Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2015 - 3 C 15/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:201015U3C15.14.0
bei uns veröffentlicht am20.10.2015

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten als Ortspolizeibehörde erlassene Anordnung, Warnbaken zu entfernen, die er auf der Straße aufgestellt hatte.

2

Der Kläger ist seit 1998 Eigentümer des Grundstücks Mühlstraße 4 in I. Die beklagte Gemeinde hatte die Mühlstraße in den 1980er Jahren ohne förmliches Verfahren ausgebaut und mit einer Straßenpflasterung versehen. Dabei wurde auch eine Teilfläche des später vom Kläger erworbenen Grundstücks bis zur Hausgrenze bepflastert; dieser Teil ist optisch nicht von dem im Eigentum der Beklagten stehenden Straßengrundstück abgegrenzt. Im Jahr 2008 beschwerten sich die Bewohner des Nachbargrundstücks bei der Beklagten, dass sie wegen vom Kläger abgelagerten Bauschutts und von ihm aufgestellter Warnbaken ihr Grundstück nicht ohne Schwierigkeiten anfahren könnten. Deshalb gab die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. November 2008 gestützt auf die §§ 1, 3, 5 bis 9 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW) unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, die Warnbaken bis zum 28. November 2008 zu entfernen. Zur Begründung heißt es: Die Mühlstraße sei, soweit sie auf dem Grundstück des Klägers verlaufe, kraft unvordenklicher Verjährung dem öffentlichen Verkehr gewidmet; als Eigentümer sei er zur Duldung des Verkehrs verpflichtet. Bereits zuvor hatte die Beklagte vom Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Januar 2006 ohne Erfolg gefordert, die Warnbaken zu beseitigen. Seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. November 2008 wies das Landratsamt E. zurück. Rechtsgrundlage für die Verfügung der Beklagten als Ortspolizeibehörde seien die §§ 1 und 3 PolG BW. Die öffentliche Ordnung werde dadurch gestört, dass die Warnbaken die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen erheblich erschwerten oder sie unmöglich machten; auch die Zufahrt zum Nachbargrundstück werde behindert. Bei der im Eigentum des Klägers stehenden und für Verkehrszwecke in Anspruch genommenen Fläche handele es sich um einen tatsächlich öffentlichen Weg. Daher sei unerheblich, dass die Inanspruchnahme nicht kraft unvordenklicher Verjährung erfolgt sei.

3

Der Kläger hat daraufhin Anfechtungsklage erhoben und außerdem die Feststellung begehrt, dass über sein Grundstück keine öffentliche Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes Baden-Württemberg führe. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen und der Feststellungsklage stattgegeben. Da die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) keine Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung enthalte, müsse auf die polizeirechtliche Generalklausel der §§ 1 und 3 PolG BW zurückgegriffen werden. Sachlich zuständig für die Anordnung sei deshalb nicht das Landratsamt als Straßenverkehrsbehörde, sondern entsprechend der Zuständigkeitsregelungen im Landespolizeigesetz die Beklagte als Ortspolizeibehörde. Der Grundsatz, dass die Zuständigkeit der Ermächtigungsgrundlage folge, lasse keine Ausnahme zu. Die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde, die in der Regel mit größerer Orts- und Sachnähe eingreifen könne, trage außerdem dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr besser Rechnung. Die Anordnung sei auch in der Sache rechtmäßig. Die Pflicht zur Beseitigung der Warnbaken folge aus § 32 StVO. Der Kläger habe mit ihnen im Sinne dieser Regelung Gegenstände auf die Straße gebracht und dadurch den Verkehr erschwert. Um eine Straße im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung handele es sich dann, wenn sie - wie hier - der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zur Verfügung stehe. Der Feststellungsantrag sei begründet. Über das Grundstück des Klägers verlaufe keine Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes. Eine förmliche Widmung sei nicht erfolgt; ebenso wenig könne von einer Widmungsfiktion oder von einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung ausgegangen werden.

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Dieses Urteil hat das Berufungsgericht geändert, soweit die Anfechtungsklage abgewiesen worden war, und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Der auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. §§ 1 und 3 PolG BW ergangene Bescheid sei formell rechtswidrig. Nicht die Beklagte sei für die Beseitigungsanordnung sachlich zuständig gewesen, sondern gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG BW) die Straßenverkehrsbehörde und damit das Landratsamt. Zwar sei der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30. April 2008 - 5 S 2858/06 - (VRS 2009, 225) davon ausgegangen, dass bei einem Verstoß gegen § 32 StVO die Zuständigkeit für eine Beseitigungsanordnung bei der Ortspolizeibehörde liege. Dem schließe sich der erkennende Senat jedoch nicht an. § 44 Abs. 1 StVO begründe eine umfassende Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für alle Maßnahmen zur Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung. Dazu gehörten auch Maßnahmen, die auf einer Rechtsgrundlage außerhalb der Straßenverkehrs-Ordnung beruhten. Dafür spreche der Wortlaut von § 44 Abs. 1 StVO, der keine Einschränkung enthalte. Auch der Gesamtzusammenhang der §§ 44 bis 46 StVO, insbesondere der Umstand, dass die Straßenverkehrs-Ordnung als gefahrenabwehrrechtliches Spezialgesetz neben umfangreichen Befugnis- und Zuständigkeitsregelungen noch die allgemeine Zuständigkeitsnorm des § 44 Abs. 1 StVO enthalte, deute auf die Absicht des Normgebers hin, die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden zur Durchführung der Straßenverkehrs-Ordnung umfassend und abschließend zu regeln. Nach § 44 Abs. 1 StVO sollten im Anwendungsbereich der Straßenverkehrs-Ordnung grundsätzlich nur die Straßenverkehrsbehörden tätig werden, auch wenn im Einzelfall ein Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel notwendig sei. Andernfalls käme es zu einer Zersplitterung der Zuständigkeiten. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StVO sei in § 1 des baden-württembergischen Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 17. Dezember 1990 (StVOZustG BW) oder den Zuständigkeitsregelungen des Landespolizeigesetzes nicht zu sehen. Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit werde weder geheilt (§ 45 LVwVfG BW) noch sei er unbeachtlich (§ 46 LVwVfG BW).

5

Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend: Eine Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 StVO habe hier nicht bestanden. Die Straßenverkehrs-Ordnung weise keine eigene Rechtsgrundlage für die streitige Beseitigungsanordnung auf, so dass auf die polizeiliche Generalklausel zurückzugreifen sei. Da der Grundsatz gelte, dass die Zuständigkeit der Ermächtigungsgrundlage folge, sei die sachliche Zuständigkeit für diese Anordnung dem Polizeigesetz zu entnehmen. Die Straßenverkehrs-Ordnung regle die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden nicht abschließend. Da sich die Schutzgüter des Straßenverkehrsrechts mit denen der polizeilichen Generalklausel deckten, seien die Ortspolizeibehörden als allgemeine Polizeibehörden auch für die Abwendung straßenverkehrsrechtlicher Gefahren und Störungen zuständig. Von einer Zersplitterung der Zuständigkeiten, die dem Gesetz im Übrigen nicht fremd sei, könne keine Rede sein. Auch bei der Bauüberwachung, der Seuchenbekämpfung, der Gewerbeaufsicht und dem Jugendschutz seien neben den speziellen Gefahrenabwehrbehörden die allgemeinen Ordnungs- und Polizeibehörden für die Gefahrenabwehr zuständig. Es habe die Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zuerst mit der Gefahrenlage konfrontiert werde. Auch in der Sache sei die angegriffene Anordnung zu Recht ergangen; die Voraussetzungen des § 32 StVO seien erfüllt.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beklagte sei für den Erlass der Beseitigungsanordnung sachlich nicht zuständig gewesen. Die Verfügung sei zudem materiell rechtswidrig; denn das Aufstellen der Warnbaken habe den Verkehr nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 StVO gefährdet oder erschwert.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls der Auffassung, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO beim Rückgriff auf eine Ermächtigungsgrundlage außerhalb der Straßenverkehrs-Ordnung nicht anwendbar sei. Die Regelung verlange eine ausführungsfähige Vorschrift in der Straßenverkehrs-Ordnung; solche Ausführungsvorschriften befänden sich nur im Teil III der Straßenverkehrs-Ordnung.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof nimmt zutreffend an, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO die sachliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden auch dann begründet, wenn sich die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten zur Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung nicht aus der Straßenverkehrs-Ordnung selbst, sondern aus einer externen Rechtsgrundlage ergibt, hier aus der polizeilichen Generalklausel der §§ 1 und 3 PolG BW. Sachlich zuständig für den Erlass der Beseitigungsanordnung war daher nicht die Beklagte als Ortspolizeibehörde, sondern das Landratsamt als Straßenverkehrsbehörde. Die angegriffene Anordnung erweist sich damit als formell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); das Berufungsgericht hat sie daher zu Recht aufgehoben.

