Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 5

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 1


(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung vo

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - 1 StR 45/11

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 45/11 vom 25. Januar 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ______________________ StGB § 263 Abs. 1 und 3 Zum Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlic

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - VI ZR 293/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 293/10 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 580/10 vom 22. Juni 2011 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja HeilprG § 5 Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur solche Behandl

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2008 - 2 StR 166/08

bei uns veröffentlicht am 25.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 166/08 vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Jan. 2017 - Au 2 S 16.1501

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstel

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Okt. 2017 - Au 2 K 16.1500

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin hat am 26. Fe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 9 S 1899/16

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Juni 2016 - 7 K 3134/15 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Kläger

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 9 S 1034/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2015 - 9 K 1519/13 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die

Amtsgericht Ahaus Urteil, 02. Sept. 2016 - 3 Ls - 30 Js 157/16 - 40/16

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor Der Angeklagte wird wegen Betruges im besonders schweren Fall in 4 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 5 HeilprG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 3 C 26/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Approbation (Heilpraktikererlaubnis). Sie leidet seit ihrem

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 18. Aug. 2010 - 5 K 221/10.TR

bei uns veröffentlicht am 18.08.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 9 S 1413/08

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 2008 - 4 K 5891/07 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger für selbständige Behandlungen aus dem Aufgabenkreis der ihm nach § 1

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 9 S 2518/08

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2008 - 4 K 5809/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juli 2006 - 9 S 519/06

bei uns veröffentlicht am 10.07.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2006 - 11 K 1933/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2005 - 9 S 216/04

bei uns veröffentlicht am 17.02.2005

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. November 2003 - 9 K 1856/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

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(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten...