Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2006 - 8 S 638/05

published on 24/01/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2006 - 8 S 638/05
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Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2005 - 1 K 158/05 - werden zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird dieser Beschluss geändert. Die Anträge werden insgesamt abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Anträge nicht erkennen ließen, welchem behördlichen Akt die (sofortige) Vollziehbarkeit genommen werden soll, wie die Antragsgegnerin meint. Es trifft zwar zu, dass die Antragsteller beantragt haben, ihren Widersprüchen gegen die den Beigeladenen „erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Cäcilie-Auer-Weg ..., Flst. Nr. ... in U.“ aufschiebende Wirkung beizulegen. Ferner ist richtig, dass eine solche Baugenehmigung nicht existiert, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen auf der Grundlage des Kenntnisgabeverfahrens nach § 51 LBO verwirklicht wurde und wird. Die Fassung der Anträge ist aber nicht bindend (§ 88 VwGO), vielmehr ist anhand des gesamten Vorbringens das wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 88 RdNr. 8 m.w.N.). Danach kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass sowohl die Widerspruchseinlegung im Schriftsatz vom 4.11.2004 als auch der Aussetzungsantrag an das Verwaltungsgericht und die Beschwerden gegen dessen Beschluss sich gegen die baurechtliche Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 28.10.2004 (vgl. § 51 Abs. 5 LBO) bzw. ihre sich aus § 212 a Abs. 1 BauGB ergebende sofortige Vollziehbarkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - NVwZ-RR 1995, 489 zur BaufreistVO; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 212 a BauGB RdNr. 2 m.w.N.) richten. Denn dabei handelt es sich um die einzige behördliche Zulassungsentscheidung, die das im Widerspruchsschreiben und im Aussetzungsantrag näher bezeichnete Bauvorhaben betrifft.
Die Beschwerden der Antragsteller können aber deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Zulassungsentscheidung keine ihnen als Nachbarn zustehenden Rechte verletzt.
Sie wenden sich zum einen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch die Zulassung des Fahrradabstellraums, der die im Bebauungsplan „Safranberg Ost“ festgesetzten Baugrenzen überschreitet, würden die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. Insoweit genügen die Beschwerden aber schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn danach muss sich eine Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Antragsteller machen aber ausschließlich geltend, sie rügten nach wie vor die Zulassung dieses Raumes in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, ohne sich auch nur ansatzweise mit der dazu im Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführten Begründung zu beschäftigen. Diese gibt auch zu keinerlei Bedenken Anlass, denn § 23 Abs. 5 BauNVO gestattet es, da im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie solche baulichen Anlagen zuzulassen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Dass ein Fahrradabstellraum wie der vorliegend streitige nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO ohne Einhaltung von Abstandsflächen (und damit auch innerhalb der durch das Hauptgebäude einzuhaltenden Grenzabstände) zulässig ist, kann aber nicht ernstlich zweifelhaft sein. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit diesem Gebäudeteil um etwa 1,50 m überschrittene westliche Baugrenze keine nachbarschützende Wirkung zugunsten des nördlich gelegenen Wohngrundstücks der Antragsteller entfaltet und deshalb ihre Überschreitung – selbst wenn sie durch § 23 Abs. 5 BauNVO nicht gedeckt wäre – keine eigenen Rechte der Antragsteller verletzen könnte (vgl. zur nachbarschützenden Wirkung von Baugrenzen den Beschluss des Senats vom 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht auch die Wandhöhe der nördlichen Abschlusswand des Wohngebäudes der Beigeladenen als Bezugsgröße für die gegenüber dem angrenzenden Grundstück der Antragsteller einzuhaltende Abstandsflächentiefe nicht zu deren Nachteil fehlerhaft berechnet.
Es hat zum einen zutreffend angenommen, dass die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante und vorgenommene Aufschüttung in Höhe von knapp 1 m seitens der Antragsteller nicht beanstandet werden kann. Zwar erscheint zweifelhaft, ob sie der Schaffung eines wohnungsbezogenen Freiraums im Sinne der Nr. 2.2.1 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Safranberg Ost“ dient, weil zu ihr - soweit aus den Plänen ersichtlich - kein unmittelbarer Zugang von einer Wohnung aus vorgesehen ist. Sie befolgt aber immerhin die Forderung des Satzes 2 dieser Festsetzung, wonach an den Grundstücksgrenzen niveaugleiche Geländeübergänge herzustellen sind. Die Ursache dafür, dass es hierzu einer Aufschüttung bedarf, haben die Antragsteller selbst gesetzt, indem sie ihrerseits die südlichen Bereiche ihres Wohnanwesens deutlich aufgeschüttet und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einem fast 2 m hohen Steinwall umgeben haben, was nicht im Einklang mit der genannten örtlichen Bauvorschriften steht. Sie haben damit ihre südlichen Nachbarn veranlasst, zur Vermeidung eines in jeder Hinsicht nachteiligen Grabens den Zwischenraum zwischen ihrem Hausgrund und der nördlichen Grenze ihres Grundstücks bis zur Erdgeschossfußbodenhöhe aufzufüllen, und können nun von diesen nicht die vollständige Beachtung der von ihnen selbst missachteten satzungsrechtlichen Vorgaben verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235; Beschluss vom 16.11.2004 - 3 S 1898/04 - ). Daraus folgt zugleich, dass die Antragsteller es hinnehmen müssen, dass die Oberkante dieser Aufschüttung als unterer Bezugspunkt der für die Berechnung der einzuhaltenden Abstandsflächentiefe maßgebenden Wandhöhe herangezogen wird. Sie können deshalb auch nicht mit Erfolg geltend machen, für diese Veränderung der Geländeoberfläche gebe es keinen rechtfertigenden Grund (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108 und vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Wandhöhe mit 6,54 m errechnet und angenommen, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO) mit 2,62 m eingehalten sei.
