Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Mai 2006 - A 10 K 12711/04

bei uns veröffentlicht am22.05.2006

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3.8.2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der 1971 in Petrit /Kosovo geborene Kläger zu 1, die 1976 in Verenike /Kosovo geborene Klägerin zu 2 und die 1996 und 1998 in Drenovc geborenen Kläger zu 3 und 4 sind albanische Volkszugehörige, reisten nach eigenen Angaben am 25.12.1998 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gaben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 jeweils unabhängig voneinander an, dass die Klägerin zu 2 bei einem Überfall von serbischen Polizisten sexuell missbraucht worden sei. Sie erklärten beide, dass sie an Busen und Gesäß gefasst und geküsst worden sei. Sie erklärte darüber hinaus, dass man ihr das Oberteil ausgezogen, ein Messer an den Hals gehalten, am Körper zerkratzt und sie an den Haaren gezogen habe. Den Kindern seien Messer an den Hals gehalten und gedroht worden, ihnen die Köpfe abzuschneiden. Dann hätten sie die Kleider auf dem Körper der Kinder mit dem Messer zerschnitten. Mit Bescheid vom 4.3.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Es stellte jedoch gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger vorliegen. Der Bescheid wurde am 25.3.1999 bestandskräftig.
Mit Verfügung vom 10.3.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein. Mit Schreiben vom 25.8.2003 wurden die Kläger zum beabsichtigten Widerruf angehört. Sie ließen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.10.2003 vortragen, dass Haus der Familie des Klägers zu 1, wo seine Eltern leben würden, sei halb zerstört und liege in einem überwiegend serbischen Teil des Heimatdorfes. Die Eltern der Klägerin zu 2 lebten ebenfalls noch im Kosovo, ebenso ein Bruder und vier oder fünf Schwestern. Der Vater des Klägers zu 1, der sich eine Weile in Deutschland aufgehalten habe, inzwischen aber in den Kosovo zurückgekehrt sei, habe berichtet, dass seine über siebzigjährige Tante von einem serbischen Nachbarn vergewaltigt worden sei. Des Weiteren habe sich erst jetzt herausgestellt, dass die Klägerin zu 2 nicht lediglich sexuell belästigt worden sei, sondern vor den Augen ihres Ehemannes und der beiden Kinder vergewaltigt worden sei. Sie habe deswegen immer noch große psychische Probleme. Der Kläger zu 1 berichte, dass die Klägerin zu 2 nicht darüber rede, jedoch von Alpträumen geplagt sei, Schlafprobleme habe und sehr viel weine. Bei dem Vergewaltiger handele es sich um einen Serben, dessen Haus sich in direkter Nachbarschaft zum Haus der Familie der Eltern des Klägers zu 1 befinde. Dieser Serbe sei bereits zweimal im Heimatdorf aufgetaucht. Bei einer Rückkehr wäre die Familie daher gezwungen, nur wenige Meter von dem Vergewaltiger der Klägerin zu 2 zu leben. Dies sei nicht zumutbar. Der Kläger zu 1 halte eine Traumatisierung seiner Frau und eventuell der Kinder für wahrscheinlich. Es wurde eine fachärztliche Abklärung der psychischen Probleme angekündigt.
Mit Schreiben vom 27.4.2004 forderte das Bundesamt die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf, die angekündigten Unterlagen vorzulegen. Am 25.6.2004 wurde erneut angefragt, wann mit einer ärztlichen Stellungnahme gerechnet werden könne. Mit Schreiben vom 9.7.2004 teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass es ihren Mandanten nicht möglich gewesen sei, aussagekräftige Atteste vorzulegen.
Mit Bescheid vom 3.8.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 4.3.1999 getroffene Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen im Falle einer heutigen Rückkehr der Kläger in den Kosovo mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dies entspreche einer einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung. Die seit Jahren angespannte politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage im Kosovo, die 1999 zu einer gewaltsamen und gezielten Vertreibung von mehreren hunderttausend Kosovo-Albanern geführt habe, habe sich mit dem Einmarsch der KFOR und dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte im Juni 1999 und dem Regimewechsel in Belgrad nach dem Sturz von Milosevic im Oktober 2000 grundlegend geändert. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen die Ausländer die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ablehnen könnten, lägen nicht vor. Der Vortrag, die Klägerin zu 2 sei nicht, wie bei ihrer Anhörung berichtet, lediglich sexuell belästigt, sondern durch einen serbischen Polizisten sogar vergewaltigt worden, sei gesteigert und unglaubhaft. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass sowohl die Klägerin zu 2 als auch der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 detailliert die angeblichen Ereignisse geschildert hätten. Dem Vortrag der Kläger, der Serbe, der die Klägerin zu 2 vergewaltigt habe, wohne in direkter Nachbarschaft, und es sei der Familie nicht zumutbar, nur wenige Meter vom Vergewaltiger zu leben, könne auch nicht gefolgt werden. Die Annahme, dass ein serbischer Polizist und Vergewaltiger sich heute noch im Kosovo aufhalte, entbehre jeder Grundlage. Auch die angebliche Erkrankung der Kläger sei nicht nachgewiesen worden. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, insbesondere nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, bestünden nicht. Der Bescheid wurde am 4.8.2004 als Einschreiben zur Post gegeben.
Am 20.8.2004 haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur weiteren Begründung ist eine psychologische Bescheinigung vom 7.12.2004 und eine fachärztliche Bescheinigung vom 18.5.2006 der Stuttgarter Akademie für Tiefenpsychologie und Psychoanalyse e.V. vorgelegt worden. Aus der psychologischen Bescheinigung ergibt sich, dass zwei diagnostische Gespräche von 1,5 bis 2 Stunden mit der Klägerin zu 2 sowie zwei diagnostische Untersuchungen mit den Kindern und ein ergänzendes Gespräch mit dem Kläger zu 1 stattgefunden hätten. Die Gutachterinnen kommen zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik (ICD 10 F 32.2) auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend der ICD-10 F 43.1, F 44 und F 48.1 vorliege. Es handele sich insbesondere um eine somatoforme Psychoneurose mit starken psychosomatischen Symptomen. Zudem fänden sich deutliche Anzeichen einer Persönlichkeitsänderung nach ICD-10 F 62 mit ausgeprägtem resignativen Rückzug. Die Klägerin zu 2 sei vor den Augen der Familie des Mannes schwerst misshandelt/vergewaltigt worden. Die Klägerin zu 2 habe anschließend unter anhaltenden Blutungen gelitten, da ihre Gebärmutter verletzt gewesen sei. Ihr falle es sehr schwer, hierüber zu sprechen. Sie benötige dringend psychotherapeutische Unterstützung und Begleitung. Die erforderliche psychotherapeutische Traumabehandlung könne derzeit im Herkunftsland nicht durchgeführt werden. Eine erzwungene Rückkehr würde insbesondere bei der Klägerin zu 2 zu schwerer Dekompensation und akuter Suizidgefährdung führen. Bezüglich der Kläger zu 3 und 4 lägen deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten vor. Sie seien durch die traumatisierte Mutter und das hiermit zusammenhängende belastende familiäre Klima in ihrer Entwicklung sehr gefährdet. Einen gewissen Halt scheine den Kindern die im gleichen Haus wohnende verwandte Familie zu geben. Eine erzwungene Rückkehr würde die Kinder in höchstem Maße in ihrer Entwicklung gefährden.
Aus der fachärztlichen Bescheinigung ergibt sich, dass die Klägerin zu einer 1,5 Stunden dauernden Untersuchung zusammen mit ihrem Ehemann erschienen sei. Zum ersten Termin habe sie nicht kommen können. Ihrer Schwester sei jetzt das Gleiche passiert wie ihr vor acht Jahren (Vergewaltigung im eigenen Haus). Daher habe sie 10 Tage lang kaum schlafen können. Über ihre Vergewaltigung vor ihrer Familie könne sie nicht reden. Sie habe auch vor sieben Jahren nicht darüber reden können, als sie beim Amt gefragt worden sei. Ihre Stimmung sei depressiv gewesen und der Affekt von Angst und Misstrauen geprägt. Es bestehe eine Vermeidungstendenz, sowohl die Schilderung von Beschwerden als auch von belastenden Lebensereignissen betreffend. Derzeit bestehe kein Anhalt für aktuelle Suizidalität. Als vorläufige Diagnose wurden eine depressive Störung (ICD-10 F 33.2) auf dem Boden einer Traumatisierung mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) sowie einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F 62.0) und somatoforme autonome Funktions- und Schmerzstörung (F 45.3 bzw. F 45.4) festgestellt. Hierzu wurde weiter ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 2 eine schwere psychische Erkrankung mit körperlicher Begleitsymptomatik vorliege, die eine erhebliche Einschränkung ihrer emotionalen und sozialen, teilweise auch der kognitiven Funktionen zur Folge habe. Diese Erkrankung äußere sich in erster Linie in einer depressiv-ängstlichen Symptomatik, daneben bestünden aber Symptome, die einer posttraumatischen Störung zuzuordnen sein dürften. Eine Behandlung scheine aus äußeren Gründen (Unfähigkeit, allein eine Therapeutin zu finden bzw. aufzusuchen) bisher nicht begonnen worden zu sein. Ohne eine angemessene Behandlung, die in erster Linie psychotherapeutisch sein müsste, werde sich die Erkrankung zunehmend chronifizieren. Im Falle einer Retraumatisierung (z.B. Abschiebung) müsse mit einer akuten Verschlechterung gerechnet werden. Eine umfassende Stellungnahme könne erst nach weiteren Untersuchungsterminen erstellt werden.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3.8.2004 aufzuheben und hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Die Kläger sind im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört worden. Der Kläger zu 1 gibt an, im Kosovo lebten sie zwischen Serben. Das Haus seiner Familie stehe in einem Viertel, wo überwiegend Serben lebten. Nur zwei Häuser seien von Albanern bewohnt. Das sei das Haus seines Cousins und seiner Familie. Schon vor dem Krieg und erst recht während des Krieges hätten sie Schwierigkeiten mit den Serben gehabt. Besonders für seine Frau sei es sehr schwierig, an den Ort zurückzukehren, wo der Vorfall passiert sei. Der Ort Drenovc liege im Landkreis Klina. Auf Frage an die Klägerin zu 2, was sie bei einer Rückkehr befürchte, erklärt sie, sie sei nicht in der Lage zu sprechen. Auf Frage, wann sie zum ersten Mal die Trauma-Ambulanz in Stuttgart aufgesucht habe, gibt sie an, dass wisse sie nicht genau. Der Kläger zu 1 erklärt, Mitte Oktober 2004 sei das erste Gespräch gewesen. Auf Frage nach dem Grund des Besuchs der Trauma-Ambulanz antwortet sie, wegen dem Ereignis, welches schon erwähnt worden sei. Sie habe Seelenschmerzen. Auf Nachfrage erklärt sie, sie habe körperliche Beschwerden. Sie leide beim Gedanken an das Geschehene und habe körperliche Schmerzen. Auf Frage, ob sie wegen der Beschwerden bereits einen anderen Arzt aufgesucht habe, schildert sie, dass sie sehr oft beim Frauenarzt und Hausarzt gewesen sei. Auf die Frage „Wie oft?“ gibt sie an, sie sei zweimal im Jahr beim Frauenarzt. Anfangs habe sie große Probleme gehabt. Jetzt seien ihre Schmerzen weg. In Montenegro sei sie auch beim Arzt gewesen. Der habe ihr geraten, in naher Zukunft ein Kind zu bekommen, damit sie wieder normal werde. Sie gehe häufig zum Hausarzt und bekommen Spritzen zur Beruhigung. Auf Frage schildert sie, dass sie die Beschwerden seit dem Ereignis in der Kriegszeit habe. Auf Frage, warum sie während des Widerrufsverfahrens vor dem Bundesamt keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hätten, erklärt der Kläger zu 1, sie hätten kein Gespräch beim Bundesamt gehabt. Auf Hinweis, dass dies über ihre Prozessbevollmächtigte dem Bundesamt vorzulegen gewesen sei, erklärt die Klägerin zu 2, sie habe erst jetzt davon gehört, dass ärztliche Atteste verlangt worden seien. Auf Frage nach einer Rückkehr antwortet die Klägerin zu 2 unter Tränen, sie sei wegen des Geschehens nicht mehr in der Lage, dorthin zurückzukehren. Dieser Nachbar wohne nicht mehr als 100m vom Haus entfernt. Jeder weg, zum Arzt, zur Schule, führe an diesem Haus vorbei. Dies könne sie nicht ertragen.
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Das Gericht hat die in der Anlage zur Ladung aufgeführten Erkenntnisquellen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
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Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akten der Beklagten, die zum vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der im Bescheid vom 4.3.1999 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, liegen nicht vor.
17 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung vor (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - BGBl. I S. 1950 ff.). Danach war die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nur insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass diese mit Inkrafttreten in diesem Verfahren zu beachten ist. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ein Widerruf der Feststellungen des § 51 Abs. 1 AuslG zulässig ist, wenn die Kläger nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, welcher Abschiebungshindernisse auch auf nichtstaatliche Verfolgung erstreckt, erfüllen würde. Die Kläger haben nämlich eine Verfolgung im Sinne beider Vorschriften nicht mehr zu befürchten.
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Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Feststellung eines Abschiebungshindernisses maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, DVBl 2006, 511; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris).
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Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist von dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auszugehen, sofern das Bundesamt dem Antrag des Asylbewerbers auf Grund eigener Prüfung und Entscheidung entsprochen hat (siehe zu dieser Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80) bzw. dann, wenn die Feststellung auf einem Verpflichtungsurteil beruht und falls dieses Urteil wie hier aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH BW, U.v. 19.9.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.).
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Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, die möglicherweise ein Festhalten an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gebieten könnte, sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat vor politischer Verfolgung - auch nichtstaatlicher Art - hinreichend sicher. Dies ist inhaltlich im angefochtenen Bescheid, auf den insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird, zu Recht unter Darlegung der Situation im Kosovo ausgeführt worden. Ergänzend wird bemerkt, dass die Erkenntnisse des Bundesamts zur Situation in den Kosovo zurückkehrender Albaner im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zumutbarkeit der Rückkehr von albanischen Volkszugehörigen in den Kosovo stehen (vgl. VGH BW, U.v. 23.8.2004 - A 6 S 70/04 -, B.v. 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, U.v. 16.3.2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Münster, U.v. 30.9.1999 - 13 A 2807/94.A -; OVG Weimar, U.v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -; OVG Koblenz, U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94 - und U.v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95 -; VGH Kassel, B.v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99 -; OVG Lüneburg, U.v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 -). Darüber hinaus sind Kosovo-Albaner nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der auch das erkennenden Gericht folgt, auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung (vgl. U.v. 29.3.2001 - A 14 S 2079/99 -, m.w.N.).
