Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Sept. 2006 - 4 K 1996/04

bei uns veröffentlicht am27.09.2006

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm Maßnahmen zur Sperrung eines über sein Grundstück verlaufenden Weges untersagt wurden.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 48 (...str. 30) auf Gemarkung der Beklagten. Von der ...straße verläuft über das klägerische Grundstück ein Weg, der weiter über das östlich angrenzende Grundstück Flst.-Nr. 49 (...str. 28) führt und schließlich in das ebenfalls von der ...straße abzweigende öffentliche, zum heutigen Friedhof führende Wegegrundstück Flst.-Nr. 261 mündet. Der Weg ist im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 49 geschottert, im Bereich des klägerischen Grundstücks gepflastert. Während die Beklagte den Weg als öffentlichen ansieht, hält der Kläger ihn für einen Privatweg. Daher stellte er ca. Mitte Oktober 2001 einen die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel und Schilder mit dem Hinweis „Privatgrundstück. Durchfahrt verboten. Durchgang auf eigene Gefahr“ auf. Zwischenzeitlich hat er auch über die gesamte Wegbreite eine abschließbare Schranke installiert.
Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 16.12.2002 gab die Beklagte als Ortspolizeibehörde dem Kläger auf, den „auf dem über den südöstlichen Teil seines Grundstücks Flst.-Nr. 48 verlaufenden öffentlichen Verbindungsweg, d.h. dem als Weg gepflasterten Bereich von der ...straße zu Flst.-Nr. 49 bzw. in der weiteren Fortsetzung zu dem öffentlichen Wegegrundstück Flst.-Nr. 261“ die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel sofort zu entfernen (Ziff. 1 der Verfügung), den genannten, gepflasterten Wegebereich dauerhaft von sonstigen die Durchfahrt behindernden Gegenständen aller Art einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge freizuhalten (Ziff. 2 der Verfügung), auf den auf beiden Seiten der Wegeverbindung an der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks angebrachten Schildern mit der Aufschrift „Privatgrundstück, Durchfahrt verboten, Durchgang auf eigene Gefahr“ die Beschriftung „Durchfahrt verboten“ unkenntlich zu machen (Ziff. 3 der Verfügung) und nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt über den Verbindungsweg uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Ziff. 4 der Verfügung). In Ziff. 5 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 - 4 angeordnet. Weiter wurde dem Kläger für den Fall, dass er den die Durchfahrt ver- bzw. behindernden Blumenkübel nicht unverzüglich, spätestens bis zum 19.12.2002 entfernt und die Durchfahrt - verboten - Beschriftung nicht unkenntlich gemacht habe, die Ersatzvornahme mit voraussichtlich entstehenden Kosten von 1.000,-- EUR angedroht. Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich bei dem über das klägerische Grundstück führenden Verbindungsweg um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung handle, der schon in Plänen des 19. Jahrhunderts eingetragen und in der Vergangenheit bis zur Sperrung durch den Kläger regelmäßig von der Allgemeinheit genutzt worden sei. Ein Indiz für die öffentliche Nutzung der Wegeverbindung sei auch, dass die Pflasterung, mit der sich der Weg eindeutig von der privaten Hoffläche und den sonstigen Grundstücken unterscheide, im Jahre 1989 auf Forderung und mit Duldung des Klägers sowie auf Kosten der Gemeinde hergestellt worden sei. Die angeordneten Maßnahmen seien auch erforderlich und geeignet, um die freie Durchfahrt und Überfahrt über die öffentliche Wegeverbindung zu gewährleisten. Das öffentliche Wegegrundstück Flst.-Nr. 261, auf das der Verbindungsweg führe, beginne zwar auch direkt an der ...straße, sei jedoch in seinem unteren Teil aufgrund der geringen Breite und der Steigung von maximal bis zu 25 % sowie der schlechten Einsehbarkeit auf die vorfahrtsberechtigte ...straße nur beschränkt nutz- und befahrbar. Eine Verbindung über den Außenbereich und den Weg von der Kirche zum Friedhof sei mit einem rund 2 km langen Umweg verbunden.
Am 19.12.2002 legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass es sich bei dem umstrittenen Weg um einen reinen Privatweg handle. Dieser sei nicht straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr förmlich gewidmet. Auch vor Inkrafttreten des Straßengesetzes 1964 habe keine Widmung zur Benutzung durch die Allgemeinheit stattgefunden, auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung, die eine Widmung vermuten lasse. Eine stillschweigende Widmung liege ebenfalls nicht vor. Da der Weg nur durch einen eng begrenzten Personenkreis, eine überschaubare Anzahl von Landwirten, genutzt worden sei, handle es sich um einen bloßen Interessentenweg und damit einen Privatweg. Auch die Pflasterung des Weges auf Kosten der Gemeinde sei kein Indiz für eine konkludente Widmung. Die Pflasterung sei lange nach Inkrafttreten des Straßengesetzes und aus eigenem Interesse der Beklagten (Anbringung einer Gedenktafel) erfolgt. Dass auf einem Gemarkungsplan von 1878 der Weg als „Vicinalweg“ gekennzeichnet sei, stelle zwar ein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges dar, reiche jedoch gegenüber den gegen die Öffentlichkeit und für einen Interessentenweg sprechenden Gesichtspunkten nicht aus. Da somit die Öffentlichkeit des Weges fraglich sei und die Beklagte mit der streitgegenständlichen Verfügung, die zudem eine unzumutbar kurze Frist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung beinhalte, jahrelang zugewartet habe, sei die Verfügung auch unverhältnismäßig. Das Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Herrschaft über sein Miteigentum an dem Weg sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Durch die Pflicht, Durchgangsverkehr zu dulden, müsse er den Weg in der vorhandenen Breite bestehen lassen, was ihn an der weiteren baulichen Nutzung seines Grundstücks hindere. Die öffentlichen Interessen wögen demgegenüber nicht schwerer. Dass das direkt von der ...straße ausgehende öffentliche Wegegrundstück Flst.-Nr. 261 nur eingeschränkt befahrbar sei, sei unerheblich, da dieses ohnehin nur geringfügig benutzt werde, so dass ein Begegnungsverkehr kaum stattfinden könne. Die Einbahnstraßenregelung sei daher nicht notwendig. Die Steigung sei mit einem normalen Pkw problemlos zu bewältigen. Der Weg über das klägerische Grundstück sei kaum weniger steil. Auch bei der Einmündung des über das Grundstück des Klägers verlaufenden Wegs in die ...straße sei diese nicht einsehbar. Die alternative Zuwegung über die Kirche sei durchaus geeignet, da diese besser ausgebaut sei als der Weg über das klägerische Grundstück. Auch müssten nur die aus östlicher Richtung kommenden Benutzer einen Umweg von 2 km in Kauf nehmen. Dieser sei zumutbar.
Außerdem hat der Kläger am 30.04.2003 beim erkennenden Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Mit seit dem 06.09.2003 rechtskräftigem Beschluss vom 15.08.2003 - 4 K 1434/03 - hat die Kammer dem Antrag des Klägers stattgegeben, weil sie erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Beklagten vom 16.12.2002 hegte. Diese ergäben sich daraus, dass die Beklagte die Verfügung als Ortspolizeibehörde erlassen, aber auf die Straßenverkehrsordnung gestützt habe, ohne Straßenverkehrsbehörde zu sein. Eine polizeiliche Eilzuständigkeit habe nicht vorgelegen. Im Widerspruchsverfahren könne ggf. noch eine Umdeutung des Bescheides, gestützt auf Vorschriften des Straßengesetzes erfolgen. Fraglich sei auch, ob neben dem Kläger nicht auch die übrigen Miteigentümer des Grundstücks in Anspruch genommen hätten werden müssen. Vor allem erscheine zweifelhaft, ob das Grundstück des Klägers in dem in Streit stehenden Bereich dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei und damit eine öffentliche Straße darstelle. Dies habe der Kläger angezweifelt, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten sei. Gegen die Annahme einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße spreche auch, dass die damals noch selbständige Gemeinde ... im Jahre 1969 vom Kläger die Übernahme einer Baulast gefordert habe - wie mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 15.03.2000 - 4 K 399/99 - festgestellt zu Unrecht - und folglich davon ausgegangen sei, bei dem in Streit stehenden Bereich des klägerischen Grundstücks handle es sich nicht um eine öffentliche Straße.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass die gesetzte Frist in „sieben Tage ab Vollziehbarkeit im Sinne von § 2 LVwVG“ abgeändert wurde. Im Widerspruchsbescheid vertrat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Auffassung, dass es sich bei dem über das Grundstück des Klägers führenden Verbindungsweg um einen öffentlichen Weg handle. Hinweise auf die Öffentlichkeit dieses Weges gingen zurück bis ins Jahr 1879 bzw. bis ins 16. Jahrhundert. Mit rechtswidrigen Maßnahmen habe der Kläger die Öffentlichkeit des Weges beseitigt, woraufhin die Beklagte sowohl als zuständige Ortspolizeibehörde als auch als örtliche Straßenverkehrsbehörde bzw. Straßenbaulastträger die streitgegenständliche Anordnung vom 16.12.2002 erlassen habe. Bei dem über das Grundstück des Klägers führenden Weg sei eine konkludente Widmung für den Gemeingebrauch erfolgt, so dass es auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht ankomme. Bereits die Bezeichnung Vicinal-, d.h. Nachbarschaftsweg, sei ein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges. Dieser sei zudem in allen öffentlichen Büchern und Urkunden vermerkt, was ebenfalls für die öffentliche Sonderfunktion spreche. Das Einverständnis des Eigentümers mit der Sonderfunktion des Weges zeige sich in der Erklärung dem Finanzamt Ettlingen gegenüber, in der die vorherigen Eigentümer vor Inkrafttreten des Straßengesetzes ein wertminderndes Durchfahrtsrecht geltend gemacht hätten. Aus der Eintragung der Baulast ergebe sich, dass die Gemeinde, wenn auch mit einem unzutreffenden Rechtsinstitut, den Weg für die Allgemeinheit habe sichern wollen. Der Kläger selbst habe in einem zivilrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe geltend gemacht, dass es sich nicht um einen bloßen Interessentenweg handle. Auch habe der Weg offensichtlich schon immer als Verbindung zum Friedhof gedient. Für die Öffentlichkeit des Weges spreche zudem die von der Beklagten seit Menschengedenken wahrgenommene Straßenbaulastpflicht. Handle es sich also um einen öffentlichen Weg, sei die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde bzw. Straßenbaulastträger sowohl nach der Straßenverkehrsordnung als auch nach dem Straßengesetz befugt, den Blumenkübel als Hindernis auf öffentlichen Straßen beseitigen zu lassen. Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrsgesetz seien aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtungen nebeneinander anwendbar. Da der Straßenverkehrsordnung kein Durchsetzungsrecht immanent sei, habe die Beklagte insoweit Rückgriff auf das Polizeigesetz genommen.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 26.06.2004 zugestellt.
Am 23.07.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er geht unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags weiterhin davon aus, dass es sich bei dem umstrittenen Wegestück nicht um einen öffentlichen Weg, sondern um einen reinen Privatweg handle. Der Weg sei nicht straßenrechtlich förmlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Aber auch vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes sei nicht nachweislich eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung erfolgt. Eine stillschweigende Widmung für die Allgemeinheit sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Der Weg habe nur einem bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung gestanden, so dass es sich um einen sog. Interessentenweg, der nur Privatweg sei, handle. Eine stillschweigende Widmung könne auch nicht aus der Behauptung der Beklagten, seit Menschengedenken die Straßenbaulastpflicht für das Wegestück wahrgenommen zu haben, hergeleitet werden. Insoweit seien nur Pflasterarbeiten und diese erst nach Inkrafttreten des Straßengesetzes und aus Eigeninteresse der Beklagten erfolgt. Die früher eingetragene Baulast zeige, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, zur Sicherung eines Durchgangsrechts bedürfe es einer solchen, was im Falle der Öffentlichkeit des Weges nicht der Fall gewesen wäre. Die sich aus der Eintragung des Wegs in verschiedenen Dokumenten ergebende „öffentliche Sonderfunktion“ komme auch einem Interessentenweg zu. Dass der Weg im Gemarkungsplan von 1878 als Vicinalweg eingezeichnet sei, mache ihn nicht zum öffentlichen Weg. Wer diesen Gemarkungsplan angefertigt habe, sei unklar. Ein Original liege nicht vor. Dass der Weg im Plan von 1873 gestrichelt eingezeichnet sei, sage nichts über dessen Öffentlichkeit aus. Da die Öffentlichkeit des Weges somit fraglich sei, sei die nach jahrelangem Zuwarten und mit unzumutbarer Fristsetzung erlassene Verfügung der Beklagten unverhältnismäßig. Bei der Abwägung überwiege das Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Herrschaft über sein Miteigentum das öffentliche Interesse an der Nutzung des Weges. Durch die Pflicht, die gesamte Wegbreite freizuhalten, werde der Kläger in der weiteren baulichen oder sonstigen privatbestimmten Nutzung seines Grundstücks gehindert. Dass der Kläger in der Vergangenheit sich gegen den Verkehr auf dem Weg nicht zur Wehr gesetzt habe, verpflichte ihn nicht, auch weiterhin die Durchfahrt zu ermöglichen. Er habe schon seit Ende der 80er Jahre deutlich gemacht, dass er nicht weiterhin gewillt sei, öffentlichen Verkehr über sein Grundstück zu dulden. Gewichtige öffentliche Interessen, die die Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums rechtfertigten, lägen nicht vor. Die direkte Verbindung von der ...straße zum Wegegrundstück Flst.-Nr. 261 werde nur von wenigen Personen genutzt. Die Besucher des Friedhofs nähmen den viel besser ausgebauten Weg von der Kirche her. Ein Umweg von 2 km sei nicht nur zumutbar, sondern ergebe sich auch allenfalls für die aus östlicher Richtung kommenden Personen. Ein Begegnungsverkehr an der Steilstrecke sei so gut wie nicht zu erwarten. Auch sei die dortige Steigung mit einem normalen Pkw problemlos zu bewältigen. Der Weg über das klägerische Grundstück sei nicht weniger steil. Auch dort sei die Einmündung in die ...straße schlecht einsehbar. Schließlich spreche viel für die Nichtigkeit der Verfügung schon aus formeller Sicht, denn sie nehme den Kläger als Grundstückseigentümer in Anspruch. Dieser habe jedoch das Eigentum an dem betreffenden Grundstück bereits vor Jahren zum Teil an seine Tochter und zum Teil an seinen Schwiegersohn übertragen.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen .
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Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die Ausführungen im Ausgangs- sowie im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Weg sei zwar nicht ausdrücklich gewidmet worden, doch sei eine stillschweigende Widmung als öffentlicher Weg durch unvordenkliche Verjährung erfolgt. Indizien hierfür bildeten die Benutzung des Weges seit vielen Jahrzehnten durch die Allgemeinheit, die Pflasterung durch und auf Kosten der Beklagten sowie alte Pläne aus dem 19. Jahrhundert, die den Weg bereits auswiesen und als Vicinalweg bezeichneten. Dass es sich lediglich um einen Güter- und damit um einen Interessentenweg handle, sei durch nichts belegt. Zudem sei in der Karte von 1878 das streitgegenständliche Wegeteilstück gerade nicht als Güterweg, sondern eindeutig als Vicinalweg ausgewiesen. Die von der Beklagten angeordneten Maßnahmen seien geeignet, um die freie Durch- und Überfahrt über die öffentliche Wegeverbindung von der ...straße über das klägerische Grundstück sowie das angrenzende Grundstück zum öffentlichen Wegegrundstück Flst.-Nr. 261 uneingeschränkt zu gewährleisten. Die Maßnahmen seien auch erforderlich, da andere, gleich geeignete Zuwegungen nicht existierten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Einsehbarkeit von seinem Grundstück in die ...straße erheblich besser als von dem Wegegrundstück Flst.-Nr. 261. Ein gewichtiges und berechtigtes Interesse des Klägers an der Sperrung der öffentlichen Wegeverbindung sei nicht ersichtlich. Er erleide im Vergleich mit der bisher schon aufgrund der Öffentlichkeit des Weges eingeschränkten Rechtsposition durch die streitgegenständliche Verfügung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch in sonstiger Weise faktisch eine gravierende Benachteiligung. Der Kläger könne weiterhin die Flächen auf den nicht zu öffentlichen Wegezwecken genutzten Teilen seines Grundstücks ohne Einschränkungen nutzen. Dies sei ihm zumindest in der Vergangenheit möglich gewesen. Warum dies nun anders sein solle, habe er nicht dargelegt. Der Kläger sei als Miteigentümer und vor allem als Handelnder/Verursacher in Anspruch genommen worden, da er sich als Aufsteller des Blumenkübels bzw. als Veranlasser für dessen Aufstellen zu erkennen gegeben habe. Dasselbe gelte für das Aufstellen der Schilder und sonstige Behinderungen. Nach Abschluss des Verfahrens gegenüber dem Kläger würden die erforderlichen Verfügungen auch gegenüber den anderen Miteigentümern ergehen, was jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen bislang zurückgestellt worden sei. Eine straßenrechtliche Ermächtigungsgrundlage komme vorliegend nicht in Betracht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.03.2000 - 4 K 399/99 - betreffend die Löschung der Baulast habe sich mit der Öffentlichkeit des Weges nicht befasst. Im Übrigen bleibe auch nach der zwischenzeitlichen Löschung der Baulast der Weg ein öffentlicher.
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Mit Beschluss vom 15.08.2006 hat die Berichterstatterin den Antrag des Eigentümers des Grundstücks Flst.-Nr. 49 auf Beiladung abgelehnt. Dieser betreibt zusammen mit seinem Sohn und seiner Schwiegertochter gegen den Kläger und die weiteren Miteigentümer des klägerischen Grundstücks vor dem Landgericht Karlsruhe ein Klageverfahren auf Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit sowie ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Beseitigung der auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Absperrungen. In ersterem hat das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 05.04.2005 - 2 O 38/04 - den Rechtsstreit bis zur Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren - 2 O 45/04 - wurde unter dem 17.02.2004 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, in dem der Kläger sich u.a. zur Entfernung des Betonkübels an der Grenze zwischen seinem und dem Grundstück des Nachbarn und zur Aushändigung von zwei Schlüsseln für die Schrankenanlage bereiterklärte.
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Dem Gericht liegen ein Ordner Akten der Beklagten sowie ein Band Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Zum Gegenstand des Verfahrens wurden außerdem die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 4 K 399/99 und 4 K 1434/03 sowie die Akten des Landgerichts Karlsruhe 2 O 38/04 und 2 O 45/04 gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Unterlagen sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Entgegen den im Beschluss vom 15.08.2003 - 4 K 1434/03 - geäußerten Bedenken war die Beklagte für den Erlass der angegriffenen Verfügung zwar zuständig.
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Sie hat ihren Bescheid vom 16.12.2002 auf §§ 1, 3 PolG gestützt. §§ 1, 3 PolG werden regelmäßig herangezogen, wenn einem Grundstückseigentümer aufgegeben wird, eine von ihm errichtete Sperre eines öffentlichen Wegs zu beseitigen (vgl. ständige Rechtsprechung, etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.08.1962 - I 103/60 -, DÖV 1963, 106; Beschluss vom 02.07.2003 - 5 S 590/03 - und Urteil vom 01.07.2005 - 5 S 1996/04 -, NUR 2006, 175). Eine Sperre in diesem Sinne stellt nicht nur der vom Kläger aufgestellte Blumenkübel dar, sondern auch sonstige die Durchfahrt behindernde Gegenstände einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge (Ziff. 2 der Verfügung). Dasselbe gilt für das Schild, soweit auf diesem die Aufschrift „Durchfahrt verboten“ angebracht ist (Ziff. 3 der Verfügung). Schließlich war die Beklagte auch befugt, den Kläger zu verpflichten, nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Ziff. 4 der Verfügung), da sie als allgemeine Polizeibehörde für den Erlass von allen Gefahren abwehrenden bzw. Störungen beseitigenden Maßnahmen nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 4 Satz 1 und 66 Abs. 2 PolG zuständig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2005, a. a. O.). Daneben gründete die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung auch auf § 44 Abs. 1 S. 1 StVO i. V. m. §§ 1 - 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der StVO, so dass sie auch als örtliche Straßenverkehrsbehörde Verkehrshindernisse nach § 32 StVO beseitigen (lassen) durfte.
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Die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten der Beklagten lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung jedoch nicht vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der §§ 1, 3 PolG erfordert nämlich ebenso wie ein straßenverkehrsbehördliches Tätigwerden zur Beseitigung eines Verkehrshindernisses, dass sich das Hindernis auföffentlichen Straßen oder Wegen befindet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG und VGH Bad.-Württ., zuletzt Urteil vom 01.07.2005, a. a. O.).
21 
Bei dem streitgegenständlichen über das klägerische Grundstück verlaufenden Wegestück handelt es sich jedoch nicht um einen öffentlichen Weg.
