Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einbeziehung von vier ihm gehörenden Grundstücken in das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald“ durch Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.04.2002 (künftig: NSG-VO).
Das 99,24 ha große Naturschutzgebiet umfasst die offenen Bereiche des Scharlenbachtals zwischen der Ortslage von Burladingen-Starzeln und der geschlossenen Waldlage sowie eine Teilfläche des Fürstlich Hohenzollerischen Hofwalds (§ 2 NSG-VO). Im östlichen Bereich verläuft die Schutzgebietsgrenze nahe der Ortschaft Starzeln. Zur vorhandenen Bebauung hält sie im Gewann „Rain“ einen Abstand von 50 m bis 100 m ein. Im Gewann „Brittlinger“ knickt sie nach Südosten ab und nähert sich der Bebauung entlang der „Kirchsteige“ bis auf 25 m bis 30 m. Im weiteren Verlauf schwenkt sie nach Südwesten ab und folgt dabei zunächst der Bebauung entlang des „Simonesweg“ im Abstand von etwa 15 m.
Wesentlicher Schutzzweck der Schutzgebietsausweisung ist die Erhaltung eines vielfältig strukturierten Talraumes mit seinem durch klimatische, geomorphologische und nutzungsgeschichtliche Voraussetzungen entstandenen Mosaik schutzwürdiger, landschaftstypischer und kulturhistorisch bedeutsamer Biotope als Lebens- und Rückzugsraum einer artenreichen und schutzwürdigen Pflanzen- und Tierwelt, als Landschaftsteil von außerordentlicher landschaftlicher Schönheit, als wichtiger Bestandteil im lokalen Biotopverbund des oberen Starzeltals und als Beispiel der extensiv genutzten bäuerlichen Kulturlandschaft des Albvorlandes (§ 3 Satz 1 NSG-VO). Besonderer Schutzzweck ist im Einzelnen u.a.: Für das Gesamtgebiet die Erhaltung der wertbestimmenden kleinräumigen Standort- und Strukturvielfalt und der Schutz vor Beeinträchtigungen, für die großflächig extensiv genutzten Wiesen die Erhaltung und weitere extensive Wiesennutzung, für die Streuobstwiesen die Erhaltung und allmähliche Verjüngung der Bestände (§ 3 Satz 2 Anstrich 1, 2 und 5 NSG-VO). Insbesondere ist es verboten, Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO), Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Chemikalien zu verwenden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO) oder Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen mit hochstämmigen Obstbäumen zu entfernen; die Erhaltung von Totholz ist wünschenswert (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO). Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 NSG-VO nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des Naturschutzgesetzes erfolgt (§ 5 Satz 1 NSG-VO) und wenn neben weiteren Voraussetzungen, dies gilt u.a. für die Wiesen im Gewann „Brittlinger“, die Wiesen nur ein- bis zweimal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden (Mähwiesen); das Mähgut muss innerhalb von zwei Wochen abgeräumt und außerhalb des Schutzgebiets verwertet oder entsorgt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NSG-VO); ferner dürfen Pflanzenschutzmittel auf Grünland oder Brache nicht verwendet und darf Grünland nicht gedüngt werden (§ 5 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 NSG-VO); landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Wirtschaftsstoffe dürfen nicht gelagert werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO). Unberührt bleiben die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung (§ 5 Abs. 5 NSG-VO).
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 498 der Gemarkung Burladingen-Starzeln, des mit Garagen bebauten Grundstücks Flst.Nr. 500 und der südlich anschließenden, im Gewann „Brittlinger“ liegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 500/2, 488 bis 490 und 487/4. Westlich der Grundstücke Flst.Nrn. 498 und 500 liegt das Grundstück Flst.Nr. 500/1, das einer Tochter des Antragstellers und deren Ehemann gehört und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490, die in das Schutzgebiet einbezogen sind, werden als Obstbaumwiese genutzt. Der Antragsteller mäht die Wiese in der Vegetationsperiode alle 14 Tage. Auf ihr stehen teils in Reihen, teils verstreut zahlreiche ältere, hochstämmige Obstbäume; auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 befindet sich eine alte Scheune. Das der Obstbaumwiese südlich vorgelagerte Grundstück Flst.Nr. 487/4 wird landwirtschaftlich extensiv als Mähwiese genutzt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Burladingen, genehmigt am 19.12.1995, stellt die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke des Antragstellers als landwirtschaftliche Fläche dar. Sie gehören seit 1972 zum Landschaftsschutzgebiet „Oberes Starzeltal und Zollerberg“.
