Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2014 - W 4 K 14.242

bei uns veröffentlicht am19.08.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht

der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Grundstücksnachbar gegen einen Vorbescheid des Beklagten, mit welchem dieser dem Beigeladenen die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung für eine Nutzungsänderung einer Pkw-Garage in einen Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör in Aussicht gestellt hat.

1. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ...40 und ...41 der Gemarkung S. (Landkreis R.-G.) und unmittelbarer Nachbar des nördlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ...40/2 (Baugrundstück), das im Eigentum des Beigeladenen und dessen Ehefrau steht. Auf dem letztgenannten Grundstück befindet sich neben einem Wohnhaus auch eine Scheune, für welche das Landratsamt R.-G. mit Bescheid vom 20. Juni 1994 u. a. den Einbau zweier Garagen und eines Hobby- und Abstellraums bauaufsichtlich genehmigt hatte.

Für die beschriebenen Grundstücke, die im Altortbereich von S. liegen, besteht kein Bebauungsplan.

2. Unter dem 20. Juni 2013 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt R.-G. die Erteilung eines positiven baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer der auf dem Baugrundstück vorhandenen Garagen in einen R.-G. Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör R.-G. Er plane als künftiger Kleingewerbetreibender neben Reifenwechseln die Durchführung von Reparaturarbeiten wie der Erneuerung von Bremsen und Beleuchtung sowie die Vornahme von Ölwechseln. Da er anderweitig Vollzeit im Schichtsystem arbeite, würden die angebotenen Arbeiten von Montag bis Samstag zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr, je nach Schicht, ausgeführt. Die Arbeiten erfolgten nur nach terminlicher Vereinbarung und würden von ihm selbst ohne weiteres Personal ausgeführt. Lärmbelästigungen gegenüber angrenzenden Anwohnern seien nicht zu befürchten.

Am 8. November 2013 erteilte die Gemeinde S. ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 erteilte das Landratsamt R.-G. dem Beigeladenen den beantragten Vorbescheid unter anderem unter folgenden R.-G. Voraussetzungen R.-G.: An der nächsten schutzwürdigen Bebauung im Dorfgebiet sei der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) zur Tagzeit entsprechend den Regelungen der TA Lärm einzuhalten (Ziffer I.4 des Bescheids). Die Betriebszeit werde auf die Tagzeit (8.00 bis 20.00 Uhr) beschränkt (Ziffer I.5 des Bescheids). Bei lärmintensiven Arbeiten seien Fenster, Türen und Tore geschlossen zu halten; geräuschintensive Arbeiten außerhalb der Werkstatt seien unzulässig (Ziffern I.8 bzw. I.9 des Bescheids). Die Durchführung von Karosserie-, Blech- und Lackierarbeiten sei nicht zulässig (Ziffer I.10 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Prüfung der eingereichten Unterlagen, die Anhörung der Gemeinde und der zuständigen Fachbehörden hätten ergeben, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstünden.

3. Mit Schriftsatz vom 17. März 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2014 erheben mit den Anträgen,

den Vorbescheid des Landratsamts R.-G. vom 17.2.2014, Az 4.1. - 6024 - 2..., zugegangen am 20.2.2014, Bausache: Nutzungsänderung einer Pkw-Garage für Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör, Bauherr und Genehmigungsempfänger ... S. Gasse 2, 97... S., Gemarkung S. Flurnr. ...40/2, B-straße ... Gasse 2, aufzuheben

