Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Apr. 2014 - 6 S 215/14

published on 22/04/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Apr. 2014 - 6 S 215/14
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2014 - 3 K 1786/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 03.09.2013, mit der ihm untersagt wurde, in der Gaststätte „...“ in ... Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen (Ziff. 1 der Verfügung), ihm aufgegeben wurde, die zur Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen Geräte dauerhaft aus der Gaststätte zu entfernen und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich und dauerhaft einzustellen sowie dies dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2) und für den Fall, dass er den genannten Verpflichtungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde (Ziff. 3), stattzugeben. Entsprechendes gilt für den hilfsweisen Antrag auf zeitlich befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht, das maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers abgestellt hat, ist davon ausgegangen, dass die angefochtene Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist, weil der Antragsteller unter Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG, wonach der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten nur erlaubt werden darf, wenn die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Gaststätte betrieben werden soll, Sportwetten vermittelt und der Antragsgegner ihm deshalb diese Tätigkeit gestützt auf § 9 Abs. 1 GlüStV n.F. verbieten durfte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht gegen Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verstößt. Es liege eine Berufsausübungsregelung vor, welche der Spielsuchtprävention diene, hierfür (im Ergebnis) erforderlich sei und sich auch nicht als unverhältnismäßig darstelle. Das Trennungsgebot verstoße auch nicht gegen Art. 56 AEUV. Selbst wenn hierdurch die Dienstleistungsfreiheit beschränkt werde, stehe dies mit Unionsrecht in Einklang. Das Trennungsgebot habe keine diskriminierende Wirkung. Auch gelte § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG für staatliche Vermittler, wenn sie die Art von Sportwetten anböten, die der Antragsteller anbiete. Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sei auch europarechtlich mit Blick auf die Spielsuchtprävention zu legitimieren. Fraglich sei allenfalls, ob es als milderes Mittel und entsprechend den gesetzgeberischen Erwägungen nicht ausgereicht hätte, Wettvermittlungsstellen in Gaststätten mit Alkoholausschank oder in Gaststätten, in denen sich Geldspielgeräte befinden, zu verbieten. Darauf komme es aber nicht an, weil in der Gaststätte des Antragstellers Alkohol ausgeschenkt werde und auch Geldspielgeräte aufgestellt seien. Außerdem wende der Antragsgegner § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG derzeit nur an, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen gegeben sei. Nicht entscheidend sei, ob die Untersagungsverfügung auch auf das bloße Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden könnte, was nicht erfolgt sei; dementsprechend sei auch nicht entscheidend, was insoweit mit Blick auf das fortdauernde Konzessionsverfahren zu beachten wäre. Der Umstand, dass in anderen Bundesländern die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten nicht ausgeschlossen sei, begründe auch keinen Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot. Es liege auch keine intersektorale Inkohärenz mit Blick auf die Regulierung des gewerblichen Automatenspiels vor. Soweit der Antragsteller geltend mache, die Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes seien wegen fehlender Notifizierung nicht anwendbar, könne er damit ebenfalls nicht durchdringen. Selbst wenn § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG notifizierungspflichtig wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass das gesamte Landesglücksspielgesetz unanwendbar wäre. Das Verwaltungsgericht geht im Weiteren ausdrücklich davon aus, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht notifizierungspflichtig sei. Die angefochtene Verfügung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen.
Der Antragsteller dringt mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde nicht durch.
I.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Veranstaltung von Sportwetten betreffende Untersagungsverfügungen, die - wie hier - unter der Geltung des neuen Glücksspielstaatsvertrags vor Abschluss des Konzessionsverfahrens ergehen, rechtmäßig, wenn die Veranstaltung nicht erlaubnisfähig ist, es sei denn, die fehlende Genehmigungsfähigkeit könnte durch vom Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung zu prüfende Nebenbestimmungen zu einer etwaigen Konzession beseitigt werden (Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105). Dieser Maßstab gilt auch für die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten vor Erteilung einer Vermittlungserlaubnis.