22 
Zu den öffentlichen Wegen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683; zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005, GBl. S. 327) zählen neben den nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 gewidmeten Wegen nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG a. F. auch die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Straßen und Wege, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören. Zwar ist diese Vorschrift in der Neufassung des Straßengesetzes durch Gesetz vom 26.09.1987 (GBl. S. 478) ersatzlos gestrichen worden. Das bedeutet aber nicht, dass damit diese Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verlieren sollten. Vielmehr ist wegen Zeitablaufs eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 Rdnr. 17 m. w. N.).
23 
Unstreitig liegt keine Widmung des Weges auf dem klägerischen Grundstück nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 vor.
24 
Aber auch nach dem bis dahin geltenden Recht kann der Weg nicht als öffentliche Straße qualifiziert werden. Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass erstens eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, zweitens der Weg für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet worden war, drittens diese Widmung tatsächlich verwirklicht worden war, indem der Weg entsprechend der Widmung auch benutzt worden ist und viertens der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (vgl. ständige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., z. B. Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 -, ESVGH 12, 32 und Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.). Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde eine Widmung durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich seit 40 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg genutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWVPR 1992, 163 und vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).
25 
Unstreitig war schon vor Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 eine erkennbare Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, vorhanden. Fraglich ist jedoch, ob der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Insoweit hat die Beklagte zwar behauptet, den Weg in der Vergangenheit unterhalten zu haben, ohne dies jedoch näher zu belegen. Auch in der mündlichen Verhandlung waren die Beklagten-Vertreter nicht in der Lage, hierzu genauere Angaben zu machen. Vielmehr gab der Kläger an, sein Großvater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Gegen eine Unterhaltung des Weges durch die Beklagte spricht auch der Umstand, dass das fragliche Wegestück nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert wurde. Die von Seiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierfür gegebene Erklärung, das Wegestück sei ja bereits gepflastert gewesen, überzeugt vor dem Hintergrund, dass auch das bis heute geschotterte anschließende Wegestück nicht geteert wurde, nicht. Die vom Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Erklärungen von Einwohnern, wonach das streitige Wegestück „von Gemeindemitarbeitern im Rahmen der Wegeinstandhaltung des Allmendpfades unterhalten“ worden sei, sind nicht nur, weil sie diesen Feststellungen widersprechen, sondern auch mangels individuellen Aussagegehalts nicht überzeugend. Unerheblich ist auch die von der Beklagten im Jahre 1989 und damit weit nach Inkrafttreten des Straßengesetzes 1964 vorgenommene Neupflasterung.
26 
Zwar kann auf eine erkennbare Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband verzichtet werden, wenn es sich um eine atypische Fallgestaltung handelt. Das ist dann der Fall, wenn ein Weg neben seiner Funktion als öffentlicher Weg zugleich auch als Zufahrtsweg zu den anliegenden Grundstücken dient, weshalb die Anlieger den Weg in einem befahrbaren Zustand erhalten müssen, so dass für die Gemeinde keine Notwendigkeit bestand, Maßnahmen zum Unterhalt des Weges zu ergreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWGZ 1994, 658). Gegen eine derartige Annahme spricht, dass das sich an das Grundstück des Klägers anschließende Wegegrundstück bis heute nicht geteert ist. Ob gleichwohl von einem derartigen Ausnahmefall ausgegangen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls fehlt es an der für die Öffentlichkeit des Weges erforderlichen Widmung.
27 
Entgegen der vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 vertretenen Auffassung lässt sich eine stillschweigende Widmung des Weges für den Gemeingebrauch nicht feststellen. Hiervon geht nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte aus. Auch das Regierungspräsidium hat keinerlei Feststellungen getroffen, die die Annahme einer stillschweigenden Widmung rechtfertigen könnten. Insbesondere fehlen bereits jegliche Angaben dazu, wann und durch wen diese erfolgt und aus welchem Verhalten, sei es des Eigentümers, sei es des wegebaupflichtigen Verbands, der Schluss zu ziehen sein könnte, es sei eine Widmung für den Gemeingebrauch erfolgt. Das Regierungspräsidium befasst sich lediglich mit der Frage, woraus sich die Annahme rechtfertige, es liege ein öffentlicher Weg vor. Selbst wenn hieran kein Zweifel bestünde, bliebe offen, wann und durch wen eine Widmung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt ist. Eine solche könnte lediglich widerleglich vermutet werden, falls die Voraussetzungen des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung vorliegen.
28 
Nach Auffassung der Kammer kann aber die Widmung auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung widerlegbar vermutet werden.
29 
Der Nachweis dieser Vermutung der Widmung ist geführt, wenn der Weg seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden ist, was voraussetzt, dass das Recht seit 40 Jahren nachweislich ständig ausgeübt wurde und für die vorangegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht besteht. Die Rückrechnung der Frist als Grundlage für die Annahme einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung beginnt spätestens mit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964, so dass die nachweisliche ständige Rechtsausübung von 1924 bis 1964 stattgefunden haben muss und für die Jahre von 1884 bis 1924 eine gegenteilige Erinnerung nicht bestanden haben darf. Auf die Überzeugung der Rechtsausübung konnte regelmäßig schon ohne zusätzliche Feststellungen aus der Allgemeinheit der Benutzung des Weges geschlossen werden, sofern diese stets ohne Widerspruch des Grundeigentümers erfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.). Nach badischem Landesrecht konnte die Widmung zum Gemeingebrauch allerdings nur dann vermutet werden, wenn der Weg dem Gebrauch der Allgemeinheit, nicht bloß dem Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen oder bestimmten Grundstücken diente (vg. Nagel, Straßengesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 2 Rdnr. 20 m. w. N.). Weiter ist zu beachten, dass an den Nachweis der die Öffentlichkeit begründenden Tatsachen hohe Anforderungen zu stellen sind, weil die Annahme der Öffentlichkeit eines Weges eine einschneidende Beschränkung des Privateigentums (Art. 14 GG) bedeutet. Im Zweifel kann daher nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden (Nagel, a. a. O., § 2 Rdnr. 11 m. w. N.), was auch vorliegend der Fall ist, denn die hier allein in Betracht kommende widerlegliche Vermutung der Widmung zum Gemeingebrauch kraft unvordenklicher Verjährung greift nicht (mehr) ein.
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Nachdem nämlich seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes (1964) inzwischen mehr als (weitere) 40 Jahre vergangen sind, hat dies nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung allenfalls noch in Ausnahmefällen festgestellt werden kann. Ein solcher kann aber schon deswegen nicht angenommen werden, weil bereits Ende der 60er Jahre im Zusammenhang mit dem Bauantrag des Klägers vom 08.05.1969 zur Errichtung des Wohnhauses im mittleren Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 48 Anlass bestanden hätte, die Frage der Öffentlichkeit der Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 zu klären. Dass dies unterblieben ist, hat die früher selbstständige Gemeinde ... zu verantworten, deren Erklärungen und Verhalten sich die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen muss. Der Gemeinde ... ist es durch Versagung ihres Einvernehmens gelungen, den Kläger zur Übernahme einer Baulast zu bewegen, die eine Klärung der Frage, wer die Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 nutzen darf, über 30 Jahre lang entbehrlich erscheinen ließ. In ihrem die Löschung dieser Baulast betreffenden Urteil vom 15.03.2000 - 4 K 399/99 - hat die Kammer ausgeführt:
31 
„Zum Bauantrag des Klägers vom 08.05.1969, der die Errichtung des Wohnhauses im mittleren Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 48 betraf, hatte die damals noch selbstständige Gemeinde ... ihr Einvernehmen zunächst versagt. Zur Begründung hatte sie dem Landratsamt Karlsruhe mit Schreiben vom 03.07.1969 mitgeteilt, auf Anordnung des Landratsamtes habe der vom Friedhof zur ...straße (jetzt ...straße) führende Weg in seinem unteren Teil ab dem Ökonomiegebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49 bis zur ...straße für jeglichen Verkehr gesperrt werden müssen, weil dieser Weg sehr steil und die Einmündung in die ...straße unübersichtlich sei. Die Gemeinde ... beabsichtige eine zumindest seit Bestehen der angrenzenden Gehöfte über die Grundstücke Flst.-Nrn. 49 und 48 vorhandene Überfahrt, die im Grundbuch nicht eingetragen sei, als Weg auszubauen, weil die Eigentümer der nördlich gelegenen, in der Hauptsache landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ein Recht auf eine verkehrssichere Abfahrt zur ...straße hätten. Einer Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 48 könne erst nach Bereinigung des unhaltbaren Zustandes zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 17.12.1969 bat das Landratsamt Karlsruhe das Bürgermeisteramt ... um Überprüfung der im Schreiben vom 03.07.1969 vertretenen Auffassung mit dem Hinweis, dass das Landratsamt aus den in diesem Schreiben genannten Gründen eine Genehmigung nicht versagen könne. Nachdem der Kläger für das Grundstück Flst.-Nr. 48 durch Erklärung gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe eine Baulast des Inhalts übernommen hatte, eine Überfahrt in einer Breite von 5 m vom Grundstück Flst.-Nr. 49 zur ...straße (jetzt ...straße) für die Allgemeinheit zu dulden und gegen einen Ausbau des bereits bestehenden Weges durch die Gemeinde ... keine Einwendungen zu erheben, und diese Baulast am 02.02.1970 in das Baulastenverzeichnis eingetragen war, teilte das Bürgermeisteramt ... dem Landratsamt Karlsruhe mit, dass gegen die Erteilung der beantragten Baugenehmigung keine Bedenken mehr bestünden. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 26.02.1970 erteilt.
32 
Mit Schreiben vom 14.12.1987 teilte das Bürgermeisteramt der Beigeladenen dem Kläger mit, der Ortschaftsrat habe zunächst in seiner Sitzung vom 22.09.1987 der beantragten Löschung der das Grundstück Flst.-Nr. 49 betreffenden Baulast mit der Maßgabe zugestimmt, dass die hinteren Anlieger G. und W. nach wie vor über das als Zufahrt dienende Grundstück des Klägers fahren könnten. Da nach Auskunft des Landratsamtes Karlsruhe eine derartige Teillöschung nicht möglich sei, sei der Ortschaftsrat dann aber in seiner Sitzung vom 01.12.1987 der Auffassung gewesen, dass die Baulast nicht gelöscht werden solle. Mit Schreiben vom 12.01.1988 und 13.01.1988 beantragte der Kläger beim Bürgermeisteramt ... schriftlich die Löschung der Baulast mit dem Hinweis, er sei damit einverstanden, dass die hinteren Anlieger G. und W. den Weg über sein Grundstück benutzen, wie dies bereits seit Generationen der Fall sei. Wegen der Benutzung durch die landwirtschaftlichen Kraftfahrzeuge befinde sich der Weg in einem sehr schlechten Zustand. Er werde ihn auf seine Kosten in Stand setzen, sobald die Baulast gelöscht sei. Mit Schreiben vom 05.04.1988 wies das Bürgermeisteramt ... den Kläger darauf hin, dass im Hinblick auf die Empfehlung des Ortschaftsrats eine Löschung der Baulast nicht in Betracht komme. Jedoch könne die Straßenbaulast für die Überfahrtsfläche dem Kläger nicht zugemutet werden und die Beigeladene verpflichte sich deshalb hiermit, Unterhaltungen und Reparaturen dieses Wegestückes auf dem Grundstück auszuführen.“
33 
Angesichts dieses Sachverhalts scheint sich erst wegen der den unteren Teil des ...wegs betreffenden Anordnung des Landratsamtes die Frage gestellt zu haben, wer die Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 nutzen darf. Dies spricht gegen die Annahme, sie sei seit Menschengedenken im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden. Andernfalls erscheint nur schwer verständlich, weshalb sich die Gemeinde ... nicht hierauf berufen, sondern stattdessen versucht hat, durch eine Baulast sicherzustellen, dass „die Eigentümer der nördlich gelegenen, in der Hauptsache landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Recht auf eine verkehrssichere Abfahrt zur ...straße“ haben, obwohl das Landratsamt dies - zu Recht - für unzulässig erachtet hatte. Allerdings darf auch nicht übersehen werden, dass der Kläger eine Baulast des Inhalts übernommen hat, eine Überfahrt für die Allgemeinheit zu dulden und gegen einen Ausbau des Weges durch die Gemeinde ... keine Einwendungen zu erheben. Dass dies der Kläger auch dann getan hätte, wenn sich damals der Kreis der Benutzer der Überfahrt auf die Eigentümer oder Bewohner der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 beschränkt hätte, erscheint eher unwahrscheinlich. Deshalb ist anzunehmen, dass Ende der 60er Jahre aus der Sicht sowohl der Gemeinde ... als auch des Klägers die Sach- und Rechtslage ungeklärt gewesen sein und ihnen deswegen die Baulast als eine pragmatische Lösung erschienen haben mag. Dies spricht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der Gemeinde ... eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung und eine sich hieraus ergebende widerlegliche Vermutung einer Widmung verwehrt ist. Jedoch erscheint es nach Auffassung der Kammer nicht unbillig, dass es zu Lasten der Beklagten geht, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit von über 30 Jahren keine Zeugen mehr zur Verfügung stehen, deren Aussagen es im Regelfall - zumindest auch - bedarf, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung vorliegen.
34 
Das Erfordernis solcher Zeugenaussagen ergibt sich daraus, dass für die Zeit von 1884 bis 1924 eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen darf und für den nachfolgenden Zeitraum bis 1964 zu der allgemeinen Benutzung das Bewusstsein der Rechtsausübung hinzukommen muss.
35 
Hierbei darf nicht übersehen werden, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung lediglich eine widerlegliche Vermutung begründet. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass für die Öffentlichkeit eines Weges sprechende Indizien auch durch Zeugenaussagen entkräftet werden können. Eine solche Möglichkeit erscheint aber angesichts dessen allenfalls noch theoretisch gegeben, dass für den Zeitraum bis 1924 nur in besonders gelagerten Fällen eine Vernehmung von Zeugen in Betracht kommen dürfte, die über Erzählungen bereits Verstorbener berichten können (Zeugen vom Hörensagen), und auch Zeugen, die 1924 bereits gelebt haben, zur Frage des Bewusstseins der Rechtsausübung wohl kaum verlässliche Angaben machen können, soweit es um noch in ihre Kindheit fallende Vorgänge geht. Ohnehin hat sich bereits bisher in Abhängigkeit von der Zeit, die seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes verstrichen war, wegen des zwangsläufig immer höheren Alters der Zeugen eine Aufklärung des Sachverhalts durch deren Vernehmung zunehmend als schwieriger erwiesen und scheint die Bewertung der Zeugenaussagen in von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen nicht selten davon beeinflusst gewesen zu sein, wie gewichtig andere für oder gegen die Öffentlichkeit eines Weges sprechende Indizien gewesen sind. Soweit ersichtlich, ist aber bisher nicht darauf verzichtet worden, zur Bestätigung solcher Indizien auf die Aussage von Zeugen zurückzugreifen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass sich aus Eintragungen/Einzeichnungen im Urhandriss, im Gemarkungsatlas und im Lagerbruch bereits ein für die Öffentlichkeit eines Wegegrundstücks sprechender urkundlicher Befund ergab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.).
36 
Dass die widerlegliche Vermutung einer Widmung, die sich auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung stützt, grundsätzlich der Aussagen von Zeugen bedarf, solche aber wegen Zeitablaufs nicht mehr zur Verfügung stehen, macht auch der vorliegende Fall deutlich. So lässt sich den von Bewohnern des Ortsteils ... abgegebenen Erklärungen, die sich in den Akten der Beklagten befinden und von denen weitere in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind, bereits nicht entnehmen, welchen Zeitraum sie betreffen. Aus dem jeweils angegebenen Alter ist zu schließen, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen können, weil die älteste Person 1913 geboren ist. Zudem sind diese Erklärungen so allgemein gehalten, dass sich ihnen für die entscheidungserheblichen Fragen keine konkreten Tatsachen entnehmen lassen. Diese gleichlautenden Erklärungen beschränken sich auf die Aussage, dass der Zugang zum ...Weg seit jeher über die Grundstücke ...straße 28 und 30 (früher ... und ...) führte und der Weg zu jeder Zeit ungehindert von der Allgemeinheit befahren und begangen werden konnte. Damit bleibt bereits offen, ob der Weg tatsächlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fußweg, sondern auch mit Fahrzeugen benutzt worden ist oder ob eine derartige Benutzung sich auf die Bewohner der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 sowie der östlich an den ...Weg angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 257 und 260 und die Landwirte beschränkte, die an den ...Weg angrenzende Felder bewirtschafteten. Deshalb muss auch in Betracht gezogen werden, dass der Weg lediglich dem Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen oder Grundstücken diente. Soweit der Weg in Wirklichkeit nur für einen durch ein gemeinsames Interesse am Weg bestimmten und begrenzten Personenkreis gedacht war, steht dies der Feststellung der Öffentlichkeit des Weges selbst dann entgegen, wenn die Allgemeinheit den Weg ungehindert benutzen konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.07.1961, a. a. O.). Dass eine Benutzung des Weges insbesondere mit Fahrzeugen auch durch die Allgemeinheit von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 (...straße 28 und 30) nicht nur geduldet wurde, sondern diese hierzu verpflichtet waren, lässt sich den Erklärungen nicht entnehmen. Deshalb können diese Erklärungen nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Weg von der Allgemeinheit in der Überzeugung benutzt worden ist, zur Inanspruchnahme des Weges berechtigt zu sein.
37 
Zu beachten ist dabei, dass es sich bei dem Weg über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 um die Zufahrt zu diesen Grundstücken handelt und sich eine Verbindung dieser Zufahrten anbot, um einerseits dem Grundstück Flst.-Nr. 48 einen unmittelbaren Zugang zum ...Weg und andererseits dem Grundstück Flst.-Nr. 49 einen unmittelbaren Zugang zur ...straße zu ermöglichen. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil der ...Weg früher weiter östlich verlief. Er wurde während der Zeit weiter nach Westen verlegt, in der in der Gemarkung ... Vermessungsarbeiten durchgeführt und ausgearbeitet worden sind. Dies geschah nach der amtlichen Auskunft, die das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal - Dienststelle Karlsruhe - unter dem 19.05.2004 dem Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04 (AS 105 der Landgerichtsakten) erstattet hat, in den Jahren 1862 bis 1873. So verlief der ...Weg noch nach dem von Geometer Diemer gefertigten Handriss 9 (Ausschnitt - vgl. AS 111 der Landgerichtsakten) ab etwa der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 49 bis zur Einmündung in die ...straße weiter östlich in einer erheblichen Entfernung von den Gebäuden auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49. Nach dem Plan 1 (Ausschnitt) des Auszugs aus dem Gemarkungsatlas, der als Anlage 1 der amtlichen Auskunft vom 19.05.2004 beigefügt ist (AS 109 der Landgerichtsakten), ist der ...Weg ab der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 49 nach Westen verlegt und unmittelbar östlich angrenzend an die Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49 in die ...straße geführt worden. Dies hatte zur Folge, dass sich auch der Verlauf des Weges über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 geändert hat, wie sich aus einem Vergleich des Handrisses 9 und des Plans 1 ergibt.
38 
Insoweit erscheint bemerkenswert, dass die Änderung des Verlaufs des ...wegs eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken zur Folge hatte. So wurde ein Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 49 für den ...Weg in Anspruch genommen, hierdurch die östliche Grenze dieses Grundstücks nach Westen verschoben und hieran angrenzend der ...Weg als eigenes Grundstück dargestellt, das Teil des unverändert gebliebenen Wegegrundstücks ist. Dass im Zusammenhang damit nicht auch die Eigentumsverhältnisse des über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 verlaufenden Weges geändert worden sind und dieser nicht als Teil des Wegegrundstücks dargestellt worden ist, spricht gegen die Annahme, dieser Weg sei damals als Teil des ...wegs angesehen worden.
39 
Hinzu kommt, dass der ...Weg als ständiger Güterweg dargestellt worden ist, während der in Streit stehende Weg als unständiger Güterweg aufgemessen worden ist. Dies ergibt sich aus den ergänzenden amtlichen Auskünften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004 und 15.09.2004 an das Landgericht Karlsruhe (AS 151 und 189 der Landgerichtsakten). Diesen ist zu entnehmen, dass der Weg über das Grundstück Flst.-Nr. 48 sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 eindeutig als unständiger Güterweg dargestellt wird, während der ...Weg als ständiger Güterweg ausgewiesen ist. Lediglich im Übersichtsplan des Gemarkungsatlasses ist nicht zwischen ständigem Güterweg und unständigem Güterweg unterschieden, sondern sind beide Arten der Güterwege gleich dargestellt worden. Dabei muss angesichts der detaillierteren Einzeichnungen im Gemarkungsatlas und im Handriss und der amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Weg auch im Übersichtsplan nicht, wie die Beklagte meint, als Vicinalweg, was für die Öffentlichkeit des Weges spräche (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.02.1986 - 5 S 394/85 -, VBlBW 1987, 101), eingezeichnet ist, sondern als Güterweg. Jedenfalls lässt sich auch bei genauerer Betrachtung nicht mit abschließender Gewissheit feststellen, dass hier - laut Legende - das Zeichen für Vicinalweg (zwei durchgehende Linien) und nicht für Güterweg (eine durchgehende und eine gestrichelte Linie) Verwendung gefunden hat.
