Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 9 S 1413/08

bei uns veröffentlicht am19.03.2009

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 2008 - 4 K 5891/07 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger für selbständige Behandlungen aus dem Aufgabenkreis der ihm nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilten Erlaubnis, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern inklusive Stangerbädern, einer Heilpraktikererlaubnis nicht bedarf.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Zulässigkeit der Erteilung einer gegenständlich beschränkten Heilpraktikererlaubnis für einen Physiotherapeuten sowie die Frage, ob ein Physiotherapeut nur nach und aufgrund ärztlicher Verordnung tätig werden darf.
Der Kläger hat im Jahr 1995 von der Bezirksregierung Weser-Ems die Erlaubnis erhalten, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ auszuüben und ist freiberuflich in eigener Praxis tätig. Mit Schreiben vom 24.03.2007 beantragte er die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf den Bereich physikalischen Therapie und der Physiotherapie mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder, ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Angesichts der Tatsache, dass die Erlaubnis auf ein Gebiet beschränkt sei, für das bereits eine staatliche Prüfung vorliege, müsse die Eignungsprüfung bei verfassungskonformer Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG entfallen. Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 21.11.2006 zutreffend festgestellt habe, ergebe sich aus den abgelegten Prüfungen, dass von der Berufsausübung des Klägers keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgehe.
Mit Bescheid vom 21.05.2007 lehnte das Landratsamt Heilbronn den Antrag ab; auch der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos und wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007 zurückgewiesen. Die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis komme nach den Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (GABl. S. 983 - Heilpr-RL -) nur für das Gebiet der Psychotherapie in Betracht; weitere Ausnahmen von der einheitlichen Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ seien dort nicht geregelt. Für eine weitere Einschränkung der grundsätzlich unteilbaren Heilpraktikererlaubnis sei vorliegend auch kein Raum. Auf den Bereich der Physiotherapie könne die Heilpraktikererlaubnis bereits deshalb nicht beschränkt werden, weil eine gegenständliche Teilbarkeit wie im Falle der Psychotherapie nicht angenommen werden könne. Darüber hinaus belege die Ausbildung zum Physiotherapeut nicht zugleich die Eignung für die begehrte Tätigkeit als Heilpraktiker. Denn dieser werde selbständig und ohne vorgeschaltete Entscheidung eines Arztes tätig. Ein Absehen von der Eignungsprüfung komme daher angesichts der Unterschiedlichkeit der Tätigkeiten und im Interesse des Schutzgutes der Volksgesundheit nicht in Betracht.
Der am 21.11.2007 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 10.04.2008 statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne von §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie (MPhG), mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder, zu erteilen. Angesichts der im MPhG enthaltenen Aufgabenabgrenzung erweise sich der Tätigkeitsbereich eines „Physiotherapeuten“ als hinreichend genau beschränkbar. Wegen der vorhandenen, berufsqualifizierenden Ausbildung bedürfe es auch keiner Eignungsprüfung. Dies gelte auch im Hinblick auf die mit der Heilpraktikererlaubnis verbundene selbständige Tätigkeit, denn ausweislich der Ausbildungsvorschriften erlerne der Physiotherapeut auch Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbständig zu erkennen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum der Physiotherapeut im Bereich der Differenzialdiagnose in seinem Tätigkeitsbereich über schlechtere Fähigkeiten verfügen solle, als ein Heilpraktiker. Schließlich habe der Kläger auch nicht die Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, weil dies für den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein könne.
Der Beklagte hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung insbesondere vorgetragen, die prüfungslose Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten sei nach geltender Rechtslage nicht möglich. Anders als für den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Bereich der Psychotherapie seien auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin keine Teilbereiche eigenständig ausdifferenziert und abgegrenzt. Jedenfalls die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Beschränkung auf den Bereich der physikalischen Therapie könne nicht erfolgen, weil sie bereits im Tätigkeitsfeld des Orthopäden enthalten sei. Insbesondere aber verkenne das Verwaltungsgericht, dass das im MPhG geregelte Berufsbild des Physiotherapeuten nur einen unselbständigen Heilhilfsberuf umfasse, nicht aber die selbständige Tätigkeit. Dementsprechend sei weder die Tätigkeit noch die Ausbildung darauf ausgerichtet, eine selbständige Diagnosetätigkeit durchzuführen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bereits die Ausbildung zum Physiotherapeuten reiche für die Annahme aus, dieser könne auch selbständig gefahrlos Heilkunde betreiben, verkenne daher den grundlegenden Charakter der Heilhilfsberufe. Die Ausübung der eigenständigen Heilkunde ohne jede ärztliche Vordiagnose setze insbesondere voraus, dass andere Krankheiten ausgeschlossen und ein sicherer Befund erstellt werden könne. Hierfür reiche die Kenntnis für die in der Physiotherapie auftauchenden Krankheitsbilder des Bewegungsapparates nicht aus; vielmehr bedürfe es eines „Rundumblicks“ und dementsprechend breit angelegter Grundkenntnisse. Auch das vom Kläger benannte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 erweise sich daher als falsch.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 2008 - 4 K 5891/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
10 
hilfsweise festzustellen, dass der Kläger für selbständige Behandlungen aus dem Aufgabenkreis der ihm nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilten Erlaubnis, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern inklusive Stangerbädern, einer Heilpraktikererlaubnis nicht bedarf.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Grundsatz der Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis sei vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aufgegeben worden. Der Beklagte verkenne, dass sich das eigenständig abgrenzbare Berufsbild des Physiotherapeuten aus dem MPhG ergebe und in § 124 Abs. 1 SGB V, den Heilmittelrichtlinien sowie weiteren Rechtsvorschriften auf die physikalische Therapie als eigenständiger Tätigkeitsbereich verwiesen werde. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, eine sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht auf den Bereich der physikalischen Therapie zu beschränken. Angesichts der Ausbildungsinhalte verfüge ein Physiotherapeut auch über ausreichende differenzialdiagnostische Fähigkeiten, um in seinem Aufgabenbereich selbständig Patienten zu behandeln. Eine allumfassende Diagnose- und Behandlungskompetenz sei angesichts der gegenständlichen Beschränkung der beantragten Erlaubnis hierzu nicht erforderlich. Im Übrigen sei die Ausbildung des Physiotherapeuten in seinem Bereich jedenfalls gründlicher als diejenige des Heilpraktikers; dies gelte auch für das Erkennen möglicher Kontraindikationen. Die Annahme, gravierende medizinische Fehlvorstellungen könnten trotz der staatlich anerkannten Berufszulassung als Physiotherapeut bestehen, sei mit der Zielsetzung des MPhG nicht zu vereinbaren.
12 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich des bereits vom Verwaltungsgericht zugezogenen Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008 und des vom Regierungspräsidium im Berufungszug vorgelegten Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008, die beigezogenen Behördenakten des Beklagten sowie die aus Parallelverfahren stammenden Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008 sowie von Prof. Dr. B. vom 18.07.2008 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Beteiligten vorab übersandt worden sind.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zwar zulässig (I.); das Verwaltungsgericht hätte die Klage aber abweisen müssen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer gegenständlich beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht zusteht (II.). Der im Berufungsverfahren zulässiger Weise geltend gemachte Feststellungs-Hilfsantrag dagegen ist begründet (III.)
I.
14 
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
15 
Für den vom Kläger begehrten Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts ist die erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klageart. Auch die hierfür vorgeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben, weil die Anspruchsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl. I S. 2702 - HeilprG -) i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2002, BGBl. I S. 4456 - 1. DVO-HeilprG -) ein Recht auf Erlaubniserteilung vermittelt, sofern ein gesetzlich normierter Versagungsgrund nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).
16 
Dem Kläger kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch zu, obwohl ihm bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2008, BGBl. I S. 1910 - MPhG -) die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen. Einerseits ist nach gegenwärtiger Rechtslage bereits unsicher, ob mit dieser Erlaubnis auch die Berechtigung verbunden ist, entsprechende Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung durchzuführen. Andererseits begehrt der Kläger mit der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eine Erweiterung des ihm bislang zugesprochenen Rechtskreises.
II.
17 
Die Klage ist hinsichtlich der beantragten Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis aber nicht begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG nicht zu. Die begehrte Heilpraktikererlaubnis kann bereits deshalb nicht erteilt werden, weil sich das Erfordernis der Heilpraktikererlaubnis aus systembedingten Gründen nicht auf die bereits durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erlaubten Tätigkeiten erstreckt und eine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis für die Ausübung des gegenständlich beschränkten Tätigkeitsbereichs eines Physiotherapeuten daher nicht erforderlich ist (1.). Darüber hinaus fehlt es für die beantragte Teilerlaubnis an einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit und an hinreichenden Rechtfertigungsgründen, um von einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung abzusehen (2.).
19 
1. Für die beabsichtigte, selbständige Berufsausübung als Physiotherapeut bedarf der Kläger keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG.
20 
a) Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis ist zunächst, dass die vom Kläger begehrte Tätigkeit eine Ausübung der Heilkunde darstellt; nur diese unterliegt der Erlaubnispflicht aus § 1 Abs. 1 HeilprG.
21 
Nach der in § 1 Abs. 2 HeilprG enthaltenen Legaldefinition ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese, sehr weite Begriffsbestimmung ist vom Bundesverwaltungsgericht indes im Hinblick auf das traditionelle Verständnis der Heilkunde und um die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig auszudehnen, eingeschränkt worden. Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ ist demnach, dass die betreffende Behandlung ärztliche (oder heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - 1 C 73/64 -, BVerwGE 23, 140) und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269; BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62 [106f.]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so rechtfertigt der Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreichend, um die Erlaubnispflicht auszulösen; diese Rechtsfolge wäre für Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, unverhältnismäßig.
22 
Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der „medizinischen Masseure“ ausdrücklich gezählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308), erfüllen danach den Tatbestand der „Ausübung der Heilkunde“ nicht. Die Berufsausübung erfordert hier nur eingeschränkt spezifisch heilkundlichen Fachkenntnisse und die Risiken durch die Behandlung eines auf die bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs sind abschätzbar. Auch die selbständige Berufsausübung des Masseurs und medizinischen Bademeisters ohne ärztliche Anweisung unterfällt der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz daher nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 - sowie Schnitzler, Das Recht der Heilberufe, 2004, S. 103 f. m.w.N.).
23 
Anders erweist sich die Situation indes in Bezug auf die hier fragliche Tätigkeit eines Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG. Hierfür bedarf es zunächst der in einer dreijährigen Ausbildung vermittelten Fachkunde (vgl. § 9 Satz 1 MPhG), die ausweislich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -) in erheblichem Umfang auch spezifisch heilkundliche Kenntnisse betrifft (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV sowie die in § 12ff. MPhG aufgeführten Prüfungsfächer). Darüber hinaus sind mit der Ausübung physiotherapeutischer Behandlungstechniken auch nicht unbeträchtliche Gesundheitsgefahren verbunden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308 für die Ausübung der Chiropraktik), deren Risiken nicht im einzelnen abschätzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269), so dass bereits im Hinblick auf die unmittelbar tätigkeitsbezogenen Gesundheitsgefahren der Heilkundebereich im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG bejaht werden muss.
24 
Da der Kläger ausdrücklich selbständige und eigenverantwortliche Behandlungen durchführen will, kann auch nicht auf den bloßen Hilfscharakter entsprechender Verrichtungen verwiesen werden; die für eine derartige Annahme erforderliche Anordnung und Beaufsichtigung durch einen Arzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308) besteht gerade nicht.
25 
b) Der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG findet für Behandlungen aus dem Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten aber keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
26 
aa) Mit dem Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis greift § 1 Abs. 1 HeilprG in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit ein. Dieser Erlaubniszwang ist angesichts des verfolgten Zwecks, die Patienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, nicht zu bestanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179). Die Schutzwirkung des Grundrechts ist indes auch bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu berücksichtigen, um eine unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden. Der den Erlaubniszwang auslösende Begriff „Ausübung der Heilkunde“ muss daher gegebenenfalls verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736).
27 
Erweist sich die Erlaubnispflicht im Einzelfall als nicht geeignet oder erforderlich, um den mit dem Heilpraktikergesetz erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen, oder ist die Beschränkung im Einzelfall als unverhältnismäßig zu bewerten, muss dem durch die Verwaltung und die Gerichte Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705).
28 
bb) Eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Heilpraktikererlaubnis ist hier bereits aus Gründen der Systemgerechtigkeit geboten. Denn dass ein Physiotherapeut in seinem Tätigkeitsbereich über eine ausreichende Eignung verfügt, ist durch die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bereits festgestellt. Das Erfordernis einer zusätzlichen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erweist sich daher für Tätigkeiten, die bereits dem Aufgabenfeld des MPhG unterliegen, als nicht erforderlich (vgl. auch Dünisch/Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nicht ärztlichen Heilkundeausübung, Stand: November 2000, § 1 HeilprG RdNr. 6.3.5; Stellungnahme des Saarländischen Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales vom 31.08.2007, Az. F 4; Bay.VG München, Urteil vom 22.03.2005 - M 16 K 03.1270 -).
29 
Mit dem Erlass des MPhG sowie zahlreicher weiterer Spezialgesetze zu einzelnen Heilberufen hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass sich im Feld der Heilberufe zahlreiche neue Berufsbilder ausdifferenziert haben, denen jeweils ein eigenständiges Aufgaben- und Tätigkeitsfeld mit dazugehörigen Fachkenntnissen zugeordnet werden kann. Die Weiterentwicklung und Spezialisierung der Heilkundebereiche bringt es dabei mit sich, dass auch in sog. Heilhilfsberufen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die in der Ausbildung zum Arzt oder Heilpraktiker nicht zwingend enthalten sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902 - HebG -) bestimmt daher, dass selbst Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird. Auch ohne derartige gesetzliche Vorbehaltsbestimmungen kann sich aus einer spezialgesetzlichen Berufszulassung - wie etwa derjenigen des Physiotherapeuten nach dem MPhG - aber ergeben, dass dem Erlaubnisinhaber ein bestimmter Tätigkeitsbereich als „spezialisierter Heilhilfsberuf“ zugewiesen ist. Angesichts der Komplexität und Vielgestaltigkeit der unterschiedlichen Therapieformen eines Physiotherapeuten etwa liegt auf der Hand, dass die Ausübung in diesem Funktionsbereich dem Physiotherapeuten zugeordnet sein soll. Dementsprechend setzt auch die Zulassung entsprechender Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Ausbildung voraus (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
30 
Dies gilt nach Auffassung des Senats im Falle des Physiotherapeuten auch für selbständige Tätigkeiten - also bei Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung. Der Senat teilt die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -, MedR 2007, 496) vertretene Meinung nicht, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung kann eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Dies gilt auch für die in § 8 MPhG enthaltene Bestimmung, wonach die Ausbildung u.a. dazu befähigen soll, „Hilfen“ zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Widerherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben (a.A. aber von der Twer, Die Rechtsstellung des Physiotherapeuten, 2001, S. 46). Denn die - vom Regelungsgehalt ohnehin nur das Ausbildungsziel betreffende - Bestimmung enthält nur eine Beschreibung des unterstützend angelegten Funktionsbereichs, nicht aber eine Einschränkung, die eine Berufsausübung im Einzelfall je von der Anweisung und Überwachung eines Arztes erforderlich machen würde. Selbständige Tätigkeiten sind damit zwar typischerweise Kennzeichen der akademischen Heilberufe, dies bedeutet indes nicht, dass dies für alle entsprechenden Berufe und Verrichtungen der Fall sein müsste. Beispielhaft sei erneut auf die Geburts-„Hilfe“ verwiesen, die gemäß § 4 Abs. 1 HebG unstreitig von Hebammen und Entbindungspflegern selbständig erbracht werden darf. Ausschlaggebend ist damit nicht die Einordnung des Berufsfeldes in die - ohnehin wenig aussagekräftige - Kategorie der Heilhilfsberufe, sondern die jeweilige Ausgestaltung im Einzelfall.
31 
Eine Einengung des Berufsfeldes des Physiotherapeuten auf unselbständige Tätigkeiten entspräche aber weder der Funktionsabgrenzung von Physiotherapeut und Arzt - der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14) - noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten. Dies ergibt sich zunächst bereits aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -), die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch einen Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt (vgl. Ziffer 15 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV). Der Physiotherapeut wird damit in seinem Tätigkeitsfeld auch zur eigenständigen Befunderhebung befähigt und hat diese Kenntnis im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung unter Beweis zu stellen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV).
32 
Die eigenständige Handlungsbefugnis entspricht überdies dem tatsächlichen Bild der Zusammenarbeit zwischen Arzt (oder Heilpraktiker) und Physiotherapeuten. Denn aus der ärztlichen Verordnung ergibt sich regelmäßig lediglich das Leitsymptom oder der Ort der Beschwerden, in der Praxis wird darüber hinaus vielfach von unspezifischen und wenig aussagekräftigen Diagnosen berichtet (vgl. etwa Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 11 ff.; zur bloßen Zuordnung nach Indikationen auch § 92 Abs. 6 Nr. 2 SGB V). Eine eigenständige Befundung durch den nachfolgend agierenden Physiotherapeuten ist daher auch im Falle der vorangegangenen Tätigkeit eines Arztes oder Heilpraktikers regelmäßig erforderlich; schon um die konkret erfolgversprechende Therapieform und -intensität herausfinden zu können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 3). Die Annahme, selbständige Tätigkeiten, die mit einer eigenständigen Diagnose verbunden sind, seien dem Berufsfeld des Physiotherapeuten fremd, entspricht daher nicht der in der Praxis anzutreffenden Lebenswirklichkeit. Die Entwicklung des jeweiligen Behandlungskonzepts setzt vielmehr eigenständige Entscheidungen des Physiotherapeuten voraus, in die eine Vielzahl von differentialdiagnostischen Erwägungen einfliesen (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008, S. 7). Für die Entscheidung über die richtige physikalische Behandlungsweise dürfte dem Arzt oder Heilpraktiker im Übrigen auch die Fachkunde fehlen, weil hierfür kein Heilkundewissen, sondern spezielle Erkenntnisse aus dem Bereich der Physiotherapie erforderlich sind. Die vom Beklagten angenommene Überwachung und Verantwortung der Hilfstätigkeiten dürfte daher fiktiv sein (vgl. auch Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14).
33 
cc) Das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ergibt sich daher nicht aus dem Berufsrecht, es entstammt vielmehr dem Leistungsrecht der Krankenversicherungen. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung sieht nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V eine Erstattung für die Behandlung durch einen Physiotherapeuten nur vor, wenn sie vom Arzt (oder Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet worden ist. Diesem Ansatz folgt grundsätzlich auch das Leistungsrecht der privaten Krankenversicherung (und damit korrespondieren regelmäßig auch das Beihilferecht), allerdings mit dem Unterschied, dass hier grundsätzlich auch eine Verordnung durch den Heilpraktiker für ausreichend erklärt wird (vgl. § 4 Abs. 3 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK). Die Einbeziehung des Physiotherapeuten in das Erstattungssystem der Krankenversicherung setzt daher eine vorherige Verordnung durch einen Arzt (oder Heilpraktiker im Falle der privaten Krankenversicherung) voraus.
34 
Die Vorschriften des SGB V und die Richtlinien zur Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten enthalten indes keine Aussagen zur Gefährlichkeit entsprechender Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung; sie regeln vielmehr nur das Rechtsverhältnis zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherten und bezwecken vorrangig eine Kostenkontrolle (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V: „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“). Der Regelungszweck der im SGB V enthaltenen Leistungskataloge ist daher maßgeblich von finanzwirtschaftlichen Erwägungen geprägt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25), so dass den Vorschriften - und damit auch dem dort angeordneten Erfordernis einer vorherigen Anordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker - für die hier ausschlaggebende Fragestellung der Gefahrenabwehr keine Aussagekraft zukommt.
35 
Die vorhandenen Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008 und Prof. Dr. B. vom 18.07.2008 belegen indes, dass ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassener Physiotherapeut über ausreichende Sachkunde und Befähigungsnachweise verfügt, um eigenständige Behandlungen vornehmen zu können. Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefahrenlage, die das Erfordernis eine zusätzlichen Präventiverlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz rechtfertigen könnte. Die für das beschränkte Tätigkeitsspektrum erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten waren vielmehr bereits Gegenstand einer staatlichen Zulassungsprüfung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221), mit deren erfolgreichem Abschluss der Erlaubnisinhaber nachgewiesen hat, dass er den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis gewachsen ist. Es ist daher bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt, dass der Patient durch die Behandlung eines Physiotherapeuten selbst unmittelbar keinen Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269).
36 
Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008 ergibt sich nichts anderes. Dies folgt zunächst schon daraus, dass der Gegenstand dieser Begutachtung nur die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters betraf (vgl. S. 1 des Gutachtens). Insbesondere aber sind die Ausführungen auch inhaltlich nicht auf die selbständige Tätigkeit im Anwendungsbereich des MPhG, sondern auf die sektorale Ausübung der Heilkunde bezogen. Die in dem Gutachten aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Qualifikation für operative Eingriffe, Injektionen und Narkosen sind daher für die vorliegend relevante Fragestellung nicht einschlägig.
37 
Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass der praktisch relevante Anwendungsfall eigenständiger Verrichtungen durch einen Physiotherapeuten in der Konstellation liegen dürfte, dass die zunächst von einem Arzt verordnete Behandlung angesichts der Budgetierung der Krankenversicherung nach zweimaliger Verschreibung nicht mehr verlängert wird. Insoweit wird der Physiotherapeut zwar hinsichtlich der nunmehrigen Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung tätig; die Diagnose und der Ausschluss möglicher Kontraindikationen sind aber gleichwohl vorab - im Rahmen der vorangegangen Verordnungen - durch einen Arzt gestellt und geprüft worden.
38 
dd) Das zusätzliche Erfordernis einer Heilpraktikererlaubnis lässt sich indes auch nicht durch die Gefahr mittelbarer Gesundheitsgefährdungen begründen, die sich dadurch ergeben könnten, dass eine umfassende heilkundliche Begutachtung vor der eigenständigen Verrichtung eines Physiotherapeuten fehlt.
39 
Bei Ausübung eines Heilberufes durch Nichtärzte sind stets die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass ein Patient medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt. Die Abwehr mittelbarer Gesundheitsgefahren verlangt daher von denjenigen, die einen nichtärztlichen Heilberuf ausüben, dass sie im Fall von Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458). Hierzu ist zwar nicht erforderlich, dass sie alle in ihrem Tätigkeitsfeld in Betracht kommenden Krankheiten präzise diagnostizieren können; wohl aber, dass sie über ausreichende Symptomkenntnisse verfügen, um Erkrankungen, deren Behandlung außerhalb ihres Betätigungsfeldes liegt, erkennen und einer ärztlichen Untersuchung zuführen können. Maßstab, um eine Verhinderung oder Verzögerung fachgerechter medizinischer Behandlungen sicherstellen zu können, ist daher, dass der Erstbehandler ernsthafte Krankheiten erkennen und aus dem eigenen Behandlungsspektrum herausfiltern kann. Die Zuordnung zu einem bestimmten Krankheitsbegriff und die Unterscheidung von anderen Erkrankungen dagegen obliegt dem Arzt (der hierfür ggf. selbst an spezialisierte Fachärzte überweisen muss).
40 
Angesichts der mit der Zulassung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG verbundenen Fachausbildung ist der Senat davon überzeugt, dass staatlich geprüfte Physiotherapeuten dazu in der Lage sind, berufsfeldrelevante Leitsymptome zu erkennen. Dies wird durch die Lehr- und Prüfungsinhalte der PhysTh-APrV und die vorliegenden Sachverständigengutachten bestätigt. Es ist auch davon auszugehen, dass ein verantwortungsbewusster Physiotherapeut bei Vorliegen unklarer oder von ihm nicht zuordenbarer Beschwerden seinen Patienten zunächst an einen Arzt zur weiteren Abklärung verweist. Anhaltspunkte dafür, dass außerhalb des physiotherapeutischen Behandlungsbereichs liegende Beschwerden tendenziell falsch zugeordnet und eigenständig behandelt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Es erscheint vielmehr plausibel, dass entsprechend symptomatisch auftretende Beschwerden gerade durch die Berufserfahrung eines Physiotherapeuten aufgedeckt und einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werden können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 6 sowie BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736 für die Tätigkeit eines Augenoptikers).
41 
Hinreichende Rechtfertigungsgründe dafür, warum der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassene Physiotherapeut zur selbständigen Ausübung seines Berufs zusätzlich einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, sind damit nicht ersichtlich, sodass sich die Erlaubnispflicht als unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübung darstellt. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei lediglich mittelbaren Gefahren für die zu schützenden Gemeinwohlbelange der Gesundheit der Bevölkerung Eingriffe in die Berufswahlfreiheit nur unter strengen Verhältnismäßigkeitserwägungen zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die Gefahr einer sachgemäßen und den eigenen Tätigkeitsbereich überschreitenden Behandlung von Physiotherapeuten hinlänglich wahrscheinlich wäre und dass gerade das Mittel der zusätzlichen Heilpraktikererlaubnis eindeutig erfolgversprechend sein könnte, kann nach gegenwärtiger Erkenntnislage indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr steht nicht zu erwarten, dass die Heilpraktikerprüfung dazu führt, dass der Physiotherapeut die Funktionsgrenzen seines Aufgabengebietes besser erkennt und einhält. Dies zu gewährleisten ist eine Aufgabe der Physiotherapeutenausbildung.
42 
In Anbetracht dieser Sachlage geht der Senat deshalb davon aus, dass der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG für Behandlungen aus dem Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten keine Anwendung findet, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
43 
2. Soweit - unabhängig von der selbständig bestehenden Befugnis, Tätigkeiten im Aufgabenfeld des Physiotherapeuten verrichten zu dürfen - die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis begehrt wird, sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
44 
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine gegenständliche oder sektorale Abgrenzung der Heilkunde auf „den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 8 MPhG“ nicht möglich erscheint.
45 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis für zulässig und erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356). Die hierfür maßgeblichen Erwägung, dass sich die Psychotherapie als spezielle und eigenständige heilkundliche Tätigkeit erst nachträglich ausdifferenziert habe, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen (vgl. auch Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Stand: Mai 2008, § 1 HeilprG RdNr. 10; VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2006 - 3 K 855/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2003/05 - sowie Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2007, Az. 316-4334-0/1). Denn das in Rede stehende Tätigkeitsfeld des Physiotherapeuten ist in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar und aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausdifferenziert (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 13.08.1998 - 13 A 1781/96 -, DVBl 1999, 1052).
46 
Anders als im Falle des Psychotherapeuten geht es nicht um spezielle heilkundliche Bereiche, für welche die allgemeinen heilkundlichen Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde in der Praxis nicht erforderlich oder verwertbar sind (wie dies das Bundesverwaltungsgericht für den Psychotherapeuten angenommen hat). Ein Blick auf die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte des MPhG verdeutlicht vielmehr, dass die genannten Kenntnisse auch für Physiotherapeuten von erheblicher Bedeutung sind und mit hohem Zeitaufwand geschult und unterrichtet werden. Unstreitig gehört das Aufgabenfeld der Physiotherapeuten auch grundsätzlich zur allgemeinen Heilkunde, so dass insoweit von einer speziellen Ausgliederung nicht ausgegangen werden kann. Im Gegensatz zu der in Bezug genommenen Entwicklung im Bereich des Psychotherapeuten hat sich daher in der Praxis kein „selbständiger Zweig“ der Heilkunde ausdifferenziert, der mit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis nachvollzogen werden könnte.
47 
Selbst wenn man eine derartige Abspaltung vornehmen wollte, ließe sich diese jedenfalls nicht auf den beantragten Bereich der physikalischen Therapie nach § 8 MPhG begrenzen. Denn in heilkundlicher Hinsicht gehört die Mehrzahl der Tätigkeiten aus diesem Aufgabenbereich zum Fachbereich der Orthopädie (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, S. 3; Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 39), so dass allenfalls eine auf dieses Gebiet beschränkte Spezialerlaubnis denkbar erscheint (vgl. auch Senatsurteil vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -). Dass hierfür aber mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG nicht notwendig alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt sind, liegt angesichts des über den Bereich der physikalischen Therapie hinausgehenden Heilkunde-Teilbereichs auf der Hand.
48 
Schließlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme einer gegenständlich abgrenzbaren Heilpraktikererlaubnis dazu führt, dass eine eigenständige Heilpraktikerüberprüfung für diese Teilerlaubnis eingerichtet und angeboten werden müsste. Denn wenn die Heilpraktikererlaubnis sektoral aufgespalten werden kann, gilt dies grundsätzlich unabhängig von der nach dem Heilpraktikergesetz gerade nicht maßgebenden, zuvor erworbenen Berufsqualifikation. Für die Fälle, in denen eine Gefahr für die Volksgesundheit nicht bereits durch das Vorhandensein einer entsprechenden staatlichen Abschlussprüfung verneint werden kann, wäre daher eine reduzierte Heilpraktikerüberprüfung für den gegenständlich begrenzten Tätigkeitsbereich erforderlich - wie dies gegenwärtig bereits im Bereich der Psychotherapie durch den Beklagten praktiziert wird. Die weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis führte daher im Ergebnis zur Einführung oder jedenfalls Ausdehnung der sektoralen „Kurierfreiheit“, was dem Anliegen des Heilpraktikergesetzes diametral entgegensteht und mit dem Standard anderer europäischer Staaten kaum in Einklang gebracht werde kann.
49 
b) Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger für die von ihm beantragte Heilpraktikererlaubnis von der in § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG hierfür vorgeschriebenen Überprüfung freizustellen sein sollte.
50 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Forderung einer eigenständigen Heilpraktikerprüfung unangemessen erscheinen kann, wenn eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht verwertet werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705) kann im Falle des Physiotherapeuten indes nicht die Rede sein. Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen des „Geistheilers“ oder Psychotherapeuten besteht vorliegend ein ausreichender Zusammenhang zum beabsichtigten Tätigkeitsfeld des Klägers, sodass von einer Unzumutbarkeit der Prüfung nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr berühren die in Nr. 4.3 Heilpr-RL geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten die beabsichtigte Tätigkeit unmittelbar (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -).
51 
Umgekehrt ist im Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008 zu Recht auf die Problematik hingewiesen worden, dass ein Heilpraktiker in seinem Tätigkeitsfeld, abgesehen von den dem ärztlichen Beruf vorbehalten Tätigkeiten, die gesamte Heilkunde ausüben darf und damit grundsätzlich auch befugt ist, Injektionen zu verabreichen, operative Eingriffe vorzunehmen und Narkosen durchzuführen. Weder hinsichtlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch im Hinblick auf die für derartige Eingriffe erforderliche Diagnosetätigkeit liegen mit der Ausbildung zum Physiotherapeuten aber ausreichende Nachweise vor, die eine Heilpraktikerüberprüfung als überflüssig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten.
52 
Will ein Physiotherapeut also sein durch die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bereits bestehendes Berufsfeld erweitern, so ist ihm im Interesse der Volksgesundheit auch zumutbar, sich der für das angestrebte Tätigkeitsfeld erforderlichen Überprüfung zu unterziehen. Dass hierfür bereits bestehende Nachweise berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179; dazu auch Horn, NdsVBl 2003, 201), steht vorliegend nicht im Streit. In Abgrenzung zu der vom Kläger herangezogenen Fallgruppe der Psychotherapeuten ist indes auch nicht zu übersehen, dass diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine nachfolgende Therapeutenausbildung von mindestens 3 Jahren absolviert haben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG), während Voraussetzung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Physiotherapeut zu führen, lediglich eine nach Realschulabschluss durchgeführte Ausbildung von 3 Jahren ist (vgl. §§ 9 Satz 1, 10 Nr. 2 MPhG).
III.
53 
Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet.
54 
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstmals gestellte Hilfsantrag bewirkt zwar eine Änderung des Streitgegenstands, diese ist gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO indes auch noch im Berufungsverfahren zulässig, weil der Beklagte ausdrücklich in sie eingewilligt und sich auf die geänderte Klage eingelassen hat. Im Übrigen hält der Senat die Klageänderung auch für sachdienlich, da sie zur endgültigen Erledigung des Streitstoffes beiträgt und die Bescheidung neue Rechts- oder Tatsachenfragen nicht aufwirft. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Kläger sich bei selbständiger Behandlung ohne vorherige ärztliche Verordnung dem Risiko einer Strafbarkeit aus § 5 HeilprG aussetzt.
55 
Die Klage ist auch begründet. Wie unter Gliederungsziffer II.1 bereits dargelegt, findet der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG für Behandlungen aus dem im Tenor benannten Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
IV.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
57 
Die Revision wird zugelassen, weil die angenommene Entbehrlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis für bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassene Physiotherapeuten ebenso wie die Frage der gegenständlichen Teilbarkeit einer Heilpraktikererlaubnis grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
58 
Beschluss vom 19. März 2009
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
60 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zwar zulässig (I.); das Verwaltungsgericht hätte die Klage aber abweisen müssen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer gegenständlich beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht zusteht (II.). Der im Berufungsverfahren zulässiger Weise geltend gemachte Feststellungs-Hilfsantrag dagegen ist begründet (III.)
I.
14 
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
15 
Für den vom Kläger begehrten Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts ist die erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klageart. Auch die hierfür vorgeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben, weil die Anspruchsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl. I S. 2702 - HeilprG -) i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2002, BGBl. I S. 4456 - 1. DVO-HeilprG -) ein Recht auf Erlaubniserteilung vermittelt, sofern ein gesetzlich normierter Versagungsgrund nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).
16 
Dem Kläger kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch zu, obwohl ihm bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2008, BGBl. I S. 1910 - MPhG -) die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen. Einerseits ist nach gegenwärtiger Rechtslage bereits unsicher, ob mit dieser Erlaubnis auch die Berechtigung verbunden ist, entsprechende Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung durchzuführen. Andererseits begehrt der Kläger mit der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eine Erweiterung des ihm bislang zugesprochenen Rechtskreises.
II.
17 
Die Klage ist hinsichtlich der beantragten Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis aber nicht begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG nicht zu. Die begehrte Heilpraktikererlaubnis kann bereits deshalb nicht erteilt werden, weil sich das Erfordernis der Heilpraktikererlaubnis aus systembedingten Gründen nicht auf die bereits durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erlaubten Tätigkeiten erstreckt und eine zusätzliche Heilpraktikererlaubnis für die Ausübung des gegenständlich beschränkten Tätigkeitsbereichs eines Physiotherapeuten daher nicht erforderlich ist (1.). Darüber hinaus fehlt es für die beantragte Teilerlaubnis an einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit und an hinreichenden Rechtfertigungsgründen, um von einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung abzusehen (2.).
19 
1. Für die beabsichtigte, selbständige Berufsausübung als Physiotherapeut bedarf der Kläger keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG.
20 
a) Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis ist zunächst, dass die vom Kläger begehrte Tätigkeit eine Ausübung der Heilkunde darstellt; nur diese unterliegt der Erlaubnispflicht aus § 1 Abs. 1 HeilprG.
21 
Nach der in § 1 Abs. 2 HeilprG enthaltenen Legaldefinition ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese, sehr weite Begriffsbestimmung ist vom Bundesverwaltungsgericht indes im Hinblick auf das traditionelle Verständnis der Heilkunde und um die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig auszudehnen, eingeschränkt worden. Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ ist demnach, dass die betreffende Behandlung ärztliche (oder heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - 1 C 73/64 -, BVerwGE 23, 140) und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269; BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62 [106f.]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so rechtfertigt der Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreichend, um die Erlaubnispflicht auszulösen; diese Rechtsfolge wäre für Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, unverhältnismäßig.
22 
Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der „medizinischen Masseure“ ausdrücklich gezählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308), erfüllen danach den Tatbestand der „Ausübung der Heilkunde“ nicht. Die Berufsausübung erfordert hier nur eingeschränkt spezifisch heilkundlichen Fachkenntnisse und die Risiken durch die Behandlung eines auf die bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs sind abschätzbar. Auch die selbständige Berufsausübung des Masseurs und medizinischen Bademeisters ohne ärztliche Anweisung unterfällt der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz daher nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 - sowie Schnitzler, Das Recht der Heilberufe, 2004, S. 103 f. m.w.N.).
23 
Anders erweist sich die Situation indes in Bezug auf die hier fragliche Tätigkeit eines Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG. Hierfür bedarf es zunächst der in einer dreijährigen Ausbildung vermittelten Fachkunde (vgl. § 9 Satz 1 MPhG), die ausweislich der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -) in erheblichem Umfang auch spezifisch heilkundliche Kenntnisse betrifft (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV sowie die in § 12ff. MPhG aufgeführten Prüfungsfächer). Darüber hinaus sind mit der Ausübung physiotherapeutischer Behandlungstechniken auch nicht unbeträchtliche Gesundheitsgefahren verbunden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308 für die Ausübung der Chiropraktik), deren Risiken nicht im einzelnen abschätzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269), so dass bereits im Hinblick auf die unmittelbar tätigkeitsbezogenen Gesundheitsgefahren der Heilkundebereich im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG bejaht werden muss.
24 
Da der Kläger ausdrücklich selbständige und eigenverantwortliche Behandlungen durchführen will, kann auch nicht auf den bloßen Hilfscharakter entsprechender Verrichtungen verwiesen werden; die für eine derartige Annahme erforderliche Anordnung und Beaufsichtigung durch einen Arzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308) besteht gerade nicht.
25 
b) Der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG findet für Behandlungen aus dem Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten aber keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
26 
aa) Mit dem Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis greift § 1 Abs. 1 HeilprG in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit ein. Dieser Erlaubniszwang ist angesichts des verfolgten Zwecks, die Patienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, nicht zu bestanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179). Die Schutzwirkung des Grundrechts ist indes auch bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu berücksichtigen, um eine unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten zu vermeiden. Der den Erlaubniszwang auslösende Begriff „Ausübung der Heilkunde“ muss daher gegebenenfalls verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736).
27 
Erweist sich die Erlaubnispflicht im Einzelfall als nicht geeignet oder erforderlich, um den mit dem Heilpraktikergesetz erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen, oder ist die Beschränkung im Einzelfall als unverhältnismäßig zu bewerten, muss dem durch die Verwaltung und die Gerichte Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705).
28 
bb) Eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Heilpraktikererlaubnis ist hier bereits aus Gründen der Systemgerechtigkeit geboten. Denn dass ein Physiotherapeut in seinem Tätigkeitsbereich über eine ausreichende Eignung verfügt, ist durch die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bereits festgestellt. Das Erfordernis einer zusätzlichen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erweist sich daher für Tätigkeiten, die bereits dem Aufgabenfeld des MPhG unterliegen, als nicht erforderlich (vgl. auch Dünisch/Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nicht ärztlichen Heilkundeausübung, Stand: November 2000, § 1 HeilprG RdNr. 6.3.5; Stellungnahme des Saarländischen Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales vom 31.08.2007, Az. F 4; Bay.VG München, Urteil vom 22.03.2005 - M 16 K 03.1270 -).
29 
Mit dem Erlass des MPhG sowie zahlreicher weiterer Spezialgesetze zu einzelnen Heilberufen hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass sich im Feld der Heilberufe zahlreiche neue Berufsbilder ausdifferenziert haben, denen jeweils ein eigenständiges Aufgaben- und Tätigkeitsfeld mit dazugehörigen Fachkenntnissen zugeordnet werden kann. Die Weiterentwicklung und Spezialisierung der Heilkundebereiche bringt es dabei mit sich, dass auch in sog. Heilhilfsberufen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die in der Ausbildung zum Arzt oder Heilpraktiker nicht zwingend enthalten sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902 - HebG -) bestimmt daher, dass selbst Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird. Auch ohne derartige gesetzliche Vorbehaltsbestimmungen kann sich aus einer spezialgesetzlichen Berufszulassung - wie etwa derjenigen des Physiotherapeuten nach dem MPhG - aber ergeben, dass dem Erlaubnisinhaber ein bestimmter Tätigkeitsbereich als „spezialisierter Heilhilfsberuf“ zugewiesen ist. Angesichts der Komplexität und Vielgestaltigkeit der unterschiedlichen Therapieformen eines Physiotherapeuten etwa liegt auf der Hand, dass die Ausübung in diesem Funktionsbereich dem Physiotherapeuten zugeordnet sein soll. Dementsprechend setzt auch die Zulassung entsprechender Leistungen im System der gesetzlichen Krankenversicherung eine entsprechende Ausbildung voraus (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
30 
Dies gilt nach Auffassung des Senats im Falle des Physiotherapeuten auch für selbständige Tätigkeiten - also bei Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung. Der Senat teilt die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -, MedR 2007, 496) vertretene Meinung nicht, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung kann eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Dies gilt auch für die in § 8 MPhG enthaltene Bestimmung, wonach die Ausbildung u.a. dazu befähigen soll, „Hilfen“ zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Widerherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben (a.A. aber von der Twer, Die Rechtsstellung des Physiotherapeuten, 2001, S. 46). Denn die - vom Regelungsgehalt ohnehin nur das Ausbildungsziel betreffende - Bestimmung enthält nur eine Beschreibung des unterstützend angelegten Funktionsbereichs, nicht aber eine Einschränkung, die eine Berufsausübung im Einzelfall je von der Anweisung und Überwachung eines Arztes erforderlich machen würde. Selbständige Tätigkeiten sind damit zwar typischerweise Kennzeichen der akademischen Heilberufe, dies bedeutet indes nicht, dass dies für alle entsprechenden Berufe und Verrichtungen der Fall sein müsste. Beispielhaft sei erneut auf die Geburts-„Hilfe“ verwiesen, die gemäß § 4 Abs. 1 HebG unstreitig von Hebammen und Entbindungspflegern selbständig erbracht werden darf. Ausschlaggebend ist damit nicht die Einordnung des Berufsfeldes in die - ohnehin wenig aussagekräftige - Kategorie der Heilhilfsberufe, sondern die jeweilige Ausgestaltung im Einzelfall.
31 
Eine Einengung des Berufsfeldes des Physiotherapeuten auf unselbständige Tätigkeiten entspräche aber weder der Funktionsabgrenzung von Physiotherapeut und Arzt - der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14) - noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten. Dies ergibt sich zunächst bereits aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PhysTh-APrV -), die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - auch einen Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt (vgl. Ziffer 15 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV). Der Physiotherapeut wird damit in seinem Tätigkeitsfeld auch zur eigenständigen Befunderhebung befähigt und hat diese Kenntnis im Rahmen des praktischen Teils der Prüfung unter Beweis zu stellen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 PhysTh-APrV).
32 
Die eigenständige Handlungsbefugnis entspricht überdies dem tatsächlichen Bild der Zusammenarbeit zwischen Arzt (oder Heilpraktiker) und Physiotherapeuten. Denn aus der ärztlichen Verordnung ergibt sich regelmäßig lediglich das Leitsymptom oder der Ort der Beschwerden, in der Praxis wird darüber hinaus vielfach von unspezifischen und wenig aussagekräftigen Diagnosen berichtet (vgl. etwa Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 11 ff.; zur bloßen Zuordnung nach Indikationen auch § 92 Abs. 6 Nr. 2 SGB V). Eine eigenständige Befundung durch den nachfolgend agierenden Physiotherapeuten ist daher auch im Falle der vorangegangenen Tätigkeit eines Arztes oder Heilpraktikers regelmäßig erforderlich; schon um die konkret erfolgversprechende Therapieform und -intensität herausfinden zu können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 3). Die Annahme, selbständige Tätigkeiten, die mit einer eigenständigen Diagnose verbunden sind, seien dem Berufsfeld des Physiotherapeuten fremd, entspricht daher nicht der in der Praxis anzutreffenden Lebenswirklichkeit. Die Entwicklung des jeweiligen Behandlungskonzepts setzt vielmehr eigenständige Entscheidungen des Physiotherapeuten voraus, in die eine Vielzahl von differentialdiagnostischen Erwägungen einfliesen (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008, S. 7). Für die Entscheidung über die richtige physikalische Behandlungsweise dürfte dem Arzt oder Heilpraktiker im Übrigen auch die Fachkunde fehlen, weil hierfür kein Heilkundewissen, sondern spezielle Erkenntnisse aus dem Bereich der Physiotherapie erforderlich sind. Die vom Beklagten angenommene Überwachung und Verantwortung der Hilfstätigkeiten dürfte daher fiktiv sein (vgl. auch Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14).
33 
cc) Das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ergibt sich daher nicht aus dem Berufsrecht, es entstammt vielmehr dem Leistungsrecht der Krankenversicherungen. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung sieht nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V eine Erstattung für die Behandlung durch einen Physiotherapeuten nur vor, wenn sie vom Arzt (oder Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet worden ist. Diesem Ansatz folgt grundsätzlich auch das Leistungsrecht der privaten Krankenversicherung (und damit korrespondieren regelmäßig auch das Beihilferecht), allerdings mit dem Unterschied, dass hier grundsätzlich auch eine Verordnung durch den Heilpraktiker für ausreichend erklärt wird (vgl. § 4 Abs. 3 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK). Die Einbeziehung des Physiotherapeuten in das Erstattungssystem der Krankenversicherung setzt daher eine vorherige Verordnung durch einen Arzt (oder Heilpraktiker im Falle der privaten Krankenversicherung) voraus.
34 
Die Vorschriften des SGB V und die Richtlinien zur Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten enthalten indes keine Aussagen zur Gefährlichkeit entsprechender Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung; sie regeln vielmehr nur das Rechtsverhältnis zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherten und bezwecken vorrangig eine Kostenkontrolle (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V: „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“). Der Regelungszweck der im SGB V enthaltenen Leistungskataloge ist daher maßgeblich von finanzwirtschaftlichen Erwägungen geprägt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25), so dass den Vorschriften - und damit auch dem dort angeordneten Erfordernis einer vorherigen Anordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker - für die hier ausschlaggebende Fragestellung der Gefahrenabwehr keine Aussagekraft zukommt.
35 
Die vorhandenen Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, Prof. Dr. Sch. vom 13.05.2008 und Prof. Dr. B. vom 18.07.2008 belegen indes, dass ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassener Physiotherapeut über ausreichende Sachkunde und Befähigungsnachweise verfügt, um eigenständige Behandlungen vornehmen zu können. Jedenfalls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefahrenlage, die das Erfordernis eine zusätzlichen Präventiverlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz rechtfertigen könnte. Die für das beschränkte Tätigkeitsspektrum erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten waren vielmehr bereits Gegenstand einer staatlichen Zulassungsprüfung (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221), mit deren erfolgreichem Abschluss der Erlaubnisinhaber nachgewiesen hat, dass er den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis gewachsen ist. Es ist daher bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt, dass der Patient durch die Behandlung eines Physiotherapeuten selbst unmittelbar keinen Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269).
36 
Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008 ergibt sich nichts anderes. Dies folgt zunächst schon daraus, dass der Gegenstand dieser Begutachtung nur die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters betraf (vgl. S. 1 des Gutachtens). Insbesondere aber sind die Ausführungen auch inhaltlich nicht auf die selbständige Tätigkeit im Anwendungsbereich des MPhG, sondern auf die sektorale Ausübung der Heilkunde bezogen. Die in dem Gutachten aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Qualifikation für operative Eingriffe, Injektionen und Narkosen sind daher für die vorliegend relevante Fragestellung nicht einschlägig.
37 
Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass der praktisch relevante Anwendungsfall eigenständiger Verrichtungen durch einen Physiotherapeuten in der Konstellation liegen dürfte, dass die zunächst von einem Arzt verordnete Behandlung angesichts der Budgetierung der Krankenversicherung nach zweimaliger Verschreibung nicht mehr verlängert wird. Insoweit wird der Physiotherapeut zwar hinsichtlich der nunmehrigen Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung tätig; die Diagnose und der Ausschluss möglicher Kontraindikationen sind aber gleichwohl vorab - im Rahmen der vorangegangen Verordnungen - durch einen Arzt gestellt und geprüft worden.
38 
dd) Das zusätzliche Erfordernis einer Heilpraktikererlaubnis lässt sich indes auch nicht durch die Gefahr mittelbarer Gesundheitsgefährdungen begründen, die sich dadurch ergeben könnten, dass eine umfassende heilkundliche Begutachtung vor der eigenständigen Verrichtung eines Physiotherapeuten fehlt.
39 
Bei Ausübung eines Heilberufes durch Nichtärzte sind stets die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass ein Patient medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt. Die Abwehr mittelbarer Gesundheitsgefahren verlangt daher von denjenigen, die einen nichtärztlichen Heilberuf ausüben, dass sie im Fall von Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458). Hierzu ist zwar nicht erforderlich, dass sie alle in ihrem Tätigkeitsfeld in Betracht kommenden Krankheiten präzise diagnostizieren können; wohl aber, dass sie über ausreichende Symptomkenntnisse verfügen, um Erkrankungen, deren Behandlung außerhalb ihres Betätigungsfeldes liegt, erkennen und einer ärztlichen Untersuchung zuführen können. Maßstab, um eine Verhinderung oder Verzögerung fachgerechter medizinischer Behandlungen sicherstellen zu können, ist daher, dass der Erstbehandler ernsthafte Krankheiten erkennen und aus dem eigenen Behandlungsspektrum herausfiltern kann. Die Zuordnung zu einem bestimmten Krankheitsbegriff und die Unterscheidung von anderen Erkrankungen dagegen obliegt dem Arzt (der hierfür ggf. selbst an spezialisierte Fachärzte überweisen muss).
40 
Angesichts der mit der Zulassung zum Physiotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG verbundenen Fachausbildung ist der Senat davon überzeugt, dass staatlich geprüfte Physiotherapeuten dazu in der Lage sind, berufsfeldrelevante Leitsymptome zu erkennen. Dies wird durch die Lehr- und Prüfungsinhalte der PhysTh-APrV und die vorliegenden Sachverständigengutachten bestätigt. Es ist auch davon auszugehen, dass ein verantwortungsbewusster Physiotherapeut bei Vorliegen unklarer oder von ihm nicht zuordenbarer Beschwerden seinen Patienten zunächst an einen Arzt zur weiteren Abklärung verweist. Anhaltspunkte dafür, dass außerhalb des physiotherapeutischen Behandlungsbereichs liegende Beschwerden tendenziell falsch zugeordnet und eigenständig behandelt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Es erscheint vielmehr plausibel, dass entsprechend symptomatisch auftretende Beschwerden gerade durch die Berufserfahrung eines Physiotherapeuten aufgedeckt und einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werden können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 6 sowie BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736 für die Tätigkeit eines Augenoptikers).
41 
Hinreichende Rechtfertigungsgründe dafür, warum der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassene Physiotherapeut zur selbständigen Ausübung seines Berufs zusätzlich einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, sind damit nicht ersichtlich, sodass sich die Erlaubnispflicht als unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübung darstellt. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei lediglich mittelbaren Gefahren für die zu schützenden Gemeinwohlbelange der Gesundheit der Bevölkerung Eingriffe in die Berufswahlfreiheit nur unter strengen Verhältnismäßigkeitserwägungen zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die Gefahr einer sachgemäßen und den eigenen Tätigkeitsbereich überschreitenden Behandlung von Physiotherapeuten hinlänglich wahrscheinlich wäre und dass gerade das Mittel der zusätzlichen Heilpraktikererlaubnis eindeutig erfolgversprechend sein könnte, kann nach gegenwärtiger Erkenntnislage indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr steht nicht zu erwarten, dass die Heilpraktikerprüfung dazu führt, dass der Physiotherapeut die Funktionsgrenzen seines Aufgabengebietes besser erkennt und einhält. Dies zu gewährleisten ist eine Aufgabe der Physiotherapeutenausbildung.
42 
In Anbetracht dieser Sachlage geht der Senat deshalb davon aus, dass der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG für Behandlungen aus dem Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten keine Anwendung findet, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
43 
2. Soweit - unabhängig von der selbständig bestehenden Befugnis, Tätigkeiten im Aufgabenfeld des Physiotherapeuten verrichten zu dürfen - die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis begehrt wird, sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
44 
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine gegenständliche oder sektorale Abgrenzung der Heilkunde auf „den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 8 MPhG“ nicht möglich erscheint.
45 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis für zulässig und erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356). Die hierfür maßgeblichen Erwägung, dass sich die Psychotherapie als spezielle und eigenständige heilkundliche Tätigkeit erst nachträglich ausdifferenziert habe, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen (vgl. auch Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Stand: Mai 2008, § 1 HeilprG RdNr. 10; VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2006 - 3 K 855/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2003/05 - sowie Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2007, Az. 316-4334-0/1). Denn das in Rede stehende Tätigkeitsfeld des Physiotherapeuten ist in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar und aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausdifferenziert (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171; OVG Nordhrein-Westfalen, Urteil vom 13.08.1998 - 13 A 1781/96 -, DVBl 1999, 1052).
46 
Anders als im Falle des Psychotherapeuten geht es nicht um spezielle heilkundliche Bereiche, für welche die allgemeinen heilkundlichen Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde in der Praxis nicht erforderlich oder verwertbar sind (wie dies das Bundesverwaltungsgericht für den Psychotherapeuten angenommen hat). Ein Blick auf die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte des MPhG verdeutlicht vielmehr, dass die genannten Kenntnisse auch für Physiotherapeuten von erheblicher Bedeutung sind und mit hohem Zeitaufwand geschult und unterrichtet werden. Unstreitig gehört das Aufgabenfeld der Physiotherapeuten auch grundsätzlich zur allgemeinen Heilkunde, so dass insoweit von einer speziellen Ausgliederung nicht ausgegangen werden kann. Im Gegensatz zu der in Bezug genommenen Entwicklung im Bereich des Psychotherapeuten hat sich daher in der Praxis kein „selbständiger Zweig“ der Heilkunde ausdifferenziert, der mit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis nachvollzogen werden könnte.
47 
Selbst wenn man eine derartige Abspaltung vornehmen wollte, ließe sich diese jedenfalls nicht auf den beantragten Bereich der physikalischen Therapie nach § 8 MPhG begrenzen. Denn in heilkundlicher Hinsicht gehört die Mehrzahl der Tätigkeiten aus diesem Aufgabenbereich zum Fachbereich der Orthopädie (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, S. 3; Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 39), so dass allenfalls eine auf dieses Gebiet beschränkte Spezialerlaubnis denkbar erscheint (vgl. auch Senatsurteil vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -). Dass hierfür aber mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG nicht notwendig alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt sind, liegt angesichts des über den Bereich der physikalischen Therapie hinausgehenden Heilkunde-Teilbereichs auf der Hand.
48 
Schließlich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme einer gegenständlich abgrenzbaren Heilpraktikererlaubnis dazu führt, dass eine eigenständige Heilpraktikerüberprüfung für diese Teilerlaubnis eingerichtet und angeboten werden müsste. Denn wenn die Heilpraktikererlaubnis sektoral aufgespalten werden kann, gilt dies grundsätzlich unabhängig von der nach dem Heilpraktikergesetz gerade nicht maßgebenden, zuvor erworbenen Berufsqualifikation. Für die Fälle, in denen eine Gefahr für die Volksgesundheit nicht bereits durch das Vorhandensein einer entsprechenden staatlichen Abschlussprüfung verneint werden kann, wäre daher eine reduzierte Heilpraktikerüberprüfung für den gegenständlich begrenzten Tätigkeitsbereich erforderlich - wie dies gegenwärtig bereits im Bereich der Psychotherapie durch den Beklagten praktiziert wird. Die weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis führte daher im Ergebnis zur Einführung oder jedenfalls Ausdehnung der sektoralen „Kurierfreiheit“, was dem Anliegen des Heilpraktikergesetzes diametral entgegensteht und mit dem Standard anderer europäischer Staaten kaum in Einklang gebracht werde kann.
49 
b) Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger für die von ihm beantragte Heilpraktikererlaubnis von der in § 2 Abs. 1 lit. i 1. DVO-HeilprG hierfür vorgeschriebenen Überprüfung freizustellen sein sollte.
50 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Forderung einer eigenständigen Heilpraktikerprüfung unangemessen erscheinen kann, wenn eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht verwertet werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705) kann im Falle des Physiotherapeuten indes nicht die Rede sein. Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen des „Geistheilers“ oder Psychotherapeuten besteht vorliegend ein ausreichender Zusammenhang zum beabsichtigten Tätigkeitsfeld des Klägers, sodass von einer Unzumutbarkeit der Prüfung nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr berühren die in Nr. 4.3 Heilpr-RL geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten die beabsichtigte Tätigkeit unmittelbar (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -).
51 
Umgekehrt ist im Sachverständigengutachten Prof. Dr. E. vom 02.06.2008 zu Recht auf die Problematik hingewiesen worden, dass ein Heilpraktiker in seinem Tätigkeitsfeld, abgesehen von den dem ärztlichen Beruf vorbehalten Tätigkeiten, die gesamte Heilkunde ausüben darf und damit grundsätzlich auch befugt ist, Injektionen zu verabreichen, operative Eingriffe vorzunehmen und Narkosen durchzuführen. Weder hinsichtlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch im Hinblick auf die für derartige Eingriffe erforderliche Diagnosetätigkeit liegen mit der Ausbildung zum Physiotherapeuten aber ausreichende Nachweise vor, die eine Heilpraktikerüberprüfung als überflüssig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten.
52 
Will ein Physiotherapeut also sein durch die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG bereits bestehendes Berufsfeld erweitern, so ist ihm im Interesse der Volksgesundheit auch zumutbar, sich der für das angestrebte Tätigkeitsfeld erforderlichen Überprüfung zu unterziehen. Dass hierfür bereits bestehende Nachweise berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179; dazu auch Horn, NdsVBl 2003, 201), steht vorliegend nicht im Streit. In Abgrenzung zu der vom Kläger herangezogenen Fallgruppe der Psychotherapeuten ist indes auch nicht zu übersehen, dass diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine nachfolgende Therapeutenausbildung von mindestens 3 Jahren absolviert haben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG), während Voraussetzung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Physiotherapeut zu führen, lediglich eine nach Realschulabschluss durchgeführte Ausbildung von 3 Jahren ist (vgl. §§ 9 Satz 1, 10 Nr. 2 MPhG).
III.
53 
Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet.
54 
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstmals gestellte Hilfsantrag bewirkt zwar eine Änderung des Streitgegenstands, diese ist gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO indes auch noch im Berufungsverfahren zulässig, weil der Beklagte ausdrücklich in sie eingewilligt und sich auf die geänderte Klage eingelassen hat. Im Übrigen hält der Senat die Klageänderung auch für sachdienlich, da sie zur endgültigen Erledigung des Streitstoffes beiträgt und die Bescheidung neue Rechts- oder Tatsachenfragen nicht aufwirft. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Kläger sich bei selbständiger Behandlung ohne vorherige ärztliche Verordnung dem Risiko einer Strafbarkeit aus § 5 HeilprG aussetzt.
55 
Die Klage ist auch begründet. Wie unter Gliederungsziffer II.1 bereits dargelegt, findet der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG für Behandlungen aus dem im Tenor benannten Aufgabenkreis eines Physiotherapeuten keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde.
IV.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
57 
Die Revision wird zugelassen, weil die angenommene Entbehrlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis für bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG zugelassene Physiotherapeuten ebenso wie die Frage der gegenständlichen Teilbarkeit einer Heilpraktikererlaubnis grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
58 
Beschluss vom 19. März 2009
59 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
60 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 9 S 1413/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 9 S 1413/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 9 S 1413/08 zitiert 25 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erforder

