Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Jan. 2016 - 12 K 4489/15

bei uns veröffentlicht am20.01.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem Antrag begehrt die Antragstellerin bei sachdienlicher Auslegung, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 07.10.2015 (12 K 4822/15) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums S. - Schule und Bildung - vom 07.09.2015 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid war die Genehmigung der F.-Grundschule vom 29.06.2007 mit Wirkung vom 11.09.2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen worden.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Er ist aber nicht begründet.
A)
Die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden. Sie ist nach § 80 Abs. 3 VwGO unter Abwägung des öffentlichen und des privaten Interesses ordnungsgemäß schriftlich begründet worden.
B)
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids zurück. Bei dieser Abwägung ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Klage mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben dürfte. Zum anderen ist das herausragende Interesse der Schülerinnen und Schüler der Schule an einer Ausbildung und Erziehung zu berücksichtigen, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden Ausbildung und Erziehung zurücksteht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14.11.1969, BVerfGE 27, 195).
I.
Der angefochtene Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig.
Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
1.) Das Regierungspräsidium S. wäre aufgrund nach Erteilung der Genehmigung vom 29.06.2007 eingetretener Tatsachen berechtigt, die Genehmigung nicht zu erlassen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt des Widerrufs (so auch VG des Saarlandes, Urt. vom 06.09.2011 - 1 K 15/11 - juris). Dies ist vorliegend der 10.09.2015, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist eine private Schule als Ersatzschule zu genehmigen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. § 5 PSchG nimmt diese Vorgaben auf. Nach § 5 Abs. 1 a) PSchG ist die Genehmigung für die Schule als Ersatzschule nach § 3 Abs. 1 PSchG zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Weiter darf nach § 6 Abs. 1 PSchG die Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule einem Unternehmer nur erteilt werden, wenn er oder, falls der Unternehmer keine natürliche Person ist, seine Vertretungsberechtigten, die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Schließlich setzt Ziffer 4 Abs. 1 VVPSchG für die Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule insbesondere voraus, dass 1. Lehrgegenstände, Lehrziel, Aufbau und Ausbildungsdauer mit denen einer im Land bestehenden entsprechenden öffentlichen Schule im Wesentlichen übereinstimmen und 2. Lehr- und Anschauungsmittel, Unterrichtsräume und Laboratorien für Versuche und praktische Übungen gegenüber denjenigen an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wesentlichen gleichwertig sind.
a) Vorliegend besteht wohl schon keine Grundschule (mehr), die eine "Schule" im Sinne dieser Regelungen ist.
10 
Eine Schule im Sinne des Schulrechts ist eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -). Dabei ist vorliegend entscheidend, dass es um eine Ersatzschule für eine staatliche Grundschule geht.
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Die F.-Grundschule hatte zum Schuljahr 2015/2016 sieben Schüler, davon waren drei Schüler in Klasse 2 und vier Schüler in Klasse 3. Die erste und vierte Klasse wurde gar nicht geführt. Es ist nicht erkennbar, wie eine solche Einrichtung den Anforderungen des § 5 Abs. 1 SchG genügen soll. Danach ist die Grundschule die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens. Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schülerinnen und Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens. Dazu gehören die Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schülerinnen und Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang, die Einübung von Verhaltensweisen für das Zusammenleben sowie die Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltens und des schöpferischen Ausdrucks. Die Grundschule umfasst in Baden-Württemberg derzeit vier Schuljahre. Eine Grundschule, bei der die erste und die vierte Klasse fehlen, ist heute nicht mehr vorstellbar und entspricht den modernen pädagogischen Anforderungen nicht (vgl. schon BVerfG, Beschl. vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 88 zur sog. Zwergschule).
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Darüber hinaus wäre eine solche "Rumpfschule" nach Art. 7 Abs. 5 GG nicht genehmigungsfähig. Danach ist eine private Volksschule nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder ein Antrag von Erziehungsberechtigten vorliegt. Dabei gehört die Grundschule zu den Volksschulen (Art. 15 Abs. 1 LV). Diese Voraussetzungen liegen bei den gegebenen Beschränkungen der F.-Grundschule offensichtlich nicht mehr vor.
