Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2006 - 8 S 638/05

bei uns veröffentlicht am24.01.2006

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2005 - 1 K 158/05 - werden zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird dieser Beschluss geändert. Die Anträge werden insgesamt abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Anträge nicht erkennen ließen, welchem behördlichen Akt die (sofortige) Vollziehbarkeit genommen werden soll, wie die Antragsgegnerin meint. Es trifft zwar zu, dass die Antragsteller beantragt haben, ihren Widersprüchen gegen die den Beigeladenen „erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Cäcilie-Auer-Weg ..., Flst. Nr. ... in U.“ aufschiebende Wirkung beizulegen. Ferner ist richtig, dass eine solche Baugenehmigung nicht existiert, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen auf der Grundlage des Kenntnisgabeverfahrens nach § 51 LBO verwirklicht wurde und wird. Die Fassung der Anträge ist aber nicht bindend (§ 88 VwGO), vielmehr ist anhand des gesamten Vorbringens das wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 88 RdNr. 8 m.w.N.). Danach kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass sowohl die Widerspruchseinlegung im Schriftsatz vom 4.11.2004 als auch der Aussetzungsantrag an das Verwaltungsgericht und die Beschwerden gegen dessen Beschluss sich gegen die baurechtliche Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 28.10.2004 (vgl. § 51 Abs. 5 LBO) bzw. ihre sich aus § 212 a Abs. 1 BauGB ergebende sofortige Vollziehbarkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - NVwZ-RR 1995, 489 zur BaufreistVO; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 212 a BauGB RdNr. 2 m.w.N.) richten. Denn dabei handelt es sich um die einzige behördliche Zulassungsentscheidung, die das im Widerspruchsschreiben und im Aussetzungsantrag näher bezeichnete Bauvorhaben betrifft.
Die Beschwerden der Antragsteller können aber deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Zulassungsentscheidung keine ihnen als Nachbarn zustehenden Rechte verletzt.
Sie wenden sich zum einen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch die Zulassung des Fahrradabstellraums, der die im Bebauungsplan „Safranberg Ost“ festgesetzten Baugrenzen überschreitet, würden die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. Insoweit genügen die Beschwerden aber schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn danach muss sich eine Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Antragsteller machen aber ausschließlich geltend, sie rügten nach wie vor die Zulassung dieses Raumes in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, ohne sich auch nur ansatzweise mit der dazu im Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführten Begründung zu beschäftigen. Diese gibt auch zu keinerlei Bedenken Anlass, denn § 23 Abs. 5 BauNVO gestattet es, da im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie solche baulichen Anlagen zuzulassen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Dass ein Fahrradabstellraum wie der vorliegend streitige nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO ohne Einhaltung von Abstandsflächen (und damit auch innerhalb der durch das Hauptgebäude einzuhaltenden Grenzabstände) zulässig ist, kann aber nicht ernstlich zweifelhaft sein. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit diesem Gebäudeteil um etwa 1,50 m überschrittene westliche Baugrenze keine nachbarschützende Wirkung zugunsten des nördlich gelegenen Wohngrundstücks der Antragsteller entfaltet und deshalb ihre Überschreitung – selbst wenn sie durch § 23 Abs. 5 BauNVO nicht gedeckt wäre – keine eigenen Rechte der Antragsteller verletzen könnte (vgl. zur nachbarschützenden Wirkung von Baugrenzen den Beschluss des Senats vom 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht auch die Wandhöhe der nördlichen Abschlusswand des Wohngebäudes der Beigeladenen als Bezugsgröße für die gegenüber dem angrenzenden Grundstück der Antragsteller einzuhaltende Abstandsflächentiefe nicht zu deren Nachteil fehlerhaft berechnet.
Es hat zum einen zutreffend angenommen, dass die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante und vorgenommene Aufschüttung in Höhe von knapp 1 m seitens der Antragsteller nicht beanstandet werden kann. Zwar erscheint zweifelhaft, ob sie der Schaffung eines wohnungsbezogenen Freiraums im Sinne der Nr. 2.2.1 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Safranberg Ost“ dient, weil zu ihr - soweit aus den Plänen ersichtlich - kein unmittelbarer Zugang von einer Wohnung aus vorgesehen ist. Sie befolgt aber immerhin die Forderung des Satzes 2 dieser Festsetzung, wonach an den Grundstücksgrenzen niveaugleiche Geländeübergänge herzustellen sind. Die Ursache dafür, dass es hierzu einer Aufschüttung bedarf, haben die Antragsteller selbst gesetzt, indem sie ihrerseits die südlichen Bereiche ihres Wohnanwesens deutlich aufgeschüttet und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einem fast 2 m hohen Steinwall umgeben haben, was nicht im Einklang mit der genannten örtlichen Bauvorschriften steht. Sie haben damit ihre südlichen Nachbarn veranlasst, zur Vermeidung eines in jeder Hinsicht nachteiligen Grabens den Zwischenraum zwischen ihrem Hausgrund und der nördlichen Grenze ihres Grundstücks bis zur Erdgeschossfußbodenhöhe aufzufüllen, und können nun von diesen nicht die vollständige Beachtung der von ihnen selbst missachteten satzungsrechtlichen Vorgaben verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235; Beschluss vom 16.11.2004 - 3 S 1898/04 - ). Daraus folgt zugleich, dass die Antragsteller es hinnehmen müssen, dass die Oberkante dieser Aufschüttung als unterer Bezugspunkt der für die Berechnung der einzuhaltenden Abstandsflächentiefe maßgebenden Wandhöhe herangezogen wird. Sie können deshalb auch nicht mit Erfolg geltend machen, für diese Veränderung der Geländeoberfläche gebe es keinen rechtfertigenden Grund (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108 und vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Wandhöhe mit 6,54 m errechnet und angenommen, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO) mit 2,62 m eingehalten sei.
Daran ändert auch der weitere Einwand der Antragsteller nichts, das Verwaltungsgericht habe die Erhöhung des Gebäudes der Beigeladenen durch die auf dem Flachdach angebrachten Solaranlagen nicht berücksichtigt. Damit verwechseln sie die für die Berechnung des nach Bauordnungsrecht einzuhaltenden Grenzabstandes maßgebliche Wandhöhe mit der durch den Bebauungsplan in bauplanungsrechtlicher Hinsicht festgesetzten Gebäudehöhe von 7,5 m (vgl. Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Denn die Höhe der ihrem Grundstück gegenüber liegenden Hauswand wird durch diese Anlagen nicht beeinflusst. Sie sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Teil dieser Wand. Ob durch sie die zulässige Firsthöhe bzw. Oberkante des Dachabschlusses im Sinne der genannten textlichen Festsetzung des Bebauungsplans überschritten wird, bedarf keiner näheren Untersuchung, weil die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung darauf nicht abgehoben haben.
Die - zulässigen - Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind dagegen begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Widersprüchen der Antragsteller auch insoweit keine aufschiebende Wirkung beimessen dürfen, als sie die in dem Bescheid der Antragsgegnerin zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe für das „Treppenhaus“ (Überdachung über dem Treppenabgang zur Einliegerwohnung) betrifft. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit zu Recht geringere Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO zugelassen. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Alle diese Voraussetzungen sind gegeben, insbesondere werden die nachbarlichen Belange der Antragsteller durch die Treppenüberdachung nicht erheblich beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347, vom 10.3.1999 - 3 S 332/99 -, vom 25.1.2000 - 5 S 2996/99 - VBlBW 2000, 286 und vom 26.4.2002 - 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445; Urteile vom 15.9.1999 - 3 S 1437/99 - und vom 8.11.1999 - 8 S 1668/99 - BRS 62 Nr. 94; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - ZfBR 2003, 171 LS; kritisch dazu: Sauter, LBO, § 6 RdNrn. 48b f.) ist bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt werden, von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsflächen regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nur gerechtfertigt, wenn auf dem betroffenen Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen. Derartige Besonderheiten sind mit Blick auf das Grundstück der Antragsteller offensichtlich gegeben, ohne dass es - wie das Verwaltungsgericht meint - der Einnahme eines Augenscheins bedarf. Denn der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze angelegte Steinwall verdeckt die untere Hälfte des „Treppenhauses“ vollständig. Sichtbar bleibt nur der obere Rand in einer Höhe von etwa 1 m, wie sich aus den Plänen und aus den von den Beigeladenen vorgelegten Lichtbildern ergibt. Es kommt hinzu, dass dieser Teil der Wand des „Treppenhauses“ durch die dahinter aufsteigende Nordfassade des Wohnhauses der Beigeladenen optisch völlig überlagert wird. Die Aussichtsmöglichkeiten vom Grundstück der Antragsteller werden deshalb durch diese Überdachung des Treppenabgangs nicht geschmälert. In welcher sonstigen Weise die nachbarlichen Belange der Antragsteller durch dieses „Treppenhaus“ beeinträchtigt werden könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei - ebenso wie das Verwaltungsgericht - an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2006 - 8 S 638/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2006 - 8 S 638/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2006 - 8 S 638/05 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2006 - 8 S 638/05 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2006 - 8 S 638/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 25. Feb. 2005 - 1 K 158/05