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 124 Zulassung


(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Lei

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte


(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wen

Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 1


(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung vo

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie


Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG

Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 1


(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",2. "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Masseurinnen und medizinische Bade

Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 9


(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an

Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen


(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder N

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV | § 1 Ausbildung


(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs

Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 5


Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 8


Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt o

Hebammengesetz - HebG 2020 | § 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten


(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle. (2) Geburtshilfe umfasst 1. die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen a

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV | § 14 Praktischer Teil der Prüfung


(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. a) Krankengymnastische Behandlungstechniken: der Prüfling hat mindestens drei spezifische krankengymnastische Behandlungstechniken am Probanden auszuführen und zu erklä

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 9 S 1413/08 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 9 S 1413/08 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 9 S 2518/08

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2008 - 4 K 5809/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Okt. 2008 - 9 S 1782/08

bei uns veröffentlicht am 02.10.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2008 - 3 K 1370/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. Apr. 2008 - 4 K 5891/07

bei uns veröffentlicht am 10.04.2008

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 21.05.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.11.2007 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger unter Freistellung von der Verp

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juli 2006 - 9 S 519/06

bei uns veröffentlicht am 10.07.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2006 - 11 K 1933/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 9 S 1413/08.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 9 S 1899/16

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Juni 2016 - 7 K 3134/15 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Kläger

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 9 S 1034/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2015 - 9 K 1519/13 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die

