Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2007 - 2 K 3498/07 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Prüfung der vom Antragsgegner dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) Verfügung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 02.10.2007, mit welcher die Antragstellerin für die Dauer von zwei Jahren in vollem Umfang an das Regierungspräsidium K. - Landeslehrerprüfungsamt - abgeordnet worden ist, zu Unrecht stattgegeben hat. Denn anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Abwägung der entgegenstehenden Interessen der Beteiligten ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, vom sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, nicht festzustellen. Vielmehr überwiegt das gesetzlich vorgegebene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Abordnung, weil sich diese bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtmäßig erweist.
Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die vom Antragsgegner als Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Abordnung der Antragstellerin allein herangezogene Vorschrift des § 37 Abs. 2 LBG. Danach kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise - anders als bei einer Abordnung nach § 37 Abs. 1 LBG - auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist (Satz 1). Eine derartige Abordnung ist ohne die Zustimmung des Beamten bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig (Satz 3). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürften im Falle der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 LBG erfüllt sein.
Die Antragstellerin wird durch die streitige Verfügung wohl zu einer nicht ihrem Amt „entsprechenden“ Tätigkeit abgeordnet. Zutreffend dürften nämlich sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass die Antragstellerin Inhaberin eines funktionsgebundenen Amtes ist. Ein derartiges Amt wird vom Besoldungsgesetzgeber nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben. Das hat zur Folge, dass das abstrakt-funktionelle Statusamt nur auf dem bereits gesetzlich bestimmten konkreten Dienstposten ausgeübt werden kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.07.1972 - VI C 11.70 -, BVerwGE 40, 229; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2001 - 2 B 11412/01 -, NVwZ-RR 2002, 856). Eine dem funktionsgebundenen Amt „entsprechende“ Tätigkeit im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 LBG ist deshalb nur bei einer Verwendung des Beamten in einer entsprechenden konkreten Funktion an der anderen Dienststelle gegeben. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines funktionsgebundenen Amtes, denn sie ist Rektorin an einer Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern, deren Amt nach § 19 Abs. 2 BBesG i.V.m. Anlage I Bundesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Anlage IX, durch diese Funktionsmerkmale gekennzeichnet wird. Es ist offensichtlich, dass die beabsichtigte Verwendung der Antragstellerin als Referentin am Landeslehrerprüfungsamt, wo sie mit der Organisation der gymnasialen Ersten Staatsprüfung an mehreren Universitäten betraut werden soll, dem funktionsgebundenen Amt einer Rektorin, wie es vorstehend beschrieben ist, nicht entspricht.
Die Abordnung zu einer wie hier dem Amt des Beamten nicht entsprechenden, gegebenenfalls auch nicht statusgemäßen, also „unterwertigen“, Tätigkeit ist nach § 37 Abs. 2 LBG nur möglich, wenn dafür „dienstliche Gründe“ vorliegen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Wortlaut des Gesetzes keinen näheren Aufschluss gibt, was unter dem Begriff der dienstlichen Gründe zu verstehen ist. Trotz der weiten Fassung des Begriffs muss dieser, anders als der Wortlaut es vermuten lassen könnte, wegen des systematischen Zusammenhangs mit dem Begriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ als Voraussetzung einer statusgemäßen Abordnung nach § 37 Abs. 1 LBG enger ausgelegt werden als das „dienstliche Bedürfnis“. Da die Intensität des Eingriffs in die subjektive Rechtsstellung des betroffenen Beamten bei der nicht amtsgemäßen Abordnung nach § 37 Abs. 2 LBG nämlich höher als bei einer amtsentsprechenden Abordnung nach § 37 Abs. 1 LBG ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt hat, müssen an die Rechtmäßigkeit einer Abordnung nach § 37 Abs. 2 LBG zum Schutz des Beamten höhere Anforderungen als bei einer solchen nach § 37 Abs. 1 LBG gestellt werden. Diese erhöhten Anforderungen betreffen die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „dienstlichen Gründe“ und verwirklichen sich in einer strengen Einhaltung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG, insbesondere der darin verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. Battis, BBG, 3. Aufl., 2004, § 27 RdNr. 12 m.w.N.). Davon geht auch die amtliche Begründung zur Neufassung des § 37 Abs. 2 LBG aus, der die erweiterte Möglichkeit der nicht statusgemäßen Abordnung vorsieht (vgl. LT-Drucks. 