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Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die angefochtene Plangenehmigung die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass die Klage unzulässig sei, weil die Kläger aufgrund der wirksamen Einverständniserklärung ihre Abwehrrechte verloren hätten; denn die Frage der Wirksamkeit der Einverständniserklärung ist gerade Streitgegenstand. Der Senat teilt auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Einverständniserklärung bindend sei (siehe unten 1.). Die Plangenehmigung ist jedoch unabhängig davon rechtmäßig; das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren durfte durchgeführt werden (unten 2.a) und die Plangenehmigung wird den aus Art. 14 Abs. 3 GG folgenden Geboten der Gesetzmäßigkeit und der Gemeinwohldienlichkeit der Enteignung gerecht (unten 2.b).
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1. Die Einverständniserklärung vom 26.3.2001 ist nicht wirksam geworden, so dass die Kläger ihre Abwehrrechte uneingeschränkt geltend machen können.
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a) Zunächst hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass das von den Klägern abgegebene Einverständnis mit der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums ihre Rechtsgrundlage in den §§ 37 Abs. 2 Satz 1 StrG, 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG findet. Dafür spricht schon die Formulierung der Erklärung, die sich mit dem Wortlaut des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG deckt. Wie auch die mündliche Verhandlung bestätigt hat, war allen Beteiligten klar, dass es darum ging, die Voraussetzungen zu schaffen, um die Verwirklichung des Vorhabens zu beschleunigen und das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren durchführen zu können. Dementsprechend war der Vorhabenträger bestrebt, die Einverständniserklärung aller betroffenen Eigentümer einzuholen, um sie zusammen mit dem Genehmigungsantrag der Zulassungsbehörde vorzulegen. Auch der Zusatz in der Einverständniserklärung, „die Regelungen des Grunderwerbs, insbesondere der Kaufpreis und etwaiger sonstiger Entschädigungen“ sollten gesondert erfolgen, macht deutlich, dass es nicht um Fragen des Eigentums- oder Besitzerwerbs seitens des Vorhabenträgers ging, sondern um die behördliche Zulassung des Vorhabens. Die Grunderwerbsverhandlungen sollten erst im Anschluss an die Zulassung aufgenommen werden (Erläuterungsbericht, S. 57).
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b) Zutreffend ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Einverständniserklärung vom 26.3.2001 weder formnichtig noch in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff., 183 BGB unwirksam ist. Dem Schriftformerfordernis des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG ist Genüge getan. Das schriftliche Einverständnis lässt entgegen der Auffassung der Kläger nicht offen, auf welche konkreten Grundstücksteile es sich bezieht. In der Erklärung selbst wird vermerkt, dass ihr die - seither unveränderten - Planunterlagen vom 12.3.2001 zugrunde liegen. Diesen Unterlagen lässt sich genau entnehmen, welche Flächen in Anspruch genommen werden sollen. Die schriftliche Erklärung ist daher hinreichend bestimmt. Zu Unrecht meinen die Kläger, die Einverständniserklärung habe mit Blick auf den Schutzzweck des § 311 b BGB (alt: § 313 BGB) der notariellen Beurkundung bedurft. Denn das Einverständnis nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG begründet keine Pflicht zur Veräußerung der benötigten Grundstücke, so dass gegebenenfalls noch ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden muss. Es kann dahinstehen, ob Einverständniserklärungen im Sinne des § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 LVwVfG angesichts ihrer weitreichenden verfahrensrechtlichen Wirkungen überhaupt und wenn ja aus welchen Gründen entsprechend §§ 119 ff BGB anfechtbar sind (zur Möglichkeit einer Anfechtung der Zustimmungserklärung des Angrenzers nach § 55 LBO wegen Drohung vgl. Senatsbeschl. v. 24.4.1980 - 8 S 103/80 -). Jedenfalls liegen keine Anfechtungsgründe vor. Die Kläger wurden nicht im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB darüber im Unklaren gelassen, dass die Unterzeichnung des Einverständnisses nicht gleichbedeutend ist mit der Realisierung ihrer Bauwünsche. Wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, war ihnen die fehlende rechtliche Verknüpfung bekannt. Denn der Bürgermeister der Gemeinde Schlier hatte ihnen gegenüber lediglich erklärt, er wolle sich im Falle der Unterzeichnung beim Gemeinderat für ihre Belange einsetzen. Auch eine Anfechtung wegen Drohung in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dabei kann unterstellt werden, dass den Klägern gegenüber geäußert wurde, sie würden enteignet und erhielten „nichts genehmigt“, falls sie sich weigerten, die Einverständniserklärung zu unterzeichnen. Zum einen liegen auch nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger sich bei Abgabe des Einverständnisses maßgeblich von diesen Äußerungen leiten ließen und nicht von der Erwartung, die Gemeinde Schlier und der Gemeindeverwaltungsverband Gullen würden ihnen bei ihren Bauwünschen entgegen kommen. Zum anderen fehlt es auch an einer widerrechtlichen Drohung. Das Straßengesetz sieht die Enteignung als eine Möglichkeit zur Durchsetzung - rechtmäßiger - Straßenbauvorhaben vor (§ 40 StrG). Mangels abweichender Darlegungen der Kläger ist davon auszugehen, dass sich die Äußerung des Bürgermeisters der Gemeinde Schlier, die Kläger erhielten im Weigerungsfalle „nichts genehmigt“, auf das Abstimmungsverhalten des Gemeinderates bei der Entscheidung über ihre Bauwünsche bezog. Ein solcher Hinweis stellt jedoch keine widerrechtliche Drohung dar. Schließlich ist die Einverständniserklärung auch nicht deshalb unwirksam, weil sie in entsprechender Anwendung des § 183 BGB sogar bis zur Erteilung der Plangenehmigung hätte frei widerrufen werden können. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil die Einverständniserklärung für die Verfahrensart von Bedeutung ist, die Zulassung des Vorhabens selbst indes nicht von der Zustimmung der betroffenen Eigentümer abhängt (vgl. Senatsurteil vom 18.9.1974 - VIII 1026/73 - zur Zustimmungserklärung des Angrenzers nach § 55 LBO). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2001 - 9 VR 9/01 - lässt sich für die gegenteilige Auffassung der Kläger nichts entnehmen; sie betrifft nur die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung (unter anderem) der Wirksamkeit der Einverständniserklärung, besagt jedoch nichts über die Wirksamkeitsvoraussetzungen selbst.
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c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war jedoch die Straßenbaubehörde als öffentlich-rechtlicher Vorhabenträger nicht der letztlich zutreffende Adressat der Einverständniserklärung, sondern allein das Regierungspräsidium Tübingen als gemäß § 37 Abs. 8 StrG zuständige Anhörungs- und Genehmigungsbehörde (Zulassungsbehörde). Daraus folgt, dass das Einverständnis in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 und 3 BGB unwirksam ist, weil dem Regierungspräsidium zugleich mit der Einverständniserklärung und dem Genehmigungsantrag das Widerrufsschreiben der Kläger vom 5.4.2001 zuging (zur ergänzenden Anwendung des BGB auf Willenserklärungen im Verwaltungsverfahren vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 62 Rn. 7 m.w.N.).
