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| Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Entgegen den im Beschluss vom 15.08.2003 - 4 K 1434/03 - geäußerten Bedenken war die Beklagte für den Erlass der angegriffenen Verfügung zwar zuständig. |
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| Sie hat ihren Bescheid vom 16.12.2002 auf §§ 1, 3 PolG gestützt. §§ 1, 3 PolG werden regelmäßig herangezogen, wenn einem Grundstückseigentümer aufgegeben wird, eine von ihm errichtete Sperre eines öffentlichen Wegs zu beseitigen (vgl. ständige Rechtsprechung, etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.08.1962 - I 103/60 -, DÖV 1963, 106; Beschluss vom 02.07.2003 - 5 S 590/03 - und Urteil vom 01.07.2005 - 5 S 1996/04 -, NUR 2006, 175). Eine Sperre in diesem Sinne stellt nicht nur der vom Kläger aufgestellte Blumenkübel dar, sondern auch sonstige die Durchfahrt behindernde Gegenstände einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge (Ziff. 2 der Verfügung). Dasselbe gilt für das Schild, soweit auf diesem die Aufschrift „Durchfahrt verboten“ angebracht ist (Ziff. 3 der Verfügung). Schließlich war die Beklagte auch befugt, den Kläger zu verpflichten, nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Ziff. 4 der Verfügung), da sie als allgemeine Polizeibehörde für den Erlass von allen Gefahren abwehrenden bzw. Störungen beseitigenden Maßnahmen nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 4 Satz 1 und 66 Abs. 2 PolG zuständig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2005, a. a. O.). Daneben gründete die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung auch auf § 44 Abs. 1 S. 1 StVO i. V. m. §§ 1 - 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der StVO, so dass sie auch als örtliche Straßenverkehrsbehörde Verkehrshindernisse nach § 32 StVO beseitigen (lassen) durfte. |
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| Die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten der Beklagten lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung jedoch nicht vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der §§ 1, 3 PolG erfordert nämlich ebenso wie ein straßenverkehrsbehördliches Tätigwerden zur Beseitigung eines Verkehrshindernisses, dass sich das Hindernis auföffentlichen Straßen oder Wegen befindet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG und VGH Bad.-Württ., zuletzt Urteil vom 01.07.2005, a. a. O.). |
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| Bei dem streitgegenständlichen über das klägerische Grundstück verlaufenden Wegestück handelt es sich jedoch nicht um einen öffentlichen Weg. |
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| Zu den öffentlichen Wegen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683; zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005, GBl. S. 327) zählen neben den nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 gewidmeten Wegen nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG a. F. auch die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Straßen und Wege, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören. Zwar ist diese Vorschrift in der Neufassung des Straßengesetzes durch Gesetz vom 26.09.1987 (GBl. S. 478) ersatzlos gestrichen worden. Das bedeutet aber nicht, dass damit diese Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verlieren sollten. Vielmehr ist wegen Zeitablaufs eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 Rdnr. 17 m. w. N.). |
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| Unstreitig liegt keine Widmung des Weges auf dem klägerischen Grundstück nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 vor. |
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| Aber auch nach dem bis dahin geltenden Recht kann der Weg nicht als öffentliche Straße qualifiziert werden. Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass erstens eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, zweitens der Weg für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet worden war, drittens diese Widmung tatsächlich verwirklicht worden war, indem der Weg entsprechend der Widmung auch benutzt worden ist und viertens der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (vgl. ständige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., z. B. Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 -, ESVGH 12, 32 und Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.). Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde eine Widmung durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich seit 40 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg genutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWVPR 1992, 163 und vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -). |
