Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juli 2017 - 9 S 1431/17

bei uns veröffentlicht am24.07.2017

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juni 2017 - 3 K 4273/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vergabe von sechs einstweiligen Erlaubnissen nach § 20 PBefG für den Linienverkehr mit Bescheiden vom 19.05.2017 an die Beigeladene und begehrt zugleich die Erteilung an sie. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe weder einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse an die Beigeladene noch habe sie einen Anspruch auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse im Wege der einstweiligen Anordnung an sich selbst. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen sei nicht zu beanstanden.
Der Argumentation der Antragstellerin, wonach aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris) abzuleiten sei, dass es nach Zurücknahme der Genehmigungsanträge der Firma E. darauf ankomme, wem an zweiter Stelle die Genehmigung im (damaligen) Verfahren hätte erteilt werden müssen, sei nicht zu folgen. Adressatin der Genehmigungsentscheidung sei nicht die Antragstellerin gewesen, sondern allein die Firma E. Der zitierten Rechtsprechung lasse sich aber nicht die entnehmen, dass entscheidend sei, wer bei Wegfall des Genehmigungsinhabers (hier: Firma E.) sodann im (damaligen) Verfahren obsiegt hätte. Vielmehr knüpfe die zitierte Rechtsprechung allein an die formale Erteilung der Genehmigung an. Gegen eine Erstreckung auf die vorliegende Konstellation spreche im Übrigen, dass die Kammer mit ihren rechtskräftigen Urteilen vom 21.10.2015 entschieden habe, das damalige Auswahlverfahren sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden und eine neue Auswahlentscheidung vorzunehmen. Die alte Genehmigungsentscheidung könne daher nicht mehr als Basis für eine - auch nur vorläufige - Auswahlentscheidung herangezogen werden.
Der Antrag habe auch nicht deshalb Erfolg, weil - wie die Antragstellerin meine - sie sich im zukünftigen (weiteren) Genehmigungsverfahren durchsetzen werde. Ebendies könne derzeit noch nicht beurteilt werden.
Könne dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis nicht entsprochen werden, sei auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin für sich die einstweiligen Erlaubnisse beanspruche, abzulehnen. Insoweit fehle es angesichts des Verbots der Doppelbedienung von Linien von vornherein an einem Anordnungsanspruch. Hinzu komme, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden sei.
b) Die Antragstellerin macht dagegen geltend, das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht entscheidend darauf ab, dass die Firma E. Adressatin der ursprünglichen Linienverkehrsgenehmigungen gewesen sei (Beschluss S. 16 f.). Es stehe inzwischen fest, dass die Firma E. - nach Zurücknahme ihrer Genehmigungsanträge und ihrer Berufungen - in den Genehmigungsverfahren nicht mehr als Adressatin anstehe. Da das Verwaltungsgericht in den Verfahren, in denen der Antragsgegner zur Neubescheidung verpflichtet worden sei, festgestellt habe, dass sie - hinter der Firma E. - das zweitbeste Verkehrsangebot gemacht habe, müssten die einstweiligen Erlaubnisse nunmehr ihr erteilt werden.
Das Verwaltungsgericht führe weiter aus (Beschluss S. 17 und 18), dass derzeit nicht beurteilt werden könne, ob sie sich in den Genehmigungsverfahren durchsetzen werde. Auch dies überzeuge nicht. Prognostisch könne maßgeblich auf die Einschätzung des Landkreises B. als Aufgabenträger für den ÖPNV abgestellt werden, wonach sie sich aus sachlichen Gründen in den Genehmigungsverfahren als bester Antragsteller durchsetzen werde. Insbesondere komme es auch nicht auf die fehlende Bedienung von drei Haltestellen der Linie 255 an, da insoweit der Antragsgegner seine Hinweispflicht verletzt und sie unverzüglich Nachbesserung angekündigt habe. Mit der Aussage (Beschluss S. 21), dass angesichts der nicht erfolgten Linienbündelung eine linienbezogene Auswahlentscheidung zwischen allen Mitbewerbern durchzuführen sei, die ursprünglich einen Genehmigungsantrag für die jeweiligen Linien gestellt hätten, und dass der Ausgang dieser Auswahlentscheidung als völlig offen anzusehen sei, setze es sich ebenfalls über die Prognose des Landkreises B. als Aufgabenträger für den ÖPNV hinweg.
Das Verwaltungsgericht halte es für äußerst zweifelhaft (Beschluss S. 18 f.), ob sie ihr Angebot wirksam hinsichtlich der Tarifkooperation mit dem VVM-Tarif nachgebessert habe beziehungsweise habe nachbessern können, und hebe hierfür auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ab. Die einstweilige Erlaubnis werde jedoch gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse erteilt. Das öffentliche Verkehrsinteresse erlösche nicht zu dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern könne auch danach noch eine geänderte oder neue einstweilige Erlaubnis erforderlich machen.
Das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht darauf ab (Beschluss S. 19), dass die Beigeladene als Betriebsführerin die Fahrleistungen in den vergangenen beiden Jahren beanstandungsfrei erbracht habe, weshalb ihr der Vorrang einzuräumen sei. Denn die Beigeladene habe die Verkehrsleistungen nur auf der Grundlage eines von der Firma E. abgeleiteten Rechts erbracht. Außerdem tauge dies nicht als Prognosegrundlage für die nächsten sechs Monate, da die Firma E., welche den Großteil der Fahrleistungen als Subunternehmerin erbracht habe, als Auftragnehmerin der Beigeladenen nicht mehr zur Verfügung stehe.
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Grob falsch sei die Annahme des Verwaltungsgerichts (Beschluss S. 19), auch bei der Auswahlentscheidung im Rahmen von § 20 PBefG sei das Altunternehmerprivileg zu berücksichtigen. Dies werde zum einen von § 20 Abs. 3 Satz 3 PBefG widerlegt, wonach die einstweilige Erlaubnis keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung begründe. Im Übrigen vermittele eine einstweilige Erlaubnis einen Besitzstandschutz im Sinne eines Altunternehmerprivilegs nur dann, wenn die einstweilige Erlaubnis unmittelbar im Anschluss an eine ausgelaufene Genehmigung erteilt werde. Auf eine solche könne sich die Beigeladene jedoch gerade nicht berufen.
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Das Verwaltungsgericht führe weiter aus (Beschluss S. 19 f.), dass es nicht zu einem faktischen Betreiberwechsel kommen würde, wenn die einstweiligen Erlaubnisse der Beigeladenen erteilt würden. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang behaupte, dass nicht habe geklärt werden können, ob die Firma E. tatsächlich als Subunternehmerin ausscheide, und dass diese Unklarheit zu ihren Lasten gehe, verkenne das Verwaltungsgericht die eidesstattliche Versicherung der Firma E. Nach dieser stehe fest, dass die Firma E. im Falle der Fortsetzung des Subunternehmerverhältnisses mit der Beigeladenen Insolvenz anmelden müsste, und infolgedessen dieser für die Erbringung von Leistungen nicht mehr zur Verfügung stehe.
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Das Verwaltungsgericht verkenne (Beschluss S. 20), worauf es im Rahmen der Beurteilung eines Betreiberwechsels ankomme. Eine einstweilige Erlaubnis werde gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse erteilt. Das öffentliche Verkehrsinteresse sei die Summe der Interessen aller Fahrgäste. Infolgedessen komme es nicht darauf an, dass die Beigeladene als „Briefkastenfirma“ die Verkehre im Rechtssinne betreibe, sondern allein darauf, was der Fahrgast sehe, und dies seien die Busse und Fahrer der Unternehmen, welche die Beigeladene als Subunternehmer zum Einsatz bringe. Daher wäre nur im Falle der Erteilung der einstweiligen Erlaubnisse an sie gewährleistet, dass die Verkehre weiterhin mit Bussen und Fahrern der Firma E. erbracht würden. Im Übrigen sei es ebenfalls falsch, wenn das Verwaltungsgericht meine, dass durch die nunmehr bestandskräftige Aufhebung der Genehmigungen an die Firma E. die Unternehmereigenschaft zweifelsfrei bei der Beigeladenen zu verorten sei. Die Beigeladene sei am Genehmigungsverfahren überhaupt nicht beteiligt. § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG gelte also nicht.
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Das Verwaltungsgericht führe aus (Beschluss S. 20), sie habe Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen hinsichtlich der kurzfristigen Bedienbarkeit der Linie vorgetragen. Dies sei falsch. Sie habe lediglich geltend gemacht, dass die Beigeladene in der Kürze der Zeit nicht im Stande sein werde, sämtliche Fahrleistungen mit eigenen Bussen und Fahrern zu erbringen, sondern dazu gezwungen sei, andere Subunternehmer als die Firma E. anzumieten, um die Betriebsleistungen zu erbringen. So sei es dann auch eingetreten.
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Schließlich führe das Verwaltungsgericht aus (Beschluss S. 21), es sei unerheblich, dass die Beigeladene im weiteren Auswahlverfahren mangels eigenen Genehmigungsantrags nicht zum Zuge kommen werde und spätestes mit der vollziehbaren Erteilung der Genehmigungen als Dienstleister ausscheiden werde. Habe aber die Beigeladene schon im Genehmigungsantragsverfahren keinen Bewerberverfahrensanspruch erworben, so könne sie diesen auch im Verfahren wegen der einstweiligen Erlaubnisse gemäß § 20 PBefG nicht geltend machen.
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c) Diese Darlegungen rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
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Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Abs. 1a PBefG dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen, wenn die sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt. Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird, und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 und 3 PBefG). Damit erfolgt die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse (ebenso NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, NdsVBl 2016, 316; Bauer, PBefG, 2010, § 20 Rn. 3; kritisch allerdings Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 20 Rn. 9). Sie dient dazu, bei Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsinteresses in Fällen, in denen eine rechtzeitige oder vollziehbare Entscheidung über eine Liniengenehmigung nach § 15 PBefG (noch) nicht vorliegt, die Befriedigung des Verkehrsinteresses zumindest für eine Übergangszeit sicherzustellen, ohne dass der Begünstigte hierdurch seine Rechtsposition im Genehmigungsverfahren verbessert, insbesondere erlangt er durch die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis keine Rechtsposition, die der eines vorhandenen Unternehmers entspricht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - VII C 73.67 -, BVerwGE 31, 133).
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Bemühen sich mehrere Mitbewerber um eine vorläufige Erlaubnis nach § 20 PBefG, hat die Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, welcher Unternehmer das bestehende Verkehrsbedürfnis einstweilen - bis zur Unanfechtbarkeit einer Genehmigung - befriedigen darf. Dies hat nicht zur Folge, dass die einstweilige Erlaubnis wegen der größeren tatsächlichen Betroffenheit grundsätzlich dem bisherigen Erlaubnisinhaber zu erteilen ist, sondern hat sich ausschließlich an dem öffentlichen Verkehrsinteresse an einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung bis zur endgültigen Erteilung beziehungsweise Vollziehbarkeit einer Linienverkehrsgenehmigung zu orientieren. Geht es dabei um den vorläufigen Betrieb einer Linie, über deren Genehmigung bereits eine positive Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 15 PBefG vorliegt, die aufgrund der Anfechtung eines Konkurrenten nicht vollzogen werden kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das öffentliche Verkehrsinteresse an der Bewältigung der entstandenen Übergangssituation eher dafür spricht, demjenigen Unternehmer, dem wegen seines besseren Verkehrsangebots die endgültige Erlaubnis erteilt wurde, auch eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen und so sein besseres Verkehrsangebot schon in der Zeit vor Bestandskraft der Genehmigung zur Geltung kommen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn mit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein Unternehmerwechsel verbunden ist, die Genehmigungsbehörde dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand aber im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eine geringe Bedeutung beimisst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a.a.O.; ebenso VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.09.2006 - 5 K 1315/06 -, juris).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt das Beschwerdevorbringen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht in Frage.
