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Die Antragsteller, die in von ihnen angemieteten Räumen mit einer Fläche von etwa 60 m² ein Wettbüro betreiben, erstreben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine baurechtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.02.2006, mit der ihnen unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten als Wettbüro untersagt wird.
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Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.02.2006 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden soll, kommt es in der Regel auf eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der angeordneten sofortigen Vollziehung mit dem Individualinteresse der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben, an. Im Rahmen dessen sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ein wesentliches Kriterium. Erweist sich daher der Widerspruch als wahrscheinlich erfolgreich, so wird dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel zu entsprechen sein. Erweist er sich hingegen als wahrscheinlich aussichtslos, so kann auch der Eilantrag regelmäßig keinen Erfolg haben.
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Im vorliegenden Fall wird der Widerspruch nach der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die Interessenabwägung führt daher zur Ablehnung des Eilantrags.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung (Nr. 2.3 des Bescheides vom 20.02.2006) ist formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Auch ist das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen damit begründet, dass das Wettbüro vor allem bei Jugendlichen auf großes Interesse stoße, die Betreiber jedoch nicht in der Lage oder nicht willens seien, die Altersgrenze von 18 Jahren zum Eintritt in das Wettbüro zu beachten. Das Wettbüro werde auch ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung betrieben. Das Genehmigungserfordernis verliere seine Bedeutung, wenn die Nutzung bereits ohne Genehmigung zum Vorteil der Betreiber ausgeübt werde, obwohl im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Nutzungsänderung von einem Ladengeschäft in ein Wettbüro nicht genehmigt werden könne. Damit ist ein besonderes Vollzugsinteresse in ausreichender Weise dargelegt.
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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung überwiegt das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung über die Hauptsache das Wettbüro weiter betreiben zu können. Denn aus gegenwärtiger Sicht ist davon auszugehen, dass die Nutzungsuntersagung zu Recht erfolgt ist und es daher gerechtfertigt erscheint, die baurechtswidrige Nutzung der Räumlichkeiten sofort zu unterbinden.
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Rechtsgrundlage für die erlassene Nutzungsuntersagung ist § 65 Satz 2 LBO. Werden danach Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. Die Räumlichkeiten, deren Nutzung als Ladengeschäft am 01.12.1978 genehmigt wurde, werden nun als Wettbüro genutzt. Im vorliegenden Fall dürfte eine Genehmigung der Nutzungsänderung erforderlich sein, da die Umwandlung des früheren Ladengeschäfts in ein Wettbüro geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach der oben genannten Vorschrift über die Nutzungsuntersagung setzt im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, GewArch 2003, 496, sowie Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300). Die bloß formelle Baurechtswidrigkeit, die von einigen Gerichten allein oder beim Vorliegen besonderer Konstellationen für ausreichend erachtet wird (vgl. dazu die zitierte Rechtsprechung bei Sauter, LBO, Stand: Januar 2006, § 65 Rdnr. 100), vermag eine Nutzungsuntersagung wohl nicht zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der die Kammer folgt, kann die auf Dauer bestimmte, endgültige Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage mit Rücksicht auf Art. 14 GG nicht mit der bloßen formellen Rechtswidrigkeit dieser Nutzung begründet werden (Beschluss vom 22.11.1996, VBlBW 1996, 300). Die davon abweichende Ansicht des 5. Senats in seinem Urteil vom 22.09.1989 (5 S 3086/88, NVwZ 1990, 480), dass eine Nutzungsuntersagung wegen formeller Baurechtswidrigkeit dann in Betracht kommen kann, wenn die Feststellung der materiellen Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens Schwierigkeiten bereitet, weil hierfür noch weitere Ermittlungen erforderlich sind und die geänderte Nutzung für die städtebauliche Ordnung oder die Nachbarschaft erhebliche Nachteile zur Folge haben könne, dürfte hier nicht relevant sein, da im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständliche Nutzungsänderung wohl keine weiteren grundlegenden Ermittlungen in baurechtlicher Hinsicht notwendig sind. Im vorliegenden Fall dürfte daher für die Anordnung einer Nutzungsuntersagung allein die formelle Illegalität nicht ausreichend sein.
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Die Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten als Wettbüro kommt aber aller Voraussicht nach auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Sie ist zudem wohl auch seit Beginn der Nutzung zu keinem Zeitpunkt rechtlich zulässig gewesen. Nach dem aktuellen Bebauungsplan „Marktplatz / Innenstadt II“ vom 15.12.2005 sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragsteller in den von ihnen gemieteten Räumen mit dem Wettbüro eine Vergnügungsstätte betreiben. Ein Kennzeichen von Vergnügungsstätten ist, dass bei diesen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung der Kunden (Besucher) im Vordergrund steht. In den angemieteten Räumen war bisher ein Ladengeschäft eingerichtet. Im Unterschied zu einem Ladengeschäft, in dem Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, kommt es den Besuchern eines Wettbüros typischerweise nicht auf die bloße Auswahl und den Erwerb eines Produktes an. Anders als etwa in Lotto- und Toto-Annahmestellen, die an eine Verkaufsstelle angegliedert sind, will der typische Besucher eines Wettbüros eben nicht nur die Wette einreichen und einen eventuellen Gewinn kassieren. Der Reiz des Besuchs eines Wettbüros besteht zu einem wesentlichen Anteil darin, sich dort aufzuhalten, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise zu nutzen. Wettbüros ziehen daher ähnlich wie Spielhallen oder Geschäfte mit erotischer Ausrichtung und abweichend von Lotto- und Toto-Annahmestellen ein anderes Publikum an als ein Ladengeschäft (vgl. VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 L 69/06 - unter Hinweis auf den sogenannten „Trading-down-Effekt“: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.05.2005 - 3 S 1524/04 -, BauR 2005, 1892). Die Einrichtung der Räumlichkeiten ist im konkreten Fall auch zum Verweilen eingerichtet, wie dies den in der Behördenakte befindlichen Fotos zu entnehmen ist. Danach befindet sich in den als Wettbüro eingerichteten Räumen ein großer Bildschirm, auf dem etwa Fußballspiele oder Pferderennen verfolgt werden können, sowie zumindest ein Spielgerät. Weiterhin sind auf den Fotos verschiedene Tische und Stühle sowie ein Tresen zu sehen. Damit dürfte in dem Wettbüro eine nach dem aktuellen Bebauungsplan „Marktplatz / Innenstadt II“ unzulässige Vergnügungsstätte zu sehen sein.
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Auch seit Beginn dieser Nutzung im August 2005 dürfte sie zu keinem Zeitpunkt bauplanungsrechtlich zulässig gewesen sein. Aus gegenwärtiger Sicht ist allerdings davon auszugehen, dass die am 07.12.2004 vom Gemeinderat beschlossene zweite Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Marktplatz / Innenstadt II“ keinen rechtlichen Bestand haben dürfte. Denn nach § 17 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde die Frist, nach der die Veränderungssperre außer Kraft tritt, um ein weiteres Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Derartige besondere Umstände für eine zweite Fristverlängerung im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB liegen aber nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet ist, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Bei dieser Ungewöhnlichkeit kann es sich um Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs handeln. Notwendig ist aber ein ursächlicher Zusammenhang. Gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert. Hinzu kommen muss außerdem, dass die jeweilige Gemeinde, die die Verzögerung verursachenden Ungewöhnlichkeiten nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Verhalten, wobei davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen sind. Das Erfordernis, dass besondere Umstände vorliegen müssen, setzt mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein und steigert sich im Maß des Zeitablaufs (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, NJW 1977, 400 sowie aktuell VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2005 - 3 S 1998/04 -, VBlBW 2006, 144). Die vermeintliche Notwendigkeit der weiteren Verlängerung der Veränderungssperre wird seitens der Antragsgegnerin in der Sitzungsvorlage für die Gemeinderatssitzung am 07.12.2004 damit begründet, dass in Rücksprache mit dem Landratsamt über Begründung und Inhalt des Bebauungsplans deutlich geworden sei, dass bei einem großflächigen Verbot von Vergnügungsstätten in allgemeiner Form ohne weitere Spezifizierung keine gesamte städtebauliche Begründung möglich sei. Die Begründung sei auf die verschiedenartig geprägten Stadtquartiere aufzuteilen. Aus dieser Begründung wird nicht deutlich, weshalb bis Dezember 2004 für die Antragsgegnerin keine städtebauliche Begründung für das Verbot von Vergnügungsstätten bei entsprechender Konzentrierung ihrer Verwaltungskraft möglich gewesen ist und inwiefern die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die sie nicht zu vertreten hat. Aus gegenwärtiger Sicht ist daher davon auszugehen, dass die weitere Verlängerung der Veränderungssperre im Dezember 2004 rechtswidrig gewesen ist.
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Aber auch unter Berücksichtigung der bisher gültigen Bauleitplanung für das Stadtquartier, in dem das Wettbüro liegt, kommt wohl eine Nutzungsänderung in der beabsichtigten Weise nicht in Betracht. Nach dem Bebauungsplan „Marktplatz / Innenstadt“ vom April 1984 sind in dem dort festgesetzten Mischgebiet Vergnügungsstätten wie etwa Spielhallen, Kinos, Striptease-Lokale, Discotheken und Gastwirtschaften mit discoähnlichem Betrieb ausgeschlossen. Nach Angaben der Antragsgegnerin befindet sich im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans auch keine Spielhalle. Die von Antragstellerseite erwähnte Vergnügungsstätte liegt in einem anderen Plangebiet, das jetzt vom neuen Bebauungsplan „Marktplatz / Innenstadt II“ zwar umfasst ist, im Gegensatz zum verfahrensgegenständlichen Wettbüro jedoch in seinem Bestand geschützt ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die bisherigen und gegenwärtigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen die europarechtlich bestehende Dienstleitungsfreiheit nicht unzulässigerweise beeinträchtigt.
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Da die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro somit im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Vorschriften stand und dieser Widerspruch auch weiterhin besteht, so ist grundsätzlich das Ermessen für die Untersagung dieser Nutzung eröffnet. Im vorliegenden Fall ist dabei derzeit zu Grunde zu legen, dass die Antragsteller wegen der Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten als Wettbüro bis zur Untersagungsverfügung vom 20.02.2006 mit der Antragsgegnerin nicht in Kontakt getreten sind. Sie haben auch eine schriftliche Anfrage der Antragsgegnerin vom 04.11.2005 unbeantwortet gelassen. Bei der Ermessensausübung konnte daher eine Auseinandersetzung mit Argumenten von Antragstellerseite oder gar mit einem formulierten Nutzungsänderungsantrag nicht stattfinden. Bei der Begründung für den Sofortvollzug, die in ihrer Substanz auch für die Grundentscheidung gilt, wurde auf die Notwendigkeit des Jugendschutzes abgestellt. Ferner wurde geprüft, ob statt der Nutzungsuntersagung eine nachträgliche Genehmigung hätte in Betracht kommen können, was letztlich ausgeschlossen wurde. Die auf Grund dessen im Ermessenswege getroffene Entscheidung, die Nutzung des Wettbüros zu untersagen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Antrag hat daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Zu Grunde gelegt wurde der Mindestbetrag des gewerblichen Jahresgewinns in Höhe von 15.000,00 EUR (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004, dort Nr. 9.4 und Nr. 54.2.1), der wegen des Eilverfahrens zu halbieren war.
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