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| Unstreitig war schon vor Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 eine erkennbare Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, vorhanden. Fraglich ist jedoch, ob der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Insoweit hat die Beklagte zwar behauptet, den Weg in der Vergangenheit unterhalten zu haben, ohne dies jedoch näher zu belegen. Auch in der mündlichen Verhandlung waren die Beklagten-Vertreter nicht in der Lage, hierzu genauere Angaben zu machen. Vielmehr gab der Kläger an, sein Großvater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Gegen eine Unterhaltung des Weges durch die Beklagte spricht auch der Umstand, dass das fragliche Wegestück nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert wurde. Die von Seiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierfür gegebene Erklärung, das Wegestück sei ja bereits gepflastert gewesen, überzeugt vor dem Hintergrund, dass auch das bis heute geschotterte anschließende Wegestück nicht geteert wurde, nicht. Die vom Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Erklärungen von Einwohnern, wonach das streitige Wegestück „von Gemeindemitarbeitern im Rahmen der Wegeinstandhaltung des Allmendpfades unterhalten“ worden sei, sind nicht nur, weil sie diesen Feststellungen widersprechen, sondern auch mangels individuellen Aussagegehalts nicht überzeugend. Unerheblich ist auch die von der Beklagten im Jahre 1989 und damit weit nach Inkrafttreten des Straßengesetzes 1964 vorgenommene Neupflasterung. |
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| Zwar kann auf eine erkennbare Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband verzichtet werden, wenn es sich um eine atypische Fallgestaltung handelt. Das ist dann der Fall, wenn ein Weg neben seiner Funktion als öffentlicher Weg zugleich auch als Zufahrtsweg zu den anliegenden Grundstücken dient, weshalb die Anlieger den Weg in einem befahrbaren Zustand erhalten müssen, so dass für die Gemeinde keine Notwendigkeit bestand, Maßnahmen zum Unterhalt des Weges zu ergreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWGZ 1994, 658). Gegen eine derartige Annahme spricht, dass das sich an das Grundstück des Klägers anschließende Wegegrundstück bis heute nicht geteert ist. Ob gleichwohl von einem derartigen Ausnahmefall ausgegangen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls fehlt es an der für die Öffentlichkeit des Weges erforderlichen Widmung. |
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| Entgegen der vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 vertretenen Auffassung lässt sich eine stillschweigende Widmung des Weges für den Gemeingebrauch nicht feststellen. Hiervon geht nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte aus. Auch das Regierungspräsidium hat keinerlei Feststellungen getroffen, die die Annahme einer stillschweigenden Widmung rechtfertigen könnten. Insbesondere fehlen bereits jegliche Angaben dazu, wann und durch wen diese erfolgt und aus welchem Verhalten, sei es des Eigentümers, sei es des wegebaupflichtigen Verbands, der Schluss zu ziehen sein könnte, es sei eine Widmung für den Gemeingebrauch erfolgt. Das Regierungspräsidium befasst sich lediglich mit der Frage, woraus sich die Annahme rechtfertige, es liege ein öffentlicher Weg vor. Selbst wenn hieran kein Zweifel bestünde, bliebe offen, wann und durch wen eine Widmung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt ist. Eine solche könnte lediglich widerleglich vermutet werden, falls die Voraussetzungen des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung vorliegen. |
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| Nach Auffassung der Kammer kann aber die Widmung auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung widerlegbar vermutet werden. |