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Dass sich das Einverständnis letztlich allein an die Zulassungsbehörde richtet, folgt zwar nicht aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG, jedoch aus seiner gesetzlichen Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Erklärung, die sich auf das konkrete Zulassungsverfahren bezieht. Sie ist Tatbestandsvoraussetzung für die nach Ermessen zu treffende Entscheidung, ob anstelle eines Planfeststellungsverfahrens mit Planauslegung, Öffentlichkeitsbeteiligung und Erörterungstermin (§ 73 LVwVfG) das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Entsprechend dieser verfahrensrechtlichen Funktion des Einverständnisses zielt auch sein Erklärungsgehalt auf das Zulassungsverfahren. Es bedeutet nämlich inhaltlich den endgültigen Verzicht auf die aus dem Eigentum folgenden Abwehrrechte gegen die Zulassung des Vorhabens, die als grundstücksbezogene öffentlich-rechtliche Erklärung im Übrigen auch den Rechtsnachfolger bindet (vgl. jeweils zur Zustimmungserklärung des Nachbarn nach § 55 LBO Senatsurteile vom 22.12.1989 - 8 S 2755/89 - , VBlBW 1990, 188 und vom 18.9.1974, a.a.O.; Urteile des erkennenden Gerichtshofs vom 1.4.1982 - 5 S 278/82, NVwZ 1983, 229 und vom 16.8.1978 - III 470/78, BRS 33 Nr. 176; zum Verfahrenscharakter der Einverständniserklärung vgl. BT-Drs. 12/1092, S. 10 zu § 4 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz und BT-Drs. 12/4328, S. 19 zu § 36 b BBahnG). Nur der endgültige und umfassende Ausschluss der Eigentümereinwendungen im Zulassungsverfahren vermittelt die Verfahrenssicherheit, die notwendig ist, um den mit der Wahl des Plangenehmigungsverfahrens bezweckten Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt nicht ins Gegenteil zu verkehren, zumal bei dieser Verfahrensart die Einwendungspräklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG nicht greift. Eigentlicher Adressat der Einverständniserklärung kann danach nur diejenige Behörde sein, die über die Verfahrensart entscheidet und der gegenüber ansonsten die Abwehrrechte gegen die Zulassung des Vorhabens geltend zu machen wären. Nach § 37 Abs. 8 StrG ist dies unter beiden Gesichtspunkten allein das Regierungspräsidium als für das gesamte Verfahren zuständige Zulassungsbehörde und nicht die von ihr getrennte Straßenbauverwaltung als Vorhabenträger (zu abweichenden Fällen der Identität zwischen Zulassungsbehörde und Vorhabenträger vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9.4.1987 - 4 B 73.87 - , NVwZ 1987, 886 und vom 17.3.1998 - 4 B 25.98 - , NVwZ 1998, 737). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist deshalb auch unerheblich, dass die Straßenbauverwaltung eine ihr gemäß § 9 Abs. 1 StrG obliegende öffentliche Aufgabe wahrnimmt, wenn sie den Bau neuer oder die Verbesserung bestehender Straßen plant und - wie hier - im Stadium der Planausarbeitung versucht, die Einverständniserklärungen der betroffenen Eigentümer einzuholen, um sie zusammen mit den Planunterlagen und dem Antrag auf Zulassung des Projekts der Zulassungsbehörde vorzulegen. Denn diese Aufgabe nimmt sie außerhalb des Zulassungsverfahrens wahr, das erst dann beginnt, wenn der Vorhabenträger nach Abschluss der Planvorbereitung die Zulassung des Vorhabens beantragt. Somit ist die Einverständniserklärung nach § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LVwVfG als nach Funktion und Inhalt auf das Zulassungsverfahren bezogene öffentlich-rechtliche Erklärung allein an die Zulassungsbehörde gerichtet. Sie kann folglich gemäß § 130 Abs. 1 und 3 BGB bis zu ihrem Zugang bei der Zulassungsbehörde und außerdem bis zum Beginn des Zulassungsverfahrens mit Antragstellung widerrufen werden.