bei uns veröffentlicht am 25.02.2005

Tenor Die Vollziehung der Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 51 Abs. 5 LBO vom 28. Oktober 2004 wird insoweit ausgesetzt, als in ihr die Verkürzung der Abstandsflächentiefe „für das Treppenhaus mit 4,5 m Länge und 2,4 m Höhe ... auf 1,34 m gemä

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Nov. 2004 - 3 S 1898/04

bei uns veröffentlicht am 16.11.2004

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2004 - 10 K 1389/04 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers g
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2006 - 8 S 638/05.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Sept. 2010 - 3 S 1752/10

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2010 - 1 K 2236/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kos

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2010 - 8 S 1529/08

bei uns veröffentlicht am 06.04.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2008 - 8 K 1640/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Mai 2006 - 3 S 906/06

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2006 - 2 K 917/06 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlic

Referenzen

Tenor

Die Vollziehung der Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 51 Abs. 5 LBO vom 28. Oktober 2004 wird insoweit ausgesetzt, als in ihr die Verkürzung der Abstandsflächentiefe „für das Treppenhaus mit 4,5 m Länge und 2,4 m Höhe ... auf 1,34 m gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO“ zugelassen wurde.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgelehnt.

Von den Gerichtskosten tragen die Antragsteller 3/4 sowie die Antragsgegnerin und die Beigeladenen (zusammen) jeweils 1/8.