13 
Dieser Zustand der F.-Grundschule trat auch nicht plötzlich und unerwartet ein, sondern zeichnete sich schon in der Entwicklung des Schuljahres 2014/2015 ab.
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b) Die eingesetzten Lehrkräfte erfüllten die rechtlichen Anforderungen nicht. Sie standen vielmehr in der wissenschaftlichen Ausbildung hinter den öffentlichen Schulen zurück.
15 
Bei den im Schuljahr 2014/2015 eingesetzten Lehrkräften, Frau P. und Frau W., handelte es sich um eine Gymnasial- bzw. Realschullehrerin, nicht um Grundschullehrerinnen. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, seit Mai 2015 sei wieder Frau G. als Grund- und Hauptschullehrerin eingestellt worden, betrifft dies nur einen kleinen Teil des Schuljahres. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium S. (unbestritten) darauf hingewiesen, dass Frau G. erkrankt war und ein Einsatz von ihr in Form eigenen Unterrichts oder Überwachung der beiden anderen Lehrkräfte aus den Aufzeichnungen nicht festgestellt werden konnte. Es ist mithin für die Kammer nicht ersichtlich, dass sie den Unterricht mitgestaltet oder die anderen Lehrerinnen als Mentorin begleitet hätte.
16 
Die Situation hat sich darüber hinaus auch im Schuljahr 2015/2016 nicht wesentlich geändert. So wird als Lehrerin weiterhin Frau G. geführt, ohne dass geklärt ist, ob sie überhaupt einsetzbar ist. Weiter wird Herr U. als sog. "Nichterfüller" geführt. Er hat aber keine einschlägige fachliche oder pädagogische Ausbildung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG i.V.m. Ziffer 6 VVPSchG, sondern (nur) eine Ausbildung als Diplom-Sportwissenschaftler an der Universität. Als GHS-Lehrerin wird - ab dem Beginn des Schuljahrs 2015/2016 - nunmehr Frau V. genannt, deren Ausbildung aber erst am 14.10.2015 als vergleichbar mit der Qualifikation einer Lehrkraft an Grundschulen und Sekundarschulen I mit den Fächern Deutsch und Englisch anerkannt wurde. In Zeiten der Vertretung wurden die Schüler offenbar vom Schulleiter H., einem Gymnasiallehrer, einer weiteren Gymnasiallehrerin und Herrn U. unterrichtet.
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c) Die F.-Grundschule stand auch in ihren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurück. Dabei gilt das Gebot der "Gleichwertigkeit"; "Gleichartigkeit" ist nicht zu fordern. Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die private Schule darauf ausgerichtet ist, ihren Schülerinnen und Schülern zu einer Bildung, einer Erziehung sowie zu fachlichen Qualifikationen zu verhelfen, die jeweils der bzw. denen entspricht, deren Vermittlung den entsprechenden öffentlichen Schulen rechtlich unmittelbar aufgegeben ist (vgl. HessVGH, Urt. vom 24.01.2011 - 7 B 2472/10 - juris). Hierzu gehört, dass Schüler so gefördert werden (sollen), dass ihre daraufhin erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig ist, die Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt wird. Es dürfen sich im Vergleich mit den entsprechenden öffentlichen Schulen im Ergebnis keine Defizite ergeben (können) (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.02.1992, BVerwGE 90, 1). Denn die gesetzlich verankerte Genehmigungspflicht soll die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969, a.a.O.; Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl. [2004], Art. 7 RdNr. 103). Die Gleichwertigkeit ist dabei voll gerichtlich überprüfbar (vgl. Dreier, a.a.O.). Maßgeblich ist das Ausbildungsniveau am Ende des Ausbildungsganges, bei einer Grundschule nach § 5 Abs. 1 Satz 5 SchG mithin am Ende des vierten Schuljahres (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.12.2000, BVerwGE 112, 263; HessVGH, Urt. vom 24.01.2011, a.a.O.).
