Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Okt. 2012 - 8 S 869/12

bei uns veröffentlicht am25.10.2012

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. März 2012 - 6 K 1922/11 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der rechtzeitig gestellte und begründete sowie auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist aus den in der Antragsbegründung dargelegten - und allein maßgebenden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - Gründen nicht zuzulassen.
Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss des Gebäudes ... ... in ... eine baurechtlich genehmigte Spielhalle auf einer Grundfläche von ca. 246 m2. Mit Bauantrag vom 30.06.2010 begehrte sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umwandlung der Spielhalle "zu einer Spielhalle und einem Billardcafé mit einer gemeinsamen Aufsicht". Nach den Bauvorlagen soll eine Teilfläche der bisherigen Spielhalle als Billardcafé mit zwei Billardtischen, zwanzig Sitzplätzen an vier Besuchertischen und fünf Thekenplätzen auf 119,48 m2 Nutzfläche eingerichtet sowie zwischen Billardcafé und verbleibender Spielhalle auf 163,34 m2 Nutzfläche eine gemeinsame Aufsicht eingerichtet werden. Da die Beklagte über den Bauantrag nicht entschied, erhob die Klägerin Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die Beklagte zur Erteilung der am 30.06.2010 beantragten Baugenehmigung zu verpflichten. Das angefochtene Urteil weist diese Klage mit der Begründung ab, die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung habe ein einheitliches Vorhaben aus (Rest-)Spielhalle und Billardcafé zum Gegenstand. Dieses Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, weil es nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO unzulässig sei. Die Nutzungsänderung sei ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Ihre bodenrechtliche Relevanz folge daraus, dass die neue Nutzung die Variationsbreite des bisherigen Nutzung überschreite. Denn durch das Billardcafé mit Alkoholausschank ändere sich der Kundenkreis, das Nutzungsspektrum werde deutlich erweitert und die neue Nutzung könnte nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein. Die Nutzungsänderung sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO unzulässig, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspreche, in dem ein Vorhaben dieser Art unzulässig sei. Denn die mit einem Billardcafé kombinierte Spielhalle sei eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Auch die frühere Spielhalle hätte als kerngebietstypische Vergnügungsstätte nicht genehmigt werden dürfen.
Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel dieser Art sind zwar immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m.w.N.). Das ist nach der Antragsbegründung aber nicht der Fall.
Die Klägerin legt dar, zwar sei den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Spielhalle und Billardcafé stellten ein einheitliches Vorhaben und als solches eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar, nicht zu widersprechen. Diese Bewertung müsse aber beim Vergleich mit der bisher genehmigten Nutzung zu dem Ergebnis führen, dass vorher wie nachher eine kerngebietstypische Spielhalle und damit keine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB vorliege. Dieser Einwand begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (BVerwG, Urteile vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - NVwZ 2011, 269 ff.; Beschlüsse vom 14.04.2000 - 4 B 28.00 - juris Rn. 6 und vom 07.11.2002 - 4 B 64.02 - BRS 66 Nr. 70). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 S. 64). Bodenrechtliche Belange können berührt sein, wenn der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2000, a.a.O.), für die neue Nutzung weitergehende bodenrechtliche Vorschriften gelten als für die alte oder wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben bodenrechtlichen Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen sein kann als die frühere Nutzung (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 S. 80), oder wenn die geänderte Nutzung für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2002, a.a.O.). Keine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB ist die bloße Intensivierung der Nutzung durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ohne Einfluss des Bauherrn (BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9.97 - NVwZ 1999, 417; Beschluss vom 11.07.2001 - 4 B 36.01 - BRS 64 Nr. 73).
Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einer Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Die Umwandlung einer "Spielhalle" zu einer "Spielhalle mit Billardcafé" ist eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB.
