Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 04. Apr. 2017 - 4 K 2961/15

bei uns veröffentlicht am04.04.2017

Tenor

Es wird festgestellt, dass auf dem Flst.Nr. 63 des Beklagten (Gemarkung H.) über den Hofraum südlich des Wohnhauses B.-Straße Nr. 3 mit angrenzender Scheune ein öffentlicher Weg führt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücks Flst.Nr. 63 der Gemarkung H. über den Hofraum südlich des Wohnhauses B.-Straße Nr. 3 mit angrenzender Scheune ein öffentlicher Weg führt.
Das Grundstück befindet sich in Ortsmitte, unweit der Hauptdurchgangsstraße „W. Straße“. Vom östlich gelegenen unbefestigten K.-Weg, der in Nord-Süd-Richtung verläuft, zweigt in westliche Richtung ein weitgehend durchgängig über 1 m breiter Fußweg ab, der zunächst zu einer Überbrückung eines Baches führt. Dieser ist ab dieser Stelle in südliche Richtung verdolt. Von der Überbrückung führt der Fußweg weiter zum im Eigentum der Klägerin befindlichen schmalen, aber langgestreckten Wegegrundstück Flst.Nr. 64. Im weiteren Verlauf mündet der Weg in den erwähnten Hofraum des Beklagten, welcher westlich an die B.-Straße angrenzt. Dieser Weg wird in der Bevölkerung als „Gängle“ bezeichnet. Er ist derzeit an der Grenze des Hofraums zum Grundstück Flst.Nr. 64 hin durch einen stabilen Metallzaun abgesperrt und daher nicht durchgängig. Die Klägerin bat den Beklagten mehrfach vergeblich, das „Gängle“ wieder zugänglich zu machen.
Darauf ließ die Klägerin am 29.08.2015 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Feststellungklage erheben. Unter Vorlage eines Kartenauszugs von 1821 und weiterer Unterlagen wird geltend gemacht, der fragliche Weg werde seit langer Zeit als öffentlicher Fußweg benutzt. Nach dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung liege eine Widmung vor. Eine Wegeanlage sei schon immer erkennbar gewesen. Das ergebe sich aus der historischen Karte von 1821. Das „Gängle“ werde seit mehr als zwei Generationen vor 1964 durch die Öffentlichkeit ohne Widerspruch des Beklagten oder früherer Grundstückeigentümer benutzt. Vormals sei der Weg über den Hof von der Einwohnerschaft für den Gang zum Bach benutzt worden, um dort zu waschen. Der Weg diente auch dazu, den K.-Weg mit der B.-Straße zu verbinden. Im Übrigen wäre dessen Mittelteil, das im Eigentum der Klägerin befindliche Wegegrundstück, ohne jeden Sinn, hätte es nicht im weiteren Verlauf einen Anschluss.
Die Klägerin lässt beantragen,
festzustellen, dass auf dem Flurstück Nr. 63 des Beklagten über den Hofraum südlich des Wohnhauses B.-Straße Nr. 3 mit angrenzender Scheune ein öffentlicher Weg führt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung. Sie könne ihr Ziel, der Duldung der Nutzung als öffentlichen Fußweg, in gleicher Weise durch Erlass eines Verwaltungsaktes erreichen. Mit einer Verpflichtung zur Duldung bestehe auch die Möglichkeit der weiteren verwaltungsinternen Kontrolle. Überdies sei die Feststellungsklage zur Leistungsklage subsidiär und daher unstatthaft. Sie sei nicht vollstreckbar und biete gegenüber der Leistungsklage keinen effektiveren Rechtsschutz.
Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Ein Widmungsakt sei nicht feststellbar. Auch führe über seinen Hofraum kein Weg, der schon vor 1900 durch die Öffentlichkeit im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts benutzt worden sei. Die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung lägen nicht vor. Eine Wegeanlage sei auf dem vor etwa 40 Jahren gepflasterten Hofraum nicht erkennbar. Der Hofraum werde nur vereinzelt unrechtmäßig als Abkürzung benutzt. Der K.-Weg existiere erst seit einigen Jahren. Geh- und Fahrrechte seien zu Lasten seines Grundstückes nicht im Grundbuch eingetragen. Auch im historischen Kartenmaterial sei kein Fußweg eingetragen. Allein das Grundstück Flst.Nr. 64 der Klägerin habe eine Gelbfärbung, die dieses als gemeindliches Grundstück ausweise. Die davon in beide Richtungen abgehenden handschriftlichen gestrichelten Linien bezeichneten jedoch keinen Weg. Im Zweifel könne nicht von einem öffentlichen Weg ausgegangen werden.
10 
Mit Beschluss vom 28.09.2016 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
11 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist das streitgegenständliche Grundstück und der weitere Wegeverlauf in Augenschein genommen sowie Zeugenbeweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage der Niederschrift verwiesen.
12 
Dem Gericht liegen die von der Klägerin in dieser Sache vorgelegten Akten vor. Auf diese und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Feststellungklage ist zulässig.
14 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung u. a. des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungklage). Unter einem Rechtsverhältnis sind in diesem Zusammenhang die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder - wie hier - zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 43 Rdnr. 11). Ob über den Hofraum des Beklagten ein öffentlicher Weg im Sinne des § 2 Abs. 1 StrG führt mit der Folge, dass nach § 13 Abs. 1 StrG jedermann der Gebrauch des Weges im Rahmen der Widmung innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet ist (Gemeingebrauch), stellt ein feststellbares Rechtsverhältnis dar. Die Klägerin hat schon als mögliche Trägerin der Straßenbaulast (vgl. § 44 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 4 d) StrG) ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtslage.
15 
Dem steht bei der vorliegenden Konstellation auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Mit der Subsidiarität der Feststellungsklage sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen. Es soll weiter vermieden werden, dass die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen vorgesehenen Sonderregelungen wie das Vorverfahren unterlaufen und die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden. Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Feststellungsklage nicht entgegen, wenn diese dem Ziel der Prozessökonomie entspricht und den effektiveren Rechtsschutz bietet (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 43 Rdnrn. 26, 29; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 43 Rdnrn. 113, 122).
16 
Eine Duldungsverfügung betreffend den Gemeingebrauch oder eine polizeirechtliche Beseitigungsverfügung betreffend den den Durchgang hindernden Zaun seitens der Klägerin gegenüber dem Beklagten mit der möglichen Folge einer Anfechtungsklage wäre hier nicht effektiver, da die Frage der Öffentlichkeit des Weges nur als Vorfrage ohne Rechtsverbindlichkeit entschieden werden könnte.
17 
Auch die denkbare Herangehensweise über einen feststellenden Verwaltungsakt der Klägerin, dass der betroffene Weg ein öffentlicher ist, vermag nicht dahin zu führen, dass die Feststellungsklage als unzulässig ausscheidet. Zwar bietet der Verwaltungsakt die Möglichkeit der vorgelagerten verwaltungsinternen Kontrolle im Vorverfahren, bevor eine Anfechtungsklage (hier des Beklagten) in Betracht kommt. Ein feststellender Verwaltungsakt kann allerdings ebenso wenig vollstreckt werden wie ein Feststellungsurteil; er bietet von diesem Blickwinkel her keinen Vorteil.
18 
In der vorliegenden atypischen Situation, in der eine Gemeinde, die befugt ist, Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu treffen, agiert, hat diese ein Wahlrecht. So wäre wohl ein feststellender Verwaltungsakt möglich gewesen, gegen den sich der Beklagte hätte zur Wehr setzen können. Die Vorgehensweise unmittelbar über eine (positive) Feststellungsklage ist damit aber nicht ausgeschlossen. Ein feststellender Verwaltungsakt der Klägerin, dass der betroffene Weg ein öffentlicher ist, existiert nicht. Zum Erlass einer derartigen Verfügung bestand auch keine Verpflichtung. Es droht daher im konkreten Fall auch keine Umgehung von Sonderregelungen wegen der Einhaltung von Fristen oder der Durchführung eines Vorverfahrens. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht deshalb der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323, 327f., juris Rdnr. 32 und vom 02.07.1976 - VII C 71.75 -, BVerwGE 51, 69, 75, juris Rdnr. 21). Überdies kann mit einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren die Öffentlichkeit des Wegestücks, wenn auch nicht mit Rechtskraft für alle Fälle oder mit allgemeiner Wirkung, so doch aber mit einer gewissen präjudiziellen Wirkung geklärt und mithin weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2000 - 11 A 1045/97 -, juris Rdnr. 47).
19 
Die Feststellungsklage ist begründet.
20 
Bei dem im Streit stehenden privaten Grundstücksteil des Beklagten handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne des Straßengesetzes von Baden-Württemberg. Nach § 2 Abs. 1 StrG sind solche Straßen, Wege und Plätze straßenrechtlich „öffentliche Straßen“, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Eine förmliche Widmung des Weges nach § 5 Abs. 1 StrG hat unstreitig nicht stattgefunden. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG i.d.F. vom 20.03.1964 (GBl. 1964, 127, 145) sind öffentliche Straßen im Sinne des Straßengesetzes die vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen, Wege und Plätze waren. Zwar wurde die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG a.F. im Zuge der Neufassung des Straßengesetzes durch Gesetz vom 26.09.1987 (GBl. 1987, 478) ersatzlos gestrichen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch die vor Inkrafttreten des Straßengesetzes gewidmeten Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verloren hätten. Der Gesetzgeber hielt eine Übergangsregelung für alte Wege lediglich wegen Zeitablaufs für nicht mehr erforderlich und hat sie insoweit gestrichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183).
21 
Für Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 gab es für das Land keine neue Rechtsgrundlage, nach der das streitbefangene Wegestück den Charakter eines öffentlichen Weges erhalten haben könnte. Die einzig ersichtliche Rechtsgrundlage, aus der sich ein öffentlicher Charakter des Weges ergeben kann, ist das württembergische Wegerecht vom 23.10.1808 (RGBl. 1809, 19). Das Württembergische Wegerecht ist grundsätzlich auch anwendbar, da die Klägerin spätestens seit 1806 der Gesetzgebung des Königreichs Württemberg unterstand. Das frühere württembergische Wegerecht, das in der Württembergischen Wegeordnung vom 23.10.1808 seinen Niederschlag gefunden hatte, enthielt jedoch keine Regelung über die Öffentlichkeit eines Weges, sondern setzte diese vielmehr voraus. Nach der gewohnheitsrechtlich verfestigten Rechtspraxis war ein öffentlicher Weg dann gegeben, wenn eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war und der Weg von der zuständigen Behörde ausdrücklich oder stillschweigend zur Benutzung für jedermann oder einem bestimmten Personenkreis gewidmet worden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.05.1989 - 5 S 3298/88, juris, RdNr. 2 sowie Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., 1999, Kapitel 4 RdNr. 4.4, S. 131).