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Der Senat hat erwogen, ob die Kläger mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sind, ihre eigentumsrechtlichen Abwehrrechte geltend zu machen. Die Anwendung dieses Grundsatzes könnte unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen und treuwidrigen Verhaltens des Eigentümers gegenüber dem Vorhabenträger in Betracht kommen, wenn der Widerruf einer Einverständniserklärung grundlos erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 9.11.1990 - 8 S 1714/90 -, VBlBW 1991, 218 zur Treuwidrigkeit der Geltendmachung von Abwehrrechten im Baugenehmigungsverfahren nach vorangegangenem privatrechtlichem Einverständnis gegenüber dem Bauherrn). Der Vorhabenträger muss bei seinen Bemühungen, die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens herbeizuführen, auf den Bestand einmal abgegebener Einverständniserklärungen vertrauen können; denn er bedarf dazu der Erklärungen aller betroffenen Eigentümer, so dass der Widerruf auch nur eines Einverständnisses alle Bemühungen zunichte machen kann. Die Frage eines Einwendungsausschlusses wegen treuwidrigen Widerrufs des Einverständnisses vor Zugang bei der Zulassungsbehörde bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Klärung, weil der Widerruf der Kläger nicht grundlos erfolgt ist. Unstreitig haben sie das Einverständnis in der ausdrücklich geäußerten Erwartung abgegeben, dass daraufhin die Gemeinde Schlier ihren Bauwünschen entgegenkommen werde. Der Widerruf erfolgte, nachdem sich abgezeichnet hatte, dass dies nicht der Fall sein wird. Daher stellt sich der Widerruf weder als widersprüchliches Verhalten der Kläger dar noch konnte ein schutzwürdiges Vertrauen des Vorhabenträgers enttäuscht werden.
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Nach allem können sich die Kläger auf ihre eigentumsrechtlichen Abwehrrechte berufen.
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2. Die Plangenehmigung ist jedoch rechtmäßig und verletzt daher die Kläger nicht in ihren Rechten.
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a) Die Kläger rügen zunächst, dass anstelle des Plangenehmigungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Es kann dahinstehen, ob der damit geltend gemachte Verfahrensmangel schon deshalb irrelevant ist, weil er sich nicht auf den konkreten Zugriff auf das Grundeigentum der Kläger auswirken kann (vgl. BVerwGE 67, 74, 77 f.; 74, 109, 112 ff.; 77, 86, 91; st. Rspr.). Denn die Wahl des Plangenehmigungsverfahrens ist jedenfalls in der Sache nicht zu beanstanden.
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Dieses Verfahren ist in Fällen enteignungsrechtlicher Vorwirkung nicht etwa ausgeschlossen, wie die Kläger meinen. Vielmehr bezieht sich die Tatbestandsvoraussetzung der „nicht wesentlichen“ Rechtsbeeinträchtigung in § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG gerade auf die Fälle, in denen die Planungsentscheidung Grundlage für eine Inanspruchnahme des Grundeigentums ist. Denn nur insoweit kann die Plangenehmigung überhaupt enteignungsrechtliche Vorwirkung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 StrG entfalten, nicht jedoch bei Vorliegen der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der „fehlenden Rechtsbeeinträchtigung“ oder dem „Einverständnis“ der betroffenen Eigentümer; folgerichtig ist eine enteignungsrechtliche Vorwirkung in der allgemeinen Vorschrift des § 74 Abs. 6 LVwVfG auch nicht vorgesehen (vgl. LT-Drs. 12/1830, S. 21; ebenso zu den gleichen Vorschriften der §§ 17, 19 FStrG Marschall/Schroeter/Kastner, BFernStrG, 5. Aufl., § 17 Rn. 195, S. 631; vgl. auch Schmitz/Wessendorf, NVwZ 1996, 955, 960; ebenso bereits Senatsurteil v. 15.7.