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1. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass die Beklagte bereits im Jahr 2006 eine Beseitigungsanordnung erlassen hatte, die auch bestandskräftig wurde; bei der hier angegriffenen Anordnung handelt es sich nicht um eine wiederholende Verfügung, sondern um einen selbstständig anfechtbaren Bescheid. Ebenso wenig ist allein dadurch, dass der Kläger die Warnbaken entfernt und damit die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsanordnung befolgt hat, sein Rechtsschutzbedürfnis entfallen, zumal er sich mit seiner Klage ausdrücklich auch gegen die ihm in den angegriffenen Bescheiden auferlegten Verwaltungsgebühren wendet.

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2. Die Beklagte als Ortspolizeibehörde war für den Erlass der angefochtenen Beseitigungsanordnung sachlich nicht zuständig, sondern nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde und damit das Landratsamt.

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Die sachliche Zuständigkeit für ein ordnungsbehördliches Einschreiten bei einem Verstoß gegen das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, oder zur Durchsetzung des sich an den Verantwortlichen für solche verkehrswidrigen Zustände richtenden Gebots, diese Zustände unverzüglich zu beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich zu machen (Satz 2), bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach dieser Regelung in ihrer zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden alten Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden zur Ausführung dieser Verordnung zuständig; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Hieran hat sich durch die Änderung des § 44 Abs. 1 StVO durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) nichts geändert, danach lautet diese Regelung nunmehr wie folgt: "Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden." Straßenverkehrsbehörden sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StVO n.F. die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständigen Behörden.

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Ein Handeln zur Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO liegt auch dann vor, wenn sich nur das Verbot oder Gebot, das mit einer behördlichen Anordnung durchgesetzt werden soll, aus der Straßenverkehrs-Ordnung selbst ergibt, nicht aber zugleich die für ein behördliches Einschreiten erforderliche Ermächtigungsgrundlage. So liegt es hier.

13

a) Außer Frage steht, dass es für den mit dem behördlichen Einschreiten verbundenen Eingriff in Rechte eines Betroffenen einer gesetzlichen Grundlage bedarf und dafür eine bloße Zuständigkeitsregelung - und als solche ist § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung einzustufen - nicht ausreicht.

14

Auch § 32 Abs. 1 StVO kann keine Ermächtigungsgrundlage entnommen werden; diese Regelung enthält in ihrem Satz 1 lediglich Verbote und in Satz 2 damit korrespondierende Gebote. Auch ansonsten weisen die Straßenverkehrs-Ordnung und das ihr zugrunde liegende Straßenverkehrsgesetz für die hier zu beurteilende Fallgestaltung keine eigenständige Eingriffsgrundlage auf, auch nicht in Form einer Generalklausel.

15

In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die Verhaltenspflichten aus § 32 StVO als Ermächtigungsgrundlage für ein ordnungsrechtliches Einschreiten gegen den dafür Verantwortlichen auf im Landesrecht enthaltene polizei- und ordnungsrechtliche Generalklauseln zurückgegriffen werden kann (vgl. zur Generalklausel des baden-württembergischen Polizeigesetzes: VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2008 - 5 S 2858/06 - VRS 2009, 225 <229>; zu Art. 7 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes: VGH München, Urteil vom 17. Februar 2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 31 und Beschluss vom 11. Januar 2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463; zu § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO: OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. März 1996 - 4 B 3/96 - NVwZ 1997, 202 <203>; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 32 StVO Rn. 25). Weder der Straßenverkehrs-Ordnung noch dem Straßenverkehrsgesetz lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es bei einem Verstoß gegen sich aus § 32 StVO ergebende Verhaltenspflichten bei der Ahndung als Ordnungswidrigkeit (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO) bleiben soll, diese Pflichten - soweit eine anderweitige Eingriffsgrundlage vorhanden und anwendbar ist - also nicht auch im Wege einer Beseitigungs- oder Handlungsanordnung durchsetzbar sein sollen. § 32 StVO ist somit rechtssystematisch als spezialrechtliches Gefahrenabwehrrecht einzuordnen, das hinsichtlich erforderlicher Eingriffsermächtigungen einen Rückgriff auf die allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Befugnisnormen offen lässt (ebenso zur Durchsetzung von Verbotsvorschriften nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, das selbst keinen entsprechenden Maßnahmenkatalog enthielt: BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102 <107>; vgl. zu diesem Problemkreis allgemein: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 166 ff.).

16

Ein solcher Rückgriff ist hier auch aus der Perspektive des Landesrechts eröffnet. Eine Verletzung der sich aus § 32 StVO ergebenden Verhaltenspflichten begründet zugleich einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne; das hat das Berufungsgericht in Bezug auf das hier maßgebliche Landesrecht des § 1 PolG BW ausdrücklich bestätigt.

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b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die sachliche Zuständigkeit für das ordnungsbehördliche Einschreiten in solchen Fällen aus § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO ergibt, steht im Einklang mit dem Wortlaut der Regelung; diese Auslegung findet ihre Rechtfertigung vor allem in dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Regelung steht, sowie in ihrem Sinn und Zweck.

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Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung in § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach die dort angeordnete Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde nur besteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, hier nicht greift. Dabei kann offen bleiben, ob damit ohnehin nur anderweitige Regelungen in der Straßenverkehrs-Ordnung selbst oder in anderen bundesrechtlichen Regelungen gemeint sind. Eine solche abweichende Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zur Ausführung von § 32 StVO ergibt sich nämlich weder aus der Straßenverkehrs-Ordnung noch aus sonstigem Bundesrecht. § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO, wonach bei Gefahr in Verzug die Polizei zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden darf, ist nicht anwendbar, da hier keine Gefahr im Verzug vorlag. Das hat auch die Beklagte selbst nie geltend gemacht. Eine abweichende Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit durch Landesrecht - deren Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO insoweit unterstellt - hat das Berufungsgericht für das Revisionsverfahren bindend verneint.

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aa) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden zuständig "zur Ausführung dieser Verordnung". Diese Regelung weist ihrem Wortlaut nach somit keine Beschränkung dahin gehend auf, dass das nur dann gelten soll, wenn auch eine für das Handeln der Straßenverkehrsbehörde erforderliche Ermächtigungsgrundlage in der Straßenverkehrs-Ordnung selbst enthalten ist. Vielmehr genügt danach auch eine Verknüpfung des behördlichen Eingriffs mit der Straßenverkehrs-Ordnung in der Weise, dass jedenfalls die mit der Anordnung durchzusetzenden Verhaltenspflichten in der Straßenverkehrs-Ordnung begründet sind. Auch dann handelt es sich dem natürlichen Wortsinne nach um eine Maßnahme "zur Ausführung" der Straßenverkehrs-Ordnung. Solche, insbesondere Verhaltenspflichten enthaltende und damit ausführungsfähige Vorschriften finden sich - anders als der Vertreter des Bundesinteresses annimmt - keineswegs nur im Teil III der Straßenverkehrs-Ordnung (§§ 44 bis 47 StVO). Vielmehr enthalten gerade die Teile I (Allgemeine Verkehrsregeln) und II (Zeichen und Verkehrseinrichtungen) vielfältige Ge- und Verbote, die sich an die Verkehrsteilnehmer richten und im Falle eines Verstoßes der straßenverkehrsbehördlichen Durchsetzung bedürfen.