Gegenstand des Bauantrags ist, wie die Klägerin selbst einräumt, nicht allein die - mit geringen baulichen Änderungen einhergehende - Einrichtung und der Betrieb eines Billardcafés als selbständige Hauptnutzung im Erdgeschoss des Gebäudes ... ..., sondern die Umwandlung der bislang genehmigten Nutzung des gesamten Erdgeschosses von einer "Spielhalle" zu einer "Spielhalle mit Billardcafé" als Gesamtvorhaben. Die Verwirklichung dieser Umwandlung verlässt die Variationsbreite der bisher genehmigten Nutzung als Spielhalle, auch wenn die Gesamtfläche des Vorhabens unverändert bleibt. Denn das bisher allein durch den Spielbetrieb charakterisierte Nutzungsspektrum wird durch den neu integrierten gastronomischen Betriebsteil des Billardcafés erweitert. Das Billardcafé ermöglicht nach den - von der Klägerin nicht bestrittenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts zudem erstmals den Ausschank alkoholischer Getränke. Damit ändert sich die konkrete Nutzungsart, und zwar selbst dann, wenn das Billardcafé als solches nicht als Schank- und Speisewirtschaft i. S. der Baunutzungsverordnung, sondern ebenfalls als Vergnügungsstätte zu bewerten sein sollte (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.1991 - 3 S 1644/91 - VBlBW 1992, 101 m.w.N., juris Rn. 19). Mit ihrem Einwand, es liege nach wie vor eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte vor, übersieht die Klägerin, dass Gegenstand der ihr bislang erteilten Baugenehmigung nicht irgendeine abstrakte "kerngebietstypische Vergnügungsstätte", sondern ein im zugrunde liegenden Bauantrag nach Art und Umfang konkret bezeichnetes Vorhaben mit entsprechend begrenztem Nutzungsspektrum ist. Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 BauGB kann deshalb auch vorliegen, wenn die neue Nutzung ebenso wie die bislang genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte zu bewerten ist, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.2012 - 3 S 2236/11 - juris).
Die Umwandlung der "Spielhalle" zu einer "Spielhalle mit Billardcafé" kann auch bodenrechtliche Belange neu berühren, selbst wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach denselben bodenrechtlichen Vorschriften (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 6, 15 BauNVO, § 31 BauGB) bestimmt. Der hinzutretende gastronomische Betriebsteil vermittelt der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität. Die mit dem gastronomischen Angebot erhöhte Attraktivität der Spielhalle kann einen größeren und anderen Kundenkreis ansprechen, was sich insbesondere auf die Immissionslage für die Nachbarschaft oder die städtebauliche Eigenart des Baugebiets auswirken kann. Dadurch können allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) oder Belange der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) anders als zuvor betroffen sein. Auch kann die Vereinbarkeit der gewerblichen Nutzung mit der Eigenart des konkreten Baugebiets oder die Zumutbarkeit des gewerblichen Störpotentials für die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO anders zu beurteilen sein.
II.
Die Klägerin trägt als Antragstellerin die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin betreibt in dem Gebäude ... in ... eine Spielhalle mit einer Grundfläche von ca. 246 m². Am 30.06.2010 beantragte sie bei der Beklagten, ihr ei
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2016 - 3 S 864/16

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in dem Gebäude ... in ... eine Spielhalle mit einer Grundfläche von ca. 246 m². Am 30.06.2010 beantragte sie bei der Beklagten, ihr eine Baugenehmigung für die Umnutzung der Spielhalle zu einer Spielhalle und zu einem Billardcafé mit einer gemeinsamen Aufsicht zu erteilen. Die Spielhalle mit 146,99 m² soll zwölf Geldspielautomaten mit Gewinnausschüttung umfassen, das Billardcafé eine Fläche von 97,24 m².
Die Beklagte kam im Genehmigungsverfahren zu der Auffassung, dass eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden könne, wenn eine Baulast des Inhalts eingegangen werde, die Nutzungseinheit „Billardcafé“ nicht mit Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder mit Geräten mit Darstellung von Gewalttätigkeiten, sexueller Handlungen oder Gewaltspielen (Kriegsspiele) auszustatten. Dies teilte sie der Klägerin durch Schreiben vom 20.12.2012 mit. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärten daraufhin durch Schreiben vom 03.02.2011, für die Forderung nach einer Baulast gebe es keine rechtliche Grundlage. Bei dem beantragten „Billardcafé“ handle es sich um eine gastronomische Nutzung, die selbst in einem Mischgebiet bauplanungsrechtlich uneingeschränkt zulässig sei. Versagungsgründe seien nicht ersichtlich. Ein wie auch immer zu begründender politischer Wunsch, keine Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen, sei ein im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens völlig irrelevanter Aspekt. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls wie viele Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Gaststätte aufzustellen seien, beantworte sich allein aufgrund der entsprechenden gewerberechtlichen Vorschriften. Dies sei zu gegebener Zeit Gegenstand des gewerberechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß § 33 c Abs. 3 GewO. Das Baugenehmigungsverfahren sei von der Beklagten willkürlich verzögert worden.
