Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Mai 2016 - 9 S 303/16

published on 20.05.2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Mai 2016 - 9 S 303/16
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2016 - 12 K 4489/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.09.2015 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid ist die der Antragstellerin erteilte Genehmigung einer privaten Grundschule unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen worden.
1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage trete gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück. Der angefochtene Bescheid sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG lägen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheides vom 07.09.2015 am 10.09.2015 vor. Das Regierungspräsidium wäre aufgrund nach Erteilung der Genehmigung vom 29.06.2007 eingetretener Tatsachen berechtigt, die Genehmigung nicht zu erteilen.
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG sei eine private Schule als Ersatzschule zu genehmigen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehe und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werde. § 5 PSchG nehme diese Vorgaben auf. Nach § 5 Abs. 1 a) PSchG sei die Genehmigung für die Schule als Ersatzschule nach § 3 Abs. 1 PSchG zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehe. Weiter dürfe nach § 6 Abs. 1 PSchG die Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule einem Unternehmer nur erteilt werden, wenn er oder, falls der Unternehmer keine natürliche Person sei, seine Vertretungsberechtigten, die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besäßen.
Vorliegend bestehe wohl schon keine Grundschule (mehr), die eine „Schule" im Sinne dieser Regelungen sei. Eine Grundschule, bei der die erste und die vierte Klasse fehlten, sei heute nicht mehr vorstellbar und entspreche den modernen pädagogischen Anforderungen nicht. Damit lägen auch die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG offensichtlich nicht mehr vor. Auch hätten die eingesetzten Lehrkräfte in der wissenschaftlichen Ausbildung hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Auch in ihren Lehrzielen und in ihren Einrichtungen habe die Grundschule hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Außerdem könne nicht mehr festgestellt werden, dass die für die Antragstellerin Vertretungsberechtigten die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besäßen (§ 6 Abs. 1 PSchG). Aus dem Dargelegten ergebe sich zugleich, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Bei der im Eilverfahren erforderlichen Abwägung sei weiter zu berücksichtigen, dass aufgrund der genannten - und in vielen Punkten bis heute nicht behobenen - Defizite und Mängel beim Betrieb der „Schule" trotz der von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Schäden nicht verantwortet werden könne, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Denn es bestehe die ganz erhebliche Gefahr, dass die dort unterrichteten Schülerinnen und Schüler in ihrer Ausbildung hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückständen und ihr verfassungsrechtlicher Erziehungs- und Bildungsanspruch nicht gewährleistet wäre.
2. Dagegen wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg.
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, die Grundschule habe - zum maßgeblichen Zeitpunkt - in ihren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Diese Annahme, die grundsätzlich geeignet ist, das nachträgliche Entfallen einer Genehmigungsvoraussetzung und damit die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG zu begründen, kann auf der Basis der dargelegten Gründe im Ergebnis nicht beanstandet werden.
Zu den verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vorgegebenen und einfachrechtlich durch § 5 Abs. 1a PSchG normierten Voraussetzungen gehört, dass die private Ersatzschule in ihren Lehrzielen nicht hinter den (bestehenden) öffentlichen Schulen zurücksteht. Die Lehrziele im Sinne der bezeichneten Vorschriften beziehen sich maßgeblich auf die inhaltliche Seite des Unterrichts. Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschule die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachlichen Qualifikationen anstreben muss, die den ihnen entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind. Namentlich müssen die Schüler so gefordert werden, dass ihre daraufhin erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig ist, die Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt wird. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - BVerwG 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263, m.w.N; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, juris). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.).
Gegenstand der Aufsicht des Staates über die Gleichwertigkeit der Lehrziele sind das Konzept der Ersatzschule und dessen Verwirklichung nach Aufnahme des Schulbetriebs. Für die Erteilung der Genehmigung ist eine auf den Ausbildungserfolg am Ende des schulischen Bildungsganges bezogene Prognose der staatlichen Schulaufsicht erforderlich. Dabei wird nicht der positive Nachweis der Gleichwertigkeit verlangt. Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch genügt, dass - aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele - in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass sie - voraussichtlich - jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1). Daran fehlt es, wenn die staatliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer Prognose feststellt, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O.; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 68; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1144). Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.01.2011 - 7 B 2472/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 7 ZB 08.1491 -, juris, mit dem Hinweis auf BVerfGE 27, 195, 204).
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An diesem Maßstab gemessen konnte - zu dem vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheides vom 07.09.2015 - davon ausgegangen werden, dass der tatsächliche Betrieb der Grundschule der Antragstellerin nicht die Gewähr für das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende des entsprechenden Bildungsgangs bot. Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Realisierung des der Genehmigung zugrunde liegenden pädagogischen Konzepts im tatsächlichen Schulbetrieb der Ersatzschule Defizite aufwies, die das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende der vierten Klasse ausgeschlossen erscheinen ließen. Diese Beurteilung kann im Ergebnis nicht beanstandet werden.
