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| Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm hinsichtlich des an seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...-...-... anlässlich der Dienstreise (genauer: des Dienstgangs) vom 28.02.2011 eingetretenen Sachschadens Sachschadensersatz in Höhe von 1.302,15 EUR zu leisten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Allein dieser Bescheidungsausspruch ist im Berufungsverfahren streitgegenständlich. |
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| Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt § 80 LBG in der am 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG -) vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) in Betracht. Nach dessen Absatz 1 kann, wenn durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die Beamtinnen oder Beamte mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, den Beamtinnen und Beamten dafür Ersatz geleitet werden (Satz 1); § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW gilt entsprechend (Satz 2). Nach Absatz 2 kann Ersatz auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, aus triftigem Grund benutztes Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeugs aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat (Satz 1). Nach Absatz 3 Satz 2 wird Ersatz nicht geleistet, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat oder 2. das Schadensereignis nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach seinem Eintritt beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle gemeldet hat. Nach Absatz 4 erlässt die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift das Finanzministerium. |
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| Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, scheidet § 80 Abs. 2 Satz 1 LBG als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren aus, weil das Fahrzeug des Klägers nicht als „abgestelltes“ beschädigt worden ist (zur Vorgängerregelung des § 102 Abs. 2 LBG a.F. vgl. Senatsurteil vom 29.12.1995 - 4 S 641/94 -). |
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| Anspruchsgrundlage ist daher allein § 80 Abs. 1 LBG. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen liegen vor. Zu den sonstigen Gegenständen, die der Kläger mit sich geführt hat, gehört auch sein von ihm gesteuertes privateigenes Fahrzeug. Dessen Beschädigung beim Einparkvorgang ist auch durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung des Dienstes eingetreten. Zum Dienst gehören nach § 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVGBW auch Dienstgänge. Dienstgänge (im Sinne des Landesreisekostengesetzes) sind gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 LRKG Gänge oder Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften am Dienst- oder Wohnort außerhalb der Dienststätte, die von dem zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Danach hat es sich bei der von der Schulleiterin des ...-Gymnasiums als zuständiger Vorgesetzten genehmigten Fahrt des Klägers am 28.02.2011 (nach Ende des Unterrichts) von der Schule zum Wohnheim der ... ... am Dienstort ... - zur Durchführung des dortigen Sozialprojekts als außerunterrichtlicher Veranstaltung - um einen Dienstgang gehandelt. Bei dem Einparkvorgang auf der betreffenden Parkbucht im Bereich der Zufahrt zur ... ... ist das Fahrzeug beschädigt worden, ohne dass beim Kläger auch ein Körperschaden entstanden ist. Ausschlussgründe im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 2 LBG bestehen nicht, da der Kläger den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt und das Schadensereignis am 21.03.2011 „fristgerecht“, nämlich innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten nach seinem Eintritt am 28.02.2011, gemeldet hat. Das alles zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. |