40 
Zu Ausführungen über die rechtliche Natur eines unständigen Güterwegs sah sich das Staatliche Vermessungsamt nicht in der Lage; es hat sich in seiner Auskunft vom 15.09.2004 auf die Erklärung beschränkt, dass der Weg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 48 im Kataster nicht dargestellt worden wäre, wenn seine Bedeutung nicht über die innere Erschließung dieses Flurstücks hinausgegangen wäre. Dies rechtfertigt aber keineswegs den Schluss, es habe sich um einen öffentlichen Weg gehandelt. Vielmehr wird in der Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts vom 16.08.2004 ausgeführt, dass nach § 32 der dieser auszugsweise beigefügten „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ von 1863 Flüsse, Bäche und gemeinschaftlich benutzte Wege in den Plänen überall anzugeben waren und zu den gemeinschaftlich genutzten Wegen auch der „Unständige Güterweg“ gehörte, wie aus der Zeichenerklärung des Gemarkungsatlasses ersichtlich sei. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 15) der genannten Anweisung waren aber hinsichtlich der Nutzung „zum öffentlichen Gebrauch bestimmte Plätze, als: Märkte, Spaziergänge, Kirchhöfe und sonstige Begräbnisstätten, Festungswerke mit zugehörigem Gelände und Exerzierplätze, Staats- und andere öffentliche Straßen, Feldwege, Eisenbahnen“ zu unterscheiden. Deshalb spricht auch der Umstand, dass der ...Weg als ständiger Güterweg, dagegen der im Streit stehende Weg als unständiger Güterweg dargestellt ist, eher für als gegen die Annahme, dass von einer unterschiedlichen Nutzung und deshalb nicht von einem öffentlichen Weg auszugehen ist.
41 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis des vom Landgericht Karlsruhe unternommenen Versuchs der Klärung der Frage, ob und inwiefern sich ein unständiger Güterweg von einem ständigen Güterweg unterscheidet. Die hierzu dem Landgericht Karlsruhe von der Universität Heidelberg unter dem 17.11.2004 erteilte Auskunft erschöpft sich in dem Hinweis, dass im Badischen Landrecht zwischen ständigen und unständigen Dienstbarkeiten unterschieden worden ist; ständig oder selbstständig ist danach eine Dienstbarkeit, die zu ihrer Ausübung der jedes Mal sich wiederholenden Tätigkeit eines Menschen nicht bedarf (z. B. Wasserleitungen, Dachtraufen, Aussichten), während eine solche Tätigkeit bei der unständigen Dienstbarkeit notwendig ist (z. B. Wegerechte, Weiderechte, Wasserschöpfgerechtigkeiten). Dass insoweit eine weitere Aufklärung möglich wäre, kann die Kammer nicht erkennen.
42 
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Kammer auf Grund der ihr nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, gehalten sein könnte, weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere erscheint die von der Beklagten hilfsweise beantragte Anhörung bzw. Vernehmung der in den Schriftsätzen vom 29.10.1004 und vom 11.09.2006 als amtliche Auskunftsperson und sachverständige Zeugen benannten Personen nicht geboten. So ist nicht erkennbar, insbesondere von der Beklagten auch nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine Anhörung bzw. Vernehmung geklärt werden könnten. Ob sich aus den genannten Unterlagen „die Öffentlichkeit des Wegeteilgrundstücks auf dem Grundstück des Klägers bzw. die Nutzung dieses Wegeteilgrundstücks durch die Allgemeinheit bereits im 19. Jahrhundert ableiten lässt“, ist eine Rechtsentscheidung, die die Kammer zu treffen hat. Dass durch die hilfsweise beantragte Anhörung oder Vernehmung der genannten Personen Tatsachen festgestellt werden können, die den Schluss auf eine stillschweigende Widmung rechtfertigen, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für Tatsachen, aus denen die widerlegliche Vermutung einer Widmung hergeleitet werden könnte. Eine solche Vermutung könnte zudem nur mit dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung begründet werden, das nach der dargelegten Auffassung der Kammer wegen Zeitablaufs nicht mehr anwendbar ist. Deshalb hält die Kammer auch eine Vernehmung der Personen nicht für geboten, deren Erklärungen sich in den Akten der Beklagten befinden bzw. von dieser in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Hiervon abgesehen ist die Beklagte wohl ebenfalls der Auffassung, dass eine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch eine Vernehmung dieser Personen nicht möglich ist. Denn sie hat diese Personen auch nicht hilfsweise als Zeugen benannt. Zwar wäre die Kammer ungeachtet dessen nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, diese Personen als Zeugen zu vernehmen, falls hierdurch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich und geboten erscheint. Dies ist aber nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung nicht der Fall.
43 
Hiervon abgesehen erscheint auch aus tatsächlichen Gründen äußerst zweifelhaft, welcher Beweiswert vorliegend den Aussagen von Zeugen noch beigemessen werden könnte. So muss damit gerechnet werden, dass deren Erinnerung hinsichtlich der Zeit vor 1964 wesentlich davon beeinflusst sein dürfte, wie sie die Verhältnisse in den vergangenen 40 Jahren erlebt haben. Diese sind aber seit Anfang der 70er Jahre dadurch bestimmt, dass der Kläger auf Grund der übernommenen Baulast eine Benutzung des über sein Grundstück führenden Wegs durch die Allgemeinheit zu dulden hatte. Deshalb muss in Betracht gezogen werden, dass sich die Verhältnisse in der Erinnerung der Zeugen auch in der Zeit vor Übernahme der Baulast nicht anders darstellen, obwohl für diese Zeit jedenfalls dem Kläger und der Gemeinde ... die Sach- und Rechtslage so unklar erschien, dass die Gemeinde die Übernahme einer Baulast durch den Kläger für geboten hielt und dieser hierzu bereit war. Dies lässt es bereits für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes sehr zweifelhaft erscheinen, ob sich auf Grund der Aussagen von Zeugen Tatsachen mit der nach § 108 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit feststellen lassen. Für den davor vorliegenden, entscheidungserheblichen Zeitraum muss dies umso mehr gelten.
44 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar von einer vorhandenen Wegeanlage auszugehen ist, aber bereits deren Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband äußerst zweifelhaft erscheint, jedenfalls aber eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht festgestellt werden kann. Damit ist der Weg nicht als öffentlicher Weg anzusehen, was aber Voraussetzung für ein polizeiliches oder straßenbehördliches Einschreiten der Beklagten wäre. Deren Bescheid vom 16.12.2002 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 sind daher rechtswidrig und aufzuheben.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der Schwierigkeit der Materie erforderlich und daher gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
46 
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die Kammer eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung regelmäßig für ausgeschlossen hält. Insoweit weicht das Urteil auch von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ab (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), der das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung bislang noch für anwendbar erachtet hat (vgl. z. B. Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183 und Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Entgegen den im Beschluss vom 15.08.2003 - 4 K 1434/03 - geäußerten Bedenken war die Beklagte für den Erlass der angegriffenen Verfügung zwar zuständig.
19 
Sie hat ihren Bescheid vom 16.12.2002 auf §§ 1, 3 PolG gestützt. §§ 1, 3 PolG werden regelmäßig herangezogen, wenn einem Grundstückseigentümer aufgegeben wird, eine von ihm errichtete Sperre eines öffentlichen Wegs zu beseitigen (vgl. ständige Rechtsprechung, etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.08.1962 - I 103/60 -, DÖV 1963, 106; Beschluss vom 02.07.2003 - 5 S 590/03 - und Urteil vom 01.07.2005 - 5 S 1996/04 -, NUR 2006, 175). Eine Sperre in diesem Sinne stellt nicht nur der vom Kläger aufgestellte Blumenkübel dar, sondern auch sonstige die Durchfahrt behindernde Gegenstände einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge (Ziff. 2 der Verfügung). Dasselbe gilt für das Schild, soweit auf diesem die Aufschrift „Durchfahrt verboten“ angebracht ist (Ziff. 3 der Verfügung). Schließlich war die Beklagte auch befugt, den Kläger zu verpflichten, nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Ziff. 4 der Verfügung), da sie als allgemeine Polizeibehörde für den Erlass von allen Gefahren abwehrenden bzw. Störungen beseitigenden Maßnahmen nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 4 Satz 1 und 66 Abs. 2 PolG zuständig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2005, a. a. O.). Daneben gründete die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung auch auf § 44 Abs. 1 S. 1 StVO i. V. m. §§ 1 - 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der StVO, so dass sie auch als örtliche Straßenverkehrsbehörde Verkehrshindernisse nach § 32 StVO beseitigen (lassen) durfte.
20 
Die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten der Beklagten lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung jedoch nicht vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der §§ 1, 3 PolG erfordert nämlich ebenso wie ein straßenverkehrsbehördliches Tätigwerden zur Beseitigung eines Verkehrshindernisses, dass sich das Hindernis auföffentlichen Straßen oder Wegen befindet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG und VGH Bad.-Württ., zuletzt Urteil vom 01.07.2005, a. a. O.).
21 
Bei dem streitgegenständlichen über das klägerische Grundstück verlaufenden Wegestück handelt es sich jedoch nicht um einen öffentlichen Weg.
22 
Zu den öffentlichen Wegen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) i. d. F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683; zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005, GBl. S. 327) zählen neben den nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 gewidmeten Wegen nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG a. F. auch die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Straßen und Wege, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören. Zwar ist diese Vorschrift in der Neufassung des Straßengesetzes durch Gesetz vom 26.09.1987 (GBl. S. 478) ersatzlos gestrichen worden. Das bedeutet aber nicht, dass damit diese Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verlieren sollten. Vielmehr ist wegen Zeitablaufs eine Übergangsregelung für alte Wege als nicht mehr erforderlich angesehen worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 Rdnr. 17 m. w. N.).
23 
Unstreitig liegt keine Widmung des Weges auf dem klägerischen Grundstück nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 vor.
24 
Aber auch nach dem bis dahin geltenden Recht kann der Weg nicht als öffentliche Straße qualifiziert werden. Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass erstens eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, zweitens der Weg für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet worden war, drittens diese Widmung tatsächlich verwirklicht worden war, indem der Weg entsprechend der Widmung auch benutzt worden ist und viertens der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (vgl. ständige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., z. B. Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 -, ESVGH 12, 32 und Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.). Soweit eine Widmung nicht nachweisbar war, wurde eine Widmung durch unvordenkliche Verjährung vermutet, sofern der Weg nachweislich seit 40 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg genutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWVPR 1992, 163 und vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).
25 
Unstreitig war schon vor Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 eine erkennbare Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, vorhanden. Fraglich ist jedoch, ob der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand. Insoweit hat die Beklagte zwar behauptet, den Weg in der Vergangenheit unterhalten zu haben, ohne dies jedoch näher zu belegen. Auch in der mündlichen Verhandlung waren die Beklagten-Vertreter nicht in der Lage, hierzu genauere Angaben zu machen. Vielmehr gab der Kläger an, sein Großvater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Gegen eine Unterhaltung des Weges durch die Beklagte spricht auch der Umstand, dass das fragliche Wegestück nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert wurde. Die von Seiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierfür gegebene Erklärung, das Wegestück sei ja bereits gepflastert gewesen, überzeugt vor dem Hintergrund, dass auch das bis heute geschotterte anschließende Wegestück nicht geteert wurde, nicht. Die vom Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Erklärungen von Einwohnern, wonach das streitige Wegestück „von Gemeindemitarbeitern im Rahmen der Wegeinstandhaltung des Allmendpfades unterhalten“ worden sei, sind nicht nur, weil sie diesen Feststellungen widersprechen, sondern auch mangels individuellen Aussagegehalts nicht überzeugend. Unerheblich ist auch die von der Beklagten im Jahre 1989 und damit weit nach Inkrafttreten des Straßengesetzes 1964 vorgenommene Neupflasterung.
26 
Zwar kann auf eine erkennbare Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband verzichtet werden, wenn es sich um eine atypische Fallgestaltung handelt. Das ist dann der Fall, wenn ein Weg neben seiner Funktion als öffentlicher Weg zugleich auch als Zufahrtsweg zu den anliegenden Grundstücken dient, weshalb die Anlieger den Weg in einem befahrbaren Zustand erhalten müssen, so dass für die Gemeinde keine Notwendigkeit bestand, Maßnahmen zum Unterhalt des Weges zu ergreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 -, BWGZ 1994, 658). Gegen eine derartige Annahme spricht, dass das sich an das Grundstück des Klägers anschließende Wegegrundstück bis heute nicht geteert ist. Ob gleichwohl von einem derartigen Ausnahmefall ausgegangen werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls fehlt es an der für die Öffentlichkeit des Weges erforderlichen Widmung.
27 
Entgegen der vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 vertretenen Auffassung lässt sich eine stillschweigende Widmung des Weges für den Gemeingebrauch nicht feststellen. Hiervon geht nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte aus. Auch das Regierungspräsidium hat keinerlei Feststellungen getroffen, die die Annahme einer stillschweigenden Widmung rechtfertigen könnten. Insbesondere fehlen bereits jegliche Angaben dazu, wann und durch wen diese erfolgt und aus welchem Verhalten, sei es des Eigentümers, sei es des wegebaupflichtigen Verbands, der Schluss zu ziehen sein könnte, es sei eine Widmung für den Gemeingebrauch erfolgt. Das Regierungspräsidium befasst sich lediglich mit der Frage, woraus sich die Annahme rechtfertige, es liege ein öffentlicher Weg vor. Selbst wenn hieran kein Zweifel bestünde, bliebe offen, wann und durch wen eine Widmung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt ist. Eine solche könnte lediglich widerleglich vermutet werden, falls die Voraussetzungen des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung vorliegen.
28 
Nach Auffassung der Kammer kann aber die Widmung auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung widerlegbar vermutet werden.
29 
Der Nachweis dieser Vermutung der Widmung ist geführt, wenn der Weg seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden ist, was voraussetzt, dass das Recht seit 40 Jahren nachweislich ständig ausgeübt wurde und für die vorangegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht besteht. Die Rückrechnung der Frist als Grundlage für die Annahme einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung beginnt spätestens mit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964, so dass die nachweisliche ständige Rechtsausübung von 1924 bis 1964 stattgefunden haben muss und für die Jahre von 1884 bis 1924 eine gegenteilige Erinnerung nicht bestanden haben darf. Auf die Überzeugung der Rechtsausübung konnte regelmäßig schon ohne zusätzliche Feststellungen aus der Allgemeinheit der Benutzung des Weges geschlossen werden, sofern diese stets ohne Widerspruch des Grundeigentümers erfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.). Nach badischem Landesrecht konnte die Widmung zum Gemeingebrauch allerdings nur dann vermutet werden, wenn der Weg dem Gebrauch der Allgemeinheit, nicht bloß dem Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen oder bestimmten Grundstücken diente (vg. Nagel, Straßengesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 2 Rdnr. 20 m. w. N.). Weiter ist zu beachten, dass an den Nachweis der die Öffentlichkeit begründenden Tatsachen hohe Anforderungen zu stellen sind, weil die Annahme der Öffentlichkeit eines Weges eine einschneidende Beschränkung des Privateigentums (Art. 14 GG) bedeutet. Im Zweifel kann daher nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden (Nagel, a. a. O., § 2 Rdnr. 11 m. w. N.), was auch vorliegend der Fall ist, denn die hier allein in Betracht kommende widerlegliche Vermutung der Widmung zum Gemeingebrauch kraft unvordenklicher Verjährung greift nicht (mehr) ein.
30 
Nachdem nämlich seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes (1964) inzwischen mehr als (weitere) 40 Jahre vergangen sind, hat dies nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung allenfalls noch in Ausnahmefällen festgestellt werden kann. Ein solcher kann aber schon deswegen nicht angenommen werden, weil bereits Ende der 60er Jahre im Zusammenhang mit dem Bauantrag des Klägers vom 08.05.1969 zur Errichtung des Wohnhauses im mittleren Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 48 Anlass bestanden hätte, die Frage der Öffentlichkeit der Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 zu klären. Dass dies unterblieben ist, hat die früher selbstständige Gemeinde ... zu verantworten, deren Erklärungen und Verhalten sich die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen muss. Der Gemeinde ... ist es durch Versagung ihres Einvernehmens gelungen, den Kläger zur Übernahme einer Baulast zu bewegen, die eine Klärung der Frage, wer die Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 nutzen darf, über 30 Jahre lang entbehrlich erscheinen ließ. In ihrem die Löschung dieser Baulast betreffenden Urteil vom 15.03.2000 - 4 K 399/99 - hat die Kammer ausgeführt:
31 
„Zum Bauantrag des Klägers vom 08.05.1969, der die Errichtung des Wohnhauses im mittleren Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 48 betraf, hatte die damals noch selbstständige Gemeinde ... ihr Einvernehmen zunächst versagt. Zur Begründung hatte sie dem Landratsamt Karlsruhe mit Schreiben vom 03.07.1969 mitgeteilt, auf Anordnung des Landratsamtes habe der vom Friedhof zur ...straße (jetzt ...straße) führende Weg in seinem unteren Teil ab dem Ökonomiegebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49 bis zur ...straße für jeglichen Verkehr gesperrt werden müssen, weil dieser Weg sehr steil und die Einmündung in die ...straße unübersichtlich sei. Die Gemeinde ... beabsichtige eine zumindest seit Bestehen der angrenzenden Gehöfte über die Grundstücke Flst.-Nrn. 49 und 48 vorhandene Überfahrt, die im Grundbuch nicht eingetragen sei, als Weg auszubauen, weil die Eigentümer der nördlich gelegenen, in der Hauptsache landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ein Recht auf eine verkehrssichere Abfahrt zur ...straße hätten. Einer Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 48 könne erst nach Bereinigung des unhaltbaren Zustandes zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 17.12.1969 bat das Landratsamt Karlsruhe das Bürgermeisteramt ... um Überprüfung der im Schreiben vom 03.07.1969 vertretenen Auffassung mit dem Hinweis, dass das Landratsamt aus den in diesem Schreiben genannten Gründen eine Genehmigung nicht versagen könne. Nachdem der Kläger für das Grundstück Flst.-Nr. 48 durch Erklärung gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe eine Baulast des Inhalts übernommen hatte, eine Überfahrt in einer Breite von 5 m vom Grundstück Flst.-Nr. 49 zur ...straße (jetzt ...straße) für die Allgemeinheit zu dulden und gegen einen Ausbau des bereits bestehenden Weges durch die Gemeinde ... keine Einwendungen zu erheben, und diese Baulast am 02.02.1970 in das Baulastenverzeichnis eingetragen war, teilte das Bürgermeisteramt ... dem Landratsamt Karlsruhe mit, dass gegen die Erteilung der beantragten Baugenehmigung keine Bedenken mehr bestünden. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger am 26.02.1970 erteilt.
32 
Mit Schreiben vom 14.12.1987 teilte das Bürgermeisteramt der Beigeladenen dem Kläger mit, der Ortschaftsrat habe zunächst in seiner Sitzung vom 22.09.1987 der beantragten Löschung der das Grundstück Flst.-Nr. 49 betreffenden Baulast mit der Maßgabe zugestimmt, dass die hinteren Anlieger G. und W. nach wie vor über das als Zufahrt dienende Grundstück des Klägers fahren könnten. Da nach Auskunft des Landratsamtes Karlsruhe eine derartige Teillöschung nicht möglich sei, sei der Ortschaftsrat dann aber in seiner Sitzung vom 01.12.1987 der Auffassung gewesen, dass die Baulast nicht gelöscht werden solle. Mit Schreiben vom 12.01.1988 und 13.01.1988 beantragte der Kläger beim Bürgermeisteramt ... schriftlich die Löschung der Baulast mit dem Hinweis, er sei damit einverstanden, dass die hinteren Anlieger G. und W. den Weg über sein Grundstück benutzen, wie dies bereits seit Generationen der Fall sei. Wegen der Benutzung durch die landwirtschaftlichen Kraftfahrzeuge befinde sich der Weg in einem sehr schlechten Zustand. Er werde ihn auf seine Kosten in Stand setzen, sobald die Baulast gelöscht sei. Mit Schreiben vom 05.04.1988 wies das Bürgermeisteramt ... den Kläger darauf hin, dass im Hinblick auf die Empfehlung des Ortschaftsrats eine Löschung der Baulast nicht in Betracht komme. Jedoch könne die Straßenbaulast für die Überfahrtsfläche dem Kläger nicht zugemutet werden und die Beigeladene verpflichte sich deshalb hiermit, Unterhaltungen und Reparaturen dieses Wegestückes auf dem Grundstück auszuführen.“
33 
Angesichts dieses Sachverhalts scheint sich erst wegen der den unteren Teil des ...wegs betreffenden Anordnung des Landratsamtes die Frage gestellt zu haben, wer die Überfahrt über das Grundstück Flst.-Nr. 48 nutzen darf. Dies spricht gegen die Annahme, sie sei seit Menschengedenken im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden. Andernfalls erscheint nur schwer verständlich, weshalb sich die Gemeinde ... nicht hierauf berufen, sondern stattdessen versucht hat, durch eine Baulast sicherzustellen, dass „die Eigentümer der nördlich gelegenen, in der Hauptsache landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Recht auf eine verkehrssichere Abfahrt zur ...straße“ haben, obwohl das Landratsamt dies - zu Recht - für unzulässig erachtet hatte. Allerdings darf auch nicht übersehen werden, dass der Kläger eine Baulast des Inhalts übernommen hat, eine Überfahrt für die Allgemeinheit zu dulden und gegen einen Ausbau des Weges durch die Gemeinde ... keine Einwendungen zu erheben. Dass dies der Kläger auch dann getan hätte, wenn sich damals der Kreis der Benutzer der Überfahrt auf die Eigentümer oder Bewohner der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 beschränkt hätte, erscheint eher unwahrscheinlich. Deshalb ist anzunehmen, dass Ende der 60er Jahre aus der Sicht sowohl der Gemeinde ... als auch des Klägers die Sach- und Rechtslage ungeklärt gewesen sein und ihnen deswegen die Baulast als eine pragmatische Lösung erschienen haben mag. Dies spricht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der Gemeinde ... eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung und eine sich hieraus ergebende widerlegliche Vermutung einer Widmung verwehrt ist. Jedoch erscheint es nach Auffassung der Kammer nicht unbillig, dass es zu Lasten der Beklagten geht, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit von über 30 Jahren keine Zeugen mehr zur Verfügung stehen, deren Aussagen es im Regelfall - zumindest auch - bedarf, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung vorliegen.