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| Der Nachweis dieser Vermutung der Widmung ist geführt, wenn der Weg seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden ist, was voraussetzt, dass das Recht seit 40 Jahren nachweislich ständig ausgeübt wurde und für die vorangegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht besteht. Die Rückrechnung der Frist als Grundlage für die Annahme einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung beginnt spätestens mit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964, so dass die nachweisliche ständige Rechtsausübung von 1924 bis 1964 stattgefunden haben muss und für die Jahre von 1884 bis 1924 eine gegenteilige Erinnerung nicht bestanden haben darf. Auf die Überzeugung der Rechtsausübung konnte regelmäßig schon ohne zusätzliche Feststellungen aus der Allgemeinheit der Benutzung des Weges geschlossen werden, sofern diese stets ohne Widerspruch des Grundeigentümers erfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.). Nach badischem Landesrecht konnte die Widmung zum Gemeingebrauch allerdings nur dann vermutet werden, wenn der Weg dem Gebrauch der Allgemeinheit, nicht bloß dem Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen oder bestimmten Grundstücken diente (vg. Nagel, Straßengesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 2 Rdnr. 20 m. w. N.). Weiter ist zu beachten, dass an den Nachweis der die Öffentlichkeit begründenden Tatsachen hohe Anforderungen zu stellen sind, weil die Annahme der Öffentlichkeit eines Weges eine einschneidende Beschränkung des Privateigentums (Art. 14 GG) bedeutet. Im Zweifel kann daher nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden (Nagel, a. a. O., § 2 Rdnr. 11 m. w. N.), was auch vorliegend der Fall ist, denn die hier allein in Betracht kommende widerlegliche Vermutung der Widmung zum Gemeingebrauch kraft unvordenklicher Verjährung greift nicht (mehr) ein. |
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| Nachdem nämlich seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes (1964) inzwischen mehr als (weitere) 40 Jahre vergangen sind, hat dies nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung allenfalls noch in Ausnahmefällen festgestellt werden kann. Ein solcher kann aber schon deswegen nicht angenommen werden, weil bereits Ende der 60er Jahre im Zusammenhang mit dem Bauantrag des Klägers vom 08.05.1969 zur Errichtung des Wohnhauses im mittleren Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 48 Anlass bestanden hätte, die Frage der Öffentlichkeit der Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 zu klären. Dass dies unterblieben ist, hat die früher selbstständige Gemeinde ... zu verantworten, deren Erklärungen und Verhalten sich die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen muss. Der Gemeinde ... ist es durch Versagung ihres Einvernehmens gelungen, den Kläger zur Übernahme einer Baulast zu bewegen, die eine Klärung der Frage, wer die Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 nutzen darf, über 30 Jahre lang entbehrlich erscheinen ließ. In ihrem die Löschung dieser Baulast betreffenden Urteil vom 15.03.2000 - 4 K 399/99 - hat die Kammer ausgeführt: |
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| „Zum Bauantrag des Klägers vom 08.05.1969, der die Errichtung des Wohnhauses im mittleren Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 48 betraf, hatte die damals noch selbstständige Gemeinde ... ihr Einvernehmen zunächst versagt. Zur Begründung hatte sie dem Landratsamt Karlsruhe mit Schreiben vom 03.07.1969 mitgeteilt, auf Anordnung des Landratsamtes habe der vom Friedhof zur ...straße (jetzt ...straße) führende Weg in seinem unteren Teil ab dem Ökonomiegebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49 bis zur ...straße für jeglichen Verkehr gesperrt werden müssen, weil dieser Weg sehr steil und die Einmündung in die ...straße unübersichtlich sei. Die Gemeinde ... beabsichtige eine zumindest seit Bestehen der angrenzenden Gehöfte über die Grundstücke Flst.