Die Vermittlung von Sportwetten durch den Antragsteller ist nicht erlaubnisfähig, weil sie gegen das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG verstößt. Das Trennungsgebot bedarf zwar der verfassungskonformen Auslegung über den Weg der teleologischen Reduktion (1.). Auch ist eine europarechtskonforme Auslegung der für staatliche Annahmestellen geltenden Regelungen notwendig (2.). Die danach zu beachtenden Modifizierungen sind aber im Fall des Antragstellers nicht einschlägig. Auch liegt kein Fall vor, in dem dem Verstoß des Antragstellers gegen das Trennungsgebot durch Nebenbestimmungen begegnet zu werden brauchte (3.). Das Trennungsgebot ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie 98/34/EG) notifiziert wurde (4.).
1. Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG ist bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG vereinbar.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG darf der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten nur erlaubt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Gaststätte betrieben werden soll. Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG dient nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431, S. 83) der Suchtprävention. Der Gesetzgeber sieht gaststättenspezifische Gefahren darin, dass durch den Genuss von Alkohol die Hemmschwelle zum Glücksspiel herabgesetzt wird; außerdem soll eine Vermischung der „unterschiedlichen Angebote“ vermieden werden. Dies zielt auf den in Gaststätten grundsätzlich zulässigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SpielVO) Betrieb von Gewinnspielgeräten ab (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 LGlüG a.E., wonach eine Annahmestelle nicht in Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sowie in sonstigen Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen Geldspielgeräte aufgestellt werden, betrieben werden soll).
Die in dem Trennungsgebot liegende Berufsausübungsbeschränkung, von der das Verwaltungsgericht ebenso ausgegangen ist wie von einer darin liegenden Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV, ist - je nach persönlichem Anwendungsbereich - als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG in ihrer weiten Fassung nur zum Teil gerechtfertigt. Sie ist zwar zur Erreichung des Gemeinwohlziels Suchtprävention geeignet, aber schon nach der Gesetzesbegründung nur insoweit erforderlich (und auch verhältnismäßig im engeren Sinn), als in Gaststätten Alkohol ausgeschenkt wird und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind.
10 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG kann aber in diesem Sinn einschränkend verfassungskonform ausgelegt werden. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 20 Rdnr. 34 m.w.N.). Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Begriff „Gaststätte“ ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er jede Gaststätte umfassen soll. Insbesondere verwendet § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht den umfassenden Begriff des Gaststättengewerbes der §§ 1 LGastG, 1 ff. GastG. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ausweislich der Gesetzesbegründung für eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass sie sich nur auf Gaststätten bezieht, in denen Alkohol ausgeschenkt wird und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind. Entsprechendes gilt für den sich daraus ergebenden Sinn und Zweck der Regelung. Auch die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 LGlüG a.E., welche die Zulässigkeit von staatlichen Annahmestellen in Gaststätten regelt, spricht für diese Interpretation, da sie ausdrücklich einen Zusammenhang mit Alkoholausschank und/oder dem Betrieb von Geldspielgeräten herstellt. Auch in dieser Auslegung ist die für Wettvermittlungsstellen geltende Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt (LT-Drs. 15/2431, S. 83), noch strenger als § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 LGlüG (siehe aber unten 2. zur Vermittlung von Sportwetten in staatlichen Annahmestellen in Gaststätten). Im Übrigen geht auch die Verwaltungspraxis des Antragsgegners dahin, Untersagungsverfügungen nur gegenüber Gaststättenbetreibern zu erlassen, die Alkohol ausschenken und/oder Geldspielgeräte aufgestellt haben.
11 
2. Die verfassungskonform ausgelegte Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG ist bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG i.V.m. § 20 Abs. 7 Satz 1 und 2 LGlüG auch mit Art. 56 AEUV vereinbar.
12 
Die staatliche Lottogesellschaft (§ 9 Abs. 4 LGlüG) kann unter den Voraussetzungen des § 20 LGlüG Wettvermittlungsstellen für Sportwetten betreiben. Für diese gelten dann dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie für private Wettvermittlungsstellen einschließlich der Möglichkeit, nach § 21 Abs. 4 GlüStV n.F. erlaubte Live-Wetten zu vermitteln (arg. e § 20 Abs. 7 LGlüG). Verzichtet der staatliche Veranstalter hierauf, dürfen aber gem. § 20 Abs. 7 Satz 1 und 2 LGlüG auch in staatlichen Annahmestellen i.S.v. § 13 Abs. 3 LGlüG Sportwetten mit Ausnahme von Live-Wetten als Nebengeschäft vermittelt werden.