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aa) Für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Einschätzung spricht bereits, dass nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts die erste und vierte Klasse im Schuljahr 2015/2016 gar nicht geführt wird und die Grundschule insgesamt lediglich sieben Schüler (drei Schüler in Klasse zwei und vier Schüler in Klasse drei) gehabt hat. Ob das Verwaltungsgericht hieraus zu Recht Zweifel am Vorliegen einer „Schule“ im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG und § 5 Abs. 1 PSchG abgeleitet hat, kann dahinstehen. Jedenfalls sind diese Umstände geeignet, Zweifel am Erreichen gleichwertiger Lehrziele zu begründen.
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Eine Schule in freier Trägerschaft ist Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen (§ 3 Abs. 1 PSchG). Die hier einschlägige Schulart der Grundschule (vgl. § 4 Abs. 1 SchG) ist die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens (Primarstufe, vgl. § 4 Abs. 2 SchG). Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchG). Ziel ist es, eine alle weiterführenden Schularten umfassende Bildungsperspektive zu eröffnen (vgl. § 5 Abs. 2, § 75 Abs. 1 SchG). Demgemäß meint auch das Verfassungsrecht mit dem in Art. 7 Abs. 5 GG verwendeten Begriff der Volksschule zumindest auch die der Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen dienende Grundschule und begreift diese jedenfalls als eigenständige Schulart (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 LV sowie Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).
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Die Grundschule umfasst vier Schuljahre (§ 5 Abs. 1 Satz 5 SchG). Diese Schuldauer liegt auch der der Antragstellerin erteilten Genehmigung zugrunde (vgl. den Genehmigungsantrag unter Nr. 2.8). Da Unterschiede in der - an die Schuldauer anknüpfenden - Anzahl der Schuljahrgänge bereits einer Vergleichbarkeit der Bildungsergebnisse von Ersatzschule und öffentlicher Schule entgegenstehen, ist jedenfalls die Anzahl der Schuljahrgänge Teil der gebotenen Akzessorietät der Ersatzschule (vgl. Wißmann, Bonner Kommentar, Stand: Mai 2015, Art. 7 Abs. 3 Rn. 201, m.w.N.; Brosius-Gersdorf, DV 45 (2012), 389, 417; Kösling, Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG, 2005, S. 224; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Nr. 15.622; vgl. zum „lückenhaften Ausbau“ VG Potsdam, Urteil vom 16.05.2014 - 12 K 2304/13 -, juris). Mithin begründet schon der gegenwärtige Betrieb der Grundschule als „Rumpfschule“ ohne 1. und 4. Klasse Zweifel am Erreichen gleichwertiger Lehrziele in dem oben beschriebenen Sinne, zumal sich die Schule schon seit Längerem nicht mehr in der Phase des Aufbaus befindet. Auch fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit oder gar dauerhaft wieder mit einem vollständigen Betrieb mit allen vier Klassenstufen gerechnet werden kann.
14 
Im Zusammenhang damit dürfte auch der geringen Schülerzahl sowie dem jahrgangsübergreifenden Unterricht der Klassen 2 und 3 Bedeutung für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzung zukommen. Zwar steht der Zweck der Privatschulfreiheit einem Verbot der Jahrgangsmischung, das ein gleichwertiges Ausbildungsniveau der Ersatzschule nicht erst am Ende des gesamten Bildungsganges, sondern bereits am Ende eines jeden Schuljahres sichern soll, entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.). Auch kann eine für öffentliche Schulen vorgeschriebene Mindestschülerzahl wohl grundsätzlich nicht zur Voraussetzung der Ersatzschuleigenschaft erhoben werden (vgl. Wißmann, a.a.O., Rn. 201; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 1997, S. 89). Im vorliegenden Fall spricht indes für eine Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände im Rahmen der Gleichwertigkeitsbeurteilung, dass der tatsächliche Schulbetrieb der Antragstellerin insoweit in deutlichem Widerspruch zu dem der Privatschulgenehmigung zu Grunde liegenden Konzept steht. So hat die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule vom 24.01.2007 unter Nr. 2.5 „Anzahl der Schüler, die an der Schule aufgenommen werden“ explizit „sechs Schüler pro Jahrgang; mindestens vier“ angegeben. In ihrem „Konzept zur Gründung einer neuen Offenen Ganztagesgrundschule“ wird unter 5. ausgeführt, dass (nur) die Klassen 1 und 2 sowie die Klassen 3 und 4 zusammen unterrichtet würden. In dieser Form war der jahrgangsübergreifende Unterricht in der Vergangenheit auch praktiziert worden (vgl. die Stellungnahme des Staatlichen Schulamts K. an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 18.01.2010). Die Behauptung der Antragstellerin, auch ein jahrgangsgemischter Unterricht der Klassen 2 und 3 sei von ihrem Konzept gedeckt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Für eine lediglich beispielhafte Aufzählung der Klassen 1 und 2 sowie 3 und 4 bietet der Genehmigungsantrag keinen Anhaltspunkt. Der geringen Schülerzahl und der Abweichung beim jahrgangsübergreifenden Unterricht kommt für die Einschätzung umso größere Bedeutung zu, als sich die Situation an der Grundschule insoweit grundlegend verändert hat: Noch im Jahr 2010 war festgestellt worden, dass zwei jahrgangsgemischte Klassen 1 - 2 und 3 - 4 mit jeweils 12 Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden (vgl. den Bericht des Staatlichen Schulamts K. vom 18.01.2010).