Referenzen

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 21.05.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.11.2007 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ die Erlaubnis zu erteilen, Heilkunde nach Maßgabe von § 1 Heilpraktikergesetz selbstständig auszuüben, bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne von §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbädern.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis.
Der am ... 1952 geborene Kläger erhielt am 28.09.1995 von der Bezirksregierung Weser-Ems die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen. Bereits am 22.02.1985 hatte er von der Regierung von Schwaben die Erlaubnis erhalten, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ auszuüben, nachdem er die 2 ½-jährige Ausbildung hierfür absolviert hatte. Er ist freiberuflich in eigener Praxis tätig.
Mit Schreiben vom 24.03.2007 beantragte er die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach Maßgabe von § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG), beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Zur Begründung berief er sich darauf, dass bei nichtärztlichen Fachberufen die durchgeführten Ausbildungen und abgelegten Prüfungen eine weitere Überprüfung der Kenntnisse nach der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz entbehrlich machten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch eine gegenständlich beschränkte Erlaubniserteilung nach § 1 HeilprG zulässig. Aufgrund seiner Ausbildung verfüge er über die notwendigen Kenntnisse. Die vertragsärztlichen Verordnungen im Heilmittelbereich hätten in aller Regel allgemein richtungsweisenden Charakter, während der Physiotherapeut eine Untersuchung und Befundung selbstständig durchführe. Eine Gefahr für die Volksgesundheit bestehe hierbei nicht. Die Gefahr, dass ein notwendiger Arztbesuch versäumt werde, sei nur äußerst unwahrscheinlich und mittelbar.
Mit Bescheid vom 21.05.2007 lehnte das zuständige Landratsamt Heilbronn den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, das Heilpraktikergesetz kenne nur die einheitliche Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“. Eine Ausnahme gelte nach den Richtlinien des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (HP-RL) nur für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis. Es liege im besonderen Interesse der Öffentlichkeit, dass eindeutige Berufsbezeichnungen im Bereich der Heilkunde bestünden, damit der jeweilige Patient wisse, wie weit die Kompetenz des Behandelnden gehe. Unsicherheiten in diesem Bereich seien auf alle Fälle zu vermeiden. Der Heilpraktiker habe den Auftrag und die Verpflichtung, Krankheiten und Leiden in eigener Verantwortung zu erkennen, sie zu lindern und zu heilen, er übe seinen Beruf in der Diagnose und Therapie eigenverantwortlich aus. Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG berechtige zur gesamten nichtärztlichen Heilkundeausübung, daher sei die gesundheitsamtliche Kenntnisüberprüfung grundsätzlich unteilbar und nicht auf bestimmte Fachgebiete beschränkbar.
Am 12.06.2007 hat der Kläger Widerspruch erhoben und vorgetragen, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei von einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Antragstellers abzusehen, wenn aufgrund der nachgewiesenen, aufgrund einer staatlichen Ausbildung und Prüfung erworbenen Kenntnisse keine Gefahr für die Volksgesundheit zu erwarten sei. Beim Kläger sei dies der Fall. Es handele sich um einen ausdifferenzierten Teilbereich der Medizin, der aufgrund eines eigenen Berufsgesetzes geregelt sei, wobei die Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung und der Zuerkennung der Berufsbezeichnung Masseur und Physiotherapeut ende. Dies ergebe auch die Entscheidung des OVG Koblenz vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007, zugestellt am 07.11.2007, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit der Begründung zurück, mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut übernehme der Staat die Gewähr dafür, dass dieser Beruf vom Erlaubnisinhaber aller Voraussicht nach ordnungsgemäß ausgeübt werde. Diese Gewähr könne aber nicht mehr aufrecht erhalten werden, wenn einem Physiotherapeuten ohne Überprüfung zusätzlich noch die Befugnisse eines Heilpraktikers zuerkannt würden, da dieser zur Anwendung jeglicher, auch wissenschaftlich nicht anerkannter Therapien befugt sei. Entscheidend sei, dass der Heilpraktiker selbstständig Diagnosen stellen müsse, während beim Physiotherapeuten ein Arzt vorgeschaltet sei, der die Diagnosen gestellt und weitere Therapieanordnungen verordnet habe. Ohne Überprüfung sei ein Physiotherapeut für diese Diagnosestellung und eine differenzialdiagnostische Abwägung nicht ausreichend qualifiziert. In der Ausbildung werde nur ein medizinisches Grundwissen vermittelt, von 4.500 Stunden entfielen lediglich 390 Stunden auf Krankheitslehre und 380 Stunden auf Anatomie und Physiologie sowie 100 Stunden für Befund- und Untersuchungstechniken. Diese beschränkten sich auf physikalische Verfahren (Inspektion, Palpation, Reflexprüfung). Die Heilpraktikererlaubnis sei auch grundsätzlich unteilbar, methodenbezogene Teilzulassungen würden zu einer völligen Aufsplitterung des HeilprG in Einzelbereiche führen. Anders als bei der Psychotherapie seien alle anderen (somatischen) Fachbereiche nicht gegenständlich abgrenzbar.
Am 21.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, aus der zu Psychotherapeuten ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe sich allgemein, dass immer dann keine Gefahr für die Volksgesundheit bestehe, wenn Zeugnisse und kontrollierte staatliche Prüfungen vorhanden seien, die den Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet, auf dem der Anwärter tätig sein wolle, erlaubten. Eine Gefahr für die Volksgesundheit bestehe auch nicht, weil angeblich differenzialdiagnostische Fähigkeiten bei Physiotherapeuten fehlten. Die Tätigkeiten des Physiotherapeuten, nämlich Massage- und Bewegungstherapie, seien ungefährlich, wenn Kontraindikationen beachtet würden; diese seien dem Physiotherapeuten aufgrund seiner Ausbildung bekannt. Befundung und Behandlung erfolgten selbstständig. Andere als die vom Physiotherapeuten erlernten Diagnoseverfahren seien wie die Labordiagnostik entweder ohne Bedeutung oder - wie bildgebende Verfahren - auch einem Heilpraktiker nicht erlaubt. Eine weitere Kenntnisüberprüfung könne eine eventuell bestehende Gefahr daher nicht verringern. Die ärztlichen Verordnungen im Bereich der Heilmittelversorgung seien oft nur sehr rudimentär und richtungsweisend, der Physiotherapeut stelle dann die genaue Diagnose. Bei einer nicht erkannten Erkrankung des Patienten, die sich dem Behandlungsspektrum des Klägers entziehe, sei es wahrscheinlicher, dass der Physiotherapeut den Arztbesuch anempfehle, als dass der Patient von sich aus einen Arzt aufsuche. Für den Bereich der physiotherapeutischen Behandlung und die erforderliche Befundung seien die Kenntnisse eines Physiotherapeuten vollkommen ausreichend, um zu beweisen, dass medizinische Fehlvorstellungen nicht vorliegen. Eine vorherige ärztliche Diagnostik sei nicht unabdingbar für die Berufsausübung. Auch Wellness- und Vorsorgebehandlungen erfolgten am gesunden Menschen und würden daher ohnehin ohne ärztliche Verordnung durchgeführt.
Die Erlaubnis sei auch teilbar, denn der Bereich der Physiotherapie/physikalischen Therapie sei hinreichend differenziert, um eine klare Abgrenzung zu ermöglichen, all das, was Gegenstand der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sei, gehöre zum Berufsbild und sei damit Bestandteil der zu erteilenden Erlaubnis. Dies ergebe sich auch aus der „Kassenzulassung“ im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung nach § 124 Abs. 2 Ziff. 1 SGB V. Auch aus Ziffer 17A der Heilmittelrichtlinie ergebe sich eine Definition des Gebiets der physikalischen Therapie. Es gehe um von außen wirkende Mittel und Kräfte, die nebenwirkungsfrei seien und deren Anwendung ungefährlich sei. Die Gefahr einer Zersplitterung der Erlaubnisse habe zurückzutreten, wenn es um die Verwirklichung von Grundrechten gehe. Die für den Patienten unüberschaubare Situation sei vom Gesetzgeber so gewollt, indem er neue Fachberufe im Gesundheitswesen geschaffen habe. Versteckte Tumore könne der Physiotherapeut genau so wenig wie der Heilpraktiker diagnostizieren, da hierfür bildgebende Verfahren erforderlich seien. Erkenne ein Physiotherapeut, dass skeletare Symptome ihre Ursache außerhalb seiner Zuständigkeit hätten, werde er dem Patienten ärztliche Hilfe anraten. Gleiches gelte beim Verdacht einer Borreliose. Auch bei einer unerkannten Osteoporose, deren Symptome der Physiotherapeut behandele, führe eine weitere Kenntnisprüfung zu keinem Gewinn bei der Diagnose. Auch hier seien bildgebende Verfahren notwendig. Bei entwicklungsgestörten Kindern lägen immer ärztliche Verordnungen von Spezialbehandlungen vor. Bei Bandscheibenvorfällen werde die Behandlung mit Mitteln der physikalischen Therapie vorgenommen. Bei schweren Fällen sei der Patient nicht gehfähig und müsse schon deshalb einen Arzt aufsuchen. Heilpraktiker hätten hier keinen Kenntnisvorsprung. Insgesamt sei es so, dass der Patient, der einen Physiotherapeuten aufsuche, keine Diagnostik von Spezialerkrankungen erwarte, sondern Diagnostik, Befundung und Therapie mit physiotherapeutischer Ausrichtung. Eine Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz könne keine Verbesserung bei der Diagnose herbeiführen, im Bereich der Physiotherapie/physikalischen Therapie sei der Therapeut wesentlich besser ausgebildet als ein Heilpraktiker. Auch die Vertragsärzteschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schulde keine Diagnostik, sondern lediglich die Feststellung einer Indikation. Medizinische Fehlvorstellungen im eigenen Bereich der physiotherapeutischen Tätigkeit lägen beim Kläger nicht vor.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 21.05.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.11.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ die Erlaubnis zu erteilen, die Heilkunde nach Maßgabe von § 1 HeilprG selbstständig auszuüben, bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne von §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbädern.
11 
Das beklage Land beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er ist der Auffassung, eine Beschränkung der Heilpraktikererlaubnisse für verschiedene Teilbereiche würde zu einer Zersplitterung des Heilpraktikerrechts mit erheblichen Problemen bei der Überprüfung und im Verwaltungsvollzug führen. Angesichts der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Heilhilfsberufe und denkbarer Differenzierungen innerhalb dieser Berufe werde der Verwaltungsaufwand uferlos. Für den Patienten entstehe eine undurchschaubare Situation, da nicht mehr klar hervortrete, von welcher Fachkompetenz des Behandelnden er ausgehen könne. Eine andere Handhabung in anderen Bundesländern sei nicht Gegenstand des Verfahrens; dies sei eine logische Folge der föderalistischen Struktur. Der Umstand, dass Therapeuten aus dem EU-Ausland in Deutschland selbstständig praktizieren dürften, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn dies sei Folge der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG. Die Ausnahme für Psychotherapeuten sei gemacht worden, als es noch kein Psychotherapeutengesetz gegeben habe. Im vorliegenden Falle existiere aber das Gesetz zur Regelung der Berufe in der Psychotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG), so dass kein Bedürfnis bestehe. Auch aus fachlich medizinischer Sicht bestehe ein Unterschied hinsichtlich der Beschränkbarkeit der Erlaubnis bei der Physiotherapie, denn eine am Bewegungsapparat auftretende Symptomatik, die eine physiotherapeutische Behandlung erforderlich mache, könne mannigfaltige Ursachen haben. Es metastasierten viele Tumore in die Wirbelsäule, so dass eine primär physiotherapeutische Behandlung nicht nur nichts nütze, sondern durch die Verzögerung und das Unterbleiben der Diagnostik und Behandlung das Leben des Patienten gefährde. Gleiches gelte bei der Borreliose, wo ein Unterbleiben der Behandlung zu Schäden führen könne. Auch bei einer Osteoporose sei eine sichere Diagnose durch den Physiotherapeuten nicht möglich, denn sie könne durch Hormonstörungen oder eine rheumatische Arthritis bedingt sein. Gefahren bestünden auch bei entwicklungsauffälligen Kindern. All diese Bereiche seien in der Ausbildung der Physiotherapeuten nicht abgedeckt. Nachdem keine klare Abgrenzung vorgenommen werden könnte, könne auch keine auf den Teilbereich der Physiotherapie beschränkte Erlaubnis erteilt werden. Damit biete die erfolgreiche Ausbildung zum Physiotherapeuten keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass eine Gefahr für die Volksgesundheit von vornherein nicht bestehe. Trotz des Berufsabschlusses fehlten die diagnostischen und differenzialdiagnostischen Kenntnisse zum Ausschluss von Gefahren. Leistungen der Massage- und Bewegungstherapie seien keinesfalls ungefährlich, was sich auswirken könne, wenn ein Bandscheibenvorfall verkannt werde. Dies werde bei vorhergehender ärztlicher Verordnung durch die ärztliche Voruntersuchung vermieden, die Diagnostik verbleibe im Verantwortungsbereich des Arztes. Der Heilpraktiker sei durch seine Ausbildung in der Lage, zu erkennen, ob ein außerhalb seines Behandlungsbereichs liegendes diagnostisches Verfahren erforderlich sei. Komme ein Patient ohne Arztbesuch zum Physiotherapeuten, hege er eine Erwartungshaltung in die Fähigkeit des Behandelnden, die eine vorherige Überprüfung erforderlich mache.
14 
Die Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
16 
Anspruchsgrundlage für die begehrte Erlaubnis ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (HeilPrG) i.V.m. § 2 Abs. 1 HeilPrG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 HeilPrG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will; entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 HeilPrG steht die Erlaubniserteilung nicht im Ermessen der Behörden. Vielmehr ist nach verfassungskonformer Auslegung jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen, wenn kein sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG ergebender - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 24.01.1957 - 1 C 194.54 -, BVerwGE 4, 250 - ständige Rechtsprechung). Nach § 2 Abs. 1 lit. i der 1. DVO-HeilPrG darf die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist weder im Heilpraktikergesetz noch in der DVO hierzu geregelt, was im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG bedenklich ist; diese Bedenken lassen sich aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, DVBl. 1993, 723; BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 = NJW 1988, 2290).
II.
17 
Nach diesen Maßstäben bedarf der Kläger einer derartigen Erlaubnis (1.), seine Tätigkeit bedeutet keine Gefahr für die Volksgesundheit (2.). Die Erlaubnis ist auch teilbar (3.). Schließlich muss der Kläger auch nicht die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen (4.).
18 
1. Die vom Kläger begehrte Tätigkeit ist Ausübung der Heilkunde . Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 HeilPrG ist Ausübung der Heilkunde i.S.d. Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Weitere Voraussetzung nach der Rechtsprechung ist es, dass die betreffende Behandlung nach allgemeiner Auffassung medizinische (heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1983 - 3 C 21.82 - BVerwGE 66. 367 ff.; BVerwG, Urt. v. 11. November 1993 - 3 C 45.91 - NJW 1994, 3024) und dass sie gesundheitliche Schäden verursachen kann (u.a. BVerwG, Urt. v. 18.12.1972 - 1 C 2.69 - NJW 1973, 579). Nach der Begriffsbestimmung übt der Kläger die Heilkunde aus, denn seine Tätigkeit dient der Heilung und Linderung von Krankheiten und Leiden und wirkt unmittelbar auf den Körper des Patienten ein. Hierzu sind die erlernten Fachkenntnisse notwendig, auch deshalb, um mit der Behandlung verbundene Gefahren auszuschließen.
19 
Allerdings wird die Tätigkeit des Physiotherapeuten nach herkömmlicher Auffassung nicht als Ausübung der Heilkunde aufgefasst, weil „ Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich“ gegeben werden sollen (vgl. § 8 MPhG) und dies nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose und aufgrund einer ärztlichen Heilmittelverordnung erfolgt. Deshalb wird in diesen Fällen lediglich der behandelnde Arzt als diejenige Person angesehen, die die Heilkunde ausübt. Im Falle des Klägers ist es allerdings so, dass er die Tätigkeit des Physiotherapeuten eigenverantwortlich und selbstständig ausüben möchte. Hierfür benötigt er die begehrte Erlaubnis, denn die Ausübung der Heilkunde ist nach der gesetzlichen Systematik ausschließlich Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten einerseits und Heilpraktikern andererseits vorbehalten. Hieran mögen Zweifel bestehen, weil der Kläger durch seine Ausbildung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ gemäß § 1 Abs. 1 MPhG erhalten hat und damit auch zur Erbringung von Leistungen dieses Heilhilfsberufs befugt ist (vgl. hierzu Dünisch-Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen Heilkundeausübung, Kommentar zum Heilpraktikergesetz, RdNr. 6.3.5 zu § 1 sowie die vom Kläger mitgeteilte Auffassung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes, welches eine Erlaubnis für entbehrlich hält), nach Auffassung der Kammer wäre hierfür jedoch eine Gesetzesänderung erforderlich. Genehmigungsrechtlich handelt es sich um ein „Aliud“ (so die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.2006 - 6 A 10271/06. OVG -, MedR 2007, 496). Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf die Volksgesundheit unterschiedslos seinen Sinn, gleichgültig welche Vor- und Ausbildung der Bewerber aufweist, denn es geht um eine präventive Kontrolle (so BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Dem folgt die Kammer.
20 
2. Die Kammer ist der Überzeugung, dass bei einer selbstständigen Erbringung physiotherapeutischer Leistungen durch den Kläger ohne vorgängige Kenntnisüberprüfung nach den Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (HP-RL) vom 21.11.2003 (GABl. 2003, 983) keine Gefahren für die Volksgesundheit bestehen. Eine solche Gefahr stellte nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i 1. DVO-HeilPrG einen Versagungsgrund für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 1. Halbsatz HeilprG dar.
21 
a) Diese Überprüfung ist ihrer Rechtsnatur nach eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie soll Personen von der Ausübung der Heilkunde ausschließen, bei denen schwerwiegende Fehlvorstellungen in medizinischer Hinsicht bestehen. Sie bietet damit einen Minimalschutz für Patienten und soll vor Kurpfuschertum schützen (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, Anm. zu § 2 Abs. 1 Buchstabe i 1. DVO-HeilPrG). Eine solche Überprüfung erscheint im Regelfall erforderlich, weil für den Beruf des Heilpraktikers kein gesetzlich fest umrissenes Berufsbild existiert, sondern nur ein Berufsfeld, für das es keine staatlich reglementierte Ausbildung gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Anders ist dies im Falle des Physiotherapeuten, welcher die im Masseur- und Physiotherapeutengesetz umschriebene Ausbildung durchlaufen und mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben muss. Damit ist dokumentiert, dass der Physiotherapeut den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis vollauf gewachsen ist und dass auf seinem Betätigungsfeld keine Fehlvorstellungen in medizinischer Hinsicht bestehen (vgl. dazu überzeugend OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.2006, a.a.O.). Die so erworbene Berufsqualifikation berechtigt nur zur Ausübung der erlernten Tätigkeiten innerhalb des Berufsbilds. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Physiotherapeut in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auf Verordnung des Arztes und als dessen Helfer tätig werden wird. Er verfügt dabei nach seiner Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz über Kenntnisse, die durchweg in Übereinstimmung mit den Grundsätzen evidenzbasierter Medizin stehen. Mit anderen Worten betätigt er sich - anders als der Heilpraktiker - innerhalb des Bereichs der Schulmedizin. Dagegen berechtigt die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz grundsätzlich im gesamten heilkundlichen Bereich zur Erstellung von Diagnosen und Durchführung von Therapien. Hierbei können eben wegen der fehlenden geregelten Ausbildung und der Freiheit bei der Wahl der Behandlungsmethoden vielfältige und unüberschaubare Gefahren für die Gesundheit der Patienten auftreten.
22 
b) Im Rahmen seiner Ausbildung werden dem Physiotherapeuten neben Kenntnissen und Fertigkeiten in der physikalischen Therapie auch Kenntnisse in allgemeiner und spezieller Krankheitslehre sowie physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken vermittelt. Damit lernt der Auszubildende, Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbstständig zu erkennen. Der Kläger weist überzeugend darauf hin, dass er oftmals nicht aufgrund einer exakten Diagnose des Arztes, sondern nur wegen eines von diesem angegebenen Beschwerdebildes behandelt, weswegen er zunächst eine Befundung vornehmen muss. Demgegenüber werden bei Heilpraktikern gemäß 4.3.3 HP-RL Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen und gemäß 4.3.6 Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung überprüft. Eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden ist nicht vorgeschrieben, Fehler bei den im Multiple-Choice-Verfahren gestellten Fragen können durch richtige Antworten auf anderen Gebieten ausgeglichen werden. Damit ist schon vom Grundsatz her nicht erkennbar, inwiefern der Physiotherapeut über schlechtere Fähigkeiten im Bereich der Differenzialdiagnose, d. h. bei der Erkennung von Beschwerdebildern, für deren Behandlung er nicht befähigt ist, verfügte. Dies gilt gerade auch bei den vom Landratsamt Heilbronn angeführten Krankheitsbildern, bei denen der Patient an einer von ihm selbst nicht erkannten, aber durch einen Arzt behandlungsbedürftigen Krankheit leidet. Der Kläger hat hierzu im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass es für die Diagnose derartiger Krankheiten entweder bildgebender Verfahren bedarf, über die auch ein Heilpraktiker nicht verfügt, oder es sind die Krankheitsbilder bereits so schwer oder so speziell, dass sich ein Arztbesuch ohnehin aufdrängt; im Zweifelsfall würde ein Physiotherapeut eben wegen seiner Nähe zur Schulmedizin nach Auffassung des Gerichts mit höherer Wahrscheinlichkeit als ein Heilpraktiker den Besuch eines Arztes anempfehlen.
23 
c) Es kann schließlich auch nicht außer Acht bleiben, dass es im vorliegenden Fall nur um mittelbare Gefahren für die Volksgesundheit gehen kann, die darin liegen, dass eine verborgene Krankheit bei der Behandlung durch den Physiotherapeuten nicht erkannt wird und sich dadurch die gebotene Behandlung des unerkannten Leidens durch den Arzt verzögert. Bei einer solchen mittelbaren Gefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.07.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736) bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten, weil sich Verbot (im vorliegenden Fall: Erfordernis der Kenntnisüberprüfung) und Schutzgut weit voneinander entfernen. Die vom Landratsamt in diesem Zusammenhang genannten Gefährdungskonstellationen, zumal unerkannte Tumorerkrankungen, können aber auch im Falle der bei Heilpraktikern üblichen Kenntnisüberprüfung nach den HP-RL nicht besser und einfacher erkannt und der weiteren Untersuchung durch den Facharzt zugeführt werden, weil auch Heilpraktiker nicht über die erforderlichen Untersuchungsmethoden verfügen. Im Übrigen erlernt es der Physiotherapeut in seiner Ausbildung, darauf zu achten, ob die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zum Erfolg führen oder eine andere, nicht abgeklärte Ursache der Erkrankung nahelegen. Im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG wäre eine Kenntnisüberprüfung daher weder geeignet noch verhältnismäßig. Von daher ist eine verfassungskonforme Reduktion (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.) des Regelungsgehaltes des § 2 Abs. 1 Buchstabe i HeilPrG-DVO erforderlich. Dies macht zwar nicht die Überprüfung an sich entbehrlich, stellt jedoch eine Prüfung der vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise „nach Aktenlage“ an den Anfang, um dann die Art der weiteren Ermittlungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.) erwähnt die Möglichkeit, dass der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung ausreichen kann; ebenso spricht das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24.94 -, DVBl. 1996, 811) davon, dass bei Diplompsychologen, die eine staatlich anerkannte und überprüfte akademische Ausbildung absolvierten, sich einer Zusatzausbildung unterzogen haben und nur Psychotherapie ausüben wollen, von einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten abgesehen werden könne. Diese Konstellation ist auf den vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts übertragbar, so dass - da nicht erforderlich - von jeder weiteren Überprüfung abzusehen ist.
24 
Therapieformen, bei denen eine vorherige ärztliche Untersuchung des Patienten unerlässlich ist, wie Traktionsbehandlungen der Wirbelsäule und Vollbäder als Thermalbäder, hat der Kläger bereits durch die Einschränkung seines Antrags von der selbstständigen Betätigung ausgenommen.
25 
3. Die begehrte Erlaubnis ist auch auf den bezeichneten Bereich beschränkbar. Zwar sieht das Heilpraktikergesetz eine solche gegenständlich beschränkte Erlaubnis nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber seit dem Urteil vom 21.01.1993 (a.a.O.) in Änderung seiner Rechtsprechung von einer Teilbarkeit der Erlaubnis aus. Es weist in jener Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe seit dem Erlass des Heilpraktikergesetz in damals nicht voraussehbarer Weise ausdifferenziert hätten, so dass Anlass bestehe, das Heilpraktikergesetz im Wege der Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen. Dies gilt auch für im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie beschriebene Aufgabenfelder des Masseurs und medizinischen Bademeisters einerseits, sowie des Physiotherapeuten andererseits. Dieses Gesetz definiert und grenzt die Aufgaben hinreichend ab. Eine Grenzziehung ist damit möglich und aufgrund der Berufsfreiheit auch geboten, auch wenn die Abgrenzung - wie vom Landratsamt vorgetragen - nicht ohne verwaltungstechnische Schwierigkeiten durchzuführen sein wird.
26 
4. Der Kläger hat schließlich auch nicht die Verpflichtung, nach § 1 Abs. 3 2. Halbsatz HeilPrG die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Bei verfassungskonformer Auslegung konzentriert sich die Titelführungsvorschrift auf den Personenkreis der Heilpraktiker ohne spezielle heilkundliche Berufsausbildung, dem nur eine umfassende Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann. Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht; sie wäre irreführend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Mit der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ verbinden sich nämlich Vorstellungen, deren Übertragung auf den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein kann, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Titelführungszwang jedenfalls insoweit zu lockern. Dies kann auch aus Gründen des Verkehrsschutzes angezeigt sein, um Irritationen zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine Kenntnisüberprüfung bei Physiotherapeuten für die selbstständige Ausübung ihres Berufs erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
29 
Beschluss vom 10. April 2008
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
EUR 15.000,00
festgesetzt (Nr. 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
16 
Anspruchsgrundlage für die begehrte Erlaubnis ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (HeilPrG) i.V.m. § 2 Abs. 1 HeilPrG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 HeilPrG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will; entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 HeilPrG steht die Erlaubniserteilung nicht im Ermessen der Behörden. Vielmehr ist nach verfassungskonformer Auslegung jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen, wenn kein sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG ergebender - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 24.01.1957 - 1 C 194.54 -, BVerwGE 4, 250 - ständige Rechtsprechung). Nach § 2 Abs. 1 lit. i der 1. DVO-HeilPrG darf die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist weder im Heilpraktikergesetz noch in der DVO hierzu geregelt, was im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG bedenklich ist; diese Bedenken lassen sich aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, DVBl. 1993, 723; BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 = NJW 1988, 2290).
II.
17 
Nach diesen Maßstäben bedarf der Kläger einer derartigen Erlaubnis (1.), seine Tätigkeit bedeutet keine Gefahr für die Volksgesundheit (2.). Die Erlaubnis ist auch teilbar (3.). Schließlich muss der Kläger auch nicht die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen (4.).
18 
1. Die vom Kläger begehrte Tätigkeit ist Ausübung der Heilkunde . Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 HeilPrG ist Ausübung der Heilkunde i.S.d. Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Weitere Voraussetzung nach der Rechtsprechung ist es, dass die betreffende Behandlung nach allgemeiner Auffassung medizinische (heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1983 - 3 C 21.82 - BVerwGE 66. 367 ff.; BVerwG, Urt. v. 11. November 1993 - 3 C 45.91 - NJW 1994, 3024) und dass sie gesundheitliche Schäden verursachen kann (u.a. BVerwG, Urt. v. 18.12.1972 - 1 C 2.69 - NJW 1973, 579). Nach der Begriffsbestimmung übt der Kläger die Heilkunde aus, denn seine Tätigkeit dient der Heilung und Linderung von Krankheiten und Leiden und wirkt unmittelbar auf den Körper des Patienten ein. Hierzu sind die erlernten Fachkenntnisse notwendig, auch deshalb, um mit der Behandlung verbundene Gefahren auszuschließen.
19 
Allerdings wird die Tätigkeit des Physiotherapeuten nach herkömmlicher Auffassung nicht als Ausübung der Heilkunde aufgefasst, weil „ Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich“ gegeben werden sollen (vgl. § 8 MPhG) und dies nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose und aufgrund einer ärztlichen Heilmittelverordnung erfolgt. Deshalb wird in diesen Fällen lediglich der behandelnde Arzt als diejenige Person angesehen, die die Heilkunde ausübt. Im Falle des Klägers ist es allerdings so, dass er die Tätigkeit des Physiotherapeuten eigenverantwortlich und selbstständig ausüben möchte. Hierfür benötigt er die begehrte Erlaubnis, denn die Ausübung der Heilkunde ist nach der gesetzlichen Systematik ausschließlich Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten einerseits und Heilpraktikern andererseits vorbehalten. Hieran mögen Zweifel bestehen, weil der Kläger durch seine Ausbildung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ gemäß § 1 Abs. 1 MPhG erhalten hat und damit auch zur Erbringung von Leistungen dieses Heilhilfsberufs befugt ist (vgl. hierzu Dünisch-Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen Heilkundeausübung, Kommentar zum Heilpraktikergesetz, RdNr. 6.3.5 zu § 1 sowie die vom Kläger mitgeteilte Auffassung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes, welches eine Erlaubnis für entbehrlich hält), nach Auffassung der Kammer wäre hierfür jedoch eine Gesetzesänderung erforderlich. Genehmigungsrechtlich handelt es sich um ein „Aliud“ (so die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.2006 - 6 A 10271/06. OVG -, MedR 2007, 496). Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf die Volksgesundheit unterschiedslos seinen Sinn, gleichgültig welche Vor- und Ausbildung der Bewerber aufweist, denn es geht um eine präventive Kontrolle (so BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Dem folgt die Kammer.
20 
2. Die Kammer ist der Überzeugung, dass bei einer selbstständigen Erbringung physiotherapeutischer Leistungen durch den Kläger ohne vorgängige Kenntnisüberprüfung nach den Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (HP-RL) vom 21.11.2003 (GABl. 2003, 983) keine Gefahren für die Volksgesundheit bestehen. Eine solche Gefahr stellte nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i 1. DVO-HeilPrG einen Versagungsgrund für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 1. Halbsatz HeilprG dar.
21 
a) Diese Überprüfung ist ihrer Rechtsnatur nach eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie soll Personen von der Ausübung der Heilkunde ausschließen, bei denen schwerwiegende Fehlvorstellungen in medizinischer Hinsicht bestehen. Sie bietet damit einen Minimalschutz für Patienten und soll vor Kurpfuschertum schützen (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, Anm. zu § 2 Abs. 1 Buchstabe i 1. DVO-HeilPrG). Eine solche Überprüfung erscheint im Regelfall erforderlich, weil für den Beruf des Heilpraktikers kein gesetzlich fest umrissenes Berufsbild existiert, sondern nur ein Berufsfeld, für das es keine staatlich reglementierte Ausbildung gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Anders ist dies im Falle des Physiotherapeuten, welcher die im Masseur- und Physiotherapeutengesetz umschriebene Ausbildung durchlaufen und mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben muss. Damit ist dokumentiert, dass der Physiotherapeut den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis vollauf gewachsen ist und dass auf seinem Betätigungsfeld keine Fehlvorstellungen in medizinischer Hinsicht bestehen (vgl. dazu überzeugend OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.2006, a.a.O.). Die so erworbene Berufsqualifikation berechtigt nur zur Ausübung der erlernten Tätigkeiten innerhalb des Berufsbilds. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Physiotherapeut in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auf Verordnung des Arztes und als dessen Helfer tätig werden wird. Er verfügt dabei nach seiner Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz über Kenntnisse, die durchweg in Übereinstimmung mit den Grundsätzen evidenzbasierter Medizin stehen. Mit anderen Worten betätigt er sich - anders als der Heilpraktiker - innerhalb des Bereichs der Schulmedizin. Dagegen berechtigt die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz grundsätzlich im gesamten heilkundlichen Bereich zur Erstellung von Diagnosen und Durchführung von Therapien. Hierbei können eben wegen der fehlenden geregelten Ausbildung und der Freiheit bei der Wahl der Behandlungsmethoden vielfältige und unüberschaubare Gefahren für die Gesundheit der Patienten auftreten.
22 
b) Im Rahmen seiner Ausbildung werden dem Physiotherapeuten neben Kenntnissen und Fertigkeiten in der physikalischen Therapie auch Kenntnisse in allgemeiner und spezieller Krankheitslehre sowie physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken vermittelt. Damit lernt der Auszubildende, Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbstständig zu erkennen. Der Kläger weist überzeugend darauf hin, dass er oftmals nicht aufgrund einer exakten Diagnose des Arztes, sondern nur wegen eines von diesem angegebenen Beschwerdebildes behandelt, weswegen er zunächst eine Befundung vornehmen muss. Demgegenüber werden bei Heilpraktikern gemäß 4.3.3 HP-RL Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen und gemäß 4.3.6 Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung überprüft. Eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden ist nicht vorgeschrieben, Fehler bei den im Multiple-Choice-Verfahren gestellten Fragen können durch richtige Antworten auf anderen Gebieten ausgeglichen werden. Damit ist schon vom Grundsatz her nicht erkennbar, inwiefern der Physiotherapeut über schlechtere Fähigkeiten im Bereich der Differenzialdiagnose, d. h. bei der Erkennung von Beschwerdebildern, für deren Behandlung er nicht befähigt ist, verfügte. Dies gilt gerade auch bei den vom Landratsamt Heilbronn angeführten Krankheitsbildern, bei denen der Patient an einer von ihm selbst nicht erkannten, aber durch einen Arzt behandlungsbedürftigen Krankheit leidet. Der Kläger hat hierzu im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass es für die Diagnose derartiger Krankheiten entweder bildgebender Verfahren bedarf, über die auch ein Heilpraktiker nicht verfügt, oder es sind die Krankheitsbilder bereits so schwer oder so speziell, dass sich ein Arztbesuch ohnehin aufdrängt; im Zweifelsfall würde ein Physiotherapeut eben wegen seiner Nähe zur Schulmedizin nach Auffassung des Gerichts mit höherer Wahrscheinlichkeit als ein Heilpraktiker den Besuch eines Arztes anempfehlen.
23 
c) Es kann schließlich auch nicht außer Acht bleiben, dass es im vorliegenden Fall nur um mittelbare Gefahren für die Volksgesundheit gehen kann, die darin liegen, dass eine verborgene Krankheit bei der Behandlung durch den Physiotherapeuten nicht erkannt wird und sich dadurch die gebotene Behandlung des unerkannten Leidens durch den Arzt verzögert. Bei einer solchen mittelbaren Gefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.07.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736) bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten, weil sich Verbot (im vorliegenden Fall: Erfordernis der Kenntnisüberprüfung) und Schutzgut weit voneinander entfernen. Die vom Landratsamt in diesem Zusammenhang genannten Gefährdungskonstellationen, zumal unerkannte Tumorerkrankungen, können aber auch im Falle der bei Heilpraktikern üblichen Kenntnisüberprüfung nach den HP-RL nicht besser und einfacher erkannt und der weiteren Untersuchung durch den Facharzt zugeführt werden, weil auch Heilpraktiker nicht über die erforderlichen Untersuchungsmethoden verfügen. Im Übrigen erlernt es der Physiotherapeut in seiner Ausbildung, darauf zu achten, ob die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zum Erfolg führen oder eine andere, nicht abgeklärte Ursache der Erkrankung nahelegen. Im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG wäre eine Kenntnisüberprüfung daher weder geeignet noch verhältnismäßig. Von daher ist eine verfassungskonforme Reduktion (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.) des Regelungsgehaltes des § 2 Abs. 1 Buchstabe i HeilPrG-DVO erforderlich. Dies macht zwar nicht die Überprüfung an sich entbehrlich, stellt jedoch eine Prüfung der vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise „nach Aktenlage“ an den Anfang, um dann die Art der weiteren Ermittlungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.) erwähnt die Möglichkeit, dass der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung ausreichen kann; ebenso spricht das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24.94 -, DVBl. 1996, 811) davon, dass bei Diplompsychologen, die eine staatlich anerkannte und überprüfte akademische Ausbildung absolvierten, sich einer Zusatzausbildung unterzogen haben und nur Psychotherapie ausüben wollen, von einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten abgesehen werden könne. Diese Konstellation ist auf den vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts übertragbar, so dass - da nicht erforderlich - von jeder weiteren Überprüfung abzusehen ist.
24 
Therapieformen, bei denen eine vorherige ärztliche Untersuchung des Patienten unerlässlich ist, wie Traktionsbehandlungen der Wirbelsäule und Vollbäder als Thermalbäder, hat der Kläger bereits durch die Einschränkung seines Antrags von der selbstständigen Betätigung ausgenommen.
25 
3. Die begehrte Erlaubnis ist auch auf den bezeichneten Bereich beschränkbar. Zwar sieht das Heilpraktikergesetz eine solche gegenständlich beschränkte Erlaubnis nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber seit dem Urteil vom 21.01.1993 (a.a.O.) in Änderung seiner Rechtsprechung von einer Teilbarkeit der Erlaubnis aus. Es weist in jener Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe seit dem Erlass des Heilpraktikergesetz in damals nicht voraussehbarer Weise ausdifferenziert hätten, so dass Anlass bestehe, das Heilpraktikergesetz im Wege der Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen. Dies gilt auch für im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie beschriebene Aufgabenfelder des Masseurs und medizinischen Bademeisters einerseits, sowie des Physiotherapeuten andererseits. Dieses Gesetz definiert und grenzt die Aufgaben hinreichend ab. Eine Grenzziehung ist damit möglich und aufgrund der Berufsfreiheit auch geboten, auch wenn die Abgrenzung - wie vom Landratsamt vorgetragen - nicht ohne verwaltungstechnische Schwierigkeiten durchzuführen sein wird.
26 
4. Der Kläger hat schließlich auch nicht die Verpflichtung, nach § 1 Abs. 3 2. Halbsatz HeilPrG die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Bei verfassungskonformer Auslegung konzentriert sich die Titelführungsvorschrift auf den Personenkreis der Heilpraktiker ohne spezielle heilkundliche Berufsausbildung, dem nur eine umfassende Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann. Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht; sie wäre irreführend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Mit der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ verbinden sich nämlich Vorstellungen, deren Übertragung auf den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein kann, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Titelführungszwang jedenfalls insoweit zu lockern. Dies kann auch aus Gründen des Verkehrsschutzes angezeigt sein, um Irritationen zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine Kenntnisüberprüfung bei Physiotherapeuten für die selbstständige Ausübung ihres Berufs erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