Die Antragsteller tragen 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und 3/4 der der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen (zusammen) tragen jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 7..., B-straße 8 in X. An das Grundstück der Antragsteller grenzt an dessen südlicher Grenze das Grundstück Flst.-Nr. 7..., C-Weg Nr. 1, X, der Beigeladenen. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Y“ vom 22.07.1999. Die Grundstücke befinden sich in einer Hanglange. Das Grundstück der Antragsteller liegt über dem Grundstück der Beigeladenen.
Die Beigeladenen legten am 15.09.2004 im Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO Bauunterlagen vom 13.09.2004 für die Errichtung eines Wohnhauses mit Flachdach und darauf errichteten Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen vor. Sie beantragten gleichzeitig die Erteilung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baulinie bezüglich eines Nebengebäudes und die Zulassung einer Abweichung von der Abstandsfläche nach § 5 LBO. Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Gebäudelänge größer als 16 m sei, sei die Abstandsfläche mit dem Faktor 0,6 zu ermitteln. Der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche werde eingehalten. Das Nebengebäude (Fahrradschuppen) stehe 1,71 m über die festgesetzte Baulinie hinaus.
Die Antragsteller wurden von der Stadt X im Kenntnisgabeverfahren angehört. Ein Hinweis auf die beantragte Befreiung und die Abweichung fehlt. Ebenso fehlt eine Belehrung nach § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO.
Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 30.09.2004 Einwendungen. Sie trugen vor, das Gebäude der Beigeladenen halte die Abstandsfläche zu ihrem Grundstück hin nicht ein. Die Abstandsfläche sei mit dem Faktor 0,6 zu ermitteln. Bei einer Wandhöhe von 6,54 m ergebe sich ein Grenzabstand von mindestens 3,92 m. Geplant sei ein Grenzabstand von 2,62 m. Das Schmalseitenprivileg der LBO greife nicht ein, weil das Gebäude eine Gesamtlänge von mehr als 16 m aufweise. Das Nebengebäude sei dabei noch nicht berücksichtigt. Das Nebengebäude sei im Grenzabstand nicht zulässig. Es weise nicht die im Lageplan dargestellte Länge von 8,67 m sondern eine Gesamtlänge von 11,50 m auf. Mit zu berücksichtigen sei die Treppe ins Untergeschoss. Darüber hinaus müsse die Deklarierung des Nebengebäudes als solches angezweifelt werden. Das Nebengebäude überschreite zudem die Baugrenze in Richtung C-Weg um 1,70 m.
Durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2004 erhoben die Antragsteller weitere Einwendungen. Es sei zu berücksichtigen, dass die nördliche Gebäudewand tatsächlich eine Höhe von 7,49 m und nicht von 6,54 m habe. Die Wandhöhe sei am natürlichen Geländeverlauf und nicht oberhalb der Anschüttung zu messen. Auch die Erteilung einer Ausnahme von der allgemeinen Abstandsfläche sei ermessensfehlerhaft. Der Bebauungsplan enthalte eine drittschützende Regelung über die maximale Gebäudehöhe. Danach dürfe die Fristhöhe bzw. die Oberkante des Dachabschlusses maximal 7,5 m über dem höchsten Punkt der natürlichen Geländeoberfläche im Bereich des Gebäudes betragen. Durch diese Regelung solle der Hangblick des dahinter liegenden Nachbarn geschützt werden. Die an das Gebäude gestellte „Box“ zu ihrer Grenze stelle kein Nebengebäude mehr dar, mit der Folge, dass die Abstandsflächen der Landesbauordnung zu beachten seien.
Mit Entscheidung mit Datum vom 28.10.2004 ließ die Antragsgegnerin im Wege der Ausnahme nach § 23 Abs. 3 bzw. Abs. 5 BauNVO die „Nebenanlage Fahrradabstellraum“ mit 1,5 m vor der westlichen Baugrenze in der unüberbaubaren Grundstücksfläche zu. Daneben ließ sie nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO für das Wohngebäude eine auf das Maß des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO verkürzte Abstandsflächentiefe (2,62 m nach Norden) zu sowie für das Treppenhaus mit 4,5 m Länge und 2,4 m Höhe eine Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 1,34 m gem. § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Ausnahmen hätten bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden können, weil keine Nachteile erkennbar seien, die objektiv entscheidungserheblich nachbarschützende Vorschriften verletzten. Das geplante Gebäude halte die im Bebauungsplan vorgeschriebene maximale Gebäudehöhe von 7,5 m ein. Bezugspunkt für die Bemessung sei der höchste Punkt des natürlichen Geländes im Bereich des geplanten Gebäudes. Das führe nicht zwangsläufig zu einer Wandhöhe von 7,5 m. Denn nach dem Bebauungsplan seien Aufschüttungen und Abgrabungen bis maximal 1 m zulässig, wobei an den Grundstücksgrenzen niveaugleiche Geländeübergänge herzustellen seien. Für die Beigeladenen sei dies nicht mehr möglich, weil auf dem Grundstück der Antragsteller eine rechtswidrige Aufschüttung vorgenommen worden sei, die mit einer über 2 m hohen Stützmauer an der Grundstücksgrenze ende. Die von den Beigeladenen geplante Aufschüttung von 45 cm Höhe an der Grundstücksgrenze und von 90 cm an