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bb) Für die vom Berufungsgericht angenommene umfassende sachliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde streiten die systematische Einbettung in Verbindung mit dem Sinn und Zweck dieser Zuständigkeitsregelung. Die Straßenverkehrs-Ordnung weist außer der weit gefassten Zuständigkeitszuweisung in § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO mit § 44 Abs. 2 bis 5 StVO sowie den Regelungen in § 45 StVO weitere enger eingegrenzte Zuständigkeitsregelungen auf. Dort werden vielfach ebenfalls die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden, in einigen Fällen aber auch die Zuständigkeit - und/oder teilweise außerdem Befugnisse und Pflichten - anderer Behörden oder Dritter festgelegt (vgl. den bereits genannten § 44 Abs. 2 StVO: Polizei; § 45 Abs. 2 StVO: Straßenbaubehörde; § 45 Abs. 5 StVO [Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen]: Straßenbaulastträger oder Eigentümer der Straße). Dass der Verordnungsgeber ungeachtet dieser speziellen Regelungen mit § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO noch eine übergreifende, inhaltlich nur mit der Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung umschriebene Zuständigkeitsregelung zugunsten der Straßenverkehrsbehörden getroffen hat, spricht dafür, dass er - soweit sich auch außerhalb der Straßenverkehrs-Ordnung keine anderweitige Bestimmung der Zuständigkeit findet (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO: "soweit nichts anderes bestimmt ist") - grundsätzlich die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde als einer fachlich spezialisierten Behörde für sachgerecht hält.

21

Dafür streitet insbesondere, dass die zum Handeln berufene Behörde zu beurteilen hat, ob und inwieweit der davon Betroffene gegen in der Straßenverkehrs-Ordnung auferlegte Verhaltenspflichten verstoßen hat und welche Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist, um wieder einen im straßenverkehrsrechtlichen Sinne ordnungsgemäßen Zustand herbeizuführen, also insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten. Andernfalls käme es je nach Ermächtigungsgrundlage und anderweitiger Zuständigkeitsregelung zu einer unnötigen Aufsplitterung der Zuständigkeiten.

22

Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der in § 32 Abs. 1 StVO geregelten Verhaltenspflichten den Straßenverkehrsbehörden in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO die Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen von den Verboten des § 32 Abs. 1 StVO zugewiesen hat, und den Straßenverkehrsbehörden außerdem die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt, die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO mit einem Verstoß gegen die Verhaltenspflichten des § 32 Abs. 1 StVO verbunden sind. Angesichts dessen wäre es geradezu systemwidrig, wenn die Straßenverkehrsbehörden nicht auch für die Durchsetzung solcher Verhaltenspflichten im Wege behördlicher Anordnung zuständig wären.

23

cc) Angesichts dieses Befundes ist der Einwand der Beklagten nicht gerechtfertigt, aus dem Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage in der Straßenverkehrs-Ordnung sei zu schließen, dass der Straßenverkehrsbehörde die sachliche Zuständigkeit für die entsprechenden Maßnahmen fehle. Auch ihrem Argument, dem polizeirechtlichen Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr könne durch eine Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde besser Rechnung getragen werden, da sie in der Regel mit größerer Orts- und Sachnähe als die Straßenverkehrsbehörde eingreifen könne, kann nicht gefolgt werden. Dabei mag offen bleiben, ob die Ortspolizeibehörde gegenüber der unteren Verwaltungsbehörde, hier dem Landratsamt, tatsächlich einen nennenswerten Vorsprung an Orts- und Sachnähe aufzuweisen hat; denn im Verwaltungsverfahren entscheidet - jedenfalls dann, wenn nach dem jeweiligen Landesrecht ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist - die Widerspruchsbehörde über die Aufrechterhaltung des angegriffenen Bescheids, und damit hier das Landratsamt. Es fehlt zudem an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass sich der Verordnungsgeber von diesen von der Beklagten angeführten Erwägungen hat leiten lassen. Er hat mit der umfassenden Zuständigkeitszuweisung des § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO - wie gezeigt - vielmehr deutlich gemacht, dass bei der Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung grundsätzlich die mit entsprechendem Fachpersonal und Fachwissen ausgestattete Spezialbehörde tätig werden soll. Ebenso wenig trägt der Einwand der Beklagten, die Maßnahmen sollten durch die Behörde getroffen werden, die als erste mit der Gefahrenlage konfrontiert sei. Dafür, dass dies der "Leitgedanke" des Verordnungsgebers gewesen sein könnte, lässt sich aus dem Wortlaut, der Systematik der Regelungen sowie deren Sinn und Zweck nichts gewinnen. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO sieht stattdessen unabhängig von einer solchen "Erstbetroffenheit" grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde vor. Lediglich bei Gefahr in Verzug verlagert § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO die sachliche Zuständigkeit auf die Polizei, die dann anstelle der an sich zuständigen Straßenverkehrsbehörde tätig werden darf, dabei aber ausdrücklich auf vorläufige Maßnahmen beschränkt ist.

24

dd) Nach all dem hat der Verordnungsgeber mit § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO eine umfassende Regelung der sachlichen Zuständigkeit getroffen, die, soweit es um die Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung gehe, keine Lücke lässt. Das schließt - wie gezeigt - die Durchsetzung von in der Straßenverkehrs-Ordnung wurzelnden Verhaltenspflichten ein. Damit lässt § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, auch wenn die Ermächtigungsgrundlage für das behördliche Handeln der polizeilichen Generalklausel entnommen werden muss, keinen Raum für die Anwendung der Zuständigkeitsregelungen des Polizeigesetzes (entsprechend für eine Anwendbarkeit von § 44 Abs. 1 StVO zur Durchsetzung des Verbots verkehrsgefährdender Werbung nach § 33 StVO, OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 4. März 1996 - 4 B 3/96 - NVwZ 1997, 202 <203>; der Sache nach ebenso OVG Münster, Urteil vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 - juris Rn. 59; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 44 StVO Rn. 3; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 44 StVO Rn. 3; Laub, SVR 2006, 281 <285 f.>; vgl. auch Mußmann, Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1992, Rn. 108).

25

Auch der erkennende Senat ist bereits in seinen Urteilen vom 11. Dezember 2014 - dort, da dieser Punkt unstreitig war, noch ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass die gemäß § 44 Abs. 1 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörden einschreiten dürfen, wenn verkehrswidrige Hindernisse auf die Straße gebracht werden (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 C 6.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:111214U3C6.13.0] - BVerwGE 151, 129 Rn. 28; ebenso das Urteil in der Parallelsache - 3 C 7.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:111214U3C7.13.0] - juris Rn. 28).

26

c) Damit fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten. Sie ist gemäß § 60 Abs. 1, § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG BW zwar Ortspolizeibehörde, nicht aber - wie das Berufungsgericht in Anwendung des maßgeblichen Landesrechts festgestellt hat - Straßenverkehrsbehörde. Die Verweisung des § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO auf das Landesrecht führt hier auf das baden-württembergische Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 17. Dezember 1990 - StVOZustG BW - (GBl. 1990 S. 427) in der Fassung dieses Gesetzes durch Art. 153 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469). Nach § 1 StVOZustG BW sind Straßenverkehrsbehörden im Sinne von § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) die unteren Verwaltungsbehörden, soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Untere Verwaltungsbehörden sind - soweit hier von Interesse - nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des baden-württembergischen Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 - LVG BW - (GBl. S. 313) in den Landkreisen die Landratsämter.

