Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Mai 2006 - 3 S 906/06

bei uns veröffentlicht am09.05.2006

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2006 - 2 K 917/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 8.2.2006 erteilte Befreiung von der im einschlägigen Bebauungsplan „Bergle“ festgesetzten nördlichen Baugrenze für das von den Beigeladenen auf dem Grundstück ... (Flst.-Nr. 1128) in Vaihingen an der Enz geplante Bauvorhaben. Nach § 212 a BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung erfasst alle bauaufsichtlichen Zulassungen und damit auch selbstständige Abweichungen, Ausnahmen bzw. Befreiungen nach § 51 Abs. 5 LBO Hiernach erforderliche Entscheidungen stellen den Restbestand der ansonsten im Kenntnisgabeverfahren nicht mehr erforderlichen Baugenehmigung dar und sind deshalb als bauaufsichtliche (Teil-) Zulassung im Sinne des § 212 a BauGB anzusehen (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.1.2006 - 8 S 638/05 - sowie bereits Beschuss vom 9.3.1995 - 3 S 3321/94 [zur Rechtslage nach dem BauGBMaßnG]; zweifelnd OVG NRW, Beschluss vom 1.12.1998 - 10 B 2304/98 -, DVBl. 1999, 788). Der erkennende Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der mithin kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Befreiungsentscheidung die gegenläufigen privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen, vorläufig vom Vollzug der von ihr angefochtenen Befreiung verschont zu bleiben. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch der Antragstellerin insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil - worauf es allein ankommt - die auf § 31 Abs. 2 BauGB gestützte Befreiung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.
Dabei kann dahinstehen, ob die erteilte Befreiung objektiv rechtmäßig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs können Baugrenzen nachbarschützende Wirkung regelmäßig nur für die ihnen rechtwinklig vorgelagerten Grundstücksflächen, nicht jedoch in ihrer gedachten Verlängerung entfalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 -, BauR 1998, 521; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.1994 - 3 S 1967/94 -). Damit kommt der im Bebauungsplan festgesetzten nördlichen Baugrenze ersichtlich keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragstellerin zu mit der Folge, dass allein eine fehlerhafte Befreiung einen nachbarlichen Abwehranspruch nicht begründen könnte.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch das von den Beigeladenen geplante Wohngebäude auch nicht das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses verlangt eine Abwägung der Belange der Antragstellerin mit den Belangen der Beigeladenen. Dabei kommt es darauf an, ob die Antragstellerin als Nachbarin durch die Befreiung einer billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.9.1999 - 3 S 1932/99 -, VBlBW 2000, 113 m.w.N.). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Nachdem das von den Beigeladenen geplante Wohngebäude zum Grundstück der Antragstellerin einen Abstand von 5,00 m einhält, führt das geringfügige Überschreiten der nördlichen zur Straße hin gelegenen Baugrenze durch einen 5,60 m langen und 1,31 m tiefen Vorbau auch bei Berücksichtigung der gleichzeitig ausgesprochenen Ausnahme zur Errichtung einer Doppelgarage außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht - wie die Antragstellerin meint - zu einer (unzumutbaren) Verdichtung der Grenzbebauung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin ihrerseits in vergleichbarem Umfang auf ihrem Grundstück ebenfalls die nördliche Baugrenze überschreitet.
2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 8.2.2006 zugleich erteilte Ausnahme, die diesen die Errichtung einer Doppelgarage nebst zwei vorgelagerten Stellplätzen außerhalb der im einschlägigen Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ermöglicht. Auch insoweit überwiegen nach Auffassung des erkennenden Senats das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der - nach den obigen Ausführungen ebenfalls kraft Gesetzes (vgl. § 212 a BauGB) - sofort vollziehbaren Ausnahme die gegenläufigen privaten Interessen der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ausnahme verschont zu bleiben. Auch insoweit kann bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass die auf § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. Ziff. 2.64 der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Bergle“ gestützte Entscheidung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.