der nördlichen Außenwand des geplanten Gebäudes könne in sinnvoller Weise nicht verwehrt werden. Dadurch entstehe eine relevante Wandhöhe von 6,54 m. Die Sonnenkollektoren bzw. die Fotovoltaikanlage seien bei der Höhe des Gebäudes nicht zu berücksichtigen. Diese Anlagen seien nach Nr. 21 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei. Sie könnten nicht als Dach angesehen werden, da sie das Gebäude nicht gegen die Unbilden der Witterung abzuschließen geeignet seien. Der Fahrradabstellraum erfülle die Anforderungen des § 6 Abs. 1 LBO und benötige deshalb keine Abstandsfläche. Für den Gebäudeteil Treppenhaus könne eine Unterschreitung der Abstandsfläche auf die Tiefe von 1,34 m zugelassen werden, weil bei objektiver Würdigung der nachbarlichen Belange keine erhebliche Beeinträchtigung erkennbar sei. Aufgrund der topografischen Verhältnisse könne es allenfalls zu einer geringfügigen Verschattung der nachbarlichen Stützmauer kommen, weil dieser Gebäudeteil die Stützmauer um ca. 1 m überrage.
Die Entscheidung vom 28.10.2004 wurde dem Architekten der Beigeladenen mit Fax vom 29.10.2004 übermittelt. An die Antragsteller und die Beigeladenen wurde die Entscheidung mit Begleitschreiben vom 03.11.2004 zugestellt, das am 04.11.2004 bei der Post eingeliefert wurde.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller legte mit Schreiben vom 04.11.2004, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 05.11.2004, Widerspruch „gegen die Genehmigung des Bauvorhabens Wohnhaus K“ ein und bat um Sachstandsmitteilung.
10 
Mit Schreiben vom 05.11.2004 teilte die Antragsgegnerin mit, dass im Kenntnisgabeverfahren keine Baugenehmigung erteilt werde. Nachdem jetzt am 28.10.2004 die Entscheidung über die beantragte Abweichung/Ausnahme ergangen sei, dürfe nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Bauausführung begonnen werden, ohne dass es einer Freigabe behördlicherseits bedürfe. Der Widerspruch vom 04.11.2004 entfalte keine aufschiebende Wirkung.
11 
Die Antragsteller haben am 19.01.2005 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten im Kenntnisgabeverfahren von dem Bauvorhaben der Beigeladenen erfahren. Nachdem sie von den ersten Baumaßnahmen Kenntnis genommen hätten, sei davon auszugehen, dass hierfür eine entsprechende Genehmigung vorliege. Sie hätten deshalb mit Schreiben vom 04.11.2004 hiergegen Widerspruch eingelegt. Über den Widerspruch sei bislang nicht entschieden. Derzeit seien die Erdaushubarbeiten im Gange. Der von ihnen eingelegte Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung werde Erfolg haben. Bei der Berechnung der Abstandsfläche müsse von einer Wandhöhe von 7,5 m ausgegangen werden, da nach Nr. 1.2.4 des Bebauungsplans der Bezugspunkt für die Bemessung der Gebäudehöhe der höchste Punkt im natürlichen Geländebereich des geplanten Gebäudes darstelle. Die geplante Aufschüttung an der nördlichen Gebäudewand sei nach der Ziff. 2.2.1 des Bebauungsplans unzulässig. Durch die Aufschüttung werde nicht der im Bebauungsplan vorausgesetzte Zweck, die Schaffung eines wohnungsbezogenen Freiraums, erreicht. Bei einer Gebäudehöhe von 7,5 m müsse die Abstandsfläche mindestens 3 m betragen. Die Verfahrensfreiheit der Fotovoltaikanlage und der Solarkollektoren besage nicht, dass sie bei der Bemessung der Höhe des Gebäudes nicht zu berücksichtigen seien. Dadurch werde die maximale Gebäudehöhe von 7,5 m überschritten. Durch das „Treppenhaus“ im nachbarschützenden Grenzabstand würden nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 21.02.2005 haben die Antragsteller ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend klar gestellt, dass er sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.10.2004 richtet.
12 
Die Antragsteller beantragen,
13 
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Entscheidung über den Befreiungsantrag vom 28. Oktober 2004 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch anzuordnen
14 
Die Antragsgegnerin beantragt,
15 
den Antrag abzulehnen.
16 
Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag der Antragsteller sei unzulässig. Die Antragsgegnerin habe eine Baugenehmigung, gegen die Widerspruch hätte eingelegt werden können, nicht erteilt. Daher könne auch nicht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs angeordnet werden. Die Antragsteller wüssten positiv, dass im Kenntnisgabeverfahren keine Baugenehmigung erteilt werde. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf ihre Verwaltungsakten sowie auf eine Stellungnahme des Regierungspräsidiums vom 19.01.2005.
17 
Die Beigeladenen beantragen,
18 
die Anträge abzulehnen.
19 