-Nrn. 49 und 48 vorhandene Überfahrt, die im Grundbuch nicht eingetragen sei, als Weg auszubauen, weil die Eigentümer der nördlich gelegenen, in der Hauptsache landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ein Recht auf eine verkehrssichere Abfahrt zur ...straße hätten. Einer Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 48 könne erst nach Bereinigung des unhaltbaren Zustandes zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 17.12.1969 bat das Landratsamt Karlsruhe das Bürgermeisteramt ... um Überprüfung der im Schreiben vom 03.07.1969 vertretenen Auffassung mit dem Hinweis, dass das Landratsamt aus den in diesem Schreiben genannten Gründen eine Genehmigung nicht versagen könne. Nachdem der Kläger für das Grundstück Flst.-Nr. 48 durch Erklärung gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe eine Baulast des Inhalts übernommen hatte, eine Überfahrt in einer Breite von 5 m vom Grundstück Flst.-Nr. 49 zur ...straße (jetzt ...straße) für die Allgemeinheit zu dulden und gegen einen Ausbau des bereits bestehenden Weges durch die Gemeinde ... keine Einwendungen zu erheben, und diese Baulast am 02.02.1970 in das Baulastenverzeichnis eingetragen war, teilte das Bürgermeisteramt ... dem Landratsamt Karlsruhe mit, dass gegen die Erteilung der beantragten Baugenehmigung keine Bedenken mehr bestünden. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 26.02.1970 erteilt. |
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| Mit Schreiben vom 14.12.1987 teilte das Bürgermeisteramt der Beigeladenen dem Kläger mit, der Ortschaftsrat habe zunächst in seiner Sitzung vom 22.09.1987 der beantragten Löschung der das Grundstück Flst.-Nr. 49 betreffenden Baulast mit der Maßgabe zugestimmt, dass die hinteren Anlieger G. und W. nach wie vor über das als Zufahrt dienende Grundstück des Klägers fahren könnten. Da nach Auskunft des Landratsamtes Karlsruhe eine derartige Teillöschung nicht möglich sei, sei der Ortschaftsrat dann aber in seiner Sitzung vom 01.12.1987 der Auffassung gewesen, dass die Baulast nicht gelöscht werden solle. Mit Schreiben vom 12.01.1988 und 13.01.1988 beantragte der Kläger beim Bürgermeisteramt ... schriftlich die Löschung der Baulast mit dem Hinweis, er sei damit einverstanden, dass die hinteren Anlieger G. und W. den Weg über sein Grundstück benutzen, wie dies bereits seit Generationen der Fall sei. Wegen der Benutzung durch die landwirtschaftlichen Kraftfahrzeuge befinde sich der Weg in einem sehr schlechten Zustand. Er werde ihn auf seine Kosten in Stand setzen, sobald die Baulast gelöscht sei. Mit Schreiben vom 05.04.1988 wies das Bürgermeisteramt ... den Kläger darauf hin, dass im Hinblick auf die Empfehlung des Ortschaftsrats eine Löschung der Baulast nicht in Betracht komme. Jedoch könne die Straßenbaulast für die Überfahrtsfläche dem Kläger nicht zugemutet werden und die Beigeladene verpflichte sich deshalb hiermit, Unterhaltungen und Reparaturen dieses Wegestückes auf dem Grundstück auszuführen.“ |
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| Angesichts dieses Sachverhalts scheint sich erst wegen der den unteren Teil des ...wegs betreffenden Anordnung des Landratsamtes die Frage gestellt zu haben, wer die Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 nutzen darf. Dies spricht gegen die Annahme, sie sei seit Menschengedenken im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden. Andernfalls erscheint nur schwer verständlich, weshalb sich die Gemeinde ... nicht hierauf berufen, sondern stattdessen versucht hat, durch eine Baulast sicherzustellen, dass „die Eigentümer der nördlich gelegenen, in der Hauptsache landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Recht auf eine verkehrssichere Abfahrt zur ...straße“ haben, obwohl das Landratsamt dies - zu Recht - für unzulässig erachtet hatte. Allerdings darf auch nicht übersehen werden, dass der Kläger eine Baulast des Inhalts übernommen hat, eine Überfahrt für die Allgemeinheit zu dulden und gegen einen Ausbau des Weges durch die Gemeinde ... keine Einwendungen zu erheben. Dass dies der Kläger auch dann getan hätte, wenn sich damals der Kreis der Benutzer der Überfahrt auf die Eigentümer oder Bewohner der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 beschränkt hätte, erscheint eher unwahrscheinlich. Deshalb ist anzunehmen, dass Ende der 60er Jahre aus der Sicht sowohl der Gemeinde ... als auch des Klägers die Sach- und Rechtslage ungeklärt gewesen sein und ihnen deswegen die Baulast als eine pragmatische Lösung erschienen haben mag. Dies spricht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der Gemeinde ... eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung und eine sich hieraus ergebende widerlegliche Vermutung einer Widmung verwehrt ist. Jedoch erscheint es nach Auffassung der Kammer nicht unbillig, dass es zu Lasten der Beklagten geht, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit von über 30 Jahren keine Zeugen mehr zur Verfügung stehen, deren Aussagen es im Regelfall - zumindest auch - bedarf, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung vorliegen. |