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Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Schuljahr 2014/2015 seien alle Grundschulklassen 1 bis 4 bis zum Schuljahresende am 31.07.2015 geführt worden, ist dies unerheblich. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der - erst nach Beginn des neuen Schuljahres erfolgten - Zustellung des Widerrufsbescheides vom 07.09.2015 ankam. Auch ihr Vortrag, wegen des laufenden Verwaltungsverfahrens und der damit verbundenen Ungewissheit des Fortbestehens der Schule habe sie sich entschlossen, keine neuen Schüler mehr aufzunehmen, und das vorübergehende Nichtbesetzen der Klassen 1 und 4 im Schuljahr 2015/2016 sei unschädlich, bleibt ohne Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dieser Zustand der Grundschule nicht plötzlich und unerwartet eingetreten war, sondern sich schon in der Entwicklung des Schuljahres 2014/2015 abgezeichnet hatte. Diese - anhand der rückläufigen Schülerzahlen ohne Weiteres plausible - Annahme wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch befand sich die Antragstellerin - wie erwähnt - ersichtlich nicht mehr in der Phase des Aufbaus ihrer Schule, in der eine großzügigere Betrachtung der Schülerzahl und Jahrgangsmischung gerechtfertigt sein kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2006 - 7 C 06.2755 -, juris).
16 
Soweit die Antragstellerin einwendet, zur Nichtbesetzung der Klassen sei sie durch das vom Antragsgegner eingeleitete Verfahren „gezwungen“ worden, kann sie daraus für ihr Begehren nichts ableiten. Sie verkennt, dass die - auch durch eine Unzufriedenheit“ in der Elternschaft beeinflusste - Entwicklung der Schülerzahlen und letztlich die Ungewissheit des Fortbestandes der Schule maßgeblich auf ihrem eigenen Verhalten beruhte und das Verfahren der Schulaufsicht lediglich eine Reaktion hierauf darstellte. Ihre Darlegungen sind nicht geeignet, die eigene Verantwortlichkeit für die Entwicklung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen hat sie der Sache nach eingeräumt, dass die Nichtbesetzung der Klassen der Ungewissheit des Fortbestandes der Grundschule geschuldet sei.
17 
bb) Gestützt wird die negative Einschätzung im Hinblick auf das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende des vierten Schuljahres weiter durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus den umfangreichen und umfassenden Berichten über die Unterrichtsbesuche vom 26.11.2014 und 15.01.2015 ergebe sich, dass der durchgeführte Unterricht in keiner Weise den zu stellenden Anforderungen genügt habe. Der Inhalt der Berichte der Schulaufsicht, die vor allem deutliche Hinweise auf nicht altersgerechten Unterricht, zu geringes Anforderungsniveau von Arbeiten und Tests, fehlende oder unzureichende Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf sowie auf Defizite in der Dokumentation (u.a. der Feststellung und Bewertung von Schülerleistungen) enthalten und im Kern auch im weiteren Verfahren aufrechterhalten werden (vgl. das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 22.07.2015 sowie die Aktenvermerke des Staatlichen Schulamts vom 04.08.2015 und vom 02.09.2015), werden mit der Beschwerde jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt. Die diesbezügliche Kritik (u.a.: das Ausbildungsniveau am Ende des vierten Schuljahres habe die Schule seit ihrer Genehmigung als Ersatzschule im Jahre 2007 eingehalten; die Wertung des Unterrichts an den Besuchstagen als „katastrophal“ werde bestritten; bei den Unterrichtsbesuchen habe es sich nur um „unwesentliche Ausschnitte aus dem Schulalltag“ gehandelt) bleibt letztlich ohne Substanz. Es hätte insoweit einer konkreten und eingehenden Auseinandersetzung mit der Vielzahl der von der Schulaufsicht festgestellten Mängel und Defizite insbesondere bei der Unterrichtsdurchführung bedurft.
18 
Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, wonach sich Mängel „auch bei den neuerlichen Unterrichtsbesuchen am 17.12.2015 im Großen und Ganzen erneut gezeigt“ hätten, verfängt sie ebenfalls nicht. Schon mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten maßgeblichen Zeitpunkt sowie den ersichtlich ergänzenden Charakter dieser Ausführungen („im Übrigen“) ist davon auszugehen, dass diesen keine entscheidungstragende Bedeutung zukam. Unabhängig davon ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die von der Schulaufsicht weiterhin festgestellten Defizite und Mängel konkret und substantiiert in Frage zu stellen.