Zur Begründung tragen sie vor, der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche sei eingehalten. Die Festsetzung nach Ziff. 1.2.4 des Bebauungsplans über die Gebäudehöhe sei unwirksam, da sie unbestimmt sei. Die geplante Aufschüttung sei zulässig. Durch die Aufschüttung werde vor dem Haus eine begehbare Gartenfläche geschaffen. Im Norden des Gebäudes befinde sich ein überdachter Kellertreppenabgang, der in den Schriftsätzen „etwas hochfliegend als Treppenhaus bezeichnet werde. Tatsächlich rage die Oberkante des Kellertreppenabgangs lediglich um 1 m über die Oberkante der auf dem Nachbargrundstück bestehenden Stützmauer hinaus. Durch den Kellertreppenabgang sei allenfalls eine geringe Verschattung der Stützmauer, aber nicht eine Verschattung des Gebäudes der Antragsteller zu erwarten. Die Antragsgegnerin habe daher zu Recht eine Befreiung nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO erteilt. Die Fotovoltaikanlage ändere nichts an der Berechnung der Wandhöhe. Es handele sich um untergeordnete Bauteile gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 LBO. Im Übrigen ragten sie lediglich etwa 0,7 m über die Oberkante des Dachabschlusses hinaus, seien aber um 0,8 m zurückversetzt, so dass sich hierdurch keine Erhöhung der Abstandsfläche ergebe. Die Ziff. 1.2.3 des Bebauungsplans über die Gebäudehöhe sei unwirksam. Wenn ihre Wirksamkeit unterstellt werde, sei sie nicht nachbarschützend. Das Rücksichtnahmegebot werde durch die Fotovoltaikanlage nicht verletzt.
20 
Der Kammer haben die Bauakten der Antragsgegnerin sowie der Bebauungsplan „S“ einschließlich seiner Begründung und der Textteil des Grünordnungsplans vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie Gerichtsakte verwiesen.
21 
II. Wird ein Bauvorhaben aufgrund eines Kenntnisgabeverfahrens (§ 51 LBO) durchgeführt, ergeht keine Baugenehmigung. Wegen des Fehlens eines anfechtbaren Verwaltungsakts kann einem Dritten vorläufiger Rechtsschutz gegen dieses Vorhaben nicht nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO gewährt werden. Hier ist einstweiliger Rechtschutz nach § 123 VwGO statthaft. Soweit die Baurechtsbehörde im Kenntnisgabeverfahren eine Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 51 Abs. 5 LBO trifft, ist gegen diesen Verwaltungsakt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a BauGB statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), wenn der Dritte geltend macht, gerade durch diese Entscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein.
22 
Nach ihrem klarstellenden Schriftsatz vom 21.02.2005 begehren die Antragsteller ausschließlich vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28.10.2004.
23 
Die Anträge sind zulässig.
24 
Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 04.11.2004 gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28.10.2004 am 05.11.2004 wirksam Widerspruch eingelegt. Dabei kann dahin gestellt bleiben, wann der Bescheid vom 28.10.2004 den Antragsstellern bzw. den Beigeladenen zugestellt wurde. Denn der Architekt der Beigeladenen hat den Bescheid vom 28.10.2004 bereits vorab, nämlich am 29.10.2004, mit Fax erhalten. Dadurch ist der Bescheid wirksam geworden und konnte Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein. Die Kammer legt das Widerspruchsschreiben der Antragsteller in dem Sinne aus, dass es sich gegen die für das Bauvorhaben der Beigeladenen erforderliche bauaufsichtliche Zulassung, hier den Bescheid vom 28.10.2004, richtet. In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller auch verstanden (vgl. Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 05.11.2004).
25 
Bei der Entscheidung der Frage, ob die Vollziehung der einem Dritten erteilten baurechtlichen Zulassung nach § 80 a Abs. 3 VwGO ausgesetzt wird, sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verhinderung des Vollzugs der Zulassung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das Interesse der Allgemeinheit und der durch den Verwaltungsakt Begünstigten am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, sind ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung. Dabei ist die Zulassungsentscheidung nur auf die Vereinbarkeit mit solchen Vorschriften zu prüfen, die - auch - dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Erweist sich der Rechtsbehelf bei dieser Prüfung als wahrscheinlich aussichtslos, weil der angefochtene Verwaltungsakt aller Voraussicht nach Rechte des Nachbarn nicht verletzt, so kann dem Antrag regelmäßig nicht stattgegeben werden. Umgekehrt ist für den Fall eines wahrscheinlichen Erfolges des Rechtsbehelfs dem Antrag in der Regel zu entsprechen.
26 
Im vorliegenden Verfahren können die Regelungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.10.2004 nur daraufhin überprüft werden, ob sie nachbarschützende Rechte der Antragsteller verletzen. Das Bauvorhaben im Übrigen ist nicht inhaltlicher Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens.
27 
Der Bescheid vom 28.10.2004 enthält folgende Entscheidungen: Zulassung des „Fahrradabstellraums“ in der unüberbaubaren Grundstücksfläche (Überschreitung der westlichen Baugrenze), Verkürzung der nördlichen Abstandsflächentiefe für das Wohngebäude sowie Verkürzung der Abstandsflächentiefe für das „Treppenhaus“ mit 4,5 m Länge und 2,4 m Tiefe.
28 
