Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 S 1345/10

bei uns veröffentlicht am29.11.2011

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 - 11 K 4774/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Gewährung einer Ausgleichszulage.
Der 1962 geborene Kläger ist Zollhauptsekretär bei der Beklagten. In der Zeit vom 01.11.1980 (damals als Zollanwärter) bis zum 31.10.1990 und vom 02.07.1992 bis zum 31.08.1994 wurde ihm die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz; im Folgenden: Polizeizulage) gewährt. Vom 01.11.1990 bis zum 01.07.1992 und vom 01.09.1994 bis zum 16.04.2000 (unterbrochen von Sonderurlaub nach § 13 SUrlV in der Zeit vom 24.07.1997 bis zum 01.08.1997) bezog er eine Ausgleichszulage. Aufgrund seiner Abordnung von seiner damaligen Dienststelle beim HZA Reutlingen zum HZA Stuttgart/ZA Flughafen war er seit dem 17.04.2000 erneut polizeizulageberechtigt. In der Zeit vom 26.01. bis 16.02.2005 und - nachträglich - vom 17.02. bis 23.02.2005 wurde dem Kläger Sonderurlaub ohne Bezüge aus persönlichen Gründen bewilligt.
Mit Verfügung vom 27.12.2007 wurde der Kläger in Anerkennung seiner besonderen persönlichen Umstände aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 14.01.2008 an das HZA Ulm - ZA Nürtingen abgeordnet; dort wurde ihm ein Dienstposten ohne Zulageberechtigung übertragen. Mit Schreiben vom 04.02.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Einstellung der Polizeizulage ab 14.01.2008 aufgrund der Abordnung veranlasst worden sei. Eine Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 BBesG könne nicht erfolgen, da er nicht fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet worden sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2008 zurück.
Auf die darauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 29.06.2009 die Bescheide der Beklagten vom 04.02.2008 und 03.11.2008 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit dem 14.01.2008 Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Polizeizulage hat. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, das Gericht lasse dahinstehen, ob die angefochtenen Bescheide schon deshalb rechtswidrig seien, weil es für die dort getroffene negative Feststellung keine gesetzliche Ermächtigung gebe. Die Rechtswidrigkeit folge nämlich nach Auffassung des Gerichts auch oder schon daraus, dass die angefochtenen Bescheide nicht mit § 13 Abs. 2 BBesG in Einklang stünden. Dabei sei von der Fassung des Gesetzes im Zeitpunkt des Wegfalls der Polizeizulage auszugehen, an welche die Regelung in § 13 Abs. 2 BBesG anknüpfe. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Durch die Abordnung des Klägers „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 14.01.2008 an das HZA Ulm - ZA Nürtingen und die Übertragung eines nicht zulageberechtigenden Dienstpostens hätten sich seine Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen infolge des Wegfalls der bis dahin zu beanspruchenden Polizeizulage verringert. Er sei auch mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden. Diese Voraussetzung habe er nämlich bereits im Rahmen seiner zulageberechtigenden Verwendung vom 01.11.1980 bis zum 31.10.1990 und der hieran anschließenden ununterbrochenen Gewährung entweder der Ausgleichszulage oder wiederum einer Polizeizulage erfüllt und damit einen dauerhaften Anspruch auf die Fortgewährung der Ausgleichszulage für Beschäftigungen erworben, die selbst nicht zulageberechtigend seien. Die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG betreffe nur den erstmaligen Erwerb des Anspruchs, der die ununterbrochene zulagenberechtigende Verwendung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren voraussetze. Das Gericht folge insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -). Ergänzend dazu sei noch darauf hinzuweisen, dass die vorliegend von der Beklagten dem § 13 Abs. 2 BBesG zugrunde gelegte Auslegung einem mit dieser Vorschrift offensichtlich verfolgten Ziel - nämlich die Bereitschaft der Beamten zu fördern, sich in unterschiedlichen Bereichen und dort auch zeitweise ohne Zulageberechtigung verwenden zu lassen, und damit die Flexibilität ihres Einsatzes zu erhöhen - diametral entgegenlaufe. Denn der Beamte, der einen Anspruch auf Ausgleichszulage bereits erdient habe, werde sich solchen Verwendungen widersetzen, die mit dem Verlust des Anspruchs einhergehen könnten. Das wäre der Fall, wenn nach dem Bezug einer Ausgleichszulage erneut eine zulageberechtigende Tätigkeit wahrgenommen werde, für die aber ein Anspruch nach § 13 Abs. 2 BBesG erst nach weiterer mindestens fünfjähriger ununterbrochener Verwendung erneut erworben würde.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 15.06.2010 - 4 S 1641/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 - 11 K 4774/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, in seinen sämtlichen Fassungen sei § 13 BBesG stets dazu bestimmt gewesen, eine allzu abrupte Verminderung der Dienstbezüge bei einem Beamten zu verhindern, der infolge einer aus der Sphäre des Dienstherrn herrührenden Maßnahme einen Wegfall der ihm zuvor gewährten Stellenzulage hinnehmen müsse. § 13 BBesG sei insofern im Zusammenhang zu lesen mit § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG, nach dem eine Stellenzulage grundsätzlich nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden dürfe. Dem Beamten solle auch in solchen Fällen Gelegenheit gegeben werden, seinen bisherigen Lebenszuschnitt den neuen Einkommensverhältnissen anzupassen. Dies erscheine vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn jedenfalls dann geboten, wenn der Beamte die Stellenzulage über einen längeren Zeitraum hinweg bezogen und sein monatliches Ausgabeverhalten somit typischerweise auf den Zulagenbezug eingerichtet habe. Allerdings bestehe auch kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass ein Beamter - nach einer dienstlichen Maßnahme - besoldungsmäßig niemals schlechter gestellt sein dürfe als vor der Maßnahme. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein einmal erworbener Rechtsanspruch auf Ausgleichszulage dauerhaft auch für die Zukunft weiter wirke, lasse sich mit den anerkannten Mitteln der Auslegung aus § 13 BBesG nicht gewinnen. § 13 BBesG habe in sämtlichen Fassungen stets eine Abschmelzungsregelung enthalten, durch die sich die Ausgleichszulage innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abgebaut habe. Ein solcher Abbau sei auch hier erfolgt.
a) Der Kläger sei in der Zeit vom 01.11.1980 bis 31.10.1990 polizeizulage- berechtigend verwendet worden. Nach dem erstmaligen Wegfall der Polizeizulage zum 01.11.1990 sei ihm (damals noch Zollsekretär) eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 28.05.1990 gewährt worden. Die damalige Rechtslage habe eine Ausgleichszulage für den Wegfall einer ruhegehaltsfähigen Stellenzulage (mindestens 10-jährige Bezugszeit) bei Funktionswechsel vorgesehen. Sie sei gewährt worden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem jeweiligen aktuellen Grundgehalt (zu dem nach § 13 Abs. 6 BBesG a.F. auch ruhegehaltsfähige Stellenzulagen gehört hätten) und dem Grundgehalt, das dem Beamten in seinem bisherigen Amt zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG 1990 habe sich daher im Ergebnis nur bei Beförderungen und bei der Gewährung einer neuen Amts- oder Stellenzulage verringert.
10 
b) Der Bezug der Ausgleichszulage nach a) habe zum 02.07.1992 geendet, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt wieder polizeizulageberechtigend verwendet worden sei und eine Besoldungsdifferenz ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei.
11 
c) Am 01.09.1994 sei der Kläger (der zum 01.11.1993 zum Zollobersekretär befördert worden sei) erneut aus der polizeizulageberechtigenden Verwendung ausgeschieden. Aufgrund der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage sei ihm erneut eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG 1990 gewährt worden. Die nachfolgende Änderung des § 13 BBesG durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 habe für den Kläger keine Wirkung entfaltet, da nach Art. 14 § 2 des Reformgesetzes die frühere Rechtslage für ihn fortgegolten habe.
12 
d) Ab dem 17.04.2000 sei der Kläger erneut polizeizulageberechtigend verwendet worden. Der Bezug der Ausgleichszulage nach c) habe zu diesem Termin geendet, da eine Besoldungsdifferenz nicht mehr gegeben gewesen sei.
13 
e) Am 14.01.2008 sei der Kläger erneut aus der polizeizulageberechtigenden Verwendung ausgeschieden. Ein Wiederaufleben der Ausgleichszulage nach c) sei nicht in Betracht gekommen, da er mit Wirkung vom 01.11.2007 vom Zollobersekretär (A 7) zum Zollhauptsekretär (A 8) befördert worden sei und die Besoldungsdifferenz in seiner Dienstaltersstufe 10 um 20,75 EUR größer gewesen sei als der Betrag der Polizeizulage (damals 127,38 EUR). Mit der Beförderung zum Zollhauptsekretär im November 2007 sei die frühere Ausgleichszulage nach altem Recht somit durch den überschießenden Beförderungsgewinn vollständig aufgezehrt („verbraucht“) worden. Ein Ausgleichszulagenanspruch nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG 1990 i.V.m. Art. 14 § 2 des Reformgesetzes habe ab dem 01.11.2007 nicht mehr bestanden.
14 
Der Kläger habe auch keinen Ausgleichszulagenanspruch nach § 13 Abs. 2 BBesG 2001 erworben. Er habe weder zum Zeitpunkt der sonderurlaubsbedingten Unterbrechung der Zulagenberechtigung am 26.01.2005 noch im darauf folgenden Abschnitt die Polizeizulage fünf Jahre ununterbrochen bezogen. Der letzte zusammenhängende fünfjährige Bezugszeitraum der Polizeizulage sei in den Jahren 1980 bis 1990 gewesen. Die Berücksichtigung eines rund 20 Jahre zurückliegenden Zeitraums bei der Gewährung einer Ausgleichszulage entspreche weder der Intention noch dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 BBesG.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, auch die nunmehr vorgebrachte Argumentation der Beklagten vermöge nicht zu überzeugen. Es sei sehr wohl gerechtfertigt, dem Beamten einen Besoldungsstatus zu belassen, den er einmal erdient habe. Dies werde auch durch die zitierten Urteile bestätigt.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage ab dem 14.01.2008. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.11.2008 (beim Schreiben vom 04.02.2008 handelt es sich mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
20 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, im Folgenden: a.F.) erhält der Beamte eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen verringern. Die letztgenannten Voraussetzungen sind gegeben; durch die Abordnung des Klägers „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 14.01.2008 an das HZA Ulm - ZA Nürtingen - und die Übertragung eines nicht zulageberechtigenden Dienstpostens haben sich seine Dienstbezüge aus anderen (als den in § 13 Abs. 1 BBesG a.F. genannten) dienstlichen Gründen infolge des Wegfalls der bis dahin zu beanspruchenden Polizeizulage verringert.
21 
Der Wegfall einer Stellenzulage - eine solche ist die Polizeizulage - wird indes nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG a.F. nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Diese - zwischen den Beteiligten allein streitige - Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
22 
Der Kläger hat zwar die Polizeizulage im Zeitraum zwischen dem 17.04.2000 und dem 13.01.2008 bezogen. Allerdings erfolgte durch den Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV vom 26.01.2005 bis 23.02.2005 eine Unterbrechung der Zulageberechtigung. Da der Zeitabschnitt vom 17.04.2000 bis 25.01.2005 lediglich vier Jahre und neun Monate und der Zeitabschnitt vom 24.02.2005 bis 13.01.2008 zwei Jahre und elf Monate betrug, ist eine fünfjährige ununterbrochene zulagenberechtigende Verwendung insoweit nicht gegeben. Die Zeiträume des Bezugs der Polizeizulage vor und nach dem Sonderurlaub können auch nicht addiert werden, der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.
23 
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG a.F. berufen, wonach eine Unterbrechung unschädlich ist, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Diese Begriffe sind eng auszulegen. Öffentliche Belange sind Tätigkeiten im Sinne der Allgemeinheit, denen aus übergeordneten staatsbürgerlichen Gründen Vorrang einzuräumen ist, z.B. Katastropheneinsätze oder die Ableistung des Grundwehrdienstes. Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe stellt nur auf den Bereich des jeweiligen Dienstherrn ab. Dienstliche Gründe allein reichen nicht, es muss sich um zwingende Gründe handeln: Die dienstliche Aufgabe muss grundsätzlich anderen Aufgaben vorgehen und unaufschiebbar sein; zur Person desjenigen, dem die Aufgabe übertragen werden soll, darf es keine Alternative geben (vgl. dazu Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2005, § 13 BBesG RdNr. 15). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dem Kläger wurde Sonderurlaub zur Betreuung seiner Kinder infolge einer Erkrankung seiner Frau bewilligt. So nachvollziehbar dies auch ist, fällt dieser Umstand in seine Sphäre; hierin liegt keine Unterbrechung, die wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist (vgl. dazu VG Bayreuth, Urteil vom 23.03.2007 - B 5 K 06.656-, und VG München, Urteil vom 03.02.2004 - M 5 K 01.3519 -, jeweils Juris).
24 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -, Juris) ausgeführt hat, der Kläger habe die Voraussetzung der fünfjährigen ununterbrochenen zulageberechtigenden Verwendung bereits im Rahmen seiner Verwendung vom 01.11.1980 bis zum 31.10.1990 und der hieran anschließenden ununterbrochenen Gewährung entweder der Ausgleichszulage oder wiederum einer Polizeizulage erfüllt und damit einen dauerhaften Anspruch auf die Fortgewährung der Ausgleichszulage für Beschäftigungen erworben, die selbst nicht zulageberechtigend seien, vermag der Senat dem so nicht zu folgen.
25 
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat - zu § 13 Abs. 2 BBesG 1998 - entschieden, dass der in § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als Anspruchsvoraussetzung geforderte Zeitraum von fünf Jahren einer zusammenhängenden zulageberechtigenden Verwendung nach dem Wechsel zurück in die ursprüngliche zulageberechtigende Verwendung nicht neu erdient werden müsse, um die Ausgleichszulage bei erneutem Verlust der Stellenzulage weiterhin bzw. erneut beanspruchen zu können (so auch VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2010 - 3 K 1734/08 -, Juris). Die Wertung des Gesetzes, es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch zu belassen, erkläre sich zwanglos aus der allgemein anerkannten Zielrichtung der Ausgleichsregelung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen. Unter diesem Aspekt sei es konsequent, dass - vorbehaltlich etwaiger Sonderbestimmungen - bereits die erstmalige Erfüllung der Mindestverwendungszeit den Ausgleichsanspruch auf Dauer begründe. Mit der Vollendung der Mindestverwendungszeit werde der besitzstands- und vertrauensbegründende Tatbestand als gegeben erachtet, den § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als anspruchsbegründende Voraussetzung zum Ausdruck bringe, und der Beamte, der sich in seiner Lebensführung auf das durch die Stellenzulage geprägte Besoldungsniveau eingestellt habe, in der Erwartung des Fortbestandes dieses Niveaus geschützt. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens stehe fortan außer Diskussion, denn es sei dem Gesetz kein Anhalt für eine zeitliche oder sachliche Begrenzung dieses Vertrauens zu entnehmen, etwa nur unter der Bedingung einer Fortführung der minderbesoldeten Tätigkeit. Dementsprechend enthalte das Gesetz sogar für besoldungserhöhende Tätigkeitswechsel nur die genannten Tatbestände des Abschmelzens des einmal erworbenen Ausgleichsanspruchs. Es leuchte deshalb nicht ein, dass die frühere Erfüllung der 5-Jahres-Frist „verbraucht“ sein solle, wenn der Beamte später in die alte zulageberechtigende Verwendung zurückkehre. Diese Auffassung teilt der Senat im Grundsatz; daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein „Verbrauch“ der früheren Erfüllung der 5-Jahres-Frist in jedem Fall ausgeschlossen ist. Eine solches Postulat widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes.