22 
Soweit eine derartige Widmung - wie im vorliegenden Fall - nicht nachweisbar ist, kann auf die Widmung durch Rechtsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung geschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Weg nachweislich seit 40 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahr 1964 als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183). Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung ist grundsätzlich als gültiges Gewohnheitsrecht weiterhin anwendbar. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -, juris, RdNr. 24). Die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung ist ein geeignetes Mittel, um die Beständigkeit einer in früherer Zeit getroffenen Widmung eines über ein Privatgrundstück verlaufenden Weges zu sichern. Dieses Rechtsinstitut ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil es für die entscheidungserheblichen Zeiträume von 1884 bis 1924 sowie von 1924 bis 1964 keine verlässlichen Zeugenaussagen mehr geben könnte. Denn es genügen vielmehr für den Nachweis der Nutzung eines Weges mit der Rechtsüberzeugung seiner Öffentlichkeit von 1924 bis 1964 sowie für den Nachweis des Nichtbestehens einer anderweitigen Erinnerung für die Zeit von 1884 bis 1924 auch urkundliche Beweismittel, wenn Zeugenaussagen zumindest ergänzend herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08 -, juris, RdNr. 31). Weiter vermag die Darstellung eines Weges in amtlichen Lageplänen ein Indiz für die Öffentlichkeit sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.05.1989 - 5 S 3298/88 -, juris, RdNr. 2).
23 
Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der Rechtsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung hier von einem öffentlichen Weg auszugehen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass im Hofraum des Beklagten südlich seines Wohnhauses mit der angrenzenden Scheune eine Wegeanlage nicht erkennbar ist. Denn zum einen ist der gesamte Hofraum seit Jahren gepflastert und war nach Angaben des Zeugen Schö. zuvor gekiest. Der auf dem Grundstück im Einzelnen nicht erkennbare Weg verläuft, wie später noch auszuführen sein wird, vom Grundstück Flst.Nr. 64 her kommend südlich der Scheune und des Wohnhauses des Beklagten in westliche Richtung direkt auf die B.-Straße zu. Zum anderen ist festzustellen, dass auf dem erwähnten Grundstück Flst.Nr. 64 der Klägerin und nachfolgend über den Bach bis zum K.-Weg eine Wegeanlage erkennbar ist, welche zwischen dem K.-Weg und dem Bach gekiest ist und danach bis zum Grundstück des Beklagten inzwischen mangels Benutzbarkeit mit Gras bewachsen ist. Der Zeuge Schm. gibt an, dass nach seiner Erinnerung der Weg viel benutzt worden sei, sodass auf der Wegstrecke früher kein Gras mehr gewachsen sei. Dieses längere Wegstück zwischen dem K.-Weg und dem Grundstück des Beklagten ist links und rechts durch Zäune, das Geländer bei der Überbrückung des Baches sowie teilweise auch durch Hecken eingefasst. Die eben beschriebene Wegeanlage wäre sinn- und funktionslos, wenn sie im Westen über das Grundstück des Beklagten keine Fortsetzung bis zur B.-Straße hätte. Dies gilt trotz des Umstandes, dass auf Höhe des östlichen Beginns des klägerischen Grundstücks Flst.Nr. 64 y-förmig ein Wegstück nach Norden in Richtung zum früheren Gasthaus „S.“ abgezweigt ist, wie dies die Zeugen T. und L. angaben. Im Übrigen geht selbst der Beklagte von einem Weg über seinen Hofraum aus. Denn sonst hätte er die weitere Durchgangsmöglichkeit zum Bach hin nicht durch den Zaun versperrt.
24 
Die zur Sache vernommenen Zeugen haben übereinstimmend, zurückgehend teils bis in die 1930er-Jahre, Angaben zur damaligen Existenz und Benutzung des streitbefangenen Wegestücks und seiner Fortsetzung nach Osten hin gemacht. Danach sind die Bewohner der W. Straße über das Grundstück des Beklagten und durch das „Gängle“ zum K.-Weg und von dort zur Kirche gegangen. Das sei früher ein „normaler Weg“ gewesen, den die Bevölkerung benutzt habe. Den Angaben, man habe sich dabei nichts gedacht, lässt sich entnehmen, dass die Benutzer wie selbstverständlich davon ausgingen, der Weg stehe jedermann unbeschränkt durch private Rechte zur Verfügung. Im Bewusstsein der Bevölkerung war dies bis zur Einrichtung der örtlichen Wasserversorgung 1927 auch der jedermann zur Verfügung stehende Weg zum Waschhaus am Bach. Die Benutzung des Wegs ist auch ehemals von den Rechtsvorgängern des Beklagten widerspruchslos geduldet worden. Eine dem Zeitraum vor 1924 betreffende gegenteilige Erinnerung wurde vor dem geschilderten Hintergrund nicht geäußert. Daher kann festgestellt werden, dass das streitbefangene Wegestück zusammen mit seinem Anschluss nach Osten hin für den Personenkreis der Bewohner jedenfalls des südlichen Bereichs der W. Straße den K. Weg und ehemals auch den Weg zum Waschhaus am Bach darstellte.
25 
Diese Angaben werden indiziell gestützt durch die von der Klägerin vorgelegte Karte von 1821. Auf dieser ist das „Gängle“ von der Südostecke der Scheune des Beklagten in östliche Richtung verlaufend bis zu einem eingetragenen Teich verzeichnet. Die Einzeichnung entspricht in etwa dem gegenwärtigen Grundstück Flst.Nr. 64 der Klägerin. Dieses Wegestück wäre ohne einen Anschluss an die B.-Straße, welcher nur über den Hofraum des Beklagten erfolgen kann, ohne jeden Sinn.
26 
Nach Auffassung des Gerichts, liegt daher eine Widmung des streitbefangenen Wegestücks durch Rechtsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung vor. Auf die Bedeutung der (wohl handschriftlich eingetragenen) „Strich-3 Punkte-Strich“-Signatur in der erwähnten historischen Karte kommt es nicht entscheidend an. Eine diesbezügliche Beweiserhebung erübrigt sich daher.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
28 
Beschluss vom 16. Mai 2017
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt auf5.000,00 EUR.
30 
Gründe
31 
Das Gericht orientiert sich im vorliegenden Fall nicht am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 (dort Nr. 43.3 i.V.m. Nr. 1.3.: mindestens 7.500 EUR), sondern hält angesichts der relativ geringen Bedeutung des Wegs den Auffangstreitwert für angemessen.

Gründe

 
13 
Die Feststellungklage ist zulässig.
14 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung u. a. des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungklage). Unter einem Rechtsverhältnis sind in diesem Zusammenhang die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder - wie hier - zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 43 Rdnr. 11). Ob über den Hofraum des Beklagten ein öffentlicher Weg im Sinne des § 2 Abs. 1 StrG führt mit der Folge, dass nach § 13 Abs. 1 StrG jedermann der Gebrauch des Weges im Rahmen der Widmung innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet ist (Gemeingebrauch), stellt ein feststellbares Rechtsverhältnis dar. Die Klägerin hat schon als mögliche Trägerin der Straßenbaulast (vgl. § 44 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 4 d) StrG) ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtslage.
15 
Dem steht bei der vorliegenden Konstellation auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Mit der Subsidiarität der Feststellungsklage sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen. Es soll weiter vermieden werden, dass die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen vorgesehenen Sonderregelungen wie das Vorverfahren unterlaufen und die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet werden. Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Feststellungsklage nicht entgegen, wenn diese dem Ziel der Prozessökonomie entspricht und den effektiveren Rechtsschutz bietet (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 43 Rdnrn. 26, 29; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 43 Rdnrn. 113, 122).
16 
Eine Duldungsverfügung betreffend den Gemeingebrauch oder eine polizeirechtliche Beseitigungsverfügung betreffend den den Durchgang hindernden Zaun seitens der Klägerin gegenüber dem Beklagten mit der möglichen Folge einer Anfechtungsklage wäre hier nicht effektiver, da die Frage der Öffentlichkeit des Weges nur als Vorfrage ohne Rechtsverbindlichkeit entschieden werden könnte.
17 
Auch die denkbare Herangehensweise über einen feststellenden Verwaltungsakt der Klägerin, dass der betroffene Weg ein öffentlicher ist, vermag nicht dahin zu führen, dass die Feststellungsklage als unzulässig ausscheidet. Zwar bietet der Verwaltungsakt die Möglichkeit der vorgelagerten verwaltungsinternen Kontrolle im Vorverfahren, bevor eine Anfechtungsklage (hier des Beklagten) in Betracht kommt. Ein feststellender Verwaltungsakt kann allerdings ebenso wenig vollstreckt werden wie ein Feststellungsurteil; er bietet von diesem Blickwinkel her keinen Vorteil.
18 
In der vorliegenden atypischen Situation, in der eine Gemeinde, die befugt ist, Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu treffen, agiert, hat diese ein Wahlrecht. So wäre wohl ein feststellender Verwaltungsakt möglich gewesen, gegen den sich der Beklagte hätte zur Wehr setzen können. Die Vorgehensweise unmittelbar über eine (positive) Feststellungsklage ist damit aber nicht ausgeschlossen. Ein feststellender Verwaltungsakt der Klägerin, dass der betroffene Weg ein öffentlicher ist, existiert nicht. Zum Erlass einer derartigen Verfügung bestand auch keine Verpflichtung. Es droht daher im konkreten Fall auch keine Umgehung von Sonderregelungen wegen der Einhaltung von Fristen oder der Durchführung eines Vorverfahrens. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht deshalb der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323, 327f., juris Rdnr. 32 und vom 02.07.1976 - VII C 71.75 -, BVerwGE 51, 69, 75, juris Rdnr. 21). Überdies kann mit einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren die Öffentlichkeit des Wegestücks, wenn auch nicht mit Rechtskraft für alle Fälle oder mit allgemeiner Wirkung, so doch aber mit einer gewissen präjudiziellen Wirkung geklärt und mithin weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.06.2000 - 11 A 1045/97 -, juris Rdnr. 47).
19 
Die Feststellungsklage ist begründet.
20 
Bei dem im Streit stehenden privaten Grundstücksteil des Beklagten handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne des Straßengesetzes von Baden-Württemberg. Nach § 2 Abs. 1 StrG sind solche Straßen, Wege und Plätze straßenrechtlich „öffentliche Straßen“, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Eine förmliche Widmung des Weges nach § 5 Abs. 1 StrG hat unstreitig nicht stattgefunden. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG i.d.F. vom 20.03.1964 (GBl. 1964, 127, 145) sind öffentliche Straßen im Sinne des Straßengesetzes die vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen, Wege und Plätze waren. Zwar wurde die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 StrG a.F. im Zuge der Neufassung des Straßengesetzes durch Gesetz vom 26.09.1987 (GBl. 1987, 478) ersatzlos gestrichen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch die vor Inkrafttreten des Straßengesetzes gewidmeten Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Straßen verloren hätten. Der Gesetzgeber hielt eine Übergangsregelung für alte Wege lediglich wegen Zeitablaufs für nicht mehr erforderlich und hat sie insoweit gestrichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183).