Der angegriffenen Verordnung liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Auf Antrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Tübingen vom 05.02.1999 leitete das Regierungspräsidium Tübingen das Verfahren ein. Am 24.03.2000 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Entwurf der Verordnung wurde vom 08.05.2000 bis zum 09.06.2000 öffentlich beim Landratsamt Zollernalbkreis ausgelegt. Darauf war im Nachrichtenblatt der Stadt Burladingen am 27.04.2000 hingewiesen worden. Im Verfahren wandte sich u.a. der Gemeinderat der Stadt Burladingen (auf Betreiben des Ortschaftsrats Starzeln) gegen die Einbeziehung privater Flächen in das Schutzgebiet. Der Antragsteller machte geltend, seine Grundstücke innerhalb des Gebiets würden als Garten genutzt; das Schutzgebiet grenze direkt an sein bebautes Grundstück; sämtliche Ausbauten seien eingeschränkt; es gebe Beeinträchtigungen durch Samenflug. Unter dem 05.12.2001 teilte ihm das Regierungspräsidium das Ergebnis der Prüfung seiner Einwendungen mit. Unter dem 12.02.2002 teilte es der Stadt Burladingen mit, es werde die östliche Grenze des Naturschutzgebiets, sollte die Ortsumgehung von Starzeln (B 32) - wie im Flächennutzungsplan dargestellt - in einem straßenrechtlichen Verfahren planfestgestellt werden, bis zur planfestgestellten Trasse zurücknehmen; es werde auch, sofern die Stadt Burladingen näher bezeichnete Bereiche nördlich und südlich des Gewanns „Brittlinger“  als Bauflächen in einem qualifizierten Bauleitplanverfahren ausweise, diese Flächen aus dem Schutzgebiet herausnehmen. Auf einen Beschluss des Ortschaftsrats von Starzeln forderte die Stadt Burladingen, eine solche Zusage auch für die Fläche zwischen „Kirchsteige“ und „Simonesweg“ im Gewann „Brittlinger“ zu geben. Dem entsprach das Regierungspräsidium  Tübingen nicht. Die Schutzgebietsverordnung wurde am 10.04.2002 ausgefertigt und am 10.05.2002 im Gesetzblatt Nr. 5 (Seite 183) verkündet mit dem Hinweis, dass eine etwaige Verletzung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich sei, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlass der Verordnung gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen schriftlich geltend gemacht worden sei, wobei der Sachverhalt, der die Verletzung begründen solle, darzulegen sei. Die Karte vom 23.11.2001 als Bestandteil der Verordnung (§ 2 Abs. 3 NSG-VO) wurde beim Regierungspräsidium Tübingen und beim Landratsamt Zollernalbkreis vom 11. bis 24.05.2002 bzw. vom 13. bis 27.05.2002 öffentlich ausgelegt.  
Der Antragsteller hat am 23.05.2003 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er beantragt,
die Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald“ vom 10. April 2002 insoweit für nichtig zu erklären, als in das Schutzgebiet die Grundstücke Flst.Nrn. 487/4, 488 bis 490 der Gemarkung Burladingen-Starzeln einbezogen sind.
Der Antragsteller trägt vor: Er nutze mit der Familie seiner Tochter die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke als Garten. Diese Grundstücke seien nicht schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit des Scharlenbachtals insgesamt bezweifle er nicht. Seine Grundstücke hätten aber keine überragende ökologische oder ästhetische Qualität und insbesondere keine Biotopstruktur. Dafür reiche das Vorhandensein von Obstbäumen bzw. einer schlichten Wiese nicht aus. Sie seien zudem von der nahen Bebauung geprägt. Das Grundstück Flst.Nr. 487/4 sei noch bis vor zehn Jahren als Acker genutzt worden. Dass der Antragsgegner die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs selbst nicht so hoch einschätze, werde daraus ersichtlich, dass er der Stadt Burladingen im Verfahren zur Ausweisung des Schutzgebiets zugesagt habe, die östliche Grenze des Schutzgebiets zugunsten einer im Flächennutzungsplan dargestellten Ortsumgehung (B 32) später wieder zurückzunehmen. Die Grundstücke seien auch nicht schutzbedürftig. Er und seine Familie wollten sie wie bisher nutzen. Einer anderen Nutzung stehe ohnehin die Landschaftsschutzverordnung entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg rechtfertige § 21 Abs. 1 NatSchG die Einbeziehung nicht schutzwürdiger Flächen in ein Naturschutzgebiet nicht, wenn sie lediglich als Pufferzone oder nur zur klaren Grenzziehung dienten. Grundsätzlich müsse jeder Teil der Schutzgebietsfläche besonders schutzwürdig sein. Als Pufferzone könnten gemäß § 21 Abs. 5 NatSchG unselbständige Landschaftsschutzgebiete geschaffen werden. Insoweit reiche das bestehende, von der Naturschutzgebietsverordnung in diesem Bereich abgelöste Landschaftsschutzgebiet aus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Einbeziehung einer Pufferzone in ein Naturschutzgebiet zugelassen habe, gelte dies nur in Ländern, die eine dem § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung nicht kennten. Der Antragsgegner habe seine Belange fehlerhaft abgewogen. Die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung schränkten ihn erheblich ein. Die auf seinen Grundstücken stehenden Obstbäume dienten zur Deckung seines Eigenbedarfs mit Tafel- und Mostobst. Er könne auf gelegentliche Düngung und Schädlingsbekämpfung nicht verzichten. Ihm sei eine Entfernung von Obstbäumen ohne Ersatzpflanzung verboten. In seinem Schuppen könne er kein Obst mehr lagern. Die Mähwiese auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4 dürfe er nur noch ein- bis zweimal im Jahr mähen. Das Mähgut müsse er binnen zwei Wochen abräumen. Auf der anderen Seite komme es für das Gesamtgebiet auf die Einbeziehung seiner Grundstücke nicht an. Schließlich seien etwa 10 % der Fläche von Starzeln in Naturschutzgebiete einbezogen.