Dabei ist unerheblich, dass der Ende 2005 - schriftlich - gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nicht von den Bauherrn, sondern nur von deren Architekt unterzeichnet worden ist. Das Gesetz schreibt für Anträge nach § 51 Abs. 5 LBO - anders als beim Bauantrag nach § 52 Abs. 1 Satz 2 LBO - keine bestimmte Form vor. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich die Beigeladenen den Antrag ihres Architekten spätestens Anfang 2006 anlässlich der in ihrem Beisein stattgefundenen Besprechung bei der Baurechtsbehörde, bei der es gerade um die beantragten Abweichungen vom Bebauungsplan gegangen ist, zu eigen gemacht haben. Dahinstehen kann auch, ob der planungsrechtlichen Festsetzung Ziff. 2.61 zum Bebauungsplan „Bergle“, wonach Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind, vorliegend drittschützende Wirkung zugunsten der Antragstellerin zukommt. Hierfür könnte sprechen, dass nach Ziff 2.64 eine Ausnahme von dieser Festsetzung nur zulässig ist, wenn eine Belästigung der Nachbarn nicht zu befürchten ist. Dies bedarf indessen im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren keiner abschließenden Beurteilung, da die Erteilung einer Ausnahme objektiv rechtmäßig sein dürfte. § 31 Abs. 1 BauGB eröffnet der Gemeinde als dem örtlichen Satzungsgeber die Möglichkeit, in bestimmten, sachlich gerechtfertigten Fällen Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans vorzusehen, damit in flexibler Weise den Zielen des § 1 BauGB Rechnung getragen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.1.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402).
Vorliegend dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. Ziff. 2.64 der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Bergle“ vorliegen. Insbesondere ist unerheblich, dass in Ziff. 2.64 nur von bis zu zwei Garagen die Rede ist, während die Beigeladenen vor der geplanten Doppelgarage zugleich zwei Stellplätze errichten möchte. Denn diesbezüglich enthält der Bebauungsplan keine Einschränkung. Auch ist nicht ersichtlich, dass bei Errichtung und Nutzung der Garage auf dem geplanten Standort eine Belästigung der Antragstellerin zu befürchten ist. Ihr gegenüber tritt der Anbau der geplanten Doppelgarage an das auf ihrem Grundstück unmittelbar an der Grenze vorhandene Wohngebäude optisch sehr viel weniger in Erscheinung als es bei einer Errichtung innerhalb des weiter südlich, ebenfalls bis an die Grundstücksgrenze reichenden Baufensters der Fall wäre. Zudem ist hierdurch die vorgesehene Zufahrt zu dem Garagengebäude vom Berglesweg her sehr viel kürzer, so dass sich die mit der Nutzung zwangsläufig verbundenen und von den Nachbarn nach Anzahl und Lage grundsätzlich hinzunehmenden Lärm- und Abgasimmissionen gegenüber einer Errichtung innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen reduzieren dürften. Dies gilt umso mehr als die Antragstellerin nach dem von ihr vorgelegten Lichtbild die Grenzwand zum Grundstück der Beigeladenen ohnehin Richtung Berglesweg vorgezogen hat. Soweit die Antragstellerin Schäden an ihrem Eigentum durch die geplante Aufschüttung und den Anbau befürchtet, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Oberflächenwasser bei Verwirklichung des Vorhabens gerade im Garagenbereich ansammeln sollte. Denn nach den im Kenntnisgabeverfahren vorgelegten Ansichten wird das Gelände zwischen der geplanten Doppelgarage und der nördlichen Grundstücksgrenze zukünftig sogar ein leichtes Gefälle zum Berglesweg hin aufweisen (EFH der Doppelgarage = +258,57 m üNN gegenüber Grenze Nord = 258,21 m üNN). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Gefahr von Feuchtigkeitsschäden durch eine fachgerechte, den Regeln der Baukunst entsprechende Bauausführung nicht vermieden werden kann. Insoweit ist auch der - offensichtlich von einem Familienangehörigen der Antragstellerin stammenden - „sachverständigen Stellungnahme“ vom 2.4.2006 lediglich zu entnehmen, dass ein Absenken des Garagengebäudes „eine“ wirksame Abhilfe zum Schutz ihrer Grenzwand darstellen würde, nicht jedoch dass dies die einzige Möglichkeit wäre. Bei dieser Sachlage dürfte auch die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sein.