19 
Für eine „Befangenheit der Schulaufsichtsbehörde und der dort gefertigten Berichte und Aktennotizen“ im Hinblick auf eine im Staatlichen Schulamt beschäftigte Mutter eines ehemaligen Grundschülers der Antragstellerin (Frau B.) fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Frau B. hat in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2016 konkret und nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr Sohn (bereits) im Schuljahr 2007/2008 die Grundschule der Antragstellerin besucht habe, der Schulvertrag aber gekündigt worden sei, nachdem über die Sommerferien im Jahr 2008 aus der offenen Ganztagesschule eine gebundene Ganztagesschule mit verpflichtendem Mittagessen geworden sei. Seit September 2010 sei sie am Staatlichen Schulamt K. tätig. In den vorliegenden Vorgang sei sie in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt involviert gewesen. Bei dieser Sachlage sind greifbare Anhaltspunkte für die Befangenheit von mit der vorliegenden Angelegenheit betrauten Amtsträgern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
20 
cc) Die negative Einschätzung wird schließlich erhärtet durch die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden statistischen Zahlen. Der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 29.02.2016 vorgelegten Liste (A7) ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2009 bis 2014, das heißt über einen Zeitraum von fünf Jahren, lediglich zwölf Schülerinnen und Schüler nach der vierten Klasse auf eine weiterführende Schule gewechselt sind. Die restlichen 18 der insgesamt 30 abgegangenen Schülerinnen und Schüler sind während bzw. nach den Klassen 1-3 abgemeldet worden. Der vorzeitige Abgang von 60 % der Schülerinnen und Schüler vor Abschluss der vierten Grundschulklasse ist - auch wenn Einzelfälle umzugsbedingter Schulwechsel in Rechnung zu stellen sein mögen - ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der tatsächliche Schulbetrieb der Antragstellerin nicht die Gewähr für das Erreichen gleichwertiger Lehrziele am Ende des Bildungsgangs geboten hat und bietet (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.02.2009 - 7 ZB 08.1491 -, juris). Dies gilt erst recht, wenn zusätzlich die Elternbeschwerden und die Feststellungen der Schulaufsicht insbesondere zur Qualität des Unterrichts mit in den Blick genommen werden. Die Antragstellerin trägt vor, allen Schülern, die die Klasse vier bestanden hätten, sei es am Ende der vierten Klasse möglich gewesen, weiterführende Schulen zu besuchen; in den Vorjahren hätten Schüler auch unterjährig wegen Umzugs oder aus anderen Gründen auf staatliche Schulen gewechselt und befinden sich noch dort. Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, das einer öffentlichen Grundschule gleichwertige Ausbildungsniveau der Schule der Antragstellerin zu belegen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die erwähnte und von der Antragstellerin nicht hinreichend in den Blick genommene hohe Zahl von Schülerinnen und Schülern, die die Schule der Antragstellerin vorzeitig verlassen haben.
21 
b) Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, die eingesetzten Lehrkräfte hätten die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, sondern in der wissenschaftlichen Ausbildung hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden. Auch hiergegen bringt die Beschwerde nichts Stichhaltiges vor.
22 
Unstreitig hat es sich bei den im Schuljahr 2014/2015 eingesetzten Lehrkräften, Frau P. und Frau W., um Gymnasial- bzw. Realschullehrerinnen, nicht aber um Grundschullehrerinnen gehandelt. Insoweit bestand auch ein Widerspruch zu Nr. 2 des Pädagogischen Konzepts der Antragstellerin, wonach gewährleistet werde, dass für jede Klasse ein Lehrer eingestellt werde, der die staatlichen Voraussetzungen für den Unterricht an einer Grundschule vorweisen könne.
23 
Zwar sieht § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG (lediglich) vor, dass eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden müssen, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche Ausbildung und pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG). Nr. 6 Abs. 3 VVPSchG bestimmt, dass der anderweitige Nachweis der pädagogischen Eignung auch im Rahmen der Tätigkeit an der Privatschule innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden könne. Indes haben die bei den Lehrkräften P. und W. im Schuljahr 2014/2015 durchgeführten Unterrichtsbesuche einschließlich der mit ihnen geführten Gespräche zu dem Ergebnis geführt, dass diese über keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Unterrichtseinsatz in einer Grundschule verfügen. An - von Seiten des Staatlichen Schulamts aufgezeigten - Fortbildungs- bzw. Nachqualifizierungsmaßnahmen haben die beiden Lehrkräfte unstreitig nicht teilgenommen. Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, dass ihr ganztägig notwendiger Einsatz an der Schule einer Weiterqualifizierung entgegenstehe. Dem hat die Antragstellerin substantiiert nichts entgegengesetzt.
24 
Im Hinblick auf die nach Angaben der Antragstellerin seit Mai 2015 als Grund- und Hauptschullehrerin wieder eingestellte Frau G. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Regierungspräsidium habe unbestritten darauf hingewiesen, dass diese erkrankt gewesen sei und ein Einsatz von ihr in Form eigenen Unterrichts oder Überwachung der beiden anderen Lehrkräfte aus den Aufzeichnungen nicht habe festgestellt werden können. Es sei nicht ersichtlich, dass sie den Unterricht mitgestaltet oder die anderen Lehrerinnen als Mentorin begleitet habe. Auch dies wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit vorgetragen wird, Frau G. habe aufgrund ärztlicher Anordnung während ihrer Schwangerschaft nicht im Unterricht eingesetzt werden können und sie, die Antragstellerin, habe mit dieser Situation weder rechnen können noch diese vorsätzlich herbeigeführt, ist dies unerheblich. Denn es ist dem Verantwortungs- und Risikobereich der Antragstellerin zuzurechnen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Vorsorge für geeignetes Lehrpersonal zu treffen. Auch der Hinweis, dass Ersatz schwer zu beschaffen sei, vermag die Antragstellerin nicht zu entlasten. Die Behauptung, die Antragstellerin habe seit der Genehmigung im Jahr 2007 immer ausgebildetes Grundschulpersonal beschäftigt, trifft offensichtlich nicht zu.