26 
Im Grundsatz ist § 13 BBesG in seinen unterschiedlichen Fassungen stets dazu bestimmt gewesen, den Rechtsstand bzw. Besitzstand bei generellen Besoldungsverschlechterungen oder besoldungswirksamen Statusverschlechterungen durch eine Ausgleichszulage zu wahren (vgl. dazu Schwegmann/ Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: November 2010 § 13 BBesG RdNr. 1ff., m.w.N.). Mit Blick auf den Wegfall einer Stellenzulage ist § 13 Abs. 2 BBesG a.F. im Zusammenhang zu sehen mit § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F., nach dem eine Stellenzulage grundsätzlich nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden darf. Dem Beamten soll auch in solchen Fällen Gelegenheit gegeben werden, seinen bisherigen Lebenszuschnitt den neuen Einkommensverhältnissen anzupassen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn jedenfalls dann geboten, wenn der Beamte die Stellenzulage über einen längeren Zeitraum hinweg bezogen und sein monatliches Ausgabeverhalten somit typischerweise auf den Zulagenbezug eingerichtet hat (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2008, a.a.O.). Allerdings wird die hier streitige Ausgleichszulage grundsätzlich nicht dauerhaft gezahlt; die ursprünglich in Höhe der weggefallenen Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage baut sich - über einen längeren oder kürzeren Zeitraum hinweg - sukzessive ab (Schwegmann/Summer, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat - auch bei einer Differenzierung zwischen Grund und Höhe - einen auf unbegrenzte Dauer angelegten Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nicht festzustellen. Wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage abgeschmolzen und damit „verbraucht“ ist, muss diese ggf. neu erdient werden.
27 
Davon ausgehend kann der Kläger aus dem Umstand, dass er auf der Grundlage der ununterbrochenen zulageberechtigenden Verwendung zwischen 1980 und 1990 bis zum 16.04.2000 eine Ausgleichszulage erhalten hat, für den Zeitraum ab dem 14.01.2008 nichts für sich herleiten. Insbesondere ist ein noch abzuschmelzender „Rest“ einer Ausgleichszulage nicht mehr vorhanden. Der Kläger ist mit Wirkung vom 01.11.2007 vom Zollobersekretär (A 7) zum Zollhauptsekretär (A 8) befördert worden und die Besoldungsdifferenz in seiner Dienstaltersstufe 10 war um 20,75 EUR größer als der Betrag der Polizeizulage (damals 127,38 EUR). Mit der Beförderung zum Zollhauptsekretär im November 2007 wäre die frühere Ausgleichszulage nach altem Recht - ungeachtet der Frage, ob diese Regelungen weiterhin anwendbar waren, vgl. dazu Art. 14 § 2 des Dienstrechtsreformgesetzes sowie § 83 BBesG in der Fassung des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14.12.2001, BGBl. I S. 3702 - somit durch den überschießenden Beförderungsgewinn vollständig verbraucht worden. Ein Ausgleichszulagenanspruch nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG 1990 (BGBl. I S. 967) i.V.m. Art. 14 § 2 des Dienstrechtsreformgesetzes (BGBl. I S. 322) hätte jedenfalls ab dem 01.11.2007 nicht mehr bestanden. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger, wenn er nicht zulageberechtigend verwendet worden wäre, keinen Anspruch mehr aus altem Recht auf Zahlung einer Ausgleichszulage gehabt. Nichts anderes aber gilt, wenn er wie hier wenige Monate später aus der zulageberechtigenden Verwendung ausscheidet. § 13 Abs. 2 BBesG a.F. soll, wie dargelegt, das Besoldungsniveau wahren, so die Flexibilität der Beamten erhöhen und Minderungen des Lebensstandards nur wegen anderer dienstlicher Verwendung vermeiden. Dieser Zweck greift erst dann ein, wenn das bisherige Besoldungsniveau sich auch über einen gewissen Zeitraum verfestigt hatte, nicht aber schon dann, wenn es nur für kurze Zeit erreicht worden war und im Übrigen auf Verwendungszeiten zurückgegriffen würde, die schon lange zurückliegen und ein wesentlich anderes Besoldungsniveau aufweisen (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.06.2005 - 15 B 99.520 -, Juris).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
30 
Beschluss vom 29. November 2011
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21.07.2009 gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG für beide Rechtszüge auf jeweils 3.057,12 EUR festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der versagten Ausgleichszulage in Höhe der monatlichen Polizeizulage von 127,38 EUR).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage ab dem 14.01.2008. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.11.2008 (beim Schreiben vom 04.02.2008 handelt es sich mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
20 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, im Folgenden: a.F.) erhält der Beamte eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen verringern. Die letztgenannten Voraussetzungen sind gegeben; durch die Abordnung des Klägers „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 14.01.2008 an das HZA Ulm - ZA Nürtingen - und die Übertragung eines nicht zulageberechtigenden Dienstpostens haben sich seine Dienstbezüge aus anderen (als den in § 13 Abs. 1 BBesG a.F. genannten) dienstlichen Gründen infolge des Wegfalls der bis dahin zu beanspruchenden Polizeizulage verringert.
21 
Der Wegfall einer Stellenzulage - eine solche ist die Polizeizulage - wird indes nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG a.F. nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Diese - zwischen den Beteiligten allein streitige - Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
22 
Der Kläger hat zwar die Polizeizulage im Zeitraum zwischen dem 17.04.2000 und dem 13.01.2008 bezogen. Allerdings erfolgte durch den Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV vom 26.01.2005 bis 23.02.2005 eine Unterbrechung der Zulageberechtigung. Da der Zeitabschnitt vom 17.04.2000 bis 25.01.2005 lediglich vier Jahre und neun Monate und der Zeitabschnitt vom 24.02.2005 bis 13.01.2008 zwei Jahre und elf Monate betrug, ist eine fünfjährige ununterbrochene zulagenberechtigende Verwendung insoweit nicht gegeben. Die Zeiträume des Bezugs der Polizeizulage vor und nach dem Sonderurlaub können auch nicht addiert werden, der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.
23 
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG a.F. berufen, wonach eine Unterbrechung unschädlich ist, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Diese Begriffe sind eng auszulegen. Öffentliche Belange sind Tätigkeiten im Sinne der Allgemeinheit, denen aus übergeordneten staatsbürgerlichen Gründen Vorrang einzuräumen ist, z.B. Katastropheneinsätze oder die Ableistung des Grundwehrdienstes. Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe stellt nur auf den Bereich des jeweiligen Dienstherrn ab. Dienstliche Gründe allein reichen nicht, es muss sich um zwingende Gründe handeln: Die dienstliche Aufgabe muss grundsätzlich anderen Aufgaben vorgehen und unaufschiebbar sein; zur Person desjenigen, dem die Aufgabe übertragen werden soll, darf es keine Alternative geben (vgl. dazu Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2005, § 13 BBesG RdNr. 15). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dem Kläger wurde Sonderurlaub zur Betreuung seiner Kinder infolge einer Erkrankung seiner Frau bewilligt. So nachvollziehbar dies auch ist, fällt dieser Umstand in seine Sphäre; hierin liegt keine Unterbrechung, die wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist (vgl. dazu VG Bayreuth, Urteil vom 23.03.2007 - B 5 K 06.656-, und VG München, Urteil vom 03.02.2004 - M 5 K 01.3519 -, jeweils Juris).
24 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -, Juris) ausgeführt hat, der Kläger habe die Voraussetzung der fünfjährigen ununterbrochenen zulageberechtigenden Verwendung bereits im Rahmen seiner Verwendung vom 01.11.1980 bis zum 31.10.1990 und der hieran anschließenden ununterbrochenen Gewährung entweder der Ausgleichszulage oder wiederum einer Polizeizulage erfüllt und damit einen dauerhaften Anspruch auf die Fortgewährung der Ausgleichszulage für Beschäftigungen erworben, die selbst nicht zulageberechtigend seien, vermag der Senat dem so nicht zu folgen.
25 
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat - zu § 13 Abs. 2 BBesG 1998 - entschieden, dass der in § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als Anspruchsvoraussetzung geforderte Zeitraum von fünf Jahren einer zusammenhängenden zulageberechtigenden Verwendung nach dem Wechsel zurück in die ursprüngliche zulageberechtigende Verwendung nicht neu erdient werden müsse, um die Ausgleichszulage bei erneutem Verlust der Stellenzulage weiterhin bzw. erneut beanspruchen zu können (so auch VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2010 - 3 K 1734/08 -, Juris). Die Wertung des Gesetzes, es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch zu belassen, erkläre sich zwanglos aus der allgemein anerkannten Zielrichtung der Ausgleichsregelung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen. Unter diesem Aspekt sei es konsequent, dass - vorbehaltlich etwaiger Sonderbestimmungen - bereits die erstmalige Erfüllung der Mindestverwendungszeit den Ausgleichsanspruch auf Dauer begründe. Mit der Vollendung der Mindestverwendungszeit werde der besitzstands- und vertrauensbegründende Tatbestand als gegeben erachtet, den § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als anspruchsbegründende Voraussetzung zum Ausdruck bringe, und der Beamte, der sich in seiner Lebensführung auf das durch die Stellenzulage geprägte Besoldungsniveau eingestellt habe, in der Erwartung des Fortbestandes dieses Niveaus geschützt. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens stehe fortan außer Diskussion, denn es sei dem Gesetz kein Anhalt für eine zeitliche oder sachliche Begrenzung dieses Vertrauens zu entnehmen, etwa nur unter der Bedingung einer Fortführung der minderbesoldeten Tätigkeit. Dementsprechend enthalte das Gesetz sogar für besoldungserhöhende Tätigkeitswechsel nur die genannten Tatbestände des Abschmelzens des einmal erworbenen Ausgleichsanspruchs. Es leuchte deshalb nicht ein, dass die frühere Erfüllung der 5-Jahres-Frist „verbraucht“ sein solle, wenn der Beamte später in die alte zulageberechtigende Verwendung zurückkehre. Diese Auffassung teilt der Senat im Grundsatz; daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein „Verbrauch“ der früheren Erfüllung der 5-Jahres-Frist in jedem Fall ausgeschlossen ist. Eine solches Postulat widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes.
26 
Im Grundsatz ist § 13 BBesG in seinen unterschiedlichen Fassungen stets dazu bestimmt gewesen, den Rechtsstand bzw. Besitzstand bei generellen Besoldungsverschlechterungen oder besoldungswirksamen Statusverschlechterungen durch eine Ausgleichszulage zu wahren (vgl. dazu Schwegmann/ Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: November 2010 § 13 BBesG RdNr. 1ff., m.w.N.). Mit Blick auf den Wegfall einer Stellenzulage ist § 13 Abs. 2 BBesG a.F. im Zusammenhang zu sehen mit § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F., nach dem eine Stellenzulage grundsätzlich nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden darf. Dem Beamten soll auch in solchen Fällen Gelegenheit gegeben werden, seinen bisherigen Lebenszuschnitt den neuen Einkommensverhältnissen anzupassen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn jedenfalls dann geboten, wenn der Beamte die Stellenzulage über einen längeren Zeitraum hinweg bezogen und sein monatliches Ausgabeverhalten somit typischerweise auf den Zulagenbezug eingerichtet hat (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2008, a.a.O.). Allerdings wird die hier streitige Ausgleichszulage grundsätzlich nicht dauerhaft gezahlt; die ursprünglich in Höhe der weggefallenen Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage baut sich - über einen längeren oder kürzeren Zeitraum hinweg - sukzessive ab (Schwegmann/Summer, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat - auch bei einer Differenzierung zwischen Grund und Höhe - einen auf unbegrenzte Dauer angelegten Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nicht festzustellen. Wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage abgeschmolzen und damit „verbraucht“ ist, muss diese ggf. neu erdient werden.
27 
Davon ausgehend kann der Kläger aus dem Umstand, dass er auf der Grundlage der ununterbrochenen zulageberechtigenden Verwendung zwischen 1980 und 1990 bis zum 16.04.2000 eine Ausgleichszulage erhalten hat, für den Zeitraum ab dem 14.01.2008 nichts für sich herleiten. Insbesondere ist ein noch abzuschmelzender „Rest“ einer Ausgleichszulage nicht mehr vorhanden. Der Kläger ist mit Wirkung vom 01.11.2007 vom Zollobersekretär (A 7) zum Zollhauptsekretär (A 8) befördert worden und die Besoldungsdifferenz in seiner Dienstaltersstufe 10 war um 20,75 EUR größer als der Betrag der Polizeizulage (damals 127,38 EUR). Mit der Beförderung zum Zollhauptsekretär im November 2007 wäre die frühere Ausgleichszulage nach altem Recht - ungeachtet der Frage, ob diese Regelungen weiterhin anwendbar waren, vgl. dazu Art. 14 § 2 des Dienstrechtsreformgesetzes sowie § 83 BBesG in der Fassung des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14.12.2001, BGBl. I S. 3702 - somit durch den überschießenden Beförderungsgewinn vollständig verbraucht worden. Ein Ausgleichszulagenanspruch nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG 1990 (BGBl. I S. 967) i.V.m. Art. 14 § 2 des Dienstrechtsreformgesetzes (BGBl. I S. 322) hätte jedenfalls ab dem 01.11.2007 nicht mehr bestanden. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger, wenn er nicht zulageberechtigend verwendet worden wäre, keinen Anspruch mehr aus altem Recht auf Zahlung einer Ausgleichszulage gehabt. Nichts anderes aber gilt, wenn er wie hier wenige Monate später aus der zulageberechtigenden Verwendung ausscheidet. § 13 Abs. 2 BBesG a.F. soll, wie dargelegt, das Besoldungsniveau wahren, so die Flexibilität der Beamten erhöhen und Minderungen des Lebensstandards nur wegen anderer dienstlicher Verwendung vermeiden. Dieser Zweck greift erst dann ein, wenn das bisherige Besoldungsniveau sich auch über einen gewissen Zeitraum verfestigt hatte, nicht aber schon dann, wenn es nur für kurze Zeit erreicht worden war und im Übrigen auf Verwendungszeiten zurückgegriffen würde, die schon lange zurückliegen und ein wesentlich anderes Besoldungsniveau aufweisen (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.06.2005 - 15 B 99.520 -, Juris).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
30 
Beschluss vom 29. November 2011
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21.07.2009 gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG für beide Rechtszüge auf jeweils 3.057,12 EUR festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der versagten Ausgleichszulage in Höhe der monatlichen Polizeizulage von 127,38 EUR).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 S 1345/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 S 1345/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 S 1345/10 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen


(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen


(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestan

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten


Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter1.ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,2.ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen


§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fäll

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 S 1345/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 S 1345/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Mai 2010 - 3 K 1734/08

bei uns veröffentlicht am 17.05.2010

Tenor Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.08.2008 eine Ausgleichszulage f

Referenzen

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Tenor

Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.08.2008 eine Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage monatlich in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger steht als Regierungsamtsrat im Dienst der Beklagten.