27

d) Dieser Mangel der sachlichen Zuständigkeit wird - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - weder nach § 45 LVwVfG BW geheilt noch ist er gemäß § 46 LVwVfG BW unbeachtlich. Ein behördliches Handeln trotz fehlender sachlicher Zuständigkeit wird von diesen Regelungen nicht erfasst.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

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(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über eine Verfügung der Beklagten, die dem Kläger Maßnahmen zur Sperrung eines über sein Grundstück verlaufenden Weges untersagt.
Der Kläger ist Miteigentümer des mit Wohn- und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 48 (... Straße ...) der Gemarkung Völkersbach im Gemeindegebiet der Beklagten. Von der ... Straße abzweigend verläuft über den südöstlichen Teil dieses Grundstücks ein nicht vermarkter, etwa 4,5 m breiter Weg, der weiter über das östlich angrenzende Grundstück Flst.Nr. 49 (... Straße ...) führt und in das ebenfalls von der ... Straße abzweigende öffentliche Wegegrundstück Flst.Nr. 261 (Allmendpfadweg) mündet. Der Weg ist im Bereich des Grundstücks des Klägers gepflastert, im Übrigen geschottert. Da der Kläger den Weg als Privatweg ansieht, stellte er im Herbst 2001 einen die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel auf und brachte Schilder mit dem Hinweis an: „Privatgrundstück. Durchfahrt verboten. Durchgang auf eigene Gefahr“. Mittlerweile ist auch eine abschließbare Schranke installiert.
Mit Verfügung vom 16.12.2002 gab die Beklagte als Ortspolizeibehörde dem Kläger auf, den die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel zu entfernen (Nr. 1), den Weg dauerhaft von sonstigen die Durchfahrt behindernden Gegenständen aller Art einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge freizuhalten (Nr. 2), die Beschriftung „Durchfahrt verboten“ auf den angebrachten Schildern unkenntlich zu machen (Nr. 3) und nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Nr. 4 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 5 und 6). Zur Begründung wurde angegeben: Es handle sich bei der Wegeverbindung über die Grundstücke Flst. Nr. 48 und 49 um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung. Dies ergebe sich aus einem Übersichts-Plan der Gemarkungen Völkersbach und Rimmelsbach von 1878, wo die Wegeverbindung als Vicinalweg eingetragen sei, und aus Vermessungs- und Katasterplänen von 1873, welche den Weg mit gestrichelten Linien markierten. Der Weg sei auch regelmäßig in der Vergangenheit von der Allgemeinheit genutzt worden, um die außerhalb des Ortsetters gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke, die bewohnten Grundstücke Flst. Nr. 49 und 260 sowie den Friedhof zu erreichen. Ein Indiz für die öffentliche Nutzung sei auch die Pflasterung, mit der sich der Weg von der privaten Hoffläche des Klägers unterscheide und die im Jahre 1989 entsprechend einer Forderung des Klägers auf Kosten der Gemeinde hergestellt worden sei. Die angeordneten Maßnahmen seien auch erforderlich und geeignet, um die freie Durchfahrt zu gewährleisten. Das zwischen der Einmündung des streitigen Wegs und der ... Straße liegende Teilstück des öffentlichen Allmendpfadwegs auf Flurstück Nr. 261 sei auf Grund seiner geringen Breite und der Steigung sowie der schlechten Einsehbarkeit auf die vorfahrtberechtigte ... Straße nur beschränkt nutzbar. Der Weg von der Kirche zum Friedhof sei mit einem langen Umweg verbunden.
Der Kläger erhob mit der Begründung Widerspruch, der umstrittene Weg sei ein Privatweg. Eine Widmung sei weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt; sie sei auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Der Weg sei nur von einem begrenzten Personenkreis genutzt worden, es handle sich mithin um einen bloßen Interessentenweg. Die Pflasterung liege lange nach Inkrafttreten des Straßengesetzes. Die Kennzeichnung des Wegs als Vicinalweg im Gemarkungsatlas von 1873 sei zwar ein Indiz für seine Öffentlichkeit; es werde jedoch durch dagegen sprechende Gesichtspunkte entkräftet. Die Verfügung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Die eingeschränkte Befahrbarkeit des Wegegrundstücks Nr. 261 im Bereich der Einmündung in die Albtalstraße sei unerheblich, weil es nur geringfügig benutzt werde. Die Steigung sei problemlos zu bewältigen, der Weg über das Grundstück des Klägers sei kaum weniger steil, die Einmündung gleichermaßen schlecht einsehbar. Es bestehe eine geeignete alternative Zuwegung über die Kirche. Der Umweg für Benutzer aus östlich gelegenen Ortsteilen sei zumutbar.
Mit Beschluss vom 15.08.2003 (4 K 1434/03) stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers wieder her. Es hatte erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Insbesondere erschien es ihm zweifelhaft, ob der Weg öffentlich sei.
Mit Bescheid vom 24.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass die in Nr. 6 der Verfügung gesetzte Frist in „7 Tage ab Vollziehbarkeit i. S. v. § 2 LVwVG abgeändert wird“. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben: Die Beklagte sei sowohl als örtliche Straßenverkehrsbehörde wie auch als Ortspolizeibehörde zuständige Verwaltungsbehörde. Der Weg sei konkludent gewidmet; auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung komme es daher nicht an. Bereits die Bezeichnung als Vicinalweg deute auf einen öffentlichen Weg hin. Die Verwendung der Bezeichnung im Primärkataster und in amtlichen Flurkarten erbringe zwar allein keinen vollen Beweis, stelle jedoch ein gewichtiges Indiz dar. Es lasse den Schluss auf eine vom Privateigentum zu unterscheidende öffentliche Sonderfunktion des Weges zu. Äußerungen des Klägers in der Vergangenheit gegenüber der Finanzbehörde und in einem Zivilrechtsstreit belegten, dass auch er dieser Auffassung gewesen sei. Aus der von der Gemeinde an ihn gerichteten Forderung, eine Baulast zu übernehmen, lasse sich nicht schließen, dass die Gemeinde vom privaten Charakter des Weges ausgegangen sei. Vielmehr habe sie mit der Baulast gerade die Sicherung des Wegs für die Allgemeinheit bezweckt.
Am 23.07.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass das fragliche Wegestück ein Privatweg sei. Eine ausdrückliche Widmung sei nicht nachweisbar. Auch der Nachweis einer stillschweigenden Widmung sei nicht erbracht worden. Die im Widerspruchsbescheid angeführten Indizien ließen einen solchen Schluss nicht zu. Die Landwirte, die den Weg nach dem Vorbringen der Beklagten genutzt hätten, gehörten zu einem eng begrenzten Personenkreis, auch der Zufahrtsverkehr zu den beiden Wohngrundstücken betreffe nur einen überschaubaren Kreis. Die Friedhofsbesucher nutzten hingegen den besser ausgebauten Weg von der Kirche her. Die erforderliche Benutzung durch die Allgemeinheit sei damit nicht belegt, sondern lediglich die Eigenschaft eines - privaten - Interessentenwegs. Die für die Wahrnehmung der Straßenbaulast allein angeführte Pflasterung des Wegs im Jahr 1989 besage allenfalls etwas über die Auffassung der Gemeinde zum damaligen rechtlich nicht relevanten Zeitpunkt. Ebenso wenig sei die Baulast ein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges, im Gegenteil, es bleibe allein die Bezeichnung als „Vicinalweg“ im Gemarkungsplan von 1878. Die im Zivilrechtsstreit von ihm schriftsätzlich vertretene Auffassung der Öffentlichkeit des Weges sei für die Beurteilung der objektiven Rechtslage irrelevant. Das Vermessungsamt spreche von einem Güterweg und stütze damit die Annahme eines Interessentenwegs. Die gestrichelten Linien im Plan von 1873 zeigten demgegenüber nur an, dass ein Weg vorhanden gewesen sei, besagten über dessen Öffentlichkeit jedoch nichts. Die Verfügung sei überdies unverhältnismäßig. Das Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Herrschaft über sein Miteigentum überwiege das öffentliche Interesse an der Nutzung des Weges. Er sei in der weiteren baulichen und sonstigen privat bestimmten Nutzung seines Grundstücks unzumutbar behindert. Abgesehen davon beachte die Verfügung nicht, dass er sein Eigentum vor Jahren zum Teil übertragen habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie gesteht zu, dass eine ausdrückliche Widmung nicht erfolgt sei. Es liege jedoch eine stillschweigende Widmung durch unvordenkliche Verjährung vor. Indizien dafür bildeten die Benutzung des Weges seit vielen Jahrzehnten durch die Allgemeinheit, die Vornahme der Pflasterung durch die Gemeinde auf deren Kosten, ferner der Übersichtsplan von 1878, der den Weg nicht als Güter- sondern als Vicinalweg ausweise, was Archivdirektor Dr. John bestätige, ferner die Pläne von 1873, die den Weg durch gestrichelte Linien markierten. Die Anordnung sei nicht unverhältnismäßig; aus verfahrensökonomischen Gründen sei das Vorgehen gegen die Miteigentümer bislang zurückgestellt worden.
Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2006 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei für den Erlass der angegriffenen Verfügung zuständig gewesen. Jedoch hätten die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten nicht vorgelegen. Das streitgegenständliche Wegestück sei nämlich nicht öffentlich. Eine Wegeanlage sei schon vor Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhanden gewesen. Fraglich sei jedoch deren rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband. Nähere Belege fehlten insoweit. Gegen eine Unterhaltung des Wegs durch die Beklagte spreche, dass er nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60-er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert worden sei. Die hierfür gegebene Erklärung, dass der Weg gepflastert gewesen sei, überzeuge nicht, weil auch das anschließende Wegestück bis heute nur geschottert sei. Die schriftlichen Erklärungen von Einwohnern über die Wegeinstandhaltung durch Gemeindearbeiter seien mangels individuellen Aussagegehalts nicht überzeugend. Auf die Pflasterung im Jahre 1989 könne es nicht ankommen. Ob eine atypische Fallgestaltung vorliege, könne offenbleiben, denn es fehle an der für die Öffentlichkeit erforderlichen Widmung. Eine stillschweigende Widmung lasse sich nicht feststellen. Dies räume auch die Beklagte ein. Die Widmung könne auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung vermutet werden. Nach früherem badischem Landesrecht müsse der Gebrauch der Allgemeinheit, nicht bloß der Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen nachgewiesen werden. An diesen Nachweis seien wegen der einschneidenden Beschränkung des Privateigentums hohe Anforderungen zu stellen. Nachdem seit Inkrafttreten des Straßengesetzes mehr als 40 Jahre vergangen seien, könne nach Auffassung der Kammer das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung allenfalls noch in Ausnahmefällen eingreifen. Welche Schlüsse aus der Eintragung einer Baulast im Jahre 1970 gezogen werden könnten, sei unklar; dies möge seinerzeit als pragmatische Lösung erschienen sein. Die Baulast spreche nicht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der früheren Gemeinde Völkersbach eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung verwehrt sei. Jedoch gehe es zu Lasten der Beklagten, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit keine Zeugen mehr zur Verfügung stünden, deren Aussagen es im Regelfall zumindest auch bedürfe. Dabei sei zu beachten, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung lediglich eine widerlegliche Vermutung begründe. Dies schließe die Möglichkeit der Entkräftung der Vermutung durch der Öffentlichkeit widersprechende Indizien ein. Eine solche Möglichkeit sei aber angesichts der maßgeblichen Zeiträume allenfalls noch theoretisch gegeben. Die schriftlichen Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach seien in zeitlicher Hinsicht undeutlich, aus dem Alter der Personen sei zu schließen, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen könnten. Damit bleibe bereits offen, ob der Weg tatsächlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fußweg, sondern auch als Fahrweg benutzt worden sei. Deshalb müsse auch ein Interessentenweg für die Bewohner der umliegenden Grundstücke und die Landwirtschaft in Betracht gezogen werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil der Allmendpfadweg früher weiter östlich verlaufen sei. Dies ergebe der Vergleich zwischen Plan 1 und Handriss 9 in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Vermessungsamts Bruchsal vom 19.05.2004. Die Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen habe auch zur Änderung der Eigentumsverhältnisse geführt, wobei auffalle, dass in diesem Zusammenhang nicht auch die Eigentumsverhältnisse des über die Flurstücke Nr. 48 und 49 verlaufenden streitgegenständlichen Weges geändert, dieser nicht als Teil des Wegegrundstücks des Allmendpfadwegs dargestellt worden sei. Dieser Umstand spreche gegen die Annahme, dieser Weg sei seinerzeit als Teil des Allmendpfadwegs betrachtet worden. Hinzu komme, dass der Allmendpfadweg als ständiger, der im Streit stehende Weg als unständiger Güterweg dargestellt worden sei. Dies folge aus den ergänzenden amtlichen Auskünften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal unter Hinweis auf Plan 1 und Handriss 9. Lediglich der Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas treffe diese Unterscheidung nicht. Zudem lasse sich daraus nicht mit Gewissheit feststellen, ob das Zeichen für Vicinalweg oder das für einen Güterweg verwendet worden sei. Zur rechtlichen Natur eines unständigen Güterwegs äußere sich das Vermessungsamt nicht. Sein Hinweis, dass der Weg im Kataster nicht dargestellt worden wäre, wenn er nur für die innere Erschließung Bedeutung gehabt hätte, rechtfertige den Schluss auf die Öffentlichkeit des Wegs nicht. Dass eine weitere Aufklärung möglich wäre, sei nicht zu erkennen.
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Gegen das ihr am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 27.11.2006, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Sie beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht bezweifle die rechtliche Beziehung zu einem wegepflichtigen Verband zu Unrecht. Hier liege eine atypische Fallgestaltung vor. Die Eigentümer und Nutzer des klägerischen Grundstücks müssten schon im eigenen Interesse den Weg in einem befahrbaren Zustand halten, insbesondere im Winter von Schnee und Eis räumen. Durch die andere Pflasterung unterscheide sich das Wegegrundstück auch eindeutig von der privaten Hoffläche. Diese Pflasterung sei im Jahre 1989 auf Kosten der Beklagten hergestellt und bezahlt worden. Warum dies unerheblich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Weshalb das restliche Wegestück nicht geteert worden sei, lasse sich nicht mehr aufklären. Dies entkräfte jedoch keineswegs den Ansatz, dass die Fallgestaltung atypisch sei. Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass mangels Zeugenaussagen das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung keine Anwendung mehr finden könne, sei nicht zu folgen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr deute die unterschiedliche Darstellung im Handriss 9 und in Plan 1 darauf hin, dass es sich um eine Korrektur im damaligen Verfahren noch vor der endgültigen Fertigstellung des Gemarkungsatlas gehandelt habe. Insofern habe das Verwaltungsgericht die notwendige Aufklärung des Sachverhalts und Einsichtnahme in die Originalunterlagen versäumt. Ob es sich um einen ständigen oder um einen unständigen Güterweg gehandelt habe, sei im Ergebnis unerheblich. Denn alle gemeinschaftlich benutzten Wege, und nur diese, hätten entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage verzeichnet werden müssen. Ansonsten wären sie nicht im Kataster dargestellt worden. Es liege nahe, dass der Abzweig über das klägerische Grundstück wegen des steilen Gefälles und der geringen Breite des Allmendpfadwegs im Bereich seiner Einmündung hergestellt worden sei. Dies widerspreche auch der Einschätzung des Wegs als Interessentenweg. Die Karte von 1878 zeige ihn als eine weiterführende Wegeverbindung zu dem damals eigenständigen kleinen Ort Rimmelsbach. Man habe den Wegenutzern aus dem unteren Dorfteil einen längeren Umweg über den Weg bei der Kirche ersparen wollen. Ein weiteres Indiz enthielten die Grundbucheintragungen und der im Grundbuch enthaltene notarielle Versteigerungsvermerk vom 25.11.1879. Damit stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers mindestens seit 1879 der darüber führende Weg mit 2 ar 36 m² separat angegeben sei. Ein weiteres Indiz sei die Erklärung des vormaligen Eigentümers gegenüber der Finanzbehörde. Die gegenüber den schriftlichen Erklärungen von Bewohnern erhobenen Bedenken seien nicht nachvollziehbar. Zumindest hätte dann das Gericht die älteren Bewohner hierzu als Zeugen vernehmen müssen. Die Umstände, unter denen vor ca. 40 Jahren eine Baulast bestellt worden sei, könnten der Beklagten nicht zur Last fallen. Die damalige Vorgehensweise sei durchaus nicht unüblich gewesen.