21 
Für Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 gab es für das Land keine neue Rechtsgrundlage, nach der das streitbefangene Wegestück den Charakter eines öffentlichen Weges erhalten haben könnte. Die einzig ersichtliche Rechtsgrundlage, aus der sich ein öffentlicher Charakter des Weges ergeben kann, ist das württembergische Wegerecht vom 23.10.1808 (RGBl. 1809, 19). Das Württembergische Wegerecht ist grundsätzlich auch anwendbar, da die Klägerin spätestens seit 1806 der Gesetzgebung des Königreichs Württemberg unterstand. Das frühere württembergische Wegerecht, das in der Württembergischen Wegeordnung vom 23.10.1808 seinen Niederschlag gefunden hatte, enthielt jedoch keine Regelung über die Öffentlichkeit eines Weges, sondern setzte diese vielmehr voraus. Nach der gewohnheitsrechtlich verfestigten Rechtspraxis war ein öffentlicher Weg dann gegeben, wenn eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war und der Weg von der zuständigen Behörde ausdrücklich oder stillschweigend zur Benutzung für jedermann oder einem bestimmten Personenkreis gewidmet worden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.05.1989 - 5 S 3298/88, juris, RdNr. 2 sowie Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., 1999, Kapitel 4 RdNr. 4.4, S. 131).
22 
Soweit eine derartige Widmung - wie im vorliegenden Fall - nicht nachweisbar ist, kann auf die Widmung durch Rechtsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung geschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Weg nachweislich seit 40 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahr 1964 als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183). Das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung ist grundsätzlich als gültiges Gewohnheitsrecht weiterhin anwendbar. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 -, juris, RdNr. 24). Die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung ist ein geeignetes Mittel, um die Beständigkeit einer in früherer Zeit getroffenen Widmung eines über ein Privatgrundstück verlaufenden Weges zu sichern. Dieses Rechtsinstitut ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil es für die entscheidungserheblichen Zeiträume von 1884 bis 1924 sowie von 1924 bis 1964 keine verlässlichen Zeugenaussagen mehr geben könnte. Denn es genügen vielmehr für den Nachweis der Nutzung eines Weges mit der Rechtsüberzeugung seiner Öffentlichkeit von 1924 bis 1964 sowie für den Nachweis des Nichtbestehens einer anderweitigen Erinnerung für die Zeit von 1884 bis 1924 auch urkundliche Beweismittel, wenn Zeugenaussagen zumindest ergänzend herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08 -, juris, RdNr. 31). Weiter vermag die Darstellung eines Weges in amtlichen Lageplänen ein Indiz für die Öffentlichkeit sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.05.1989 - 5 S 3298/88 -, juris, RdNr. 2).
23 
Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der Rechtsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung hier von einem öffentlichen Weg auszugehen. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass im Hofraum des Beklagten südlich seines Wohnhauses mit der angrenzenden Scheune eine Wegeanlage nicht erkennbar ist. Denn zum einen ist der gesamte Hofraum seit Jahren gepflastert und war nach Angaben des Zeugen Schö. zuvor gekiest. Der auf dem Grundstück im Einzelnen nicht erkennbare Weg verläuft, wie später noch auszuführen sein wird, vom Grundstück Flst.Nr. 64 her kommend südlich der Scheune und des Wohnhauses des Beklagten in westliche Richtung direkt auf die B.-Straße zu. Zum anderen ist festzustellen, dass auf dem erwähnten Grundstück Flst.Nr. 64 der Klägerin und nachfolgend über den Bach bis zum K.-Weg eine Wegeanlage erkennbar ist, welche zwischen dem K.-Weg und dem Bach gekiest ist und danach bis zum Grundstück des Beklagten inzwischen mangels Benutzbarkeit mit Gras bewachsen ist. Der Zeuge Schm. gibt an, dass nach seiner Erinnerung der Weg viel benutzt worden sei, sodass auf der Wegstrecke früher kein Gras mehr gewachsen sei. Dieses längere Wegstück zwischen dem K.-Weg und dem Grundstück des Beklagten ist links und rechts durch Zäune, das Geländer bei der Überbrückung des Baches sowie teilweise auch durch Hecken eingefasst. Die eben beschriebene Wegeanlage wäre sinn- und funktionslos, wenn sie im Westen über das Grundstück des Beklagten keine Fortsetzung bis zur B.-Straße hätte. Dies gilt trotz des Umstandes, dass auf Höhe des östlichen Beginns des klägerischen Grundstücks Flst.Nr. 64 y-förmig ein Wegstück nach Norden in Richtung zum früheren Gasthaus „S.“ abgezweigt ist, wie dies die Zeugen T. und L. angaben. Im Übrigen geht selbst der Beklagte von einem Weg über seinen Hofraum aus. Denn sonst hätte er die weitere Durchgangsmöglichkeit zum Bach hin nicht durch den Zaun versperrt.
24 
Die zur Sache vernommenen Zeugen haben übereinstimmend, zurückgehend teils bis in die 1930er-Jahre, Angaben zur damaligen Existenz und Benutzung des streitbefangenen Wegestücks und seiner Fortsetzung nach Osten hin gemacht. Danach sind die Bewohner der W. Straße über das Grundstück des Beklagten und durch das „Gängle“ zum K.-Weg und von dort zur Kirche gegangen. Das sei früher ein „normaler Weg“ gewesen, den die Bevölkerung benutzt habe. Den Angaben, man habe sich dabei nichts gedacht, lässt sich entnehmen, dass die Benutzer wie selbstverständlich davon ausgingen, der Weg stehe jedermann unbeschränkt durch private Rechte zur Verfügung. Im Bewusstsein der Bevölkerung war dies bis zur Einrichtung der örtlichen Wasserversorgung 1927 auch der jedermann zur Verfügung stehende Weg zum Waschhaus am Bach. Die Benutzung des Wegs ist auch ehemals von den Rechtsvorgängern des Beklagten widerspruchslos geduldet worden. Eine dem Zeitraum vor 1924 betreffende gegenteilige Erinnerung wurde vor dem geschilderten Hintergrund nicht geäußert. Daher kann festgestellt werden, dass das streitbefangene Wegestück zusammen mit seinem Anschluss nach Osten hin für den Personenkreis der Bewohner jedenfalls des südlichen Bereichs der W. Straße den K. Weg und ehemals auch den Weg zum Waschhaus am Bach darstellte.
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Diese Angaben werden indiziell gestützt durch die von der Klägerin vorgelegte Karte von 1821. Auf dieser ist das „Gängle“ von der Südostecke der Scheune des Beklagten in östliche Richtung verlaufend bis zu einem eingetragenen Teich verzeichnet. Die Einzeichnung entspricht in etwa dem gegenwärtigen Grundstück Flst.Nr. 64 der Klägerin. Dieses Wegestück wäre ohne einen Anschluss an die B.-Straße, welcher nur über den Hofraum des Beklagten erfolgen kann, ohne jeden Sinn.
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Nach Auffassung des Gerichts, liegt daher eine Widmung des streitbefangenen Wegestücks durch Rechtsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung vor. Auf die Bedeutung der (wohl handschriftlich eingetragenen) „Strich-3 Punkte-Strich“-Signatur in der erwähnten historischen Karte kommt es nicht entscheidend an. Eine diesbezügliche Beweiserhebung erübrigt sich daher.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
28 
Beschluss vom 16. Mai 2017
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt auf5.000,00 EUR.
30 
Gründe
31 
Das Gericht orientiert sich im vorliegenden Fall nicht am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 (dort Nr. 43.3 i.V.m. Nr. 1.3.: mindestens 7.500 EUR), sondern hält angesichts der relativ geringen Bedeutung des Wegs den Auffangstreitwert für angemessen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2008 - 5 S 2858/06

bei uns veröffentlicht am 30.04.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über eine Verfügung der Beklagten, die dem Kläger Maßnahmen zur Sperrung eines über sein Grundstück verlaufenden Weges untersagt.
Der Kläger ist Miteigentümer des mit Wohn- und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 48 (... Straße ...) der Gemarkung Völkersbach im Gemeindegebiet der Beklagten. Von der ... Straße abzweigend verläuft über den südöstlichen Teil dieses Grundstücks ein nicht vermarkter, etwa 4,5 m breiter Weg, der weiter über das östlich angrenzende Grundstück Flst.Nr. 49 (... Straße ...) führt und in das ebenfalls von der ... Straße abzweigende öffentliche Wegegrundstück Flst.Nr. 261 (Allmendpfadweg) mündet. Der Weg ist im Bereich des Grundstücks des Klägers gepflastert, im Übrigen geschottert. Da der Kläger den Weg als Privatweg ansieht, stellte er im Herbst 2001 einen die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel auf und brachte Schilder mit dem Hinweis an: „Privatgrundstück. Durchfahrt verboten. Durchgang auf eigene Gefahr“. Mittlerweile ist auch eine abschließbare Schranke installiert.
Mit Verfügung vom 16.12.2002 gab die Beklagte als Ortspolizeibehörde dem Kläger auf, den die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel zu entfernen (Nr. 1), den Weg dauerhaft von sonstigen die Durchfahrt behindernden Gegenständen aller Art einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge freizuhalten (Nr. 2), die Beschriftung „Durchfahrt verboten“ auf den angebrachten Schildern unkenntlich zu machen (Nr. 3) und nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Nr. 4 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 5 und 6). Zur Begründung wurde angegeben: Es handle sich bei der Wegeverbindung über die Grundstücke Flst. Nr. 48 und 49 um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung. Dies ergebe sich aus einem Übersichts-Plan der Gemarkungen Völkersbach und Rimmelsbach von 1878, wo die Wegeverbindung als Vicinalweg eingetragen sei, und aus Vermessungs- und Katasterplänen von 1873, welche den Weg mit gestrichelten Linien markierten. Der Weg sei auch regelmäßig in der Vergangenheit von der Allgemeinheit genutzt worden, um die außerhalb des Ortsetters gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke, die bewohnten Grundstücke Flst. Nr. 49 und 260 sowie den Friedhof zu erreichen. Ein Indiz für die öffentliche Nutzung sei auch die Pflasterung, mit der sich der Weg von der privaten Hoffläche des Klägers unterscheide und die im Jahre 1989 entsprechend einer Forderung des Klägers auf Kosten der Gemeinde hergestellt worden sei. Die angeordneten Maßnahmen seien auch erforderlich und geeignet, um die freie Durchfahrt zu gewährleisten. Das zwischen der Einmündung des streitigen Wegs und der ... Straße liegende Teilstück des öffentlichen Allmendpfadwegs auf Flurstück Nr. 261 sei auf Grund seiner geringen Breite und der Steigung sowie der schlechten Einsehbarkeit auf die vorfahrtberechtigte ... Straße nur beschränkt nutzbar. Der Weg von der Kirche zum Friedhof sei mit einem langen Umweg verbunden.
Der Kläger erhob mit der Begründung Widerspruch, der umstrittene Weg sei ein Privatweg. Eine Widmung sei weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt; sie sei auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Der Weg sei nur von einem begrenzten Personenkreis genutzt worden, es handle sich mithin um einen bloßen Interessentenweg. Die Pflasterung liege lange nach Inkrafttreten des Straßengesetzes. Die Kennzeichnung des Wegs als Vicinalweg im Gemarkungsatlas von 1873 sei zwar ein Indiz für seine Öffentlichkeit; es werde jedoch durch dagegen sprechende Gesichtspunkte entkräftet. Die Verfügung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Die eingeschränkte Befahrbarkeit des Wegegrundstücks Nr. 261 im Bereich der Einmündung in die Albtalstraße sei unerheblich, weil es nur geringfügig benutzt werde. Die Steigung sei problemlos zu bewältigen, der Weg über das Grundstück des Klägers sei kaum weniger steil, die Einmündung gleichermaßen schlecht einsehbar. Es bestehe eine geeignete alternative Zuwegung über die Kirche. Der Umweg für Benutzer aus östlich gelegenen Ortsteilen sei zumutbar.
