Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Sept. 2015 - 2 B 74/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:300915B2B74.14.0
30.09.2015

Gründe

1

Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger nahm im September 2010 seine Ausbildung als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auf. Den dafür notwendigen Bachelorstudiengang absolvierte er an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Studiengang "Polizeivollzugsdienst"). Die damals gültige Studienordnung sah u.a. die theoretische Ausbildung in den Fachmodulen 2 - Verkehrssicherheitsarbeit (VS), Kriminalitätskontrolle (KK) und Gefahrenabwehr/Einsatz (GE) - vor. Nachdem der Kläger die Klausur Gefahrenabwehr/Einsatz "GE 2" erstmals nicht bestanden hatte, unterzog er sich im März 2012 der Wiederholungsklausur, die der Erstkorrektor und die beiden Zweitkorrektoren abermals mit "nicht ausreichend (5,0)" bewerteten.

3

Daraufhin teilte die Fachhochschule dem Kläger mit Bescheid vom 26. April 2012 mit, dass er das Modul Theorie und damit zugleich die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide der Fachhochschule aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Klausur im Teilmodul GE 2 zu wiederholen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage mit der Begründung abgewiesen, es bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die auf einen Versuch beschränkte Wiederholungsmöglichkeit der vom Kläger abverlangten Prüfungsleistung im Teilmodul GE 2. Der Kläger habe die Wiederholungsklausur erfolglos in Anspruch genommen und habe deshalb die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden.

5

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.

6

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - von der Beschwerde zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Dies ist in der Begründung der Beschwerde darzulegen (§ 133 Abs. 3 VwGO).

7

Die von der Beschwerde der Sache nach als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen,

- ob es verhältnismäßig ist, wenn bei einer Vielzahl von Teilprüfungen jeweils nur eine Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen ist, sodass bei zweimaligem Nichtbestehen einer solchen Teilprüfung die Gesamtprüfung nicht bestanden ist,

und

- ob es verhältnismäßig ist, wenn das zweimalige Nichtbestehen einer solchen Teilprüfung im letzten Drittel des Studiums dessen erfolglose Beendigung zur Folge hat,

8

betreffen ausgelaufenes Recht und rechtfertigen daher schon aus diesem Grund nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (a.). Davon abgesehen sind die Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, sodass hierfür kein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss (b.).

9

a) Gegenstand der Verpflichtungsklage ist ein Bescheid der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, der auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 19. November 2010 (GV. NRW. S. 623) - VAPPol II Bachelor a.F. - ergangen ist. Danach konnte eine nicht bestandene Prüfung oder Studienleistung nur einmal wiederholt werden.

10

Bei dieser Vorschrift handelt es sich indes um ausgelaufenes Recht, für das regelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig - und so auch hier - nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6, jeweils m.w.N. und vom 15. Mai 2008 - 2 B 78.07 - juris Rn. 2 f.). Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 und vom 25. Oktober 2010 - 2 B 35.10 - juris Rn. 5). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

11

Nach der seit dem 1. September 2012 geltenden Nachfolgeregelung (§ 12 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 16. August 2012 (GV. NRW. S. 295) stehen den Absolventen nunmehr zwei Wiederholungsmöglichkeiten je Studienleistung offen. Demzufolge stellen sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen der Zulässigkeit nur einer Wiederholungsprüfung je Teilleistung nicht mehr. Nach dem Vortrag des Beschwerdegegners, an dessen Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat und der auch vom Kläger nicht bestritten worden ist, finden die Regeln der alten Studienordnung nur noch auf wenige Altfälle Anwendung. Der die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Ausnahmefall, dass die Altvorschrift für einen nicht überschaubaren Personenkreis weitergilt oder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden ist, liegt damit nicht vor.

12

b) Im Übrigen genügt die angefochtene Altregelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung auch bei nur einmaliger Wiederholungsmöglichkeit zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aber auch in der Sache.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 27) ist das nach einmaliger Wiederholung endgültige Nichtbestehen einer Teilleistung, das zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führt, nicht zu beanstanden, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet. Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll.

14

Eine solche Fähigkeit kann etwa in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber kann aber davon ausgehen, dass ein positives Befähigungsurteil überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt ist; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Dies obliegt regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig sachlich unvertretbar ist. Diesbezüglich beschränkt sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards sind vorwiegend Akte politisch wertender Gestaltung; sie werden durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden.