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| Das Erfordernis solcher Zeugenaussagen ergibt sich daraus, dass für die Zeit von 1884 bis 1924 eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen darf und für den nachfolgenden Zeitraum bis 1964 zu der allgemeinen Benutzung das Bewusstsein der Rechtsausübung hinzukommen muss. |
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| Hierbei darf nicht übersehen werden, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung lediglich eine widerlegliche Vermutung begründet. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass für die Öffentlichkeit eines Weges sprechende Indizien auch durch Zeugenaussagen entkräftet werden können. Eine solche Möglichkeit erscheint aber angesichts dessen allenfalls noch theoretisch gegeben, dass für den Zeitraum bis 1924 nur in besonders gelagerten Fällen eine Vernehmung von Zeugen in Betracht kommen dürfte, die über Erzählungen bereits Verstorbener berichten können (Zeugen vom Hörensagen), und auch Zeugen, die 1924 bereits gelebt haben, zur Frage des Bewusstseins der Rechtsausübung wohl kaum verlässliche Angaben machen können, soweit es um noch in ihre Kindheit fallende Vorgänge geht. Ohnehin hat sich bereits bisher in Abhängigkeit von der Zeit, die seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes verstrichen war, wegen des zwangsläufig immer höheren Alters der Zeugen eine Aufklärung des Sachverhalts durch deren Vernehmung zunehmend als schwieriger erwiesen und scheint die Bewertung der Zeugenaussagen in von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen nicht selten davon beeinflusst gewesen zu sein, wie gewichtig andere für oder gegen die Öffentlichkeit eines Weges sprechende Indizien gewesen sind. Soweit ersichtlich, ist aber bisher nicht darauf verzichtet worden, zur Bestätigung solcher Indizien auf die Aussage von Zeugen zurückzugreifen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass sich aus Eintragungen/Einzeichnungen im Urhandriss, im Gemarkungsatlas und im Lagerbruch bereits ein für die Öffentlichkeit eines Wegegrundstücks sprechender urkundlicher Befund ergab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.). |
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| Dass die widerlegliche Vermutung einer Widmung, die sich auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung stützt, grundsätzlich der Aussagen von Zeugen bedarf, solche aber wegen Zeitablaufs nicht mehr zur Verfügung stehen, macht auch der vorliegende Fall deutlich. So lässt sich den von Bewohnern des Ortsteils ... abgegebenen Erklärungen, die sich in den Akten der Beklagten befinden und von denen weitere in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind, bereits nicht entnehmen, welchen Zeitraum sie betreffen. Aus dem jeweils angegebenen Alter ist zu schließen, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen können, weil die älteste Person 1913 geboren ist. Zudem sind diese Erklärungen so allgemein gehalten, dass sich ihnen für die entscheidungserheblichen Fragen keine konkreten Tatsachen entnehmen lassen. Diese gleichlautenden Erklärungen beschränken sich auf die Aussage, dass der Zugang zum ...weg seit jeher über die Grundstücke ...straße 28 und 30 (früher ... und ...) führte und der Weg zu jeder Zeit ungehindert von der Allgemeinheit befahren und begangen werden konnte. Damit bleibt bereits offen, ob der Weg tatsächlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fußweg, sondern auch mit Fahrzeugen benutzt worden ist oder ob eine derartige Benutzung sich auf die Bewohner der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 sowie der östlich an den ...weg angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 257 und 260 und die Landwirte beschränkte, die an den ...weg angrenzende Felder