34 
Das Erfordernis solcher Zeugenaussagen ergibt sich daraus, dass für die Zeit von 1884 bis 1924 eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen darf und für den nachfolgenden Zeitraum bis 1964 zu der allgemeinen Benutzung das Bewusstsein der Rechtsausübung hinzukommen muss.
35 
Hierbei darf nicht übersehen werden, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung lediglich eine widerlegliche Vermutung begründet. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass für die Öffentlichkeit eines Weges sprechende Indizien auch durch Zeugenaussagen entkräftet werden können. Eine solche Möglichkeit erscheint aber angesichts dessen allenfalls noch theoretisch gegeben, dass für den Zeitraum bis 1924 nur in besonders gelagerten Fällen eine Vernehmung von Zeugen in Betracht kommen dürfte, die über Erzählungen bereits Verstorbener berichten können (Zeugen vom Hörensagen), und auch Zeugen, die 1924 bereits gelebt haben, zur Frage des Bewusstseins der Rechtsausübung wohl kaum verlässliche Angaben machen können, soweit es um noch in ihre Kindheit fallende Vorgänge geht. Ohnehin hat sich bereits bisher in Abhängigkeit von der Zeit, die seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes verstrichen war, wegen des zwangsläufig immer höheren Alters der Zeugen eine Aufklärung des Sachverhalts durch deren Vernehmung zunehmend als schwieriger erwiesen und scheint die Bewertung der Zeugenaussagen in von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen nicht selten davon beeinflusst gewesen zu sein, wie gewichtig andere für oder gegen die Öffentlichkeit eines Weges sprechende Indizien gewesen sind. Soweit ersichtlich, ist aber bisher nicht darauf verzichtet worden, zur Bestätigung solcher Indizien auf die Aussage von Zeugen zurückzugreifen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass sich aus Eintragungen/Einzeichnungen im Urhandriss, im Gemarkungsatlas und im Lagerbruch bereits ein für die Öffentlichkeit eines Wegegrundstücks sprechender urkundlicher Befund ergab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992, a. a. O.).
36 
Dass die widerlegliche Vermutung einer Widmung, die sich auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung stützt, grundsätzlich der Aussagen von Zeugen bedarf, solche aber wegen Zeitablaufs nicht mehr zur Verfügung stehen, macht auch der vorliegende Fall deutlich. So lässt sich den von Bewohnern des Ortsteils ... abgegebenen Erklärungen, die sich in den Akten der Beklagten befinden und von denen weitere in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind, bereits nicht entnehmen, welchen Zeitraum sie betreffen. Aus dem jeweils angegebenen Alter ist zu schließen, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen können, weil die älteste Person 1913 geboren ist. Zudem sind diese Erklärungen so allgemein gehalten, dass sich ihnen für die entscheidungserheblichen Fragen keine konkreten Tatsachen entnehmen lassen. Diese gleichlautenden Erklärungen beschränken sich auf die Aussage, dass der Zugang zum ...Weg seit jeher über die Grundstücke ...straße 28 und 30 (früher ... und ...) führte und der Weg zu jeder Zeit ungehindert von der Allgemeinheit befahren und begangen werden konnte. Damit bleibt bereits offen, ob der Weg tatsächlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fußweg, sondern auch mit Fahrzeugen benutzt worden ist oder ob eine derartige Benutzung sich auf die Bewohner der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 sowie der östlich an den ...Weg angrenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 257 und 260 und die Landwirte beschränkte, die an den ...Weg angrenzende Felder bewirtschafteten. Deshalb muss auch in Betracht gezogen werden, dass der Weg lediglich dem Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen oder Grundstücken diente. Soweit der Weg in Wirklichkeit nur für einen durch ein gemeinsames Interesse am Weg bestimmten und begrenzten Personenkreis gedacht war, steht dies der Feststellung der Öffentlichkeit des Weges selbst dann entgegen, wenn die Allgemeinheit den Weg ungehindert benutzen konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.07.1961, a. a. O.). Dass eine Benutzung des Weges insbesondere mit Fahrzeugen auch durch die Allgemeinheit von den Eigentümern der Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 (...straße 28 und 30) nicht nur geduldet wurde, sondern diese hierzu verpflichtet waren, lässt sich den Erklärungen nicht entnehmen. Deshalb können diese Erklärungen nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Weg von der Allgemeinheit in der Überzeugung benutzt worden ist, zur Inanspruchnahme des Weges berechtigt zu sein.
37 
Zu beachten ist dabei, dass es sich bei dem Weg über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 um die Zufahrt zu diesen Grundstücken handelt und sich eine Verbindung dieser Zufahrten anbot, um einerseits dem Grundstück Flst.-Nr. 48 einen unmittelbaren Zugang zum ...Weg und andererseits dem Grundstück Flst.-Nr. 49 einen unmittelbaren Zugang zur ...straße zu ermöglichen. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil der ...Weg früher weiter östlich verlief. Er wurde während der Zeit weiter nach Westen verlegt, in der in der Gemarkung ... Vermessungsarbeiten durchgeführt und ausgearbeitet worden sind. Dies geschah nach der amtlichen Auskunft, die das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal - Dienststelle Karlsruhe - unter dem 19.05.2004 dem Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04 (AS 105 der Landgerichtsakten) erstattet hat, in den Jahren 1862 bis 1873. So verlief der ...Weg noch nach dem von Geometer Diemer gefertigten Handriss 9 (Ausschnitt - vgl. AS 111 der Landgerichtsakten) ab etwa der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 49 bis zur Einmündung in die ...straße weiter östlich in einer erheblichen Entfernung von den Gebäuden auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49. Nach dem Plan 1 (Ausschnitt) des Auszugs aus dem Gemarkungsatlas, der als Anlage 1 der amtlichen Auskunft vom 19.05.2004 beigefügt ist (AS 109 der Landgerichtsakten), ist der ...Weg ab der nördlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 49 nach Westen verlegt und unmittelbar östlich angrenzend an die Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 49 in die ...straße geführt worden. Dies hatte zur Folge, dass sich auch der Verlauf des Weges über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 geändert hat, wie sich aus einem Vergleich des Handrisses 9 und des Plans 1 ergibt.
38 
Insoweit erscheint bemerkenswert, dass die Änderung des Verlaufs des ...wegs eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken zur Folge hatte. So wurde ein Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 49 für den ...Weg in Anspruch genommen, hierdurch die östliche Grenze dieses Grundstücks nach Westen verschoben und hieran angrenzend der ...Weg als eigenes Grundstück dargestellt, das Teil des unverändert gebliebenen Wegegrundstücks ist. Dass im Zusammenhang damit nicht auch die Eigentumsverhältnisse des über die Grundstücke Flst.-Nrn. 48 und 49 verlaufenden Weges geändert worden sind und dieser nicht als Teil des Wegegrundstücks dargestellt worden ist, spricht gegen die Annahme, dieser Weg sei damals als Teil des ...wegs angesehen worden.
39 
Hinzu kommt, dass der ...Weg als ständiger Güterweg dargestellt worden ist, während der in Streit stehende Weg als unständiger Güterweg aufgemessen worden ist. Dies ergibt sich aus den ergänzenden amtlichen Auskünften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004 und 15.09.2004 an das Landgericht Karlsruhe (AS 151 und 189 der Landgerichtsakten). Diesen ist zu entnehmen, dass der Weg über das Grundstück Flst.-Nr. 48 sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 eindeutig als unständiger Güterweg dargestellt wird, während der ...Weg als ständiger Güterweg ausgewiesen ist. Lediglich im Übersichtsplan des Gemarkungsatlasses ist nicht zwischen ständigem Güterweg und unständigem Güterweg unterschieden, sondern sind beide Arten der Güterwege gleich dargestellt worden. Dabei muss angesichts der detaillierteren Einzeichnungen im Gemarkungsatlas und im Handriss und der amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Weg auch im Übersichtsplan nicht, wie die Beklagte meint, als Vicinalweg, was für die Öffentlichkeit des Weges spräche (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.02.1986 - 5 S 394/85 -, VBlBW 1987, 101), eingezeichnet ist, sondern als Güterweg. Jedenfalls lässt sich auch bei genauerer Betrachtung nicht mit abschließender Gewissheit feststellen, dass hier - laut Legende - das Zeichen für Vicinalweg (zwei durchgehende Linien) und nicht für Güterweg (eine durchgehende und eine gestrichelte Linie) Verwendung gefunden hat.
40 
Zu Ausführungen über die rechtliche Natur eines unständigen Güterwegs sah sich das Staatliche Vermessungsamt nicht in der Lage; es hat sich in seiner Auskunft vom 15.09.2004 auf die Erklärung beschränkt, dass der Weg auf dem Grundstück Flst.-Nr. 48 im Kataster nicht dargestellt worden wäre, wenn seine Bedeutung nicht über die innere Erschließung dieses Flurstücks hinausgegangen wäre. Dies rechtfertigt aber keineswegs den Schluss, es habe sich um einen öffentlichen Weg gehandelt. Vielmehr wird in der Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts vom 16.08.2004 ausgeführt, dass nach § 32 der dieser auszugsweise beigefügten „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ von 1863 Flüsse, Bäche und gemeinschaftlich benutzte Wege in den Plänen überall anzugeben waren und zu den gemeinschaftlich genutzten Wegen auch der „Unständige Güterweg“ gehörte, wie aus der Zeichenerklärung des Gemarkungsatlasses ersichtlich sei. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 15) der genannten Anweisung waren aber hinsichtlich der Nutzung „zum öffentlichen Gebrauch bestimmte Plätze, als: Märkte, Spaziergänge, Kirchhöfe und sonstige Begräbnisstätten, Festungswerke mit zugehörigem Gelände und Exerzierplätze, Staats- und andere öffentliche Straßen, Feldwege, Eisenbahnen“ zu unterscheiden. Deshalb spricht auch der Umstand, dass der ...Weg als ständiger Güterweg, dagegen der im Streit stehende Weg als unständiger Güterweg dargestellt ist, eher für als gegen die Annahme, dass von einer unterschiedlichen Nutzung und deshalb nicht von einem öffentlichen Weg auszugehen ist.
41 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnis des vom Landgericht Karlsruhe unternommenen Versuchs der Klärung der Frage, ob und inwiefern sich ein unständiger Güterweg von einem ständigen Güterweg unterscheidet. Die hierzu dem Landgericht Karlsruhe von der Universität Heidelberg unter dem 17.11.2004 erteilte Auskunft erschöpft sich in dem Hinweis, dass im Badischen Landrecht zwischen ständigen und unständigen Dienstbarkeiten unterschieden worden ist; ständig oder selbstständig ist danach eine Dienstbarkeit, die zu ihrer Ausübung der jedes Mal sich wiederholenden Tätigkeit eines Menschen nicht bedarf (z. B. Wasserleitungen, Dachtraufen, Aussichten), während eine solche Tätigkeit bei der unständigen Dienstbarkeit notwendig ist (z. B. Wegerechte, Weiderechte, Wasserschöpfgerechtigkeiten). Dass insoweit eine weitere Aufklärung möglich wäre, kann die Kammer nicht erkennen.
42 
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Kammer auf Grund der ihr nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, gehalten sein könnte, weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere erscheint die von der Beklagten hilfsweise beantragte Anhörung bzw. Vernehmung der in den Schriftsätzen vom 29.10.1004 und vom 11.09.2006 als amtliche Auskunftsperson und sachverständige Zeugen benannten Personen nicht geboten. So ist nicht erkennbar, insbesondere von der Beklagten auch nicht dargelegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine Anhörung bzw. Vernehmung geklärt werden könnten. Ob sich aus den genannten Unterlagen „die Öffentlichkeit des Wegeteilgrundstücks auf dem Grundstück des Klägers bzw. die Nutzung dieses Wegeteilgrundstücks durch die Allgemeinheit bereits im 19. Jahrhundert ableiten lässt“, ist eine Rechtsentscheidung, die die Kammer zu treffen hat. Dass durch die hilfsweise beantragte Anhörung oder Vernehmung der genannten Personen Tatsachen festgestellt werden können, die den Schluss auf eine stillschweigende Widmung rechtfertigen, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für Tatsachen, aus denen die widerlegliche Vermutung einer Widmung hergeleitet werden könnte. Eine solche Vermutung könnte zudem nur mit dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung begründet werden, das nach der dargelegten Auffassung der Kammer wegen Zeitablaufs nicht mehr anwendbar ist. Deshalb hält die Kammer auch eine Vernehmung der Personen nicht für geboten, deren Erklärungen sich in den Akten der Beklagten befinden bzw. von dieser in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Hiervon abgesehen ist die Beklagte wohl ebenfalls der Auffassung, dass eine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch eine Vernehmung dieser Personen nicht möglich ist. Denn sie hat diese Personen auch nicht hilfsweise als Zeugen benannt. Zwar wäre die Kammer ungeachtet dessen nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, diese Personen als Zeugen zu vernehmen, falls hierdurch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts möglich und geboten erscheint. Dies ist aber nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung nicht der Fall.
43 
Hiervon abgesehen erscheint auch aus tatsächlichen Gründen äußerst zweifelhaft, welcher Beweiswert vorliegend den Aussagen von Zeugen noch beigemessen werden könnte. So muss damit gerechnet werden, dass deren Erinnerung hinsichtlich der Zeit vor 1964 wesentlich davon beeinflusst sein dürfte, wie sie die Verhältnisse in den vergangenen 40 Jahren erlebt haben. Diese sind aber seit Anfang der 70er Jahre dadurch bestimmt, dass der Kläger auf Grund der übernommenen Baulast eine Benutzung des über sein Grundstück führenden Wegs durch die Allgemeinheit zu dulden hatte. Deshalb muss in Betracht gezogen werden, dass sich die Verhältnisse in der Erinnerung der Zeugen auch in der Zeit vor Übernahme der Baulast nicht anders darstellen, obwohl für diese Zeit jedenfalls dem Kläger und der Gemeinde ... die Sach- und Rechtslage so unklar erschien, dass die Gemeinde die Übernahme einer Baulast durch den Kläger für geboten hielt und dieser hierzu bereit war. Dies lässt es bereits für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes sehr zweifelhaft erscheinen, ob sich auf Grund der Aussagen von Zeugen Tatsachen mit der nach § 108 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit feststellen lassen. Für den davor vorliegenden, entscheidungserheblichen Zeitraum muss dies umso mehr gelten.
44 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar von einer vorhandenen Wegeanlage auszugehen ist, aber bereits deren Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband äußerst zweifelhaft erscheint, jedenfalls aber eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht festgestellt werden kann. Damit ist der Weg nicht als öffentlicher Weg anzusehen, was aber Voraussetzung für ein polizeiliches oder straßenbehördliches Einschreiten der Beklagten wäre. Deren Bescheid vom 16.12.2002 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 sind daher rechtswidrig und aufzuheben.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der Schwierigkeit der Materie erforderlich und daher gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
46 
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die Kammer eine Widmung unter Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung regelmäßig für ausgeschlossen hält. Insoweit weicht das Urteil auch von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ab (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), der das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung bislang noch für anwendbar erachtet hat (vgl. z. B. Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183 und Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 -).
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Sept. 2006 - 4 K 1996/04 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6 Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 32 Verkehrshindernisse


(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 44 Sachliche Zuständigkeit


(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall o

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2008 - 5 S 2858/06

bei uns veröffentlicht am 30.04.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Januar 2004 - 7 K 881/02 - geändert. Die Verfügung der Beklagten vom 19. April 1999 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09. April 2002 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm aufgegeben wird, die Wiederherstellung eines öffentlichen Wegs zu dulden.
Die Beigeladene ist seit Mai 2003 Eigentümerin der zuvor ihrem Vater, dem Kläger, gehörenden Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z...-... der Beklagten. Beide Grundstücke grenzen an die A...Straße. Das größere Grundstück Flst.Nr. ... wurde 1988 oder später mit einem Wohnhaus bebaut. Auf dem schmaleren Grundstück Flst.Nr. ... steht ein Schuppen. Entlang der gemeinsamen Grenze zwischen beiden Grundstücken verlief früher ein Fußweg hangaufwärts zum Waldrand und weiter zum alten Sportplatz. Nach dem Erwerb des Grundstücks Flst.Nr. ... am 19.01.1956 bat der Kläger mit Schreiben vom 22.01.1956 die damals noch selbständige Gemeinde Z..., den Fußweg an das äußere untere (nördliche) Ende verlegen zu dürfen. Er erklärte, ihn im heutigen Zustand und in der vorgeschriebenen Breite wiederherzustellen. Eine Benachteiligung der Gemeinde werde nicht entstehen, da der Weg dann vom Anwesen S. weg geradeaus führe. Diesem Gesuch entsprach der Gemeinderat von Z... zunächst nicht, weil noch zu klären sei, wer die Kosten der zweiten Vermessung, welche notwendig sei, um die Verlegung des Weges vorzunehmen, trage. Die Gemeinde sei aber bereit, die Kosten der ersten Vermessung zu tragen. In seiner Sitzung am 14.02.1957 stimmte der Gemeinderat der Übernahme der Vermessungskosten an den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ... und der Fertigung eines Messbriefs, welcher gegenstandslos geworden sei, in Höhe von 88,70 DM zu. In der Folge verlegte der Kläger den Weg in den Bereich der nördlichen und rechtwinkelig abbiegenden östlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. ..., wobei er teilweise die angrenzenden Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... in Anspruch nahm, die ihm nicht gehörten.
Im Jahr 1986 bemühte sich die Ortschaft Z... um eine Klärung der Rechtsverhältnisse des Wegs, weil dieser wegen der an Stelle des alten Sportplatzes angelegten Tennisplätze häufiger als früher begangen werde. Unter dem 17.04.1986 teilte das Staatliche Vermessungsamt Offenburg ihr mit, dass der neu angelegte Fußweg am 23.07.1958 als topographischer Gegenstand erstmals für das Liegenschaftskataster aufgenommen worden sei. Es handele sich um einen in der Natur sichtbaren Fußweg von etwa einem Meter Breite, über dessen Rechtsnatur das Liegenschaftskataster nichts aussage. Er sei damals ganz oder teilweise sowohl auf dem Grundstück Flst.Nr. ... als auch auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verlaufen. Seither seien auf dem Grundstück Flst.Nr. ... weitere Gebäude errichtet und der Weg dabei teilweise überbaut worden. Bei der Katasterfortführungsvermessung vom 18.05.1972 zur Änderung der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., bei der auch die auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und 4257 inzwischen neu erstellten Gebäude eingemessen worden seien, sei er in der Natur nicht mehr erkennbar gewesen. Seither sei er im Liegenschaftskataster auch nicht mehr auf den genannten Grundstücken als topographischer Gegenstand nachgewiesen.
Im Jahr 1991 (und nochmals im Jahr 1997) wandte sich die „Gemeinschaft der Heimatfreunde Z...“ an die Ortsverwaltung mit der Bitte zu prüfen, ob es eine Möglichkeit gebe, den Fußweg instandzusetzen, da jeder Regen ihn stark ausflötze und die Begehbarkeit durch die oft ungeschnittene Hecke stark eingeschränkt sei. Der Anfrage  waren eine Unterschriftsliste und Erklärungen zweier älterer Einwohner von Z... beigefügt, in denen es heißt, dass der alte Weg seit Menschengedenken vorhanden gewesen sei und dass auf diesen kurzen Verbindungsweg vom Dorf zum Wald und zum Friedhof nicht verzichtet werden solle.