Bezüglich des Fahrradabstellraums beschränkt sich der Bescheid der Antragsgegnerin auf seine bauplanungsrechtliche Zulassung westlich der westlichen Baugrenze nach 23 Abs. 5 BauNVO. Eine bauordnungsrechtliche Entscheidung nach der Landesbauordnung in Bezug auf den Fahrradabstellraum enthält der Bescheid nicht. Nachbarschützende Rechte der Antragsteller werden durch die teilweise Zulassung des Fahrradabstellraums in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nicht verletzt. Der Bebauungsplan „S“ vom 22.07.1999 schließt die Errichtung von Nebenanlagen und baulichen Anlage im Sinne des 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht aus. Es stellt sich damit nicht die Frage nach der Zulässigkeit der Überschreitung Baugrenze. Die westliche Baugrenze wäre auch nicht nachbarschützend, da sie nicht gegenüber der Grundstücksgrenze der Antragsteller liegt. Das bei der Ermessensentscheidung über die Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO zu berücksichtigende Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt. Der Fahrradabstellraum ist, soweit der von der Entscheidung betroffen ist, als Nebenanlage nach § 6 Abs. 1 LBO im Grenzabstand zulässig. Gründe, die dennoch für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sprechen könnten, sind nicht erkennbar, zumal da er aufgrund der Anschüttung an der Südgrenze des Grundstücks der Antragsteller, bezogen auf das geschaffene Geländeniveau, nur teilweise in Erscheinung tritt.
29 
Die Verkürzung der Abstandsflächentiefe für den Hauptbaukörper des Bauvorhabens in nördliche Richtung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften. Der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche beträgt nach 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 0,4 der Wandhöhe. Dieser ist eingehalten.
30 
Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO). Der untere Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe ist der Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LBO). Die Kammer hat keine Bedenken daran, dass dieser Punkt für die Berechnung der Wandhöhe von der Antragsgegnerin richtig ermittelt worden ist. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung der Antragsteller nicht, dass die in den Plänen dargestellte Anschüttung an der nördlichen Gebäudeseite nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Aufschüttung ist nach der Nr. 2.2.1 des Bebauungsplans „S“ zulässig. Die Frage, ob es für die Festlegung des unteren Bezugspunktes auf die geplante Geländeoberfläche eines rechtfertigenden Grundes für Anschüttung bedarf (bejahend: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - und vom 05.05.1998 - 8 S 864/98; verneinend: VGH Baden-Württemberg, 3 S 1798/94 -22.08.1994 - und Sauter, Landesbauordnung, 3. Auflage, Loseblattsammlung, § 3 LBO Rdnr. 66a ff, Stand April 2001) kann hier offen bleiben, da hier ein solcher vorliegt. Dieser folgt hier aus der besonderen Situation, die durch die Aufschüttung auf dem Grundstück der Antragsteller selbst erfolgt ist. Diese haben an ihrer südlichen Grundstücksgrenze selbst eine nach dem Bebauungsplan unzulässige Aufschüttung mit einer Höhe von über 1,5 m (gemessen anhand der vorliegenden Pläne) vorgenommen. Durch die Aufschüttung wird der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken in dem nach dem Bebauungsplan zulässigen Maß (1 m Aufschüttung über die natürliche Geländeoberfläche) vermindert.
31 
Die Frage, ob die durchgehende Reihe von Sonnenkollektoren auf dem Flachdach entlang der nördlichen Grundstücksgrenze bei der Ermittlung der Abstandfläche zu berücksichtigten ist, kann offen bleiben. Aus der Sicht der Antragsteller wirken sich die Sonnenkollektoren wie ein auf das Flachdach aufgesetztes kleines Pultdach aus, wobei die Kollektorenfläche nach Süden ausgerichtet ist. Wäre für die Sonnenkollektoren eine zusätzliche Abstandsfläche einzuhalten, wäre der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche (7,24 m x 0,4 = 2,90 m) eingehalten, da sie gegenüber der nördlichen Gebäudewand ausreichend weit (0,65 m, gemessen anhand der vorliegenden Pläne) nach Süden zurückgesetzt sind.
32 
Dagegen dürfte die Antragsgegnerin das „Treppenhaus“ zu Unrecht im nachbarschützenden Teil Abstandsfläche zugelassen habe. Das „Treppenhaus“ kann nach § 5 Abs. 6 LBO bei der Bemessung der Abstandsfläche schon deshalb nicht als Vorbau außer Betracht bleiben, weil der Mindestabstand von 2 m zur Nachbargrenze nicht eingehalten wird. In der angefochtenen Entscheidung ging die Antragsgegnerin davon aus, dass das „Treppenhaus“ eine Wandlänge von 4,5 m aufweise. Bei einer Wandlänge von weniger als 5 m beträgt die nachbarschützende Tiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Sätze 2 und 3 LBO 2 m. Es dürfte aber eher davon auszugehen sein, dass der Gebäudeteil, auf den die Antragsgegnerin die Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe beschränkte, das „Treppenhaus“ nicht allein bildet. Es ist wahrscheinlicher, dass der überdachte Zugang zur Treppe, den die Antragsgegnerin noch dem Fahrradabstellraum zurechnete, als Teil des „Treppenhauses“ mit zu berücksichtigen ist, da er ihm funktionell zugeordnet ist. Die erforderliche Abstandfläche beträgt dann 2,5 m. Durch die Entscheidung der Antragsgegnerin wurde die Tiefe auf 1,34 m verkürzt.
