Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2012 - 8 S 198/11

published on 20/04/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2012 - 8 S 198/11
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom Urteil vom 21. Oktober 2010 - 8 K 2833/08 - zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke ... Straße ... in Gomaringen (Flurstück Nr. ..., ..., ..., ..., ...). Die Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich. Im Jahr 2006 genehmigte das Landratsamt Tübingen der Klägerin dort die Errichtung eines Lebensmittelmarkts und eines Fachmarkts mit zentrenrelevantem Sortiment und einer Verkaufsfläche von jeweils weniger als 800 m2.
Im Februar 2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Änderungsbaugenehmigung, um u. a. anstelle des bestehenden Fachmarkts zwei Fachmärkte zu errichten, nämlich einen Textil- und einen Drogeriefachmarkt mit Verkaufsflächen von 588 m2 und 532,80 m2.
Die Klägerin legte eine in ihrem Auftrag von der ... GmbH im April 2008 erstellte „Markt- und Verträglichkeitsuntersuchung zum Ansiedlungsvorhaben verschiedener Einzelhandelsnutzungen am Standort ‘... Straße’ in der Gemeinde Gomaringen“ vor. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass die Standortverteilung der Einzelhandelsbetriebe im Nahbereich Gomaringen (Gomaringen, Dußlingen und Nehren) durch eine sehr disperse Struktur gekennzeichnet sei. Die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche sei nur bedingt möglich bzw. im Fall der Gemeinde Nehren nicht sinnvoll. Nachhaltig negative städtebauliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche könnten nicht vermutet werden.
Das Regierungspräsidium Tübingen teilte dem Landratsamt durch Schreiben vom 24.04.2008 mit, dass aus seiner Sicht schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB dann verhindert werden könnten, wenn u. a. das sogenannte Randsortiment des Drogeriemarktes dahingehend beschränkt werde, dass Spiel- und Schreibwaren nicht zulässig seien.
Das Landratsamt Tübingen erteilte deshalb mit Bescheid vom 29.04.2008 die beantragte Änderungsbaugenehmigung u. a. mit folgender Nebenbestimmung Nr. 27:
„Das so genannte Randsortiment des vorgesehenen Drogeriemarktes wird dahingehend beschränkt, dass Spiel- und Schreibwaren nicht zulässig sind.“
Gegen die Nebenbestimmung erhob die Klägerin unter Berufung auf das Gutachten der ... GmbH Widerspruch. Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2008 zurück. Es begründete dies mit der Befürchtung, dass die Geschäfte, die in Gomaringen, Dußlingen und Nehren Spiel- und Schreibwaren anbieten, erheblich betroffen bzw. in ihrer Existenz gefährdet würden, wenn ein Fachmarktzentrum vergleichbare Produkte anbiete.
Die Klägerin hat am 12.11.2008 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, in den Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren bestünden keine zentralen Versorgungsbereiche und es seien auch keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten.
Während des Klageverfahrens haben die Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren Pläne über die dort vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte vorgelegt.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin ihren Bauantrag hinsichtlich der Sortimente Schreib- und Spielwaren auf eine Verkaufsfläche von jeweils 25 m2 beschränkt.
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Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 21.10.2010 die Nebenbestimmung Nr. 27 der Änderungsbaugenehmigung des Landratsamts Tübingen vom 29.04.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.10.2008 aufgehoben und die Berufung zugelassen.