Zum 15.07.1992 wurde der Kläger an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) versetzt, wo ihm anlässlich seiner Eheschließung am 22.08.1997 unter Wegfall der Bezüge für einen Tag Sonderurlaub bewilligt wurde. Zum 15.03.2001 wurde er an das Bundesvermögensamt ... abgeordnet. Nachdem er mit Urkunde vom 31.05.2001 zum Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) rückernannt worden war - zuvor war er Oberamtsrat (A 13) -, folgte mit Wirkung vom 16.06.2001 die Versetzung an das Bundesvermögensamt ....
Mit „Anordnung Zulagen“ des BMF vom 12.03.2001 wurde die Zahlung der Ministerialzulage eingestellt und die Zahlung einer Ausgleichszulage gem. § 13 Abs. 2 BBesG mit der Begründung angeordnet, dass die Ministerialzulage mindestens 5 Jahre (seit 15.01.1992) bezogen worden sei. Eine Durchschrift dieser Anordnung erhielt der Kläger zur Kenntnisnahme. Daneben erhielt der Kläger eine weitere Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG für die durch Rückernennung zum Regierungsamtsrat eingetretene Bezügeverringerung. Mit Schreiben vom 08.02.2002 teilte die Oberfinanzdirektion ... die Höhe der Ausgleichszulage mit. Mit Bescheid vom 03.01.2003 setzte sie die beiden Ausgleichszulagen rückwirkend zum 01.01.2002 auf zusammen 511,97 EUR fest. Dabei wurde von einer Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage i.H. von 181,54 EUR ausgegangen und von der Summe der beiden Ausgleichszulagen die sich aus der Besoldungsanpassung ergebende Erhöhung der Bezüge gem. § 13 Abs. 2 BBesG zur Hälfte abgezogen. In der Folgezeit wurden dem Kläger mehrfach Neuberechnungen der Ausgleichszulagen mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 17.09.2007 teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit, es seien „Unregelmäßigkeiten bei den in der Vergangenheit vorgenommenen Neuberechnungen (sog. Abschmelzung)“ der Ausgleichszulagen festgestellt worden. Im Monat Oktober 2007 sei eine Korrektur der Ausgleichszulage veranlasst worden. Diese betrage jetzt 398,33 EUR. Nach einer abschließenden Entscheidung über in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhalte der Kläger weitere Nachricht. Mit Schreiben vom 17.10.2007 teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit, der Berechnung der Ausgleichszulage für den Monat Oktober 2007 im Schreiben vom 17.09.2007 sei zu Unrecht nicht § 13 Abs. 2 BBesG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung zugrundegelegt worden. Die Ausgleichszulage müsse daher im Monat November 2007 geändert werden. Der Kläger erhalte nunmehr eine Ausgleichszulage i.H. von 211,84 EUR. Eine abschließende Entscheidung stehe noch aus. Der Kläger wandte sich daraufhin gegen die Verminderung der Ausgleichszulage um 186,49 EUR, nachdem die Ausgleichszulage im Januar 2003 auf die noch rechtsgültigen 393,38 EUR festgesetzt und zuletzt der Betrag sogar noch um 4,95 EUR erhöht worden sei. Er beantrage die Weiterzahlung der Ausgleichszulage in der mit Bescheid vom 03.01.2003 sowie Schreiben vom 05.07.2004 festgesetzten Höhe.
Mit Schreiben vom 26.11.2007 teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit, seit Dezember 2007 werde ihm wieder eine Ausgleichszulage i.H. von 393,38 EUR brutto überwiesen. Die Zahlung erfolge jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Zahlung der Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage sei rechtswidrig gewesen. Durch den anlässlich der Hochzeit für den 22.08.1997 unter Wegfall der Bezüge gewährten Sonderurlaub sei die zulageberechtigende Verwendung unterbrochen worden. Da diese Unterbrechung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt sei, habe der in § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG a.F. tatbestandsmäßig geforderte 5-Jahreszeitraum am 23.08.1997 neu zu laufen begonnen. Bis zur Abordnung an das damalige Bundesvermögensamt ... zum 15.03.2001, als der Anspruch auf Ministerialzulage weggefallen sei, sei der Kläger nicht erneut mindestens 5 Jahre zulageberechtigend verwendet worden. Der Zeitraum vor der Gewährung des Sonderurlaubs sei nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger erwiderte daraufhin, insgesamt sei er 9 Jahre und 2 Monate beim BMF verwendet worden. Nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. sei nicht erforderlich, dass die Verwendung ununterbrochen bestanden haben müsse. Im Übrigen sei keine Unterbrechung durch den einen Tag Sonderurlaub eingetreten. Der Sonderurlaub habe nicht einmal zu einer Unterbrechung der regelmäßigen Zahlung der Ministerialzulage geführt. Im September 1997 sei lediglich ein Teilbetrag von 16,70 DM einbehalten worden. Der gesamte Sachverhalt sei im Jahr 2001, aber auch bei Neufestsetzung der Ausgleichszulage im Rahmen der Revisionsprüfung im Jahr 2002 bekannt gewesen. Eine Beanstandung sei nicht erfolgt. Die mit Bescheid vom 03.01.2003 sowie mit Schreiben vom 05.07.2004 zuerkannte Ausgleichszulage sei rechtsverbindlich. Die für November 2007 erfolgte Kürzung sei nachzuzahlen.
Mit Bescheid vom 15.04.2008 hob die Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - gem. § 48 VwVfG die mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001 erfolgte Festsetzung der Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage mit Wirkung vom 01.12.2007 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die 5-Jahresfrist als Voraussetzung für die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG in der ab 01.07.1997 geltenden Fassung als Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszulage beginne nach jeder Unterbrechung neu zu laufen. Die Dauer der Unterbrechung sei unerheblich. Es werde nur das Vertrauen auf eine ununterbrochen bezogene Verwendungszulage geschützt. § 13 Abs. 2 BBesG n.F. fordere nun ausdrücklich eine ununterbrochene fünfjährige Verwendung. Damit sei nach den Gesetzesmaterialien jedoch keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung beabsichtigt. Stellenzulagen würden nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur für die Dauer der (tatsächlichen) Wahrnehmung der zulageberechtigenden Tätigkeit gezahlt. Ein zulageberechtigender Aufgabenbereich (Dienstposten) müsse also übertragen worden sein. Darüber hinaus müsse der Beamte die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben auch tatsächlich erfüllen, um Anspruch auf die Stellenzulage zu haben. Das Ende der Zulageberechtigung bestimme sich daher nach der tatsächlichen Einstellung der zulageberechtigenden Tätigkeit. Die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben schließe dabei allgemein übliche und rechtlich vorgesehene kurzfristige Unterbrechungen ein. Dazu gehörten u.a. Erholungsurlaub sowie Krankheits- und Fortbildungszeiten. Diesen Unterbrechungen sei gemein, dass sie entweder aus tätigkeitsbezogenen Gründen erfolgten oder der vorsorglichen Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Beamten dienten. Bei Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung handele es sich nicht um eine solche allgemein übliche Unterbrechung. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass kein Anspruch auf Bezüge bestehe. Der dem Kläger gewährte Sonderurlaub habe privaten Zwecken gedient und sei deshalb nicht wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten gewesen. In solchen Fällen sei nach § 13 Abs. 2 BBesG n.F. eine Unterbrechung unschädlich. Die Festsetzung der Ausgleichszulage mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001, Schreiben der Oberfinanzdirektion ... vom 08.02.2002 sowie der Oberfinanzdirektion ... vom 03.01.2003 sei deshalb rechtswidrig gewesen. Bei der Ermessensentscheidung sei Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die bislang gewährte Ausgleichszulage verbraucht habe. Eine Rücknahme für die Zeit bis 30.11.2007 sei daher ausgeschlossen. Der in Frage stehende Betrag der Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage belaufe sich auf 181,54 EUR, so dass bei Minderung der Bezüge um diesen Betrag Dienstbezüge i.H. von ca. 3.000,-- EUR netto gewährt würden. Im Verhältnis zur Summe der Dienstbezüge handle es sich bei dem ohne Rechtsgrund gewährten Betrag nur um einen vergleichsweise geringen Anteil. Durch die Minderung sei deshalb nicht von wesentlichen Auswirkungen auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse auszugehen. Für die Zukunft überwiege das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Die Zahlung der Ausgleichszulage ab Dezember 2007 sei bereits unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt worden. Die Ausgleichszulage für weggefallene Stellenzulagen bewahre nur den Besitzstand. Das bedeute, dass die einmal erreichte Höhe der Bezüge betragsmäßig gesichert werde. Bei Erhöhung der Bezüge sei die Ausgleichszulage jeweils abzuschmelzen. Der Vertrauensschutz könne also grundsätzlich nur hinsichtlich der Höhe der Bezüge zum Zeitpunkt des Wegfalls der Ministerialzulage vorliegen. Die unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Beträge für die Zeit ab 01.12.2007 bis einschließlich 31.05.2008 würden gem. § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB zurückgefordert. Gleichzeitig werde die Aufrechnung gegen den Anspruch des Klägers auf seine laufenden Bezüge erklärt. Gründe, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, seien nicht erkennbar. Es sei beabsichtigt, die laufende Zahlung der Ausgleichszulage ab Juni 2008 einzustellen.
Der Kläger erhob Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er habe bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des Sonderurlaubs einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage für den Wegfall der Stellenzulage gehabt. Dieser Anspruch habe auch noch bei Wegfall der Stellenzulage am 15.03.2001 bestanden und sei nicht durch eine spätere Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung entfallen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb ein Tag Sonderurlaub zwecks Eheschließung die tatsächliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eher in Frage stellen sollte als ein regulärer Urlaub. In Tz. 42.3.11 der Verwaltungsvorschrift zu § 42 BBesG seien nicht die für die Stellenzulage unschädlichen Unterbrechungen aufgeführt, sondern es sei die Weiterzahlung der Stellenzulage in bestimmten Fällen geregelt. Hier gehe es aber um die Frage, ob ein Tag Sonderurlaub als Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung gelte. Dies sei nicht mit der Frage gleichzusetzen, ob für den betreffenden Tag die Stellenzulage gezahlt werden müsse. Im Übrigen sei nach der Verwaltungsvorschrift die Weiterzahlung der Stellenzulage bei Sonderurlaub als Ermessensentscheidung ausdrücklich unberührt geblieben. Dieses Ermessen sei hier offensichtlich auch ausgeübt worden, da die Bezüge für diesen Tag nicht fortgefallen seien, sondern lediglich um 16,70 DM reduziert worden seien. Ein Tag Sonderurlaub zur Eheschließung beeinträchtige nicht die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben in der zulageberechtigenden Tätigkeit. Auch der grundrechtlich gewährte Schutz der Ehe gebiete eine entsprechende Entscheidung. § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG a.F. fordere weder nach dem Wortlaut eine ununterbrochene Verwendung noch könne dies aus der ratio legis geschlossen werden. Anspruchsberechtigt sei, wer sich wegen der langandauernden Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion auf die erhöhte Besoldung eingestellt habe. Ihn habe der Gesetzgeber in seinem Vertrauen schützen wollen.
Mit Bescheid vom 14.08.2008 wies die Bundesfinanzdirektion ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Dauer der zulageberechtigenden Verwendung vor der letzten Unterbrechung sei für den Anspruch auf die Ausgleichszulage ohne Bedeutung. Der Kläger habe an dem Tag des Sonderurlaubs nicht - wie dies für die Zulageberechtigung erforderlich sei - die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben wahrgenommen. Ob die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung einen bestimmten Fortfall der Dienstleistung einschließe, sei nicht nur anhand einer zeitlichen Komponente zu beurteilen, sondern auch unter Berücksichtigung des Grundes für den Fortfall der Dienstleistung. Daher seien die in der Verwaltungsvorschrift benannten, nicht in die alleinige Ursächlichkeitssphäre des Beamten fallenden Unterbrechungen in die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben i.S. des § 42 BBesG eingeschlossen. Der Gesetzgeber habe erkannt, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG a.F. zu Härten führen könne und deshalb geregelt, dass Unterbrechungen der zulageberechtigenden Verwendung unschädlich seien, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten seien und die Dauer eines Jahres nicht überschritten. Der Gesetzgeber habe also bewusst darauf verzichtet, Unterbrechungen von lediglich kurzer Dauer allein aufgrund ihrer Kurzfristigkeit als unschädlich zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass zulageberechtigende Verwendung nur die den Anspruch auf eine Stellenzulage auslösende Verwendung sei. Bestehe kein Anspruch auf die Stellenzulage, weil überhaupt kein Anspruch auf Dienstbezüge bestehe, könne folglich auch nicht von einer zulageberechtigenden Verwendung ausgegangen werden. Aus Art. 6 GG könnten keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen hergeleitet werden. Es treffe nicht zu, dass die Bezüge des Klägers für den Tag des Sonderurlaubs nicht fortgefallen, sondern lediglich um 16,70 EUR reduziert worden seien. Das BMF habe Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge bewilligt. Die Zahlung der Ministerialzulage als Ermessensleistung wäre nur bei Sonderurlaub unter Belassung des Bezügeanspruchs möglich gewesen. Die Dienstbezüge des Klägers hätten sich zum 01.01.2008 um 162,95 EUR brutto erhöht. Gegenüber dem Zeitpunkt vor der Rücknahme der rechtswidrigen Ausgleichszulagenfestsetzung verminderten sich die Dienstbezüge damit um einen Betrag unterhalb von 20,-- EUR brutto. Unter diesen Umständen seien gegen eine Rücknahme für die Zukunft sprechende Gründe nicht erkennbar. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18.08.2008 zugestellt.