33 
Die Überschreitung der Abstandsfläche kann voraussichtlich nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsfläche den nachbarschützenden Teil unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Auslegung des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigung ist davon auszugehen, dass die Abstandsflächen nicht in vollem Umfang, sondern nur in einem gesetzlich genau festgelegten Maß nachbarschützend sind. Mit dieser Beschränkung des Nachbarschutzes auf ein bestimmtes Maß der Abstandsfläche bestimmt der Gesetzgeber zugleich die Grenzen dessen, was einem Grundstückseigentümer durch die Bebauung eines Nachbargrundstücks in Bezug auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung seines eigenen Grundstücks (noch) zugemutet werden kann. Eine Unterschreitung dieses Maßes stellt damit grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit im Sinn des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß dieser Unterschreitung ankommt. Dafür spricht auch, dass die Abstandsvorschriften andernfalls durch § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO in einer Weise relativiert würden, die die Frage nach dem Sinn der ganzen komplizierten Berechnungsvorschriften aufwerfen würde. Angesichts des umfangreichen Katalogs von Einschränkungen und Vergünstigungen zugunsten des Bauherrn in § 5 LBO besteht auch mit Rücksicht auf seine Interessen kein Grund zu einer solchen Aufweichung der Abstandsvorschriften. Allein mit dem Hinweis darauf, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche nur geringfügig unterschritten wird, kann daher das Fehlen einer erheblichen Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange nicht begründet werden. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass die vorhandene Situation auf dem Nachbargrundstück durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - und vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -). Solche Umstände sind auf dem Grundstück der Antragsteller, nicht erkennbar. Zwar liegt ein Teil des „Treppenhauses“ aufgrund der Aufschüttung auf dem Grundstück der Antragsteller unterhalb des auf ihrem Grundstück neu geschaffenen Geländeniveaus. Die Wand des Treppenhauses ragt darüber aber noch ca. 1,4 m (gemessen anhand der vorliegenden Pläne) hinaus. Vor ihr ist, da es sich um einen Teil eines Gebäudes handelt, eine Abstandsfläche einzuhalten. Die Beurteilung der Frage, ob eine geringere Abstandsfläche möglicherweise dennoch zugelassen werden kann, bedarf der Einnahme eines Augenscheins im Hauptsacheverfahren.
34 
Da das Bauvorhaben auch ohne die Überdachung des Treppenabgangs zur Einliegerwohnung verwirklicht werden kann, konnte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 28.10.2004 auf diesen Teil beschränkt werden.
35 
Nachdem sich das Verfahren ausschließlich auf die im Bescheid vom 28.10.2004 ausdrücklich geregelten Aspekte des Bauvorhabens der Beigeladenen beschränkt, hat die Kammer keine Entscheidung bezüglich des überdachten Zugangs zum „Treppenhaus“ zu treffen, der sich im Osten an den eigentlichen Fahrradabstellraum anschließt. Es war auch nicht zu entscheiden, ob die Regelung in der Nr. 1.2.3 und 1.2.4 des Bebauungsplans S über die zulässige First- bzw. Dachhöhe nachbarschützend (Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus der Begründung des Bebauungsplans nicht) ist und ob sie durch die Sonnenkollektoren bzw. die Fotovoltaikanlage auf dem Flachdach des Bauvorhabens der Beigeladenen verletzt wird.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs (vgl. Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467 ff. oder w.w.w.Bundesverwaltungsgericht.de).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2004 - 10 K 1389/04 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 25.6.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.3.2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 25.6.2003 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 556 und 560 der Gemeinde Buchen zu Unrecht abgelehnt, denn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Diese verstößt wohl gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die - worauf es vorliegend allein ankommt - zumindest auch dem (Nachbar)Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind und der Antragsteller dürfte sich hierauf auch berufen können. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Baugenehmigung vor vollendeten Tatsachen verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofortigen Gebrauch machen zu dürfen.
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hält das Bauvorhaben der Beigeladenen in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zu dem Grundstück des Antragstellers Flst.-Nr. 566 die nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Abstandsflächen nicht ein. Dabei kann auch der Senat offenlassen, ob im Hinblick auf die Abstandsfläche E von einer Wandhöhe von 8 m oder einer Wandhöhe von 8,50 m auszugehen ist, denn zwischen den Beteiligten dürfte unstreitig sein, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche D um 1,64 m und der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche E um mindestens 0,60 m unterschritten werden.