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass im einschlägigen Bebauungsplan in Ziff. 2.32 der planungsrechtlichen Festsetzungen hinsichtlich der Bauweise festgelegt ist, dass Gebäude auf der Westseite einen Grenzabstand von 5 m einzuhalten haben. Diese Regelung ist Teil der für das Baugrundstück festgesetzten besonderen Bauweise, die zugleich erlaubt, dass Gebäude im Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche im Osten und zum Teil auch im Norden auf der Grenze errichtet werden können und im Zusammenhang mit § 22 BauNVO - in der vorliegend einschlägigen Fassung von 1962 - zu sehen. Danach bezogen sich Festsetzungen zur Bauweise schon damals nur auf „Gebäude“. Dies sind nur Gebäude der Hauptnutzung, da nur sie die Bauweise in städtebaulicher Hinsicht prägen. Dies folgt auch aus der Begriffsbildung in § 22 BauNVO, der bei offener Bauweise einen seitlichen Grenzabstand (nur) für Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen, nicht aber für Garagen verlangt (vgl. Bielenberg, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2005, § 22 BauNVO, RdNr. 10). Auf die bodenrechtliche Zulassungsfähigkeit anderer Anlagen finden dagegen ausschließlich die bauplanerischen Regelungen über die überbaubare Grundstücksfläche i.V.m. § 23 BauNVO Anwendung.
3. Die Antragstellerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wird, die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung solange zu untersagen, bis die Beigeladenen Bauunterlagen eingereicht haben, die den planmäßigen Höhenfestsetzungen für das Wohngebäude entsprechen, so dass es auf Grund der Geländetopographie zu keinen Beeinträchtigungen durch sich stauendes Oberflächenwasser am Grundstück der Antragstellerin kommt und ein Grenzabstand von mindestens 1,5 m zum Grundstück der Antragstellerin eingehalten wird.
10 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, nachdem nach den obigen Ausführungen weder die Befreiung von der nördlichen Baugrenze noch die Ausnahme von der überbaubaren Grundstücksfläche hinsichtlich des geplanten Garagenstandorts die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt und auch keine sonstigen Verstöße ersichtlich sind, die ein Einschreiten der Baurechtsbehörde zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten.
11 
Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die Bauarbeiten müssten untersagt werden, bis die Beigeladenen Bauunterlagen eingereicht haben, die den planmäßigen Höhenfestsetzungen für das Wohngebäude entsprechen, übersieht sie, dass der einschlägige Bebauungsplan keine Höhenfestsetzungen enthält. In Ziff. 2.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen ist lediglich festgelegt, dass in den Bauzeichnungen die bestehende und die festzusetzende Geländeoberfläche einzuzeichnen ist, um die Höhenlage der baulichen Anlagen bestimmen zu können. Dies ist vorliegend in den im Rahmen des Kenntnisgabeverfahren eingereichten Bauunterlagen erfolgt. Dass diese Eintragungen in Bezug auf das Baugrundstück unzutreffend sind, wird von der Antragstellerin nicht behauptet. Soweit Ziff. 2.5 der planungsrechtlichen Festsetzungen weiter bestimmt, dass die Festsetzung der Geländeoberfläche durch die Baugenehmigungsbehörde erfolgt, setzt dies ersichtlich die Notwendigkeit einer Baugenehmigung voraus. Eine solche ist vorliegend aber gerade nicht erforderlich. Im Kenntnisgabeverfahren ist der Bauherr jedoch an die von ihm vorgelegten Bauvorlagen gebunden, so dass die darin dargestellte geplante Geländeoberfläche ihn in gleicher Weise bindet wie eine förmlich von der Baugenehmigungsbehörde festgesetzte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Angaben in den Bauvorlagen zur Höhenlage auf dem Grundstück der Beigeladenen abweichen von den Angaben in deren Baugesuchsplänen aus den Jahr 1970. Dies beruht offensichtlich auf der Verwendung unterschiedlicher Systeme (vgl. Schreiben des Architekten der Beigeladenen vom 29.12.2005). Inwieweit sich hieraus eine inhaltliche Unrichtigkeit ergibt, wird von der Antragstellerin nicht dargelegt.