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Ein Widerruf ist aber deswegen ausgeschlossen, weil für die Klägerin zu 2 zwingende individuelle, verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen, die der Widerrufsentscheidung oder der Rückkehr der Kläger in den Kosovo entgegen stehen. Für die Kläger zu 1, 3 und 4 scheidet ein Widerruf deswegen aus, weil sie über die Klägerin zu 2 familienabschiebungsschutzberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 3 AsylVfG sind (vgl. hierzu auch VG Göttingen, U.v. 23.3.2006 - 2 A 415/05 -, zit. nach juris; OVG Lüneburg, B.v. 27.12.2004 - 8 LA 245/04 -, NVwZ-RR 2005, 570).
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Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf anzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 1.11.2005 (- 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107) ausgeführt: „ § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige ) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. “ Diese Regelung ist Ausdruck eines weit reichenden humanitären Grundsatzes und trägt der Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb auch ungeachtet veränderter Verhältnisse selbst lange Zeit danach nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.; OVG Saarlouis, B.v. 11.5.2006 - 3 Q 11/06 -, zit. nach juris; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn 127 m.w.N.; Renner, Ausländerrecht, 8.Aufl., 2005, § 73 Rn. 10 ff.). Ein Widerruf hat also immer dann zu unterbleiben, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern (vgl. hierzu VGH Kassel, B.v. 28.5.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, ESVGH 53, 221 = InfAuslR 2003, 400; VG München, U.v. 18.5.2005 - M 1 K 05.50058 -, zit. nach juris; vgl. auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn. 127).
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Für die Klägerin zu 2 bestehen solche zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe, die ihr eine Rückkehr unzumutbar machen. Es wurde geltend gemacht, sie leide unter einer verfolgungsbedingten Traumatisierung. Eine solche ist angesichts der Umstände, die die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung am 27.1.1999 im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt vorgetragen haben, auch nachvollziehbar. Dort beschrieben beide Kläger unabhängig voneinander, dass die Klägerin zu 2 vor den Augen der gesamten Familie von serbischen Polizisten massiv sexuell belästigt worden sei. Zudem habe man ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4 ein Messer an den Hals gehalten und dann deren Kleidung zerschnitten. Zuvor sei der Kläger zu 1 von einem serbischen Polizisten durch einen Schuss an der Hand verletzt worden. Als die Familie schließlich durch ein Kellerfenster habe fliehen können, sei sie entdeckt und beschossen worden. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, die Klägerin zu 2 sei vergewaltigt worden, ist zwar nicht dargelegt worden, warum sie diesen Umstand nicht schon bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 vorgetragen haben. Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Unglaubhaftigkeit des gesamten Vortrags der Kläger. Es ist in dieser konkreten Situation nachvollziehbar, dass es sowohl der Klägerin zu 2 als auch dem Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung besonders schwer gefallen ist, über diesen ehrverletzenden Übergriff auf die Klägerin zu 2, der die Ehre der Familie in besonderem Maße berührt, Angaben bis ins letzte Detail zu machen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung auch angegeben hat, an den Haaren gezogen worden zu sein. Nach den Erfahrungen der Kammer wurden durch solche Umschreibungen schon Vergewaltigungen verschlüsselt dargestellt, so dass dieser Vortrag hier als Indiz für eine solche gewertet werden kann. Für die Glaubwürdigkeit der Kläger spricht zudem, dass sie bei ihrer damaligen Anhörung widerspruchsfrei und detailliert ihr Verfolgungsschicksal dargelegt haben. Dies wurde auch vom Bundesamt nicht angezweifelt. Soweit die Kläger nunmehr im Widerrufsverfahren vortragen, dass der Vergewaltiger im Heimatdorf des Klägers zu 1, in Drenovc /Klina, in unmittelbarer Nähe der Kläger lebe und das Dorf überwiegend von Serben bewohnt sei, deckt sich dies auch mit den damaligen Angaben der Klägerin zu 2. Diese gab schon damals an, dass einer der serbischer Polizisten, die die Familie im Jahr 1998 angegriffen hätten, im Heimatdorf des Klägers zu 1 nicht weit von ihnen gewohnt habe und in ihrem Heimatdorf Drenovc sehr viele Serben lebten.
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Darüber hinaus drängt sich angesichts des Sachverhalts auf, dass auch ohne eine Vergewaltigung der Klägerin zu 2 Erlebnisse vorgelegen haben, die zu einer Traumatisierung führen können. Entsprechend wurden eine psychologische und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vorliegt. Zwar handelt es sich hier nach Angaben in der ärztlichen Bescheinigung zunächst um eine vorläufige Diagnose und auch sonst mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung und vor den Gutachtern. Das Gericht hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin zu 2 psychisch schwer beeinträchtigt ist. Sie wirkte völlig verstört und war zunächst kaum ansprechbar und nicht in der Lage, auf Fragen zu antworten. Das Gericht ist daher auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu 2 schwere psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind.
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Diese psychischen Schäden machen ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch unzumutbar (vgl. auch VG Göttingen, U.v. 27.4.2004 - 3 A 519/03 -, zit. nach juris). Die vorgelegten - psychologische und ärztliche - Stellungnahmen geben zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde, wenig her. Sowohl in der psychologischen Bescheinigung als auch in der ärztlichen Bescheinigung wird im Hinblick auf eine bevorstehende Gesundheitsverschlechterung auf eine Abschiebung bzw. auf eine erzwungene Rückkehr nicht aber lediglich auf eine Rückkehr in das Heimatland abgestellt. Angesichts der gesamten Umstände drängt sich jedoch auf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde.
26 
Die Kläger zu 1, 3 und 4 können sich dagegen nicht auf zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Für den Kläger zu 1 wurden solche bereits nicht vorgetragen. Soweit in der psychologischen Bescheinigung vom 7.12.2004 ausgeführt wurde, die Kläger zu 3 und 4 zeigten deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten, kann unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bindungsstörung hieraus kein zwingender verfolgungsbedingter Grund i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abgeleitet werden. Denn diese Bindungsstörung knüpft schon nach Angaben der Gutachterinnen an die familiäre Situation, nicht aber unmittelbar an früheres Verfolgungsgeschehen im Heimatland an.
27 
Die Klage der Kläger zu 1, 3 und 4 hat dennoch Erfolg. Nachdem der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig ist, für sie also unverändert ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, scheidet auch der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger zu 1, 3 und 4 aus. Denn für die Kläger 1, 3 und 4 sind zwar die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nachträglich weggefallen. Sie sind aber familienabschiebungsberechtigt gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG entsprechend, wenn für einen Ausländer unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Danach hat der Kläger zu 1 einen Anspruch gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG auf Familienabschiebungsschutz, da für die Klägerin zu 2 mit Bescheid des Bundesamts vom 4.3.1999 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), diese Feststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG) und die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG ebenfalls vorliegen. Gleiches gilt für die Kinder, die Kläger zu 3 und 4, gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG. Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im hier angefochtenen Bescheid vom 3.8.2004 berührt die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 4.3.1999 nicht. Familienabschiebungsschutz ist zu gewähren, solange die Widerrufsentscheidung des Bundesamts nicht bestands- oder rechtskräftig geworden ist mit der Folge, dass die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen unanfechtbar aufgehoben wurde (vgl. Marx, a.a.O., § 26 Rn. 48 f.). Im Übrigen ist nach den Feststellungen im vorliegenden Verfahren die Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 nicht zu widerrufen.
28 
Über den Hilfsantrag braucht unter diesen Voraussetzungen nicht mehr entschieden zu werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für den Widerruf der im Bescheid vom 4.3.1999 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, liegen nicht vor.
17 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung vor (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - BGBl. I S. 1950 ff.). Danach war die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Rechtslage hat sich durch die Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nur insoweit geändert, als § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde (vgl. Art. 3 Nr. 46 ZuwanderungsG). Übergangsvorschriften für verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass diese mit Inkrafttreten in diesem Verfahren zu beachten ist. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ein Widerruf der Feststellungen des § 51 Abs. 1 AuslG zulässig ist, wenn die Kläger nunmehr die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, welcher Abschiebungshindernisse auch auf nichtstaatliche Verfolgung erstreckt, erfüllen würde. Die Kläger haben nämlich eine Verfolgung im Sinne beider Vorschriften nicht mehr zu befürchten.
18 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Feststellung eines Abschiebungshindernisses maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, DVBl 2006, 511; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris).
19 
Für die Frage, ob nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist von dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids auszugehen, sofern das Bundesamt dem Antrag des Asylbewerbers auf Grund eigener Prüfung und Entscheidung entsprochen hat (siehe zu dieser Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, BVerwGE 112, 80) bzw. dann, wenn die Feststellung auf einem Verpflichtungsurteil beruht und falls dieses Urteil wie hier aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH BW, U.v. 19.9.2002 - A 14 S 457/02 - m.w.N.).
20 
Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hier erfüllt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, die möglicherweise ein Festhalten an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gebieten könnte, sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Kläger sind inzwischen in ihrer Heimat vor politischer Verfolgung - auch nichtstaatlicher Art - hinreichend sicher. Dies ist inhaltlich im angefochtenen Bescheid, auf den insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird, zu Recht unter Darlegung der Situation im Kosovo ausgeführt worden. Ergänzend wird bemerkt, dass die Erkenntnisse des Bundesamts zur Situation in den Kosovo zurückkehrender Albaner im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zumutbarkeit der Rückkehr von albanischen Volkszugehörigen in den Kosovo stehen (vgl. VGH BW, U.v. 23.8.2004 - A 6 S 70/04 -, B.v. 16.3.2004 - A 6 S 219/04 -, U.v. 16.3.2000 - A 14 S 1167/98 -; OVG Münster, U.v. 30.9.1999 - 13 A 2807/94.A -; OVG Weimar, U.v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -; OVG Koblenz, U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94 - und U.v. 8.12.1999 - 7 A 12268/95 -; VGH Kassel, B.v. 15.2.2000 - 7 UE 3645/99 -; OVG Lüneburg, U.v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 -). Darüber hinaus sind Kosovo-Albaner nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der auch das erkennenden Gericht folgt, auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung (vgl. U.v. 29.3.2001 - A 14 S 2079/99 -, m.w.N.).
21 
Ein Widerruf ist aber deswegen ausgeschlossen, weil für die Klägerin zu 2 zwingende individuelle, verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen, die der Widerrufsentscheidung oder der Rückkehr der Kläger in den Kosovo entgegen stehen. Für die Kläger zu 1, 3 und 4 scheidet ein Widerruf deswegen aus, weil sie über die Klägerin zu 2 familienabschiebungsschutzberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 3 AsylVfG sind (vgl. hierzu auch VG Göttingen, U.v. 23.3.2006 - 2 A 415/05 -, zit. nach juris; OVG Lüneburg, B.v. 27.12.2004 - 8 LA 245/04 -, NVwZ-RR 2005, 570).
22 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf anzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 1.11.2005 (- 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107) ausgeführt: „ § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige ) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen. “ Diese Regelung ist Ausdruck eines weit reichenden humanitären Grundsatzes und trägt der Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb auch ungeachtet veränderter Verhältnisse selbst lange Zeit danach nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.; OVG Saarlouis, B.v. 11.5.2006 - 3 Q 11/06 -, zit. nach juris; VGH BW, U.v. 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, zit. nach juris; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn 127 m.w.N.; Renner, Ausländerrecht, 8.Aufl., 2005, § 73 Rn. 10 ff.). Ein Widerruf hat also immer dann zu unterbleiben, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern (vgl. hierzu VGH Kassel, B.v. 28.5.2003 - 12 ZU 2805/02.A -, ESVGH 53, 221 = InfAuslR 2003, 400; VG München, U.v. 18.5.2005 - M 1 K 05.50058 -, zit. nach juris; vgl. auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl., 2005, § 73 Rn. 127).
23 
