Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2011 - 6 K 2134/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Ersatz eines Sachschadens.
Er ist als Studiendirektor am ...-Gymnasium in ... beschäftigt. Am 21.03.2011 stellte er unter Verwendung des Vordrucks „Meldung eines Unfalls“ Antrag auf Sachschadenersatz und gab hierbei an: „Zeitpunkt des Unfalls: Montag, 28.02.2011, 13.57; Unfallstelle: ..., ...-...-... ..., ... ... ... ...; dienstliche Tätigkeit: Begleitung von Schülern im Rahmen des Sozialprojektsaußerunterrichtliche Veranstaltung, Kopie der Genehmigung beigefügt; polizeiliche Aufnahme des Unfalls: Nein - nur Sachschaden am eigenen Kfz (BMW 320 d Touring); Unfallschilderung: Beim Einparken rückwärts mit der hinteren Stoßstange an eine Mülltonnenbox gestoßen - insbesondere an eine Betonkante. Folge: Delle, Abschürfungen und Riss in der Stoßstange; Art und Umfang der Beschädigung: Delle, Abschürfungen und Riss in der Stoßstange; triftige Gründe für Benutzung Kfz: Nach Beendigung des Dienstgangs Heimfahrt, da keine weiteren Dienstgeschäfte mehr. Lange Abwesenheit. Enorme Zeitersparnis; ungünstige Anbindung mit ÖPNV.“
Den Antrag lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 25.03.2011 ab, da der Kläger beim Rückwärtsfahren grob fahrlässig gehandelt habe.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ein Einparkvorgang keinen atypischen, sondern einen alltäglichen Verkehrsvorgang darstelle, bei dem es gegebenermaßen aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit zu Parkschäden kommen könne; er habe beim Einparkvorgang lediglich die Außenmaße seines Fahrzeugs geringfügig falsch eingeschätzt, so dass es zu einer leichten Berührung mit dem Müllbehälter gekommen sei; beim Einparken seien weder Schüler noch sonstige Personen anwesend gewesen; die Nutzung des privaten Pkw sei von Seiten der Schulleitung explizit genehmigt worden; bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätte sich die Dienstzeit (von 9,5 Stunden) um gut 1 bis 1,5 Stunden erhöht; nach Unterrichtsende habe er noch schulische Aufgaben aufgrund seiner Funktion an der Schule wahrzunehmen gehabt; auch nach Rückkehr in seine Wohnung habe er Aufgaben erledigen und seinen Unterricht für den nächsten Tag vorbereiten müssen; in diesem Zusammenhang sei eine Zeitersparnis von rund 1,5 Stunden ein triftiger Grund für die Nutzung des Privatfahrzeugs.
Nach einem Aktenvermerk vom 05.05.2011 teilte die Schulleiterin des ...-Gymnasiums dem Regierungspräsidium auf Anfrage mit, „dass Verwendung ÖPNV bei Genehmigung d. außerunterr. Veranstaltung nicht geprüft wurde.“
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2011 zurück, weil die Voraussetzungen der den geltend gemachten Sachschadensersatz regelnden Ermessensvorschrift des § 80 LBG nicht vorlägen; da der Kläger trotz sich ihm aufdrängender Umstände und gesteigerter Sorgfaltspflichten ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen rückwärts eingeparkt sei, habe er den Schaden grob fahrlässig verursacht; zudem hätten für die dienstliche Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs keine triftigen Gründe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 LRKG vorgelegen, worüber die Schulleitung (als Dienstreisegenehmigungsstelle) nicht mit Bindungswirkung für das Regierungspräsidium (als für die Gewährung von Sachschadenersatz zuständige Stelle) entscheide.
Auf die am 09.06.2011 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 31.10.2011 - unter Abweisung der Klage im Übrigen - den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.03.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.05.2011 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm hinsichtlich des an seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...-...-... anlässlich der Dienstreise vom 28.02.2011 eingetretenen Sachschadens Sachschadensersatz in Höhe von 1.302,15 EUR zu leisten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Leistung des begehrten Sachschadensersatzes, aber einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, weil die Sache noch nicht spruchreif sei. Anspruchsgrundlage für das Begehren sei § 80 Abs. 1 LBG, der dem Beklagten Ermessen einräume. Zu den sonstigen Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift gehörten auch privateigene Kraftfahrzeuge. § 80 Abs. 2 LBG sei hingegen nicht einschlägig, weil das Fahrzeug des Klägers nicht beschädigt worden sei, als es abgestellt gewesen sei. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift (§ 80 Abs. 4 LBG) sei vom Finanzministerium noch nicht erlassen worden. Daher habe der Beklagte zu Recht die bisherigen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften vom 03.11.1980 und vom 31.05.1990 sinngemäß angewandt. Danach werde dem Beamten bei grober Fahrlässigkeit kein Sachschadensersatz geleistet. Habe der Beamte den Dienstunfall „einfach“ fahrlässig herbeigeführt, so sei zu prüfen, ob ihm nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach dem Maß seines Verschuldens, zugemutet werden könne, den Sachschaden ganz oder teilweise selbst zu tragen. Ein Beamter verhalte sich grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletze, wenn er nicht beachte, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse, oder wenn er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstelle. Nach diesem Maßstab habe sich der Kläger zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig verhalten, als er beim Einparken rückwärts mit der hinteren Stoßstange seines Fahrzeuges an eine Mülltonnenbox gestoßen sei und dadurch die Stoßstange beschädigt habe. § 9 Abs. 5 StVO, auf den sich der Beklagte berufe, finde auf Parkplätzen (und in Parkhäusern) nur in eingeschränktem Maß Anwendung, weil auf Parkplätzen geringere Geschwindigkeit gefahren und weil auf diesen Verkehrsflächen in besonderem Maß mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen gerechnet werden müsse. Es entbinde den auf einem Parkplatz rückwärtsfahrenden Fahrzeuglenker aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles nicht von besonderen Sorgfaltspflichten. Die Umstände des Einzelfalles sprächen hier aber gegen grobe Fahrlässigkeit. Zum einen sei das Fahrzeug des Klägers ein Kombi, bei welchem die Sicht nach hinten, insbesondere die Abschätzung des Fahrzeugendes, besser sei als bei einer Limousine. Ferner seien die Sichtverhältnisse gut und die Parklücke auch nicht eng gewesen. Schließlich sei die Mülltonnenbox zwar breit, aber nicht besonders hoch gewesen. Bei den herrschenden guten Sichtverhältnissen sei der Kläger auch nicht verpflichtet gewesen, sich beim Rückwärtsfahren einweisen zu lassen. Liege mithin „normale“ Fahrlässigkeit vor, so habe der Kläger nach 32.1.2 der Verwaltungsvorschrift vom 03.11.1980 dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz seines Schadens, sei es ganz oder teilweise. Da der Beklagte diese ermessenslenkende Vorschrift nicht beachtet habe, sei ihm ein Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 zweite Alt. VwGO unterlaufen. Ein weiterer Ermessenfehler liege darin, dass der Beklage zu Unrecht einen triftigen Grund für die Dienstreise des Klägers verneint habe. Die Schulleiterin des ...-Gymnasiums habe am 21.02.2011 ausdrücklich die Dienstreise(n) des Klägers mit dem Privat-Pkw ...-...-... zum Wohnheim der... ... in ... genehmigt. Damit sei der Kläger berechtigt gewesen, die Dienstreise mit seinem Pkw anzutreten, und zwar unabhängig davon, dass die Schulleiterin nur seine Vorgesetzte, nicht aber seine Dienstvorgesetzte sei. Durch die Genehmigung trage der Dienstherr je nach den Umständen des Falles das ganze oder teilweise Schadensrisiko für den privateigenen Pkw bei der Dienstreise (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen), und diese Risikoverteilung könne nachträglich nicht dadurch beseitigt werden, dass der Dienstvorgesetzte trotz vorliegender Dienstreisegenehmigung triftige Gründe für die Benutzung des Pkw verneine. „Triftiger Grund“ sei hier vielmehr die Genehmigung durch die Schulleiterin. Der Kläger weise mit Recht darauf hin, dass andernfalls jeder Beamte, dem „nur“ von seinem Vorgesetzten, nicht aber von seinem Dienstvorgesetzten eine Dienstreise mit seinem Pkw genehmigt worden sei, sich bei der dienstvorgesetzten Stelle erkundigen müsste, ob denn wirklich triftige Gründe für die Nutzung des Pkw vorlägen. Dies würde schon von der Praktikabilität her ganz erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen und es würde auch die Entscheidungsbefugnis des Vorgesetzten „vor Ort“ erheblich erschweren, zumal Dienstreisen mit dem privateigenen Pkw häufig kurzfristig genehmigt werden müssten. Es wäre auch nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu vereinbaren, wenn der Beamte trotz Genehmigung der Dienstreise hinterher keinen Sachschadensersatz fordern könnte, weil im Nachhinein nun doch triftige Gründe verneint würden. Trotz dieser Ermessenfehler sei die Sache aber nicht spruchreif. Wie sich aus 32.1.2 der Verwaltungsvorschrift vom 03.11.1980 ergebe, liege es im Ermessen des Beklagten zu bestimmen, ob und in welcher Höhe der Kläger, der fahrlässig gehandelt habe, den Schaden selbst zu tragen habe. Es sei dem Gericht verwehrt, insoweit sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Beklagten zu setzen. Aus diesem Grund könne nur ein Bescheidungsurteil ergehen.