Daran ändert auch der weitere Einwand der Antragsteller nichts, das Verwaltungsgericht habe die Erhöhung des Gebäudes der Beigeladenen durch die auf dem Flachdach angebrachten Solaranlagen nicht berücksichtigt. Damit verwechseln sie die für die Berechnung des nach Bauordnungsrecht einzuhaltenden Grenzabstandes maßgebliche Wandhöhe mit der durch den Bebauungsplan in bauplanungsrechtlicher Hinsicht festgesetzten Gebäudehöhe von 7,5 m (vgl. Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Denn die Höhe der ihrem Grundstück gegenüber liegenden Hauswand wird durch diese Anlagen nicht beeinflusst. Sie sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Teil dieser Wand. Ob durch sie die zulässige Firsthöhe bzw. Oberkante des Dachabschlusses im Sinne der genannten textlichen Festsetzung des Bebauungsplans überschritten wird, bedarf keiner näheren Untersuchung, weil die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung darauf nicht abgehoben haben.
Die - zulässigen - Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind dagegen begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Widersprüchen der Antragsteller auch insoweit keine aufschiebende Wirkung beimessen dürfen, als sie die in dem Bescheid der Antragsgegnerin zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe für das „Treppenhaus“ (Überdachung über dem Treppenabgang zur Einliegerwohnung) betrifft. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit zu Recht geringere Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO zugelassen. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Alle diese Voraussetzungen sind gegeben, insbesondere werden die nachbarlichen Belange der Antragsteller durch die Treppenüberdachung nicht erheblich beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347, vom 10.3.1999 - 3 S 332/99 -, vom 25.1.2000 - 5 S 2996/99 - VBlBW 2000, 286 und vom 26.4.2002 - 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445; Urteile vom 15.9.1999 - 3 S 1437/99 - und vom 8.11.1999 - 8 S 1668/99 - BRS 62 Nr. 94; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - ZfBR 2003, 171 LS; kritisch dazu: Sauter, LBO, § 6 RdNrn. 48b f.) ist bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt werden, von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsflächen regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nur gerechtfertigt, wenn auf dem betroffenen Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen. Derartige Besonderheiten sind mit Blick auf das Grundstück der Antragsteller offensichtlich gegeben, ohne dass es - wie das Verwaltungsgericht meint - der Einnahme eines Augenscheins bedarf. Denn der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze angelegte Steinwall verdeckt die untere Hälfte des „Treppenhauses“ vollständig. Sichtbar bleibt nur der obere Rand in einer Höhe von etwa 1 m, wie sich aus den Plänen und aus den von den Beigeladenen vorgelegten Lichtbildern ergibt. Es kommt hinzu, dass dieser Teil der Wand des „Treppenhauses“ durch die dahinter aufsteigende Nordfassade des Wohnhauses der Beigeladenen optisch völlig überlagert wird. Die Aussichtsmöglichkeiten vom Grundstück der Antragsteller werden deshalb durch diese Überdachung des Treppenabgangs nicht geschmälert. In welcher sonstigen Weise die nachbarlichen Belange der Antragsteller durch dieses „Treppenhaus“ beeinträchtigt werden könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei - ebenso wie das Verwaltungsgericht - an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 25/02/2005 00:00

Tenor Die Vollziehung der Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 51 Abs. 5 LBO vom 28. Oktober 2004 wird insoweit ausgesetzt, als in ihr die Verkürzung der Abstandsflächentiefe „für das Treppenhaus mit 4,5 m Länge und 2,4 m Höhe ... auf 1,34 m gemä
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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2004 - 10 K 1389/04 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers g
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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2010 - 1 K 2236/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kos
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2008 - 8 K 1640/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
published on 09/05/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2006 - 2 K 917/06 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlic
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.