Für die Klägerin zu 2 bestehen solche zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe, die ihr eine Rückkehr unzumutbar machen. Es wurde geltend gemacht, sie leide unter einer verfolgungsbedingten Traumatisierung. Eine solche ist angesichts der Umstände, die die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung am 27.1.1999 im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt vorgetragen haben, auch nachvollziehbar. Dort beschrieben beide Kläger unabhängig voneinander, dass die Klägerin zu 2 vor den Augen der gesamten Familie von serbischen Polizisten massiv sexuell belästigt worden sei. Zudem habe man ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4 ein Messer an den Hals gehalten und dann deren Kleidung zerschnitten. Zuvor sei der Kläger zu 1 von einem serbischen Polizisten durch einen Schuss an der Hand verletzt worden. Als die Familie schließlich durch ein Kellerfenster habe fliehen können, sei sie entdeckt und beschossen worden. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, die Klägerin zu 2 sei vergewaltigt worden, ist zwar nicht dargelegt worden, warum sie diesen Umstand nicht schon bei ihrer Anhörung im Jahr 1999 vorgetragen haben. Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Unglaubhaftigkeit des gesamten Vortrags der Kläger. Es ist in dieser konkreten Situation nachvollziehbar, dass es sowohl der Klägerin zu 2 als auch dem Kläger zu 1 bei ihrer Anhörung besonders schwer gefallen ist, über diesen ehrverletzenden Übergriff auf die Klägerin zu 2, der die Ehre der Familie in besonderem Maße berührt, Angaben bis ins letzte Detail zu machen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung auch angegeben hat, an den Haaren gezogen worden zu sein. Nach den Erfahrungen der Kammer wurden durch solche Umschreibungen schon Vergewaltigungen verschlüsselt dargestellt, so dass dieser Vortrag hier als Indiz für eine solche gewertet werden kann. Für die Glaubwürdigkeit der Kläger spricht zudem, dass sie bei ihrer damaligen Anhörung widerspruchsfrei und detailliert ihr Verfolgungsschicksal dargelegt haben. Dies wurde auch vom Bundesamt nicht angezweifelt. Soweit die Kläger nunmehr im Widerrufsverfahren vortragen, dass der Vergewaltiger im Heimatdorf des Klägers zu 1, in Drenovc /Klina, in unmittelbarer Nähe der Kläger lebe und das Dorf überwiegend von Serben bewohnt sei, deckt sich dies auch mit den damaligen Angaben der Klägerin zu 2. Diese gab schon damals an, dass einer der serbischer Polizisten, die die Familie im Jahr 1998 angegriffen hätten, im Heimatdorf des Klägers zu 1 nicht weit von ihnen gewohnt habe und in ihrem Heimatdorf Drenovc sehr viele Serben lebten.
24 
Darüber hinaus drängt sich angesichts des Sachverhalts auf, dass auch ohne eine Vergewaltigung der Klägerin zu 2 Erlebnisse vorgelegen haben, die zu einer Traumatisierung führen können. Entsprechend wurden eine psychologische und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus denen sich entnehmen lässt, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Symptomatik auf dem Hintergrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung vorliegt. Zwar handelt es sich hier nach Angaben in der ärztlichen Bescheinigung zunächst um eine vorläufige Diagnose und auch sonst mangelt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin zu 2 bei ihrer Anhörung und vor den Gutachtern. Das Gericht hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin zu 2 psychisch schwer beeinträchtigt ist. Sie wirkte völlig verstört und war zunächst kaum ansprechbar und nicht in der Lage, auf Fragen zu antworten. Das Gericht ist daher auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu 2 schwere psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen politischen Verfolgung entstanden sind.
25 
Diese psychischen Schäden machen ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch unzumutbar (vgl. auch VG Göttingen, U.v. 27.4.2004 - 3 A 519/03 -, zit. nach juris). Die vorgelegten - psychologische und ärztliche - Stellungnahmen geben zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde, wenig her. Sowohl in der psychologischen Bescheinigung als auch in der ärztlichen Bescheinigung wird im Hinblick auf eine bevorstehende Gesundheitsverschlechterung auf eine Abschiebung bzw. auf eine erzwungene Rückkehr nicht aber lediglich auf eine Rückkehr in das Heimatland abgestellt. Angesichts der gesamten Umstände drängt sich jedoch auf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblich verschlechtern würde.
26 
Die Kläger zu 1, 3 und 4 können sich dagegen nicht auf zwingende, individuelle verfolgungsbedingte Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG berufen. Für den Kläger zu 1 wurden solche bereits nicht vorgetragen. Soweit in der psychologischen Bescheinigung vom 7.12.2004 ausgeführt wurde, die Kläger zu 3 und 4 zeigten deutliche Symptome einer vermutlich traumabedingten Bindungsstörung mit Trennungsängsten, kann unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bindungsstörung hieraus kein zwingender verfolgungsbedingter Grund i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abgeleitet werden. Denn diese Bindungsstörung knüpft schon nach Angaben der Gutachterinnen an die familiäre Situation, nicht aber unmittelbar an früheres Verfolgungsgeschehen im Heimatland an.
27 
Die Klage der Kläger zu 1, 3 und 4 hat dennoch Erfolg. Nachdem der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG rechtswidrig ist, für sie also unverändert ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, scheidet auch der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger zu 1, 3 und 4 aus. Denn für die Kläger 1, 3 und 4 sind zwar die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nachträglich weggefallen. Sie sind aber familienabschiebungsberechtigt gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG entsprechend, wenn für einen Ausländer unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Danach hat der Kläger zu 1 einen Anspruch gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG auf Familienabschiebungsschutz, da für die Klägerin zu 2 mit Bescheid des Bundesamts vom 4.3.1999 unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), diese Feststellung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG) und die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG ebenfalls vorliegen. Gleiches gilt für die Kinder, die Kläger zu 3 und 4, gemäß § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG. Der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im hier angefochtenen Bescheid vom 3.8.2004 berührt die Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 4.3.1999 nicht. Familienabschiebungsschutz ist zu gewähren, solange die Widerrufsentscheidung des Bundesamts nicht bestands- oder rechtskräftig geworden ist mit der Folge, dass die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen unanfechtbar aufgehoben wurde (vgl. Marx, a.a.O., § 26 Rn. 48 f.). Im Übrigen ist nach den Feststellungen im vorliegenden Verfahren die Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Klägerin zu 2 nicht zu widerrufen.
28 
Über den Hilfsantrag braucht unter diesen Voraussetzungen nicht mehr entschieden zu werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 15.11.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.11.1997 Asylantrag, den er im wesentlichen damit begründete, ihm sei in seinem Heimatland vorgeworfen worden, Mitglied der UCK zu sein; deshalb sei er vom 02.02.1997 bis 28.07.1997 in Untersuchungshaft gewesen. Mit Bescheid vom 02.04.1998, insoweit bestandskräftig seit dem 23.04.1998, stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Gunsten des Klägers fest. Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte es ab, weil er auf dem Landweg eingereist sei; die insoweit erhobene Klage wurde später zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 30.04.2002 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen und festzustellen, dass beim Kläger keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Dagegen wandte der Kläger ein, für ihn bestehe weiterhin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben in seiner Heimatregion. Den vor seiner Flucht erhobenen Vorwurf der Serben, er habe für die UCK gearbeitet, habe er damals „massiv“ zurückgewiesen. Sein Fall habe in der Presse erhebliche Beachtung gefunden. Daher sitze er nun „zwischen den Fronten“. Auf der einen Seite sei er durch andere Kosovo-Albaner gefährdet, die ihn aufgrund der Verweigerung und der öffentlichen Verneinung der UCK-Mitarbeit als Verräter an der eigenen Sache ansähen. Auf der anderen Seite müsse er, gerade außerhalb des Kosovo in Serbien und Montenegro, mit Verfolgung durch die Serben rechnen.
Mit Bescheid vom 04.09.2002 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung führte es aus, dass die Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo eine Verfolgung durch den jugoslawischen Staat wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen mit hinreichender Sicherheit ausschließe. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen ein Ausländer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor; insbesondere bestehe für den Kläger weder eine individuelle konkrete und erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, noch sei er von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage betroffen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25.09.2002 fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die von ihm im Erstverfahren vorgelegten Presseberichte unter anderem vorgetragen, ihm drohten bei Rückkehr Übergriffe anderer Kosovo-Albaner.
Mit Urteil vom 01.07.2003 - A 13 K 13163/02 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Im wesentlichen hat es ausgeführt, die Widerrufsvoraussetzungen lägen vor, nachdem sich die serbischen Sicherheitskräfte vollständig aus dem Kosovo zurückgezogen hätten. Auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids werde gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Das Gericht gehe mit der Beklagten davon aus, dass bei albanischen Volkszugehörigen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht vorlägen; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Das Urteil wurde dem Kläger am 21.07.2003 zugestellt.
Auf Antrag des Klägers vom 02.08.2003 hat der Senat mit Beschluss vom 30.09.2003 - A 14 S 906/03 -, dem Kläger zugestellt am 13.10.2003, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit darin die Klage auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen worden war. Mit Schriftsatz vom 13.11.2003 hat der Kläger die Berufung im wesentlichen damit begründet, bei ihm liege, wie bereits vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht vorgetragen, eine individuelle besondere Gefährdungslage vor. Die Presseberichte, die er im Erstverfahren vorgelegt habe, bestätigten sein Vorbringen. Sie beschrieben auch die erheblichen Misshandlungen, die er bei seiner Verhaftung und in der Zeit seiner Inhaftierung erlitten habe. Diese hätten bei ihm eine erhebliche Traumatisierung und Ängste ausgelöst. Eine Rückkehr an den Ort der Misshandlungen würde diese Ängste verstärken und ihn erheblich beeinträchtigen. Psychische Belastungsstörungen seien im Kosovo nicht adäquat behandelbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - teilweise zu ändern, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihm ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.2002 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, hat jedoch keinen Antrag gestellt.
10 
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der Entscheidung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.
14 
Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
15 
Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich „massiv“ zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.
16 
Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).
17 
Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.
18 
Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.
19 
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
20 
Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152)  ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.
21 
Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.
22 
Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.
24 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
25 
Rechtsmittelbelehrung
26 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
27 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
28 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
30 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.
14 
Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
15 
Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich „massiv“ zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.
16 
Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).
17 
Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.
18 
Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.
19 
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
20 
Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152)  ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.
21 
Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.
22 
Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.
24 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
25 
Rechtsmittelbelehrung
26 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
27 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
28 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
30 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Dezember 2003 - A 7 K 12600/03 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützten Anträge haben keinen Erfolg.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Antragsschrift die Frage auf, ob
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dem Art. 1 C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) widerspricht und nicht verfassungskonform ist, mit der Folge, dass der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nur auf Grund des Art. 1 C Ziffer 5 GK erfolgen darf.
Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention (GK). Die Genfer Flüchtlingskonvention schreibt weder vor, wie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist, noch trifft sie Regelungen über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus. Diese Auffassung vertritt auch das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge. Gemäß den von ihm herausgegebenen Erläuterungen behandelt Art. 1 C GK, der die sogenannten Beendigungsklauseln enthält, gerade nicht den Widerruf der Rechtsstellung als Flüchtling (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Nr. 117 - Handbuch UNHCR -;  vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A -). Mithin widerspricht § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weder Verfassungsrecht noch der Genfer Flüchtlingskonvention, insbesondere nicht Art. 1 C Ziffer 5 GK.
