Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über eine Verfügung der Beklagten, die dem Kläger Maßnahmen zur Sperrung eines über sein Grundstück verlaufenden Weges untersagt.
Der Kläger ist Miteigentümer des mit Wohn- und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 48 (... Straße ...) der Gemarkung Völkersbach im Gemeindegebiet der Beklagten. Von der ... Straße abzweigend verläuft über den südöstlichen Teil dieses Grundstücks ein nicht vermarkter, etwa 4,5 m breiter Weg, der weiter über das östlich angrenzende Grundstück Flst.Nr. 49 (... Straße ...) führt und in das ebenfalls von der ... Straße abzweigende öffentliche Wegegrundstück Flst.Nr. 261 (Allmendpfadweg) mündet. Der Weg ist im Bereich des Grundstücks des Klägers gepflastert, im Übrigen geschottert. Da der Kläger den Weg als Privatweg ansieht, stellte er im Herbst 2001 einen die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel auf und brachte Schilder mit dem Hinweis an: „Privatgrundstück. Durchfahrt verboten. Durchgang auf eigene Gefahr“. Mittlerweile ist auch eine abschließbare Schranke installiert.
Mit Verfügung vom 16.12.2002 gab die Beklagte als Ortspolizeibehörde dem Kläger auf, den die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel zu entfernen (Nr. 1), den Weg dauerhaft von sonstigen die Durchfahrt behindernden Gegenständen aller Art einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge freizuhalten (Nr. 2), die Beschriftung „Durchfahrt verboten“ auf den angebrachten Schildern unkenntlich zu machen (Nr. 3) und nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Nr. 4 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 5 und 6). Zur Begründung wurde angegeben: Es handle sich bei der Wegeverbindung über die Grundstücke Flst. Nr. 48 und 49 um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung. Dies ergebe sich aus einem Übersichts-Plan der Gemarkungen Völkersbach und Rimmelsbach von 1878, wo die Wegeverbindung als Vicinalweg eingetragen sei, und aus Vermessungs- und Katasterplänen von 1873, welche den Weg mit gestrichelten Linien markierten. Der Weg sei auch regelmäßig in der Vergangenheit von der Allgemeinheit genutzt worden, um die außerhalb des Ortsetters gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke, die bewohnten Grundstücke Flst. Nr. 49 und 260 sowie den Friedhof zu erreichen. Ein Indiz für die öffentliche Nutzung sei auch die Pflasterung, mit der sich der Weg von der privaten Hoffläche des Klägers unterscheide und die im Jahre 1989 entsprechend einer Forderung des Klägers auf Kosten der Gemeinde hergestellt worden sei. Die angeordneten Maßnahmen seien auch erforderlich und geeignet, um die freie Durchfahrt zu gewährleisten. Das zwischen der Einmündung des streitigen Wegs und der ... Straße liegende Teilstück des öffentlichen Allmendpfadwegs auf Flurstück Nr. 261 sei auf Grund seiner geringen Breite und der Steigung sowie der schlechten Einsehbarkeit auf die vorfahrtberechtigte ... Straße nur beschränkt nutzbar. Der Weg von der Kirche zum Friedhof sei mit einem langen Umweg verbunden.
Der Kläger erhob mit der Begründung Widerspruch, der umstrittene Weg sei ein Privatweg. Eine Widmung sei weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt; sie sei auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Der Weg sei nur von einem begrenzten Personenkreis genutzt worden, es handle sich mithin um einen bloßen Interessentenweg. Die Pflasterung liege lange nach Inkrafttreten des Straßengesetzes. Die Kennzeichnung des Wegs als Vicinalweg im Gemarkungsatlas von 1873 sei zwar ein Indiz für seine Öffentlichkeit; es werde jedoch durch dagegen sprechende Gesichtspunkte entkräftet. Die Verfügung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Die eingeschränkte Befahrbarkeit des Wegegrundstücks Nr. 261 im Bereich der Einmündung in die Albtalstraße sei unerheblich, weil es nur geringfügig benutzt werde. Die Steigung sei problemlos zu bewältigen, der Weg über das Grundstück des Klägers sei kaum weniger steil, die Einmündung gleichermaßen schlecht einsehbar. Es bestehe eine geeignete alternative Zuwegung über die Kirche. Der Umweg für Benutzer aus östlich gelegenen Ortsteilen sei zumutbar.
Mit Beschluss vom 15.08.2003 (4 K 1434/03) stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers wieder her. Es hatte erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Insbesondere erschien es ihm zweifelhaft, ob der Weg öffentlich sei.
Mit Bescheid vom 24.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass die in Nr. 6 der Verfügung gesetzte Frist in „7 Tage ab Vollziehbarkeit i. S. v. § 2 LVwVG abgeändert wird“. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben: Die Beklagte sei sowohl als örtliche Straßenverkehrsbehörde wie auch als Ortspolizeibehörde zuständige Verwaltungsbehörde. Der Weg sei konkludent gewidmet; auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung komme es daher nicht an. Bereits die Bezeichnung als Vicinalweg deute auf einen öffentlichen Weg hin. Die Verwendung der Bezeichnung im Primärkataster und in amtlichen Flurkarten erbringe zwar allein keinen vollen Beweis, stelle jedoch ein gewichtiges Indiz dar. Es lasse den Schluss auf eine vom Privateigentum zu unterscheidende öffentliche Sonderfunktion des Weges zu. Äußerungen des Klägers in der Vergangenheit gegenüber der Finanzbehörde und in einem Zivilrechtsstreit belegten, dass auch er dieser Auffassung gewesen sei. Aus der von der Gemeinde an ihn gerichteten Forderung, eine Baulast zu übernehmen, lasse sich nicht schließen, dass die Gemeinde vom privaten Charakter des Weges ausgegangen sei. Vielmehr habe sie mit der Baulast gerade die Sicherung des Wegs für die Allgemeinheit bezweckt.
Am 23.07.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass das fragliche Wegestück ein Privatweg sei. Eine ausdrückliche Widmung sei nicht nachweisbar. Auch der Nachweis einer stillschweigenden Widmung sei nicht erbracht worden. Die im Widerspruchsbescheid angeführten Indizien ließen einen solchen Schluss nicht zu. Die Landwirte, die den Weg nach dem Vorbringen der Beklagten genutzt hätten, gehörten zu einem eng begrenzten Personenkreis, auch der Zufahrtsverkehr zu den beiden Wohngrundstücken betreffe nur einen überschaubaren Kreis. Die Friedhofsbesucher nutzten hingegen den besser ausgebauten Weg von der Kirche her. Die erforderliche Benutzung durch die Allgemeinheit sei damit nicht belegt, sondern lediglich die Eigenschaft eines - privaten - Interessentenwegs. Die für die Wahrnehmung der Straßenbaulast allein angeführte Pflasterung des Wegs im Jahr 1989 besage allenfalls etwas über die Auffassung der Gemeinde zum damaligen rechtlich nicht relevanten Zeitpunkt. Ebenso wenig sei die Baulast ein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges, im Gegenteil, es bleibe allein die Bezeichnung als „Vicinalweg“ im Gemarkungsplan von 1878. Die im Zivilrechtsstreit von ihm schriftsätzlich vertretene Auffassung der Öffentlichkeit des Weges sei für die Beurteilung der objektiven Rechtslage irrelevant. Das Vermessungsamt spreche von einem Güterweg und stütze damit die Annahme eines Interessentenwegs. Die gestrichelten Linien im Plan von 1873 zeigten demgegenüber nur an, dass ein Weg vorhanden gewesen sei, besagten über dessen Öffentlichkeit jedoch nichts. Die Verfügung sei überdies unverhältnismäßig. Das Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Herrschaft über sein Miteigentum überwiege das öffentliche Interesse an der Nutzung des Weges. Er sei in der weiteren baulichen und sonstigen privat bestimmten Nutzung seines Grundstücks unzumutbar behindert. Abgesehen davon beachte die Verfügung nicht, dass er sein Eigentum vor Jahren zum Teil übertragen habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie gesteht zu, dass eine ausdrückliche Widmung nicht erfolgt sei. Es liege jedoch eine stillschweigende Widmung durch unvordenkliche Verjährung vor. Indizien dafür bildeten die Benutzung des Weges seit vielen Jahrzehnten durch die Allgemeinheit, die Vornahme der Pflasterung durch die Gemeinde auf deren Kosten, ferner der Übersichtsplan von 1878, der den Weg nicht als Güter- sondern als Vicinalweg ausweise, was Archivdirektor Dr. John bestätige, ferner die Pläne von 1873, die den Weg durch gestrichelte Linien markierten. Die Anordnung sei nicht unverhältnismäßig; aus verfahrensökonomischen Gründen sei das Vorgehen gegen die Miteigentümer bislang zurückgestellt worden.
Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2006 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei für den Erlass der angegriffenen Verfügung zuständig gewesen. Jedoch hätten die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten nicht vorgelegen. Das streitgegenständliche Wegestück sei nämlich nicht öffentlich. Eine Wegeanlage sei schon vor Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhanden gewesen. Fraglich sei jedoch deren rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband. Nähere Belege fehlten insoweit. Gegen eine Unterhaltung des Wegs durch die Beklagte spreche, dass er nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60-er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert worden sei. Die hierfür gegebene Erklärung, dass der Weg gepflastert gewesen sei, überzeuge nicht, weil auch das anschließende Wegestück bis heute nur geschottert sei. Die schriftlichen Erklärungen von Einwohnern über die Wegeinstandhaltung durch Gemeindearbeiter seien mangels individuellen Aussagegehalts nicht überzeugend. Auf die Pflasterung im Jahre 1989 könne es nicht ankommen. Ob eine atypische Fallgestaltung vorliege, könne offenbleiben, denn es fehle an der für die Öffentlichkeit erforderlichen Widmung. Eine stillschweigende Widmung lasse sich nicht feststellen. Dies räume auch die Beklagte ein. Die Widmung könne auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung vermutet werden. Nach früherem badischem Landesrecht müsse der Gebrauch der Allgemeinheit, nicht bloß der Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen nachgewiesen werden. An diesen Nachweis seien wegen der einschneidenden Beschränkung des Privateigentums hohe Anforderungen zu stellen. Nachdem seit Inkrafttreten des Straßengesetzes mehr als 40 Jahre vergangen seien, könne nach Auffassung der Kammer das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung allenfalls noch in Ausnahmefällen eingreifen. Welche Schlüsse aus der Eintragung einer Baulast im Jahre 1970 gezogen werden könnten, sei unklar; dies möge seinerzeit als pragmatische Lösung erschienen sein. Die Baulast spreche nicht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der früheren Gemeinde Völkersbach eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung verwehrt sei. Jedoch gehe es zu Lasten der Beklagten, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit keine Zeugen mehr zur Verfügung stünden, deren Aussagen es im Regelfall zumindest auch bedürfe. Dabei sei zu beachten, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung lediglich eine widerlegliche Vermutung begründe. Dies schließe die Möglichkeit der Entkräftung der Vermutung durch der Öffentlichkeit widersprechende Indizien ein. Eine solche Möglichkeit sei aber angesichts der maßgeblichen Zeiträume allenfalls noch theoretisch gegeben. Die schriftlichen Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach seien in zeitlicher Hinsicht undeutlich, aus dem Alter der Personen sei zu schließen, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen könnten. Damit bleibe bereits offen, ob der Weg tatsächlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fußweg, sondern auch als Fahrweg benutzt worden sei. Deshalb müsse auch ein Interessentenweg für die Bewohner der umliegenden Grundstücke und die Landwirtschaft in Betracht gezogen werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil der Allmendpfadweg früher weiter östlich verlaufen sei. Dies ergebe der Vergleich zwischen Plan 1 und Handriss 9 in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Vermessungsamts Bruchsal vom 19.05.2004. Die Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen habe auch zur Änderung der Eigentumsverhältnisse geführt, wobei auffalle, dass in diesem Zusammenhang nicht auch die Eigentumsverhältnisse des über die Flurstücke Nr. 48 und 49 verlaufenden streitgegenständlichen Weges geändert, dieser nicht als Teil des Wegegrundstücks des Allmendpfadwegs dargestellt worden sei. Dieser Umstand spreche gegen die Annahme, dieser Weg sei seinerzeit als Teil des Allmendpfadwegs betrachtet worden. Hinzu komme, dass der Allmendpfadweg als ständiger, der im Streit stehende Weg als unständiger Güterweg dargestellt worden sei. Dies folge aus den ergänzenden amtlichen Auskünften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal unter Hinweis auf Plan 1 und Handriss 9. Lediglich der Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas treffe diese Unterscheidung nicht. Zudem lasse sich daraus nicht mit Gewissheit feststellen, ob das Zeichen für Vicinalweg oder das für einen Güterweg verwendet worden sei. Zur rechtlichen Natur eines unständigen Güterwegs äußere sich das Vermessungsamt nicht. Sein Hinweis, dass der Weg im Kataster nicht dargestellt worden wäre, wenn er nur für die innere Erschließung Bedeutung gehabt hätte, rechtfertige den Schluss auf die Öffentlichkeit des Wegs nicht. Dass eine weitere Aufklärung möglich wäre, sei nicht zu erkennen.