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Zwar hat die Antragstellerin der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend entnommen, dass es bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht ist, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (so auch NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl. 2008, 1454; OVG LSA, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.09.2006, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -, juris; Bauer, a.a.O., § 20 Rn. 5; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand 73. Aktualisierung Januar 2017, § 20 Rn. 4; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, GewArch 2011, 482). Der von der Antragstellerin daraus gezogene Schluss, nach dem Ausscheiden der zunächst ausgewählten Firma E. aus dem Bewerberfeld um die Linienverkehrsgenehmigungen sei sie selbst in deren begünstigte Position eingerückt, ist aber verfehlt.
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Dies muss vom jetzigen Zeitpunkt betrachtet schon deshalb gelten, weil es keine „erteilten“ Linienverkehrsgenehmigungen mehr gibt, nachdem das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Auswahlentscheidungen der Genehmigungsbehörde - mittlerweile rechtskräftig - aufgehoben hat. Unabhängig davon waren die Linienverkehrsgenehmigungen zudem nicht der Antragstellerin, sondern der Firma E. erteilt worden, von der die Antragstellerin unter keinem Gesichtspunkt Rechte ableiten kann.
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Auch die Annahme der Antragstellerin, die einstweiligen Erlaubnisse für die Linien 250-255 müssten ihr erteilt werden, weil das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinen Bescheidungsurteilen vom 21.10.2015 (3 K 5003/13, 3 K 5021/13 und 3 K 3/14) festgestellt habe, dass sie - hinter der Firma E. - das „zweitbeste“ Verkehrsangebot gemacht habe, geht schon im Ansatz fehl. Das Verwaltungsgericht hat mit den genannten Urteilen unter anderem die Auswahlentscheidungen des Regierungspräsidiums für die Genehmigungen nach § 15 PBefG aufgehoben und hinsichtlich der Neuvergabe ausgeführt (vgl. Urteil vom 21.10.2015 - 3 K 5003/13 -, S. 37):
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„Das Verfahren ist damit in die erste Runde des Genehmigungswettbewerbs zurückzusetzen. Die Genehmigungsbehörde hat sodann nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Beteiligten auf Grundlage eines - abschließend herzustellenden - einheitlichen Kenntnisstandes über die von den Konkurrenten in der ersten Runde - gestellten Anträge unter einheitlicher Fristsetzung für alle die abschließende Möglichkeit zur Nachbesserung dieser Anträge zu gewähren und auf dieser Grundlage über die beantragten Linienverkehre zu entscheiden. …
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Nicht möglich ist es, bereits jetzt auf Grundlage der in der zweiten Runde gestellten Linienverkehrsanträge die nach vorgenannten Maßgaben bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Anträge der Konkurrenten (der ersten Runde) bei der Beurteilung der Frage der besten Verkehrsbedienung heranzuziehen. Denn die nachgebesserten und ausgeweiteten Anträge der zweiten Runde wurden auf Grundlage einer - wie dargelegt - fehlerhaften Verfahrensgestaltung gestellt und beruhen erkennbar darauf, dass - mit Ausnahme eines Konkurrenten - die übrigen drei Konkurrenten aufeinander abgestimmte Anträge für alle sechs Linien gestellt haben, obwohl eine solche alle sechs Linien umfassende Genehmigung an die Firmen E. und R. - wie ausgeführt - nicht in Betracht kommt.
24 
Mithin kommt vorliegend - mangels Spruchreife - lediglich eine Neubescheidung der in der ersten Runde gestellten Linienverkehrsanträge - nach zuvor von der Genehmigungsbehörde einheitlich zu gewährender Nachbesserungsmöglichkeiten - in Betracht, …“
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Damit hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - weder die Angebote der verschiedenen Bewerber in eine Art Rangfolge gebracht noch eine solche Rangfolge gebilligt oder sonst deutlich gemacht, dass die Antragstellerin hinter der Firma E. die besten Chancen auf die Vergabe der Linienverkehrsgenehmigungen habe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht das frühere Vergabeverfahren als fehlerhaft angesehen und der Genehmigungsbehörde aufgegeben, den Bewerbern einheitliche Nachbesserungsmöglichkeiten zu eröffnen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unmissverständlich den offenen Ausgang der bevorstehenden Auswahl zum Ausdruck gebracht.
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Die Auswahlentscheidung hat sich somit ohne den oben skizzierten, in anderen Fällen möglichen Bezug zu „bereits erteilten“ Linienverkehrsgenehmigungen daran zu orientieren, welcher Antrag beziehungsweise welches Verkehrsangebot die öffentlichen Verkehrsinteressen am besten befriedigt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; Bauer, a.a.O., § 20 Rn. 4; Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 20 Rn. 14; zu einer Genehmigung nach § 15 PBefG ferner BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 31.12 -, juris). Im Rahmen dieser Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., m.w.N.).
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Gemessen daran sowie an den Darlegungen der Antragstellerin ist die Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Es hat die Vergabe an die Beigeladene im Bescheid vom 19.05.2017 unter anderem wie folgt begründet:
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„Für die (Beigeladene) spricht, dass sie diesen Verkehr in den vergangenen beiden Jahren … auf der Basis einstweiliger Erlaubnisse ohne Beanstandungen durchgeführt hat und daher keinerlei Anpassungs- und Umstellungsaufwand zu erwarten ist. …
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Gegen sie spricht, dass sie den Verkehr nicht dauerhaft wird betreiben können und zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit die Genehmigungen für die Linien einem oder mehreren anderen Unternehmen erteilt werden.
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Nachdem das Berufungsverfahren derzeit aber entgegen der Empfehlung durch das Regierungspräsidium nicht durch Berufungsrücknahme abgeschlossen ist, verzögert sich das neue Auswahlverfahren gegenüber den Annahmen bei der Besprechung Anfang April. Sobald das Berufungsverfahren abgeschlossen ist, was frühestens im Juni der Fall sein wird, muss den Beteiligten unter Übersendung der bisherigen Anträge der Wettbewerber eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Diese Frist sollte mindestens einen Monat betragen. Aus den dann eingehenden nachgebesserten Anträgen muss das beste Angebot für die jeweilige Linie identifiziert werden, was im Hinblick auf die Komplexität der Kriterien unter Umständen die Unterstützung durch einen Gutachter bei der Auswertung der Anträge erforderlich macht. Aber auch wenn die Auswertung der Angebote mit eigenen Kräften des Regierungspräsidiums vorgenommen wird, bedarf diese Aufgabe einiger Wochen, zumal Sachbearbeitet, Referent und Referatsleitung auch andere fristgebundene Aufgaben zu erledigen haben. Parallel dazu läuft die Anhörung der Aufgabenträger und der vorhandenen Unternehmer sowie der Wettbewerber. Anschließend erfolgt die Auswertung der infolge der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen und schließlich die Bewertung der Angebote durch die Genehmigungsbehörde und die Abwägung mit der Altunternehmereigenschaft. Die neuen Entscheidungen können daher unter Umständen nicht vor dem großen Fahrplanwechsel Mitte Dezember ergehen und auf jeden Fall nicht vor dem kleinen Fahrplanwechsel, so dass die Argumentation des Landkreises, warum der Betreiberwechsel bereits jetzt erfolgen sollte, nicht stichhaltig ist.
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Da über die Erteilung der nächsten einstweiligen Erlaubnis mit Laufzeit ab 14.12.2017 spätestens Mitte November entschieden werden muss, ist es nicht unwahrscheinlich, dass selbst zu diesem Zeitpunkt noch unklar ist, welches/welche Unternehmen die Genehmigungen zukünftig erhält.
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Zwar war im Ausgangsverfahren, also vor den laut Verwaltungsgericht nicht zulässigen Nachbesserungen im Widerspruchsverfahren, der Antrag der (Antragstellerin) laut Gutachten des Landkreises B. als das beste Angebot einzustufen. Nachdem jedoch allen Beteiligten die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden muss und die Kriterien der Auswahl vom Verwaltungsgericht teilweise infrage gestellt wurden, ist der Ausgang des neuen Auswahlverfahrens völlig offen. Sollten statt der (Antragstellerin) ein oder mehrere andere Unternehmen die Genehmigungen erhalten, würde dann ein zweiter Betreiberwechsel innerhalb von 6 Monaten bzw. etwas später nach Erteilung der Genehmigungen stattfinden.
33 
Die Vorbereitung auf den Fahrplanwechsel hat zudem nicht die Relevanz, die der Landkreis ihr beimisst. Denn das oder die Unternehmen, das oder die im erneuten Auswahlverfahren die Genehmigungen erhält/erhalten, muss die Fahrpläne fahren, die es im Nachbesserungsverfahren eingereicht hat und kann nicht die bestehenden Fahrpläne übernehmen.
34 
Für den Antrag der (Antragstellerin) spricht, dass sie möglicherweise im neuen Auswahlverfahren die Genehmigungen erhalten könnte, während die (Beigeladene) selbst nicht Genehmigungsinhaberin werden kann. Da jedoch unklar ist, ob diese Entscheidung vor Ablauf der jetzt zu erteilenden einstweiligen Erlaubnis getroffen werden kann und zudem offen ist, ob tatsächlich die (Antragstellerin) die Genehmigungen erhält und dann ein weiterer Betreiberwechsel erforderlich würde, entspricht es eher dem öffentlichen Verkehrsinteresse, vorläufig keinen Betreiberwechsel vorzunehmen.“
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Diese bereits vom Verwaltungsgericht gebilligten Erwägungen sind nachvollziehbar und erscheinen auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtsfehlerfrei, zumal mit dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 30.05.2017 auch dem Widerspruchsvorbringen der Antragstellerin eingehend Rechnung getragen wurde.
36 
Soweit die Antragstellerin noch immer meint, die Einschätzung des Landkreises B. vom 09.05.2017 sei nicht gebührend gewürdigt worden, kann sie damit auch im Beschwerdeverfahren nicht durchdringen. In der Stellungnahme des Landratsamts heißt es unter anderem:
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„Wir gehen davon aus, dass die (Antragstellerin) beim anstehenden Genehmigungsverfahren die beste Aussicht hat, die Genehmigungen für die Linien 250 bis 255 zu erhalten, da nur die (Antragstellerin) alle Linien beantragt hat. Sie kann dadurch die größten verkehrlichen Synergien erzielen. Durch die anstehende Kooperation mit der Fa. E. verschafft sie sich einen erheblichen Standortvorteil, der sich ebenfalls zugunsten eines sehr guten Fahrplanangebots auswirken wird. Zudem soll ein Großteil der Fahrleistungen durch die Fa. E. und die bereits heute im Auftrag der (Beigeladenen) fahrenden Verkehrsunternehmen erbracht werden. Diese Kontinuität in den Ortskenntnissen, dem Verkehrsangebot und den Kundenbeziehungen trägt zu einer guten Verkehrsbedienung bei. Sollte die R. als Verfahrensbeteiligter im anstehenden Genehmigungsverfahren nachbessern, dann sehen wir das Altunternehmerprivileg als nicht mehr gegeben bzw. verwertbar an, da die R. bereits vor drei Jahren aus diesem Verkehrsraum ausgeschieden ist. Der Grundsatz „bekannt und bewährt" ist hier nicht mehr zutreffend und der Schutzbereich einer gewillkürten Amortisation von getätigten Investitionen greift ins Leere. Nach alledem sollte der Betriebsübergang bereits heute mit der Bewilligung der beantragten einstweiligen Erlaubnis an die (Antragstellerin) erfolgen. Eine Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis an die (Beigeladene) sehen wir sehr kritisch, weil wie oben dargestellt, die Beigeladene spätestens beim anstehenden Genehmigungsverfahren ausscheiden muss und der neue Betreiber sich dann eben nicht auf den kleinen und großen Fahrplanwechsel vorbereiten kann.“
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Wie der Würdigung durch das Regierungspräsidium allerdings schlüssig zu entnehmen ist, ist bereits die Prämisse des Landratsamts, die Antragstellerin habe beim anstehenden Genehmigungsverfahren die beste Aussicht, die Linienverkehrsgenehmigungen zu erhalten, einzuschränken beziehungsweise die Überlegung jedenfalls nicht ausschlaggebend zu gewichten. Der Ausgang des Auswahlverfahrens sei völlig offen, nachdem allen Beteiligten die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden müsse und das Verwaltungsgericht die (bisherigen) Kriterien der Auswahl teilweise infrage gestellt habe. Sollten indes statt der Antragstellerin ein oder mehrere andere Unternehmen die Genehmigungen erhalten, würde gegebenenfalls ein zweiter Betreiberwechsel innerhalb kurzer Zeit stattfinden müssen. Die Vorbereitung auf den Fahrplanwechsel habe zudem nicht die Relevanz, die der Landkreis ihr beimesse. Für die Beigeladene spreche, dass sie diesen Verkehr in den vergangenen beiden Jahren auf der Basis einstweiliger Erlaubnisse ohne Beanstandungen durchgeführt habe und daher keinerlei Anpassungs- und Umstellungsaufwand zu erwarten sei. Dieser Argumentation hält die Beschwerde keine durchgreifenden Einwände entgegen.
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Dem Vorhalt der Antragstellerin, die bisherige Erbringung des Verkehrs könne der Beigeladenen nicht zugutegehalten werden, weil sie lediglich Betriebsführerin für die Firma E. gewesen sei und sie den Großteil der Fahrleistungen von der Firma E. als Subunternehmerin habe erbringen lassen, was in Zukunft nicht mehr möglich sei, ist nicht zu folgen. Über die genauen Rechtsverhältnisse der Firma E., insbesondere darüber, ob sie noch immer bereit und wirtschaftlich in der Lage ist, ihre Fahrleistungen im gewohnten Umfang weiter zu erbringen, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ungeachtet der von der Firma E. und der Antragstellerin beigebrachten Erklärungen vom 23.05.2017 (Anlagen 18 und 19 zum Schriftsatz vom 31.05.2017) keine letzte Klarheit herstellen. Es spricht zwar viel dafür, dass die Antragstellerin für den Fall einer Vergabeentscheidung zu ihren Gunsten plant und auch schon „zugesagt“ hat, die Firma E. tatsächlich als Subunternehmer mit der Erbringung der bisherigen Verkehrsleistungen zu betrauen. Es bedarf aber gleichwohl keiner abschließenden Klärung, ob die Vergabe der einstweiligen Erlaubnisse an die Antragstellerin dem Investitionsschutz bei der Firma E. dienlich wäre. Dies gilt umso mehr, als die Firma E. im Verfahren keine Beteiligtenstellung einnimmt und als (nunmehr nur noch) bloßes Subunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz keine besonders hervorgehobene Rechtsstellung (mehr) hat. Für die Genehmigungsbehörde wie für die Gerichte ist unter den gegebenen Umständen schwer nachvollziehbar, wie die Vertragsverhältnisse mit den gegebenenfalls gegenüber den Behörden verantwortlichen Hauptunternehmen ausgestaltet sind.
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Unabhängig davon ist es jedenfalls nicht fehlerhaft, bei der Vergabe der einstweiligen Erlaubnis im Rahmen von § 20 PBefG auf die bisherige Betriebsführerschaft abzustellen und insoweit die Beigeladene als „bekannt und bewährt“ zu behandeln, zumal sehr viel dafür spricht, dass sie die bisher von der Firma E. erbrachten Fahrleistungen ohne größere Schwierigkeiten mithilfe anderer Subunternehmer leisten kann und der Antragsgegner davon auch bei seiner Entscheidung ausgehen durfte. Die Antragstellerin stellt in ihrer Beschwerdebegründung vom 20.06.2017 selbst dar, dass die Beigeladene den Verkehr bereits von mehreren anderen Auftragnehmern durchführen lässt (S. 4 f. sowie die E-Mail in Anlage 1). Zudem hat insbesondere das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 03.07.2017 (S. 5) mitgeteilt, dass der Verkehr auch nach der „Weigerung der Fa. E., einen Teil des Verkehrs als Subunternehmen für die (Beigeladene) zu erbringen“, funktioniere. Auf ausdrückliche Nachfrage, ob aktuelle Beschwerden über die Durchführung des Verkehrs vorlägen, habe der Landkreis dem Regierungspräsidium bis heute nur eine Excel-Tabelle mit fünf Beschwerden und eine weitere Beschwerdemail übersandt. Andererseits sei beim Regierungspräsidium auch die Mail einer Kundin eingegangen, die mitgeteilt habe, dass der Verkehr nun endlich funktioniere, seitdem die Firma E. nicht mehr fahre. Weitere Erkenntnisse, dass der Verkehr auf den sechs Linien nicht (mehr) funktioniere, lägen nicht vor. Damit bestehen nach Aktenlage keine nennenswerten Anhaltspunkte dafür, dass ein reibungsloser Linienverkehr kraft der Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums nicht gewährleistet ist.
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Unzweifelhaft erscheint zunächst, dass die unter Beweis gestellte Bewährung als solche bei der Vergabe der einstweiligen Erlaubnis ein gültiges Kriterium sein kann. Denn unbeschadet dessen, dass die Regelung über das Altunternehmerprivileg (§ 13 Abs. 3 PBefG) hier nicht greift (vgl. auch Bidinger, PBefG, Stand Juni 2017, § 20 Anm. 2 c): kein Anspruch aufgrund einer einstweiligen Erlaubnis auf weitere einstweilige Erlaubnisse) und dass die vorläufige Erlaubnis auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zu begründen vermag (§ 20 Abs. 3 Satz 3 PBefG), ist der Grundsatz „bekannt und bewährt“ im Gewerberecht allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321; zum Kontinuitätsgedanken auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2005 - 7 B 11329/05 -, LKV 2006, 276; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2003 - 5 K 2742/03 -, BeckRS 2003, 31368965; Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 20 Rn. 22; ferner - zur Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs im Rahmen von § 20 Abs. 1 PBefG - OVG LSA, Beschluss vom 09.02.2007, a.a.O.).
42 
Ferner ist insoweit die Anknüpfung an die bisherige Betriebsführerschaft sachgerecht, weil derjenige, dem die Betriebsführung übertragen wird, im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG; BVerwG, Urteile vom 27.03.1992 - 7 C 26.91 -, NVwZ 1992, 1198, und vom 19.10.2006 - 3 C 33.05 -, BVerwGE 127, 42; BayVGH, Urteil vom 20.10.2014 - 11 BV 13.1063 -, VRS 127, 314; BGH, Urteil vom 04.06.1986 - VIII ZR 160/85 -, VRS 71, 245; Fromm/Sellmann/Zuck, PBefG, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 7 f.). Dies gilt nicht nur in Bezug auf eine Genehmigung im Sinne von § 15 PBefG, sondern auch bei der Erbringung von Verkehrsleistungen auf der Grundlage von § 20 PBefG. Die Beigeladene ist bereits seit geraumer Zeit Betriebsführerin für die in Rede stehenden Verkehrsleistungen. Ihr wurde die Betriebsführerschaft bereits bezogen auf die einstweiligen Erlaubnisse der Firma E. vom 02.06.2015 und vom 14.12.2015 übertragen; am 18.04.2016 und am 12.12.2016 ergingen Entscheidungen mit der Formulierung, die einstweilige Erlaubnis werde der Beigeladenen „im Rahmen der Betriebsführerschaft für die Fa. E.“ erteilt. Offenbar (so die der Aktenlage entsprechende Angabe des Antragsgegners im Schriftsatz vom 03.07.2017, S. 2) waren die unter den beiden letztgenannten Daten ergangenen Entscheidungen auch hinsichtlich ihres Erlaubnisinhalts bereits allein von der Beigeladenen - nicht mehr von der Firma E. - beantragt worden.
43 
Zwar mag es Fälle geben, in denen gegenüber formalen Rechtsstellungen wie der Betriebsführerschaft die bisherige faktische Erbringung der Verkehrsleistungen ein Übergewicht gewinnt; eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor (vgl. hingegen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2005 - 7 B 11329/05 -, LKV 2006, 276: faktische gänzliche Erbringung allein durch die Antragstellerin, während die Beigeladene über keinen eigenen Wagenpark und kein Fahrpersonal sowie über keine gesicherte Vertragsstellung verfügte). Die Behauptung der Antragstellerin, die Beigeladene sei eine reine „Briefkastenfirma“ trifft offensichtlich nicht zu, da diese jedenfalls über einen Verwaltungssitz und eine dort ansässige Belegschaft, wenn auch wohl über keinen eigenen Fuhrpark verfügt. Auch ist die Beigeladene nach Aktenlage sowohl rechtlich wie tatsächlich in der Lage, seit geraumer Zeit für einen funktionierenden Verkehr auf den gegenständlichen Linien zu sorgen. Vor allem aber kann die Antragstellerin nicht darauf verweisen, bislang selbst die in Rede stehenden Verkehrsleistungen erbracht zu haben. Sie würde sich gegebenenfalls erstmals auf dem Gebiet der betroffenen Verkehrsleistungen betätigen oder aber ihrerseits Subunternehmer wie die Firma E. beauftragen. Die Firma E. ist ihrerseits weder an dem vorliegenden Verfahren noch an dem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren formell beteiligt.
44 
Soweit die Antragstellerin meint, die Beigeladene könne im Verfahren wegen der einstweiligen Erlaubnisse gemäß § 20 PBefG keinen „Bewerberverfah-rensanspruch“ geltend machen, weil sie einen solchen im Genehmigungsverfahren nicht erworben habe, geht dies fehl. Das Verfahren auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse ist nicht in der Weise an das Genehmigungsverfahren gekoppelt, dass nur Antragsteller im Genehmigungsverfahren auch eine einstweilige Erlaubnis beantragen können. Es bildet nicht einmal eine Voraussetzung des § 20 PBefG, dass ein Genehmigungsverfahren nach den §§ 12 ff. PBefG überhaupt eingeleitet worden ist (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O., § 20 Rn. 2).
45 
Auf die Ausführungen der Antragstellerin zu ihrer bisher im Angebot fehlenden Bedienung von drei Haltestellen der Linie 255 und zur Tarifkooperation mit dem VVM-Tarif sowie zu etwaigen Nachbesserungen kommt es nach alldem nicht an, da sowohl die Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums als auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts unabhängig von den insoweit erhobenen Rügen Bestand haben. Denn selbst wenn die Antragstellerin ihr Angebot entsprechend ihren Angaben nachbessern würde, wäre dies nicht ergebnisrelevant, weil die Auswahl der Beigeladenen maßgeblich darauf beruht, dass sie als bekanntes und bewährtes Unternehmen ohne Betreiberwechsel den Verkehr fortzuführen in der Lage ist (vgl. den Beschluss des VG, S. 19, den die Antragstellerin insoweit auch nicht substantiiert angreift) und die Antragstellerin auch sonst - woran die angesprochenen Nachbesserungen ebenfalls nichts ändern würden - kein überlegenes Konzept vorzuweisen vermag.
46 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts (6 x 5.000,-- EUR) folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 47.6 und Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a.a.O.).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juli 2017 - 9 S 1431/17 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 2 Genehmigungspflicht