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| Danach liegt die Gewährung von Sachschadensersatz im Ermessen des Regierungspräsidiums als hierfür nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Satz 2 BeamtZuVO zuständiger unmittelbarer dienstvorgesetzter Stelle. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift (§ 80 Abs. 4 LBG) ist vom Finanzministerium noch nicht erlassen worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Behörde - wie erstinstanzlich klargestellt - an der bisherigen (ermessenslenkenden) Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Vorgängerregelung des § 102 des Landesbeamtengesetzes und zu § 14 des Landesrichtergesetzes vom 30.12.1986 (GABl. 1987, 61) 32 orientiert (hat). Nach deren Nr. 3 (zu § 102 LBG und zu § 14 LRiG) sind die Tz. 32.1.2 bis 32.1.11 der - vom Bundesministerium des Innern erlassenen - Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 03.11.1980 (GMBl. S. 742) sowie die ergänzenden Hinweise des Finanzministeriums in dessen Verwaltungsvorschrift zu § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, vorliegend also in der Fassung vom 31.05.1990 (Az: P 1622 - 60/89), sinngemäß anzuwenden. Nach Nr. 1.2 (Allgemeines) der letztgenannten Verwaltungsvorschrift wird bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kein Ersatz geleistet. Nach Tz. 32.1.2 BeamtVGVwV ist, wenn der Beamte den Dienstunfall fahrlässig herbeigeführt hat, zu prüfen, ob dem Beamten nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach dem Maße seines Verschuldens, zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen. Nach Tz. 32.1.6.1 i.V.m. 32.1.7 BeamtVGVwV kann Ersatz für Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten geleistet werden, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs dem Beamten vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges entweder im Einzelfall oder allgemein aus triftigen Gründen - im Fall der Dienstreise schriftlich - gestattet worden ist; ausnahmsweise kann der Schaden ohne vorherige Gestattung ersetzt werden. Die gleichmäßige Anwendung der Verwaltungsvorschrift vom 30.12.1986 und der danach weiter sinngemäß heranzuziehenden Verwaltungsvorschriften bindet den Beklagten nach Maßgabe des Gleichheitssatzes. Durch eine solche Ermessensbindung erlangt der Beamte gegebenenfalls einen Rechtsanspruch darauf, das gesetzlich eingeräumte Ermessen auch in seinem Fall entsprechend auszuüben, es sei denn, dass besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von der Verwaltungsübung rechtfertigen. Ausgehend hiervon wäre also - als „Grundlage“ für einen im Ermessensweg zu gewährenden Sachschadensersatz - erforderlich, dass der Kläger die Beschädigung seines Fahrzeugs beim Einparkvorgang (nur) leicht fahrlässig herbeigeführt hat und die Benutzung seines privaten Kraftfahrzeugs beim Dienstgang „aus triftigem Grund“ erfolgt ist. Beides hat das Verwaltungsgericht bejaht. Mit seinem hiergegen gerichteten Berufungsvorbringen kann der Beklagte im Ergebnis nicht durchdringen. |
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| 1. Der Kläger hat nicht grob fahrlässig gehandelt. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten. Er enthält einen subjektiven Vorwurf. Es muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8.07 - sowie Beschlüsse vom 22.11.2006 - 2 B 47.06 - und vom 06.08.2009 - 2 B 9.09 -, jeweils Juris, m.w.N.). |
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| Soweit das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren eine besonders hohe Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers anmahnt, ist festzuhalten, dass diese Regelung nach der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1999 - 2 Ss 147/99 -, DAR 2000, 41 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04 -, NJW 2004, 2255) und Literatur (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVO RdNr. 51) eine erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem „fließenden“ Verkehr, aber auch gegenüber dem Fußgängerverkehr statuiert, jedoch etwa auf Parkplätzen und in Parkhäusern - wo „fließender“ Verkehr nicht stattfindet - nur in eingeschränktem Maß Anwendung findet. So hat auch der in einer Parkbucht rangierende Pkw-Fahrer gegenüber seitlich parkenden Fahrzeugen nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine (situationsbedingte) Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004, a.a.O.). Dies entbindet den auf einem Parkplatz bzw. bei einem Einparkvorgang rückwärtsfahrenden Fahrzeuglenker aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls nicht von besonderen Sorgfaltspflichten in Bezug auf das eigene, von ihm gelenkte Fahrzeug. Denn das Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des sich rückwärts fortbewegenden Fahrzeugs eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15.12.2004 - 2 LA 943/04 -, NVwZ-RR 2005, 329 und vom 15.07.2005 - 2 LA 1172/04 - DÖD 2006, 160 sowie Sächsisches OVG, Urteil vom 14.10.2010 - 2 A 445/09 -, Juris). |