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Er trägt vor: Das Grundstück Flst.Nr. 487/4 sei als landwirtschaftlich extensiv genutzte Mähwiese schutzwürdig. Als Streuobstwiese schutzwürdig seien die Grundstücke Flst.Nr. 488 bis 490, auch wenn der Unterwuchs durch das regelmäßige Mähen in kurzen Abständen sehr kurzrasig sei und sich dadurch von traditionellen Streuobstwiesen mit deutlich höherem Aufwuchs unterscheide. Trotz der durch die häufigen Mahd reduzierten Pflanzenvielfalt weise der Boden noch soviel Potenzial auf, dass sich die standorttypische Wiesenvegetation bei Reduzierung der Schnitte rasch wieder einstellen würde. Auch in der Kernzone des Schutzgebiets fänden sich vergleichbare Baumwiesen. Außerdem hätten die Grundstücke des Antragstellers eine Pufferfunktion zwischen den Bauflächen und der wertvollen Wiesenlandschaft. Sie stellten wichtige Biotopstrukturen dar. Ihr Wert sei freilich nicht auf die Funktion als Pufferflächen beschränkt. Demzufolge sollten sie auch mit dem gesamten Naturschutzgebiet der Bundesregierung zur Meldung an die Europäische Kommission für eine Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vorgeschlagen werden. Mit der auf fachlicher Grundlage erfolgten Auswahl als Teil der FFH-Kulisse „Buchenwald bei Burladingen“ (FFH-Nr. 7720-805) werde die besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets erneut belegt. Der Antragsteller werde durch die Verbote der Verordnung nicht in seinem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Er könne seine Grundstücke wie bisher nutzen. Dies gelte auch für den Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490, sofern dieser rechtmäßig errichtet worden sei. Insoweit bestünden freilich Zweifel, da er auf den Flurkarten nicht vermerkt sei. Nachteilig könne sich für den Antragsteller allenfalls auswirken, dass die ohnehin geringe Chancen für ein bauliche Nutzung seiner Grundstücke weiter abnähmen. Der Antragsteller übersehe auch, dass die Grundstücke bei einem Erfolg im Normenkontrollverfahren im Landschaftsschutzgebiet verblieben und auch dann nicht bebaut werden könnten. Dem könne er nicht mit Erfolg entgegen halten, dass das Regierungspräsidium im Verfahren auf Erlass der Naturschutzgebietsverordnung auf Anfrage der Stadt Burladingen mitgeteilt habe, man könne sich vorstellen, in einem ordnungsgemäßen Bauleitplan-verfahren die Grenze des Schutzgebiets im nordöstlichen Bereich geringfügig zurückzunehmen, um der Ortschaft Starzeln noch eine bauliche Entwicklungsmöglichkeit zu erhalten. Es sei offen, ob ein solches Bauleitplanverfahren eingeleitet werde. Der Antragsteller habe zumindest keinen Anspruch darauf, dass die Äußerung des Regierungspräsidiums auf seine Grundstücke erstreckt werde. Aus dem Umstand, dass die Teilfläche, die bei einer von der Stadt Burladingen gewünschten Planfeststellung der Ortsumgehung von Starzeln im Zuge der B 32 zwischen der Trasse und dem Ortsrand läge, aus dem Naturschutzgebiet herausgenommen werden könne, lasse sich nicht folgern, dass diese Fläche einen geringeren ökologischen Wert habe. Im Übrigen lasse sich nicht absehen, wann die Ortsumgehung planfestgestellt werde. Schutzbedürftig seien die Grundstück des Antragstellers, weil eine Aufdüngung der Flachlandmähwiese bzw. ein Beseitigen der hochstämmigen Obstbäume und ein Ersetzen mit kleinstämmigen Spalierobstbäumen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Gefahr einer solchen, intensiveren Nutzung bestehe schon wegen der Nähe zu den Wohnhäusern des Antragstellers und der Familie seiner Tochter nicht nur abstrakt. Deshalb reiche auch der Status eines dienenden Landschaftsschutzgebiets zum Schutz der Flächen nicht aus, zumal Landschaftsschutzgebiete den Schutz von größeren Teilen der Landschaft zum Ziel hätten, nicht aber den von vier kleineren Grundstücken. Der Antragsteller könne seine Grundstücke, insbesondere die Streuobstbestände, wie bisher nutzen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere könnte der Antragsteller durch die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Schutzgebiet und die damit erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in seinen Rechten verletzt sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
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Eine Verletzung von in § 59 NatSchG genannten Form- und Verfahrensvorschriften hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (§ 60a Abs. 1 NatSchG). Soweit eine Verletzung sonstiger Form- und Verfahrensvorschriften beachtlich sein könnte, liegt sie nicht vor. Insbesondere ist die Naturschutzverordnung einschließlich der Karten, die Bestandteil der Verordnung sind (§ 2 Abs. 3 NSG-VO), ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
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Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 21 NatSchG in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386). Danach können Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen, zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Erforderlich für den angegebenen Schutzzweck ist die Maßnahme nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 NatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, sind ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Die Abwägung hat sich dabei insbesondere auch auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu erstrecken (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - NVwZ-RR 1996, 639 = NuR 1996, 603 m. w. N.; Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung.