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Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Nebenbestimmung rechtswidrig. Sie finde in § 34 Abs. 3 BauGB keine Grundlage. Zwar gebe es in der Gemeinde Gomaringen einen zentralen Versorgungsbereich zwischen der Kreuzung Bahnhofstraße/Hinterweilerstraße und der Lindenstraße. Dies entspreche im Wesentlichen auch der Einschätzung im Gutachten der ... GmbH. Es seien jedoch keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten. Eine relevante Versorgung mit Schreibwaren sei nur hinsichtlich des Schreiblädles in der Lindenstraße feststellbar. Dessen Verkaufsfläche von 40-50 m2 sei Indiz dafür, dass es durch das Schreibwarenangebot der Klägerin mit 25 m2 Verkaufsfläche zu keinem erheblichen Kaufkraftabfluss kommen werde. Diese Prognose werde in gewissem Umfang vom indiziell heranzuziehenden Gutachten der ... GmbH gestützt. Es sei zu vermuten, dass zu Fuß einkaufende Kunden ihre Besorgungen eher im zentralen Versorgungsbereich als bei der Klägerin erledigten. Beim zentralen Versorgungsbereich sei keine besondere Vorschädigung feststellbar. Es sei von einer hohen Stabilität des Schreibwarenabsatzes im Schreiblädle auszugehen. Das Schreiblädle beherberge die Gomaringer Filiale der Deutschen Post AG, so dass anzunehmen sei, dass Kunden der Post dort ihren Bedarf an Schreibwaren deckten. Im Übrigen ziele das Bauvorhaben der Klägerin nach seiner Lage auf die Kaufkraft von Käufern ab, die über Gomaringen nach Tübingen oder Reutlingen führen, wohingegen das Schreiblädle eher Anlaufpunkt für die „ihre“ Postfiliale aufsuchende Gomaringer Kundschaft sei. In der Gemeinde Dußlingen lasse sich das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs nicht feststellen. Die Geschäfte in Dußlingen, die Spiel- und Schreibwaren anböten, lägen außerhalb des mit einer Mehrzahl von Geschäften und Dienstleistungsanbietern besetzten Gebiets im Kreuzungsbereich der Uffhofenstraße, Austraße und Wilhelm-Herter-Straße. Für die Frage, ob ein zentraler Versorgungsbereich vorliege, komme es nicht darauf an, dass die Gemeinde Dußlingen bereits Haushaltsbefragungen in Auftrag gegeben habe, um in der neu zu schaffenden Ortsmitte im Bereich der bisherigen B 27-Kreuzung einen tragfähigen Sortimentsmix zu bedienen. Derzeit bestehe weder eine hinreichend konkretisierte städtebauliche Konzeption der Gemeinde noch ergebe sich das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs aus eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen. Auch in der Gemeinde Nehren gebe es keinen zentralen Versorgungsbereich. Der Kreuzungsbereich von Hauptstraße, Luppachstraße und Kappelstraße sei nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck um die Mittagszeit nicht belebt. Der Bereich vermittle nicht den Eindruck einer abgrenzbaren „Ortsmitte“, sondern eher einer Ansammlung vereinzelter Geschäfte. Schließlich könne die Änderungsbaugenehmigung sinnvoller- und rechtmäßigerweise auch ohne die angefochtene Auflage bestehen bleiben.
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Gegen das ihm am 27.12.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.01.2011 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde auf den am 24.02.2011 gestellten Antrag bis zum 30.03.2011 und auf den am 30.03.2011 gestellten Antrag bis zum 30.04.2011 verlängert. Am 29.04.2011 wurde die Berufung auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Spielwaren beschränkt und wie folgt begründet.
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Es könne nicht ausgeschlossen, dass auch bei dem nur 25 m2 Verkaufsfläche umfassenden und damit sehr kleinen Schreibwarenangebot der Klägerin schädliche Auswirkungen zumindest in Gomaringen, aber auch in Dußlingen und Nehren entstünden. In kleineren Gemeinden könnten sich nur noch wenige Einzelhandelsgeschäfte halten. Diese Geschäfte könnten bereits durch geringfügige Angebotsveränderungen oder eine Verlagerung der Frequenz erheblich unter Druck geraten. In vergleichbaren Verfahren seien zeitnah negative Folgen bis hin zur Existenzgefährdung eingetreten. Es sei ein gewichtiges Anliegen des Landes, den Einzelhandel konsequent mit den Mitteln der Landes- und Regionalplanung sowie des Bauplanungsrechts zu steuern, um die Städte und Gemeinden zukunftsfähig zu erhalten und die städtebauliche Entwicklung im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und einer attraktiven Innenentwicklung geordnet zu gestalten.
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In Gomaringen sei keine funktionierende Ortsmitte vorhanden. Allein dem Schreiblädle komme die Funktion zu, durch die Kombination des Post- und Schreibwarenangebots für eine regelmäßige Frequenz zu sorgen. Es sei damit ein ganz wesentlicher Baustein für die Attraktivität und Lebendigkeit des Ortskerns. Es sei naheliegend, dass die Käufer im Fachmarktzentrum der Klägerin alles aus einer Hand erhielten und auch ihre Schreibwareneinkäufe miterledigten. Die Inhaberin des Schreiblädles habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass die Einnahmen sich jeweils etwa zur Hälfte aus dem Schreibwarenhandel und dem Postbetrieb zusammensetzten und die Geschäftsbereiche einzeln nicht überlebensfähig wären. Das Schreibwarenangebot der Klägerin gefährde deshalb nicht nur den innerörtlichen Schreibwarenhandel, sondern auch den Postbetrieb. Das (preis-)attraktivere Angebot der Klägerin habe trotz der Beschränkung auf 25 m2 Verkaufsfläche naturgemäß einen Vorteil, der sich voraussichtlich in den Umsatzzahlen niederschlagen werde. Nach den Erhebungen des Instituts für ... ... ... seien die Flächenpotentiale im Sortimentsbereich Schreibwaren für die drei Gemeinden mit insgesamt etwa 200 m2 Verkaufsfläche bereits heute weitestgehend ausgeschöpft.
