilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. Inzwischen gibt es 15 verschiedene Kategorien von Versicherungsnehmern unterteilt in Arbeitnehmer (diese zahlen 7,3 % ihres Gehalts an Beiträgen) sowie Arbeitslose und Rentner (diese zahlen keine Beiträge). Die Anmeldebedingungen in der Kategorie für arbeitslose Versicherte wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um den Zugang zur Krankenversicherung für mehr Personen als vorher zu ermöglichen. Das bedeutet, dass ein arbeitsloser Mazedonier, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich unter Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamts seines Wohnsitzes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen kann. Mit diesem Beleg kann er sich beim FZO als Versicherungsnehmer melden. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen - auch Abschüblingen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. Voraussetzung ist jeweils, dass diese Person nach Rückkehr offiziell in Mazedonien registriert ist. Für Arbeitslose, welche nicht als arbeitslos gemeldet sind, wurde inzwischen auch im Jahr 2011 eine Versicherungsberechtigung geschaffen, so dass alle arbeitslosen Personen in den Genuss eines Versicherungsschutzes kommen können. Lediglich um die Formalitäten zu Anmeldung beim FZO muss sich die Person kümmern…“
37 
Ein gleiches Bild ergibt sich aus den (Ad-hoc-)Lageberichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 11.12.2013 und vom 12.08.2015, in denen ausgeführt wird, dass eine Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem problemlos möglich ist und es keine Wartezeiten für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit gibt. Im Gesundheitssystem gebe es keine diskriminierenden Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller, auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2013, dass Personen, die vor ihrer Ausreise aus Mazedonien einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt haben, nach der Rückkehr nach Mazedonien dieses Recht für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten entzogen wird (Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.12.2013: sechs Monate), weil sie während der Zeit der Abwesenheit ihrer monatlichen Meldepflicht bei dem Zentrum für Sozialarbeit nicht nachgekommen sind. Allerdings betrifft diese Aussage lediglich den Verlust eines Anspruchs auf Sozialhilfe, ohne dass hiervon die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem betroffen ist (vgl. auch: VG Münster, Urteil vom 02.05.2013 - 6 K 2710/12-A -, juris). Dies bestätigt auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2012, nach der die Krankenversorgung vom Versäumen eines Stichtags für die Sozialhilfe unberührt bleibt und Krankenversorgung und Sozialhilfe nicht voneinander abhängig sind. Die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 28.01.2013, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung für einen Zeitraum von ein bis zwölf Monaten verwehrt werde, wenn der Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen werde, werden nicht im Zusammenhang mit der Rückkehr ins Gesundheitssystem, sondern mit der allgemein bestehenden Meldepflicht beim Arbeitsamt nach Erhalt der als „blauer Karton“ bezeichneten Versicherungskarte gemacht. Für zurückkehrende abgeschobene Asylbewerber ist mithin der Zugang zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge gewährleistet; Personen, die längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt haben, können sich nach der Rückkehr beim Krankenversicherungsfonds melden und sind ab dem gleichen Tag versichert (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 02.05.2013, a.a.O.).
38 
Hinsichtlich der erforderlichen von den Versicherungsnehmern zu tragenden Eigenanteile führt die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje vom 03.02.2014, a.a.O., aus:
39 
„Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilzuzahlungen rund 11 %, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einen Eigenanteil von ca. 1 EUR pro Untersuchung. Krankenhauskosten belaufen sich pro Jahr auf maximal 100 EUR Eigenanteil, Psychiatriepatienten sind von Eigenanteilszahlungen befreit. Es gibt eine jährliche Obergrenze für Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen, die sich auf maximal 70 % des monatlichen Durchschnittlohns (rund 300 EUR) beschränken. Danach tritt die Befreiung von Eigenanteilen in Kraft. Hierfür müssen lediglich die entsprechenden Belege gesammelt werden. Ausgenommen sind die Eigenbeteiligungen an Medikamenten. Bei Langzeiterkrankungen, wie z.B. Krebs oder Dialysebehandlungen gibt es Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Höhe des Eigenanteils, damit auch diese Behandlungen für alle Versicherten zugänglich sind. Wenn das Monatseinkommen unter dem Durchschnittslohn liegt, gibt es eine prozentuale Reduzierung der Eigenanteile. Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilleistungen befreit, nicht aber von den Eigenanteilleistungen für Medikamente.“
40 
Darüber hinaus zahlt nach dieser Auskunft der Botschaft ein Sozialhilfeempfänger keine Zuzahlung, wenn er sich für den günstigsten Anbieter eines Medikaments entscheidet; entscheidet er sich für ein teureres Medikament, zahlt er die Differenz zum preisgünstigeren Medikament.
41 