18 
In § 3 NSG-VO sind der wesentliche Schutzzweck der Verordnung und ihre besonderen Schutzzwecke im Einzelnen hinreichend bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - VBlBW 1993, 139). Nicht in Zweifel steht auch die Schutzwürdigkeit des Gebiets in seiner Gesamtheit.
19 
Soweit der Antragsteller seine Grundstücke als „Pufferzone“ für nicht schutzwürdig hält, ist von Folgendem auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Unterschutzstellung eines Gebiets in einer Naturschutzverordnung voraus, dass grundsätzlich jeder Teil der Schutzgebietsfläche in dem nach § 21 Abs. 1 NatSchG erforderlichen besonderen Maß bezogen auf die in der jeweiligen Naturschutzverordnung konkretisierten Schutzzwecke schutzwürdig ist. Für eine Einbeziehung von Grundstücken minderer Schutzwürdigkeit am Rande von Naturschutzgebieten als „Pufferzone“ mit dem Ziel, etwaige schädliche Einwirkungen von ungeschützten Flächen aus auf den Kernbereich des Naturschutzgebiets abzufangen, besteht rechtlich kein Bedarf. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 5 NatSchG die Möglichkeit eingeräumt, sogenannte unselbständige Landschaftsschutzgebiete zu schaffen. Nach dieser Bestimmung soll die für den Erlass der Naturschutzverordnung zuständige Behörde, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und der Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiet ausweisen. Aus dieser gesetzlichen Systematik erschließt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Flächen minderer oder gar fehlender Schutzwürdigkeit in ein Naturschutzgebiet nicht für zulässig hält. Hierin unterscheidet sich die Gesetzeslage in Baden-Württemberg von der in verschiedenen anderen Ländern, wie etwa in Hessen und Bayern, deren Naturschutzgesetze keine § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung enthalten, weshalb die zu jenen Gesetzen ergangenen Gerichtsentscheidungen, welche die Einbeziehung weniger schutzwürdiger Flächen in ein Schutzgebiet für zulässig halten, dem zu § 21 Abs. 1 NatSchG vertretenen Standpunkt des Senats nicht entgegenstehen (Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - a. a. O.).
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Allerdings können nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randzonen, deren Funktion es ist, als „Pufferzone“ das Schutzgebiet zu sichern, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 = NuR 1996, 600). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass das Landesrecht eine solche Einbeziehung zulässt. So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Schleswig-Holsteinisches NatSchG für sich nicht schutzwürdige Grundstücke in den Schutzbereich der Naturschutzverordnung aufgenommen werden dürfen, wenn deren Aufnahme in das Schutzgebiet erforderlich ist, um schädigende Einwirkungen auf die (schutzwürdigen) Teile des Schutzgebiets zu verringern oder zu vermeiden; im Rahmen dieser Funktion einer solchen „Pufferzone“ sei auch eine Veränderung ihrer Nutzung im Sinne einer „Entwicklung“ zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Auffassung begegne keinen bundesrechtlichen Bedenken, sondern sei von der rahmenrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 1 BNatSchG a. F. gedeckt. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebiets, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote gälten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt seien als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung könne es mithin erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es sei, das Schutzgebiet als „Pufferzone“ zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht entschieden, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Naturschutzgesetze der Länder über die Ausweisung von Naturschutzgebieten kraft Rahmenrechts in diesem Sinne auszulegen seien, wenn die Länder auf andere Weise der (eingeschränkten) Schutzwürdigkeit von „Pufferzonen“ Rechnung tragen, wie dies mit § 21 Abs. 5 NatSchG für Baden-Württemberg der Fall ist.
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Unabhängig hiervon dienen die Grundstücke des Antragstellers nicht lediglich als „Pufferzone“. Sie sind vielmehr selbst schutzgebietswürdig im Sinne von § 21 Abs. 1 NatSchG. Insoweit ist nicht etwa erforderlich, dass sich auf ihnen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 24a NatSchG befänden.
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Der Vertreter der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege beim Regierungspräsidium Tübingen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt und durch Vorlage von Lichtbildern belegt, dass das ein vielgestaltiges Biotopmosaik bildende Schutzgebiet im mittleren und östlichen Bereich von artenreichen Wiesenlandschaften auf mageren Ton-Lehm-Böden geprägt wird. Dies gilt auch für die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers, die mit der Bodenwertzahl 38 (von 100) bewertet sind. Der Bewuchs seines Grundstück Flst.Nr. 487/4 bildet, von der extensiven Bewirtschaftung begünstigt, ausweislich der vorgelegten pflanzensoziologischen Bestandskarte eine artenreiche montane Wirtschaftswiese mittlerer Standorte. Diese hat, zusammen mit den westlich angrenzenden Magerwiesen, als Lebensraumtyp den Charakter einer auch für die Einstufung als FFH-Gebiet maßgeblichen mageren Flachland-Mähwiese (Lebensraumtyp Nr. 6510). Mit seiner nicht näher substantiierten Behauptung, das Grundstück sei noch vor zehn Jahren als Acker genutzt worden, kann der Antragsteller die Schutzwürdigkeit des Grundstücks nicht in Zweifel ziehen, zumal er dem Einwand der Vertreter des Antragsgegners und des Vertreters der Bezirksstelle, nach ihrer Erfahrung dauere es etwa zwanzig Jahre, bis sich ein aufgelassener Acker zu einer artenreichen Mähwiese entwickelt habe, nicht begegnen konnte. Dass die Zusammensetzung der Pflanzenarten in diesem Bereich tatsächlich nicht der einer mageren Flachland-Mähwiese entspricht, wie sie in der erwähnten Bestandskarte mit der Bezeichnung „montane Wirtschaftswiese“ angegeben ist, hat der Antragsteller nicht darlegen können. Dafür hat der Senat auch sonst keine Anhaltspunkte.
