Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2007 - 2 K 3498/07

bei uns veröffentlicht am17.12.2007

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 02.10.2007 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 02.10.2007, mit der die Antragstellerin - Rektorin einer Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule - für die Dauer von zwei Jahren vollumfänglich an das Regierungspräsidium XXX Landeslehrerprüfungsamt - abgeordnet worden ist.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig; insbesondere ist er gemäß § 80 V i. V. m. II Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 126 III Nr. 3 BRRG statthaft, da es sich bei der angegriffenen dienstlichen Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Bei der Verfügung vom 02.10.2007 handelt es sich um eine Abordnung nach § 37 LBG, die - ebenso wie die Versetzung - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verwaltungsakt ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, ZBR 1981, 28). Eine Abordnung in diesem Sinne liegt vor, wenn dem betroffenen Beamten vorübergehend eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn zugewiesen wird, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1977 - VI C 154.73). Dies ist vorliegend der Fall.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung - wie hier - kraft Gesetzes entfällt. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung, bei der im Rahmen einer summarischen Überprüfung auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Durch den in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Versetzungen und Abordnungen hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Abordnung dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt werden kann, dass der Rechtsbehelf des Beamten gegen die Abordnungsverfügung überwiegende Aussicht auf Erfolg hat, oder wenn zwar der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung der Abordnungsverfügung den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt. Ausgehend von diesen Grundsätzen sieht sich die Kammer veranlasst, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Abordnungsverfügung vom 02.10.2007 anzuordnen, da sich die Maßnahme nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist.
In formeller Hinsicht ist die Abordnungsverfügung zwar nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport als zuständige Behörde gehandelt. Dies ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. d i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Ernennungsgesetz (ErnG). Danach ist den Ministerien in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen das Recht übertragen Beamte zu versetzen und abzuordnen. Die beamteten Lehrer gehören zum Geschäftsbereich des Kultusministeriums. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Satz 2 ErnG, wonach die Fachbeamten bei den Regierungspräsidien grundsätzlich durch das Innenministerium ernannt werden. Davon ausgenommen sind die Fachbeamten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes, für die die Zuständigkeit beim Kultusministerium verbleibt. Auch § 4 Nr. 1 ErnG ändert an der Zuständigkeit des Kultusministeriums nichts. Die danach auf die Regierungspräsidien übertragenen Befugnisse beschränken sich auf deren Geschäftsbereich, d.h. auf die Versetzung oder Abordnung von Lehrkräften von einer Schule zur anderen, beinhalten aber nicht die Versetzung oder Abordnung von Lehrkräften in den außerschulischen Bereich.
Auch die seitens der Antragstellerin geäußerte Ansicht, sie sei als Adressatin der belastenden Maßnahme nicht gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ordnungsgemäß angehört worden, teilt die Kammer nicht. Im Rahmen der förmlichen Anhörung muss dem Anzuhörenden hinreichend Zeit gewährt werden, sich unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sachgerecht zu äußern. Die ihm hierzu gesetzte Frist muss nach den Umständen des Einzelfalles angemessen sein. Eine Mindestfrist gibt es nicht. Bedeutung, Umfang und Dringlichkeit der Verwaltungsmaßnahme im öffentlichen Interesse sind mit dem subjektiven Rechtsschutzinteresse des Betreffenden abzuwägen. Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 30.08.2007 eine Äußerungsfrist bis zum 03.09.2007 gesetzt. Hierbei handelt es sich um eine vergleichsweise kurze Äußerungsfrist, die allerdings nach den Umständen des Falles noch angemessen war. Die Antragstellerin war bereits anlässlich eines am 10.08.2007 geführten Dienstgespräches über die beabsichtigte Abordnung informiert worden. Durch ihren Verfahrensbevollmächtigten ließ sie sodann vorab fernmündlich mitteilen, sich hiergegen zur Wehr setzen zu wollen. Das förmliche Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.08.2007 zu der Abordnung kam daher für die Antragstellerin keineswegs überraschend. Sie konnte sich bereits zuvor mit dem Für und Wider der Abordnung auseinandersetzen. Dem Interesse der Antragstellerin an einer längeren Äußerungsfrist stand zudem das berechtigte Interesse des Antragsgegners gegenüber, die Abordnungsverfügung wie ursprünglich geplant rechtzeitig zum Ende der baden-württembergischen Sommerferien mit Wirkung ab dem 10.09.2007 zu erlassen, um den Weggang der Rektorin während des laufenden Schulhalbjahres zu vermeiden. Eine Abordnung während des laufenden Schulhalbjahres erregt grundsätzlich noch größeres Aufsehen und bereitet organisatorisch erheblich mehr Schwierigkeiten für eine Schule als Abordnungen, die bei Beginn des Schuljahres abgeschlossen sind. Dies wäre auch nicht im Sinne der Antragstellerin gewesen.