Die Beklagte teilte daraufhin durch Schreiben vom 08.02.2011 mit, aus den Bauvorlagen sei nicht ersichtlich, dass eine Teilung in zwei selbständige Nutzungseinheiten erfolgen solle. Vielmehr sei der Betrieb nur möglich, wenn eine räumliche Verbindung bestehen bleibe. Die Baulast, wonach sich der Eigentümer bzw. der Betreiber unwiderruflich verpflichte, die Nutzungseinheit „Billardcafé“ nicht mit Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit auszustatten, sei danach erforderlich, um mit dieser Gewerbeeinheit die Spieleverordnung (SpielVO) zu beachten. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien nur für eine selbständige Gaststätte im Mischgebiet zutreffend.
Am 27.05.2011 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie trägt vor, sie weigere sich zu Recht, die entsprechende Baulasterklärung abzugeben. Die Frage, ob und in welchem Umfang überhaupt Geldspielgeräte in dem zukünftigen Billardcafé aufgestellt würden oder nicht, sei kein im Baugenehmigungsverfahren maßgeblicher Aspekt. Hier sei allein relevant, dass eine Teilfläche der bisherigen bestandsgeschützten, kerngebietstypischen Spielhalle unter Verkleinerung der Spielhalle insgesamt in eine gaststättenrechtlich relevante Nutzung, nämlich in ein Billardcafé, in dem Alkohol ausgeschenkt werden könne, umgewandelt werden solle. Es handle sich nicht um ein Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Bauantrag vom 30.06.2010 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Aufteilung einer Spielhalle in eine Spielhalle und ein Billardcafé auf dem Grundstück ... in ... zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert, ohne die Vereinbarung einer Baulast verstoße das Bauvorhaben gegen Vorgaben der BauNVO und der SpielVO. Aus den eingereichten Bauvorlagen müsse geschlossen werden, dass eine Teilung der Halle in zwei selbständige Nutzungseinheiten nicht erfolgen solle. Vielmehr sei der Betrieb in der beantragten Form nur möglich, wenn eine räumliche Verbindung der Nutzungseinheiten bestehe. Die bereits vorhandene Spielhalle werde daher lediglich um einen Raum für Billard- und Cafétische erweitert. Dies möge zwar im Sinne des Gewerberechts ein selbständiges Vorhaben begründen; da dieser Begriff mit dem baurechtlichen Begriff des Vorhabens allerdings nicht identisch sei, müsse auch die Spielhalle bei der Beurteilung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Billardcafés aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung berücksichtigt werden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Billardcafés richte sich nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Für das vorliegende Gebiet existierten Baulinien vom 17.05.1911 und vom 19.02.1901. Der Bereich stelle einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Da die nähere Umgebung des Vorhabens Wohnbebauungen und gewerbliche Nutzungen umfasse, entspreche die Eigenart der näheren Umgebung dem in § 6 BauNVO bezeichneten Mischgebiet. Mit der in einem Mischgebiet zulässigen Art der baulichen Nutzung sei die Nutzungsänderung eines Teils der Halle in ein Billardcafé dann nicht mehr vereinbar, wenn die Aufstellung von Geldspielautomaten bezweckt werde. Mit der Erteilung der Baugenehmigung und der zu erwartenden Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis gehe die Möglichkeit einher, zusätzliche Geldspielautomaten aufstellen zu dürfen, § 3 Abs. 2 SpielVO. Eine solche Nutzung könne dann nicht mehr als mischgebietsverträglich angesehen werden, vielmehr sei sie als