12/2067 S. 36 und 37: Optimierung des Personaleinsatzes). „Dienstliche Gründe“ als Voraussetzung einer nicht amtsentsprechenden Abordnung können sich danach nur aus einer besonderen, der dienstlichen Sphäre zuzurechnenden Sachlage ergeben, deren Beschaffenheit nicht nur ein „dienstliches Bedürfnis“ im Sinne des § 37 Abs. 1 LBG, sondern einen darüber hinausreichenden dringenden Handlungsbedarf in Richtung auf die Abordnung auslöst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2001, a.a.O.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., 2005, RdNr. 128). In die Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung sind die Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung des Beamten, der Grad an Dringlichkeit, der zu dem Eingriff nötigt, sowie seine Dauer einzubeziehen. Wegen der im Vergleich zu einer Versetzung geringeren Eingriffsintensität der Abordnung wird man jedoch nicht verlangen können, dass der Eingriff unabweisbar geboten ist. Es genügt vielmehr ein objektiver, dienstlich begründeter dringender Handlungsbedarf. Die Interessen des Dienstherrn wären freilich unangemessen bevorzugt, wollte man alle Bedürfnisse einer zeit- und sachgerechten Aufgabenerledigung von vornherein als ausreichend für eine Abordnung nach § 37 Abs. 2 LBG genügen lassen (in diese Richtung gehend Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art.33, Anm. 9b; dagegen Schnellenbach, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben dürften entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts „dienstliche Gründe“ für die angegriffene Abordnung gegeben sein. Auch wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass nur solche Umstände, die aus erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten des Dienstherrn erwachsen, dienstliche Gründe nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 LBG sein können, und dass personenbezogene Anlässe dem Erfordernis der dienstlichen Gründe nicht genügen, ist im vorliegenden Fall eine besondere, der dienstlichen und organisatorischen Sphäre zuzurechnende Sachlage gegeben, die über einen personenbezogenen Anlass in der Person der Antragstellerin hinausgeht und einen dringenden Handlungsbedarf für den Antragsgegner begründet, der auch bei der gebotenen Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem Erfordernis der dienstlichen Gründe entsprechen dürfte. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht angenommen, dass innerhalb der von der Antragstellerin geleiteten Schule ein objektiv schwerwiegendes und andauerndes Spannungsverhältnis zwischen der Schulleitung einerseits und dem größten Teil des Lehrerkollegiums sowie einem erheblichen Teil der Eltern andererseits besteht, weshalb die notwendige Zusammenarbeit im täglichen Schulbetrieb nur noch unter großen Schwierigkeiten möglich ist oder sogar unmöglich geworden ist. Dabei kommt es auf die Frage der Verursachung oder des Verschuldens nicht an. Es genügt, dass die Antragstellerin wesentlich an den Spannungen beteiligt ist (vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 16.06.2004 - 4 S 1073/04 -). Da das danach objektiv gegebene schwerwiegende und andauernde Spannungsverhältnis zu einem Großteil der am Schulleben Beteiligten besteht und eine polarisierende Wirkung hervorruft, hat es, wie der Antragsgegner glaubhaft gemacht hat, schwerwiegende Auswirkungen auf den Schulfrieden und die Funktionsfähigkeit der Schule. Insbesondere geht dies aus einem Schreiben des Lehrerkollegiums an den Minister für Kultus, Jugend und Sport vom 21.12.2007 hervor, das der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. In ähnlicher Weise hat der Elternbeirat der Schule in einer Stellungnahme vom 03.01.2008 seine Befürchtungen zum Ausdruck gebracht, dass es bei einer Rückkehr der Antragstellerin in das Rektorat zu erheblichen, den Schulfrieden beeinträchtigenden emotionalen Folgen im schulischen Ablauf kommen werde. Auch aus dem sonstigen umfangreichen Aktenmaterial, wie es dem Senat vorliegt, wird deutlich, dass das an der von der Antragstellerin geleiteten Schule zwischen den am Schulleben Beteiligten bestehende, durch Zerwürfnisse geprägte Spannungsverhältnis ein derartiges Ausmaß erreicht hat, dass der Schulfrieden nachhaltig gestört ist. Ein großer Teil des Lehrerkollegiums und der Elternschaft sieht die Vertrauensbasis aufgrund  des Verhaltens der Antragstellerin im Laufe der letzten Jahre als zerstört an und kann sich eine Zusammenarbeit mit ihr nicht mehr vorstellen. Dies ist nach den vorliegenden Erkenntnissen offensichtlich und kann von der Antragstellerin nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Für ihre in der Beschwerdeerwiderung vorgebrachte Einwendung, ihr sei das erforderliche rechtliche Gehör nicht gewährt worden, sieht der Senat keine greifbaren Anhaltspunkte, denn die Antragstellerin konnte sich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu allen wesentlichen Umständen äußern. Dem von ihr erwähnten Gespräch bei der Stadtverwaltung P. vom 26.04.2007 dürfte keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Auch eine Beweisaufnahme ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geboten.