10 
Der Kläger hat am 15.09.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, für Ausgleichszulagen, die am 31.12.2001 nach dem bisher geltenden § 13 Abs. 2 BBesG zugestanden hätten, würden die bisherigen Vorschriften weitergelten. Die Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes zum 01.01.2002 verdeutlichten, dass die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung nicht eine fünfjährige „ununterbrochene“ Verwendung voraussetze. Das Tatbestandsmerkmal „ununterbrochen“ sei erst mit Wirkung ab dem 01.01.2002 eingeführt worden. Aufgrund der Übergangsregelung in § 83 Abs. 2 BBesG sei die Neuregelung ab 01.01.2002 aber unbeachtlich. Es genüge, wenn der Beamte - auch unterbrochen - 5 Jahre die entsprechende Stellenzulage erhalten habe. Die Sonderurlaubsverordnung in der ab 25.04.1997 geltenden Fassung habe keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthalten, ob Sonderurlaub aus Anlass der Eheschließung gewährt werden müsse oder könne. Die Aufzählung der Fälle, in denen in jedem Fall Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werde, sei nicht abschließend. Es habe auch im Falle von Sonderurlaub für den Fall der Eheschließung Besoldung gewährt werden können. Die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge sei deshalb fehlerhaft gewesen. Es hätte Ermessen ausgeübt werden müssen. Nach Art. 6 Abs. 1 GG sei nur eine Entscheidung zu Gunsten eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge möglich gewesen. Aus der rechtswidrigen Verfügung dürften dem Kläger keine weiteren Rechtsnachteile entstehen. Es wäre unverhältnismäßig, die Gewährung des Sonderurlaubs für nur einen Tag als Unterbrechung anzusehen, wohingegen nach § 13 Abs. 2 BBesG in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung Unterbrechungszeiträume von bis zu einem Jahr unschädlich seien. Obwohl das Bundesministerium des Innern bereits 1997 davon ausgegangen sei, dass die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG nur bei fünfjähriger ununterbrochener Verwendung auf einer zulageberechtigenden Stelle in Betracht komme, sei der Kläger aus Anlass seiner Versetzung nach... im Jahr 2001 nicht darauf hingewiesen worden, dass er keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage habe. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Er habe die Versetzung nach ... - und damit auch den Wegfall seiner Tätigkeit im Ministerium - aus eigenem Antrieb veranlasst. Wäre ihm die jetzt vertretene Rechtsauffassung bereits 2001 mitgeteilt worden, hätte er seine Versetzung nach ... erst frühestens mit Wirkung zum 23.08.2002, also 5 Jahre nach dem einen Tag Sonderurlaub, beantragt. Wegen des fehlenden Hinweises liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht vor. Daraus folge ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.12.2007 eine Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage monatlich zu gewähren,
13 
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „ununterbrochen“ in § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG n.F. habe nach den Gesetzesmaterialien nicht etwa einer Rechtsänderung, sondern ausschließlich der Klarstellung gedient, dass die zulageberechtigende Verwendung vor der Bezügeverringerung 5 Jahre ohne Unterbrechung bestanden haben müsse. Die 5-Jahresfrist beginne nach jeder Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung von Neuem zu laufen. Ohne Relevanz sei, dass - wie der Kläger vortrage - die seinerzeit geltende Sonderurlaubsverordnung auch die Möglichkeit einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Besoldung für eine Eheschließung eingeräumt habe. Der Kläger habe Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge in Anspruch genommen. Damit liege objektiv eine für die Ausgleichszulage schädliche Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung vor. Selbst wenn die seinerzeitige Sonderurlaubsbewilligung fehlerhaft gewesen sein sollte, hätte der Kläger allenfalls einen Schadensersatzanspruch für den durch die fehlerhafte Bewilligung des Sonderurlaubs eingetretenen Vermögensschaden. Im Übrigen scheitere ein solcher Anspruch daran, dass der Kläger gegen die seinerzeitige Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge nicht den offenstehenden Verwaltungsrechtsweg beschritten habe. Im Übrigen sei die Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge tatsächlich nicht rechtswidrig gewesen. Aufgrund der Neufassung der Sonderurlaubsverordnung zum 24.04.1997 sei davon auszugehen, dass die Eheschließung im Regelfall kein Grund für Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge sein solle. Für eine Ausnahme müssten besondere Gründe vorliegen. Der Kläger habe aber unter Verweis auf die Änderung der Sonderurlaubsverordnung mit seinem Schreiben vom 03.06.1997 Urlaub unter Fortfall der Bezüge beantragt. Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht passiv legitimiert. Der Kläger sei inzwischen Beamter bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
17 
Dem Gericht liegt die einschlägige Besoldungsakte betreffend den Kläger vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zum Teil zulässig und insoweit auch begründet.
19 
Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist statthaft. Denn Dienstbezüge auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes werden grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2008 - 2 B 72.07 -, juris), so dass nicht Verpflichtungsklage zu erheben ist. Es kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es einer Leistungsklage nicht bedarf, weil im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide, mit denen vermeintliche frühere Festsetzungsbescheide bezüglich der begehrten Ausgleichszulage gem. § 48 VwVfG zurückgenommen wurden, diese wieder aufleben und Grundlage für die Weitergewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 sein könnten. Denn es ist nur unter dem 03.01.2003 ein Bescheid über die Gewährung der Ausgleichszulage ergangen. In der Folgezeit ergingen - entsprechend dem Grundsatz, dass die Gewährung von Bezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Bewilligungs- bzw. Festsetzungsbescheid erfolgt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Teil B II, § 12 BBesG, Rn. 10) - nur Mitteilungen über die Höhe der Ausgleichszulagen. Auch ist der Bescheid vom 03.01.2003 nicht als Bescheid zu verstehen, mit dem dem Grunde nach über die Bewilligung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG auf Dauer entschieden werden sollte. Der Bescheid enthält im Wesentlichen - wie auch nachfolgende Schreiben über die Höhe der Ausgleichszulage - nur Ausführungen zur Berechnung. Er entfaltet damit bzgl. späterer Zeiträume, hinsichtlich derer die Höhe der Ausgleichszahlungen durch jeweilige Schreiben mitgeteilt wurde, zuletzt durch Schreiben vom 05.07.2004 bezgl. des Zeitraums ab 01.08.2004, keine Regelungswirkung (mehr).
20 
Allerdings ist die Leistungsklage, mit der die Gewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht wird, teilweise unzulässig. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -, juris), hier des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2008. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage sind daher nicht von Bedeutung, weshalb auch die auf den Zeitraum ab September 2008 gerichtete Klage unzulässig ist. Auch konnte die Beklagte für die Zeit ab September 2008 keine Entscheidung über die - u.a. von der Abschmelzungsvorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998 abhängige - Gewährung der Ausgleichszulage treffen. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hat mithin nur hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis einschließlich August 2008 stattgefunden.
21 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat die Beklagte die mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001 „erfolgte Festsetzung der Ausgleichszulage“ gem. § 48 VwVfG aufgehoben. Die „Anordnung Zulagen“ vom 12.03.2001 hatte nur verwaltungsinterne Wirkung und stellt damit keinen Verwaltungsakt i.S. von § 35 VwVfG dar, der Gegenstand einer Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG sein könnte. Auch mit der Übersendung einer Durchschrift der Kassenanordnung an den Kläger zur Kenntnisnahme erfolgte keine Regelung. Der Rücknahmebescheid erwähnt zwar im Betreff sowie in den Gründen nicht nur die Kassenanordnung vom 12.03.2001, sondern auch das Schreiben der Oberfinanzdirektion ... vom 08.02.2002, in dem dem Kläger die Höhe der Ausgleichszulage mitgeteilt wurde, sowie den - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 03.01.2003. Auch heißt es in den Gründen, dass die Festsetzung der Ausgleichszulage mit der Kassenanordnung vom 12.03.2001 sowie den Schreiben vom 08.02.2002 und 03.01.2003 rechtswidrig gewesen sei. Es erscheint daher denkbar, den Bescheid dahin auszulegen, dass auch das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 zurückgenommen werden sollten. Andererseits erfolgte die Rücknahme nur mit Wirkung vom 01.12.2007. Insoweit waren aber die Kassenanordnung, das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 nicht mehr Rechtsgrundlage für die Gewährung der Ausgleichszulage. Denn zuletzt teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2004 die Höhe der Ausgleichszulage ab 01.08.2004 mit. Für den Zeitraum ab 01.08.2004 war der Bescheid vom 03.01.2003 daher nicht Grundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage. Auch kann das Schreiben vom 05.07.2004 - wie oben bereits dargelegt - nicht als Verwaltungsakt angesehen werden. Damit ist der Rücknahmebescheid schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem rücknahmefähigen Verwaltungsakt für den Zeitraum ab 01.12.2007 fehlt. Auch scheidet die Umdeutung in einen Verwaltungsakt aus, mit dem festgestellt wird, dass ab 01.12.2007 kein Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz besteht. Denn eine Umdeutung setzt nach § 47 Abs. 1 VwVfG voraus, dass der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, rechtmäßig hätte erlassen werden können. Dies ist aber nicht der Fall, weil dem Kläger wegen Wegfalls der ihm während seiner Verwendung beim BMF bis 14.03.2001 gezahlten Ministerialzulage weiterhin ein Anspruch auf Ausgleichszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum zusteht.
22 
Rechtsgrundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage ist § 13 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 03.12.1998 (BGBl. I, 3434), welches vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 und damit zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem BMF in Kraft war. Die Vorschrift ist im Übrigen identisch mit § 13 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 16.05.1997 (BGBl. I, S. 1065), das zum Zeitpunkt der Gewährung des Sonderurlaubs am 22.08.1997 in Kraft war. Dem Kläger stand nach Ausscheiden aus dem BMF im März 2001 ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wegen Wegfalls der Ministerialzulage zu. Daher sind die bisherigen, bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Dies ordnet die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch geltende Übergangsvorschrift in § 83 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2001 (BGBl. I, S. 3702) an. Welche Folgen die mit Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160) zum 01.07.2009, also erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene Neufassung des § 83 BBesG hat, bedarf hier keiner Erörterung.
23 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BBesG 1998 haben zum Zeitpunkt der Abordnung des Klägers an das Bundesvermögensamt... zum 15.03.2001 vorgelegen. Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 der Zahlung der Ausgleichszulage entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wird der Wegfall einer Stellenzulage nicht ausgeglichen, wenn der Beamte weniger als 5 Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn man einen zusammenhängenden 5-Jahreszeitraum der zulageberechtigenden Verwendung verlangt (so Bayer. VGH, Urt. v. 06.05.2002 - 3 B 00.2654 - und Beschl. v. 01.06.2005 - 15 B 99.520 -, jew. zit. nach juris). Denn der Kläger wurde im BMF, wohin er zum 15.07.1992 versetzt worden war, bereits bis zum eintägigen Sonderurlaub am 22.08.1997 über einen (ununterbrochenen) Zeitraum von mehr als 5 Jahren zulageberechtigend verwendet. Selbst wenn der anlässlich der Eheschließung gewährte eintägige Sonderurlaub die zulageberechtigende Verwendung unterbrochen haben sollte, hat dies nicht zu einem Untergang des bis dahin entstandenen Anspruchs auf Gewährung der Ausgleichszulage geführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten beginnt die nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 erforderliche 5-Jahresfrist nur in den Fällen erneut zu laufen, in denen vor der Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung noch kein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage entstanden war. Die Kammer schließt sich der entsprechenden Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 24.11.2008, a.a.O.) an. Dieses hat überzeugend ausgeführt, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 keine Regelung dahingehend enthält, dass die Rückkehr in die zulageberechtigende Verwendung den - bereits entstandenen - Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wieder untergehen lässt. Eine solche Auslegung stimmt weder mit dem Wortlaut der Vorschrift überein noch lässt sie sich mit der Systematik und dem Zweck des Gesetzes in Einklang bringen. Es ist nicht zu erklären, aus welchem Grund die 5-Jahresfrist nur beim Wechsel zurück in die ursprüngliche (zulageberechtigende) Verwendung neu „erdient“ werden müsste, der Wechsel in eine andere, nicht zulageberechtigende und bezügemindernde Verwendung aber unschädlich sein sollte. Nach der Systematik des § 13 BBesG ist ein Tätigkeitswechsel vielmehr ganz allgemein nicht mit einem Wegfall der Ausgleichszulage verbunden. Dies lassen die Regelungen über das Abschmelzen der Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998) erkennen, weil mit ihnen auch jene Fälle erfasst sind, in denen die Bezügeerhöhung mit einem Tätigkeitswechsel (etwa bei Beförderung) einhergeht. Die Wertung des Gesetzes, es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch zu belassen, erklärt sich zwanglos aus der allgemein anerkannten Zielrichtung der Ausgleichsregelung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.11.2004 - 2 C 28.03 -, DVBl 2005, 513 = ZBR 2005, 175). Mit der Vollendung der Mindestverwendungszeit wird der besitzstands- und vertrauensbegründende Tatbestand als gegeben erachtet, den § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als weitere anspruchsbegründende Voraussetzung zum Ausdruck bringt, und der Beamte, der sich in seiner Lebensführung auf das durch die Stellenzulage geprägte Besoldungsniveau eingestellt hat, in der Erwartung des Fortbestandes dieses Niveaus geschützt. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, dass die frühere Erfüllung der 5-Jahresfrist „verbraucht“ sein sollte, wenn der Beamte später in die alte zulageberechtigende Verwendung zurückkehrt (a.A. ohne Begründung wohl Schwegmann/ Summer, a.a.O., § 13 BBesG, Rn. 15).
24 
Im Übrigen hat nach Auffassung der Kammer der eintägige Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung des Klägers nicht zu einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung und damit auch nicht zu einer Unterbrechung der nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 zu erfüllenden Mindestfrist geführt. Die 5-Jahresfrist musste daher nach dem Sonderurlaub vom Kläger nicht neu „erdient“ werden. Nach Abs. 1 der Vorbemerkung II, Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I BBesG) i.d.F. des Gesetzes vom 09.12.1998 (a.a.O.) erhalten Beamte und Soldaten die so genannte Ministerialzulage, „wenn sie bei obersten Bundesbehörden ..... verwendet werden“. Der Begriff der „Verwendung“ bei solchen Behörden konkretisiert den Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion“ in § 42 Abs. 3 BBesG. Er setzt zunächst die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zu einer obersten Bundesbehörde usw. voraus. Der Begriff der „Wahrnehmung herausgehobener Funktionen“ i.S. des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt dagegen auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung - davon umfasst sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1991 - 2 C 31.90 -, DVBl 1991, 1199 = NVwZ-RR 1992, 88 und Urt. v. 06.04.1989 - 2 C 10.87 -, ZBR 1990, 124). Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn der Beamte rechtlich aufgrund einer vom Dienstherrn getroffenen Maßnahme an einer Tätigkeit in seiner Behörde gehindert ist, etwa weil ihm der Aufgabenbereich entzogen oder die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt worden ist. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1994 - 2 C 7.93 -, juris). Von einer solchen Aufhebung des Rechts und der Pflicht des Beamten zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ist bei einem (nur) eintägigen Sonderurlaub anlässlich seiner Eheschließung nicht auszugehen. Auch lässt der (nur) eintägige Sonderurlaub das Vertrauen des Klägers, der sich wegen der lang andauernden Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion beim BMF auf die erhöhte Besoldung eingestellt hat, nicht entfallen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass es sich nur um einen sehr kurzen Zeitraum handelt und der Wegfall der Stellenzulage für nur einen Tag keine spürbare Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers mit sich gebracht hat. Auch ist der Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung in der Sonderurlaubsverordnung rechtlich vorgesehen und seine Inanspruchnahme als üblich anzusehen. Aus Sicht der Kammer ist damit eine Vergleichbarkeit mit den - vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend angeführten - Unterbrechungstatbeständen (Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung) gegeben, die vom Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Erfüllung der übertragenen Aufgaben mit umfasst sind, zumal beim Erholungsurlaub über einen wesentlich längeren Zeitraum die dem Beamten übertragenen Aufgaben nicht erfüllt werden.