23 
Schutzwürdig sind auch die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Streuobstwiesen; denn sie werden nicht extensiv, ein- bis zweimal jährlich, sondern in der Vegetationsperiode alle 14 Tage gemäht. Die in dem vorgelegten Bestandsplan zum Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet verwendete Bezeichnung „Zierrasen“ bedeutet jedoch nicht, dass die hier vorkommenden Pflanzenarten denen eines gepflegten (und gedüngten), artenarmen Zierrasens entsprächen. Vielmehr wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass ein häufiger Wiesenschnitt erfolgt und deshalb die Zusammensetzung der Pflanzenarten eine andere ist als bei einer extensiv genutzten Mähwiese. So finden sich hier vor allem schnittverträgliche Arten wie Mittlerer Wegerich, Weißklee, Gänseblümchen, Wiesenrispengras, Kriechender Günsel und Gamander-Ehrenpreis. Der ökologische Wert  der Wiese wird trotz des häufigen Schnitts von dem vorhandenen mageren Boden bestimmt. Zudem können sich bei Umstellung der Mähweise alsbald wieder die Pflanzenarten einfinden, die für eine extensiv genutzte Magerwiese typisch sind. Auf der Wiese können auch Ameisen fressende Spechtarten Nahrung finden.
24 
Der ökologische Wert dieser Grundstücke wird außerdem von dem vorhandenen älteren, hochstämmigen Obstbaumbestand bestimmt, der, abgesehen von der intensiven Mahd der Wiese, wie eine ortsnahe Streuobstwiese wirkt. Ein solcher Obstbaumbestand ist, dies ist dem Senat aus vielen naturschutzrechtlichen Verfahren bekannt, Lebensraum für zahlreiche Insekten- und Vogelarten. An dieser Beurteilung ändert sich nicht deshalb etwas, weil der Antragsteller in den letzten Jahren dort nur von ihm so bezeichnete „Nesträuber“, nämlich Elstern und Eichelhäher, gesehen hat. Daneben fällt für die Beurteilung der ökologischen Schutzwürdigkeit des Obstgartens auch ins Gewicht, dass sich in der Nähe, im Norden wie im Süden, ausgedehnte Biotope befinden und es nahe liegt, dass die dort vorkommenden Tierarten den Obstgarten des Antragstellers etwa zur Nahrungsaufnahme aufsuchen (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -).
25 
Soweit der Antragsteller einwendet, es spreche gegen die Schutzwürdigkeit seiner Grundstücke, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen in Richtung auf die Bebauung von Starzeln zunehmend an ökologischem Wert verlören, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Richtig ist vielmehr die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Naturschutzgebiet aus fachlicher Sicht im hier zu beurteilenden Bereich durchaus noch weiter nach Osten in Richtung auf die Bebauung hätte ausgedehnt werden können, soweit sich dort weitere ältere, hochstämmige Obstbaumbestände befinden. Deren Nähe zur Bebauung schließt ihre Schutzwürdigkeit nicht aus. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Streuobstwiesen auch am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden können (Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -). Dies gilt gleichermaßen für Obstbaumbestände auf häufiger gemähten Wiesen.
26 
Schließlich spricht gegen die Schutzwürdigkeit der Grundstücke des Antragstellers nicht, dass sich der Antragsgegner gegenüber der Stadt Burladingen bereit erklärt hat, u. a. sie bei einer Planfeststellung der B 32 als Ortsumgehung von Starzeln wieder aus dem Schutzgebiet herauszunehmen. Vielmehr beruht diese Zusage auf einer - vorweggenommenen - Abwägung zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung dieser Flächen einerseits und dem möglicherweise künftig begründeten Interesse der Stadt Burladingen an einer Planfeststellung der Umgehungsstraße andererseits.
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Die Grundstücke des Antragstellers sind auch schutzbedürftig. Insoweit ist eine konkrete Veränderungsabsicht des Antragstellers hinsichtlich des Pflanzenbestands und hinsichtlich der aktuellen Nutzung nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 22 = NuR 1998, 37). Ohne Unterschutzstellung könnte der Antragsteller etwa die Obstbäume ohne gleichwertige Ersatzpflanzung beseitigen und die Mähwiese intensiv bewirtschaften. Dem stünde auch die Landschaftsschutzverordnung nicht entgegen. Zudem können durch die Einbeziehung in das Schutzgebiet Schutz- und Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken erfolgen  (§ 6 Abs. 1 NSG-VO).
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Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn betreffenden Ge- und Verbote der Naturschutzverordnung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
29 
Das Verbot, bauliche Maßnahmen durchzuführen (§ 4 Abs. 3 NSG-VO), betrifft ihn nicht. Seine Grundstücke waren bei Erlass der Verordnung nicht bebaubar. Es bestand nicht einmal eine ferne Chance auf Einbeziehung dieser Flächen in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren (und sind) sie nicht als Baufläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Einer Darstellung als Baufläche hätte im Übrigen auch die Landschaftsschutzverordnung entgegengestanden.  