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse vermag der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass eine notwendige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung für die Klägerin nicht erreichbar ist. Ist die Weiterführung und Behandlung der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung für die Klägerin in Mazedonien möglich und erreichbar, scheidet aus diesem Grund die Feststellung eines Abschiebungsverbotes aus.
42 
Ein zu Gunsten der Klägerin festzustellendes Abschiebungsverbot ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die an sich gegebenen und erreichbaren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten aus in der Erkrankung selbst liegenden Gründen nicht hinreichend erfolgsversprechend sind. Dies ist in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere für die schwerwiegende Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden (Re-)Traumatisierung anerkannt (vgl. etwa: Hess. VGH, Urteil vom 26.02.2007 - 4 UE 1125/05.A -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.09.2006 - 4 LB 6/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2007 - 10 A 10952/06 -; Bay. VGH, Urteil vom 09.09.2013 - 9 B 10.30261 -, jew. juris; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.06.2007 - 11 LB 398/05 -, NVwZ-RR 2008, 280).Unter dem Begriff der „Retraumatisierung“ wird die durch äußere Ursachen oder Bedingungen (Trigger), die dem zu Grunde liegenden traumatischen Erlebnis gleichen, ähneln oder Anklänge daran haben, ausgelöste Reaktualisierung der inneren Bilder des traumatischen Erlebens in der Vorstellung und den körperlichen Reaktionen des Betroffenen verstanden, die mit der vollen oder gesteigerten Entfaltung des Symptombildes der ursprünglichen traumatischen Reaktion auf der körperlichen, psychischen und sozialen Ebene einhergeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2005 - 21 A 2152/03.A -, EzAR-NF 051 Nr. 7; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.06.2007, a.a.O.; Marx, InfAuslR 2000, 357, 360). Von einer solchen Gefahr kann für die Klägerin nach den Ergebnissen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. ... nicht ausgegangen werden. Zwar kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass möglicherweise durch vermehrte Konfrontationen mit erinnernden Situationen Wiedererlebnisse, z.B. in Alpträumen, zunehmen würden, was vor allem dann der Fall wäre, wenn an den gleichen Ort zurückgegangen würde; entsprechendes gelte für eine erneutes depressive Episode durch Auftreten von Stressoren. Andererseits sind die real begründbaren Ängste der Klägerin bei Rückkehr nach Mazedonien kein medizinisch zu erfassender Sachverhalt und weisen keine krankheitswertige Qualität auf. Unter diesen Umständen vermag der Senat von einer hinreichend konkreten und wahrscheinlichen Gefahr einer Retraumatisierung und einer damit oder auf Grund einer anderen psychischen Erkrankung einhergehenden erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Klägerin in allen Landesteilen Mazedoniens (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324) und damit auch außerhalb ihrer Herkunftsregion trotz erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten nicht auszugehen. Diese Bewertung wird durch das von der Klägerin vorgelegte ärztliche Attest des sie behandelnden Arztes Dr. ... vom 30.03.2016 nicht in Frage gestellt. Zwar spricht es von der Gefahr einer Retraumatisierung mit weitreichenden Folgen bei Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland, jedoch wird dies (auch in Auseinandersetzung mit dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten) nicht näher dargelegt.
43 
Lässt sich somit bereits die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung einer Erkrankung der Klägerin alsbald nach Rückkehr nach Mazedonien nicht feststellen, ist der von ihr aufgeworfenen Frage, ob das (tatbestandliche) Erfordernis einer lebensbedrohenden oder schwerwiegenden Erkrankung im neu gefassten § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (vgl. dazu: BT-Drs. 18/7538, S. 18 [auch zur posttraumatischen Belastungsstörung, die nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sein soll]; verfassungs- oder konventionskonform ist oder entsprechend auszulegen ist (vgl. dazu Thym, NVwZ 2016, 409, 412 f.), nicht weiter nachzugehen.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
45 
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Apr. 2016 - A 6 S 916/15 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Aug. 2016 - M 16 K 14.30893

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2014 wird in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Er wird

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. März 2017 - A 3 K 593/16

bei uns veröffentlicht am 10.03.2017

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der Klägerin Ziff. 2 ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Mazedonien festzustellen.Der Bescheid vom 21.01.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.Die Beklagte

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. März 2017 - A 3 K 3493/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2017

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf den Kosovo gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Der Bescheid vom 16.09.2015 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenf

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.