25 
Nicht ausschlaggebend ist, dass dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge und damit - was wohl zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig sein dürfte - unter Wegfall der Stellenzulage bewilligt worden ist. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 26.01 -, ZBR 2002, 363) geht davon aus, dass eine zulageberechtigende Verwendung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Leistungsanspruch bezüglich der Zulage nicht besteht. Auch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass nach Ziff. 42.3.13 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.07.1997 (GMBl. S. 314) die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen als Kannleistung (Ermessensentscheidung) vorgesehen ist. Auch dies verdeutlicht die Vergleichbarkeit mit der Gewährung von Erholungsurlaub. Von untergeordneter Bedeutung ist, dass die Gewährung des Sonderurlaubs anlässlich der Eheschließung allein im Interesse des Beamten erfolgt. Auch der Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach ist eine Unterbrechung unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift keine Anwendung im vorliegenden Fall findet, stellt sie die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben bei allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit, Fortbildung oder den hier in Rede stehenden eintägigen Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung - nicht in Frage. § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 greift nicht ein, da gerade keine „Unterbrechung“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. Auf die Frage, ob die Nichtausübung der Diensttätigkeit durch den Kläger wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist, käme es daher auch nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG nicht an.
26 
Nach alledem erfolgte auch die in den angefochtenen Bescheiden erklärte Rückforderung unter gleichzeitiger Aufrechnung zu Unrecht.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unzulässig ist die Klage, soweit sie auf die Gewährung der Ausgleichszulage für den Zeitraum ab September 2008 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21 Monate) gerichtet ist. Begründet ist die Klage hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis August 2008 (9 Monate). Dies entspricht einem Verhältnis des Unterliegens bzw. Obsiegens von (ca.) 2/3 zu 1/3.
28 
Dem Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stattzugeben.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zum Teil zulässig und insoweit auch begründet.
19 
Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist statthaft. Denn Dienstbezüge auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes werden grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2008 - 2 B 72.07 -, juris), so dass nicht Verpflichtungsklage zu erheben ist. Es kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es einer Leistungsklage nicht bedarf, weil im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide, mit denen vermeintliche frühere Festsetzungsbescheide bezüglich der begehrten Ausgleichszulage gem. § 48 VwVfG zurückgenommen wurden, diese wieder aufleben und Grundlage für die Weitergewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 sein könnten. Denn es ist nur unter dem 03.01.2003 ein Bescheid über die Gewährung der Ausgleichszulage ergangen. In der Folgezeit ergingen - entsprechend dem Grundsatz, dass die Gewährung von Bezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Bewilligungs- bzw. Festsetzungsbescheid erfolgt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Teil B II, § 12 BBesG, Rn. 10) - nur Mitteilungen über die Höhe der Ausgleichszulagen. Auch ist der Bescheid vom 03.01.2003 nicht als Bescheid zu verstehen, mit dem dem Grunde nach über die Bewilligung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG auf Dauer entschieden werden sollte. Der Bescheid enthält im Wesentlichen - wie auch nachfolgende Schreiben über die Höhe der Ausgleichszulage - nur Ausführungen zur Berechnung. Er entfaltet damit bzgl. späterer Zeiträume, hinsichtlich derer die Höhe der Ausgleichszahlungen durch jeweilige Schreiben mitgeteilt wurde, zuletzt durch Schreiben vom 05.07.2004 bezgl. des Zeitraums ab 01.08.2004, keine Regelungswirkung (mehr).
20 
Allerdings ist die Leistungsklage, mit der die Gewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht wird, teilweise unzulässig. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -, juris), hier des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2008. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage sind daher nicht von Bedeutung, weshalb auch die auf den Zeitraum ab September 2008 gerichtete Klage unzulässig ist. Auch konnte die Beklagte für die Zeit ab September 2008 keine Entscheidung über die - u.a. von der Abschmelzungsvorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998 abhängige - Gewährung der Ausgleichszulage treffen. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hat mithin nur hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis einschließlich August 2008 stattgefunden.
21 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat die Beklagte die mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001 „erfolgte Festsetzung der Ausgleichszulage“ gem. § 48 VwVfG aufgehoben. Die „Anordnung Zulagen“ vom 12.03.2001 hatte nur verwaltungsinterne Wirkung und stellt damit keinen Verwaltungsakt i.S. von § 35 VwVfG dar, der Gegenstand einer Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG sein könnte. Auch mit der Übersendung einer Durchschrift der Kassenanordnung an den Kläger zur Kenntnisnahme erfolgte keine Regelung. Der Rücknahmebescheid erwähnt zwar im Betreff sowie in den Gründen nicht nur die Kassenanordnung vom 12.03.2001, sondern auch das Schreiben der Oberfinanzdirektion ... vom 08.02.2002, in dem dem Kläger die Höhe der Ausgleichszulage mitgeteilt wurde, sowie den - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 03.01.2003. Auch heißt es in den Gründen, dass die Festsetzung der Ausgleichszulage mit der Kassenanordnung vom 12.03.2001 sowie den Schreiben vom 08.02.2002 und 03.01.2003 rechtswidrig gewesen sei. Es erscheint daher denkbar, den Bescheid dahin auszulegen, dass auch das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 zurückgenommen werden sollten. Andererseits erfolgte die Rücknahme nur mit Wirkung vom 01.12.2007. Insoweit waren aber die Kassenanordnung, das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 nicht mehr Rechtsgrundlage für die Gewährung der Ausgleichszulage. Denn zuletzt teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2004 die Höhe der Ausgleichszulage ab 01.08.2004 mit. Für den Zeitraum ab 01.08.2004 war der Bescheid vom 03.01.2003 daher nicht Grundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage. Auch kann das Schreiben vom 05.07.2004 - wie oben bereits dargelegt - nicht als Verwaltungsakt angesehen werden. Damit ist der Rücknahmebescheid schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem rücknahmefähigen Verwaltungsakt für den Zeitraum ab 01.12.2007 fehlt. Auch scheidet die Umdeutung in einen Verwaltungsakt aus, mit dem festgestellt wird, dass ab 01.12.2007 kein Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz besteht. Denn eine Umdeutung setzt nach § 47 Abs. 1 VwVfG voraus, dass der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, rechtmäßig hätte erlassen werden können. Dies ist aber nicht der Fall, weil dem Kläger wegen Wegfalls der ihm während seiner Verwendung beim BMF bis 14.03.2001 gezahlten Ministerialzulage weiterhin ein Anspruch auf Ausgleichszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum zusteht.
22 
Rechtsgrundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage ist § 13 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 03.12.1998 (BGBl. I, 3434), welches vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 und damit zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem BMF in Kraft war. Die Vorschrift ist im Übrigen identisch mit § 13 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 16.05.1997 (BGBl. I, S. 1065), das zum Zeitpunkt der Gewährung des Sonderurlaubs am 22.08.1997 in Kraft war. Dem Kläger stand nach Ausscheiden aus dem BMF im März 2001 ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wegen Wegfalls der Ministerialzulage zu. Daher sind die bisherigen, bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Dies ordnet die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch geltende Übergangsvorschrift in § 83 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2001 (BGBl. I, S. 3702) an. Welche Folgen die mit Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160) zum 01.07.2009, also erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene Neufassung des § 83 BBesG hat, bedarf hier keiner Erörterung.
23 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BBesG 1998 haben zum Zeitpunkt der Abordnung des Klägers an das Bundesvermögensamt... zum 15.03.2001 vorgelegen. Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 der Zahlung der Ausgleichszulage entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wird der Wegfall einer Stellenzulage nicht ausgeglichen, wenn der Beamte weniger als 5 Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn man einen zusammenhängenden 5-Jahreszeitraum der zulageberechtigenden Verwendung verlangt (so Bayer. VGH, Urt. v. 06.05.2002 - 3 B 00.2654 - und Beschl. v. 01.06.2005 - 15 B 99.520 -, jew. zit. nach juris). Denn der Kläger wurde im BMF, wohin er zum 15.07.1992 versetzt worden war, bereits bis zum eintägigen Sonderurlaub am 22.08.1997 über einen (ununterbrochenen) Zeitraum von mehr als 5 Jahren zulageberechtigend verwendet. Selbst wenn der anlässlich der Eheschließung gewährte eintägige Sonderurlaub die zulageberechtigende Verwendung unterbrochen haben sollte, hat dies nicht zu einem Untergang des bis dahin entstandenen Anspruchs auf Gewährung der Ausgleichszulage geführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten beginnt die nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 erforderliche 5-Jahresfrist nur in den Fällen erneut zu laufen, in denen vor der Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung noch kein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage entstanden war. Die Kammer schließt sich der entsprechenden Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 24.11.2008, a.a.O.) an. Dieses hat überzeugend ausgeführt, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 keine Regelung dahingehend enthält, dass die Rückkehr in die zulageberechtigende Verwendung den - bereits entstandenen - Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wieder untergehen lässt. Eine solche Auslegung stimmt weder mit dem Wortlaut der Vorschrift überein noch lässt sie sich mit der Systematik und dem Zweck des Gesetzes in Einklang bringen. Es ist nicht zu erklären, aus welchem Grund die 5-Jahresfrist nur beim Wechsel zurück in die ursprüngliche (zulageberechtigende) Verwendung neu „erdient“ werden müsste, der Wechsel in eine andere, nicht zulageberechtigende und bezügemindernde Verwendung aber unschädlich sein sollte. Nach der Systematik des § 13 BBesG ist ein Tätigkeitswechsel vielmehr ganz allgemein nicht mit einem Wegfall der Ausgleichszulage verbunden. Dies lassen die Regelungen über das Abschmelzen der Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998) erkennen, weil mit ihnen auch jene Fälle erfasst sind, in denen die Bezügeerhöhung mit einem Tätigkeitswechsel (etwa bei Beförderung) einhergeht. Die Wertung des Gesetzes, es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch zu belassen, erklärt sich zwanglos aus der allgemein anerkannten Zielrichtung der Ausgleichsregelung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.11.2004 - 2 C 28.03 -, DVBl 2005, 513 = ZBR 2005, 175). Mit der Vollendung der Mindestverwendungszeit wird der besitzstands- und vertrauensbegründende Tatbestand als gegeben erachtet, den § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als weitere anspruchsbegründende Voraussetzung zum Ausdruck bringt, und der Beamte, der sich in seiner Lebensführung auf das durch die Stellenzulage geprägte Besoldungsniveau eingestellt hat, in der Erwartung des Fortbestandes dieses Niveaus geschützt. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, dass die frühere Erfüllung der 5-Jahresfrist „verbraucht“ sein sollte, wenn der Beamte später in die alte zulageberechtigende Verwendung zurückkehrt (a.A. ohne Begründung wohl Schwegmann/ Summer, a.a.O., § 13 BBesG, Rn. 15).
24 
Im Übrigen hat nach Auffassung der Kammer der eintägige Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung des Klägers nicht zu einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung und damit auch nicht zu einer Unterbrechung der nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 zu erfüllenden Mindestfrist geführt. Die 5-Jahresfrist musste daher nach dem Sonderurlaub vom Kläger nicht neu „erdient“ werden. Nach Abs. 1 der Vorbemerkung II, Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I BBesG) i.d.F. des Gesetzes vom 09.12.1998 (a.a.O.) erhalten Beamte und Soldaten die so genannte Ministerialzulage, „wenn sie bei obersten Bundesbehörden ..... verwendet werden“. Der Begriff der „Verwendung“ bei solchen Behörden konkretisiert den Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion“ in § 42 Abs. 3 BBesG. Er setzt zunächst die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zu einer obersten Bundesbehörde usw. voraus. Der Begriff der „Wahrnehmung herausgehobener Funktionen“ i.S. des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt dagegen auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung - davon umfasst sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1991 - 2 C 31.90 -, DVBl 1991, 1199 = NVwZ-RR 1992, 88 und Urt. v. 06.04.1989 - 2 C 10.87 -, ZBR 1990, 124). Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn der Beamte rechtlich aufgrund einer vom Dienstherrn getroffenen Maßnahme an einer Tätigkeit in seiner Behörde gehindert ist, etwa weil ihm der Aufgabenbereich entzogen oder die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt worden ist. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1994 - 2 C 7.93 -, juris). Von einer solchen Aufhebung des Rechts und der Pflicht des Beamten zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ist bei einem (nur) eintägigen Sonderurlaub anlässlich seiner Eheschließung nicht auszugehen. Auch lässt der (nur) eintägige Sonderurlaub das Vertrauen des Klägers, der sich wegen der lang andauernden Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion beim BMF auf die erhöhte Besoldung eingestellt hat, nicht entfallen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass es sich nur um einen sehr kurzen Zeitraum handelt und der Wegfall der Stellenzulage für nur einen Tag keine spürbare Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers mit sich gebracht hat. Auch ist der Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung in der Sonderurlaubsverordnung rechtlich vorgesehen und seine Inanspruchnahme als üblich anzusehen. Aus Sicht der Kammer ist damit eine Vergleichbarkeit mit den - vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend angeführten - Unterbrechungstatbeständen (Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung) gegeben, die vom Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Erfüllung der übertragenen Aufgaben mit umfasst sind, zumal beim Erholungsurlaub über einen wesentlich längeren Zeitraum die dem Beamten übertragenen Aufgaben nicht erfüllt werden.
25 
Nicht ausschlaggebend ist, dass dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge und damit - was wohl zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig sein dürfte - unter Wegfall der Stellenzulage bewilligt worden ist. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 26.01 -, ZBR 2002, 363) geht davon aus, dass eine zulageberechtigende Verwendung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Leistungsanspruch bezüglich der Zulage nicht besteht. Auch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass nach Ziff. 42.3.13 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.07.1997 (GMBl. S. 314) die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen als Kannleistung (Ermessensentscheidung) vorgesehen ist. Auch dies verdeutlicht die Vergleichbarkeit mit der Gewährung von Erholungsurlaub. Von untergeordneter Bedeutung ist, dass die Gewährung des Sonderurlaubs anlässlich der Eheschließung allein im Interesse des Beamten erfolgt. Auch der Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach ist eine Unterbrechung unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift keine Anwendung im vorliegenden Fall findet, stellt sie die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben bei allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit, Fortbildung oder den hier in Rede stehenden eintägigen Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung - nicht in Frage. § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 greift nicht ein, da gerade keine „Unterbrechung“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. Auf die Frage, ob die Nichtausübung der Diensttätigkeit durch den Kläger wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist, käme es daher auch nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG nicht an.
26 
Nach alledem erfolgte auch die in den angefochtenen Bescheiden erklärte Rückforderung unter gleichzeitiger Aufrechnung zu Unrecht.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unzulässig ist die Klage, soweit sie auf die Gewährung der Ausgleichszulage für den Zeitraum ab September 2008 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21 Monate) gerichtet ist. Begründet ist die Klage hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis August 2008 (9 Monate). Dies entspricht einem Verhältnis des Unterliegens bzw. Obsiegens von (ca.) 2/3 zu 1/3.
28 
Dem Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stattzugeben.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Tenor

Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.08.2008 eine Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage monatlich in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger steht als Regierungsamtsrat im Dienst der Beklagten.