13 
a) Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG darf der Betrieb einer staatlichen Annahmestelle nur erlaubt werden, wenn die Annahmestelle nicht in Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sowie in sonstigen Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen Geldspielgeräte aufgestellt werden, betrieben werden soll.
14 
Der Wortlaut der Regelung schließt, anders als § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG dies für private Wettvermittlungsstellen regelt, nicht aus, staatliche Annahmestellen auch in Gaststätten zu betreiben, in denen Alkohol ausgeschenkt und/oder Geldspielgeräte aufgestellt werden, vorausgesetzt die Annahmestelle befindet sich in einem Raum, in dem weder Alkohol ausgeschenkt wird noch Geldspielgeräte aufgestellt sind.
15 
Es erscheint bereits fraglich, ob dies vom Gesetzgeber gewollt war. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431, S. 76) soll mit der Regelung grundsätzlich auch vermieden werden, dass Glücksspiel in einer Umgebung stattfindet, in der durch den Ausschank von Alkohol die Hemmschwelle herabgesetzt werden könne. Aus diesem Grund dürften in Räumlichkeiten von Gaststätten, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, keine Annahmestelle betrieben werden. Die Begründung zum Gesetzentwurf lässt mithin den Schluss zu, dass in Gaststätten, die Alkohol ausschenken, keine staatliche Annahmestelle eingerichtet werden darf. Dem entspricht auch die weitere Passage der Gesetzesbegründung, durch die fragliche Regelung solle ausgeschlossen werden, dass Annahmestellen „in einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, betrieben werden“. Für das Aufstellen von Geldspielgeräten fehlt es aber an einem solchen Befund. Nach der Gesetzesbegründung soll insoweit ausgeschlossen werden, dass Annahmestellen „in sonstigen Räumen einer Gaststätte, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, betrieben werden“.
16 
§ 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG ist aber jedenfalls dann, wenn in staatlichen Annahmestellen Sportwetten vermittelt werden, nur für den Fall unionsrechtskonform, wenn hierdurch staatliche Annahmestellen in Gaststätten, in denen Alkohol ausgeschenkt und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, ausgeschlossen werden.
17 
b) Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG beschränkt die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) aufgrund des auch unionsrechtlich legitimen Gemeinwohlziels der Suchtprävention. Das Trennungsgebot ist auch grundsätzlich zur Suchtprävention geeignet und auch im Übrigen zulässig.
18 
Mangels unionsrechtlicher Harmonisierung des Glücksspielbereichs steht den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie dürfen ihre Glücksspielpolitik ihrer eigenen Wertordnung entsprechend ausrichten und das angestrebte Schutzniveau selbst bestimmen. Die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen sind allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Dabei ist jede beschränkende Regelung gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Die Eignung des Trennungsgebotes setzt dabei zusätzlich voraus, dass es zur Erreichung des mit ihm verfolgten Gemeinwohlziels in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, 1, Rdnr. 35).
19 
aa) Soweit sich das Sportwettenangebot privater Vermittlungsstellen mit dem Sportwettenangebot in staatlichen Annahmestellen deckt, also dann, wenn ein privater Vermittler Sportwetten ohne die Möglichkeit von Livewetten (§ 20 Abs. 7 Satz 2 LGlüG) anbietet, fehlt es aber an der Binnenkohärenz des Trennungsgebots.