15

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung jüngst mit Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - (DVBl. 2015, 1192 <1193> juris Rn. 24) bestätigt, indem es zum Kongruenzerfordernis zwischen prüfungsrechtlichen Bestehensregelungen, Berufsfreiheit und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf seine bisherige Rechtsprechung hingewiesen und daran festgehalten hat:

"Prüfungsregelungen genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch nur, wenn sie für sich genommen geeignet, erforderlich und zumutbar sind (vgl. BVerfGE 80, 1 <24> m.w.N.; stRspr). Das Bestehen von Teilprüfungen kann folglich gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten (vgl. BVerfGE 80, 1 <35>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 -, juris, Rn. 4 f. m.w.N.). Spezifische Anforderungen einer Kongruenz mit Staatsprüfungen sind Art. 12 Abs. 1 GG damit jedoch nicht zu entnehmen."

16

Soweit der Normgeber unabdingbare Teilprüfungen vorsieht, ist er also dazu befugt, die Anzahl der Teilprüfungen und ihren Inhalt festzulegen, solange dafür ein sachlicher Grund erkennbar ist und die Geprüften durch die Ausgestaltung der Prüfung nicht unzumutbar belastet werden. Dafür ist es - entgegen den Ausführungen der Beschwerde - unerheblich, ob die Gesamtprüfung in 3 Teilprüfungen (juristische Universitätsprüfung) oder 29 Teilprüfungen (Kommissaranwärter) untergliedert ist und in welchem Studienabschnitt genau die Teilprüfungen dem Geprüften abverlangt werden, solange jede einzelne Teilprüfung mit Sachgrund eine vom Normgeber als unerlässlich eingestufte Fähigkeit abprüft. Denn zum einen ist die Zulässigkeit der Abschichtung von Prüfungsleistungen beispielsweise beim juristischen Staatsexamen in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2001 - NotZ 21/00 - BGHReport 2001, 443 f. zur Bewertung der Abschlussprüfung in der einstufigen Juristenausbildung bei Notarbestellung in Bremen). Zum anderen wirkt die Abschichtung der Prüfungsleistungen für die Geprüften nicht nur belastend, sondern auch entlastend (vgl. z.B.: VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 9 S 2275/13 - juris Rn. 27). Sie müssen die Einzelleistungen nicht im Ganzen in einem kleinen festen Zeitfenster erbringen. Vielmehr unterziehen sie sich den einzelnen Teilprüfungen über ihre gesamte Ausbildung hinweg und können sich so auf jeden Prüfungsteil einzeln und konkret vorbereiten.

17

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das einmal wiederholte endgültige Nichtbestehen einer Teilprüfung - hier der Prüfung im Teilmodul „GE 2“ Kompetenzen und Fähigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr, insbesondere im Bereich des Einsatzes im täglichen Dienst - rechtmäßig ist, weil diese Kompetenzen notwendig sind, um praxisrelevante Einsatzanlässe wie „Täter am Ort“ erfolgreich und den rechtlichen Grundlagen entsprechend bewältigen zu können und diese nach den dem Dienstherrn obliegenden Anforderungen für die Wahrnehmung der Kernaufgaben polizeilichen Handelns unerlässlich sind. Einen sich hieraus ergebenden weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Sept. 2015 - 2 B 74/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Sept. 2015 - 2 B 74/14