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| Ausgehend von diesen Maßstäben kann dem Kläger nach den Umständen des vorliegenden Falls keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Verwaltungsgericht (im Sinne eines Erfahrungssatzes) davon auszugehen ist, dass bei einem Kombi-Fahrzeug - wie es der Kläger gefahren hat - die Sicht nach hinten, insbesondere die Abschätzung des Fahrzeugendes, besser ist als bei einer Limousine, oder ob es sich insoweit - wie der Beklagte geltend macht - genau umgekehrt verhält. Offen bleiben kann auch, wie die Annahme des Verwaltungsgerichts zu verstehen ist, dass die Mülltonnenbox zwar breit, aber „nicht besonders hoch“ gewesen sei, oder ob dem Beklagten zu folgen ist, wonach die Mülltonnenbox breiter und mindestens so hoch wie das Fahrzeug des Klägers und damit beim rückwärtigen Einparken „bildausfüllend“, also ein „markantes“, nicht zu übersehendes Hindernis, gewesen sei. Maßgebend ist: Aus den vorgelegten Lichtbildern in Verbindung mit dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass es sich um eine klar erkennbar markierte, an drei Seiten eingefasste, einzelne Parkbucht, abgesetzt neben der - von der Straße abgehenden, auf beiden Seiten mit Sträuchern begrenzten - Zufahrt zum Gelände der ... handelt. Der Kläger beschreibt die „Problematik“ des Einparkvorgangs plausibel dahingehend, dass darauf zu achten gewesen sei, dass das Fahrzeug vorn nicht die gegenüberliegende Hecke touchiere, hinten nicht in die Hecke fahre und mit dem rechten Vorderrad nicht die scharfkantige Parkplatzeinfassung überfahren werde. Trotz dieser zu bedenkenden Umstände und der unmittelbar am Ende der Parkbucht stehenden Mülltonnenbox hat es sich nicht um einen außergewöhnlichen Einparkvorgang gehandelt, so dass dem Kläger nicht (schon) vorgeworfen werden kann, dass er ohne Einweiser - hierfür in Betracht kommende Personen waren auch nicht zugegen - versucht hat, wie üblich rückwärts in die Parkbucht zu fahren. Der Kläger hat sich vielmehr angesichts der räumlichen/örtlichen Gegebenheiten, die wegen der guten Wetter- und Sichtverhältnisse auch klar erkennbar waren, wie er unwidersprochen angibt und wie es auch naheliegend ist, rückwärts langsam in die Parkbucht „hineingetastet“, dabei aber die Außenmaße seines Fahrzeugs bzw. den Abstand zur unmittelbar am Ende der Parkbucht stehenden Mülltonnenbox (geringfügig) falsch eingeschätzt. Dabei ist er nicht mit Wucht, etwa weil er zu schnell gefahren wäre, sondern nur leicht mit dem Fahrzeug gegen die Ecke der Mülltonnenbox gestoßen, was lediglich zu einer Delle, zu Abschürfungen und zu einem Riss in der Stoßstange geführt hat. Welche ganz naheliegenden und jedem einleuchtenden Überlegungen oder Verhaltenspflichten der Kläger bei diesem letztlich „normalen“ Einparkvorgang missachtet hätte, so dass von einem besonders schwerwiegenden und auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten des Klägers gesprochen werden müsste, vermag der Senat nicht zu erkennen. Als „Fehler“ des Klägers verbleibt allein, dass er beim langsamen „Hineintasten“ in die Parkbucht den Abstand zur Mülltonnenbox falsch eingeschätzt hat. Danach hat der Kläger die Beschädigung seines Fahrzeugs zwar (leicht) fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig herbeigeführt. |
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| Soweit sich der Beklagte für seinen gegenteiligen Standpunkt auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.12.2004 - 2 LA 943/04 - (NVwZ-RR 2005, 329) beruft, ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass es für die Bewertung einer Fahrlässigkeit als einfach oder grob auf eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände im Einzelfall ankommt, so dass eine Anwendung fester Regeln und damit deren „Übertragbarkeit“ auf einen anderen Fall weitgehend ausscheiden. So hat es auch in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Fall neben der „markanten“ Douglasie als ins Auge fallendes Hindernis - ein solches sieht der Beklagte auch in der Mülltonnenbox - eine Reihe weiterer Umstände gegeben (Nichtabwarten der Abfahrt des vor dem Fahrzeug stehenden Kraftwagens, was ein Verlassen des Waldparkplatzes ohne Rückwärtsfahren ermöglicht hätte, „toter Winkel“ im Spiegel, Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit/des Reaktionsvermögens beim Rückwärtsfahren durch den mittransportierten Hund), die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zur Annahme grober Fahrlässigkeit beim rückwärtigen Auffahren auf den Baum veranlasst haben. |