Auf Antrag des Beklagen hat der Senat mit Beschluss vom 16.01.2012 - 4 S 3123/11 - die Berufung zugelassen, zu deren Begründung der Beklagte geltend macht: Die Feststellung des Gerichts, dass der Kläger den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht habe, sei fehlerhaft. Das Gericht lasse völlig im Unklaren, auf welcher Tatsachengrundlage seine Erkenntnis beruhe, das Fahrzeug des Klägers sei ein Kombi, bei welchem die Sicht nach hinten, insbesondere die Abschätzung des Fahrzeugendes, besser sei als bei einer Limousine. Einen allgemeinen dahingehenden Erfahrungssatz gebe es nicht. Es hänge vielmehr von der konkreten Fahrzeugform, insbesondere vom individuellen Modell sowie vom Zuschnitt der Fenster und der sog. Säulen des Fahrzeugs ab. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass Kombi-Fahrzeuge größer und vor allem deutlich länger als klassische Limousinen seien, spreche die allgemeine Lebenserfahrung gegen die Behauptung des Gerichts. Es verhalte sich vielmehr genau umgekehrt. Sowohl die Sichtverhältnisse als auch die Abschätzung des Fahrzeugendes seien bei Kombi-Fahrzeugen in der Regel schlechter bzw. schwieriger als bei kompakteren Fahrzeugen. Wie der Kläger selbst vortrage, habe er beim Einparkvorgang die Außenmaße seines Fahrzeugs sowie die Gegebenheiten der Parklücke geringfügig falsch eingeschätzt; schon diese Einlassung spreche gegen die Annahme des Gerichts. Hinsichtlich dessen Feststellung, dass die Mülltonnenbox zwar breit, aber nicht besonders hoch gewesen sei, bleibe ebenfalls unklar, was das Gericht unter „nicht besonders hoch“ verstehe. Tatsache sei vielmehr, dass bei der unstreitigen großen Breite der Mülltonnenbox diese unter Benutzung der Rückspiegel bzw. beim rückwärtigen Umschauen für den Kläger - zumal bei den angeblich guten Sichtverhältnissen - ohne weiteres unschwer zu erkennen gewesen sei und insoweit ein markantes Hindernis dargestellt habe. Dies hätten die in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter eingeführten Bilder von der Unfallstelle bestätigt. Die Mülltonnenbox sei breiter und mindestens so hoch wie das Fahrzeug des Klägers und damit für den Kläger „bildausfüllend“ beim rückwärtigen Einparken, mithin also nicht zu übersehen und damit ein „markantes“ Hindernis im Sinne des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 15.12.2004 gewesen. Dass - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - im Hinblick auf Sichtverhältnisse und Größe der Parklücke gute Bedingungen für das Einparken vorgeherrscht hätten, spreche ebenfalls gegen die Verneinung einer groben Fahrlässigkeit. Denn auch insoweit sei es dem Kläger ein Leichtes gewesen, bei nur geringster Sorgfalt den Auffahrunfall zu vermeiden. Die vom Gericht festgestellten Tatsachen sprächen gerade für eine grob fahrlässige Unfallverursachung durch den Kläger. Der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens beim Einparkvorgang treffe den Kläger auch in subjektiver Hinsicht. Denn das rückwärtige Auffahren auf ein derart großes und damit unübersehbares Hindernis wäre für den Kläger bei Anwendung auch nur geringster Sorgfalt ohne weiteres zu vermeiden gewesen. Bereits beim Hinfahren zum Parkplatz sei die aus Beton gefertigte Mülltonnenbox für den Kläger unübersehbar gewesen. Auch der Parkplatz sei vergleichsweise weiträumig, gut einsehbar und übersichtlich im Hinblick auf Parkfläche und Abgrenzung zur „Betonmülltonnenbox“ gewesen. Nehme man die zum Unfallzeitpunkt herrschenden guten Sicht- und Wetterverhältnisse hinzu, könne der Unfall nicht anders erklärt werden, als dass der Kläger beim rückwärtigen Einparken grob fahrlässig gehandelt habe. - Ferner habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft festgestellt, dass die Genehmigung der Dienstreise unter Verwendung des privateigenen Pkw die dienstvorgesetzte Behörde in Bezug auf das Vorliegen triftiger Gründe bei der Entscheidung über den begehrten Sachschadensersatz binde. Die Genehmigung der Dienstreise habe zuvörderst reisekostenrechtliche Bedeutung und indiziere darüber hinaus allenfalls, dass der Kläger sich auf der Fahrt im Dienst befunden habe. Der Kläger sei damit berechtigt gewesen, seine Reisekosten auf der Basis der Regelungen des Landesreisekostengesetzes abzurechnen. Darin erschöpfe sich aber die Regelungsgeltung der Dienstreisegenehmigung. Reisekostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz einerseits und Sachschadensersatz nach § 80 LBG andererseits seien vom Wesen her unterschiedliche Regelungsbereiche, die voneinander zu trennen und an unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen geknüpft seien. Daran ändere auch der Verweis im Sachschadensersatzrecht auf § 6 LRKG nichts. Ebenso wie im Bereich der Heilfürsorgebestimmungen könne sich der Beamte auch nicht beim Sachschadensersatz allein auf die Dienstreisegenehmigung verlassen bzw. darauf vertrauen, dass damit Sachschadensersatz jedenfalls nicht an der Voraussetzung „triftige Gründe“ bzw. „schwerwiegende Gründe“ scheitern werde. Auch im Bereich des Sachschadensersatzes gebe es keinen beamtenrechtlichen Grundsatz, der es erforderte, dass mit der Genehmigung einer Dienstreise unter Verwendung des privaten Pkw zugleich über die Voraussetzungen für den Sachschadensersatz „triftige Gründe“ oder „schwerwiegende Gründe“ mitentschieden sei. All dies verkenne das Verwaltungsgericht, wenn es lapidar feststelle, dass „triftiger Grund“ hier vielmehr die Genehmigung durch die Schulleiterin gewesen sei. Für die Gewährung von Sachschadensersatz gemäß § 80 LBG und die Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen seien allein die Dienstvorgesetzten zuständig, nicht aber die Vorgesetzten im Sinne des § 3 Abs. 4 LBG. Dienstvorgesetzte der Lehrkräfte des Landes seien nicht die vorgesetzten Schulleiterinnen und Schulleiter, sondern sei der Regierungspräsident (§ 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Satz 2 BeamtZustV). Insoweit dürfte unstreitig sein, dass die Schulleiterin unzuständig sei für die Gewährung von Sachschadensersatz und die diesbezüglich (mit)entscheidende Frage, ob triftige Gründe im Sinne des § 80 LBG i.V.m. Tz. 32.1.7 BeamtVG Verwaltungsvorschrift bzw. § 6 LRKG vorlägen. Die Entscheidung einer unzuständigen Behörde oder Behördenleiterin könne aber nicht dazu führen, dass sie die zuständige Behörde in ihrer (Ermessens)Entscheidung binde. Mit der beanstandeten Feststellung des Gerichts ergäben sich auch weitere unvertretbare und unbillige Konsequenzen: Sobald ein Vorgesetzter eine Dienstreise unter Benutzung des privateigenen Pkw genehmige, dürfte nicht mehr geprüft werden, ob triftige Gründe tatsächlich vorgelegen hätten und diese die Übernahme des damit einhergehenden erhöhten Schadens- und Kostenrisikos rechtfertigten. Des Weiteren führte dies dazu, dass es mehr oder weniger vom Zufall abhinge, ob ein Beamter Sachschadensersatz erhalte oder nicht, da die Genehmigung von Dienstreisen an den rund 150 Gymnasien im Regierungsbezirk höchst unterschiedlich gehandhabt werde und nicht selten ohne die Angabe eines Verkehrsmittels erfolge. Sinn und Zweck der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, im Interesse der Gleichbehandlung anhand vergleichbarer Kriterien eine möglichst gleichförmige Handhabung der Fälle von Sachschadensersatz bei privater Pkw-Nutzung herbeizuführen, wären damit vereitelt. Die Annahme des Gerichts, dass die mit der Dienstreisegenehmigung getroffene Entscheidung des Dienstherrn, das Schadensrisiko in Bezug auf den genutzten privateigenen Pkw (mit Ausnahme des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit) zu übernehmen, nicht nachträglich dadurch beseitigt werden könne, dass das Vorliegen triftiger Gründe verneint werde, sei unzutreffend. Vielmehr sei dies Ausfluss der Zuständigkeitsregelungen und des Regelungsgehalts der Dienstreisegenehmigung, die gerade nicht das Vorliegen triftiger Gründe im Sinne der oben genannten Bestimmungen umfasse, sondern sich darauf beschränke, die Dienstreise zu genehmigen und damit dem Dienst zuzuordnen. Auch sei das Auseinanderfallen der Genehmigung einerseits und später darauf gestützter Ansprüche auf Kostenerstattung andererseits prägend nicht nur für den Bereich des Sachschadensersatzes, sondern auch für den Bereich der Heilfürsorge. Die anspruchsbegründenden Umstände müssten tatsächlich vorliegen und zwar auch dann, wenn diese zuvor durch den die Dienstreise Genehmigenden fälschlicherweise in der Genehmigung angenommen worden seien. Anderes könne nur gelten, wenn der Gesetzgeber oder der Dienstherr die Anerkennung triftiger Gründe der Dienstreisegenehmigungsstelle ausdrücklich übertragen habe oder es sich um die Benutzung eines für den Dienstreiseverkehr anerkannten privaten Pkw handele und die konkrete Benutzung von der Anerkennungsverfügung umfasst gewesen sei. Beides sei im Fall des Klägers nicht gegeben gewesen, da die Schulleiterin nur das Verkehrsmittel „Privat-Pkw“ genehmigt habe, nicht aber, ob für dessen Benutzung triftige Gründe im Sinne der einschlägigen Bestimmungen gegeben gewesen seien. Insoweit sei gegenüber dem Kläger auf keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzung „triftige Gründe“ gesetzt worden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Dienstreisegenehmigung vom 21.02.2011 neben dem Feld „Privat-Pkw“ auch das Feld „Bus“ angekreuzt und damit genehmigt gewesen sei. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Zeitaufwand von 100 Minuten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar eingestuft und damit das Vorliegen triftiger Gründe verneint habe. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Schulleiterin als Vorgesetzte des Klägers in der Dienstreisegenehmigung vom 22.02.2011 gar keine Entscheidung über das Vorliegen triftiger Gründe getroffen, mithin diese nicht positiv festgestellt, sondern allein die Verwendung der Verkehrsmittel „Bus“ und „Privat-Pkw“ genehmigt habe. Damit könne der Dienstreisegenehmigung die vom Kläger und vom Verwaltungsgericht beigemessene Regelungswirkung gar nicht zukommen. Mit der Genehmigung der beiden Verkehrsmittel sei die Vorgesetzte des Klägers offenbar selbst davon ausgegangen, dass auch der Bus für das Zurücklegen des Dienstgangs ein geeignetes Verkehrsmittel dargestellt habe bzw. dass beim Kläger keine triftigen Gründe für die Verwendung seines privateigenen Pkw vorgelegen hätten. Wäre die Vorgesetzte des Klägers hiervon ausgegangen, ergäbe die Genehmigung des Verkehrsmittels „Bus“ keinen Sinn. Auf fernmündliche Nachfrage habe die Schulleiterin dem Regierungspräsidium am 05.05.2011 mitgeteilt, dass sie bei der Genehmigung der Dienstreise des Klägers die Verwendung des ÖPNV nicht geprüft habe. Nachdem sie im Rahmen des Klageverfahrens mitgeteilt habe, sie gehe davon aus, dass angesichts der Zeitersparnis von insgesamt ca. 60 Minuten triftige Gründe vorlägen, sei sie um Erklärung der insoweit bestehenden Widersprüchlichkeiten in ihren Aussagen gebeten worden. Mit E-Mail vom 14.07.2011 habe sie mitgeteilt, dass sie aufgrund eigener Erfahrungen den ÖPNV in ... betreffend davon ausgegangen sei, dass der Pkw „das schnellste Transportmittel“ sei. Im Übrigen sei ihr auch nicht klar gewesen, dass sie weitergehende Prüfungen hätte vornehmen müssen. Die Stellungnahme der Schulleiterin vom 01.07.2011 sei nahezu identisch mit ihrer aktuellen Erklärung vom 15.02.2012. Die Aussagen der Schulleiterin seien nicht nur widersprüchlich, sondern bestätigten auch nicht, dass sie das Vorliegen triftiger Gründe bei der Dienstreisegenehmigung geprüft habe. Nach ihrer ersten Einlassung habe sie den ÖPNV bei der Dienstreisegenehmigung gar nicht berücksichtigt. Auch ihre nachgereichten und ergänzenden Stellungnahmen seien eher von dem Bemühen getragen, das Vorliegen triftiger Gründe nachträglich zu begründen, als darzulegen, dass diese tatsächlich bei der Genehmigung geprüft worden seien. Zudem stelle die Schulleiterin in ihren schriftlichen Erklärungen abschließend lediglich fest, dass sie im Hinblick auf die aufwändige Projektstruktur, die zeitliche Mehrbelastung der Kollegen sowie die Busverbindungen in ... „die Fahrt mit dem Pkw genehmigt“ habe. Gänzlich nicht nachvollziehbar sei die Einlassung der Schulleiterin dahingehend, dass sie das Verkehrsmittel „Bus“ nur im Hinblick auf die Schüler genehmigt habe. Es sei abwegig, bei der Dienstreisegenehmigung eines Beamten sich Gedanken über die von den Schülern zu verwendenden Verkehrsmittel zu machen, und gar nicht einzusehen, warum darüber in der Dienstreisegenehmigung des Klägers befunden worden sein solle. Letztlich komme es aber gar nicht darauf an, ob die Schulleiterin zum Zeitpunkt der Genehmigung oder - wofür vieles spreche - später sich mit der Frage beschäftigt habe, ob triftige Gründe bei der Benutzung des privateigenen Pkw durch den Kläger vorgelegen hätten. Denn diese Frage sei für die Genehmigung eines Dienstganges bzw. einer Dienstreise ebenso gänzlich unerheblich wie für die hier zu entscheidende Frage, ob tatsächlich triftige Gründe im Fall des Klägers vorgelegen hätten. Die materielle Richtigkeit dieser Entscheidung müsse Vorrang haben vor einer erteilten Dienstreisegenehmigung, da sonst in nicht zu rechtfertigender Weise das Kostenrisiko auf die Allgemeinheit verlagert würde.