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In der bislang von der B 27 zerschnittenen Gemeinde Dußlingen gebe es kein gewachsenes Ortszentrum. Mit dem geplanten Ausbau der Bundesstraße und der Verlegung der Fahrstreifen in eine Tunnelröhre entstünden neue Innenstadtentwicklungspotentiale. Im Bereich der bisherigen Kreuzung der B 27 solle eine neue Ortsmitte geschaffen werden. Die Gemeinde habe die Gesellschaft für ... ... ... beauftragt, ein Einzelhandelskonzept zu erstellen. Dabei habe sich ergeben, dass insbesondere im mittelfristigen Bedarfsbereich bereits derzeit die größte Kaufkraftbindung im Segment Bücher, Schreibwaren und Zeitschriften erfolge. Zwei Anbieter, die dieses Segment bereits bedienten, ließen sich nur dann erhalten und aufwerten, wenn sie nicht durch das Vorhaben der Klägerin gefährdet würden. Es müssten auch solche zentrale Versorgungsbereiche mitumfasst werden, die anknüpfend an vorhandene oder auch nur in Ansätzen vorhandene Versorgungsbereiche weiterentwickelt und bzw. oder aufgewertet werden sollten.
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In Nehren mit nur ca. 4.000 Einwohnern könnten die Angebote naturgemäß keine Frequenz städtischer Prägung aufweisen, zumal es in kleinen Gemeinden immer noch üblich sei, dass Geschäfte über die Mittagszeit schlössen. Die Sicherung der Nahversorgung werde durch den Einsatz nicht unwesentlicher öffentlicher Mittel gefördert. Der Schutzbereich des § 34 Abs. 3 BauGB sollte dahinter nicht zurückbleiben, sondern auch auf kleinere gemeindliche Einheiten bezogen werden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Oktober 2010 - 8 K 2833/08 - zu ändern, soweit es die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung vom 29. April 2008 in Bezug auf Schreibwaren und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 21. Oktober 2008 aufhebt, und die Klage insoweit abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, in Gomaringen lasse sich schon aufgrund der Standortverteilung der Einzelhandelsbetriebe kein zentraler Versorgungsbereich abgrenzen. Die Geschäfte in der Bahnhofstraße seien räumlich deutlich abgesetzt von den Geschäften in der Lindenstraße. Im Umfeld des Schlosses verblieben vier Betriebe: Die Schloss-Apotheke, das Schreiblädle, ein Schuhgeschäft und das eher nicht als Lebensmittel-, sondern als Feinkostladen zu qualifizierende Geschäft ... ... Bei diesen vier Betrieben fehle es an einem breiten Spektrum der nahversorgungsrelevanten Angebotspalette. Künftige zentrale Versorgungsbereiche in Dußlingen könnten nicht berücksichtigt werden. In Nehren existierten nur mehrere kleine Einzelhandelsgeschäfte, nicht aber ein zentraler Versorgungsbereich.
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Unabhängig davon seien durch ihr auf 25 m2 beschränktes Schreibwarenangebot keine schädlichen Auswirkungen in Gomaringen zu erwarten. Dies werde durch den Hinweis des Beklagten bestätigt, dass das Flächenpotential für die drei Gemeinden im Sortimentsbereich Schreibwaren etwa 200 m2 betrage und dieses weitgehend ausgeschöpft sei. Es treffe nicht zu, dass die Inhaberin des Schreiblädles angegeben habe, dass Schreibwaren einerseits und Postagentur andererseits jeweils die Hälfte der Einnahmen ausmachten. Unabhängig davon falle der Umsatz im Schreiblädle nicht gänzlich weg, wenn der Drogeriemarkt der Klägerin 25 m2 Verkaufsfläche für Schreibwaren habe. Erst recht seien keine schädlichen Auswirkungen in Dußlingen und Nehren zu erwarten.
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In der Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Beklagten auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs in Gomaringen nur hinsichtlich der in der geografischen Ortsmitte angesiedelten Einzelhandelsnutzungen in Betracht komme, nicht aber hinsichtlich der Einzelhandelsnutzungen in den Gewerbegebieten am Ortsrand. Ferner hat der Vertreter des Beklagten die Ansicht geäußert, es sei schwierig, in Dußlingen einen zentralen Versorgungsbereich zu definieren.
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Dem Senat liegen die Bauakten des Landratsamts Tübingen (fünf Bände) vor, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Markt- und Verträglichkeitsuntersuchung der ... GmbH sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einschließlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren vorgelegten Pläne über die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Das Berufungsverfahren ist nicht gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, soweit der Beklagte die Berufung auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Spielwaren beschränkt hat. Hierin liegt keine teilweise Rücknahme der Berufung.