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| 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen weiteren Ermessensfehler bei der Ablehnung des geltend gemachten Sachschadensersatzes darin gesehen, dass der Beklagte auch das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Benutzung des privateigenen Fahrzeugs des Klägers für die Dienstreise (richtiger: den Dienstgang) am 28.02.2011 verneint. |
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| Aus der Formulierung in Tz 32.1.6.1 i.V.m. Tz 32.1.7 BeamtVGVwV („wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs … aus triftigen Gründen ... gestattet worden ist“) könnte gefolgert werden, dass das Vorliegen eines triftigen Grundes bereits Gegenstand und damit Bestandteil der Genehmigung des Dienstgangs ist, so dass (nur) zu klären wäre, ob die Genehmigung der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs (durch den Vorgesetzten) aus triftigem Grund erfolgt ist. In diese Richtung geht auch der in den Behördenakten befindliche Vermerk vom 05.05.2011, wonach die Schulleiterin auf Anfrage mitgeteilt habe, „dass Verwendung ÖPNV bei Genehmigung d. außerunterr. Veranstaltung nicht geprüft wurde.“ Insoweit nicht widerspruchsfrei sind in der Tat spätere Erklärungen der Schulleiterin, zuletzt diejenige im Berufungsverfahren vom 15.02.2012, wonach sie die Angaben des Klägers insoweit bestätigen könne, dass sie aufgrund der Bedingungen des Projekts sowie der spezifischen Situation des Klägers als projektbetreuenden Lehrer und Abteilungsleiter die Fahrt mit dem Pkw aus triftigen Gründen genehmigt habe. Auch in dem am 15.03.2011 unterzeichneten Unfallmeldebogen hat der Kläger unter Nr. 6.2.2 „Kfz-Schäden (Bei Kfz-Schäden ist eine eingehende Begründung erforderlich, weshalb keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt wurden (schwerwiegende bzw. triftige Gründe); fehlt die Begründung, kann der Antrag nicht bearbeitet werden)“ im Feld „triftige Gründe für Benutzung Kfz“ angegeben: „Nach Beendigung des Dienstgangs Heimfahrt, da keine weiteren Dienstgeschäfte mehr. Lange Abwesenheit. Enorme Zeitersparnis; ungünstige Anbindung mit ÖPNV.“ Mit ihrer Unterschrift vom 17.03.2011 hat die Schulleiterin die „Angaben der Lehrkraft … bestätigt.“ Der Beklagte weist jedoch zutreffend darauf hin, dass es auf das Vorliegen eines triftigen Grundes zur Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs für die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 LRKG vom Vorgesetzten zu erteilende Genehmigung des Dienstganges nicht ankommt (vgl. auch § 6 Abs. 1 LRKG einerseits und § 6 Abs. 3 LRKG andererseits). So enthält auch das von der Schulleiterin unter dem 22.02.2011 unterzeichnete „Genehmigungsformular“ in der Rubrik „Beförderungsmittel“ nur mit einem jeweiligen Kästchen versehen die Aufzählung „Bahn“, „Bus“, „Rad“, „Privat-Pkw“, ohne bei letzterem Beförderungsmittel die Angabe „triftiger Gründe“ vorzusehen bzw. zu verlangen (im Gegensatz zu Nr. 6.2.2 des Unfallmeldebogens, s.o.). Unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Vorgesetzten wird also mit der Erteilung der Genehmigung des Dienstgangs nicht auch schon das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Benutzung des privaten Fahrzeugs anerkannt. Deshalb ist es auch unzutreffend, dass das Verwaltungsgericht den triftigen Grund bereits in der Genehmigung des Dienstgangs selbst durch die Schulleiterin gesehen hat. |