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2011 - 6 K 2134/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er trägt vor: Aus den vorgelegten Lichtbildern zur örtlichen Situation ergebe sich, dass Zufahrt und Parkbuchten nicht in dem Maß „weiträumig“ und „übersichtlich“ seien wie vom Beklagten dargestellt. Die Parkbucht befinde sich nicht an einer öffentlichen Straße, sondern auf der Zufahrt zum Gelände der Diakonie. Die Zufahrt selbst sei relativ schmal und auf beiden Seiten durch Sträucher eingefasst. Die Mülltonnenbox sei dem Maß einer üblichen Mülltonne angepasst und somit weder besonders breit noch besonders hoch. Er sei mit seinem Pkw auch keineswegs mit Wucht gegen die Box gefahren, sondern beim langsamen Hineintasten in die Parkbucht leicht angestoßen, wobei das Problem darin bestanden habe, dass die Stoßstange gegen die scharfkantige harte Ecke der Box gestoßen sei und hierdurch ein Riss entstanden sei. Beim Einparkvorgang sei darauf zu achten gewesen, dass das Fahrzeug vorn nicht die gegenüberliegende Hecke touchiere, hinten nicht in die Hecke fahre und mit dem rechten Vorderrad nicht die scharfkantige Parkplatzeinfassung überfahren werde. Dass bei einer derartigen Einparksituation der Abstand zu der Müllbox falsch eingeschätzt werde, sei fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig. Die Genehmigung der Dienstreise habe - entgegen der Ansicht des Beklagten - keineswegs nur reisekostenrechtliche Bedeutung. Die Benutzung eines Privat-Pkw erfordere gemäß § 6 LRKG das Vorhandensein eines triftigen Grundes. Nachdem das Sachschadensrecht auf § 6 LRKG verweise, sei die Definition des triftigen Grundes identisch. Hinsichtlich dessen Prüfung werde auf die Stellungnahme der Schulleiterin vom 15.02.2012 verwiesen. Die Schulleiterin habe das Vorliegen eines triftigen Grundes geprüft und bejaht, was sich im Übrigen auch daraus ergebe, dass die Nutzung des Privat-Pkw nur dann gestattet werden dürfe, wenn hierfür triftige Gründe vorlägen. Andernfalls hätte die Schulleiterin die Dienstreisegenehmigung nicht erteilen dürfen. Die Zeitersparnis von rund einer Stunde stelle bei einer zweistündigen Veranstaltung sehr wohl einen triftigen Grund dar, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass er als Abteilungsleiter auch Leitungsfunktionen an der Schule habe. Aus der Dienstreisegenehmigung ergebe sich eindeutig die Gestattung der Nutzung des „Privat-Pkw“. Andernfalls wäre das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht genannt worden. Die Schulleiterin habe das Verkehrsmittel „Bus“ als ein mögliches Verkehrsmittel für die Schüler, nicht jedoch für ihn angesehen. Im Übrigen ergebe sich aus Nr. 6.2.2 des Schadensmeldebogens, dass die Schulleiterin die - angegebenen - triftigen Gründe ausdrücklich bestätigt habe und zwar des Inhalts, dass eine enorme Zeitersparnis und eine ungünstige Anbindung an den ÖPNV vorhanden gewesen sei.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm hinsichtlich des an seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...-...-... anlässlich der Dienstreise (genauer: des Dienstgangs) vom 28.02.2011 eingetretenen Sachschadens Sachschadensersatz in Höhe von 1.302,15 EUR zu leisten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Allein dieser Bescheidungsausspruch ist im Berufungsverfahren streitgegenständlich.
16 
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt § 80 LBG in der am 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) in Betracht. Nach dessen Absatz 1 kann, wenn durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die Beamtinnen oder Beamte mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, den Beamtinnen und Beamten dafür Ersatz geleitet werden (Satz 1); § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW gilt entsprechend (Satz 2). Nach Absatz 2 kann Ersatz auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, aus triftigem Grund benutztes Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeugs aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat (Satz 1). Nach Absatz 3 Satz 2 wird Ersatz nicht geleistet, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat oder 2. das Schadensereignis nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach seinem Eintritt beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle gemeldet hat. Nach Absatz 4 erlässt die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift das Finanzministerium.
17 
Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, scheidet § 80 Abs. 2 Satz 1 LBG als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren aus, weil das Fahrzeug des Klägers nicht als „abgestelltes“ beschädigt worden ist (zur Vorgängerregelung des § 102 Abs. 2 LBG a.F. vgl. Senatsurteil vom 29.12.1995 - 4 S 641/94 -).
18 
Anspruchsgrundlage ist daher allein § 80 Abs. 1 LBG. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen liegen vor. Zu den sonstigen Gegenständen, die der Kläger mit sich geführt hat, gehört auch sein von ihm gesteuertes privateigenes Fahrzeug. Dessen Beschädigung beim Einparkvorgang ist auch durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung des Dienstes eingetreten. Zum Dienst gehören nach § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVGBW auch Dienstgänge. Dienstgänge (im Sinne des Landesreisekostengesetzes) sind gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LRKG Gänge oder Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort außerhalb der Dienststätte, die von dem zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Danach hat es sich bei der von der Schulleiterin des ...-Gymnasiums als zuständiger Vorgesetzten genehmigten Fahrt des Klägers am 28.02.2011 (nach Ende des Unterrichts) von der Schule zum Wohnheim der ... ... am Dienstort ... - zur Durchführung des dortigen Sozialprojekts als außerunterrichtlicher Veranstaltung - um einen Dienstgang gehandelt. Bei dem Einparkvorgang auf der betreffenden Parkbucht im Bereich der Zufahrt zur ... ... ist das Fahrzeug beschädigt worden, ohne dass beim Kläger auch ein Körperschaden entstanden ist. Ausschlussgründe im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 2 LBG bestehen nicht, da der Kläger den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt und das Schadensereignis am 21.03.2011 „fristgerecht“, nämlich innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten nach seinem Eintritt am 28.02.2011, gemeldet hat. Das alles zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel.
19 
Danach liegt die Gewährung von Sachschadensersatz im Ermessen des Regierungspräsidiums als hierfür nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Satz 2 BeamtZuVO zuständiger unmittelbarer dienstvorgesetzter Stelle. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift (§ 80 Abs. 4 LBG) ist vom Finanzministerium noch nicht erlassen worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde - wie erstinstanzlich klargestellt - an der bisherigen (ermessenslenkenden) Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Vorgängerregelung des § 102 des Landesbeamtengesetzes und zu § 14 des Landesrichtergesetzes vom 30.12.1986 (GABl. 1987, 61) 32 orientiert (hat). Nach deren Nr. 3 (zu § 102 LBG und zu § 14 LRiG) sind die Tz. 32.1.2 bis 32.1.11 der - vom Bundesministerium des Innern erlassenen - Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 03.11.1980 (GMBl. S. 742) sowie die ergänzenden Hinweise des Finanzministeriums in dessen Verwaltungsvorschrift zu § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, vorliegend also in der Fassung vom 31.05.1990 (Az: P 1622 - 60/89), sinngemäß anzuwenden. Nach Nr. 1.2 (Allgemeines) der letztgenannten Verwaltungsvorschrift wird bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kein Ersatz geleistet. Nach Tz. 32.1.2 BeamtVGVwV ist, wenn der Beamte den Dienstunfall fahrlässig herbeigeführt hat, zu prüfen, ob dem Beamten nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach dem Maße seines Verschuldens, zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen. Nach Tz. 32.1.6.1 i.V.m. 32.1.7 BeamtVGVwV kann Ersatz für Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten geleistet werden, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs dem Beamten vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges entweder im Einzelfall oder allgemein aus triftigen Gründen - im Fall der Dienstreise schriftlich - gestattet worden ist; ausnahmsweise kann der Schaden ohne vorherige Gestattung ersetzt werden. Die gleichmäßige Anwendung der Verwaltungsvorschrift vom 30.12.1986 und der danach weiter sinngemäß heranzuziehenden Verwaltungsvorschriften bindet den Beklagten nach Maßgabe des Gleichheitssatzes. Durch eine solche Ermessensbindung erlangt der Beamte gegebenenfalls einen Rechtsanspruch darauf, das gesetzlich eingeräumte Ermessen auch in seinem Fall entsprechend auszuüben, es sei denn, dass besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von der Verwaltungsübung rechtfertigen. Ausgehend hiervon wäre also - als „Grundlage“ für einen im Ermessensweg zu gewährenden Sachschadensersatz - erforderlich, dass der Kläger die Beschädigung seines Fahrzeugs beim Einparkvorgang (nur) leicht fahrlässig herbeigeführt hat und die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs beim Dienstgang „aus triftigem Grund“ erfolgt ist. Beides hat das Verwaltungsgericht bejaht. Mit seinem hiergegen gerichteten Berufungsvorbringen kann der Beklagte im Ergebnis nicht durchdringen.
20 
1. Der Kläger hat nicht grob fahrlässig gehandelt. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten. Er enthält einen subjektiven Vorwurf. Es muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8.07 - sowie Beschlüsse vom 22.11.2006 - 2 B 47.06 - und vom 06.08.2009 - 2 B 9.09 -, jeweils Juris, m.w.N.).