Soweit die Frage dahin verstanden würde, ob die Umsetzung der Beendigungsklausel des Artikel 1 C Ziffer 5 GK in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgt ist, ergäbe sich auch insoweit kein Klärungsbedarf. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asylanerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - (Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1) entschieden, dass diese Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Zwar sei es dem (einfachen) Gesetzgeber bei Grundrechten, die - wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (vgl. den wortgleichen Art. 16a Abs. 1 GG n.F) - keinem Gesetzesvorbehalt unterlägen, nicht gestattet, deren Grenzen konstitutiv zu bestimmen. Er dürfe jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Grundrechts und damit die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachzeichnen. Das sei in § 73 AsylVfG geschehen. Das Asylgrundrecht verleihe seinem Träger, anders als die Menschenrechte, die dem Individuum zeit seines Lebens zustünden, keinen unveränderbaren Status. Vielmehr sei sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zähle vor allem die Verfolgungsgefahr. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (vgl. Art. 16a Abs. 1 GG n.F.) gebiete nicht die Aufrechterhaltung des Asylstatus, wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Ausländers geändert hätten. Politisch Verfolgte genießen demnach nur so lange Asyl, als sie politisch verfolgt sind (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341 <360>). Auf der Grundlage dieser Interpretation stimmt der Regelungsgehalt des § 73 AsylVfG mit dem Inhalt der "Beendigungsklausel" in Artikel 1 C Ziffer 5 GK überein. Gemäß den  Erläuterungen zu Art. 1 C GK beruht die Beendigungsklausel in Ziffer 5 auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Land, im Verhältnis zu dem die Furcht vor Verfolgung bestanden hatte, ein internationaler Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Handbuch UNCHR, a.a.O., Nr. 115). Der Senat ist überzeugt, dass diese bei der Schaffung des Asylverfahrensgesetzes bekannte Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars in die Widerrufsregelung im Asylverfahrensgesetz mit eingeflossen ist, welche die Erlöschensbestimmungen des Art. 1 C GK nachzeichnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126.90 -, Buchholz 402.25 § 15 AsylVfG Nr. 2). Denn wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Asylverfahrensgesetz vom 07.10.1981 ergibt, wurde die Regelung des Widerrufs der Verlustklausel der Genfer Flüchtlingskonvention nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 9/875, S. 18 - zu § 11). Die Regelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG wiederum sollte § 16 Abs. 1 AsylVfG a.F. entsprechen, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Anlehnung an die Verlustregelung in der Genfer Flüchtlingskonvention Bestand haben sollte (vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 39 - zu § 71, 12/2718, S. 37).
Die von den Klägern weiter als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention ausgelegt werden muss, mit der Folge, dass ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erst erfolgen darf, wenn nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer die Flüchtlingseigenschaft begründet worden ist, es der Flüchtling nicht ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, somit eine hinreichend stabile Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland eingetreten ist,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Die Kläger meinen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention an den Widerruf der Asyleigenschaft höhere Anforderungen stellt als an die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft. Es entspreche daher der humanitären Intention der Konvention, dass selbst bei grundlegenden, aber noch nicht hinreichend stabilen Veränderungen der Verhältnisse im Herkunftsland ein einmal gewährter Flüchtlingsstatus nicht entzogen werde. Asylgewährung und Widerruf seien einander nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber zu stellen. Vielmehr seien an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu stellen. Die so umschriebene Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil die Genfer Flüchtlingskonvention entgegen der Auffassung der Kläger, wie ausgeführt, keine Regelung über den Widerruf des Flüchtlingsstatus trifft und deshalb auch an den Widerruf der Eigenschaft als Asylberechtigter keine höheren Anforderungen stellen kann. Im Übrigen bestünde insoweit gleichfalls kein Klärungsbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - (a.a.O.) entschieden, dass der Widerruf der Asylanerkennung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, d.h. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten; der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Individualverfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 <374>). Damit ist - im Sinne der Rechtsauffassung der Kläger - geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne, was keiner näheren Erläuterung bedarf, nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben. Dass der Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit beim Widerruf der Asylgewährung auch auf die Personen angewandt wird, die "nur" auf Grund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr anerkannt wurden, macht im Übrigen deutlich, dass Anerkennung und Widerruf gerade keinen spiegelbildlichen Akte sein müssen. Diese Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG steht auch in Einklang mit Art. 1 C Ziffer 5 GK. Im Handbuch des UNHCR (a.a.O.) ist unter Nummer 135 erläutert, dass sich die weggefallenen "Umstände" auf grundlegende Veränderungen im Verfolgerstaat beziehen müssen; eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend gewesen sei, aber keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Klausel mit sich brächten, reiche nicht aus, um diese Bestimmung zum Tragen zu bringen.
Soweit die Kläger ferner - in Anlehnung an das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 05.07.2002 - sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob
10 
angesichts der derzeitigen Verhältnisse im Kosovo dort von einer "hinreichend stabilen Lage" ausgegangen werden kann, die es rechtfertigt, von einer "grundlegenden Veränderung" der Umstände im Sinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK auszugehen,
11 
ist gleichfalls kein Klärungsbedarf gegeben. Die Kläger machen insoweit geltend, dass die Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor unbefriedigend sei. Insbesondere seien verschiedene Minderheiten wie Serben, Bosniaken, Ashkali und Roma einem erheblichen Risiko ausgesetzt; auch unter den Kosovo-Albanern gebe es individuell gefährdete Personen. Zudem könne solange nicht von einer grundlegenden Veränderung in Serbien und Montenegro gesprochen werden, als das UNO-Protektorat, wie es durch die Resolution 1244 (und nicht 1254) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10.06.1999 begründet wurde, nötig sei und die UNMIK und die KFOR im Kosovo ihr Mandat ausübten. Eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Tatsachenfrage haben die Kläger damit nicht ordnungsgemäß dargelegt; denn ihre Argumentation verfehlt bereits den rechtlichen Ausgangspunkt. Der Widerruf der Asylgewährung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hat, wie ausgeführt, dann zu erfolgen, wenn die betroffene Person bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher vor Verfolgung ist bzw. "grundlegende Veränderungen in dem Land stattgefunden haben, auf Grund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht" (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Nr. 135.). Schutz besteht dabei nur vor staatlicher Verfolgung oder Verfolgung, die dem Staat zuzurechnen ist, sei es dass Verfolgungshandlungen mit Wissen der Behörden geschehen oder wenn die Behörden sich weigern - oder sich als außerstande erweisen -, den betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Nr. 65). Maßgeblich ist deshalb vorliegend, ob ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro vor politischer - unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher - Verfolgung hinreichend sicher ist. Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt. Mit Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 - hat der 14. Senat, dem der erkennende Senat folgt, entschieden, dass albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien sind. Der Umstand, dass diese hinreichende Sicherheit durch den Vollzug der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates begründet und durch die Übergangsverwaltung der UNMIK und die NATO- Sicherheitstruppe - der KFOR - gewährleistet wird, ist dabei unerheblich. Denn ausschlaggebend ist allein, dass auf Grund dieser veränderten politischen Gegebenheiten von einem effektiven und dauerhaften Schutz vor erneuter Verfolgung ausgegangen werden kann. Davon, dass dieser Schutz im Kosovo gewährleistet ist, geht im Übrigen auch die von den Klägern angeführte Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002 aus (vgl. die Ausführungen unter 8. c. ff. und gg.).
12 
Die von den Klägern abschließend aufgeworfene Frage, ob
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Flüchtlingen aus dem Kosovo der Asylrechtsschutz entzogen werden darf, obgleich sie dort nicht den Schutz des Staates Serbien und Montenegro in Anspruch nehmen können, da die serbisch-montenegrinische Staatsgewalt im Kosovo suspendiert ist,
14 
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Kläger meinen, dass es eine unzulässige Analogie zur Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde, wenn diese Flüchtlinge auf den Schutz der KFOR und der UNMIK verwiesen würden. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist und sich deshalb in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nicht nur geklärt, dass albanische Volkszugehörige im Kosovo vor einer politischen Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien - dem heutigen Serbien und Montenegro, das in völkerrechtlicher Hinsicht mit der Bundesrepublik Jugoslawien identisch ist (vgl. Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amtes vom 10.02.2004) - hinreichend sicher sind (vgl. Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -). Vielmehr ist auch entschieden, dass Kosovo-Albaner nach derzeitiger Erkenntnis auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -). Damit können albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo ohne Verfolgungsfurcht auch nach Serbien und Montenegro - und damit in den Machtbereich der serbisch-montenegrinischen Regierung - zurückkehren, womit sie im Wortsinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK den Schutz des Landes in Anspruch nehmen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Ausweislich der Präambel der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates blieb die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, so dass der Kosovo nach wie vor Teil des Staates Serbien und Montenegro ist.
15 
Abgesehen hiervon bestünde aber auch dann kein Klärungsbedarf, wenn unterstellt würde, dass die Kläger - als Kosovo-Albaner - bei einer realistischen Betrachtungsweise tatsächlich nicht nach Serbien und Montenegro sondern in den Kosovo zurückkehren würden. Denn die aufgeworfene Frage würde sich insoweit unter Berücksichtigung der Beendigungsklausel der Genfer Flüchtlingskonvention aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG selbst beantworten. Nach Art. 1 C Ziffer 5 GK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Lediglich bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung könnte angenommen werden, dass eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kosovo nach der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates unter vorübergehender Verwaltung der Vereinten Nationen steht und der serbisch-montenegrinische Staat dort derzeit faktisch keine Machtbefugnisse inne hat. Indessen ist reine Wortauslegung ("grammatische Methode") typischerweise schon für sich genommen nur in Ausnahmefällen geeignet, den Inhalt einer Rechtsnorm sachgerecht zu bestimmen; dies gilt umso mehr bei Rechtsnormen des internationalen Rechts, in die regelmäßig unterschiedlichstes Rechtsdenken einzufließen pflegt. Im vorliegenden Falle verfehlt eine Beschränkung auf die bloße Wortauslegung, ohne dass dies grundsätzlicher Klärung bedürfte, ganz offensichtlich den sachlichen Regelungsgehalt von Art. 1 C Ziffer 5 GK. Wie sich insbesondere den Erläuterungen zur Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O.; vgl. dazu auch die Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002) entnehmen lässt, soll nach der Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars, die der Senat teilt, für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziffer 5 GK maßgeblich sein, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (Nr. 111 des Handbuchs), weil die Gründe, die dazu führten, dass jemand ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (Nr. 115). Unter Zugrundelegung dieses Schutzzwecks reicht somit aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor der politischen Verfolgung, deretwegen er sein Heimatland verlassen hat, hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig gerade durch die "Regierung" seines Heimatlandes (hier: des serbischen-montenegrinischen Staates) gewährt werden; vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz auf Grund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Dies gilt umso mehr, wenn die "Regierung" des Heimatstaats - wie hier - der internationalen Präsenz ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. dazu Nr. 5 der Resolution 1244). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich überdies durch einen Vergleich mit Ziffer 6 des Art. 1 C GK. Bei Staatenlosen wird darauf abgestellt, ob sie in der Lage sind, in das Land zurück zu kehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies zeigt deutlich, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob dem Flüchtling in dem Land seiner Herkunft Schutz gewährt wird, nicht jedoch, durch welche Schutzmacht. Eine solche Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention ist um so mehr geboten, als bei Abschluss dieses Abkommens an Ausnahmefälle wie den vorliegenden, in dem Organisationen der Vereinten Nationen im Machtbereich eines Staates für diesen und mit dessen Einwilligung faktisch die Herrschaftsgewalt ausüben, nicht gedacht war.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend sowie § 83 b Abs.1 AsylVfG.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 102/05.A – werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Den Anträgen der im Rechtsstreit verbliebenen Kläger, serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 30.6.2005, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klagen gegen die unter anderem ihre Anerkennung als Asylberechtigte widerrufenden Bescheide der Beklagten vom 23.7.2003 abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils – soweit hier wesentlich – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG verneint und unter anderem ausgeführt, es sei von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägern zu 1. bis 8. nichts dafür substantiiert vorgetragen, dass sie mit Blick auf den im Jahre 1990 im Kosovo von serbischen Polizisten erschossenen Sohn (beziehungsweise Bruder) heute bei einer Rückkehr in eine für sie nicht mehr beherrschbare psychische Sondersituation gerieten; allein der Hinweis auf die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.11.1998 – 3 R 132/96 – zugrunde liegende Sachlage reiche hierfür nicht aus.

