Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt und deshalb mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
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(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,3. für jede Waise außerdem mit dem Ende
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-recht
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7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 27/11/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 54/03 Verkündet am: 27. November 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeamtVG § 46
published on 28/07/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 1 K 13.1247
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 28. Juli 2015
1. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1330
Hauptpunkte:
Universitätsprofessor;
Sachsc
published on 22/03/2018 00:00
Tenor
I. Der Bescheid der Regierung von ... vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2016 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmäch
published on 16/09/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 11 K 14.01003
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. September 2015
11. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1310
Hauptpunkte:
- Sachschadensersatz
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