Es erscheint dem Senat ferner nicht zweifelhaft, dass die gravierenden Spannungen an der Schule auch eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Schule und damit des gesetzlichen Erziehungsauftrages des Antragsgegners (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 11 LV) nach sich gezogen haben. Die Auswirkungen der an der Schule herrschenden Spannungen haben nämlich offenbar ein Ausmaß erreicht, dass die Situation nicht mehr lediglich in der Weise gesehen werden kann, als handelte es sich nur um die Antragstellerin betreffende personenbezogene Umstände, die wegen der begrenzten Auswirkungen auf wenige Streitbeteiligte der Annahme „dienstlicher Gründe“ im Sinne des. § 37 Abs. 2 LBG entgegenstehen könnten. Wegen der andauernden und nachhaltigen Störung des Schulfriedens, die zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Schule und damit zu einer Gefährdung des gesetzlichen Erziehungsauftrages geführt hat, hat das Spannungsverhältnis vielmehr eine schwerwiegende objektive Dimension angenommen, die über den personenbezogenen Ursprung hinausreicht und einen dringenden Handlungsbedarf für eine Abordnung begründet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dienstliche Gründe im Sinne des § 37 Abs. 2 LBG bejaht (vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Göttingen, Beschluss vom 19.01.1998 - 3 D 3401/97 -, NVwZ-RR 1998, 667).
Die Annahme dienstlicher Gründe für die nicht amtsentsprechende Abordnung der Antragstellerin ist im vorliegenden Zusammenhang auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Dabei erscheint dem Senat von Bedeutung, dass die Abordnung der Antragstellerin zwar in ein andersartiges, nicht aber in ein unterwertiges Amt erfolgen soll. Denn die Antragstellerin ist in ein Amt abgeordnet worden, das einer Laufbahn des höheren Dienstes mit dem Eingangsamt des Regierungsschulrats (Besoldungsgruppe A 14) angehört. Das mit ihrer Tätigkeit im Landeslehrerprüfungsamt verbundene statusrechtliche Amt ist demnach nicht niedriger bewertet als ihr statusrechtliches Funktionsamt einer Rektorin an einer Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern, welches in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage eingeordnet ist. Für die Annahme, die Antragstellerin solle im Landeslehrerprüfungsamt tatsächlich nicht ihrem Statusamt entsprechend und deshalb „unterwertig“ beschäftigt werden, gibt es keine Anhaltspunkte.
Danach erscheint die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit der Antragstellerin auch zumutbar im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 LBG. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (Hälfte des sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Auffangstreitwerts von 5.000,-- EUR).

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(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt s

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2007 - 2 K 3498/07

bei uns veröffentlicht am 17.12.2007

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 02.10.2007 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. De
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2014 - 6 B 324/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den i

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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 02.10.2007 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 02.10.2007, mit der die Antragstellerin - Rektorin einer Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule - für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich an das Regierungspräsidium XXX Landeslehrerprüfungsamt - abgeordnet worden ist.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig; insbesondere ist er gemäß § 80 V i. V. m. II Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 126 III Nr. 3 BRRG statthaft, da es sich bei der angegriffenen dienstlichen Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Bei der Verfügung vom 02.10.2007 handelt es sich um eine Abordnung nach § 37 LBG, die - ebenso wie die Versetzung - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verwaltungsakt ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, ZBR 1981, 28). Eine Abordnung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem betroffenen Beamten vorübergehend eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn zugewiesen wird, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1977 - VI C 154.73). Dies ist vorliegend der Fall.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung - wie hier - kraft Gesetzes entfällt. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Durch den in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Versetzungen und Abordnungen hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Abordnung dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt werden kann, dass der Rechtsbehelf des Beamten gegen die Abordnungsverfügung überwiegende Aussicht auf Erfolg hat, oder wenn zwar der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung der Abordnungsverfügung den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt. Ausgehend von diesen Grundsätzen sieht sich die Kammer veranlasst, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügung vom 02.10.2007 anzuordnen, da sich die Maßnahme nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist.