Im Jahr 1992 sperrte der Kläger den Weg. Die Ortsverwaltung bot ihm in der Folge an, eine Wegefläche in einer Breite von etwa 1,20 m bis 1,50 m gegen eine an sein Grundstück Flst.Nr. ... östlich angrenzende Fläche zu tauschen. Dazu war der Kläger jedoch nicht bereit. Im Jahr 1994 und erneut in den Jahren 1997 und 1998 beschloss der Ortschaftsrat von Z..., bei der Beklagten zu beantragen, zur Offenhaltung des Wegs den Rechtsweg zu beschreiten. Im Schreiben der Ortsverwaltung Z... an die Beklagte heißt es, der Eigentümer des ebenfalls von dem Weg erfassten Grundstücks Flst.Nr. ... habe gegen die Offenhaltung keine Bedenken; die Sache sei für Z... von erheblicher Bedeutung, da es noch einige Wege im Ort gebe, für die sich die gleichen Fragen stellten.
Nach Anhörung des Klägers, bei der dieser einwandte, der alte Weg sei lediglich ein Interessentenweg der Sportplatzbesucher gewesen und habe mangels Unterhaltung durch die Beklagte auch keine rechtliche Beziehung zu einem  wegebaupflichtigen Verband gehabt, außerdem sei er teilweise überbaut worden, gab die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 19.04.1999 auf, die Wiederherstellung eines Fußwegs von einem Meter Breite auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... im nördlichen Bereich zum Grundstück Flst.Nr. ... hin von der A.-Straße bis zum Waldweg zu dulden. Zur Begründung führte sie aus: Rechtsgrundlage für die Verfügung seien §§ 1 und 3 PolG. Es handele sich um einen öffentlichen Weg und nicht nur um einen privaten Interessentenweg. Die Beklagte habe diesen Weg immer unterhalten. Durch die Verlegung des Wegs habe sich an seiner Rechtsnatur nichts geändert. Nachdem mehrere Vergleichsgespräche gescheitert seien, müsse die Verfügung nun erlassen werden, zumal an dem Weg ein großes öffentliches Interesse bestehe. Ein milderes Mittel gebe es nicht.
Den Widerspruch des Klägers vom 11.05.1999 wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2002 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16.04.2002 zugestellt.
Die vom Kläger am 16.05.2002 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 05.01.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der alte Fußweg sei öffentlich gewesen. Seine Widmung werde kraft unvordenklicher Verjährung vermutet. Er sei nach den Angaben von Zeugen in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 über Jahre hinweg von der Allgemeinheit, nicht nur einem bestimmten Kreis von Interessenten, benutzt worden, und es bestehe für den vorausgegangenen Zeitraum von 40 Jahren keine gegenteilige Erinnerung. Davon sei der Kläger selbst ausgegangen, als er 1956 die Erlaubnis beantragt habe, den Weg zu verlegen. Eine Erfassung des Wegs im Kataster sei für die Eigenschaft als öffentlicher Weg nicht zwingend erforderlich. Diese sei auch nicht ausgeschlossen, falls die Gemeinde Z... den Weg gar nicht oder nur dürftig unterhalten habe. Der Annahme eines öffentlichen Wegs stehe nicht entgegen, dass der Fußweg im Jahre 1956 einvernehmlich verlegt worden sei. Im Übrigen spreche Vieles dafür, dass dem Kläger dieser Einwand abgeschnitten sei, weil der Weg auf seinen Antrag verlegt worden sei und er damals versichert habe, es würden hierdurch keine Nachteile entstehen. Die Eigenschaft eines öffentlichen Wegs sei auch nicht erloschen. Der Weg sei zwar wie die angrenzenden Grundstücksbereiche begrünt und nicht mehr erkennbar. Der Weg sei aber nicht eingezogen worden. Außerdem sei der Weg nur deshalb bewachsen, weil der Kläger ihn gesperrt habe. Der Wegeverlauf entlang der Grundstücksgrenze sei auch heute noch nachzuvollziehen. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie habe insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erwogen. Bei der Sperrung eines öffentlichen Wegs durch einen Grundstückseigentümer komme ohnehin nur in Ausnahmefällen eine andere Entscheidung als die Beseitigung der Sperre in Betracht. Dass die Beigeladene - und nicht mehr der Kläger - Eigentümerin des Grundstücks sei, sei unerheblich und habe Folgen erst bei einer Vollstreckung. Das Urteil wurde dem Kläger am 12.01.2004 zugestellt.
Auf die Anträge des Klägers und der Beigeladenen vom 09.02.2004, begründet am 11.03.2004, hat der Senat mit Beschluss vom 23.08.2004, zugestellt am 31.08.2004, die Berufung zugelassen. Der Kläger und die Beigeladene haben die Berufung am 28.09.2004 begründet. Sie beantragen,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Januar 2004 - 7 K 881/02 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 19. April 1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09. April 2004 aufzuheben,
11 
und tragen vor: Der Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... sei nicht bereit, diese für den Fußweg zur Verfügung zu stellen. Auf dem Grundstück Flst.Nr. ... sei etwa zur Zeit der Verlegung des Wegs ein Wohngebäude errichtet worden, das unmittelbar auf der Grenze stehe.  Der Weg sei nicht künstlich befestigt. Es handele sich um eine ausgewaschene Rinne, in der sich noch Betonreste von der Bebauung des Nachbargrundstücks befänden. Auf dem Grundstück Flst.Nr. ... gebe es Sträucher und Hecken, die immer wieder in den Weg hineingewachsen seien und die nur die Beigeladene zurückgeschnitten habe. Die Beklagte habe nie Unterhaltungsarbeiten vorgenommen. Wegen seines schlechten Zustands habe der Weg nachts nicht begangen werden können. Der Kläger habe deshalb eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. - Es fehle an der erforderlichen rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband, da die Beklagte und zuvor die Gemeinde Z... den Weg nie unterhalten hätten, obwohl dies wegen seines Zustands erforderlich gewesen sei. - Ein dem Weg gleichwohl zukommender öffentlich-rechtlicher Charakter sei jedenfalls mit dessen neuen, wesentlich anderen Verlauf entfallen. Der neue Weg sei - u.a. zu Lasten des Klägers - deutlich länger als der alte Weg und führe teilweise über fremde Grundstücke. Er hätte deshalb einer eigenen Widmung bedurft, die nicht vorliege. Für eine konkludente Widmung gebe es keine Anhaltspunkte. Dies gelte umso mehr, als der Beklagten nicht bewusst gewesen sei, dass der neue Weg auf Grundstücken Dritter verlaufe. Jedenfalls hätte sich eine etwaige konkludente Widmung nicht auf dessen Verlauf über Grundstücke Dritter bezogen. Außerdem habe die Zustimmung des Dritten gefehlt. Mit der Verfügung würden Flächen des Grundstücks des Klägers in Anspruch genommen, auf denen der Weg nie verlaufen sei. Möglicherweise sei er sogar ganz auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verlaufen; denn er sei nach der Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts nach der Bebauung des Grundstücks Flst.Nr. ... in der Natur nicht mehr erkennbar gewesen. Jedenfalls könne er auf dem Grundstück ... nicht etwa einen Meter breit gewesen sein. Ein Restweg mit einer Breite von deutlich weniger als einem Meter sei für Fußgänger nicht mehr geeignet. - Der Weg sei durch die Verlegung zudem funktionslos geworden. Ihm komme keine Verbindungsfunktion zum oberhalb gelegenen Waldweg mehr zu, da er - mangels Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... - längstens an der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst.Nr. ... vor dem Grundstück Flst.Nr. ... ende. - Die Verfügung sei schließlich ermessensfehlerhaft, weil der Weg für den öffentlichen Verkehr entbehrlich sei. Der Waldrand im Südosten von Z... könne über zahlreiche kleine Straßen und Wege erreicht werden. So habe die Beklagte dies zunächst auch gegenüber dem Ortschaftsrat von Z... eingeschätzt. Ein mangelndes öffentliches Bedürfnis an dem Weg zeige sich auch daran, dass er seit 1992 geschlossen sei, die Beklagte die Verfügung aber erst 1999 erlassen habe. Es lägen ggf. sogar die Voraussetzungen für seine Einziehung vor.
12 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen.
14 
Sie trägt ergänzend vor: Es sei nicht richtig, dass der Weg vor der Schließung in der Natur nicht mehr erkennbar gewesen sei. Er sei im Übrigen, wie sie schon vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen habe, von der Gemeinde bei Bedarf ausgebessert worden. Richtig sei, dass ein geringer Teil des neuen, etwa ein Meter breiten Wegs auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verlaufe. Dies sei allerdings erst bei einem Flächentausch des Klägers mit dem Nachbar S. und den dabei vorgenommenen Vermessungsarbeiten im Jahre 1978 festgestellt worden. Der Nachbar S. habe den Wegeverlauf seither geduldet. Sofern der Weg teilweise auch auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verlaufen sei, ändere dies nichts daran, dass er auf dem angrenzenden Grundstück des Klägers mindestens ein Meter breit gewesen sei. Einer neuen Widmung habe es nicht bedurft, weil der Kläger der Änderung der Wegeanlage zugestimmt habe und diese deshalb nicht wesentlich gewesen sei. Zumindest sei dem Kläger deshalb der Einwand abgeschnitten, es handele sich um eine wesentliche Veränderung des Wegs.  Der entsprechend der angefochtenen Verfügung wiederhergestellte Weg solle ausschließlich auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verlaufen, so wie dies der Kläger im Jahr 1956 beantragt habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat eingelegten Berufungen sind zulässig. Insbesondere haben der Kläger und die Beigeladene sie rechtzeitig und den weiteren Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet. Die vom Verwaltungsgericht Beigeladene ist durch das angefochtene Urteil auch beschwert. Sie kann geltend machen, auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils in ihren subjektiven Rechten als (neue) Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289), weil sie die angefochtene grundstücksbezogene Verfügung als Rechtsnachfolgerin gegen sich gelten lassen muss (§ 121 Nr. 1 VwGO).
17 
Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
18 
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid haben sich nicht etwa nachträglich erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), weil der Kläger als ihr Adressat nicht mehr Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... ist. Denn aus § 265 Abs. 2 und § 266 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Beschl. v. 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - Buchholz 303 § 265 ZPO Nr. 6 = NVwZ 2001, 1282), ergibt sich, dass der Gegenstand eines auf ein Grundstück bezogenen Rechtsstreits bei einem Eigentümerwechsel nicht ohne Weiteres entfällt, vielmehr der Alteigentümer den Prozess fortführen kann, sofern nicht der Rechtsnachfolger den Prozess von sich aus übernimmt oder auf Antrag des Gegners übernehmen muss. Aus demselben Grund ist der Kläger weiter klagebefugt und hat er ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
19 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Verfügung sowie der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2002. Mithin ist auch insoweit unerheblich, dass der Kläger während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht das Grundstück Flst.Nr. ... an die Beigeladene übereignet hat.
21 
Die angefochtene Verfügung ist auf §§ 1, 3 PolG gestützt. Diese Vorschriften werden regelmäßig herangezogen, wenn einem Grundstückseigentümer oder Besitzer eines Grundstücks aufgegeben wird, eine von ihm errichtete Sperre eines öffentlichen Wegs zu beseitigen (st. Rspr., etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.1962 - I 103/60 - DÖV 1963, 106; zuletzt Senatsbeschl. v. 02.07.2003 - 5 S 590/03 -). Darum geht es hier zwar nicht (allein). Der Kläger soll vielmehr neben der Beseitigung der von ihm errichteten Sperre an der A...Straße die Herstellung des Wegs in einem bestimmten Umfang, in einem Meter Breite auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... im nördlichen Bereich zum Grundstück Flst.Nr. ... hin von der A...Straße bis zum Waldweg  dulden. Auch auf einen solchen Sachverhalt sind jedoch §§ 1, 3 PolG anwendbar. Insoweit steht die Beklagte auf dem Standpunkt, es handele sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um einen in der Natur als Wegekörper nicht mehr erkennbaren, aber fortbestehenden öffentlichen Weg, den sie wiederherstellen will. Mithin will sie eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in Bezug auf eine staatliche Einrichtung verfolgen, deren Bestand und Funktionsfähigkeit von dem polizeilichem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 PolG umfasst wird. Mangels dahingehender straßenrechtlicher Befugnisse wäre die Beklagte auch als allgemeine Polizeibehörde zum Erlass von Gefahren abwehrenden bzw. Störungen beseitigenden Maßnahmen befugt (§ 3 PolG) und zuständig (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 4 Satz 1 und § 66 Abs. 2 PolG).
22 
Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten der Beklagten liegen jedoch nicht vor. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat der Weg, dessen „Wiederherstellung“ der Kläger auf dem Grundstück Flst.Nr. ... dulden soll, dort so nie existiert. Hat ein Privater vor Inkrafttreten des Straßengesetzes 1964 absprachewidrig, nicht nur geringfügig neben der vereinbarten Trasse und teilweise auf fremden Grundstücken, einen Fußweg hergestellt, der von der Gemeinde schlüssig dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, kann diese  dem Privaten nicht durch Polizeiverfügung aufgeben, den Weg in der damals vereinbarten Trasse herzustellen.
23 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, dass der 1956 vom Kläger angelegte neue Weg als beschränkt öffentlicher Weg dem Gemeingebrauch gewidmet war (vgl. § 3 Abs.2 Nr. 4d StrG).
24 
Einer öffentlich bekannt gemachten, förmlichen Widmung (vgl. § 2 Abs. 1, § 5 StrG) bedurfte es vor Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 nicht. Eine auch nach altem Recht notwendige Widmung durch die Gemeinde Z...-... ist zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen worden. Sie dürfte jedoch durch schlüssiges Verhalten der Gemeinde erfolgt sein. Den Beschlüssen des Gemeinderats und ihrer Umsetzung durch den Bürgermeister lässt sich entnehmen, dass der neue Weg dem alten Weg in jeder Hinsicht, außer seiner Lage, also insbesondere hinsichtlich seiner Rechtsnatur, entsprechen sollte. Insoweit erscheint nicht als zweifelhaft, dass die Gemeinde damals davon ausging, dass der alte Weg dem Gemeingebrauch als Fußweg gewidmet war, und also auch gewillt war, diese Widmung für den neu angelegten Weg beizubehalten. Dafür spricht schon, dass dies ersichtlich Geschäftsgrundlage der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten war. Im Übrigen ist die Widmung des alten Wegs als beschränkt öffentlicher Weg kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Der Senat schließt sich den insoweit überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und nimmt Bezug auf sie (§ 130b VwGO). Ihnen ist der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Dass der Kläger den neuen Weg teilweise auf ihm nicht gehörenden angrenzenden Grundstücken angelegt hat, ändert am Vorliegen einer Widmung nichts. Die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Anlage eines öffentlichen Wegs, zumal falls diese aus Versehen erfolgt ist, macht diese zwar rechtswidrig, führt aber nicht etwa zur Nichtigkeit einer anschließend erklärten Widmung, durch die ein Wegegrundstück zur öffentlichen Sache und die privatrechtliche Sachherrschaft des Grundstückseigentümers beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 = NVwZ 1994, 275; zur - verneinten - Regelungswirkung bei Inanspruchnahme von Pachtflächen in Bezug auf das Pachtverhältnis BVerwG, Beschl. v. 10.07.1997 - 4 B 111.97 - Juris; Senatsbeschl. v. 16.08.2004 - 5 S 154/04 -; vgl. auch Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rdnrn. 47 ff., 67).
25 
Auch die weiteren Erfordernisse für das Vorliegen eines öffentlichen Wegs liegen wohl vor.
26 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu Grunde gelegt, dass eine rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband nicht stets schon dann entfällt, wenn dieser einen Weg vernachlässigt und die Unterhaltung Anliegern überlässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger und die Beigeladene anstelle der Gemeinde Z...-xx Unterhaltungsarbeiten an dem Weg vorgenommen hätten. Das von ihnen erwähnte Zurückschneiden der Hecke ist keine Pflege des Wegs, sondern die Erfüllung der Pflicht eines Anliegers (vgl. § 28 Abs. 2 StrG).
27 
Der 1956 angelegte Weg dürfte auch später nicht untergegangen sein. Auch wenn, wie das Vermessungsamt 1986 mitgeteilt hat, schon 1972 kein eigener Wegekörper mehr erkennbar gewesen sein sollte, dürfte doch hinreichend gewesen sein, dass er durch Wegmarken (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 2 Rdnr. 7) noch erkennbar war, nämlich durch die bis zur Sperrung durch den Kläger vorhandene Lücke in der Einfriedung des Grundstücks Flst.Nr. ... mit einem auf dem Wegegrundstück liegenden und offensichtlich seiner Entwässerung dienenden Abwasserschacht und durch die Fortführung oberhalb dieses Grundstücks zum Waldrand. Auch die Bemühungen der Gemeinde Z... und der „Gemeinschaft der Heimatfreunde Z...“ legen nahe, dass eine Wegeanlage ähnlich einem Trampel- oder Wanderpfad weiter vorhanden war. Der Kläger selbst spricht von einer Rinne, die bei der von ihm vorgenommenen Sperrung noch vorhanden gewesen sei, was auf eine gewisse Abgrenzung zu den Grünflächen auf seinem Grundstück hindeutet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - a.a.O.).
28 
Letztlich kommt es auf die Beurteilung des 1956 angelegten Wegs als öffentlicher Weg jedoch nicht an. Denn mit der angefochtenen Verfügung hat die Beklagte dem Kläger nicht etwa aufgegeben, die Wiederherstellung dieses Wegs zu dulden, sondern die Herstellung eines anderen Wegs von vergleichbarer Breite. Ein zum polizeilichen Einschreiten berechtigender Sachverhalt liegt damit nicht vor.
29 
Tatsächlich lag der 1956 angelegte Weg in erheblichem Umfang auf zwei dem Kläger nicht gehörenden angrenzenden Grundstücken. In Anbetracht der vom Vermessungsamt angegebenen Breite von etwa einem Meter geht der Senat davon aus, dass er im oberen Bereich  der erwähnten Grundstücke über eine Länge von insgesamt knapp 30 m teils überwiegend teils vollständig auf fremden Grundstücken verlief. Dies ergibt sich aus dem wohl 1986 vom Vermessungsamt vorgelegten Lageplan. Darin ist der Weg mit einer Punkt-Strich-Linie so eingezeichnet, dass er im unteren Bereich entlang der Grenze zum Grundstück ... verläuft, im oberen Bereich, nach etwa 50 m, die Grenze zum Grundstück Flst.Nr. ... kreuzt und sodann nach einer Strecke von etwa 15 m jenseits der östlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. ... über etwa 13 m auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verläuft. Für eine noch stärkere Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. ... spricht die Angabe des Vermessungsamts, dessen Eigentümer habe den Weg vor 1972 teilweise überbaut; denn das insoweit in Frage kommende Gebäude berührt die Grundstücksgrenze im unteren Bereich. Dass der Weg in etwa diesem Umfang auf Nachbargrundstücken angelegt worden war, bestreitet die Beklagte auch nicht. Soweit sie geltend macht, er habe aber zumindest in einer Breite von einem Meter über das Grundstück des Klägers geführt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Zeugen haben nur von einem Fußweg oder Pfad gesprochen. Das Vermessungsamt hat eine Breite von insgesamt etwa einem Meter angegeben. Gründe, weshalb der Weg breiter als übliche Fuß- bzw. Wanderwege gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich.
30 
In rechtlicher Hinsicht ist die festgestellte Abweichung des von der Beklagten geforderten Wegs von dem tatsächlich 1956 angelegten Weg nicht nur geringfügig. Dies ist aus der Sicht des betroffenen Grundstückseigentümers zu beurteilen. Als nicht geringfügig angesehen worden ist eine Abweichung für die ähnlich gelagerte Frage, ob ein neu angelegter Weg noch von der Widmung des alten Wegs erfasst wird, wenn ein neuer Weg vollständig außerhalb der bisher vorhandenen Trasse verläuft (Senatsurt. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 -; ebenso Lorenz a.a.O. § 5 Rdnr. 67). Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht Münster eine Abweichung als unwesentlich beurteilt für den Fall, dass ein Weg über seine gesamte Länge um annähernd seine Breite auf private Grundstücke verschoben worden war und der Eigentümer dieser Grundstücke dem konkludent zugestimmt hatte (OVG NW, Urt. v. 17.01.1980 - 9 A 1361/77 - DÖV 1980, 924). Dem entspricht der vorliegende Fall jedoch nicht. Denn in Frage steht hier nicht, ob die Widmung eines Weges noch die im Laufe der Zeit eingetretene (schleichende) Verschiebung des Wegekörpers erfasst, sondern ob eine Gemeinde eine solche Verschiebung fordern darf. Im Übrigen hat der Senat auch für den Fall, dass ein Weg nach Neuerrichtung einer Brücke über einen Bach an anderer Stelle um etwa 10 m, etwa seine Hälfte, verlängert worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.8.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144), verneint, dass die Widmung des kürzeren alten Wegs den neuen Wegeteil umfasste. Diesem Fall ist der hier zu beurteilende vergleichbar.