21 
Soweit das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren eine besonders hohe Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers anmahnt, ist festzuhalten, dass diese Regelung nach der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1999 - 2 Ss 147/99 -, DAR 2000, 41 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04 -, NJW 2004, 2255) und Literatur (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVO RdNr. 51) eine erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem „fließenden“ Verkehr, aber auch gegenüber dem Fußgängerverkehr statuiert, jedoch etwa auf Parkplätzen und in Parkhäusern - wo „fließender“ Verkehr nicht stattfindet - nur in eingeschränktem Maß Anwendung findet. So hat auch der in einer Parkbucht rangierende Pkw-Fahrer gegenüber seitlich parkenden Fahrzeugen nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine (situationsbedingte) Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004, a.a.O.). Dies entbindet den auf einem Parkplatz bzw. bei einem Einparkvorgang rückwärtsfahrenden Fahrzeuglenker aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht von besonderen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das eigene, von ihm gelenkte Fahrzeug. Denn das Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des sich rückwärts fortbewegenden Fahrzeugs eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15.12.2004 - 2 LA 943/04 -, NVwZ-RR 2005, 329 und vom 15.07.2005 - 2 LA 1172/04 - DÖD 2006, 160 sowie Sächsisches OVG, Urteil vom 14.10.2010 - 2 A 445/09 -, Juris).
22 
Ausgehend von diesen Maßstäben kann dem Kläger nach den Umständen des vorliegenden Falls keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Verwaltungsgericht (im Sinne eines Erfahrungssatzes) davon auszugehen ist, dass bei einem Kombi-Fahrzeug - wie es der Kläger gefahren hat - die Sicht nach hinten, insbesondere die Abschätzung des Fahrzeugendes, besser ist als bei einer Limousine, oder ob es sich insoweit - wie der Beklagte geltend macht - genau umgekehrt verhält. Offen bleiben kann auch, wie die Annahme des Verwaltungsgerichts zu verstehen ist, dass die Mülltonnenbox zwar breit, aber „nicht besonders hoch“ gewesen sei, oder ob dem Beklagten zu folgen ist, wonach die Mülltonnenbox breiter und mindestens so hoch wie das Fahrzeug des Klägers und damit beim rückwärtigen Einparken „bildausfüllend“, also ein „markantes“, nicht zu übersehendes Hindernis, gewesen sei. Maßgebend ist: Aus den vorgelegten Lichtbildern in Verbindung mit dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass es sich um eine klar erkennbar markierte, an drei Seiten eingefasste, einzelne Parkbucht, abgesetzt neben der - von der Straße abgehenden, auf beiden Seiten mit Sträuchern begrenzten - Zufahrt zum Gelände der ... handelt. Der Kläger beschreibt die „Problematik“ des Einparkvorgangs plausibel dahingehend, dass darauf zu achten gewesen sei, dass das Fahrzeug vorn nicht die gegenüberliegende Hecke touchiere, hinten nicht in die Hecke fahre und mit dem rechten Vorderrad nicht die scharfkantige Parkplatzeinfassung überfahren werde. Trotz dieser zu bedenkenden Umstände und der unmittelbar am Ende der Parkbucht stehenden Mülltonnenbox hat es sich nicht um einen außergewöhnlichen Einparkvorgang gehandelt, so dass dem Kläger nicht (schon) vorgeworfen werden kann, dass er ohne Einweiser - hierfür in Betracht kommende Personen waren auch nicht zugegen - versucht hat, wie üblich rückwärts in die Parkbucht zu fahren. Der Kläger hat sich vielmehr angesichts der räumlichen/örtlichen Gegebenheiten, die wegen der guten Wetter- und Sichtverhältnisse auch klar erkennbar waren, wie er unwidersprochen angibt und wie es auch naheliegend ist, rückwärts langsam in die Parkbucht „hineingetastet“, dabei aber die Außenmaße seines Fahrzeugs bzw. den Abstand zur unmittelbar am Ende der Parkbucht stehenden Mülltonnenbox (geringfügig) falsch eingeschätzt. Dabei ist er nicht mit Wucht, etwa weil er zu schnell gefahren wäre, sondern nur leicht mit dem Fahrzeug gegen die Ecke der Mülltonnenbox gestoßen, was lediglich zu einer Delle, zu Abschürfungen und zu einem Riss in der Stoßstange geführt hat. Welche ganz naheliegenden und jedem einleuchtenden Überlegungen oder Verhaltenspflichten der Kläger bei diesem letztlich „normalen“ Einparkvorgang missachtet hätte, so dass von einem besonders schwerwiegenden und auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten des Klägers gesprochen werden müsste, vermag der Senat nicht zu erkennen. Als „Fehler“ des Klägers verbleibt allein, dass er beim langsamen „Hineintasten“ in die Parkbucht den Abstand zur Mülltonnenbox falsch eingeschätzt hat. Danach hat der Kläger die Beschädigung seines Fahrzeugs zwar (leicht) fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig herbeigeführt.
23 
Soweit sich der Beklagte für seinen gegenteiligen Standpunkt auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.12.2004 - 2 LA 943/04 - (NVwZ-RR 2005, 329) beruft, ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass es für die Bewertung einer Fahrlässigkeit als einfach oder grob auf eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände im Einzelfall ankommt, so dass eine Anwendung fester Regeln und damit deren „Übertragbarkeit“ auf einen anderen Fall weitgehend ausscheiden. So hat es auch in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Fall neben der „markanten“ Douglasie als ins Auge fallendes Hindernis - ein solches sieht der Beklagte auch in der Mülltonnenbox - eine Reihe weiterer Umstände gegeben (Nichtabwarten der Abfahrt des vor dem Fahrzeug stehenden Kraftwagens, was ein Verlassen des Waldparkplatzes ohne Rückwärtsfahren ermöglicht hätte, „toter Winkel“ im Spiegel, Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit/des Reaktionsvermögens beim Rückwärtsfahren durch den mittransportierten Hund), die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zur Annahme grober Fahrlässigkeit beim rückwärtigen Auffahren auf den Baum veranlasst haben.
24 
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen weiteren Ermessensfehler bei der Ablehnung des geltend gemachten Sachschadensersatzes darin gesehen, dass der Beklagte auch das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Benutzung des privateigenen Fahrzeugs des Klägers für die Dienstreise (richtiger: den Dienstgang) am 28.02.2011 verneint.
25 
Aus der Formulierung in Tz 32.1.6.1 i.V.m. Tz 32.1.7 BeamtVGVwV („wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs … aus triftigen Gründen ... gestattet worden ist“) könnte gefolgert werden, dass das Vorliegen eines triftigen Grundes bereits Gegenstand und damit Bestandteil der Genehmigung des Dienstgangs ist, so dass (nur) zu klären wäre, ob die Genehmigung der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs (durch den Vorgesetzten) aus triftigem Grund erfolgt ist. In diese Richtung geht auch der in den Behördenakten befindliche Vermerk vom 05.05.2011, wonach die Schulleiterin auf Anfrage mitgeteilt habe, „dass Verwendung ÖPNV bei Genehmigung d. außerunterr. Veranstaltung nicht geprüft wurde.“ Insoweit nicht widerspruchsfrei sind in der Tat spätere Erklärungen der Schulleiterin, zuletzt diejenige im Berufungsverfahren vom 15.02.2012, wonach sie die Angaben des Klägers insoweit bestätigen könne, dass sie aufgrund der Bedingungen des Projekts sowie der spezifischen Situation des Klägers als projektbetreuenden Lehrer und Abteilungsleiter die Fahrt mit dem Pkw aus triftigen Gründen genehmigt habe. Auch in dem am 15.03.2011 unterzeichneten Unfallmeldebogen hat der Kläger unter Nr. 6.2.2 „Kfz-Schäden (Bei Kfz-Schäden ist eine eingehende Begründung erforderlich, weshalb keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt wurden (schwerwiegende bzw. triftige Gründe); fehlt die Begründung, kann der Antrag nicht bearbeitet werden)“ im Feld „triftige Gründe für Benutzung Kfz“ angegeben: „Nach Beendigung des Dienstgangs Heimfahrt, da keine weiteren Dienstgeschäfte mehr. Lange Abwesenheit. Enorme Zeitersparnis; ungünstige Anbindung mit ÖPNV.“ Mit ihrer Unterschrift vom 17.03.2011 hat die Schulleiterin die „Angaben der Lehrkraft … bestätigt.“ Der Beklagte weist jedoch zutreffend darauf hin, dass es auf das Vorliegen eines triftigen Grundes zur Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs für die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 LRKG vom Vorgesetzten zu erteilende Genehmigung des Dienstganges nicht ankommt (vgl. auch § 6 Abs. 1 LRKG einerseits und § 6 Abs. 3 LRKG andererseits). So enthält auch das von der Schulleiterin unter dem 22.02.2011 unterzeichnete „Genehmigungsformular“ in der Rubrik „Beförderungsmittel“ nur mit einem jeweiligen Kästchen versehen die Aufzählung „Bahn“, „Bus“, „Rad“, „Privat-Pkw“, ohne bei letzterem Beförderungsmittel die Angabe „triftiger Gründe“ vorzusehen bzw. zu verlangen (im Gegensatz zu Nr. 6.2.2 des Unfallmeldebogens, s.o.). Unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Vorgesetzten wird also mit der Erteilung der Genehmigung des Dienstgangs nicht auch schon das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Benutzung des privaten Fahrzeugs anerkannt. Deshalb ist es auch unzutreffend, dass das Verwaltungsgericht den triftigen Grund bereits in der Genehmigung des Dienstgangs selbst durch die Schulleiterin gesehen hat.
26 
Aus der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 32 BeamtVG vom 31.05.1990 ergibt sich, dass der Beklagte den Begriff „aus triftigem Grund“ ersichtlich in Anlehnung an dessen Verwendung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LRKG versteht, wobei allerdings auch dort nicht bestimmt wird, was unter einem triftigen Grund zu verstehen ist. Nach Abschnitt I der aufgrund von § 24 Abs. 2 LRKG erlassenen - und vom Beklagten erstinstanzlich in Bezug genommenen - Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz vom 30.11.2009 (GABl. 2009, 307) unter Nr. 5 zu § 6 liegt ein triftiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 LRKG u.a. vor, wenn durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges voraussichtlich eine erhebliche Zeitersparnis eintritt, so dass z.B. noch weitere, insbesondere termingebundene oder andere dringliche Dienstgeschäfte wahrgenommen werden können (Buchstabe c). Nach dem Senatsurteil vom 08.01.1991 (4 S 2321/88) ist unter einem triftigen Grund nach dem allgemeinen Sprachgebrauch letztlich jeder sachlich zutreffende, aus dem Zweck der jeweiligen Regelung gerechtfertigte Grund zu verstehen; in diesem Sinne ist die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs sachgerecht, wenn dies für den Dienstherrn gegenüber dem Einsatz eines Dienstfahrzeuges oder der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels von Vorteil ist oder wenn dem Beamten die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann. In der Regel bringt der Dienstherr durch die Gestattung der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs (durch den Vorgesetzten) zugleich sinngemäß zum Ausdruck, dass hierfür ein triftiger Grund gegeben ist; dies mag - wie bereits erwähnt - für die (andere) Stelle, die über die Gewährung von Sachschadensersatz entscheidet, zwar nicht bindend sein, doch kann bereits die Gestattung der Benutzung als ein gewichtiges Anzeichen gegen das Fehlen eines triftigen Grundes gewürdigt werden. Ausgehend hiervon hat der Kläger sein Fahrzeug aus triftigem Grund benutzt.