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Gegen das ihr am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 27.11.2006, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Sie beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht bezweifle die rechtliche Beziehung zu einem wegepflichtigen Verband zu Unrecht. Hier liege eine atypische Fallgestaltung vor. Die Eigentümer und Nutzer des klägerischen Grundstücks müssten schon im eigenen Interesse den Weg in einem befahrbaren Zustand halten, insbesondere im Winter von Schnee und Eis räumen. Durch die andere Pflasterung unterscheide sich das Wegegrundstück auch eindeutig von der privaten Hoffläche. Diese Pflasterung sei im Jahre 1989 auf Kosten der Beklagten hergestellt und bezahlt worden. Warum dies unerheblich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Weshalb das restliche Wegestück nicht geteert worden sei, lasse sich nicht mehr aufklären. Dies entkräfte jedoch keineswegs den Ansatz, dass die Fallgestaltung atypisch sei. Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass mangels Zeugenaussagen das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung keine Anwendung mehr finden könne, sei nicht zu folgen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr deute die unterschiedliche Darstellung im Handriss 9 und in Plan 1 darauf hin, dass es sich um eine Korrektur im damaligen Verfahren noch vor der endgültigen Fertigstellung des Gemarkungsatlas gehandelt habe. Insofern habe das Verwaltungsgericht die notwendige Aufklärung des Sachverhalts und Einsichtnahme in die Originalunterlagen versäumt. Ob es sich um einen ständigen oder um einen unständigen Güterweg gehandelt habe, sei im Ergebnis unerheblich. Denn alle gemeinschaftlich benutzten Wege, und nur diese, hätten entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage verzeichnet werden müssen. Ansonsten wären sie nicht im Kataster dargestellt worden. Es liege nahe, dass der Abzweig über das klägerische Grundstück wegen des steilen Gefälles und der geringen Breite des Allmendpfadwegs im Bereich seiner Einmündung hergestellt worden sei. Dies widerspreche auch der Einschätzung des Wegs als Interessentenweg. Die Karte von 1878 zeige ihn als eine weiterführende Wegeverbindung zu dem damals eigenständigen kleinen Ort Rimmelsbach. Man habe den Wegenutzern aus dem unteren Dorfteil einen längeren Umweg über den Weg bei der Kirche ersparen wollen. Ein weiteres Indiz enthielten die Grundbucheintragungen und der im Grundbuch enthaltene notarielle Versteigerungsvermerk vom 25.11.1879. Damit stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers mindestens seit 1879 der darüber führende Weg mit 2 ar 36 m² separat angegeben sei. Ein weiteres Indiz sei die Erklärung des vormaligen Eigentümers gegenüber der Finanzbehörde. Die gegenüber den schriftlichen Erklärungen von Bewohnern erhobenen Bedenken seien nicht nachvollziehbar. Zumindest hätte dann das Gericht die älteren Bewohner hierzu als Zeugen vernehmen müssen. Die Umstände, unter denen vor ca. 40 Jahren eine Baulast bestellt worden sei, könnten der Beklagten nicht zur Last fallen. Die damalige Vorgehensweise sei durchaus nicht unüblich gewesen.
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Ergänzend hat die Beklagte sieben schriftliche Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach vorgelegt, die sich zu den Wegeverhältnissen äußern. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Dieses habe sich zu Recht vom straßenrechtlichen Institut der unvordenklichen Verjährung abgewandt. Selbst wenn man es weiterhin heranziehen wolle, seien die Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung für die Widmung nicht erfüllt. Es fehle ferner an der weiteren Voraussetzung des alten badischen Wegerechts, dass der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stehe. Schließlich sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. - An das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung seien vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hohe Anforderungen zu stellen. Es basiere auf einer durch Zeugenaussagen begründeten widerleglichen Vermutung. Wenn es allerdings faktisch unmöglich sei, zuverlässige Zeugenaussagen auch über die Zeit vor 1924 zu erlangen, breche das Fundament des Rechtsinstituts zusammen. Urkundlich niedergelegte Befunde bildeten demgegenüber lediglich ein Indiz für die damals bestehende Rechtsüberzeugung. Es sei in der Rechtsprechung stets auf Zeugenaussagen zurückgegriffen worden, um einen urkundlichen Befund zu bestätigen. Seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes seien mehr als 40 Jahre vergangen und die Sachlage, auf Grund der man in den 60-er Jahren dieses Rechtsinstitut angewendet habe, sei inzwischen erheblich verändert. Es bestehe eine nicht auflösbare innere Widersprüchlichkeit. Die Zeugen müssten sich zu einem Zeitraum erklären, der rückgerechnet seit 1964 40 bzw. 80 Jahre umfasse. Das Wahrnehmungsbild sei notwendigerweise verblasst und werde zunehmend von den letzten, jedoch nicht maßgeblichen 40 Jahren bestimmt. - Abgesehen davon seien die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung nicht erfüllt. Der Schluss auf eine frühere Widmung lasse sich den vorliegenden urkundlichen Belegen nicht hinreichend entnehmen. Es bleibe unklar, ob das Wegstück im Übersichtsplan von 1878 als Vicinalweg eingezeichnet sei oder auf Grund der detaillierteren Einzeichnungen sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 einen unständigen Güterweg bilde. Eine weitere Aufklärung sei insoweit nicht möglich. Ein weiteres Indiz gegen die öffentliche Benutzung des Weges habe das Verwaltungsgericht aus dem Vergleich des Plans 1 mit dem zeitlich früheren Handriss 9, der die Verlegung des Allmendpfadwegs ergebe, herausgearbeitet. Aus der Darstellung als unständiger Güterweg folge des Weiteren, dass der Verbindungsweg lediglich ein Interessentenweg und mithin privater Natur sei. Er habe der Zufahrt zu den umgebenden bebauten Grundstücken gedient, außerdem einem eng begrenzten Kreis von Landwirten, die über den Weg ihre Felder erreichen wollten. Auch wegen seinerzeit bestehender verwandtschaftlicher Rücksichten sei die Überfahrt geduldet worden. Den nunmehr ergänzten Erklärungen der Bewohner lasse sich nichts Zuverlässiges entnehmen. Schließlich spreche auch die inzwischen gelöschte Baulast gegen die Öffentlichkeit des Wegs. Deren Eintragung streite dafür, dass die frühere Gemeinde Völkersbach jedenfalls noch im Jahre 1969 den Verbindungsweg nicht als öffentlich betrachtet habe. - Die fehlende Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband leite sich aus dem fehlenden Grundeigentum der Beklagten und der mangelnden Wegeunterhaltung durch sie her. Nähere Angaben zur Unterhaltung seien unterblieben, vielmehr werde nunmehr eingeräumt, dass der Wegeunterhalt und das Schneeräumen durch die Eigentümer erfolgt seien. Sein Großvater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Auch sei der Weg nicht zusammen mit dem Allmendpfadweg geteert worden. Auf das genannte Erfordernis könne auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die anders gestaltete Pflasterung des Wegs als diejenige der Hoffläche sei aus ästhetischen Gründen erfolgt und für die hier streitige Frage unergiebig. Schließlich werde daran festgehalten, dass die Verfügung unverhältnismäßig sei, auch sei seine Inanspruchnahme als Adressat rechtlich höchst zweifelhaft. Er dürfe nicht in das Miteigentum Dritter eingreifen. Die Erfüllung sei ihm daher unmöglich.
18 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor, außerdem die Akten des Landgerichts Karlsruhe - 2 O 38/04 und 2 O 45/04 -, jeweils mit Anlagebänden. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
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Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
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„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
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Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
20 
Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2008 - 5 S 2858/06

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Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm Maßnahmen zur Sperrung eines über sein Grundstück verlaufenden Weges untersagt wurden.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 48 (...str. 30) auf Gemarkung der Beklagten. Von der ...straße verläuft über das klägerische Grundstück ein Weg, der weiter über das östlich angrenzende Grundstück Flst.-Nr. 49 (...str. 28) führt und schließlich in das ebenfalls von der ...straße abzweigende öffentliche, zum heutigen Friedhof führende Wegegrundstück Flst.-Nr. 261 mündet. Der Weg ist im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 49 geschottert, im Bereich des klägerischen Grundstücks gepflastert. Während die Beklagte den Weg als öffentlichen ansieht, hält der Kläger ihn für einen Privatweg. Daher stellte er ca. Mitte Oktober 2001 einen die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel und Schilder mit dem Hinweis „Privatgrundstück. Durchfahrt verboten. Durchgang auf eigene Gefahr“ auf. Zwischenzeitlich hat er auch über die gesamte Wegbreite eine abschließbare Schranke installiert.
Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 16.12.2002 gab die Beklagte als Ortspolizeibehörde dem Kläger auf, den „auf dem über den südöstlichen Teil seines Grundstücks Flst.-Nr. 48 verlaufenden öffentlichen Verbindungsweg, d.h. dem als Weg gepflasterten Bereich von der ...straße zu Flst.-Nr. 49 bzw. in der weiteren Fortsetzung zu dem öffentlichen Wegegrundstück Flst.-Nr. 261“ die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel sofort zu entfernen (Ziff. 1 der Verfügung), den genannten, gepflasterten Wegebereich dauerhaft von sonstigen die Durchfahrt behindernden Gegenständen aller Art einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge freizuhalten (Ziff. 2 der Verfügung), auf den auf beiden Seiten der Wegeverbindung an der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks angebrachten Schildern mit der Aufschrift „Privatgrundstück, Durchfahrt verboten, Durchgang auf eigene Gefahr“ die Beschriftung „Durchfahrt verboten“ unkenntlich zu machen (Ziff. 3 der Verfügung) und nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt über den Verbindungsweg uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Ziff. 4 der Verfügung). In Ziff. 5 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 - 4 angeordnet. Weiter wurde dem Kläger für den Fall, dass er den die Durchfahrt ver- bzw. behindernden Blumenkübel nicht unverzüglich, spätestens bis zum 19.12.2002 entfernt und die Durchfahrt - verboten - Beschriftung nicht unkenntlich gemacht habe, die Ersatzvornahme mit voraussichtlich entstehenden Kosten von 1.000,-- EUR angedroht. Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich bei dem über das klägerische Grundstück führenden Verbindungsweg um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung handle, der schon in Plänen des 19. Jahrhunderts eingetragen und in der Vergangenheit bis zur Sperrung durch den Kläger regelmäßig von der Allgemeinheit genutzt worden sei. Ein Indiz für die öffentliche Nutzung der Wegeverbindung sei auch, dass die Pflasterung, mit der sich der Weg eindeutig von der privaten Hoffläche und den sonstigen Grundstücken unterscheide, im Jahre 1989 auf Forderung und mit Duldung des Klägers sowie auf Kosten der Gemeinde hergestellt worden sei. Die angeordneten Maßnahmen seien auch erforderlich und geeignet, um die freie Durchfahrt und Überfahrt über die öffentliche Wegeverbindung zu gewährleisten. Das öffentliche Wegegrundstück Flst.-Nr. 261, auf das der Verbindungsweg führe, beginne zwar auch direkt an der ...straße, sei jedoch in seinem unteren Teil aufgrund der geringen Breite und der Steigung von maximal bis zu 25 % sowie der schlechten Einsehbarkeit auf die vorfahrtsberechtigte ...straße nur beschränkt nutz- und befahrbar. Eine Verbindung über den Außenbereich und den Weg von der Kirche zum Friedhof sei mit einem rund 2 km langen Umweg verbunden.