(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er i

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung


(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Mon

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 3 Unternehmer


(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt. (2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 20 Einstweilige Erlaubnis


(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr bet

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juli 2017 - 9 S 1431/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juli 2017 - 9 S 1431/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2014 - 11 BV 13.1063

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstrec

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 28. Sept. 2006 - 5 K 1315/06

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antra

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin ist sachdienlich dahingehend auszulegen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.09.2006 gegen den Bescheid des Regierungspräsidium Tübingen vom 18.09.2006, mit dem der Beigeladenen eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erteilt wurde, wiederherzustellen und das Landratsamt Sigmaringen zu verpflichten, ihr eine einstweilige Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Verkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG (mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. (bisherige Linie xx der Antragstellerin) zu erteilen.
Nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat, auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn der Dritte in seinen Rechten betroffen sein kann und die Prüfung ergibt, dass den Interessen des Dritten an einer Aussetzung des Sofortvollzugs der Vorzug einzuräumen ist vor dem öffentlichen Interesse und den Interessen des von der Maßnahme Begünstigten an einer unverzüglichen Durchsetzung der Maßnahme.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen.
Ein Konkurrent kann die einem Mitbewerber erteilte einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG (nur) anfechten, wenn durch diese Erlaubnis Linienverkehr gestattet wird, den der Konkurrent bislang als vorhandenes Unternehmen im Sinne von § 13 PBefG bedient hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.1996 - 1 M 1/96 -, NVwZ-RR 1997, 139; Beschluss der Kammer vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 -). Denn in diesem Fall verfügt der Konkurrent entweder über eine Rechtsposition aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG (wenn seine Genehmigung noch fortdauert; sog. vorhandener Unternehmer) oder aus § 13 Abs. 3 PBefG (wenn seine Genehmigung abgelaufen ist; sog. Altunternehmer). Letzteres ist hinsichtlich der Schülerbeförderung nach § 43 Nr. 2 PBefG (mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. der Fall. Da die Antragstellerin - anders als im Antrag auf einstweilige Erlaubnis vom 29.08.2006 an das Regierungspräsidium Tübingen - im gerichtlichen Verfahren ausweislich ihres Antrags nur den „Weiterbetrieb“ ihres schon in der Vergangenheit betriebenen „Linienverkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG (einschließlich Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. (...-Linie ...)“ mittels einstweiliger Erlaubnis begehrt und diesbezüglich Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG ist, ist der Antrag in vollem Umfang zulässig, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob ein Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für einen Linienverkehr nach § 42 PBefG bzw. für eine zuvor nicht von der Antragstellerin bediente Strecke (bzw. Teilstrecke) zulässig wäre (dies verneinend: Beschluss der Kammer vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 - im Anschluss an OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.01.1996 - 1 M 1/96 -, NVwZ-RR 1997, 139).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin hat weder einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.09.2006 gegen die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene mit Bescheid vom 18.09.2006 (I.) noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Weiterbetrieb des Verkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG (mit der Erlaubnis der Mitnahme Einzelreisender) von R. über B. nach B. S. (II.).
(I.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 18.09.2006 ist formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und zudem ein öffentliches Verkehrsinteresse an der Durchführung der Schülerbeförderung auf der Strecke von R. über B. nach B. S. besteht, das bereits durch die erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 BPefG indiziert ist (hierzu nachfolgend; vgl. dazu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 -).
Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis ist § 20 Abs. 1 PBefG. Danach kann eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilt werden, wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt.
10 
Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 PBefG ist hier eröffnet. Nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris; siehe ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -; a.A. soweit ersichtlich nur VG München, Beschluss vom 01.12.1998 - M 6 S 98.5141 -, juris) ist in Fällen, in denen - wie hier - eine endgültige Genehmigung aufgrund der Anfechtung durch einen Dritten (noch) nicht vollzogen werden kann, der Zeitraum bis zum Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung mittels einstweiliger Erlaubnisse nach § 20 PBefG zu überbrücken und nicht durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der endgültigen Genehmigung (so jedoch VG München, Beschluss vom 01.12.1998 - M 6 S 98.5141 -, juris).
11 
Das für § 20 Abs. 1 PBefG erforderliche öffentliche Verkehrsinteresse ist im Falle der Schülerbeförderung auf der Strecke von R. über B. nach B. S. zu bejahen. Es verlangt, dass ein bestehendes Verkehrsbedürfnis, auch wenn noch nicht endgültig über den Genehmigungsantrag entschieden ist, nicht unbefriedigt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris). Es besteht hier unstreitig ab dem 01.10.2006 ein Bedürfnis, die betroffenen Schüler weiterhin zwischen ihren Wohnorten und Schulen zu befördern. Dies wäre aber ohne eine einstweilige Erlaubnis nicht gewährleistet, da die entsprechende Genehmigung der Antragstellerin ausläuft, der Beigeladenen aufgrund von Bedienungsverboten gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.02.2004 (5 K 663/02) die Schülerbeförderung auf dieser Strecke untersagt ist, und die Aufhebung der Bedienungsverbote sowie die Erweiterung der Linie ab 01.10.2006 um die Haltestellen B. S.-Berufsschulzentrum, E.-M.-S. und E.-M.-O. gemäß Bescheid vom 19.07.2006 angefochten und somit nicht vollziehbar ist. Dieses öffentliche Verkehrsinteresse begründet auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.
12 
Die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen im Bescheid vom 18.09.2006 dürfte aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein. Bei der behördlichen Ermessensentscheidung, wem die zur Befriedigung des öffentlichen Verkehrsinteresses erforderliche einstweilige Erlaubnis erteilt wird, erscheint es in der Regel sachgerecht, demjenigen Unternehmer die einstweilige Erlaubnis zu erteilen, der bereits über eine endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 PBefG verfügt, die nur deshalb nicht vollziehbar ist, weil sie von einem Dritten angefochten worden ist. Denn im Verfahren nach § 20 PBefG besteht für die Genehmigungsbehörde kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, wenn bereits eine positive Entscheidung nach § 15 PBefG über den Betrieb einer Linie getroffen wurde. Lediglich im Fall einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage oder einer offensichtlich falschen rechtlichen Bewertung bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 13 und 15 PBefG bestünde für die Genehmigungsbehörde ein Anlass, in eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einzutreten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -, juris). Es ist jedoch weder eine wesentliche Änderung der Sachlage seit der Entscheidung vom 19.07.2006 ersichtlich noch liegt eine offensichtlich falsche Rechtsanwendung vor.
13 
Die Ausführungen des Antragsgegners in den Bescheiden vom 19.07.2006 bezüglich der Beigeladenen sowie vom 20.07.2006 bezüglich der Antragstellerin, in denen der Antragsgegner sich mit Linienführung, Fahrzeiten, Haltezeiten, Tarifen, den Nahverkehrsplänen der Landkreise Sigmaringen und Biberach und auch dem Bestandsschutz der Antragstellerin nach § 13 Abs. 3 PBefG auseinandergesetzt und im Rahmen einer Ermessensentscheidung den Verkehr der Beigeladenen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als vorzugswürdig erachtet hat, lassen offensichtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Der Antragsgegner hat insbesondere den Vorteil eines Großteils der Schüler hervorgehoben, im Falle der Genehmigungserteilung an die Beigeladene nachmittags, am Wochenende und in den Ferien auch sonstige Strecken des Verkehrsverbundes N.-A.-D. (...) nutzen zu können. Auf diesen Vorteil hat auch die Kammer bereits im Urteil vom 18.02.2004 (5 K 663/02) hingewiesen. Diese Möglichkeit bestünde beim Verkehr der Antragstellerin nicht, da der Verkehrsverbund ... eine Einbeziehung des Sonderlinienverkehrs der Antragstellerin ablehnt. Anders als zum Zeitpunkt des Urteils vom 18.02.2004 (5 K 663/02) ist die Antragstellerin jedoch ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer, dessen Interessen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG im Rahmen der Ermessensentscheidung vorrangig berücksichtigt werden müssten. Vielmehr hatte der Antragsgegner unter angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Unternehmer zu entscheiden, wer diesen Verkehr künftig betreiben soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa, m.w.N.). Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Genehmigungsbehörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse und ihrer befriedigenden Bedienung sowie hinsichtlich der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein Beurteilungsspielraum zusteht, da diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa).
14 
Unter Berücksichtigung des Beurteilungs- und des Ermessensspielraums der Behörde vermag das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung in den Bescheiden vom 19. und vom 20.07.2006 keine offensichtlichen Rechtsfehler zu erkennen. Aufgrund dessen dürfte auch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene mit Bescheid vom 18.09.2006 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein.
15 
Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei auf der streitgegenständlichen Strecke vorhandener Unternehmer im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, mit der Folge, dass die Nichtberücksichtigung dieser Rechtsstellung grob rechtsfehlerhaft sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Bei der Frage, ob die Antragstellerin vorhandener Unternehmer oder Altunternehmer ist, ist nicht - wie vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen - auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Erlaubnis (18.09.2006) abzustellen, sondern maßgeblich ist der Zeitraum, für den die einstweilige Erlaubnis gilt (01.10.2006 bis 31.03.2007). Nach Ablauf der Genehmigung mit Wirkung zum 30.09.2006 ist die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, sondern lediglich Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.02.2000 - 7 A 11343/99 -, juris).
16 
Die Antragstellerin dürfte insbesondere auch nicht aufgrund einer Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG über eine über den 30.09.2006 hinausgehende Genehmigung verfügen, und zwar weder aufgrund ihrer Anträge vom 09.08.2004 und vom 28.03.2006 beim Regierungspräsidium Tübingen noch wegen ihres Antrags beim Landratsamt Sigmaringen ebenfalls vom 28.03.2006. Zwar ist über einen Antrag auf Linienverkehrsgenehmigung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG); kann jedoch die Prüfung des Antrags innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen werden, ist die Frist mit einem Zwischenbescheid um den Zeitraum - höchstens um drei Monate - zu verlängern, der notwendig ist, um die abschließende Entscheidung treffen zu können (§ 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 PBefG). Erst wenn bis zum Ablauf der hiernach maßgeblichen Frist die Genehmigung nicht versagt worden ist, gilt sie als erteilt.
17 
