Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Jan. 2013 - 4 S 2365/12

bei uns veröffentlicht am10.01.2013

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. November 2012 - 2 K 2325/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig eine Besetzung der bei ihr ausgeschriebenen W2-Professur für Volkswirtschaftslehre an der Fakultät Wirtschaft und Recht zu untersagen, bis über ihre Bewerbung auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde, zu Unrecht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Antragstellerin habe einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der erforderliche Anordnungsanspruch fehle jedenfalls deshalb, weil auch in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren keine Chancen der Antragstellerin bestehen dürften, selbst ausgewählt zu werden. Die Kammer sei der Überzeugung, dass die Antragstellerin von vornherein für die ausgeschriebene W2-Professur als ungeeignet bewertet werden müsse. Denn die Vergabe dieser Stelle könne nur an einen Bewerber erfolgen, der die in § 47 LHG im Einzelnen geregelten Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfülle. Dies dürfte bei der Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich der Vorgaben des § 47 Abs. 1 Nr. 4 c) i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 2 LHG nicht der Fall sein, so dass eine erneute Auswahlentscheidung nicht zu ihren Gunsten ausgehen könne. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg.
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 c) LHG sind - neben dem Vorliegen der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen - besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, grundsätzlich unverzichtbare (§ 47 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 LHG) Einstellungsvoraussetzung für Professoren an Fachhochschulen - als Hochschulen für angewandte Wissenschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG) -; dass ein besonders begründeter Ausnahmefall nach § 47 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LHG vorliegen würde, behauptet auch die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Das Erfordernis einer qualifizierten mindestens dreijährigen beruflichen Praxis „außerhalb des Hochschulbereichs“ hat der Landesgesetzgeber insoweit wörtlich aus den - früheren - rahmenrechtlichen Vorgaben in § 44 Abs. 1 Nr. 4 c) HRG vom 26.01.1976 (BGBl. I S. 185) und § 44 Abs. 3 Satz 2 HRG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14.11.1985 (BGBl. I S. 2090) zunächst in das Fachhochschulgesetz - FHG - (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 FHG, zuletzt i.d.F. vom 01.02.2000, GBl. S. 125) und sodann in das am 06.01.2005 in Kraft getretene Landeshochschulgesetz übernommen. Nachdem § 44 Abs. 1 Nr. 4 c) HRG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3835) nur mehr auf besondere Leistungen in einer „mehrjährigen beruflichen Praxis“ abstellt, ist die nähere Bestimmung des Begriffs des „Hochschulbereichs“ einer autonomen Auslegung des Landesrechts vorbehalten (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, 11. Aufl., § 44 RdNr. 7; VG Saarlouis, Urteil vom 15.02.2011 - 2 K 157/10 -; vgl. dazu auch die Gesetzesentwurfsbegründung in BT-Ds. 15/4132 S. 10; zum früheren Gleichlauf vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1986 - 2 C 25.85 -, DVBl. 1986, 1153).
Das Verwaltungsgericht hat insoweit zunächst herausgestellt, dass der Wortlaut des hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmals „außerhalb des Hochschulbereichs“ nicht eindeutig sei und der Auslegung bedürfe, aber ein weiter gefasstes, nicht allein auf die Hochschule als Körperschaft bezogenes Verständnis nahe lege. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auch die abweichend - und: enger - gefasste Formulierung in § 48 Abs. 3 Satz 3 LHG („außerhalb der Hochschule“) zu Berufungsmöglichkeiten in der Sonderpädagogik an Pädagogischen Hochschulen als Bestätigung für ein vom Gesetzgeber bewusst weiter gezogenes Verständnis bei § 47 Abs. 1 Nr. 4 c) LHG bemüht. Die diesbezüglichen systematischen Folgerungen des Verwaltungsgerichts dürften allerdings schon in Anbetracht der aufgezeigten gesetzeshistorischen Herkunft des Begriffes des „Hochschulbereichs“, aber auch deshalb wenig ergiebig sein, weil die Spezialregelung in § 48 Abs. 3 Satz 3 LHG unmittelbar an Satz 2 dieser Bestimmung anknüpft und damit lediglich eine (begünstigende) Regelung von Hausberufungen für Juniorprofessoren und Dozenten „der eigenen Hochschule“ als Ausnahme von der Obliegenheit eines Hochschulwechsels nach Abs. 3 Satz 1 darstellt (sog. „tenure track“).