12 
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Einhaltung eines Grenzabstandes von mindestens 1,5 m bezüglich der geplanten Doppelgarage. Die diesbezügliche Regelung in Ziff. 2.32 der planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan bezieht sich ersichtlich auf die Regelungen zur besonderen Bauweise und damit - wie oben dargelegt - allein auf den vom Wohngebäude der Beigeladenen einzuhaltenden Abstand. Dieses wahrt zum Grundstück der Antragstellerin aber sogar einen Abstand von 5 m. Die Doppelgarage ist dagegen bauordnungsrechtlich ohne Einhaltung eines Grenzabstandes zulässig. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, gegen die die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts erinnert hat.
13 
Ein Anspruch auf bauliches Einschreiten ergibt sich auch nicht, weil andernfalls an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ein gegen § 6 Abs. 2 LBO verstoßender Schmutzwinkel von 0,15 m entstünde. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Zwischenraum von Anfang an - wie in den von der Beigeladenen vorgelegten Grundrissplänen angedeutet - verschlossen werden sollte. Denn die Beigeladenen haben sich - im Hinblick auf diesen von der Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwand - entschlossen, die Garage unmittelbar an der Grenze zu errichten und bereits entsprechende geänderte Bauvorlagen eingereicht. Dass hierdurch die - baurechtswidrig (vgl. § 26 LBO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO) - an der Außenwand der Antragstellerin geschaffene Öffnung für den Austritt der Küchenabluft verbaut wird, ist von der Antragstellerin grundsätzlich hinzunehmen.
14 
Schließlich rechtfertigen auch die Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der Gefahr etwaiger Feuchtigkeitsschäden an ihrer Grenzwand kein bauaufsichtliches Einschreiten, da sie auch insoweit - bei Zugrundelegung der obigen Darlegungen - einen Anordnungsanspruch, der der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden müsste, nicht glaubhaft gemacht hat.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 VwGO.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Mai 2006 - 3 S 906/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Mai 2006 - 3 S 906/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Mai 2006 - 3 S 906/06 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Mai 2006 - 3 S 906/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Mai 2006 - 3 S 906/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2006 - 8 S 638/05

bei uns veröffentlicht am 24.01.2006

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2005 - 1 K 158/05 - werden zurückgewiesen. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird dieser Beschluss geänder
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Mai 2006 - 3 S 906/06.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2017 - 8 A 10688/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Mai 2016 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2005 - 1 K 158/05 - werden zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird dieser Beschluss geändert. Die Anträge werden insgesamt abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.
Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Anträge nicht erkennen ließen, welchem behördlichen Akt die (sofortige) Vollziehbarkeit genommen werden soll, wie die Antragsgegnerin meint. Es trifft zwar zu, dass die Antragsteller beantragt haben, ihren Widersprüchen gegen die den Beigeladenen „erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und 2 Stellplätzen auf dem Grundstück Cäcilie-Auer-Weg ..., Flst. Nr. ... in U.“ aufschiebende Wirkung beizulegen. Ferner ist richtig, dass eine solche Baugenehmigung nicht existiert, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen auf der Grundlage des Kenntnisgabeverfahrens nach § 51 LBO verwirklicht wurde und wird. Die Fassung der Anträge ist aber nicht bindend (§ 88 VwGO), vielmehr ist anhand des gesamten Vorbringens das wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 88 RdNr. 8 m.w.N.). Danach kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass sowohl die Widerspruchseinlegung im Schriftsatz vom 4.11.2004 als auch der Aussetzungsantrag an das Verwaltungsgericht und die Beschwerden gegen dessen Beschluss sich gegen die baurechtliche Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 28.10.2004 (vgl. § 51 Abs. 5 LBO) bzw. ihre sich aus § 212 a Abs. 1 BauGB ergebende sofortige Vollziehbarkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.3.1995 - 3 S 3321/94 - NVwZ-RR 1995, 489 zur BaufreistVO; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2005, § 212 a BauGB RdNr. 2 m.w.N.) richten. Denn dabei handelt es sich um die einzige behördliche Zulassungsentscheidung, die das im Widerspruchsschreiben und im Aussetzungsantrag näher bezeichnete Bauvorhaben betrifft.