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil machen die Kläger der Sache nach den Zulassungstatbestand des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG geltend und bezeichnen in ihrer Antragsbegründung, die den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob es den Eltern und Geschwistern eines aufgrund politischer Verfolgung ermordeten Kindes zumutbar im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sei, in einen Staat zurückzukehren, in dem ein solches Verfolgungsschicksal erlitten worden sei. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf den dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dem Verfahren 3 R 132/96 zugrundegelegten Sachverhalt und führen aus, es habe sich um einen Schicksalsschlag erheblicher Intensität mit lebenslangen Nachwirkungen gehandelt.

Dieses Vorbringen rechtfertigt indes nicht die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Zweifelhaft ist bereits, ob den Anforderungen an die Darlegungen einer Grundsatzfrage vorliegend Genüge getan ist, da den Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages nichts zu einer über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage zu entnehmen ist

vgl. zum Beispiel Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 78 Rdnr. 603, wonach es der schlüssigen Darlegung der fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage bedarf; außerdem Renner, AuslR 8. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 15, Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 a VwGO Rdnr. 84 zur Darlegungspflicht bei einem auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Berufungszulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Allgemeinverfahren.

Das bedarf indes hier keiner abschließenden Beurteilung, denn für eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der von den Klägern aufgeworfenen Frage ist vorliegend jedenfalls deshalb kein Raum, weil es sich hierbei nicht um eine über den konkreten Einzelfall hinausweisenden, im Interesse der Rechtseinheit oder Fortentwicklung des Rechts allgemein klärungsfähige Frage grundsätzlicher Art im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG handelt.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist vom Widerruf der Flüchtlingsanerkennung trotz Fortfalls der Anerkennungsvoraussetzungen (Satz 1) abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf der früheren Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, die ihm eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar machen. Diese Regelung ist Ausdruck eines weitreichenden humanitären Grundsatzes und trägt der Sondersituation Rechnung, in der sich ein Verfolgter befindet, der eine besonders schwere, nachhaltig wirkende Verfolgung erlitten hat, und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zuzumuten ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren

vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 – zitiert nach Juris

Werden – wie hier – zwingende Gründe aus traumatisierenden Erlebnissen, die zur Flucht geführt haben, hergeleitet, so liegt der Schwerpunkt der Beurteilung auf der psychischen Situation des Flüchtlings. Die Entscheidung kann dabei je nach dessen besonderer individueller Situation unterschiedlich ausfallen

Marx, a.a.O., § 73 Rdnr. 130, 132, sowie Rdnr. 134 zum Kausalitätserfordernis; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 – zitiert nach Juris.

Sind danach das individuelle Verfolgungsschicksal und dessen konkrete Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Flüchtlings ausschlaggebend, so kann die Frage, ob ein bestimmtes Verfolgungsgeschehen eine Rückkehr unzumutbar macht, nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen vorab beantwortet werden. Das zeigt nicht zuletzt der vorliegende Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Eltern und Kinder eine Traumatisierung wegen eines von serbischer Polizei getöteten Kindes beziehungsweise Bruders geltend machen. Die Auswirkungen dieser Tat auf den psychischen Zustand der Kläger können sich bei den Eltern und den älteren Geschwistern durchaus anders darstellen als bei denjenigen Kindern, die wie die Kläger zu 2., 5. und 3., geboren in den Jahren 1987 bis 1990, im Zeitpunkt des Vorfalls im Jahre 1990 noch sehr klein oder wie der Kläger zu 4. überhaupt noch nicht geboren waren.