Am 19.12.2002 legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass es sich bei dem umstrittenen Weg um einen reinen Privatweg handle. Dieser sei nicht straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr förmlich gewidmet. Auch vor Inkrafttreten des Straßengesetzes 1964 habe keine Widmung zur Benutzung durch die Allgemeinheit stattgefunden, auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung, die eine Widmung vermuten lasse. Eine stillschweigende Widmung liege ebenfalls nicht vor. Da der Weg nur durch einen eng begrenzten Personenkreis, eine überschaubare Anzahl von Landwirten, genutzt worden sei, handle es sich um einen bloßen Interessentenweg und damit einen Privatweg. Auch die Pflasterung des Weges auf Kosten der Gemeinde sei kein Indiz für eine konkludente Widmung. Die Pflasterung sei lange nach Inkrafttreten des Straßengesetzes und aus eigenem Interesse der Beklagten (Anbringung einer Gedenktafel) erfolgt. Dass auf einem Gemarkungsplan von 1878 der Weg als „Vicinalweg“ gekennzeichnet sei, stelle zwar ein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges dar, reiche jedoch gegenüber den gegen die Öffentlichkeit und für einen Interessentenweg sprechenden Gesichtspunkten nicht aus. Da somit die Öffentlichkeit des Weges fraglich sei und die Beklagte mit der streitgegenständlichen Verfügung, die zudem eine unzumutbar kurze Frist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung beinhalte, jahrelang zugewartet habe, sei die Verfügung auch unverhältnismäßig. Das Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Herrschaft über sein Miteigentum an dem Weg sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch die Pflicht, Durchgangsverkehr zu dulden, müsse er den Weg in der vorhandenen Breite bestehen lassen, was ihn an der weiteren baulichen Nutzung seines Grundstücks hindere. Die öffentlichen Interessen wögen demgegenüber nicht schwerer. Dass das direkt von der ...straße ausgehende öffentliche Wegegrundstück Flst.-Nr. 261 nur eingeschränkt befahrbar sei, sei unerheblich, da dieses ohnehin nur geringfügig benutzt werde, so dass ein Begegnungsverkehr kaum stattfinden könne. Die Einbahnstraßenregelung sei daher nicht notwendig. Die Steigung sei mit einem normalen Pkw problemlos zu bewältigen. Der Weg über das klägerische Grundstück sei kaum weniger steil. Auch bei der Einmündung des über das Grundstück des Klägers verlaufenden Wegs in die ...straße sei diese nicht einsehbar. Die alternative Zuwegung über die Kirche sei durchaus geeignet, da diese besser ausgebaut sei als der Weg über das klägerische Grundstück. Auch müssten nur die aus östlicher Richtung kommenden Benutzer einen Umweg von 2 km in Kauf nehmen. Dieser sei zumutbar.
Außerdem hat der Kläger am 30.04.2003 beim erkennenden Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Mit seit dem 06.09.2003 rechtskräftigem Beschluss vom 15.08.2003 - 4 K 1434/03 - hat die Kammer dem Antrag des Klägers stattgegeben, weil sie erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Beklagten vom 16.12.2002 hegte. Diese ergäben sich daraus, dass die Beklagte die Verfügung als Ortspolizeibehörde erlassen, aber auf die Straßenverkehrsordnung gestützt habe, ohne Straßenverkehrsbehörde zu sein. Eine polizeiliche Eilzuständigkeit habe nicht vorgelegen. Im Widerspruchsverfahren könne ggf. noch eine Umdeutung des Bescheides, gestützt auf Vorschriften des Straßengesetzes erfolgen. Fraglich sei auch, ob neben dem Kläger nicht auch die übrigen Miteigentümer des Grundstücks in Anspruch genommen hätten werden müssen. Vor allem erscheine zweifelhaft, ob das Grundstück des Klägers in dem in Streit stehenden Bereich dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei und damit eine öffentliche Straße darstelle. Dies habe der Kläger angezweifelt, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten sei. Gegen die Annahme einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße spreche auch, dass die damals noch selbständige Gemeinde ... im Jahre 1969 vom Kläger die Übernahme einer Baulast gefordert habe - wie mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 15.03.2000 - 4 K 399/99 - festgestellt zu Unrecht - und folglich davon ausgegangen sei, bei dem in Streit stehenden Bereich des klägerischen Grundstücks handle es sich nicht um eine öffentliche Straße.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass die gesetzte Frist in „sieben Tage ab Vollziehbarkeit im Sinne von § 2 LVwVG“ abgeändert wurde. Im Widerspruchsbescheid vertrat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Auffassung, dass es sich bei dem über das Grundstück des Klägers führenden Verbindungsweg um einen öffentlichen Weg handle. Hinweise auf die Öffentlichkeit dieses Weges gingen zurück bis ins Jahr 1879 bzw. bis ins 16. Jahrhundert. Mit rechtswidrigen Maßnahmen habe der Kläger die Öffentlichkeit des Weges beseitigt, woraufhin die Beklagte sowohl als zuständige Ortspolizeibehörde als auch als örtliche Straßenverkehrsbehörde bzw. Straßenbaulastträger die streitgegenständliche Anordnung vom 16.12.2002 erlassen habe. Bei dem über das Grundstück des Klägers führenden Weg sei eine konkludente Widmung für den Gemeingebrauch erfolgt, so dass es auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht ankomme. Bereits die Bezeichnung Vicinal-, d.h. Nachbarschaftsweg, sei ein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges. Dieser sei zudem in allen öffentlichen Büchern und Urkunden vermerkt, was ebenfalls für die öffentliche Sonderfunktion spreche. Das Einverständnis des Eigentümers mit der Sonderfunktion des Weges zeige sich in der Erklärung dem Finanzamt Ettlingen gegenüber, in der die vorherigen Eigentümer vor Inkrafttreten des Straßengesetzes ein wertminderndes Durchfahrtsrecht geltend gemacht hätten. Aus der Eintragung der Baulast ergebe sich, dass die Gemeinde, wenn auch mit einem unzutreffenden Rechtsinstitut, den Weg für die Allgemeinheit habe sichern wollen. Der Kläger selbst habe in einem zivilrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe geltend gemacht, dass es sich nicht um einen bloßen Interessentenweg handle. Auch habe der Weg offensichtlich schon immer als Verbindung zum Friedhof gedient. Für die Öffentlichkeit des Weges spreche zudem die von der Beklagten seit Menschengedenken wahrgenommene Straßenbaulastpflicht. Handle es sich also um einen öffentlichen Weg, sei die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde bzw. Straßenbaulastträger sowohl nach der Straßenverkehrsordnung als auch nach dem Straßengesetz befugt, den Blumenkübel als Hindernis auf öffentlichen Straßen beseitigen zu lassen. Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrsgesetz seien aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtungen nebeneinander anwendbar. Da der Straßenverkehrsordnung kein Durchsetzungsrecht immanent sei, habe die Beklagte insoweit Rückgriff auf das Polizeigesetz genommen.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 26.06.2004 zugestellt.
Am 23.07.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er geht unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags weiterhin davon aus, dass es sich bei dem umstrittenen Wegestück nicht um einen öffentlichen Weg, sondern um einen reinen Privatweg handle. Der Weg sei nicht straßenrechtlich förmlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Aber auch vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes sei nicht nachweislich eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung erfolgt. Eine stillschweigende Widmung für die Allgemeinheit sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Der Weg habe nur einem bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung gestanden, so dass es sich um einen sog. Interessentenweg, der nur Privatweg sei, handle. Eine stillschweigende Widmung könne auch nicht aus der Behauptung der Beklagten, seit Menschengedenken die Straßenbaulastpflicht für das Wegestück wahrgenommen zu haben, hergeleitet werden. Insoweit seien nur Pflasterarbeiten und diese erst nach Inkrafttreten des Straßengesetzes und aus Eigeninteresse der Beklagten erfolgt. Die früher eingetragene Baulast zeige, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, zur Sicherung eines Durchgangsrechts bedürfe es einer solchen, was im Falle der Öffentlichkeit des Weges nicht der Fall gewesen wäre. Die sich aus der Eintragung des Wegs in verschiedenen Dokumenten ergebende „öffentliche Sonderfunktion“ komme auch einem Interessentenweg zu. Dass der Weg im Gemarkungsplan von 1878 als Vicinalweg eingezeichnet sei, mache ihn nicht zum öffentlichen Weg. Wer diesen Gemarkungsplan angefertigt habe, sei unklar. Ein Original liege nicht vor. Dass der Weg im Plan von 1873 gestrichelt eingezeichnet sei, sage nichts über dessen Öffentlichkeit aus. Da die Öffentlichkeit des Weges somit fraglich sei, sei die nach jahrelangem Zuwarten und mit unzumutbarer Fristsetzung erlassene Verfügung der Beklagten unverhältnismäßig. Bei der Abwägung überwiege das Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Herrschaft über sein Miteigentum das öffentliche Interesse an der Nutzung des Weges. Durch die Pflicht, die gesamte Wegbreite freizuhalten, werde der Kläger in der weiteren baulichen oder sonstigen privatbestimmten Nutzung seines Grundstücks gehindert. Dass der Kläger in der Vergangenheit sich gegen den Verkehr auf dem Weg nicht zur Wehr gesetzt habe, verpflichte ihn nicht, auch weiterhin die Durchfahrt zu ermöglichen. Er habe schon seit Ende der 80er Jahre deutlich gemacht, dass er nicht weiterhin gewillt sei, öffentlichen Verkehr über sein Grundstück zu dulden. Gewichtige öffentliche Interessen, die die Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums rechtfertigten, lägen nicht vor. Die direkte Verbindung von der ...straße zum Wegegrundstück Flst.-Nr. 261 werde nur von wenigen Personen genutzt. Die Besucher des Friedhofs nähmen den viel besser ausgebauten Weg von der Kirche her. Ein Umweg von 2 km sei nicht nur zumutbar, sondern ergebe sich auch allenfalls für die aus östlicher Richtung kommenden Personen. Ein Begegnungsverkehr an der Steilstrecke sei so gut wie nicht zu erwarten. Auch sei die dortige Steigung mit einem normalen Pkw problemlos zu bewältigen. Der Weg über das klägerische Grundstück sei nicht weniger steil. Auch dort sei die Einmündung in die ...straße schlecht einsehbar. Schließlich spreche viel für die Nichtigkeit der Verfügung schon aus formeller Sicht, denn sie nehme den Kläger als Grundstückseigentümer in Anspruch. Dieser habe jedoch das Eigentum an dem betreffenden Grundstück bereits vor Jahren zum Teil an seine Tochter und zum Teil an seinen Schwiegersohn übertragen.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen .
13 
Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die Ausführungen im Ausgangs- sowie im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Weg sei zwar nicht ausdrücklich gewidmet worden, doch sei eine stillschweigende Widmung als öffentlicher Weg durch unvordenkliche Verjährung erfolgt. Indizien hierfür bildeten die Benutzung des Weges seit vielen Jahrzehnten durch die Allgemeinheit, die Pflasterung durch und auf Kosten der Beklagten sowie alte Pläne aus dem 19. Jahrhundert, die den Weg bereits auswiesen und als Vicinalweg bezeichneten. Dass es sich lediglich um einen Güter- und damit um einen Interessentenweg handle, sei durch nichts belegt. Zudem sei in der Karte von 1878 das streitgegenständliche Wegeteilstück gerade nicht als Güterweg, sondern eindeutig als Vicinalweg ausgewiesen. Die von der Beklagten angeordneten Maßnahmen seien geeignet, um die freie Durch- und Überfahrt über die öffentliche Wegeverbindung von der ...straße über das klägerische Grundstück sowie das angrenzende Grundstück zum öffentlichen Wegegrundstück Flst.-Nr. 261 uneingeschränkt zu gewährleisten. Die Maßnahmen seien auch erforderlich, da andere, gleich geeignete Zuwegungen nicht existierten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Einsehbarkeit von seinem Grundstück in die ...straße erheblich besser als von dem Wegegrundstück Flst.-Nr. 261. Ein gewichtiges und berechtigtes Interesse des Klägers an der Sperrung der öffentlichen Wegeverbindung sei nicht ersichtlich. Er erleide im Vergleich mit der bisher schon aufgrund der Öffentlichkeit des Weges eingeschränkten Rechtsposition durch die streitgegenständliche Verfügung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch in sonstiger Weise faktisch eine gravierende Benachteiligung. Der Kläger könne weiterhin die Flächen auf den nicht zu öffentlichen Wegezwecken genutzten Teilen seines Grundstücks ohne Einschränkungen nutzen. Dies sei ihm zumindest in der Vergangenheit möglich gewesen. Warum dies nun anders sein solle, habe er nicht dargelegt. Der Kläger sei als Miteigentümer und vor allem als Handelnder/Verursacher in Anspruch genommen worden, da er sich als Aufsteller des Blumenkübels bzw. als Veranlasser für dessen Aufstellen zu erkennen gegeben habe. Dasselbe gelte für das Aufstellen der Schilder und sonstige Behinderungen. Nach Abschluss des Verfahrens gegenüber dem Kläger würden die erforderlichen Verfügungen auch gegenüber den anderen Miteigentümern ergehen, was jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen bislang zurückgestellt worden sei. Eine straßenrechtliche Ermächtigungsgrundlage komme vorliegend nicht in Betracht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.03.2000 - 4 K 399/99 - betreffend die Löschung der Baulast habe sich mit der Öffentlichkeit des Weges nicht befasst. Im Übrigen bleibe auch nach der zwischenzeitlichen Löschung der Baulast der Weg ein öffentlicher.