bewirtschafteten. Deshalb muss auch in Betracht gezogen werden, dass der Weg lediglich dem Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen oder Grundstücken diente. Soweit der Weg in Wirklichkeit nur für einen durch ein gemeinsames Interesse am Weg bestimmten und begrenzten Personenkreis gedacht war, steht dies der Feststellung der Öffentlichkeit des Weges selbst dann entgegen, wenn die Allgemeinheit den Weg ungehindert benutzen konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.07.1961, a. a. O.). Dass eine Benutzung des Weges insbesondere mit Fahrzeugen auch durch die Allgemeinheit von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 (...straße 28 und 30) nicht nur geduldet wurde, sondern diese hierzu verpflichtet waren, lässt sich den Erklärungen nicht entnehmen. Deshalb können diese Erklärungen nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Weg von der Allgemeinheit in der Überzeugung benutzt worden ist, zur Inanspruchnahme des Weges berechtigt zu sein. |
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| Zu beachten ist dabei, dass es sich bei dem Weg über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 um die Zufahrt zu diesen Grundstücken handelt und sich eine Verbindung dieser Zufahrten anbot, um einerseits dem Grundstück Flst.-Nr. 48 einen unmittelbaren Zugang zum ...weg und andererseits dem Grundstück Flst.-Nr. 49 einen unmittelbaren Zugang zur ...straße zu ermöglichen. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil der ...weg früher weiter östlich verlief. Er wurde während der Zeit weiter nach Westen verlegt, in der in der Gemarkung ... Vermessungsarbeiten durchgeführt und ausgearbeitet worden sind. Dies geschah nach der amtlichen Auskunft, die das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal - Dienststelle Karlsruhe - unter dem 19.05.2004 dem Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04 (AS 105 der Landgerichtsakten) erstattet hat, in den Jahren 1862 bis 1873. So verlief der ...weg noch nach dem von Geometer Diemer gefertigten Handriss 9 (Ausschnitt - vgl. AS 111 der Landgerichtsakten) ab etwa der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 49 bis zur Einmündung in die ...straße weiter östlich in einer erheblichen Entfernung von den Gebäuden auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49. Nach dem Plan 1 (Ausschnitt) des Auszugs aus dem Gemarkungsatlas, der als Anlage 1 der amtlichen Auskunft vom 19.05.2004 beigefügt ist (AS 109 der Landgerichtsakten), ist der ...weg ab der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 49 nach Westen verlegt und unmittelbar östlich angrenzend an die Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49 in die ...straße geführt worden. Dies hatte zur Folge, dass sich auch der Verlauf des Weges über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 geändert hat, wie sich aus einem Vergleich des Handrisses 9 und des Plans 1 ergibt. |
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| Insoweit erscheint bemerkenswert, dass die Änderung des Verlaufs des ...wegs eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken zur Folge hatte. So wurde ein Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 49 für den ...weg in Anspruch genommen, hierdurch die östliche Grenze dieses Grundstücks nach Westen verschoben und hieran angrenzend der ...weg als eigenes Grundstück dargestellt, das Teil des unverändert gebliebenen Wegegrundstücks ist. Dass im Zusammenhang damit nicht auch die Eigentumsverhältnisse des über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 verlaufenden Weges geändert worden sind und dieser nicht als Teil des Wegegrundstücks dargestellt worden ist, spricht gegen die Annahme, dieser Weg sei damals als Teil des ...wegs angesehen worden. |