31 
Bestand haben kann die angefochtene Verfügung auch nicht teilweise soweit, als der Weg von Anfang an auf dem Grundstücks Flst.Nr. ... verlief. Eine Aufrechterhaltung der Verfügung in diesem Umfang wäre nicht geeignet, die Wegeverbindung aus dem Ort zum alten Sportplatz wiederherzustellen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte willens wäre, dem Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, über die der Weg teilweise in voller Breite verlief,  ebenfalls aufzugeben, die Wiederherstellung des Wegs insoweit zu dulden, was im Übrigen jedenfalls im Umfang des erfolgten Überbaus wohl unverhältnismäßig wäre.
32 
Die angefochtene Verfügung lässt sich auch nicht dahin umdeuten (§ 47 LVwVfG), dass die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast gestützt, auf die Vorgänge im Jahr 1956, dem Kläger aufgibt, einen Weg mit einer Breite von einem Meter erstmals auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... zu dulden. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind allein darauf gerichtet, eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Als allgemeine Polizeibehörde wäre die Beklagte nicht befugt,  eine etwa vom Kläger 1956 übernommene Verpflichtung zur erstmaligen Herstellung des Wegs in der vereinbarten Trasse durchzusetzen (§ 2 Abs. 1 StrG). Dies obläge ihr allein als Trägerin  der Straßenbaulast. Eine vertraglich begründete Verpflichtung, einen Fußweg anzulegen, kann eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast jedoch nicht mit einem Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG) durchsetzen. Vielmehr ist sie - dies entspricht dem § 61 LVwVfG zu Grunde liegende Gedanken der Waffengleichheit bei öffentlich-rechtlichen Verträgen - darauf verwiesen, eine allgemeine Leistungsklage zu erheben (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. § 61 Rdnr. 8 m.w.N.). Eine solche dürfte freilich heute keine Aussicht auf Erfolg bieten, weil ein etwa 1956 entstandener Anspruch der Beklagten auf Herstellung des Wegs, dessen Erfüllung die Gemeinde Z... irrig angenommen und nicht etwa durch eine ursprünglich vorgesehene amtliche Vermessung überprüft hatte, nach dreißig Jahren verjährt ist (§ 195 BGB a.F.).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat eingelegten Berufungen sind zulässig. Insbesondere haben der Kläger und die Beigeladene sie rechtzeitig und den weiteren Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet. Die vom Verwaltungsgericht Beigeladene ist durch das angefochtene Urteil auch beschwert. Sie kann geltend machen, auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils in ihren subjektiven Rechten als (neue) Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289), weil sie die angefochtene grundstücksbezogene Verfügung als Rechtsnachfolgerin gegen sich gelten lassen muss (§ 121 Nr. 1 VwGO).
17 
Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
18 
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid haben sich nicht etwa nachträglich erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), weil der Kläger als ihr Adressat nicht mehr Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... ist. Denn aus § 265 Abs. 2 und § 266 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Beschl. v. 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - Buchholz 303 § 265 ZPO Nr. 6 = NVwZ 2001, 1282), ergibt sich, dass der Gegenstand eines auf ein Grundstück bezogenen Rechtsstreits bei einem Eigentümerwechsel nicht ohne Weiteres entfällt, vielmehr der Alteigentümer den Prozess fortführen kann, sofern nicht der Rechtsnachfolger den Prozess von sich aus übernimmt oder auf Antrag des Gegners übernehmen muss. Aus demselben Grund ist der Kläger weiter klagebefugt und hat er ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
19 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Verfügung sowie der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2002. Mithin ist auch insoweit unerheblich, dass der Kläger während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht das Grundstück Flst.Nr. ... an die Beigeladene übereignet hat.
21 
Die angefochtene Verfügung ist auf §§ 1, 3 PolG gestützt. Diese Vorschriften werden regelmäßig herangezogen, wenn einem Grundstückseigentümer oder Besitzer eines Grundstücks aufgegeben wird, eine von ihm errichtete Sperre eines öffentlichen Wegs zu beseitigen (st. Rspr., etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.1962 - I 103/60 - DÖV 1963, 106; zuletzt Senatsbeschl. v. 02.07.2003 - 5 S 590/03 -). Darum geht es hier zwar nicht (allein). Der Kläger soll vielmehr neben der Beseitigung der von ihm errichteten Sperre an der A...Straße die Herstellung des Wegs in einem bestimmten Umfang, in einem Meter Breite auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... im nördlichen Bereich zum Grundstück Flst.Nr. ... hin von der A...Straße bis zum Waldweg  dulden. Auch auf einen solchen Sachverhalt sind jedoch §§ 1, 3 PolG anwendbar. Insoweit steht die Beklagte auf dem Standpunkt, es handele sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um einen in der Natur als Wegekörper nicht mehr erkennbaren, aber fortbestehenden öffentlichen Weg, den sie wiederherstellen will. Mithin will sie eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in Bezug auf eine staatliche Einrichtung verfolgen, deren Bestand und Funktionsfähigkeit von dem polizeilichem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 PolG umfasst wird. Mangels dahingehender straßenrechtlicher Befugnisse wäre die Beklagte auch als allgemeine Polizeibehörde zum Erlass von Gefahren abwehrenden bzw. Störungen beseitigenden Maßnahmen befugt (§ 3 PolG) und zuständig (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 4 Satz 1 und § 66 Abs. 2 PolG).
22 
Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten der Beklagten liegen jedoch nicht vor. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat der Weg, dessen „Wiederherstellung“ der Kläger auf dem Grundstück Flst.Nr. ... dulden soll, dort so nie existiert. Hat ein Privater vor Inkrafttreten des Straßengesetzes 1964 absprachewidrig, nicht nur geringfügig neben der vereinbarten Trasse und teilweise auf fremden Grundstücken, einen Fußweg hergestellt, der von der Gemeinde schlüssig dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, kann diese  dem Privaten nicht durch Polizeiverfügung aufgeben, den Weg in der damals vereinbarten Trasse herzustellen.
23 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, dass der 1956 vom Kläger angelegte neue Weg als beschränkt öffentlicher Weg dem Gemeingebrauch gewidmet war (vgl. § 3 Abs.2 Nr. 4d StrG).
24 
Einer öffentlich bekannt gemachten, förmlichen Widmung (vgl. § 2 Abs. 1, § 5 StrG) bedurfte es vor Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 nicht. Eine auch nach altem Recht notwendige Widmung durch die Gemeinde Z...-... ist zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen worden. Sie dürfte jedoch durch schlüssiges Verhalten der Gemeinde erfolgt sein. Den Beschlüssen des Gemeinderats und ihrer Umsetzung durch den Bürgermeister lässt sich entnehmen, dass der neue Weg dem alten Weg in jeder Hinsicht, außer seiner Lage, also insbesondere hinsichtlich seiner Rechtsnatur, entsprechen sollte. Insoweit erscheint nicht als zweifelhaft, dass die Gemeinde damals davon ausging, dass der alte Weg dem Gemeingebrauch als Fußweg gewidmet war, und also auch gewillt war, diese Widmung für den neu angelegten Weg beizubehalten. Dafür spricht schon, dass dies ersichtlich Geschäftsgrundlage der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten war. Im Übrigen ist die Widmung des alten Wegs als beschränkt öffentlicher Weg kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Der Senat schließt sich den insoweit überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und nimmt Bezug auf sie (§ 130b VwGO). Ihnen ist der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Dass der Kläger den neuen Weg teilweise auf ihm nicht gehörenden angrenzenden Grundstücken angelegt hat, ändert am Vorliegen einer Widmung nichts. Die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Anlage eines öffentlichen Wegs, zumal falls diese aus Versehen erfolgt ist, macht diese zwar rechtswidrig, führt aber nicht etwa zur Nichtigkeit einer anschließend erklärten Widmung, durch die ein Wegegrundstück zur öffentlichen Sache und die privatrechtliche Sachherrschaft des Grundstückseigentümers beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 = NVwZ 1994, 275; zur - verneinten - Regelungswirkung bei Inanspruchnahme von Pachtflächen in Bezug auf das Pachtverhältnis BVerwG, Beschl. v. 10.07.1997 - 4 B 111.97 - Juris; Senatsbeschl. v. 16.08.2004 - 5 S 154/04 -; vgl. auch Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rdnrn. 47 ff., 67).
25 
Auch die weiteren Erfordernisse für das Vorliegen eines öffentlichen Wegs liegen wohl vor.
26 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu Grunde gelegt, dass eine rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband nicht stets schon dann entfällt, wenn dieser einen Weg vernachlässigt und die Unterhaltung Anliegern überlässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger und die Beigeladene anstelle der Gemeinde Z...-xx Unterhaltungsarbeiten an dem Weg vorgenommen hätten. Das von ihnen erwähnte Zurückschneiden der Hecke ist keine Pflege des Wegs, sondern die Erfüllung der Pflicht eines Anliegers (vgl. § 28 Abs. 2 StrG).
27 
Der 1956 angelegte Weg dürfte auch später nicht untergegangen sein. Auch wenn, wie das Vermessungsamt 1986 mitgeteilt hat, schon 1972 kein eigener Wegekörper mehr erkennbar gewesen sein sollte, dürfte doch hinreichend gewesen sein, dass er durch Wegmarken (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 2 Rdnr. 7) noch erkennbar war, nämlich durch die bis zur Sperrung durch den Kläger vorhandene Lücke in der Einfriedung des Grundstücks Flst.Nr. ... mit einem auf dem Wegegrundstück liegenden und offensichtlich seiner Entwässerung dienenden Abwasserschacht und durch die Fortführung oberhalb dieses Grundstücks zum Waldrand. Auch die Bemühungen der Gemeinde Z... und der „Gemeinschaft der Heimatfreunde Z...“ legen nahe, dass eine Wegeanlage ähnlich einem Trampel- oder Wanderpfad weiter vorhanden war. Der Kläger selbst spricht von einer Rinne, die bei der von ihm vorgenommenen Sperrung noch vorhanden gewesen sei, was auf eine gewisse Abgrenzung zu den Grünflächen auf seinem Grundstück hindeutet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - a.a.O.).
28 
Letztlich kommt es auf die Beurteilung des 1956 angelegten Wegs als öffentlicher Weg jedoch nicht an. Denn mit der angefochtenen Verfügung hat die Beklagte dem Kläger nicht etwa aufgegeben, die Wiederherstellung dieses Wegs zu dulden, sondern die Herstellung eines anderen Wegs von vergleichbarer Breite. Ein zum polizeilichen Einschreiten berechtigender Sachverhalt liegt damit nicht vor.
29 
Tatsächlich lag der 1956 angelegte Weg in erheblichem Umfang auf zwei dem Kläger nicht gehörenden angrenzenden Grundstücken. In Anbetracht der vom Vermessungsamt angegebenen Breite von etwa einem Meter geht der Senat davon aus, dass er im oberen Bereich  der erwähnten Grundstücke über eine Länge von insgesamt knapp 30 m teils überwiegend teils vollständig auf fremden Grundstücken verlief. Dies ergibt sich aus dem wohl 1986 vom Vermessungsamt vorgelegten Lageplan. Darin ist der Weg mit einer Punkt-Strich-Linie so eingezeichnet, dass er im unteren Bereich entlang der Grenze zum Grundstück ... verläuft, im oberen Bereich, nach etwa 50 m, die Grenze zum Grundstück Flst.Nr. ... kreuzt und sodann nach einer Strecke von etwa 15 m jenseits der östlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. ... über etwa 13 m auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verläuft. Für eine noch stärkere Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. ... spricht die Angabe des Vermessungsamts, dessen Eigentümer habe den Weg vor 1972 teilweise überbaut; denn das insoweit in Frage kommende Gebäude berührt die Grundstücksgrenze im unteren Bereich. Dass der Weg in etwa diesem Umfang auf Nachbargrundstücken angelegt worden war, bestreitet die Beklagte auch nicht. Soweit sie geltend macht, er habe aber zumindest in einer Breite von einem Meter über das Grundstück des Klägers geführt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Zeugen haben nur von einem Fußweg oder Pfad gesprochen. Das Vermessungsamt hat eine Breite von insgesamt etwa einem Meter angegeben. Gründe, weshalb der Weg breiter als übliche Fuß- bzw. Wanderwege gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich.
30 
In rechtlicher Hinsicht ist die festgestellte Abweichung des von der Beklagten geforderten Wegs von dem tatsächlich 1956 angelegten Weg nicht nur geringfügig. Dies ist aus der Sicht des betroffenen Grundstückseigentümers zu beurteilen. Als nicht geringfügig angesehen worden ist eine Abweichung für die ähnlich gelagerte Frage, ob ein neu angelegter Weg noch von der Widmung des alten Wegs erfasst wird, wenn ein neuer Weg vollständig außerhalb der bisher vorhandenen Trasse verläuft (Senatsurt. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 -; ebenso Lorenz a.a.O. § 5 Rdnr. 67). Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht Münster eine Abweichung als unwesentlich beurteilt für den Fall, dass ein Weg über seine gesamte Länge um annähernd seine Breite auf private Grundstücke verschoben worden war und der Eigentümer dieser Grundstücke dem konkludent zugestimmt hatte (OVG NW, Urt. v. 17.01.1980 - 9 A 1361/77 - DÖV 1980, 924). Dem entspricht der vorliegende Fall jedoch nicht. Denn in Frage steht hier nicht, ob die Widmung eines Weges noch die im Laufe der Zeit eingetretene (schleichende) Verschiebung des Wegekörpers erfasst, sondern ob eine Gemeinde eine solche Verschiebung fordern darf. Im Übrigen hat der Senat auch für den Fall, dass ein Weg nach Neuerrichtung einer Brücke über einen Bach an anderer Stelle um etwa 10 m, etwa seine Hälfte, verlängert worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.8.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144), verneint, dass die Widmung des kürzeren alten Wegs den neuen Wegeteil umfasste. Diesem Fall ist der hier zu beurteilende vergleichbar.
31 
Bestand haben kann die angefochtene Verfügung auch nicht teilweise soweit, als der Weg von Anfang an auf dem Grundstücks Flst.Nr. ... verlief. Eine Aufrechterhaltung der Verfügung in diesem Umfang wäre nicht geeignet, die Wegeverbindung aus dem Ort zum alten Sportplatz wiederherzustellen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte willens wäre, dem Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, über die der Weg teilweise in voller Breite verlief,  ebenfalls aufzugeben, die Wiederherstellung des Wegs insoweit zu dulden, was im Übrigen jedenfalls im Umfang des erfolgten Überbaus wohl unverhältnismäßig wäre.
32 
Die angefochtene Verfügung lässt sich auch nicht dahin umdeuten (§ 47 LVwVfG), dass die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast gestützt, auf die Vorgänge im Jahr 1956, dem Kläger aufgibt, einen Weg mit einer Breite von einem Meter erstmals auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... zu dulden. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind allein darauf gerichtet, eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Als allgemeine Polizeibehörde wäre die Beklagte nicht befugt,  eine etwa vom Kläger 1956 übernommene Verpflichtung zur erstmaligen Herstellung des Wegs in der vereinbarten Trasse durchzusetzen (§ 2 Abs. 1 StrG). Dies obläge ihr allein als Trägerin  der Straßenbaulast. Eine vertraglich begründete Verpflichtung, einen Fußweg anzulegen, kann eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast jedoch nicht mit einem Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG) durchsetzen. Vielmehr ist sie - dies entspricht dem § 61 LVwVfG zu Grunde liegende Gedanken der Waffengleichheit bei öffentlich-rechtlichen Verträgen - darauf verwiesen, eine allgemeine Leistungsklage zu erheben (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. § 61 Rdnr. 8 m.w.N.). Eine solche dürfte freilich heute keine Aussicht auf Erfolg bieten, weil ein etwa 1956 entstandener Anspruch der Beklagten auf Herstellung des Wegs, dessen Erfüllung die Gemeinde Z... irrig angenommen und nicht etwa durch eine ursprünglich vorgesehene amtliche Vermessung überprüft hatte, nach dreißig Jahren verjährt ist (§ 195 BGB a.F.).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
35 
Rechtsmittelbelehrung
36 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
37 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
38 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
39 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
40 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 4.000,- EUR festgesetzt.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Januar 2004 - 7 K 881/02 - geändert. Die Verfügung der Beklagten vom 19. April 1999 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09. April 2002 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm aufgegeben wird, die Wiederherstellung eines öffentlichen Wegs zu dulden.
Die Beigeladene ist seit Mai 2003 Eigentümerin der zuvor ihrem Vater, dem Kläger, gehörenden Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... der Gemarkung Z...-... der Beklagten. Beide Grundstücke grenzen an die A...Straße. Das größere Grundstück Flst.Nr. ... wurde 1988 oder später mit einem Wohnhaus bebaut. Auf dem schmaleren Grundstück Flst.Nr. ... steht ein Schuppen. Entlang der gemeinsamen Grenze zwischen beiden Grundstücken verlief früher ein Fußweg hangaufwärts zum Waldrand und weiter zum alten Sportplatz. Nach dem Erwerb des Grundstücks Flst.Nr. ... am 19.01.1956 bat der Kläger mit Schreiben vom 22.01.1956 die damals noch selbständige Gemeinde Z..., den Fußweg an das äußere untere (nördliche) Ende verlegen zu dürfen. Er erklärte, ihn im heutigen Zustand und in der vorgeschriebenen Breite wiederherzustellen. Eine Benachteiligung der Gemeinde werde nicht entstehen, da der Weg dann vom Anwesen S. weg geradeaus führe. Diesem Gesuch entsprach der Gemeinderat von Z... zunächst nicht, weil noch zu klären sei, wer die Kosten der zweiten Vermessung, welche notwendig sei, um die Verlegung des Weges vorzunehmen, trage. Die Gemeinde sei aber bereit, die Kosten der ersten Vermessung zu tragen. In seiner Sitzung am 14.02.1957 stimmte der Gemeinderat der Übernahme der Vermessungskosten an den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ... und der Fertigung eines Messbriefs, welcher gegenstandslos geworden sei, in Höhe von 88,70 DM zu. In der Folge verlegte der Kläger den Weg in den Bereich der nördlichen und rechtwinkelig abbiegenden östlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. ..., wobei er teilweise die angrenzenden Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... in Anspruch nahm, die ihm nicht gehörten.
Im Jahr 1986 bemühte sich die Ortschaft Z... um eine Klärung der Rechtsverhältnisse des Wegs, weil dieser wegen der an Stelle des alten Sportplatzes angelegten Tennisplätze häufiger als früher begangen werde. Unter dem 17.04.1986 teilte das Staatliche Vermessungsamt Offenburg ihr mit, dass der neu angelegte Fußweg am 23.07.1958 als topographischer Gegenstand erstmals für das Liegenschaftskataster aufgenommen worden sei. Es handele sich um einen in der Natur sichtbaren Fußweg von etwa einem Meter Breite, über dessen Rechtsnatur das Liegenschaftskataster nichts aussage. Er sei damals ganz oder teilweise sowohl auf dem Grundstück Flst.Nr. ... als auch auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verlaufen. Seither seien auf dem Grundstück Flst.Nr. ... weitere Gebäude errichtet und der Weg dabei teilweise überbaut worden. Bei der Katasterfortführungsvermessung vom 18.05.1972 zur Änderung der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., bei der auch die auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und 4257 inzwischen neu erstellten Gebäude eingemessen worden seien, sei er in der Natur nicht mehr erkennbar gewesen. Seither sei er im Liegenschaftskataster auch nicht mehr auf den genannten Grundstücken als topographischer Gegenstand nachgewiesen.
Im Jahr 1991 (und nochmals im Jahr 1997) wandte sich die „Gemeinschaft der Heimatfreunde Z...“ an die Ortsverwaltung mit der Bitte zu prüfen, ob es eine Möglichkeit gebe, den Fußweg instandzusetzen, da jeder Regen ihn stark ausflötze und die Begehbarkeit durch die oft ungeschnittene Hecke stark eingeschränkt sei. Der Anfrage  waren eine Unterschriftsliste und Erklärungen zweier älterer Einwohner von Z... beigefügt, in denen es heißt, dass der alte Weg seit Menschengedenken vorhanden gewesen sei und dass auf diesen kurzen Verbindungsweg vom Dorf zum Wald und zum Friedhof nicht verzichtet werden solle.
Im Jahr 1992 sperrte der Kläger den Weg. Die Ortsverwaltung bot ihm in der Folge an, eine Wegefläche in einer Breite von etwa 1,20 m bis 1,50 m gegen eine an sein Grundstück Flst.Nr. ... östlich angrenzende Fläche zu tauschen. Dazu war der Kläger jedoch nicht bereit. Im Jahr 1994 und erneut in den Jahren 1997 und 1998 beschloss der Ortschaftsrat von Z..., bei der Beklagten zu beantragen, zur Offenhaltung des Wegs den Rechtsweg zu beschreiten. Im Schreiben der Ortsverwaltung Z... an die Beklagte heißt es, der Eigentümer des ebenfalls von dem Weg erfassten Grundstücks Flst.Nr. ... habe gegen die Offenhaltung keine Bedenken; die Sache sei für Z... von erheblicher Bedeutung, da es noch einige Wege im Ort gebe, für die sich die gleichen Fragen stellten.