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Ergänzend hat die Beklagte sieben schriftliche Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach vorgelegt, die sich zu den Wegeverhältnissen äußern. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Dieses habe sich zu Recht vom straßenrechtlichen Institut der unvordenklichen Verjährung abgewandt. Selbst wenn man es weiterhin heranziehen wolle, seien die Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung für die Widmung nicht erfüllt. Es fehle ferner an der weiteren Voraussetzung des alten badischen Wegerechts, dass der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stehe. Schließlich sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. - An das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung seien vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hohe Anforderungen zu stellen. Es basiere auf einer durch Zeugenaussagen begründeten widerleglichen Vermutung. Wenn es allerdings faktisch unmöglich sei, zuverlässige Zeugenaussagen auch über die Zeit vor 1924 zu erlangen, breche das Fundament des Rechtsinstituts zusammen. Urkundlich niedergelegte Befunde bildeten demgegenüber lediglich ein Indiz für die damals bestehende Rechtsüberzeugung. Es sei in der Rechtsprechung stets auf Zeugenaussagen zurückgegriffen worden, um einen urkundlichen Befund zu bestätigen. Seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes seien mehr als 40 Jahre vergangen und die Sachlage, auf Grund der man in den 60-er Jahren dieses Rechtsinstitut angewendet habe, sei inzwischen erheblich verändert. Es bestehe eine nicht auflösbare innere Widersprüchlichkeit. Die Zeugen müssten sich zu einem Zeitraum erklären, der rückgerechnet seit 1964 40 bzw. 80 Jahre umfasse. Das Wahrnehmungsbild sei notwendigerweise verblasst und werde zunehmend von den letzten, jedoch nicht maßgeblichen 40 Jahren bestimmt. - Abgesehen davon seien die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung nicht erfüllt. Der Schluss auf eine frühere Widmung lasse sich den vorliegenden urkundlichen Belegen nicht hinreichend entnehmen. Es bleibe unklar, ob das Wegstück im Übersichtsplan von 1878 als Vicinalweg eingezeichnet sei oder auf Grund der detaillierteren Einzeichnungen sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 einen unständigen Güterweg bilde. Eine weitere Aufklärung sei insoweit nicht möglich. Ein weiteres Indiz gegen die öffentliche Benutzung des Weges habe das Verwaltungsgericht aus dem Vergleich des Plans 1 mit dem zeitlich früheren Handriss 9, der die Verlegung des Allmendpfadwegs ergebe, herausgearbeitet. Aus der Darstellung als unständiger Güterweg folge des Weiteren, dass der Verbindungsweg lediglich ein Interessentenweg und mithin privater Natur sei. Er habe der Zufahrt zu den umgebenden bebauten Grundstücken gedient, außerdem einem eng begrenzten Kreis von Landwirten, die über den Weg ihre Felder erreichen wollten. Auch wegen seinerzeit bestehender verwandtschaftlicher Rücksichten sei die Überfahrt geduldet worden. Den nunmehr ergänzten Erklärungen der Bewohner lasse sich nichts Zuverlässiges entnehmen. Schließlich spreche auch die inzwischen gelöschte Baulast gegen die Öffentlichkeit des Wegs. Deren Eintragung streite dafür, dass die frühere Gemeinde Völkersbach jedenfalls noch im Jahre 1969 den Verbindungsweg nicht als öffentlich betrachtet habe. - Die fehlende Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband leite sich aus dem fehlenden Grundeigentum der Beklagten und der mangelnden Wegeunterhaltung durch sie her. Nähere Angaben zur Unterhaltung seien unterblieben, vielmehr werde nunmehr eingeräumt, dass der Wegeunterhalt und das Schneeräumen durch die Eigentümer erfolgt seien. Sein Großvater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Auch sei der Weg nicht zusammen mit dem Allmendpfadweg geteert worden. Auf das genannte Erfordernis könne auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die anders gestaltete Pflasterung des Wegs als diejenige der Hoffläche sei aus ästhetischen Gründen erfolgt und für die hier streitige Frage unergiebig. Schließlich werde daran festgehalten, dass die Verfügung unverhältnismäßig sei, auch sei seine Inanspruchnahme als Adressat rechtlich höchst zweifelhaft. Er dürfe nicht in das Miteigentum Dritter eingreifen. Die Erfüllung sei ihm daher unmöglich.
18 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor, außerdem die Akten des Landgerichts Karlsruhe - 2 O 38/04 und 2 O 45/04 -, jeweils mit Anlagebänden. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
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Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
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Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
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Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
20 
Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2.
wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über eine Verfügung der Beklagten, die dem Kläger Maßnahmen zur Sperrung eines über sein Grundstück verlaufenden Weges untersagt.
Der Kläger ist Miteigentümer des mit Wohn- und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 48 (... Straße ...) der Gemarkung Völkersbach im Gemeindegebiet der Beklagten. Von der ... Straße abzweigend verläuft über den südöstlichen Teil dieses Grundstücks ein nicht vermarkter, etwa 4,5 m breiter Weg, der weiter über das östlich angrenzende Grundstück Flst.Nr. 49 (... Straße ...) führt und in das ebenfalls von der ... Straße abzweigende öffentliche Wegegrundstück Flst.Nr. 261 (Allmendpfadweg) mündet. Der Weg ist im Bereich des Grundstücks des Klägers gepflastert, im Übrigen geschottert. Da der Kläger den Weg als Privatweg ansieht, stellte er im Herbst 2001 einen die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel auf und brachte Schilder mit dem Hinweis an: „Privatgrundstück. Durchfahrt verboten. Durchgang auf eigene Gefahr“. Mittlerweile ist auch eine abschließbare Schranke installiert.
Mit Verfügung vom 16.12.2002 gab die Beklagte als Ortspolizeibehörde dem Kläger auf, den die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel zu entfernen (Nr. 1), den Weg dauerhaft von sonstigen die Durchfahrt behindernden Gegenständen aller Art einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge freizuhalten (Nr. 2), die Beschriftung „Durchfahrt verboten“ auf den angebrachten Schildern unkenntlich zu machen (Nr. 3) und nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Nr. 4 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 5 und 6). Zur Begründung wurde angegeben: Es handle sich bei der Wegeverbindung über die Grundstücke Flst. Nr. 48 und 49 um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung. Dies ergebe sich aus einem Übersichts-Plan der Gemarkungen Völkersbach und Rimmelsbach von 1878, wo die Wegeverbindung als Vicinalweg eingetragen sei, und aus Vermessungs- und Katasterplänen von 1873, welche den Weg mit gestrichelten Linien markierten. Der Weg sei auch regelmäßig in der Vergangenheit von der Allgemeinheit genutzt worden, um die außerhalb des Ortsetters gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke, die bewohnten Grundstücke Flst. Nr. 49 und 260 sowie den Friedhof zu erreichen. Ein Indiz für die öffentliche Nutzung sei auch die Pflasterung, mit der sich der Weg von der privaten Hoffläche des Klägers unterscheide und die im Jahre 1989 entsprechend einer Forderung des Klägers auf Kosten der Gemeinde hergestellt worden sei. Die angeordneten Maßnahmen seien auch erforderlich und geeignet, um die freie Durchfahrt zu gewährleisten. Das zwischen der Einmündung des streitigen Wegs und der ... Straße liegende Teilstück des öffentlichen Allmendpfadwegs auf Flurstück Nr. 261 sei auf Grund seiner geringen Breite und der Steigung sowie der schlechten Einsehbarkeit auf die vorfahrtberechtigte ... Straße nur beschränkt nutzbar. Der Weg von der Kirche zum Friedhof sei mit einem langen Umweg verbunden.
Der Kläger erhob mit der Begründung Widerspruch, der umstrittene Weg sei ein Privatweg. Eine Widmung sei weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt; sie sei auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Der Weg sei nur von einem begrenzten Personenkreis genutzt worden, es handle sich mithin um einen bloßen Interessentenweg. Die Pflasterung liege lange nach Inkrafttreten des Straßengesetzes. Die Kennzeichnung des Wegs als Vicinalweg im Gemarkungsatlas von 1873 sei zwar ein Indiz für seine Öffentlichkeit; es werde jedoch durch dagegen sprechende Gesichtspunkte entkräftet. Die Verfügung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Die eingeschränkte Befahrbarkeit des Wegegrundstücks Nr. 261 im Bereich der Einmündung in die Albtalstraße sei unerheblich, weil es nur geringfügig benutzt werde. Die Steigung sei problemlos zu bewältigen, der Weg über das Grundstück des Klägers sei kaum weniger steil, die Einmündung gleichermaßen schlecht einsehbar. Es bestehe eine geeignete alternative Zuwegung über die Kirche. Der Umweg für Benutzer aus östlich gelegenen Ortsteilen sei zumutbar.