Die Abordnungsverfügung ist jedoch materiell-rechtlich fehlerhaft ergangen. Sie kann weder auf § 37 Abs. 1 LBG noch auf § 37 Abs. 2 LBG gestützt werden.
Gemäß § 37 I LBG kann ein Beamter vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar geht die Kammer mit dem Antragsgegner davon aus, dass innerhalb der XXX, deren Schulleiterin die Antragstellerin ist, ein objektiv schwerwiegendes und andauerndes Spannungsverhältnis herrscht. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Schulleitung und dem größten Teil des Lehrerkollegiums ist derart gestört, dass eine reibungslose Zusammenarbeit im täglichen Dienstbetrieb nur noch schwer möglich ist. In diesem Umstand ist ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung der Antragstellerin zu sehen. Auf die Frage der Verursachung oder des Verschuldens kommt es hierbei nicht an. Es genügt, dass die Antragstellerin wesentlich an den Spannungen teil hat (ständ. Rspr: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.2004 - 4 S 1073/04 - m.w.N.). Jedoch erfolgt die Abordnung hier nicht zu einer dem Amt der Antragstellerin entsprechenden Tätigkeit. Als Rektorin einer Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule ist die Antragstellerin Inhaberin eines funktionsgebundenen Amtes. Dieses bestimmt sich nicht allein abstrakt-funktionell, sondern wird nach der mit dem Amt konkret verbundenen Funktion als Schulleiterin umschrieben. Eine dem Amt entsprechende Tätigkeit an der neuen Dienststelle im Sinne von § 37 I LBG ist daher nur bei entsprechendem Funktionszuschnitt gewährleistet (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2001 - 2 B 11412/01 - NVwZ-RR 2002, 856). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Antragstellerin soll an eine Abteilung des Regierungspräsidiums abgeordnet werden. Dass die Tätigkeit dort in ihren konkreten Funktionen nicht dem funktionsgebundenen Amt der Antragstellerin als Rektorin entspricht, stellt auch der Antragsgegner nicht in Abrede. Die funktionellen Dienstaufgaben unterscheiden sich erheblich. Eine Abordnung auf Grundlage des § 37 Abs. 1 LBG kommt daher nicht in Betracht.
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Auch die Voraussetzungen einer Abordnung nach § 37 Abs.2 LBG sind nicht gegeben. § 37 Abs. 2 LBG ermöglicht grundsätzlich auch eine Abordnung zu einer dem Amt des Betreffenden nicht entsprechenden Tätigkeit, wenn diesem die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist und die Abordnung die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen „dienstlicher Gründe“. Dienstliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen hier jedoch nicht vor. Das Gesetz konkretisiert selbst nicht, was es unter dem Begriff der dienstlichen Gründe versteht. Trotz der weiten sprachlichen Fassung des Begriffs muss dieser aufgrund des systematischen Zusammenhangs mit dem Begriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ nach § 37 Abs. 1 LBG eng ausgelegt werden. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des erst mit Gesetz vom 15.12.1997 (GBl. S. 522) eingeführten § 37 Abs. 2 LBG. Auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 77 Abs. 1 LVerf müssen an die Abordnung zu einer nicht statusgemäßen Tätigkeit deutlich höhere Anforderungen gestellt werden als an statusgemäße Abordnungen nach § 37 Abs. 1 LBG. Die Eingriffsintensität ist bei § 37 Abs. 2 LBG bedeutend höher. Dienstliche Gründe sind daher nur solche Umstände, die aus erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten des Dienstherrn, wie beispielsweise der Auflösung, wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Verschmelzung von Behörden, erwachsen und einen dringenden Handlungsbedarf in Richtung auf die Abordnung auslösen. Teilweise wird sogar gefordert, dass dem Dienstherrn die Verwendung des Beamten an dessen bisheriger Dienststelle objektiv unmöglich ist. Personenbezogene Anlässe unterfallen dagegen nicht dem Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 LBG (vgl. die Gesetzesbegründung LT-Drs. 12/2067, S. 36; zum entsprechenden rheinland-pfälzischen Beamtenrecht OVG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2001 - 2 B 11412/01 - NVwZ-RR 2002, 856; zum entsprechenden § 17 Abs. 2 BRRG Ziekow, DÖD 1999, 7; anders VG Göttingen, Beschl. v. 19.1.1998 - 3 B 3401/97 - NVwZ-RR 1998, 667 ff.). Diese Anforderungen an die „dienstlichen Gründe“, die eine Abordnung zu nicht statusgemäßen Tätigkeiten ermöglichen, sieht die Kammer nach summarischer Prüfung als nicht erfüllt an. Die innerschulischen Spannungen begründen zwar ein dienstliches Bedürfnis iSd § 37 Abs. 1 LBG, ein derartiger personenbezogener Anlass löst jedoch für den Dienstherrn keinen organisatorischen Zwang aus, der eine Abordnung nach § 37 Abs. 2 LBG rechtfertigen würde (OVG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2001 - 2 B 11412/01 - NVwZ-RR 2002, 856). Die Spannungen sind, unabhängig von der Frage, ob sie durch die Antragstellerin verursacht wurden oder einen von bestimmten Personen losgelösten Grad erreicht haben, ein personenbezogener Anlass, der nicht der organisatorisch-dienstlichen Sphäre zuzurechnen ist.
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Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war daher stattzugeben.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO.
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr.2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO war der Auffangwert auf die Hälfte herabzusetzen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 77


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(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.

(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.