Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Feb. 2007 - 8 S 2606/06

bei uns veröffentlicht am01.02.2007

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf Antrag der Antragsteller die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die baurechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.02.2006 wiederherzustellen, mit der ihnen unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes ... als Wettbüro untersagt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingehende und überzeugende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die von den Antragstellern mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Nutzugsuntersagung aller Voraussicht nach rechtmäßig, weil das Wettbüro als Vergnügungsstätte betrieben werde, obwohl der Bebauungsplan „Marktplatz/Innenstadt II“ vom 15.12.2005 eine solche ausschließe. Wettbüros seien im Allgemeinen nicht nur darauf ausgerichtet, dass die Wette eingereicht und ein eventueller Gewinn kassiert werde, wie das etwa bei Toto-Lotto-Annahmestellen in Ladengeschäften der Fall sei. Vielmehr würden Wettbüros gerade auch dazu aufgesucht, um sich dort bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses laufender Wetten zu unterhalten und die Zeit auf angenehme Weise zu verbringen. Sie lockten damit - ähnlich wie Spielhallen - ein auf Unterhaltung und Zeitvertreib ausgerichtetes Publikum an. Dass auch das Wettbüro der Antragsteller diesen „Vergnügungscharakter“ aufweise, zeigten die Fotos der Räumlichkeiten in der Bauakte, die Aufschluss über deren Ausstattung gäben. Danach sei ein großer Bildschirm vorhanden, auf dem etwa Fußballspiele oder Pferderennen verfolgt werden könnten, sowie mindestens ein Spielgerät. Außerdem gebe es verschiedene Tische und Stühle und einen Tresen.
Die Antragsteller greifen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, wonach Wettbüros dann Vergnügungsstätten sind, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses aktueller Wetten bieten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, m.w.N. [juris]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.1994 - 11 A 3309/92 -, BRS 56 Nr. 137; VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 L 69/06 - [juris]). Sie stellen auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Abrede, dass es sich bei ihrem Wettbüro mit der sich aus den Fotos in der Bauakte ergebenden Ausstattung um eine solche - den bauplanerischen Festsetzungen widersprechende - Vergnügungsstätte handle. Mit der Beschwerde machen sie vielmehr geltend, diese Ausstattung sei inzwischen so verändert worden, dass das Wettbüro einer Toto-Lotto-Annahmestelle ohne Unterhaltungscharakter vergleichbar sei. Tische und Stühle sowie der Bildschirm seien entfernt worden. Es gebe lediglich noch vier hohe Tische im Raum, die Besuchern als Schreibunterlagen dienten. Der Verkauf von Erfrischungsgetränken sei eingestellt worden. Der noch verbliebene Tresen diene nur dazu, die Wetten entgegen zu nehmen. Auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, bei einem Ortstermin am 30.11.2006 sei festgestellt worden, dass zwar der große Flachbildschirm entfernt worden sei, jedoch nach wie vor zwei Bildschirme vorhanden seien, auf denen sich das aktuelle Wettgeschehen (aktuelle Gewinnquoten der laufenden Wetten) verfolgen lasse, und dass ferner Gewinnspielautomaten, ein Getränkeautomat und eine Kaffeemaschine installiert seien, erklärten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.12.2006, dass ein Getränkeausschank nicht mehr stattfinde und der auf der Theke befindliche Bildschirm nur noch die Ergebnisse von Hunderennen - ohne Übertragung des Rennens selbst - zeige. Daneben seien nur noch drei PC’s für die Internetnutzung sowie drei Spielautomaten vorhanden, die nur der Unterhaltung dienten, aber keine Glücksspiele zuließen. Mit Ausnahme der Stühle zur Internet- und Automatenbenutzung seien keine weiteren Stühle mehr vorhanden; die Kunden, die eine Sportwette abgeben wollten, könnten die Wettscheine an den Stehtischen ausfüllen.
Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung des Charakters des Wettbüros als Vergnügungsstätte. Dies gilt auch dann, wenn davon abgesehen wird, die Antragsteller hinsichtlich der erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten neuen Tatsachen zu einer - nochmaligen - Veränderung der Ausstattung des Wettbüros auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu verweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 8.6.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849). Denn es ist nicht erkennbar, dass das Wettbüro infolge dieser Veränderungen bei der Ausstattung seinen Unterhaltungscharakter verloren hat. Während das Verwaltungsgericht nur von (mindestens) einem Spielgerät ausgegangen ist, sind nunmehr nach Angaben der Antragsteller selbst drei Spielgeräte vorhanden. Diese dienen der Befriedigung der Spielleidenschaft auch dann, wenn sie keine Gewinnmöglichkeiten bieten. Hinzu kommt, dass auch die drei PC´s zu Spielzwecken genutzt werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.03.2005  - 6 C 11.04 -, DVBl. 2005, 1256: Internet-Café als Spielhalle); die Antragsteller haben nicht dargetan, welche Funktion diese Geräte sonst haben sollten. Ihr Wettbüro ist mithin nach wie vor wesentlich darauf ausgerichtet, dem „Wettpublikum“ Gelegenheit zu Spiel und Unterhaltung zu geben. Nach dem Maßstab, den das Verwaltungsgericht zur Einordnung von Wettbüros als Vergnügungsstätten angewandt und den die Antragsteller nicht mit der Beschwerde angegriffen haben, sprechen allein die zwischenzeitlich vorgenommenen Veränderungen bei der Ausstattung nicht dagegen, das Wettbüro der Antragsteller nach wie vor als Vergnügungsstätte zu qualifizieren.
Unabhängig davon ist die Nutzungsuntersagung hier aller Voraussicht nach (auch) deshalb rechtmäßig, weil die Antragsteller noch keine konkrete Beschreibung der geplanten Nutzung vorgelegt und deren Genehmigung beantragt haben. Eine genehmigungsbedürftige bauliche Nutzung, deren Genehmigungsfähigkeit nicht ohne weiteres, sondern erst aufgrund weiterer Ermittlungen festgestellt werden kann, darf gemäß § 65 Satz 2 LBO wegen formeller Baurechtswidrigkeit vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit der Nutzung im Baugenehmigungsverfahren untersagt werden. Mit dieser Zielrichtung erfüllt die vorläufige Nutzungsuntersagung dieselben Aufgaben, wie sie der Baueinstellung zukommt. Sie verschafft der gesetzlich vorgeschriebenen Präventivkontrolle Geltung und verhindert, dass der rechtsuntreue Bürger Nutzungsvorteile gegenüber den Bürgern erhält, die das Genehmigungsverfahren betreiben. Diese öffentlichen Belange überwiegen das private Nutzungsinteresse, weil im Unterschied zur endgültigen Nutzungsuntersagung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGH BW-Ls, Beilage 10, B 3 und Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, NVwZ 1990, 480; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 65 RdNr. 100 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, ESVGH 53, 30 zur Voraussetzung materieller Illegalität bei endgültiger Nutzungsuntersagung). Eine solche vorläufige Nutzungsuntersagung ist zur Sicherung der oben genannten öffentlichen Belange auch in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären (vgl. Beschl. des Senats vom 10.02.2005 - 8 S 2834/04 -, VBlBW 2005, 238 zum Sofortvollzug von Baueinstellungen).
Diesen Anforderungen dürfte die Nutzungsuntersagung hier genügen. Es spricht alles dafür, dass die vorgesehene Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes ... als Wettbüro eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Sie ist nicht von der Baugenehmigung vom 14.02.1979 gedeckt, welche die Nutzung der Räumlichkeiten als Ladengeschäft (Bäckerei) zulässt. Die Annahme von Sportwetten und das vorgesehene Unterhaltungs- und Spielangebot überschreitet die Variationsbreite eines typischen Ladengeschäfts. Für diese andersartige Nutzung gelten weitergehende oder jedenfalls andere baurechtliche Anforderungen als für ein Bäckereigeschäft (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Sie wirft etwa die Frage der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 37 Abs. 2 LBO neu auf (vgl. VV-Stellplätze, B, Ziffern 3.1 und 6.3: Spielhallen lösen einen höheren Stellplatzbedarf aus als Verkaufsstätten bis 700 m²). Außerdem zielt das Wettbüro der Antragsteller auf ein anderes Publikum als ein Ladengeschäft, in dem Lebensmittel verkauft werden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht angenommen, dass eine Nutzung, die - wie hier - allein der Befriedigung der Spiel- und Wettleidenschaft dient, geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen mit Blick auf eine Verschlechterung der Gebietsqualität („Trading-down-Effekt“) auszulösen. Die Nutzungsänderung ist folglich genehmigungspflichtig. Ihre Genehmigungsfähigkeit kann auch nicht ohne weitere Ermittlungen bejaht werden, so dass eine Präventivkontrolle nicht verzichtbar ist. Die Zulässigkeit des Wettbüros kann hier schon deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil sie wesentlich von der konkreten Ausgestaltung der Räumlichkeiten abhängt und die Antragsteller der Baurechtsbehörde bislang - trotz Aufforderung - keine detaillierte Beschreibung ihres Vorhabens vorgelegt haben. Wie das Beschwerdeverfahren gezeigt hat, kann die Ausstattung des Wettbüros jederzeit ohne größeren Aufwand verändert werden. Der verbindlichen Klärung der baurechtlichen Situation im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage konkreter Angaben zur beabsichtigten Nutzung kommt hier also besondere Bedeutung zu. Schließlich hat die Antragsgegnerin die Nutzungsuntersagung auch ausdrücklich darauf gestützt, dass die Antragsteller noch keine konkrete Beschreibung der geplanten Nutzung zur Prüfung vorgelegt hätten. Es handelt sich somit nicht um eine endgültige, sondern um eine vorläufige, an die Klärung der Zulässigkeit der Nutzung in einem Baugenehmigungsverfahren gekoppelte Nutzungsuntersagung. Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht auf ein überwiegendes Nutzungsinteresse berufen. Sie haben hier nicht nur ohne die erforderliche Genehmigung eine Nutzung aufgenommen, deren Zulässigkeit nur auf der Grundlage weiterer Ermittlungen beurteilt und festgestellt werden kann, sondern eine solche Prüfung von vornherein dadurch verhindert, dass sie der Baurechtsbehörde keine prüffähige Beschreibung ihres Vorhabens vorlegen. Das Angebot der Antragsteller gegenüber der Baurechtsbehörde, eine Baulast zu übernehmen, um die rechtmäßige Nutzung sicherzustellen, ist schon deshalb untauglich, weil sie nicht Grundstückseigentümer sind (vgl. § 71 Abs. 1 LBO).
Der am 02.02.2007 per Fax eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.01.2007 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragsteller, die in von ihnen angemieteten Räumen mit einer Fläche von etwa 60 m² ein Wettbüro betreiben, erstreben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine baurechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.02.2006, mit der ihnen unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten als Wettbüro untersagt wird.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.02.2006 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden soll, kommt es in der Regel auf eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der angeordneten sofortigen Vollziehung mit dem Individualinteresse der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, an. Im Rahmen dessen sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ein wesentliches Kriterium. Erweist sich daher der Widerspruch als wahrscheinlich erfolgreich, so wird dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel zu entsprechen sein. Erweist er sich hingegen als wahrscheinlich aussichtslos, so kann auch der Eilantrag regelmäßig keinen Erfolg haben.
Im vorliegenden Fall wird der Widerspruch nach der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die Interessenabwägung führt daher zur Ablehnung des Eilantrags.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung (Nr. 2.3 des Bescheides vom 20.02.2006) ist formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Auch ist das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen damit begründet, dass das Wettbüro vor allem bei Jugendlichen auf großes Interesse stoße, die Betreiber jedoch nicht in der Lage oder nicht willens seien, die Altersgrenze von 18 Jahren zum Eintritt in das Wettbüro zu beachten. Das Wettbüro werde auch ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung betrieben. Das Genehmigungserfordernis verliere seine Bedeutung, wenn die Nutzung bereits ohne Genehmigung zum Vorteil der Betreiber ausgeübt werde, obwohl im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in ein Wettbüro nicht genehmigt werden könne. Damit ist ein besonderes Vollzugsinteresse in ausreichender Weise dargelegt.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung überwiegt das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung über die Hauptsache das Wettbüro weiter betreiben zu können. Denn aus gegenwärtiger Sicht ist davon auszugehen, dass die Nutzungsuntersagung zu Recht erfolgt ist und es daher gerechtfertigt erscheint, die baurechtswidrige Nutzung der Räumlichkeiten sofort zu unterbinden.
Rechtsgrundlage für die erlassene Nutzungsuntersagung ist § 65 Satz 2 LBO. Werden danach Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. Die Räumlichkeiten, deren Nutzung als Ladengeschäft am 01.12.1978 genehmigt wurde, werden nun als Wettbüro genutzt. Im vorliegenden Fall dürfte eine Genehmigung der Nutzungsänderung erforderlich sein, da die Umwandlung des früheren Ladengeschäfts in ein Wettbüro geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach der oben genannten Vorschrift über die Nutzungsuntersagung setzt im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, GewArch 2003, 496, sowie Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300). Die bloß formelle Baurechtswidrigkeit, die von einigen Gerichten allein oder beim Vorliegen besonderer Konstellationen für ausreichend erachtet wird (vgl. dazu die zitierte Rechtsprechung bei Sauter, LBO, Stand: Januar 2006, § 65 Rdnr. 100), vermag eine Nutzungsuntersagung wohl nicht zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der die Kammer folgt, kann die auf Dauer bestimmte, endgültige Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage mit Rücksicht auf Art. 14 GG nicht mit der bloßen formellen Rechtswidrigkeit dieser Nutzung begründet werden (Beschluss vom 22.11.1996, VBlBW 1996, 300). Die davon abweichende Ansicht des 5. Senats in seinem Urteil vom 22.09.1989 (5 S 3086/88, NVwZ 1990, 480), dass eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Baurechtswidrigkeit dann in Betracht kommen kann, wenn die Feststellung der materiellen Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens Schwierigkeiten bereitet, weil hierfür noch weitere Ermittlungen erforderlich sind und die geänderte Nutzung für die städtebauliche Ordnung oder die Nachbarschaft erhebliche Nachteile zur Folge haben könne, dürfte hier nicht relevant sein, da im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Nutzungsänderung wohl keine weiteren grundlegenden Ermittlungen in baurechtlicher Hinsicht notwendig sind. Im vorliegenden Fall dürfte daher für die Anordnung einer Nutzungsuntersagung allein die formelle Illegalität nicht ausreichend sein.
Die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten als Wettbüro kommt aber aller Voraussicht nach auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Sie ist zudem wohl auch seit Beginn der Nutzung zu keinem Zeitpunkt rechtlich zulässig gewesen. Nach dem aktuellen Bebauungsplan „Marktplatz / Innenstadt II“ vom 15.12.2005 sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragsteller in den von ihnen gemieteten Räumen mit dem Wettbüro eine Vergnügungsstätte betreiben. Ein Kennzeichen von Vergnügungsstätten ist, dass bei diesen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung der Kunden (Besucher) im Vordergrund steht. In den angemieteten Räumen war bisher ein Ladengeschäft eingerichtet. Im Unterschied zu einem Ladengeschäft, in dem Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, kommt es den Besuchern eines Wettbüros typischerweise nicht auf die bloße Auswahl und den Erwerb eines Produktes an. Anders als etwa in Lotto- und Toto-Annahmestellen, die an eine Verkaufsstelle angegliedert sind, will der typische Besucher eines Wettbüros eben nicht nur die Wette einreichen und einen eventuellen Gewinn kassieren. Der Reiz des Besuchs eines Wettbüros besteht zu einem wesentlichen Anteil darin, sich dort aufzuhalten, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise zu nutzen. Wettbüros ziehen daher ähnlich wie Spielhallen oder Geschäfte mit erotischer Ausrichtung und abweichend von Lotto- und Toto-Annahmestellen ein anderes Publikum an als ein Ladengeschäft (vgl. VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 L 69/06 - unter Hinweis auf den sogenannten „Trading-down-Effekt“: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.05.2005 - 3 S 1524/04 -, BauR 2005, 1892). Die Einrichtung der Räumlichkeiten ist im konkreten Fall auch zum Verweilen eingerichtet, wie dies den in der Behördenakte befindlichen Fotos zu entnehmen ist. Danach befindet sich in den als Wettbüro eingerichteten Räumen ein großer Bildschirm, auf dem etwa Fußballspiele oder Pferderennen verfolgt werden können, sowie zumindest ein Spielgerät. Weiterhin sind auf den Fotos verschiedene Tische und Stühle sowie ein Tresen zu sehen. Damit dürfte in dem Wettbüro eine nach dem aktuellen Bebauungsplan „Marktplatz / Innenstadt II“ unzulässige Vergnügungsstätte zu sehen sein.
Auch seit Beginn dieser Nutzung im August 2005 dürfte sie zu keinem Zeitpunkt bauplanungsrechtlich zulässig gewesen sein. Aus gegenwärtiger Sicht ist allerdings davon auszugehen, dass die am 07.12.2004 vom Gemeinderat beschlossene zweite Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Marktplatz / Innenstadt II“ keinen rechtlichen Bestand haben dürfte. Denn nach § 17 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde die Frist, nach der die Veränderungssperre außer Kraft tritt, um ein weiteres Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Derartige besondere Umstände für eine zweite Fristverlängerung im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB liegen aber nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei dieser Ungewöhnlichkeit kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln. Notwendig ist aber ein ursächlicher Zusammenhang. Gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert. Hinzu kommen muss außerdem, dass die jeweilige Gemeinde, die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Verhalten, wobei davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen sind. Das Erfordernis, dass besondere Umstände vorliegen müssen, setzt mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400 sowie aktuell VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2005 - 3 S 1998/04 -, VBlBW 2006, 144). Die vermeintliche Notwendigkeit der weiteren Verlängerung der Veränderungssperre wird seitens der Antragsgegnerin in der Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung am 07.12.2004 damit begründet, dass in Rücksprache mit dem Landratsamt über Begründung und Inhalt des Bebauungsplans deutlich geworden sei, dass bei einem großflächigen Verbot von Vergnügungsstätten in allgemeiner Form ohne weitere Spezifizierung keine gesamte städtebauliche Begründung möglich sei. Die Begründung sei auf die verschiedenartig geprägten Stadtquartiere aufzuteilen. Aus dieser Begründung wird nicht deutlich, weshalb bis Dezember 2004 für die Antragsgegnerin keine städtebauliche Begründung für das Verbot von Vergnügungsstätten bei entsprechender Konzentrierung ihrer Verwaltungskraft möglich gewesen ist und inwiefern die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die sie nicht zu vertreten hat. Aus gegenwärtiger Sicht ist daher davon auszugehen, dass die weitere Verlängerung der Veränderungssperre im Dezember 2004 rechtswidrig gewesen ist.
10 
Aber auch unter Berücksichtigung der bisher gültigen Bauleitplanung für das Stadtquartier, in dem das Wettbüro liegt, kommt wohl eine Nutzungsänderung in der beabsichtigten Weise nicht in Betracht. Nach dem Bebauungsplan „Marktplatz / Innenstadt“ vom April 1984 sind in dem dort festgesetzten Mischgebiet Vergnügungsstätten wie etwa Spielhallen, Kinos, Striptease-Lokale, Discotheken und Gastwirtschaften mit discoähnlichem Betrieb ausgeschlossen. Nach Angaben der Antragsgegnerin befindet sich im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans auch keine Spielhalle. Die von Antragstellerseite erwähnte Vergnügungsstätte liegt in einem anderen Plangebiet, das jetzt vom neuen Bebauungsplan „Marktplatz / Innenstadt II“ zwar umfasst ist, im Gegensatz zum verfahrensgegenständlichen Wettbüro jedoch in seinem Bestand geschützt ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die bisherigen und gegenwärtigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen die europarechtlich bestehende Dienstleitungsfreiheit nicht unzulässigerweise beeinträchtigt.
11 
Da die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro somit im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Vorschriften stand und dieser Widerspruch auch weiterhin besteht, so ist grundsätzlich das Ermessen für die Untersagung dieser Nutzung eröffnet. Im vorliegenden Fall ist dabei derzeit zu Grunde zu legen, dass die Antragsteller wegen der Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten als Wettbüro bis zur Untersagungsverfügung vom 20.02.2006 mit der Antragsgegnerin nicht in Kontakt getreten sind. Sie haben auch eine schriftliche Anfrage der Antragsgegnerin vom 04.11.2005 unbeantwortet gelassen. Bei der Ermessensausübung konnte daher eine Auseinandersetzung mit Argumenten von Antragstellerseite oder gar mit einem formulierten Nutzungsänderungsantrag nicht stattfinden. Bei der Begründung für den Sofortvollzug, die in ihrer Substanz auch für die Grundentscheidung gilt, wurde auf die Notwendigkeit des Jugendschutzes abgestellt. Ferner wurde geprüft, ob statt der Nutzungsuntersagung eine nachträgliche Genehmigung hätte in Betracht kommen können, was letztlich ausgeschlossen wurde. Die auf Grund dessen im Ermessenswege getroffene Entscheidung, die Nutzung des Wettbüros zu untersagen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Antrag hat daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Zu Grunde gelegt wurde der Mindestbetrag des gewerblichen Jahresgewinns in Höhe von 15.000,00 EUR (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004, dort Nr. 9.4 und Nr. 54.2.1), der wegen des Eilverfahrens zu halbieren war.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2005 - 6 K 1323/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04.10.2005 ist zulässig. Die Antragstellerin hat insbesondere fristgerecht gegen den während des Beschwerdeverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.02.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben (6 K 243/06) und ihren Antrag im Beschwerdeverfahren folgerichtig dahingehend abgeändert, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.10.2005 die aufschiebende Wirkung nunmehr hinsichtlich der Klage anstatt des Widerspruchs anzuordnen. Der Senat legt den Antrag sachdienlich dahingehend aus, dass sich der Antrag (wie der Sache nach bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) auf die Ziffern 2, 5 und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 bezieht.
II.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es nach der im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Sach- und Rechtslage zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen Ziffern 2, 5 und 6 des o.g. Bescheides anzuordnen. Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin - ohne Anordnung des Sofortvollzugs - aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1), den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin abgelehnt (Ziffer 2), den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der minderjährigen Tochter der Antragstellerin ebenfalls abgelehnt (Ziffer 3) sowie der Antragstellerin unter Fristsetzung (Ziffer 5) die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffern 5 und 6). Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO beschränkt ist, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Auch nach Auffassung des Senats gebührt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Sach- und Rechtslage dem - vom Gesetz als Regelfall ausgestatteten (vgl. bzgl. der Versagung der Aufenthaltserlaubnis § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und bzgl. der Abschiebungsandrohung § 12 LVwVG) - öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Entscheidungen der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach rechtmäßig erfolgt und damit auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist.
1. Der Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) oder § 27 Abs. 1 i.V.m. § 36 AufenthG (Familiennachzug zu den Eltern zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte) steht wegen der im angefochtenen Bescheid wirksam verfügten Ausweisung (vgl. § 84 Abs. 2 AufenthG) bereits der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen.
Wie das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei im einzelnen ausgeführt hat, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung keine Bedenken. Die Antragstellerin hat dadurch, dass sie zur Erlangung eines Aufenthaltstitels falsche Angaben über den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen H. H. gemacht hat, einen erheblichen Verstoß gegen ausländerrechtliche Bestimmungen begangen, der ihre Ausweisung jedenfalls aus generalpräventiven Gründen rechtfertigt. Dass es sich bei der Ehe mit Herrn H. um eine sog. Scheinehe gehandelt hat, wird durch das diesbezügliche Strafurteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 31.01.2005 belegt und im Beschwerdeverfahren auch nicht (mehr) substantiiert in Frage gestellt. Der Senat folgt auch der überzeugend begründeten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen falscher Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nicht entgegensteht.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, bei der Ermessensentscheidung über ihre Ausweisung seien ihre persönlichen Belange sowie die Belange ihrer minderjährigen Tochter und ihrer pflegebedürftigen Eltern nicht hinreichend berücksichtigt worden, vermag das der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung materiell mit nationalem Recht in Einklang steht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296), der auch der Senat folgt, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.Dies gilt auch in Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224 ). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin offensichtlich nicht vor.
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.07.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -, juris).
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a) Bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung ist die Ausweisungsverfügung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ordnungsgemäß in ihre Erwägungen eingestellt, dass sich die Antragstellerin zwar einerseits bereits viele Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, sich andererseits aber ihre aufenthaltsrechtliche Position durch falsche Angaben verschafft hat, sie auch beruflich nicht integriert ist und darüber hinaus über Jahre hinweg mit ihrer Tochter in Bosnien-Herzegowina gelebt hat. Dass die Antragsgegnerin aus dem Vortrag der Antragstellerin, ihr Vater habe sie 1985 wegen eines familiären Zerwürfnisses gegen ihren Willen „ins Ausland abgemeldet“ und so seinerzeit ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis zum Erlöschen gebracht, keine rechtlichen Schlüsse gezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Vortrag der Antragstellerin - dieser als wahr unterstellt - ergibt sich kein Gesichtspunkt, der es rechtfertigen könnte, dass die Antragstellerin sich fünfzehn Jahre später durch Täuschung erneut einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verschafft. Die Antragsgegnerin bzw. das Regierungspräsidium hatten zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2006) auch keine Veranlassung, wegen des Gesundheitszustandes der Antragstellerin ggf. von einer Ausweisung abzusehen. Dies gilt schon deshalb, weil entsprechender Vortrag und die Vorlage ärztlicher Atteste erst mit Schriftsatz vom 29.03.2006 im Beschwerdeverfahren erfolgte.
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Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der 1990 in Banja Luka geborenen Tochter der Antragstellerin bei ihrer Ausweisungsentscheidung hinreichend gewürdigt. Sie hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass das akzessorische Aufenthaltsrecht der Tochter ebenfalls beendet worden sei und diese in der Vergangenheit über Jahre hinweg in Bosnien-Herzegowina gelebt habe, so dass eine Rückkehr und Wiedereingliederung zumutbar sei. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung hatte die Tochter zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung auch noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, welches hinsichtlich der Antragstellerin zu einem bei der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigenden rechtlichen Abschiebungshindernis (vgl. §§ 55 Abs. 3 Nr. 3, 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG) geführt haben könnte. Die Erteilung einer eigenständigen, vom Aufenthaltsrecht der Mutter unabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die am 03.05.1990 geborene Tochter der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
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Schließlich lagen auch im Hinblick auf die Erkrankung der Eltern der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine Duldungsgründe vor, die ggf. einer Ermessensausweisung entgegengestanden hätten. Die Antragstellerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen ihrer Anhörung nur vorgetragen, beide Elternteile seien schwer krank und auf ihre Unterstützung angewiesen (Schriftsätze vom 06.05.2005 und 13.05.2005) bzw. in der Widerspruchsbegründung (Schriftsatz vom 19.08.2005) geltend gemacht, die Eltern benötigten ihren Beistand in jeder Hinsicht und es sei für ihre Eltern schon sehr beruhigend, dass sie am gleichen Wohnort wohne. Diesbezüglich hatte die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht mit ihren Eltern zusammen lebe, und das Regierungspräsidium Freiburg hatte in seinem Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Nachweis über den Umfang der Betreuungsbedürftigkeit und der Betreuungsleistungen nicht erbracht habe. Die Folgerungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe bislang nur unsubstantiiert behauptet, dass ihre Eltern dringend auf ihre Hilfe angewiesen seien, aber nicht dargelegt, inwieweit sie bisher konkret Hilfeleistungen erbracht habe, so dass mangels Vorliegens einer tatsächlich gelebten Beistandsgemeinschaft aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK folgende Abschiebungshindernisse nicht angenommen werden könnten, ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil durch die von der Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegten ärztlichen Atteste ihren Eltern im Wesentlichen nur im Alter nicht untypische Erkrankungen und Gebrechen attestiert werden, eine besondere Betreuungsbedürftigkeit aber nicht belegt wird.
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b) Nach den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Beschwerdegründen verstößt die Ausweisungsverfügung auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Da der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK, soweit er sich mit dem des Art. 6 GG deckt, keinen weitergehenden Schutz vermittelt als dieser (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 54; Urteil vom 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 158), verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen unter 2. zum Schutzumfang des Art. 6 GG im vorliegenden Fall.
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2. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe vermögen auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, nicht zu erschüttern.
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Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - d.h. trotz erfolgter Ausweisung - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
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Die Antragsgegnerin dürfte im angefochtenen Bescheid die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Ergebnis wohl bereits deswegen zu Recht abgelehnt haben, weil die Antragstellerin zur Zeit der behördlichen Ausgangsentscheidung noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig war, sie vielmehr erst mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides - bzw. mit Ablauf der Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ob die Antragsgegnerin sich darauf im anhängigen Klageverfahren berufen kann, nachdem nunmehr der Ablehnungsbescheid zugegangen ist und sowohl die Antragsgegnerin als auch das Regierungspräsidium einen diesbezüglichen Anspruch inhaltlich geprüft haben, kann auf sich beruhen. Aus den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten und damit im Beschwerdeverfahren allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdegründen ergibt sich jedenfalls für die Antragstellerin kein rechtliches Ausreisehindernis, welches die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG gebietet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren - weiterhin - geltend gemachte Betreuungsbedürftigkeit der Eltern bzw. des Vaters der Antragstellerin.
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a) Zwar kann sich grundsätzlich für einen Ausländer ein rechtliches Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG daraus ergeben, dass ein sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Elternteil auf dessen Lebenshilfe angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, so dass dann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Bedenken zurückdrängt. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ 1996, 115). Dabei kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft prinzipiell solange, als ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 = NJW 1990, 895; Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195).
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b) Die Antragstellerin hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zur Betreuungsbedürftigkeit ihrer Eltern nur vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2005), bereits der frühere Prozessbevollmächtigte habe darauf hingewiesen, dass beide Eltern der Antragstellerin auf deren Unterstützung angewiesen seien, und zwar auch bei den alltäglichen Verrichtungen; sowohl die Ausländerbehörde als auch das Verwaltungsgericht hätten insoweit Anlass gehabt, dem weiter nachzugehen und ggf. den Sachverhalt weiter aufzuklären. Mit diesem Vorbringen vermag die Antragstellerin die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, sie habe bislang nur unsubstantiiert behauptet, dass ihre Eltern dringend auf ihre Hilfe angewiesen seien, aber nicht dargelegt, inwieweit sie bisher konkret Hilfeleistungen erbracht habe, nicht in Frage zu stellen. Die Antragstellerin räumt in ihrer Beschwerdebegründung selbst ein, dass die bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausreichend waren, die gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Eltern und deren Betreuungsbedürftigkeit zu belegen. Im Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, welches durch seine Eilbedürftigkeit geprägt ist, erfolgt die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich aufgrund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 975; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 125 m.w.N.). Es war danach Sache der Antragstellerin, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Betreuungsleistungen die Erkrankung der Eltern im einzelnen erfordert und inwieweit diese von der Antragstellerin, die mit ihren Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, konkret erbracht werden. Dies hat die Antragstellerin sowohl gegenüber der Antragsgegnerin bzw. dem Regierungspräsidium als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht versäumt und auch während der Beschwerdebegründungsfrist nicht nachgeholt.
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Die Antragstellerin hat erst mit Schriftsätzen vom 29.03.2006, 09.05.2006 bzw. 13.06.2006 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme der M.-Klinik Zwiefalten vom 21.04.2006 sowie von Schreiben der AOK Reutlingen vom 27.03.2006 bzw. 28.04.2006 dargelegt, dass bei ihrem Vater eine beginnende Alzheimer-Erkrankung verbunden mit Desorientierung, Vergesslichkeit und Weglaufgefährdung diagnostiziert worden sei und sie die Pflege ihrer Eltern tatsächlich übernommen habe. Dieser Vortrag ist zwar grundsätzlich geeignet, die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Abschiebungshindernisses in Frage zu stellen; er kann jedoch im Hinblick auf die Regelungen in § 146 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 6 VwGO im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden.
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Bei dem Vortrag in den o.g. Schriftsätzen handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um eine bloße - im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigungsfähige - Vertiefung und Ergänzung der fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen, das der Überprüfung in einem neuen Verfahren vorbehalten ist. Aus der nunmehr beim Vater der Antragstellerin diagnostizierten Alzheimer-Erkrankung mit beginnender Demenz ergibt sich ein völlig neuer Sachverhalt, der bisher auch nicht ansatzweise Gegenstand des behördlichen Verfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens war und die Frage der Betreuungsbedürftigkeit des Vaters der Antragstellerin in einem gänzlich anderen Licht erscheinen lässt. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin möglicherweise nicht in der Lage war, diese neue Entwicklung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorzutragen, gebietet nicht deren Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO, aus seiner Entstehungsgeschichte ( vgl. Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RMBereinVpG - vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3987) sowie dem Zweck dieser Vorschrift (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschlüsse vom 04.04.2002 - 11 S 557/02 -, VBlBW 2002,311, und vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388; a.A. wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -). Die im Gesetzgebungsverfahren gefundene und Gesetz gewordene Fassung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO (vgl. BT-Drs. 14/7779 [Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses]) stellt einen Kompromiss dar zwischen dem von Bundesregierung und Rechtsausschuss des Bundestages befürworteten vollständigen Wegfall der mit dem 6. VwGOÄndG eingeführten Zulassungsbeschwerde und der uneingeschränkten Rückkehr zur früheren Rechtslage - danach war die Beschwerdebegründung weder verbindlich vorgeschrieben noch eine Begründungsfrist vorgesehen - und dem vom Bundesrat befürworteten Festhalten an der Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde nach der 6. VwGO-Novelle. Am Ziel der zulassungsfreien Beschwerde gegen Beschlüsse in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird zwar festgehalten. Ansonsten wird aber den Bedenken des Bundesrats (übermäßige Verlagerung der Verfahren auf die Ebene des Eilrechtsschutzes, Verlängerung der Verfahrensdauer, Entlastung der Beschwerdegerichte) weitgehend Rechnung getragen. Das Beschwerdeverfahren wird deswegen sowohl in zeitlicher Hinsicht (durch Einführung einer obligatorischen, innerhalb eines Monats beim Beschwerdegericht einzureichenden Begründung) als auch mit Blick auf den Prüfungsaufwand und Prüfungsumfang der Beschwerdegerichte gestrafft. Letzteres geschieht durch das Erfordernis, dass die Beschwerdegründe in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss darzulegen sind und die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist. Der Sinn des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erschöpft sich damit nicht darin, die Verletzung der aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO folgenden Begründungsobliegenheit zu sanktionieren. Vielmehr sollen die Beschwerdegerichte entlastet, nach Möglichkeit ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem Rechtsschutz vor den Oberverwaltungsgerichten in Hauptsacheverfahren verhindert und die unerwünschte "Flucht" in die Beschwerde vermieden werden. Insoweit enthält die Neuregelung "Elemente des bisherigen Zulassungsrechts" (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390).
21 
Aus § 146 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 6 VwGO ergibt sich zugleich, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens ist, den Streitfall neu aufzubereiten und eine eigene, originäre Entscheidung zu treffen. Das Beschwerdegericht überprüft (retrospektiv) die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und ist dabei auf die fristgerecht erfolgte Begründung des Beschwerdeführers begrenzt, dessen Darlegung wiederum in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen hat. Aus der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts folgt, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene neue Umstände dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorbehalten sind (vgl. dazu auch Bader in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 34 und 36; zum Verhältnis zwischen Abänderungs- und Beschwerdeverfahren s. auch ausführlich Funke-Kaiser in Bader u.a., § 80 Rn. 132, VwGO, a.a.O., m.w.N.).
22 
c) Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass auch die mit Schriftsatz vom 29.03.2006 vorgelegte Stellungnahme der M.-Klinik Zwiefalten (ohne Datum) über den Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht geeignet ist, im Beschwerdeverfahren die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu, zu erschüttern. Es handelt sich auch insoweit um neuen, weit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Vortrag, mit dem die Antragstellerin durch § 146 Abs. 4 Satz 1, 4 und 6 VwGO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist.
23 
d) Im Hinblick auf das weitere Verfahren sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Schutzumfang des Art. 6 GG in deren Schriftsatz vom 15.05.2006 nicht der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats entsprechen dürfte. Bei der Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 1 GG einer Abschiebung der Antragstellerin entgegensteht, dürfte allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass im Hinblick auf die erfolgte Ausweisung der Antragstellerin nicht nur einwanderungspolitische Belange, sondern auch Gründe der Gefahrenabwehr im Raum stehen. Auch die weiteren Belastungen für die Allgemeinheit, die sich aus der Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin ergeben, dürften bei der Güter- und Interessenabwägung wohl nicht völlig außer Betracht bleiben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.