Ob der hier gegebene Einzelfall vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend beurteilt worden ist, hat Bedeutung nur für diesen, was nach der Gesetzeslage die Zulassung der Berufung in Asylstreitigkeiten nicht rechtfertigen kann. Die Rechtsmittelbeschränkung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 78 AsylVfG) verdeutlicht vielmehr, dass – anders als in Allgemeinverfahren (vgl. insoweit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – nicht jedem beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerber allein unter Geltendmachung der angeblichen „Unrichtigkeit“ der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufungsmöglichkeit eröffnet werden und dass damit gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt bleiben soll.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1975 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 15.11.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.11.1997 Asylantrag, den er im wesentlichen damit begründete, ihm sei in seinem Heimatland vorgeworfen worden, Mitglied der UCK zu sein; deshalb sei er vom 02.02.1997 bis 28.07.1997 in Untersuchungshaft gewesen. Mit Bescheid vom 02.04.1998, insoweit bestandskräftig seit dem 23.04.1998, stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Gunsten des Klägers fest. Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte es ab, weil er auf dem Landweg eingereist sei; die insoweit erhobene Klage wurde später zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 30.04.2002 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen und festzustellen, dass beim Kläger keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Dagegen wandte der Kläger ein, für ihn bestehe weiterhin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben in seiner Heimatregion. Den vor seiner Flucht erhobenen Vorwurf der Serben, er habe für die UCK gearbeitet, habe er damals „massiv“ zurückgewiesen. Sein Fall habe in der Presse erhebliche Beachtung gefunden. Daher sitze er nun „zwischen den Fronten“. Auf der einen Seite sei er durch andere Kosovo-Albaner gefährdet, die ihn aufgrund der Verweigerung und der öffentlichen Verneinung der UCK-Mitarbeit als Verräter an der eigenen Sache ansähen. Auf der anderen Seite müsse er, gerade außerhalb des Kosovo in Serbien und Montenegro, mit Verfolgung durch die Serben rechnen.
Mit Bescheid vom 04.09.2002 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung führte es aus, dass die Anwesenheit der KFOR-Truppen im Kosovo eine Verfolgung durch den jugoslawischen Staat wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen mit hinreichender Sicherheit ausschließe. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen ein Ausländer die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor; insbesondere bestehe für den Kläger weder eine individuelle konkrete und erhebliche Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, noch sei er von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage betroffen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25.09.2002 fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf die von ihm im Erstverfahren vorgelegten Presseberichte unter anderem vorgetragen, ihm drohten bei Rückkehr Übergriffe anderer Kosovo-Albaner.
Mit Urteil vom 01.07.2003 - A 13 K 13163/02 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Im wesentlichen hat es ausgeführt, die Widerrufsvoraussetzungen lägen vor, nachdem sich die serbischen Sicherheitskräfte vollständig aus dem Kosovo zurückgezogen hätten. Auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids werde gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Das Gericht gehe mit der Beklagten davon aus, dass bei albanischen Volkszugehörigen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht vorlägen; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Das Urteil wurde dem Kläger am 21.07.2003 zugestellt.
Auf Antrag des Klägers vom 02.08.2003 hat der Senat mit Beschluss vom 30.09.2003 - A 14 S 906/03 -, dem Kläger zugestellt am 13.10.2003, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit darin die Klage auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgewiesen worden war. Mit Schriftsatz vom 13.11.2003 hat der Kläger die Berufung im wesentlichen damit begründet, bei ihm liege, wie bereits vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht vorgetragen, eine individuelle besondere Gefährdungslage vor. Die Presseberichte, die er im Erstverfahren vorgelegt habe, bestätigten sein Vorbringen. Sie beschrieben auch die erheblichen Misshandlungen, die er bei seiner Verhaftung und in der Zeit seiner Inhaftierung erlitten habe. Diese hätten bei ihm eine erhebliche Traumatisierung und Ängste ausgelöst. Eine Rückkehr an den Ort der Misshandlungen würde diese Ängste verstärken und ihn erheblich beeinträchtigen. Psychische Belastungsstörungen seien im Kosovo nicht adäquat behandelbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2003 - A 13 K 13163/02 - teilweise zu ändern, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihm ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.09.2002 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen, hat jedoch keinen Antrag gestellt.
10 
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der Entscheidung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.
14 
Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
15 
Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich „massiv“ zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.
16 
Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).
17 
Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.
18 
Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.
19 
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
20 
Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152)  ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.
21 
Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.
22 
Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.
24 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
25 
Rechtsmittelbelehrung
26 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
27 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
28 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
30 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Gründe

 
12 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Klägers ist in dem vom Senat zugelassenen Umfang zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ergebnis zu Recht verneint. Es ist dem Kläger zuzumuten, jedenfalls in das Gebiet des Kosovo zurückzukehren.
14 
Wegen der von ihm geltend gemachten individuellen Gefährdung steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu. Für seine Befürchtung, andere Kosovo-Albaner könnten ihn als Verräter an der eigenen Sache ansehen, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
15 
Seine Behauptung, er habe den Vorwurf der Mitarbeit in der UCK öffentlich „massiv“ zurückgewiesen, wird durch die von ihm dafür angeführten Presseartikel nicht gestützt. Die Artikel berichten nur über die Verhaftung des Klägers, die von Seiten der Serben gegen ihn und andere Festgenommene erhobenen Vorwürfe, die Misshandlung des Klägers während der Haft, Verstöße der Polizei und des Gerichts gegen Verfahrensvorschriften und schließlich die Freilassung des Klägers aus Mangel an Beweisen. Über irgendwelche Äußerungen des Klägers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthalten die Artikel nichts. Im Übrigen stammen sie aus dem Jahr 1997, so dass mangels besonderer Anhaltspunkte schon wegen Zeitablaufs nichts dafür spricht, ihnen könne noch heute Relevanz zukommen.
16 
Die erstmals im Widerrufsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Mitarbeit in der UCK verweigert, ist schon nicht glaubhaft. Sie ist völlig pauschal gehalten und findet sich auch nicht ansatzweise in den Angaben des Klägers bei seiner ersten Anhörung am 03.12.1997 vor dem Bundesamt, obwohl es schon damals nahegelegen hätte, über ein solches Geschehen, das mit der Fluchtgeschichte des Klägers eng zusammengehangen hätte, zu berichten. Unabhängig hiervon wäre die Verweigerung der Mitarbeit in der UCK auch kein Grund für die Annahme, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) einer erheblichen, konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre. Das Auswärtige Amt berichtet zwar von gelegentlichen Übergriffen von Albanern gegen Albaner, die der Kollaboration mit den Serben oder der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden (Lagebericht vom 10.02.2004); dass desertierte UCK-Mitglieder von anderen ehemaligen UCK-Mitgliedern verfolgt worden wären, ist dort aber seit Ende 2001 nicht mehr bekannt geworden (Auskunft vom 18.09.2003 an VG Kassel; ebenso UK Home Office, Serbia and Montenegro Country Report, April 2004); nach Kenntnis des Auswärtigen Amts existieren UCK-Strukturen im Kosovo nicht mehr (Auskunft vom 18.12.2003 an VG Stuttgart). Auch der UNHCR führt in neueren Stellungnahmen die Personen, die sich geweigert haben, sich der UCK anzuschließen oder aus ihr desertiert sind, nicht mehr als besonders schutzwürdig auf (Stellungnahme des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom 30.03.2004; ebenso schon Positionspapier April 2002; anders noch UNHCR v. 7.3.2000 an OVG Lüneburg und Gesellschaft für bedrohte Völker vom 02.02.2001 an VG Stuttgart). Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass eine frühere Weigerung, sich der UCK anzuschließen, bei einer Rückkehr in den Kosovo typischerweise nicht mehr zur Gefährdung des Betreffenden führt. In welchem Umfang dies auch für solche Personen gilt, die darüber hinaus der Gegnerschaft zur UCK bezichtigt werden oder im Verdacht der Kollaboration mit den Serben stehen, kann hier offen bleiben. Zu diesem Personenkreis ist der Kläger, auch unter Berücksichtigung der von ihm im ersten Asylverfahren angegebenen Mitgliedschaft in der LDK vor seiner Ausreise im Jahr 1997, nicht zu rechnen (vgl. dazu auch Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.09.2000 an VG München).
17 
Das weitere Vorbringen des Klägers, bei Rückkehr müsse er mit Verfolgung durch die Serben rechnen, zielt offensichtlich auf die Annahme politischer Verfolgung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen ist die Ausübung der Regierungsgewalt Serbien und Montenegros im Kosovo, wohin der Kläger zurückkehren kann, de facto suspendiert (AA, Lagebericht vom 10.02.2004), so dass der Kläger jedenfalls dort keine Verfolgung durch serbische Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Für eine Gefährdung durch die im Kosovo lebende serbische Minderheit bestehen keine Anhaltspunkte.
18 
Soweit der Kläger erstmals mit seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 19.05.2004 geltend macht, traumatisiert zu sein und unter erheblichen Ängsten zu leiden, kann auch dies keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383). Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, eine Rückkehr an den Ort seiner Misshandlungen würde seine bestehenden Ängste verstärken, genügt schon nicht für die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus ist diese Behauptung auch nicht ohne weiteres plausibel. Denn seit dem Einrücken der UN Friedenstruppe Kosovo Force (KFOR) sind alle serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo abgezogen worden (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -), so dass der Kläger bei einer Rückkehr gerade nicht mit etwaigen früheren Peinigern konfrontiert wird. Auf die vom Kläger erwähnten Behandlungsmöglichkeiten psychischer Belastungsstörungen im Kosovo kommt es schon deshalb nicht an, weil weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwiefern beim Kläger ein entsprechender Behandlungsbedarf bestehen soll. Hinzu kommt, dass angesichts seines eigenen Vorbringens auch nichts dafür spricht, er werde zur Zeit wegen der von ihm vorgetragenen Ängste tatsächlich behandelt.
19 
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kommt auch nicht im Hinblick auf die im Kosovo herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Insoweit findet die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach der ausdrücklichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG keine Anwendung, weil es um Lebensbedingungen geht, denen nicht nur der Kläger, sondern die Bevölkerung des Kosovo allgemein ausgesetzt sind. Bei allgemeinen Gefahren sieht das Gesetz aber keinen individuellen Abschiebungsschutz vor, sondern stellt es in das politische Ermessen der obersten Landesbehörde, ihnen durch eine Anordnung nach § 54 AuslG Rechnung zu tragen. Nur wenn der Kläger insoweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, der Vollzug seiner Abschiebung also wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde, wäre ihm in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG ausnahmsweise trotz Fehlens einer Anordnung nach § 54 AuslG Schutz vor Abschiebung zuzusprechen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; und - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772; vgl. auch Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
20 
Eine derart extreme Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation im Kosovo aber nicht. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr weder mit einem Leben unter dem Existenzminimum noch mit sonstigen lebensbedrohenden Gefahren und Nachteilen rechnen. Hierzu hat der 14. Senat in seinem Urteil vom 23.01.2003 - A 14 S 1083/01 -, das dem Kläger übersandt worden ist, unter Wiedergabe des grundlegenden Urteils vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - (AuAS 2000, 152)  ausgeführt, ein Leben über dem Existenzminimum sei im Kosovo durch die Anwesenheit der KFOR-Truppen, der Zivilpräsenz der UNO und durch die Aktivitäten zahlreicher Hilfsorganisationen gesichert; insbesondere sei die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgütern gewährleistet und müssten die Bewohner des Kosovo nicht mit Obdachlosigkeit oder auf Dauer völlig unzureichenden Wohnverhältnissen rechnen. Es drohten auch keine nicht beherrschbaren gesundheitlichen Risiken und Gefahren, nachdem die medizinische Grundversorgung und die Versorgung in akuten Notfällen gewährleistet sei; die Minengefahr im Kosovo sei auf Grund der erfolgreichen Minenräumprogramme, der inzwischen gewonnenen Informationen und der Aufklärungsprogramme ebenfalls beherrschbar geworden.
21 
Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, gilt weiterhin, auch wenn sich internationale Hilfsorganisationen inzwischen aus dem Kosovo zurückgezogen haben (UNHCR, Anmerkung vom 15.03.2004 zum Beschluss des OVG Lüneburg vom 14.01.2004 und zum Urteil des VG Gießen vom 02.02.2004). Die Phase der humanitären und infrastrukturellen Nothilfe im Kosovo ist abgeschlossen; Schwerpunkt der Projektarbeit sind nun Aufbau und Unterstützung demokratischer Institutionen und rechtsstaatlicher Strukturen (AA, Lagebericht vom 10.02.2004). Eine erhebliche Anzahl von internationalen zivilen Experten wirken am Wiederaufbau mit (AA, aaO). Trotz zum Teil desolater Infrastruktur ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln gewährleistet (AA, aaO). Wohnraum ist zwar knapp, ein Großteil der zerstörten Wohnhäuser ist jedoch wiederaufgebaut (U.K. Home Office, Country Report, April 2004; AA, aaO). Bedürftige Personen, die nicht von Familienangehörigen oder Freunden oder Gastfamilien aufgenommen werden, können vorübergehend in kommunalen Sammelunterkünften unterkommen (UNHCR v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Die Versorgung mit Strom und Wasser verbessert sich trotz häufiger Ausfälle laufend (AA, aaO; U.K. Home Office, aaO; kritischer noch der vom Kläger dem Verwaltungsgericht vorgelegte Monatsbericht August 2002 der Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie Pristina); inzwischen sind 80 % der Bevölkerung an die Trinkwasserversorgung angeschlossen (U.K. Home Office, aaO). Auch die medizinische Versorgung verbessert sich weiter (U.K. Home Office, aaO), Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen sind gegen geringe Kostenbeiträge erhältlich (2-3 EUR bei ambulanter Behandlung, 0,50 - 1 EUR Eigenbeteiligung pro Medikament, 10 EUR pro Tag bei stationärer Behandlung, vgl. AA, aaO; vgl. dazu auch U.K. Home Office, aaO). Bedürftige Personen erhalten, wenn auch kaum zum Leben ausreichende, Sozialhilfe (UNHCR, Länderinformation vom 05.05.2004: 35 EUR für eine Einzelperson). Die Arbeitslosenquote liegt zwar bei 57 %; 30% der Bevölkerung arbeiten allerdings auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis; AA, aaO). Insgesamt kann daher im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo nach wie vor nicht von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden.
22 
Auch aus der albanischen Volkszugehörigkeit des Klägers resultiert kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Auch hier gilt wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, dass Abschiebungsschutz nur bei einer extremen Gefahrenlage gewährt werden könnte. Für eine solche Gefahrenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Prognosemaßstab Urteil des Senats vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.11.1996, BVerwGE 102, 249) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit im Kosovo Opfer von Gewalttätigkeiten wird. Dies hat der 14. Senat in seinen Urteilen vom 16.03.2000 (aaO) und vom 17.03.2000 (A 14 S 1167/98, juris) eingehend dargelegt. Auch diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Insbesondere geben auch die jüngsten Ereignisse im Kosovo im März 2004 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Gewalttätigkeiten im März 2004 richteten sich vor allem gegen Angehörige der serbischen Minderheit (vgl. UNHCR, aktueller Bericht vom 23.03.2004 sowie Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen vom 30.03.2004; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16.03.2004 und 19.03.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; BAFl, Kurzinformation: Schwere Unruhen im Kosovo vom 05.04.2004). Allerdings waren auch andere Minderheiten betroffen, darunter auch albanische Volkszugehörige aus Gebieten, in denen sie die ethnische Minderheit darstellen (UNHCR, aaO; BAFl, aaO). Zu dieser laut UNHCR besonders gefährdeten Gruppe der Albaner aus Nord-Mitrovica, Zvecan, Zubin Potok, Leposavic oder Strpce (vgl. UNHCR, aaO, und Länderinformation vom 26.04.2004; siehe auch AA vom 24.05.2004 an VG Bremen) gehört der Kläger, der in Resnik-Kline geboren ist und vor seiner Ausreise zuletzt in Pristina gelebt hat, jedoch gerade nicht.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend.
24 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
25 
Rechtsmittelbelehrung
26 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
27 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
28 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
29 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
30 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04. Dezember 2003 - A 7 K 12600/03 - werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Gründe