kerngebietstypische Nutzung zu beurteilen. Wenn die Aufstellung zusätzlicher Spielgeräte geplant sei, sei ein Übergewicht des Vergnügungsstättencharakters zu erwarten. Auch aus diesem Grund sei eine Baulast erforderlich. Unabhängig davon dürfe die Gesamtnutzung der Halle nicht außer Betracht bleiben. Die Rechtsprechung habe für die Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung einen allgemein gültigen sogenannten Schwellenwert für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entwickelt, der auf 100 m² festgelegt worden sei. Das Billardcafé mit einer Nutzfläche von 97,24 m² liege zwar unter der problematischen Schwelle. Da diese allerdings nur einen Richtwert darstelle und bei einer Nutzung des Cafés zu Zwecken des Glücksspiels eine Addition der Fläche der Spielhalle die Folge sei, werde die Schwelle weit überschritten. Auch wenn man der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nach der Novellierung der Spielverordnung folge, ergebe sich keine andere Bewertung. Es seien nun Spielhallen mit acht Spielgeräten noch als mischgebietsverträglich anzusehen. Der VGH stelle nun, losgelöst von der Nutzungsfläche und der maximalen Anzahl an Spielgeräten, darauf ab, wie viele Besucherplätze nach der Planung insgesamt bestehen sollten. Hierbei würden Geldspielautomaten, sonstige Spielgeräte, Bistrotische und Theken berücksichtigt. Auch wenn man die mögliche Rechtsprechungsänderung zugrundelege, könne das Vorhaben nicht ohne Vereinbarung einer Baulast genehmigt werden. Bei voller Belegung aller Spielgeräte und Gästeplätze in der Spielhalle sei mit 32 Gästen und im Billardcafé mit 29 Gästen, also mit 61 Gästen insgesamt zu rechnen. Rechne man nun weitere Plätze hinzu, die durch das Aufstellen von Spielautomaten im Billardcafe entstehen könnten, sei der Grenzwert von 40 Besucherplätzen weit überschritten. Die Vereinbarung einer Baulast sei auch erforderlich, um dem Trend zur Beantragung von Mehrfachkonzessionen entgegenzuwirken. Zudem verstoße das Vorhaben ohne Vereinbarung einer Baulast gegen § 15 BauNVO. Die Nutzung in der Umgebung des Vorhabens sei überwiegend von Wohnzwecken geprägt; vereinzelt fänden sich daneben gewerblich genutzte Räume, lediglich ein Bistro sei in unmittelbarer Nähe. Da in demselben Gebäude bereits eine Spielhalle existiere, würde eine zusätzliche Nutzung des Billardcafés durch Geldspielgeräte nach der „Anzahl“ der Nutzung mit der Eigenart des Baugebiets im Widerspruch stehen. Außerdem bestehe ein Widerspruch zu dem „Umfang“ und der „Lage“ des Gebiets. Die Nutzung des Billardcafés mit Glücksspielgeräten würde in dem betroffenen Gebiet einen weiteren Schwerpunkt auf die Einrichtung von Glücksspielen legen und wäre daher geeignet, das Gebiet negativ zu prägen. Durch diese „Sogwirkung“ sei die Errichtung von weiteren Vergnügungsstätten zu erwarten. Hierdurch könne ein „Trading-down-Effekt“ entstehen. Auch die Zweckbestimmung des Vorhabens stehe zu der Eigenart des Baugebiets im Widerspruch. Die Nutzung als Billardcafé impliziere dem Wortlaut nach eine hauptsächliche Nutzung des Betriebs zur Tagzeit. Das zusätzliche Aufstellen von Geldspielautomaten hätte eine Ausweitung der Nutzung insbesondere auf die Abend- und Nachtstunden, die der Erholung der Wohnbevölkerung dienen sollten, zur Folge. Die zu befürchtenden Störungen seien zudem nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu vereinbaren. Ein Anspruch auf die begehrte Nutzungsänderung ergebe sich auch nicht aus einem möglichen Bestandsschutz.