Die Beschwerden der Antragsteller können aber deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Zulassungsentscheidung keine ihnen als Nachbarn zustehenden Rechte verletzt.
Sie wenden sich zum einen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch die Zulassung des Fahrradabstellraums, der die im Bebauungsplan „Safranberg Ost“ festgesetzten Baugrenzen überschreitet, würden die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. Insoweit genügen die Beschwerden aber schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn danach muss sich eine Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Antragsteller machen aber ausschließlich geltend, sie rügten nach wie vor die Zulassung dieses Raumes in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, ohne sich auch nur ansatzweise mit der dazu im Beschluss des Verwaltungsgerichts angeführten Begründung zu beschäftigen. Diese gibt auch zu keinerlei Bedenken Anlass, denn § 23 Abs. 5 BauNVO gestattet es, da im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie solche baulichen Anlagen zuzulassen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Dass ein Fahrradabstellraum wie der vorliegend streitige nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO ohne Einhaltung von Abstandsflächen (und damit auch innerhalb der durch das Hauptgebäude einzuhaltenden Grenzabstände) zulässig ist, kann aber nicht ernstlich zweifelhaft sein. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die mit diesem Gebäudeteil um etwa 1,50 m überschrittene westliche Baugrenze keine nachbarschützende Wirkung zugunsten des nördlich gelegenen Wohngrundstücks der Antragsteller entfaltet und deshalb ihre Überschreitung – selbst wenn sie durch § 23 Abs. 5 BauNVO nicht gedeckt wäre – keine eigenen Rechte der Antragsteller verletzen könnte (vgl. zur nachbarschützenden Wirkung von Baugrenzen den Beschluss des Senats vom 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht auch die Wandhöhe der nördlichen Abschlusswand des Wohngebäudes der Beigeladenen als Bezugsgröße für die gegenüber dem angrenzenden Grundstück der Antragsteller einzuhaltende Abstandsflächentiefe nicht zu deren Nachteil fehlerhaft berechnet.
Es hat zum einen zutreffend angenommen, dass die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante und vorgenommene Aufschüttung in Höhe von knapp 1 m seitens der Antragsteller nicht beanstandet werden kann. Zwar erscheint zweifelhaft, ob sie der Schaffung eines wohnungsbezogenen Freiraums im Sinne der Nr. 2.2.1 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Safranberg Ost“ dient, weil zu ihr - soweit aus den Plänen ersichtlich - kein unmittelbarer Zugang von einer Wohnung aus vorgesehen ist. Sie befolgt aber immerhin die Forderung des Satzes 2 dieser Festsetzung, wonach an den Grundstücksgrenzen niveaugleiche Geländeübergänge herzustellen sind. Die Ursache dafür, dass es hierzu einer Aufschüttung bedarf, haben die Antragsteller selbst gesetzt, indem sie ihrerseits die südlichen Bereiche ihres Wohnanwesens deutlich aufgeschüttet und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einem fast 2 m hohen Steinwall umgeben haben, was nicht im Einklang mit der genannten örtlichen Bauvorschriften steht. Sie haben damit ihre südlichen Nachbarn veranlasst, zur Vermeidung eines in jeder Hinsicht nachteiligen Grabens den Zwischenraum zwischen ihrem Hausgrund und der nördlichen Grenze ihres Grundstücks bis zur Erdgeschossfußbodenhöhe aufzufüllen, und können nun von diesen nicht die vollständige Beachtung der von ihnen selbst missachteten satzungsrechtlichen Vorgaben verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235; Beschluss vom 16.11.2004 - 3 S 1898/04 - ). Daraus folgt zugleich, dass die Antragsteller es hinnehmen müssen, dass die Oberkante dieser Aufschüttung als unterer Bezugspunkt der für die Berechnung der einzuhaltenden Abstandsflächentiefe maßgebenden Wandhöhe herangezogen wird. Sie können deshalb auch nicht mit Erfolg geltend machen, für diese Veränderung der Geländeoberfläche gebe es keinen rechtfertigenden Grund (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108 und vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109). Demgemäß hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Wandhöhe mit 6,54 m errechnet und angenommen, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO) mit 2,62 m eingehalten sei.