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Mit Beschluss vom 15.08.2006 hat die Berichterstatterin den Antrag des Eigentümers des Grundstücks Flst.-Nr. 49 auf Beiladung abgelehnt. Dieser betreibt zusammen mit seinem Sohn und seiner Schwiegertochter gegen den Kläger und die weiteren Miteigentümer des klägerischen Grundstücks vor dem Landgericht Karlsruhe ein Klageverfahren auf Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit sowie ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Beseitigung der auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Absperrungen. In ersterem hat das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 05.04.2005 - 2 O 38/04 - den Rechtsstreit bis zur Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren - 2 O 45/04 - wurde unter dem 17.02.2004 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, in dem der Kläger sich u.a. zur Entfernung des Betonkübels an der Grenze zwischen seinem und dem Grundstück des Nachbarn und zur Aushändigung von zwei Schlüsseln für die Schrankenanlage bereiterklärte.
15 
Dem Gericht liegen ein Ordner Akten der Beklagten sowie ein Band Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Zum Gegenstand des Verfahrens wurden außerdem die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 4 K 399/99 und 4 K 1434/03 sowie die Akten des Landgerichts Karlsruhe 2 O 38/04 und 2 O 45/04 gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Unterlagen sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Entgegen den im Beschluss vom 15.08.2003 - 4 K 1434/03 - geäußerten Bedenken war die Beklagte für den Erlass der angegriffenen Verfügung zwar zuständig.
19 
Sie hat ihren Bescheid vom 16.12.2002 auf §§ 1, 3 PolG gestützt. §§ 1, 3 PolG werden regelmäßig herangezogen, wenn einem Grundstückseigentümer aufgegeben wird, eine von ihm errichtete Sperre eines öffentlichen Wegs zu beseitigen (vgl. ständige Rechtsprechung, etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.08.1962 - I 103/60 -, DÖV 1963, 106; Beschluss vom 02.07.2003 - 5 S 590/03 - und Urteil vom 01.07.2005 - 5 S 1996/04 -, NUR 2006, 175). Eine Sperre in diesem Sinne stellt nicht nur der vom Kläger aufgestellte Blumenkübel dar, sondern auch sonstige die Durchfahrt behindernde Gegenstände einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge (Ziff. 2 der Verfügung). Dasselbe gilt für das Schild, soweit auf diesem die Aufschrift „Durchfahrt verboten“ angebracht ist (Ziff. 3 der Verfügung). Schließlich war die Beklagte auch befugt, den Kläger zu verpflichten, nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Ziff. 4 der Verfügung), da sie als allgemeine Polizeibehörde für den Erlass von allen Gefahren abwehrenden bzw. Störungen beseitigenden Maßnahmen nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 4 Satz 1 und 66 Abs. 2 PolG zuständig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2005, a. a. O.). Daneben gründete die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung auch auf § 44 Abs. 1 S. 1 StVO i. V. m. §§ 1 - 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der StVO, so dass sie auch als örtliche Straßenverkehrsbehörde Verkehrshindernisse nach § 32 StVO beseitigen (lassen) durfte.
20 
Die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten der Beklagten lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung jedoch nicht vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der §§ 1, 3 PolG erfordert nämlich ebenso wie ein straßenverkehrsbehördliches Tätigwerden zur Beseitigung eines Verkehrshindernisses, dass sich das Hindernis auföffentlichen Straßen oder Wegen befindet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG und VGH Bad.-Württ., zuletzt Urteil vom 01.07.2005, a. a. O.).
21 
Bei dem streitgegenständlichen über das klägerische Grundstück verlaufenden Wegestück handelt es sich jedoch nicht um einen öffentlichen Weg.
22 
Zu den öffentlichen Wegen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683; zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005, GBl. S. 327) zählen neben den nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 gewidmeten Wegen nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG a. F. auch die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Straßen und Wege, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören. Zwar ist diese Vorschrift in der Neufassung des Straßengesetzes durch Gesetz vom 26.09.1987 (GBl. S. 478) ersatzlos gestrichen worden. Das bedeutet aber nicht, dass damit diese Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verlieren sollten. Vielmehr ist wegen Zeitablaufs eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 Rdnr. 17 m. w. N.).
23 
Unstreitig liegt keine Widmung des Weges auf dem klägerischen Grundstück nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 vor.
24 
Aber auch nach dem bis dahin geltenden Recht kann der Weg nicht als öffentliche Straße qualifiziert werden. Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass erstens eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, zweitens der Weg für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet worden war, drittens diese Widmung tatsächlich verwirklicht worden war, indem der Weg entsprechend der Widmung auch benutzt worden ist und viertens der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (vgl. ständige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., z. B. Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 -, ESVGH 12, 32 und Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.). Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde eine Widmung durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich seit 40 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg genutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWVPR 1992, 163 und vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).
25 
Unstreitig war schon vor Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 eine erkennbare Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, vorhanden. Fraglich ist jedoch, ob der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Insoweit hat die Beklagte zwar behauptet, den Weg in der Vergangenheit unterhalten zu haben, ohne dies jedoch näher zu belegen. Auch in der mündlichen Verhandlung waren die Beklagten-Vertreter nicht in der Lage, hierzu genauere Angaben zu machen. Vielmehr gab der Kläger an, sein Großvater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Gegen eine Unterhaltung des Weges durch die Beklagte spricht auch der Umstand, dass das fragliche Wegestück nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert wurde. Die von Seiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierfür gegebene Erklärung, das Wegestück sei ja bereits gepflastert gewesen, überzeugt vor dem Hintergrund, dass auch das bis heute geschotterte anschließende Wegestück nicht geteert wurde, nicht. Die vom Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Erklärungen von Einwohnern, wonach das streitige Wegestück „von Gemeindemitarbeitern im Rahmen der Wegeinstandhaltung des Allmendpfades unterhalten“ worden sei, sind nicht nur, weil sie diesen Feststellungen widersprechen, sondern auch mangels individuellen Aussagegehalts nicht überzeugend. Unerheblich ist auch die von der Beklagten im Jahre 1989 und damit weit nach Inkrafttreten des Straßengesetzes 1964 vorgenommene Neupflasterung.
26 
Zwar kann auf eine erkennbare Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband verzichtet werden, wenn es sich um eine atypische Fallgestaltung handelt. Das ist dann der Fall, wenn ein Weg neben seiner Funktion als öffentlicher Weg zugleich auch als Zufahrtsweg zu den anliegenden Grundstücken dient, weshalb die Anlieger den Weg in einem befahrbaren Zustand erhalten müssen, so dass für die Gemeinde keine Notwendigkeit bestand, Maßnahmen zum Unterhalt des Weges zu ergreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWGZ 1994, 658). Gegen eine derartige Annahme spricht, dass das sich an das Grundstück des Klägers anschließende Wegegrundstück bis heute nicht geteert ist. Ob gleichwohl von einem derartigen Ausnahmefall ausgegangen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls fehlt es an der für die Öffentlichkeit des Weges erforderlichen Widmung.
27 
Entgegen der vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 vertretenen Auffassung lässt sich eine stillschweigende Widmung des Weges für den Gemeingebrauch nicht feststellen. Hiervon geht nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte aus. Auch das Regierungspräsidium hat keinerlei Feststellungen getroffen, die die Annahme einer stillschweigenden Widmung rechtfertigen könnten. Insbesondere fehlen bereits jegliche Angaben dazu, wann und durch wen diese erfolgt und aus welchem Verhalten, sei es des Eigentümers, sei es des wegebaupflichtigen Verbands, der Schluss zu ziehen sein könnte, es sei eine Widmung für den Gemeingebrauch erfolgt. Das Regierungspräsidium befasst sich lediglich mit der Frage, woraus sich die Annahme rechtfertige, es liege ein öffentlicher Weg vor. Selbst wenn hieran kein Zweifel bestünde, bliebe offen, wann und durch wen eine Widmung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt ist. Eine solche könnte lediglich widerleglich vermutet werden, falls die Voraussetzungen des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung vorliegen.
28 
Nach Auffassung der Kammer kann aber die Widmung auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung widerlegbar vermutet werden.
29 
Der Nachweis dieser Vermutung der Widmung ist geführt, wenn der Weg seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden ist, was voraussetzt, dass das Recht seit 40 Jahren nachweislich ständig ausgeübt wurde und für die vorangegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht besteht. Die Rückrechnung der Frist als Grundlage für die Annahme einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung beginnt spätestens mit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964, so dass die nachweisliche ständige Rechtsausübung von 1924 bis 1964 stattgefunden haben muss und für die Jahre von 1884 bis 1924 eine gegenteilige Erinnerung nicht bestanden haben darf. Auf die Überzeugung der Rechtsausübung konnte regelmäßig schon ohne zusätzliche Feststellungen aus der Allgemeinheit der Benutzung des Weges geschlossen werden, sofern diese stets ohne Widerspruch des Grundeigentümers erfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.). Nach badischem Landesrecht konnte die Widmung zum Gemeingebrauch allerdings nur dann vermutet werden, wenn der Weg dem Gebrauch der Allgemeinheit, nicht bloß dem Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen oder bestimmten Grundstücken diente (vg. Nagel, Straßengesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 2 Rdnr. 20 m. w. N.). Weiter ist zu beachten, dass an den Nachweis der die Öffentlichkeit begründenden Tatsachen hohe Anforderungen zu stellen sind, weil die Annahme der Öffentlichkeit eines Weges eine einschneidende Beschränkung des Privateigentums (Art. 14 GG) bedeutet. Im Zweifel kann daher nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden (Nagel, a. a. O., § 2 Rdnr. 11 m. w. N.), was auch vorliegend der Fall ist, denn die hier allein in Betracht kommende widerlegliche Vermutung der Widmung zum Gemeingebrauch kraft unvordenklicher Verjährung greift nicht (mehr) ein.
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Nachdem nämlich seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes (1964) inzwischen mehr als (weitere) 40 Jahre vergangen sind, hat dies nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung allenfalls noch in Ausnahmefällen festgestellt werden kann. Ein solcher kann aber schon deswegen nicht angenommen werden, weil bereits Ende der 60er Jahre im Zusammenhang mit dem Bauantrag des Klägers vom 08.05.1969 zur Errichtung des Wohnhauses im mittleren Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 48 Anlass bestanden hätte, die Frage der Öffentlichkeit der Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 zu klären. Dass dies unterblieben ist, hat die früher selbstständige Gemeinde ... zu verantworten, deren Erklärungen und Verhalten sich die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen muss. Der Gemeinde ... ist es durch Versagung ihres Einvernehmens gelungen, den Kläger zur Übernahme einer Baulast zu bewegen, die eine Klärung der Frage, wer die Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 nutzen darf, über 30 Jahre lang entbehrlich erscheinen ließ. In ihrem die Löschung dieser Baulast betreffenden Urteil vom 15.03.2000 - 4 K 399/99 - hat die Kammer ausgeführt:
31 
„Zum Bauantrag des Klägers vom 08.05.1969, der die Errichtung des Wohnhauses im mittleren Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 48 betraf, hatte die damals noch selbstständige Gemeinde ... ihr Einvernehmen zunächst versagt. Zur Begründung hatte sie dem Landratsamt Karlsruhe mit Schreiben vom 03.07.1969 mitgeteilt, auf Anordnung des Landratsamtes habe der vom Friedhof zur ...straße (jetzt ...straße) führende Weg in seinem unteren Teil ab dem Ökonomiegebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49 bis zur ...straße für jeglichen Verkehr gesperrt werden müssen, weil dieser Weg sehr steil und die Einmündung in die ...straße unübersichtlich sei. Die Gemeinde ... beabsichtige eine zumindest seit Bestehen der angrenzenden Gehöfte über die Grundstücke Flst.-Nrn. 49 und 48 vorhandene Überfahrt, die im Grundbuch nicht eingetragen sei, als Weg auszubauen, weil die Eigentümer der nördlich gelegenen, in der Hauptsache landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ein Recht auf eine verkehrssichere Abfahrt zur ...straße hätten. Einer Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 48 könne erst nach Bereinigung des unhaltbaren Zustandes zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 17.12.1969 bat das Landratsamt Karlsruhe das Bürgermeisteramt ... um Überprüfung der im Schreiben vom 03.07.1969 vertretenen Auffassung mit dem Hinweis, dass das Landratsamt aus den in diesem Schreiben genannten Gründen eine Genehmigung nicht versagen könne. Nachdem der Kläger für das Grundstück Flst.-Nr. 48 durch Erklärung gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe eine Baulast des Inhalts übernommen hatte, eine Überfahrt in einer Breite von 5 m vom Grundstück Flst.-Nr. 49 zur ...straße (jetzt ...straße) für die Allgemeinheit zu dulden und gegen einen Ausbau des bereits bestehenden Weges durch die Gemeinde ... keine Einwendungen zu erheben, und diese Baulast am 02.02.1970 in das Baulastenverzeichnis eingetragen war, teilte das Bürgermeisteramt ... dem Landratsamt Karlsruhe mit, dass gegen die Erteilung der beantragten Baugenehmigung keine Bedenken mehr bestünden. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 26.02.1970 erteilt.