10 
Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Der Bauantrag datiert vom 30.06.2010. Da die Klägerin sich weigert, die von der Beklagten geforderte Baulast einzugehen, hätte die Beklagte den Bauantrag längst bescheiden, nämlich ablehnen können (§ 75 S. 1 VwGO).
12 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung.
13 
Das Bauvorhaben ist baugenehmigungspflichtig. Für die neue Nutzung gelten -beispielsweise im Hinblick auf die Zahl der Stellplätze und auf den Brandschutz- andere Anforderungen als für die bisherige Nutzung (§§ 49, 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO).
14 
Das Bauvorhaben kann aber nicht bauaufsichtlich genehmigt werden, weil ihm bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 S. 1 LBO).
15 
Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin handelt es sich um ein Vorhaben, nämlich um eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Daher gelten die §§ 30 ff. BauGB, und zwar im vorliegenden Fall § 34 BauGB (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB). Für eine erleichterte Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ist kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5/98-, NVwZ 1999, 523 und juris).
16 
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 -4 C 10/09-. BVerwGE 138, 166 und juris). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 -4 C 5/98- a.a.O.). Nach diesen Kriterien sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB erfüllt. Statt der bisherigen Spielhalle soll in einem Teil davon ein Billardcafé eingerichtet werden. Dadurch, dass nunmehr auch Alkohol ausgeschenkt werden kann und die Kundschaft eines Billardcafés nicht identisch mit derjenigen einer Spielhalle ist, wird das Nutzungsspektrum deutlich erweitert. Zudem stellt sich die weitere bodenrechtliche Frage, ob die neue Nutzung die Zulässigkeitsvoraussetzungen von § 15 Abs. 1 BauNVO erfüllt.
17 
Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 2 BauGB unzulässig. Diese Vorschrift ist einschlägig, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO entspricht. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Aus den von der Beklagten vorgelegten Plänen und Fotos, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, wird deutlich, dass sich in der Umgebung vor allem Wohnbebauung findet (zum Teil auch in dem Gebäude, in dem die Spielhalle untergebracht ist) und dass keine wesentlich störenden Gewerbebetriebe vorhanden sind. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat keine Einwände gegen die Qualifizierung als Mischgebiet vorgetragen.
18 
Die Nutzungsänderung betrifft - unabhängig von der gewerberechtlichen Beurteilung- ein mit der verbleibenden Spielhalle einheitliches Bauvorhaben. Das ergibt sich aus der räumlichen Lage der beiden Teile nebeneinander, der gemeinsamen Aufsicht, einem gemeinsamen Zugang und einem offenen Durchgang zu beiden Teilen. Die Einheitlichkeit hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten. Damit soll aber eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte erstellt werden, die nicht in ein Mischgebiet gehört. Es handelt sich nämlich um einen zentralen, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbaren Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1998 - 4 B 119/88-, NVwZ 1989, 50 und juris). Maßgebend hierfür ist die Größe des Betriebes. Bisher hatte sich in der Rechtsprechung zur Abgrenzung als Schwellenwert eine Grundfläche von etwa 100 qm ohne Nebenflächen herausgebildet (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2011 - 3 S 445/09-, NVwZ-RR 2011, 510 und juris). Dieser Wert ist bei dem einheitlich zu betrachtenden Betrieb offensichtlich bei weitem überschritten. Die frühere Spielhalle hätte daher im Mischgebiet eigentlich schon gar nicht genehmigt werden dürfen. Aber auch wenn man mit dem VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 22.02.2011 a.a.O.) aufgrund der Änderung der SpielVO zum 01.01.2006 auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abstellt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an einer Theke handelt, und mehr als 40 Besucherplätze als kerngebietstypisch wertet, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 29.08.2011 zutreffend ausgerechnet, dass bei voller Belegung des Betriebes mit 61 Gästen zu rechnen sei. Auch die Klägerin hat gegen die Berechnung keine Einwendungen erhoben. Diese Zahl liegt so deutlich über dem Schwellenwert von 40 Besucherplätzen, dass auch nach der neuen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ohne weiteres von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen ist.