Zum 15.07.1992 wurde der Kläger an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) versetzt, wo ihm anlässlich seiner Eheschließung am 22.08.1997 unter Wegfall der Bezüge für einen Tag Sonderurlaub bewilligt wurde. Zum 15.03.2001 wurde er an das Bundesvermögensamt ... abgeordnet. Nachdem er mit Urkunde vom 31.05.2001 zum Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) rückernannt worden war - zuvor war er Oberamtsrat (A 13) -, folgte mit Wirkung vom 16.06.2001 die Versetzung an das Bundesvermögensamt ....
Mit „Anordnung Zulagen“ des BMF vom 12.03.2001 wurde die Zahlung der Ministerialzulage eingestellt und die Zahlung einer Ausgleichszulage gem. § 13 Abs. 2 BBesG mit der Begründung angeordnet, dass die Ministerialzulage mindestens 5 Jahre (seit 15.01.1992) bezogen worden sei. Eine Durchschrift dieser Anordnung erhielt der Kläger zur Kenntnisnahme. Daneben erhielt der Kläger eine weitere Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG für die durch Rückernennung zum Regierungsamtsrat eingetretene Bezügeverringerung. Mit Schreiben vom 08.02.2002 teilte die Oberfinanzdirektion ... die Höhe der Ausgleichszulage mit. Mit Bescheid vom 03.01.2003 setzte sie die beiden Ausgleichszulagen rückwirkend zum 01.01.2002 auf zusammen 511,97 EUR fest. Dabei wurde von einer Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage i.H. von 181,54 EUR ausgegangen und von der Summe der beiden Ausgleichszulagen die sich aus der Besoldungsanpassung ergebende Erhöhung der Bezüge gem. § 13 Abs. 2 BBesG zur Hälfte abgezogen. In der Folgezeit wurden dem Kläger mehrfach Neuberechnungen der Ausgleichszulagen mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 17.09.2007 teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit, es seien „Unregelmäßigkeiten bei den in der Vergangenheit vorgenommenen Neuberechnungen (sog. Abschmelzung)“ der Ausgleichszulagen festgestellt worden. Im Monat Oktober 2007 sei eine Korrektur der Ausgleichszulage veranlasst worden. Diese betrage jetzt 398,33 EUR. Nach einer abschließenden Entscheidung über in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhalte der Kläger weitere Nachricht. Mit Schreiben vom 17.10.2007 teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit, der Berechnung der Ausgleichszulage für den Monat Oktober 2007 im Schreiben vom 17.09.2007 sei zu Unrecht nicht § 13 Abs. 2 BBesG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung zugrundegelegt worden. Die Ausgleichszulage müsse daher im Monat November 2007 geändert werden. Der Kläger erhalte nunmehr eine Ausgleichszulage i.H. von 211,84 EUR. Eine abschließende Entscheidung stehe noch aus. Der Kläger wandte sich daraufhin gegen die Verminderung der Ausgleichszulage um 186,49 EUR, nachdem die Ausgleichszulage im Januar 2003 auf die noch rechtsgültigen 393,38 EUR festgesetzt und zuletzt der Betrag sogar noch um 4,95 EUR erhöht worden sei. Er beantrage die Weiterzahlung der Ausgleichszulage in der mit Bescheid vom 03.01.2003 sowie Schreiben vom 05.07.2004 festgesetzten Höhe.
Mit Schreiben vom 26.11.2007 teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit, seit Dezember 2007 werde ihm wieder eine Ausgleichszulage i.H. von 393,38 EUR brutto überwiesen. Die Zahlung erfolge jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Zahlung der Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage sei rechtswidrig gewesen. Durch den anlässlich der Hochzeit für den 22.08.1997 unter Wegfall der Bezüge gewährten Sonderurlaub sei die zulageberechtigende Verwendung unterbrochen worden. Da diese Unterbrechung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt sei, habe der in § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG a.F. tatbestandsmäßig geforderte 5-Jahreszeitraum am 23.08.1997 neu zu laufen begonnen. Bis zur Abordnung an das damalige Bundesvermögensamt ... zum 15.03.2001, als der Anspruch auf Ministerialzulage weggefallen sei, sei der Kläger nicht erneut mindestens 5 Jahre zulageberechtigend verwendet worden. Der Zeitraum vor der Gewährung des Sonderurlaubs sei nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger erwiderte daraufhin, insgesamt sei er 9 Jahre und 2 Monate beim BMF verwendet worden. Nach § 13 Abs. 2 BBesG a.F. sei nicht erforderlich, dass die Verwendung ununterbrochen bestanden haben müsse. Im Übrigen sei keine Unterbrechung durch den einen Tag Sonderurlaub eingetreten. Der Sonderurlaub habe nicht einmal zu einer Unterbrechung der regelmäßigen Zahlung der Ministerialzulage geführt. Im September 1997 sei lediglich ein Teilbetrag von 16,70 DM einbehalten worden. Der gesamte Sachverhalt sei im Jahr 2001, aber auch bei Neufestsetzung der Ausgleichszulage im Rahmen der Revisionsprüfung im Jahr 2002 bekannt gewesen. Eine Beanstandung sei nicht erfolgt. Die mit Bescheid vom 03.01.2003 sowie mit Schreiben vom 05.07.2004 zuerkannte Ausgleichszulage sei rechtsverbindlich. Die für November 2007 erfolgte Kürzung sei nachzuzahlen.
Mit Bescheid vom 15.04.2008 hob die Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - gem. § 48 VwVfG die mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001 erfolgte Festsetzung der Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage mit Wirkung vom 01.12.2007 auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die 5-Jahresfrist als Voraussetzung für die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG in der ab 01.07.1997 geltenden Fassung als Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszulage beginne nach jeder Unterbrechung neu zu laufen. Die Dauer der Unterbrechung sei unerheblich. Es werde nur das Vertrauen auf eine ununterbrochen bezogene Verwendungszulage geschützt. § 13 Abs. 2 BBesG n.F. fordere nun ausdrücklich eine ununterbrochene fünfjährige Verwendung. Damit sei nach den Gesetzesmaterialien jedoch keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung beabsichtigt. Stellenzulagen würden nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur für die Dauer der (tatsächlichen) Wahrnehmung der zulageberechtigenden Tätigkeit gezahlt. Ein zulageberechtigender Aufgabenbereich (Dienstposten) müsse also übertragen worden sein. Darüber hinaus müsse der Beamte die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben auch tatsächlich erfüllen, um Anspruch auf die Stellenzulage zu haben. Das Ende der Zulageberechtigung bestimme sich daher nach der tatsächlichen Einstellung der zulageberechtigenden Tätigkeit. Die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben schließe dabei allgemein übliche und rechtlich vorgesehene kurzfristige Unterbrechungen ein. Dazu gehörten u.a. Erholungsurlaub sowie Krankheits- und Fortbildungszeiten. Diesen Unterbrechungen sei gemein, dass sie entweder aus tätigkeitsbezogenen Gründen erfolgten oder der vorsorglichen Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Beamten dienten. Bei Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung handele es sich nicht um eine solche allgemein übliche Unterbrechung. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass kein Anspruch auf Bezüge bestehe. Der dem Kläger gewährte Sonderurlaub habe privaten Zwecken gedient und sei deshalb nicht wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten gewesen. In solchen Fällen sei nach § 13 Abs. 2 BBesG n.F. eine Unterbrechung unschädlich. Die Festsetzung der Ausgleichszulage mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001, Schreiben der Oberfinanzdirektion ... vom 08.02.2002 sowie der Oberfinanzdirektion ... vom 03.01.2003 sei deshalb rechtswidrig gewesen. Bei der Ermessensentscheidung sei Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die bislang gewährte Ausgleichszulage verbraucht habe. Eine Rücknahme für die Zeit bis 30.11.2007 sei daher ausgeschlossen. Der in Frage stehende Betrag der Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage belaufe sich auf 181,54 EUR, so dass bei Minderung der Bezüge um diesen Betrag Dienstbezüge i.H. von ca. 3.000,-- EUR netto gewährt würden. Im Verhältnis zur Summe der Dienstbezüge handle es sich bei dem ohne Rechtsgrund gewährten Betrag nur um einen vergleichsweise geringen Anteil. Durch die Minderung sei deshalb nicht von wesentlichen Auswirkungen auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse auszugehen. Für die Zukunft überwiege das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Die Zahlung der Ausgleichszulage ab Dezember 2007 sei bereits unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt worden. Die Ausgleichszulage für weggefallene Stellenzulagen bewahre nur den Besitzstand. Das bedeute, dass die einmal erreichte Höhe der Bezüge betragsmäßig gesichert werde. Bei Erhöhung der Bezüge sei die Ausgleichszulage jeweils abzuschmelzen. Der Vertrauensschutz könne also grundsätzlich nur hinsichtlich der Höhe der Bezüge zum Zeitpunkt des Wegfalls der Ministerialzulage vorliegen. Die unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Beträge für die Zeit ab 01.12.2007 bis einschließlich 31.05.2008 würden gem. § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB zurückgefordert. Gleichzeitig werde die Aufrechnung gegen den Anspruch des Klägers auf seine laufenden Bezüge erklärt. Gründe, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, seien nicht erkennbar. Es sei beabsichtigt, die laufende Zahlung der Ausgleichszulage ab Juni 2008 einzustellen.
Der Kläger erhob Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er habe bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des Sonderurlaubs einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage für den Wegfall der Stellenzulage gehabt. Dieser Anspruch habe auch noch bei Wegfall der Stellenzulage am 15.03.2001 bestanden und sei nicht durch eine spätere Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung entfallen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb ein Tag Sonderurlaub zwecks Eheschließung die tatsächliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eher in Frage stellen sollte als ein regulärer Urlaub. In Tz. 42.3.11 der Verwaltungsvorschrift zu § 42 BBesG seien nicht die für die Stellenzulage unschädlichen Unterbrechungen aufgeführt, sondern es sei die Weiterzahlung der Stellenzulage in bestimmten Fällen geregelt. Hier gehe es aber um die Frage, ob ein Tag Sonderurlaub als Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung gelte. Dies sei nicht mit der Frage gleichzusetzen, ob für den betreffenden Tag die Stellenzulage gezahlt werden müsse. Im Übrigen sei nach der Verwaltungsvorschrift die Weiterzahlung der Stellenzulage bei Sonderurlaub als Ermessensentscheidung ausdrücklich unberührt geblieben. Dieses Ermessen sei hier offensichtlich auch ausgeübt worden, da die Bezüge für diesen Tag nicht fortgefallen seien, sondern lediglich um 16,70 DM reduziert worden seien. Ein Tag Sonderurlaub zur Eheschließung beeinträchtige nicht die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben in der zulageberechtigenden Tätigkeit. Auch der grundrechtlich gewährte Schutz der Ehe gebiete eine entsprechende Entscheidung. § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG a.F. fordere weder nach dem Wortlaut eine ununterbrochene Verwendung noch könne dies aus der ratio legis geschlossen werden. Anspruchsberechtigt sei, wer sich wegen der langandauernden Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion auf die erhöhte Besoldung eingestellt habe. Ihn habe der Gesetzgeber in seinem Vertrauen schützen wollen.
Mit Bescheid vom 14.08.2008 wies die Bundesfinanzdirektion ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Dauer der zulageberechtigenden Verwendung vor der letzten Unterbrechung sei für den Anspruch auf die Ausgleichszulage ohne Bedeutung. Der Kläger habe an dem Tag des Sonderurlaubs nicht - wie dies für die Zulageberechtigung erforderlich sei - die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben wahrgenommen. Ob die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung einen bestimmten Fortfall der Dienstleistung einschließe, sei nicht nur anhand einer zeitlichen Komponente zu beurteilen, sondern auch unter Berücksichtigung des Grundes für den Fortfall der Dienstleistung. Daher seien die in der Verwaltungsvorschrift benannten, nicht in die alleinige Ursächlichkeitssphäre des Beamten fallenden Unterbrechungen in die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben i.S. des § 42 BBesG eingeschlossen. Der Gesetzgeber habe erkannt, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG a.F. zu Härten führen könne und deshalb geregelt, dass Unterbrechungen der zulageberechtigenden Verwendung unschädlich seien, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten seien und die Dauer eines Jahres nicht überschritten. Der Gesetzgeber habe also bewusst darauf verzichtet, Unterbrechungen von lediglich kurzer Dauer allein aufgrund ihrer Kurzfristigkeit als unschädlich zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass zulageberechtigende Verwendung nur die den Anspruch auf eine Stellenzulage auslösende Verwendung sei. Bestehe kein Anspruch auf die Stellenzulage, weil überhaupt kein Anspruch auf Dienstbezüge bestehe, könne folglich auch nicht von einer zulageberechtigenden Verwendung ausgegangen werden. Aus Art. 6 GG könnten keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen hergeleitet werden. Es treffe nicht zu, dass die Bezüge des Klägers für den Tag des Sonderurlaubs nicht fortgefallen, sondern lediglich um 16,70 EUR reduziert worden seien. Das BMF habe Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge bewilligt. Die Zahlung der Ministerialzulage als Ermessensleistung wäre nur bei Sonderurlaub unter Belassung des Bezügeanspruchs möglich gewesen. Die Dienstbezüge des Klägers hätten sich zum 01.01.2008 um 162,95 EUR brutto erhöht. Gegenüber dem Zeitpunkt vor der Rücknahme der rechtswidrigen Ausgleichszulagenfestsetzung verminderten sich die Dienstbezüge damit um einen Betrag unterhalb von 20,-- EUR brutto. Unter diesen Umständen seien gegen eine Rücknahme für die Zukunft sprechende Gründe nicht erkennbar. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18.08.2008 zugestellt.