30 
Dem Antragsteller ist verboten, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zu verwenden (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 NSG-VO). Die diesbezüglichen Ausnahmen für eine landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 6 NSG-VO) gelten für ihn nicht, weil er keine Landwirtschaft betreibt, sondern das geerntete Tafel- und Mostobst nur für den Eigenbedarf verwendet  (vgl. § 1 Abs. 4 NatSchG und BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - a.a.O.). Auch die Bestandsklausel in § 5 Abs. 5 NSG-VO greift insoweit nicht ein. Dieses Verbot trifft den Antragsteller jedoch nicht übermäßig hart, zumal die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei hochstämmigen Obstbäumen ohnehin fachlich nicht geboten und zudem in der freien Landschaft unabhängig von einer Schutzgebietsausweisung beschränkt ist (§ 17 Abs. 1 NatSchG). Nicht übermäßig betroffen ist der Antragsteller weiter von dem Verbot, Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen zu entfernen (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO).
31 
Dass dem Antragsteller verboten wäre, Äpfel in dem Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 zu lagern, trifft nicht zu. Das Verbot, Abfälle, Düngemittel, Ernterückstände oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 NSG-VO), bezieht sich nicht auf die Ernte selbst. Im Übrigen lässt § 5 Abs. 5 NSG-VO ausdrücklich die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, einschließlich deren Unterhaltung und Instandsetzung, zu.
32 
Auch die Beschränkungen bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen treffen den Antragsteller nicht unverhältnismäßig hart. Sie gelten für ihn zur Zeit nur auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4. Den „Zierrasen“ auf den Grundstücken Flst.Nrn. 488 bis 490 darf er nach der Bestandsschutzklausel des § 5 Abs. 5 NSG-VO wie bisher pflegen und als Garten nutzen.
33 
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
13 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere könnte der Antragsteller durch die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Schutzgebiet und die damit erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in seinen Rechten verletzt sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
14 
 
15 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
16 
Eine Verletzung von in § 59 NatSchG genannten Form- und Verfahrensvorschriften hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (§ 60a Abs. 1 NatSchG). Soweit eine Verletzung sonstiger Form- und Verfahrensvorschriften beachtlich sein könnte, liegt sie nicht vor. Insbesondere ist die Naturschutzverordnung einschließlich der Karten, die Bestandteil der Verordnung sind (§ 2 Abs. 3 NSG-VO), ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
17 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 21 NatSchG in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386). Danach können Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen, zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Erforderlich für den angegebenen Schutzzweck ist die Maßnahme nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 NatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, sind ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Die Abwägung hat sich dabei insbesondere auch auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu erstrecken (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - NVwZ-RR 1996, 639 = NuR 1996, 603 m. w. N.; Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung.
18 
In § 3 NSG-VO sind der wesentliche Schutzzweck der Verordnung und ihre besonderen Schutzzwecke im Einzelnen hinreichend bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - VBlBW 1993, 139). Nicht in Zweifel steht auch die Schutzwürdigkeit des Gebiets in seiner Gesamtheit.
19 
Soweit der Antragsteller seine Grundstücke als „Pufferzone“ für nicht schutzwürdig hält, ist von Folgendem auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Unterschutzstellung eines Gebiets in einer Naturschutzverordnung voraus, dass grundsätzlich jeder Teil der Schutzgebietsfläche in dem nach § 21 Abs. 1 NatSchG erforderlichen besonderen Maß bezogen auf die in der jeweiligen Naturschutzverordnung konkretisierten Schutzzwecke schutzwürdig ist. Für eine Einbeziehung von Grundstücken minderer Schutzwürdigkeit am Rande von Naturschutzgebieten als „Pufferzone“ mit dem Ziel, etwaige schädliche Einwirkungen von ungeschützten Flächen aus auf den Kernbereich des Naturschutzgebiets abzufangen, besteht rechtlich kein Bedarf. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 5 NatSchG die Möglichkeit eingeräumt, sogenannte unselbständige Landschaftsschutzgebiete zu schaffen. Nach dieser Bestimmung soll die für den Erlass der Naturschutzverordnung zuständige Behörde, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und der Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiet ausweisen. Aus dieser gesetzlichen Systematik erschließt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Flächen minderer oder gar fehlender Schutzwürdigkeit in ein Naturschutzgebiet nicht für zulässig hält. Hierin unterscheidet sich die Gesetzeslage in Baden-Württemberg von der in verschiedenen anderen Ländern, wie etwa in Hessen und Bayern, deren Naturschutzgesetze keine § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung enthalten, weshalb die zu jenen Gesetzen ergangenen Gerichtsentscheidungen, welche die Einbeziehung weniger schutzwürdiger Flächen in ein Schutzgebiet für zulässig halten, dem zu § 21 Abs. 1 NatSchG vertretenen Standpunkt des Senats nicht entgegenstehen (Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - a. a. O.).