Nach Anhörung des Klägers, bei der dieser einwandte, der alte Weg sei lediglich ein Interessentenweg der Sportplatzbesucher gewesen und habe mangels Unterhaltung durch die Beklagte auch keine rechtliche Beziehung zu einem  wegebaupflichtigen Verband gehabt, außerdem sei er teilweise überbaut worden, gab die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 19.04.1999 auf, die Wiederherstellung eines Fußwegs von einem Meter Breite auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... im nördlichen Bereich zum Grundstück Flst.Nr. ... hin von der A.-Straße bis zum Waldweg zu dulden. Zur Begründung führte sie aus: Rechtsgrundlage für die Verfügung seien §§ 1 und 3 PolG. Es handele sich um einen öffentlichen Weg und nicht nur um einen privaten Interessentenweg. Die Beklagte habe diesen Weg immer unterhalten. Durch die Verlegung des Wegs habe sich an seiner Rechtsnatur nichts geändert. Nachdem mehrere Vergleichsgespräche gescheitert seien, müsse die Verfügung nun erlassen werden, zumal an dem Weg ein großes öffentliches Interesse bestehe. Ein milderes Mittel gebe es nicht.
Den Widerspruch des Klägers vom 11.05.1999 wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2002 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16.04.2002 zugestellt.
Die vom Kläger am 16.05.2002 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 05.01.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der alte Fußweg sei öffentlich gewesen. Seine Widmung werde kraft unvordenklicher Verjährung vermutet. Er sei nach den Angaben von Zeugen in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 über Jahre hinweg von der Allgemeinheit, nicht nur einem bestimmten Kreis von Interessenten, benutzt worden, und es bestehe für den vorausgegangenen Zeitraum von 40 Jahren keine gegenteilige Erinnerung. Davon sei der Kläger selbst ausgegangen, als er 1956 die Erlaubnis beantragt habe, den Weg zu verlegen. Eine Erfassung des Wegs im Kataster sei für die Eigenschaft als öffentlicher Weg nicht zwingend erforderlich. Diese sei auch nicht ausgeschlossen, falls die Gemeinde Z... den Weg gar nicht oder nur dürftig unterhalten habe. Der Annahme eines öffentlichen Wegs stehe nicht entgegen, dass der Fußweg im Jahre 1956 einvernehmlich verlegt worden sei. Im Übrigen spreche Vieles dafür, dass dem Kläger dieser Einwand abgeschnitten sei, weil der Weg auf seinen Antrag verlegt worden sei und er damals versichert habe, es würden hierdurch keine Nachteile entstehen. Die Eigenschaft eines öffentlichen Wegs sei auch nicht erloschen. Der Weg sei zwar wie die angrenzenden Grundstücksbereiche begrünt und nicht mehr erkennbar. Der Weg sei aber nicht eingezogen worden. Außerdem sei der Weg nur deshalb bewachsen, weil der Kläger ihn gesperrt habe. Der Wegeverlauf entlang der Grundstücksgrenze sei auch heute noch nachzuvollziehen. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie habe insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erwogen. Bei der Sperrung eines öffentlichen Wegs durch einen Grundstückseigentümer komme ohnehin nur in Ausnahmefällen eine andere Entscheidung als die Beseitigung der Sperre in Betracht. Dass die Beigeladene - und nicht mehr der Kläger - Eigentümerin des Grundstücks sei, sei unerheblich und habe Folgen erst bei einer Vollstreckung. Das Urteil wurde dem Kläger am 12.01.2004 zugestellt.
Auf die Anträge des Klägers und der Beigeladenen vom 09.02.2004, begründet am 11.03.2004, hat der Senat mit Beschluss vom 23.08.2004, zugestellt am 31.08.2004, die Berufung zugelassen. Der Kläger und die Beigeladene haben die Berufung am 28.09.2004 begründet. Sie beantragen,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Januar 2004 - 7 K 881/02 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 19. April 1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09. April 2004 aufzuheben,
11 
und tragen vor: Der Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. ... und ... sei nicht bereit, diese für den Fußweg zur Verfügung zu stellen. Auf dem Grundstück Flst.Nr. ... sei etwa zur Zeit der Verlegung des Wegs ein Wohngebäude errichtet worden, das unmittelbar auf der Grenze stehe.  Der Weg sei nicht künstlich befestigt. Es handele sich um eine ausgewaschene Rinne, in der sich noch Betonreste von der Bebauung des Nachbargrundstücks befänden. Auf dem Grundstück Flst.Nr. ... gebe es Sträucher und Hecken, die immer wieder in den Weg hineingewachsen seien und die nur die Beigeladene zurückgeschnitten habe. Die Beklagte habe nie Unterhaltungsarbeiten vorgenommen. Wegen seines schlechten Zustands habe der Weg nachts nicht begangen werden können. Der Kläger habe deshalb eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. - Es fehle an der erforderlichen rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband, da die Beklagte und zuvor die Gemeinde Z... den Weg nie unterhalten hätten, obwohl dies wegen seines Zustands erforderlich gewesen sei. - Ein dem Weg gleichwohl zukommender öffentlich-rechtlicher Charakter sei jedenfalls mit dessen neuen, wesentlich anderen Verlauf entfallen. Der neue Weg sei - u.a. zu Lasten des Klägers - deutlich länger als der alte Weg und führe teilweise über fremde Grundstücke. Er hätte deshalb einer eigenen Widmung bedurft, die nicht vorliege. Für eine konkludente Widmung gebe es keine Anhaltspunkte. Dies gelte umso mehr, als der Beklagten nicht bewusst gewesen sei, dass der neue Weg auf Grundstücken Dritter verlaufe. Jedenfalls hätte sich eine etwaige konkludente Widmung nicht auf dessen Verlauf über Grundstücke Dritter bezogen. Außerdem habe die Zustimmung des Dritten gefehlt. Mit der Verfügung würden Flächen des Grundstücks des Klägers in Anspruch genommen, auf denen der Weg nie verlaufen sei. Möglicherweise sei er sogar ganz auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verlaufen; denn er sei nach der Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts nach der Bebauung des Grundstücks Flst.Nr. ... in der Natur nicht mehr erkennbar gewesen. Jedenfalls könne er auf dem Grundstück ... nicht etwa einen Meter breit gewesen sein. Ein Restweg mit einer Breite von deutlich weniger als einem Meter sei für Fußgänger nicht mehr geeignet. - Der Weg sei durch die Verlegung zudem funktionslos geworden. Ihm komme keine Verbindungsfunktion zum oberhalb gelegenen Waldweg mehr zu, da er - mangels Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... - längstens an der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Flst.Nr. ... vor dem Grundstück Flst.Nr. ... ende. - Die Verfügung sei schließlich ermessensfehlerhaft, weil der Weg für den öffentlichen Verkehr entbehrlich sei. Der Waldrand im Südosten von Z... könne über zahlreiche kleine Straßen und Wege erreicht werden. So habe die Beklagte dies zunächst auch gegenüber dem Ortschaftsrat von Z... eingeschätzt. Ein mangelndes öffentliches Bedürfnis an dem Weg zeige sich auch daran, dass er seit 1992 geschlossen sei, die Beklagte die Verfügung aber erst 1999 erlassen habe. Es lägen ggf. sogar die Voraussetzungen für seine Einziehung vor.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufungen zurückzuweisen.
14 
Sie trägt ergänzend vor: Es sei nicht richtig, dass der Weg vor der Schließung in der Natur nicht mehr erkennbar gewesen sei. Er sei im Übrigen, wie sie schon vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen habe, von der Gemeinde bei Bedarf ausgebessert worden. Richtig sei, dass ein geringer Teil des neuen, etwa ein Meter breiten Wegs auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verlaufe. Dies sei allerdings erst bei einem Flächentausch des Klägers mit dem Nachbar S. und den dabei vorgenommenen Vermessungsarbeiten im Jahre 1978 festgestellt worden. Der Nachbar S. habe den Wegeverlauf seither geduldet. Sofern der Weg teilweise auch auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verlaufen sei, ändere dies nichts daran, dass er auf dem angrenzenden Grundstück des Klägers mindestens ein Meter breit gewesen sei. Einer neuen Widmung habe es nicht bedurft, weil der Kläger der Änderung der Wegeanlage zugestimmt habe und diese deshalb nicht wesentlich gewesen sei. Zumindest sei dem Kläger deshalb der Einwand abgeschnitten, es handele sich um eine wesentliche Veränderung des Wegs.  Der entsprechend der angefochtenen Verfügung wiederhergestellte Weg solle ausschließlich auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verlaufen, so wie dies der Kläger im Jahr 1956 beantragt habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat eingelegten Berufungen sind zulässig. Insbesondere haben der Kläger und die Beigeladene sie rechtzeitig und den weiteren Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet. Die vom Verwaltungsgericht Beigeladene ist durch das angefochtene Urteil auch beschwert. Sie kann geltend machen, auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils in ihren subjektiven Rechten als (neue) Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289), weil sie die angefochtene grundstücksbezogene Verfügung als Rechtsnachfolgerin gegen sich gelten lassen muss (§ 121 Nr. 1 VwGO).
17 
Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
18 
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid haben sich nicht etwa nachträglich erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), weil der Kläger als ihr Adressat nicht mehr Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... ist. Denn aus § 265 Abs. 2 und § 266 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Beschl. v. 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - Buchholz 303 § 265 ZPO Nr. 6 = NVwZ 2001, 1282), ergibt sich, dass der Gegenstand eines auf ein Grundstück bezogenen Rechtsstreits bei einem Eigentümerwechsel nicht ohne Weiteres entfällt, vielmehr der Alteigentümer den Prozess fortführen kann, sofern nicht der Rechtsnachfolger den Prozess von sich aus übernimmt oder auf Antrag des Gegners übernehmen muss. Aus demselben Grund ist der Kläger weiter klagebefugt und hat er ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
19 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Verfügung sowie der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2002. Mithin ist auch insoweit unerheblich, dass der Kläger während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht das Grundstück Flst.Nr. ... an die Beigeladene übereignet hat.
21 
Die angefochtene Verfügung ist auf §§ 1, 3 PolG gestützt. Diese Vorschriften werden regelmäßig herangezogen, wenn einem Grundstückseigentümer oder Besitzer eines Grundstücks aufgegeben wird, eine von ihm errichtete Sperre eines öffentlichen Wegs zu beseitigen (st. Rspr., etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.1962 - I 103/60 - DÖV 1963, 106; zuletzt Senatsbeschl. v. 02.07.2003 - 5 S 590/03 -). Darum geht es hier zwar nicht (allein). Der Kläger soll vielmehr neben der Beseitigung der von ihm errichteten Sperre an der A...Straße die Herstellung des Wegs in einem bestimmten Umfang, in einem Meter Breite auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... im nördlichen Bereich zum Grundstück Flst.Nr. ... hin von der A...Straße bis zum Waldweg  dulden. Auch auf einen solchen Sachverhalt sind jedoch §§ 1, 3 PolG anwendbar. Insoweit steht die Beklagte auf dem Standpunkt, es handele sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um einen in der Natur als Wegekörper nicht mehr erkennbaren, aber fortbestehenden öffentlichen Weg, den sie wiederherstellen will. Mithin will sie eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in Bezug auf eine staatliche Einrichtung verfolgen, deren Bestand und Funktionsfähigkeit von dem polizeilichem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 PolG umfasst wird. Mangels dahingehender straßenrechtlicher Befugnisse wäre die Beklagte auch als allgemeine Polizeibehörde zum Erlass von Gefahren abwehrenden bzw. Störungen beseitigenden Maßnahmen befugt (§ 3 PolG) und zuständig (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 4 Satz 1 und § 66 Abs. 2 PolG).
22 
Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten der Beklagten liegen jedoch nicht vor. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat der Weg, dessen „Wiederherstellung“ der Kläger auf dem Grundstück Flst.Nr. ... dulden soll, dort so nie existiert. Hat ein Privater vor Inkrafttreten des Straßengesetzes 1964 absprachewidrig, nicht nur geringfügig neben der vereinbarten Trasse und teilweise auf fremden Grundstücken, einen Fußweg hergestellt, der von der Gemeinde schlüssig dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, kann diese  dem Privaten nicht durch Polizeiverfügung aufgeben, den Weg in der damals vereinbarten Trasse herzustellen.
23 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, dass der 1956 vom Kläger angelegte neue Weg als beschränkt öffentlicher Weg dem Gemeingebrauch gewidmet war (vgl. § 3 Abs.2 Nr. 4d StrG).
24 
Einer öffentlich bekannt gemachten, förmlichen Widmung (vgl. § 2 Abs. 1, § 5 StrG) bedurfte es vor Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 nicht. Eine auch nach altem Recht notwendige Widmung durch die Gemeinde Z...-... ist zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen worden. Sie dürfte jedoch durch schlüssiges Verhalten der Gemeinde erfolgt sein. Den Beschlüssen des Gemeinderats und ihrer Umsetzung durch den Bürgermeister lässt sich entnehmen, dass der neue Weg dem alten Weg in jeder Hinsicht, außer seiner Lage, also insbesondere hinsichtlich seiner Rechtsnatur, entsprechen sollte. Insoweit erscheint nicht als zweifelhaft, dass die Gemeinde damals davon ausging, dass der alte Weg dem Gemeingebrauch als Fußweg gewidmet war, und also auch gewillt war, diese Widmung für den neu angelegten Weg beizubehalten. Dafür spricht schon, dass dies ersichtlich Geschäftsgrundlage der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten war. Im Übrigen ist die Widmung des alten Wegs als beschränkt öffentlicher Weg kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Der Senat schließt sich den insoweit überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und nimmt Bezug auf sie (§ 130b VwGO). Ihnen ist der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Dass der Kläger den neuen Weg teilweise auf ihm nicht gehörenden angrenzenden Grundstücken angelegt hat, ändert am Vorliegen einer Widmung nichts. Die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Anlage eines öffentlichen Wegs, zumal falls diese aus Versehen erfolgt ist, macht diese zwar rechtswidrig, führt aber nicht etwa zur Nichtigkeit einer anschließend erklärten Widmung, durch die ein Wegegrundstück zur öffentlichen Sache und die privatrechtliche Sachherrschaft des Grundstückseigentümers beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 = NVwZ 1994, 275; zur - verneinten - Regelungswirkung bei Inanspruchnahme von Pachtflächen in Bezug auf das Pachtverhältnis BVerwG, Beschl. v. 10.07.1997 - 4 B 111.97 - Juris; Senatsbeschl. v. 16.08.2004 - 5 S 154/04 -; vgl. auch Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rdnrn. 47 ff., 67).
25 
Auch die weiteren Erfordernisse für das Vorliegen eines öffentlichen Wegs liegen wohl vor.
26 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu Grunde gelegt, dass eine rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband nicht stets schon dann entfällt, wenn dieser einen Weg vernachlässigt und die Unterhaltung Anliegern überlässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger und die Beigeladene anstelle der Gemeinde Z...-xx Unterhaltungsarbeiten an dem Weg vorgenommen hätten. Das von ihnen erwähnte Zurückschneiden der Hecke ist keine Pflege des Wegs, sondern die Erfüllung der Pflicht eines Anliegers (vgl. § 28 Abs. 2 StrG).
27 
Der 1956 angelegte Weg dürfte auch später nicht untergegangen sein. Auch wenn, wie das Vermessungsamt 1986 mitgeteilt hat, schon 1972 kein eigener Wegekörper mehr erkennbar gewesen sein sollte, dürfte doch hinreichend gewesen sein, dass er durch Wegmarken (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 2 Rdnr. 7) noch erkennbar war, nämlich durch die bis zur Sperrung durch den Kläger vorhandene Lücke in der Einfriedung des Grundstücks Flst.Nr. ... mit einem auf dem Wegegrundstück liegenden und offensichtlich seiner Entwässerung dienenden Abwasserschacht und durch die Fortführung oberhalb dieses Grundstücks zum Waldrand. Auch die Bemühungen der Gemeinde Z... und der „Gemeinschaft der Heimatfreunde Z...“ legen nahe, dass eine Wegeanlage ähnlich einem Trampel- oder Wanderpfad weiter vorhanden war. Der Kläger selbst spricht von einer Rinne, die bei der von ihm vorgenommenen Sperrung noch vorhanden gewesen sei, was auf eine gewisse Abgrenzung zu den Grünflächen auf seinem Grundstück hindeutet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - a.a.O.).
28 
Letztlich kommt es auf die Beurteilung des 1956 angelegten Wegs als öffentlicher Weg jedoch nicht an. Denn mit der angefochtenen Verfügung hat die Beklagte dem Kläger nicht etwa aufgegeben, die Wiederherstellung dieses Wegs zu dulden, sondern die Herstellung eines anderen Wegs von vergleichbarer Breite. Ein zum polizeilichen Einschreiten berechtigender Sachverhalt liegt damit nicht vor.
29 
Tatsächlich lag der 1956 angelegte Weg in erheblichem Umfang auf zwei dem Kläger nicht gehörenden angrenzenden Grundstücken. In Anbetracht der vom Vermessungsamt angegebenen Breite von etwa einem Meter geht der Senat davon aus, dass er im oberen Bereich  der erwähnten Grundstücke über eine Länge von insgesamt knapp 30 m teils überwiegend teils vollständig auf fremden Grundstücken verlief. Dies ergibt sich aus dem wohl 1986 vom Vermessungsamt vorgelegten Lageplan. Darin ist der Weg mit einer Punkt-Strich-Linie so eingezeichnet, dass er im unteren Bereich entlang der Grenze zum Grundstück ... verläuft, im oberen Bereich, nach etwa 50 m, die Grenze zum Grundstück Flst.Nr. ... kreuzt und sodann nach einer Strecke von etwa 15 m jenseits der östlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. ... über etwa 13 m auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verläuft. Für eine noch stärkere Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. ... spricht die Angabe des Vermessungsamts, dessen Eigentümer habe den Weg vor 1972 teilweise überbaut; denn das insoweit in Frage kommende Gebäude berührt die Grundstücksgrenze im unteren Bereich. Dass der Weg in etwa diesem Umfang auf Nachbargrundstücken angelegt worden war, bestreitet die Beklagte auch nicht. Soweit sie geltend macht, er habe aber zumindest in einer Breite von einem Meter über das Grundstück des Klägers geführt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Zeugen haben nur von einem Fußweg oder Pfad gesprochen. Das Vermessungsamt hat eine Breite von insgesamt etwa einem Meter angegeben. Gründe, weshalb der Weg breiter als übliche Fuß- bzw. Wanderwege gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich.
30 
In rechtlicher Hinsicht ist die festgestellte Abweichung des von der Beklagten geforderten Wegs von dem tatsächlich 1956 angelegten Weg nicht nur geringfügig. Dies ist aus der Sicht des betroffenen Grundstückseigentümers zu beurteilen. Als nicht geringfügig angesehen worden ist eine Abweichung für die ähnlich gelagerte Frage, ob ein neu angelegter Weg noch von der Widmung des alten Wegs erfasst wird, wenn ein neuer Weg vollständig außerhalb der bisher vorhandenen Trasse verläuft (Senatsurt. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 -; ebenso Lorenz a.a.O. § 5 Rdnr. 67). Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht Münster eine Abweichung als unwesentlich beurteilt für den Fall, dass ein Weg über seine gesamte Länge um annähernd seine Breite auf private Grundstücke verschoben worden war und der Eigentümer dieser Grundstücke dem konkludent zugestimmt hatte (OVG NW, Urt. v. 17.01.1980 - 9 A 1361/77 - DÖV 1980, 924). Dem entspricht der vorliegende Fall jedoch nicht. Denn in Frage steht hier nicht, ob die Widmung eines Weges noch die im Laufe der Zeit eingetretene (schleichende) Verschiebung des Wegekörpers erfasst, sondern ob eine Gemeinde eine solche Verschiebung fordern darf. Im Übrigen hat der Senat auch für den Fall, dass ein Weg nach Neuerrichtung einer Brücke über einen Bach an anderer Stelle um etwa 10 m, etwa seine Hälfte, verlängert worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.8.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144), verneint, dass die Widmung des kürzeren alten Wegs den neuen Wegeteil umfasste. Diesem Fall ist der hier zu beurteilende vergleichbar.
31 
Bestand haben kann die angefochtene Verfügung auch nicht teilweise soweit, als der Weg von Anfang an auf dem Grundstücks Flst.Nr. ... verlief. Eine Aufrechterhaltung der Verfügung in diesem Umfang wäre nicht geeignet, die Wegeverbindung aus dem Ort zum alten Sportplatz wiederherzustellen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte willens wäre, dem Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, über die der Weg teilweise in voller Breite verlief,  ebenfalls aufzugeben, die Wiederherstellung des Wegs insoweit zu dulden, was im Übrigen jedenfalls im Umfang des erfolgten Überbaus wohl unverhältnismäßig wäre.