29 
Beschluss vom 10. April 2008
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
EUR 15.000,00
festgesetzt (Nr. 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 21.05.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.11.2007 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ die Erlaubnis zu erteilen, Heilkunde nach Maßgabe von § 1 Heilpraktikergesetz selbstständig auszuüben, bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne von §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbädern.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis.
Der am ... 1952 geborene Kläger erhielt am 28.09.1995 von der Bezirksregierung Weser-Ems die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu führen. Bereits am 22.02.1985 hatte er von der Regierung von Schwaben die Erlaubnis erhalten, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ auszuüben, nachdem er die 2 ½-jährige Ausbildung hierfür absolviert hatte. Er ist freiberuflich in eigener Praxis tätig.
Mit Schreiben vom 24.03.2007 beantragte er die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach Maßgabe von § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG), beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Zur Begründung berief er sich darauf, dass bei nichtärztlichen Fachberufen die durchgeführten Ausbildungen und abgelegten Prüfungen eine weitere Überprüfung der Kenntnisse nach der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz entbehrlich machten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch eine gegenständlich beschränkte Erlaubniserteilung nach § 1 HeilprG zulässig. Aufgrund seiner Ausbildung verfüge er über die notwendigen Kenntnisse. Die vertragsärztlichen Verordnungen im Heilmittelbereich hätten in aller Regel allgemein richtungsweisenden Charakter, während der Physiotherapeut eine Untersuchung und Befundung selbstständig durchführe. Eine Gefahr für die Volksgesundheit bestehe hierbei nicht. Die Gefahr, dass ein notwendiger Arztbesuch versäumt werde, sei nur äußerst unwahrscheinlich und mittelbar.
Mit Bescheid vom 21.05.2007 lehnte das zuständige Landratsamt Heilbronn den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, das Heilpraktikergesetz kenne nur die einheitliche Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“. Eine Ausnahme gelte nach den Richtlinien des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (HP-RL) nur für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis. Es liege im besonderen Interesse der Öffentlichkeit, dass eindeutige Berufsbezeichnungen im Bereich der Heilkunde bestünden, damit der jeweilige Patient wisse, wie weit die Kompetenz des Behandelnden gehe. Unsicherheiten in diesem Bereich seien auf alle Fälle zu vermeiden. Der Heilpraktiker habe den Auftrag und die Verpflichtung, Krankheiten und Leiden in eigener Verantwortung zu erkennen, sie zu lindern und zu heilen, er übe seinen Beruf in der Diagnose und Therapie eigenverantwortlich aus. Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG berechtige zur gesamten nichtärztlichen Heilkundeausübung, daher sei die gesundheitsamtliche Kenntnisüberprüfung grundsätzlich unteilbar und nicht auf bestimmte Fachgebiete beschränkbar.
Am 12.06.2007 hat der Kläger Widerspruch erhoben und vorgetragen, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei von einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Antragstellers abzusehen, wenn aufgrund der nachgewiesenen, aufgrund einer staatlichen Ausbildung und Prüfung erworbenen Kenntnisse keine Gefahr für die Volksgesundheit zu erwarten sei. Beim Kläger sei dies der Fall. Es handele sich um einen ausdifferenzierten Teilbereich der Medizin, der aufgrund eines eigenen Berufsgesetzes geregelt sei, wobei die Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung und der Zuerkennung der Berufsbezeichnung Masseur und Physiotherapeut ende. Dies ergebe auch die Entscheidung des OVG Koblenz vom 21.11.2006 - 6 A 10271/06 -.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007, zugestellt am 07.11.2007, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit der Begründung zurück, mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut übernehme der Staat die Gewähr dafür, dass dieser Beruf vom Erlaubnisinhaber aller Voraussicht nach ordnungsgemäß ausgeübt werde. Diese Gewähr könne aber nicht mehr aufrecht erhalten werden, wenn einem Physiotherapeuten ohne Überprüfung zusätzlich noch die Befugnisse eines Heilpraktikers zuerkannt würden, da dieser zur Anwendung jeglicher, auch wissenschaftlich nicht anerkannter Therapien befugt sei. Entscheidend sei, dass der Heilpraktiker selbstständig Diagnosen stellen müsse, während beim Physiotherapeuten ein Arzt vorgeschaltet sei, der die Diagnosen gestellt und weitere Therapieanordnungen verordnet habe. Ohne Überprüfung sei ein Physiotherapeut für diese Diagnosestellung und eine differenzialdiagnostische Abwägung nicht ausreichend qualifiziert. In der Ausbildung werde nur ein medizinisches Grundwissen vermittelt, von 4.500 Stunden entfielen lediglich 390 Stunden auf Krankheitslehre und 380 Stunden auf Anatomie und Physiologie sowie 100 Stunden für Befund- und Untersuchungstechniken. Diese beschränkten sich auf physikalische Verfahren (Inspektion, Palpation, Reflexprüfung). Die Heilpraktikererlaubnis sei auch grundsätzlich unteilbar, methodenbezogene Teilzulassungen würden zu einer völligen Aufsplitterung des HeilprG in Einzelbereiche führen. Anders als bei der Psychotherapie seien alle anderen (somatischen) Fachbereiche nicht gegenständlich abgrenzbar.
Am 21.11.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, aus der zu Psychotherapeuten ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe sich allgemein, dass immer dann keine Gefahr für die Volksgesundheit bestehe, wenn Zeugnisse und kontrollierte staatliche Prüfungen vorhanden seien, die den Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet, auf dem der Anwärter tätig sein wolle, erlaubten. Eine Gefahr für die Volksgesundheit bestehe auch nicht, weil angeblich differenzialdiagnostische Fähigkeiten bei Physiotherapeuten fehlten. Die Tätigkeiten des Physiotherapeuten, nämlich Massage- und Bewegungstherapie, seien ungefährlich, wenn Kontraindikationen beachtet würden; diese seien dem Physiotherapeuten aufgrund seiner Ausbildung bekannt. Befundung und Behandlung erfolgten selbstständig. Andere als die vom Physiotherapeuten erlernten Diagnoseverfahren seien wie die Labordiagnostik entweder ohne Bedeutung oder - wie bildgebende Verfahren - auch einem Heilpraktiker nicht erlaubt. Eine weitere Kenntnisüberprüfung könne eine eventuell bestehende Gefahr daher nicht verringern. Die ärztlichen Verordnungen im Bereich der Heilmittelversorgung seien oft nur sehr rudimentär und richtungsweisend, der Physiotherapeut stelle dann die genaue Diagnose. Bei einer nicht erkannten Erkrankung des Patienten, die sich dem Behandlungsspektrum des Klägers entziehe, sei es wahrscheinlicher, dass der Physiotherapeut den Arztbesuch anempfehle, als dass der Patient von sich aus einen Arzt aufsuche. Für den Bereich der physiotherapeutischen Behandlung und die erforderliche Befundung seien die Kenntnisse eines Physiotherapeuten vollkommen ausreichend, um zu beweisen, dass medizinische Fehlvorstellungen nicht vorliegen. Eine vorherige ärztliche Diagnostik sei nicht unabdingbar für die Berufsausübung. Auch Wellness- und Vorsorgebehandlungen erfolgten am gesunden Menschen und würden daher ohnehin ohne ärztliche Verordnung durchgeführt.
Die Erlaubnis sei auch teilbar, denn der Bereich der Physiotherapie/physikalischen Therapie sei hinreichend differenziert, um eine klare Abgrenzung zu ermöglichen, all das, was Gegenstand der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sei, gehöre zum Berufsbild und sei damit Bestandteil der zu erteilenden Erlaubnis. Dies ergebe sich auch aus der „Kassenzulassung“ im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung nach § 124 Abs. 2 Ziff. 1 SGB V. Auch aus Ziffer 17A der Heilmittelrichtlinie ergebe sich eine Definition des Gebiets der physikalischen Therapie. Es gehe um von außen wirkende Mittel und Kräfte, die nebenwirkungsfrei seien und deren Anwendung ungefährlich sei. Die Gefahr einer Zersplitterung der Erlaubnisse habe zurückzutreten, wenn es um die Verwirklichung von Grundrechten gehe. Die für den Patienten unüberschaubare Situation sei vom Gesetzgeber so gewollt, indem er neue Fachberufe im Gesundheitswesen geschaffen habe. Versteckte Tumore könne der Physiotherapeut genau so wenig wie der Heilpraktiker diagnostizieren, da hierfür bildgebende Verfahren erforderlich seien. Erkenne ein Physiotherapeut, dass skeletare Symptome ihre Ursache außerhalb seiner Zuständigkeit hätten, werde er dem Patienten ärztliche Hilfe anraten. Gleiches gelte beim Verdacht einer Borreliose. Auch bei einer unerkannten Osteoporose, deren Symptome der Physiotherapeut behandele, führe eine weitere Kenntnisprüfung zu keinem Gewinn bei der Diagnose. Auch hier seien bildgebende Verfahren notwendig. Bei entwicklungsgestörten Kindern lägen immer ärztliche Verordnungen von Spezialbehandlungen vor. Bei Bandscheibenvorfällen werde die Behandlung mit Mitteln der physikalischen Therapie vorgenommen. Bei schweren Fällen sei der Patient nicht gehfähig und müsse schon deshalb einen Arzt aufsuchen. Heilpraktiker hätten hier keinen Kenntnisvorsprung. Insgesamt sei es so, dass der Patient, der einen Physiotherapeuten aufsuche, keine Diagnostik von Spezialerkrankungen erwarte, sondern Diagnostik, Befundung und Therapie mit physiotherapeutischer Ausrichtung. Eine Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz könne keine Verbesserung bei der Diagnose herbeiführen, im Bereich der Physiotherapie/physikalischen Therapie sei der Therapeut wesentlich besser ausgebildet als ein Heilpraktiker. Auch die Vertragsärzteschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schulde keine Diagnostik, sondern lediglich die Feststellung einer Indikation. Medizinische Fehlvorstellungen im eigenen Bereich der physiotherapeutischen Tätigkeit lägen beim Kläger nicht vor.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 21.05.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.11.2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ die Erlaubnis zu erteilen, die Heilkunde nach Maßgabe von § 1 HeilprG selbstständig auszuüben, bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne von §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie, mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbädern.
11 
Das beklage Land beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er ist der Auffassung, eine Beschränkung der Heilpraktikererlaubnisse für verschiedene Teilbereiche würde zu einer Zersplitterung des Heilpraktikerrechts mit erheblichen Problemen bei der Überprüfung und im Verwaltungsvollzug führen. Angesichts der Vielzahl weiterer in Betracht kommender Heilhilfsberufe und denkbarer Differenzierungen innerhalb dieser Berufe werde der Verwaltungsaufwand uferlos. Für den Patienten entstehe eine undurchschaubare Situation, da nicht mehr klar hervortrete, von welcher Fachkompetenz des Behandelnden er ausgehen könne. Eine andere Handhabung in anderen Bundesländern sei nicht Gegenstand des Verfahrens; dies sei eine logische Folge der föderalistischen Struktur. Der Umstand, dass Therapeuten aus dem EU-Ausland in Deutschland selbstständig praktizieren dürften, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn dies sei Folge der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG. Die Ausnahme für Psychotherapeuten sei gemacht worden, als es noch kein Psychotherapeutengesetz gegeben habe. Im vorliegenden Falle existiere aber das Gesetz zur Regelung der Berufe in der Psychotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG), so dass kein Bedürfnis bestehe. Auch aus fachlich medizinischer Sicht bestehe ein Unterschied hinsichtlich der Beschränkbarkeit der Erlaubnis bei der Physiotherapie, denn eine am Bewegungsapparat auftretende Symptomatik, die eine physiotherapeutische Behandlung erforderlich mache, könne mannigfaltige Ursachen haben. Es metastasierten viele Tumore in die Wirbelsäule, so dass eine primär physiotherapeutische Behandlung nicht nur nichts nütze, sondern durch die Verzögerung und das Unterbleiben der Diagnostik und Behandlung das Leben des Patienten gefährde. Gleiches gelte bei der Borreliose, wo ein Unterbleiben der Behandlung zu Schäden führen könne. Auch bei einer Osteoporose sei eine sichere Diagnose durch den Physiotherapeuten nicht möglich, denn sie könne durch Hormonstörungen oder eine rheumatische Arthritis bedingt sein. Gefahren bestünden auch bei entwicklungsauffälligen Kindern. All diese Bereiche seien in der Ausbildung der Physiotherapeuten nicht abgedeckt. Nachdem keine klare Abgrenzung vorgenommen werden könnte, könne auch keine auf den Teilbereich der Physiotherapie beschränkte Erlaubnis erteilt werden. Damit biete die erfolgreiche Ausbildung zum Physiotherapeuten keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass eine Gefahr für die Volksgesundheit von vornherein nicht bestehe. Trotz des Berufsabschlusses fehlten die diagnostischen und differenzialdiagnostischen Kenntnisse zum Ausschluss von Gefahren. Leistungen der Massage- und Bewegungstherapie seien keinesfalls ungefährlich, was sich auswirken könne, wenn ein Bandscheibenvorfall verkannt werde. Dies werde bei vorhergehender ärztlicher Verordnung durch die ärztliche Voruntersuchung vermieden, die Diagnostik verbleibe im Verantwortungsbereich des Arztes. Der Heilpraktiker sei durch seine Ausbildung in der Lage, zu erkennen, ob ein außerhalb seines Behandlungsbereichs liegendes diagnostisches Verfahren erforderlich sei. Komme ein Patient ohne Arztbesuch zum Physiotherapeuten, hege er eine Erwartungshaltung in die Fähigkeit des Behandelnden, die eine vorherige Überprüfung erforderlich mache.
14 
Die Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
16 
Anspruchsgrundlage für die begehrte Erlaubnis ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (HeilPrG) i.V.m. § 2 Abs. 1 HeilPrG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 HeilPrG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will; entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 HeilPrG steht die Erlaubniserteilung nicht im Ermessen der Behörden. Vielmehr ist nach verfassungskonformer Auslegung jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen, wenn kein sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG ergebender - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 24.01.1957 - 1 C 194.54 -, BVerwGE 4, 250 - ständige Rechtsprechung). Nach § 2 Abs. 1 lit. i der 1. DVO-HeilPrG darf die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist weder im Heilpraktikergesetz noch in der DVO hierzu geregelt, was im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG bedenklich ist; diese Bedenken lassen sich aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, DVBl. 1993, 723; BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 = NJW 1988, 2290).
II.
17 
Nach diesen Maßstäben bedarf der Kläger einer derartigen Erlaubnis (1.), seine Tätigkeit bedeutet keine Gefahr für die Volksgesundheit (2.). Die Erlaubnis ist auch teilbar (3.). Schließlich muss der Kläger auch nicht die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen (4.).
18 
1. Die vom Kläger begehrte Tätigkeit ist Ausübung der Heilkunde . Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 HeilPrG ist Ausübung der Heilkunde i.S.d. Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Weitere Voraussetzung nach der Rechtsprechung ist es, dass die betreffende Behandlung nach allgemeiner Auffassung medizinische (heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1983 - 3 C 21.82 - BVerwGE 66. 367 ff.; BVerwG, Urt. v. 11. November 1993 - 3 C 45.91 - NJW 1994, 3024) und dass sie gesundheitliche Schäden verursachen kann (u.a. BVerwG, Urt. v. 18.12.1972 - 1 C 2.69 - NJW 1973, 579). Nach der Begriffsbestimmung übt der Kläger die Heilkunde aus, denn seine Tätigkeit dient der Heilung und Linderung von Krankheiten und Leiden und wirkt unmittelbar auf den Körper des Patienten ein. Hierzu sind die erlernten Fachkenntnisse notwendig, auch deshalb, um mit der Behandlung verbundene Gefahren auszuschließen.
19 
Allerdings wird die Tätigkeit des Physiotherapeuten nach herkömmlicher Auffassung nicht als Ausübung der Heilkunde aufgefasst, weil „ Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich“ gegeben werden sollen (vgl. § 8 MPhG) und dies nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose und aufgrund einer ärztlichen Heilmittelverordnung erfolgt. Deshalb wird in diesen Fällen lediglich der behandelnde Arzt als diejenige Person angesehen, die die Heilkunde ausübt. Im Falle des Klägers ist es allerdings so, dass er die Tätigkeit des Physiotherapeuten eigenverantwortlich und selbstständig ausüben möchte. Hierfür benötigt er die begehrte Erlaubnis, denn die Ausübung der Heilkunde ist nach der gesetzlichen Systematik ausschließlich Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten einerseits und Heilpraktikern andererseits vorbehalten. Hieran mögen Zweifel bestehen, weil der Kläger durch seine Ausbildung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ gemäß § 1 Abs. 1 MPhG erhalten hat und damit auch zur Erbringung von Leistungen dieses Heilhilfsberufs befugt ist (vgl. hierzu Dünisch-Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen Heilkundeausübung, Kommentar zum Heilpraktikergesetz, RdNr. 6.3.5 zu § 1 sowie die vom Kläger mitgeteilte Auffassung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes, welches eine Erlaubnis für entbehrlich hält), nach Auffassung der Kammer wäre hierfür jedoch eine Gesetzesänderung erforderlich. Genehmigungsrechtlich handelt es sich um ein „Aliud“ (so die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.2006 - 6 A 10271/06. OVG -, MedR 2007, 496). Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf die Volksgesundheit unterschiedslos seinen Sinn, gleichgültig welche Vor- und Ausbildung der Bewerber aufweist, denn es geht um eine präventive Kontrolle (so BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Dem folgt die Kammer.
20 
2. Die Kammer ist der Überzeugung, dass bei einer selbstständigen Erbringung physiotherapeutischer Leistungen durch den Kläger ohne vorgängige Kenntnisüberprüfung nach den Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (HP-RL) vom 21.11.2003 (GABl. 2003, 983) keine Gefahren für die Volksgesundheit bestehen. Eine solche Gefahr stellte nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i 1. DVO-HeilPrG einen Versagungsgrund für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 1. Halbsatz HeilprG dar.
21 
a) Diese Überprüfung ist ihrer Rechtsnatur nach eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie soll Personen von der Ausübung der Heilkunde ausschließen, bei denen schwerwiegende Fehlvorstellungen in medizinischer Hinsicht bestehen. Sie bietet damit einen Minimalschutz für Patienten und soll vor Kurpfuschertum schützen (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, Anm. zu § 2 Abs. 1 Buchstabe i 1. DVO-HeilPrG). Eine solche Überprüfung erscheint im Regelfall erforderlich, weil für den Beruf des Heilpraktikers kein gesetzlich fest umrissenes Berufsbild existiert, sondern nur ein Berufsfeld, für das es keine staatlich reglementierte Ausbildung gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Anders ist dies im Falle des Physiotherapeuten, welcher die im Masseur- und Physiotherapeutengesetz umschriebene Ausbildung durchlaufen und mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben muss. Damit ist dokumentiert, dass der Physiotherapeut den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis vollauf gewachsen ist und dass auf seinem Betätigungsfeld keine Fehlvorstellungen in medizinischer Hinsicht bestehen (vgl. dazu überzeugend OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.2006, a.a.O.). Die so erworbene Berufsqualifikation berechtigt nur zur Ausübung der erlernten Tätigkeiten innerhalb des Berufsbilds. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Physiotherapeut in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auf Verordnung des Arztes und als dessen Helfer tätig werden wird. Er verfügt dabei nach seiner Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz über Kenntnisse, die durchweg in Übereinstimmung mit den Grundsätzen evidenzbasierter Medizin stehen. Mit anderen Worten betätigt er sich - anders als der Heilpraktiker - innerhalb des Bereichs der Schulmedizin. Dagegen berechtigt die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz grundsätzlich im gesamten heilkundlichen Bereich zur Erstellung von Diagnosen und Durchführung von Therapien. Hierbei können eben wegen der fehlenden geregelten Ausbildung und der Freiheit bei der Wahl der Behandlungsmethoden vielfältige und unüberschaubare Gefahren für die Gesundheit der Patienten auftreten.
22 
b) Im Rahmen seiner Ausbildung werden dem Physiotherapeuten neben Kenntnissen und Fertigkeiten in der physikalischen Therapie auch Kenntnisse in allgemeiner und spezieller Krankheitslehre sowie physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken vermittelt. Damit lernt der Auszubildende, Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbstständig zu erkennen. Der Kläger weist überzeugend darauf hin, dass er oftmals nicht aufgrund einer exakten Diagnose des Arztes, sondern nur wegen eines von diesem angegebenen Beschwerdebildes behandelt, weswegen er zunächst eine Befundung vornehmen muss. Demgegenüber werden bei Heilpraktikern gemäß 4.3.3 HP-RL Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen und gemäß 4.3.6 Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung überprüft. Eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden ist nicht vorgeschrieben, Fehler bei den im Multiple-Choice-Verfahren gestellten Fragen können durch richtige Antworten auf anderen Gebieten ausgeglichen werden. Damit ist schon vom Grundsatz her nicht erkennbar, inwiefern der Physiotherapeut über schlechtere Fähigkeiten im Bereich der Differenzialdiagnose, d. h. bei der Erkennung von Beschwerdebildern, für deren Behandlung er nicht befähigt ist, verfügte. Dies gilt gerade auch bei den vom Landratsamt Heilbronn angeführten Krankheitsbildern, bei denen der Patient an einer von ihm selbst nicht erkannten, aber durch einen Arzt behandlungsbedürftigen Krankheit leidet. Der Kläger hat hierzu im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass es für die Diagnose derartiger Krankheiten entweder bildgebender Verfahren bedarf, über die auch ein Heilpraktiker nicht verfügt, oder es sind die Krankheitsbilder bereits so schwer oder so speziell, dass sich ein Arztbesuch ohnehin aufdrängt; im Zweifelsfall würde ein Physiotherapeut eben wegen seiner Nähe zur Schulmedizin nach Auffassung des Gerichts mit höherer Wahrscheinlichkeit als ein Heilpraktiker den Besuch eines Arztes anempfehlen.
23 
c) Es kann schließlich auch nicht außer Acht bleiben, dass es im vorliegenden Fall nur um mittelbare Gefahren für die Volksgesundheit gehen kann, die darin liegen, dass eine verborgene Krankheit bei der Behandlung durch den Physiotherapeuten nicht erkannt wird und sich dadurch die gebotene Behandlung des unerkannten Leidens durch den Arzt verzögert. Bei einer solchen mittelbaren Gefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.07.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736) bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten, weil sich Verbot (im vorliegenden Fall: Erfordernis der Kenntnisüberprüfung) und Schutzgut weit voneinander entfernen. Die vom Landratsamt in diesem Zusammenhang genannten Gefährdungskonstellationen, zumal unerkannte Tumorerkrankungen, können aber auch im Falle der bei Heilpraktikern üblichen Kenntnisüberprüfung nach den HP-RL nicht besser und einfacher erkannt und der weiteren Untersuchung durch den Facharzt zugeführt werden, weil auch Heilpraktiker nicht über die erforderlichen Untersuchungsmethoden verfügen. Im Übrigen erlernt es der Physiotherapeut in seiner Ausbildung, darauf zu achten, ob die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zum Erfolg führen oder eine andere, nicht abgeklärte Ursache der Erkrankung nahelegen. Im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG wäre eine Kenntnisüberprüfung daher weder geeignet noch verhältnismäßig. Von daher ist eine verfassungskonforme Reduktion (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.) des Regelungsgehaltes des § 2 Abs. 1 Buchstabe i HeilPrG-DVO erforderlich. Dies macht zwar nicht die Überprüfung an sich entbehrlich, stellt jedoch eine Prüfung der vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise „nach Aktenlage“ an den Anfang, um dann die Art der weiteren Ermittlungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.) erwähnt die Möglichkeit, dass der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung ausreichen kann; ebenso spricht das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24.94 -, DVBl. 1996, 811) davon, dass bei Diplompsychologen, die eine staatlich anerkannte und überprüfte akademische Ausbildung absolvierten, sich einer Zusatzausbildung unterzogen haben und nur Psychotherapie ausüben wollen, von einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten abgesehen werden könne. Diese Konstellation ist auf den vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts übertragbar, so dass - da nicht erforderlich - von jeder weiteren Überprüfung abzusehen ist.
24 
Therapieformen, bei denen eine vorherige ärztliche Untersuchung des Patienten unerlässlich ist, wie Traktionsbehandlungen der Wirbelsäule und Vollbäder als Thermalbäder, hat der Kläger bereits durch die Einschränkung seines Antrags von der selbstständigen Betätigung ausgenommen.
25 
3. Die begehrte Erlaubnis ist auch auf den bezeichneten Bereich beschränkbar. Zwar sieht das Heilpraktikergesetz eine solche gegenständlich beschränkte Erlaubnis nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber seit dem Urteil vom 21.01.1993 (a.a.O.) in Änderung seiner Rechtsprechung von einer Teilbarkeit der Erlaubnis aus. Es weist in jener Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe seit dem Erlass des Heilpraktikergesetz in damals nicht voraussehbarer Weise ausdifferenziert hätten, so dass Anlass bestehe, das Heilpraktikergesetz im Wege der Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen. Dies gilt auch für im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie beschriebene Aufgabenfelder des Masseurs und medizinischen Bademeisters einerseits, sowie des Physiotherapeuten andererseits. Dieses Gesetz definiert und grenzt die Aufgaben hinreichend ab. Eine Grenzziehung ist damit möglich und aufgrund der Berufsfreiheit auch geboten, auch wenn die Abgrenzung - wie vom Landratsamt vorgetragen - nicht ohne verwaltungstechnische Schwierigkeiten durchzuführen sein wird.
26 
4. Der Kläger hat schließlich auch nicht die Verpflichtung, nach § 1 Abs. 3 2. Halbsatz HeilPrG die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Bei verfassungskonformer Auslegung konzentriert sich die Titelführungsvorschrift auf den Personenkreis der Heilpraktiker ohne spezielle heilkundliche Berufsausbildung, dem nur eine umfassende Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann. Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht; sie wäre irreführend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Mit der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ verbinden sich nämlich Vorstellungen, deren Übertragung auf den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein kann, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Titelführungszwang jedenfalls insoweit zu lockern. Dies kann auch aus Gründen des Verkehrsschutzes angezeigt sein, um Irritationen zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine Kenntnisüberprüfung bei Physiotherapeuten für die selbstständige Ausübung ihres Berufs erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
29 
Beschluss vom 10. April 2008
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
EUR 15.000,00
festgesetzt (Nr. 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn dieser hat Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
16 
Anspruchsgrundlage für die begehrte Erlaubnis ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (HeilPrG) i.V.m. § 2 Abs. 1 HeilPrG i.V.m. § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Nach § 1 Abs. 1 HeilPrG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will; entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 HeilPrG steht die Erlaubniserteilung nicht im Ermessen der Behörden. Vielmehr ist nach verfassungskonformer Auslegung jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen, wenn kein sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilPrG ergebender - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 24.01.1957 - 1 C 194.54 -, BVerwGE 4, 250 - ständige Rechtsprechung). Nach § 2 Abs. 1 lit. i der 1. DVO-HeilPrG darf die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters zu erfolgen hat, ist weder im Heilpraktikergesetz noch in der DVO hierzu geregelt, was im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG bedenklich ist; diese Bedenken lassen sich aber im Wege der verfassungskonformen Auslegung mit Hilfe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, DVBl. 1993, 723; BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 = NJW 1988, 2290).
II.
17 
Nach diesen Maßstäben bedarf der Kläger einer derartigen Erlaubnis (1.), seine Tätigkeit bedeutet keine Gefahr für die Volksgesundheit (2.). Die Erlaubnis ist auch teilbar (3.). Schließlich muss der Kläger auch nicht die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen (4.).
18 
1. Die vom Kläger begehrte Tätigkeit ist Ausübung der Heilkunde . Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 HeilPrG ist Ausübung der Heilkunde i.S.d. Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Weitere Voraussetzung nach der Rechtsprechung ist es, dass die betreffende Behandlung nach allgemeiner Auffassung medizinische (heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1983 - 3 C 21.82 - BVerwGE 66. 367 ff.; BVerwG, Urt. v. 11. November 1993 - 3 C 45.91 - NJW 1994, 3024) und dass sie gesundheitliche Schäden verursachen kann (u.a. BVerwG, Urt. v. 18.12.1972 - 1 C 2.69 - NJW 1973, 579). Nach der Begriffsbestimmung übt der Kläger die Heilkunde aus, denn seine Tätigkeit dient der Heilung und Linderung von Krankheiten und Leiden und wirkt unmittelbar auf den Körper des Patienten ein. Hierzu sind die erlernten Fachkenntnisse notwendig, auch deshalb, um mit der Behandlung verbundene Gefahren auszuschließen.
19 
Allerdings wird die Tätigkeit des Physiotherapeuten nach herkömmlicher Auffassung nicht als Ausübung der Heilkunde aufgefasst, weil „ Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich“ gegeben werden sollen (vgl. § 8 MPhG) und dies nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose und aufgrund einer ärztlichen Heilmittelverordnung erfolgt. Deshalb wird in diesen Fällen lediglich der behandelnde Arzt als diejenige Person angesehen, die die Heilkunde ausübt. Im Falle des Klägers ist es allerdings so, dass er die Tätigkeit des Physiotherapeuten eigenverantwortlich und selbstständig ausüben möchte. Hierfür benötigt er die begehrte Erlaubnis, denn die Ausübung der Heilkunde ist nach der gesetzlichen Systematik ausschließlich Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten einerseits und Heilpraktikern andererseits vorbehalten. Hieran mögen Zweifel bestehen, weil der Kläger durch seine Ausbildung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ gemäß § 1 Abs. 1 MPhG erhalten hat und damit auch zur Erbringung von Leistungen dieses Heilhilfsberufs befugt ist (vgl. hierzu Dünisch-Bachmann, Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen Heilkundeausübung, Kommentar zum Heilpraktikergesetz, RdNr. 6.3.5 zu § 1 sowie die vom Kläger mitgeteilte Auffassung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes, welches eine Erlaubnis für entbehrlich hält), nach Auffassung der Kammer wäre hierfür jedoch eine Gesetzesänderung erforderlich. Genehmigungsrechtlich handelt es sich um ein „Aliud“ (so die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.2006 - 6 A 10271/06. OVG -, MedR 2007, 496). Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf die Volksgesundheit unterschiedslos seinen Sinn, gleichgültig welche Vor- und Ausbildung der Bewerber aufweist, denn es geht um eine präventive Kontrolle (so BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Dem folgt die Kammer.
20 
2. Die Kammer ist der Überzeugung, dass bei einer selbstständigen Erbringung physiotherapeutischer Leistungen durch den Kläger ohne vorgängige Kenntnisüberprüfung nach den Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (HP-RL) vom 21.11.2003 (GABl. 2003, 983) keine Gefahren für die Volksgesundheit bestehen. Eine solche Gefahr stellte nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i 1. DVO-HeilPrG einen Versagungsgrund für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 1. Halbsatz HeilprG dar.
21 
a) Diese Überprüfung ist ihrer Rechtsnatur nach eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie soll Personen von der Ausübung der Heilkunde ausschließen, bei denen schwerwiegende Fehlvorstellungen in medizinischer Hinsicht bestehen. Sie bietet damit einen Minimalschutz für Patienten und soll vor Kurpfuschertum schützen (vgl. Kurtenbach, Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, I K 11, Anm. zu § 2 Abs. 1 Buchstabe i 1. DVO-HeilPrG). Eine solche Überprüfung erscheint im Regelfall erforderlich, weil für den Beruf des Heilpraktikers kein gesetzlich fest umrissenes Berufsbild existiert, sondern nur ein Berufsfeld, für das es keine staatlich reglementierte Ausbildung gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Anders ist dies im Falle des Physiotherapeuten, welcher die im Masseur- und Physiotherapeutengesetz umschriebene Ausbildung durchlaufen und mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben muss. Damit ist dokumentiert, dass der Physiotherapeut den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis vollauf gewachsen ist und dass auf seinem Betätigungsfeld keine Fehlvorstellungen in medizinischer Hinsicht bestehen (vgl. dazu überzeugend OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.2006, a.a.O.). Die so erworbene Berufsqualifikation berechtigt nur zur Ausübung der erlernten Tätigkeiten innerhalb des Berufsbilds. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Physiotherapeut in der weit überwiegenden Zahl der Fälle auf Verordnung des Arztes und als dessen Helfer tätig werden wird. Er verfügt dabei nach seiner Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz über Kenntnisse, die durchweg in Übereinstimmung mit den Grundsätzen evidenzbasierter Medizin stehen. Mit anderen Worten betätigt er sich - anders als der Heilpraktiker - innerhalb des Bereichs der Schulmedizin. Dagegen berechtigt die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz grundsätzlich im gesamten heilkundlichen Bereich zur Erstellung von Diagnosen und Durchführung von Therapien. Hierbei können eben wegen der fehlenden geregelten Ausbildung und der Freiheit bei der Wahl der Behandlungsmethoden vielfältige und unüberschaubare Gefahren für die Gesundheit der Patienten auftreten.
22 
b) Im Rahmen seiner Ausbildung werden dem Physiotherapeuten neben Kenntnissen und Fertigkeiten in der physikalischen Therapie auch Kenntnisse in allgemeiner und spezieller Krankheitslehre sowie physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechniken vermittelt. Damit lernt der Auszubildende, Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbstständig zu erkennen. Der Kläger weist überzeugend darauf hin, dass er oftmals nicht aufgrund einer exakten Diagnose des Arztes, sondern nur wegen eines von diesem angegebenen Beschwerdebildes behandelt, weswegen er zunächst eine Befundung vornehmen muss. Demgegenüber werden bei Heilpraktikern gemäß 4.3.3 HP-RL Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen und gemäß 4.3.6 Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung überprüft. Eine bestimmte Zahl an Unterrichtsstunden ist nicht vorgeschrieben, Fehler bei den im Multiple-Choice-Verfahren gestellten Fragen können durch richtige Antworten auf anderen Gebieten ausgeglichen werden. Damit ist schon vom Grundsatz her nicht erkennbar, inwiefern der Physiotherapeut über schlechtere Fähigkeiten im Bereich der Differenzialdiagnose, d. h. bei der Erkennung von Beschwerdebildern, für deren Behandlung er nicht befähigt ist, verfügte. Dies gilt gerade auch bei den vom Landratsamt Heilbronn angeführten Krankheitsbildern, bei denen der Patient an einer von ihm selbst nicht erkannten, aber durch einen Arzt behandlungsbedürftigen Krankheit leidet. Der Kläger hat hierzu im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass es für die Diagnose derartiger Krankheiten entweder bildgebender Verfahren bedarf, über die auch ein Heilpraktiker nicht verfügt, oder es sind die Krankheitsbilder bereits so schwer oder so speziell, dass sich ein Arztbesuch ohnehin aufdrängt; im Zweifelsfall würde ein Physiotherapeut eben wegen seiner Nähe zur Schulmedizin nach Auffassung des Gerichts mit höherer Wahrscheinlichkeit als ein Heilpraktiker den Besuch eines Arztes anempfehlen.
23 
c) Es kann schließlich auch nicht außer Acht bleiben, dass es im vorliegenden Fall nur um mittelbare Gefahren für die Volksgesundheit gehen kann, die darin liegen, dass eine verborgene Krankheit bei der Behandlung durch den Physiotherapeuten nicht erkannt wird und sich dadurch die gebotene Behandlung des unerkannten Leidens durch den Arzt verzögert. Bei einer solchen mittelbaren Gefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.07.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736) bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten, weil sich Verbot (im vorliegenden Fall: Erfordernis der Kenntnisüberprüfung) und Schutzgut weit voneinander entfernen. Die vom Landratsamt in diesem Zusammenhang genannten Gefährdungskonstellationen, zumal unerkannte Tumorerkrankungen, können aber auch im Falle der bei Heilpraktikern üblichen Kenntnisüberprüfung nach den HP-RL nicht besser und einfacher erkannt und der weiteren Untersuchung durch den Facharzt zugeführt werden, weil auch Heilpraktiker nicht über die erforderlichen Untersuchungsmethoden verfügen. Im Übrigen erlernt es der Physiotherapeut in seiner Ausbildung, darauf zu achten, ob die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen zum Erfolg führen oder eine andere, nicht abgeklärte Ursache der Erkrankung nahelegen. Im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG wäre eine Kenntnisüberprüfung daher weder geeignet noch verhältnismäßig. Von daher ist eine verfassungskonforme Reduktion (OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.) des Regelungsgehaltes des § 2 Abs. 1 Buchstabe i HeilPrG-DVO erforderlich. Dies macht zwar nicht die Überprüfung an sich entbehrlich, stellt jedoch eine Prüfung der vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise „nach Aktenlage“ an den Anfang, um dann die Art der weiteren Ermittlungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1993 a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.) erwähnt die Möglichkeit, dass der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung ausreichen kann; ebenso spricht das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.12.1995 - 3 C 24.94 -, DVBl. 1996, 811) davon, dass bei Diplompsychologen, die eine staatlich anerkannte und überprüfte akademische Ausbildung absolvierten, sich einer Zusatzausbildung unterzogen haben und nur Psychotherapie ausüben wollen, von einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten abgesehen werden könne. Diese Konstellation ist auf den vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts übertragbar, so dass - da nicht erforderlich - von jeder weiteren Überprüfung abzusehen ist.
24 
Therapieformen, bei denen eine vorherige ärztliche Untersuchung des Patienten unerlässlich ist, wie Traktionsbehandlungen der Wirbelsäule und Vollbäder als Thermalbäder, hat der Kläger bereits durch die Einschränkung seines Antrags von der selbstständigen Betätigung ausgenommen.
25 
3. Die begehrte Erlaubnis ist auch auf den bezeichneten Bereich beschränkbar. Zwar sieht das Heilpraktikergesetz eine solche gegenständlich beschränkte Erlaubnis nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber seit dem Urteil vom 21.01.1993 (a.a.O.) in Änderung seiner Rechtsprechung von einer Teilbarkeit der Erlaubnis aus. Es weist in jener Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe seit dem Erlass des Heilpraktikergesetz in damals nicht voraussehbarer Weise ausdifferenziert hätten, so dass Anlass bestehe, das Heilpraktikergesetz im Wege der Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen. Dies gilt auch für im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie beschriebene Aufgabenfelder des Masseurs und medizinischen Bademeisters einerseits, sowie des Physiotherapeuten andererseits. Dieses Gesetz definiert und grenzt die Aufgaben hinreichend ab. Eine Grenzziehung ist damit möglich und aufgrund der Berufsfreiheit auch geboten, auch wenn die Abgrenzung - wie vom Landratsamt vorgetragen - nicht ohne verwaltungstechnische Schwierigkeiten durchzuführen sein wird.
26 