18 
Von diesem Verständnis ist im Wesentlichen auch das Regierungspräsidium S. ausgegangen. So wird im Bescheid vom 07.09.2015 auf Seite 7 im 2. Absatz ausdrücklich vom "Lehrziel der Grundschule" gesprochen. Dies wird nochmals im Schriftsatz vom 17.09.2015 auf Seite 4 aufgegriffen: "Im Ergebnis muss daher festgestellt werden, dass die von den Viertklässlern erreichte Qualifikation nicht dem Lehrziel der Grundschule, d. h. die an den Abschluss des Bildungsgangs Grundschule zu stellenden Anforderungen, entsprechen." Auch auf Seite 9 dieses Schriftsatzes wird vom "Lehrziel der Grundschule" gesprochen.
19 
Wie sich aus den umfangreichen und umfassenden Berichten über die Unterrichtsbesuche vom 26.11.2014 und 15.01.2015 ergibt, war der durchgeführte Unterricht in jeder Hinsicht unzureichend, ja insgesamt katastrophal zu nennen und genügte in keiner Weise den zu stellenden Anforderungen, die auch die Antragstellerin nicht in Frage gestellt hat. Dabei spielt es hier keine Rolle, ob sämtliche Kritikpunkte im Einzelnen zutreffen und der Antragstellerin jeweils zu Recht vorgehalten werden, z.B. die Führung von Klassentagebüchern oder die Einteilung der Klassenarbeiten auf das erste und zweite Schulhalbjahr. Ebenso wenig muss hier entschieden werden, ob die Schule über die Genehmigung vom 29.06.2007 in Verbindung mit Ziffer 4 Abs. 1 VVPSchG sämtliche für öffentliche Schulen bestehenden Regelungen einzuhalten hat, wie das Regierungspräsidium S. offenbar meint (vgl. hierzu Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, RdNr. 117f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.2000, a.a.O.).
20 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Unterrichtsbesuche und andere Erkenntnisse lägen zu weit zurück. Zum einen erforderte die Vorbereitung des angefochtenen Bescheids naturgemäß (längere) Zeit. Der Antragstellerin wurde nicht nur die Möglichkeit gegeben, Defizite abzubauen. Es musste ihr vielmehr auch ausreichendes rechtliches Gehör gewährt werden.
21 
Derartige Mängel haben sich im Übrigen bei den neuerlichen Unterrichtsbesuchen am 17.12.2015 im Großen und Ganzen erneut gezeigt, obwohl die Lehrerinnen P. und W. nicht mehr an der Schule beschäftigt wurden.
22 
d) Des Weiteren stand die F.-Grundschule in ihren Einrichtungen hinter öffentlichen Schulen zurück.
23 
So wurde bei den Schulbesuchen vom 26.11.2014 und 15.01.2015 festgestellt, dass sich in den Klassenzimmern gar kein PC, kein Overheadprojektor und teilweise auch kein CD-Player befand. Im Bescheid vom 07.09.2015 wird wiedergegeben, dass in einem Klassenzimmer jedenfalls nur ein nicht-funktionsfähiger Computer stand. Diesen Feststellungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, welche bestimmten Geräte sich in welchem Klassenzimmer befunden haben sollen.
24 
Diese Ausstattung entspricht nach der nicht bestrittenen Darlegung des Antragsgegners nicht der üblichen Ausstattung einer Grundschule.
25 
e) Außerdem kann nicht mehr festgestellt werden, dass die für die Antragstellerin Vertretungsberechtigten die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 6 Abs. 1 PSchG). Dies allein schon kann den Widerruf der Genehmigung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.04.1969 - VII B 61.68 - juris zur Rücknahme der Genehmigung einer Ersatzschule). Auf die "Zuverlässigkeit der Schulleitung", auf die sich der Antragsgegner im Schriftsatz vom 17.09.2015 bezieht, ist dagegen nicht abzustellen.
26 
Beim Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um eine grundrechtsimmanente Schranke der in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Privatschulfreiheit (vgl. VG des Saarlandes, Urt. vom 06.09.2011, a.a.O.). Maßgebend ist der Bezug zur konkret ausgeübten Tätigkeit (vgl. Eifert, JuS 2004, 565, 568); es geht nicht um eine allgemeine Bewertung der Persönlichkeit.
