Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2016 - 5 S 1476/16

published on 29/11/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2016 - 5 S 1476/16
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Juli 2016 - 8 K 137/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke Nr. 2828 bis 2840 auf der Gemarkung T...-B... Die Firma ..., deren Gesellschafter der Antragsteller war, betrieb dort bis zum Jahr 2011 Kiesabbau, ein Betonfertigteilewerk sowie ein Transportbetonwerk ("...-Gelände"). Zwischen dem "...-Gelände" und dem Ufer eines Baggersees liegt das der Antragsgegnerin gehörende Flurstück Nr. 7213, auf dem ein Weg bis zu dem einem Dritten gehörenden Flurstück Nr. 2841 führt, wo er als Sackgasse endet. Ende der 1990iger Jahre bemühte sich der Antragsteller um den Erwerb oder die Anmietung der an das "...-Gelände" grenzenden Fläche des Wegeflurstücks. Mit Schreiben vom 24.02.1999 lehnte die Antragsgegnerin dies unter Hinweis auf Planungen zum Neubau der B ... und einer daher nötigen Erhaltung des öffentlichen Weges ab. Zugleich forderte sie ihn auf, einen in Höhe seines Flurstücks Nr. 2828 auf dem Weg errichteten Bauzaun mit Tor zu beseitigen. Mit Schreiben vom 20.12.1999 wiederholte sie diese Aufforderung. Der Antragsteller kam dem nicht nach.
Im August 2014 beschwerte sich eine Bürgerin, der Zugang zum Baggersee sei "noch dichter" gemacht worden. Der Ortsvorsteher teilte mit, die Absperrung sei verstärkt und mit Schildern "Privatgelände - Betreten verboten" versehen worden. Der Weg sei für Spaziergänger, Erholungssuchende und Naturbeobachter der einzige öffentliche Zugang zum Baggersee. Bis zum Frühjahr/Sommer 2014 sei er noch über einen Trampelpfad an der Absperrung vorbei erreichbar gewesen. Jetzt sei er auf ca. 250 m Länge unpassierbar.
Mit Bescheid an den Antragsteller vom 27.11.2014 verfügte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die "sofortige" Entfernung des Bauzauns und drohte ihm für den Fall, dass er diese Verpflichtung nicht "fristgerecht" erfülle, 1.000 Euro Zwangsgeld an. Der Antragsteller erhob Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist, und beantragte beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Mit Beschluss vom 11.07.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Gegen den ihm am 18.07.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29.07.2016 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beseitigungsverfügung vom 27.11.2014 wieder herzustellen. Mit seiner am 11.08.2016 eingegangenen Beschwerdebegründung macht er geltend, der Sofortvollzug sei nicht gerechtfertigt, weil das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Dringlichkeitsinteresse fehle. Denn das beanstandete Tor sei, wie er bereits an Eides statt versichert habe und sich auch aus einem Zeitungsbericht ergebe, schon seit den 1980iger Jahren vorhanden und von der Ortsverwaltung B... mit der Folge unbeanstandet geduldet worden, dass von einem stillschweigend geschlossenen Straßenbenutzungsvertrag auszugehen sei. Die Dringlichkeit könne auch nicht mit der Erschließung des einem Dritten gehörenden Flurstücks Nr. 2841 begründet werden, da dieses über weitere Feldwege erschlossen sei oder künftig wäre. Ungeachtet dessen bestehe ein Dringlichkeitsinteresse auch deshalb nicht, weil das Tor während der Betriebszeiten regelmäßig geöffnet sei, wie die Antragsgegnerin in einem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 30.01.2015 eingeräumt habe. Die Beseitigungsverfügung sei rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Der streitige Abschnitt des Feldwegs sei seit Jahrzehnten im Wege einer behördlich geduldeten Sondernutzung dem Gemeingebrauch entzogen. Er liege