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Sept. 2015 - 2 B 74/14 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Sept. 2015 - 2 B 74/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Sept. 2015 - 2 B 74/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2014 - 9 S 2275/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2013 - 12 K 4134/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2013 - 12 K 4134/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die am … 1985 geborene Klägerin begehrt die Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung.
Die Klägerin studierte seit Wintersemester 2005/06 an der Universität Konstanz Rechtswissenschaft. Am 01.12.2009 bestand sie die universitäre Teilprüfung der Ersten juristischen Prüfung im Schwerpunktbereich „Arbeits- und Sozialrecht" mit der Gesamtnote „befriedigend" (7,33 Punkte). Im Frühjahr 2011 bestand sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung nicht. Im Frühjahr 2012 wiederholte sie den schriftlichen Teil der Staatsprüfung und erzielte dabei nicht die für eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Durchschnittspunktzahl von 3,75 Punkten.
Mit Bescheid vom 05.06.2012 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die Staatsprüfung daraufhin für endgültig nicht bestanden. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Justizministerium mit Bescheid vom 06.11.2012 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Sie werde durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Eine Portionierung der Prüfungsleistungen, wie sie das „Mannheimer Modell“ erlaube, verzerre den Prüfungsmaßstab insoweit, als sich Studierende solcher Kombinationsstudiengänge in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs vorbereiten könnten und im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung sowohl im Hinblick auf die zu erbringende Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets entlastet seien. Wäre ihr eine ähnliche Vergünstigung gewährt worden, hätte sie die Erste juristische Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestanden.
Mit Urteil vom 18.09.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer hege bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin sich zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch auf einen Gleichheitsverstoß bezüglich des „Mannheimer Modells" berufen könne. Sie habe sich nicht unverzüglich auf den (angeblichen) Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der JAPrO gewehrt. Doch auch unabhängig hiervon könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin berufe sich auf eine Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der das „Mannheimer Modell" regelnden Normen der JAPrO in den §§ 35 a - 35 e, 62 a. Diese Normen hinweg gedacht, würde sich an dem in § 16 JAPrO geregelten Ausschluss von der mündlichen Prüfung nichts ändern. Die Klägerin sei mit der erreichten Gesamtdurchschnittsnote von nur 3,58 Punkten nach dieser Norm von der erneuten Wiederholung der Staatsprüfung sowie der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn das „Mannheimer Modell" verfassungswidrig wäre. Für die Kammer seien jedenfalls keine Argumente ersichtlich, dass sich eine solche (partielle) Verfassungwidrigkeit der JAPrO auf deren § 16 auswirken könnte. Und selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin noch nicht den eingeklagten Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Im Übrigen sei Kammer davon überzeugt, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell" nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere könne ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen nicht festgestellt werden (wird ausgeführt).
Gegen das ihr am 28.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.10.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und fristgerecht begründet.
Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, die Konstruktion einer Rügeobliegenheit zu ihren Lasten gehe am vorliegenden Fall vorbei. Fehl gehe die Argumentation des Verwaltungsgerichts auch insoweit, als es meine, ein Hinwegdenken der Normen der §§ 35a ff. JAPrO würde am Nichterreichen der 3,75 Punkte-Schwelle des § 16 JAPrO nichts ändern. Unrichtig sei schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vorschriften über gestufte Kombinationsstudiengänge („Mannheimer Modell“) seien materiell verfassungsmäßig. Vielmehr verstießen diese Vorschriften gegen ihren Anspruch auf Chancengleichheit im Prüfungsverfahren.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2013 - 12 K 4134/12 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.06.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2012 zu verpflichten, ihr eine Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die JAPrO und insbesondere die zitierten Regelungen über das „Mannheimer Modell“ nicht verfassungswidrig bzw. sonst rechtswidrig seien. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie den prüfungsrechtlichen Verfassungsgrundsätzen zu erkennen. Letztlich ziele die Klage darauf, eine behauptete Verfassungswidrigkeit im Prüfungsverfahren zu kompensieren. Eine angemessene Kompensation dürfte allenfalls den tatsächlich abgelegten Wiederholungsversuch betreffen, der nach Ansicht der Berufungsklägerin unter Ausschluss der vermeintlich bevorzugten Abschichtler nach dem Mannheimer Modell hätte stattfinden müssen. Dies ließe sich für die Vergangenheit jedoch nicht mehr korrigieren. Eine künftige Ausgleichsmaßnahme wäre jedoch rechtmäßig nicht erkennbar. Einer Prüfungsfortsetzung stünde § 16 JAPrO, einer weiteren Wiederholung § 21 JAPrO entgegen. Der von der Klägerin begehrte subjektive Anspruch auf Wiederholung ergebe sich daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Dementsprechend könne die Berufungsklägerin auch keine zulässige Rechtsfolge benennen. Hierbei helfe das Argument, es könne doch nicht sein, dass sie sich gegen eine vermeintliche Bevorzugung der Mannheimer Studierenden nicht wehren könne, nicht weiter.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Gerichtsakten verwiesen.
