Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV | § 1 Ausbildung

(1) Die dreijährige Ausbildung der Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.900 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden. In den Fällen des § 12 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und für Umschüler nach § 18 Satz 2 des Gesetzes sind die Stundenzahlen entsprechend zu verringern, wobei sich der Unterricht auf alle Fächer der Anlage 1 erstrecken muß.

(2) Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes verkürzte Ausbildung zum Physiotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.400 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 700 Stunden. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes verkürzte Ausbildung umfaßt mindestens den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 400 Stunden. Der theoretische Unterricht kann in dem in Anlage 2 und 3 vorgeschriebenen Umfang auch in Form von Fernunterricht, der unter der Verantwortung der Schule steht, durchgeführt werden. Soweit der Fernunterricht von einem Dritten durchgeführt wird, ist er mit der Schule abzustimmen.

(3) Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet am Patienten statt.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Im Falle des Fernunterrichts nach Absatz 2 Satz 4 ist der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts beizufügen, aus der sich die erfolgreiche Teilnahme am Fernunterricht ergibt.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG | § 12


(1) Bei Personen, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 bestanden haben, wird auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 2.100 Stunden verkürzt. Satz 1 gilt für Personen, die die in § 1 Nr. 1
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - PhysTh-APrV | § 12 Schriftlicher Teil der Prüfung


(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie;2. Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre;3. Prävention und Rehabilita

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2017 - 9 S 1034/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2015 - 9 K 1519/13 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die

Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2017 - B 3 KR 24/15 R

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2017 - B 3 KR 14/16 R

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2017 - B 3 KR 15/16 R

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. März 2015 - 9 K 1519/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 30.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.06.2013 werden aufgehoben.Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zu

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 06. Nov. 2013 - 7 ABR 76/11

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2011 - 3 TaBV 326/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Nov. 2011 - 4 AZR 773/09

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. September 2009 - 9 Sa 1879/08 E - aufgehoben, soweit es die Berufung der Bekla

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 9 S 1413/08

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 2008 - 4 K 5891/07 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger für selbständige Behandlungen aus dem Aufgabenkreis der ihm nach § 1

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(1) Bei Personen, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 bestanden haben, wird auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 2.100 Stunden verkürzt. Satz 1 gilt für Personen, die die in § 1 Nr. 1 genannte...