sowie

die Hinzuziehung der Unterfertigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der grundsätzlichen Unzulässigkeit der beabsichtigten Nutzungen vor Ort werde insbesondere der notwendige Immissionsschutz und damit der dem Kläger zustehende Nachbarschutz missachtet. Die konkrete Lärmbeeinträchtigung durch den geplanten Maschineneinsatz, insbesondere durch einen Kompressor und diverse Kleinmaschinen, sei zu keinem Zeitpunkt vom Landratsamt geprüft worden. Hinzu kämen der fortlaufende Zu- und Abfahrtsverkehr sowie der Personenlärm und Blockaden durch wartende Autos. Aufgrund der geplanten Ölwechsel liege auch ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vor. Die Auflagen (R.-G. Voraussetzungen R.-G.) des Vorbescheids seien zudem völlig unbestimmt und würden über die eigenen Nutzungsangaben des Beigeladenen hinausgehen. Insgesamt stelle das Vorhaben gerade keinen nicht störenden Gewerbebetrieb dar und gehöre in ein Gewerbegebiet und nicht in ein Dorfgebiet.

4. Das Landratsamt R.-G. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Baugrundstück liege im unbeplanten Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet gem. § 5 BauNVO, in welchem gem. § 5 Abs. 1 BauNVO auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe untergebracht werden könnten. Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich um einen Ein-Mann-Betrieb mit einer Werkstattgröße von ca. 24 m². Aufgrund der Vollzeitbeschäftigung (Schichtarbeit) des Bauherrn sei der Betrieb als Nebengewerbe mit eingeschränkten Betriebszeiten vorgesehen. Eine zeitgleiche Behandlung mehrerer Fahrzeuge scheide aufgrund der geringen Werkstattgröße aus. Die Durchführung geräuschintensiver Arbeiten außerhalb der geschlossenen Werkstatt sowie Karosserie-, Blech- und Lackierarbeiten seien nach dem Vorbescheid nicht zulässig. Insgesamt sei das Vorhaben des Beigeladenen als nicht störender Gewerbebetrieb einzustufen und begründe auch keinen Verstoß gegen § 15 BauNVO.

5. Am 29. Juli 2014 hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks Beweis erhoben.

6. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Augenscheinstermin vom 29. Juli 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet, weil der angefochtene Vorbescheid rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayer. Bauordnung wird grundsätzlich nicht geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen.

Für Rechtsbehelfe gegen den Vorbescheid gelten dieselben Grundsätze wie für Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung (Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2013, Art. 71 Rn. 149). Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Das Vorhaben des Beigeladenen ist unter Berücksichtigung der im Vorbescheid vom 17. Februar 2014 enthaltenen Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen im hier vorliegenden faktischen Dorfgebiet bauplanungsrechtlich zulässig und verletzt weder den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers noch erweist es sich gegenüber diesem als rücksichtslos.

1. Das Baugrundstück liegt im Altortbereich von S. und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich daher nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich u. a. nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hat hinsichtlich der hier allein in Frage stehenden Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu erfolgen. Das Baugrundstück befindet sich im Altortbereich von S. Nach den im gerichtlichen Augenscheinstermin gewonnenen Erkenntnissen ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks geprägt durch Wohnnutzung einerseits und landwirtschaftliche bzw. weitere nach § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige gewerbliche Nutzungen. Die nähere Umgebung entspricht daher - wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen - einem Dorfgebiet i. S. d. § 5 BauNVO.

2. Das Vorhaben des Beigeladenen ist als sonstiger Gewerbebetrieb i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO im faktischen Dorfgebiet allgemein zulässig und auch mit dem Gebietscharakter eines Dorfgebiets vereinbar, weil es das Wohnen nicht wesentlich stört (vgl. dazu Roeser in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 9 und 28). Der Kläger wird durch den Vorbescheid vom 17. Februar 2014 daher nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

2.1. Die Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in aller Regel nicht anhand der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebs vorzunehmen, sondern aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 - 1 B 97.2860 - juris, Rn. 18 m. w. N.). Die typisierende Betrachtungsweise verbietet sich aber, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrads eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen (BayVGH, B. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 - juris, Rn. 25; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 6 BauNVO Rn. 30)