II.
14 
Die Entscheidung über die Berufung der Klägerin ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - statthafte und auch sonst zulässige - Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
15 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage allerdings bereits unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
16 
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein. Danach muss es nach ihrem Vorbringen zumindest möglich erscheinen, dass ihr solche Rechte zustehen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von ihr behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2007 - 9 C 10.07 -, BVerwGE 130, 52-65, und vom 13.07.1973 - BVerwG 7 C 6.72 -, BVerwGE 44, 1, 3, stRspr.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 71).
17 
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf - erneute - Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung kann der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bestimmungen des „Mannheimer Modells“ (vgl. § 35a ff. JAPrO) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren verfassungswidrig sind oder nicht.
18 
Die Klägerin hat aufgrund ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, dass die Prüfungsentscheidung nicht auf der Grundlage eines Prüfungsverfahrens getroffen wird, in dem der Grundsatz der Chancengleichheit in einer Weise verletzt wird, die sich auf das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben kann. Auch im Prüfungsrecht gibt es hingegen kein subjektiv öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.10.1986 - 7 B 89/86 -, Juris, und vom 16.01.1984 - 7 B 169.83 -, Juris; BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 22/99 -, Juris).
19 
1. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf - erneute - Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung maßgeblich auf die Behauptung, durch das „Mannheimer Modell“ werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Eine Abschichtung der Prüfungsleistungen, wie sie in § 35b Abs. 1 und 2 JAPrO vorgesehen sei, verzerre den Prüfungsmaßstab. Denn Studierende des Kombinationsstudiengangs könnten sich in ihrer Examensvorbereitung zunächst ausschließlich auf einen Teil des Prüfungsstoffs (die Erbringung der schriftlichen Leistungen im Fach Zivilrecht) konzentrieren und sich sodann im nachfolgenden Abschnitt der Prüfung gesondert auf die Materien des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts vorbereiten. Sowohl im Hinblick auf die Gedächtnisleistung als auch die Beherrschung der Systematik des abgeschichteten Teilrechtsgebiets würden sie damit in ungleicher Weise entlastet.
20 
Auch wenn die Vorenthaltung einer gleichheitswidrigen normativen Begünstigung beanstandet wird, muss die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG indes deutlich machen, dass der Klägerin der Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit alseigener zustehen kann. Dies setzt neben der Darlegung, dass sich die zum Vergleich gestellten Sachverhalte, die vom Normgeber verschieden geregelt worden sind, im Wesentlichen gleichen und sich kein plausibler Grund für die Verschiedenartigkeit der Regelung anführen lässt, voraus, dass die Klägerin einem der Vergleichspaare angehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 314/77 -, BVerfGE 49, 1, 8; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. 1, 2002, Art. 3 Abs. 1 Rn. 154 f.; Kischel, in: Eppinger/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 22 f.). Außerdem muss die Klägerin dartun, dass sie für den Fall des Erfolgs eine Besserstellung erfahren würde, die nicht nur in der Beseitigung der unterschiedlichen Rechtslage zum Nachteil anderer bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978, a.a.O.; Paehlke-Gärtner, a.a.O., Rn. 155).
21 
Ausgehend hiervon vermag der Senat schon nicht festzustellen, dass die Klägerin überhaupt den im vorliegenden Fall relevanten Vergleichspaaren angehört. Ihre Erstprüfung ist bestandskräftig abgeschlossen. An der Wiederholungsprüfung im Examenstermin Frühjahr 2012 hat sie ohne Erfolg teilgenommen. Dementsprechend ist Streitgegenstand der vorliegenden Klage allein das Begehren auf Verpflichtung des Beklagten, ihr - unter Aufhebung der diesbezüglichen Bescheide - eine erneute Wiederholung des schriftlichen Teils der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zu gestatten. Die von ihr geltend gemachte normative Benachteiligung betrifft indes gar nicht die streitgegenständliche Wiederholungsprüfung. Denn die beanstandete, in § 35b Abs. 1 und 2 JAPrO vorgesehene Abschichtungsmöglichkeit steht allein denjenigen zu, dieerstmals an der Staatsprüfung teilnehmen. Wiederholern wird auch im Rahmen des Mannheimer Modells eine erneute Abschichtungsmöglichkeit und damit der mutmaßlich gleichheitswidrige Vorteil gerade nicht eingeräumt (vgl. § 35d JAPrO; vgl. auch § 35e JAPrO). Damit kommen nach dem vorliegenden Normzusammenhang als Angehörige der gleichheitswidrig begünstigten bzw. benachteiligten Vergleichsgruppe allein die Teilnehmer an der Erstprüfung, nicht aber Wiederholer wie die Klägerin in Betracht.
22 
Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Feststellung eines etwaigen Gleichheitsverstoßes in Bezug auf die in § 35b JAPrO vorgesehene Abschichtungsmöglichkeit eine Entwicklung in Gang gesetzt werden könnte, die im weiteren Verlauf dazu führen könnte, dass die Rechtslage zugunsten der Klägerin geändert wird (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.01.1996 - 2 BvL 17/93 -, BVerfGE 93, 386, 395, und vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 -, BVerfGE 22, 349). Wird festgestellt, dass eine begünstigende Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, ergibt sich als Rechtsfolge daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Normgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. nur Kischel, a.a.O., Rn. 74; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 132). Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des hier allein streitgegenständlichen Begehrens der Klägerin erscheint indes ausgeschlossen. Wie dargelegt verlangt diese, ihr erneut die Teilnahme am schriftlichen Teil der Staatsprüfung nach den allgemeinen, nicht für gestufte Kombinationsstudiengänge geltenden Bedingungen zu ermöglichen. Eine solche weitere Wiederholungsmöglichkeit ist jedoch ersichtlich ungeeignet, um die von ihr behauptete Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. „Mannheimer Modell“ an der Prüfung teilgenommen haben, auszugleichen. Rechtlich stünde einer solchen Wiederholung im Übrigen - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - § 21 Abs. 1 JAPrO entgegen. Ob der Normgeber in anderer Weise eine Kompensation herbeiführen könnte, etwa durch Anordnung einer Wiederholung der Prüfung für alle Prüflinge, kann dahinstehen. Eine solche Rechtsfolge ist vom klägerischen Begehren ersichtlich nicht umfasst.
23 
2. Eine die Rechte der Klägerin verletzende Beeinträchtigung der Chancengleichheit ergibt sich offensichtlich auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Verzerrung des Prüfungsmaßstabs.
24 
Prüfungsrechtlich ist anerkannt, dass sich ein Prüfling auf eine dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechende Begünstigung anderer Prüflinge nicht berufen kann, wenn sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verlaufen ist und seine eigenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß bewertet worden sind (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 489 m.w.N.; BFH, Urteil vom 20.07.1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012 - 14 A 755/11 -, NVwZ-RR 2013, 469). Diese Voraussetzung liegt ersichtlich vor.
25 
Eine rechtsverletzende Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen kann grundsätzlich nicht darin erblickt werden, dass die Leistung des nicht Bevorzugten im Verhältnis zu den bevorzugten Mitprüflingen schlechter erscheint. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass jede Prüfungsleistung (grundsätzlich) allein nach einem absolutem Maßstab ohne Rücksicht auf die Leistungen der Mitprüflinge zu bewerten ist. Insbesondere darf eine Prüfungsleistung nicht deshalb schlechter bewertet werden, weil andere Prüflinge bei der Bewältigung der betreffenden Aufgabe bessere Leistungen erbracht haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.6.1979 - 7 B 123.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 112, vom 26.2.1979 - 7 B 15.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 104, und vom 17.7.1974 - 7 B 35.74 -, DÖV 1974, 752; BFH, Urteil vom 20.7.1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O.).
26 
Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Vielmehr kann eine fehlerhafte Bewertung der Prüfungsleistungen der nicht bevorzugten Prüflinge in Betracht zu ziehen sein, wenn bessere Leistungen der bevorteilten Prüflinge Einfluss auf die von den Prüfern zugrunde gelegten durchschnittlichen Anforderungen gehabt haben (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 21 ff.; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 538). Dies wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen, wenn durch die Bevorzugung die Gefahr einer grundlegenden Verfälschung der vernünftigen und gerechten Relation der Bewertungen untereinander und damit auch einer schlechteren Bewertung der Leistungen der nicht bevorzugten Mitprüflinge besteht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei u. a. die Größe der Gruppe der Prüfungskandidaten insgesamt und die Zahl der bevorzugten Prüfungskandidaten von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.1963 - VII C 44.62 -, BVerwGE 16, 150, 152; Senatsbeschluss vom 24.3.2000 - 9 S 613/00 -; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2012, a.a.O). Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass das für die Notenfindung maßgebliche Bezugssystem der Prüfer durch Einschätzungen und Erfahrungen beeinflusst wird, die der jeweilige Prüfer im Laufe seiner gesamten Examenspraxis (und nicht etwa nur im Rahmen der Korrektur der Klausuren einer Prüfungskampagne) entwickelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24.03.2000, a.a.O.).
27 
Danach kann hier offensichtlich ausgeschlossen werden, dass bessere Leistungen der durch die Abschichtungsmöglichkeit mutmaßlich bevorteilten Mannheimer Studierenden Einfluss auf die von den Prüfern der Kampagne Frühjahr 2012 zugrunde gelegten durchschnittlichen Anforderungen gehabt haben. Dies gilt bereits aus folgendem Grund: Nach dem vom Landesjustizprüfungsamt herausgegebenen Jahresbericht 2012 haben im Gesamtjahr zwar 48 Kandidaten im Rahmen der Abschichtung an den zivilrechtlichen Aufsichtsarbeiten teilgenommen, die den ersten Teil der abgeschichteten Staatsprüfung (§ 35b Abs. 1 JAPrO) darstellen. An der hier maßgeblichen Kampagne Frühjahr 2012 hat insoweit aber lediglich ein Kandidat (von 690) teilgenommen (vgl. die Tabelle auf S. 4 des Berichts des Landesjustizprüfungsamt für das Jahr 2012). Schon deshalb kann hier eine Verzerrung des Prüfungsmaßstabs und damit eine rechtsverletzende Benachteiligung der Klägerin von vornherein ausgeschlossen werden.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 36. 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
30 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
31 
Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.