32 
Mit Schreiben vom 14.12.1987 teilte das Bürgermeisteramt der Beigeladenen dem Kläger mit, der Ortschaftsrat habe zunächst in seiner Sitzung vom 22.09.1987 der beantragten Löschung der das Grundstück Flst.-Nr. 49 betreffenden Baulast mit der Maßgabe zugestimmt, dass die hinteren Anlieger G. und W. nach wie vor über das als Zufahrt dienende Grundstück des Klägers fahren könnten. Da nach Auskunft des Landratsamtes Karlsruhe eine derartige Teillöschung nicht möglich sei, sei der Ortschaftsrat dann aber in seiner Sitzung vom 01.12.1987 der Auffassung gewesen, dass die Baulast nicht gelöscht werden solle. Mit Schreiben vom 12.01.1988 und 13.01.1988 beantragte der Kläger beim Bürgermeisteramt ... schriftlich die Löschung der Baulast mit dem Hinweis, er sei damit einverstanden, dass die hinteren Anlieger G. und W. den Weg über sein Grundstück benutzen, wie dies bereits seit Generationen der Fall sei. Wegen der Benutzung durch die landwirtschaftlichen Kraftfahrzeuge befinde sich der Weg in einem sehr schlechten Zustand. Er werde ihn auf seine Kosten in Stand setzen, sobald die Baulast gelöscht sei. Mit Schreiben vom 05.04.1988 wies das Bürgermeisteramt ... den Kläger darauf hin, dass im Hinblick auf die Empfehlung des Ortschaftsrats eine Löschung der Baulast nicht in Betracht komme. Jedoch könne die Straßenbaulast für die Überfahrtsfläche dem Kläger nicht zugemutet werden und die Beigeladene verpflichte sich deshalb hiermit, Unterhaltungen und Reparaturen dieses Wegestückes auf dem Grundstück auszuführen.“
33 
Angesichts dieses Sachverhalts scheint sich erst wegen der den unteren Teil des ...wegs betreffenden Anordnung des Landratsamtes die Frage gestellt zu haben, wer die Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 nutzen darf. Dies spricht gegen die Annahme, sie sei seit Menschengedenken im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden. Andernfalls erscheint nur schwer verständlich, weshalb sich die Gemeinde ... nicht hierauf berufen, sondern stattdessen versucht hat, durch eine Baulast sicherzustellen, dass „die Eigentümer der nördlich gelegenen, in der Hauptsache landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Recht auf eine verkehrssichere Abfahrt zur ...straße“ haben, obwohl das Landratsamt dies - zu Recht - für unzulässig erachtet hatte. Allerdings darf auch nicht übersehen werden, dass der Kläger eine Baulast des Inhalts übernommen hat, eine Überfahrt für die Allgemeinheit zu dulden und gegen einen Ausbau des Weges durch die Gemeinde ... keine Einwendungen zu erheben. Dass dies der Kläger auch dann getan hätte, wenn sich damals der Kreis der Benutzer der Überfahrt auf die Eigentümer oder Bewohner der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 beschränkt hätte, erscheint eher unwahrscheinlich. Deshalb ist anzunehmen, dass Ende der 60er Jahre aus der Sicht sowohl der Gemeinde ... als auch des Klägers die Sach- und Rechtslage ungeklärt gewesen sein und ihnen deswegen die Baulast als eine pragmatische Lösung erschienen haben mag. Dies spricht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der Gemeinde ... eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung und eine sich hieraus ergebende widerlegliche Vermutung einer Widmung verwehrt ist. Jedoch erscheint es nach Auffassung der Kammer nicht unbillig, dass es zu Lasten der Beklagten geht, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit von über 30 Jahren keine Zeugen mehr zur Verfügung stehen, deren Aussagen es im Regelfall - zumindest auch - bedarf, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung vorliegen.
34 
Das Erfordernis solcher Zeugenaussagen ergibt sich daraus, dass für die Zeit von 1884 bis 1924 eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen darf und für den nachfolgenden Zeitraum bis 1964 zu der allgemeinen Benutzung das Bewusstsein der Rechtsausübung hinzukommen muss.
35 
Hierbei darf nicht übersehen werden, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung lediglich eine widerlegliche Vermutung begründet. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass für die Öffentlichkeit eines Weges sprechende Indizien auch durch Zeugenaussagen entkräftet werden können. Eine solche Möglichkeit erscheint aber angesichts dessen allenfalls noch theoretisch gegeben, dass für den Zeitraum bis 1924 nur in besonders gelagerten Fällen eine Vernehmung von Zeugen in Betracht kommen dürfte, die über Erzählungen bereits Verstorbener berichten können (Zeugen vom Hörensagen), und auch Zeugen, die 1924 bereits gelebt haben, zur Frage des Bewusstseins der Rechtsausübung wohl kaum verlässliche Angaben machen können, soweit es um noch in ihre Kindheit fallende Vorgänge geht. Ohnehin hat sich bereits bisher in Abhängigkeit von der Zeit, die seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes verstrichen war, wegen des zwangsläufig immer höheren Alters der Zeugen eine Aufklärung des Sachverhalts durch deren Vernehmung zunehmend als schwieriger erwiesen und scheint die Bewertung der Zeugenaussagen in von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen nicht selten davon beeinflusst gewesen zu sein, wie gewichtig andere für oder gegen die Öffentlichkeit eines Weges sprechende Indizien gewesen sind. Soweit ersichtlich, ist aber bisher nicht darauf verzichtet worden, zur Bestätigung solcher Indizien auf die Aussage von Zeugen zurückzugreifen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass sich aus Eintragungen/Einzeichnungen im Urhandriss, im Gemarkungsatlas und im Lagerbruch bereits ein für die Öffentlichkeit eines Wegegrundstücks sprechender urkundlicher Befund ergab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.).
36 
Dass die widerlegliche Vermutung einer Widmung, die sich auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung stützt, grundsätzlich der Aussagen von Zeugen bedarf, solche aber wegen Zeitablaufs nicht mehr zur Verfügung stehen, macht auch der vorliegende Fall deutlich. So lässt sich den von Bewohnern des Ortsteils ... abgegebenen Erklärungen, die sich in den Akten der Beklagten befinden und von denen weitere in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind, bereits nicht entnehmen, welchen Zeitraum sie betreffen. Aus dem jeweils angegebenen Alter ist zu schließen, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen können, weil die älteste Person 1913 geboren ist. Zudem sind diese Erklärungen so allgemein gehalten, dass sich ihnen für die entscheidungserheblichen Fragen keine konkreten Tatsachen entnehmen lassen. Diese gleichlautenden Erklärungen beschränken sich auf die Aussage, dass der Zugang zum ...weg seit jeher über die Grundstücke ...straße 28 und 30 (früher ... und ...) führte und der Weg zu jeder Zeit ungehindert von der Allgemeinheit befahren und begangen werden konnte. Damit bleibt bereits offen, ob der Weg tatsächlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fußweg, sondern auch mit Fahrzeugen benutzt worden ist oder ob eine derartige Benutzung sich auf die Bewohner der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 sowie der östlich an den ...weg angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 257 und 260 und die Landwirte beschränkte, die an den ...weg angrenzende Felder bewirtschafteten. Deshalb muss auch in Betracht gezogen werden, dass der Weg lediglich dem Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen oder Grundstücken diente. Soweit der Weg in Wirklichkeit nur für einen durch ein gemeinsames Interesse am Weg bestimmten und begrenzten Personenkreis gedacht war, steht dies der Feststellung der Öffentlichkeit des Weges selbst dann entgegen, wenn die Allgemeinheit den Weg ungehindert benutzen konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.07.1961, a. a. O.). Dass eine Benutzung des Weges insbesondere mit Fahrzeugen auch durch die Allgemeinheit von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 (...straße 28 und 30) nicht nur geduldet wurde, sondern diese hierzu verpflichtet waren, lässt sich den Erklärungen nicht entnehmen. Deshalb können diese Erklärungen nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Weg von der Allgemeinheit in der Überzeugung benutzt worden ist, zur Inanspruchnahme des Weges berechtigt zu sein.
37 
Zu beachten ist dabei, dass es sich bei dem Weg über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 um die Zufahrt zu diesen Grundstücken handelt und sich eine Verbindung dieser Zufahrten anbot, um einerseits dem Grundstück Flst.-Nr. 48 einen unmittelbaren Zugang zum ...weg und andererseits dem Grundstück Flst.-Nr. 49 einen unmittelbaren Zugang zur ...straße zu ermöglichen. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil der ...weg früher weiter östlich verlief. Er wurde während der Zeit weiter nach Westen verlegt, in der in der Gemarkung ... Vermessungsarbeiten durchgeführt und ausgearbeitet worden sind. Dies geschah nach der amtlichen Auskunft, die das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal - Dienststelle Karlsruhe - unter dem 19.05.2004 dem Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04 (AS 105 der Landgerichtsakten) erstattet hat, in den Jahren 1862 bis 1873. So verlief der ...weg noch nach dem von Geometer Diemer gefertigten Handriss 9 (Ausschnitt - vgl. AS 111 der Landgerichtsakten) ab etwa der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 49 bis zur Einmündung in die ...straße weiter östlich in einer erheblichen Entfernung von den Gebäuden auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49. Nach dem Plan 1 (Ausschnitt) des Auszugs aus dem Gemarkungsatlas, der als Anlage 1 der amtlichen Auskunft vom 19.05.2004 beigefügt ist (AS 109 der Landgerichtsakten), ist der ...weg ab der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 49 nach Westen verlegt und unmittelbar östlich angrenzend an die Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49 in die ...straße geführt worden. Dies hatte zur Folge, dass sich auch der Verlauf des Weges über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 geändert hat, wie sich aus einem Vergleich des Handrisses 9 und des Plans 1 ergibt.
38 
Insoweit erscheint bemerkenswert, dass die Änderung des Verlaufs des ...wegs eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken zur Folge hatte. So wurde ein Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 49 für den ...weg in Anspruch genommen, hierdurch die östliche Grenze dieses Grundstücks nach Westen verschoben und hieran angrenzend der ...weg als eigenes Grundstück dargestellt, das Teil des unverändert gebliebenen Wegegrundstücks ist. Dass im Zusammenhang damit nicht auch die Eigentumsverhältnisse des über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 verlaufenden Weges geändert worden sind und dieser nicht als Teil des Wegegrundstücks dargestellt worden ist, spricht gegen die Annahme, dieser Weg sei damals als Teil des ...wegs angesehen worden.
39 
Hinzu kommt, dass der ...weg als ständiger Güterweg dargestellt worden ist, während der in Streit stehende Weg als unständiger Güterweg aufgemessen worden ist. Dies ergibt sich aus den ergänzenden amtlichen Auskünften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004 und 15.09.2004 an das Landgericht Karlsruhe (AS 151 und 189 der Landgerichtsakten). Diesen ist zu entnehmen, dass der Weg über das Grundstück Flst.-Nr. 48 sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 eindeutig als unständiger Güterweg dargestellt wird, während der ...weg als ständiger Güterweg ausgewiesen ist. Lediglich im Übersichtsplan des Gemarkungsatlasses ist nicht zwischen ständigem Güterweg und unständigem Güterweg unterschieden, sondern sind beide Arten der Güterwege gleich dargestellt worden. Dabei muss angesichts der detaillierteren Einzeichnungen im Gemarkungsatlas und im Handriss und der amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Weg auch im Übersichtsplan nicht, wie die Beklagte meint, als Vicinalweg, was für die Öffentlichkeit des Weges spräche (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.02.1986 - 5 S 394/85 -, VBlBW 1987, 101), eingezeichnet ist, sondern als Güterweg. Jedenfalls lässt sich auch bei genauerer Betrachtung nicht mit abschließender Gewissheit feststellen, dass hier - laut Legende - das Zeichen für Vicinalweg (zwei durchgehende Linien) und nicht für Güterweg (eine durchgehende und eine gestrichelte Linie) Verwendung gefunden hat.