4. Der Kläger hat schließlich auch nicht die Verpflichtung, nach § 1 Abs. 3 2. Halbsatz HeilPrG die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Bei verfassungskonformer Auslegung konzentriert sich die Titelführungsvorschrift auf den Personenkreis der Heilpraktiker ohne spezielle heilkundliche Berufsausbildung, dem nur eine umfassende Heilpraktikererlaubnis erteilt werden kann. Einen sachlichen Grund, die Berufsbezeichnung ohne Ausnahme auf das gesamte Berufsfeld der nicht approbierten Heilbehandler anzuwenden, gibt es nicht; sie wäre irreführend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1988 a.a.O.). Mit der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ verbinden sich nämlich Vorstellungen, deren Übertragung auf den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein kann, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Titelführungszwang jedenfalls insoweit zu lockern. Dies kann auch aus Gründen des Verkehrsschutzes angezeigt sein, um Irritationen zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine Kenntnisüberprüfung bei Physiotherapeuten für die selbstständige Ausübung ihres Berufs erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
29 
Beschluss vom 10. April 2008
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
EUR 15.000,00
festgesetzt (Nr. 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2008 - 4 K 5809/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Zulässigkeit der Erteilung einer gegenständlich beschränkten Heilpraktikererlaubnis für einen Masseur und medizinischen Bademeister.
Der Kläger hat nach zweieinhalbjähriger Ausbildung und Abschluss der Prüfung im Jahr 1985 von der Regierung von Oberbayern die Erlaubnis erhalten, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ auszuüben und ist freiberuflich in eigener Praxis tätig. Mit Schreiben vom 21.05.2007 beantragte er unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Angesichts der Tatsache, dass die Erlaubnis auf ein Gebiet beschränkt sei, für das bereits eine staatliche Prüfung vorliege, müsse die Eignungsprüfung entfallen.
Mit Bescheid vom 04.06.2007 lehnte das Landratsamt Heilbronn den Antrag ab, auch der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos und wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2007 zurückgewiesen. Die Heilpraktikererlaubnis lasse sich bereits nicht auf den Bereich des Physiotherapie abgrenzen, weil eine gegenständliche Teilbarkeit wie im Falle der Psychotherapie nicht angenommen werden könne. Darüber hinaus belege die Ausbildung zum Physiotherapeut oder Masseur nicht zugleich die Eignung für die begehrte Tätigkeit als Heilpraktiker. Denn dieser werde selbständig und ohne vorgeschaltete Entscheidung eines Arztes tätig. Ein Absehen von der Eignungsprüfung komme daher angesichts der Unterschiedlichkeit der Tätigkeiten und im Interesse des Schutzgutes der Volksgesundheit nicht in Betracht.
Der am 15.11.2007 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 31.07.2008 statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie (MPhG) mit Ausnahme der Behandlung zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder zu erteilen. Angesichts der im MPhG enthaltenen Aufgabenabgrenzung erweise sich der Tätigkeitsbereich eines „Masseurs und medizinischen Bademeisters“ als hinreichend genau beschränkbar. Wegen der vorhandenen, berufsqualifizierenden Ausbildung bedürfe es auch keiner Eignungsprüfung. Dies gelte auch im Hinblick auf die mit der Heilpraktikererlaubnis verbundene selbständige Tätigkeit, denn ausweislich der Ausbildungsvorschriften erlerne der Auszubildende auch Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbständig zu erkennen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum der Masseur und medizinische Bademeister im Bereich der Differenzialdiagnose in seinem Tätigkeitsbereich über schlechtere Fähigkeiten verfügen solle, als ein Heilpraktiker. Schließlich habe der Kläger auch nicht die Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, weil dies für den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein könne.
Der Beklagte hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die prüfungslose Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Masseure und medizinische Bademeister sei nach geltender Rechtslage nicht möglich. Anders als für den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Bereich der Psychotherapie seien auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin keine Teilbereiche eigenständig ausdifferenziert und abgegrenzt. Jedenfalls die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Beschränkung auf den Bereich der physikalischen Therapie könne nicht erfolgen, weil sie bereits im Tätigkeitsfeld des Orthopäden enthalten sei. Insbesondere aber verkenne das Verwaltungsgericht, dass das im MPhG geregelte Berufsbild des Masseurs und medizinischen Bademeisters nur einen unselbständigen Heilhilfsberuf umfasse, nicht aber die selbständige Tätigkeit. Dementsprechend sei weder die Tätigkeit noch die Ausbildung darauf ausgerichtet, eine selbständige Diagnosetätigkeit durchzuführen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bereits die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister reiche für die Annahme aus, dieser könne auch selbständig gefahrlos Heilkunde betreiben, verkenne daher den grundlegenden Charakter der Heilhilfsberufe. Die Ausübung der eigenständigen Heilkunde ohne jede ärztliche Vordiagnose setze insbesondere voraus, dass andere Krankheiten ausgeschlossen werden könnten. Bereits das vom Kläger benannte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 erweise sich daher als falsch; jedenfalls aber könne es nicht vom dort entschiedenen Physiotherapeuten auf den vorliegenden Fall des Masseurs übertragen werden. Dieser durchlaufe keine dreijährige, sondern nur eine zweijährige Ausbildung und erreiche angesichts des als Eingangsvoraussetzung lediglich statuierten Hauptschulabschlusses auch kein entsprechendes Ausbildungsniveau. Schließlich könne auch nicht von der Titelführungspflicht befreit werden, weil die bloße Bezeichnung als „Masseur“ nicht erkennen lasse, dass eigenständige Heilkunde ausgeübt werde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2008 - 4 K 5809/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Beklagte verkenne, dass sich das eigenständig abgrenzbare Berufsfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters bereits aus dem MPhG ergebe. Die tatsächliche Ausdifferenzierung der Tätigkeiten im Bereich des Heilpraktikerrechts in eigenständige Berufe werde beispielhaft durch den Physiotherapeuten, den Logopäden oder den Podologen sichtbar. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, eine sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht auf den Bereich der physikalischen Therapie zu beschränken. Angesichts der Ausbildungsinhalte verfüge ein Masseur und medizinischer Bademeister auch über ausreichende differenzialdiagnostische Fähigkeiten, um selbständig Patienten zu behandeln. Im Übrigen sei durch die vorhandenen Gutachten belegt, dass die Ausbildung des Masseurs und medizinischen Bademeisters in seinem Bereich jedenfalls gründlicher sei, als die als Negativtest aufzufassende Ausbildung des Heilpraktikers.
11 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten sowie die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig (I.); das Verwaltungsgericht hätte die Klage aber abweisen müssen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht und die Klage daher unbegründet ist (II.).
I.
13 
Die Klage ist zulässig.
14 
Für den vom Kläger begehrten Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts ist die erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klageart. Auch die hierfür vorgeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben, weil die Anspruchsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl. I S. 2702 - HeilprG -) i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2002, BGBl. I S. 4456 - 1. DVO-HeilprG -) ein Recht auf Erlaubniserteilung vermittelt, sofern ein gesetzlich normierter Versagungsgrund nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).
15 
Dem Kläger kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch zu, obwohl ihm bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2008, BGBl. I S. 1910 - MPhG -) die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ zu führen. Einerseits ist nach gegenwärtiger Rechtslage bereits unsicher, ob mit dieser Erlaubnis auch die Berechtigung verbunden ist, entsprechende Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung durchzuführen. Andererseits begehrt der Kläger mit der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eine Erweiterung des ihm bislang zugesprochenen Rechtskreises.
II.
16 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die begehrte Heilpraktikererlaubnis kann bereits deshalb nicht erteilt werden, weil der gegenständlich beschränkte Tätigkeitsbereich des Masseurs und medizinischen Bademeisters keine Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG umfasst (1.). Darüber hinaus fehlt es für die beantragte Teilerlaubnis an einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit und an hinreichenden Rechtfertigungsgründen, um von einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung abzusehen (2.).
17 
1. Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis ist zunächst, dass die vom Kläger begehrte Tätigkeit eine Ausübung der Heilkunde darstellt; nur diese unterliegt der Erlaubnispflicht aus § 1 Abs. 1 HeilprG.
18 
Nach der in § 1 Abs. 2 HeilprG enthaltenen Legaldefinition ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese, sehr weite Begriffsbestimmung ist vom Bundesverwaltungsgericht indes im Hinblick auf das traditionelle Verständnis der Heilkunde und um die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig auszudehnen, eingeschränkt worden. Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ ist demnach, dass die betreffende Behandlung ärztliche (oder heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - 1 C 73/64 -, BVerwGE 23, 140) und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so rechtfertigt der Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreichend, um die Erlaubnispflicht auszulösen; weil diese Rechtsfolge für Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, unverhältnismäßig wäre.
19 
Sog. Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der „medizinischen Masseure“ ausdrücklich gezählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308), erfüllen danach den Tatbestand der „Ausübung der Heilkunde“ nicht. Die Berufsausübung erfordert hier nur eingeschränkt spezifisch heilkundlichen Fachkenntnisse und die Risiken durch die Behandlung eines auf die bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs sind abschätzbar. Auch die selbständige Berufsausübung des Masseurs ohne ärztliche Anweisung unterfällt der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz daher nicht (vgl. auch Schnitzler, Das Recht der Heilberufe, 2004, S. 103 f. m.w.N.).
20 
Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urteil vom 04.08.2008 - W 7 K 08.906 -) überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Entscheidung selbst (im Zusammenhang mit der angenommenen Entbehrlichkeit einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung, vgl. RdNr. 18) davon ausgeht, dass die angewandten Verfahren eines Masseurs und medizinischen Bademeisters nach § 3 MPhG „selbst bei einer unterstellen Fehldiagnose für sich genommen ungefährlich sind“. Auf Basis dieser Annahmen ist nach den dargestellten Maßstäben aber nicht von einer Ausübung der Heilkunde auszugehen; diese scheidet vielmehr aus, wenn die Behandlung keine Gefahr für den Patienten bedeutet (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62 [106f.]). Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308).
21 
Ein anderes Verständnis kommt im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil es dazu führen würde, dass die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters ohne ärztliche Verordnung erlaubnispflichtig im Sinne des Heilpraktikergesetzes wäre und der Masseur sich damit bei selbständigen Behandlungen eines nach § 5 HeilprG strafbewehrten Verstoßes schuldig machen würde. Dass dieses Ergebnis realitätsfremd und unverhältnismäßig wäre, liegt auf der Hand.
22 
Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 (- 6 A 10271/06 -, MedR 2007, 496) bezieht, geht dies bereits deshalb fehl, weil diese Entscheidung keinen Masseur, sondern einen Physiotherapeuten betrifft. Im Übrigen tritt der Senat aber auch der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertretenen Meinung nicht bei, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung kann eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Insbesondere lässt sich aus den in §§ 3 und 8 MPhG enthaltenen Beschreibungen des Ausbildungsziels ein derartiger Ansatz nicht entnehmen. Denn die Bezugnahme auf „Hilfen“ zur Heilung enthält ersichtlich nur eine Beschreibung des Funktionsbereichs, nicht aber eine Einschränkung, die eine Berufsausübung im Einzelfall von der Anweisung und Überwachung eines Arztes erforderlich machen würde. Eine entsprechende Einengung des Berufsfeldes entspräche auch weder der Funktionsabgrenzung von Masseur/ Physiotherapeut und Arzt, der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14), noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten, das u.a. Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt (vgl. dazu ausführlich das Senatsurteil vom heutigen Tage - 9 S 1413/08 -).
23 
Das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ergibt sich daher nicht aus dem Berufsrecht, es entstammt vielmehr dem Leistungsrecht der Krankenversicherungen. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung sieht nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V eine Erstattung für die Behandlung durch einen Masseur und medizinischen Bademeister nur vor, wenn sie vom Arzt (oder Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet worden ist. Diesem Ansatz folgt grundsätzlich auch das Leistungsrecht der privaten Krankenversicherung (und damit korrespondieren regelmäßig auch das Beihilferecht), allerdings mit dem Unterschied, dass hier grundsätzlich auch eine Verordnung durch den Heilpraktiker für ausreichend erklärt wird (vgl. § 4 Abs. 3 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK). Die Einbeziehung des Masseurs und medizinischen Bademeisters in das Erstattungssystem der Krankenversicherung setzt daher eine vorherige Verordnung durch einen Arzt (oder Heilpraktiker im Falle der privaten Krankenversicherung) voraus.
24 
Die Vorschriften des SGB V und die Richtlinien zur Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten enthalten indes keine Aussagen zur Gefährlichkeit entsprechender Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung; sie regeln vielmehr nur das Rechtsverhältnis zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherten und bezwecken vorrangig eine Kostenkontrolle (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V: „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“). Der Regelungszweck der im SGB V enthaltenen Leistungskataloge ist daher maßgeblich von finanzwirtschaftlichen Erwägungen geprägt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25), so dass den Vorschriften - und damit auch dem dort angeordneten Erfordernis einer vorherigen Anordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker - für die hier ausschlaggebende Fragestellung der Gefahrenabwehr keine Aussagekraft zukommt.
25 
2. Soweit - unabhängig von der selbständig bestehenden Befugnis, Tätigkeiten im Aufgabenfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters verrichten zu dürfen - die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis begehrt wird, sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
26 
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine gegenständliche oder sektorale Abgrenzung der Heilkunde auf „den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 3 MPhG“ nicht möglich erscheint.
27 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis für zulässig und erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356). Die hierfür maßgeblichen Erwägung, dass sich die Psychotherapie als spezielle und eigenständige heilkundliche Tätigkeit erst nachträglich ausdifferenziert habe, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen (vgl. auch Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Stand: Mai 2008, § 1 HeilprG RdNr. 10; VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2006 - 3 K 855/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2003/05 - sowie Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2007, Az. 316-4334-0/1). Denn das in Rede stehende Tätigkeitsfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters ist in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar und aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausdifferenziert (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171; OVG Nord- rhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.1998 - 13 A 1781/96 -, DVBl 1999, 1052).
28 
Anders als im Falle des Psychotherapeuten geht es nicht um spezielle heilkundliche Bereiche, für welche die allgemeinen heilkundlichen Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde in der Praxis nicht erforderlich oder verwertbar sind (wie dies das Bundesverwaltungsgericht für den Psychotherapeuten angenommen hat). Ein Blick auf die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte des MPhG verdeutlicht vielmehr, dass die genannten Kenntnisse auch für Masseure und Physiotherapeuten von erheblicher Bedeutung sind und mit hohem Zeitaufwand geschult und unterrichtet werden. Unstreitig gehört das Aufgabenfeld der Masseure und Physiotherapeuten auch grundsätzlich zur allgemeinen Heilkunde, so dass insoweit von einer speziellen Ausgliederung nicht ausgegangen werden kann. Im Gegensatz zu der in Bezug genommenen Entwicklung im Bereich des Psychotherapeuten hat sich hier daher in der Praxis kein „selbständiger Zweig“ der Heilkunde ausdifferenziert, der mit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis nachvollzogen werden könnte.
29 
Selbst wenn man eine derartige Abspaltung vornehmen wollte, ließe sich diese jedenfalls nicht auf den beantragten Bereich der physikalischen Therapie nach § 3 MPhG begrenzen. Denn in heilkundlicher Hinsicht gehört die Mehrzahl der Tätigkeiten aus diesem Aufgabenbereich zum Fachbereich der Orthopädie (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, S. 3; Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 39), so dass allenfalls eine auf dieses Gebiet beschränkte Spezialerlaubnis denkbar erscheint (vgl. auch Senatsurteil vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -). Dass hierfür aber mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG nicht notwendig alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt sind, liegt angesichts des über den Bereich der physikalischen Therapie hinausgehenden Heilkunde-Teilbereichs auf der Hand.
30 
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, wie und inwieweit eine gegenständliche Abgrenzung zwischen dem Tätigkeitsfeld eines Masseurs und medizinischen Bademeisters von dem eines Physiotherapeuten erfolgen könnte (vgl. auch von der Twer, Die Rechtsstellung des Physiotherapeuten, 2001, S. 6). Welche konkreten Differenzierungen sich hierfür aus §§ 3 und 8 MPhG ergeben könnten, legt das Verwaltungsgericht nicht dar. Auch das Ausbildungscurriculum legt eher den Schluss nahe, dass beide Berufe im selben Berufsfeld tätig werden und sich das Aufgabenfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters nicht als „Aliud“, sondern als „Minus“ erweist (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 04.08.2008 - W 7 I 08.906 -, das allerdings dennoch - ohne inhaltliche Begründung - von einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit ausgeht). Hierauf deutet auch die Anrechnung des Lehrgangs zum Masseur und medizinischen Bademeister im Falle der nachfolgenden Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 12 MPhG hin. Anhaltspunkte für eine hinreichend gegenständlich abgrenzbare Ausdifferenzierung sind damit nicht ersichtlich. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die maßgebliche Orientierung an Heilkundetätigkeiten, auf die sich die Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 HeilprG bezieht.
31 
Schließlich würfe die Annahme einer gegenständlich abgrenzbaren Heilpraktikererlaubnis die Schwierigkeit auf, dass eine eigenständige Heilpraktikerüberprüfung für diese Teilerlaubnis eingerichtet und angeboten werden müsste. Denn wenn die Heilpraktikererlaubnis sektoral aufgespalten werden kann, gilt dies grundsätzlich unabhängig von der nach dem Heilpraktikergesetz gerade nicht maßgebenden, zuvor erworbenen Berufsqualifikation. Für die Fälle, in denen eine Gefahr für die Volksgesundheit nicht bereits durch das Vorhandensein einer entsprechenden staatlichen Abschlussprüfung verneint werden kann, wäre daher eine reduzierte Heilpraktikerüberprüfung für den gegenständlich begrenzten Tätigkeitsbereich erforderlich - wie dies gegenwärtig bereits im Bereich der Psychotherapie durch den Beklagten praktiziert wird. Die weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis führte daher im Ergebnis zur Einführung oder jedenfalls Ausdehnung der sektoralen „Kurierfreiheit“, was dem Anliegen des Heilpraktikergesetzes diametral entgegensteht und mit dem Standard anderer europäischer Staaten kaum in Einklang gebracht werde kann.
32 
b) Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger für die von ihm beantragte Heilpraktikererlaubnis von der in § 2 Abs. 1 lit i. 1. DVO-HeilprG hierfür vorgeschriebenen Überprüfung freizustellen sein sollte.
33 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Forderung einer eigenständigen Heilpraktikerprüfung unangemessen erscheinen kann, wenn eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht verwertet werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705) kann im Falle des Masseurs und medizinischen Bademeisters indes nicht die Rede sein. Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen des „Geistheilers“ oder Psychotherapeuten besteht vorliegend ein ausreichender Zusammenhang zum beabsichtigten Tätigkeitsfeld des Klägers, sodass von einer Unzumutbarkeit der Prüfung nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr berühren die in Nr. 4.3 der Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (GABl. S. 983) geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten die beabsichtigte Tätigkeit unmittelbar (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -).
34 
Umgekehrt ist zu Recht auf die Problematik hingewiesen worden, dass ein Heilpraktiker in seinem Tätigkeitsfeld, abgesehen von den dem ärztlichen Beruf vorbehalten Tätigkeiten, die gesamte Heilkunde ausüben darf und damit grundsätzlich auch befugt ist, Injektionen zu verabreichen, operative Eingriffe vorzunehmen und Narkosen durchzuführen. Weder hinsichtlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch im Hinblick auf die für derartige Eingriffe erforderliche Diagnosetätigkeit liegen mit der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister aber ausreichende Nachweise vor, die eine Heilpraktikerüberprüfung als überflüssig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten.
35 
Will ein Masseur und medizinischer Bademeister oder Physiotherapeut also sein durch die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 MPhG bereits bestehendes Berufsfeld erweitern, so ist ihm im Interesse der Volksgesundheit auch zumutbar, sich der für das angestrebte Tätigkeitsfeld erforderlichen Überprüfung zu unterziehen. Dass hierfür bereits bestehende Nachweise berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179; dazu auch Horn, NdsVBl 2003, 201), steht vorliegend nicht im Streit. In Abgrenzung zu der vom Kläger herangezogenen Fallgruppe der Psychotherapeuten ist indes auch nicht zu übersehen, dass diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine nachfolgende Therapeutenausbildung von mindestens 3 Jahren absolviert haben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG), während Voraussetzung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister zu führen, lediglich ein nach Hauptschulabschluss durchgeführter Lehrgang von 2 Jahren ist (vgl. §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Nr. 2 MPhG) - was eine der kürzesten Ausbildungen im gesamten Heilberufesektor sein dürfte.
III.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
37 
Beschluss vom 19. März 2009
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig (I.); das Verwaltungsgericht hätte die Klage aber abweisen müssen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht und die Klage daher unbegründet ist (II.).
I.
13 
Die Klage ist zulässig.
14 
Für den vom Kläger begehrten Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts ist die erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klageart. Auch die hierfür vorgeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben, weil die Anspruchsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl. I S. 2702 - HeilprG -) i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2002, BGBl. I S. 4456 - 1. DVO-HeilprG -) ein Recht auf Erlaubniserteilung vermittelt, sofern ein gesetzlich normierter Versagungsgrund nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).
15 
Dem Kläger kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch zu, obwohl ihm bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2008, BGBl. I S. 1910 - MPhG -) die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ zu führen. Einerseits ist nach gegenwärtiger Rechtslage bereits unsicher, ob mit dieser Erlaubnis auch die Berechtigung verbunden ist, entsprechende Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung durchzuführen. Andererseits begehrt der Kläger mit der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eine Erweiterung des ihm bislang zugesprochenen Rechtskreises.
II.
16 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die begehrte Heilpraktikererlaubnis kann bereits deshalb nicht erteilt werden, weil der gegenständlich beschränkte Tätigkeitsbereich des Masseurs und medizinischen Bademeisters keine Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG umfasst (1.). Darüber hinaus fehlt es für die beantragte Teilerlaubnis an einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit und an hinreichenden Rechtfertigungsgründen, um von einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung abzusehen (2.).
17 
1. Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis ist zunächst, dass die vom Kläger begehrte Tätigkeit eine Ausübung der Heilkunde darstellt; nur diese unterliegt der Erlaubnispflicht aus § 1 Abs. 1 HeilprG.
18 
Nach der in § 1 Abs. 2 HeilprG enthaltenen Legaldefinition ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese, sehr weite Begriffsbestimmung ist vom Bundesverwaltungsgericht indes im Hinblick auf das traditionelle Verständnis der Heilkunde und um die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig auszudehnen, eingeschränkt worden. Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ ist demnach, dass die betreffende Behandlung ärztliche (oder heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - 1 C 73/64 -, BVerwGE 23, 140) und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so rechtfertigt der Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreichend, um die Erlaubnispflicht auszulösen; weil diese Rechtsfolge für Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, unverhältnismäßig wäre.
19 
Sog. Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der „medizinischen Masseure“ ausdrücklich gezählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308), erfüllen danach den Tatbestand der „Ausübung der Heilkunde“ nicht. Die Berufsausübung erfordert hier nur eingeschränkt spezifisch heilkundlichen Fachkenntnisse und die Risiken durch die Behandlung eines auf die bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs sind abschätzbar. Auch die selbständige Berufsausübung des Masseurs ohne ärztliche Anweisung unterfällt der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz daher nicht (vgl. auch Schnitzler, Das Recht der Heilberufe, 2004, S. 103 f. m.w.N.).
20 
Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urteil vom 04.08.2008 - W 7 K 08.906 -) überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Entscheidung selbst (im Zusammenhang mit der angenommenen Entbehrlichkeit einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung, vgl. RdNr. 18) davon ausgeht, dass die angewandten Verfahren eines Masseurs und medizinischen Bademeisters nach § 3 MPhG „selbst bei einer unterstellen Fehldiagnose für sich genommen ungefährlich sind“. Auf Basis dieser Annahmen ist nach den dargestellten Maßstäben aber nicht von einer Ausübung der Heilkunde auszugehen; diese scheidet vielmehr aus, wenn die Behandlung keine Gefahr für den Patienten bedeutet (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62 [106f.]). Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308).
21 
Ein anderes Verständnis kommt im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil es dazu führen würde, dass die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters ohne ärztliche Verordnung erlaubnispflichtig im Sinne des Heilpraktikergesetzes wäre und der Masseur sich damit bei selbständigen Behandlungen eines nach § 5 HeilprG strafbewehrten Verstoßes schuldig machen würde. Dass dieses Ergebnis realitätsfremd und unverhältnismäßig wäre, liegt auf der Hand.
22 
Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 (- 6 A 10271/06 -, MedR 2007, 496) bezieht, geht dies bereits deshalb fehl, weil diese Entscheidung keinen Masseur, sondern einen Physiotherapeuten betrifft. Im Übrigen tritt der Senat aber auch der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertretenen Meinung nicht bei, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung kann eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Insbesondere lässt sich aus den in §§ 3 und 8 MPhG enthaltenen Beschreibungen des Ausbildungsziels ein derartiger Ansatz nicht entnehmen. Denn die Bezugnahme auf „Hilfen“ zur Heilung enthält ersichtlich nur eine Beschreibung des Funktionsbereichs, nicht aber eine Einschränkung, die eine Berufsausübung im Einzelfall von der Anweisung und Überwachung eines Arztes erforderlich machen würde. Eine entsprechende Einengung des Berufsfeldes entspräche auch weder der Funktionsabgrenzung von Masseur/ Physiotherapeut und Arzt, der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14), noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten, das u.a. Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt (vgl. dazu ausführlich das Senatsurteil vom heutigen Tage - 9 S 1413/08 -).
23 
Das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ergibt sich daher nicht aus dem Berufsrecht, es entstammt vielmehr dem Leistungsrecht der Krankenversicherungen. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung sieht nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V eine Erstattung für die Behandlung durch einen Masseur und medizinischen Bademeister nur vor, wenn sie vom Arzt (oder Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet worden ist. Diesem Ansatz folgt grundsätzlich auch das Leistungsrecht der privaten Krankenversicherung (und damit korrespondieren regelmäßig auch das Beihilferecht), allerdings mit dem Unterschied, dass hier grundsätzlich auch eine Verordnung durch den Heilpraktiker für ausreichend erklärt wird (vgl. § 4 Abs. 3 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK). Die Einbeziehung des Masseurs und medizinischen Bademeisters in das Erstattungssystem der Krankenversicherung setzt daher eine vorherige Verordnung durch einen Arzt (oder Heilpraktiker im Falle der privaten Krankenversicherung) voraus.
24 
Die Vorschriften des SGB V und die Richtlinien zur Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten enthalten indes keine Aussagen zur Gefährlichkeit entsprechender Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung; sie regeln vielmehr nur das Rechtsverhältnis zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherten und bezwecken vorrangig eine Kostenkontrolle (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V: „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“). Der Regelungszweck der im SGB V enthaltenen Leistungskataloge ist daher maßgeblich von finanzwirtschaftlichen Erwägungen geprägt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25), so dass den Vorschriften - und damit auch dem dort angeordneten Erfordernis einer vorherigen Anordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker - für die hier ausschlaggebende Fragestellung der Gefahrenabwehr keine Aussagekraft zukommt.
25 
2. Soweit - unabhängig von der selbständig bestehenden Befugnis, Tätigkeiten im Aufgabenfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters verrichten zu dürfen - die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis begehrt wird, sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
26 
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine gegenständliche oder sektorale Abgrenzung der Heilkunde auf „den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 3 MPhG“ nicht möglich erscheint.
27 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis für zulässig und erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356). Die hierfür maßgeblichen Erwägung, dass sich die Psychotherapie als spezielle und eigenständige heilkundliche Tätigkeit erst nachträglich ausdifferenziert habe, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen (vgl. auch Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Stand: Mai 2008, § 1 HeilprG RdNr. 10; VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2006 - 3 K 855/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2003/05 - sowie Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2007, Az. 316-4334-0/1). Denn das in Rede stehende Tätigkeitsfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters ist in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar und aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausdifferenziert (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171; OVG Nord- rhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.1998 - 13 A 1781/96 -, DVBl 1999, 1052).
28 
Anders als im Falle des Psychotherapeuten geht es nicht um spezielle heilkundliche Bereiche, für welche die allgemeinen heilkundlichen Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde in der Praxis nicht erforderlich oder verwertbar sind (wie dies das Bundesverwaltungsgericht für den Psychotherapeuten angenommen hat). Ein Blick auf die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte des MPhG verdeutlicht vielmehr, dass die genannten Kenntnisse auch für Masseure und Physiotherapeuten von erheblicher Bedeutung sind und mit hohem Zeitaufwand geschult und unterrichtet werden. Unstreitig gehört das Aufgabenfeld der Masseure und Physiotherapeuten auch grundsätzlich zur allgemeinen Heilkunde, so dass insoweit von einer speziellen Ausgliederung nicht ausgegangen werden kann. Im Gegensatz zu der in Bezug genommenen Entwicklung im Bereich des Psychotherapeuten hat sich hier daher in der Praxis kein „selbständiger Zweig“ der Heilkunde ausdifferenziert, der mit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis nachvollzogen werden könnte.
29 
Selbst wenn man eine derartige Abspaltung vornehmen wollte, ließe sich diese jedenfalls nicht auf den beantragten Bereich der physikalischen Therapie nach § 3 MPhG begrenzen. Denn in heilkundlicher Hinsicht gehört die Mehrzahl der Tätigkeiten aus diesem Aufgabenbereich zum Fachbereich der Orthopädie (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, S. 3; Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 39), so dass allenfalls eine auf dieses Gebiet beschränkte Spezialerlaubnis denkbar erscheint (vgl. auch Senatsurteil vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -). Dass hierfür aber mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG nicht notwendig alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt sind, liegt angesichts des über den Bereich der physikalischen Therapie hinausgehenden Heilkunde-Teilbereichs auf der Hand.
30 
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, wie und inwieweit eine gegenständliche Abgrenzung zwischen dem Tätigkeitsfeld eines Masseurs und medizinischen Bademeisters von dem eines Physiotherapeuten erfolgen könnte (vgl. auch von der Twer, Die Rechtsstellung des Physiotherapeuten, 2001, S. 6). Welche konkreten Differenzierungen sich hierfür aus §§ 3 und 8 MPhG ergeben könnten, legt das Verwaltungsgericht nicht dar. Auch das Ausbildungscurriculum legt eher den Schluss nahe, dass beide Berufe im selben Berufsfeld tätig werden und sich das Aufgabenfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters nicht als „Aliud“, sondern als „Minus“ erweist (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 04.08.2008 - W 7 I 08.906 -, das allerdings dennoch - ohne inhaltliche Begründung - von einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit ausgeht). Hierauf deutet auch die Anrechnung des Lehrgangs zum Masseur und medizinischen Bademeister im Falle der nachfolgenden Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 12 MPhG hin. Anhaltspunkte für eine hinreichend gegenständlich abgrenzbare Ausdifferenzierung sind damit nicht ersichtlich. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die maßgebliche Orientierung an Heilkundetätigkeiten, auf die sich die Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 HeilprG bezieht.
31 
Schließlich würfe die Annahme einer gegenständlich abgrenzbaren Heilpraktikererlaubnis die Schwierigkeit auf, dass eine eigenständige Heilpraktikerüberprüfung für diese Teilerlaubnis eingerichtet und angeboten werden müsste. Denn wenn die Heilpraktikererlaubnis sektoral aufgespalten werden kann, gilt dies grundsätzlich unabhängig von der nach dem Heilpraktikergesetz gerade nicht maßgebenden, zuvor erworbenen Berufsqualifikation. Für die Fälle, in denen eine Gefahr für die Volksgesundheit nicht bereits durch das Vorhandensein einer entsprechenden staatlichen Abschlussprüfung verneint werden kann, wäre daher eine reduzierte Heilpraktikerüberprüfung für den gegenständlich begrenzten Tätigkeitsbereich erforderlich - wie dies gegenwärtig bereits im Bereich der Psychotherapie durch den Beklagten praktiziert wird. Die weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis führte daher im Ergebnis zur Einführung oder jedenfalls Ausdehnung der sektoralen „Kurierfreiheit“, was dem Anliegen des Heilpraktikergesetzes diametral entgegensteht und mit dem Standard anderer europäischer Staaten kaum in Einklang gebracht werde kann.
32 
b) Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger für die von ihm beantragte Heilpraktikererlaubnis von der in § 2 Abs. 1 lit i. 1. DVO-HeilprG hierfür vorgeschriebenen Überprüfung freizustellen sein sollte.
33 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Forderung einer eigenständigen Heilpraktikerprüfung unangemessen erscheinen kann, wenn eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht verwertet werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705) kann im Falle des Masseurs und medizinischen Bademeisters indes nicht die Rede sein. Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen des „Geistheilers“ oder Psychotherapeuten besteht vorliegend ein ausreichender Zusammenhang zum beabsichtigten Tätigkeitsfeld des Klägers, sodass von einer Unzumutbarkeit der Prüfung nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr berühren die in Nr. 4.3 der Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (GABl. S. 983) geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten die beabsichtigte Tätigkeit unmittelbar (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -).
34 
Umgekehrt ist zu Recht auf die Problematik hingewiesen worden, dass ein Heilpraktiker in seinem Tätigkeitsfeld, abgesehen von den dem ärztlichen Beruf vorbehalten Tätigkeiten, die gesamte Heilkunde ausüben darf und damit grundsätzlich auch befugt ist, Injektionen zu verabreichen, operative Eingriffe vorzunehmen und Narkosen durchzuführen. Weder hinsichtlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch im Hinblick auf die für derartige Eingriffe erforderliche Diagnosetätigkeit liegen mit der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister aber ausreichende Nachweise vor, die eine Heilpraktikerüberprüfung als überflüssig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten.
35 
Will ein Masseur und medizinischer Bademeister oder Physiotherapeut also sein durch die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 MPhG bereits bestehendes Berufsfeld erweitern, so ist ihm im Interesse der Volksgesundheit auch zumutbar, sich der für das angestrebte Tätigkeitsfeld erforderlichen Überprüfung zu unterziehen. Dass hierfür bereits bestehende Nachweise berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179; dazu auch Horn, NdsVBl 2003, 201), steht vorliegend nicht im Streit. In Abgrenzung zu der vom Kläger herangezogenen Fallgruppe der Psychotherapeuten ist indes auch nicht zu übersehen, dass diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine nachfolgende Therapeutenausbildung von mindestens 3 Jahren absolviert haben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG), während Voraussetzung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister zu führen, lediglich ein nach Hauptschulabschluss durchgeführter Lehrgang von 2 Jahren ist (vgl. §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Nr. 2 MPhG) - was eine der kürzesten Ausbildungen im gesamten Heilberufesektor sein dürfte.
III.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
37 
Beschluss vom 19. März 2009
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.

(2) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Physiotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 2 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen, fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, können in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 3.

(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.

(2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.

(3) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).

(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.

(2) Geburtshilfe umfasst

1.
die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,
2.
die Hilfe bei der Geburt und
3.
die Überwachung des Wochenbettverlaufs.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.

(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.

(2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.

(3) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
a)
Krankengymnastische Behandlungstechniken: der Prüfling hat mindestens drei spezifische krankengymnastische Behandlungstechniken am Probanden auszuführen und zu erklären;
b)
Bewegungserziehung: der Prüfling hat eine krankengymnastische Gruppenbehandlung mit mindestens sechs Teilnehmern diagnosebezogen anzuleiten;
2.
a)
Massagetherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;
b)
Elektro-, Licht- und Strahlentherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;
c)
Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;
3.
Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten:der Prüfling hat an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechniken durchzuführen.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die jeweilige Fächergruppe sowie aus den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe mindestens mit "ausreichend" und dabei kein Fach schlechter als "mangelhaft" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.

(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.

(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der Berechtigungsschein nachgereicht werden.

(6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2008 - 3 K 1370/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, mit der die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - widerrufen worden ist. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - DVO-HeilPrG - vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 251; zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2002, BGBl. I S. 4456) ist die Heilpraktikererlaubnis „zurückzunehmen“, wenn nachträglich Tatsachen entstehen oder bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Nach heutiger Terminologie handelt es sich also um einen „Widerruf“ (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG; Senatsbeschluss vom 24.11.1992 - 9 S 2154/90 -). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f DVO-HeilPrG wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Bewerber die sittliche Zuverlässigkeit fehlt; § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG ordnet die Versagung an, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Die mit diesen Anforderungen begründete subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179 [192]). Sie rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei der Gesundheit der Bevölkerung um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, zu dessen Schutz das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis aufgestellt werden darf. Mit der Kontrolle soll sichergestellt werden, dass die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen im Falle des Bewerbers gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234; Senatsbeschluss vom 20.05.2008 - 9 S 133/08 -).
2. Diese Widerrufsvoraussetzungen haben Antragsgegner und Verwaltungsgericht im Falle des Antragstellers zutreffend angenommen, ohne dass dies durch die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, in Frage gestellt würde.
a) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Entscheidung des Antragsgegners habe eine umfangreiche Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, wie in § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG angeordnet, verkennt die Rüge bereits, dass dies jedenfalls für die im Bescheid vom 15.04.2008 angenommene Unzuverlässigkeit - die den Widerruf ersichtlich eigenständig trägt - nicht gilt. Im Übrigen sind die Kenntnisse des Antragstellers im Widerrufsverfahren durch den Ärztlichen Leiter des Gesundheitsamts, den Gutachterausschuss und einen sachverständigen Heilpraktiker geprüft und bewertet worden.
Unabhängig hiervon muss sich indes die Überprüfung der Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Widerrufsfall auch nicht zwingend aus einem förmlichen Überprüfungsverfahren ergeben, wie dies im Falle der Ersterteilung durch die Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (GABl. 2003, S. 983) vorgesehen ist. Denn eine vergleichbare Situation liegt im Falle des bereits praktizierenden Heilpraktikers nicht vor. Die in § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG angeordnete Versagung der Genehmigung dient der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit. Allein zur Aufklärung der Frage, ob die Ausübung der Heilkunde eine derartige Gefahr begründet, wird der Bewerber auf Kenntnismängel oder auf medizinische Fehlvorstellungen überprüft. Andere Kontrollmöglichkeiten stehen in der Situation der Präventiverlaubnis nicht zur Verfügung. Anders verhält es sich indes im Falle des bereits tätigen Heilpraktikers. Hier steht der Behörde nicht allein die abstrakte Einschätzung von Zuverlässigkeit und Eignung des Bewerbers - die im Wege der vorgesehenen Überprüfung ermittelt werden kann - zur Seite, vielmehr kann auf die Erfahrungen seiner praktischen Tätigkeit zurückgegriffen werden. Ergeben die bekannt gewordenen Umstände der Berufsausübung bei sachverständiger Bewertung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen entsprechender Gefahren, kann die Heilpraktikererlaubnis daher widerrufen werden, ohne dass es eines förmlichen Überprüfungsverfahrens in der vom Antragsteller geforderten Weise bedürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221).
b) Von einer derartigen Sachlage sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Behandlung von Frau K. in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sind dabei weniger die zutage getretenen Kenntnismängel in der Heilkunde, als vielmehr die fehlende Zuverlässigkeit und Verantwortungsgebundenheit des Antragstellers, der das letztlich 24 cm große und blutig aufgebrochene Karzinom selbst weiter behandelt hat, obwohl die Möglichkeit einer bösartigen Veränderung der Brust und die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung klar zutage getreten war.
aa) Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird vielfach einen Arzt für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705; Senatsurteil vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146). Der Heilpraktiker steht einem Arzt jedoch nicht gleich. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers muss daher insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientiert sein, die sich aus dem Versäumen ärztlicher Hilfe ergeben können. Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.1993 - 9 S 326/93 -, ESVGH 44, 161).
10 
Die zentrale Anforderung an einen Heilpraktiker besteht daher im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Abwehr von Gesundheitsgefahren gerade darin, im Falle schwerwiegender Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln eines Heilpraktikers müssen daher gewährleisten, dass der Patient nicht im Glauben bleibt, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt. Denn die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung bewirkt eine zwar nur mittelbare, aber erhebliche Gesundheitsgefährdung. Als unzuverlässig ist ein Heilpraktiker daher anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird, wozu insbesondere auch gehört, dass er nicht dazu beiträgt, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern.
11 
bb) Das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Heilpraktikerberufs hat der Antragsgegner angesichts des Behandlungsverlaufs von Frau K. zutreffend angenommen.
12 
1) Soweit die Beschwerde hiergegen vorträgt, die Begründung des Widerrufs erweise sich bereits deshalb als fehlerhaft, weil nur auf einen einzelnen Behandlungsfall abgestellt werde, geht die Rüge fehl. Selbst ein „einmaliges Fehlverhalten“ kann grundsätzlich geeignet sein, den Schluss auf eine Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.1993 - 3 B 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 388). Insbesondere aber kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falls auch nicht von einem einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Behandlung von Frau K. über mehrere Jahre hinzog. Angesichts der Dauer der Befassung des Antragstellers und des sich gravierend verschlechternden Gesundheitszustands der Patientin, die letztlich an dem metastasierenden Mamma-Karzinom verstarb, ist der Fall geeignet und auch ausreichend, um ein grundsätzliches Fehlverständnis des Antragstellers von den Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit zu dokumentieren. Der Antragsgegner ist daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass angesichts der Erkenntnisse über die Behandlung von Frau K. der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis zur Gefahrenabwehr dringend erforderlich ist.
13 
2) Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch die vorliegenden Sachverständigenaussagen bestätigt. Der Gutachterausschuss hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
14 
„Zusammenfassend erscheint eine Rücknahme der erteilten Erlaubnis als unumgänglich. Herr B hat hinsichtlich der Erkrankung von Frau K. über Jahre hinweg offensichtliche Fehldiagnosen gestellt und seine Therapien unbeirrt weiterverfolgt, was spätestens seit Aufbrechen des monströsen Brustkarzinoms als absolut unverantwortlich einzuschätzen ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte Herr B Frau K. nicht nur auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung hinweisen, sondern wegen der offensichtlich vitalen Gefährdung der Patientin sowie der in Verbindung mit der Vorgeschichte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu stellenden Diagnose einer bösartigen Veränderung an der Brust eine weitere Behandlung ohne ärztliche Diagnostik ablehnen müssen, zumal der Aufbruch des Karzinoms mit einer auffälligen Gewichtsabnahme verbunden war. Die Verkennung eines derartig großen, blutenden Karzinoms zeigt einen offensichtlichen Mangel an einfachstem anatomisch-pathologischen Grundlagenwissen. Sowohl die kontinuierliche Weiterbehandlung - wobei die Dokumentation insgesamt mehr als mangelhaft ist - , trotz des offensichtlich katastrophalen Verlaufs der Erkrankung, als auch sein Umgang mit der Angelegenheit gegenüber dem Gesundheitsamt Karlsruhe angesichts des eindeutigen Befundes des Städtischen Klinikums, lässt jeglichen selbstkritischen Ansatz vermissen.“
15 
3) Nicht zu beanstanden ist dabei auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller seine Patientin jedenfalls nicht mit der hinreichenden Dringlichkeit aufgefordert hat, sich einer ärztlichen Abklärung und Behandlung zu unterziehen.
16 
Zwar ist mit der Beschwerde vorgetragen worden, der Antragsteller habe die Patientin sehr wohl über die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung aufgeklärt. Allein mit diesem Hinweis wird die ausführlich begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts indes nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei seiner ersten Befragung am 08.03.2007 lediglich angegeben hatte, er habe Frau K. die Möglichkeit offen gelassen, auch einen Arzt aufzusuchen. Eine derartige Verfahrensweise genügt den dargelegten Anforderungen aber gerade nicht. Denn mit dem „offen lassen“ einer ärztlichen Behandlung ist der schwer erkrankten Patientin suggeriert worden, sie könne diese auch unterlassen und allein auf die Hilfe des Antragstellers vertrauen.
17 
Dies gilt umso mehr, als die Darstellung der Beschwerde den Beschreibungen der Patientin und ihres Ehemanns nicht entspricht. Diese hatten vielmehr nachdrücklich bestritten, dass der Antragsteller auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hingewiesen hat; vielmehr habe der Antragsteller Frau K. stets den Eindruck vermittelt, er habe die Sache im Griff. Durch seine Ausführungen habe er die Angst der Patientin geschürt „in die Hände von Ärzten zu fallen“. Auf kritische Nachfragen habe er nur geantwortet: „Wenn Du mir nicht glaubst, dass es kein Krebs ist, dann geh’ zu den Ärzten; die werden die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, werden Deine Brust amputieren und dann feststellen, dass es kein Krebs war“. Gegen die Einlassung des Antragstellers spricht überdies, dass er etwaige Hinweise auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung nicht dokumentiert hat. Schließlich hat die Patientin die Behauptung des Antragstellers, diese habe sich strikt geweigert, zu einem Arzt zu gehen, mit der Behandlung im Städtischen Klinikum Karlsruhe widerlegt.
18 
4) Angesichts der genannten Umstände liegen hinreichende Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass die Berufsausübung des Antragstellers eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet und ihm die Zuverlässigkeit für die Ausübung des Heilpraktikerberufs fehlt.
19 
Dem steht das vorgetragene Ansehen bei seinen verbliebenen Patienten nicht entgegen. Die Eignungsbeurteilung unterliegt objektiven Maßstäben und hat frei von etwaigen Wertschätzungen zu erfolgen, die im Übrigen auch auf Unkenntnis oder sachfremden Erwägungen beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -).
20 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Rüge sind auch die privaten Interessen des Antragstellers nicht verkannt oder fehlgewichtet worden. Angesichts des besonders wichtigen Schutzguts der Gesundheit der Bevölkerung ist der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis hier aber auch in Ansehung der privaten Situation des Antragstellers mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
21 
Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller die Grenzen der von ihm eingesetzten Therapiemaßnahmen nach wie vor nicht erkennt und angesichts des vom Gutachterausschuss festgestellten Fehlens „jeglichen selbstkritischen Ansatzes„ die dringende Gefahr begründet, dass es bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu weiteren Fehlbehandlungen kommen könnte.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei der dort angegebene Ansatz von mindestens 15.000 EUR gemäß Nr. 1.5 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.
23 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2006 - 11 K 1933/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. August 2005 wird wiederhergestellt, soweit er Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung betrifft, und angeordnet, soweit er Nr. 4 und Nr. 5 der Verfügung betrifft.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragstellerin hat mit den von ihr dargelegten Gründen Erfolg (§ 146 Abs. 6 Satz 6 VwGO). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Antragstellerin nach ihren unwidersprochenen Angaben durch ein Befolgen von Nr. 1 der Verfügung vom 11.08.2005, mit der ihr als Inhaberin der Firma ... ... ..., ohne im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz zu sein, die berufs- und gewerbsmäßige Ausübung der Faltenunterspritzung untersagt wurde, ein Umsatzverlust in Höhe von 50 Prozent, mithin ihrem Betrieb der Entzug der Existenzgrundlage droht (1.), und dass für Nr. 2 der Verfügung eine taugliche Rechtsgrundlage bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich ist (2.), lässt sich insoweit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 11.08.2005 jedenfalls derzeit nicht feststellen. Entsprechendes gilt dann auch für die angedrohten Zwangsgelder bei Nichtbefolgen der Nrn. 1 und 2 der Verfügung (3.).
1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - wie hier § 80 Abs. 5 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 = NVwZ 1997, 479, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichts). Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.
1.1 Als Rechtsgrundlage für Nr. 1 der angefochtenen Verfügung kommt allein die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) in Betracht. Eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde verstößt gegen die strafbewehrte Vorschrift des § 5 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl I S. 2702; Heilpraktikergesetz - HPG -), gegen dessen Fortgeltung als Bundesrecht und grundsätzlich zulässige Einschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 192; Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705). Der Verstoß gegen ein Strafgesetz stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb die zuständige Ortspolizeibehörde zur Abwehr weiterer drohender Verstöße eine Unterlassungsverfügung erlassen kann (vgl. Senat, Urteile vom 17.02.2005 - 9 S 216/04 -, ArztR 2006, 46 und vom 09.07.1991 - 9 S 961/90 -, MedR 1992, 54). Ob die Klägerin mit den von ihr als Kosmetikerin ausschließlich vorgenommenen Injektionen von nichtanimalischer Hyaluronsäure zur Glättung altersbedingter Falten im Stirnbereich, im Nasen- und Labialfaltenbereich, im Bereich der „Zornesfalte“ zwischen den Augenbrauen, im Bereich der Oberlippe, Unterlippe, Mundwinkel und Kinnpartie sowie im Hals- und Nasenbereich erlaubnispflichtige Heilkunde in diesem Sinne berufs- oder gewerbsmäßig ausübt und ihr deshalb diese Tätigkeit zu Recht untersagt wurde, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht völlig zweifelsfrei feststellen.
1.2 Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Heilpraktikergesetz dient dabei seit jeher der Abwehr von Gefahren, die vor allem von fachlich ungeeigneten Personen für die Gesundheit der Patienten ausgehen, sein Sinn und Zweck war und ist es deshalb, möglichst jede nicht-ärztliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde zu erfassen. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, a.a.O.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die ausdrückliche Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62), sind, dieser Zweckrichtung folgend, ungeschriebene Tatbestandsmerkmale entwickelt worden, die die gesetzliche Definition der Heilkunde ergänzen. Zum einen ist der Bereich ausgenommen, in dem die Behandlung keine Fachkenntnisse voraussetzt oder keinen Schaden anrichten kann, mithin keine Gefahr für den Patienten bedeutet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.09.1965 - I C 105.63 -, DÄ 1966, 446 = NJW 1966, 418; Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53.66 -, BVerwGE 35, 308; Urteil vom 18.12.1972 - I C 2.69 -, NJW 1973, 579; Urteil vom 10.02.1983 - 3 C 21/82 -, BVerwGE 66, 367; Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269). Zum anderen ist der Bereich eingeschlossen, in dem es um die gefährliche Behandlung an sich gesunder Menschen geht (prophylaktische oder kosmetische Eingriffe, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1958 - BVerwG I C 25/56, NJW 1959, 833; Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.; zum Ganzen auch Quaas/Zuck, Medizinrecht, S 668 ff.). Für die Auslegung des Heilkundebegriffs spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihm folgend des Bundesverfassungsgerichts ferner keine Rolle, dass es zu der Zeit, als das Heilpraktikergesetz in Kraft getreten ist, bestimmte, konkret zu beurteilende Behandlungsmethoden oder -richtungen noch nicht gegeben hat. Der Begriff der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HPG ist entsprechend dem Gesetzeszweck, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, vielmehr dynamisch und nicht statisch auszulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.).
Ausgehend hiervon mag zwar die altersbedingte Faltenbildung eine weit verbreitete Erscheinung sein und im Regelfall sowenig als Anomalität, als Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und als Behinderung der normalen Leistungsfähigkeit anzusehen sein, dass sie den Begriff der Krankheit, des Leidens oder des Körperschadens im Sinne des Heilpraktikergesetzes nicht erfüllt und eine Tätigkeit, die auf ihre Behebung gerichtet ist, nicht als Heilung von einer Krankheit anzusehen, sondern dem Gebiet der Kosmetik zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1965, a.a.O.). Dagegen könnte sprechen, dass mit altersbedingten Hautveränderungen und -falten nicht selten auch eine gewisse Belastung psychischer Art in der Weise einher gehen kann, dass jemand "mit seinem natürlichen Äußeren nicht zufrieden ist" und die Behandlung über rein ästhetische Überlegungen hinaus auch zur Wiederherstellung und Stärkung des persönlichen Wohlbefindens und Selbstwertgefühls bzw. zur Beseitigung einer entsprechenden - wenn auch möglicherweise geringen - "psychischen Belastung" durchführen lässt (so OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006 - 13 A 2495/03 -, juris). Hinzu kommt die gesetzliche Wertung in § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermilchgesetzbuch - LFGB) vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 3007), wonach zwar (äußerlich anwendbare) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind, nicht als kosmetische Mittel gelten, während die Vorschriften dieses Gesetzes für kosmetische Mittel auch für Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, gelten. Ob aber zu letzteren auch Stoffe zur Faltenunterspritzung als „vergleichbare Stoffe“ gerechnet werden könnten, erscheint fraglich. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht. Denn selbst wenn die Faltenunterspritzung nicht der Heilbehandlung einer Krankheit, sondern ausschließlich der Kosmetik zuzurechnen wäre, erforderte ihre sachgemäße Durchführung grundsätzlich ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.).
1.3 Ob für eine Tätigkeit zusätzliche ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse erforderlich sind, um diese nach dem Wortlaut der Vorschrift an sich nicht erfasste Tätigkeit im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gesetzes gleichwohl als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG anzusehen, kann nicht losgelöst vom beruflichen Kontext, in dessen Rahmen mit bereits erworbenen beruflichen Fachkenntnissen die Tätigkeit ausgeübt wird, gesehen werden. Denn der Erwerb von „heilkundlichen“ Kenntnissen und Fähigkeiten, die ein Betroffener im Rahmen einer normierten Berufsausbildung schon anderweitig zweifelsfrei erworben hat und die auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen vermitteln können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890), darf bei verfassungskonformer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 2 HPG nicht noch einmal gefordert werden.
Nach im Wesentlichen übereinstimmenden Informationen aus dem Internet (vgl. etwa www. dgaepc „Die Spritze gegen Falten: Kleiner Pieks mit großer Wirkung - 10 wichtige Fragen zur Faltenunterspritzung“ ; www.adk-online.org/wms/adk/aktuelles/ wissenschaft&kategorie =2 , Aus der ADK-Redaktion, Artikel vom 19.07.2005 und vom 26.04.2004; http://de. wikipedia.org/wiki/ Hyalurons %C3% A4ure ), die der Senat für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens für ausreichend hält und die zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sind, wird bei der Faltenunterspritzung mit Hilfe sehr feiner Injektionsnadeln und einer speziellen Injektionstechnik an der betroffenen Stelle eine Substanz unter die Haut der obersten Hautschicht gespritzt. Die dabei in Betracht kommenden Stoffe haben unterschiedliche Wirkungsweisen. Mit Füllmaterialien werden vorhandene Falten aufgefüllt und so die Hautoberfläche geglättet. Botulinum-Toxin, ein Nervengift, des den faltenbildenden Muskel lähmt, hingegen vermeidet die Entstehung von Falten, indem der verantwortliche Muskel außer Kraft gesetzt wird. Vom Körper abbaubare Füllmaterialien sind verschiedene Stoffe aus Hyaluronsäure mit oder ohne tierische Bestandteile (Hühnereiweiß) und aus Kollagen (biologische Substanz mit Rindereiweiß) sowie Eigenfett (Körpereigenes Fettgewebe z.B. aus dem Bauchbereich). Hinzu kommen sog. Permanent-Produkte (Kombination aus Acrylat und Kollagen oder Hyaluronsäure), die meist dauerhaft im Körper verbleiben. Abhängig vom verwendeten Stoff können bei der Behandlung Nebenwirkungen wie lokale Schmerzen, Hämatome an der Injektionsstelle, Wundinfektionen, Unverträglichkeitsreaktionen, wie etwa bei einer Überempfindlichkeit gegen Hühnereiweiß, Fremdkörpergranulome oder diffuse granulomatöse Gewebereaktionen, Lymphknotenschwellungen u.a. auftreten, deren Ursache auch häufig die Injektion des Füllmaterials in die falsche Hautschicht sowie die Injektion zu großer Volumina in einer Sitzung ist (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 23.01.2003 – 6 K 867/02.TR -, MedR 2003, 464, jeweils mit weiteren Nachw.), wobei aber Stoffe aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile in der Regel sehr gut verträglich sind, kaum allergische Reaktionen hervorrufen und keine Testspritze erforderlich ist.
Hiernach dürfte zwar der Vorgang der Injektion von vom Körper abbaubaren Füllmaterialien mit den hierfür entwickelten Spezialgeräten an sich keine über die Fachkenntnisse einer ausgebildeten Kosmetikerin hinausgehende medizinische oder heilkundliche Fachkenntnisse erfordern, nachdem die Kosmetikerinnen nach der seit 01.08.2003 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417) als eine der zu erwerbenden Wahlqualifikationen die Wahlqualifikation „Permanentes Make-up“ wählen können. Bei dessen Anwendung werden ebenfalls mittels feiner Nadeln und meist mit einer Oberflächenanästhesie Farbpigmente in die obere Hautschicht gebracht, wo sie über einen längeren Zeitraum verbleiben (vgl. etwa http://www. wdr5 .de/service/ service_rat /250132. phtml „Körperschmuck - Von Tatoos, Piercings, Brandings und Co“ ). Auch kann die Injektion von Füllmaterialien bei der Faltenunterspritzung keineswegs mit dem in wesentlich tiefere Hautschichten erfolgenden Verabreichen einer medizinischen Spritze gleichgesetzt werden. Zur Ausbildung zur Kosmetikerin, die im Rahmen einer kosmetischen Behandlung auch sonst mit Apparaten und Instrumenten an der menschlichen Haut arbeitet, gehören ferner ebenso umfangreiche Unterweisungen in hygienischen Anforderungen und Desinfektion, Reinigung, Sterilisation und Pflege von Apparaten und Instrumenten sowie des gesamten Arbeitsplatzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung), sodass auch insoweit der ordnungsgemäße Umgang mit den Arbeitsmaterialien und -geräten ebenso wie etwa bei der Einbringung eines Permanent Make up gewährleistet ist. Ärztliche/heilkundliche Kenntnisse sind aber zweifelsfrei erforderlich, soweit zur Behandlung (zusätzliche) medizinische Eingriffe wie zum z.B. bei der Einbringung von Permanent-Produkten und der Gewinnung von körpereigenem Fett bei der Eigenfettbehandlung vorgenommen werden müssen oder soweit wegen der besonderen Gefährlichkeit der Behandlung genaueste Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen in dem für die Behandlung vorgesehenen Gesichtsbereich wie z.B. bei der Injektion von Botulinum-Toxin, bei der schon geringe Ungenauigkeiten zu Gesichtslähmungen und -asymmetrien führen können, nötig sind. Sie sind aber auch allgemein für die vor Beginn einer Behandlung zu klärenden Fragen erforderlich, welche Behandlungsart im Hinblick auf etwaige Unverträglichkeiten auch bei an sich unproblematischen Stoffen oder besonderen Patientenwünschen für bestimmte - in der Methode oder Stoffauswahl möglicherweise neuartige - Behandlungsarten in Betracht kommt und ob mit ihr ohne weitere medizinische Abklärung z.B. wegen einer möglichen Allergie gegen Hühnereiweiß, Vorliegens einer Hauterkrankung oder psychischer Probleme, begonnen werden kann und soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1965, a.a.O.).
Nach Vorstehendem ist die Vornahme einer kosmetischen Faltenunterspritzung bei der gebotenen generellen Betrachtungsweise auch nicht frei von Gesundheitsgefahren. Dabei reicht ein nur geringfügiges Gefahrenmoment unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG abhängig zu machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Je nach Behandlungsmethode können die unterschiedlichsten Nebenwirkungen oder folgenreiche Behandlungsfehler auftreten, denen insbesondere bei der Behandlung mit Permanent-Produkten oder Botulinum-Toxin ein ganz erhebliches Gefährdungspotential innewohnt. Aber auch bei der Verwendung von bestimmten Stoffen aus Hyaluronsäure können zumindest allergische Reaktionen auftreten, die im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes nicht vernachlässigbar sind (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.).
10 
Erweist sich danach die sog. Faltenunterspritzung jedenfalls im Sinne einer umfassenden Tätigkeit als Ausübung von Heilkunde und bedarf es hierfür einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG, stellt sich gleichwohl die weitere Frage, ob eine Erlaubnispflicht mit Blick auf die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch dann bestehen kann, wenn - wie bei der Antragstellerin - die Tätigkeit der Faltenunterspritzung, für die sich ein eigenständiges Berufsbild bisher nicht entwickelt hat, entsprechend einer langjährigen Berufspraxis als Kosmetikerin beschränkt ist auf die ausschließliche Injektion von Stoffen aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile und andere Arten der Faltenunterspritzung auch weiterhin nicht vorgenommen werden sollen. Denn insoweit dürften nach den dem Senat bisher vorliegenden Informationen kaum nennenswerte Gesundheitsgefahren zu besorgen sein, insbesondere sind diese Stoffe offenbar sehr gut verträglich und rufen kaum allergische Reaktionen hervor. Insofern könnte eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz jedenfalls für ausgebildete Kosmetikerinnen mangels nennenswerten Gefahrenpotentials der Behandlung nach dem geschilderten Sinn und Zweck des Gesetzes entbehrlich und dennoch auftretende Problemfälle haftungsrechtlich zu lösen sein (a.A. hinsichtlich der Differenzierung nach den zu behandelnden Gesichtspartien: OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.). Zu einer abschließenden Beurteilung sieht sich der Senat im vorliegenden Eilverfahren, in dem eine umfangreiche Beweiserhebung untunlich ist, aber nicht in der Lage. Eine erforderliche weitere Sachaufklärung in dieser Hinsicht und etwa auch, ob die Antragstellerin vergleichbare Fachkenntnisse als Kosmetikerin in vorgenanntem Sinne besitzt, muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.
11 
Ferner ist zu beachten, dass selbst dann, wenn es sich auch bei der von der Antragstellerin angewandten Methode der Faltenunterspritzung um eine nach § 1 Abs. 1 HPG erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, dies nicht bedeutet, dass die Klägerin künftig auf Dauer diese Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Sie besagt nur, dass sie zur berufsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, auf die bei Erfüllung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und die nur versagt werden darf, wenn eine der maßgebenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 1. HPG-DVO nicht gegeben ist. Eine etwaige Überprüfung, durch die festgestellt werden soll, ob die im Rahmen ihres Kosmetikbetriebes erfolgende Ausübung der Heilkunde durch die Klägerin eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeutet, ist dabei an den zur ordnungsgemäßen Erfüllung der zunächst unbeanstandet seit Jahren praktizierten und auch künftig geplanten Heilpraktikertätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu orientieren. Ein Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die ihre derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit in Form der Faltenunterspritzung nicht berühren, dürfte unter den vorliegenden besonderen Umständen wohl nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356; Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.; Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.; OVG NW Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteil des Senats vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -, MedR 1997, 555). Im Hauptsacheverfahren wird danach ggf. auch zu klären sein, ob dieser von der Antragsgegnerin bisher nicht berücksichtigte Umstand mit Blick auf den nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin, dass es im schon langjährigen Betrieb noch bei keinem ihrer Behandlungsfälle zu Komplikationen kam, anstelle einer Untersagung zunächst mildere Maßnahmen, etwa eine Fristsetzung zur erfolgreichen Ablegung der (eingeschränkten) Kenntnisüberprüfung, zur Gefahrenabwehr ausreichen lässt und erst bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist eine Untersagung in den Blick genommen werden kann.
12 
1.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben. Die Einnahmen aus der untersagten Tätigkeit stellen nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag einen Anteil in Höhe von etwa 50% am Umsatz ihres Geschäftsbetriebes dar. Die sofortige Einstellung der Vornahme von Faltenunterspritzungen nach der von ihr ausschließlich angewandten Methode würde demnach zu erheblichen und auch bei einem Erfolg in der Hauptsache unwiederbringlichen Umsatzverlusten führen, die die wirtschaftliche Existenz ihres Geschäftsbetriebes mit mehreren Angestellten auf Dauer jedenfalls in der derzeit bestehenden Größe und Ausrichtung in Frage stellten. Demgegenüber ist ein besonderes öffentliches Interessen am sofortigen Vollzug der Tätigkeitsuntersagung gerade gegenüber der Antragstellerin, auch wenn sich die Maßnahme im Hauptsacheverfahren letztlich doch als rechtmäßig erweisen sollte, nicht ersichtlich. Das von der Antragstellerin konkret ausgehende Gefahrenpotential ist nach Vorstehendem gering, zumal sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag zusätzlich eine abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester mit anschließender langjähriger Tätigkeit in diesem Beruf vorweisen kann, sie also bereits gewisse, in diesem Heilhilfsberuf gewonnene heilkundliche Erfahrungen haben dürfte. Insofern ist die Prognose gerechtfertigt, dass die bisher schon jahrelang ohne Komplikationen durchgeführte Tätigkeit auch in Zukunft in dieser Weise fortgesetzt werden kann. Die Antragstellerin ist freilich darauf hinzuweisen, dass diese Erwägungen nur für den Fall fortdauernde Geltung beanspruchen, als sie Art und Methode ihrer bisherigen Tätigkeit, die von der Untersagungsverfügung betroffen ist, nicht ändert.
13 
2. Entsprechendes gilt, soweit der Antragstellerin in Nr. 2 der Verfügung vom 11.08.2005 gestützt auf §§ 1, 3, 5, 6 PolG aufgegeben wurde, im Rahmen der Durchführung von Seminaren für Faltenunterspritzungen ihre Kursteilnehmer, welche nicht als Arzt bestallt sind, darüber zu belehren, dass Faltenunterspritzungen von Personen, die nicht als Arzt bestallt sind, ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG nicht vorgenommen werden dürfen. Zwar enthält hierzu die Beschwerdebegründung der Antragstellerin keine ausdrücklichen Darlegungen, sondern nur eine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 07.09.2005, was in der Regel nicht als ausreichend im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO anzusehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74). Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch in dem angefochtenen Beschluss mit Nr. 2 der Verfügung vom 11.08.2005 und dem hierzu getätigten Vorbringen der Antragstellerin nicht befasst. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung unter Darlegung weiterer Gründe ist der Antragstellerin danach nicht möglich.
14 
Insofern dürfte es bereits am Vorliegen einer von der Antragstellerin oder ihren Seminaren ausgehenden polizeilichen Gefahr fehlen, die gegenüber der Antragstellerin eine derartige Maßnahme rechtfertigen könnte. Dass den Seminarteilnehmern nach Teilnahme an dem Seminar ein - zudem vom Ehemann der Klägerin, einem Arzt, unterschriebenes - Zertifikat ausgehändigt bekommen, dürfte an deren alleiniger Verantwortlichkeit für ihr späteres Verhalten nichts ändern, zumal sie in einem Aufklärungsmerkblatt auf die sich im Fluss befindliche Problematik hingewiesen werden. Im Übrigen führt die Antragstellerin nach den Angaben im Bescheid vom 11.08.2005 auch ihre Tages-Intensivseminare ausschließlich in „Faltenunterspritzung mit nichtanimalischer Hyaluronsäure“ durch, also für die von ihr selbst angewandte Methode, für die eine Erlaubnispflicht nach Vorstehendem zumindest fraglich ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist aber auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vom 11.08.2005 nicht erkennbar.
15 
3. Ist danach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung vom 11.08.2005 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), fehlt es an einer Vollstreckungsvoraussetzung (§ 2 LVwVG) und mithin einem Grund, an der sofortigen Vollziehung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 12 Satz 1 LVwVG) Zwangsgeldandrohungen in Nr. 4 und Nr. 5 der Verfügung vom 11.08.2005 festzuhalten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war deshalb insoweit nach §§ 12 Satz 2 LVwVG, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.
16 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (Nrn. 1.1.1, 1.5, 1.6.2, und 35.1 des Streitwertkatalogs 2004).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1.
die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wegfällt oder
2.
dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wegfällt.
Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
2.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
3.
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, die Person sich aber weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich erweist, dass die betreffende Person nicht über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
5.
sich ergibt, dass die betreffende Person nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.