Der Senat teilt aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur - die Normauslegung entscheidend mitbestimmenden - Zielsetzung der Regelung in § 47 Abs. 1 Nr. 4 c), Abs. 3 Satz 2 LHG. Das Erfordernis einer mehrjährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs soll den Anwendungsbezug der Lehre an Fachhochschulen fördern und sichern. Bereits die für alle Hochschularten geltende - alternative - Qualifikationsmöglichkeit in Abs. 1 Nr. 4 c) der Bestimmung ermöglicht insoweit eine Anknüpfung an die „Aufgabenstellung der Hochschule“; dass Abs. 3 Satz 2 die besondere, mindestens dreijährige berufspraktische Qualifikation außerhalb des Hochschulbereichs darüber hinaus für die Einstellung von Fachhochschulprofessoren für obligatorisch erklärt, dient der Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Aufgabenstellung der Fachhochschulen als Hochschulen für angewandte Wissenschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 LHG). Die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis befähigt; im Rahmen ihrer Aufgaben betreiben sie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LHG). Nach Maßgabe dieser Aufgabenstellung soll die Lehre an Fachhochschulen die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten (§ 29 Abs. 1 LHG). Bereits mit der Einführung der - Vorbild gebenden - Rahmenregelung in § 44 Abs. 1 Nr. 4 b) HRG a.F. hatte der (Bundes-)Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Praxisbezug des Studiums auch personell zu sichern (Dellian, in: Dallinger/Bode/ders., Hochschulrahmengesetz, 1. Aufl., 1978, § 44 RdNr. 8). Diese Zielsetzung hat sich auch der Landesgesetzgeber zu eigen gemacht (vgl. etwa die Gesetzesentwurfsbegründung zum 2. HRÄG in LT-Ds. 13/3640 S. 217). Der besondere Anwendungsbezug der Lehre an den Fachhochschulen soll gerade durch Professoren gewährleistet werden, die sich nicht nur als Wissenschaftler und Didaktiker, sondern auch als Praktiker ausweisen müssen (Messer, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl., RdNr. 990; Lyner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl., Kap. III, RdNr. 62; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., RdNr. 671; Epping, in: Leuze/ders., Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2008, § 36 RdNr. 44). Dies erfordert eine zwar die Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden umfassende, aber vom Hochschulbereich losgelöste Tätigkeit in der beruflichen Praxis. Eine solche zeichnet sich - wie das Verwaltungsgericht unter Übernahme einer Formulierung aus der Kommentarliteratur (Kehler, in: Denninger, Hochschulrahmengesetz, 1984, § 44 RdNr. 23) treffend herausgestellt hat - durch die problembezogene Anwendung und Weiterentwicklung der anders als durch Grundlagenforschung gewonnenen und durch systematische Aufbereitung verfügbar gemachten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen aus; Bezugspunkt ist also der sich in der beruflichen Praxis stellende Problemkomplex, während das wissenschaftssystematische Vorgehen in den Hintergrund tritt.
Aus den von der Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründen lässt sich eine mindestens dreijährige berufliche Praxis der vorstehend umrissenen Art nicht entnehmen. Bei einer formalen, institutionellen Betrachtungsweise, wie sie die Antragstellerin für geboten hält, lässt sich keine hinreichende Trennung des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung - DFöV -, bei dem sie seit Oktober 2009 als „Forschungsreferentin“ tätig (gewesen) ist, von der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer erkennen. Das folgt bereits aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Forschungsinstituts im rheinland-pfälzischen Landesrecht. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Fassung vom 19.11.2010 - DHVG - (GVBl. Rh.-Pf. S. 503) besteht das DFöV „bei der Hochschule“. Auch wenn das Institut danach als formal eigenständige Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestaltet ist, untersteht es nach § 67 Abs. 1 Satz 2 DHVG seinerseits der Rechts- und (z.T.) Fachaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung ist das Institut auch keinesfalls „institutionell und organisatorisch vollständig von der Hochschule unabhängig“; vielmehr weist beispielsweise § 67 Abs. 4 DHVG u.a. die Verwaltungsorganisation für das Forschungsinstitut „allein der Hochschule“ zu. Insbesondere aber die gesetzliche Ausgestaltung der Aufgabenstellung des Instituts zeigt deutlich auf, dass es dem Hochschulbereich zuzuordnen ist. Nach § 67 Abs. 2 DHVG obliegt dem Institut die Forschung im Bereich der Verwaltungswissenschaften (Verwaltungsforschung), insbesondere im Rahmen fächerübergreifender Forschungsvorhaben, unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Aufgaben und Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Erschließung und Aufbereitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Auch die weiter differenzierende Aufgabenbeschreibung in § 1 der ausführenden Landesverordnung über das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung vom 15.06.2012 (GVBl. Rh.-Pf. S. 213) hat zum Ausgangspunkt allein dessen „Aufgabe zur Forschung im Bereich der Verwaltungswissenschaften“. Dass vom Institut durchgeführte Forschungsarbeiten regelmäßig - wenn nicht gar typischerweise - (auch) anwendungsorientiert ausgerichtet sind und sein sollen, nimmt ihnen ebenso wenig den Charakter gerade hochschulbereichstypischer Aufgabenwahrnehmung wie der bei der konkreten Durchführung von Forschungsvorhaben angezeigte Dialog mit der Praxis.