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34 zu § 37 Abs. 2 StrG a.F., der noch keine Klarstellung der enteignungsrechtlichen Vorwirkung enthielt; anderer Auffassung wohl - noch zur alten Fassung - 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Urteil v. 10.11.1992 - 5 S 517/ 91 -, NuR 1994, 192). Im konkreten Fall ist auch eine nur unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG gegeben. Werden - wie hier - Teilflächen von Grundstücken in Anspruch genommen, bestimmt sich die Intensität der Rechtsbeeinträchtigung entgegen der Auffassung der Kläger nicht in erster Linie nach der absoluten Größe der benötigten Flächen, sondern vorrangig nach einem Vergleich der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks vor und nach dem Eigentumsentzug. Ergibt dieser Vergleich, dass die bisherige Möglichkeit zur Bewirtschaftung und Nutzung des Grundstücks infolge des Eigentumsentzugs allenfalls geringfügig vermindert oder erschwert wird, liegt in der Regel eine nur unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung vor (vgl. LT-Drs. 12/1830, S. 21; BT-Drs. 12/4328, S. 26; Nagel, StrG Bad.-Württ., 3. Aufl., § 37 Rn. 8; so auch BVerwG, Beschl. v. 15.12.1995 - 4 A 19/95 - zur gleichlautenden Vorschrift des § 17 FStrG; Marschall/Schroeter/Kastner, BFStrG, 5. Aufl., § 17 Rn. 196). Diese Voraussetzung für die Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens ist vorliegend gegeben. Von den beiden Grundstücken der Kläger werden lediglich etwa 1,9% und 1,1% auf Dauer sowie 1,7% und 1,9% vorübergehend in Anspruch genommen, und zwar jeweils am Rande der Grundstücke entlang der bestehenden L 325 (vgl. BVerwG, Beschl. vom 15.12.1995, a.a.O.: Unwesentliche Beeinträchtigung selbst bei einer Inanspruchnahme von 6,35% der Grundstücksfläche). In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger auf Nachfrage auch nicht mehr erklärt, dass sich die Restfläche nur noch unter erschwerten Umständen bewirtschaften lasse. Eine nur unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung ist im Übrigen auch hinsichtlich des Eigentümers gegeben, der keine Einverständniserklärung abgegeben hat; von dessen Grundstücken werden lediglich 1,17% und 1,05% der Gesamtfläche benötigt. Daher bedarf hier auch keiner Erörterung, ob sich der Enteignungsbetroffene unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Enteignung auf die Verletzung der Rechte anderer Eigentümer berufen kann, wenn diese selbst keinen Rechtsschutz begehren.
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Schließlich können die Kläger aus Art. 14 Abs. 3 GG auch keinen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Planauslegung, Öffentlichkeitsbeteiligung und Erörterungstermin herleiten (vgl. aber BT-Drs. 13/3995, S. 10; kritisch auch Hönig, in: Stüer (Hrsg.), Planungsrecht, Bd. 1, 1997, S. 170 ff.; Stelkens/Bonk, a.a.O., § 74 Rn. 157; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2. Aufl., S. 887 f.). Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob das aufwändige Planfeststellungsverfahren bei einer komplexen, eine Vielzahl widerstreitender öffentlicher und privater Belange berührenden Planung verfassungsrechtlich geboten ist, um eine umfassende Ermittlung und Bewertung des maßgeblichen Sachverhalts und möglicher Alternativen zu gewährleisten. Denn das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ist für diese Fälle gerade nicht vorgesehen. Es darf vielmehr nur dann durchgeführt werden, wenn mit den Trägern der öffentlichen Belange das Benehmen hergestellt werden konnte (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG) und außerdem die Eigentümerbelange im oben genannten Sinne nicht wesentlich beeinträchtigt werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 StrG). Die Plangenehmigung ist damit nach dem Willen des Gesetzgebers auf Vorhaben beschränkt, die lediglich überschaubare und eindeutig lösbare Interessenkonflikte auslösen (LT-Drs. 10/6327, S. 14 f.). Jedenfalls bei solchen Vorhaben können die betroffenen öffentlichen und privaten Belange auch im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren hinreichend ermittelt und bewertet und durch Abwägung zu einer am Gemeinwohl nach Art. 14 Abs. 3 GG ausgerichteten Entscheidung verarbeitet werden (vgl. bereits Senatsurteil vom 15.7.1994, a.a.O.). Gerade der vorliegende Fall des Ausbaus einer bereits bestehenden Straße bietet hierfür geeignetes Anschauungsmaterial.
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b) Die Plangenehmigung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der konkrete Zugriff auf das Grundeigentum der Kläger genügt den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG, weil er gesetzmäßig und gemeinwohldienlich ist.