10 
Der Kläger hat am 15.09.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, für Ausgleichszulagen, die am 31.12.2001 nach dem bisher geltenden § 13 Abs. 2 BBesG zugestanden hätten, würden die bisherigen Vorschriften weitergelten. Die Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes zum 01.01.2002 verdeutlichten, dass die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung nicht eine fünfjährige „ununterbrochene“ Verwendung voraussetze. Das Tatbestandsmerkmal „ununterbrochen“ sei erst mit Wirkung ab dem 01.01.2002 eingeführt worden. Aufgrund der Übergangsregelung in § 83 Abs. 2 BBesG sei die Neuregelung ab 01.01.2002 aber unbeachtlich. Es genüge, wenn der Beamte - auch unterbrochen - 5 Jahre die entsprechende Stellenzulage erhalten habe. Die Sonderurlaubsverordnung in der ab 25.04.1997 geltenden Fassung habe keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthalten, ob Sonderurlaub aus Anlass der Eheschließung gewährt werden müsse oder könne. Die Aufzählung der Fälle, in denen in jedem Fall Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werde, sei nicht abschließend. Es habe auch im Falle von Sonderurlaub für den Fall der Eheschließung Besoldung gewährt werden können. Die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge sei deshalb fehlerhaft gewesen. Es hätte Ermessen ausgeübt werden müssen. Nach Art. 6 Abs. 1 GG sei nur eine Entscheidung zu Gunsten eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge möglich gewesen. Aus der rechtswidrigen Verfügung dürften dem Kläger keine weiteren Rechtsnachteile entstehen. Es wäre unverhältnismäßig, die Gewährung des Sonderurlaubs für nur einen Tag als Unterbrechung anzusehen, wohingegen nach § 13 Abs. 2 BBesG in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung Unterbrechungszeiträume von bis zu einem Jahr unschädlich seien. Obwohl das Bundesministerium des Innern bereits 1997 davon ausgegangen sei, dass die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG nur bei fünfjähriger ununterbrochener Verwendung auf einer zulageberechtigenden Stelle in Betracht komme, sei der Kläger aus Anlass seiner Versetzung nach... im Jahr 2001 nicht darauf hingewiesen worden, dass er keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage habe. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Er habe die Versetzung nach ... - und damit auch den Wegfall seiner Tätigkeit im Ministerium - aus eigenem Antrieb veranlasst. Wäre ihm die jetzt vertretene Rechtsauffassung bereits 2001 mitgeteilt worden, hätte er seine Versetzung nach ... erst frühestens mit Wirkung zum 23.08.2002, also 5 Jahre nach dem einen Tag Sonderurlaub, beantragt. Wegen des fehlenden Hinweises liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht vor. Daraus folge ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.12.2007 eine Ausgleichszulage für die weggefallene Ministerialzulage monatlich zu gewähren,
13 
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung führt sie ergänzend aus, die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „ununterbrochen“ in § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG n.F. habe nach den Gesetzesmaterialien nicht etwa einer Rechtsänderung, sondern ausschließlich der Klarstellung gedient, dass die zulageberechtigende Verwendung vor der Bezügeverringerung 5 Jahre ohne Unterbrechung bestanden haben müsse. Die 5-Jahresfrist beginne nach jeder Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung von Neuem zu laufen. Ohne Relevanz sei, dass - wie der Kläger vortrage - die seinerzeit geltende Sonderurlaubsverordnung auch die Möglichkeit einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Besoldung für eine Eheschließung eingeräumt habe. Der Kläger habe Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge in Anspruch genommen. Damit liege objektiv eine für die Ausgleichszulage schädliche Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung vor. Selbst wenn die seinerzeitige Sonderurlaubsbewilligung fehlerhaft gewesen sein sollte, hätte der Kläger allenfalls einen Schadensersatzanspruch für den durch die fehlerhafte Bewilligung des Sonderurlaubs eingetretenen Vermögensschaden. Im Übrigen scheitere ein solcher Anspruch daran, dass der Kläger gegen die seinerzeitige Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge nicht den offenstehenden Verwaltungsrechtsweg beschritten habe. Im Übrigen sei die Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge tatsächlich nicht rechtswidrig gewesen. Aufgrund der Neufassung der Sonderurlaubsverordnung zum 24.04.1997 sei davon auszugehen, dass die Eheschließung im Regelfall kein Grund für Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge sein solle. Für eine Ausnahme müssten besondere Gründe vorliegen. Der Kläger habe aber unter Verweis auf die Änderung der Sonderurlaubsverordnung mit seinem Schreiben vom 03.06.1997 Urlaub unter Fortfall der Bezüge beantragt. Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht passiv legitimiert. Der Kläger sei inzwischen Beamter bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
17 
Dem Gericht liegt die einschlägige Besoldungsakte betreffend den Kläger vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zum Teil zulässig und insoweit auch begründet.
19 
Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist statthaft. Denn Dienstbezüge auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes werden grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2008 - 2 B 72.07 -, juris), so dass nicht Verpflichtungsklage zu erheben ist. Es kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es einer Leistungsklage nicht bedarf, weil im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide, mit denen vermeintliche frühere Festsetzungsbescheide bezüglich der begehrten Ausgleichszulage gem. § 48 VwVfG zurückgenommen wurden, diese wieder aufleben und Grundlage für die Weitergewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 sein könnten. Denn es ist nur unter dem 03.01.2003 ein Bescheid über die Gewährung der Ausgleichszulage ergangen. In der Folgezeit ergingen - entsprechend dem Grundsatz, dass die Gewährung von Bezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Bewilligungs- bzw. Festsetzungsbescheid erfolgt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Teil B II, § 12 BBesG, Rn. 10) - nur Mitteilungen über die Höhe der Ausgleichszulagen. Auch ist der Bescheid vom 03.01.2003 nicht als Bescheid zu verstehen, mit dem dem Grunde nach über die Bewilligung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG auf Dauer entschieden werden sollte. Der Bescheid enthält im Wesentlichen - wie auch nachfolgende Schreiben über die Höhe der Ausgleichszulage - nur Ausführungen zur Berechnung. Er entfaltet damit bzgl. späterer Zeiträume, hinsichtlich derer die Höhe der Ausgleichszahlungen durch jeweilige Schreiben mitgeteilt wurde, zuletzt durch Schreiben vom 05.07.2004 bezgl. des Zeitraums ab 01.08.2004, keine Regelungswirkung (mehr).
20 
Allerdings ist die Leistungsklage, mit der die Gewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht wird, teilweise unzulässig. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -, juris), hier des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2008. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage sind daher nicht von Bedeutung, weshalb auch die auf den Zeitraum ab September 2008 gerichtete Klage unzulässig ist. Auch konnte die Beklagte für die Zeit ab September 2008 keine Entscheidung über die - u.a. von der Abschmelzungsvorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998 abhängige - Gewährung der Ausgleichszulage treffen. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hat mithin nur hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis einschließlich August 2008 stattgefunden.
21 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat die Beklagte die mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001 „erfolgte Festsetzung der Ausgleichszulage“ gem. § 48 VwVfG aufgehoben. Die „Anordnung Zulagen“ vom 12.03.2001 hatte nur verwaltungsinterne Wirkung und stellt damit keinen Verwaltungsakt i.S. von § 35 VwVfG dar, der Gegenstand einer Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG sein könnte. Auch mit der Übersendung einer Durchschrift der Kassenanordnung an den Kläger zur Kenntnisnahme erfolgte keine Regelung. Der Rücknahmebescheid erwähnt zwar im Betreff sowie in den Gründen nicht nur die Kassenanordnung vom 12.03.2001, sondern auch das Schreiben der Oberfinanzdirektion ... vom 08.02.2002, in dem dem Kläger die Höhe der Ausgleichszulage mitgeteilt wurde, sowie den - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 03.01.2003. Auch heißt es in den Gründen, dass die Festsetzung der Ausgleichszulage mit der Kassenanordnung vom 12.03.2001 sowie den Schreiben vom 08.02.2002 und 03.01.2003 rechtswidrig gewesen sei. Es erscheint daher denkbar, den Bescheid dahin auszulegen, dass auch das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 zurückgenommen werden sollten. Andererseits erfolgte die Rücknahme nur mit Wirkung vom 01.12.2007. Insoweit waren aber die Kassenanordnung, das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 nicht mehr Rechtsgrundlage für die Gewährung der Ausgleichszulage. Denn zuletzt teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2004 die Höhe der Ausgleichszulage ab 01.08.2004 mit. Für den Zeitraum ab 01.08.2004 war der Bescheid vom 03.01.2003 daher nicht Grundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage. Auch kann das Schreiben vom 05.07.2004 - wie oben bereits dargelegt - nicht als Verwaltungsakt angesehen werden. Damit ist der Rücknahmebescheid schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem rücknahmefähigen Verwaltungsakt für den Zeitraum ab 01.12.2007 fehlt. Auch scheidet die Umdeutung in einen Verwaltungsakt aus, mit dem festgestellt wird, dass ab 01.12.2007 kein Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz besteht. Denn eine Umdeutung setzt nach § 47 Abs. 1 VwVfG voraus, dass der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, rechtmäßig hätte erlassen werden können. Dies ist aber nicht der Fall, weil dem Kläger wegen Wegfalls der ihm während seiner Verwendung beim BMF bis 14.03.2001 gezahlten Ministerialzulage weiterhin ein Anspruch auf Ausgleichszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum zusteht.
22 
Rechtsgrundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage ist § 13 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 03.12.1998 (BGBl. I, 3434), welches vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 und damit zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem BMF in Kraft war. Die Vorschrift ist im Übrigen identisch mit § 13 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 16.05.1997 (BGBl. I, S. 1065), das zum Zeitpunkt der Gewährung des Sonderurlaubs am 22.08.1997 in Kraft war. Dem Kläger stand nach Ausscheiden aus dem BMF im März 2001 ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wegen Wegfalls der Ministerialzulage zu. Daher sind die bisherigen, bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Dies ordnet die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch geltende Übergangsvorschrift in § 83 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2001 (BGBl. I, S. 3702) an. Welche Folgen die mit Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160) zum 01.07.2009, also erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene Neufassung des § 83 BBesG hat, bedarf hier keiner Erörterung.
23 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BBesG 1998 haben zum Zeitpunkt der Abordnung des Klägers an das Bundesvermögensamt... zum 15.03.2001 vorgelegen. Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 der Zahlung der Ausgleichszulage entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wird der Wegfall einer Stellenzulage nicht ausgeglichen, wenn der Beamte weniger als 5 Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn man einen zusammenhängenden 5-Jahreszeitraum der zulageberechtigenden Verwendung verlangt (so Bayer. VGH, Urt. v. 06.05.2002 - 3 B 00.2654 - und Beschl. v. 01.06.2005 - 15 B 99.520 -, jew. zit. nach juris). Denn der Kläger wurde im BMF, wohin er zum 15.07.1992 versetzt worden war, bereits bis zum eintägigen Sonderurlaub am 22.08.1997 über einen (ununterbrochenen) Zeitraum von mehr als 5 Jahren zulageberechtigend verwendet. Selbst wenn der anlässlich der Eheschließung gewährte eintägige Sonderurlaub die zulageberechtigende Verwendung unterbrochen haben sollte, hat dies nicht zu einem Untergang des bis dahin entstandenen Anspruchs auf Gewährung der Ausgleichszulage geführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten beginnt die nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 erforderliche 5-Jahresfrist nur in den Fällen erneut zu laufen, in denen vor der Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung noch kein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage entstanden war. Die Kammer schließt sich der entsprechenden Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 24.11.2008, a.a.O.) an. Dieses hat überzeugend ausgeführt, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 keine Regelung dahingehend enthält, dass die Rückkehr in die zulageberechtigende Verwendung den - bereits entstandenen - Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wieder untergehen lässt. Eine solche Auslegung stimmt weder mit dem Wortlaut der Vorschrift überein noch lässt sie sich mit der Systematik und dem Zweck des Gesetzes in Einklang bringen. Es ist nicht zu erklären, aus welchem Grund die 5-Jahresfrist nur beim Wechsel zurück in die ursprüngliche (zulageberechtigende) Verwendung neu „erdient“ werden müsste, der Wechsel in eine andere, nicht zulageberechtigende und bezügemindernde Verwendung aber unschädlich sein sollte. Nach der Systematik des § 13 BBesG ist ein Tätigkeitswechsel vielmehr ganz allgemein nicht mit einem Wegfall der Ausgleichszulage verbunden. Dies lassen die Regelungen über das Abschmelzen der Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998) erkennen, weil mit ihnen auch jene Fälle erfasst sind, in denen die Bezügeerhöhung mit einem Tätigkeitswechsel (etwa bei Beförderung) einhergeht. Die Wertung des Gesetzes, es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch zu belassen, erklärt sich zwanglos aus der allgemein anerkannten Zielrichtung der Ausgleichsregelung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.11.2004 - 2 C 28.03 -, DVBl 2005, 513 = ZBR 2005, 175). Mit der Vollendung der Mindestverwendungszeit wird der besitzstands- und vertrauensbegründende Tatbestand als gegeben erachtet, den § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als weitere anspruchsbegründende Voraussetzung zum Ausdruck bringt, und der Beamte, der sich in seiner Lebensführung auf das durch die Stellenzulage geprägte Besoldungsniveau eingestellt hat, in der Erwartung des Fortbestandes dieses Niveaus geschützt. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, dass die frühere Erfüllung der 5-Jahresfrist „verbraucht“ sein sollte, wenn der Beamte später in die alte zulageberechtigende Verwendung zurückkehrt (a.A. ohne Begründung wohl Schwegmann/ Summer, a.a.O., § 13 BBesG, Rn. 15).
24 
Im Übrigen hat nach Auffassung der Kammer der eintägige Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung des Klägers nicht zu einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung und damit auch nicht zu einer Unterbrechung der nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 zu erfüllenden Mindestfrist geführt. Die 5-Jahresfrist musste daher nach dem Sonderurlaub vom Kläger nicht neu „erdient“ werden. Nach Abs. 1 der Vorbemerkung II, Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I BBesG) i.d.F. des Gesetzes vom 09.12.1998 (a.a.O.) erhalten Beamte und Soldaten die so genannte Ministerialzulage, „wenn sie bei obersten Bundesbehörden ..... verwendet werden“. Der Begriff der „Verwendung“ bei solchen Behörden konkretisiert den Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion“ in § 42 Abs. 3 BBesG. Er setzt zunächst die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zu einer obersten Bundesbehörde usw. voraus. Der Begriff der „Wahrnehmung herausgehobener Funktionen“ i.S. des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt dagegen auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung - davon umfasst sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1991 - 2 C 31.90 -, DVBl 1991, 1199 = NVwZ-RR 1992, 88 und Urt. v. 06.04.1989 - 2 C 10.87 -, ZBR 1990, 124). Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn der Beamte rechtlich aufgrund einer vom Dienstherrn getroffenen Maßnahme an einer Tätigkeit in seiner Behörde gehindert ist, etwa weil ihm der Aufgabenbereich entzogen oder die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt worden ist. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1994 - 2 C 7.93 -, juris). Von einer solchen Aufhebung des Rechts und der Pflicht des Beamten zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ist bei einem (nur) eintägigen Sonderurlaub anlässlich seiner Eheschließung nicht auszugehen. Auch lässt der (nur) eintägige Sonderurlaub das Vertrauen des Klägers, der sich wegen der lang andauernden Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion beim BMF auf die erhöhte Besoldung eingestellt hat, nicht entfallen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass es sich nur um einen sehr kurzen Zeitraum handelt und der Wegfall der Stellenzulage für nur einen Tag keine spürbare Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers mit sich gebracht hat. Auch ist der Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung in der Sonderurlaubsverordnung rechtlich vorgesehen und seine Inanspruchnahme als üblich anzusehen. Aus Sicht der Kammer ist damit eine Vergleichbarkeit mit den - vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend angeführten - Unterbrechungstatbeständen (Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung) gegeben, die vom Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Erfüllung der übertragenen Aufgaben mit umfasst sind, zumal beim Erholungsurlaub über einen wesentlich längeren Zeitraum die dem Beamten übertragenen Aufgaben nicht erfüllt werden.