25 
Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, die Situation habe sich auch im Schuljahr 2015/2016 nicht wesentlich geändert. Die dagegen vorgebrachte Behauptung, seit dem Schuljahr 2015/2016 unterrichte wieder eine anerkannte Grundschullehrkraft, trifft so nicht zu. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin wurde der Anstellungsvertrag mit der neuen Grundschullehrkraft, Frau V., zu diesem Zeitpunkt lediglich „verhandelt“. Auch hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass deren Ausbildung erst am 14.10.2015 als vergleichbar mit der Qualifikation einer Lehrkraft an Grundschulen und Sekundarstufe I mit den Fächern Deutsch und Englisch anerkannt worden sei. In Zeiten der Vertretung seien die Schüler offenbar vom Schulleiter H., einem Gymnasiallehrer, einer weiteren Gymnasiallehrerin und Herrn U. unterrichtet worden. Auch diese Feststellungen, die nach wie vor auf eine - gemessen an den Anforderungen der Primarstufe - unzureichende personelle Ausstattung der Grundschule hindeuten, sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob auch die Kritik der Schulaufsicht an der Qualität des Unterrichts der (einzigen) Grundschullehrkraft, Frau V., tatsächlich berechtigt ist (vgl. den Bericht über den Unterrichtsbesuch vom 17.12.2015).
26 
c) Ob die Grundschule - mit Blick auf ihre technische Ausstattung - auch in ihren Einrichtungen hinter den öffentlichen Schulen zurückgestanden hat, kann angesichts der unter a) und b) behandelten gravierenden Defizite dahinstehen. Dass diese Defizite nicht wenigstens in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, das Zurückstehen der Grundschule der Antragstellerin hinter den öffentlichen Grundschulen in ihren Lehrzielen und in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte zu begründen, ist weder dargetan noch sonst für den Senat erkennbar.
27 
d) Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund ebenfalls, ob der Widerruf auch auf den Wegfall des unmittelbar nach Art. 7 Abs. 5 1. Alt. GG für die Genehmigung einer Grundschule als Volksschule (siehe bereits oben sowie Art. 15 Abs. 1 LV) erforderlichen „besonderen pädagogischen Interesses“ gestützt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG bei den „gegebenen Beschränkungen“ der Grundschule der Antragstellerin offensichtlich nicht mehr vorliegen. Im Ergebnis mag auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen vieles dafür sprechen, das „besondere pädagogische Interesse“ als entfallen zu betrachten. Dies gilt erst recht mit Blick auf den Ausnahmecharakter der bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift des Art. 7 Abs. 5 GG, auf den der Senat in diesem Zusammenhang ausdrücklich hinweist. Die Bestimmung verfolgt nach wie vor den Zweck, die Kinder aller Volksschichten zumindest in den ersten Klassen grundsätzlich zusammenzufassen und private Volks- oder Grundschulen nur zuzulassen, wenn der Vorrang der öffentlichen Schulen aus besonderen Gründen zurücktreten muss. Dahinter steht eine sozialstaatliche und egalitär-demokratischem Gedankengut verpflichtete Absage an Klassen, Stände und sonstige Schichtungen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Privatschulen ein einseitiges Bild von der Zusammensetzung der Gesellschaft widerspiegeln und den Schülern vermitteln, wenn sie nur von Kindern der Anhänger bestimmter pädagogischer, weltanschaulicher oder auch religiöser Anschauungen besucht werden. Bleiben gesellschaftliche Gruppen einander fremd, kann dies zu sozialen Reibungen führen, die zu vermeiden legitimes Ziel auch staatlicher Schulpolitik ist. Der danach im Bereich der Grundschulen verfassungsrechtlich vorgegebene Vorrang der öffentlichen Schulen tritt nach Art. 7 Abs. 5 GG im Einzelfall (nur) zurück, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt (zu den insoweit geltenden Maßstäben im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40; zum Ausnahmecharakter auch bereits Senatsurteil vom 17.03.1987 - 9 S 99/85 -).
28 
Gleichwohl hat der Senat Zweifel, ob dieser Gesichtspunkt der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres entgegengehalten werden kann. Der Widerrufsbescheid selbst verhält sich zu diesem Genehmigungserfordernis nicht, ohne dass sich die Gründe hierfür aus den Akten erschließen. Prüfung und Feststellung des „besonderen pädagogischen Interesses“ dürften im Übrigen in der Zuständigkeit des - am Erlass des Widerrufsbescheides nicht beteiligten - Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport liegen (vgl. Gayer, in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 5 PSchG Rn. 8; vgl. auch das Schreiben dieses Ministeriums vom 02.04.2007, mit dem ursprünglich das besondere pädagogische Interesse festgestellt worden war). Dessen ungeachtet ist der „Unterrichtsverwaltung“ jedenfalls bezüglich der Bewertung des pädagogischen Konzepts im konkreten Fall und der Abwägung mit dem Vorrang der öffentlichen Schule ein nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zuzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1992, a.a.O.).