Hierzu sind auch Kfz-Werkstätten zu zählen. So, wie der Begriff der Kfz-Reparaturwerkstatt allgemein verstanden wird, reicht er von dem auf die Ausführung gewisser Arbeiten beschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb. Daher kommt es bei Kfz-Werkstätten im Hinblick auf § 5 Abs. 1 BauNVO maßgeblich auf das Ausmaß der von dem Betrieb ausgehenden Störungen an. Es gibt einerseits Kfz-Werkstätten, in denen ausschließlich nicht störende Arbeiten (z. B. Elektroreparaturen, Reifenreparaturen, Achsvermessungen, Wartungsarbeiten), und andererseits solche, in denen auch geräuschintensive und daher stark störende Arbeiten (so z. B. Karosserie-Reparaturarbeiten) ausgeführt werden. Es ist daher erforderlich, bei Kfz-Reparaturwerkstätten stets zu klären, ob es sich im konkreten Fall um einen nicht wesentlich störenden Betrieb i. S. v. § 5 Abs. 1 BauNVO handelt oder nicht (BVerwG, B.v. 11.4.1974 - 4 B 37.75 - BauR 1975, 396). Dies hängt von der jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebs, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein (VGH BW, B.v. 15.4.2014 - 8 S 2239/13 - NVwZ-RR 2014, 632/633 m. w. N.). Hinsichtlich der von dem Betrieb ausgehenden Störungen ist grundsätzlich nicht auf die konkreten Verhältnisse in der Umgebung des Betriebs und nicht auf das Maß der gerade gegenwärtig hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Nutzungen abzustellen, sondern darauf, ob die im jeweiligen Einzelfall konkret zur Genehmigung gestellte Kfz-Werkstatt aufgrund der bei einem funktionsgerechten Ablauf in ihrem gesamten Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören (VGH BW, a. a. O; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 6 BauNVO Rn. 30).

2.2. Unter Berücksichtigung dessen ist der Betrieb des Beigeladenen als ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb einzustufen. Der Ein-Mann-Betrieb mit einer Werkstattgröße von lediglich ca. 24 m² weist aufgrund der anderweitigen Vollzeitbeschäftigung (Schichtarbeit) des Beigeladenen lediglich eingeschränkte Betriebszeiten auf, die generell auf die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr an Werktagen beschränkt sind und aufgrund des Umstands, dass der Betrieb als bloßer Nebenerwerb geführt wird, nicht täglich ausgeschöpft werden können. Der Betriebsraum beschränkt sich auf die Fläche einer herkömmlichen PKW-Garage und ermöglicht schon deshalb bei funktionsgerechter baulicher Nutzung nur Arbeiten an einem Fahrzeug, nicht aber an mehreren Kraftfahrzeugen zur gleichen Zeit. Die Angaben des Beigeladenen in den Antragsunterlagen, dass die angebotenen Arbeiten nur nach terminlicher Vereinbarung stattfänden und jeweils durch ihn selbst - ohne weiteres Personal - ausgeführt würden, werden durch den im gerichtlichen Augenscheinstermin gewonnenen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen bestätigt. Größe und Ausstattung des Betriebs lassen bei funktionsgerechtem Betriebsablauf weder die Beschäftigung zusätzlichen Personals noch die zeitgleiche Bearbeitung mehrerer Aufträge zu. Für den daher ohnehin nur in geringem Umfang zu erwartenden Kundenverkehr besteht auf dem Baugrundstück selbst ausreichend Parkgelegenheit; eine Blockade der Straße oder ständiger störender Kundenanfahrtslärm sind nicht zu befürchten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Karosserie-, Blech- und Lackierarbeiten und damit besonders lärmintensive Arbeiten durch die Vorgaben im Vorbescheid (Ziffer I.10) ausgeschlossen sind. Insgesamt bleibt der Betrieb des Beigeladenen hinsichtlich Art und Umfang sogar deutlich hinter den vielerorts in Dorfgebieten (zulässigerweise) bestehenden Ein-Mann-Reparaturwerkstätten zurück.