27 
Vorliegend sprechen die vorliegenden Erkenntnisse dafür, dass die erforderliche Zuverlässigkeit der Verantwortlichen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr bestand.
28 
aa) Diese Einschätzung ergibt sich insbesondere daraus, dass die F.-Grundschule nicht entsprechend der erteilten Genehmigung betrieben wurde und weiter betrieben wird. Die Genehmigung der F.-Grundschule erfolgte entsprechend dem Genehmigungsantrag für den jahrgangsübergreifenden Unterricht der Klassen 1 und 2 bzw. 3 und 4. Im Schuljahr 2014/2015 wurden aber nach den Erkenntnissen des Beklagten die Klassen 1 bis 3, aktuell noch die Klassen 2 und 3 zusammen unterrichtet.
29 
bb) Weiter spricht für die Unzuverlässigkeit, dass nicht qualifizierte Lehrkräfte beschäftigt wurden und praktisch ausschließlich unterrichtet haben (vgl. oben b)).
30 
cc) Weiter wurde über lange Zeiträume gegen Ziffer 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG verstoßen, wonach Veränderungen in der Person der Lehrer der oberen Schulaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen sind. Ebenso wurde gegen Ziffer 10 Abs. 2 VVPSchG verstoßen, wonach Ein- und Austritt sowie länger als drei Monate dauernde Versäumnisse schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler der von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Stelle mitzuteilen sind. Diese Vorgaben sollen die Prüfung ermöglichen, ob qualifizierte Lehrer unterrichten und die Schulpflicht erfüllt wird; sie sind deshalb von besonderer Bedeutung. Bedenklich dabei ist, dass die Antragstellerin vorträgt, Ziffer 10 Abs. 2 VVPSchG sei nicht bekannt gewesen. Denn sie ist als Betreiberin einer privaten Schule selbstverständlich verpflichtet, sich die Kenntnis der wesentlichen Vorschriften zu verschaffen.
31 
Die Antragstellerin bemüht sich zwar inzwischen, diesen Vorschriften gerecht zu werden. Sie hat nach dem Vortrag des Antragsgegners aber die Verpflichtungen aus Ziffer 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG weiterhin nicht ordnungsgemäß erfüllt. So wurden Unterlagen über den für die Grundschule neu verpflichteten Lehrer U. nicht vorgelegt. Unterlagen für die neu verpflichtete Lehrerin V. wurden erst längere Zeit nach deren Verpflichtung übersandt.
32 
dd) Schließlich zeigen auch die oben unter c) und d) geschilderten Mängel und Versäumnisse, dass die Verantwortlichen der Antragstellerin nicht willens oder in der Lage waren (und offenbar auch nicht sind), das Gebot der "Gleichwertigkeit" zu beachten und einzuhalten.
33 
2.) Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
34 
3.) Damit aber ist der Widerruf insgesamt nicht unverhältnismäßig.
II.
35 
Bei der im Eilverfahren erforderlichen Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass aufgrund der genannten - und in vielen Punkten bis heute nicht behobenen - Defizite und Mängel beim Betrieb der „Schule“ nicht verantwortet werden kann, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Denn es besteht die ganz erhebliche Gefahr, dass die dort unterrichteten Schülerinnen und Schüler in ihrer Ausbildung hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurückstehen und ihr verfassungsrechtlich gewährleisteter Erziehungs- und Bildungsanspruch nicht gewährleistet wäre (vgl. HessVGH, Urt. vom 24.01.2011, a.a.O.). Hierauf stützt sich auch zu Recht das Regierungspräsidium S. in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
36 
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, bei Durchführung des Sofortvollzugs entstünden ihr schwere wirtschaftliche Schäden, muss dies bei Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung einer ausreichenden Bildung der Schülerinnen und Schüler hingenommen werden.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer den Betrag von 30.000,00 EUR zugrunde, der nach Ziffer 38.2 des Streitwertkatalogs für die Genehmigung einer Privatschule vorgesehen ist. Denn der vorliegend ausgesprochene Widerruf der Genehmigung kommt wirtschaftlich der Ablehnung einer Genehmigung gleich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Mai 2016 - 9 S 303/16

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2016 - 12 K 4489/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfah

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.