32 
Die angefochtene Verfügung lässt sich auch nicht dahin umdeuten (§ 47 LVwVfG), dass die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast gestützt, auf die Vorgänge im Jahr 1956, dem Kläger aufgibt, einen Weg mit einer Breite von einem Meter erstmals auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... zu dulden. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind allein darauf gerichtet, eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Als allgemeine Polizeibehörde wäre die Beklagte nicht befugt,  eine etwa vom Kläger 1956 übernommene Verpflichtung zur erstmaligen Herstellung des Wegs in der vereinbarten Trasse durchzusetzen (§ 2 Abs. 1 StrG). Dies obläge ihr allein als Trägerin  der Straßenbaulast. Eine vertraglich begründete Verpflichtung, einen Fußweg anzulegen, kann eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast jedoch nicht mit einem Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG) durchsetzen. Vielmehr ist sie - dies entspricht dem § 61 LVwVfG zu Grunde liegende Gedanken der Waffengleichheit bei öffentlich-rechtlichen Verträgen - darauf verwiesen, eine allgemeine Leistungsklage zu erheben (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. § 61 Rdnr. 8 m.w.N.). Eine solche dürfte freilich heute keine Aussicht auf Erfolg bieten, weil ein etwa 1956 entstandener Anspruch der Beklagten auf Herstellung des Wegs, dessen Erfüllung die Gemeinde Z... irrig angenommen und nicht etwa durch eine ursprünglich vorgesehene amtliche Vermessung überprüft hatte, nach dreißig Jahren verjährt ist (§ 195 BGB a.F.).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat eingelegten Berufungen sind zulässig. Insbesondere haben der Kläger und die Beigeladene sie rechtzeitig und den weiteren Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet. Die vom Verwaltungsgericht Beigeladene ist durch das angefochtene Urteil auch beschwert. Sie kann geltend machen, auf Grund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils in ihren subjektiven Rechten als (neue) Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1997 - 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289), weil sie die angefochtene grundstücksbezogene Verfügung als Rechtsnachfolgerin gegen sich gelten lassen muss (§ 121 Nr. 1 VwGO).
17 
Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
18 
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid haben sich nicht etwa nachträglich erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), weil der Kläger als ihr Adressat nicht mehr Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... ist. Denn aus § 265 Abs. 2 und § 266 Abs. 1 ZPO, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Beschl. v. 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - Buchholz 303 § 265 ZPO Nr. 6 = NVwZ 2001, 1282), ergibt sich, dass der Gegenstand eines auf ein Grundstück bezogenen Rechtsstreits bei einem Eigentümerwechsel nicht ohne Weiteres entfällt, vielmehr der Alteigentümer den Prozess fortführen kann, sofern nicht der Rechtsnachfolger den Prozess von sich aus übernimmt oder auf Antrag des Gegners übernehmen muss. Aus demselben Grund ist der Kläger weiter klagebefugt und hat er ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
19 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Verfügung sowie der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2002. Mithin ist auch insoweit unerheblich, dass der Kläger während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht das Grundstück Flst.Nr. ... an die Beigeladene übereignet hat.
21 
Die angefochtene Verfügung ist auf §§ 1, 3 PolG gestützt. Diese Vorschriften werden regelmäßig herangezogen, wenn einem Grundstückseigentümer oder Besitzer eines Grundstücks aufgegeben wird, eine von ihm errichtete Sperre eines öffentlichen Wegs zu beseitigen (st. Rspr., etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.1962 - I 103/60 - DÖV 1963, 106; zuletzt Senatsbeschl. v. 02.07.2003 - 5 S 590/03 -). Darum geht es hier zwar nicht (allein). Der Kläger soll vielmehr neben der Beseitigung der von ihm errichteten Sperre an der A...Straße die Herstellung des Wegs in einem bestimmten Umfang, in einem Meter Breite auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... im nördlichen Bereich zum Grundstück Flst.Nr. ... hin von der A...Straße bis zum Waldweg  dulden. Auch auf einen solchen Sachverhalt sind jedoch §§ 1, 3 PolG anwendbar. Insoweit steht die Beklagte auf dem Standpunkt, es handele sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um einen in der Natur als Wegekörper nicht mehr erkennbaren, aber fortbestehenden öffentlichen Weg, den sie wiederherstellen will. Mithin will sie eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in Bezug auf eine staatliche Einrichtung verfolgen, deren Bestand und Funktionsfähigkeit von dem polizeilichem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 PolG umfasst wird. Mangels dahingehender straßenrechtlicher Befugnisse wäre die Beklagte auch als allgemeine Polizeibehörde zum Erlass von Gefahren abwehrenden bzw. Störungen beseitigenden Maßnahmen befugt (§ 3 PolG) und zuständig (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 4 Satz 1 und § 66 Abs. 2 PolG).
22 
Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten der Beklagten liegen jedoch nicht vor. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts hat der Weg, dessen „Wiederherstellung“ der Kläger auf dem Grundstück Flst.Nr. ... dulden soll, dort so nie existiert. Hat ein Privater vor Inkrafttreten des Straßengesetzes 1964 absprachewidrig, nicht nur geringfügig neben der vereinbarten Trasse und teilweise auf fremden Grundstücken, einen Fußweg hergestellt, der von der Gemeinde schlüssig dem Gemeingebrauch gewidmet wurde, kann diese  dem Privaten nicht durch Polizeiverfügung aufgeben, den Weg in der damals vereinbarten Trasse herzustellen.
23 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, dass der 1956 vom Kläger angelegte neue Weg als beschränkt öffentlicher Weg dem Gemeingebrauch gewidmet war (vgl. § 3 Abs.2 Nr. 4d StrG).
24 
Einer öffentlich bekannt gemachten, förmlichen Widmung (vgl. § 2 Abs. 1, § 5 StrG) bedurfte es vor Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 nicht. Eine auch nach altem Recht notwendige Widmung durch die Gemeinde Z...-... ist zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen worden. Sie dürfte jedoch durch schlüssiges Verhalten der Gemeinde erfolgt sein. Den Beschlüssen des Gemeinderats und ihrer Umsetzung durch den Bürgermeister lässt sich entnehmen, dass der neue Weg dem alten Weg in jeder Hinsicht, außer seiner Lage, also insbesondere hinsichtlich seiner Rechtsnatur, entsprechen sollte. Insoweit erscheint nicht als zweifelhaft, dass die Gemeinde damals davon ausging, dass der alte Weg dem Gemeingebrauch als Fußweg gewidmet war, und also auch gewillt war, diese Widmung für den neu angelegten Weg beizubehalten. Dafür spricht schon, dass dies ersichtlich Geschäftsgrundlage der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten war. Im Übrigen ist die Widmung des alten Wegs als beschränkt öffentlicher Weg kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Der Senat schließt sich den insoweit überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und nimmt Bezug auf sie (§ 130b VwGO). Ihnen ist der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Dass der Kläger den neuen Weg teilweise auf ihm nicht gehörenden angrenzenden Grundstücken angelegt hat, ändert am Vorliegen einer Widmung nichts. Die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Anlage eines öffentlichen Wegs, zumal falls diese aus Versehen erfolgt ist, macht diese zwar rechtswidrig, führt aber nicht etwa zur Nichtigkeit einer anschließend erklärten Widmung, durch die ein Wegegrundstück zur öffentlichen Sache und die privatrechtliche Sachherrschaft des Grundstückseigentümers beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 = NVwZ 1994, 275; zur - verneinten - Regelungswirkung bei Inanspruchnahme von Pachtflächen in Bezug auf das Pachtverhältnis BVerwG, Beschl. v. 10.07.1997 - 4 B 111.97 - Juris; Senatsbeschl. v. 16.08.2004 - 5 S 154/04 -; vgl. auch Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Rdnrn. 47 ff., 67).
25 
Auch die weiteren Erfordernisse für das Vorliegen eines öffentlichen Wegs liegen wohl vor.
26 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu Grunde gelegt, dass eine rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband nicht stets schon dann entfällt, wenn dieser einen Weg vernachlässigt und die Unterhaltung Anliegern überlässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger und die Beigeladene anstelle der Gemeinde Z...-xx Unterhaltungsarbeiten an dem Weg vorgenommen hätten. Das von ihnen erwähnte Zurückschneiden der Hecke ist keine Pflege des Wegs, sondern die Erfüllung der Pflicht eines Anliegers (vgl. § 28 Abs. 2 StrG).
27 
Der 1956 angelegte Weg dürfte auch später nicht untergegangen sein. Auch wenn, wie das Vermessungsamt 1986 mitgeteilt hat, schon 1972 kein eigener Wegekörper mehr erkennbar gewesen sein sollte, dürfte doch hinreichend gewesen sein, dass er durch Wegmarken (vgl. Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 2 Rdnr. 7) noch erkennbar war, nämlich durch die bis zur Sperrung durch den Kläger vorhandene Lücke in der Einfriedung des Grundstücks Flst.Nr. ... mit einem auf dem Wegegrundstück liegenden und offensichtlich seiner Entwässerung dienenden Abwasserschacht und durch die Fortführung oberhalb dieses Grundstücks zum Waldrand. Auch die Bemühungen der Gemeinde Z... und der „Gemeinschaft der Heimatfreunde Z...“ legen nahe, dass eine Wegeanlage ähnlich einem Trampel- oder Wanderpfad weiter vorhanden war. Der Kläger selbst spricht von einer Rinne, die bei der von ihm vorgenommenen Sperrung noch vorhanden gewesen sei, was auf eine gewisse Abgrenzung zu den Grünflächen auf seinem Grundstück hindeutet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - a.a.O.).
28 
Letztlich kommt es auf die Beurteilung des 1956 angelegten Wegs als öffentlicher Weg jedoch nicht an. Denn mit der angefochtenen Verfügung hat die Beklagte dem Kläger nicht etwa aufgegeben, die Wiederherstellung dieses Wegs zu dulden, sondern die Herstellung eines anderen Wegs von vergleichbarer Breite. Ein zum polizeilichen Einschreiten berechtigender Sachverhalt liegt damit nicht vor.
29 
Tatsächlich lag der 1956 angelegte Weg in erheblichem Umfang auf zwei dem Kläger nicht gehörenden angrenzenden Grundstücken. In Anbetracht der vom Vermessungsamt angegebenen Breite von etwa einem Meter geht der Senat davon aus, dass er im oberen Bereich  der erwähnten Grundstücke über eine Länge von insgesamt knapp 30 m teils überwiegend teils vollständig auf fremden Grundstücken verlief. Dies ergibt sich aus dem wohl 1986 vom Vermessungsamt vorgelegten Lageplan. Darin ist der Weg mit einer Punkt-Strich-Linie so eingezeichnet, dass er im unteren Bereich entlang der Grenze zum Grundstück ... verläuft, im oberen Bereich, nach etwa 50 m, die Grenze zum Grundstück Flst.Nr. ... kreuzt und sodann nach einer Strecke von etwa 15 m jenseits der östlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. ... über etwa 13 m auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verläuft. Für eine noch stärkere Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. ... spricht die Angabe des Vermessungsamts, dessen Eigentümer habe den Weg vor 1972 teilweise überbaut; denn das insoweit in Frage kommende Gebäude berührt die Grundstücksgrenze im unteren Bereich. Dass der Weg in etwa diesem Umfang auf Nachbargrundstücken angelegt worden war, bestreitet die Beklagte auch nicht. Soweit sie geltend macht, er habe aber zumindest in einer Breite von einem Meter über das Grundstück des Klägers geführt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Zeugen haben nur von einem Fußweg oder Pfad gesprochen. Das Vermessungsamt hat eine Breite von insgesamt etwa einem Meter angegeben. Gründe, weshalb der Weg breiter als übliche Fuß- bzw. Wanderwege gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich.
30 
In rechtlicher Hinsicht ist die festgestellte Abweichung des von der Beklagten geforderten Wegs von dem tatsächlich 1956 angelegten Weg nicht nur geringfügig. Dies ist aus der Sicht des betroffenen Grundstückseigentümers zu beurteilen. Als nicht geringfügig angesehen worden ist eine Abweichung für die ähnlich gelagerte Frage, ob ein neu angelegter Weg noch von der Widmung des alten Wegs erfasst wird, wenn ein neuer Weg vollständig außerhalb der bisher vorhandenen Trasse verläuft (Senatsurt. v. 03.10.1983 - 5 S 2143/82 -; ebenso Lorenz a.a.O. § 5 Rdnr. 67). Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht Münster eine Abweichung als unwesentlich beurteilt für den Fall, dass ein Weg über seine gesamte Länge um annähernd seine Breite auf private Grundstücke verschoben worden war und der Eigentümer dieser Grundstücke dem konkludent zugestimmt hatte (OVG NW, Urt. v. 17.01.1980 - 9 A 1361/77 - DÖV 1980, 924). Dem entspricht der vorliegende Fall jedoch nicht. Denn in Frage steht hier nicht, ob die Widmung eines Weges noch die im Laufe der Zeit eingetretene (schleichende) Verschiebung des Wegekörpers erfasst, sondern ob eine Gemeinde eine solche Verschiebung fordern darf. Im Übrigen hat der Senat auch für den Fall, dass ein Weg nach Neuerrichtung einer Brücke über einen Bach an anderer Stelle um etwa 10 m, etwa seine Hälfte, verlängert worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.8.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144), verneint, dass die Widmung des kürzeren alten Wegs den neuen Wegeteil umfasste. Diesem Fall ist der hier zu beurteilende vergleichbar.
31 
Bestand haben kann die angefochtene Verfügung auch nicht teilweise soweit, als der Weg von Anfang an auf dem Grundstücks Flst.Nr. ... verlief. Eine Aufrechterhaltung der Verfügung in diesem Umfang wäre nicht geeignet, die Wegeverbindung aus dem Ort zum alten Sportplatz wiederherzustellen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte willens wäre, dem Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, über die der Weg teilweise in voller Breite verlief,  ebenfalls aufzugeben, die Wiederherstellung des Wegs insoweit zu dulden, was im Übrigen jedenfalls im Umfang des erfolgten Überbaus wohl unverhältnismäßig wäre.
32 
Die angefochtene Verfügung lässt sich auch nicht dahin umdeuten (§ 47 LVwVfG), dass die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast gestützt, auf die Vorgänge im Jahr 1956, dem Kläger aufgibt, einen Weg mit einer Breite von einem Meter erstmals auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... zu dulden. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind allein darauf gerichtet, eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Als allgemeine Polizeibehörde wäre die Beklagte nicht befugt,  eine etwa vom Kläger 1956 übernommene Verpflichtung zur erstmaligen Herstellung des Wegs in der vereinbarten Trasse durchzusetzen (§ 2 Abs. 1 StrG). Dies obläge ihr allein als Trägerin  der Straßenbaulast. Eine vertraglich begründete Verpflichtung, einen Fußweg anzulegen, kann eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast jedoch nicht mit einem Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG) durchsetzen. Vielmehr ist sie - dies entspricht dem § 61 LVwVfG zu Grunde liegende Gedanken der Waffengleichheit bei öffentlich-rechtlichen Verträgen - darauf verwiesen, eine allgemeine Leistungsklage zu erheben (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. § 61 Rdnr. 8 m.w.N.). Eine solche dürfte freilich heute keine Aussicht auf Erfolg bieten, weil ein etwa 1956 entstandener Anspruch der Beklagten auf Herstellung des Wegs, dessen Erfüllung die Gemeinde Z... irrig angenommen und nicht etwa durch eine ursprünglich vorgesehene amtliche Vermessung überprüft hatte, nach dreißig Jahren verjährt ist (§ 195 BGB a.F.).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
35 
Rechtsmittelbelehrung
36 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
37 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
38 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
39 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
40 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 4.000,- EUR festgesetzt.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschieden nach Fahrerlaubnisklassen, über die Probezeit sowie über Auflagen und Beschränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b)
die erforderliche Befähigung und Eignung von Personen für ihre Teilnahme am Straßenverkehr, das Mindestalter und die sonstigen Anforderungen und Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr,
c)
die Ausbildung und die Fortbildung von Personen zur Herstellung und zum Erhalt der Voraussetzungen nach Buchstabe b und die sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teilnahme von Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich Personen, die nur bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind,
d)
die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens der Voraussetzungen nach den Buchstaben b und c,
e)
Ausnahmen von einzelnen Anforderungen und Inhalten der Zulassung von Personen, insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht und von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen,
2.
das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden Verkehr,
3.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b)
Feststellungen zu ermöglichen, die zur Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erforderlich sind, insbesondere Feststellungen zur Person der Beteiligten, zur Art ihrer Beteiligung, zum Unfallhergang und zum Versicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
4.
die Bezeichnung von im Fahreignungsregister zu speichernden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
a)
für die Maßnahmen nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Bewertung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend,
b)
für die Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems, wobei
aa)
bei der Bezeichnung von Straftaten deren Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
bb)
Ordnungswidrigkeiten mit Punkten bewertet werden und bei der Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten deren jeweilige Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße oder eines Regelfahrverbotes zugrunde zu legen sind,
5.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffenheit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
b)
die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbesondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände, einschließlich deren Prüfung,
6.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über
a)
die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter,
b)
Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung sowie Ausnahmen von einzelnen Anforderungen nach Buchstabe a,
7.
die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Erarbeitung und Evaluierung von verbindlichen Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeuguntersuchungen,
8.
die zur Verhütung von Belästigungen anderer, zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erforderlichen Maßnahmen,
9.
die Maßnahmen
a)
über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zu Verteidigungszwecken erforderlich sind,
b)
zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten,
c)
im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen erforderlich sind, insbesondere bei Großveranstaltungen,
10.
das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das Verwenden, das Erwerben oder das sonstige Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
11.
die Kennzeichnung und die Anforderungen an die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
12.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, auch nach ihrer Außerbetriebsetzung,
13.
die Ermittlung, das Auffinden und die Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind,
14.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer,
15.
die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs
a)
zugunsten schwerbehinderter Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie zugunsten blinder Menschen,
b)
zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
c)
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
16.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen,
17.
die Einrichtung und Nutzung von fahrzeugführerlosen Parksystemen im niedrigen Geschwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
18.
allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf Grund dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechtsverordnungen zur Durchführung von Versuchen, die eine Weiterentwicklung dieser Rechtsnormen zum Gegenstand haben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längstens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Verlängerung der Geltungsdauer um längstens fünf Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrechtlichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche Unfallbeteiligter.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Folgendes zu erlassen:

1.
die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unionsrechtlichen Vorgaben unterliegt, über die Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukommt, sowie über das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder die Einfuhr von derart genehmigten oder genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
a)
die Systematisierung von Fahrzeugen,
b)
die technischen und baulichen Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, einschließlich der durchzuführenden Prüfverfahren zur Feststellung der Konformität,
c)
die Sicherstellung der Übereinstimmung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei ihrer Herstellung,
d)
den Zugang zu technischen Informationen sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen,
e)
die Bewertung, Benennung und Überwachung von technischen Diensten,
f)
die Kennzeichnung und Verpackung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
g)
die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme von Fahrzeugen ausgehen kann,
2.
die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,
3.
die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevollmächtigten, der Einführer sowie der Händler im Rahmen
a)
des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1,
b)
des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 oder
c)
des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, des Veräußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge oder
4.
die Technologien, Strategien und andere Mittel, für die festgestellt ist, dass
a)
sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingungen verfälschen oder
b)
ihre Verwendung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens im Sinne der Nummer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten Gegenstände jeweils auch geregelt werden:

1.
die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ausländischer Berechtigungen oder Maßnahmen, die Verwaltungsverfahren einschließlich der erforderlichen Nachweise sowie die Zuständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der vollziehenden Behörden im Einzelfall,
2.
Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbesondere von Führerscheinen, und sonstigen Bescheinigungen,
3.
die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung oder Überwachung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder von sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Tätigkeiten
a)
der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und Begutachtung von Personen, Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung und Lieferung nach Nummer 2,
b)
des Anbietens von Maßnahmen zur Herstellung oder zum Erhalt der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
c)
der Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger und an ihre verantwortlichen oder ausführenden Personen, einschließlich der Vorgabe eines Erfahrungsaustausches sowie einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die die Tätigkeiten ausführenden oder hieran teilnehmenden Personen durch die zuständigen Behörden, durch die natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitätssicherung erforderlich ist,
4.
Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
5.
die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts bei der Aufgabenwahrnehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der Durchführung von bestimmten Aufgaben zu helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Übertragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung), insbesondere
a)
die Bestimmung der Aufgaben und die Art und Weise der Aufgabenerledigung,
b)
die Anforderungen an diese Personen und ihre Überwachung einschließlich des Verfahrens und des Zusammenwirkens der zuständigen Behörden bei der Überwachung oder
c)
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch diese Personen, insbesondere die Übermittlung solcher Daten an die zuständige Behörde,
6.
die Übertragung der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßenwesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
7.
die notwendige Versicherung der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller im Zusammenhang mit den dort genannten Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung der für die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftragung oder Aufgabenübertragung zuständigen Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder Einrichtungen verursachen.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen,
2.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
3.
zum Schutz der Verbraucher.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen werden
1.
zum Schutz der Bevölkerung in Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen, der Wohnbevölkerung oder der Erholungssuchenden vor Emissionen, die vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbesondere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
2.
für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen oder
3.
für Sonderregelungen über das Parken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14 oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam erlassen.

(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen

1.
zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
2.
über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6.
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6,

1.
sofern Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen,
2.
in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen jener Vorschriften erforderlich ist, oder
3.
Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, sofern diese Vorschriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden oder in ihrem Anwendungsbereich beschränkt worden sind.

(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden zu übertragen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.