(2) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Physiotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 2 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen, fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, können in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 3.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2008 - 4 K 5809/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Zulässigkeit der Erteilung einer gegenständlich beschränkten Heilpraktikererlaubnis für einen Masseur und medizinischen Bademeister.
Der Kläger hat nach zweieinhalbjähriger Ausbildung und Abschluss der Prüfung im Jahr 1985 von der Regierung von Oberbayern die Erlaubnis erhalten, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ auszuüben und ist freiberuflich in eigener Praxis tätig. Mit Schreiben vom 21.05.2007 beantragte er unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Angesichts der Tatsache, dass die Erlaubnis auf ein Gebiet beschränkt sei, für das bereits eine staatliche Prüfung vorliege, müsse die Eignungsprüfung entfallen.
Mit Bescheid vom 04.06.2007 lehnte das Landratsamt Heilbronn den Antrag ab, auch der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos und wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2007 zurückgewiesen. Die Heilpraktikererlaubnis lasse sich bereits nicht auf den Bereich des Physiotherapie abgrenzen, weil eine gegenständliche Teilbarkeit wie im Falle der Psychotherapie nicht angenommen werden könne. Darüber hinaus belege die Ausbildung zum Physiotherapeut oder Masseur nicht zugleich die Eignung für die begehrte Tätigkeit als Heilpraktiker. Denn dieser werde selbständig und ohne vorgeschaltete Entscheidung eines Arztes tätig. Ein Absehen von der Eignungsprüfung komme daher angesichts der Unterschiedlichkeit der Tätigkeiten und im Interesse des Schutzgutes der Volksgesundheit nicht in Betracht.
Der am 15.11.2007 erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 31.07.2008 statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger ohne weitere Eignungsprüfung und unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie (MPhG) mit Ausnahme der Behandlung zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder zu erteilen. Angesichts der im MPhG enthaltenen Aufgabenabgrenzung erweise sich der Tätigkeitsbereich eines „Masseurs und medizinischen Bademeisters“ als hinreichend genau beschränkbar. Wegen der vorhandenen, berufsqualifizierenden Ausbildung bedürfe es auch keiner Eignungsprüfung. Dies gelte auch im Hinblick auf die mit der Heilpraktikererlaubnis verbundene selbständige Tätigkeit, denn ausweislich der Ausbildungsvorschriften erlerne der Auszubildende auch Behandlungsindikationen und Kontraindikationen selbständig zu erkennen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum der Masseur und medizinische Bademeister im Bereich der Differenzialdiagnose in seinem Tätigkeitsbereich über schlechtere Fähigkeiten verfügen solle, als ein Heilpraktiker. Schließlich habe der Kläger auch nicht die Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, weil dies für den Absolventen einer qualifizierten heilkundlichen Berufsausbildung diskriminierend sein könne.
Der Beklagte hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die prüfungslose Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Masseure und medizinische Bademeister sei nach geltender Rechtslage nicht möglich. Anders als für den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Bereich der Psychotherapie seien auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin keine Teilbereiche eigenständig ausdifferenziert und abgegrenzt. Jedenfalls die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Beschränkung auf den Bereich der physikalischen Therapie könne nicht erfolgen, weil sie bereits im Tätigkeitsfeld des Orthopäden enthalten sei. Insbesondere aber verkenne das Verwaltungsgericht, dass das im MPhG geregelte Berufsbild des Masseurs und medizinischen Bademeisters nur einen unselbständigen Heilhilfsberuf umfasse, nicht aber die selbständige Tätigkeit. Dementsprechend sei weder die Tätigkeit noch die Ausbildung darauf ausgerichtet, eine selbständige Diagnosetätigkeit durchzuführen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bereits die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister reiche für die Annahme aus, dieser könne auch selbständig gefahrlos Heilkunde betreiben, verkenne daher den grundlegenden Charakter der Heilhilfsberufe. Die Ausübung der eigenständigen Heilkunde ohne jede ärztliche Vordiagnose setze insbesondere voraus, dass andere Krankheiten ausgeschlossen werden könnten. Bereits das vom Kläger benannte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 erweise sich daher als falsch; jedenfalls aber könne es nicht vom dort entschiedenen Physiotherapeuten auf den vorliegenden Fall des Masseurs übertragen werden. Dieser durchlaufe keine dreijährige, sondern nur eine zweijährige Ausbildung und erreiche angesichts des als Eingangsvoraussetzung lediglich statuierten Hauptschulabschlusses auch kein entsprechendes Ausbildungsniveau. Schließlich könne auch nicht von der Titelführungspflicht befreit werden, weil die bloße Bezeichnung als „Masseur“ nicht erkennen lasse, dass eigenständige Heilkunde ausgeübt werde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2008 - 4 K 5809/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Beklagte verkenne, dass sich das eigenständig abgrenzbare Berufsfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters bereits aus dem MPhG ergebe. Die tatsächliche Ausdifferenzierung der Tätigkeiten im Bereich des Heilpraktikerrechts in eigenständige Berufe werde beispielhaft durch den Physiotherapeuten, den Logopäden oder den Podologen sichtbar. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, eine sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht auf den Bereich der physikalischen Therapie zu beschränken. Angesichts der Ausbildungsinhalte verfüge ein Masseur und medizinischer Bademeister auch über ausreichende differenzialdiagnostische Fähigkeiten, um selbständig Patienten zu behandeln. Im Übrigen sei durch die vorhandenen Gutachten belegt, dass die Ausbildung des Masseurs und medizinischen Bademeisters in seinem Bereich jedenfalls gründlicher sei, als die als Negativtest aufzufassende Ausbildung des Heilpraktikers.
11 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten sowie die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig (I.); das Verwaltungsgericht hätte die Klage aber abweisen müssen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht und die Klage daher unbegründet ist (II.).
I.
13 
Die Klage ist zulässig.
14 
Für den vom Kläger begehrten Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts ist die erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klageart. Auch die hierfür vorgeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben, weil die Anspruchsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl. I S. 2702 - HeilprG -) i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2002, BGBl. I S. 4456 - 1. DVO-HeilprG -) ein Recht auf Erlaubniserteilung vermittelt, sofern ein gesetzlich normierter Versagungsgrund nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).
15 
Dem Kläger kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch zu, obwohl ihm bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2008, BGBl. I S. 1910 - MPhG -) die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ zu führen. Einerseits ist nach gegenwärtiger Rechtslage bereits unsicher, ob mit dieser Erlaubnis auch die Berechtigung verbunden ist, entsprechende Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung durchzuführen. Andererseits begehrt der Kläger mit der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eine Erweiterung des ihm bislang zugesprochenen Rechtskreises.
II.
16 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die begehrte Heilpraktikererlaubnis kann bereits deshalb nicht erteilt werden, weil der gegenständlich beschränkte Tätigkeitsbereich des Masseurs und medizinischen Bademeisters keine Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG umfasst (1.). Darüber hinaus fehlt es für die beantragte Teilerlaubnis an einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit und an hinreichenden Rechtfertigungsgründen, um von einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung abzusehen (2.).
17 
1. Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis ist zunächst, dass die vom Kläger begehrte Tätigkeit eine Ausübung der Heilkunde darstellt; nur diese unterliegt der Erlaubnispflicht aus § 1 Abs. 1 HeilprG.
18 
Nach der in § 1 Abs. 2 HeilprG enthaltenen Legaldefinition ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese, sehr weite Begriffsbestimmung ist vom Bundesverwaltungsgericht indes im Hinblick auf das traditionelle Verständnis der Heilkunde und um die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig auszudehnen, eingeschränkt worden. Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ ist demnach, dass die betreffende Behandlung ärztliche (oder heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - 1 C 73/64 -, BVerwGE 23, 140) und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so rechtfertigt der Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreichend, um die Erlaubnispflicht auszulösen; weil diese Rechtsfolge für Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, unverhältnismäßig wäre.
19 
Sog. Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der „medizinischen Masseure“ ausdrücklich gezählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308), erfüllen danach den Tatbestand der „Ausübung der Heilkunde“ nicht. Die Berufsausübung erfordert hier nur eingeschränkt spezifisch heilkundlichen Fachkenntnisse und die Risiken durch die Behandlung eines auf die bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs sind abschätzbar. Auch die selbständige Berufsausübung des Masseurs ohne ärztliche Anweisung unterfällt der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz daher nicht (vgl. auch Schnitzler, Das Recht der Heilberufe, 2004, S. 103 f. m.w.N.).
20 
Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urteil vom 04.08.2008 - W 7 K 08.906 -) überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Entscheidung selbst (im Zusammenhang mit der angenommenen Entbehrlichkeit einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung, vgl. RdNr. 18) davon ausgeht, dass die angewandten Verfahren eines Masseurs und medizinischen Bademeisters nach § 3 MPhG „selbst bei einer unterstellen Fehldiagnose für sich genommen ungefährlich sind“. Auf Basis dieser Annahmen ist nach den dargestellten Maßstäben aber nicht von einer Ausübung der Heilkunde auszugehen; diese scheidet vielmehr aus, wenn die Behandlung keine Gefahr für den Patienten bedeutet (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62 [106f.]). Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308).
21 
Ein anderes Verständnis kommt im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil es dazu führen würde, dass die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters ohne ärztliche Verordnung erlaubnispflichtig im Sinne des Heilpraktikergesetzes wäre und der Masseur sich damit bei selbständigen Behandlungen eines nach § 5 HeilprG strafbewehrten Verstoßes schuldig machen würde. Dass dieses Ergebnis realitätsfremd und unverhältnismäßig wäre, liegt auf der Hand.
22 
Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 (- 6 A 10271/06 -, MedR 2007, 496) bezieht, geht dies bereits deshalb fehl, weil diese Entscheidung keinen Masseur, sondern einen Physiotherapeuten betrifft. Im Übrigen tritt der Senat aber auch der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertretenen Meinung nicht bei, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung kann eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Insbesondere lässt sich aus den in §§ 3 und 8 MPhG enthaltenen Beschreibungen des Ausbildungsziels ein derartiger Ansatz nicht entnehmen. Denn die Bezugnahme auf „Hilfen“ zur Heilung enthält ersichtlich nur eine Beschreibung des Funktionsbereichs, nicht aber eine Einschränkung, die eine Berufsausübung im Einzelfall von der Anweisung und Überwachung eines Arztes erforderlich machen würde. Eine entsprechende Einengung des Berufsfeldes entspräche auch weder der Funktionsabgrenzung von Masseur/ Physiotherapeut und Arzt, der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14), noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten, das u.a. Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt (vgl. dazu ausführlich das Senatsurteil vom heutigen Tage - 9 S 1413/08 -).
23 
Das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ergibt sich daher nicht aus dem Berufsrecht, es entstammt vielmehr dem Leistungsrecht der Krankenversicherungen. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung sieht nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V eine Erstattung für die Behandlung durch einen Masseur und medizinischen Bademeister nur vor, wenn sie vom Arzt (oder Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet worden ist. Diesem Ansatz folgt grundsätzlich auch das Leistungsrecht der privaten Krankenversicherung (und damit korrespondieren regelmäßig auch das Beihilferecht), allerdings mit dem Unterschied, dass hier grundsätzlich auch eine Verordnung durch den Heilpraktiker für ausreichend erklärt wird (vgl. § 4 Abs. 3 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK). Die Einbeziehung des Masseurs und medizinischen Bademeisters in das Erstattungssystem der Krankenversicherung setzt daher eine vorherige Verordnung durch einen Arzt (oder Heilpraktiker im Falle der privaten Krankenversicherung) voraus.
24 
Die Vorschriften des SGB V und die Richtlinien zur Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten enthalten indes keine Aussagen zur Gefährlichkeit entsprechender Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung; sie regeln vielmehr nur das Rechtsverhältnis zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherten und bezwecken vorrangig eine Kostenkontrolle (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V: „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“). Der Regelungszweck der im SGB V enthaltenen Leistungskataloge ist daher maßgeblich von finanzwirtschaftlichen Erwägungen geprägt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25), so dass den Vorschriften - und damit auch dem dort angeordneten Erfordernis einer vorherigen Anordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker - für die hier ausschlaggebende Fragestellung der Gefahrenabwehr keine Aussagekraft zukommt.
25 
2. Soweit - unabhängig von der selbständig bestehenden Befugnis, Tätigkeiten im Aufgabenfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters verrichten zu dürfen - die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis begehrt wird, sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
26 
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine gegenständliche oder sektorale Abgrenzung der Heilkunde auf „den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 3 MPhG“ nicht möglich erscheint.
27 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis für zulässig und erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356). Die hierfür maßgeblichen Erwägung, dass sich die Psychotherapie als spezielle und eigenständige heilkundliche Tätigkeit erst nachträglich ausdifferenziert habe, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen (vgl. auch Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Stand: Mai 2008, § 1 HeilprG RdNr. 10; VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2006 - 3 K 855/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2003/05 - sowie Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2007, Az. 316-4334-0/1). Denn das in Rede stehende Tätigkeitsfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters ist in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar und aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausdifferenziert (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171; OVG Nord- rhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.1998 - 13 A 1781/96 -, DVBl 1999, 1052).
28 
Anders als im Falle des Psychotherapeuten geht es nicht um spezielle heilkundliche Bereiche, für welche die allgemeinen heilkundlichen Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde in der Praxis nicht erforderlich oder verwertbar sind (wie dies das Bundesverwaltungsgericht für den Psychotherapeuten angenommen hat). Ein Blick auf die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte des MPhG verdeutlicht vielmehr, dass die genannten Kenntnisse auch für Masseure und Physiotherapeuten von erheblicher Bedeutung sind und mit hohem Zeitaufwand geschult und unterrichtet werden. Unstreitig gehört das Aufgabenfeld der Masseure und Physiotherapeuten auch grundsätzlich zur allgemeinen Heilkunde, so dass insoweit von einer speziellen Ausgliederung nicht ausgegangen werden kann. Im Gegensatz zu der in Bezug genommenen Entwicklung im Bereich des Psychotherapeuten hat sich hier daher in der Praxis kein „selbständiger Zweig“ der Heilkunde ausdifferenziert, der mit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis nachvollzogen werden könnte.
29 
Selbst wenn man eine derartige Abspaltung vornehmen wollte, ließe sich diese jedenfalls nicht auf den beantragten Bereich der physikalischen Therapie nach § 3 MPhG begrenzen. Denn in heilkundlicher Hinsicht gehört die Mehrzahl der Tätigkeiten aus diesem Aufgabenbereich zum Fachbereich der Orthopädie (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, S. 3; Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 39), so dass allenfalls eine auf dieses Gebiet beschränkte Spezialerlaubnis denkbar erscheint (vgl. auch Senatsurteil vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -). Dass hierfür aber mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG nicht notwendig alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt sind, liegt angesichts des über den Bereich der physikalischen Therapie hinausgehenden Heilkunde-Teilbereichs auf der Hand.
30 
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, wie und inwieweit eine gegenständliche Abgrenzung zwischen dem Tätigkeitsfeld eines Masseurs und medizinischen Bademeisters von dem eines Physiotherapeuten erfolgen könnte (vgl. auch von der Twer, Die Rechtsstellung des Physiotherapeuten, 2001, S. 6). Welche konkreten Differenzierungen sich hierfür aus §§ 3 und 8 MPhG ergeben könnten, legt das Verwaltungsgericht nicht dar. Auch das Ausbildungscurriculum legt eher den Schluss nahe, dass beide Berufe im selben Berufsfeld tätig werden und sich das Aufgabenfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters nicht als „Aliud“, sondern als „Minus“ erweist (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 04.08.2008 - W 7 I 08.906 -, das allerdings dennoch - ohne inhaltliche Begründung - von einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit ausgeht). Hierauf deutet auch die Anrechnung des Lehrgangs zum Masseur und medizinischen Bademeister im Falle der nachfolgenden Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 12 MPhG hin. Anhaltspunkte für eine hinreichend gegenständlich abgrenzbare Ausdifferenzierung sind damit nicht ersichtlich. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die maßgebliche Orientierung an Heilkundetätigkeiten, auf die sich die Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 HeilprG bezieht.
31 
Schließlich würfe die Annahme einer gegenständlich abgrenzbaren Heilpraktikererlaubnis die Schwierigkeit auf, dass eine eigenständige Heilpraktikerüberprüfung für diese Teilerlaubnis eingerichtet und angeboten werden müsste. Denn wenn die Heilpraktikererlaubnis sektoral aufgespalten werden kann, gilt dies grundsätzlich unabhängig von der nach dem Heilpraktikergesetz gerade nicht maßgebenden, zuvor erworbenen Berufsqualifikation. Für die Fälle, in denen eine Gefahr für die Volksgesundheit nicht bereits durch das Vorhandensein einer entsprechenden staatlichen Abschlussprüfung verneint werden kann, wäre daher eine reduzierte Heilpraktikerüberprüfung für den gegenständlich begrenzten Tätigkeitsbereich erforderlich - wie dies gegenwärtig bereits im Bereich der Psychotherapie durch den Beklagten praktiziert wird. Die weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis führte daher im Ergebnis zur Einführung oder jedenfalls Ausdehnung der sektoralen „Kurierfreiheit“, was dem Anliegen des Heilpraktikergesetzes diametral entgegensteht und mit dem Standard anderer europäischer Staaten kaum in Einklang gebracht werde kann.
32 
b) Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger für die von ihm beantragte Heilpraktikererlaubnis von der in § 2 Abs. 1 lit i. 1. DVO-HeilprG hierfür vorgeschriebenen Überprüfung freizustellen sein sollte.
33 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Forderung einer eigenständigen Heilpraktikerprüfung unangemessen erscheinen kann, wenn eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht verwertet werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705) kann im Falle des Masseurs und medizinischen Bademeisters indes nicht die Rede sein. Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen des „Geistheilers“ oder Psychotherapeuten besteht vorliegend ein ausreichender Zusammenhang zum beabsichtigten Tätigkeitsfeld des Klägers, sodass von einer Unzumutbarkeit der Prüfung nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr berühren die in Nr. 4.3 der Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (GABl. S. 983) geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten die beabsichtigte Tätigkeit unmittelbar (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -).
34 
Umgekehrt ist zu Recht auf die Problematik hingewiesen worden, dass ein Heilpraktiker in seinem Tätigkeitsfeld, abgesehen von den dem ärztlichen Beruf vorbehalten Tätigkeiten, die gesamte Heilkunde ausüben darf und damit grundsätzlich auch befugt ist, Injektionen zu verabreichen, operative Eingriffe vorzunehmen und Narkosen durchzuführen. Weder hinsichtlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch im Hinblick auf die für derartige Eingriffe erforderliche Diagnosetätigkeit liegen mit der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister aber ausreichende Nachweise vor, die eine Heilpraktikerüberprüfung als überflüssig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten.
35 
Will ein Masseur und medizinischer Bademeister oder Physiotherapeut also sein durch die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 MPhG bereits bestehendes Berufsfeld erweitern, so ist ihm im Interesse der Volksgesundheit auch zumutbar, sich der für das angestrebte Tätigkeitsfeld erforderlichen Überprüfung zu unterziehen. Dass hierfür bereits bestehende Nachweise berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179; dazu auch Horn, NdsVBl 2003, 201), steht vorliegend nicht im Streit. In Abgrenzung zu der vom Kläger herangezogenen Fallgruppe der Psychotherapeuten ist indes auch nicht zu übersehen, dass diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine nachfolgende Therapeutenausbildung von mindestens 3 Jahren absolviert haben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG), während Voraussetzung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister zu führen, lediglich ein nach Hauptschulabschluss durchgeführter Lehrgang von 2 Jahren ist (vgl. §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Nr. 2 MPhG) - was eine der kürzesten Ausbildungen im gesamten Heilberufesektor sein dürfte.
III.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
37 
Beschluss vom 19. März 2009
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig (I.); das Verwaltungsgericht hätte die Klage aber abweisen müssen, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht und die Klage daher unbegründet ist (II.).
I.
13 
Die Klage ist zulässig.
14 
Für den vom Kläger begehrten Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts ist die erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klageart. Auch die hierfür vorgeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben, weil die Anspruchsgrundlage aus §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2; zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl. I S. 2702 - HeilprG -) i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2002, BGBl. I S. 4456 - 1. DVO-HeilprG -) ein Recht auf Erlaubniserteilung vermittelt, sofern ein gesetzlich normierter Versagungsgrund nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356).
15 
Dem Kläger kommt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch zu, obwohl ihm bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2008, BGBl. I S. 1910 - MPhG -) die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister“ zu führen. Einerseits ist nach gegenwärtiger Rechtslage bereits unsicher, ob mit dieser Erlaubnis auch die Berechtigung verbunden ist, entsprechende Behandlungen selbständig und ohne vorherige ärztliche Verordnung durchzuführen. Andererseits begehrt der Kläger mit der Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz eine Erweiterung des ihm bislang zugesprochenen Rechtskreises.
II.
16 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die begehrte Heilpraktikererlaubnis kann bereits deshalb nicht erteilt werden, weil der gegenständlich beschränkte Tätigkeitsbereich des Masseurs und medizinischen Bademeisters keine Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG umfasst (1.). Darüber hinaus fehlt es für die beantragte Teilerlaubnis an einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit und an hinreichenden Rechtfertigungsgründen, um von einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung abzusehen (2.).
17 
1. Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis ist zunächst, dass die vom Kläger begehrte Tätigkeit eine Ausübung der Heilkunde darstellt; nur diese unterliegt der Erlaubnispflicht aus § 1 Abs. 1 HeilprG.
18 
Nach der in § 1 Abs. 2 HeilprG enthaltenen Legaldefinition ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese, sehr weite Begriffsbestimmung ist vom Bundesverwaltungsgericht indes im Hinblick auf das traditionelle Verständnis der Heilkunde und um die mit dem Erlaubniszwang verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig auszudehnen, eingeschränkt worden. Ein wesentlicher Bestandteil des Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ ist demnach, dass die betreffende Behandlung ärztliche (oder heilkundliche) Fachkenntnisse erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - 1 C 73/64 -, BVerwGE 23, 140) und dass die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so rechtfertigt der Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, das Erfordernis der Erlaubniserteilung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreichend, um die Erlaubnispflicht auszulösen; weil diese Rechtsfolge für Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, unverhältnismäßig wäre.
19 
Sog. Heilhilfstätigkeiten, zu denen das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsbereich der „medizinischen Masseure“ ausdrücklich gezählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53/66 -, BVerwGE 35, 308), erfüllen danach den Tatbestand der „Ausübung der Heilkunde“ nicht. Die Berufsausübung erfordert hier nur eingeschränkt spezifisch heilkundlichen Fachkenntnisse und die Risiken durch die Behandlung eines auf die bestimmte Verrichtung spezialisierten Masseurs sind abschätzbar. Auch die selbständige Berufsausübung des Masseurs ohne ärztliche Anweisung unterfällt der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz daher nicht (vgl. auch Schnitzler, Das Recht der Heilberufe, 2004, S. 103 f. m.w.N.).
20 
Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urteil vom 04.08.2008 - W 7 K 08.906 -) überzeugt bereits deshalb nicht, weil die Entscheidung selbst (im Zusammenhang mit der angenommenen Entbehrlichkeit einer eigenständigen Heilpraktikerüberprüfung, vgl. RdNr. 18) davon ausgeht, dass die angewandten Verfahren eines Masseurs und medizinischen Bademeisters nach § 3 MPhG „selbst bei einer unterstellen Fehldiagnose für sich genommen ungefährlich sind“. Auf Basis dieser Annahmen ist nach den dargestellten Maßstäben aber nicht von einer Ausübung der Heilkunde auszugehen; diese scheidet vielmehr aus, wenn die Behandlung keine Gefahr für den Patienten bedeutet (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62 [106f.]). Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1970 - I C 53/66 -, BVerwGE 35, 308).
21 
Ein anderes Verständnis kommt im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil es dazu führen würde, dass die Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters ohne ärztliche Verordnung erlaubnispflichtig im Sinne des Heilpraktikergesetzes wäre und der Masseur sich damit bei selbständigen Behandlungen eines nach § 5 HeilprG strafbewehrten Verstoßes schuldig machen würde. Dass dieses Ergebnis realitätsfremd und unverhältnismäßig wäre, liegt auf der Hand.
22 
Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 (- 6 A 10271/06 -, MedR 2007, 496) bezieht, geht dies bereits deshalb fehl, weil diese Entscheidung keinen Masseur, sondern einen Physiotherapeuten betrifft. Im Übrigen tritt der Senat aber auch der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertretenen Meinung nicht bei, das Berufsbild des MPhG umfasse nur Verrichtungen nach Maßgabe einer ärztlichen Diagnose. Weder dem MPhG selbst noch einer anderen ersichtlichen Rechtsbestimmung kann eine Beschränkung der Berufsausübung auf unselbständige, erst nach ärztlicher Verordnung zulässige Maßnahmen entnommen werden. Insbesondere lässt sich aus den in §§ 3 und 8 MPhG enthaltenen Beschreibungen des Ausbildungsziels ein derartiger Ansatz nicht entnehmen. Denn die Bezugnahme auf „Hilfen“ zur Heilung enthält ersichtlich nur eine Beschreibung des Funktionsbereichs, nicht aber eine Einschränkung, die eine Berufsausübung im Einzelfall von der Anweisung und Überwachung eines Arztes erforderlich machen würde. Eine entsprechende Einengung des Berufsfeldes entspräche auch weder der Funktionsabgrenzung von Masseur/ Physiotherapeut und Arzt, der angesichts der erforderlichen Spezialkenntnisse die Verrichtungen eines Physiotherapeuten praktisch gar nicht kontrollieren kann (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. B. vom 18.07.2008, S. 12 und 14), noch dem Ausbildungscurriculum für Physiotherapeuten, das u.a. Unterricht von mindestens 100 Stunden in physiotherapeutischen Befund- und Untersuchungstechniken vorschreibt (vgl. dazu ausführlich das Senatsurteil vom heutigen Tage - 9 S 1413/08 -).
23 
Das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ergibt sich daher nicht aus dem Berufsrecht, es entstammt vielmehr dem Leistungsrecht der Krankenversicherungen. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung sieht nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V eine Erstattung für die Behandlung durch einen Masseur und medizinischen Bademeister nur vor, wenn sie vom Arzt (oder Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet worden ist. Diesem Ansatz folgt grundsätzlich auch das Leistungsrecht der privaten Krankenversicherung (und damit korrespondieren regelmäßig auch das Beihilferecht), allerdings mit dem Unterschied, dass hier grundsätzlich auch eine Verordnung durch den Heilpraktiker für ausreichend erklärt wird (vgl. § 4 Abs. 3 der Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung MB/KK). Die Einbeziehung des Masseurs und medizinischen Bademeisters in das Erstattungssystem der Krankenversicherung setzt daher eine vorherige Verordnung durch einen Arzt (oder Heilpraktiker im Falle der privaten Krankenversicherung) voraus.
24 
Die Vorschriften des SGB V und die Richtlinien zur Erstattungsfähigkeit von Heilbehandlungskosten enthalten indes keine Aussagen zur Gefährlichkeit entsprechender Behandlungen ohne vorherige ärztliche Verordnung; sie regeln vielmehr nur das Rechtsverhältnis zwischen der Krankenversicherung und dem Versicherten und bezwecken vorrangig eine Kostenkontrolle (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB V: „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“). Der Regelungszweck der im SGB V enthaltenen Leistungskataloge ist daher maßgeblich von finanzwirtschaftlichen Erwägungen geprägt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25), so dass den Vorschriften - und damit auch dem dort angeordneten Erfordernis einer vorherigen Anordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker - für die hier ausschlaggebende Fragestellung der Gefahrenabwehr keine Aussagekraft zukommt.
25 
2. Soweit - unabhängig von der selbständig bestehenden Befugnis, Tätigkeiten im Aufgabenfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters verrichten zu dürfen - die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis begehrt wird, sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
26 
a) Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine gegenständliche oder sektorale Abgrenzung der Heilkunde auf „den Bereich der physikalischen Therapie im Sinne des § 3 MPhG“ nicht möglich erscheint.
27 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis für zulässig und erforderlich erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356). Die hierfür maßgeblichen Erwägung, dass sich die Psychotherapie als spezielle und eigenständige heilkundliche Tätigkeit erst nachträglich ausdifferenziert habe, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung indes nicht übertragen (vgl. auch Erdle/Becker, Recht der Gesundheitsfachberufe und Heilpraktiker, Stand: Mai 2008, § 1 HeilprG RdNr. 10; VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2006 - 3 K 855/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2007 - 7 K 2003/05 - sowie Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit vom 04.12.2007, Az. 316-4334-0/1). Denn das in Rede stehende Tätigkeitsfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters ist in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar und aus dem allgemeinen Feld der Heilkunde ausdifferenziert (vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 - 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171; OVG Nord- rhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.1998 - 13 A 1781/96 -, DVBl 1999, 1052).
28 
Anders als im Falle des Psychotherapeuten geht es nicht um spezielle heilkundliche Bereiche, für welche die allgemeinen heilkundlichen Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde in der Praxis nicht erforderlich oder verwertbar sind (wie dies das Bundesverwaltungsgericht für den Psychotherapeuten angenommen hat). Ein Blick auf die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte des MPhG verdeutlicht vielmehr, dass die genannten Kenntnisse auch für Masseure und Physiotherapeuten von erheblicher Bedeutung sind und mit hohem Zeitaufwand geschult und unterrichtet werden. Unstreitig gehört das Aufgabenfeld der Masseure und Physiotherapeuten auch grundsätzlich zur allgemeinen Heilkunde, so dass insoweit von einer speziellen Ausgliederung nicht ausgegangen werden kann. Im Gegensatz zu der in Bezug genommenen Entwicklung im Bereich des Psychotherapeuten hat sich hier daher in der Praxis kein „selbständiger Zweig“ der Heilkunde ausdifferenziert, der mit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis nachvollzogen werden könnte.
29 
Selbst wenn man eine derartige Abspaltung vornehmen wollte, ließe sich diese jedenfalls nicht auf den beantragten Bereich der physikalischen Therapie nach § 3 MPhG begrenzen. Denn in heilkundlicher Hinsicht gehört die Mehrzahl der Tätigkeiten aus diesem Aufgabenbereich zum Fachbereich der Orthopädie (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. P. vom 27.02.2008, S. 3; Richter, Vergleichsstudie zu Möglichkeiten der Einführung des Prinzips „First-Contact Practitioner bei deutschen Heilmittelerbringern, Diplomarbeit der Fachhochschule Nordhessen, 2007, S. 39), so dass allenfalls eine auf dieses Gebiet beschränkte Spezialerlaubnis denkbar erscheint (vgl. auch Senatsurteil vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -). Dass hierfür aber mit der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG nicht notwendig alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt sind, liegt angesichts des über den Bereich der physikalischen Therapie hinausgehenden Heilkunde-Teilbereichs auf der Hand.
30 
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, wie und inwieweit eine gegenständliche Abgrenzung zwischen dem Tätigkeitsfeld eines Masseurs und medizinischen Bademeisters von dem eines Physiotherapeuten erfolgen könnte (vgl. auch von der Twer, Die Rechtsstellung des Physiotherapeuten, 2001, S. 6). Welche konkreten Differenzierungen sich hierfür aus §§ 3 und 8 MPhG ergeben könnten, legt das Verwaltungsgericht nicht dar. Auch das Ausbildungscurriculum legt eher den Schluss nahe, dass beide Berufe im selben Berufsfeld tätig werden und sich das Aufgabenfeld des Masseurs und medizinischen Bademeisters nicht als „Aliud“, sondern als „Minus“ erweist (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 04.08.2008 - W 7 I 08.906 -, das allerdings dennoch - ohne inhaltliche Begründung - von einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit ausgeht). Hierauf deutet auch die Anrechnung des Lehrgangs zum Masseur und medizinischen Bademeister im Falle der nachfolgenden Ausbildung zum Physiotherapeuten nach § 12 MPhG hin. Anhaltspunkte für eine hinreichend gegenständlich abgrenzbare Ausdifferenzierung sind damit nicht ersichtlich. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die maßgebliche Orientierung an Heilkundetätigkeiten, auf die sich die Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 HeilprG bezieht.
31 
Schließlich würfe die Annahme einer gegenständlich abgrenzbaren Heilpraktikererlaubnis die Schwierigkeit auf, dass eine eigenständige Heilpraktikerüberprüfung für diese Teilerlaubnis eingerichtet und angeboten werden müsste. Denn wenn die Heilpraktikererlaubnis sektoral aufgespalten werden kann, gilt dies grundsätzlich unabhängig von der nach dem Heilpraktikergesetz gerade nicht maßgebenden, zuvor erworbenen Berufsqualifikation. Für die Fälle, in denen eine Gefahr für die Volksgesundheit nicht bereits durch das Vorhandensein einer entsprechenden staatlichen Abschlussprüfung verneint werden kann, wäre daher eine reduzierte Heilpraktikerüberprüfung für den gegenständlich begrenzten Tätigkeitsbereich erforderlich - wie dies gegenwärtig bereits im Bereich der Psychotherapie durch den Beklagten praktiziert wird. Die weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis führte daher im Ergebnis zur Einführung oder jedenfalls Ausdehnung der sektoralen „Kurierfreiheit“, was dem Anliegen des Heilpraktikergesetzes diametral entgegensteht und mit dem Standard anderer europäischer Staaten kaum in Einklang gebracht werde kann.
32 
b) Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger für die von ihm beantragte Heilpraktikererlaubnis von der in § 2 Abs. 1 lit i. 1. DVO-HeilprG hierfür vorgeschriebenen Überprüfung freizustellen sein sollte.
33 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Forderung einer eigenständigen Heilpraktikerprüfung unangemessen erscheinen kann, wenn eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Davon, dass die geforderten Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie bei der Berufstätigkeit des Klägers nicht verwertet werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705) kann im Falle des Masseurs und medizinischen Bademeisters indes nicht die Rede sein. Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen des „Geistheilers“ oder Psychotherapeuten besteht vorliegend ein ausreichender Zusammenhang zum beabsichtigten Tätigkeitsfeld des Klägers, sodass von einer Unzumutbarkeit der Prüfung nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr berühren die in Nr. 4.3 der Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (GABl. S. 983) geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten die beabsichtigte Tätigkeit unmittelbar (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -).
34 
Umgekehrt ist zu Recht auf die Problematik hingewiesen worden, dass ein Heilpraktiker in seinem Tätigkeitsfeld, abgesehen von den dem ärztlichen Beruf vorbehalten Tätigkeiten, die gesamte Heilkunde ausüben darf und damit grundsätzlich auch befugt ist, Injektionen zu verabreichen, operative Eingriffe vorzunehmen und Narkosen durchzuführen. Weder hinsichtlich der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch im Hinblick auf die für derartige Eingriffe erforderliche Diagnosetätigkeit liegen mit der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister aber ausreichende Nachweise vor, die eine Heilpraktikerüberprüfung als überflüssig oder unzumutbar erscheinen lassen könnten.
35 
Will ein Masseur und medizinischer Bademeister oder Physiotherapeut also sein durch die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 MPhG bereits bestehendes Berufsfeld erweitern, so ist ihm im Interesse der Volksgesundheit auch zumutbar, sich der für das angestrebte Tätigkeitsfeld erforderlichen Überprüfung zu unterziehen. Dass hierfür bereits bestehende Nachweise berücksichtigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179; dazu auch Horn, NdsVBl 2003, 201), steht vorliegend nicht im Streit. In Abgrenzung zu der vom Kläger herangezogenen Fallgruppe der Psychotherapeuten ist indes auch nicht zu übersehen, dass diese ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine nachfolgende Therapeutenausbildung von mindestens 3 Jahren absolviert haben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG), während Voraussetzung für die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister zu führen, lediglich ein nach Hauptschulabschluss durchgeführter Lehrgang von 2 Jahren ist (vgl. §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 5 Nr. 2 MPhG) - was eine der kürzesten Ausbildungen im gesamten Heilberufesektor sein dürfte.
III.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
37 
Beschluss vom 19. März 2009
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.