27 
Zwar hat der Beklagte in der Berufungsschrift ohne Einschränkung erklärt, Berufung einzulegen. Der später in der Berufungsbegründung gestellte einschränkende Antrag stellt jedoch keine teilweise Berufungsrücknahme dar. Gem. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO muss die Berufung nur das angefochtene Urteil bezeichnen. Erst die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe enthalten (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Das Gesetz verlangt vom Berufungsführer erst bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine verbindliche Entscheidung, welches - im Antrag konkret bestimmte - Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Es wäre widersprüchlich, die ohne bestimmten Antrag eingelegte Berufung bereits als umfassendes Rechtsmittel zu bewerten und den Berufungsführer daran festzuhalten (ebenso BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 6/89 - NJW 1992, 703 ; BGH, Beschluss vom 12.05.1989 - IVb ZB 25/89 - FamRZ 1989, 1064 ; a. A. BSG, Urteil vom 16.03.1971 - 10 RV 207/69 - juris § 164 abs. 2 satz 1 sgg a. f., wonach im sozialgerichtlichen verfahren bereits die revisionsschrift einen bestimmten antrag enthalten musste>). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, in dem ein bereits gem. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gestellter Berufungsantrag nachträglich beschränkt und damit die Berufung teilweise zurückgenommen wird (vgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 126, Rn. 1b; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2010, § 126, Rn. 3 mit Verweis auf Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2010, § 124a, Rn. 37).
28 
2. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
29 
3. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung des Landratsamts Tübingen vom 29.04.2008 in Bezug auf Schreibwaren und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.10.2008 zu Recht aufgehoben.
30 
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 m.w.N.) angenommen, dass die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gliederungsabschnitt I. des Urteils vom 21.10.2010 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
31 
b) Die Klage ist in dem im Berufungsverfahren noch zur Prüfung stehenden Umfang begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 in Bezug auf Schreibwaren rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass die Änderungsbaugenehmigung und der Widerspruchsbescheid insoweit zu Recht aufgehoben wurden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Rechtsgrundlage der Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 der Änderungsbaugenehmigung in Bezug auf Schreibwaren ist § 36 Abs. 1 LVwVfG. Entgegen der Vorgabe des § 36 Abs. 1 LVwVfG wird durch die Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Schreibwaren aber nicht sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Änderungsbaugenehmigung erfüllt werden. Die Änderungsbaugenehmigung ist gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Erteilung der beantragten Änderungsbaugenehmigung ohne die genannte Nebenbestimmung steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Von dem Bauvorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
33 
Zur Überzeugung des Senats fehlt es bereits an einem zentralen Versorgungsbereich in den insoweit allein in Betracht kommenden Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren.
34 
aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.12.2011 (- 8 S 1438/09 - juris) ausgeführt hat, sind zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat, wobei zentral nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114). Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus, so dass isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben auch dann keinen zentralen Versorgungsbereich bilden, wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
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Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab (vgl. - zum gesamten Absatz - BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
36 
Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden (Grund- und Nahversorgungszentrum) zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt (so bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727, und - im Anschluss daran - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.11.2007 - 1 ME 276/07 - BauR 2008, 1418). Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O.).
37 
Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 BauGB („Versorgungsbereiche“) und dem mit dieser Vorschrift verfolgten Ziel, gewachsene städtebauliche Strukturen zu erhalten und integrierte Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung zu entwickeln (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, a.a.O.). Von einer verbrauchernahen Versorgung kann in ländlichen Gemeinden nur gesprochen werden, wenn die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs durch das vor Ort vorhandene Warenangebot abgedeckt werden. Dies sind insbesondere Lebensmittel und Drogerieartikel. Ein Angebot von Waren aller Art ist zur Grundversorgung nicht nötig und in solchen ländlichen und zumeist kleineren Gemeinden regelmäßig auch nicht möglich. Zu den zu erhaltenden städtebaulichen Strukturen gehören in den genannten Gemeinden auch die dort üblicherweise vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte mit einem eingeschränkten Angebot zur Deckung des mittelfristigen Bedarfs. Ist mangels hinreichend breiten Warenangebots keine verbrauchernahe Versorgung gewährleistet, ist der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB nicht eröffnet. Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist nicht, einzelne Betriebe vor der Ansiedlung von Konkurrenz zu schützen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O.).
38 
bb) Gemessen daran ist weder in Gomaringen (ca. 10.000 Einwohner) noch in Dußlingen (ca. 5.500 Einwohner) noch in Nehren (ca. 4.000 Einwohner) ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden.
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(1) In Gomaringen fehlt es an einem ausreichenden Warenangebot in integrierter Lage.