Auch eine über den institutionellen Ansatz hinausgehende inhaltliche Betrachtung der konkreten Tätigkeit der Antragstellerin beim DFöV führt nicht zur Annahme der erforderlichen beruflichen Praxis „außerhalb des Hochschulbereichs“. Zwar ist im jeweiligen Einzelfall ausnahmsweise denkbar, dass auch eine berufliche Tätigkeit (selbst) an einer Hochschule als „außerhalb des Hochschulbereichs“ im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 4 c) LHG ausgeübt zu qualifizieren ist, wenn sie geeignet war, die für die Lehre an Fachhochschulen notwendige Praxiserfahrung zu vermitteln (vgl. dazu Messer, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl., RdNr. 990, mit dem Beispiel eines Informatikers in einem Hochschulrechenzentrum sowie - umgekehrt - eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einem Max-Planck-Institut). Die von der Antragstellerin - im Übrigen: parallel zur Arbeit an ihrer Habilitation -konkret ausgeübte Tätigkeit am DFöV weist jedoch gerade wesenstypische Merkmale einer Tätigkeit im Hochschulbereich auf (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHG): Sie ist im Institut als „Forschungsreferentin“ beschäftigt und bearbeitet ein Forschungsprojekt. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte konkrete Aufgabenbeschreibung des Institutsdirektors vom 26.11.2012 zählt zwar einzelne Anwendungsbezüge des durchaus praxisrelevanten Projekts auf, die aber - wie dargelegt - regelmäßig Bestandteil von Forschungsarbeiten sind und diesen nicht die Zuordnung zum Hochschulbereich nehmen; die Stellungnahme benennt als Schwerpunkte der bisherigen Tätigkeit der Antragstellerin die „Analyse und Evaluation von bestehenden PPP-Projekten“ neben der Erstellung von Beratungsunterlagen für interessierte Unternehmen und der Erstellung von Best-Practice Kriterien zur Vorbereitung auf Ausschreibungsverfahren. Die Antragstellerin selbst hat in einer in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin enthaltenen Projektbeschreibung als Schwerpunkt ergänzend die Entwicklung eines Kriterien- und Verfahrenskatalogs zur Einführung von PPPs angeführt. Die so beschriebene Tätigkeit der Antragstellerin zeichnet sich damit im Schwerpunkt durch die - wie dargelegt dem Hochschulbereich zuzuordnende - problembezogene Anwendung und Weiterentwicklung einzelner durch systematische Aufbereitung verfügbar gemachter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen aus, bei der das wissenschaftssystematische Vorgehen weiter im Vordergrund bleibt. Zugleich unterfällt sie damit - gesetzessystematisch betrachtet - ohne Weiteres dem Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 Nr. 4 a) LHG, der als (alternativen) Qualifikationsweg zusätzliche wissenschaftliche Leistungen u.a. in der Forschung vorsieht, in der Regel erbracht durch eine Habilitation, im Übrigen aber auch im Rahmen einer Tätigkeit als Akademischer Mitarbeiter z.B. bei einer - wie hier - außeruniversitären Forschungseinrichtung (§ 47 Abs. 2 LHG). Auch und gerade vor diesem Hintergrund kann die konkret wahrgenommene Tätigkeit der Antragstellerin beim DFöV nicht als „außerhalb des Hochschulbereichs“ ausgeübte berufliche Praxis eingestuft werden.
Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung (auch) durch Bezugnahme auf die beigefügte Stellungnahme des Institutsdirektors weiter geltend macht, es seien in der Vergangenheit mehrfach Forschungsreferenten des DFöV direkt und ohne weitere Erfahrung „in der Praxis“ auf Fachhochschulprofessoren berufen worden, wird bereits nicht hinreichend dargelegt, dass dies in Anwendung bzw. Abweichung (gerade) von § 47 Abs. 1 Nr. 4 c), Abs. 3 Satz 2 LHG geschehen sein soll. Das womöglich rechtswidrige Handeln anderer Hoheitsträger - noch dazu, wie in den mit der Beschwerdebegründung bezeichneten Referenzfällen, in anderen Bundesländern - vermag im Übrigen auch keine Bindungswirkung für die Antragsgegnerin zu zeitigen. Unabhängig davon würde ein Absehen von der zwingenden Einstellungsvoraussetzung des § 47 Abs. 1 Nr. 4 c), Abs. 3 Satz 2 LHG auch die Rechte des Beigeladenen verletzen, der als Bewerber um die ausgeschriebene Professur verlangen kann, dass ihm keine Mitbewerber vorgezogen werden, die nur aufgrund einer fehlerhaften Anwendung der objektiv-rechtlichen Bestimmungen über die Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschulprofessoren in die Auswahl einbezogen worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2007 - OVG 4 S 44.07 -, Juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,2. pädagogische Eignung,3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Ar

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juli 2014 - 1 M 58/14

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 26. Mai 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a)
zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
b)
zusätzliche künstlerische Leistungen oder
c)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.