Hinsichtlich des Antrags vom 09.08.2004 (Eingang: 13.08.2004) auf „Umwandlung“ der Genehmigung nach § 43 Nr. 2 PBefG in eine Genehmigung nach § 42 PBefG hat das Regierungspräsidium mit Zwischenbescheid vom 28.10.2004 die Entscheidungsfrist bis zum 13.02.2005 verlängert und innerhalb der verlängerten Frist über den Antrag entschieden. Es bestand auch ein sachlicher Grund für die Verlängerung, da zum Zeitpunkt des Zwischenbescheides noch nicht sämtliche Stellungnahmen Dritter im Anhörverfahren nach § 14 PBefG vorlagen. Dabei ist unerheblich, ob die ursprünglich gesetzte Stellungnahmefrist überschritten wurde, da es der Behörde überlassen bleibt, ob sie trotz Überschreitung der gesetzlichen Stellungnahmefrist von zwei Wochen (§ 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG) verspätete Stellungnahmen berücksichtigt oder nicht. Bei § 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG handelt es sich nicht um eine Präklusionsvorschrift, wie sich schon aus dem Vergleich des Wortlauts mit dem von Präklusionsvorschriften (z.B. § 71d Abs. 2 VwVfG, § 73 Abs. 3a VwVfG, § 73 Abs. 4 VwVfG, § 55 Abs. 2 LBO) ergibt. Denn bei derartigen Vorschriften ist ausdrücklich geregelt, dass Einwendungen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden bzw. ausgeschlossen sind. Eine solche Formulierung findet sich bei § 14 Abs. 4 Satz 2 PBefG nicht, so dass die Vorschrift bereits nach ihrem Wortlaut sowie der Intention des Gesetzgebers (der eine Präklusion wie bei den o.g. Vorschriften sonst ausdrücklich angeordnet hätte) keinen zwingenden Ausschluss später eingehender Stellungnahmen gebietet. Aufgrund dessen ist es der Behörde unbenommen, später eingehende Stellungnahmen zu berücksichtigen oder die Frist auf Antrag zu verlängern, wie gegenüber dem Landratsamt Sigmaringen erfolgt. Vor dem Hintergrund zweier noch ausstehender Stellungnahmen, wobei in einem Fall die verlängerte Frist noch lief, hatte das Regierungspräsidium einen sachlichen Grund für die Verlängerung der Entscheidungsfrist mit Zwischenbescheid vom 28.10.2004. Die Verlängerung um drei Monate dürfte angesichts der Komplexität des zu entscheidenden Falles ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Fristverlängerung den gesamten Antrag der Antragstellerin mit seinen drei Teilkomponenten (wie im gemeinsamen Antragsschreiben vom 09.08.2004 dargestellt) betraf. Das Regierungspräsidium Tübingen hat im Zwischenbescheid im Wesentlichen die Bezeichnung übernommen, die die Antragstellerin in ihrem Antragsschreiben als zusammenfassende Bezeichnung für die drei Komponenten des Antrags gewählt hat (Regierungspräsidium Tübingen im Zwischenbescheid vom 28.10.2004: „Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Linienverkehr nach § 42 PBefG von Bad Saulgau/Thermalbad nach Bad Schussenried/Bahnhof - Ihr Antrag vom 09.08.2004“; Antragstellerin im Antragsschreiben vom 09.08.2004: „Überführung in eine Genehmigung nach § 42 PBefG auf der Strecke Bad Schussenried - Bierstetten - Bad Saulgau“). Angesichts nur eines Antragsschreibens, auf das der Zwischenbescheid ausdrücklich Bezug nimmt, bezieht sich der Zwischenbescheid auf das gesamte Antragsschreiben und somit auf alle drei Teilkomponenten des Antrags. Auch die Antragstellerin hat im Verwaltungsverfahren mehrfach (so z.B. bereits im letzten Absatz des Antragsschreibens vom 09.08.2004) von „dem Antrag“ im Singular gesprochen. Zwar hat sie auch darauf hingewiesen, dass die drei Teile des Antrags getrennt voneinander beschieden werden könnten, jedoch ist dies bezüglich der Fristverlängerung weder zwingend noch angebracht. Aufgrund der Bezugnahme auf das Antragsschreiben vom 09.08.2004 und der vom Regierungspräsidium Tübingen gewählten Bezeichnung musste der Zwischenbescheid aus dem objektiven Empfängerhorizont als Verlängerung der Entscheidungsfrist hinsichtlich des gesamten Antrags mit seinen drei Teilkomponenten verstanden werden. Eine Genehmigungsfiktion konnte daher hinsichtlich keiner der drei Teilkomponenten des Antrags eintreten.
18 
Auch aufgrund des Antrags vom 28.03.2006 (Eingang: 31.03.2006) beim Regierungspräsidium Tübingen dürfte keine Genehmigungsfiktion für die Zeit ab 01.10.2006 eingetreten sein. Denn die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG und die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG setzen voraus, dass der Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wurde (vgl. Bidinger, PBefG, § 15, RdNr. 11). Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ist nach § 11 Abs. 1 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 b) der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefGZuVO) nur eröffnet, wenn der beantragte Linienverkehr in einen kreisüberschreitenden Verkehrs- und Tarifverbund einbezogen ist. Dies ist beim Schülerverkehr der Antragstellerin, der - trotz entsprechender Bemühungen - weder in den Verkehrsverbund ... einbezogen ist noch in ihn aufgenommen werden kann, nicht der Fall (vgl. dazu auch Beschluss der Kammer vom 28.10.2002 - 5 K 1985/02 -). Somit war eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen nicht gegeben mit der Folge, dass auch keine Genehmigungsfiktion eintreten konnte.
19 
Aufgrund des Antrags vom 28.03.2006 beim Landratsamt Sigmaringen dürfte ebenfalls keine Genehmigungsfiktion eingetreten sein. Das Landratsamt Sigmaringen hat die Dreimonatsfrist mit rechtzeitigem Zwischenbescheid vom 14.06.2006 verlängert, da eine Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Tübingen aufgrund des Konkurrenzantrags der Beigeladenen erforderlich und die Entscheidung des Landratsamts Sigmaringen von der Entscheidung über diesen Konkurrenzantrag abhängig war. Hierbei kann offen bleiben, ob der Antrag der Beigeladenen vom 28.04.2006 vollständig war, da auch ein zunächst unvollständiger Antrag den Koordinierungsbedarf nicht entfallen lässt, weil er im Laufe des Verfahrens noch ergänzt werden kann. Da die Entscheidung des Regierungspräsidiums über den Antrag der Beigeladenen für die Entscheidung des Landratsamts relevant war, war die Fristverlängerung im Hinblick auf die noch zu treffende Entscheidung des Regierungspräsidiums über den Antrag der Beigeladenen rechtmäßig, so dass auch hier keine Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG eintreten konnte. Die Tatsache, dass die Beigeladene ihren Antrag hinsichtlich des Beginns der Linienerweiterung vom 01.09.2006 auf den 01.10.2006 geändert hat, führt - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - nicht zur Rechtswidrigkeit des Zwischenbescheides vom 14.06.2006. Vielmehr erfordert die Änderung des Antrags eines Konkurrenten eine erneute Prüfung und Koordination der Behörden, so dass gerade auch aufgrund der Antragsänderung zusätzliche Bearbeitungszeit erforderlich war. Auch bei der Fristverlängerung durch das Landratsamt Sigmaringen dürfte daher die Verlängerung der Entscheidungsfrist um drei Monate angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit des Falles nicht zu beanstanden sein.
20 
Aber selbst wenn zugunsten der Antragstellerin eine Genehmigungsfiktion eingetreten wäre (wovon die Kammer aus den o.g. Gründen nicht ausgeht), würde ihrer Berücksichtigung als vorhandener Unternehmer immer noch entgegenstehen, dass eine etwaige fiktive Genehmigung noch nicht unanfechtbar wäre (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - VII C 73.67 -, juris). Denn die Beigeladene hätte nach Bekanntgabe einer fiktiven Genehmigung der Antragstellerin die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen. Von einer gesicherten Rechtsposition als vorhandener Unternehmer, die bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis zu berücksichtigen wäre, könnte daher selbst im Falle der Annahme einer Genehmigungsfiktion nicht ausgegangen werden.
21 
Das Regierungspräsidium Tübingen hat auch nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, dass es am 19.07.2006 - und damit vor einer Entscheidung des Landratsamts Sigmaringen über den Antrag der Antragstellerin vom 28.03.2006 - über die Erweiterung der Linienverkehrsgenehmigung der Beigeladenen entschieden hat. Ein „verfahrensrechtliches Prioritätsprinzip“, wonach über Anträge von Konkurrenten in einer bestimmten Reihenfolge zu entscheiden wäre, kennt das PBefG nicht. Der Grundsatz, dass bei der Entscheidung über eine Genehmigung bei konkurrierenden Angeboten zu berücksichtigen ist, wer den Verkehrsbedarf zuerst erkannt hat (in diesem Sinne interpretiert der Antragsgegner den Begriff „Prioritätsprinzip“), ist hier - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - irrelevant, da der Verkehrsbedarf seit Jahren bekannt ist und es lediglich um die Frage geht, wer eine bereits bestehende Verkehrsverbindung künftig betreiben darf. Die Annahme des Regierungspräsidiums Tübingen in seinem Bescheid vom 19.07.2006, dass die Antragstellerin ab 01.10.2006 nicht mehr vorhandener Unternehmer hinsichtlich der Linie xx sei, ist nicht zu beanstanden, da die entsprechende Genehmigung zum 30.09.2006 ausläuft und eine Genehmigungsfiktion über diesen Zeitraum hinaus nicht eingetreten war. Aus den Koordinierungsgesprächen mit dem Landratsamt Sigmaringen dürfte das Regierungspräsidium Tübingen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Übrigen die Information gehabt haben, dass mit einer Verlängerung der Genehmigung nicht zu rechnen sei. Inwiefern durch die Abfolge der Entscheidungen Rechte der Antragstellerin verletzt sein sollen, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
22 
Ist die Antragstellerin somit ab 01.10.2006 nicht (mehr) vorhandener Unternehmer für die streitgegenständliche Strecke, so scheidet die Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG im Verfahren um die Erteilung der endgültigen Genehmigung ab 01.10.2006 aus, so dass die Bescheide vom 19. und vom 20.07.2006, die vom Status der Antragstellerin als Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG ausgehen, nicht als grob rechtsfehlerhaft anzusehen sind.
23 
Vor diesem Hintergrund erscheint es insbesondere nicht ermessensfehlerhaft, dass das Regierungspräsidium Tübingen der Beigeladenen als dem (einzigen) Unternehmer, dem bereits eine - wenn auch nicht bestandskräftige - personenbeförderungsrechtliche Genehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt wurde, nunmehr eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG erteilt hat. In dieser Entscheidung vom 18.09.2006 ebenso wie in der Genehmigungsentscheidung vom 19.07.2006 wurden insbesondere auch die Interessen der Antragstellerin als Altunternehmer im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG in ausreichender Weise gewürdigt.
24 
Das Gebot des § 8 PBefG vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Programmsatz, verbunden mit einem Koordinierungs- und Gestaltungsauftrag (vgl. Bidinger, PBefG, § 8, S. 5 ff.). Unterlässt es die Behörde unter Verstoß gegen diesen Programmsatz, Kooperationsmöglichkeiten auszuloten und entsprechende Vermittlungsversuche zu unternehmen, so kann ein Unternehmen aus derartigen behördlichen Versäumnissen keine subjektiven Rechte herleiten. Auf die Frage der Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin und der Beigeladenen kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Antragsgegner ausreichende Bemühungen zur Realisierung einer „Kooperationslösung“ unternommen hat.
25 
Der Antragsgegner hat auch nicht durch seine Würdigung des Bestandsschutzes der Antragstellerin als Altunternehmer nach § 13 Abs. 3 PBefG gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. In dem vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Verfahren ... / ..., das ebenfalls Gegenstand eines Verfahrens der Kammer ist (5 K 2145/04), gab der Bestandsschutz als Altunternehmer den Ausschlag zugunsten des Altunternehmers bei gleichwertigen Verkehrsangeboten. Im vorliegenden Fall wird jedoch das Angebot der Beigeladenen vom Antragsgegner als besser bewertet, so dass bereits keine gleich gelagerten Sachverhalte vorliegen, die eine einheitliche Anwendung bzw. Gewichtung von § 13 Abs. 3 PBefG gebieten würden.
26 
Das Gericht verkennt schließlich auch nicht, dass die Umstellung der Schülerbeförderung von der Antragstellerin auf die Beigeladene mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Jedoch ist dieser Aufwand - soweit aus den Schriftsätzen der Beteiligten erkennbar - nicht so groß, dass er es als ermessensfehlerhaft erscheinen ließe, der Beigeladenen eine einstweilige Erlaubnis zu erteilen.
27 
Nach alledem ist die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG an die Beigeladene mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2006 aller Voraussicht nach rechtmäßig, so dass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.
28 
(II.) Da dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.09.2006 nicht entsprochen werden kann, ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin für sich selbst die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zum Weiterbetrieb des Schülerverkehrs von R. über B. nach B. S. (bisherige Linie xx) beansprucht, abzulehnen. Wegen des Verbots der Doppelbedienung kann während der Geltungsdauer der einem Unternehmen erteilten (einstweiligen) Liniengenehmigung einem anderen Bewerber in der Regel eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt werden (BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 -, juris; Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, vensa). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung einer Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen würde (BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 - 3 C 6.99 -, juris). Dass hier ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, da der streitgegenständliche Schülerverkehr kostendeckend von zwei Unternehmen parallel betrieben werden könnte, ist nicht erkennbar.
29 
Nach Auffassung des Gerichts ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin ohne die begehrte einstweilige Erlaubnis irreversible wirtschaftliche Nachteile drohten oder sie sogar in ihrer Existenz bedroht wäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragstellerin durch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene erhebliche rechtliche Nachteile im Rechtsbehelfsverfahren um die endgültige Genehmigung drohten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin werden durch die der Beigeladenen erteilte einstweilige Erlaubnis keine vollendeten irreversiblen Tatsachen zu Lasten der Antragstellerin geschaffen, da eine einstweilige Erlaubnis kein Recht auf eine spätere Genehmigung verleiht oder ein solches begünstigt. Aufgrund dessen dürfte es - entgegen der Befürchtung der Antragstellerin - dem Antragsgegner verwehrt sein, die mit einer erneuten Umstellung der Fahrkarten verbundenen Schwierigkeiten im Widerspruchsverfahren über die endgültige Genehmigung zu Lasten der Antragstellerin ins Feld zu führen.
30 
Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Im Hinblick darauf, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
31 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG (hälftiger Auffangstreitwert; vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 20.02.2003 - 5 K 2644/02 - und vom 23.08.2004 - 5 K 1126/04 -).