19 
Auf die Frage, ob das Bauvorhaben zusätzlich gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstößt, kommt es daher nicht mehr an.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Der Bauantrag datiert vom 30.06.2010. Da die Klägerin sich weigert, die von der Beklagten geforderte Baulast einzugehen, hätte die Beklagte den Bauantrag längst bescheiden, nämlich ablehnen können (§ 75 S. 1 VwGO).
12 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung.
13 
Das Bauvorhaben ist baugenehmigungspflichtig. Für die neue Nutzung gelten -beispielsweise im Hinblick auf die Zahl der Stellplätze und auf den Brandschutz- andere Anforderungen als für die bisherige Nutzung (§§ 49, 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO).
14 
Das Bauvorhaben kann aber nicht bauaufsichtlich genehmigt werden, weil ihm bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 S. 1 LBO).
15 
Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin handelt es sich um ein Vorhaben, nämlich um eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Daher gelten die §§ 30 ff. BauGB, und zwar im vorliegenden Fall § 34 BauGB (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB). Für eine erleichterte Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ist kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5/98-, NVwZ 1999, 523 und juris).
16 
Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 -4 C 10/09-. BVerwGE 138, 166 und juris). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 -4 C 5/98- a.a.O.). Nach diesen Kriterien sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 BauGB erfüllt. Statt der bisherigen Spielhalle soll in einem Teil davon ein Billardcafé eingerichtet werden. Dadurch, dass nunmehr auch Alkohol ausgeschenkt werden kann und die Kundschaft eines Billardcafés nicht identisch mit derjenigen einer Spielhalle ist, wird das Nutzungsspektrum deutlich erweitert. Zudem stellt sich die weitere bodenrechtliche Frage, ob die neue Nutzung die Zulässigkeitsvoraussetzungen von § 15 Abs. 1 BauNVO erfüllt.
17 
Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 2 BauGB unzulässig. Diese Vorschrift ist einschlägig, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO entspricht. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Aus den von der Beklagten vorgelegten Plänen und Fotos, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, wird deutlich, dass sich in der Umgebung vor allem Wohnbebauung findet (zum Teil auch in dem Gebäude, in dem die Spielhalle untergebracht ist) und dass keine wesentlich störenden Gewerbebetriebe vorhanden sind. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat keine Einwände gegen die Qualifizierung als Mischgebiet vorgetragen.
18 
Die Nutzungsänderung betrifft - unabhängig von der gewerberechtlichen Beurteilung- ein mit der verbleibenden Spielhalle einheitliches Bauvorhaben. Das ergibt sich aus der räumlichen Lage der beiden Teile nebeneinander, der gemeinsamen Aufsicht, einem gemeinsamen Zugang und einem offenen Durchgang zu beiden Teilen. Die Einheitlichkeit hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten. Damit soll aber eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte erstellt werden, die nicht in ein Mischgebiet gehört. Es handelt sich nämlich um einen zentralen, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbaren Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1998 - 4 B 119/88-, NVwZ 1989, 50 und juris). Maßgebend hierfür ist die Größe des Betriebes. Bisher hatte sich in der Rechtsprechung zur Abgrenzung als Schwellenwert eine Grundfläche von etwa 100 qm ohne Nebenflächen herausgebildet (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2011 - 3 S 445/09-, NVwZ-RR 2011, 510 und juris). Dieser Wert ist bei dem einheitlich zu betrachtenden Betrieb offensichtlich bei weitem überschritten. Die frühere Spielhalle hätte daher im Mischgebiet eigentlich schon gar nicht genehmigt werden dürfen. Aber auch wenn man mit dem VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 22.02.2011 a.a.O.) aufgrund der Änderung der SpielVO zum 01.01.2006 auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abstellt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an einer Theke handelt, und mehr als 40 Besucherplätze als kerngebietstypisch wertet, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 29.08.2011 zutreffend ausgerechnet, dass bei voller Belegung des Betriebes mit 61 Gästen zu rechnen sei. Auch die Klägerin hat gegen die Berechnung keine Einwendungen erhoben. Diese Zahl liegt so deutlich über dem Schwellenwert von 40 Besucherplätzen, dass auch nach der neuen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ohne weiteres von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen ist.
19 
Auf die Frage, ob das Bauvorhaben zusätzlich gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstößt, kommt es daher nicht mehr an.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.