20 
Allerdings können nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randzonen, deren Funktion es ist, als „Pufferzone“ das Schutzgebiet zu sichern, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 = NuR 1996, 600). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass das Landesrecht eine solche Einbeziehung zulässt. So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Schleswig-Holsteinisches NatSchG für sich nicht schutzwürdige Grundstücke in den Schutzbereich der Naturschutzverordnung aufgenommen werden dürfen, wenn deren Aufnahme in das Schutzgebiet erforderlich ist, um schädigende Einwirkungen auf die (schutzwürdigen) Teile des Schutzgebiets zu verringern oder zu vermeiden; im Rahmen dieser Funktion einer solchen „Pufferzone“ sei auch eine Veränderung ihrer Nutzung im Sinne einer „Entwicklung“ zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Auffassung begegne keinen bundesrechtlichen Bedenken, sondern sei von der rahmenrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 1 BNatSchG a. F. gedeckt. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebiets, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote gälten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt seien als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung könne es mithin erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es sei, das Schutzgebiet als „Pufferzone“ zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht entschieden, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Naturschutzgesetze der Länder über die Ausweisung von Naturschutzgebieten kraft Rahmenrechts in diesem Sinne auszulegen seien, wenn die Länder auf andere Weise der (eingeschränkten) Schutzwürdigkeit von „Pufferzonen“ Rechnung tragen, wie dies mit § 21 Abs. 5 NatSchG für Baden-Württemberg der Fall ist.
21 
Unabhängig hiervon dienen die Grundstücke des Antragstellers nicht lediglich als „Pufferzone“. Sie sind vielmehr selbst schutzgebietswürdig im Sinne von § 21 Abs. 1 NatSchG. Insoweit ist nicht etwa erforderlich, dass sich auf ihnen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 24a NatSchG befänden.
22 
Der Vertreter der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege beim Regierungspräsidium Tübingen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt und durch Vorlage von Lichtbildern belegt, dass das ein vielgestaltiges Biotopmosaik bildende Schutzgebiet im mittleren und östlichen Bereich von artenreichen Wiesenlandschaften auf mageren Ton-Lehm-Böden geprägt wird. Dies gilt auch für die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers, die mit der Bodenwertzahl 38 (von 100) bewertet sind. Der Bewuchs seines Grundstück Flst.Nr. 487/4 bildet, von der extensiven Bewirtschaftung begünstigt, ausweislich der vorgelegten pflanzensoziologischen Bestandskarte eine artenreiche montane Wirtschaftswiese mittlerer Standorte. Diese hat, zusammen mit den westlich angrenzenden Magerwiesen, als Lebensraumtyp den Charakter einer auch für die Einstufung als FFH-Gebiet maßgeblichen mageren Flachland-Mähwiese (Lebensraumtyp Nr. 6510). Mit seiner nicht näher substantiierten Behauptung, das Grundstück sei noch vor zehn Jahren als Acker genutzt worden, kann der Antragsteller die Schutzwürdigkeit des Grundstücks nicht in Zweifel ziehen, zumal er dem Einwand der Vertreter des Antragsgegners und des Vertreters der Bezirksstelle, nach ihrer Erfahrung dauere es etwa zwanzig Jahre, bis sich ein aufgelassener Acker zu einer artenreichen Mähwiese entwickelt habe, nicht begegnen konnte. Dass die Zusammensetzung der Pflanzenarten in diesem Bereich tatsächlich nicht der einer mageren Flachland-Mähwiese entspricht, wie sie in der erwähnten Bestandskarte mit der Bezeichnung „montane Wirtschaftswiese“ angegeben ist, hat der Antragsteller nicht darlegen können. Dafür hat der Senat auch sonst keine Anhaltspunkte.
23 
Schutzwürdig sind auch die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Streuobstwiesen; denn sie werden nicht extensiv, ein- bis zweimal jährlich, sondern in der Vegetationsperiode alle 14 Tage gemäht. Die in dem vorgelegten Bestandsplan zum Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet verwendete Bezeichnung „Zierrasen“ bedeutet jedoch nicht, dass die hier vorkommenden Pflanzenarten denen eines gepflegten (und gedüngten), artenarmen Zierrasens entsprächen. Vielmehr wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass ein häufiger Wiesenschnitt erfolgt und deshalb die Zusammensetzung der Pflanzenarten eine andere ist als bei einer extensiv genutzten Mähwiese. So finden sich hier vor allem schnittverträgliche Arten wie Mittlerer Wegerich, Weißklee, Gänseblümchen, Wiesenrispengras, Kriechender Günsel und Gamander-Ehrenpreis. Der ökologische Wert  der Wiese wird trotz des häufigen Schnitts von dem vorhandenen mageren Boden bestimmt. Zudem können sich bei Umstellung der Mähweise alsbald wieder die Pflanzenarten einfinden, die für eine extensiv genutzte Magerwiese typisch sind. Auf der Wiese können auch Ameisen fressende Spechtarten Nahrung finden.
