Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 17. Dez. 2018 - 3 L 1935/18.A
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5070/18.A gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der – sinngemäße – Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5070/18.A gegen die in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (vgl. hierzu unter I.) und begründet (vgl. hierzu unter II.).
6I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung mit Blick auf die wegen der zugleich erfolgten Asylantragsablehnung als offensichtlich unbegründet gesetzte einwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 3 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Gegen die Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzantrags bestehen auch im Übrigen keine Bedenken; insbesondere ist er innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben worden.
7II. Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche, die Aussetzung der Abschiebung gebietende Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der den Bezugspunkt der eilverfahrensrechtlichen Prüfung des beschließenden Gerichts bildenden Abschiebungsandrohung. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung voraussichtlich nicht standhält.
8Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
9Entsprechendes ist hier in Bezug auf die angegriffene Abschiebungsandrohung anzunehmen.
10Vgl. zum Bestehen derartiger Zweifel in Fallkonstellationen der vorliegenden Art auch: Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 3 L 1313/18.A, 3 L 1610/18.A und 3 L 1744/18.A –, u.v.; VG Würzburg, Beschluss vom 24. September 2018 – W 2 S 18.31990 –, juris, Rn. 14, 17; kritisch allgemein auch: Hruschka, Umfassender Rechtsschutz im Asylverfahren, Asylmagazin 2018, 290.
11Offen bleiben kann dabei, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil die dem Erlass der Abschiebungsandrohung zugrundeliegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bzw. die darüber hinaus unterbliebene Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten in Person des Antragstellers durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Denn auch unabhängig davon liegen – jedenfalls bei vorläufiger Bewertung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und vorbehaltlich einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren – erhebliche Gründe vor, die die Annahme nahelegen, dass die angegriffene Abschiebungsandrohung, bei der es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) handelt, voraussichtlich keinen Bestand haben kann. Nach derzeitiger Auffassung der beschließenden Kammer spricht nämlich unter Berücksichtigung der nach der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),
12vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 – [Rs. Gnandi], juris und Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU –, juris,
13zu der aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh) niedergelegten Rechtsschutzgarantie in Verbindung mit dem in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 kodifizierten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) und den daraus abzuleitenden (Mindest-)Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des einschlägigen Sekundärrechts gegen eine solche Rückkehrentscheidung Vieles dafür, dass die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung wegen einer unzureichenden Gewährleistung dieser (Mindest-)Anforderungen durch das nationale Verfahrensrecht – anders als hier erfolgt – nicht zusammen mit der ablehnenden Asylentscheidung ergehen durfte.
14Maßgeblich für diese Einschätzung sind folgende Erwägungen: Nach den durch den EuGH in der Rechtssache C-181/16 entwickelten Grundsätzen ist der Erlass einer Rückkehrentscheidung zusammen mit bzw. im zeitlichen Zusammenhang mit einer ablehnenden, noch nicht bestandskräftigen Asylentscheidung nur zulässig, wenn das nationale Recht zugunsten des Betroffenen sicherstellt, dass ein Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung volle Wirksamkeit entfaltet. Hierbei ist der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. Insoweit genügt es nicht, dass der jeweilige Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung während des vorgenannten Zeitraums kraft Gesetzes ausgesetzt werden. Konkret bedeutet dies insbesondere, dass die in Art. 7 Rückführungsrichtlinie vorgesehene Frist zur freiwilligen Ausreise während eines bestehenden Bleiberechts nicht zu laufen beginnen darf, der Betroffene nicht gemäß Art. 15 Rückführungsrichtlinie für Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden darf, er weiterhin Zugang zu den ihm nach der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie a. F., ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18; nunmehr ersetzt durch die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahmerichtlinie n. F. –, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96) zustehenden Rechten haben und für ihn zudem die Möglichkeit bestehen muss, sich auf jede nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben. Darüber hinaus ist durch den jeweiligen Mitgliedstaat sicherzustellen, dass der Betroffene in transparenter Weise über das Bestehen der vorstehend genannten Garantien informiert wird.