40 
Eine integrierte Lage weisen nur die Einzelhandelsgeschäfte auf, die sich im Bereich der Lindenstraße und Bahnhofstraße, gegebenenfalls auch der Tübinger Straße und Hinterweilerstraße befinden. Die Einzelhandelsgeschäfte in den Gewerbegebieten am nordöstlichen und südwestlichen Ortsrand befinden sich dagegen an isolierten Standorten. Dies entspricht auch der vom Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung vertretenen Ansicht, der Einschätzung der ... GmbH in ihrer Untersuchung vom April 2008 sowie der Beurteilung des Verwaltungsgerichts.
41 
Von den in der genannten integrierten Lage ansässigen Einzelhandelsgeschäften werden Lebensmittel nur vom Geschäft ... ... angeboten, dessen Warenangebot für eine Grundversorgung mit Lebensmitteln jedoch nicht ausreichend ist. Der Senat lässt die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass das Angebot des Geschäfts wohl beschränkt ist, insbesondere ein ausreichendes Angebot an Getränken wie z. B. Mineralwasser fehlen dürfte. Jedenfalls ist eine Grundversorgung deshalb nicht gewährleistet, weil das Geschäft nur sehr eingeschränkte Öffnungszeiten hat. Ausweislich des den Beteiligten bekannten Internetauftritts des Geschäfts ist dieses nur donnerstags bis samstags geöffnet. Die Deckung eines kurzfristig entstandenen Lebensmittelbedarfs ist damit montags bis mittwochs ausgeschlossen. Die Öffnungszeiten schränken auch die Versorgung mit leicht verderblichen Lebensmitteln ein. Von einer ausreichenden Deckung des „täglichen“ Bedarfs kann deshalb nicht mehr gesprochen werden.
42 
In integrierter Lage ist ferner keine Grundversorgung mit Drogerieartikeln sichergestellt. Der Drogeriemarkt in der Bahnhofstraße ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Betrieb. Das Angebot der in integrierter Lage ansässigen Apotheken reicht nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln nicht aus.
43 
(2) Die in Dußlingen vorhandenen Einzelhandelsnutzungen befinden sich nicht in integrierter Lage.
44 
Für eine integrierte Lage der beiden Geschäfte in der Bundachstraße und der Hallstattstraße ist nichts ersichtlich. Auch die entlang der Uffhofenstraße und der Wilhelm-Herter-Straße vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte bilden keinen räumlich abgrenzbaren Bereich, sondern eine bloße Agglomeration. Die Geschäfte befinden sich nicht mehr in fußläufiger Entfernung voneinander und werden durch den Fluss Steinlach und die B 27 zusätzlich voneinander getrennt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind - anders als bei den Feststellungen zu Gomaringen - keine Parkplätze, Plätze, Hotels oder der ärztlichen oder sozialen Versorgung dienende Einrichtungen vorhanden, die als Annexe eines zentralen Versorgungsbereichs zu sehen wären. Gegen das Vorhandensein eines räumlich abgrenzbaren Bereichs mit Einzelhandelsnutzungen spricht auch, dass die Gemeinde Dußlingen eine neu zu schaffende Ortsmitte im Bereich der B 27-Kreuzung plant und somit selbst davon ausgeht, dass bislang keine geografische Ortsmitte und damit wohl auch keine integrierte Lage existiert. Auch der Vertreter des Beklagten hielt es in der Berufungsverhandlung für schwierig, in Dußlingen eine integrierte Lage zu definieren.
45 
Selbst wenn sich die insoweit allein in Betracht kommenden Einzelhandelsnutzungen entlang der Uffhofenstraße und der Wilhelm-Herter-Straße in integrierter Lage befänden, läge kein zentraler Versorgungsbereich vor. Insoweit ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht sichergestellt. Das einzige Lebensmittel anbietende Geschäft - das Geschäft ... in der Uffhofenstraße - hat nur ein eingeschränktes Angebot und eingeschränkte Öffnungszeiten. Ausweislich seiner zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Werbung ist das Geschäft dienstags (9:00 bis 12:30 Uhr), donnerstags (9:00 bis 12:30 Uhr, 15:00 bis 18:30 Uhr) und freitags (9:00 bis 12:30 Uhr) geöffnet und werden Biolandgemüse aus eigenem Anbau, Naturkostwaren sowie Fruchtsäfte angeboten. Das Geschäft ... wird im Gutachten der ... GmbH auch nicht als ein in Dußlingen vorhandenes Lebensmittelgeschäft erwähnt.
46 
Rechtlich irrelevant in diesem Zusammenhang ist, dass die Gemeinde Dußlingen Haushaltsbefragungen mit der Zielsetzung in Auftrag gegeben hat, in der neu zu schaffenden Ortsmitte im Bereich der bisherigen B 27-Kreuzung einen tragfähigen Sortimentsmix zu bedienen. Denn etwaige Planungen zu einem zentralen Versorgungsbereich sind jedenfalls noch nicht verwirklicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, a.a.O.).