24 
Der ökologische Wert dieser Grundstücke wird außerdem von dem vorhandenen älteren, hochstämmigen Obstbaumbestand bestimmt, der, abgesehen von der intensiven Mahd der Wiese, wie eine ortsnahe Streuobstwiese wirkt. Ein solcher Obstbaumbestand ist, dies ist dem Senat aus vielen naturschutzrechtlichen Verfahren bekannt, Lebensraum für zahlreiche Insekten- und Vogelarten. An dieser Beurteilung ändert sich nicht deshalb etwas, weil der Antragsteller in den letzten Jahren dort nur von ihm so bezeichnete „Nesträuber“, nämlich Elstern und Eichelhäher, gesehen hat. Daneben fällt für die Beurteilung der ökologischen Schutzwürdigkeit des Obstgartens auch ins Gewicht, dass sich in der Nähe, im Norden wie im Süden, ausgedehnte Biotope befinden und es nahe liegt, dass die dort vorkommenden Tierarten den Obstgarten des Antragstellers etwa zur Nahrungsaufnahme aufsuchen (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -).
25 
Soweit der Antragsteller einwendet, es spreche gegen die Schutzwürdigkeit seiner Grundstücke, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen in Richtung auf die Bebauung von Starzeln zunehmend an ökologischem Wert verlören, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Richtig ist vielmehr die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Naturschutzgebiet aus fachlicher Sicht im hier zu beurteilenden Bereich durchaus noch weiter nach Osten in Richtung auf die Bebauung hätte ausgedehnt werden können, soweit sich dort weitere ältere, hochstämmige Obstbaumbestände befinden. Deren Nähe zur Bebauung schließt ihre Schutzwürdigkeit nicht aus. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Streuobstwiesen auch am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden können (Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -). Dies gilt gleichermaßen für Obstbaumbestände auf häufiger gemähten Wiesen.
26 
Schließlich spricht gegen die Schutzwürdigkeit der Grundstücke des Antragstellers nicht, dass sich der Antragsgegner gegenüber der Stadt Burladingen bereit erklärt hat, u. a. sie bei einer Planfeststellung der B 32 als Ortsumgehung von Starzeln wieder aus dem Schutzgebiet herauszunehmen. Vielmehr beruht diese Zusage auf einer - vorweggenommenen - Abwägung zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung dieser Flächen einerseits und dem möglicherweise künftig begründeten Interesse der Stadt Burladingen an einer Planfeststellung der Umgehungsstraße andererseits.
27 
Die Grundstücke des Antragstellers sind auch schutzbedürftig. Insoweit ist eine konkrete Veränderungsabsicht des Antragstellers hinsichtlich des Pflanzenbestands und hinsichtlich der aktuellen Nutzung nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 22 = NuR 1998, 37). Ohne Unterschutzstellung könnte der Antragsteller etwa die Obstbäume ohne gleichwertige Ersatzpflanzung beseitigen und die Mähwiese intensiv bewirtschaften. Dem stünde auch die Landschaftsschutzverordnung nicht entgegen. Zudem können durch die Einbeziehung in das Schutzgebiet Schutz- und Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken erfolgen  (§ 6 Abs. 1 NSG-VO).
28 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn betreffenden Ge- und Verbote der Naturschutzverordnung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
29 
Das Verbot, bauliche Maßnahmen durchzuführen (§ 4 Abs. 3 NSG-VO), betrifft ihn nicht. Seine Grundstücke waren bei Erlass der Verordnung nicht bebaubar. Es bestand nicht einmal eine ferne Chance auf Einbeziehung dieser Flächen in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren (und sind) sie nicht als Baufläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Einer Darstellung als Baufläche hätte im Übrigen auch die Landschaftsschutzverordnung entgegengestanden.  
30 
Dem Antragsteller ist verboten, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zu verwenden (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 NSG-VO). Die diesbezüglichen Ausnahmen für eine landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 6 NSG-VO) gelten für ihn nicht, weil er keine Landwirtschaft betreibt, sondern das geerntete Tafel- und Mostobst nur für den Eigenbedarf verwendet  (vgl. § 1 Abs. 4 NatSchG und BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - a.a.O.). Auch die Bestandsklausel in § 5 Abs. 5 NSG-VO greift insoweit nicht ein. Dieses Verbot trifft den Antragsteller jedoch nicht übermäßig hart, zumal die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei hochstämmigen Obstbäumen ohnehin fachlich nicht geboten und zudem in der freien Landschaft unabhängig von einer Schutzgebietsausweisung beschränkt ist (§ 17 Abs. 1 NatSchG). Nicht übermäßig betroffen ist der Antragsteller weiter von dem Verbot, Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen zu entfernen (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO).
31 
Dass dem Antragsteller verboten wäre, Äpfel in dem Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 zu lagern, trifft nicht zu. Das Verbot, Abfälle, Düngemittel, Ernterückstände oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 NSG-VO), bezieht sich nicht auf die Ernte selbst. Im Übrigen lässt § 5 Abs. 5 NSG-VO ausdrücklich die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, einschließlich deren Unterhaltung und Instandsetzung, zu.
32 
Auch die Beschränkungen bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen treffen den Antragsteller nicht unverhältnismäßig hart. Sie gelten für ihn zur Zeit nur auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4. Den „Zierrasen“ auf den Grundstücken Flst.Nrn. 488 bis 490 darf er nach der Bestandsschutzklausel des § 5 Abs. 5 NSG-VO wie bisher pflegen und als Garten nutzen.
33 
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2004 - 5 S 1137/03 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 8 Allgemeiner Grundsatz


Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt un

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 13 Allgemeiner Grundsatz


Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Mai 2006 - 5 S 564/05

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Land

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.