zudem in einem privaten Betriebsgelände, das nicht für Spaziergänger, Erholungssuchende und Naturbeobachter zugänglich sei. Davon gehe auch das Landratsamt ... in seiner Anordnung vom 26.11.2013 aus, mit der es in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Antragstellers für "wilden Müll" auf dem Betriebsgelände angenommen habe, dieses Gelände sei für die Allgemeinheit nicht frei zugänglich. Die Antragsgegnerin habe auch nicht berücksichtigt, dass er aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht zumutbare Vorkehrungen treffen müsse, um einen ungehinderten Zugang auf das Betriebsgelände und insbesondere zum Baggersee zu unterbinden. Sie habe auch übersehen, dass für das Flurstück Nr. 2841 alternative Zufahrtsmöglichkeiten bestünden. Aus diesem Grund und auch deshalb, weil es für ihn unzumutbar sei, das gesamte Betriebsgelände auf 250 m Länge beidseits des Weges mit Zäunen zu sichern, sei die Beseitigungsverfügung unverhältnismäßig. Als mildere Mittel kämen zudem Auflagen zur Öffnung des Tores während der Betriebszeiten an Werktagen, wie bisher jahrelang praktiziert, oder auch nur die Entfernung des am Grünstreifen angebrachten Zaunes in Betracht, so dass die Toranlage gegebenenfalls über den bewachsenen Grünstreifen "umgangen" werden könne.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Gegenstand der Beschwerde ist - nur - die Ablehnung der Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug der Beseitigungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27.11.2014, nicht aber auch der damit verbundenen Zwangsgeldandrohung (Nr. 3). Der angefochtene Beschluss geht davon aus, dass der Antragsteller nur in diesem Umfang die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt hat.
2. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insoweit folgt der Senat der überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zur Beschwerdebegründung ist zu bemerken:
a) An der sofortigen Vollziehung der auf § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG gestützten Verfügung, den Bauzaun auf dem Weg Flurstück Nr. 7213 sofort zu entfernen, besteht entgegen der Ansicht des Antragstellers ein besonderes öffentliches Interesse i.S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, das eine Vollziehung der Beseitigungsverfügung besonders dringlich macht und keinen Aufschub bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache duldet. Dieses ist - wie im Allgemeinen bei Verwaltungsakten zur Gefahrenabwehr oder Störungsbeseitigung (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 210 m.w.N.) - im Wesentlichen mit dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der durch die Straßensperrung eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PolG) - hier in Gestalt eines Verstoßes gegen das Verbot nach § 32 Abs. 1 StVO - identisch. Wird ein beschränkt-öffentlicher Weg durch einen Bauzaun vollständig für den Verkehr gesperrt, beeinträchtigt dies die öffentliche Benutzung des Weges im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 13 StrG), auch für Fußgänger, so schwer, dass grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung besteht, welches das Aufschubinteresse des Verpflichteten (§ 80 Abs. 1 VwGO) selbst dann überwiegt, wenn der Ausgang des Verfahrens über den Rechtsbehelf gegen die Verfügung offen erscheint, es neben dem gesperrten Weg weitere Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeiten zu Anliegergrundstücken gibt oder wenn die bisherigen Nutzer des Weges nur Umwege in Kauf nehmen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.11.1995 - 5 S 2778/95 - VBlBW 1996, 193, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 M 172/06 - juris Rn. 9 m.w.N.).