15Vgl. zum Vorstehenden: EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, juris, Rn. 55 ff.
16Nach Auffassung der Kammer spricht Vieles dafür, dass diese Vorgaben, die erkennbar auf die Verhinderung einer wie auch immer gearteten Verschlechterung der Rechtsposition des Adressaten einer im Zusammenhang mit einer ablehnenden Asylentscheidung ergangenen Rückkehrentscheidung während des Laufs bestehender bzw. bereits in Anspruch genommener Rechtsschutzmöglichkeiten gerichtet sind, unabhängig davon zu beachten sind, ob die Ablehnung des Asylantrags als einfach unbegründet oder – was vorliegend Bedeutung erlangt – als offensichtlich unbegründet erfolgt ist. An dieser Einschätzung sieht sich die Kammer insbesondere nicht dadurch gehindert, dass der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-181/16 ausschließlich eine Fallkonstellation einer im zeitlichen Zusammenhang mit einer einfach unbegründeten Asylantragsablehnung ergangenen Rückkehrentscheidung zugrunde lag und die Antragsablehnung noch während des Gültigkeitszeitraums der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie a.F.; ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, S. 13) ergangen ist, die – anders als die für den nach dem 20. Juli 2015 gestellten Asylantrag des Antragstellers maßgebliche Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie n.F.; ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60) in ihrem Art. 46 – keine nach der Art der Antragsablehnung differenzierenden Rechtsschutzregelungen enthielt.
17So aber: VG Stade, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 2 B 1616/18 –, Bl. 2 des Beschlussabdrucks, abrufbar unter: https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/26508.pdf unter Bezugnahme auf VG Hannover, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 10 B 4228/18 –.
18Denn nach den diesbezüglich wenig Interpretationsspielraum belassenden Ausführungen des EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache C-269/18 PPU unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Rechtssache C-181/16 soll auch die Zulässigkeit des Erlasses einer Rückkehrentscheidung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Asylantragsablehnung als offensichtlich unbegründet, die dem Anwendungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie n.F. unterfällt, die Aussetzung aller Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung während des Laufs der Rechtsbehelfsfrist bzw. während der Dauer eines eingelegten Rechtsbehelfs voraussetzen. Der EuGH erkennt insoweit zwar an, dass einem von einer derartigen Entscheidung Betroffenen nach Art. 46 Abs. 5 und 6 Asylverfahrensrichtlinie n. F. kein volles Bleiberecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf zustehe. Gleichwohl gestehe Art. 46 Abs. 6 Asylverfahrensrichtlinie n. F. ihm das Recht zu, ein Gericht anzurufen, das darüber zu entscheiden habe, ob er im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats verbleiben kann, bis in der Sache über seinen Rechtsbehelf entschieden wird. Darüber hinaus sehe Art. 46 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie n. F. vor, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Betroffenen bis zur Entscheidung über sein Bleiberecht in diesem Verfahren gestatten muss, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben. Ungeachtet dessen sieht der EuGH jedoch eine Inhaftnahme des Betroffenen zum Zwecke der Abschiebung während des dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzzeitraums als unzulässig an.
19Vgl. zum Vorstehenden: EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU –, juris, Rn. 48 ff.
20Dies legt es aus Sicht der beschließenden Kammer nahe, dass die durch den EuGH in der Rechtssache C-181/16 im Einzelnen formulierten Vorgaben für den gemeinsamen Erlass von Rückkehrentscheidung und Asylantragsablehnung im Ausgangspunkt – jedenfalls während des insoweit zur Verfügung stehenden einstweiligen Rechtsschutzzeitraums – auch in den Fällen einzuhalten sind, in denen der jeweilige Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
21In diesem Sinne wohl auch: Wittkopp, Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Einklang mit dem Unionsrecht – Das Urteil „Gnandi“, ZAR 2018, 325 (328); a. A. Thiel, EuGH: Zur Verbindung von Ablehnungs- und Rückkehrentscheidung, Entscheiderbrief, 2018, 4 (5).