25 
Nicht ausschlaggebend ist, dass dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge und damit - was wohl zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig sein dürfte - unter Wegfall der Stellenzulage bewilligt worden ist. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 26.01 -, ZBR 2002, 363) geht davon aus, dass eine zulageberechtigende Verwendung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Leistungsanspruch bezüglich der Zulage nicht besteht. Auch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass nach Ziff. 42.3.13 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.07.1997 (GMBl. S. 314) die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen als Kannleistung (Ermessensentscheidung) vorgesehen ist. Auch dies verdeutlicht die Vergleichbarkeit mit der Gewährung von Erholungsurlaub. Von untergeordneter Bedeutung ist, dass die Gewährung des Sonderurlaubs anlässlich der Eheschließung allein im Interesse des Beamten erfolgt. Auch der Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach ist eine Unterbrechung unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift keine Anwendung im vorliegenden Fall findet, stellt sie die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben bei allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit, Fortbildung oder den hier in Rede stehenden eintägigen Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung - nicht in Frage. § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 greift nicht ein, da gerade keine „Unterbrechung“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. Auf die Frage, ob die Nichtausübung der Diensttätigkeit durch den Kläger wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist, käme es daher auch nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG nicht an.
26 
Nach alledem erfolgte auch die in den angefochtenen Bescheiden erklärte Rückforderung unter gleichzeitiger Aufrechnung zu Unrecht.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unzulässig ist die Klage, soweit sie auf die Gewährung der Ausgleichszulage für den Zeitraum ab September 2008 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21 Monate) gerichtet ist. Begründet ist die Klage hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis August 2008 (9 Monate). Dies entspricht einem Verhältnis des Unterliegens bzw. Obsiegens von (ca.) 2/3 zu 1/3.
28 
Dem Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stattzugeben.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zum Teil zulässig und insoweit auch begründet.
19 
Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist statthaft. Denn Dienstbezüge auf der Grundlage des Bundesbesoldungsgesetzes werden grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2008 - 2 B 72.07 -, juris), so dass nicht Verpflichtungsklage zu erheben ist. Es kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass es einer Leistungsklage nicht bedarf, weil im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide, mit denen vermeintliche frühere Festsetzungsbescheide bezüglich der begehrten Ausgleichszulage gem. § 48 VwVfG zurückgenommen wurden, diese wieder aufleben und Grundlage für die Weitergewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 sein könnten. Denn es ist nur unter dem 03.01.2003 ein Bescheid über die Gewährung der Ausgleichszulage ergangen. In der Folgezeit ergingen - entsprechend dem Grundsatz, dass die Gewährung von Bezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Bewilligungs- bzw. Festsetzungsbescheid erfolgt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band I, Teil B II, § 12 BBesG, Rn. 10) - nur Mitteilungen über die Höhe der Ausgleichszulagen. Auch ist der Bescheid vom 03.01.2003 nicht als Bescheid zu verstehen, mit dem dem Grunde nach über die Bewilligung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG auf Dauer entschieden werden sollte. Der Bescheid enthält im Wesentlichen - wie auch nachfolgende Schreiben über die Höhe der Ausgleichszulage - nur Ausführungen zur Berechnung. Er entfaltet damit bzgl. späterer Zeiträume, hinsichtlich derer die Höhe der Ausgleichszahlungen durch jeweilige Schreiben mitgeteilt wurde, zuletzt durch Schreiben vom 05.07.2004 bezgl. des Zeitraums ab 01.08.2004, keine Regelungswirkung (mehr).
20 
Allerdings ist die Leistungsklage, mit der die Gewährung der Ausgleichszulage ab 01.12.2007 ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht wird, teilweise unzulässig. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -, juris), hier des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2008. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage sind daher nicht von Bedeutung, weshalb auch die auf den Zeitraum ab September 2008 gerichtete Klage unzulässig ist. Auch konnte die Beklagte für die Zeit ab September 2008 keine Entscheidung über die - u.a. von der Abschmelzungsvorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998 abhängige - Gewährung der Ausgleichszulage treffen. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hat mithin nur hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis einschließlich August 2008 stattgefunden.
21 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion ... vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat die Beklagte die mit Kassenanordnung des BMF vom 12.03.2001 „erfolgte Festsetzung der Ausgleichszulage“ gem. § 48 VwVfG aufgehoben. Die „Anordnung Zulagen“ vom 12.03.2001 hatte nur verwaltungsinterne Wirkung und stellt damit keinen Verwaltungsakt i.S. von § 35 VwVfG dar, der Gegenstand einer Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG sein könnte. Auch mit der Übersendung einer Durchschrift der Kassenanordnung an den Kläger zur Kenntnisnahme erfolgte keine Regelung. Der Rücknahmebescheid erwähnt zwar im Betreff sowie in den Gründen nicht nur die Kassenanordnung vom 12.03.2001, sondern auch das Schreiben der Oberfinanzdirektion ... vom 08.02.2002, in dem dem Kläger die Höhe der Ausgleichszulage mitgeteilt wurde, sowie den - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid der Oberfinanzdirektion ... vom 03.01.2003. Auch heißt es in den Gründen, dass die Festsetzung der Ausgleichszulage mit der Kassenanordnung vom 12.03.2001 sowie den Schreiben vom 08.02.2002 und 03.01.2003 rechtswidrig gewesen sei. Es erscheint daher denkbar, den Bescheid dahin auszulegen, dass auch das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 zurückgenommen werden sollten. Andererseits erfolgte die Rücknahme nur mit Wirkung vom 01.12.2007. Insoweit waren aber die Kassenanordnung, das Schreiben vom 08.02.2002 sowie der Bescheid vom 03.01.2003 nicht mehr Rechtsgrundlage für die Gewährung der Ausgleichszulage. Denn zuletzt teilte die Oberfinanzdirektion ... dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2004 die Höhe der Ausgleichszulage ab 01.08.2004 mit. Für den Zeitraum ab 01.08.2004 war der Bescheid vom 03.01.2003 daher nicht Grundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage. Auch kann das Schreiben vom 05.07.2004 - wie oben bereits dargelegt - nicht als Verwaltungsakt angesehen werden. Damit ist der Rücknahmebescheid schon deshalb rechtswidrig, weil es an einem rücknahmefähigen Verwaltungsakt für den Zeitraum ab 01.12.2007 fehlt. Auch scheidet die Umdeutung in einen Verwaltungsakt aus, mit dem festgestellt wird, dass ab 01.12.2007 kein Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz besteht. Denn eine Umdeutung setzt nach § 47 Abs. 1 VwVfG voraus, dass der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, rechtmäßig hätte erlassen werden können. Dies ist aber nicht der Fall, weil dem Kläger wegen Wegfalls der ihm während seiner Verwendung beim BMF bis 14.03.2001 gezahlten Ministerialzulage weiterhin ein Anspruch auf Ausgleichszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum zusteht.
22 
Rechtsgrundlage für die Zahlung der Ausgleichszulage ist § 13 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 03.12.1998 (BGBl. I, 3434), welches vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 und damit zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem BMF in Kraft war. Die Vorschrift ist im Übrigen identisch mit § 13 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 16.05.1997 (BGBl. I, S. 1065), das zum Zeitpunkt der Gewährung des Sonderurlaubs am 22.08.1997 in Kraft war. Dem Kläger stand nach Ausscheiden aus dem BMF im März 2001 ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wegen Wegfalls der Ministerialzulage zu. Daher sind die bisherigen, bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Dies ordnet die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch geltende Übergangsvorschrift in § 83 Abs. 2 BBesG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2001 (BGBl. I, S. 3702) an. Welche Folgen die mit Gesetz vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160) zum 01.07.2009, also erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene Neufassung des § 83 BBesG hat, bedarf hier keiner Erörterung.
23 
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BBesG 1998 haben zum Zeitpunkt der Abordnung des Klägers an das Bundesvermögensamt... zum 15.03.2001 vorgelegen. Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 der Zahlung der Ausgleichszulage entgegensteht. Nach dieser Vorschrift wird der Wegfall einer Stellenzulage nicht ausgeglichen, wenn der Beamte weniger als 5 Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn man einen zusammenhängenden 5-Jahreszeitraum der zulageberechtigenden Verwendung verlangt (so Bayer. VGH, Urt. v. 06.05.2002 - 3 B 00.2654 - und Beschl. v. 01.06.2005 - 15 B 99.520 -, jew. zit. nach juris). Denn der Kläger wurde im BMF, wohin er zum 15.07.1992 versetzt worden war, bereits bis zum eintägigen Sonderurlaub am 22.08.1997 über einen (ununterbrochenen) Zeitraum von mehr als 5 Jahren zulageberechtigend verwendet. Selbst wenn der anlässlich der Eheschließung gewährte eintägige Sonderurlaub die zulageberechtigende Verwendung unterbrochen haben sollte, hat dies nicht zu einem Untergang des bis dahin entstandenen Anspruchs auf Gewährung der Ausgleichszulage geführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten beginnt die nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 erforderliche 5-Jahresfrist nur in den Fällen erneut zu laufen, in denen vor der Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung noch kein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage entstanden war. Die Kammer schließt sich der entsprechenden Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 24.11.2008, a.a.O.) an. Dieses hat überzeugend ausgeführt, dass § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 keine Regelung dahingehend enthält, dass die Rückkehr in die zulageberechtigende Verwendung den - bereits entstandenen - Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage wieder untergehen lässt. Eine solche Auslegung stimmt weder mit dem Wortlaut der Vorschrift überein noch lässt sie sich mit der Systematik und dem Zweck des Gesetzes in Einklang bringen. Es ist nicht zu erklären, aus welchem Grund die 5-Jahresfrist nur beim Wechsel zurück in die ursprüngliche (zulageberechtigende) Verwendung neu „erdient“ werden müsste, der Wechsel in eine andere, nicht zulageberechtigende und bezügemindernde Verwendung aber unschädlich sein sollte. Nach der Systematik des § 13 BBesG ist ein Tätigkeitswechsel vielmehr ganz allgemein nicht mit einem Wegfall der Ausgleichszulage verbunden. Dies lassen die Regelungen über das Abschmelzen der Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 4 BBesG 1998) erkennen, weil mit ihnen auch jene Fälle erfasst sind, in denen die Bezügeerhöhung mit einem Tätigkeitswechsel (etwa bei Beförderung) einhergeht. Die Wertung des Gesetzes, es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch zu belassen, erklärt sich zwanglos aus der allgemein anerkannten Zielrichtung der Ausgleichsregelung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.11.2004 - 2 C 28.03 -, DVBl 2005, 513 = ZBR 2005, 175). Mit der Vollendung der Mindestverwendungszeit wird der besitzstands- und vertrauensbegründende Tatbestand als gegeben erachtet, den § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als weitere anspruchsbegründende Voraussetzung zum Ausdruck bringt, und der Beamte, der sich in seiner Lebensführung auf das durch die Stellenzulage geprägte Besoldungsniveau eingestellt hat, in der Erwartung des Fortbestandes dieses Niveaus geschützt. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, dass die frühere Erfüllung der 5-Jahresfrist „verbraucht“ sein sollte, wenn der Beamte später in die alte zulageberechtigende Verwendung zurückkehrt (a.A. ohne Begründung wohl Schwegmann/ Summer, a.a.O., § 13 BBesG, Rn. 15).
24 
Im Übrigen hat nach Auffassung der Kammer der eintägige Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung des Klägers nicht zu einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung und damit auch nicht zu einer Unterbrechung der nach § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 zu erfüllenden Mindestfrist geführt. Die 5-Jahresfrist musste daher nach dem Sonderurlaub vom Kläger nicht neu „erdient“ werden. Nach Abs. 1 der Vorbemerkung II, Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I BBesG) i.d.F. des Gesetzes vom 09.12.1998 (a.a.O.) erhalten Beamte und Soldaten die so genannte Ministerialzulage, „wenn sie bei obersten Bundesbehörden ..... verwendet werden“. Der Begriff der „Verwendung“ bei solchen Behörden konkretisiert den Begriff der „Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion“ in § 42 Abs. 3 BBesG. Er setzt zunächst die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zu einer obersten Bundesbehörde usw. voraus. Der Begriff der „Wahrnehmung herausgehobener Funktionen“ i.S. des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt dagegen auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung - davon umfasst sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1991 - 2 C 31.90 -, DVBl 1991, 1199 = NVwZ-RR 1992, 88 und Urt. v. 06.04.1989 - 2 C 10.87 -, ZBR 1990, 124). Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn der Beamte rechtlich aufgrund einer vom Dienstherrn getroffenen Maßnahme an einer Tätigkeit in seiner Behörde gehindert ist, etwa weil ihm der Aufgabenbereich entzogen oder die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt worden ist. Hierdurch werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.1994 - 2 C 7.93 -, juris). Von einer solchen Aufhebung des Rechts und der Pflicht des Beamten zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ist bei einem (nur) eintägigen Sonderurlaub anlässlich seiner Eheschließung nicht auszugehen. Auch lässt der (nur) eintägige Sonderurlaub das Vertrauen des Klägers, der sich wegen der lang andauernden Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion beim BMF auf die erhöhte Besoldung eingestellt hat, nicht entfallen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass es sich nur um einen sehr kurzen Zeitraum handelt und der Wegfall der Stellenzulage für nur einen Tag keine spürbare Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers mit sich gebracht hat. Auch ist der Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung in der Sonderurlaubsverordnung rechtlich vorgesehen und seine Inanspruchnahme als üblich anzusehen. Aus Sicht der Kammer ist damit eine Vergleichbarkeit mit den - vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend angeführten - Unterbrechungstatbeständen (Erholungsurlaub, Krankheit oder Fortbildung) gegeben, die vom Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Erfüllung der übertragenen Aufgaben mit umfasst sind, zumal beim Erholungsurlaub über einen wesentlich längeren Zeitraum die dem Beamten übertragenen Aufgaben nicht erfüllt werden.
25 
Nicht ausschlaggebend ist, dass dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge und damit - was wohl zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig sein dürfte - unter Wegfall der Stellenzulage bewilligt worden ist. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 26.01 -, ZBR 2002, 363) geht davon aus, dass eine zulageberechtigende Verwendung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Leistungsanspruch bezüglich der Zulage nicht besteht. Auch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass nach Ziff. 42.3.13 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.07.1997 (GMBl. S. 314) die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen als Kannleistung (Ermessensentscheidung) vorgesehen ist. Auch dies verdeutlicht die Vergleichbarkeit mit der Gewährung von Erholungsurlaub. Von untergeordneter Bedeutung ist, dass die Gewährung des Sonderurlaubs anlässlich der Eheschließung allein im Interesse des Beamten erfolgt. Auch der Hinweis auf § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach ist eine Unterbrechung unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift keine Anwendung im vorliegenden Fall findet, stellt sie die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben bei allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit - wie durch Erholungsurlaub, Krankheit, Fortbildung oder den hier in Rede stehenden eintägigen Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung - nicht in Frage. § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG 2001 greift nicht ein, da gerade keine „Unterbrechung“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. Auf die Frage, ob die Nichtausübung der Diensttätigkeit durch den Kläger wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist, käme es daher auch nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG nicht an.
26 
Nach alledem erfolgte auch die in den angefochtenen Bescheiden erklärte Rückforderung unter gleichzeitiger Aufrechnung zu Unrecht.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Unzulässig ist die Klage, soweit sie auf die Gewährung der Ausgleichszulage für den Zeitraum ab September 2008 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21 Monate) gerichtet ist. Begründet ist die Klage hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2007 bis August 2008 (9 Monate). Dies entspricht einem Verhältnis des Unterliegens bzw. Obsiegens von (ca.) 2/3 zu 1/3.
28 
Dem Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stattzugeben.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.