40 
Zu Ausführungen über die rechtliche Natur eines unständigen Güterwegs sah sich das Staatliche Vermessungsamt nicht in der Lage; es hat sich in seiner Auskunft vom 15.09.2004 auf die Erklärung beschränkt, dass der Weg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 48 im Kataster nicht dargestellt worden wäre, wenn seine Bedeutung nicht über die innere Erschließung dieses Flurstücks hinausgegangen wäre. Dies rechtfertigt aber keineswegs den Schluss, es habe sich um einen öffentlichen Weg gehandelt. Vielmehr wird in der Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts vom 16.08.2004 ausgeführt, dass nach § 32 der dieser auszugsweise beigefügten „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ von 1863 Flüsse, Bäche und gemeinschaftlich benutzte Wege in den Plänen überall anzugeben waren und zu den gemeinschaftlich genutzten Wegen auch der „Unständige Güterweg“ gehörte, wie aus der Zeichenerklärung des Gemarkungsatlasses ersichtlich sei. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 15) der genannten Anweisung waren aber hinsichtlich der Nutzung „zum öffentlichen Gebrauch bestimmte Plätze, als: Märkte, Spaziergänge, Kirchhöfe und sonstige Begräbnisstätten, Festungswerke mit zugehörigem Gelände und Exerzierplätze, Staats- und andere öffentliche Straßen, Feldwege, Eisenbahnen“ zu unterscheiden. Deshalb spricht auch der Umstand, dass der ...weg als ständiger Güterweg, dagegen der im Streit stehende Weg als unständiger Güterweg dargestellt ist, eher für als gegen die Annahme, dass von einer unterschiedlichen Nutzung und deshalb nicht von einem öffentlichen Weg auszugehen ist.
41 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis des vom Landgericht Karlsruhe unternommenen Versuchs der Klärung der Frage, ob und inwiefern sich ein unständiger Güterweg von einem ständigen Güterweg unterscheidet. Die hierzu dem Landgericht Karlsruhe von der Universität Heidelberg unter dem 17.11.2004 erteilte Auskunft erschöpft sich in dem Hinweis, dass im Badischen Landrecht zwischen ständigen und unständigen Dienstbarkeiten unterschieden worden ist; ständig oder selbstständig ist danach eine Dienstbarkeit, die zu ihrer Ausübung der jedes Mal sich wiederholenden Tätigkeit eines Menschen nicht bedarf (z. B. Wasserleitungen, Dachtraufen, Aussichten), während eine solche Tätigkeit bei der unständigen Dienstbarkeit notwendig ist (z. B. Wegerechte, Weiderechte, Wasserschöpfgerechtigkeiten). Dass insoweit eine weitere Aufklärung möglich wäre, kann die Kammer nicht erkennen.
42 
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Kammer auf Grund der ihr nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, gehalten sein könnte, weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere erscheint die von der Beklagten hilfsweise beantragte Anhörung bzw. Vernehmung der in den Schriftsätzen vom 29.10.1004 und vom 11.09.2006 als amtliche Auskunftsperson und sachverständige Zeugen benannten Personen nicht geboten. So ist nicht erkennbar, insbesondere von der Beklagten auch nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine Anhörung bzw. Vernehmung geklärt werden könnten. Ob sich aus den genannten Unterlagen „die Öffentlichkeit des Wegeteilgrundstücks auf dem Grundstück des Klägers bzw. die Nutzung dieses Wegeteilgrundstücks durch die Allgemeinheit bereits im 19. Jahrhundert ableiten lässt“, ist eine Rechtsentscheidung, die die Kammer zu treffen hat. Dass durch die hilfsweise beantragte Anhörung oder Vernehmung der genannten Personen Tatsachen festgestellt werden können, die den Schluss auf eine stillschweigende Widmung rechtfertigen, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für Tatsachen, aus denen die widerlegliche Vermutung einer Widmung hergeleitet werden könnte. Eine solche Vermutung könnte zudem nur mit dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung begründet werden, das nach der dargelegten Auffassung der Kammer wegen Zeitablaufs nicht mehr anwendbar ist. Deshalb hält die Kammer auch eine Vernehmung der Personen nicht für geboten, deren Erklärungen sich in den Akten der Beklagten befinden bzw. von dieser in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Hiervon abgesehen ist die Beklagte wohl ebenfalls der Auffassung, dass eine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch eine Vernehmung dieser Personen nicht möglich ist. Denn sie hat diese Personen auch nicht hilfsweise als Zeugen benannt. Zwar wäre die Kammer ungeachtet dessen nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, diese Personen als Zeugen zu vernehmen, falls hierdurch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich und geboten erscheint. Dies ist aber nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung nicht der Fall.
43 
Hiervon abgesehen erscheint auch aus tatsächlichen Gründen äußerst zweifelhaft, welcher Beweiswert vorliegend den Aussagen von Zeugen noch beigemessen werden könnte. So muss damit gerechnet werden, dass deren Erinnerung hinsichtlich der Zeit vor 1964 wesentlich davon beeinflusst sein dürfte, wie sie die Verhältnisse in den vergangenen 40 Jahren erlebt haben. Diese sind aber seit Anfang der 70er Jahre dadurch bestimmt, dass der Kläger auf Grund der übernommenen Baulast eine Benutzung des über sein Grundstück führenden Wegs durch die Allgemeinheit zu dulden hatte. Deshalb muss in Betracht gezogen werden, dass sich die Verhältnisse in der Erinnerung der Zeugen auch in der Zeit vor Übernahme der Baulast nicht anders darstellen, obwohl für diese Zeit jedenfalls dem Kläger und der Gemeinde ... die Sach- und Rechtslage so unklar erschien, dass die Gemeinde die Übernahme einer Baulast durch den Kläger für geboten hielt und dieser hierzu bereit war. Dies lässt es bereits für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes sehr zweifelhaft erscheinen, ob sich auf Grund der Aussagen von Zeugen Tatsachen mit der nach § 108 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit feststellen lassen. Für den davor vorliegenden, entscheidungserheblichen Zeitraum muss dies umso mehr gelten.
44 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar von einer vorhandenen Wegeanlage auszugehen ist, aber bereits deren Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband äußerst zweifelhaft erscheint, jedenfalls aber eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht festgestellt werden kann. Damit ist der Weg nicht als öffentlicher Weg anzusehen, was aber Voraussetzung für ein polizeiliches oder straßenbehördliches Einschreiten der Beklagten wäre. Deren Bescheid vom 16.12.2002 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 sind daher rechtswidrig und aufzuheben.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der Schwierigkeit der Materie erforderlich und daher gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
46 
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die Kammer eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung regelmäßig für ausgeschlossen hält. Insoweit weicht das Urteil auch von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ab (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), der das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung bislang noch für anwendbar erachtet hat (vgl. z. B. Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183 und Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Entgegen den im Beschluss vom 15.08.2003 - 4 K 1434/03 - geäußerten Bedenken war die Beklagte für den Erlass der angegriffenen Verfügung zwar zuständig.
19 
Sie hat ihren Bescheid vom 16.12.2002 auf §§ 1, 3 PolG gestützt. §§ 1, 3 PolG werden regelmäßig herangezogen, wenn einem Grundstückseigentümer aufgegeben wird, eine von ihm errichtete Sperre eines öffentlichen Wegs zu beseitigen (vgl. ständige Rechtsprechung, etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.08.1962 - I 103/60 -, DÖV 1963, 106; Beschluss vom 02.07.2003 - 5 S 590/03 - und Urteil vom 01.07.2005 - 5 S 1996/04 -, NUR 2006, 175). Eine Sperre in diesem Sinne stellt nicht nur der vom Kläger aufgestellte Blumenkübel dar, sondern auch sonstige die Durchfahrt behindernde Gegenstände einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge (Ziff. 2 der Verfügung). Dasselbe gilt für das Schild, soweit auf diesem die Aufschrift „Durchfahrt verboten“ angebracht ist (Ziff. 3 der Verfügung). Schließlich war die Beklagte auch befugt, den Kläger zu verpflichten, nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Ziff. 4 der Verfügung), da sie als allgemeine Polizeibehörde für den Erlass von allen Gefahren abwehrenden bzw. Störungen beseitigenden Maßnahmen nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 4 Satz 1 und 66 Abs. 2 PolG zuständig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2005, a. a. O.). Daneben gründete die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung auch auf § 44 Abs. 1 S. 1 StVO i. V. m. §§ 1 - 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der StVO, so dass sie auch als örtliche Straßenverkehrsbehörde Verkehrshindernisse nach § 32 StVO beseitigen (lassen) durfte.
20 
Die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten der Beklagten lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung jedoch nicht vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der §§ 1, 3 PolG erfordert nämlich ebenso wie ein straßenverkehrsbehördliches Tätigwerden zur Beseitigung eines Verkehrshindernisses, dass sich das Hindernis auföffentlichen Straßen oder Wegen befindet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG und VGH Bad.-Württ., zuletzt Urteil vom 01.07.2005, a. a. O.).
21 
Bei dem streitgegenständlichen über das klägerische Grundstück verlaufenden Wegestück handelt es sich jedoch nicht um einen öffentlichen Weg.
22 
Zu den öffentlichen Wegen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683; zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005, GBl. S. 327) zählen neben den nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 gewidmeten Wegen nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG a. F. auch die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Straßen und Wege, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören. Zwar ist diese Vorschrift in der Neufassung des Straßengesetzes durch Gesetz vom 26.09.1987 (GBl. S. 478) ersatzlos gestrichen worden. Das bedeutet aber nicht, dass damit diese Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verlieren sollten. Vielmehr ist wegen Zeitablaufs eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 Rdnr. 17 m. w. N.).
23 
Unstreitig liegt keine Widmung des Weges auf dem klägerischen Grundstück nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 vor.
24 
Aber auch nach dem bis dahin geltenden Recht kann der Weg nicht als öffentliche Straße qualifiziert werden. Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass erstens eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, zweitens der Weg für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet worden war, drittens diese Widmung tatsächlich verwirklicht worden war, indem der Weg entsprechend der Widmung auch benutzt worden ist und viertens der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (vgl. ständige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., z. B. Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 -, ESVGH 12, 32 und Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.). Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde eine Widmung durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich seit 40 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg genutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWVPR 1992, 163 und vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).
25 
Unstreitig war schon vor Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 eine erkennbare Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, vorhanden. Fraglich ist jedoch, ob der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Insoweit hat die Beklagte zwar behauptet, den Weg in der Vergangenheit unterhalten zu haben, ohne dies jedoch näher zu belegen. Auch in der mündlichen Verhandlung waren die Beklagten-Vertreter nicht in der Lage, hierzu genauere Angaben zu machen. Vielmehr gab der Kläger an, sein Großvater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Gegen eine Unterhaltung des Weges durch die Beklagte spricht auch der Umstand, dass das fragliche Wegestück nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert wurde. Die von Seiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierfür gegebene Erklärung, das Wegestück sei ja bereits gepflastert gewesen, überzeugt vor dem Hintergrund, dass auch das bis heute geschotterte anschließende Wegestück nicht geteert wurde, nicht. Die vom Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Erklärungen von Einwohnern, wonach das streitige Wegestück „von Gemeindemitarbeitern im Rahmen der Wegeinstandhaltung des Allmendpfades unterhalten“ worden sei, sind nicht nur, weil sie diesen Feststellungen widersprechen, sondern auch mangels individuellen Aussagegehalts nicht überzeugend. Unerheblich ist auch die von der Beklagten im Jahre 1989 und damit weit nach Inkrafttreten des Straßengesetzes 1964 vorgenommene Neupflasterung.
26 
Zwar kann auf eine erkennbare Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband verzichtet werden, wenn es sich um eine atypische Fallgestaltung handelt. Das ist dann der Fall, wenn ein Weg neben seiner Funktion als öffentlicher Weg zugleich auch als Zufahrtsweg zu den anliegenden Grundstücken dient, weshalb die Anlieger den Weg in einem befahrbaren Zustand erhalten müssen, so dass für die Gemeinde keine Notwendigkeit bestand, Maßnahmen zum Unterhalt des Weges zu ergreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWGZ 1994, 658). Gegen eine derartige Annahme spricht, dass das sich an das Grundstück des Klägers anschließende Wegegrundstück bis heute nicht geteert ist. Ob gleichwohl von einem derartigen Ausnahmefall ausgegangen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls fehlt es an der für die Öffentlichkeit des Weges erforderlichen Widmung.