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| Hinzu kommt, dass der ...weg als ständiger Güterweg dargestellt worden ist, während der in Streit stehende Weg als unständiger Güterweg aufgemessen worden ist. Dies ergibt sich aus den ergänzenden amtlichen Auskünften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004 und 15.09.2004 an das Landgericht Karlsruhe (AS 151 und 189 der Landgerichtsakten). Diesen ist zu entnehmen, dass der Weg über das Grundstück Flst.-Nr. 48 sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 eindeutig als unständiger Güterweg dargestellt wird, während der ...weg als ständiger Güterweg ausgewiesen ist. Lediglich im Übersichtsplan des Gemarkungsatlasses ist nicht zwischen ständigem Güterweg und unständigem Güterweg unterschieden, sondern sind beide Arten der Güterwege gleich dargestellt worden. Dabei muss angesichts der detaillierteren Einzeichnungen im Gemarkungsatlas und im Handriss und der amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Weg auch im Übersichtsplan nicht, wie die Beklagte meint, als Vicinalweg, was für die Öffentlichkeit des Weges spräche (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.02.1986 - 5 S 394/85 -, VBlBW 1987, 101), eingezeichnet ist, sondern als Güterweg. Jedenfalls lässt sich auch bei genauerer Betrachtung nicht mit abschließender Gewissheit feststellen, dass hier - laut Legende - das Zeichen für Vicinalweg (zwei durchgehende Linien) und nicht für Güterweg (eine durchgehende und eine gestrichelte Linie) Verwendung gefunden hat. |
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| Zu Ausführungen über die rechtliche Natur eines unständigen Güterwegs sah sich das Staatliche Vermessungsamt nicht in der Lage; es hat sich in seiner Auskunft vom 15.09.2004 auf die Erklärung beschränkt, dass der Weg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 48 im Kataster nicht dargestellt worden wäre, wenn seine Bedeutung nicht über die innere Erschließung dieses Flurstücks hinausgegangen wäre. Dies rechtfertigt aber keineswegs den Schluss, es habe sich um einen öffentlichen Weg gehandelt. Vielmehr wird in der Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts vom 16.08.2004 ausgeführt, dass nach § 32 der dieser auszugsweise beigefügten „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ von 1863 Flüsse, Bäche und gemeinschaftlich benutzte Wege in den Plänen überall anzugeben waren und zu den gemeinschaftlich genutzten Wegen auch der „Unständige Güterweg“ gehörte, wie aus der Zeichenerklärung des Gemarkungsatlasses ersichtlich sei. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 15) der genannten Anweisung waren aber hinsichtlich der Nutzung „zum öffentlichen Gebrauch bestimmte Plätze, als: Märkte, Spaziergänge, Kirchhöfe und sonstige Begräbnisstätten, Festungswerke mit zugehörigem Gelände und Exerzierplätze, Staats- und andere öffentliche Straßen, Feldwege, Eisenbahnen“ zu unterscheiden. Deshalb spricht auch der Umstand, dass der ...weg als ständiger Güterweg, dagegen der im Streit stehende Weg als unständiger Güterweg dargestellt ist, eher für als gegen die Annahme, dass von einer unterschiedlichen Nutzung und deshalb nicht von einem öffentlichen Weg auszugehen ist. |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis des vom Landgericht Karlsruhe unternommenen Versuchs der Klärung der Frage, ob und inwiefern sich ein unständiger Güterweg von einem ständigen Güterweg unterscheidet. Die hierzu dem Landgericht Karlsruhe von der Universität Heidelberg unter dem 17.11.2004 erteilte Auskunft erschöpft sich in dem Hinweis, dass im Badischen Landrecht zwischen ständigen und unständigen Dienstbarkeiten unterschieden worden ist; ständig oder selbstständig ist danach eine Dienstbarkeit, die zu ihrer Ausübung der jedes Mal sich wiederholenden Tätigkeit eines Menschen nicht bedarf (z. B. Wasserleitungen, Dachtraufen, Aussichten), während eine solche Tätigkeit bei der unständigen Dienstbarkeit notwendig ist (z. B. Wegerechte, Weiderechte, Wasserschöpfgerechtigkeiten). Dass insoweit eine weitere Aufklärung möglich wäre, kann die Kammer nicht erkennen. |
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| Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Kammer auf Grund der ihr nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, gehalten sein könnte, weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere erscheint die von der Beklagten hilfsweise beantragte Anhörung bzw. Vernehmung der in den Schriftsätzen vom 29.10.1004 und vom 11.09.2006 als amtliche Auskunftsperson und sachverständige Zeugen benannten Personen nicht geboten. So ist nicht erkennbar, insbesondere von der Beklagten auch nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine Anhörung bzw. Vernehmung geklärt werden könnten. Ob sich aus den genannten Unterlagen „die Öffentlichkeit des Wegeteilgrundstücks auf dem Grundstück des Klägers