Anderes folgt hier nicht ausnahmsweise daraus, dass der Antragsteller den Bauzaun mit Tor schon vor Jahrzehnten auf dem Weg errichtet hat und die Antragsgegnerin dagegen bisher nicht ordnungsrechtlich eingeschritten ist. Richtig ist zwar, dass ein Dringlichkeitsinteresse i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Falle der Sperrung eines öffentlichen Weges ausgeschlossen sein kann, wenn die für eine Beseitigungsverfügung zuständige Behörde (hier die Straßenverkehrsbehörde, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2015 - 3 C 15.14 - BVerwGE 153, 140, juris Rn. 17) die Sperrung des öffentlichen Weges über einen längeren Zeitraum unbeanstandet geduldet und sich die Sach- oder Erkenntnislage nicht wesentlich geändert hat. Davon kann hier indes keine Rede sein. Die den Anlass für die streitige Verfügung und ihren Sofortvollzug bildende dauerhafte und jedweden öffentlichen (Fußgänger-)Verkehr ausschließende vollständige Sperrung des Weges besteht erst seit dem Sommer des Jahres 2014, wie die bei den Akten befindlichen Angaben von Bürgern und nicht zuletzt der vom Antragsteller vorgelegte Zeitungsbericht vom 28.10.2014 belegen ("im Sommer mit Tor und Drahtzaun hermetisch abgeriegelt"). Der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 30.01.2015 mitgeteilt hat, bei mehreren Kontrollen sei festgestellt worden, dass das im Bauzaun vorhandene Tor jeweils offen gestanden habe, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn da diese Kontrollen nach Erlass der streitigen Verfügung stattgefunden haben, dürfte die festgestellte Toröffnung nur eine Reaktion auf das behördliche Einschreiten gewesen sein. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auch vorher schon den Bauzaun ausdrücklich als unzulässige Sperrung der öffentlichen Wegefläche beanstandet und unmissverständlich dessen Beseitigung gefordert hat (vgl. die Schreiben an den Antragsteller vom 24.02. und 20.12.1999). Ob die Antragsgegnerin den nach den Angaben des Antragstellers bereits Anfang der 1980iger Jahre errichteten Bauzaun mit Tor bis zum Jahr 1999 trotz des Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 StVO ausdrücklich oder stillschweigend beanstandet oder geduldet hat - insoweit ist den Akten und dem Vortrag der Beteiligten nichts Konkretes zu entnehmen - kann dahinstehen. Jedenfalls seit dem Scheitern der Verhandlungen über einen Verkauf oder eine Vermietung der streitigen Wegefläche im Jahr 1999 kann von einer unbeanstandeten Duldung keine Rede mehr sein. Die Antragsgegnerin hat damals gegenüber dem Antragsteller eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie den Bauzaun nicht - mehr - duldet, weil er auf einer öffentlichen Wegefläche steht, und den Antragsteller mehrfach aufgefordert, diese Absperrung zu beseitigen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin auch anschließend nicht ordnungsrechtlich eingeschritten ist, obwohl der Antragsteller dieser Aufforderung ca. 15 Jahre lang nicht nachgekommen ist, schließt das Dringlichkeitsinteresse ebenfalls nicht aus. Denn wie sich aus den dem Senat vorliegenden Akten klar ergibt, hat sich die Sachlage im Sommer 2014 so erheblich geändert, dass jedenfalls nunmehr ein sofortiger ordnungsrechtlicher Handlungsbedarf bestand. Das gilt zum einen für die durch den Bauzaun konkret verursachten Verkehrsbehinderungen. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass das Tor im Bauzaun bis zum Sommer 2014 zumindest tagsüber regelmäßig oder doch häufig geöffnet und im Falle seiner Schließung zumindest für Fußgänger noch über einen "Trampelpfad" auf einem Grünstreifen entlang des Weges zu umgehen war. Spätestens mit dem Wegfall dieser, trotz des schon länger vorhandenen Bauzauns auf dem Weg noch begrenzten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeiten entstand eine neue Situation, die ein sofortiges Handeln der zuständigen Behörde erforderte, da die vollständige Abriegelung eines öffentlichen Weges durch einen Privaten nicht hinnehmbar ist. Zum anderen wurde dieser Handlungsbedarf dadurch verstärkt, dass mit der bevorstehenden Realisierung des Neubaus der B ... eine alternative Zufahrt auf das im Eigentum eines Dritten stehende Grundstück Flurstück Nr. 2841 aller Voraussicht nach demnächst entfallen wird. Die Wiederherstellung eines zeitlich wie räumlich uneingeschränkten Verkehrs auf dem fraglichen Abschnitt des öffentlichen Feldwegs durch vollständige Beseitigung des Bauzauns erscheint danach besonders dringlich. Soweit die Beschwerde anführt, der Antragsteller habe dem Eigentümer und dem Nutzer des Grundstücks Flurstück Nr. 2841 zugesagt, dass sie dieses Grundstück über den streitigen Weg mit Zufahrt durch das Tor im Bauzaun erreichen könnten, änderte diese private Zusage nichts an der Dringlichkeit, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen und die uneingeschränkte Ausübung des Gemeingebrauchs an dem beschränkt-öffentlichen Feldweg wieder herzustellen.