Mit Beschluss vom 15.08.2003 (4 K 1434/03) stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers wieder her. Es hatte erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Insbesondere erschien es ihm zweifelhaft, ob der Weg öffentlich sei.
Mit Bescheid vom 24.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass die in Nr. 6 der Verfügung gesetzte Frist in „7 Tage ab Vollziehbarkeit i. S. v. § 2 LVwVG abgeändert wird“. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben: Die Beklagte sei sowohl als örtliche Straßenverkehrsbehörde wie auch als Ortspolizeibehörde zuständige Verwaltungsbehörde. Der Weg sei konkludent gewidmet; auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung komme es daher nicht an. Bereits die Bezeichnung als Vicinalweg deute auf einen öffentlichen Weg hin. Die Verwendung der Bezeichnung im Primärkataster und in amtlichen Flurkarten erbringe zwar allein keinen vollen Beweis, stelle jedoch ein gewichtiges Indiz dar. Es lasse den Schluss auf eine vom Privateigentum zu unterscheidende öffentliche Sonderfunktion des Weges zu. Äußerungen des Klägers in der Vergangenheit gegenüber der Finanzbehörde und in einem Zivilrechtsstreit belegten, dass auch er dieser Auffassung gewesen sei. Aus der von der Gemeinde an ihn gerichteten Forderung, eine Baulast zu übernehmen, lasse sich nicht schließen, dass die Gemeinde vom privaten Charakter des Weges ausgegangen sei. Vielmehr habe sie mit der Baulast gerade die Sicherung des Wegs für die Allgemeinheit bezweckt.
Am 23.07.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass das fragliche Wegestück ein Privatweg sei. Eine ausdrückliche Widmung sei nicht nachweisbar. Auch der Nachweis einer stillschweigenden Widmung sei nicht erbracht worden. Die im Widerspruchsbescheid angeführten Indizien ließen einen solchen Schluss nicht zu. Die Landwirte, die den Weg nach dem Vorbringen der Beklagten genutzt hätten, gehörten zu einem eng begrenzten Personenkreis, auch der Zufahrtsverkehr zu den beiden Wohngrundstücken betreffe nur einen überschaubaren Kreis. Die Friedhofsbesucher nutzten hingegen den besser ausgebauten Weg von der Kirche her. Die erforderliche Benutzung durch die Allgemeinheit sei damit nicht belegt, sondern lediglich die Eigenschaft eines - privaten - Interessentenwegs. Die für die Wahrnehmung der Straßenbaulast allein angeführte Pflasterung des Wegs im Jahr 1989 besage allenfalls etwas über die Auffassung der Gemeinde zum damaligen rechtlich nicht relevanten Zeitpunkt. Ebenso wenig sei die Baulast ein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges, im Gegenteil, es bleibe allein die Bezeichnung als „Vicinalweg“ im Gemarkungsplan von 1878. Die im Zivilrechtsstreit von ihm schriftsätzlich vertretene Auffassung der Öffentlichkeit des Weges sei für die Beurteilung der objektiven Rechtslage irrelevant. Das Vermessungsamt spreche von einem Güterweg und stütze damit die Annahme eines Interessentenwegs. Die gestrichelten Linien im Plan von 1873 zeigten demgegenüber nur an, dass ein Weg vorhanden gewesen sei, besagten über dessen Öffentlichkeit jedoch nichts. Die Verfügung sei überdies unverhältnismäßig. Das Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Herrschaft über sein Miteigentum überwiege das öffentliche Interesse an der Nutzung des Weges. Er sei in der weiteren baulichen und sonstigen privat bestimmten Nutzung seines Grundstücks unzumutbar behindert. Abgesehen davon beachte die Verfügung nicht, dass er sein Eigentum vor Jahren zum Teil übertragen habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie gesteht zu, dass eine ausdrückliche Widmung nicht erfolgt sei. Es liege jedoch eine stillschweigende Widmung durch unvordenkliche Verjährung vor. Indizien dafür bildeten die Benutzung des Weges seit vielen Jahrzehnten durch die Allgemeinheit, die Vornahme der Pflasterung durch die Gemeinde auf deren Kosten, ferner der Übersichtsplan von 1878, der den Weg nicht als Güter- sondern als Vicinalweg ausweise, was Archivdirektor Dr. John bestätige, ferner die Pläne von 1873, die den Weg durch gestrichelte Linien markierten. Die Anordnung sei nicht unverhältnismäßig; aus verfahrensökonomischen Gründen sei das Vorgehen gegen die Miteigentümer bislang zurückgestellt worden.
Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2006 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei für den Erlass der angegriffenen Verfügung zuständig gewesen. Jedoch hätten die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten nicht vorgelegen. Das streitgegenständliche Wegestück sei nämlich nicht öffentlich. Eine Wegeanlage sei schon vor Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhanden gewesen. Fraglich sei jedoch deren rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband. Nähere Belege fehlten insoweit. Gegen eine Unterhaltung des Wegs durch die Beklagte spreche, dass er nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60-er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert worden sei. Die hierfür gegebene Erklärung, dass der Weg gepflastert gewesen sei, überzeuge nicht, weil auch das anschließende Wegestück bis heute nur geschottert sei. Die schriftlichen Erklärungen von Einwohnern über die Wegeinstandhaltung durch Gemeindearbeiter seien mangels individuellen Aussagegehalts nicht überzeugend. Auf die Pflasterung im Jahre 1989 könne es nicht ankommen. Ob eine atypische Fallgestaltung vorliege, könne offenbleiben, denn es fehle an der für die Öffentlichkeit erforderlichen Widmung. Eine stillschweigende Widmung lasse sich nicht feststellen. Dies räume auch die Beklagte ein. Die Widmung könne auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung vermutet werden. Nach früherem badischem Landesrecht müsse der Gebrauch der Allgemeinheit, nicht bloß der Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen nachgewiesen werden. An diesen Nachweis seien wegen der einschneidenden Beschränkung des Privateigentums hohe Anforderungen zu stellen. Nachdem seit Inkrafttreten des Straßengesetzes mehr als 40 Jahre vergangen seien, könne nach Auffassung der Kammer das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung allenfalls noch in Ausnahmefällen eingreifen. Welche Schlüsse aus der Eintragung einer Baulast im Jahre 1970 gezogen werden könnten, sei unklar; dies möge seinerzeit als pragmatische Lösung erschienen sein. Die Baulast spreche nicht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der früheren Gemeinde Völkersbach eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung verwehrt sei. Jedoch gehe es zu Lasten der Beklagten, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit keine Zeugen mehr zur Verfügung stünden, deren Aussagen es im Regelfall zumindest auch bedürfe. Dabei sei zu beachten, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung lediglich eine widerlegliche Vermutung begründe. Dies schließe die Möglichkeit der Entkräftung der Vermutung durch der Öffentlichkeit widersprechende Indizien ein. Eine solche Möglichkeit sei aber angesichts der maßgeblichen Zeiträume allenfalls noch theoretisch gegeben. Die schriftlichen Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach seien in zeitlicher Hinsicht undeutlich, aus dem Alter der Personen sei zu schließen, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen könnten. Damit bleibe bereits offen, ob der Weg tatsächlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fußweg, sondern auch als Fahrweg benutzt worden sei. Deshalb müsse auch ein Interessentenweg für die Bewohner der umliegenden Grundstücke und die Landwirtschaft in Betracht gezogen werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil der Allmendpfadweg früher weiter östlich verlaufen sei. Dies ergebe der Vergleich zwischen Plan 1 und Handriss 9 in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Vermessungsamts Bruchsal vom 19.05.2004. Die Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen habe auch zur Änderung der Eigentumsverhältnisse geführt, wobei auffalle, dass in diesem Zusammenhang nicht auch die Eigentumsverhältnisse des über die Flurstücke Nr. 48 und 49 verlaufenden streitgegenständlichen Weges geändert, dieser nicht als Teil des Wegegrundstücks des Allmendpfadwegs dargestellt worden sei. Dieser Umstand spreche gegen die Annahme, dieser Weg sei seinerzeit als Teil des Allmendpfadwegs betrachtet worden. Hinzu komme, dass der Allmendpfadweg als ständiger, der im Streit stehende Weg als unständiger Güterweg dargestellt worden sei. Dies folge aus den ergänzenden amtlichen Auskünften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal unter Hinweis auf Plan 1 und Handriss 9. Lediglich der Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas treffe diese Unterscheidung nicht. Zudem lasse sich daraus nicht mit Gewissheit feststellen, ob das Zeichen für Vicinalweg oder das für einen Güterweg verwendet worden sei. Zur rechtlichen Natur eines unständigen Güterwegs äußere sich das Vermessungsamt nicht. Sein Hinweis, dass der Weg im Kataster nicht dargestellt worden wäre, wenn er nur für die innere Erschließung Bedeutung gehabt hätte, rechtfertige den Schluss auf die Öffentlichkeit des Wegs nicht. Dass eine weitere Aufklärung möglich wäre, sei nicht zu erkennen.