Mit Beschluss vom 15.08.2003 (4 K 1434/03) stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers wieder her. Es hatte erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Insbesondere erschien es ihm zweifelhaft, ob der Weg öffentlich sei.
Mit Bescheid vom 24.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass die in Nr. 6 der Verfügung gesetzte Frist in „7 Tage ab Vollziehbarkeit i. S. v. § 2 LVwVG abgeändert wird“. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben: Die Beklagte sei sowohl als örtliche Straßenverkehrsbehörde wie auch als Ortspolizeibehörde zuständige Verwaltungsbehörde. Der Weg sei konkludent gewidmet; auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung komme es daher nicht an. Bereits die Bezeichnung als Vicinalweg deute auf einen öffentlichen Weg hin. Die Verwendung der Bezeichnung im Primärkataster und in amtlichen Flurkarten erbringe zwar allein keinen vollen Beweis, stelle jedoch ein gewichtiges Indiz dar. Es lasse den Schluss auf eine vom Privateigentum zu unterscheidende öffentliche Sonderfunktion des Weges zu. Äußerungen des Klägers in der Vergangenheit gegenüber der Finanzbehörde und in einem Zivilrechtsstreit belegten, dass auch er dieser Auffassung gewesen sei. Aus der von der Gemeinde an ihn gerichteten Forderung, eine Baulast zu übernehmen, lasse sich nicht schließen, dass die Gemeinde vom privaten Charakter des Weges ausgegangen sei. Vielmehr habe sie mit der Baulast gerade die Sicherung des Wegs für die Allgemeinheit bezweckt.
Am 23.07.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass das fragliche Wegestück ein Privatweg sei. Eine ausdrückliche Widmung sei nicht nachweisbar. Auch der Nachweis einer stillschweigenden Widmung sei nicht erbracht worden. Die im Widerspruchsbescheid angeführten Indizien ließen einen solchen Schluss nicht zu. Die Landwirte, die den Weg nach dem Vorbringen der Beklagten genutzt hätten, gehörten zu einem eng begrenzten Personenkreis, auch der Zufahrtsverkehr zu den beiden Wohngrundstücken betreffe nur einen überschaubaren Kreis. Die Friedhofsbesucher nutzten hingegen den besser ausgebauten Weg von der Kirche her. Die erforderliche Benutzung durch die Allgemeinheit sei damit nicht belegt, sondern lediglich die Eigenschaft eines - privaten - Interessentenwegs. Die für die Wahrnehmung der Straßenbaulast allein angeführte Pflasterung des Wegs im Jahr 1989 besage allenfalls etwas über die Auffassung der Gemeinde zum damaligen rechtlich nicht relevanten Zeitpunkt. Ebenso wenig sei die Baulast ein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges, im Gegenteil, es bleibe allein die Bezeichnung als „Vicinalweg“ im Gemarkungsplan von 1878. Die im Zivilrechtsstreit von ihm schriftsätzlich vertretene Auffassung der Öffentlichkeit des Weges sei für die Beurteilung der objektiven Rechtslage irrelevant. Das Vermessungsamt spreche von einem Güterweg und stütze damit die Annahme eines Interessentenwegs. Die gestrichelten Linien im Plan von 1873 zeigten demgegenüber nur an, dass ein Weg vorhanden gewesen sei, besagten über dessen Öffentlichkeit jedoch nichts. Die Verfügung sei überdies unverhältnismäßig. Das Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Herrschaft über sein Miteigentum überwiege das öffentliche Interesse an der Nutzung des Weges. Er sei in der weiteren baulichen und sonstigen privat bestimmten Nutzung seines Grundstücks unzumutbar behindert. Abgesehen davon beachte die Verfügung nicht, dass er sein Eigentum vor Jahren zum Teil übertragen habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie gesteht zu, dass eine ausdrückliche Widmung nicht erfolgt sei. Es liege jedoch eine stillschweigende Widmung durch unvordenkliche Verjährung vor. Indizien dafür bildeten die Benutzung des Weges seit vielen Jahrzehnten durch die Allgemeinheit, die Vornahme der Pflasterung durch die Gemeinde auf deren Kosten, ferner der Übersichtsplan von 1878, der den Weg nicht als Güter- sondern als Vicinalweg ausweise, was Archivdirektor Dr. John bestätige, ferner die Pläne von 1873, die den Weg durch gestrichelte Linien markierten. Die Anordnung sei nicht unverhältnismäßig; aus verfahrensökonomischen Gründen sei das Vorgehen gegen die Miteigentümer bislang zurückgestellt worden.
Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2006 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei für den Erlass der angegriffenen Verfügung zuständig gewesen. Jedoch hätten die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten nicht vorgelegen. Das streitgegenständliche Wegestück sei nämlich nicht öffentlich. Eine Wegeanlage sei schon vor Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhanden gewesen. Fraglich sei jedoch deren rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband. Nähere Belege fehlten insoweit. Gegen eine Unterhaltung des Wegs durch die Beklagte spreche, dass er nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60-er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert worden sei. Die hierfür gegebene Erklärung, dass der Weg gepflastert gewesen sei, überzeuge nicht, weil auch das anschließende Wegestück bis heute nur geschottert sei. Die schriftlichen Erklärungen von Einwohnern über die Wegeinstandhaltung durch Gemeindearbeiter seien mangels individuellen Aussagegehalts nicht überzeugend. Auf die Pflasterung im Jahre 1989 könne es nicht ankommen. Ob eine atypische Fallgestaltung vorliege, könne offenbleiben, denn es fehle an der für die Öffentlichkeit erforderlichen Widmung. Eine stillschweigende Widmung lasse sich nicht feststellen. Dies räume auch die Beklagte ein. Die Widmung könne auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung vermutet werden. Nach früherem badischem Landesrecht müsse der Gebrauch der Allgemeinheit, nicht bloß der Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen nachgewiesen werden. An diesen Nachweis seien wegen der einschneidenden Beschränkung des Privateigentums hohe Anforderungen zu stellen. Nachdem seit Inkrafttreten des Straßengesetzes mehr als 40 Jahre vergangen seien, könne nach Auffassung der Kammer das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung allenfalls noch in Ausnahmefällen eingreifen. Welche Schlüsse aus der Eintragung einer Baulast im Jahre 1970 gezogen werden könnten, sei unklar; dies möge seinerzeit als pragmatische Lösung erschienen sein. Die Baulast spreche nicht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der früheren Gemeinde Völkersbach eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung verwehrt sei. Jedoch gehe es zu Lasten der Beklagten, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit keine Zeugen mehr zur Verfügung stünden, deren Aussagen es im Regelfall zumindest auch bedürfe. Dabei sei zu beachten, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung lediglich eine widerlegliche Vermutung begründe. Dies schließe die Möglichkeit der Entkräftung der Vermutung durch der Öffentlichkeit widersprechende Indizien ein. Eine solche Möglichkeit sei aber angesichts der maßgeblichen Zeiträume allenfalls noch theoretisch gegeben. Die schriftlichen Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach seien in zeitlicher Hinsicht undeutlich, aus dem Alter der Personen sei zu schließen, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen könnten. Damit bleibe bereits offen, ob der Weg tatsächlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fußweg, sondern auch als Fahrweg benutzt worden sei. Deshalb müsse auch ein Interessentenweg für die Bewohner der umliegenden Grundstücke und die Landwirtschaft in Betracht gezogen werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil der Allmendpfadweg früher weiter östlich verlaufen sei. Dies ergebe der Vergleich zwischen Plan 1 und Handriss 9 in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Vermessungsamts Bruchsal vom 19.05.2004. Die Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen habe auch zur Änderung der Eigentumsverhältnisse geführt, wobei auffalle, dass in diesem Zusammenhang nicht auch die Eigentumsverhältnisse des über die Flurstücke Nr. 48 und 49 verlaufenden streitgegenständlichen Weges geändert, dieser nicht als Teil des Wegegrundstücks des Allmendpfadwegs dargestellt worden sei. Dieser Umstand spreche gegen die Annahme, dieser Weg sei seinerzeit als Teil des Allmendpfadwegs betrachtet worden. Hinzu komme, dass der Allmendpfadweg als ständiger, der im Streit stehende Weg als unständiger Güterweg dargestellt worden sei. Dies folge aus den ergänzenden amtlichen Auskünften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal unter Hinweis auf Plan 1 und Handriss 9. Lediglich der Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas treffe diese Unterscheidung nicht. Zudem lasse sich daraus nicht mit Gewissheit feststellen, ob das Zeichen für Vicinalweg oder das für einen Güterweg verwendet worden sei. Zur rechtlichen Natur eines unständigen Güterwegs äußere sich das Vermessungsamt nicht. Sein Hinweis, dass der Weg im Kataster nicht dargestellt worden wäre, wenn er nur für die innere Erschließung Bedeutung gehabt hätte, rechtfertige den Schluss auf die Öffentlichkeit des Wegs nicht. Dass eine weitere Aufklärung möglich wäre, sei nicht zu erkennen.
10 
Gegen das ihr am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 27.11.2006, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
11 
Sie beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht bezweifle die rechtliche Beziehung zu einem wegepflichtigen Verband zu Unrecht. Hier liege eine atypische Fallgestaltung vor. Die Eigentümer und Nutzer des klägerischen Grundstücks müssten schon im eigenen Interesse den Weg in einem befahrbaren Zustand halten, insbesondere im Winter von Schnee und Eis räumen. Durch die andere Pflasterung unterscheide sich das Wegegrundstück auch eindeutig von der privaten Hoffläche. Diese Pflasterung sei im Jahre 1989 auf Kosten der Beklagten hergestellt und bezahlt worden. Warum dies unerheblich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Weshalb das restliche Wegestück nicht geteert worden sei, lasse sich nicht mehr aufklären. Dies entkräfte jedoch keineswegs den Ansatz, dass die Fallgestaltung atypisch sei. Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass mangels Zeugenaussagen das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung keine Anwendung mehr finden könne, sei nicht zu folgen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr deute die unterschiedliche Darstellung im Handriss 9 und in Plan 1 darauf hin, dass es sich um eine Korrektur im damaligen Verfahren noch vor der endgültigen Fertigstellung des Gemarkungsatlas gehandelt habe. Insofern habe das Verwaltungsgericht die notwendige Aufklärung des Sachverhalts und Einsichtnahme in die Originalunterlagen versäumt. Ob es sich um einen ständigen oder um einen unständigen Güterweg gehandelt habe, sei im Ergebnis unerheblich. Denn alle gemeinschaftlich benutzten Wege, und nur diese, hätten entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage verzeichnet werden müssen. Ansonsten wären sie nicht im Kataster dargestellt worden. Es liege nahe, dass der Abzweig über das klägerische Grundstück wegen des steilen Gefälles und der geringen Breite des Allmendpfadwegs im Bereich seiner Einmündung hergestellt worden sei. Dies widerspreche auch der Einschätzung des Wegs als Interessentenweg. Die Karte von 1878 zeige ihn als eine weiterführende Wegeverbindung zu dem damals eigenständigen kleinen Ort Rimmelsbach. Man habe den Wegenutzern aus dem unteren Dorfteil einen längeren Umweg über den Weg bei der Kirche ersparen wollen. Ein weiteres Indiz enthielten die Grundbucheintragungen und der im Grundbuch enthaltene notarielle Versteigerungsvermerk vom 25.11.1879. Damit stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers mindestens seit 1879 der darüber führende Weg mit 2 ar 36 m² separat angegeben sei. Ein weiteres Indiz sei die Erklärung des vormaligen Eigentümers gegenüber der Finanzbehörde. Die gegenüber den schriftlichen Erklärungen von Bewohnern erhobenen Bedenken seien nicht nachvollziehbar. Zumindest hätte dann das Gericht die älteren Bewohner hierzu als Zeugen vernehmen müssen. Die Umstände, unter denen vor ca. 40 Jahren eine Baulast bestellt worden sei, könnten der Beklagten nicht zur Last fallen. Die damalige Vorgehensweise sei durchaus nicht unüblich gewesen.