In formeller Hinsicht ist die Abordnungsverfügung zwar nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport als zuständige Behörde gehandelt. Dies ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. d i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Ernennungsgesetz (ErnG). Danach ist den Ministerien in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen das Recht übertragen Beamte zu versetzen und abzuordnen. Die beamteten Lehrer gehören zum Geschäftsbereich des Kultusministeriums. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Satz 2 ErnG, wonach die Fachbeamten bei den Regierungspräsidien grundsätzlich durch das Innenministerium ernannt werden. Davon ausgenommen sind die Fachbeamten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes, für die die Zuständigkeit beim Kultusministerium verbleibt. Auch § 4 Nr. 1 ErnG ändert an der Zuständigkeit des Kultusministeriums nichts. Die danach auf die Regierungspräsidien übertragenen Befugnisse beschränken sich auf deren Geschäftsbereich, d.h. auf die Versetzung oder Abordnung von Lehrkräften von einer Schule zur anderen, beinhalten aber nicht die Versetzung oder Abordnung von Lehrkräften in den außerschulischen Bereich.
Auch die seitens der Antragstellerin geäußerte Ansicht, sie sei als Adressatin der belastenden Maßnahme nicht gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ordnungsgemäß angehört worden, teilt die Kammer nicht. Im Rahmen der förmlichen Anhörung muss dem Anzuhörenden hinreichend Zeit gewährt werden, sich unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sachgerecht zu äußern. Die ihm hierzu gesetzte Frist muss nach den Umständen des Einzelfalles angemessen sein. Eine Mindestfrist gibt es nicht. Bedeutung, Umfang und Dringlichkeit der Verwaltungsmaßnahme im öffentlichen Interesse sind mit dem subjektiven Rechtsschutzinteresse des Betreffenden abzuwägen. Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 30.08.2007 eine Äußerungsfrist bis zum 03.09.2007 gesetzt. Hierbei handelt es sich um eine vergleichsweise kurze Äußerungsfrist, die allerdings nach den Umständen des Falles noch angemessen war. Die Antragstellerin war bereits anlässlich eines am 10.08.2007 geführten Dienstgespräches über die beabsichtigte Abordnung informiert worden. Durch ihren Verfahrensbevollmächtigten ließ sie sodann vorab fernmündlich mitteilen, sich hiergegen zur Wehr setzen zu wollen. Das förmliche Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2007 zu der Abordnung kam daher für die Antragstellerin keineswegs überraschend. Sie konnte sich bereits zuvor mit dem Für und Wider der Abordnung auseinandersetzen. Dem Interesse der Antragstellerin an einer längeren Äußerungsfrist stand zudem das berechtigte Interesse des Antragsgegners gegenüber, die Abordnungsverfügung wie ursprünglich geplant rechtzeitig zum Ende der baden-württembergischen Sommerferien mit Wirkung ab dem 10.09.2007 zu erlassen, um den Weggang der Rektorin während des laufenden Schulhalbjahres zu vermeiden. Eine Abordnung während des laufenden Schulhalbjahres erregt grundsätzlich noch größeres Aufsehen und bereitet organisatorisch erheblich mehr Schwierigkeiten für eine Schule als Abordnungen, die bei Beginn des Schuljahres abgeschlossen sind. Dies wäre auch nicht im Sinne der Antragstellerin gewesen.
Die Abordnungsverfügung ist jedoch materiell-rechtlich fehlerhaft ergangen. Sie kann weder auf § 37 Abs. 1 LBG noch auf § 37 Abs. 2 LBG gestützt werden.