47 
(3) Schließlich fehlt es auch in Nehren an einem ausreichenden Warenangebot in integrierter Lage.
48 
Sollten sich die Einzelhandelsnutzungen im Bereich der Kreuzung Luppachstraße/Wertstraße und Hauptstraße in integrierter Lage befinden, fehlt es an einem die Grundversorgung mit Lebensmitteln sicherstellenden Warenangebot. Die früher vorhandenen Lebensmittelgeschäfte in der Luppachstraße und Gartenstraße sind im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abgemeldet. Die vorhandenen Bäckereien und die vorhandene Metzgerei gewährleisten die erforderliche Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht. Es fehlt ferner eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln. Der Drogeriemarkt in der Luppachstraße ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Betrieb. Das Angebot der Apotheke in der Bahnhofstraße reicht für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln nicht aus.
49 
Bei den entlang der Reutlinger Straße/L 384 angesiedelten und durch diese Straße voneinander getrennten Einzelhandelsbetrieben handelt es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe in integrierter Lage, sondern um isolierte Standorte. Selbst wenn insoweit eine integrierte Lage vorläge, fehlt es jedenfalls an einem Angebot, das eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln sicherstellt.
50 
Da es somit bereits an zentralen Versorgungsbereichen in Gomaringen, Dußlingen und Nehren fehlt, kommt es nicht darauf an, ob von dem Bauvorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen. Damit kann auch dahinstehen, wie es sich rechtlich auswirkt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihren Bauantrag hinsichtlich des Sortiments Schreibwaren auf eine Verkaufsfläche von 25 m2 beschränkt hat, die Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 jedoch keine solche Beschränkung der Verkaufsfläche enthält.
51 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
52 
Beschluss vom 12. April 2012
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.750 EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz unter Berücksichtigung der Beschränkung der Berufung und Begrenzung des Interesses der Klägerin auf ein Schreibwarenangebot mit 25 m2 Verkaufsfläche sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
1. Das Berufungsverfahren ist nicht gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, soweit der Beklagte die Berufung auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Spielwaren beschränkt hat. Hierin liegt keine teilweise Rücknahme der Berufung.
27 
Zwar hat der Beklagte in der Berufungsschrift ohne Einschränkung erklärt, Berufung einzulegen. Der später in der Berufungsbegründung gestellte einschränkende Antrag stellt jedoch keine teilweise Berufungsrücknahme dar. Gem. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO muss die Berufung nur das angefochtene Urteil bezeichnen. Erst die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe enthalten (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Das Gesetz verlangt vom Berufungsführer erst bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine verbindliche Entscheidung, welches - im Antrag konkret bestimmte - Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Es wäre widersprüchlich, die ohne bestimmten Antrag eingelegte Berufung bereits als umfassendes Rechtsmittel zu bewerten und den Berufungsführer daran festzuhalten (ebenso BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 6/89 - NJW 1992, 703 ; BGH, Beschluss vom 12.05.1989 - IVb ZB 25/89 - FamRZ 1989, 1064 ; a. A. BSG, Urteil vom 16.03.1971 - 10 RV 207/69 - juris § 164 abs. 2 satz 1 sgg a. f., wonach im sozialgerichtlichen verfahren bereits die revisionsschrift einen bestimmten antrag enthalten musste>). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, in dem ein bereits gem. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gestellter Berufungsantrag nachträglich beschränkt und damit die Berufung teilweise zurückgenommen wird (vgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 126, Rn. 1b; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2010, § 126, Rn. 3 mit Verweis auf Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2010, § 124a, Rn. 37).
28 
2. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
29 
3. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung des Landratsamts Tübingen vom 29.04.2008 in Bezug auf Schreibwaren und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.10.2008 zu Recht aufgehoben.
30 
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 m.w.N.) angenommen, dass die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gliederungsabschnitt I. des Urteils vom 21.10.2010 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
31 
b) Die Klage ist in dem im Berufungsverfahren noch zur Prüfung stehenden Umfang begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 in Bezug auf Schreibwaren rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass die Änderungsbaugenehmigung und der Widerspruchsbescheid insoweit zu Recht aufgehoben wurden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Rechtsgrundlage der Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 der Änderungsbaugenehmigung in Bezug auf Schreibwaren ist § 36 Abs. 1 LVwVfG. Entgegen der Vorgabe des § 36 Abs. 1 LVwVfG wird durch die Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Schreibwaren aber nicht sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Änderungsbaugenehmigung erfüllt werden. Die Änderungsbaugenehmigung ist gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Erteilung der beantragten Änderungsbaugenehmigung ohne die genannte Nebenbestimmung steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Von dem Bauvorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
33 
Zur Überzeugung des Senats fehlt es bereits an einem zentralen Versorgungsbereich in den insoweit allein in Betracht kommenden Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren.