29 
e) Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts sprechen die vorliegenden Erkenntnisse außerdem dafür, dass die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit der für die Antragstellerin Vertretungsberechtigten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr bestanden habe. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerde bleiben ohne Erfolg.
30 
aa) Nach § 6 Abs. 1 PSchG darf die Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule einem Unternehmer nur erteilt werden, wenn er oder, falls der Unternehmer keine natürliche Person ist, seine Vertretungsberechtigten die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der spätere Wegfall der Zuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten den Widerruf der Genehmigung rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1968 - VII B 61.68 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 Nr. 7).
31 
bb) Das Verwaltungsgericht stützt seine Einschätzung u.a. darauf, dass die Grundschule nicht entsprechend der erteilten Genehmigung betrieben worden sei und weiter betrieben werde. Die Genehmigung der Grundschule sei entsprechend dem Genehmigungsantrag für den jahrgangsübergreifenden Unterricht der Klassen 1 und 2 bzw. 3 und 4 erfolgt. Im Schuljahr 2014/2015 seien aber nach den Erkenntnissen des Antragsgegners die Klassen 1 bis 3, aktuell (Schuljahr 2015/2016) noch die Klassen 2 und 3 zusammen unterrichtet worden. Diese Feststellung wird mit der Behauptung, nach ihrem Konzept sei generell jahrgangsübergreifender Unterricht möglich, nicht ernsthaft in Frage gestellt. Weder zeigt die Beschwerde auf, woraus die Möglichkeit einer allgemeinen Mischung der Jahrgänge konkret abgeleitet wird, noch setzt sie sich mit dem diesbezüglichen Inhalt ihres Konzepts auseinander, das dem Genehmigungsantrag zugrunde lag (vgl. das „Konzept zur Gründung einer neuen offenen Ganztagsgrundschule“, Punkt 5 „klassenübergreifender Unterricht - jahrgangsgemischte Gruppen“).
32 
cc) Der Vortrag, die beanstandeten Lehrerinnen (die Gymnasial- bzw. Realschullehrerinnen P. und W.) unterrichteten nicht mehr an der Schule, ist nicht geeignet, den aus der vorherigen Beschäftigung nicht qualifizierter Lehrkräfte folgenden Pflichtenverstoß in Frage zu stellen. Die Erheblichkeit für die Annahme von Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit der Vertreter der Antragstellerin ergibt sich ohne weiteres aus Nr. 11 VVPSchG, wonach die Verantwortung für die Führung einer Ersatzschule auch die Pflicht umfasst, dafür zu sorgen, dass nur Leiter und Lehrer an der Schule verwendet werden, welche die für ihre Tätigkeit erforderliche persönliche Eignung besitzen.
33 
dd) Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, die Antragstellerin habe über lange Zeiträume gegen Nr. 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG verstoßen, wonach Veränderungen in der Person der Lehrer der oberen Schulaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen sind, sowie gegen Nr. 10 Abs. 2 VVPSchG, wonach Ein- und Austritt sowie länger als drei Monate dauernde Versäumnisse schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler der von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Stelle mitzuteilen sind. Auch die Nichteinhaltung von Mitteilungspflichten kann ein Indiz für die fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Vertreters des Schulträgers sein (vgl. Gayer, a.a.O., § 6 PSchG Rn. 1; LT-Drs. 14/4234; vgl. auch Senatsurteil vom 22.11.1996 - 9 S 2060/96 -).
34 
Mit dem pauschalen Vortrag, das Verwaltungsgericht konkretisiere nicht, über welche Zeiträume Veränderungen beim Lehrpersonal nicht mitgeteilt worden sein sollten, dies werde bestritten und mit dem Inhalt der Behördenakten belegt, zeigt die Antragstellerin konkrete und ernsthafte Zweifel am Vorliegen von Verstößen gegen die genannten Mitteilungspflichten nicht auf. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil in der Widerrufsverfügung auf die Schreiben des Regierungspräsidiums vom 20.05.2015, 23.06.2015, 22.07.2015 und 05.08.2015 Bezug genommen worden war. Diesen bzw. den beigefügten Anlagen können einschlägige Beanstandungen ohne Weiteres entnommen werden (vgl. etwa den mit Schreiben vom 05.08.2015 übersandten Bericht des Staatlichen Schulamts K. vom 04.08.2015, Seite 4 unter Punkt 11 und 13, Seite 5; Schreiben vom 22.07.2015, Seite 2 unter 1.; Schreiben vom 20.05.2015, Seiten 9 und 10; Anlage 1 [Protokoll zum Gespräch am 09.10.2014], Seite 1; Anlage 8 [Gespräch mit der Schulleitung am 15.01.2015], Seite 2). Unabhängig davon hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen, für die bislang in der Grundschule eingesetzten Lehrkräfte G., W. und R. lägen keine Austrittsmeldungen oder Mitteilungen vor, dass diese nicht mehr eingesetzt würden. Dennoch sei anlässlich des Schulbesuchs am 09.10.2014 festgestellt worden, dass nunmehr Frau P. und Frau W. im Grundschulbereich eingesetzt würden. Die Antragstellerin habe die Lehrkräfte P. und W. mit Schreiben vom 27.11.2014 gemeldet gehabt, allerdings nur als „Neue Lehrkräfte am Gymnasium“ (vgl. Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 17.03.2016). Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen. Gravierende Verstöße gegen die Mitteilungspflicht sind im Übrigen im Zusammenhang mit den Äußerungen der Antragstellerin zur (Wieder-) Verwendung von Frau G. als Grund- und Hauptschullehrerin festzustellen. So ist etwa im Schreiben vom 29.06.2015 mitgeteilt worden, seit Mai 2015 arbeite Frau G. wieder an der Grundschule. Obwohl die Vertreter der Schulaufsicht in der Folge mehrfach darauf hingewiesen hatten, ein Einsatz von Frau G. in Form eigenen Unterrichts oder Überwachung der beiden anderen Lehrkräfte habe nicht festgestellt werden können, ist dieser Vortrag etwa im Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 14.08.2015 (wie auch im Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 10.09.2015) wiederholt worden, ohne die von der Schulaufsicht geäußerten Zweifel durch eine substantiierte Darstellung aufzulösen. Wie oben bereits erwähnt, ist der Vortrag des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren, Frau G. werde als erkrankt geführt und ein tatsächlicher Einsatz an der Grundschule habe bislang nicht nachvollziehbar gemacht werden können, von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt worden. Vor diesem Hintergrund stellen sich ihre Äußerungen zur (Wieder-) Verwendung von Frau G. als völlig unzureichend und intransparent und als klare Verletzung ihrer Mitteilungspflicht dar.
35 
Ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Antragstellerin, private Grundschulen hätten jeweils zu bestimmten Stichtagen im Oktober eines jeden Jahres für die amtliche Statistik unter anderem einen Mantelbogen sowie ein Lehrerverzeichnis und ein Schülerverzeichnis beim Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, vorzulegen. Diese Unterlagen seien von ihr immer fristgerecht eingereicht worden, warum behauptet werde, nicht über relevante Schüler- und Lehrerwechsel informiert worden zu sein, sei nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, ob die gegen die Statistikmeldung der Antragstellerin für das Schuljahr 2014/2015 (Lehrerverzeichnis) erhobenen Einwände des Antragsgegners zutreffen, weist dieser zu Recht darauf hin, dass die Vorlage der amtlichen Schulstatistik statistischen Zwecken sowie der Ermittlung des der Ersatzschule zustehenden Gesamtzuschusses dient und damit die Antragstellerin nicht von ihrer Mitteilungspflicht nach Nr. 10 VVPSchG entbindet Denn diese besteht nicht nur (wie die Pflicht zur Meldung an die amtliche Schulstatistik) einmal im Jahr, sondern immer bei „Veränderungen in der Person der Lehrer“ (vgl. Nr. 10 VVPSchG Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG) bzw. „Ein- und Austritt sowie länger als drei Monate dauernder Versäumnis schulpflichtiger Schüler“ (vgl. Nr. 10 Abs. 2 VVPSchG). Die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung dieser Umstände dient dabei - wie auch die Regelung des Nr. 1 Satz 2 VVPSchG belegt - ersichtlich einer Ermöglichung bzw. effektiven Wahrnehmung der dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden Schulaufsicht. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin nicht - auch nicht in Befolgung der durch die Bescheide vom 20.05.2015 und vom 23.06.2015 erteilten Auflagen - nachgekommen.
36 
Die Antragstellerin hat bestritten, dass ihrem Schulleiter nicht bekannt gewesen sei, wie viele Schüler zum Zeitpunkt des 09.10.2014 an der Schule gewesen seien. Allerdings hätten aus dessen Sicht Zweifel bestanden, wie viele Schüler mit laufenden Schulverträgen herauszurechnen gewesen seien. Von den Schülern, die nicht mehr erschienen seien oder sich abgemeldet hätten, habe man manche aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht am Schulvertrag festgehalten. Dieser Vortrag verfängt nicht. Dem Protokoll zum Gespräch der Vertreter des Staatlichen Schulamts K. und des Regierungspräsidiums mit dem Schulleiter, Herrn H., lässt sich keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass dessen Unsicherheit bei der Angabe der Schülerzahl mit der Problematik der Schulverträge zusammenhing. Im Übrigen hätte bei einer so geringen Schülerzahl ohne weiteres erwartet werden können, dass diese jedenfalls unter Nennung der problematischen Fälle angegeben werden kann.
37 
ee) Vor dem Hintergrund der zahlreichen und teilweise gravierenden Verstöße der für die Antragstellerin Vertretungsberechtigten gegen die ihnen obliegenden Pflichten erweist sich die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, diesen fehle die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit, auch als durch eine hinreichende Tatsachengrundlage gedeckt (zu einem Widerruf einer Privatschulgenehmigung wegen personeller Unzuverlässigkeit des Unternehmers vgl. Senatsurteil vom 22.11.1996, a.a.O.). Insbesondere die Art und Weise der Reaktion auf die von den Vertretern der Schulaufsicht ab Herbst 2014 auf der Grundlage mehrerer Schul- und Unterrichtsbesuche vorgebrachten umfangreichen und zum Teil massiven Beanstandungen begründet durchgreifende Zweifel daran, dass sich die Vertretungsberechtigten der Antragstellerin der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Erziehungs- und Bildungsanspruchs der Schülerinnen und Schüler (Art. 11 Abs. 1 LV), des Erziehungsrechts der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 Abs. 3 LV) und des Rechts des Staates auf Wahrnehmung der Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 2 LV), hinreichend bewusst waren.