27 
Entgegen der vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 vertretenen Auffassung lässt sich eine stillschweigende Widmung des Weges für den Gemeingebrauch nicht feststellen. Hiervon geht nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte aus. Auch das Regierungspräsidium hat keinerlei Feststellungen getroffen, die die Annahme einer stillschweigenden Widmung rechtfertigen könnten. Insbesondere fehlen bereits jegliche Angaben dazu, wann und durch wen diese erfolgt und aus welchem Verhalten, sei es des Eigentümers, sei es des wegebaupflichtigen Verbands, der Schluss zu ziehen sein könnte, es sei eine Widmung für den Gemeingebrauch erfolgt. Das Regierungspräsidium befasst sich lediglich mit der Frage, woraus sich die Annahme rechtfertige, es liege ein öffentlicher Weg vor. Selbst wenn hieran kein Zweifel bestünde, bliebe offen, wann und durch wen eine Widmung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt ist. Eine solche könnte lediglich widerleglich vermutet werden, falls die Voraussetzungen des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung vorliegen.
28 
Nach Auffassung der Kammer kann aber die Widmung auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung widerlegbar vermutet werden.
29 
Der Nachweis dieser Vermutung der Widmung ist geführt, wenn der Weg seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden ist, was voraussetzt, dass das Recht seit 40 Jahren nachweislich ständig ausgeübt wurde und für die vorangegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht besteht. Die Rückrechnung der Frist als Grundlage für die Annahme einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung beginnt spätestens mit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964, so dass die nachweisliche ständige Rechtsausübung von 1924 bis 1964 stattgefunden haben muss und für die Jahre von 1884 bis 1924 eine gegenteilige Erinnerung nicht bestanden haben darf. Auf die Überzeugung der Rechtsausübung konnte regelmäßig schon ohne zusätzliche Feststellungen aus der Allgemeinheit der Benutzung des Weges geschlossen werden, sofern diese stets ohne Widerspruch des Grundeigentümers erfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.). Nach badischem Landesrecht konnte die Widmung zum Gemeingebrauch allerdings nur dann vermutet werden, wenn der Weg dem Gebrauch der Allgemeinheit, nicht bloß dem Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen oder bestimmten Grundstücken diente (vg. Nagel, Straßengesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 2 Rdnr. 20 m. w. N.). Weiter ist zu beachten, dass an den Nachweis der die Öffentlichkeit begründenden Tatsachen hohe Anforderungen zu stellen sind, weil die Annahme der Öffentlichkeit eines Weges eine einschneidende Beschränkung des Privateigentums (Art. 14 GG) bedeutet. Im Zweifel kann daher nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden (Nagel, a. a. O., § 2 Rdnr. 11 m. w. N.), was auch vorliegend der Fall ist, denn die hier allein in Betracht kommende widerlegliche Vermutung der Widmung zum Gemeingebrauch kraft unvordenklicher Verjährung greift nicht (mehr) ein.
30 
Nachdem nämlich seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes (1964) inzwischen mehr als (weitere) 40 Jahre vergangen sind, hat dies nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung allenfalls noch in Ausnahmefällen festgestellt werden kann. Ein solcher kann aber schon deswegen nicht angenommen werden, weil bereits Ende der 60er Jahre im Zusammenhang mit dem Bauantrag des Klägers vom 08.05.1969 zur Errichtung des Wohnhauses im mittleren Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 48 Anlass bestanden hätte, die Frage der Öffentlichkeit der Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 zu klären. Dass dies unterblieben ist, hat die früher selbstständige Gemeinde ... zu verantworten, deren Erklärungen und Verhalten sich die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen muss. Der Gemeinde ... ist es durch Versagung ihres Einvernehmens gelungen, den Kläger zur Übernahme einer Baulast zu bewegen, die eine Klärung der Frage, wer die Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 nutzen darf, über 30 Jahre lang entbehrlich erscheinen ließ. In ihrem die Löschung dieser Baulast betreffenden Urteil vom 15.03.2000 - 4 K 399/99 - hat die Kammer ausgeführt:
31 
„Zum Bauantrag des Klägers vom 08.05.1969, der die Errichtung des Wohnhauses im mittleren Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 48 betraf, hatte die damals noch selbstständige Gemeinde ... ihr Einvernehmen zunächst versagt. Zur Begründung hatte sie dem Landratsamt Karlsruhe mit Schreiben vom 03.07.1969 mitgeteilt, auf Anordnung des Landratsamtes habe der vom Friedhof zur ...straße (jetzt ...straße) führende Weg in seinem unteren Teil ab dem Ökonomiegebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49 bis zur ...straße für jeglichen Verkehr gesperrt werden müssen, weil dieser Weg sehr steil und die Einmündung in die ...straße unübersichtlich sei. Die Gemeinde ... beabsichtige eine zumindest seit Bestehen der angrenzenden Gehöfte über die Grundstücke Flst.-Nrn. 49 und 48 vorhandene Überfahrt, die im Grundbuch nicht eingetragen sei, als Weg auszubauen, weil die Eigentümer der nördlich gelegenen, in der Hauptsache landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ein Recht auf eine verkehrssichere Abfahrt zur ...straße hätten. Einer Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 48 könne erst nach Bereinigung des unhaltbaren Zustandes zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 17.12.1969 bat das Landratsamt Karlsruhe das Bürgermeisteramt ... um Überprüfung der im Schreiben vom 03.07.1969 vertretenen Auffassung mit dem Hinweis, dass das Landratsamt aus den in diesem Schreiben genannten Gründen eine Genehmigung nicht versagen könne. Nachdem der Kläger für das Grundstück Flst.-Nr. 48 durch Erklärung gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe eine Baulast des Inhalts übernommen hatte, eine Überfahrt in einer Breite von 5 m vom Grundstück Flst.-Nr. 49 zur ...straße (jetzt ...straße) für die Allgemeinheit zu dulden und gegen einen Ausbau des bereits bestehenden Weges durch die Gemeinde ... keine Einwendungen zu erheben, und diese Baulast am 02.02.1970 in das Baulastenverzeichnis eingetragen war, teilte das Bürgermeisteramt ... dem Landratsamt Karlsruhe mit, dass gegen die Erteilung der beantragten Baugenehmigung keine Bedenken mehr bestünden. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 26.02.1970 erteilt.
32 
Mit Schreiben vom 14.12.1987 teilte das Bürgermeisteramt der Beigeladenen dem Kläger mit, der Ortschaftsrat habe zunächst in seiner Sitzung vom 22.09.1987 der beantragten Löschung der das Grundstück Flst.-Nr. 49 betreffenden Baulast mit der Maßgabe zugestimmt, dass die hinteren Anlieger G. und W. nach wie vor über das als Zufahrt dienende Grundstück des Klägers fahren könnten. Da nach Auskunft des Landratsamtes Karlsruhe eine derartige Teillöschung nicht möglich sei, sei der Ortschaftsrat dann aber in seiner Sitzung vom 01.12.1987 der Auffassung gewesen, dass die Baulast nicht gelöscht werden solle. Mit Schreiben vom 12.01.1988 und 13.01.1988 beantragte der Kläger beim Bürgermeisteramt ... schriftlich die Löschung der Baulast mit dem Hinweis, er sei damit einverstanden, dass die hinteren Anlieger G. und W. den Weg über sein Grundstück benutzen, wie dies bereits seit Generationen der Fall sei. Wegen der Benutzung durch die landwirtschaftlichen Kraftfahrzeuge befinde sich der Weg in einem sehr schlechten Zustand. Er werde ihn auf seine Kosten in Stand setzen, sobald die Baulast gelöscht sei. Mit Schreiben vom 05.04.1988 wies das Bürgermeisteramt ... den Kläger darauf hin, dass im Hinblick auf die Empfehlung des Ortschaftsrats eine Löschung der Baulast nicht in Betracht komme. Jedoch könne die Straßenbaulast für die Überfahrtsfläche dem Kläger nicht zugemutet werden und die Beigeladene verpflichte sich deshalb hiermit, Unterhaltungen und Reparaturen dieses Wegestückes auf dem Grundstück auszuführen.“
33 
Angesichts dieses Sachverhalts scheint sich erst wegen der den unteren Teil des ...wegs betreffenden Anordnung des Landratsamtes die Frage gestellt zu haben, wer die Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 nutzen darf. Dies spricht gegen die Annahme, sie sei seit Menschengedenken im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden. Andernfalls erscheint nur schwer verständlich, weshalb sich die Gemeinde ... nicht hierauf berufen, sondern stattdessen versucht hat, durch eine Baulast sicherzustellen, dass „die Eigentümer der nördlich gelegenen, in der Hauptsache landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Recht auf eine verkehrssichere Abfahrt zur ...straße“ haben, obwohl das Landratsamt dies - zu Recht - für unzulässig erachtet hatte. Allerdings darf auch nicht übersehen werden, dass der Kläger eine Baulast des Inhalts übernommen hat, eine Überfahrt für die Allgemeinheit zu dulden und gegen einen Ausbau des Weges durch die Gemeinde ... keine Einwendungen zu erheben. Dass dies der Kläger auch dann getan hätte, wenn sich damals der Kreis der Benutzer der Überfahrt auf die Eigentümer oder Bewohner der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 beschränkt hätte, erscheint eher unwahrscheinlich. Deshalb ist anzunehmen, dass Ende der 60er Jahre aus der Sicht sowohl der Gemeinde ... als auch des Klägers die Sach- und Rechtslage ungeklärt gewesen sein und ihnen deswegen die Baulast als eine pragmatische Lösung erschienen haben mag. Dies spricht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der Gemeinde ... eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung und eine sich hieraus ergebende widerlegliche Vermutung einer Widmung verwehrt ist. Jedoch erscheint es nach Auffassung der Kammer nicht unbillig, dass es zu Lasten der Beklagten geht, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit von über 30 Jahren keine Zeugen mehr zur Verfügung stehen, deren Aussagen es im Regelfall - zumindest auch - bedarf, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung vorliegen.
34 
Das Erfordernis solcher Zeugenaussagen ergibt sich daraus, dass für die Zeit von 1884 bis 1924 eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen darf und für den nachfolgenden Zeitraum bis 1964 zu der allgemeinen Benutzung das Bewusstsein der Rechtsausübung hinzukommen muss.
35 
Hierbei darf nicht übersehen werden, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung lediglich eine widerlegliche Vermutung begründet. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass für die Öffentlichkeit eines Weges sprechende Indizien auch durch Zeugenaussagen entkräftet werden können. Eine solche Möglichkeit erscheint aber angesichts dessen allenfalls noch theoretisch gegeben, dass für den Zeitraum bis 1924 nur in besonders gelagerten Fällen eine Vernehmung von Zeugen in Betracht kommen dürfte, die über Erzählungen bereits Verstorbener berichten können (Zeugen vom Hörensagen), und auch Zeugen, die 1924 bereits gelebt haben, zur Frage des Bewusstseins der Rechtsausübung wohl kaum verlässliche Angaben machen können, soweit es um noch in ihre Kindheit fallende Vorgänge geht. Ohnehin hat sich bereits bisher in Abhängigkeit von der Zeit, die seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes verstrichen war, wegen des zwangsläufig immer höheren Alters der Zeugen eine Aufklärung des Sachverhalts durch deren Vernehmung zunehmend als schwieriger erwiesen und scheint die Bewertung der Zeugenaussagen in von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen nicht selten davon beeinflusst gewesen zu sein, wie gewichtig andere für oder gegen die Öffentlichkeit eines Weges sprechende Indizien gewesen sind. Soweit ersichtlich, ist aber bisher nicht darauf verzichtet worden, zur Bestätigung solcher Indizien auf die Aussage von Zeugen zurückzugreifen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass sich aus Eintragungen/Einzeichnungen im Urhandriss, im Gemarkungsatlas und im Lagerbruch bereits ein für die Öffentlichkeit eines Wegegrundstücks sprechender urkundlicher Befund ergab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.).