14 
Ergänzend hat die Beklagte sieben schriftliche Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach vorgelegt, die sich zu den Wegeverhältnissen äußern. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Dieses habe sich zu Recht vom straßenrechtlichen Institut der unvordenklichen Verjährung abgewandt. Selbst wenn man es weiterhin heranziehen wolle, seien die Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung für die Widmung nicht erfüllt. Es fehle ferner an der weiteren Voraussetzung des alten badischen Wegerechts, dass der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stehe. Schließlich sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. - An das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung seien vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hohe Anforderungen zu stellen. Es basiere auf einer durch Zeugenaussagen begründeten widerleglichen Vermutung. Wenn es allerdings faktisch unmöglich sei, zuverlässige Zeugenaussagen auch über die Zeit vor 1924 zu erlangen, breche das Fundament des Rechtsinstituts zusammen. Urkundlich niedergelegte Befunde bildeten demgegenüber lediglich ein Indiz für die damals bestehende Rechtsüberzeugung. Es sei in der Rechtsprechung stets auf Zeugenaussagen zurückgegriffen worden, um einen urkundlichen Befund zu bestätigen. Seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes seien mehr als 40 Jahre vergangen und die Sachlage, auf Grund der man in den 60-er Jahren dieses Rechtsinstitut angewendet habe, sei inzwischen erheblich verändert. Es bestehe eine nicht auflösbare innere Widersprüchlichkeit. Die Zeugen müssten sich zu einem Zeitraum erklären, der rückgerechnet seit 1964 40 bzw. 80 Jahre umfasse. Das Wahrnehmungsbild sei notwendigerweise verblasst und werde zunehmend von den letzten, jedoch nicht maßgeblichen 40 Jahren bestimmt. - Abgesehen davon seien die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung nicht erfüllt. Der Schluss auf eine frühere Widmung lasse sich den vorliegenden urkundlichen Belegen nicht hinreichend entnehmen. Es bleibe unklar, ob das Wegstück im Übersichtsplan von 1878 als Vicinalweg eingezeichnet sei oder auf Grund der detaillierteren Einzeichnungen sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 einen unständigen Güterweg bilde. Eine weitere Aufklärung sei insoweit nicht möglich. Ein weiteres Indiz gegen die öffentliche Benutzung des Weges habe das Verwaltungsgericht aus dem Vergleich des Plans 1 mit dem zeitlich früheren Handriss 9, der die Verlegung des Allmendpfadwegs ergebe, herausgearbeitet. Aus der Darstellung als unständiger Güterweg folge des Weiteren, dass der Verbindungsweg lediglich ein Interessentenweg und mithin privater Natur sei. Er habe der Zufahrt zu den umgebenden bebauten Grundstücken gedient, außerdem einem eng begrenzten Kreis von Landwirten, die über den Weg ihre Felder erreichen wollten. Auch wegen seinerzeit bestehender verwandtschaftlicher Rücksichten sei die Überfahrt geduldet worden. Den nunmehr ergänzten Erklärungen der Bewohner lasse sich nichts Zuverlässiges entnehmen. Schließlich spreche auch die inzwischen gelöschte Baulast gegen die Öffentlichkeit des Wegs. Deren Eintragung streite dafür, dass die frühere Gemeinde Völkersbach jedenfalls noch im Jahre 1969 den Verbindungsweg nicht als öffentlich betrachtet habe. - Die fehlende Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband leite sich aus dem fehlenden Grundeigentum der Beklagten und der mangelnden Wegeunterhaltung durch sie her. Nähere Angaben zur Unterhaltung seien unterblieben, vielmehr werde nunmehr eingeräumt, dass der Wegeunterhalt und das Schneeräumen durch die Eigentümer erfolgt seien. Sein Großvater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Auch sei der Weg nicht zusammen mit dem Allmendpfadweg geteert worden. Auf das genannte Erfordernis könne auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die anders gestaltete Pflasterung des Wegs als diejenige der Hoffläche sei aus ästhetischen Gründen erfolgt und für die hier streitige Frage unergiebig. Schließlich werde daran festgehalten, dass die Verfügung unverhältnismäßig sei, auch sei seine Inanspruchnahme als Adressat rechtlich höchst zweifelhaft. Er dürfe nicht in das Miteigentum Dritter eingreifen. Die Erfüllung sei ihm daher unmöglich.
18 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor, außerdem die Akten des Landgerichts Karlsruhe - 2 O 38/04 und 2 O 45/04 -, jeweils mit Anlagebänden. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
20 
Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
20 
Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über eine Verfügung der Beklagten, die dem Kläger Maßnahmen zur Sperrung eines über sein Grundstück verlaufenden Weges untersagt.
Der Kläger ist Miteigentümer des mit Wohn- und Nebengebäuden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 48 (... Straße ...) der Gemarkung Völkersbach im Gemeindegebiet der Beklagten. Von der ... Straße abzweigend verläuft über den südöstlichen Teil dieses Grundstücks ein nicht vermarkter, etwa 4,5 m breiter Weg, der weiter über das östlich angrenzende Grundstück Flst.Nr. 49 (... Straße ...) führt und in das ebenfalls von der ... Straße abzweigende öffentliche Wegegrundstück Flst.Nr. 261 (Allmendpfadweg) mündet. Der Weg ist im Bereich des Grundstücks des Klägers gepflastert, im Übrigen geschottert. Da der Kläger den Weg als Privatweg ansieht, stellte er im Herbst 2001 einen die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel auf und brachte Schilder mit dem Hinweis an: „Privatgrundstück. Durchfahrt verboten. Durchgang auf eigene Gefahr“. Mittlerweile ist auch eine abschließbare Schranke installiert.
Mit Verfügung vom 16.12.2002 gab die Beklagte als Ortspolizeibehörde dem Kläger auf, den die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel zu entfernen (Nr. 1), den Weg dauerhaft von sonstigen die Durchfahrt behindernden Gegenständen aller Art einschließlich dort abgestellter Fahrzeuge freizuhalten (Nr. 2), die Beschriftung „Durchfahrt verboten“ auf den angebrachten Schildern unkenntlich zu machen (Nr. 3) und nutzungswilligen Personen das Begehen und die Überfahrt uneingeschränkt zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art zu gewähren (Nr. 4 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Ersatzvornahme angedroht (Nr. 5 und 6). Zur Begründung wurde angegeben: Es handle sich bei der Wegeverbindung über die Grundstücke Flst. Nr. 48 und 49 um einen öffentlichen Weg kraft unvordenklicher Verjährung. Dies ergebe sich aus einem Übersichts-Plan der Gemarkungen Völkersbach und Rimmelsbach von 1878, wo die Wegeverbindung als Vicinalweg eingetragen sei, und aus Vermessungs- und Katasterplänen von 1873, welche den Weg mit gestrichelten Linien markierten. Der Weg sei auch regelmäßig in der Vergangenheit von der Allgemeinheit genutzt worden, um die außerhalb des Ortsetters gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke, die bewohnten Grundstücke Flst. Nr. 49 und 260 sowie den Friedhof zu erreichen. Ein Indiz für die öffentliche Nutzung sei auch die Pflasterung, mit der sich der Weg von der privaten Hoffläche des Klägers unterscheide und die im Jahre 1989 entsprechend einer Forderung des Klägers auf Kosten der Gemeinde hergestellt worden sei. Die angeordneten Maßnahmen seien auch erforderlich und geeignet, um die freie Durchfahrt zu gewährleisten. Das zwischen der Einmündung des streitigen Wegs und der ... Straße liegende Teilstück des öffentlichen Allmendpfadwegs auf Flurstück Nr. 261 sei auf Grund seiner geringen Breite und der Steigung sowie der schlechten Einsehbarkeit auf die vorfahrtberechtigte ... Straße nur beschränkt nutzbar. Der Weg von der Kirche zum Friedhof sei mit einem langen Umweg verbunden.
Der Kläger erhob mit der Begründung Widerspruch, der umstrittene Weg sei ein Privatweg. Eine Widmung sei weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt; sie sei auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten. Der Weg sei nur von einem begrenzten Personenkreis genutzt worden, es handle sich mithin um einen bloßen Interessentenweg. Die Pflasterung liege lange nach Inkrafttreten des Straßengesetzes. Die Kennzeichnung des Wegs als Vicinalweg im Gemarkungsatlas von 1873 sei zwar ein Indiz für seine Öffentlichkeit; es werde jedoch durch dagegen sprechende Gesichtspunkte entkräftet. Die Verfügung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Die eingeschränkte Befahrbarkeit des Wegegrundstücks Nr. 261 im Bereich der Einmündung in die Albtalstraße sei unerheblich, weil es nur geringfügig benutzt werde. Die Steigung sei problemlos zu bewältigen, der Weg über das Grundstück des Klägers sei kaum weniger steil, die Einmündung gleichermaßen schlecht einsehbar. Es bestehe eine geeignete alternative Zuwegung über die Kirche. Der Umweg für Benutzer aus östlich gelegenen Ortsteilen sei zumutbar.
Mit Beschluss vom 15.08.2003 (4 K 1434/03) stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers wieder her. Es hatte erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Insbesondere erschien es ihm zweifelhaft, ob der Weg öffentlich sei.
Mit Bescheid vom 24.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass die in Nr. 6 der Verfügung gesetzte Frist in „7 Tage ab Vollziehbarkeit i. S. v. § 2 LVwVG abgeändert wird“. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben: Die Beklagte sei sowohl als örtliche Straßenverkehrsbehörde wie auch als Ortspolizeibehörde zuständige Verwaltungsbehörde. Der Weg sei konkludent gewidmet; auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung komme es daher nicht an. Bereits die Bezeichnung als Vicinalweg deute auf einen öffentlichen Weg hin. Die Verwendung der Bezeichnung im Primärkataster und in amtlichen Flurkarten erbringe zwar allein keinen vollen Beweis, stelle jedoch ein gewichtiges Indiz dar. Es lasse den Schluss auf eine vom Privateigentum zu unterscheidende öffentliche Sonderfunktion des Weges zu. Äußerungen des Klägers in der Vergangenheit gegenüber der Finanzbehörde und in einem Zivilrechtsstreit belegten, dass auch er dieser Auffassung gewesen sei. Aus der von der Gemeinde an ihn gerichteten Forderung, eine Baulast zu übernehmen, lasse sich nicht schließen, dass die Gemeinde vom privaten Charakter des Weges ausgegangen sei. Vielmehr habe sie mit der Baulast gerade die Sicherung des Wegs für die Allgemeinheit bezweckt.