 
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützten Anträge haben keinen Erfolg.
Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Antragsschrift die Frage auf, ob
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dem Art. 1 C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) widerspricht und nicht verfassungskonform ist, mit der Folge, dass der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nur auf Grund des Art. 1 C Ziffer 5 GK erfolgen darf.
Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention (GK). Die Genfer Flüchtlingskonvention schreibt weder vor, wie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist, noch trifft sie Regelungen über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus. Diese Auffassung vertritt auch das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge. Gemäß den von ihm herausgegebenen Erläuterungen behandelt Art. 1 C GK, der die sogenannten Beendigungsklauseln enthält, gerade nicht den Widerruf der Rechtsstellung als Flüchtling (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Nr. 117 - Handbuch UNHCR -;  vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A -). Mithin widerspricht § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weder Verfassungsrecht noch der Genfer Flüchtlingskonvention, insbesondere nicht Art. 1 C Ziffer 5 GK.
Soweit die Frage dahin verstanden würde, ob die Umsetzung der Beendigungsklausel des Artikel 1 C Ziffer 5 GK in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgt ist, ergäbe sich auch insoweit kein Klärungsbedarf. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asylanerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - (Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1) entschieden, dass diese Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Zwar sei es dem (einfachen) Gesetzgeber bei Grundrechten, die - wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (vgl. den wortgleichen Art. 16a Abs. 1 GG n.F) - keinem Gesetzesvorbehalt unterlägen, nicht gestattet, deren Grenzen konstitutiv zu bestimmen. Er dürfe jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Grundrechts und damit die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachzeichnen. Das sei in § 73 AsylVfG geschehen. Das Asylgrundrecht verleihe seinem Träger, anders als die Menschenrechte, die dem Individuum zeit seines Lebens zustünden, keinen unveränderbaren Status. Vielmehr sei sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zähle vor allem die Verfolgungsgefahr. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (vgl. Art. 16a Abs. 1 GG n.F.) gebiete nicht die Aufrechterhaltung des Asylstatus, wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Ausländers geändert hätten. Politisch Verfolgte genießen demnach nur so lange Asyl, als sie politisch verfolgt sind (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341 <360>). Auf der Grundlage dieser Interpretation stimmt der Regelungsgehalt des § 73 AsylVfG mit dem Inhalt der "Beendigungsklausel" in Artikel 1 C Ziffer 5 GK überein. Gemäß den  Erläuterungen zu Art. 1 C GK beruht die Beendigungsklausel in Ziffer 5 auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Land, im Verhältnis zu dem die Furcht vor Verfolgung bestanden hatte, ein internationaler Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Handbuch UNCHR, a.a.O., Nr. 115). Der Senat ist überzeugt, dass diese bei der Schaffung des Asylverfahrensgesetzes bekannte Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars in die Widerrufsregelung im Asylverfahrensgesetz mit eingeflossen ist, welche die Erlöschensbestimmungen des Art. 1 C GK nachzeichnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.12.1991 - 9 C 126.90 -, Buchholz 402.25 § 15 AsylVfG Nr. 2). Denn wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum Asylverfahrensgesetz vom 07.10.1981 ergibt, wurde die Regelung des Widerrufs der Verlustklausel der Genfer Flüchtlingskonvention nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 9/875, S. 18 - zu § 11). Die Regelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG wiederum sollte § 16 Abs. 1 AsylVfG a.F. entsprechen, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Anlehnung an die Verlustregelung in der Genfer Flüchtlingskonvention Bestand haben sollte (vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 39 - zu § 71, 12/2718, S. 37).
Die von den Klägern weiter als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention ausgelegt werden muss, mit der Folge, dass ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erst erfolgen darf, wenn nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer die Flüchtlingseigenschaft begründet worden ist, es der Flüchtling nicht ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, somit eine hinreichend stabile Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland eingetreten ist,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Die Kläger meinen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention an den Widerruf der Asyleigenschaft höhere Anforderungen stellt als an die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft. Es entspreche daher der humanitären Intention der Konvention, dass selbst bei grundlegenden, aber noch nicht hinreichend stabilen Veränderungen der Verhältnisse im Herkunftsland ein einmal gewährter Flüchtlingsstatus nicht entzogen werde. Asylgewährung und Widerruf seien einander nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber zu stellen. Vielmehr seien an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen zu stellen. Die so umschriebene Frage stellt sich schon deshalb nicht, weil die Genfer Flüchtlingskonvention entgegen der Auffassung der Kläger, wie ausgeführt, keine Regelung über den Widerruf des Flüchtlingsstatus trifft und deshalb auch an den Widerruf der Eigenschaft als Asylberechtigter keine höheren Anforderungen stellen kann. Im Übrigen bestünde insoweit gleichfalls kein Klärungsbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - (a.a.O.) entschieden, dass der Widerruf der Asylanerkennung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, d.h. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten; der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Individualverfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 <374>). Damit ist - im Sinne der Rechtsauffassung der Kläger - geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne, was keiner näheren Erläuterung bedarf, nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben. Dass der Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit beim Widerruf der Asylgewährung auch auf die Personen angewandt wird, die "nur" auf Grund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr anerkannt wurden, macht im Übrigen deutlich, dass Anerkennung und Widerruf gerade keinen spiegelbildlichen Akte sein müssen. Diese Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG steht auch in Einklang mit Art. 1 C Ziffer 5 GK. Im Handbuch des UNHCR (a.a.O.) ist unter Nummer 135 erläutert, dass sich die weggefallenen "Umstände" auf grundlegende Veränderungen im Verfolgerstaat beziehen müssen; eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend gewesen sei, aber keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Klausel mit sich brächten, reiche nicht aus, um diese Bestimmung zum Tragen zu bringen.
Soweit die Kläger ferner - in Anlehnung an das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 05.07.2002 - sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob
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angesichts der derzeitigen Verhältnisse im Kosovo dort von einer "hinreichend stabilen Lage" ausgegangen werden kann, die es rechtfertigt, von einer "grundlegenden Veränderung" der Umstände im Sinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK auszugehen,
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ist gleichfalls kein Klärungsbedarf gegeben. Die Kläger machen insoweit geltend, dass die Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor unbefriedigend sei. Insbesondere seien verschiedene Minderheiten wie Serben, Bosniaken, Ashkali und Roma einem erheblichen Risiko ausgesetzt; auch unter den Kosovo-Albanern gebe es individuell gefährdete Personen. Zudem könne solange nicht von einer grundlegenden Veränderung in Serbien und Montenegro gesprochen werden, als das UNO-Protektorat, wie es durch die Resolution 1244 (und nicht 1254) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10.06.1999 begründet wurde, nötig sei und die UNMIK und die KFOR im Kosovo ihr Mandat ausübten. Eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Tatsachenfrage haben die Kläger damit nicht ordnungsgemäß dargelegt; denn ihre Argumentation verfehlt bereits den rechtlichen Ausgangspunkt. Der Widerruf der Asylgewährung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hat, wie ausgeführt, dann zu erfolgen, wenn die betroffene Person bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher vor Verfolgung ist bzw. "grundlegende Veränderungen in dem Land stattgefunden haben, auf Grund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht" (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Nr. 135.). Schutz besteht dabei nur vor staatlicher Verfolgung oder Verfolgung, die dem Staat zuzurechnen ist, sei es dass Verfolgungshandlungen mit Wissen der Behörden geschehen oder wenn die Behörden sich weigern - oder sich als außerstande erweisen -, den betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Nr. 65). Maßgeblich ist deshalb vorliegend, ob ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro vor politischer - unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher - Verfolgung hinreichend sicher ist. Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt. Mit Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 - hat der 14. Senat, dem der erkennende Senat folgt, entschieden, dass albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien sind. Der Umstand, dass diese hinreichende Sicherheit durch den Vollzug der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates begründet und durch die Übergangsverwaltung der UNMIK und die NATO- Sicherheitstruppe - der KFOR - gewährleistet wird, ist dabei unerheblich. Denn ausschlaggebend ist allein, dass auf Grund dieser veränderten politischen Gegebenheiten von einem effektiven und dauerhaften Schutz vor erneuter Verfolgung ausgegangen werden kann. Davon, dass dieser Schutz im Kosovo gewährleistet ist, geht im Übrigen auch die von den Klägern angeführte Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002 aus (vgl. die Ausführungen unter 8. c. ff. und gg.).
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Die von den Klägern abschließend aufgeworfene Frage, ob
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Flüchtlingen aus dem Kosovo der Asylrechtsschutz entzogen werden darf, obgleich sie dort nicht den Schutz des Staates Serbien und Montenegro in Anspruch nehmen können, da die serbisch-montenegrinische Staatsgewalt im Kosovo suspendiert ist,
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rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Kläger meinen, dass es eine unzulässige Analogie zur Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde, wenn diese Flüchtlinge auf den Schutz der KFOR und der UNMIK verwiesen würden. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist und sich deshalb in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist nicht nur geklärt, dass albanische Volkszugehörige im Kosovo vor einer politischen Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien - dem heutigen Serbien und Montenegro, das in völkerrechtlicher Hinsicht mit der Bundesrepublik Jugoslawien identisch ist (vgl. Lagebericht Kosovo des Auswärtigen Amtes vom 10.02.2004) - hinreichend sicher sind (vgl. Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -). Vielmehr ist auch entschieden, dass Kosovo-Albaner nach derzeitiger Erkenntnis auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -). Damit können albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo ohne Verfolgungsfurcht auch nach Serbien und Montenegro - und damit in den Machtbereich der serbisch-montenegrinischen Regierung - zurückkehren, womit sie im Wortsinne des Art. 1 C Ziffer 5 GK den Schutz des Landes in Anspruch nehmen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Ausweislich der Präambel der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates blieb die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, so dass der Kosovo nach wie vor Teil des Staates Serbien und Montenegro ist.
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Abgesehen hiervon bestünde aber auch dann kein Klärungsbedarf, wenn unterstellt würde, dass die Kläger - als Kosovo-Albaner - bei einer realistischen Betrachtungsweise tatsächlich nicht nach Serbien und Montenegro sondern in den Kosovo zurückkehren würden. Denn die aufgeworfene Frage würde sich insoweit unter Berücksichtigung der Beendigungsklausel der Genfer Flüchtlingskonvention aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG selbst beantworten. Nach Art. 1 C Ziffer 5 GK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Lediglich bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung könnte angenommen werden, dass eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kosovo nach der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates unter vorübergehender Verwaltung der Vereinten Nationen steht und der serbisch-montenegrinische Staat dort derzeit faktisch keine Machtbefugnisse inne hat. Indessen ist reine Wortauslegung ("grammatische Methode") typischerweise schon für sich genommen nur in Ausnahmefällen geeignet, den Inhalt einer Rechtsnorm sachgerecht zu bestimmen; dies gilt umso mehr bei Rechtsnormen des internationalen Rechts, in die regelmäßig unterschiedlichstes Rechtsdenken einzufließen pflegt. Im vorliegenden Falle verfehlt eine Beschränkung auf die bloße Wortauslegung, ohne dass dies grundsätzlicher Klärung bedürfte, ganz offensichtlich den sachlichen Regelungsgehalt von Art. 1 C Ziffer 5 GK. Wie sich insbesondere den Erläuterungen zur Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O.; vgl. dazu auch die Schweizerische Asylrekurskommission in ihrem Urteil vom 05.07.2002) entnehmen lässt, soll nach der Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars, die der Senat teilt, für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziffer 5 GK maßgeblich sein, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (Nr. 111 des Handbuchs), weil die Gründe, die dazu führten, dass jemand ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (Nr. 115). Unter Zugrundelegung dieses Schutzzwecks reicht somit aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor der politischen Verfolgung, deretwegen er sein Heimatland verlassen hat, hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig gerade durch die "Regierung" seines Heimatlandes (hier: des serbischen-montenegrinischen Staates) gewährt werden; vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz auf Grund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Dies gilt umso mehr, wenn die "Regierung" des Heimatstaats - wie hier - der internationalen Präsenz ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. dazu Nr. 5 der Resolution 1244). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich überdies durch einen Vergleich mit Ziffer 6 des Art. 1 C GK. Bei Staatenlosen wird darauf abgestellt, ob sie in der Lage sind, in das Land zurück zu kehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dies zeigt deutlich, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob dem Flüchtling in dem Land seiner Herkunft Schutz gewährt wird, nicht jedoch, durch welche Schutzmacht. Eine solche Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention ist um so mehr geboten, als bei Abschluss dieses Abkommens an Ausnahmefälle wie den vorliegenden, in dem Organisationen der Vereinten Nationen im Machtbereich eines Staates für diesen und mit dessen Einwilligung faktisch die Herrschaftsgewalt ausüben, nicht gedacht war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend sowie § 83 b Abs.1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 102/05.A – werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Den Anträgen der im Rechtsstreit verbliebenen Kläger, serbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 30.6.2005, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klagen gegen die unter anderem ihre Anerkennung als Asylberechtigte widerrufenden Bescheide der Beklagten vom 23.7.2003 abgewiesen hat, kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils – soweit hier wesentlich – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG verneint und unter anderem ausgeführt, es sei von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägern zu 1. bis 8. nichts dafür substantiiert vorgetragen, dass sie mit Blick auf den im Jahre 1990 im Kosovo von serbischen Polizisten erschossenen Sohn (beziehungsweise Bruder) heute bei einer Rückkehr in eine für sie nicht mehr beherrschbare psychische Sondersituation gerieten; allein der Hinweis auf die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.11.1998 – 3 R 132/96 – zugrunde liegende Sachlage reiche hierfür nicht aus.