27 
Für die vom Kläger im Unfallmeldebogen geltend gemachte „enorme Zeitersparnis; ungünstige Anbindung mit ÖPNV“ ist - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend angenommen - die Zeitersparnis bei der Bewältigung des Dienstgangs in Bezug auf den Hin- und Rückweg zwischen dem ...-Gymnasium (als Dienststätte) und dem Wohnheim der ... ... (als außerhalb der Dienststätte gelegenem Ort der dienstlichen Verrichtung) vergleichend zu betrachten. Nach - insoweit nicht bestrittener - Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid ist die vorgenannte Strecke mit dem Pkw in ca. 8 bis 10 Minuten zu bewältigen, d.h. für den Hin- und Rückweg sind ca. 16 bis 20 Minuten anzusetzen; mit dem ÖPNV (Bus) beträgt der einfache Zeitaufwand ca. 17 bis 30 Minuten, für Hin- und Rückweg also ca. 34 bis 60 Minuten, davon ca. 22 (2 x 11) Minuten Fußweg von der/zur Bushaltestelle „... ...“ (Schule) und von der/zur Bushaltestelle „...“ (...); stellt man den Zeitaufwand bei Benutzung des ÖPNV (Bus) von ca. 60 Minuten dem Zeitaufwand bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs mit ca. 20 Minuten gegenüber, verbleibt ein zeitlicher Mehraufwand von ca. 40 Minuten, der nach Meinung der Behörde in keinem groben Missverhältnis zur Benutzung des Privat-Pkw steht.
28 
Der Kläger weist allerdings darauf hin, dass er bei Benutzung des ÖPNV (Bus) die Schule bereits um 13:20 Uhr hätte verlassen müssen, um rechtzeitig um 14:00 Uhr die außerunterrichtliche Veranstaltung des Sozialprojekts im Wohnheim der ... ... auftragsgemäß begleiten zu können; infolge der Benutzung des privateigenen Fahrzeugs habe er dagegen erst um 13:50 Uhr an der Schule wegfahren müssen, so dass die Zeitersparnis auf dem Hinweg ca. 30 Minuten betragen habe; in dieser Zeit habe er ihm als Abteilungsleiter obliegende schulische Aufgaben wahrzunehmen gehabt; bei der Rückfahrt hätte er nach Ende der Veranstaltung um 16:00 Uhr erst mit dem Bus um 16:25 Uhr fahren können, so dass er nach Ankunft an der Haltestelle um 16:34 Uhr und anschließendem Fußweg zur Schule dort erst um 16:36 Uhr angekommen wäre, um dann erst von dort aus nach Hause fahren zu können; der zeitliche Mehraufwand bei Benutzung des ÖPNV (Bus) betrage danach für Hin- und Rückweg zusammen 66 Minuten (und damit etwas mehr als die Hälfte der Zeit des Dienstgeschäfts). Diese Sicht erscheint plausibel.
29 
Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierzu darauf verwiesen hat, dass nach der behördlichen Praxis erst bei einer Zeitersparnis von zwei und mehr Stunden bei Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs ein triftiger Grund angenommen werde, kann dieser pauschale Ansatz - auch vor dem Hintergrund der Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung - nicht als ordnungsgemäße Ermessensbetätigung gebilligt werden. Er mag seine regelmäßige Berechtigung etwa bei einer ganztägigen Dienstreise haben. Doch darf damit nicht schon mehr oder weniger grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass auch im Rahmen eines weniger zeitaufwändigen Dienstgangs zu einer - wie hier - nur zwei Stunden umfassenden dienstlichen Verrichtung für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs ein triftiger Grund vorliegen kann. Das ist hier der Fall. Die ca. 30-minütige Zeitersparnis auf dem Hinweg hat der Kläger dazu genutzt, ihm als Abteilungsleiter obliegende schulische Aufgaben zu erledigen. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, dass diese Angaben zu abstrakt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger einer von drei Abteilungsleitern am ...-Gymnasium ist und damit neben dem Rektor und dem Konrektor zum „Führungsstab“ der Schule gehört. Danach erscheint es durchaus plausibel, dass es für ihn insoweit zu erledigende Aufgaben gegeben hat. Der Senat hat keine Veranlassung, die diesbezügliche Behauptung des Klägers in Zweifel zu ziehen. Es ist auch sinnvoll, diese Aufgaben - soweit möglich - in dem wegen der Benutzung des privaten Fahrzeugs gewonnen Zeitraum zwischen den beiden dienstlichen Veranstaltungen zu erledigen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um termingebundene oder andere dringliche Dienstgeschäfte gehandelt hat. Denn solche zu erledigende Dienstgeschäfte sind auch nach der genannten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz vom 30.11.2009 nicht zwingend Voraussetzung für die Annahme eines triftigen Grundes wegen voraussichtlich erheblicher Zeitersparnis bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs (… insbesondere termingebundene … Dienstgeschäfte …). Die etwas mehr als 30-minütige Zeitersparnis nach Ende der Veranstaltung hat zwar nur dazu geführt, dass der Kläger bereits um 16:40 Uhr wieder zu Hause war und nicht erst um die bei einer vorherigen Rückfahrt mit dem Bus zur Schule „verlorene“ Zeit später. Insoweit hat es zwar wiederum kein - gar termingebundenes oder anderes dringliches - Dienstgeschäft gegeben, das in der Schule zu erledigen gewesen wäre, weshalb er auch nach Ende des Sozialprojekts in der ... ... unmittelbar nach Hause gefahren ist. Der Kläger hat jedoch für die Zeit nach der schulischen Veranstaltung auf seine dienstliche Verpflichtung verwiesen, seinen Unterricht für den nächsten Tag vorzubereiten. Auch diesen Hinweis kann der Beklagte nicht als „zu abstrakt“ abtun. Insoweit ergibt sich die Plausibilität dieses Vorbringens aus der Tätigkeit des Klägers als Lehrer. Dass es ihm zumutbar gewesen wäre, nach Ende des Dienstgeschäfts unter Benutzung des ÖPNV zunächst auch nach Hause und erst am nächsten Morgen wieder zur Schule zu fahren und somit nach Beendigung seines arbeitstäglichen Dienstes auf sein Fahrzeug zu verzichten, behauptet auch der Beklagte nicht. Vor dem Hintergrund des dienstlichen Interesses, den Beamten durch eine Dienstreise oder - wie hier - durch einen Dienstgang nicht über das dienstlich notwendige Maß hinaus in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 08.01.1991, a.a.O.), kann der Benutzung des privateigenen Fahrzeugs durch den Kläger wegen der damit verbundenen insgesamt mehr als einstündigen Zeitersparnis und der dadurch ermöglichten (früheren) Erledigung dienstlicher Aufgaben bzw. Obliegenheiten eine Sachgerechtigkeit nicht abgesprochen werden, so dass für die vorliegende Situation ein triftiger Grund für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs anzuerkennen ist. Die dahingehende Annahme des Verwaltungsgerichts begegnet somit im Ergebnis keinen Bedenken.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 10. April 2012
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 1.302,15 EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm hinsichtlich des an seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...-...-... anlässlich der Dienstreise (genauer: des Dienstgangs) vom 28.02.2011 eingetretenen Sachschadens Sachschadensersatz in Höhe von 1.302,15 EUR zu leisten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Allein dieser Bescheidungsausspruch ist im Berufungsverfahren streitgegenständlich.
16 
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt § 80 LBG in der am 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) in Betracht. Nach dessen Absatz 1 kann, wenn durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die Beamtinnen oder Beamte mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, den Beamtinnen und Beamten dafür Ersatz geleitet werden (Satz 1); § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW gilt entsprechend (Satz 2). Nach Absatz 2 kann Ersatz auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, aus triftigem Grund benutztes Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeugs aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat (Satz 1). Nach Absatz 3 Satz 2 wird Ersatz nicht geleistet, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat oder 2. das Schadensereignis nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach seinem Eintritt beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle gemeldet hat. Nach Absatz 4 erlässt die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift das Finanzministerium.
17 
Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, scheidet § 80 Abs. 2 Satz 1 LBG als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren aus, weil das Fahrzeug des Klägers nicht als „abgestelltes“ beschädigt worden ist (zur Vorgängerregelung des § 102 Abs. 2 LBG a.F. vgl. Senatsurteil vom 29.12.1995 - 4 S 641/94 -).
18 
Anspruchsgrundlage ist daher allein § 80 Abs. 1 LBG. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen liegen vor. Zu den sonstigen Gegenständen, die der Kläger mit sich geführt hat, gehört auch sein von ihm gesteuertes privateigenes Fahrzeug. Dessen Beschädigung beim Einparkvorgang ist auch durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung des Dienstes eingetreten. Zum Dienst gehören nach § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVGBW auch Dienstgänge. Dienstgänge (im Sinne des Landesreisekostengesetzes) sind gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LRKG Gänge oder Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort außerhalb der Dienststätte, die von dem zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Danach hat es sich bei der von der Schulleiterin des ...-Gymnasiums als zuständiger Vorgesetzten genehmigten Fahrt des Klägers am 28.02.2011 (nach Ende des Unterrichts) von der Schule zum Wohnheim der ... ... am Dienstort ... - zur Durchführung des dortigen Sozialprojekts als außerunterrichtlicher Veranstaltung - um einen Dienstgang gehandelt. Bei dem Einparkvorgang auf der betreffenden Parkbucht im Bereich der Zufahrt zur ... ... ist das Fahrzeug beschädigt worden, ohne dass beim Kläger auch ein Körperschaden entstanden ist. Ausschlussgründe im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 2 LBG bestehen nicht, da der Kläger den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt und das Schadensereignis am 21.03.2011 „fristgerecht“, nämlich innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten nach seinem Eintritt am 28.02.2011, gemeldet hat. Das alles zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel.