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| Aus der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 32 BeamtVG vom 31.05.1990 ergibt sich, dass der Beklagte den Begriff „aus triftigem Grund“ ersichtlich in Anlehnung an dessen Verwendung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LRKG versteht, wobei allerdings auch dort nicht bestimmt wird, was unter einem triftigen Grund zu verstehen ist. Nach Abschnitt I der aufgrund von § 24 Abs. 2 LRKG erlassenen - und vom Beklagten erstinstanzlich in Bezug genommenen - Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz vom 30.11.2009 (GABl. 2009, 307) unter Nr. 5 zu § 6 liegt ein triftiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 LRKG u.a. vor, wenn durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges voraussichtlich eine erhebliche Zeitersparnis eintritt, so dass z.B. noch weitere, insbesondere termingebundene oder andere dringliche Dienstgeschäfte wahrgenommen werden können (Buchstabe c). Nach dem Senatsurteil vom 08.01.1991 (4 S 2321/88) ist unter einem triftigen Grund nach dem allgemeinen Sprachgebrauch letztlich jeder sachlich zutreffende, aus dem Zweck der jeweiligen Regelung gerechtfertigte Grund zu verstehen; in diesem Sinne ist die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs sachgerecht, wenn dies für den Dienstherrn gegenüber dem Einsatz eines Dienstfahrzeuges oder der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels von Vorteil ist oder wenn dem Beamten die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann. In der Regel bringt der Dienstherr durch die Gestattung der Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs (durch den Vorgesetzten) zugleich sinngemäß zum Ausdruck, dass hierfür ein triftiger Grund gegeben ist; dies mag - wie bereits erwähnt - für die (andere) Stelle, die über die Gewährung von Sachschadensersatz entscheidet, zwar nicht bindend sein, doch kann bereits die Gestattung der Benutzung als ein gewichtiges Anzeichen gegen das Fehlen eines triftigen Grundes gewürdigt werden. Ausgehend hiervon hat der Kläger sein Fahrzeug aus triftigem Grund benutzt. |
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| Für die vom Kläger im Unfallmeldebogen geltend gemachte „enorme Zeitersparnis; ungünstige Anbindung mit ÖPNV“ ist - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend angenommen - die Zeitersparnis bei der Bewältigung des Dienstgangs in Bezug auf den Hin- und Rückweg zwischen dem ...-Gymnasium (als Dienststätte) und dem Wohnheim der ... ... (als außerhalb der Dienststätte gelegenem Ort der dienstlichen Verrichtung) vergleichend zu betrachten. Nach - insoweit nicht bestrittener - Darstellung des Beklagten im Widerspruchsbescheid ist die vorgenannte Strecke mit dem Pkw in ca. 8 bis 10 Minuten zu bewältigen, d.h. für den Hin- und Rückweg sind ca. 16 bis 20 Minuten anzusetzen; mit dem ÖPNV (Bus) beträgt der einfache Zeitaufwand ca. 17 bis 30 Minuten, für Hin- und Rückweg also ca. 34 bis 60 Minuten, davon ca. 22 (2 x 11) Minuten Fußweg von der/zur Bushaltestelle „... ...“ (Schule) und von der/zur Bushaltestelle „...“ (...); stellt man den Zeitaufwand bei Benutzung des ÖPNV (Bus) von ca. 60 Minuten dem Zeitaufwand bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs mit ca. 20 Minuten gegenüber, verbleibt ein zeitlicher Mehraufwand von ca. 40 Minuten, der nach Meinung der Behörde in keinem groben Missverhältnis zur Benutzung des Privat-Pkw steht. |
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| Der Kläger weist allerdings darauf hin, dass er bei Benutzung des ÖPNV (Bus) die Schule bereits um 13:20 Uhr hätte verlassen müssen, um rechtzeitig um 14:00 Uhr die außerunterrichtliche Veranstaltung des Sozialprojekts im Wohnheim der ... ... auftragsgemäß begleiten zu können; infolge der Benutzung des privateigenen Fahrzeugs habe er dagegen erst um 13:50 Uhr an der Schule wegfahren müssen, so dass die Zeitersparnis auf dem Hinweg ca. 30 Minuten betragen habe; in dieser Zeit habe er ihm als Abteilungsleiter obliegende schulische Aufgaben wahrzunehmen gehabt; bei der Rückfahrt hätte er nach Ende der Veranstaltung um 16:00 Uhr erst mit dem Bus um 16:25 Uhr fahren können, so dass er nach Ankunft an der Haltestelle um 16:34 Uhr und anschließendem Fußweg zur Schule dort erst um 16:36 Uhr angekommen wäre, um dann erst von dort aus nach Hause fahren zu können; der zeitliche Mehraufwand bei Benutzung des ÖPNV (Bus) betrage danach für Hin- und Rückweg zusammen 66 Minuten (und damit etwas mehr als die Hälfte der Zeit des Dienstgeschäfts). Diese Sicht erscheint plausibel. |