36 
Dass die widerlegliche Vermutung einer Widmung, die sich auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung stützt, grundsätzlich der Aussagen von Zeugen bedarf, solche aber wegen Zeitablaufs nicht mehr zur Verfügung stehen, macht auch der vorliegende Fall deutlich. So lässt sich den von Bewohnern des Ortsteils ... abgegebenen Erklärungen, die sich in den Akten der Beklagten befinden und von denen weitere in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind, bereits nicht entnehmen, welchen Zeitraum sie betreffen. Aus dem jeweils angegebenen Alter ist zu schließen, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen können, weil die älteste Person 1913 geboren ist. Zudem sind diese Erklärungen so allgemein gehalten, dass sich ihnen für die entscheidungserheblichen Fragen keine konkreten Tatsachen entnehmen lassen. Diese gleichlautenden Erklärungen beschränken sich auf die Aussage, dass der Zugang zum ...weg seit jeher über die Grundstücke ...straße 28 und 30 (früher ... und ...) führte und der Weg zu jeder Zeit ungehindert von der Allgemeinheit befahren und begangen werden konnte. Damit bleibt bereits offen, ob der Weg tatsächlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fußweg, sondern auch mit Fahrzeugen benutzt worden ist oder ob eine derartige Benutzung sich auf die Bewohner der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 sowie der östlich an den ...weg angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 257 und 260 und die Landwirte beschränkte, die an den ...weg angrenzende Felder bewirtschafteten. Deshalb muss auch in Betracht gezogen werden, dass der Weg lediglich dem Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen oder Grundstücken diente. Soweit der Weg in Wirklichkeit nur für einen durch ein gemeinsames Interesse am Weg bestimmten und begrenzten Personenkreis gedacht war, steht dies der Feststellung der Öffentlichkeit des Weges selbst dann entgegen, wenn die Allgemeinheit den Weg ungehindert benutzen konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.07.1961, a. a. O.). Dass eine Benutzung des Weges insbesondere mit Fahrzeugen auch durch die Allgemeinheit von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 (...straße 28 und 30) nicht nur geduldet wurde, sondern diese hierzu verpflichtet waren, lässt sich den Erklärungen nicht entnehmen. Deshalb können diese Erklärungen nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Weg von der Allgemeinheit in der Überzeugung benutzt worden ist, zur Inanspruchnahme des Weges berechtigt zu sein.
37 
Zu beachten ist dabei, dass es sich bei dem Weg über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 um die Zufahrt zu diesen Grundstücken handelt und sich eine Verbindung dieser Zufahrten anbot, um einerseits dem Grundstück Flst.-Nr. 48 einen unmittelbaren Zugang zum ...weg und andererseits dem Grundstück Flst.-Nr. 49 einen unmittelbaren Zugang zur ...straße zu ermöglichen. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil der ...weg früher weiter östlich verlief. Er wurde während der Zeit weiter nach Westen verlegt, in der in der Gemarkung ... Vermessungsarbeiten durchgeführt und ausgearbeitet worden sind. Dies geschah nach der amtlichen Auskunft, die das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal - Dienststelle Karlsruhe - unter dem 19.05.2004 dem Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04 (AS 105 der Landgerichtsakten) erstattet hat, in den Jahren 1862 bis 1873. So verlief der ...weg noch nach dem von Geometer Diemer gefertigten Handriss 9 (Ausschnitt - vgl. AS 111 der Landgerichtsakten) ab etwa der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 49 bis zur Einmündung in die ...straße weiter östlich in einer erheblichen Entfernung von den Gebäuden auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49. Nach dem Plan 1 (Ausschnitt) des Auszugs aus dem Gemarkungsatlas, der als Anlage 1 der amtlichen Auskunft vom 19.05.2004 beigefügt ist (AS 109 der Landgerichtsakten), ist der ...weg ab der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 49 nach Westen verlegt und unmittelbar östlich angrenzend an die Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49 in die ...straße geführt worden. Dies hatte zur Folge, dass sich auch der Verlauf des Weges über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 geändert hat, wie sich aus einem Vergleich des Handrisses 9 und des Plans 1 ergibt.
38 
Insoweit erscheint bemerkenswert, dass die Änderung des Verlaufs des ...wegs eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken zur Folge hatte. So wurde ein Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 49 für den ...weg in Anspruch genommen, hierdurch die östliche Grenze dieses Grundstücks nach Westen verschoben und hieran angrenzend der ...weg als eigenes Grundstück dargestellt, das Teil des unverändert gebliebenen Wegegrundstücks ist. Dass im Zusammenhang damit nicht auch die Eigentumsverhältnisse des über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 verlaufenden Weges geändert worden sind und dieser nicht als Teil des Wegegrundstücks dargestellt worden ist, spricht gegen die Annahme, dieser Weg sei damals als Teil des ...wegs angesehen worden.
39 
Hinzu kommt, dass der ...weg als ständiger Güterweg dargestellt worden ist, während der in Streit stehende Weg als unständiger Güterweg aufgemessen worden ist. Dies ergibt sich aus den ergänzenden amtlichen Auskünften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004 und 15.09.2004 an das Landgericht Karlsruhe (AS 151 und 189 der Landgerichtsakten). Diesen ist zu entnehmen, dass der Weg über das Grundstück Flst.-Nr. 48 sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 eindeutig als unständiger Güterweg dargestellt wird, während der ...weg als ständiger Güterweg ausgewiesen ist. Lediglich im Übersichtsplan des Gemarkungsatlasses ist nicht zwischen ständigem Güterweg und unständigem Güterweg unterschieden, sondern sind beide Arten der Güterwege gleich dargestellt worden. Dabei muss angesichts der detaillierteren Einzeichnungen im Gemarkungsatlas und im Handriss und der amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Weg auch im Übersichtsplan nicht, wie die Beklagte meint, als Vicinalweg, was für die Öffentlichkeit des Weges spräche (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.02.1986 - 5 S 394/85 -, VBlBW 1987, 101), eingezeichnet ist, sondern als Güterweg. Jedenfalls lässt sich auch bei genauerer Betrachtung nicht mit abschließender Gewissheit feststellen, dass hier - laut Legende - das Zeichen für Vicinalweg (zwei durchgehende Linien) und nicht für Güterweg (eine durchgehende und eine gestrichelte Linie) Verwendung gefunden hat.
40 
Zu Ausführungen über die rechtliche Natur eines unständigen Güterwegs sah sich das Staatliche Vermessungsamt nicht in der Lage; es hat sich in seiner Auskunft vom 15.09.2004 auf die Erklärung beschränkt, dass der Weg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 48 im Kataster nicht dargestellt worden wäre, wenn seine Bedeutung nicht über die innere Erschließung dieses Flurstücks hinausgegangen wäre. Dies rechtfertigt aber keineswegs den Schluss, es habe sich um einen öffentlichen Weg gehandelt. Vielmehr wird in der Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts vom 16.08.2004 ausgeführt, dass nach § 32 der dieser auszugsweise beigefügten „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ von 1863 Flüsse, Bäche und gemeinschaftlich benutzte Wege in den Plänen überall anzugeben waren und zu den gemeinschaftlich genutzten Wegen auch der „Unständige Güterweg“ gehörte, wie aus der Zeichenerklärung des Gemarkungsatlasses ersichtlich sei. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 15) der genannten Anweisung waren aber hinsichtlich der Nutzung „zum öffentlichen Gebrauch bestimmte Plätze, als: Märkte, Spaziergänge, Kirchhöfe und sonstige Begräbnisstätten, Festungswerke mit zugehörigem Gelände und Exerzierplätze, Staats- und andere öffentliche Straßen, Feldwege, Eisenbahnen“ zu unterscheiden. Deshalb spricht auch der Umstand, dass der ...weg als ständiger Güterweg, dagegen der im Streit stehende Weg als unständiger Güterweg dargestellt ist, eher für als gegen die Annahme, dass von einer unterschiedlichen Nutzung und deshalb nicht von einem öffentlichen Weg auszugehen ist.
41 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis des vom Landgericht Karlsruhe unternommenen Versuchs der Klärung der Frage, ob und inwiefern sich ein unständiger Güterweg von einem ständigen Güterweg unterscheidet. Die hierzu dem Landgericht Karlsruhe von der Universität Heidelberg unter dem 17.11.2004 erteilte Auskunft erschöpft sich in dem Hinweis, dass im Badischen Landrecht zwischen ständigen und unständigen Dienstbarkeiten unterschieden worden ist; ständig oder selbstständig ist danach eine Dienstbarkeit, die zu ihrer Ausübung der jedes Mal sich wiederholenden Tätigkeit eines Menschen nicht bedarf (z. B. Wasserleitungen, Dachtraufen, Aussichten), während eine solche Tätigkeit bei der unständigen Dienstbarkeit notwendig ist (z. B. Wegerechte, Weiderechte, Wasserschöpfgerechtigkeiten). Dass insoweit eine weitere Aufklärung möglich wäre, kann die Kammer nicht erkennen.
42 
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Kammer auf Grund der ihr nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, gehalten sein könnte, weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere erscheint die von der Beklagten hilfsweise beantragte Anhörung bzw. Vernehmung der in den Schriftsätzen vom 29.10.1004 und vom 11.09.2006 als amtliche Auskunftsperson und sachverständige Zeugen benannten Personen nicht geboten. So ist nicht erkennbar, insbesondere von der Beklagten auch nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine Anhörung bzw. Vernehmung geklärt werden könnten. Ob sich aus den genannten Unterlagen „die Öffentlichkeit des Wegeteilgrundstücks auf dem Grundstück des Klägers bzw. die Nutzung dieses Wegeteilgrundstücks durch die Allgemeinheit bereits im 19. Jahrhundert ableiten lässt“, ist eine Rechtsentscheidung, die die Kammer zu treffen hat. Dass durch die hilfsweise beantragte Anhörung oder Vernehmung der genannten Personen Tatsachen festgestellt werden können, die den Schluss auf eine stillschweigende Widmung rechtfertigen, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für Tatsachen, aus denen die widerlegliche Vermutung einer Widmung hergeleitet werden könnte. Eine solche Vermutung könnte zudem nur mit dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung begründet werden, das nach der dargelegten Auffassung der Kammer wegen Zeitablaufs nicht mehr anwendbar ist. Deshalb hält die Kammer auch eine Vernehmung der Personen nicht für geboten, deren Erklärungen sich in den Akten der Beklagten befinden bzw. von dieser in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Hiervon abgesehen ist die Beklagte wohl ebenfalls der Auffassung, dass eine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch eine Vernehmung dieser Personen nicht möglich ist. Denn sie hat diese Personen auch nicht hilfsweise als Zeugen benannt. Zwar wäre die Kammer ungeachtet dessen nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, diese Personen als Zeugen zu vernehmen, falls hierdurch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich und geboten erscheint. Dies ist aber nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung nicht der Fall.
43 
Hiervon abgesehen erscheint auch aus tatsächlichen Gründen äußerst zweifelhaft, welcher Beweiswert vorliegend den Aussagen von Zeugen noch beigemessen werden könnte. So muss damit gerechnet werden, dass deren Erinnerung hinsichtlich der Zeit vor 1964 wesentlich davon beeinflusst sein dürfte, wie sie die Verhältnisse in den vergangenen 40 Jahren erlebt haben. Diese sind aber seit Anfang der 70er Jahre dadurch bestimmt, dass der Kläger auf Grund der übernommenen Baulast eine Benutzung des über sein Grundstück führenden Wegs durch die Allgemeinheit zu dulden hatte. Deshalb muss in Betracht gezogen werden, dass sich die Verhältnisse in der Erinnerung der Zeugen auch in der Zeit vor Übernahme der Baulast nicht anders darstellen, obwohl für diese Zeit jedenfalls dem Kläger und der Gemeinde ... die Sach- und Rechtslage so unklar erschien, dass die Gemeinde die Übernahme einer Baulast durch den Kläger für geboten hielt und dieser hierzu bereit war. Dies lässt es bereits für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes sehr zweifelhaft erscheinen, ob sich auf Grund der Aussagen von Zeugen Tatsachen mit der nach § 108 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit feststellen lassen. Für den davor vorliegenden, entscheidungserheblichen Zeitraum muss dies umso mehr gelten.
44 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar von einer vorhandenen Wegeanlage auszugehen ist, aber bereits deren Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband äußerst zweifelhaft erscheint, jedenfalls aber eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht festgestellt werden kann. Damit ist der Weg nicht als öffentlicher Weg anzusehen, was aber Voraussetzung für ein polizeiliches oder straßenbehördliches Einschreiten der Beklagten wäre. Deren Bescheid vom 16.12.2002 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 sind daher rechtswidrig und aufzuheben.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der Schwierigkeit der Materie erforderlich und daher gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
46 
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die Kammer eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung regelmäßig für ausgeschlossen hält. Insoweit weicht das Urteil auch von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ab (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), der das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung bislang noch für anwendbar erachtet hat (vgl. z. B. Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183 und Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.