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.

(2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheids nach § 10 PBefG, mit dem festgestellt wurde, dass die Übertragung der Betriebsführung für verschiedene Omnibuslinien von der Beigeladenen auf die Klägerin erloschen ist.

Mit Bescheiden vom 19. Oktober 2004 genehmigte die Regierung von O. der Beigeladenen die Einrichtung und den Betrieb des Linienverkehrs für zwei Berufsverkehre nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 43 Satz 1 Nr. 1 PBefG befristet bis 31. Mai 2012 und zugleich die Übertragung der Betriebsführung auf die Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG (A.-Berufsverkehre von P. nach I. über R., B., E. und von P. nach I. über R., B., E.).

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 genehmigte die Regierung von O. der Beigeladenen die Einrichtung und den Betrieb des Linienverkehrs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 42 PBefG für die Buslinie 181 der I. Verkehrsgesellschaft mbH (INVG-Buslinie 181, R. nach L. über P.) befristet bis 31. Dezember 2013 und zugleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG die Übertragung der Betriebsführung auf die Klägerin.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 genehmigte die Regierung von O. der Beigeladenen die Einrichtung und den Betrieb des Linienverkehrs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 42 PBefG für die INVG-Buslinie 15 (L. über B. und R. nach I.) befristet bis 28. Februar 2015 und zugleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG die Übertragung der Betriebsführung auf die Klägerin.

Über alle vier Linienverkehrsgenehmigungen wurden der Beigeladenen Genehmigungsurkunden ausgestellt und der Klägerin Ausfertigungen oder Kopien übersandt.

Im Jahr 2008 entstand Streit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen über den der Übertragung der Betriebsführung zugrunde liegenden Pachtvertrag. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass der Klägerin die Betriebsführung zum 31. Oktober 2009 gekündigt werde und bat um schriftliche Mitteilung, dass die Betriebsführung dann erlösche.

Der Beklagte teilte der Beigeladenen mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 mit, dass die Beendigung des Vertrags zwischen der Beigeladenen und der Klägerin zur Kenntnis genommen werde. Zugleich wurde um Übersendung der Genehmigungsurkunden gebeten, damit diese korrigiert werden könnten. Die Klägerin erhielt eine Kopie des Schreibens mit der Bitte, ebenfalls die Genehmigungsurkunden zu übersenden.

Die Klägerin beantragte daraufhin im Wege des Eilrechtsschutzes, festzustellen, dass die ihr erteilten Genehmigungen der Übertragung der Betriebsführung über den 31. Oktober 2009 hinaus fort gelten. Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 abgelehnt (M 23 E 09.5095). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin seien keine Genehmigungen erteilt worden, sondern es sei nur gegenüber der Beigeladenen die Übertragung der Betriebsführung auf die Klägerin genehmigt worden. Die Klägerin habe nur Ausfertigungen der Genehmigungsurkunden erhalten, die nunmehr abzuliefern seien.

Mit Beschluss vom 23. November 2009 (11 CE 09.2693) hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2009 auf und stellte fest, dass die auch der Klägerin erteilten Genehmigungen der Übertragung der Betriebsführung bezüglich der vier Buslinien über den 31. Oktober 2009 hinaus fortgelten. Des Weiteren wurde der Klägerin die Auflage erteilt, den Nachweis zu führen, dass vor einem Zivilgericht die Gültigkeit des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses geklärt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Genehmigungen beinhalteten auch eine Regelungswirkung zugunsten der Klägerin, denn sie erlaubten ihr den Betrieb der streitgegenständlichen Linien- und Berufsverkehre, der ansonsten verboten sei. Daneben müsse dem Betriebsführer aber als zweite Säule die Betriebsführung zivilrechtlich übertragen werden. Die Wirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen der Übertragung der Betriebsführung gegenüber der Klägerin sei nicht nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG weggefallen, da die Genehmigungen weder zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden seien, noch sich auf andere Weise erledigt hätten. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 12. Oktober 2009 handele es sich zwar um einen Verwaltungsakt nach § 10 PBefG, der mangels Rechtsbehelfsbelehrung noch innerhalb der Jahresfrist angegriffen werden könne. Er beinhalte aber keine Regelung, dass die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen der Übertragung der Betriebsführung erloschen seien, sondern stelle nur fest, dass die Beigeladene nunmehr den Betrieb wieder selbst führen müsse. Damit seien die Genehmigungen der Übertragung der Betriebsführung aber auch nicht auf andere Weise nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG wirkungslos geworden, denn es sei nicht gewiss, dass die zivilrechtliche Grundlage für die Betriebsführung der Klägerin weggefallen sei.

In dem Rechtsstreit vor den Zivilgerichten entschied das Landgericht I. mit Urteil vom 23. März 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. April 2010 (43 O 1263/09), rechtskräftig seit dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. September 2010 (32 U 2641/10), dass die Beigeladene nicht verpflichtet ist, der Klägerin die Betriebsführung für die streitgegenständlichen Linien über den 1. November 2009 hinaus zu überlassen.

Daraufhin hat die Regierung von O. mit Bescheid vom 13. September 2010 festgestellt, dass die mit den vier Bescheiden erfolgte Übertragung der Betriebsführung von der Beigeladenen auf die Klägerin erloschen ist (Nr. 1), hat die Klägerin verpflichtet, die vier Genehmigungsurkunden herauszugeben (Nr. 2) und den Sofortvollzug der in Nr. 1 getroffenen Feststellungen angeordnet (Nr. 3). Der Bescheid wurde auf § 10 PBefG gestützt, da Streitigkeiten zwischen dem Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung und dem Betriebsführer bestünden, wer berechtigt bzw. verpflichtet sei, den Verkehr durchzuführen. Es stehe fest, dass die Klägerin aus privatrechtlichen Gründen nicht mehr berechtigt sei, den Verkehr durchzuführen. Die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung sei daher nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG wirkungslos geworden. Eine Anhörung der Klägerin nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG sei nicht erforderlich gewesen, da nicht in eine bestehende Rechtsposition eingegriffen werde, sondern die Genehmigungen von Gesetzes wegen weggefallen seien. Die Genehmigungsurkunden seien nach § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG einzuziehen.