Am 23.07.2004 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass das fragliche Wegestück ein Privatweg sei. Eine ausdrückliche Widmung sei nicht nachweisbar. Auch der Nachweis einer stillschweigenden Widmung sei nicht erbracht worden. Die im Widerspruchsbescheid angeführten Indizien ließen einen solchen Schluss nicht zu. Die Landwirte, die den Weg nach dem Vorbringen der Beklagten genutzt hätten, gehörten zu einem eng begrenzten Personenkreis, auch der Zufahrtsverkehr zu den beiden Wohngrundstücken betreffe nur einen überschaubaren Kreis. Die Friedhofsbesucher nutzten hingegen den besser ausgebauten Weg von der Kirche her. Die erforderliche Benutzung durch die Allgemeinheit sei damit nicht belegt, sondern lediglich die Eigenschaft eines - privaten - Interessentenwegs. Die für die Wahrnehmung der Straßenbaulast allein angeführte Pflasterung des Wegs im Jahr 1989 besage allenfalls etwas über die Auffassung der Gemeinde zum damaligen rechtlich nicht relevanten Zeitpunkt. Ebenso wenig sei die Baulast ein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges, im Gegenteil, es bleibe allein die Bezeichnung als „Vicinalweg“ im Gemarkungsplan von 1878. Die im Zivilrechtsstreit von ihm schriftsätzlich vertretene Auffassung der Öffentlichkeit des Weges sei für die Beurteilung der objektiven Rechtslage irrelevant. Das Vermessungsamt spreche von einem Güterweg und stütze damit die Annahme eines Interessentenwegs. Die gestrichelten Linien im Plan von 1873 zeigten demgegenüber nur an, dass ein Weg vorhanden gewesen sei, besagten über dessen Öffentlichkeit jedoch nichts. Die Verfügung sei überdies unverhältnismäßig. Das Interesse des Klägers an der uneingeschränkten Herrschaft über sein Miteigentum überwiege das öffentliche Interesse an der Nutzung des Weges. Er sei in der weiteren baulichen und sonstigen privat bestimmten Nutzung seines Grundstücks unzumutbar behindert. Abgesehen davon beachte die Verfügung nicht, dass er sein Eigentum vor Jahren zum Teil übertragen habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie gesteht zu, dass eine ausdrückliche Widmung nicht erfolgt sei. Es liege jedoch eine stillschweigende Widmung durch unvordenkliche Verjährung vor. Indizien dafür bildeten die Benutzung des Weges seit vielen Jahrzehnten durch die Allgemeinheit, die Vornahme der Pflasterung durch die Gemeinde auf deren Kosten, ferner der Übersichtsplan von 1878, der den Weg nicht als Güter- sondern als Vicinalweg ausweise, was Archivdirektor Dr. John bestätige, ferner die Pläne von 1873, die den Weg durch gestrichelte Linien markierten. Die Anordnung sei nicht unverhältnismäßig; aus verfahrensökonomischen Gründen sei das Vorgehen gegen die Miteigentümer bislang zurückgestellt worden.
Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2006 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei für den Erlass der angegriffenen Verfügung zuständig gewesen. Jedoch hätten die materiellen Voraussetzungen für ein polizeiliches oder straßenverkehrsbehördliches Einschreiten nicht vorgelegen. Das streitgegenständliche Wegestück sei nämlich nicht öffentlich. Eine Wegeanlage sei schon vor Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhanden gewesen. Fraglich sei jedoch deren rechtliche Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband. Nähere Belege fehlten insoweit. Gegen eine Unterhaltung des Wegs durch die Beklagte spreche, dass er nicht zusammen mit dem Allmendpfad in den 60-er Jahren des letzten Jahrhunderts geteert worden sei. Die hierfür gegebene Erklärung, dass der Weg gepflastert gewesen sei, überzeuge nicht, weil auch das anschließende Wegestück bis heute nur geschottert sei. Die schriftlichen Erklärungen von Einwohnern über die Wegeinstandhaltung durch Gemeindearbeiter seien mangels individuellen Aussagegehalts nicht überzeugend. Auf die Pflasterung im Jahre 1989 könne es nicht ankommen. Ob eine atypische Fallgestaltung vorliege, könne offenbleiben, denn es fehle an der für die Öffentlichkeit erforderlichen Widmung. Eine stillschweigende Widmung lasse sich nicht feststellen. Dies räume auch die Beklagte ein. Die Widmung könne auch nicht kraft unvordenklicher Verjährung vermutet werden. Nach früherem badischem Landesrecht müsse der Gebrauch der Allgemeinheit, nicht bloß der Gebrauch eines bestimmten begrenzten Kreises von Personen nachgewiesen werden. An diesen Nachweis seien wegen der einschneidenden Beschränkung des Privateigentums hohe Anforderungen zu stellen. Nachdem seit Inkrafttreten des Straßengesetzes mehr als 40 Jahre vergangen seien, könne nach Auffassung der Kammer das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung allenfalls noch in Ausnahmefällen eingreifen. Welche Schlüsse aus der Eintragung einer Baulast im Jahre 1970 gezogen werden könnten, sei unklar; dies möge seinerzeit als pragmatische Lösung erschienen sein. Die Baulast spreche nicht gegen die Annahme, dass der Beklagten bereits wegen des Verhaltens der früheren Gemeinde Völkersbach eine Berufung auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung verwehrt sei. Jedoch gehe es zu Lasten der Beklagten, wenn wegen der inzwischen verstrichenen Zeit keine Zeugen mehr zur Verfügung stünden, deren Aussagen es im Regelfall zumindest auch bedürfe. Dabei sei zu beachten, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung lediglich eine widerlegliche Vermutung begründe. Dies schließe die Möglichkeit der Entkräftung der Vermutung durch der Öffentlichkeit widersprechende Indizien ein. Eine solche Möglichkeit sei aber angesichts der maßgeblichen Zeiträume allenfalls noch theoretisch gegeben. Die schriftlichen Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach seien in zeitlicher Hinsicht undeutlich, aus dem Alter der Personen sei zu schließen, dass sie sich allenfalls auf die Zeit ab etwa 1920 beziehen könnten. Damit bleibe bereits offen, ob der Weg tatsächlich auch von der Allgemeinheit nicht nur als Fußweg, sondern auch als Fahrweg benutzt worden sei. Deshalb müsse auch ein Interessentenweg für die Bewohner der umliegenden Grundstücke und die Landwirtschaft in Betracht gezogen werden. Dies gelte vor allem auch deswegen, weil der Allmendpfadweg früher weiter östlich verlaufen sei. Dies ergebe der Vergleich zwischen Plan 1 und Handriss 9 in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Vermessungsamts Bruchsal vom 19.05.2004. Die Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen habe auch zur Änderung der Eigentumsverhältnisse geführt, wobei auffalle, dass in diesem Zusammenhang nicht auch die Eigentumsverhältnisse des über die Flurstücke Nr. 48 und 49 verlaufenden streitgegenständlichen Weges geändert, dieser nicht als Teil des Wegegrundstücks des Allmendpfadwegs dargestellt worden sei. Dieser Umstand spreche gegen die Annahme, dieser Weg sei seinerzeit als Teil des Allmendpfadwegs betrachtet worden. Hinzu komme, dass der Allmendpfadweg als ständiger, der im Streit stehende Weg als unständiger Güterweg dargestellt worden sei. Dies folge aus den ergänzenden amtlichen Auskünften des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal unter Hinweis auf Plan 1 und Handriss 9. Lediglich der Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas treffe diese Unterscheidung nicht. Zudem lasse sich daraus nicht mit Gewissheit feststellen, ob das Zeichen für Vicinalweg oder das für einen Güterweg verwendet worden sei. Zur rechtlichen Natur eines unständigen Güterwegs äußere sich das Vermessungsamt nicht. Sein Hinweis, dass der Weg im Kataster nicht dargestellt worden wäre, wenn er nur für die innere Erschließung Bedeutung gehabt hätte, rechtfertige den Schluss auf die Öffentlichkeit des Wegs nicht. Dass eine weitere Aufklärung möglich wäre, sei nicht zu erkennen.
10 
Gegen das ihr am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 27.11.2006, die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
11 
Sie beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht bezweifle die rechtliche Beziehung zu einem wegepflichtigen Verband zu Unrecht. Hier liege eine atypische Fallgestaltung vor. Die Eigentümer und Nutzer des klägerischen Grundstücks müssten schon im eigenen Interesse den Weg in einem befahrbaren Zustand halten, insbesondere im Winter von Schnee und Eis räumen. Durch die andere Pflasterung unterscheide sich das Wegegrundstück auch eindeutig von der privaten Hoffläche. Diese Pflasterung sei im Jahre 1989 auf Kosten der Beklagten hergestellt und bezahlt worden. Warum dies unerheblich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Weshalb das restliche Wegestück nicht geteert worden sei, lasse sich nicht mehr aufklären. Dies entkräfte jedoch keineswegs den Ansatz, dass die Fallgestaltung atypisch sei. Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass mangels Zeugenaussagen das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung keine Anwendung mehr finden könne, sei nicht zu folgen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Verlegung des Allmendpfadwegs nach Westen sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr deute die unterschiedliche Darstellung im Handriss 9 und in Plan 1 darauf hin, dass es sich um eine Korrektur im damaligen Verfahren noch vor der endgültigen Fertigstellung des Gemarkungsatlas gehandelt habe. Insofern habe das Verwaltungsgericht die notwendige Aufklärung des Sachverhalts und Einsichtnahme in die Originalunterlagen versäumt. Ob es sich um einen ständigen oder um einen unständigen Güterweg gehandelt habe, sei im Ergebnis unerheblich. Denn alle gemeinschaftlich benutzten Wege, und nur diese, hätten entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage verzeichnet werden müssen. Ansonsten wären sie nicht im Kataster dargestellt worden. Es liege nahe, dass der Abzweig über das klägerische Grundstück wegen des steilen Gefälles und der geringen Breite des Allmendpfadwegs im Bereich seiner Einmündung hergestellt worden sei. Dies widerspreche auch der Einschätzung des Wegs als Interessentenweg. Die Karte von 1878 zeige ihn als eine weiterführende Wegeverbindung zu dem damals eigenständigen kleinen Ort Rimmelsbach. Man habe den Wegenutzern aus dem unteren Dorfteil einen längeren Umweg über den Weg bei der Kirche ersparen wollen. Ein weiteres Indiz enthielten die Grundbucheintragungen und der im Grundbuch enthaltene notarielle Versteigerungsvermerk vom 25.11.1879. Damit stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers mindestens seit 1879 der darüber führende Weg mit 2 ar 36 m² separat angegeben sei. Ein weiteres Indiz sei die Erklärung des vormaligen Eigentümers gegenüber der Finanzbehörde. Die gegenüber den schriftlichen Erklärungen von Bewohnern erhobenen Bedenken seien nicht nachvollziehbar. Zumindest hätte dann das Gericht die älteren Bewohner hierzu als Zeugen vernehmen müssen. Die Umstände, unter denen vor ca. 40 Jahren eine Baulast bestellt worden sei, könnten der Beklagten nicht zur Last fallen. Die damalige Vorgehensweise sei durchaus nicht unüblich gewesen.