Die Kläger kann demgegenüber nicht mit der Argumentation durchdringen, dass von dem geplanten Maschineneinsatz unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehen. Dass aufgrund des Maschineneinsatzes im Rahmen eines funktionsgerechten Betriebsablaufs eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte (vgl. Ziffer I.4 des Bescheids) zu erwarten ist, wurde schon nicht substanziiert vortragen. Vielmehr bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die im Bescheid vom 17. Februar 2014 enthaltenen Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen angesichts des Umfangs des vorliegenden Ein-Mann-Betriebs die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet nach der TA Lärm zugunsten des Klägers nicht sicherstellen könnten. Der Vortrag des Klägers, die Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen seien zu unbestimmt, geht nicht über eine bloße Behauptung hinaus. Die Kammer hat im Übrigen auch keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen zum Schutze der Nachbarschaft. So werden etwa konkrete Betriebszeiten bestimmt (Ziffer I.4 des Bescheids), einzeln aufgeführte Arbeiten für unzulässig erklärt (Ziffer I.10 des Bescheids) und weitere konkrete Vorgaben zur Lärmvermeidung (Ziffern I.7 und I.8 des Bescheids) gemacht. Hinzu kommt, dass die im vorliegenden Vorbescheid enthaltenen Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen in der noch zu erteilenden Baugenehmigung eine weitere Konkretisierung erfahren können.

Soweit der Kläger weiterhin vorbringt, die Betriebstätigkeit des Beigeladenen gehe über den mit dem Vorbescheid vom 17. Februar 2014 für zulässig erachteten Betriebsumfang hinaus, kann auch dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägerbevollmächtigten, der zwischenzeitlich vom Beigeladenen beim Landratsamt gestellte Bauantrag gehe über den Vorbescheid hinaus, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Denn Streitgegenstand ist hier nur der Vorbescheid vom 17. Februar 2014, nicht eine - noch nicht erteilte - spätere Baugenehmigung. Die Kammer kann des Weiteren auch keinen Widerspruch zwischen der Bezeichnung des Vorhabens im Betreff des Vorbescheids und den von dem Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen erkennen. Denn die Bezeichnung des Vorhabens als R.-G. Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-ZubehörR.-G. umfasst durchaus auch die vom Beigeladenen ins Auge gefassten kleineren Reparatur- und Wartungsarbeiten (vgl. Bl. 17 der Behördenakte) und beschränkt sich - anders als der Kläger offenbar meint - nicht auf bloße Reifenwechsel. Vielmehr bringt die Bezeichnung des Vorhabens zutreffend zum Ausdruck, dass der Betrieb keine besonders lärmintensiven Arbeiten wie die nach dem Vorbescheid nicht zulässigen Karosserie-, Blech- und Lackierarbeiten umfasst. Soweit der Klägerbevollmächtigte schließlich darauf verweist, dass die Beschränkung des Betriebsumfangs auf einen Ein-Mann-Betrieb nicht Bestandteil des angegriffenen Bescheids sei, so verkennt er den - oben beschriebenen - Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein wesentlich störender Gewerbebetrieb vorliegt. Danach ist ausgehend von der im konkreten Fall bestehenden Betriebsstruktur auf die nach funktionsgerechtem Betriebsablauf üblicherweise anfallende Arbeiten abzustellen. Wie oben ausgeführt, geht der Umfang des Betriebs des Beigeladenen nach diesem Maßstab nicht über einen Ein-Mann-Betrieb hinaus.

3. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Umstände, die hier nicht bereits im Rahmen der Prüfung, ob ein wesentlich störender Gewerbebetrieb vorliegt, berücksichtigt wurden und die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie sich aus den vom Klägerbevollmächtigten im Zusammenhang mit den vom Beigeladenen geplanten Ölwechseln angeführten wasserwirtschaftlichen Belangen eine Verletzung nachbarschützenden Rechtspositionen ergeben könnte.

4. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat, weil er sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Dem Antrag des Klägers, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war schon deshalb nicht nachzukommen, weil ein Widerspruchsverfahren weder durchgeführt noch überhaupt statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art 15 AGVwGO), und das Verfahren vor der Ausgangsbehörde kein Vorverfahren i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2012, § 162 Rn. 16).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2013 - 6 K 3031/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde (§ 146 f. VwGO) ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2013 angeordnet. Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist ausweislich der Bauvorlagen die Neuerrichtung einer Werkstatt mit Büro u.a. zur Restaurierung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
I.
Für das Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, dass der Beigeladene sein Grundstück zwischenzeitlich veräußert und sein Eigentum an ihm an eine andere Person übertragen hat. Denn aufgrund der Regelungen des § 173 Satz 1 VwGO, §§ 265 f. ZPO, die auf nach § 65 VwGO Beigeladene Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 - NVwZ-RR 2011, 382 Rn. 3), ist auch ohne Beiladung des neuen Eigentümers gesichert, dass die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch ihm gegenüber wirkt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.07.2012 - 1 B 130/12 - juris Rn. 8).
II.
1. a) Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner Auffassung, die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprächen dem Störungsgrad eines Mischgebiets, dass das Bauvorhaben mitten in einem Gewerbegebiet liege. Direkt neben dem Bauvorhaben werde genau die Kfz-Werkstatt betrieben, die künftig in der neuen Halle untergebracht sein solle. Die Baugenehmigung sei im Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung zu sehen. Für die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei ausschlaggebend, ob von dem Vorhaben weitere nachteilige Auswirkungen ausgingen. Der Abstand des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin liege bei 50 Metern. Nach Lärmermittlungen des TÜV Rheinland sei bei einem solchen Abstand bei einem Kleinbetrieb mit bis zu zwölf Mitarbeitern von einem Lärmpegel von ca.40 bis 45 dB(A)auszugehen. Das könne keine störenden Auswirkungen auf das Wohnen haben.
b) Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 66-02/7 vom 20.01.2000, in dem sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das des Beigeladenen liegen, ausweislich der textlichen Festsetzungen nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauNVO gestützte Festsetzung zur Gliederung der Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.1989 - 3 S 1278/88 - BRS 49 Nr. 73) führt dazu, dass in einem dergestalt „eingeschränkten Gewerbegebiet“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur solche Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zulässig wären. Für sich genommen rechtlich unerheblich ist es dabei, dass in diesem Gebiet bereits eine Kfz-Werkstatt vorhanden ist.
bb) Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, dass - auch - wegen des Abstands des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin von fünfzig Metern für diese keine i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO das Wohnen wesentlich störenden Lärmimmissionen zu erwarten seien, verkennt sie den insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab.
Neben den in § 6 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 und 8 BauNVO ausdrücklich für allgemein in einem Mischgebiet für zulässig erklärten Gewerbebetrieben gibt es solche Gewerbebetriebe, die nach ihrer Art ohne weiteres in einem Mischgebiet unzulässig sind und auch solche, die wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Störungen grundsätzlich als gebietsunverträglich einzustufen sind und nur bei Vorliegen atypischer Umstände zulassungsfähig sein können. Schließlich gibt es noch die Gruppe von Gewerbebetrieben die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 01.12.2011 - 8 S 2662/11). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit entschieden, dass Kfz-Werkstätten unter diese letztgenannte Kategorie von Gewerbebetrieben fallen, weil der Störgrad der in ihnen durchgeführten Arbeiten je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -VBlBW 2003, 18; siehe auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 6 BauNVO Rn. 33). Zur Beantwortung der Frage, ob sich die Störwirkungen, die eine Kfz-Werkstatt bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, im Rahmen der Gebietseigenart halten, ist daher im jeweiligen Einzelfall das Ausmaß der zu erwartenden Störungen festzustellen. Dabei kommt es wegen des gebotenen typisierenden Ansatzes nicht auf die gegebenen Verhältnisse in der Umgebung der jeweiligen Kfz-Werkstatt, sondern darauf an, ob die konkret zur Genehmigung gestellte bzw. genehmigte Kfz-Werkstatt aufgrund der bei einem funktionsgerechten Ablauf in ihrem gesamten Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 MB 27/10 - NVwZ-RR 2011, 313; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - 7 A 896/09 - juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 B 06.3146 - juris Rn. 21). Die konkreten Abstände zwischen der genehmigten Werkstatt und der Wohnung der Antragstellerin sind daher insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht erheblich. Gleiches gilt für den Vortrag des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 11.12.2013, die Antragstellerin ziehe derzeit aus ihrem Wohnhaus aus.
2. a) Auch soweit die Beschwerde sich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, es seien nicht nur kleinere Kfz.-Arbeiten geplant, insbesondere werde in der Anlage 2 zu den Bauvorlagen zwar ausgeführt, Karosserie- und Lackierarbeiten würden nur in kleinem Umfang ausgeführt, was darunter zu verstehen sei, werde aber nicht definiert, so dass der Beigeladene es in der Hand habe, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, erkennt sie den anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht. Denn sie bezieht ihr Vorbringen im Wesentlichen auf den derzeitigen, konkreten Betrieb und argumentiert unter anderem ausgehend von den Fähigkeiten des Werkstattbetreibers, der kein Karosseriebauer sei, so dass er auch keine Richtbankarbeiten durchführen könne. Auszugehen ist aber richtigerweise von der gesamten, konkret genehmigten Nutzung. Auf diese beziehen sich auch die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es ist unerheblich, ob der derzeitige Betriebsinhaber von dem gesamten Umfang der genehmigten Nutzung aktuell Gebrauch machen kann oder will. Es kommt allein auf den genehmigten Nutzungsumfang an.
b) Soweit der Beigeladene vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Umfang der Arbeiten unkontrollierbar dehnen könne, da die Arbeiten nur in dem Umfang erweitert werden könnten, wie es die Räumlichkeiten zuließen, bislang sei von zwei bis drei Mitarbeitern und dem Eigentümer auszugehen, setzt er sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf den Umfang der Baugenehmigung und einem Betrieb von zwei bis drei Mitarbeitern abgestellt. Seine Erwägung, der Beigeladene habe es deswegen in der Hand, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, ohne dass die Antragstellerin dagegen effektiven Schutz erlangen könnte, bezieht sich allein darauf, dass nicht näher definiert sei, was darunter zu verstehen sei, dass Karosserie- und Lackierarbeiten nur in kleinem Umfang ausgeführt würden. Auf dieses in letzter Konsequenz auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG) zielende Argument geht die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 11.11.2013 endete, nicht ein. Im Übrigen greifen die mit Schriftsatz vom 11.12.2013 - verspätet - vorgebrachten Einwendungen des Beigeladenen, dass die vom zukünftigen Werkstattbetreiber beabsichtigten Arbeiten mit einfachen Werkzeuge durchgeführt werden könnten, wobei Lärmemissionen auszuschließen seien, auch in der Sache nicht durch. Denn sie beziehen sich nicht auf die genehmigte, sondern allein auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung.
10 
3. Der pauschale Verweis „auf die Angaben des Landratsamts und auf die Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Baugenehmigung“ wird dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht.
11 
4. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 11.12.2013 erstmals die Frage aufwirft, „ob die Festsetzungen des Bebauungsplans u.U. sogar angreifbar sind, da die tatsächliche Struktur des Gebiets den Festsetzungen widerspricht“, ist dies nicht mehr berücksichtigungsfähig. Bei diesem Vortrag, der letztlich darauf zielt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen, handelt es sich nicht eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässige Ergänzung oder Vertiefung fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen, das vom Senat im Beschwerdeverfahren aufgrund der Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht berücksichtigt werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - NJW 2013, 889).
12 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.