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Der Eigentumsschutz gegenüber einer mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung versehenen Entscheidung des Fachplanungsrechts verwirklicht sich zunächst einmal dadurch, dass das Vorhaben den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes dient, gemessen daran „vernünftigerweise geboten“ ist und die konkret verfolgten öffentlichen Interessen nach ihrem Gewicht für sich genommen geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (sog. Planrechtfertigung, vgl. BVerwGE 71, 166, 168 m.w.N.; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der L 325; sie dient damit den Zielsetzungen des § 9 Abs. 1 StrG. Angesichts der geringen Breite der bestehenden Straße, dem tatsächlichen Verkehrsaufkommen und der vorhandenen Straßenkuppe kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass das Vorhaben „vernünftigerweise geboten“ ist (dazu im Einzelnen der Erläuterungsbericht, S. 5 f.). Dies gilt auch für den Bau des Geh- und Radweges. Im Erläuterungsbericht wird insoweit zu Recht auf den Umfang des bestehenden und zu erwartenden Fahrradverkehrs und insbesondere auf den Umstand verwiesen, dass die Grund- und Hauptschüler des Teilorts Fenken auf der L 325 zur Schule in den Hauptort Schlier fahren müssen; dass ein Bedarf für die Maßnahme besteht, zeigt sich auch daran, dass der seit 1990 im Radwegeprogramm des Landkreises Ravensburg enthaltene Geh- und Radweg bei der Programmfortschreibung 1996 in die erste Priorität aufgenommen worden ist (vgl. Erläuterungsbericht, S. 1, 4 und 6). Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass diese Ziele der Verkehrssicherheit und der Flüssigkeit des Verkehrs sowohl generell als auch gemessen am konkreten Bedarf im vorliegenden Fall geeignet sind, den Gemeinwohlbezug des Vorhabens im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG herzustellen (zum ausreichenden Gemeinwohlbezug von Straßenbauvorhaben vgl. BVerwGE 71, 166, 168; 84, 123, 130 ff.; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 74 Rn. 33).
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Der konkrete Eigentumsentzug beruht auch nicht auf einer Verletzung strikter Rechtsvorschriften (grundlegend zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Enteignung BVerwGE 67, 74, 76 ff.; st. Rspr.). Nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung am 18.7.2002 geltenden Fassung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.12.1991 (GBl. 1991, 848) unterlag das Vorhaben schon deshalb keiner UVP-Prüfung, weil es keiner Planfeststellung bedurfte (§ 3 i.V.m. Anlage Ziff. 4). Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift unvereinbar war mit der Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.3.1997, wie das Regierungspräsidium im Plangenehmigungsbescheid angenommen hat; offen bleiben kann auch, ob sich ein Enteignungsbetroffener mit Blick auf die Gesetzmäßigkeit der Enteignung darauf berufen kann, dass eine Richtlinie europarechtswidrig noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde. Denn das Vorhaben war nach der oben genannten Änderungsrichtlinie auch der Sache nach nicht UVP-pflichtig; der Senat folgt insoweit uneingeschränkt den Ausführungen in der Plangenehmigung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch das naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsgebot nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 NatSchG ist nicht verletzt. Im landschaftspflegerischen Begleitplan, auf den die Plangenehmigung Bezug nimmt, werden die vorhabenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft im Einzelnen dargestellt und - auch im Hinblick auf ihre Vermeidbarkeit - bewertet. Diesen Eingriffen werden die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen gegenübergestellt, um sodann Bilanz zu ziehen. Die darauf gestützte Einschätzung der Zulassungsbehörde, alle technisch möglichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen würden ergriffen und unvermeidbare Beeinträchtigungen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 NatSchG ausgeglichen, ist nicht zu beanstanden; sie wird im Übrigen auch von den Klägern nicht in Frage gestellt.
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Ob die konkrete Planung insgesamt rechtmäßig ist und ob das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung gerade auch des Eigentums der Kläger rechtfertigt, ergibt sich abschließend erst aufgrund einer Abwägung der von der konkreten Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. BVerwGE 71, 166, 170; 72, 15, 24 f.; vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87, NVwZ 1987, 967). Das hier einschlägige Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG ist vorliegend nicht verletzt; die Zulassungsbehörde hat weder die Bedeutung der dem konkreten Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange verkannt noch einen Ausgleich der für und wider das Vorhaben streitenden Belange vorgenommen, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 72, 15, 24 f.).