14 
Ergänzend hat die Beklagte sieben schriftliche Erklärungen von Bewohnern des Ortsteils Völkersbach vorgelegt, die sich zu den Wegeverhältnissen äußern. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Dieses habe sich zu Recht vom straßenrechtlichen Institut der unvordenklichen Verjährung abgewandt. Selbst wenn man es weiterhin heranziehen wolle, seien die Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung für die Widmung nicht erfüllt. Es fehle ferner an der weiteren Voraussetzung des alten badischen Wegerechts, dass der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stehe. Schließlich sei die angefochtene Verfügung unverhältnismäßig. - An das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung seien vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG hohe Anforderungen zu stellen. Es basiere auf einer durch Zeugenaussagen begründeten widerleglichen Vermutung. Wenn es allerdings faktisch unmöglich sei, zuverlässige Zeugenaussagen auch über die Zeit vor 1924 zu erlangen, breche das Fundament des Rechtsinstituts zusammen. Urkundlich niedergelegte Befunde bildeten demgegenüber lediglich ein Indiz für die damals bestehende Rechtsüberzeugung. Es sei in der Rechtsprechung stets auf Zeugenaussagen zurückgegriffen worden, um einen urkundlichen Befund zu bestätigen. Seit dem Inkrafttreten des Straßengesetzes seien mehr als 40 Jahre vergangen und die Sachlage, auf Grund der man in den 60-er Jahren dieses Rechtsinstitut angewendet habe, sei inzwischen erheblich verändert. Es bestehe eine nicht auflösbare innere Widersprüchlichkeit. Die Zeugen müssten sich zu einem Zeitraum erklären, der rückgerechnet seit 1964 40 bzw. 80 Jahre umfasse. Das Wahrnehmungsbild sei notwendigerweise verblasst und werde zunehmend von den letzten, jedoch nicht maßgeblichen 40 Jahren bestimmt. - Abgesehen davon seien die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung nicht erfüllt. Der Schluss auf eine frühere Widmung lasse sich den vorliegenden urkundlichen Belegen nicht hinreichend entnehmen. Es bleibe unklar, ob das Wegstück im Übersichtsplan von 1878 als Vicinalweg eingezeichnet sei oder auf Grund der detaillierteren Einzeichnungen sowohl im Plan 1 des Gemarkungsatlasses als auch im Handriss 9 einen unständigen Güterweg bilde. Eine weitere Aufklärung sei insoweit nicht möglich. Ein weiteres Indiz gegen die öffentliche Benutzung des Weges habe das Verwaltungsgericht aus dem Vergleich des Plans 1 mit dem zeitlich früheren Handriss 9, der die Verlegung des Allmendpfadwegs ergebe, herausgearbeitet. Aus der Darstellung als unständiger Güterweg folge des Weiteren, dass der Verbindungsweg lediglich ein Interessentenweg und mithin privater Natur sei. Er habe der Zufahrt zu den umgebenden bebauten Grundstücken gedient, außerdem einem eng begrenzten Kreis von Landwirten, die über den Weg ihre Felder erreichen wollten. Auch wegen seinerzeit bestehender verwandtschaftlicher Rücksichten sei die Überfahrt geduldet worden. Den nunmehr ergänzten Erklärungen der Bewohner lasse sich nichts Zuverlässiges entnehmen. Schließlich spreche auch die inzwischen gelöschte Baulast gegen die Öffentlichkeit des Wegs. Deren Eintragung streite dafür, dass die frühere Gemeinde Völkersbach jedenfalls noch im Jahre 1969 den Verbindungsweg nicht als öffentlich betrachtet habe. - Die fehlende Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband leite sich aus dem fehlenden Grundeigentum der Beklagten und der mangelnden Wegeunterhaltung durch sie her. Nähere Angaben zur Unterhaltung seien unterblieben, vielmehr werde nunmehr eingeräumt, dass der Wegeunterhalt und das Schneeräumen durch die Eigentümer erfolgt seien. Sein Großvater habe den Weg mit Kopfsteinpflaster belegt. Auch sei der Weg nicht zusammen mit dem Allmendpfadweg geteert worden. Auf das genannte Erfordernis könne auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Die anders gestaltete Pflasterung des Wegs als diejenige der Hoffläche sei aus ästhetischen Gründen erfolgt und für die hier streitige Frage unergiebig. Schließlich werde daran festgehalten, dass die Verfügung unverhältnismäßig sei, auch sei seine Inanspruchnahme als Adressat rechtlich höchst zweifelhaft. Er dürfe nicht in das Miteigentum Dritter eingreifen. Die Erfüllung sei ihm daher unmöglich.
18 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor, außerdem die Akten des Landgerichts Karlsruhe - 2 O 38/04 und 2 O 45/04 -, jeweils mit Anlagebänden. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
20 
Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Denn sie sind rechtmäßig.
20 
Die Kammer hat allerdings richtig erkannt, dass die Beklagte als Ortspolizeibehörde für den Erlass ihrer auf §§ 1, 3 PolG i. V. m. § 32 StVO gestützten Anordnung sachlich zuständig war. Ebenso zutreffend hat sie gesehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen, wenn die allgemeine Benutzung einer Wegefläche, die öffentlich ist, behindert wird. Insoweit bedarf es keiner Wiederholung (§ 130b Satz 2 VwGO).
21 
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der über das Grundstück des Klägers verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Freilich ist nach Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 eine Widmung (vgl. § 5 Abs. 1, auch Abs. 6 StrG) unstreitig nicht erfolgt. Jedoch blieb gemäß § 57 Abs. 1 StrG a. F. der bei Inkrafttreten des Straßengesetzes nach früherem Recht begründete öffentlich-rechtliche Status einer Wegefläche erhalten und besteht fort. So liegt der Fall hier.
22 
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil und der dort nachgewiesenen ständigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass im badischen Landesteil nach dem bis zum 30.06.1964 geltenden Recht Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden und diese für den Gemeingebrauch ausdrücklich oder stillschweigend gewidmet war, in Verwirklichung dieser Widmung der Weg tatsächlich durch die Allgemeinheit benutzt wurde und der Weg in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand.
23 
Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats erörtert und unter den Beteiligten unstreitig, war eine für den Fußgänger- und Fahrverkehr geeignete Wegeanlage, die über das Grundstück des Klägers führte, lange vor Inkrafttreten des Straßengesetzes mindestens seit der Vermessung sämtlicher Liegenschaften auf der Gemarkung Völkersbach durch den Geometer Diemer, die in den Jahren 1862 bis 1873 erfolgte, vorhanden. Dies belegen die Eintragungen im Übersichtsplan zum Gemarkungsatlas Völkersbach, Stand 1873, ferner die Einzeichnung des Wegs im Plan 1 zum Gemarkungsatlas sowie im Handriss 9. Die Unterschiede in der Darstellung des fraglichen Wegestücks (ebenso wie des Allmendpfadwegs), die zwischen den beiden zuletzt genannten Plänen bestehen, sind in Anbetracht des Grundstücks des Klägers nicht relevant. Sie dürften sich im Übrigen mit dem Charakter der Vorläufigkeit des Handrisses erklären lassen, der späterer Korrektur auf Grund des Offenlegungsverfahrens unterworfen wurde, wie § 51 der „Anweisung zu der stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 regelt (s. den Abdruck in der Anlage zur amtlichen Auskunft des Staatlichen Vermessungsamts Bruchsal vom 16.08.2004, AS. 155 ff. der Akten 2 O 38/04 des Landgerichts Karlsruhe). In Befolgung von § 29 der Anweisung wäre der Weg, an dem privates Eigentum bestand und der bis heute nicht vermarkt ist, nicht aufzunehmen gewesen, wenn er sich nicht „in äußeren Zeichen“ dargestellt hätte. So interpretieren den Befund auch die amtlichen Auskünfte des Staatlichen Vermessensamts Bruchsal vom 19.05., 16.08. und 15.09.2004, die das Landgericht Karlsruhe im Verfahren 2 O 38/04, an dem der Kläger beteiligt ist, eingeholt hat und die den Beteiligten bekannt sind. Ein frühes Zeugnis für den Weg dürfte außerdem im sog. Völkersbacher Dorfbuch vorliegen, das in einer vom Kloster Frauenalb als Grundherrschaft veranlassten Abschrift aus dem 18. Jahrhundert überliefert ist. Im Kapitel über „des Dorfs Völkersbach erkannte Wege, Stege, Erbpfade, Allmenden und Lucken“ wird der Weg in Text und zeichnerischer Darstellung erwähnt, allerdings wohl nur als Fußpfad (s. zu den Einzelheiten die Äußerung des Archivdirektors Dr. John vom 27.06.2002 an den Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.St. Nr. 260, Bl. 22 der Akten der Beklagten).
24 
Des Weiteren schließt sich der Senat dem verwaltungsgerichtlichen Urteil insofern an, als sich eine stillschweigende Widmung des Wegs für den Gemeingebrauch, die im Unterschied zu den Regelungen des § 5 StrG nach altem Recht ausreichte, nicht feststellen lässt. Eine schlüssige Handlung, die auf die Absicht der Widmung schließen ließe, wird auch von der Beklagten nicht benannt. Jedoch folgt die Öffentlichkeit des Weges aus der Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung, das der Senat nach wie vor als prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht beurteilt. Es begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche, sofern sie seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden war und im Bewusstsein der Rechtsausübung, insbesondere ohne Widerspruch des Grundeigentümers, allgemein benutzt wurde. Dabei muss das Recht nachweislich seit 40 Jahren ständig ausgeübt worden sein und es darf für die vorangegangen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht bestehen. Da die Frist mit Inkrafttreten des Straßengesetzes endete, müssen diese Voraussetzungen mindestens bis zum Jahre 1884 nachgewiesen sein (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 26, ferner ausführlich Kirchberg/Löbbecke, VBlBW 2007, 401 ff., jeweils mit Belegen der Rechtsprechung, auch des erk. Senats). Diesen Nachweis sieht der Senat im vorliegenden Fall als geführt an. Er gewinnt diese Erkenntnis in erster Linie aus vorliegenden Urkunden, die in ihrem Kontext zu interpretieren sind. Der dadurch zu gewinnende Befund wird durch Zeugenaussagen gestützt. Beide Beweismittel wurden in der bisherigen Rechtsprechung gleichermaßen als geeignet angesehen und herangezogen (vgl. z. B.: Urt. d. erk. Senats v. 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183; Urt. d. 1. Senats d. VGH Baden-Württemberg v. 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Lorenz/Will a. a. O. § 2 RdNr. 27). Demgegenüber sehen Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403) wegen der subjektiven Elemente des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung Zeugenaussagen als „maßgebliche“ Erkenntnismittel an. Diese Auffassung überzeugt zwar im prinzipiellen Ansatz, erscheint aber nicht zwingend, wenn - wie sogleich zu zeigen sein wird - die zum Nachweis erforderlichen inneren Tatsachen sich auf andere Weise verlässlich erschließen.