Gemäß § 37 I LBG kann ein Beamter vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar geht die Kammer mit dem Antragsgegner davon aus, dass innerhalb der XXX, deren Schulleiterin die Antragstellerin ist, ein objektiv schwerwiegendes und andauerndes Spannungsverhältnis herrscht. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Schulleitung und dem größten Teil des Lehrerkollegiums ist derart gestört, dass eine reibungslose Zusammenarbeit im täglichen Dienstbetrieb nur noch schwer möglich ist. In diesem Umstand ist ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung der Antragstellerin zu sehen. Auf die Frage der Verursachung oder des Verschuldens kommt es hierbei nicht an. Es genügt, dass die Antragstellerin wesentlich an den Spannungen teil hat (ständ. Rspr: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.2004 - 4 S 1073/04 - m.w.N.). Jedoch erfolgt die Abordnung hier nicht zu einer dem Amt der Antragstellerin entsprechenden Tätigkeit. Als Rektorin einer Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ist die Antragstellerin Inhaberin eines funktionsgebundenen Amtes. Dieses bestimmt sich nicht allein abstrakt-funktionell, sondern wird nach der mit dem Amt konkret verbundenen Funktion als Schulleiterin umschrieben. Eine dem Amt entsprechende Tätigkeit an der neuen Dienststelle im Sinne von § 37 I LBG ist daher nur bei entsprechendem Funktionszuschnitt gewährleistet (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2001 - 2 B 11412/01 - NVwZ-RR 2002, 856). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Antragstellerin soll an eine Abteilung des Regierungspräsidiums abgeordnet werden. Dass die Tätigkeit dort in ihren konkreten Funktionen nicht dem funktionsgebundenen Amt der Antragstellerin als Rektorin entspricht, stellt auch der Antragsgegner nicht in Abrede. Die funktionellen Dienstaufgaben unterscheiden sich erheblich. Eine Abordnung auf Grundlage des § 37 Abs. 1 LBG kommt daher nicht in Betracht.
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Auch die Voraussetzungen einer Abordnung nach § 37 Abs.2 LBG sind nicht gegeben. § 37 Abs. 2 LBG ermöglicht grundsätzlich auch eine Abordnung zu einer dem Amt des Betreffenden nicht entsprechenden Tätigkeit, wenn diesem die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist und die Abordnung die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen „dienstlicher Gründe“. Dienstliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen hier jedoch nicht vor. Das Gesetz konkretisiert selbst nicht, was es unter dem Begriff der dienstlichen Gründe versteht. Trotz der weiten sprachlichen Fassung des Begriffs muss dieser aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit dem Begriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ nach § 37 Abs. 1 LBG eng ausgelegt werden. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des erst mit Gesetz vom 15.12.1997 (GBl. S. 522) eingeführten § 37 Abs. 2 LBG. Auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 77 Abs. 1 LVerf müssen an die Abordnung zu einer nicht statusgemäßen Tätigkeit deutlich höhere Anforderungen gestellt werden als an statusgemäße Abordnungen nach § 37 Abs. 1 LBG. Die Eingriffsintensität ist bei § 37 Abs. 2 LBG bedeutend höher. Dienstliche Gründe sind daher nur solche Umstände, die aus erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten des Dienstherrn, wie beispielsweise der Auflösung, wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Verschmelzung von Behörden, erwachsen und einen dringenden Handlungsbedarf in Richtung auf die Abordnung auslösen. Teilweise wird sogar gefordert, dass dem Dienstherrn die Verwendung des Beamten an dessen bisheriger Dienststelle objektiv unmöglich ist. Personenbezogene Anlässe unterfallen dagegen nicht dem Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 LBG (vgl. die Gesetzesbegründung LT-Drs. 12/2067, S. 36; zum entsprechenden rheinland-pfälzischen Beamtenrecht OVG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2001 - 2 B 11412/01 - NVwZ-RR 2002, 856; zum entsprechenden § 17 Abs. 2 BRRG Ziekow, DÖD 1999, 7; anders VG Göttingen, Beschl. v. 19.1.1998 - 3 B 3401/97 - NVwZ-RR 1998, 667 ff.). Diese Anforderungen an die „dienstlichen Gründe“, die eine Abordnung zu nicht statusgemäßen Tätigkeiten ermöglichen, sieht die Kammer nach summarischer Prüfung als nicht erfüllt an. Die innerschulischen Spannungen begründen zwar ein dienstliches Bedürfnis iSd § 37 Abs. 1 LBG, ein derartiger personenbezogener Anlass löst jedoch für den Dienstherrn keinen organisatorischen Zwang aus, der eine Abordnung nach § 37 Abs. 2 LBG rechtfertigen würde (OVG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2001 - 2 B 11412/01 - NVwZ-RR 2002, 856). Die Spannungen sind, unabhängig von der Frage, ob sie durch die Antragstellerin verursacht wurden oder einen von bestimmten Personen losgelösten Grad erreicht haben, ein personenbezogener Anlass, der nicht der organisatorisch-dienstlichen Sphäre zuzurechnen ist.
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Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war daher stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr.2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO war der Auffangwert auf die Hälfte herabzusetzen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Bundesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.