19 
Danach liegt die Gewährung von Sachschadensersatz im Ermessen des Regierungspräsidiums als hierfür nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Satz 2 BeamtZuVO zuständiger unmittelbarer dienstvorgesetzter Stelle. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift (§ 80 Abs. 4 LBG) ist vom Finanzministerium noch nicht erlassen worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde - wie erstinstanzlich klargestellt - an der bisherigen (ermessenslenkenden) Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Vorgängerregelung des § 102 des Landesbeamtengesetzes und zu § 14 des Landesrichtergesetzes vom 30.12.1986 (GABl. 1987, 61) 32 orientiert (hat). Nach deren Nr. 3 (zu § 102 LBG und zu § 14 LRiG) sind die Tz. 32.1.2 bis 32.1.11 der - vom Bundesministerium des Innern erlassenen - Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 03.11.1980 (GMBl. S. 742) sowie die ergänzenden Hinweise des Finanzministeriums in dessen Verwaltungsvorschrift zu § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, vorliegend also in der Fassung vom 31.05.1990 (Az: P 1622 - 60/89), sinngemäß anzuwenden. Nach Nr. 1.2 (Allgemeines) der letztgenannten Verwaltungsvorschrift wird bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kein Ersatz geleistet. Nach Tz. 32.1.2 BeamtVGVwV ist, wenn der Beamte den Dienstunfall fahrlässig herbeigeführt hat, zu prüfen, ob dem Beamten nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach dem Maße seines Verschuldens, zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen. Nach Tz. 32.1.6.1 i.V.m. 32.1.7 BeamtVGVwV kann Ersatz für Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten geleistet werden, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs dem Beamten vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges entweder im Einzelfall oder allgemein aus triftigen Gründen - im Fall der Dienstreise schriftlich - gestattet worden ist; ausnahmsweise kann der Schaden ohne vorherige Gestattung ersetzt werden. Die gleichmäßige Anwendung der Verwaltungsvorschrift vom 30.12.1986 und der danach weiter sinngemäß heranzuziehenden Verwaltungsvorschriften bindet den Beklagten nach Maßgabe des Gleichheitssatzes. Durch eine solche Ermessensbindung erlangt der Beamte gegebenenfalls einen Rechtsanspruch darauf, das gesetzlich eingeräumte Ermessen auch in seinem Fall entsprechend auszuüben, es sei denn, dass besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von der Verwaltungsübung rechtfertigen. Ausgehend hiervon wäre also - als „Grundlage“ für einen im Ermessensweg zu gewährenden Sachschadensersatz - erforderlich, dass der Kläger die Beschädigung seines Fahrzeugs beim Einparkvorgang (nur) leicht fahrlässig herbeigeführt hat und die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs beim Dienstgang „aus triftigem Grund“ erfolgt ist. Beides hat das Verwaltungsgericht bejaht. Mit seinem hiergegen gerichteten Berufungsvorbringen kann der Beklagte im Ergebnis nicht durchdringen.
20 
1. Der Kläger hat nicht grob fahrlässig gehandelt. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten. Er enthält einen subjektiven Vorwurf. Es muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8.07 - sowie Beschlüsse vom 22.11.2006 - 2 B 47.06 - und vom 06.08.2009 - 2 B 9.09 -, jeweils Juris, m.w.N.).
21 
Soweit das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren eine besonders hohe Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers anmahnt, ist festzuhalten, dass diese Regelung nach der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1999 - 2 Ss 147/99 -, DAR 2000, 41 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04 -, NJW 2004, 2255) und Literatur (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVO RdNr. 51) eine erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem „fließenden“ Verkehr, aber auch gegenüber dem Fußgängerverkehr statuiert, jedoch etwa auf Parkplätzen und in Parkhäusern - wo „fließender“ Verkehr nicht stattfindet - nur in eingeschränktem Maß Anwendung findet. So hat auch der in einer Parkbucht rangierende Pkw-Fahrer gegenüber seitlich parkenden Fahrzeugen nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine (situationsbedingte) Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004, a.a.O.). Dies entbindet den auf einem Parkplatz bzw. bei einem Einparkvorgang rückwärtsfahrenden Fahrzeuglenker aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht von besonderen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das eigene, von ihm gelenkte Fahrzeug. Denn das Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des sich rückwärts fortbewegenden Fahrzeugs eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15.12.2004 - 2 LA 943/04 -, NVwZ-RR 2005, 329 und vom 15.07.2005 - 2 LA 1172/04 - DÖD 2006, 160 sowie Sächsisches OVG, Urteil vom 14.10.2010 - 2 A 445/09 -, Juris).
22 
Ausgehend von diesen Maßstäben kann dem Kläger nach den Umständen des vorliegenden Falls keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Verwaltungsgericht (im Sinne eines Erfahrungssatzes) davon auszugehen ist, dass bei einem Kombi-Fahrzeug - wie es der Kläger gefahren hat - die Sicht nach hinten, insbesondere die Abschätzung des Fahrzeugendes, besser ist als bei einer Limousine, oder ob es sich insoweit - wie der Beklagte geltend macht - genau umgekehrt verhält. Offen bleiben kann auch, wie die Annahme des Verwaltungsgerichts zu verstehen ist, dass die Mülltonnenbox zwar breit, aber „nicht besonders hoch“ gewesen sei, oder ob dem Beklagten zu folgen ist, wonach die Mülltonnenbox breiter und mindestens so hoch wie das Fahrzeug des Klägers und damit beim rückwärtigen Einparken „bildausfüllend“, also ein „markantes“, nicht zu übersehendes Hindernis, gewesen sei. Maßgebend ist: Aus den vorgelegten Lichtbildern in Verbindung mit dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass es sich um eine klar erkennbar markierte, an drei Seiten eingefasste, einzelne Parkbucht, abgesetzt neben der - von der Straße abgehenden, auf beiden Seiten mit Sträuchern begrenzten - Zufahrt zum Gelände der ... handelt. Der Kläger beschreibt die „Problematik“ des Einparkvorgangs plausibel dahingehend, dass darauf zu achten gewesen sei, dass das Fahrzeug vorn nicht die gegenüberliegende Hecke touchiere, hinten nicht in die Hecke fahre und mit dem rechten Vorderrad nicht die scharfkantige Parkplatzeinfassung überfahren werde. Trotz dieser zu bedenkenden Umstände und der unmittelbar am Ende der Parkbucht stehenden Mülltonnenbox hat es sich nicht um einen außergewöhnlichen Einparkvorgang gehandelt, so dass dem Kläger nicht (schon) vorgeworfen werden kann, dass er ohne Einweiser - hierfür in Betracht kommende Personen waren auch nicht zugegen - versucht hat, wie üblich rückwärts in die Parkbucht zu fahren. Der Kläger hat sich vielmehr angesichts der räumlichen/örtlichen Gegebenheiten, die wegen der guten Wetter- und Sichtverhältnisse auch klar erkennbar waren, wie er unwidersprochen angibt und wie es auch naheliegend ist, rückwärts langsam in die Parkbucht „hineingetastet“, dabei aber die Außenmaße seines Fahrzeugs bzw. den Abstand zur unmittelbar am Ende der Parkbucht stehenden Mülltonnenbox (geringfügig) falsch eingeschätzt. Dabei ist er nicht mit Wucht, etwa weil er zu schnell gefahren wäre, sondern nur leicht mit dem Fahrzeug gegen die Ecke der Mülltonnenbox gestoßen, was lediglich zu einer Delle, zu Abschürfungen und zu einem Riss in der Stoßstange geführt hat. Welche ganz naheliegenden und jedem einleuchtenden Überlegungen oder Verhaltenspflichten der Kläger bei diesem letztlich „normalen“ Einparkvorgang missachtet hätte, so dass von einem besonders schwerwiegenden und auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten des Klägers gesprochen werden müsste, vermag der Senat nicht zu erkennen. Als „Fehler“ des Klägers verbleibt allein, dass er beim langsamen „Hineintasten“ in die Parkbucht den Abstand zur Mülltonnenbox falsch eingeschätzt hat. Danach hat der Kläger die Beschädigung seines Fahrzeugs zwar (leicht) fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig herbeigeführt.
23 
Soweit sich der Beklagte für seinen gegenteiligen Standpunkt auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.12.2004 - 2 LA 943/04 - (NVwZ-RR 2005, 329) beruft, ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass es für die Bewertung einer Fahrlässigkeit als einfach oder grob auf eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände im Einzelfall ankommt, so dass eine Anwendung fester Regeln und damit deren „Übertragbarkeit“ auf einen anderen Fall weitgehend ausscheiden. So hat es auch in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Fall neben der „markanten“ Douglasie als ins Auge fallendes Hindernis - ein solches sieht der Beklagte auch in der Mülltonnenbox - eine Reihe weiterer Umstände gegeben (Nichtabwarten der Abfahrt des vor dem Fahrzeug stehenden Kraftwagens, was ein Verlassen des Waldparkplatzes ohne Rückwärtsfahren ermöglicht hätte, „toter Winkel“ im Spiegel, Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit/des Reaktionsvermögens beim Rückwärtsfahren durch den mittransportierten Hund), die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zur Annahme grober Fahrlässigkeit beim rückwärtigen Auffahren auf den Baum veranlasst haben.
24 
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen weiteren Ermessensfehler bei der Ablehnung des geltend gemachten Sachschadensersatzes darin gesehen, dass der Beklagte auch das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Benutzung des privateigenen Fahrzeugs des Klägers für die Dienstreise (richtiger: den Dienstgang) am 28.02.2011 verneint.
25 
