Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Nov. 2004 - 3 S 1898/04

published on 16/11/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Nov. 2004 - 3 S 1898/04
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2004 - 10 K 1389/04 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 25.6.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.3.2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 25.6.2003 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 556 und 560 der Gemeinde Buchen zu Unrecht abgelehnt, denn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Diese verstößt wohl gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die - worauf es vorliegend allein ankommt - zumindest auch dem (Nachbar)Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind und der Antragsteller dürfte sich hierauf auch berufen können. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Baugenehmigung vor vollendeten Tatsachen verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofortigen Gebrauch machen zu dürfen.
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hält das Bauvorhaben der Beigeladenen in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zu dem Grundstück des Antragstellers Flst.-Nr. 566 die nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO nachbarschützenden Abstandsflächen nicht ein. Dabei kann auch der Senat offenlassen, ob im Hinblick auf die Abstandsfläche E von einer Wandhöhe von 8 m oder einer Wandhöhe von 8,50 m auszugehen ist, denn zwischen den Beteiligten dürfte unstreitig sein, dass der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche D um 1,64 m und der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche E um mindestens 0,60 m unterschritten werden.
Die Beigeladene hat auch keinen Anspruch auf Zulassung reduzierter Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und soweit - wie vorliegend - die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats verwiesen, wonach jede auch nur geringfügige Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe als erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 2 LBO anzusehen ist, und hat vorliegend Besonderheiten, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder weniger schutzwürdig erscheinen lassen, als nicht gegeben erachtet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte es dem Antragsteller indessen vorliegend nicht verwehrt sein, sich auf den Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 5 Abs. 7 LBO zu berufen. Grundsätzlich kann sich ein Nachbarn gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsfläche zur Wehr setzen. Dies mag dann nicht gelten, wenn der Nachbar seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. Wie der beschließende Senat in der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung (Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235, BauR 2003, 1203) ausgeführt hat, unterliegt dieses Recht Grenzen mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und der Nachbar kann aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen. Diese Rechtsprechung dürfte indessen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sein, denn dieser weist Besonderheiten auf. Vorliegend wurde dem Antragsteller aus Gründen des Denkmalschutzes aufgegeben, sein Wohnhaus auf die Grenze zu bauen. Wie er unwidersprochen in seiner Antragsbegründung gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, war ihm in der Baugenehmigung aufgegeben worden, das Fachwerk des Scheunengebäudes zu nummerieren und vorsichtig abzutragen, zur Wiederverwendung zu lagern und beim Neuaufbau wieder entsprechend den bisherigen Fachwerkfiguren einzubauen. Diese Auflage habe zur Konsequenz gehabt, dass - wegen der Abmessungen des Fachwerks - der Neubau exakt in den Abmessungen der alten Scheune habe gebaut werden müssen, was dazu geführt habe, dass der Neubau wie auch die Scheune selbst bis auf die Grenze gebaut worden seien. Diese Notwendigkeit habe auch das Regierungspräsidium Karlsruhe seinerzeit in seinem Widerspruchsbescheid vom 2.8.1985 klar zum Ausdruck gebracht, wenn es dort heißt: „Um das Gebäude einer sinnvollen Nutzung zuführen zu können und um den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung tragen zu können, ist das Gebäude in seinem jetzigen Umfang zu erhalten bzw. wiederaufzubauen. Es ist daher nicht möglich, die erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten“. In einem derartigen Fall, in dem dem Antragsteller aus Gründen des Denkmalschutzes aufgegeben worden war, sein Wohnhaus auf der Grenze zu errichten, ist es ihm nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübungen verwehrt, gegenüber einem Bauvorhaben auf seinem Nachbargrundstück die Einhaltung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften zu verlangen.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 BauGB zu beurteilende Bauvorhaben sich gegenüber dem Antragsteller - anders als in der angeführten Entscheidung des Senats vom 18.11.2002 - als rücksichtslos darstellen dürfte. Wie schon die Widerspruchsbehörde ausgeführt hat, bedeutet die Unterschreitung der Abstandsflächen für den Antragsteller eine Einschränkung vor allem der Belichtung seiner nach Norden und nach Westen ausgerichteten Räume. Besonders schwer wiegt insofern, dass sich an der Nordseite des Wohnhauses des Antragstellers, wo die Abstandsflächenunterschreitung 1,64 m beträgt, gegenüber dem geplanten Vorhaben im Erdgeschoss ein Kinderzimmer befindet, für das offensichtlich keine weitere Belichtungsmöglichkeit besteht, und wo sich die gegenwärtige Situation erheblich verschlechtern wird. Auch der an der Westseite des Gebäudes des Antragstellers liegende Wohnbereich wird durch die Unterschreitung der Abstandsfläche von mindestens 0,60 m hinsichtlich der Belichtung eine Verschlechterung erfahren, auch wenn dieser Wohnbereich über weitere Fensterflächen zur Südseite verfügt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller aus Gründen des Denkmalschutzes vorgegeben war, sein Gebäude entsprechend der bisherigen Fachwerkfiguren wiederaufzubauen und mithin wohl auch die Fenster an der West- und Nordseite Zwangspunkte dargestellt haben dürften. Demgegenüber wäre es der Beigeladenen unproblematisch möglich gewesen, ihr Bauvorhaben von vornherein so zu planen, dass die nachbarschützenden Abstandsflächen nicht unterschritten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG (Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004), wobei eine Minderung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Ziff. 1.5) im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
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published on 29/09/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2010 - 1 K 2236/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kos
published on 24/01/2006 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2005 - 1 K 158/05 - werden zurückgewiesen. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird dieser Beschluss geänder
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.