Die Beigeladene hat auch keinen Anspruch auf Zulassung reduzierter Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und soweit - wie vorliegend - die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats verwiesen, wonach jede auch nur geringfügige Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe als erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 LBO anzusehen ist, und hat vorliegend Besonderheiten, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder weniger schutzwürdig erscheinen lassen, als nicht gegeben erachtet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte es dem Antragsteller indessen vorliegend nicht verwehrt sein, sich auf den Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 5 Abs. 7 LBO zu berufen. Grundsätzlich kann sich ein Nachbarn gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen. Dies mag dann nicht gelten, wenn der Nachbar seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Wie der beschließende Senat in der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung (Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235, BauR 2003, 1203) ausgeführt hat, unterliegt dieses Recht Grenzen mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und der Nachbar kann aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen. Diese Rechtsprechung dürfte indessen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sein, denn dieser weist Besonderheiten auf. Vorliegend wurde dem Antragsteller aus Gründen des Denkmalschutzes aufgegeben, sein Wohnhaus auf die Grenze zu bauen. Wie er unwidersprochen in seiner Antragsbegründung gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, war ihm in der Baugenehmigung aufgegeben worden, das Fachwerk des Scheunengebäudes zu nummerieren und vorsichtig abzutragen, zur Wiederverwendung zu lagern und beim Neuaufbau wieder entsprechend den bisherigen Fachwerkfiguren einzubauen. Diese Auflage habe zur Konsequenz gehabt, dass - wegen der Abmessungen des Fachwerks - der Neubau exakt in den Abmessungen der alten Scheune habe gebaut werden müssen, was dazu geführt habe, dass der Neubau wie auch die Scheune selbst bis auf die Grenze gebaut worden seien. Diese Notwendigkeit habe auch das Regierungspräsidium Karlsruhe seinerzeit in seinem Widerspruchsbescheid vom 2.8.1985 klar zum Ausdruck gebracht, wenn es dort heißt: „Um das Gebäude einer sinnvollen Nutzung zuführen zu können und um den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung tragen zu können, ist das Gebäude in seinem jetzigen Umfang zu erhalten bzw. wiederaufzubauen. Es ist daher nicht möglich, die erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten“. In einem derartigen Fall, in dem dem Antragsteller aus Gründen des Denkmalschutzes aufgegeben worden war, sein Wohnhaus auf der Grenze zu errichten, ist es ihm nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübungen verwehrt, gegenüber einem Bauvorhaben auf seinem Nachbargrundstück die Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften zu verlangen.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB zu beurteilende Bauvorhaben sich gegenüber dem Antragsteller - anders als in der angeführten Entscheidung des Senats vom 18.11.2002 - als rücksichtslos darstellen dürfte. Wie schon die Widerspruchsbehörde ausgeführt hat, bedeutet die Unterschreitung der Abstandsflächen für den Antragsteller eine Einschränkung vor allem der Belichtung seiner nach Norden und nach Westen ausgerichteten Räume. Besonders schwer wiegt insofern, dass sich an der Nordseite des Wohnhauses des Antragstellers, wo die Abstandsflächenunterschreitung 1,64 m beträgt, gegenüber dem geplanten Vorhaben im Erdgeschoss ein Kinderzimmer befindet, für das offensichtlich keine weitere Belichtungsmöglichkeit besteht, und wo sich die gegenwärtige Situation erheblich verschlechtern wird. Auch der an der Westseite des Gebäudes des Antragstellers liegende Wohnbereich wird durch die Unterschreitung der Abstandsfläche von mindestens 0,60 m hinsichtlich der Belichtung eine Verschlechterung erfahren, auch wenn dieser Wohnbereich über weitere Fensterflächen zur Südseite verfügt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller aus Gründen des Denkmalschutzes vorgegeben war, sein Gebäude entsprechend der bisherigen Fachwerkfiguren wiederaufzubauen und mithin wohl auch die Fenster an der West- und Nordseite Zwangspunkte dargestellt haben dürften. Demgegenüber wäre es der Beigeladenen unproblematisch möglich gewesen, ihr Bauvorhaben von vornherein so zu planen, dass die nachbarschützenden Abstandsflächen nicht unterschritten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG (Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004), wobei eine Minderung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Ziff. 1.5) im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.