Aus der Formulierung in Tz 32.1.6.1 i.V.m. Tz 32.1.7 BeamtVGVwV („wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs … aus triftigen Gründen ... gestattet worden ist“) könnte gefolgert werden, dass das Vorliegen eines triftigen Grundes bereits Gegenstand und damit Bestandteil der Genehmigung des Dienstgangs ist, so dass (nur) zu klären wäre, ob die Genehmigung der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs (durch den Vorgesetzten) aus triftigem Grund erfolgt ist. In diese Richtung geht auch der in den Behördenakten befindliche Vermerk vom 05.05.2011, wonach die Schulleiterin auf Anfrage mitgeteilt habe, „dass Verwendung ÖPNV bei Genehmigung d. außerunterr. Veranstaltung nicht geprüft wurde.“ Insoweit nicht widerspruchsfrei sind in der Tat spätere Erklärungen der Schulleiterin, zuletzt diejenige im Berufungsverfahren vom 15.02.2012, wonach sie die Angaben des Klägers insoweit bestätigen könne, dass sie aufgrund der Bedingungen des Projekts sowie der spezifischen Situation des Klägers als projektbetreuenden Lehrer und Abteilungsleiter die Fahrt mit dem Pkw aus triftigen Gründen genehmigt habe. Auch in dem am 15.03.2011 unterzeichneten Unfallmeldebogen hat der Kläger unter Nr. 6.2.2 „Kfz-Schäden (Bei Kfz-Schäden ist eine eingehende Begründung erforderlich, weshalb keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt wurden (schwerwiegende bzw. triftige Gründe); fehlt die Begründung, kann der Antrag nicht bearbeitet werden)“ im Feld „triftige Gründe für Benutzung Kfz“ angegeben: „Nach Beendigung des Dienstgangs Heimfahrt, da keine weiteren Dienstgeschäfte mehr. Lange Abwesenheit. Enorme Zeitersparnis; ungünstige Anbindung mit ÖPNV.“ Mit ihrer Unterschrift vom 17.03.2011 hat die Schulleiterin die „Angaben der Lehrkraft … bestätigt.“ Der Beklagte weist jedoch zutreffend darauf hin, dass es auf das Vorliegen eines triftigen Grundes zur Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs für die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 LRKG vom Vorgesetzten zu erteilende Genehmigung des Dienstganges nicht ankommt (vgl. auch § 6 Abs. 1 LRKG einerseits und § 6 Abs. 3 LRKG andererseits). So enthält auch das von der Schulleiterin unter dem 22.02.2011 unterzeichnete „Genehmigungsformular“ in der Rubrik „Beförderungsmittel“ nur mit einem jeweiligen Kästchen versehen die Aufzählung „Bahn“, „Bus“, „Rad“, „Privat-Pkw“, ohne bei letzterem Beförderungsmittel die Angabe „triftiger Gründe“ vorzusehen bzw. zu verlangen (im Gegensatz zu Nr. 6.2.2 des Unfallmeldebogens, s.o.). Unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Vorgesetzten wird also mit der Erteilung der Genehmigung des Dienstgangs nicht auch schon das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Benutzung des privaten Fahrzeugs anerkannt. Deshalb ist es auch unzutreffend, dass das Verwaltungsgericht den triftigen Grund bereits in der Genehmigung des Dienstgangs selbst durch die Schulleiterin gesehen hat.
26 
Aus der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 32 BeamtVG vom 31.05.1990 ergibt sich, dass der Beklagte den Begriff „aus triftigem Grund“ ersichtlich in Anlehnung an dessen Verwendung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LRKG versteht, wobei allerdings auch dort nicht bestimmt wird, was unter einem triftigen Grund zu verstehen ist. Nach Abschnitt I der aufgrund von § 24 Abs. 2 LRKG erlassenen - und vom Beklagten erstinstanzlich in Bezug genommenen - Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz vom 30.11.2009 (GABl. 2009, 307) unter Nr. 5 zu § 6 liegt ein triftiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 LRKG u.a. vor, wenn durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges voraussichtlich eine erhebliche Zeitersparnis eintritt, so dass z.B. noch weitere, insbesondere termingebundene oder andere dringliche Dienstgeschäfte wahrgenommen werden können (Buchstabe c). Nach dem Senatsurteil vom 08.01.1991 (4 S 2321/88) ist unter einem triftigen Grund nach dem allgemeinen Sprachgebrauch letztlich jeder sachlich zutreffende, aus dem Zweck der jeweiligen Regelung gerechtfertigte Grund zu verstehen; in diesem Sinne ist die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs sachgerecht, wenn dies für den Dienstherrn gegenüber dem Einsatz eines Dienstfahrzeuges oder der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels von Vorteil ist oder wenn dem Beamten die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann. In der Regel bringt der Dienstherr durch die Gestattung der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs (durch den Vorgesetzten) zugleich sinngemäß zum Ausdruck, dass hierfür ein triftiger Grund gegeben ist; dies mag - wie bereits erwähnt - für die (andere) Stelle, die über die Gewährung von Sachschadensersatz entscheidet, zwar nicht bindend sein, doch kann bereits die Gestattung der Benutzung als ein gewichtiges Anzeichen gegen das Fehlen eines triftigen Grundes gewürdigt werden. Ausgehend hiervon hat der Kläger sein Fahrzeug aus triftigem Grund benutzt.
27 
Für die vom Kläger im Unfallmeldebogen geltend gemachte „enorme Zeitersparnis; ungünstige Anbindung mit ÖPNV“ ist - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend angenommen - die Zeitersparnis bei der Bewältigung des Dienstgangs in Bezug auf den Hin- und Rückweg zwischen dem ...-Gymnasium (als Dienststätte) und dem Wohnheim der ... ... (als außerhalb der Dienststätte gelegenem Ort der dienstlichen Verrichtung) vergleichend zu betrachten. Nach - insoweit nicht bestrittener - Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid ist die vorgenannte Strecke mit dem Pkw in ca. 8 bis 10 Minuten zu bewältigen, d.h. für den Hin- und Rückweg sind ca. 16 bis 20 Minuten anzusetzen; mit dem ÖPNV (Bus) beträgt der einfache Zeitaufwand ca. 17 bis 30 Minuten, für Hin- und Rückweg also ca. 34 bis 60 Minuten, davon ca. 22 (2 x 11) Minuten Fußweg von der/zur Bushaltestelle „... ...“ (Schule) und von der/zur Bushaltestelle „...“ (...); stellt man den Zeitaufwand bei Benutzung des ÖPNV (Bus) von ca. 60 Minuten dem Zeitaufwand bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs mit ca. 20 Minuten gegenüber, verbleibt ein zeitlicher Mehraufwand von ca. 40 Minuten, der nach Meinung der Behörde in keinem groben Missverhältnis zur Benutzung des Privat-Pkw steht.
28 
Der Kläger weist allerdings darauf hin, dass er bei Benutzung des ÖPNV (Bus) die Schule bereits um 13:20 Uhr hätte verlassen müssen, um rechtzeitig um 14:00 Uhr die außerunterrichtliche Veranstaltung des Sozialprojekts im Wohnheim der ... ... auftragsgemäß begleiten zu können; infolge der Benutzung des privateigenen Fahrzeugs habe er dagegen erst um 13:50 Uhr an der Schule wegfahren müssen, so dass die Zeitersparnis auf dem Hinweg ca. 30 Minuten betragen habe; in dieser Zeit habe er ihm als Abteilungsleiter obliegende schulische Aufgaben wahrzunehmen gehabt; bei der Rückfahrt hätte er nach Ende der Veranstaltung um 16:00 Uhr erst mit dem Bus um 16:25 Uhr fahren können, so dass er nach Ankunft an der Haltestelle um 16:34 Uhr und anschließendem Fußweg zur Schule dort erst um 16:36 Uhr angekommen wäre, um dann erst von dort aus nach Hause fahren zu können; der zeitliche Mehraufwand bei Benutzung des ÖPNV (Bus) betrage danach für Hin- und Rückweg zusammen 66 Minuten (und damit etwas mehr als die Hälfte der Zeit des Dienstgeschäfts). Diese Sicht erscheint plausibel.
29 
Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierzu darauf verwiesen hat, dass nach der behördlichen Praxis erst bei einer Zeitersparnis von zwei und mehr Stunden bei Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs ein triftiger Grund angenommen werde, kann dieser pauschale Ansatz - auch vor dem Hintergrund der Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung - nicht als ordnungsgemäße Ermessensbetätigung gebilligt werden. Er mag seine regelmäßige Berechtigung etwa bei einer ganztägigen Dienstreise haben. Doch darf damit nicht schon mehr oder weniger grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass auch im Rahmen eines weniger zeitaufwändigen Dienstgangs zu einer - wie hier - nur zwei Stunden umfassenden dienstlichen Verrichtung für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs ein triftiger Grund vorliegen kann. Das ist hier der Fall. Die ca. 30-minütige Zeitersparnis auf dem Hinweg hat der Kläger dazu genutzt, ihm als Abteilungsleiter obliegende schulische Aufgaben zu erledigen. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, dass diese Angaben zu abstrakt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger einer von drei Abteilungsleitern am ...-Gymnasium ist und damit neben dem Rektor und dem Konrektor zum „Führungsstab“ der Schule gehört. Danach erscheint es durchaus plausibel, dass es für ihn insoweit zu erledigende Aufgaben gegeben hat. Der Senat hat keine Veranlassung, die diesbezügliche Behauptung des Klägers in Zweifel zu ziehen. Es ist auch sinnvoll, diese Aufgaben - soweit möglich - in dem wegen der Benutzung des privaten Fahrzeugs gewonnen Zeitraum zwischen den beiden dienstlichen Veranstaltungen zu erledigen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um termingebundene oder andere dringliche Dienstgeschäfte gehandelt hat. Denn solche zu erledigende Dienstgeschäfte sind auch nach der genannten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz vom 30.11.2009 nicht zwingend Voraussetzung für die Annahme eines triftigen Grundes wegen voraussichtlich erheblicher Zeitersparnis bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs (… insbesondere termingebundene … Dienstgeschäfte …). Die etwas mehr als 30-minütige Zeitersparnis nach Ende der Veranstaltung hat zwar nur dazu geführt, dass der Kläger bereits um 16:40 Uhr wieder zu Hause war und nicht erst um die bei einer vorherigen Rückfahrt mit dem Bus zur Schule „verlorene“ Zeit später. Insoweit hat es zwar wiederum kein - gar termingebundenes oder anderes dringliches - Dienstgeschäft gegeben, das in der Schule zu erledigen gewesen wäre, weshalb er auch nach Ende des Sozialprojekts in der ... ... unmittelbar nach Hause gefahren ist. Der Kläger hat jedoch für die Zeit nach der schulischen Veranstaltung auf seine dienstliche Verpflichtung verwiesen, seinen Unterricht für den nächsten Tag vorzubereiten. Auch diesen Hinweis kann der Beklagte nicht als „zu abstrakt“ abtun. Insoweit ergibt sich die Plausibilität dieses Vorbringens aus der Tätigkeit des Klägers als Lehrer. Dass es ihm zumutbar gewesen wäre, nach Ende des Dienstgeschäfts unter Benutzung des ÖPNV zunächst auch nach Hause und erst am nächsten Morgen wieder zur Schule zu fahren und somit nach Beendigung seines arbeitstäglichen Dienstes auf sein Fahrzeug zu verzichten, behauptet auch der Beklagte nicht. Vor dem Hintergrund des dienstlichen Interesses, den Beamten durch eine Dienstreise oder - wie hier - durch einen Dienstgang nicht über das dienstlich notwendige Maß hinaus in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 08.01.1991, a.a.O.), kann der Benutzung des privateigenen Fahrzeugs durch den Kläger wegen der damit verbundenen insgesamt mehr als einstündigen Zeitersparnis und der dadurch ermöglichten (früheren) Erledigung dienstlicher Aufgaben bzw. Obliegenheiten eine Sachgerechtigkeit nicht abgesprochen werden, so dass für die vorliegende Situation ein triftiger Grund für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs anzuerkennen ist. Die dahingehende Annahme des Verwaltungsgerichts begegnet somit im Ergebnis keinen Bedenken.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss vom 10. April 2012
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 1.302,15 EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Apr. 2012 - 4 S 93/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Apr. 2012 - 4 S 93/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Apr. 2012 - 4 S 93/12 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen


Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersa

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 4


(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 3


Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß a) ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Apr. 2012 - 4 S 93/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Apr. 2012 - 4 S 93/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Mai 2004 - 1 Ss 182/04

bei uns veröffentlicht am 17.05.2004

Tenor Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim vom 29. Januar 2004 wie folgt abgeändert: 1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfal

Referenzen

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Tenor

Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim vom 29. Januar 2004 wie folgt abgeändert:

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit Schädigung eines anderen zu der Geldbuße von 35 EUR verurteilt.

2. Von den Kosten seines Rechtsmittels und den dem Betroffenen insoweit entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse ein Drittel, der Betroffene zwei Drittel.

Gründe

 
I.
Der Betroffene wurde am 29. Januar 2004 durch das Amtsgericht Heidenheim wegen fahrlässiger Gefährdung eines anderen beim Rückwärtsfahren gemäß §§ 9 Abs. 5, 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, 24 StVG zu der Geldbuße von 50 EUR verurteilt.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung des Urteils wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die erhobenen Verfahrensrügen sind gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht statthaft. Mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde (teilweisen) Erfolg.
II.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
„Am 03.06.2003 gegen 19:30 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem Pkw Opel Astra, amtliches Kennzeichen …, aus einer Parklücke des Parkplatzes beim Bauhaus in H. rückwärts heraus. Dabei streifte er aus Unachtsamkeit mit der vorderen rechten Seite der Stoßstange seines Fahrzeuges den neben ihm soeben in die Parklücke eingefahrenen Pkw Ford, amtliches Kennzeichen …, der von der Zeugin K. gelenkt wurde und an dem an der Fahrertür und an der hinteren linken Tür zumindest eine Wischspur entstand. Der Betroffene war mit seinem Fahrzeug auf den benachbarten Stellplatz geraten.“ (UA Seite 3)
Diesen Sachverhalt wertete das Amtsgericht rechtlich dahingehend, dass der Betroffene damit einen anderen Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren fahrlässig gefährdet habe (§§ 9 Abs. 5, 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, 24 StVG), weshalb entsprechend dem Bußgeldkatalog die Regelgeldbuße von 50 EUR verhängt wurde.
Dieser Rechtsansicht des Amtsgerichts kann nicht gefolgt werden. Es liegt vielmehr lediglich ein Verstoß gegen die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO vor.
III.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO dient nach allgemeiner Rechtsansicht primär dem Schutz des fließenden Verkehrs (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rdn. 51 zu § 9 StVO). Sie gilt auch auf der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w.N.). Der mit dem fließenden Verkehr - wegen dessen in der Regel höherer Geschwindigkeit - verbundenen erhöhten Unfallgefahr soll durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb anerkannt, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der „Parkplatzfahrbahn“ aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w.N.; OLG Oldenburg, VRS 82, 419 ff.; OLG Frankfurt, VRS 57, 207 ff.). Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende hat deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (LG Nürnberg - Fürth, NZV 1991, 357).
Vorliegend ist der Betroffene aber nicht im oder in den fließenden Verkehr rückwärts gefahren. Er hat sich vielmehr ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen rückwärts bewegt und dabei das Fahrzeug der nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereits in die benachbarte Parklücke eingefahrenen Geschädigten beschädigt. Teilnehmer des fließenden Verkehrs, etwa ein an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrender Pkw, wurden weder gefährdet noch beschädigt. Das Zurücksetzen im Rahmen des Rangiervorgangs innerhalb der Parkbucht, bei dem der Betroffene in Folge Unachtsamkeit auf den benachbarten Stellplatz geriet und hier das Fahrzeug der Geschädigten streifte, erfolgte sonach im ruhenden Verkehr. Wegen dessen gegenüber dem fließenden Verkehr geringeren Gefahrenpotentials sind an die Sorgfaltspflichten des im ruhenden Verkehr rückwärts Fahrenden geringere als die in § 9 Abs. 5 StVO zum Schutz des fließenden Verkehrs normierten Anforderungen zu stellen. Insoweit hat der rückwärts Rangierende, aber noch in der Parkbucht befindliche Fahrzeugführer nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten (so auch - für den Fall des Rückwärtsfahrens in einer Parklücke am Fahrbahnrand - OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 154, 155; Hentschel, a.a.O., Rdn. 51 zu § 9 StVO).
IV.
Hiernach konnte die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts als fahrlässiger Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO keinen Bestand haben. Einer Aufhebung des Urteils unter Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung bedurfte es indessen nicht, da keine weiteren als die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind. Vielmehr konnte der Senat gemäß § 79 Abs. 5 und Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden und hat entsprechend dem Bußgeldkatalog die Regelgeldbuße von 35 EUR verhängt.
V.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Tenor

Auf die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim vom 29. Januar 2004 wie folgt abgeändert:

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit Schädigung eines anderen zu der Geldbuße von 35 EUR verurteilt.

2. Von den Kosten seines Rechtsmittels und den dem Betroffenen insoweit entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse ein Drittel, der Betroffene zwei Drittel.

Gründe

 
I.
Der Betroffene wurde am 29. Januar 2004 durch das Amtsgericht Heidenheim wegen fahrlässiger Gefährdung eines anderen beim Rückwärtsfahren gemäß §§ 9 Abs. 5, 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, 24 StVG zu der Geldbuße von 50 EUR verurteilt.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung des Urteils wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die erhobenen Verfahrensrügen sind gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht statthaft. Mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde (teilweisen) Erfolg.
II.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
„Am 03.06.2003 gegen 19:30 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem Pkw Opel Astra, amtliches Kennzeichen …, aus einer Parklücke des Parkplatzes beim Bauhaus in H. rückwärts heraus. Dabei streifte er aus Unachtsamkeit mit der vorderen rechten Seite der Stoßstange seines Fahrzeuges den neben ihm soeben in die Parklücke eingefahrenen Pkw Ford, amtliches Kennzeichen …, der von der Zeugin K. gelenkt wurde und an dem an der Fahrertür und an der hinteren linken Tür zumindest eine Wischspur entstand. Der Betroffene war mit seinem Fahrzeug auf den benachbarten Stellplatz geraten.“ (UA Seite 3)
Diesen Sachverhalt wertete das Amtsgericht rechtlich dahingehend, dass der Betroffene damit einen anderen Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren fahrlässig gefährdet habe (§§ 9 Abs. 5, 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, 24 StVG), weshalb entsprechend dem Bußgeldkatalog die Regelgeldbuße von 50 EUR verhängt wurde.
Dieser Rechtsansicht des Amtsgerichts kann nicht gefolgt werden. Es liegt vielmehr lediglich ein Verstoß gegen die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO vor.
III.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO dient nach allgemeiner Rechtsansicht primär dem Schutz des fließenden Verkehrs (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rdn. 51 zu § 9 StVO). Sie gilt auch auf der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w.N.). Der mit dem fließenden Verkehr - wegen dessen in der Regel höherer Geschwindigkeit - verbundenen erhöhten Unfallgefahr soll durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb anerkannt, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der „Parkplatzfahrbahn“ aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 Abs. 5 StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w.N.; OLG Oldenburg, VRS 82, 419 ff.; OLG Frankfurt, VRS 57, 207 ff.). Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende hat deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (LG Nürnberg - Fürth, NZV 1991, 357).
Vorliegend ist der Betroffene aber nicht im oder in den fließenden Verkehr rückwärts gefahren. Er hat sich vielmehr ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen rückwärts bewegt und dabei das Fahrzeug der nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereits in die benachbarte Parklücke eingefahrenen Geschädigten beschädigt. Teilnehmer des fließenden Verkehrs, etwa ein an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrender Pkw, wurden weder gefährdet noch beschädigt. Das Zurücksetzen im Rahmen des Rangiervorgangs innerhalb der Parkbucht, bei dem der Betroffene in Folge Unachtsamkeit auf den benachbarten Stellplatz geriet und hier das Fahrzeug der Geschädigten streifte, erfolgte sonach im ruhenden Verkehr. Wegen dessen gegenüber dem fließenden Verkehr geringeren Gefahrenpotentials sind an die Sorgfaltspflichten des im ruhenden Verkehr rückwärts Fahrenden geringere als die in § 9 Abs. 5 StVO zum Schutz des fließenden Verkehrs normierten Anforderungen zu stellen. Insoweit hat der rückwärts Rangierende, aber noch in der Parkbucht befindliche Fahrzeugführer nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten (so auch - für den Fall des Rückwärtsfahrens in einer Parklücke am Fahrbahnrand - OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 154, 155; Hentschel, a.a.O., Rdn. 51 zu § 9 StVO).
IV.
Hiernach konnte die vom Amtsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts als fahrlässiger Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO keinen Bestand haben. Einer Aufhebung des Urteils unter Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung bedurfte es indessen nicht, da keine weiteren als die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind. Vielmehr konnte der Senat gemäß § 79 Abs. 5 und Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden und hat entsprechend dem Bußgeldkatalog die Regelgeldbuße von 35 EUR verhängt.
V.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.