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| Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierzu darauf verwiesen hat, dass nach der behördlichen Praxis erst bei einer Zeitersparnis von zwei und mehr Stunden bei Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs ein triftiger Grund angenommen werde, kann dieser pauschale Ansatz - auch vor dem Hintergrund der Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung - nicht als ordnungsgemäße Ermessensbetätigung gebilligt werden. Er mag seine regelmäßige Berechtigung etwa bei einer ganztägigen Dienstreise haben. Doch darf damit nicht schon mehr oder weniger grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass auch im Rahmen eines weniger zeitaufwändigen Dienstgangs zu einer - wie hier - nur zwei Stunden umfassenden dienstlichen Verrichtung für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs ein triftiger Grund vorliegen kann. Das ist hier der Fall. Die ca. 30-minütige Zeitersparnis auf dem Hinweg hat der Kläger dazu genutzt, ihm als Abteilungsleiter obliegende schulische Aufgaben zu erledigen. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, dass diese Angaben zu abstrakt seien, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger einer von drei Abteilungsleitern am ...-Gymnasium ist und damit neben dem Rektor und dem Konrektor zum „Führungsstab“ der Schule gehört. Danach erscheint es durchaus plausibel, dass es für ihn insoweit zu erledigende Aufgaben gegeben hat. Der Senat hat keine Veranlassung, die diesbezügliche Behauptung des Klägers in Zweifel zu ziehen. Es ist auch sinnvoll, diese Aufgaben - soweit möglich - in dem wegen der Benutzung des privaten Fahrzeugs gewonnen Zeitraum zwischen den beiden dienstlichen Veranstaltungen zu erledigen. Unerheblich ist dabei, ob es sich um termingebundene oder andere dringliche Dienstgeschäfte gehandelt hat. Denn solche zu erledigende Dienstgeschäfte sind auch nach der genannten Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz vom 30.11.2009 nicht zwingend Voraussetzung für die Annahme eines triftigen Grundes wegen voraussichtlich erheblicher Zeitersparnis bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs (… insbesondere termingebundene … Dienstgeschäfte …). Die etwas mehr als 30-minütige Zeitersparnis nach Ende der Veranstaltung hat zwar nur dazu geführt, dass der Kläger bereits um 16:40 Uhr wieder zu Hause war und nicht erst um die bei einer vorherigen Rückfahrt mit dem Bus zur Schule „verlorene“ Zeit später. Insoweit hat es zwar wiederum kein - gar termingebundenes oder anderes dringliches - Dienstgeschäft gegeben, das in der Schule zu erledigen gewesen wäre, weshalb er auch nach Ende des Sozialprojekts in der ... ... unmittelbar nach Hause gefahren ist. Der Kläger hat jedoch für die Zeit nach der schulischen Veranstaltung auf seine dienstliche Verpflichtung verwiesen, seinen Unterricht für den nächsten Tag vorzubereiten. Auch diesen Hinweis kann der Beklagte nicht als „zu abstrakt“ abtun. Insoweit ergibt sich die Plausibilität dieses Vorbringens aus der Tätigkeit des Klägers als Lehrer. Dass es ihm zumutbar gewesen wäre, nach Ende des Dienstgeschäfts unter Benutzung des ÖPNV zunächst auch nach Hause und erst am nächsten Morgen wieder zur Schule zu fahren und somit nach Beendigung seines arbeitstäglichen Dienstes auf sein Fahrzeug zu verzichten, behauptet auch der Beklagte nicht. Vor dem Hintergrund des dienstlichen Interesses, den Beamten durch eine Dienstreise oder - wie hier - durch einen Dienstgang nicht über das dienstlich notwendige Maß hinaus in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 08.01.1991, a.a.O.), kann der Benutzung des privateigenen Fahrzeugs durch den Kläger wegen der damit verbundenen insgesamt mehr als einstündigen Zeitersparnis und der dadurch ermöglichten (früheren) Erledigung dienstlicher Aufgaben bzw. Obliegenheiten eine Sachgerechtigkeit nicht abgesprochen werden, so dass für die vorliegende Situation ein triftiger Grund für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs anzuerkennen ist. Die dahingehende Annahme des Verwaltungsgerichts begegnet somit im Ergebnis keinen Bedenken. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| Beschluss vom 10. April 2012 |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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