20 
Erforderlich ist insoweit, dass die unionsrechtlich legitimen Ziele tatsächlich verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, a.a.O., Rdnr. 31). Daran fehlt es, soweit private Wettvermittlungsstellen in Gaststätten, in denen Alkohol ausgeschenkt wird und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, Sportwetten ohne Live-Wetten nicht vermitteln dürfen, dasselbe Angebot staatlicher Annahmestellen aber in Gaststätten mit Alkoholausschank und/oder Geldspielgeräten zulässig ist. Allein der Umstand, dass in dem Raum der Gaststätte, in dem sich die Annahmestelle befindet, kein Alkohol ausgeschenkt wird bzw. kein Geldspielgerät aufgestellt werden darf, würde dabei keinen effektiven Schutz vor den Gefahren darstellen, denen mit dem Trennungsgebot gerade begegnet werden soll. Auch der Umstand, dass private Wettvermittlungsstellen anders als staatliche Annahmestellen auch Sportwetten in Form von - aus Sicht des Gesetzgebers - gefährlicheren Live-Wetten anbieten dürfen und (auch) deshalb strengere Anforderungen an sie gestellt werden sollten, rechtfertigt nicht die fragliche Privilegierung staatlicher Annahmestellen in Gaststätten. An der erforderlichen und vorliegend fehlenden Binnenkohärenz der gesetzlichen Regelung ändert sich auch nichts dadurch, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners derzeit in Baden-Württemberg nur in wenigen Gaststätten Annahmestellen eingerichtet sind.
21 
§ 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 1 und 2 LGlüG lässt sich aber europarechtskonform auslegen, also so, dass der Binnenkohärenz genügt ist, und zwar dahingehend, dass auch staatliche Annahmestellen, in denen Sportwetten vermittelt werden, sich nicht in Gaststätten befinden dürfen, in denen Alkohol ausgeschenkt wird oder Geldspielgeräte aufgestellt sind. Für die europarechtskonforme Auslegung gelten die Überlegungen zur verfassungskonformen Auslegung entsprechend (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 23 Rdnr. 41). Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung lassen eine solche Auslegung zu. Soweit der Gesetzgeber die generell strengere Reglementierung von Wettvermittlungsstellen im Vergleich zu Annahmestellen damit begründet hat, in Wettvermittlungsstellen hielten sich Kunden länger auf (LT-Drs. 15/2431, S. 83, 85), trifft dies im Übrigen dann nicht zu, wenn sich die Annahmestelle in einer Gaststätte befindet. Entsprechendes gilt, soweit das besondere Suchtpotential von in Wettvermittlungsstellen zulässigen Live-Wetten (§ 21 Abs. 4 GlüStV n.F.) im wiederholten Spiel und - dem vorangehend - im längeren Aufenthalt in der Wettvermittlungsstelle gesehen wird. Auch der Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG, der allgemein für Annahmestellen gilt, schließt Modifizierungen für den Fall des Angebots von Sportwetten nicht aus, wenn sich aufgrund dieses „Nebengeschäfts“ (§ 20 Abs. 7 Satz 1 LGlüG) weitere Anforderungen ergeben.
22 
bb) Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG erweist sich aber nicht als horizontal inkohärent, weil einzelne Bundesländer keine entsprechenden Regelungen getroffen haben und auch nicht als intersektoral inkohärent, weil andere Glücksspiele in Gaststätten stattfinden dürfen, in denen Alkohol ausgeschenkt und/oder Geldspielgeräte betrieben werden.
23 
Art. 56 AEUV verlangt keine zwischen Bund und Ländern koordinierte, sektorenübergreifende, systematisch und widerspruchsfrei an der Suchtbekämpfung orientierte Glücksspielpolitik, die vergleichbare Gefährdungen gleichermaßen erfasst. Erst recht bedarf es keines gebiets- und zuständigkeitsübergreifend konzipierten Systems aufeinander abgestimmter Regelungen im Sinne einer sämtliche Glücksspielbereiche überspannenden Gesamtkohärenz. Wegen des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der Europäischen Union ist der demokratisch legitimierte, mitgliedstaatliche Gesetzgeber im nicht harmonisierten Glücksspielrecht grundsätzlich frei, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, die mit der Glücksspielpolitik verfolgten Ziele festzulegen und einzelne Glücksspielbereiche aufgrund seiner parlamentarischen Einschätzungsprärogative entsprechend auszugestalten. Das gilt bei bundesstaatlich verfassten Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer föderalen Kompetenzordnung für jeden im Mitgliedstaat tätigen Gesetzgeber. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten begrenzen diese Regelungsbefugnis und verbieten unverhältnismäßige Beschränkungen. Sie verpflichten den Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, ein sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifendes, in seiner Gesamtheit stimmiges Schutzkonzept aufzustellen und umzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, a.a.O., Rdnr. 52).