Den dagegen erhobenen Widerspruch hat der Regierung von O. mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2010 zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 (M 23 S 10.4906) hat das Verwaltungsgerichts München den Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Mai 2011 zurück (11 CS 11.14). Der Bescheid vom 13. September 2010 sei von § 10 PBefG gedeckt. Bei einem Betriebsführer handele es sich um einen Unternehmer i. S. d. §§ 10, 3 Abs. 2 PBefG. Sinn und Zweck der Regelung sei es, Meinungsverschiedenheiten und Streit darüber, wer berechtigt und verpflichtet sei, einen Verkehr durchzuführen, zu klären. Es könne mit einem solchen Bescheid auch festgestellt werden, dass die Genehmigungen erloschen seien, denn § 10 PBefG vermittle auch die Kompetenz zur Feststellung von Vorfragen.

Die Genehmigungen der Übertragung der Betriebsführung seien nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erloschen, nachdem im Zivilrechtsweg rechtskräftig festgestellt worden sei, dass das der Betriebsführung zugrunde liegende Pachtverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin beendet sei. Es bestehe eine Regelungslücke, weil weder das Personenbeförderungsgesetz noch das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz der öffentlichen Verwaltung die Befugnis vermitteln würden, die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung durch rechtsgestaltend wirkenden Verwaltungsakt zum Erlöschen zu bringen. Bei der Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung handele es sich um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, deren Funktion sich darauf beschränke, sich zu vergewissern, ob in der Person des Betriebsführers Versagungsgründe vorliegen würden. Es obliege den Beteiligten, festzulegen, wann es zur Übertragung der Betriebsführung komme. Der genaue Zeitpunkt müsse durch eine Anzeige nach § 54 Abs. 2 Satz 2 PBefG der Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden. Ein Widerrufsvorbehalt sei nach § 15 Abs. 4 PBefG nicht zulässig. Ein Widerruf nach § 25 PBefG komme nur aus den dort genannten Gründen in Betracht, die aber nicht vorliegen würden. Ein Erlöschen nach § 26 PBefG sei ebenfalls nicht gegeben. Ein Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG sei nicht möglich, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Eine Gefährdung öffentlicher Interessen i. S. d. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG oder schwere Nachteile für das Gemeinwohl nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG seien nicht ersichtlich. Diese Regelungslücke müsse geschlossen werden, indem eine solche Genehmigung ihre Wirksamkeit nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG verliere, sobald das zivilrechtliche Rechtsgeschäft der Übertragung wegfalle. Der Bescheid vom 13. September 2010 sei daher rechtmäßig.

Daraufhin ordnete der Beklagte auch hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids den Sofortvollzug an. Die Klägerin lieferte bis 4. Januar 2011 die ihr erteilten Ausfertigungen und Kopien der Genehmigungsurkunden ab.

Die Klage, mit der die Klägerin beantragte, den Bescheid vom 13. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2010 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 6. März 2013 abgewiesen (M 23 K 10.5821). Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne dahinstehen, ob überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Genehmigungen der Berufsverkehre bestehe, da diese schon durch Zeitablauf erledigt seien. Jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Die Genehmigungen zur Übertragung der Betriebsführung seien nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erloschen und der Bescheid vom 13. September 2010 damit rechtmäßig.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Hinsichtlich der drei mittlerweile durch Zeitablauf erledigten Genehmigungen bezüglich der beiden Berufsverkehre und der INVG-Linie 181 hat sie ihren Klageantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Sie macht geltend, sie werde Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Zivilrechtsweg verfolgen. Sie hält weiter daran fest, dass ein Bescheid nach § 10 PBefG nicht hätte ergehen dürfen, da sie nicht Unternehmerin i. S. d. § 10 PBefG, sondern Betriebsführerin sei. Weiterhin müsse in einem Bescheid nach § 10 PBefG eine positive Feststellung erfolgen, wer Unternehmer sei. Das Erlöschen von Genehmigungen könne damit nicht festgestellt werden. Die Zwei-Säulen-Theorie sei nicht haltbar. Durch den Wegfall des privatrechtlichen Vertrags ergäben sich keine Auswirkungen auf die der Klägerin erteilten Genehmigungen hinsichtlich der Übertragung der Betriebsführung. Diese würden weiterhin Geltung beanspruchen und ihr die Möglichkeit vermitteln, die Verkehre als Betriebsführerin durchzuführen. Die Behörde habe keine Möglichkeit, diese Genehmigungen zu widerrufen, denn ein Widerruf bei Wegfall des zivilrechtlichen Grundgeschäfts sei in § 25 PBefG nicht vorgesehen. Die Genehmigungen seien auch nicht nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG auf andere Weise erledigt, denn es bestehe keine Akzessorietät zu dem zivilrechtlichen Übertragungsgeschäft. Der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung habe die Möglichkeit, die Genehmigungen bezüglich der Übertragung der Betriebsführung aus der Welt zu schaffen, indem er im Zivilrechtsweg die Herausgabe der Urkunden verlange, andernfalls bliebe die Betriebsführerschaft öffentlich-rechtlich bestehen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. März 2013 aufzuheben, den Bescheid der Regierung von O. vom 13. September 2010 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16. November 2010 hinsichtlich des Bescheids vom 7. Februar 2007 und der Herausgabe der Urkunde zu diesem Bescheid aufzuheben und im Übrigen festzustellen, dass der Bescheid der Regierung von O. vom 13. September 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, die Berufung sei teilweise unzulässig, da hinsichtlich des Feststellungsbegehrens schon kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Im Übrigen sei sie unbegründet, da der Bescheid von der Befugnisnorm des § 10 PBefG gedeckt sei und die Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG „auf andere Weise“ wirkungslos geworden seien.

Mit Schriftsätzen vom 11. März 2014, 21. März 2014 und 31. März 2014 haben alle Beteiligten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Die Klägerin beantragt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da alle Beteiligten dazu ihr Einverständnis gegeben haben.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig, denn die Frage, ob hinsichtlich der durch Zeitablauf erledigten Linienverkehrsgenehmigungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht, stellt sich im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage und damit der Begründetheit der Berufung.

1. Hinsichtlich der beiden A.-Berufsverkehre und der INVG-Buslinie 181 ist die Berufung unbegründet, weil die diesbezügliche Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt dann vor, wenn Präjudizialität für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch besteht und ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtlos erscheint (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 136). Zu dem zu erwartenden Schaden müssen darüber hinaus substantielle Ausführungen gemacht werden (Kopp/Schenke, a. a. O.; Schmidt in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 87). Daran fehlt es hier. Die Klägerin trägt nur pauschal vor, dass der streitgegenständliche Bescheid sie an den Rand ihrer Existenzfähigkeit gebracht habe. Sie macht keine Ausführungen dazu, welcher konkrete Schaden dadurch entstanden sein soll, dass sie den Betrieb der drei Verkehre ab 4. Januar 2011 nicht mehr durchführen konnte. Solche Darlegungen wären aber erforderlich gewesen, denn es erschließt sich nicht, weshalb die Klägerin hinsichtlich der beiden A.-Berufsverkehre, die am 31. Mai 2012 ausgelaufen sind, keine Verlängerung für sich beantragt hat, wenn sie auf den Betrieb dieser Verkehre existenziell angewiesen gewesen wäre. Auch hinsichtlich eines eigenen Antrags bezüglich der am 31. Dezember 2013 ausgelaufenen Linienverkehrsgenehmigung für die INVG-Buslinie 181 hat die Klägerin nichts vorgetragen. Darüber hinaus war durch die Kündigung des Pachtvertrages auch die Nutzung des Betriebshofs nicht mehr möglich. Es ist diesbezüglich nicht dargelegt, wie die Klägerin ohne die Nutzung des Betriebshofs ihren Betrieb weitergeführt hätte.

Im Übrigen erscheint eine Klage auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff auch aussichtslos. Der Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition hoheitlich unmittelbar eingegriffen wird (BGH, U. v. 12.7.2001 - III ZR 282/00 - DVBl 2001, 1619; vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2012 - 7 B 60/11 - juris). Ein solcher Eingriff liegt hier nicht vor. Bei einer Linienverkehrsgenehmigung handelt es sich nicht um eine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition, denn sie beruht nicht auf nicht unerheblichen eigenen Leistungen (vgl. BVerfG, B. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - BayVBl 2009, 690). Die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung kann daher keine weitergehenden Rechte vermitteln.

Selbst wenn die Klage bezüglich der drei durch Zeitablauf erledigten Linienverkehrsgenehmigungen als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sein sollte, könnte die Berufung diesbezüglich in der Sache keinen Erfolg haben. Die Klage wäre in jedem Fall unbegründet, da die Genehmigungen der Übertragung der Betriebsführung nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erloschen sind (s. u. 2.2).

2. Hinsichtlich der INVG-Buslinie 15 ist die Berufung ebenfalls unbegründet, denn der Bescheid vom 13. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage diesbezüglich zu Recht als unbegründet abgewiesen.

2.1 Die Klage gegen den Bescheid vom 13. September 2010 ist als Anfechtungsklage zulässig. Es fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, denn es musste nicht vorrangig eine Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl. für eine solche Konstellation VG Augsburg, U. v. 4.8.2009 - Au 3 K 08.1669 - juris). Im vorliegenden Fall hat weder die Beigeladene noch die Klägerin nach Aktenlage einen schriftlichen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nach § 10 PBefG gestellt, sondern der Beklagte ist aufgrund von Informationen, die er von der Klägerin, der Beigeladenen und der INVG erhalten hatte, von Amts wegen tätig geworden und hat den Bescheid vom 13. September 2010 erlassen.

2.2 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Regierung von O. hat mit Bescheid vom 13. September 2010 zutreffend festgestellt, dass die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführerschaft auf die Klägerin nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erloschen ist.

2.2.1 Der Bescheid ist von der Rechtsgrundlage des § 10 PBefG gedeckt. Nach § 10 PBefG entscheidet die Behörde, wenn Zweifel darüber bestehen, wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 PBefG ist. Nach § 3 Abs. 1 PBefG ist Unternehmer derjenige, dem für einen bestimmten Verkehr und für seine Person eine Genehmigung erteilt wird. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG muss der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen ist, den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die Auslegung dieser Vorschriften ergibt, dass § 10 PBefG auch dann anwendbar ist, wenn Streit darüber besteht, ob der Genehmigungsinhaber selbst den Betrieb führen muss oder ob ein Betriebsführer die Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG übernommen hat.