Daran ändert auch der weitere Einwand der Antragsteller nichts, das Verwaltungsgericht habe die Erhöhung des Gebäudes der Beigeladenen durch die auf dem Flachdach angebrachten Solaranlagen nicht berücksichtigt. Damit verwechseln sie die für die Berechnung des nach Bauordnungsrecht einzuhaltenden Grenzabstandes maßgebliche Wandhöhe mit der durch den Bebauungsplan in bauplanungsrechtlicher Hinsicht festgesetzten Gebäudehöhe von 7,5 m (vgl. Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Denn die Höhe der ihrem Grundstück gegenüber liegenden Hauswand wird durch diese Anlagen nicht beeinflusst. Sie sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Teil dieser Wand. Ob durch sie die zulässige Firsthöhe bzw. Oberkante des Dachabschlusses im Sinne der genannten textlichen Festsetzung des Bebauungsplans überschritten wird, bedarf keiner näheren Untersuchung, weil die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung darauf nicht abgehoben haben.
Die - zulässigen - Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind dagegen begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Widersprüchen der Antragsteller auch insoweit keine aufschiebende Wirkung beimessen dürfen, als sie die in dem Bescheid der Antragsgegnerin zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe für das „Treppenhaus“ (Überdachung über dem Treppenabgang zur Einliegerwohnung) betrifft. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit zu Recht geringere Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO zugelassen. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Alle diese Voraussetzungen sind gegeben, insbesondere werden die nachbarlichen Belange der Antragsteller durch die Treppenüberdachung nicht erheblich beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347, vom 10.3.1999 - 3 S 332/99 -, vom 25.1.2000 - 5 S 2996/99 - VBlBW 2000, 286 und vom 26.4.2002 - 5 S 629/02 - VBlBW 2002, 445; Urteile vom 15.9.1999 - 3 S 1437/99 - und vom 8.11.1999 - 8 S 1668/99 - BRS 62 Nr. 94; Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - ZfBR 2003, 171 LS; kritisch dazu: Sauter, LBO, § 6 RdNrn. 48b f.) ist bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt werden, von der normativen Wertung auszugehen, dass eine den nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Teil unterschreitende Tiefe der Abstandsflächen regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nur gerechtfertigt, wenn auf dem betroffenen Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen. Derartige Besonderheiten sind mit Blick auf das Grundstück der Antragsteller offensichtlich gegeben, ohne dass es - wie das Verwaltungsgericht meint - der Einnahme eines Augenscheins bedarf. Denn der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze angelegte Steinwall verdeckt die untere Hälfte des „Treppenhauses“ vollständig. Sichtbar bleibt nur der obere Rand in einer Höhe von etwa 1 m, wie sich aus den Plänen und aus den von den Beigeladenen vorgelegten Lichtbildern ergibt. Es kommt hinzu, dass dieser Teil der Wand des „Treppenhauses“ durch die dahinter aufsteigende Nordfassade des Wohnhauses der Beigeladenen optisch völlig überlagert wird. Die Aussichtsmöglichkeiten vom Grundstück der Antragsteller werden deshalb durch diese Überdachung des Treppenabgangs nicht geschmälert. In welcher sonstigen Weise die nachbarlichen Belange der Antragsteller durch dieses „Treppenhaus“ beeinträchtigt werden könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei - ebenso wie das Verwaltungsgericht - an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.