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b) Aus den Darlegungen der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die angeordnete Beseitigung des Bauzauns entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte.
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Soweit die Beschwerdebegründung darlegt, "aufgrund der amtsbekannten Inanspruchnahme des Weges" sei von einem "stillschweigend geschlossenen Straßenbenutzungsvertrag" auszugehen, macht sie sinngemäß geltend, es fehle an dem von der Antragsgegnerin angenommenen Verstoß gegen das Verbot nach § 32 Abs. 1 StVO, weil vertraglich eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO) erteilt sei. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil es sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. des § 54 Satz 2 LVwVfG handelte, der mangels Wahrung der nach § 57 LVwVfG gebotenen Schriftform nichtig wäre (§ 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 125 BGB).
12 
Fehl geht ferner der Einwand, der streitige Abschnitt des Feldwegs sei seit Jahrzehnten im Wege einer behördlich geduldeten Sondernutzung dem Gemeingebrauch entzogen. Wie dargelegt (s.o. a), kann jedenfalls seit dem Jahr 1999 keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin den Bauzaun auf dem öffentlichen Weg unbeanstandet duldet. Abgesehen davon wird der durch die Widmung begründete Gemeingebrauch an einem öffentlichen Weg nicht allein durch die Duldung einer unerlaubten Sondernutzung beseitigt.
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Unzutreffend ist der Vortrag des Antragstellers, der streitige Wegeabschnitt sei deshalb seit Jahrzehnten der Öffentlichkeit entzogen gewesen, weil er "sich innerhalb des Betriebsgeländes der Antragstellerin" (gemeint ist das Betriebsgelände der insolventen Firma ...) befinde und daher auch nicht für Spaziergänger, Erholungssuchende und Naturbeobachter zugänglich sein müsse. Das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Wegeflurstück Nr. 7213 gehörte und gehört entgegen den Darlegungen der Beschwerdebegründung gerade nicht zum "...-Gelände", sondern es liegt außerhalb davon. Andernfalls hätte sich der Antragsteller auch wohl kaum um dessen Erwerb oder Anmietung bemüht, wie er es mit Erfolg bei anderen Grundstücken der Antragsgegnerin in der Umgebung getan hat. Der Verweis des Antragstellers auf die abfallrechtliche Anordnung des Landratsamts ... vom 26.11.2013 führt insoweit nicht weiter. Soweit darin ausgeführt wird, das "...-Gelände" sei für die Allgemeinheit nicht frei zugänglich, ist damit nicht auch das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Wegeflurstück Nr. 7213 gemeint. Die Behauptung in der Beschwerdebegründung, der Antragsteller habe "auf dem Betriebsgelände das gesamte gemeindliche Wegenetz käuflich erworben" trifft für dieses Flurstück gerade nicht zu. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass der beschränkt-öffentliche Weg auf diesem Flurstück auf seinem am "...-Gelände" vorbeiführenden Abschnitt irgendwann (teil-)eingezogen (§ 7 StrG) worden ist.