Der Wortlaut der Vorschriften ist dabei nicht eindeutig. Die Formulierung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG legt nahe, dass als Unternehmer nur derjenige angesehen werden kann, dem die Genehmigung erteilt wurde. Die systematische Auslegung der Vorschriften, insbesondere die ausdrückliche Verweisung in § 10 PBefG auch auf § 3 Abs. 2 PBefG, ergibt aber, dass auch Unsicherheiten darüber, ob ein Betriebsführer bestellt ist oder nicht, im Rahmen eines Feststellungsbescheids nach § 10 PBefG geklärt werden können. Auch Sinn und Zweck der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in § 10 PBefG, bei Zweifeln einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen zu können, sprechen für diese Auslegung. Im Personenbeförderungsrecht liegt es regelmäßig im öffentlichen Interesse, dass der öffentliche Personenverkehr reibungslos funktioniert. Deshalb wurde z. B. auch in § 20 PBefG die Möglichkeit geschaffen, eine einstweilige Erlaubnis für einen Linienverkehr zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten ist. Es entspricht daher dem Sinn und Zweck der Aufrechterhaltung eines möglichst störungsfreien öffentlichen Personenverkehrs, dass die Behörde bei Meinungsverschiedenheiten auch feststellen kann, wer den Betrieb führen darf und muss, damit dieser zuverlässig aufrechterhalten bleibt.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Personenbeförderungsgesetz im Ergebnis von einem Unternehmer ausgeht, der alle Merkmale aufweist, die auch im Übrigen Geschäftsleben für die Unternehmereigenschaft als maßgeblich angesehen werden und daher auch derjenige, dem die Betriebsführung übertragen worden ist, anstelle des Genehmigungsinhabers als Unternehmer gilt (BVerwG, U. v. 27.3.1992 - 7 C 26/91 - DÖV 1992, 881 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 23.11.2009 - 11 CE 09.2693 - juris Rn. 42; BayVGH, B. v. 5.5.2011 - 11 CS 11.14 - Rn. 25 ff.).

2.2.2 Mit dem Bescheid konnte auch festgestellt werden, dass die Genehmigungen der Übertragung der Betriebsführung auf die Klägerin erloschen sind, denn § 10 PBefG gibt nicht vor, welchen Inhalt der Bescheid enthalten muss, um die bestehenden Zweifel auszuräumen. Tatbestandsvoraussetzung für einen feststellenden Bescheid nach § 10 PBefG sind bestehende Zweifel darüber, wer Unternehmer oder Betriebsführer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 PBefG ist. Hier bestand Unsicherheit darüber, ob die Klägerin weiterhin als Betriebsführerin den Linienverkehr durchführen durfte und musste, da sich zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten darüber entwickelt hatten, ob die vier Genehmigungen der Übertragung der Betriebsführung von Gesetzes wegen erloschen waren oder der Klägerin weiterhin das Recht zur Betriebsführung vermittelten. Nachdem das zivilrechtliche Grundgeschäft durch Kündigung wirksam beendet war, war es zur Ausräumung der bestehenden Zweifel erforderlich aber auch ausreichend, zu klären, ob die Rechtsauffassung zutrifft, dass die Genehmigungen erloschen sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.5.2011, Rn. 31 ff.). Mit der Feststellung war damit inzident geklärt, dass die Betriebsführung wieder dem Genehmigungsinhaber, also der Beigeladenen, zukam (vgl. BayVGH, B. v. 5.5.2011, a. a. O.).

2.2.3 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, denn die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG ist nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erloschen.

2.2.3.1 Bei der Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem die zivilrechtlich vereinbarte Übertragung der aus der Linienverkehrsgenehmigung folgenden Rechte und Pflichten genehmigt wird (vgl. Heinze in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 32). Im Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG wird zum Einen geprüft und mit der Genehmigung festgestellt, dass der neue Betriebsführer die nach § 13 Abs. 7 PBefG zu prüfenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Zum Anderen wird das zugrunde liegende privatrechtliche Übertragungsgeschäft (hier in Form eines Pachtvertrags) genehmigt. Ab Bestandskraft der Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung hat der Betriebsführer die Rechte und Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 21 PBefG wegen der zivilrechtlich nunmehr voll wirksamen Übertragungsvereinbarung wahrzunehmen.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG ist die Behörde nicht dazu berufen, über die Gültigkeit des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Sie muss sich nur vergewissern, dass tatsächlich eine Übertragung der Betriebsführung vereinbart wurde und bei Mängeln der Vereinbarung darauf hinwirken, dass diese beseitigt werden (vgl. für die ähnliche Konstellation der Stiftungsgenehmigung BVerwG, U. v. 26.4.1968 - VII C 103.66 - BVerwGE 29, 314), denn es kann nicht in das Belieben des Inhabers der Linienverkehrsgenehmigung gestellt werden, ob und wann er die Rechte und Pflichten der Betriebsführerschaft tatsächlich überträgt. Die Genehmigungspflicht des Übertragungsgeschäfts soll gerade sicherstellen, dass die Behörde Kenntnis davon hat, wer Betriebsführer ist und damit die Rechte und Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 21 PBefG zu erfüllen hat. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn es dem Genehmigungsinhaber überlassen bliebe, zu entscheiden, ob und wann er die Rechte tatsächlich übertragen möchte. Deshalb ist der Genehmigungsinhaber auch nicht verpflichtet, eine Rechtsänderung nach § 54 PBefG anzuzeigen, für die er eine Genehmigung nach § 2 Abs. 2 PBefG beantragt hat (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl. Stand 2/14, § 54 PBefG Rn. 67), denn mit der Bestandskraft der Genehmigung der Übertragung tritt der Übernehmende im Wege der privatrechtlichen Vereinbarung in die diesbezüglichen Rechte und Pflichten des Genehmigungsinhabers ohne Weiteres ein.

2.2.3.2 Durch die rechtskräftige Entscheidung der Zivilgerichte, dass das der Übertragung der Betriebsführung zugrunde liegende privatrechtliche Pachtverhältnis durch Kündigung wirksam beendet und die Beigeladene über den 1. November 2009 hinaus nicht mehr verpflichtet ist, der Klägerin die Betriebsführerschaft zu überlassen, hat sich die öffentlich-rechtliche Genehmigung des zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG auf andere Weise erledigt, denn das Regelungsobjekt dieser Genehmigung ist weggefallen.

Nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dabei ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Insbesondere darf der Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht von einer Entscheidung der Behörde abhängen, da andernfalls die Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG umgangen werden könnten (BVerwG, U. v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 = juris Rn. 19; vgl. BayVGH v. 23.11.2009, a. a. O. Rn. 54 ff.). Eine Erledigung auf andere Weise kommt z. B. durch Wegfall des Regelungsobjekts in Betracht. Von einer derartigen Fallgestaltung ist etwa auszugehen bei betriebsbezogenen Geboten oder Erlaubnissen, wenn der Betrieb eingestellt wird oder im Hinblick auf einen akzessorischen Verwaltungsakt, wenn der Hauptverwaltungsakt, auf den er sich bezieht, seine Wirksamkeit einbüßt (BVerwG v. 9.5.2012, a. a. O. Rn. 20). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Rechte und Pflichten aus der Linienverkehrsgenehmigung gehen aufgrund des zivilrechtlichen Vertrags auf den Betriebsführer über. Nachdem das zugrunde liegende privatrechtliche Geschäft unzweifelhaft weggefallen ist, geht die öffentlich-rechtliche Genehmigung dieses privaten Rechtsgeschäfts nunmehr ins Leere.

Art. 49 BayVwVfG ist in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar. Es kann offen bleiben, ob der Widerruf eines Verwaltungsakts, mit dem ein privatrechtliches Geschäft genehmigt wird, generell ausscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - BVerwGE 104, 115 ff.). Jedenfalls ist im vorliegenden Fall keine Widerrufsmöglichkeit eröffnet. Das Personenbeförderungsgesetz sieht eine Widerrufsmöglichkeit für den Fall, dass das Rechtsverhältnis, das der Überlassung der Betriebsführung zugrunde liegt, erlischt, nicht vor (vgl. BayVGH, B. v. 5.5.2011, Rn. 50 ff.) und Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 BayVwVfG greifen nicht ein, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 5.5.2011, Rn. 55).

Auch Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG bietet im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage für einen Widerruf. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Voraussetzung für die Widerruflichkeit ist dabei, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt kraft Gesetzes oder nach seinem Inhalt auch für den Fall einer etwaigen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Geltung beansprucht, bis er durch einen gegenteiligen Akt aufgehoben oder ersetzt wird. Wurde der frühere Verwaltungsakt dagegen ohnehin bereits nur im Hinblick auf eine bestimmte Sachlage erlassen und durch die Änderung der insoweit maßgeblichen Umstände gegenstandslos, so kommt ein Widerruf nicht in Betracht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 49 Rn. 41). Die Änderung der zugrunde liegenden Sachlage muss sich daher auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auswirken können (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1997, a. a. O.). Im vorliegenden Fall wirkt sich die Änderung der zugrunde liegenden Sachlage aber auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht aus. Die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung stellt nur die öffentlich-rechtliche Zustimmung zu der privatrechtlichen Übertragung der Betriebsführung dar und bewirkt damit, dass bestimmte Rechte und Pflichten aufgrund des zivilrechtlichen Übertragungsgeschäfts auf den Betriebsführer übergehen. Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt hinsichtlich der Übertragung der Betriebsführerschaft. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Genehmigung der Übertragung. Bei der Linienverkehrsgenehmigung handelt es sich auch nicht um einen Dauerverwaltungsakt, bei dessen Beurteilung Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verwaltungsprozesses zu berücksichtigen wären (BVerwG, U. v. 6.4.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614 = juris Rn. 30 m. w. N.). Die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung vermittelt daher keine weitergehenden Rechte.

Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG auf Antrag der Beigeladenen käme nicht in Betracht. Ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens wegen nachträglicher Änderung der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage kommt nur bei einem Dauerverwaltungsakt in Betracht, denn die Änderung der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage muss sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auswirken können (BVerwG, U. v. 28.2.1997, a. a. O.). Bei Verwaltungsakten, die auf eine einmalige Gestaltung der Rechtslage gerichtet sind und nicht ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von ihm abhängiges Rechtsverhältnis begründen oder inhaltlich verändern, ist dies aber nicht der Fall (BVerwG, a. a. O.). So liegt die Sache hier. Die Genehmigung der Übertragung stellt nur die öffentlich-rechtliche Zustimmung zu der privatrechtlichen Übertragung der Betriebsführung dar.

2.2.4 Soweit die Klägerin meint, ihre öffentlich-rechtliche Befugnis, die Betriebsführung aus der Linienverkehrsgenehmigungen weiter wahrnehmen zu können, könne nur dadurch beseitigt werden, dass die Beigeladene im Zivilrechtsweg die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde heraus verlangt, so kann dem nicht gefolgt werden. Es trifft schon nicht zu, dass sich allein aus der Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung eine entsprechende öffentlich-rechtliche Befugnis der Klägerin zur Wahrnehmung der Betriebsführung ergibt, sondern diese resultiert zunächst aus dem öffentlich-rechtlich genehmigten zivilrechtlichen Übertragungsgeschäft (s. o.). Im Übrigen verkörpert die Genehmigungsurkunde nur die zugrunde liegende Entscheidung über den Antrag, stellt aber nicht die Genehmigung selbst dar. Denn nach § 15 Abs. 2 Satz 1 PBefG ist eine Genehmigungsurkunde erst zu erteilen, wenn die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden ist. Ist die Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG unverzüglich einzuziehen oder ggf. nach § 17 Abs. 5 Satz 2 PBefG für kraftlos zu erklären. Die Genehmigungsurkunde an sich vermittelt daher keine Rechte.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenpflicht umfasst nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da dies der Billigkeit entspricht. Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko der Pflicht zur Kostentragung nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.