10 
Gegen das ihr am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 27.11.2006, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
11 
Sie beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht bezweifle die rechtliche Beziehung zu einem wegepflichtigen Verband zu Unrecht. Hier liege eine atypische Fallgestaltung vor. Die Eigentümer und Nutzer des klägerischen Grundstücks müssten schon im eigenen Interesse den Weg in einem befahrbaren Zustand halten, insbesondere im Winter von Schnee und Eis räumen. Durch die andere Pflasterung unterscheide sich das Wegegrundstück auch eindeutig von der privaten Hoffläche. Diese Pflasterung sei im Jahre 1989 auf Kosten der Beklagten hergestellt und bezahlt worden. Warum dies unerheblich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Weshalb das restliche Wegestück nicht geteert worden sei, lasse sich nicht mehr aufklären. Dies entkräfte jedoch keineswegs den Ansatz, dass die Fallgestaltung atypisch sei. Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass mangels Zeugenaussagen das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung keine Anwendung mehr finden könne, sei nicht zu folgen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr deute die unterschiedliche Darstellung im Handriss 9 und in Plan 1 darauf hin, dass es sich um eine Korrektur im damaligen Verfahren noch vor der endgültigen Fertigstellung des Gemarkungsatlas gehandelt habe. Insofern habe das Verwaltungsgericht die notwendige Aufklärung des Sachverhalts und Einsichtnahme in die Originalunterlagen versäumt. Ob es sich um einen ständigen oder um einen unständigen Güterweg gehandelt habe, sei im Ergebnis unerheblich. Denn alle gemeinschaftlich benutzten Wege, und nur diese, hätten entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage verzeichnet werden müssen. Ansonsten wären sie nicht im Kataster dargestellt worden. Es liege nahe, dass der Abzweig über das klägerische Grundstück wegen des steilen Gefälles und der geringen Breite des Allmendpfadwegs im Bereich seiner Einmündung hergestellt worden sei. Dies widerspreche auch der Einschätzung des Wegs als Interessentenweg. Die Karte von 1878 zeige ihn als eine weiterführende Wegeverbindung zu dem damals eigenständigen kleinen Ort Rimmelsbach. Man habe den Wegenutzern aus dem unteren Dorfteil einen längeren Umweg über den Weg bei der Kirche ersparen wollen. Ein weiteres Indiz enthielten die Grundbucheintragungen und der im Grundbuch enthaltene notarielle Versteigerungsvermerk vom 25.11.1879. Damit stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers mindestens seit 1879 der darüber führende Weg mit 2 ar 36 m² separat angegeben sei. Ein weiteres Indiz sei die Erklärung des vormaligen Eigentümers gegenüber der Finanzbehörde. Die gegenüber den schriftlichen Erklärungen von Bewohnern erhobenen Bedenken seien nicht nachvollziehbar. Zumindest hätte dann das Gericht die älteren Bewohner hierzu als Zeugen vernehmen müssen. Die Umstände, unter denen vor ca. 40 Jahren eine Baulast bestellt worden sei, könnten der Beklagten nicht zur Last fallen. Die damalige Vorgehensweise sei durchaus nicht unüblich gewesen.
14 
Ergänzend hat die Beklagte sieben schriftliche Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach vorgelegt, die sich zu den Wegeverhältnissen äußern. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Dieses habe sich zu Recht vom straßenrechtlichen Institut der unvordenklichen Verjährung abgewandt. Selbst wenn man es weiterhin heranziehen wolle, seien die Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung für die Widmung nicht erfüllt. Es fehle ferner an der weiteren Voraussetzung des alten badischen Wegerechts, dass der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stehe. Schließlich sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. - An das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung seien vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hohe Anforderungen zu stellen. Es basiere auf einer durch Zeugenaussagen begründeten widerleglichen Vermutung. Wenn es allerdings faktisch unmöglich sei, zuverlässige Zeugenaussagen auch über die Zeit vor 1924 zu erlangen, breche das Fundament des Rechtsinstituts zusammen. Urkundlich niedergelegte Befunde bildeten demgegenüber lediglich ein Indiz für die damals bestehende Rechtsüberzeugung. Es sei in der Rechtsprechung stets auf Zeugenaussagen zurückgegriffen worden, um einen urkundlichen Befund zu bestätigen. Seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes seien mehr als 40 Jahre vergangen und die Sachlage, auf Grund der man in den 60-er Jahren dieses Rechtsinstitut angewendet habe, sei inzwischen erheblich verändert. Es bestehe eine nicht auflösbare innere Widersprüchlichkeit. Die Zeugen müssten sich zu einem Zeitraum erklären, der rückgerechnet seit 1964 40 bzw. 80 Jahre umfasse. Das Wahrnehmungsbild sei notwendigerweise verblasst und werde zunehmend von den letzten, jedoch nicht maßgeblichen 40 Jahren bestimmt. - Abgesehen davon seien die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung nicht erfüllt. Der Schluss auf eine frühere Widmung lasse sich den vorliegenden urkundlichen Belegen nicht hinreichend entnehmen. Es bleibe unklar, ob das Wegstück im Übersichtsplan von 1878 als Vicinalweg eingezeichnet sei oder auf Grund der detaillierteren Einzeichnungen sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 einen unständigen Güterweg bilde. Eine weitere Aufklärung sei insoweit nicht möglich. Ein weiteres Indiz gegen die öffentliche Benutzung des Weges habe das Verwaltungsgericht aus dem Vergleich des Plans 1 mit dem zeitlich früheren Handriss 9, der die Verlegung des Allmendpfadwegs ergebe, herausgearbeitet. Aus der Darstellung als unständiger Güterweg folge des Weiteren, dass der Verbindungsweg lediglich ein Interessentenweg und mithin privater Natur sei. Er habe der Zufahrt zu den umgebenden bebauten Grundstücken gedient, außerdem einem eng begrenzten Kreis von Landwirten, die über den Weg ihre Felder erreichen wollten. Auch wegen seinerzeit bestehender verwandtschaftlicher Rücksichten sei die Überfahrt geduldet worden. Den nunmehr ergänzten Erklärungen der Bewohner lasse sich nichts Zuverlässiges entnehmen. Schließlich spreche auch die inzwischen gelöschte Baulast gegen die Öffentlichkeit des Wegs. Deren Eintragung streite dafür, dass die frühere Gemeinde Völkersbach jedenfalls noch im Jahre 1969 den Verbindungsweg nicht als öffentlich betrachtet habe. - Die fehlende Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband leite sich aus dem fehlenden Grundeigentum der Beklagten und der mangelnden Wegeunterhaltung durch sie her. Nähere Angaben zur Unterhaltung seien unterblieben, vielmehr werde nunmehr eingeräumt, dass der Wegeunterhalt und das Schneeräumen durch die Eigentümer erfolgt seien. Sein Großvater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Auch sei der Weg nicht zusammen mit dem Allmendpfadweg geteert worden. Auf das genannte Erfordernis könne auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die anders gestaltete Pflasterung des Wegs als diejenige der Hoffläche sei aus ästhetischen Gründen erfolgt und für die hier streitige Frage unergiebig. Schließlich werde daran festgehalten, dass die Verfügung unverhältnismäßig sei, auch sei seine Inanspruchnahme als Adressat rechtlich höchst zweifelhaft. Er dürfe nicht in das Miteigentum Dritter eingreifen. Die Erfüllung sei ihm daher unmöglich.
18 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor, außerdem die Akten des Landgerichts Karlsruhe - 2 O 38/04 und 2 O 45/04 -, jeweils mit Anlagebänden. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
20 
Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
20 
Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.