22Ausgehend hiervon bestehen aktuell erhebliche Gründe für die Annahme, dass die angegriffene Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben kann. Denn die danach maßgeblichen europarechtlichen Voraussetzungen für einen gemeinsamen Erlass der Abschiebungsandrohung mit der ablehnenden Asylentscheidung werden auf nationaler Ebene wohl nicht hinreichend erfüllt.
23A. A. VG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 9 L 976/18 –, juris, Rn. 11, das allerdings u.a. die hier noch zu erörternde Frage des vorzeitigen Laufs der Frist zur freiwilligen Ausreise ausklammert.
24Das gilt vorliegend jedenfalls deshalb, weil die dem Antragsteller im Einklang mit § 36 Abs. 1 AsylG gesetzte Wochenfrist zur freiwilligen Ausreise ausweislich des Bescheidtenors bereits mit der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu laufen begonnen hat. Sie lief dementsprechend parallel zu der in § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehenen Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die in Rede stehende Entscheidung, was nach den durch den EuGH statuierten Vorgaben unzulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist im Übrigen zwischenzeitlich bereits abgelaufen, da die in der Hauptsache erhobene Klage – wie bereits dargelegt – keine aufschiebende Wirkung entfaltet und auch die Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG, nach der eine Abschiebung des Betroffenen bei – wie hier – rechtzeitiger Stellung eines einstweiligen Rechtsschutzantrags vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist, den Lauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bzw. die Ausreiseverpflichtung als solche unberührt lässt.
25Vgl. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, § 36 Rn. 48 (Stand: Dezember 2017); Wittkopp, Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Einklang mit Unionsrecht – Das Urteil „Gnandi“ des EuGH, ZAR 2018, 325 (328).
26Auch dies steht nicht in Einklang mit den genannten Anforderungen des EuGH. Zwar mag es zutreffen, dass dem Betroffenen im Anschluss an eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines Eilverfahrens auch unabhängig hiervon noch ein kurzer Zeitraum zur freiwilligen Ausreise zuzubilligen ist.
27Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 1986 – 1 C 16.85 –, juris, Rn. 21.
28Dies wird den europarechtlichen Vorgaben aber schon deshalb nicht gerecht, weil dieser Zeitraum in seiner Länge nach der vorzitierten Entscheidung gerade nicht der jeweiligen Ausreisefrist entsprechen muss. Überdies fehlt es insoweit an der vom EuGH verlangten gesetzlichen Kodifikation dieser Gewährleistung.
29Vgl. zum Ganzen auch: Wittkopp, Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Einklang mit Unionsrecht – Das Urteil „Gnandi“ des EuGH, ZAR 2018, 325 (328), die die Unionsrechtskonformität des Beginns der Ausreisefrist ebenfalls für zweifelhaft hält.
30Aus demselben Grund scheidet schließlich auch eine von der Kammer erwogene – letztlich aber verworfene – befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO im Umfang der dem Antragsteller gesetzten Frist zur freiwilligen Ausreise aus. Denn selbst wenn man in der hiermit der Sache nach allenfalls verbundenen nachträglichen Substitution der bereits unumkehrbar abgelaufenen Ausreisefrist ein hinreichendes Äquivalent zu den Vorgaben des EuGH sehen wollte, würde dieses Äquivalent lediglich auf der Grundlage einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung und nicht bereits kraft Gesetzes bestehen. Gleiches würde – selbst wenn man diese Entscheidungsform trotz des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für zulässig hielte –,
31vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 15 CS 17.1055 –, juris, Rn. 42; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Sachsen), Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 5 BS 336/07 –, juris, Rn. 28; a. A. wohl: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg), Beschluss vom 27. Juni 2018 – 8 S 700/18 –, juris, Rn. 11,
32im Übrigen auch im Falle einer Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags mit der Maßgabe, dass die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist mit der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung erneut zu laufen beginnt, gelten.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtkostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.