(2) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Physiotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 2 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen, fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, können in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 3.

(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.

(2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.

(3) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).

(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.

(2) Geburtshilfe umfasst

1.
die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an,
2.
die Hilfe bei der Geburt und
3.
die Überwachung des Wochenbettverlaufs.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.

(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.

(2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.

(3) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
a)
Krankengymnastische Behandlungstechniken: der Prüfling hat mindestens drei spezifische krankengymnastische Behandlungstechniken am Probanden auszuführen und zu erklären;
b)
Bewegungserziehung: der Prüfling hat eine krankengymnastische Gruppenbehandlung mit mindestens sechs Teilnehmern diagnosebezogen anzuleiten;
2.
a)
Massagetherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;
b)
Elektro-, Licht- und Strahlentherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;
c)
Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie: der Prüfling hat aufgrund der Vorgaben des Fachprüfers mindestens eine Behandlungstechnik am Probanden auszuführen und zu erklären;
3.
Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten:der Prüfling hat an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Chirurgie oder Orthopädie sowie an einem Patienten aus den medizinischen Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Gynäkologie oder Pädiatrie je eine Befunderhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumentieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechniken durchzuführen.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die jeweilige Fächergruppe sowie aus den Noten der drei Fächergruppen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Fächergruppe mindestens mit "ausreichend" und dabei kein Fach schlechter als "mangelhaft" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.

(2) Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.

(3) Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist. Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen.

(4) In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs, aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden.

(5) In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder der Berechtigungsschein nachgereicht werden.

(6) Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10 Versicherten zu zahlen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. Die wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. Die Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2008 - 3 K 1370/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, mit der die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - widerrufen worden ist. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - DVO-HeilPrG - vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 251; zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2002, BGBl. I S. 4456) ist die Heilpraktikererlaubnis „zurückzunehmen“, wenn nachträglich Tatsachen entstehen oder bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Nach heutiger Terminologie handelt es sich also um einen „Widerruf“ (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG; Senatsbeschluss vom 24.11.1992 - 9 S 2154/90 -). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f DVO-HeilPrG wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Bewerber die sittliche Zuverlässigkeit fehlt; § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG ordnet die Versagung an, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Die mit diesen Anforderungen begründete subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179 [192]). Sie rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei der Gesundheit der Bevölkerung um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, zu dessen Schutz das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis aufgestellt werden darf. Mit der Kontrolle soll sichergestellt werden, dass die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen im Falle des Bewerbers gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234; Senatsbeschluss vom 20.05.2008 - 9 S 133/08 -).
2. Diese Widerrufsvoraussetzungen haben Antragsgegner und Verwaltungsgericht im Falle des Antragstellers zutreffend angenommen, ohne dass dies durch die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, in Frage gestellt würde.
a) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Entscheidung des Antragsgegners habe eine umfangreiche Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, wie in § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG angeordnet, verkennt die Rüge bereits, dass dies jedenfalls für die im Bescheid vom 15.04.2008 angenommene Unzuverlässigkeit - die den Widerruf ersichtlich eigenständig trägt - nicht gilt. Im Übrigen sind die Kenntnisse des Antragstellers im Widerrufsverfahren durch den Ärztlichen Leiter des Gesundheitsamts, den Gutachterausschuss und einen sachverständigen Heilpraktiker geprüft und bewertet worden.
Unabhängig hiervon muss sich indes die Überprüfung der Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Widerrufsfall auch nicht zwingend aus einem förmlichen Überprüfungsverfahren ergeben, wie dies im Falle der Ersterteilung durch die Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (GABl. 2003, S. 983) vorgesehen ist. Denn eine vergleichbare Situation liegt im Falle des bereits praktizierenden Heilpraktikers nicht vor. Die in § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG angeordnete Versagung der Genehmigung dient der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit. Allein zur Aufklärung der Frage, ob die Ausübung der Heilkunde eine derartige Gefahr begründet, wird der Bewerber auf Kenntnismängel oder auf medizinische Fehlvorstellungen überprüft. Andere Kontrollmöglichkeiten stehen in der Situation der Präventiverlaubnis nicht zur Verfügung. Anders verhält es sich indes im Falle des bereits tätigen Heilpraktikers. Hier steht der Behörde nicht allein die abstrakte Einschätzung von Zuverlässigkeit und Eignung des Bewerbers - die im Wege der vorgesehenen Überprüfung ermittelt werden kann - zur Seite, vielmehr kann auf die Erfahrungen seiner praktischen Tätigkeit zurückgegriffen werden. Ergeben die bekannt gewordenen Umstände der Berufsausübung bei sachverständiger Bewertung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen entsprechender Gefahren, kann die Heilpraktikererlaubnis daher widerrufen werden, ohne dass es eines förmlichen Überprüfungsverfahrens in der vom Antragsteller geforderten Weise bedürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221).
b) Von einer derartigen Sachlage sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Behandlung von Frau K. in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sind dabei weniger die zutage getretenen Kenntnismängel in der Heilkunde, als vielmehr die fehlende Zuverlässigkeit und Verantwortungsgebundenheit des Antragstellers, der das letztlich 24 cm große und blutig aufgebrochene Karzinom selbst weiter behandelt hat, obwohl die Möglichkeit einer bösartigen Veränderung der Brust und die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung klar zutage getreten war.
aa) Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird vielfach einen Arzt für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705; Senatsurteil vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146). Der Heilpraktiker steht einem Arzt jedoch nicht gleich. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers muss daher insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientiert sein, die sich aus dem Versäumen ärztlicher Hilfe ergeben können. Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.1993 - 9 S 326/93 -, ESVGH 44, 161).
10 
Die zentrale Anforderung an einen Heilpraktiker besteht daher im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Abwehr von Gesundheitsgefahren gerade darin, im Falle schwerwiegender Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln eines Heilpraktikers müssen daher gewährleisten, dass der Patient nicht im Glauben bleibt, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt. Denn die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung bewirkt eine zwar nur mittelbare, aber erhebliche Gesundheitsgefährdung. Als unzuverlässig ist ein Heilpraktiker daher anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird, wozu insbesondere auch gehört, dass er nicht dazu beiträgt, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern.
11 
bb) Das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Heilpraktikerberufs hat der Antragsgegner angesichts des Behandlungsverlaufs von Frau K. zutreffend angenommen.
12 
1) Soweit die Beschwerde hiergegen vorträgt, die Begründung des Widerrufs erweise sich bereits deshalb als fehlerhaft, weil nur auf einen einzelnen Behandlungsfall abgestellt werde, geht die Rüge fehl. Selbst ein „einmaliges Fehlverhalten“ kann grundsätzlich geeignet sein, den Schluss auf eine Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.1993 - 3 B 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 388). Insbesondere aber kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falls auch nicht von einem einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Behandlung von Frau K. über mehrere Jahre hinzog. Angesichts der Dauer der Befassung des Antragstellers und des sich gravierend verschlechternden Gesundheitszustands der Patientin, die letztlich an dem metastasierenden Mamma-Karzinom verstarb, ist der Fall geeignet und auch ausreichend, um ein grundsätzliches Fehlverständnis des Antragstellers von den Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit zu dokumentieren. Der Antragsgegner ist daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass angesichts der Erkenntnisse über die Behandlung von Frau K. der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis zur Gefahrenabwehr dringend erforderlich ist.
13 
2) Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch die vorliegenden Sachverständigenaussagen bestätigt. Der Gutachterausschuss hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
14 
„Zusammenfassend erscheint eine Rücknahme der erteilten Erlaubnis als unumgänglich. Herr B hat hinsichtlich der Erkrankung von Frau K. über Jahre hinweg offensichtliche Fehldiagnosen gestellt und seine Therapien unbeirrt weiterverfolgt, was spätestens seit Aufbrechen des monströsen Brustkarzinoms als absolut unverantwortlich einzuschätzen ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte Herr B Frau K. nicht nur auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung hinweisen, sondern wegen der offensichtlich vitalen Gefährdung der Patientin sowie der in Verbindung mit der Vorgeschichte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu stellenden Diagnose einer bösartigen Veränderung an der Brust eine weitere Behandlung ohne ärztliche Diagnostik ablehnen müssen, zumal der Aufbruch des Karzinoms mit einer auffälligen Gewichtsabnahme verbunden war. Die Verkennung eines derartig großen, blutenden Karzinoms zeigt einen offensichtlichen Mangel an einfachstem anatomisch-pathologischen Grundlagenwissen. Sowohl die kontinuierliche Weiterbehandlung - wobei die Dokumentation insgesamt mehr als mangelhaft ist - , trotz des offensichtlich katastrophalen Verlaufs der Erkrankung, als auch sein Umgang mit der Angelegenheit gegenüber dem Gesundheitsamt Karlsruhe angesichts des eindeutigen Befundes des Städtischen Klinikums, lässt jeglichen selbstkritischen Ansatz vermissen.“
15 
3) Nicht zu beanstanden ist dabei auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller seine Patientin jedenfalls nicht mit der hinreichenden Dringlichkeit aufgefordert hat, sich einer ärztlichen Abklärung und Behandlung zu unterziehen.
16 
Zwar ist mit der Beschwerde vorgetragen worden, der Antragsteller habe die Patientin sehr wohl über die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung aufgeklärt. Allein mit diesem Hinweis wird die ausführlich begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts indes nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei seiner ersten Befragung am 08.03.2007 lediglich angegeben hatte, er habe Frau K. die Möglichkeit offen gelassen, auch einen Arzt aufzusuchen. Eine derartige Verfahrensweise genügt den dargelegten Anforderungen aber gerade nicht. Denn mit dem „offen lassen“ einer ärztlichen Behandlung ist der schwer erkrankten Patientin suggeriert worden, sie könne diese auch unterlassen und allein auf die Hilfe des Antragstellers vertrauen.
17 
Dies gilt umso mehr, als die Darstellung der Beschwerde den Beschreibungen der Patientin und ihres Ehemanns nicht entspricht. Diese hatten vielmehr nachdrücklich bestritten, dass der Antragsteller auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hingewiesen hat; vielmehr habe der Antragsteller Frau K. stets den Eindruck vermittelt, er habe die Sache im Griff. Durch seine Ausführungen habe er die Angst der Patientin geschürt „in die Hände von Ärzten zu fallen“. Auf kritische Nachfragen habe er nur geantwortet: „Wenn Du mir nicht glaubst, dass es kein Krebs ist, dann geh’ zu den Ärzten; die werden die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, werden Deine Brust amputieren und dann feststellen, dass es kein Krebs war“. Gegen die Einlassung des Antragstellers spricht überdies, dass er etwaige Hinweise auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung nicht dokumentiert hat. Schließlich hat die Patientin die Behauptung des Antragstellers, diese habe sich strikt geweigert, zu einem Arzt zu gehen, mit der Behandlung im Städtischen Klinikum Karlsruhe widerlegt.
18 
4) Angesichts der genannten Umstände liegen hinreichende Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass die Berufsausübung des Antragstellers eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet und ihm die Zuverlässigkeit für die Ausübung des Heilpraktikerberufs fehlt.
19 
Dem steht das vorgetragene Ansehen bei seinen verbliebenen Patienten nicht entgegen. Die Eignungsbeurteilung unterliegt objektiven Maßstäben und hat frei von etwaigen Wertschätzungen zu erfolgen, die im Übrigen auch auf Unkenntnis oder sachfremden Erwägungen beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -).
20 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Rüge sind auch die privaten Interessen des Antragstellers nicht verkannt oder fehlgewichtet worden. Angesichts des besonders wichtigen Schutzguts der Gesundheit der Bevölkerung ist der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis hier aber auch in Ansehung der privaten Situation des Antragstellers mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
21 
Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller die Grenzen der von ihm eingesetzten Therapiemaßnahmen nach wie vor nicht erkennt und angesichts des vom Gutachterausschuss festgestellten Fehlens „jeglichen selbstkritischen Ansatzes„ die dringende Gefahr begründet, dass es bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu weiteren Fehlbehandlungen kommen könnte.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei der dort angegebene Ansatz von mindestens 15.000 EUR gemäß Nr. 1.5 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.
23 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2006 - 11 K 1933/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. August 2005 wird wiederhergestellt, soweit er Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung betrifft, und angeordnet, soweit er Nr. 4 und Nr. 5 der Verfügung betrifft.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragstellerin hat mit den von ihr dargelegten Gründen Erfolg (§ 146 Abs. 6 Satz 6 VwGO). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Antragstellerin nach ihren unwidersprochenen Angaben durch ein Befolgen von Nr. 1 der Verfügung vom 11.08.2005, mit der ihr als Inhaberin der Firma ... ... ..., ohne im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz zu sein, die berufs- und gewerbsmäßige Ausübung der Faltenunterspritzung untersagt wurde, ein Umsatzverlust in Höhe von 50 Prozent, mithin ihrem Betrieb der Entzug der Existenzgrundlage droht (1.), und dass für Nr. 2 der Verfügung eine taugliche Rechtsgrundlage bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich ist (2.), lässt sich insoweit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 11.08.2005 jedenfalls derzeit nicht feststellen. Entsprechendes gilt dann auch für die angedrohten Zwangsgelder bei Nichtbefolgen der Nrn. 1 und 2 der Verfügung (3.).
1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - wie hier § 80 Abs. 5 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 = NVwZ 1997, 479, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichts). Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.
1.1 Als Rechtsgrundlage für Nr. 1 der angefochtenen Verfügung kommt allein die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) in Betracht. Eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde verstößt gegen die strafbewehrte Vorschrift des § 5 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl I S. 2702; Heilpraktikergesetz - HPG -), gegen dessen Fortgeltung als Bundesrecht und grundsätzlich zulässige Einschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 192; Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705). Der Verstoß gegen ein Strafgesetz stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb die zuständige Ortspolizeibehörde zur Abwehr weiterer drohender Verstöße eine Unterlassungsverfügung erlassen kann (vgl. Senat, Urteile vom 17.02.2005 - 9 S 216/04 -, ArztR 2006, 46 und vom 09.07.1991 - 9 S 961/90 -, MedR 1992, 54). Ob die Klägerin mit den von ihr als Kosmetikerin ausschließlich vorgenommenen Injektionen von nichtanimalischer Hyaluronsäure zur Glättung altersbedingter Falten im Stirnbereich, im Nasen- und Labialfaltenbereich, im Bereich der „Zornesfalte“ zwischen den Augenbrauen, im Bereich der Oberlippe, Unterlippe, Mundwinkel und Kinnpartie sowie im Hals- und Nasenbereich erlaubnispflichtige Heilkunde in diesem Sinne berufs- oder gewerbsmäßig ausübt und ihr deshalb diese Tätigkeit zu Recht untersagt wurde, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht völlig zweifelsfrei feststellen.
1.2 Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Heilpraktikergesetz dient dabei seit jeher der Abwehr von Gefahren, die vor allem von fachlich ungeeigneten Personen für die Gesundheit der Patienten ausgehen, sein Sinn und Zweck war und ist es deshalb, möglichst jede nicht-ärztliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde zu erfassen. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, a.a.O.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die ausdrückliche Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62), sind, dieser Zweckrichtung folgend, ungeschriebene Tatbestandsmerkmale entwickelt worden, die die gesetzliche Definition der Heilkunde ergänzen. Zum einen ist der Bereich ausgenommen, in dem die Behandlung keine Fachkenntnisse voraussetzt oder keinen Schaden anrichten kann, mithin keine Gefahr für den Patienten bedeutet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.09.1965 - I C 105.63 -, DÄ 1966, 446 = NJW 1966, 418; Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53.66 -, BVerwGE 35, 308; Urteil vom 18.12.1972 - I C 2.69 -, NJW 1973, 579; Urteil vom 10.02.1983 - 3 C 21/82 -, BVerwGE 66, 367; Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269). Zum anderen ist der Bereich eingeschlossen, in dem es um die gefährliche Behandlung an sich gesunder Menschen geht (prophylaktische oder kosmetische Eingriffe, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1958 - BVerwG I C 25/56, NJW 1959, 833; Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.; zum Ganzen auch Quaas/Zuck, Medizinrecht, S 668 ff.). Für die Auslegung des Heilkundebegriffs spielt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihm folgend des Bundesverfassungsgerichts ferner keine Rolle, dass es zu der Zeit, als das Heilpraktikergesetz in Kraft getreten ist, bestimmte, konkret zu beurteilende Behandlungsmethoden oder -richtungen noch nicht gegeben hat. Der Begriff der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HPG ist entsprechend dem Gesetzeszweck, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, vielmehr dynamisch und nicht statisch auszulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.).
Ausgehend hiervon mag zwar die altersbedingte Faltenbildung eine weit verbreitete Erscheinung sein und im Regelfall sowenig als Anomalität, als Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und als Behinderung der normalen Leistungsfähigkeit anzusehen sein, dass sie den Begriff der Krankheit, des Leidens oder des Körperschadens im Sinne des Heilpraktikergesetzes nicht erfüllt und eine Tätigkeit, die auf ihre Behebung gerichtet ist, nicht als Heilung von einer Krankheit anzusehen, sondern dem Gebiet der Kosmetik zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1965, a.a.O.). Dagegen könnte sprechen, dass mit altersbedingten Hautveränderungen und -falten nicht selten auch eine gewisse Belastung psychischer Art in der Weise einher gehen kann, dass jemand "mit seinem natürlichen Äußeren nicht zufrieden ist" und die Behandlung über rein ästhetische Überlegungen hinaus auch zur Wiederherstellung und Stärkung des persönlichen Wohlbefindens und Selbstwertgefühls bzw. zur Beseitigung einer entsprechenden - wenn auch möglicherweise geringen - "psychischen Belastung" durchführen lässt (so OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006 - 13 A 2495/03 -, juris). Hinzu kommt die gesetzliche Wertung in § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermilchgesetzbuch - LFGB) vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 3007), wonach zwar (äußerlich anwendbare) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind, nicht als kosmetische Mittel gelten, während die Vorschriften dieses Gesetzes für kosmetische Mittel auch für Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, gelten. Ob aber zu letzteren auch Stoffe zur Faltenunterspritzung als „vergleichbare Stoffe“ gerechnet werden könnten, erscheint fraglich. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht. Denn selbst wenn die Faltenunterspritzung nicht der Heilbehandlung einer Krankheit, sondern ausschließlich der Kosmetik zuzurechnen wäre, erforderte ihre sachgemäße Durchführung grundsätzlich ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.).
1.3 Ob für eine Tätigkeit zusätzliche ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse erforderlich sind, um diese nach dem Wortlaut der Vorschrift an sich nicht erfasste Tätigkeit im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gesetzes gleichwohl als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG anzusehen, kann nicht losgelöst vom beruflichen Kontext, in dessen Rahmen mit bereits erworbenen beruflichen Fachkenntnissen die Tätigkeit ausgeübt wird, gesehen werden. Denn der Erwerb von „heilkundlichen“ Kenntnissen und Fähigkeiten, die ein Betroffener im Rahmen einer normierten Berufsausbildung schon anderweitig zweifelsfrei erworben hat und die auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen vermitteln können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890), darf bei verfassungskonformer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 2 HPG nicht noch einmal gefordert werden.
Nach im Wesentlichen übereinstimmenden Informationen aus dem Internet (vgl. etwa www. dgaepc „Die Spritze gegen Falten: Kleiner Pieks mit großer Wirkung - 10 wichtige Fragen zur Faltenunterspritzung“ ; www.adk-online.org/wms/adk/aktuelles/ wissenschaft&kategorie =2 , Aus der ADK-Redaktion, Artikel vom 19.07.2005 und vom 26.04.2004; http://de. wikipedia.org/wiki/ Hyalurons %C3% A4ure ), die der Senat für die Zwecke des vorliegenden Eilverfahrens für ausreichend hält und die zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sind, wird bei der Faltenunterspritzung mit Hilfe sehr feiner Injektionsnadeln und einer speziellen Injektionstechnik an der betroffenen Stelle eine Substanz unter die Haut der obersten Hautschicht gespritzt. Die dabei in Betracht kommenden Stoffe haben unterschiedliche Wirkungsweisen. Mit Füllmaterialien werden vorhandene Falten aufgefüllt und so die Hautoberfläche geglättet. Botulinum-Toxin, ein Nervengift, des den faltenbildenden Muskel lähmt, hingegen vermeidet die Entstehung von Falten, indem der verantwortliche Muskel außer Kraft gesetzt wird. Vom Körper abbaubare Füllmaterialien sind verschiedene Stoffe aus Hyaluronsäure mit oder ohne tierische Bestandteile (Hühnereiweiß) und aus Kollagen (biologische Substanz mit Rindereiweiß) sowie Eigenfett (Körpereigenes Fettgewebe z.B. aus dem Bauchbereich). Hinzu kommen sog. Permanent-Produkte (Kombination aus Acrylat und Kollagen oder Hyaluronsäure), die meist dauerhaft im Körper verbleiben. Abhängig vom verwendeten Stoff können bei der Behandlung Nebenwirkungen wie lokale Schmerzen, Hämatome an der Injektionsstelle, Wundinfektionen, Unverträglichkeitsreaktionen, wie etwa bei einer Überempfindlichkeit gegen Hühnereiweiß, Fremdkörpergranulome oder diffuse granulomatöse Gewebereaktionen, Lymphknotenschwellungen u.a. auftreten, deren Ursache auch häufig die Injektion des Füllmaterials in die falsche Hautschicht sowie die Injektion zu großer Volumina in einer Sitzung ist (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 23.01.2003 – 6 K 867/02.TR -, MedR 2003, 464, jeweils mit weiteren Nachw.), wobei aber Stoffe aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile in der Regel sehr gut verträglich sind, kaum allergische Reaktionen hervorrufen und keine Testspritze erforderlich ist.
Hiernach dürfte zwar der Vorgang der Injektion von vom Körper abbaubaren Füllmaterialien mit den hierfür entwickelten Spezialgeräten an sich keine über die Fachkenntnisse einer ausgebildeten Kosmetikerin hinausgehende medizinische oder heilkundliche Fachkenntnisse erfordern, nachdem die Kosmetikerinnen nach der seit 01.08.2003 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 417) als eine der zu erwerbenden Wahlqualifikationen die Wahlqualifikation „Permanentes Make-up“ wählen können. Bei dessen Anwendung werden ebenfalls mittels feiner Nadeln und meist mit einer Oberflächenanästhesie Farbpigmente in die obere Hautschicht gebracht, wo sie über einen längeren Zeitraum verbleiben (vgl. etwa http://www. wdr5 .de/service/ service_rat /250132. phtml „Körperschmuck - Von Tatoos, Piercings, Brandings und Co“ ). Auch kann die Injektion von Füllmaterialien bei der Faltenunterspritzung keineswegs mit dem in wesentlich tiefere Hautschichten erfolgenden Verabreichen einer medizinischen Spritze gleichgesetzt werden. Zur Ausbildung zur Kosmetikerin, die im Rahmen einer kosmetischen Behandlung auch sonst mit Apparaten und Instrumenten an der menschlichen Haut arbeitet, gehören ferner ebenso umfangreiche Unterweisungen in hygienischen Anforderungen und Desinfektion, Reinigung, Sterilisation und Pflege von Apparaten und Instrumenten sowie des gesamten Arbeitsplatzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung), sodass auch insoweit der ordnungsgemäße Umgang mit den Arbeitsmaterialien und -geräten ebenso wie etwa bei der Einbringung eines Permanent Make up gewährleistet ist. Ärztliche/heilkundliche Kenntnisse sind aber zweifelsfrei erforderlich, soweit zur Behandlung (zusätzliche) medizinische Eingriffe wie zum z.B. bei der Einbringung von Permanent-Produkten und der Gewinnung von körpereigenem Fett bei der Eigenfettbehandlung vorgenommen werden müssen oder soweit wegen der besonderen Gefährlichkeit der Behandlung genaueste Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen in dem für die Behandlung vorgesehenen Gesichtsbereich wie z.B. bei der Injektion von Botulinum-Toxin, bei der schon geringe Ungenauigkeiten zu Gesichtslähmungen und -asymmetrien führen können, nötig sind. Sie sind aber auch allgemein für die vor Beginn einer Behandlung zu klärenden Fragen erforderlich, welche Behandlungsart im Hinblick auf etwaige Unverträglichkeiten auch bei an sich unproblematischen Stoffen oder besonderen Patientenwünschen für bestimmte - in der Methode oder Stoffauswahl möglicherweise neuartige - Behandlungsarten in Betracht kommt und ob mit ihr ohne weitere medizinische Abklärung z.B. wegen einer möglichen Allergie gegen Hühnereiweiß, Vorliegens einer Hauterkrankung oder psychischer Probleme, begonnen werden kann und soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1965, a.a.O.).
Nach Vorstehendem ist die Vornahme einer kosmetischen Faltenunterspritzung bei der gebotenen generellen Betrachtungsweise auch nicht frei von Gesundheitsgefahren. Dabei reicht ein nur geringfügiges Gefahrenmoment unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG abhängig zu machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Je nach Behandlungsmethode können die unterschiedlichsten Nebenwirkungen oder folgenreiche Behandlungsfehler auftreten, denen insbesondere bei der Behandlung mit Permanent-Produkten oder Botulinum-Toxin ein ganz erhebliches Gefährdungspotential innewohnt. Aber auch bei der Verwendung von bestimmten Stoffen aus Hyaluronsäure können zumindest allergische Reaktionen auftreten, die im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes nicht vernachlässigbar sind (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.).
10 
Erweist sich danach die sog. Faltenunterspritzung jedenfalls im Sinne einer umfassenden Tätigkeit als Ausübung von Heilkunde und bedarf es hierfür einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG, stellt sich gleichwohl die weitere Frage, ob eine Erlaubnispflicht mit Blick auf die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch dann bestehen kann, wenn - wie bei der Antragstellerin - die Tätigkeit der Faltenunterspritzung, für die sich ein eigenständiges Berufsbild bisher nicht entwickelt hat, entsprechend einer langjährigen Berufspraxis als Kosmetikerin beschränkt ist auf die ausschließliche Injektion von Stoffen aus Hyaluronsäure ohne tierische Bestandteile und andere Arten der Faltenunterspritzung auch weiterhin nicht vorgenommen werden sollen. Denn insoweit dürften nach den dem Senat bisher vorliegenden Informationen kaum nennenswerte Gesundheitsgefahren zu besorgen sein, insbesondere sind diese Stoffe offenbar sehr gut verträglich und rufen kaum allergische Reaktionen hervor. Insofern könnte eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz jedenfalls für ausgebildete Kosmetikerinnen mangels nennenswerten Gefahrenpotentials der Behandlung nach dem geschilderten Sinn und Zweck des Gesetzes entbehrlich und dennoch auftretende Problemfälle haftungsrechtlich zu lösen sein (a.A. hinsichtlich der Differenzierung nach den zu behandelnden Gesichtspartien: OVG NW, Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.). Zu einer abschließenden Beurteilung sieht sich der Senat im vorliegenden Eilverfahren, in dem eine umfangreiche Beweiserhebung untunlich ist, aber nicht in der Lage. Eine erforderliche weitere Sachaufklärung in dieser Hinsicht und etwa auch, ob die Antragstellerin vergleichbare Fachkenntnisse als Kosmetikerin in vorgenanntem Sinne besitzt, muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden.
11 
Ferner ist zu beachten, dass selbst dann, wenn es sich auch bei der von der Antragstellerin angewandten Methode der Faltenunterspritzung um eine nach § 1 Abs. 1 HPG erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, dies nicht bedeutet, dass die Klägerin künftig auf Dauer diese Tätigkeit nicht mehr ausüben darf. Sie besagt nur, dass sie zur berufsmäßigen Ausübung dieser Tätigkeit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf, auf die bei Erfüllung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und die nur versagt werden darf, wenn eine der maßgebenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 1. HPG-DVO nicht gegeben ist. Eine etwaige Überprüfung, durch die festgestellt werden soll, ob die im Rahmen ihres Kosmetikbetriebes erfolgende Ausübung der Heilkunde durch die Klägerin eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeutet, ist dabei an den zur ordnungsgemäßen Erfüllung der zunächst unbeanstandet seit Jahren praktizierten und auch künftig geplanten Heilpraktikertätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu orientieren. Ein Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die ihre derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit in Form der Faltenunterspritzung nicht berühren, dürfte unter den vorliegenden besonderen Umständen wohl nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 3 C 34/90 -, BVerwGE 91, 356; Urteil vom 10.02.1983, a.a.O.; Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.; OVG NW Beschluss vom 28.04.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteil des Senats vom 25.07.1997 - 9 S 558/97 -, MedR 1997, 555). Im Hauptsacheverfahren wird danach ggf. auch zu klären sein, ob dieser von der Antragsgegnerin bisher nicht berücksichtigte Umstand mit Blick auf den nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin, dass es im schon langjährigen Betrieb noch bei keinem ihrer Behandlungsfälle zu Komplikationen kam, anstelle einer Untersagung zunächst mildere Maßnahmen, etwa eine Fristsetzung zur erfolgreichen Ablegung der (eingeschränkten) Kenntnisüberprüfung, zur Gefahrenabwehr ausreichen lässt und erst bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist eine Untersagung in den Blick genommen werden kann.
12 
1.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben. Die Einnahmen aus der untersagten Tätigkeit stellen nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag einen Anteil in Höhe von etwa 50% am Umsatz ihres Geschäftsbetriebes dar. Die sofortige Einstellung der Vornahme von Faltenunterspritzungen nach der von ihr ausschließlich angewandten Methode würde demnach zu erheblichen und auch bei einem Erfolg in der Hauptsache unwiederbringlichen Umsatzverlusten führen, die die wirtschaftliche Existenz ihres Geschäftsbetriebes mit mehreren Angestellten auf Dauer jedenfalls in der derzeit bestehenden Größe und Ausrichtung in Frage stellten. Demgegenüber ist ein besonderes öffentliches Interessen am sofortigen Vollzug der Tätigkeitsuntersagung gerade gegenüber der Antragstellerin, auch wenn sich die Maßnahme im Hauptsacheverfahren letztlich doch als rechtmäßig erweisen sollte, nicht ersichtlich. Das von der Antragstellerin konkret ausgehende Gefahrenpotential ist nach Vorstehendem gering, zumal sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag zusätzlich eine abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester mit anschließender langjähriger Tätigkeit in diesem Beruf vorweisen kann, sie also bereits gewisse, in diesem Heilhilfsberuf gewonnene heilkundliche Erfahrungen haben dürfte. Insofern ist die Prognose gerechtfertigt, dass die bisher schon jahrelang ohne Komplikationen durchgeführte Tätigkeit auch in Zukunft in dieser Weise fortgesetzt werden kann. Die Antragstellerin ist freilich darauf hinzuweisen, dass diese Erwägungen nur für den Fall fortdauernde Geltung beanspruchen, als sie Art und Methode ihrer bisherigen Tätigkeit, die von der Untersagungsverfügung betroffen ist, nicht ändert.
13 
2. Entsprechendes gilt, soweit der Antragstellerin in Nr. 2 der Verfügung vom 11.08.2005 gestützt auf §§ 1, 3, 5, 6 PolG aufgegeben wurde, im Rahmen der Durchführung von Seminaren für Faltenunterspritzungen ihre Kursteilnehmer, welche nicht als Arzt bestallt sind, darüber zu belehren, dass Faltenunterspritzungen von Personen, die nicht als Arzt bestallt sind, ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HPG nicht vorgenommen werden dürfen. Zwar enthält hierzu die Beschwerdebegründung der Antragstellerin keine ausdrücklichen Darlegungen, sondern nur eine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 07.09.2005, was in der Regel nicht als ausreichend im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO anzusehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74). Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch in dem angefochtenen Beschluss mit Nr. 2 der Verfügung vom 11.08.2005 und dem hierzu getätigten Vorbringen der Antragstellerin nicht befasst. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung unter Darlegung weiterer Gründe ist der Antragstellerin danach nicht möglich.
14 
Insofern dürfte es bereits am Vorliegen einer von der Antragstellerin oder ihren Seminaren ausgehenden polizeilichen Gefahr fehlen, die gegenüber der Antragstellerin eine derartige Maßnahme rechtfertigen könnte. Dass den Seminarteilnehmern nach Teilnahme an dem Seminar ein - zudem vom Ehemann der Klägerin, einem Arzt, unterschriebenes - Zertifikat ausgehändigt bekommen, dürfte an deren alleiniger Verantwortlichkeit für ihr späteres Verhalten nichts ändern, zumal sie in einem Aufklärungsmerkblatt auf die sich im Fluss befindliche Problematik hingewiesen werden. Im Übrigen führt die Antragstellerin nach den Angaben im Bescheid vom 11.08.2005 auch ihre Tages-Intensivseminare ausschließlich in „Faltenunterspritzung mit nichtanimalischer Hyaluronsäure“ durch, also für die von ihr selbst angewandte Methode, für die eine Erlaubnispflicht nach Vorstehendem zumindest fraglich ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist aber auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vom 11.08.2005 nicht erkennbar.
15 
3. Ist danach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung vom 11.08.2005 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), fehlt es an einer Vollstreckungsvoraussetzung (§ 2 LVwVG) und mithin einem Grund, an der sofortigen Vollziehung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 12 Satz 1 LVwVG) Zwangsgeldandrohungen in Nr. 4 und Nr. 5 der Verfügung vom 11.08.2005 festzuhalten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war deshalb insoweit nach §§ 12 Satz 2 LVwVG, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.
16 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (Nrn. 1.1.1, 1.5, 1.6.2, und 35.1 des Streitwertkatalogs 2004).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1.
die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wegfällt oder
2.
dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wegfällt.
Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
2.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
3.
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, die Person sich aber weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich erweist, dass die betreffende Person nicht über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
5.
sich ergibt, dass die betreffende Person nicht ausreichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.

(2) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Physiotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 12 und 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 2 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen, fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, können in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 3.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen

1.
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
2.
"Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.