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Die Beseitigungsverfügung ist entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht ermessensfehlerhaft (§§ 3, 5 PolG i.V.m. § 40 LVwVfG), soweit dies gerichtlicher Kontrolle unterliegt (§ 114 VwGO). Die Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei der Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt, dass er aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht zumutbare Vorkehrungen treffen müsse, um einen ungehinderten Zugang auf das Betriebsgelände und insbesondere zum Baggersee zu unterbinden, greift nicht durch. Bei der Sperrung eines öffentlichen Weges durch einen Grundstückseigentümer kommt eine andere Ermessensentscheidung als die Beseitigung der Sperre nach §§ 3, 5 PolG nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950, juris Rn. 32 und vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - BWVPr 1992, 163 juris Rn. 36). Der Umstand, dass der Eigentümer eines an einen öffentlichen Weg grenzenden privaten Betriebsgeländes, auf dem früher Kies abgebaut worden ist, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht umfangreiche Vorkehrungen treffen muss, um einen ungehinderten Zugang vom öffentlichen Weg auf das - stillgelegte - Betriebsgelände und einen zugehörigen Baggersee zu unterbinden, ist kein Gesichtspunkt, der einen Ausnahmefall darstellt. Die mit der Lage eines ehemaligen Kiesabbau-Betriebsgeländes an einem beschränkt-öffentlichen Weg einhergehende Verkehrssicherungspflicht gibt grundsätzlich keinen Anlass, eine zur Vermeidung oder Minimierung dieser Pflicht vom Eigentümer des Betriebsgeländes eigenmächtig errichtete Sperrung des Weges ordnungsbehördlich zu dulden. Denn die Verkehrssicherungspflicht ist im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums hinzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die dem Antragsteller als Eigentümer des "...-Geländes" und der sich zum Baggersee anschließenden Flächen entstehenden Aufwendungen für Errichtung und Unterhaltung von Einfriedungen an (ehemals) erwerbswirtschaftlich genutzten Flächen auf ca. 250 m zu beiden Seiten des Weges unzumutbar sein könnten, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.
15 
Keinen Ausnahmefall bildet auch der von der Beschwerde angeführte Umstand, dass für das Flurstück Nr. 2841 eine alternative Zufahrtsmöglichkeit besteht. Wie die Antragsgegnerin plausibel darlegt, dürfte diese Zufahrtsmöglichkeit infolge der Realisierung des Neubaus der B ... demnächst entfallen. Abgesehen davon änderte eine alternative Zufahrtsmöglichkeit für dieses Grundstück nichts an der mit der Vollsperrung des Weges verbunden Beeinträchtigung des übrigen (Fußgänger-)Verkehrs. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin über 15 Jahre lang nicht gegen die Sperrung des Weges ordnungsrechtlich eingeschritten ist, stellt aus denselben Gründen, welche das Dringlichkeitsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO rechtfertigen (s.o. a)), keinen Ausnahmefall dar. Die Antragsgegnerin darf diese Gründe insbesondere zum Anlass nehmen, die vollständige Beseitigung des Bauzauns zu verlangen, und muss sich nicht auf Dauer mit dem bis zum Sommer 2014 bestehenden Zustand abfinden.
16 
Die angeordnete Beseitigung des Bauzauns mit Tor ist entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht unverhältnismäßig (§ 5 PolG). Die vom Antragsteller angeführten Auflagen zur Öffnung des Tores während der Betriebszeiten an Werktagen oder zur Entfernung nur des am Grünstreifen angebrachten Zaunes, so dass die Toranlage über den bewachsenen Grünstreifen wieder auf einem "Trampelpfad" umgangen werden kann, sind kein i. S. des § 5 Abs. 1 PolG gleich geeignetes milderes Mittel, da sie den Verstoß gegen das Verbot nach § 32 Abs. 1 StVO nicht - vollständig - beseitigen. Die Nachteile, die sich für den Antragsteller als Eigentümer der an den beschränkt-öffentlichen Weg grenzenden (ehemals) gewerblich genutzten Flächen durch die Entfernung des Bauzauns ergeben, stehen auch nicht erkennbar außer Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Beseitigung des Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 StVO5 Abs. 2 PolG). Das gilt, wie oben dargelegt, insbesondere, soweit er für das "...-Gelände" verkehrssicherungspflichtig ist.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 30/04/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2006 - 4 K 1996/04 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rec
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.