24 
Eine intersektorale oder horizontale Inkohärenz liegt vielmehr erst vor, wenn unterschiedliche Regelungen oder deren Handhabung dazu führen, dass das mit einer einschränkenden Regelung verfolgte Schutzziel mit dieser Regelung nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 53 m.w.N.). Festgestellt werden muss, inwieweit das Fehlen einer entsprechenden Regelung in anderen Bundesländern oder der Umstand, dass andere Glücksspiele in Gaststätten stattfinden dürfen, in denen Alkohol ausgeschenkt und/oder Geldspielgeräte betrieben werden, die Wirksamkeit des Trennungsgebotes und dessen Beitrag zur Verwirklichung des mit ihm verfolgten Ziels beeinträchtigt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies ist weder ersichtlich noch mit der Beschwerdebegründung dargelegt worden (vgl. demgegenüber Senat, Beschluss vom 10.12.2012 - 6 S 3335/11 -, juris).
25 
3. Die vorzunehmende Auslegung der §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4, 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5, 20 Abs. 7 Satz 1 und 2 LGlüG wirkt sich für den Antragsteller aber nicht aus, da er eine Gaststätte betreibt, in der Alkohol ausgeschenkt wird und Geldspielgeräte vorhanden sind, und nicht lediglich das in staatlichen Annahmestellen zulässige Sportwettenangebot, sondern auch Live-Wetten vermittelt.
26 
Dem Verstoß gegen das Trennungsgebot brauchte der Antragsgegner auch nicht durch Nebenbestimmungen begegnen. Die Sportwettenvermittlung in der Gaststätte stellte nur dann keinen Verstoß gegen das Trennungsgebot dar, wenn der Antragsteller keinen Alkohol ausschenken und keine Geldspielgeräte betreiben würde. Ermessenserwägungen zu entsprechenden Nebenbestimmungen brauchte der Antragsgegner aber nicht anzustellen, solange dem Antragsteller der Ausschank von Alkohol aufgrund einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis erlaubt ist und für das Aufstellen von Geldspielgeräten eine Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO vorliegt. Aus dem gleichen Grund kommt eine Teilstattgabe im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.
27 
4. Das Trennungsgebot ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 Richtlinie 98/34/EG notifiziert wurde.
28 
Nach Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 Richtlinie 98/34/EG übermitteln die Mitgliedstaaten grundsätzlich der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift und unterrichten sie gleichzeitig über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen. Auch stellt der Verstoß gegen diese Regelung einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschrift führen kann, so dass sie im Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2005 - C-303/04 -, juris, Rdnr. 23). Das nationale Gericht hat eine Vorschrift des nationalen Rechts, die eine technische Vorschrift darstellt, deshalb nicht anzuwenden, wenn sie der Kommission vor ihrem Erlass nicht übermittelt worden ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 24).
29 
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nach dieser Vorschrift nicht notifizierungspflichtig ist und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass, soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie überhaupt eröffnet ist, die für die Annahme einer Notifizierungspflicht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.07.2012 - C-213/11, C-214/11 - und - C-217/11 -) erforderliche wesentliche Einschränkung bei der Vermarktung durch die fragliche Vorschrift nicht gegeben ist, weil nach § 20 Abs. 2 LGlüG in Baden-Württemberg bis zu 600 Wettvermittlungsstellen zulässig sein werden mit der Folge, dass eine Vermarktung durch das Verbot, sie (gerade) in (bestimmten) Gaststätten vorzunehmen, allenfalls marginal beeinflusst wird. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.
II.
30 
Unabhängig von der Frage, ob die angefochtene Verfügung sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und deshalb eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet, führt auch eine Interessenabwägung im Übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Antragsteller hat - auch im Beschwerdeverfahren - bereits nicht dargelegt, welche wirtschaftlichen Konsequenzen der Vollzug der Untersagungsverfügung für ihn haben würde. Es bleibt insbesondere unklar, welchen Umsatz und Gewinn der Antragsteller aus der Vermittlung von Sportwetten erzielt und wie sich diese Beträge jeweils zum Gesamtumsatz und -gewinn verhalten.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.