38 
f) Die Antragstellerin bringt vor, der Antragsgegner habe nach den Unterrichtsbesuchen keine Frist zur Stellungnahme und zur Beseitigung des Missstandes eingeräumt, erst am 20.05.2015 sei der erste Auflagenbescheid ergangen. Die Vorgehensweise des Antragsgegners sei nicht verhältnismäßig. Vor dem Widerruf hätte er mildere Mittel wie die Fristsetzung für den Nachweis pädagogische Eignung bzw. zur sonstigen Abhilfe ergreifen müssen. Dieser das verfahrensrechtliche Vorgehen des Antragsgegners betreffende Vortrag kann nicht nachvollzogen werden.
39 
Anlässlich der verschiedenen Unterrichts- und Schulbesuche kann der Antragstellerin nicht verborgen geblieben sein, welche gravierenden Defizite die Vertreter der Schulaufsicht festgestellt hatten (vgl. nur das Protokoll des Gesprächs mit dem Schulleiter am 15.01.2015). Dass im Anschluss an die Schul- und Unterrichtsbesuche keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 20.05.2015 hat der Antragsgegner der Antragstellerin ausdrücklich Gelegenheit gegeben, bis zum 05.06.2015 insbesondere zu den beabsichtigten Auflagen und zum möglichen Widerruf der Genehmigung Stellung zu nehmen. Nachdem die Frist zur Stellungnahme bis zum 19.06.2015 verlängert worden ist, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.06.2015 zur Sicherstellung des Unterrichtsbetriebs unter Einhaltung der Genehmigung und Anerkennungsvoraussetzungen eine Reihe von Auflagen erteilt, die innerhalb bestimmter Fristen gegenüber dem Regierungspräsidium bzw. gegenüber dem staatlichen Schulamt K. zu erfüllen waren. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung von Auflagen wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Anerkennung bzw. die Genehmigung der Grundschule zu widerrufen. Ferner wurde abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.07.2015 ergeben. Nachdem es nach den Feststellungen der Schulaufsicht in der Folge zu einer relevanten Beseitigung der Mängel und Defizite nicht gekommen ist, sind Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges Vorgehen des Antragsgegners weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 1206; Vogel, a.a.O., S. 84).
40 
Auch in inhaltlicher Hinsicht zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf, weshalb sich der Widerruf der Genehmigung als unverhältnismäßig darstellen sollte. Nach den mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Betrieb der Grundschule der Antragstellerin nicht nur durch punktuelle Mängel gekennzeichnet, sondern durch eine Vielzahl von gravierenden Defiziten in Kernbereichen, etwa der personellen Ausstattung, der Schulorganisation, der Unterrichtsqualität und der Zuverlässigkeit der Vertretungsberechtigten. Vor diesem Hintergrund ist in Ansehung des Zwecks des Genehmigungserfordernisses, den Schutz vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu gewährleisten (vgl. BVerfG, 14.11.1969, a.a.O.), nicht erkennbar, dass der Antragsgegner beim Widerruf der Genehmigung die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten hätte.
41 
g) Die Beschwerde zeigt schließlich nicht auf, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der im vorliegenden Einzelfall berührten öffentlichen und privaten Interessen zu beanstanden wäre.
42 
Etwaige durch eine Schließung der Schule ausgelöste wirtschaftliche Schäden bei der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich in den Blick genommen, den Weiterbetrieb der Grundschule indes - ohne Rechtsfehler - für nicht verantwortbar gehalten in Ansehung der ganz erheblichen Gefahr, dass der Erziehungs- und Bildungsanspruch der unterrichteten Schülerinnen und Schüler nicht gewährleistet wäre. Der von der Antragstellerin ins Feld geführten Rufschädigung dürfte im Rahmen der Abwägung kein maßgebliches Gewicht zukommen, weil das Vorgehen der Schulaufsicht letztlich auf ihrem eigenen Verhalten beruht und etwaige Folgen ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Der Behauptung, den Schülerinnen und Schüler der Grundschule der Antragstellerin stünde bei Schließung der Schule keine Nachmittagsbetreuung mehr zur Verfügung, ist der Antragsgegner mit substantiierten Vortrag entgegengetreten (Antragserwiderung, S. 13), ohne dass die Antragstellerin dies in Frage stellt. Auch der Senat ist danach der Auffassung, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs das gegenläufige private Interesse der Antragstellerin überwiegt.
43 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 38.2 und Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20.01.2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Gründe  1 Mit dem Antrag begehrt die Antragstellerin bei sachdienlicher Auslegung, die aufschiebende Wirkung ihre
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.