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil machen die Kläger der Sache nach den Zulassungstatbestand des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG geltend und bezeichnen in ihrer Antragsbegründung, die den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob es den Eltern und Geschwistern eines aufgrund politischer Verfolgung ermordeten Kindes zumutbar im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sei, in einen Staat zurückzukehren, in dem ein solches Verfolgungsschicksal erlitten worden sei. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf den dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dem Verfahren 3 R 132/96 zugrundegelegten Sachverhalt und führen aus, es habe sich um einen Schicksalsschlag erheblicher Intensität mit lebenslangen Nachwirkungen gehandelt.

Dieses Vorbringen rechtfertigt indes nicht die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Zweifelhaft ist bereits, ob den Anforderungen an die Darlegungen einer Grundsatzfrage vorliegend Genüge getan ist, da den Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages nichts zu einer über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage zu entnehmen ist

vgl. zum Beispiel Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 78 Rdnr. 603, wonach es der schlüssigen Darlegung der fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage bedarf; außerdem Renner, AuslR 8. Auflage 2005, § 78 Rdnr. 15, Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 a VwGO Rdnr. 84 zur Darlegungspflicht bei einem auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Berufungszulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Allgemeinverfahren.

Das bedarf indes hier keiner abschließenden Beurteilung, denn für eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der von den Klägern aufgeworfenen Frage ist vorliegend jedenfalls deshalb kein Raum, weil es sich hierbei nicht um eine über den konkreten Einzelfall hinausweisenden, im Interesse der Rechtseinheit oder Fortentwicklung des Rechts allgemein klärungsfähige Frage grundsätzlicher Art im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG handelt.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist vom Widerruf der Flüchtlingsanerkennung trotz Fortfalls der Anerkennungsvoraussetzungen (Satz 1) abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf der früheren Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, die ihm eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar machen. Diese Regelung ist Ausdruck eines weitreichenden humanitären Grundsatzes und trägt der Sondersituation Rechnung, in der sich ein Verfolgter befindet, der eine besonders schwere, nachhaltig wirkende Verfolgung erlitten hat, und dem es deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zuzumuten ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren

vgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 73 Rdnr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 – zitiert nach Juris

Werden – wie hier – zwingende Gründe aus traumatisierenden Erlebnissen, die zur Flucht geführt haben, hergeleitet, so liegt der Schwerpunkt der Beurteilung auf der psychischen Situation des Flüchtlings. Die Entscheidung kann dabei je nach dessen besonderer individueller Situation unterschiedlich ausfallen

Marx, a.a.O., § 73 Rdnr. 130, 132, sowie Rdnr. 134 zum Kausalitätserfordernis; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 – 1 C 21/04 – zitiert nach Juris.

Sind danach das individuelle Verfolgungsschicksal und dessen konkrete Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Flüchtlings ausschlaggebend, so kann die Frage, ob ein bestimmtes Verfolgungsgeschehen eine Rückkehr unzumutbar macht, nicht „abstrakt“ für eine Vielzahl von Fällen vorab beantwortet werden. Das zeigt nicht zuletzt der vorliegende Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass Eltern und Kinder eine Traumatisierung wegen eines von serbischer Polizei getöteten Kindes beziehungsweise Bruders geltend machen. Die Auswirkungen dieser Tat auf den psychischen Zustand der Kläger können sich bei den Eltern und den älteren Geschwistern durchaus anders darstellen als bei denjenigen Kindern, die wie die Kläger zu 2., 5. und 3., geboren in den Jahren 1987 bis 1990, im Zeitpunkt des Vorfalls im Jahre 1990 noch sehr klein oder wie der Kläger zu 4. überhaupt noch nicht geboren waren.

Ob der hier gegebene Einzelfall vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend beurteilt worden ist, hat Bedeutung nur für diesen, was nach der Gesetzeslage die Zulassung der Berufung in Asylstreitigkeiten nicht rechtfertigen kann. Die Rechtsmittelbeschränkung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 78 AsylVfG) verdeutlicht vielmehr, dass – anders als in Allgemeinverfahren (vgl. insoweit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – nicht jedem beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerber allein unter Geltendmachung der angeblichen „Unrichtigkeit“ der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufungsmöglichkeit eröffnet werden und dass damit gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt bleiben soll.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.