bzw. die Nutzung dieses Wegeteilgrundstücks durch die Allgemeinheit bereits im 19. Jahrhundert ableiten lässt“, ist eine Rechtsentscheidung, die die Kammer zu treffen hat. Dass durch die hilfsweise beantragte Anhörung oder Vernehmung der genannten Personen Tatsachen festgestellt werden können, die den Schluss auf eine stillschweigende Widmung rechtfertigen, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für Tatsachen, aus denen die widerlegliche Vermutung einer Widmung hergeleitet werden könnte. Eine solche Vermutung könnte zudem nur mit dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung begründet werden, das nach der dargelegten Auffassung der Kammer wegen Zeitablaufs nicht mehr anwendbar ist. Deshalb hält die Kammer auch eine Vernehmung der Personen nicht für geboten, deren Erklärungen sich in den Akten der Beklagten befinden bzw. von dieser in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Hiervon abgesehen ist die Beklagte wohl ebenfalls der Auffassung, dass eine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch eine Vernehmung dieser Personen nicht möglich ist. Denn sie hat diese Personen auch nicht hilfsweise als Zeugen benannt. Zwar wäre die Kammer ungeachtet dessen nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, diese Personen als Zeugen zu vernehmen, falls hierdurch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich und geboten erscheint. Dies ist aber nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung nicht der Fall. |
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| Hiervon abgesehen erscheint auch aus tatsächlichen Gründen äußerst zweifelhaft, welcher Beweiswert vorliegend den Aussagen von Zeugen noch beigemessen werden könnte. So muss damit gerechnet werden, dass deren Erinnerung hinsichtlich der Zeit vor 1964 wesentlich davon beeinflusst sein dürfte, wie sie die Verhältnisse in den vergangenen 40 Jahren erlebt haben. Diese sind aber seit Anfang der 70er Jahre dadurch bestimmt, dass der Kläger auf Grund der übernommenen Baulast eine Benutzung des über sein Grundstück führenden Wegs durch die Allgemeinheit zu dulden hatte. Deshalb muss in Betracht gezogen werden, dass sich die Verhältnisse in der Erinnerung der Zeugen auch in der Zeit vor Übernahme der Baulast nicht anders darstellen, obwohl für diese Zeit jedenfalls dem Kläger und der Gemeinde ... die Sach- und Rechtslage so unklar erschien, dass die Gemeinde die Übernahme einer Baulast durch den Kläger für geboten hielt und dieser hierzu bereit war. Dies lässt es bereits für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes sehr zweifelhaft erscheinen, ob sich auf Grund der Aussagen von Zeugen Tatsachen mit der nach § 108 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit feststellen lassen. Für den davor vorliegenden, entscheidungserheblichen Zeitraum muss dies umso mehr gelten. |
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| Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar von einer vorhandenen Wegeanlage auszugehen ist, aber bereits deren Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband äußerst zweifelhaft erscheint, jedenfalls aber eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht festgestellt werden kann. Damit ist der Weg nicht als öffentlicher Weg anzusehen, was aber Voraussetzung für ein polizeiliches oder straßenbehördliches Einschreiten der Beklagten wäre. Deren Bescheid vom 16.12.2002 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 sind daher rechtswidrig und aufzuheben. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der Schwierigkeit der Materie erforderlich und daher gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. |
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| Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die Kammer eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung regelmäßig für ausgeschlossen hält. Insoweit weicht das Urteil auch von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ab (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), der das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung bislang noch für anwendbar erachtet hat (vgl. z. B. Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183 und Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -). |
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