25 
Die Schlussfolgerung auf das Bewusstsein früherer Benutzer, zum Gemeingebrauch an dem Weg berechtigt gewesen zu sein, zieht der Senat aus den erwähnten zeichnerischen Darstellungen des Wegestücks als öffentlicher Weg in Plänen des Gemarkungsatlas Völkersbach in Verbindung mit den Regeln und Bedingungen, die zu solcher Art der Darstellung führten. Im Einzelnen: Nach dem Gesetz vom 26.03.1852 mussten sämtliche Liegenschaften des Großherzogtums Baden stückweise vermessen werden. Die Vermessungsarbeiten führte in der Gemarkung Völkersbach Geometer Diemer in den Jahren 1862 bis 1873 durch, wie der Vorbericht zum Gemarkungsatlas Völkersbach ersehen lässt. Dabei waren die schon erwähnten Vorschriften der „Anweisung zur stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des Großherzogtums Baden“ vom 09.08.1862 zu beachten. Im Katalog der aufzunehmenden „Culturarten“, den § 30 der Anweisung enthält, sind auch die „zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Plätze... andere öffentliche Straßen, Feldwege ...“ aufgeführt. Lediglich dann, wenn die Grundfläche einer „Cultur- art“ weniger als 1/20 des Grundstücks beträgt, sind sie nicht auszuscheiden. Abs. 3 der Vorschrift enthält nur eine Rückausnahme hiervon, die aber im vorliegenden Fall irrelevant ist, weil die umstrittene Wegefläche 5 % der Grundstücksfläche überschreitet. Die Einzeichnung des Wegs in den genannten Unterlagen bezeugt mithin, dass jedenfalls der Geometer seinerzeit von der Öffentlichkeit des Wegs überzeugt war. Es ist anzunehmen, dass er seine Überzeugung aus Auskünften des Bürgermeisters und von Bürgern der Gemeinde Völkersbach gewinnen konnte. Für die korrekte Zuordnung des Wegs als öffentlich spricht des Weiteren, dass nach Fertigstellung des gesamten Vermessungswerks die Pläne und das Güterverzeichnis sechs Wochen lang öffentlich ausgelegt und die Güterzettel den Eigentümern zur Überprüfung ausgehändigt worden waren, „um Unrichtigkeiten in der Aufnahme der Grundstücke, Rechte und Lasten und Fehler in der Aufzeichnung der Eigentümer zu entdecken, ferner um Anstände zu beseitigen, welche sich bei der Vermessung ergeben haben und nicht sogleich gehoben werden konnten“ (§ 51 der Anweisung). Der Vorbericht des Gemarkungsatlas Völkersbach enthält dementsprechend folgenden Vermerk:
26 
„Von den zur Erörterung gekommenen Anständen ist keiner unerledigt geblieben“.
27 
Die Aufnahme des Wegs bei der Vermessung erlaubt mithin den Schluss, „dass der Weg über die interne Nutzung hinaus rechtlich von Belang war, sonst wäre er nicht in das Vermessungswerk aufgenommen worden“, wie das Staatliche Vermessungsamt Bruchsal in seiner amtlichen Auskunft vom 19.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, darlegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Geometer seinerzeit in Abweichung von den Anweisungen verfahren wäre und die Betroffenen dies hingenommen hätten, sind nicht erkennbar. Auf Grund dieser - besonderen - Umstände stellen die Pläne nicht nur die Realität einer Wegeanlage unter Beweis, sondern erweisen sich überdies als Dokumentation eines subjektiven Tatbestands, nämlich des Bewusstseins der Benutzer, zum Wegegebrauch berechtigt zu sein.
28 
Auch Indizien dafür, dass sich in der Folgezeit trotz realer Existenz des Wegs dessen Öffentlichkeitsstatus im Bewusstsein der Benutzer geändert hätte, liegen nicht vor. Im Gegenteil: Die schriftlichen Äußerungen, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 05.04.2007 beigefügt hat, weisen in die gleiche Richtung. Insbesondere der Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Frau A. K. kommt dahingehende Aussagekraft zu. Nicht nur die Benutzung durch Frau K. selbst wird darin bezeugt, sondern auch über die ungehinderte Benutzung durch die Eltern berichtet. Aufschlussreich ist insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei, bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Wegs durch die Völkersbacher Bürger könnten nicht erhoben werden. Gegenteiliges folgt nicht aus den weiteren Äußerungen, wenngleich sie wegen des Alters der betreffenden Personen nur die letzten Jahrzehnte vor Inkrafttreten des Straßengesetzes betreffen, ihnen deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann. Erst recht lässt die Forderung der Gemeinde Völkersbach, eine Baulast zu bestellen, keine relevanten Rückschlüsse zu. Die Gemeinde erhob sie im Jahre 1970, also außerhalb des beachtlichen Zeitraums; die Motive hierfür sind unklar.
29 
Schon die erörterten Feststellungen und Erkenntnisse widersprechen der Annahme eines sog. Interessentenwegs, der nach früherem badischem Wegerecht als Privatweg zu qualifizieren war (vgl. Senatsurteil v. 18.04.1984 - 5 S 1411/82 - BWGZ 1984, S. 478 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Großherzoglichen Badischen Verwaltungsgerichtshofs). Zwar spricht alles dafür, dass der Weg in erheblichem Maße als Zugang und Zufahrt zu den nördlich des Ortsetters gelegenen Gewannen und deshalb von einem engeren Kreis benutzt wurde, was nach dem - insoweit großzügigen - Verständnis im Urteil vom 18.04.1984 die Qualifizierung als Interessentenweg nicht hinderte. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass am Allmendpfadweg der Friedhof lag und die kürzeste Verbindung aus den östlichen und südlichen Ortsteilen von Völkersbach zum Friedhof über den Allmendpfadweg und mithin über das streitige Wegestück führte. Trauerzügen verblieb dieser Weg, wenn sie von einem in den genannten Ortsteilen liegenden Trauerhaus ausgingen. Hinzu kommt, was auch die Auskunftspersonen berichten, dass der Allmendpfadweg die Verbindung zum Rimmelsbacher Hof herstellte und darüber hinaus zu den entfernteren Dörfern bis hin nach Ettlingen. Für die überörtliche Verkehrsbedeutung des Wegs spricht nicht zuletzt die Verwendung des Planzeichens, das nach der Zeichenerklärung für einen Vicinalweg vorgesehen ist. Aus all diesen Gründen verbietet sich die Charakterisierung als Interessentenweg.
30 
Kann danach die tatsächliche Verwirklichung der kraft unvordenklicher Verjährung vermuteten Widmung nicht zweifelhaft sein, so ist dem Kläger und dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass für die rechtliche Beziehung zur früher selbständigen Gemeine Völkersbach als wegebaupflichtigem Verband wenig ersichtlich ist. Die Gemeinde ist unstreitig nicht Grundstückseigentümerin. Die von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin in Auftrag gegebene und finanzierte Pflasterung datiert auf das Jahr 1989, das außerhalb des maßgeblichen Zeitraums liegt. Gleichwohl offenbart diese Maßnahme die damalige Überzeugung der Gemeindeverwaltung vom öffentlichen Status der Wegefläche. Dies erscheint immerhin als Fingerzeig auch für die Qualifizierung in früherer Zeit. Auffällig ist freilich die unter den Beteiligten unstreitige Tatsache, dass bei Teerung des gesamten Allmendpfadwegs das über das Nachbargrundstück Flst.Nr. 49 verlaufende Wegestück ausgespart blieb. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung des Senats dazu vorgebracht, dass die seinerzeitige Eigentümerin die Befestigung durch eine Teerdecke abgelehnt habe. Gegen diese Behauptung sprechende Gründe sind nicht vorgebracht worden; die Weigerung lässt sich auch mit der Überlegung nachvollziehen, die Eigentümerin habe damit den Wegeverlauf über privaten Grund dokumentieren und damit möglicherweise den Versuch unternehmen wollen, jedenfalls den Fußgängerverkehr und nach Möglichkeit auch den Fahrzeugverkehr auf das andere Teilstück des Allmendpfadwegs abzudrängen. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass der Großvater des Klägers in früherer Zeit den Weg pflasterte und deshalb weitere Unterhaltungsmaßnahmen angesichts der Verkehrsbedeutung des Wegs entbehrlich waren.
31 
In Würdigung all dieser Umstände des Einzelfalls steht für den Senat mit ausreichender Gewissheit die Öffentlichkeit des Wegestücks fest. Auf die gegen die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung im verwaltungsgerichtlichen Urteil erhobenen Einwände und deren Vertiefung durch Kirchberg/Löbbecke (aaO. S. 403 ff.) kommt es entscheidungsrelevant nicht an. Die praktischen Schwierigkeiten der Führung eines Zeugenbeweises sind dem auch in allen anderen Bereichen auftretenden Umstand geschuldet, dass die Erinnerung an zeitlich weit zurückliegende Tatsachen verblasst und Zeitzeugen schließlich versterben. Bedeutsam ist jedoch der Einwand, dass das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung die - wenngleich widerlegliche - Vermutung der Entstehung eines Rechts in der Vergangenheit nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Seite aufweist. In einem Fall, der hier aber nicht vorliegt, in dem der allein durch Zeugen geführte Nachweis nur für den Zeitraum zwischen 1924 und 1964 gelänge, für das davor liegende Menschenalter jede Kenntnis fehlte, dürfte der Nachweis nicht geführt sein. Die eingewendete Unvereinbarkeit des Rechtsinstituts mit der geltenden Eigentumsgarantie beachtet nicht hinreichend, dass nicht erst der heutzutage geführte Nachweis den privaten Eigentümer belastet, sondern diese Belastung in früherer Zeit erfolgt ist. Weder Art. 14 GG greift mithin ein noch können die heutige eigentumsrechtliche Dogmatik und die einfach gesetzliche Verortung der Widmung zwischen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums und einer Enteignung gemäß §§ 5 und 12 StrG relevant sein. Die heutige Feststellung der Tatsachen, auf die sich in Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche gründet, ist nicht konstitutiv für die Eigentumsbelastung, sondern belegt nur diesen Vorgang aus früherer Zeit, dem gewissermaßen Tatbestandswirkung zuzuerkennen ist, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit nach früherem und erst recht nach heutigem Recht ankommt.
32 
Soweit der Kläger schließlich Ermessensfehler rügt, ist ihm nicht zu folgen. Bei Sperrung eines öffentlichen Wegs oder Behinderung des Gemeingebrauchs durch den privaten Eigentümer des Straßengrunds kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre regelmäßig nicht in Betracht. Warum hier eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWGZ 1994, 658). Auch die bisher unterbliebene Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 48 ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Anordnung. Allerdings kann gegen ihn nur dann vollstreckt werden, wenn gegen die übrigen Miteigentümer eine vollzugsfähige Beseitigungsanordnung oder Duldungsverfügung vorliegt. Vorher darf die Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme nicht durchführen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.