34 
aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.12.2011 (- 8 S 1438/09 - juris) ausgeführt hat, sind zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat, wobei zentral nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114). Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus, so dass isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben auch dann keinen zentralen Versorgungsbereich bilden, wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
35 
Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab (vgl. - zum gesamten Absatz - BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
36 
Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden (Grund- und Nahversorgungszentrum) zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt (so bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727, und - im Anschluss daran - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.11.2007 - 1 ME 276/07 - BauR 2008, 1418). Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O.).
37 
Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 BauGB („Versorgungsbereiche“) und dem mit dieser Vorschrift verfolgten Ziel, gewachsene städtebauliche Strukturen zu erhalten und integrierte Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung zu entwickeln (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, a.a.O.). Von einer verbrauchernahen Versorgung kann in ländlichen Gemeinden nur gesprochen werden, wenn die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs durch das vor Ort vorhandene Warenangebot abgedeckt werden. Dies sind insbesondere Lebensmittel und Drogerieartikel. Ein Angebot von Waren aller Art ist zur Grundversorgung nicht nötig und in solchen ländlichen und zumeist kleineren Gemeinden regelmäßig auch nicht möglich. Zu den zu erhaltenden städtebaulichen Strukturen gehören in den genannten Gemeinden auch die dort üblicherweise vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte mit einem eingeschränkten Angebot zur Deckung des mittelfristigen Bedarfs. Ist mangels hinreichend breiten Warenangebots keine verbrauchernahe Versorgung gewährleistet, ist der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB nicht eröffnet. Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist nicht, einzelne Betriebe vor der Ansiedlung von Konkurrenz zu schützen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O.).
38 
bb) Gemessen daran ist weder in Gomaringen (ca. 10.000 Einwohner) noch in Dußlingen (ca. 5.500 Einwohner) noch in Nehren (ca. 4.000 Einwohner) ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden.
39 
(1) In Gomaringen fehlt es an einem ausreichenden Warenangebot in integrierter Lage.
40 
Eine integrierte Lage weisen nur die Einzelhandelsgeschäfte auf, die sich im Bereich der Lindenstraße und Bahnhofstraße, gegebenenfalls auch der Tübinger Straße und Hinterweilerstraße befinden. Die Einzelhandelsgeschäfte in den Gewerbegebieten am nordöstlichen und südwestlichen Ortsrand befinden sich dagegen an isolierten Standorten. Dies entspricht auch der vom Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung vertretenen Ansicht, der Einschätzung der ... GmbH in ihrer Untersuchung vom April 2008 sowie der Beurteilung des Verwaltungsgerichts.
41 
Von den in der genannten integrierten Lage ansässigen Einzelhandelsgeschäften werden Lebensmittel nur vom Geschäft ... ... angeboten, dessen Warenangebot für eine Grundversorgung mit Lebensmitteln jedoch nicht ausreichend ist. Der Senat lässt die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass das Angebot des Geschäfts wohl beschränkt ist, insbesondere ein ausreichendes Angebot an Getränken wie z. B. Mineralwasser fehlen dürfte. Jedenfalls ist eine Grundversorgung deshalb nicht gewährleistet, weil das Geschäft nur sehr eingeschränkte Öffnungszeiten hat. Ausweislich des den Beteiligten bekannten Internetauftritts des Geschäfts ist dieses nur donnerstags bis samstags geöffnet. Die Deckung eines kurzfristig entstandenen Lebensmittelbedarfs ist damit montags bis mittwochs ausgeschlossen. Die Öffnungszeiten schränken auch die Versorgung mit leicht verderblichen Lebensmitteln ein. Von einer ausreichenden Deckung des „täglichen“ Bedarfs kann deshalb nicht mehr gesprochen werden.
42 
In integrierter Lage ist ferner keine Grundversorgung mit Drogerieartikeln sichergestellt. Der Drogeriemarkt in der Bahnhofstraße ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Betrieb. Das Angebot der in integrierter Lage ansässigen Apotheken reicht nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln nicht aus.
43 
(2) Die in Dußlingen vorhandenen Einzelhandelsnutzungen befinden sich nicht in integrierter Lage.