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Zum einen durfte die Zulassungsbehörde den - gewichtigen - Zielen der Verbesserung der örtlichen Verkehrsverhältnisse den Vorrang vor dem widerstreitenden öffentlichen Interesse am unveränderten Erhalt von Natur und Landschaft geben, zumal die Eingriffe ausgeglichen werden und die landschaftspflegerischen Maßnahmen eine Vergrößerung des derzeit vorhandenen Pflanzbestandes bewirken. Auch hinsichtlich der Belange der Kläger ist kein Abwägungsmangel zu erkennen. Die Kläger meinen zu Unrecht, ihre Interessen seien wegen der Einverständniserklärung überhaupt nicht berücksichtigt worden. In der Plangenehmigung wird ausdrücklich eine Abwägung mit den betroffenen privaten Belangen vorgenommen, die sich entgegen der Annahme der Kläger auch auf die Frage bezieht, ob der Geh- und Radweg - wie von ihnen verlangt - auf die andere nördliche Straßenseite verlegt werden kann. Eine solche Trassenführung wurde jedoch unter anderem aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Grundwasserschutzes (dort befindet sich ein Wasserschutzgebiet Zone III a) und wegen der dort vorhandenen Bebauung verworfen (Erläuterungsbericht, S. 8 und 21). Diese Überlegungen sind nach den Planunterlagen nicht nur nachvollziehbar, sondern drängen sich geradezu auf. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger des weiteren gerügt, die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums südlich der L 325 zu Zwecken des naturschutzrechtlichen Ausgleichs beruhe auf einer unzureichenden Ermittlung und Bewertung des vorhandenen Baumbestandes. Das trifft jedoch nicht zu. Ausweislich des landschaftspflegerischen Begleitplans wurde jeder einzelne dort vorhandene Baum nach Zustand und Vitalität erfasst (Begleitplan, S. 89 und 96). Diese straßenbegleitenden Obstbäume wurden - mit sechs weiteren Bäumen auf der gegenüberliegenden Straßenseite - als besonders bedeutsam für das Landschaftsbild bewertet (attraktive Allee am Ortseingang von Fenken, vgl. Begleitplan S. 33, 39, 50 und 96). Um diese Bäume zu erhalten und einen Ausgleich für den unvermeidlichen Verlust der straßenbegleitenden Obstbäume auf der gegenüberliegenden Straßenseite durch Pflanzung weiterer Obstbaumhochstämme schaffen zu können, wird der Geh- und Radweg zu Lasten des Eigentums der Kläger auf fünf Meter von der Fahrbahn abgerückt (Erläuterungsbericht S. 50 sowie Bestands- und Konfliktplan 1 und Maßnahmenplan 1 in der Akte des Straßenbauamts). Diese Inanspruchnahme des Eigentums der Kläger für naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann nicht beanstandet werden. Sie ist von der Enteignungsermächtigung des § 40 StrG gedeckt, weil die Maßnahmen nach § 11 NatSchG notwendig sind, um das - seinerseits dem Wohl der Allgemeinheit dienende - Straßenbauvorhaben realisieren zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 A 29.95, NVwZ 1997, 486; zu der auch die Anforderungen planerischer Konfliktbewältigung einschließenden Reichweite fachgesetzlicher Enteignungsermächtigungen vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987, a.a.O.). Diesem - nach seinen Modalitäten im einzelnen noch nicht bestimmten - Eigentumszugriff stehen keine überwiegenden Interessen der Kläger entgegen. Wie bereits dargelegt, lässt der Verlust der Flächen entlang der L 325 die derzeit bestehenden Nutzungsmöglichkeiten nahezu unberührt. Dasselbe gilt, soweit Flächen unmittelbar für das Straßenbauvorhaben selbst benötigt werden.
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