44 
Für eine integrierte Lage der beiden Geschäfte in der Bundachstraße und der Hallstattstraße ist nichts ersichtlich. Auch die entlang der Uffhofenstraße und der Wilhelm-Herter-Straße vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte bilden keinen räumlich abgrenzbaren Bereich, sondern eine bloße Agglomeration. Die Geschäfte befinden sich nicht mehr in fußläufiger Entfernung voneinander und werden durch den Fluss Steinlach und die B 27 zusätzlich voneinander getrennt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind - anders als bei den Feststellungen zu Gomaringen - keine Parkplätze, Plätze, Hotels oder der ärztlichen oder sozialen Versorgung dienende Einrichtungen vorhanden, die als Annexe eines zentralen Versorgungsbereichs zu sehen wären. Gegen das Vorhandensein eines räumlich abgrenzbaren Bereichs mit Einzelhandelsnutzungen spricht auch, dass die Gemeinde Dußlingen eine neu zu schaffende Ortsmitte im Bereich der B 27-Kreuzung plant und somit selbst davon ausgeht, dass bislang keine geografische Ortsmitte und damit wohl auch keine integrierte Lage existiert. Auch der Vertreter des Beklagten hielt es in der Berufungsverhandlung für schwierig, in Dußlingen eine integrierte Lage zu definieren.
45 
Selbst wenn sich die insoweit allein in Betracht kommenden Einzelhandelsnutzungen entlang der Uffhofenstraße und der Wilhelm-Herter-Straße in integrierter Lage befänden, läge kein zentraler Versorgungsbereich vor. Insoweit ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht sichergestellt. Das einzige Lebensmittel anbietende Geschäft - das Geschäft ... in der Uffhofenstraße - hat nur ein eingeschränktes Angebot und eingeschränkte Öffnungszeiten. Ausweislich seiner zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Werbung ist das Geschäft dienstags (9:00 bis 12:30 Uhr), donnerstags (9:00 bis 12:30 Uhr, 15:00 bis 18:30 Uhr) und freitags (9:00 bis 12:30 Uhr) geöffnet und werden Biolandgemüse aus eigenem Anbau, Naturkostwaren sowie Fruchtsäfte angeboten. Das Geschäft ... wird im Gutachten der ... GmbH auch nicht als ein in Dußlingen vorhandenes Lebensmittelgeschäft erwähnt.
46 
Rechtlich irrelevant in diesem Zusammenhang ist, dass die Gemeinde Dußlingen Haushaltsbefragungen mit der Zielsetzung in Auftrag gegeben hat, in der neu zu schaffenden Ortsmitte im Bereich der bisherigen B 27-Kreuzung einen tragfähigen Sortimentsmix zu bedienen. Denn etwaige Planungen zu einem zentralen Versorgungsbereich sind jedenfalls noch nicht verwirklicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, a.a.O.).
47 
(3) Schließlich fehlt es auch in Nehren an einem ausreichenden Warenangebot in integrierter Lage.
48 
Sollten sich die Einzelhandelsnutzungen im Bereich der Kreuzung Luppachstraße/Wertstraße und Hauptstraße in integrierter Lage befinden, fehlt es an einem die Grundversorgung mit Lebensmitteln sicherstellenden Warenangebot. Die früher vorhandenen Lebensmittelgeschäfte in der Luppachstraße und Gartenstraße sind im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abgemeldet. Die vorhandenen Bäckereien und die vorhandene Metzgerei gewährleisten die erforderliche Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht. Es fehlt ferner eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln. Der Drogeriemarkt in der Luppachstraße ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Betrieb. Das Angebot der Apotheke in der Bahnhofstraße reicht für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln nicht aus.
49 
Bei den entlang der Reutlinger Straße/L 384 angesiedelten und durch diese Straße voneinander getrennten Einzelhandelsbetrieben handelt es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe in integrierter Lage, sondern um isolierte Standorte. Selbst wenn insoweit eine integrierte Lage vorläge, fehlt es jedenfalls an einem Angebot, das eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln sicherstellt.
50 
Da es somit bereits an zentralen Versorgungsbereichen in Gomaringen, Dußlingen und Nehren fehlt, kommt es nicht darauf an, ob von dem Bauvorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen. Damit kann auch dahinstehen, wie es sich rechtlich auswirkt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihren Bauantrag hinsichtlich des Sortiments Schreibwaren auf eine Verkaufsfläche von 25 m2 beschränkt hat, die Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 jedoch keine solche Beschränkung der Verkaufsfläche enthält.
51 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
52 
Beschluss vom 12. April 2012
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.750 EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz unter Berücksichtigung der Beschränkung der Berufung und Begrenzung des Interesses der Klägerin auf ein Schreibwarenangebot mit 25 m2 Verkaufsfläche sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/02/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmitte
published on 21/12/2015 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2014 - 3 K 2532/13 - wird abgelehnt.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassung
published on 15/05/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin, eine dem Landkreis Harz angehörende Gemeinde mit derzeit ca. 20.000 bis 21.000 Einwohnern, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen der am 12.03.2011 in Kraft getretenen Verordnung über den Lande
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.