Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 S 1345/10

published on 29/11/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 S 1345/10
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 - 11 K 4774/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Gewährung einer Ausgleichszulage.
Der 1962 geborene Kläger ist Zollhauptsekretär bei der Beklagten. In der Zeit vom 01.11.1980 (damals als Zollanwärter) bis zum 31.10.1990 und vom 02.07.1992 bis zum 31.08.1994 wurde ihm die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz; im Folgenden: Polizeizulage) gewährt. Vom 01.11.1990 bis zum 01.07.1992 und vom 01.09.1994 bis zum 16.04.2000 (unterbrochen von Sonderurlaub nach § 13 SUrlV in der Zeit vom 24.07.1997 bis zum 01.08.1997) bezog er eine Ausgleichszulage. Aufgrund seiner Abordnung von seiner damaligen Dienststelle beim HZA Reutlingen zum HZA Stuttgart/ZA Flughafen war er seit dem 17.04.2000 erneut polizeizulageberechtigt. In der Zeit vom 26.01. bis 16.02.2005 und - nachträglich - vom 17.02. bis 23.02.2005 wurde dem Kläger Sonderurlaub ohne Bezüge aus persönlichen Gründen bewilligt.
Mit Verfügung vom 27.12.2007 wurde der Kläger in Anerkennung seiner besonderen persönlichen Umstände aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 14.01.2008 an das HZA Ulm - ZA Nürtingen abgeordnet; dort wurde ihm ein Dienstposten ohne Zulageberechtigung übertragen. Mit Schreiben vom 04.02.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Einstellung der Polizeizulage ab 14.01.2008 aufgrund der Abordnung veranlasst worden sei. Eine Gewährung der Ausgleichszulage nach § 13 BBesG könne nicht erfolgen, da er nicht fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet worden sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2008 zurück.
Auf die darauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 29.06.2009 die Bescheide der Beklagten vom 04.02.2008 und 03.11.2008 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit dem 14.01.2008 Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Polizeizulage hat. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, das Gericht lasse dahinstehen, ob die angefochtenen Bescheide schon deshalb rechtswidrig seien, weil es für die dort getroffene negative Feststellung keine gesetzliche Ermächtigung gebe. Die Rechtswidrigkeit folge nämlich nach Auffassung des Gerichts auch oder schon daraus, dass die angefochtenen Bescheide nicht mit § 13 Abs. 2 BBesG in Einklang stünden. Dabei sei von der Fassung des Gesetzes im Zeitpunkt des Wegfalls der Polizeizulage auszugehen, an welche die Regelung in § 13 Abs. 2 BBesG anknüpfe. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Durch die Abordnung des Klägers „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 14.01.2008 an das HZA Ulm - ZA Nürtingen und die Übertragung eines nicht zulageberechtigenden Dienstpostens hätten sich seine Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen infolge des Wegfalls der bis dahin zu beanspruchenden Polizeizulage verringert. Er sei auch mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden. Diese Voraussetzung habe er nämlich bereits im Rahmen seiner zulageberechtigenden Verwendung vom 01.11.1980 bis zum 31.10.1990 und der hieran anschließenden ununterbrochenen Gewährung entweder der Ausgleichszulage oder wiederum einer Polizeizulage erfüllt und damit einen dauerhaften Anspruch auf die Fortgewährung der Ausgleichszulage für Beschäftigungen erworben, die selbst nicht zulageberechtigend seien. Die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG betreffe nur den erstmaligen Erwerb des Anspruchs, der die ununterbrochene zulagenberechtigende Verwendung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren voraussetze. Das Gericht folge insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -). Ergänzend dazu sei noch darauf hinzuweisen, dass die vorliegend von der Beklagten dem § 13 Abs. 2 BBesG zugrunde gelegte Auslegung einem mit dieser Vorschrift offensichtlich verfolgten Ziel - nämlich die Bereitschaft der Beamten zu fördern, sich in unterschiedlichen Bereichen und dort auch zeitweise ohne Zulageberechtigung verwenden zu lassen, und damit die Flexibilität ihres Einsatzes zu erhöhen - diametral entgegenlaufe. Denn der Beamte, der einen Anspruch auf Ausgleichszulage bereits erdient habe, werde sich solchen Verwendungen widersetzen, die mit dem Verlust des Anspruchs einhergehen könnten. Das wäre der Fall, wenn nach dem Bezug einer Ausgleichszulage erneut eine zulageberechtigende Tätigkeit wahrgenommen werde, für die aber ein Anspruch nach § 13 Abs. 2 BBesG erst nach weiterer mindestens fünfjähriger ununterbrochener Verwendung erneut erworben würde.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 15.06.2010 - 4 S 1641/09 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 - 11 K 4774/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, in seinen sämtlichen Fassungen sei § 13 BBesG stets dazu bestimmt gewesen, eine allzu abrupte Verminderung der Dienstbezüge bei einem Beamten zu verhindern, der infolge einer aus der Sphäre des Dienstherrn herrührenden Maßnahme einen Wegfall der ihm zuvor gewährten Stellenzulage hinnehmen müsse. § 13 BBesG sei insofern im Zusammenhang zu lesen mit § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG, nach dem eine Stellenzulage grundsätzlich nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden dürfe. Dem Beamten solle auch in solchen Fällen Gelegenheit gegeben werden, seinen bisherigen Lebenszuschnitt den neuen Einkommensverhältnissen anzupassen. Dies erscheine vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn jedenfalls dann geboten, wenn der Beamte die Stellenzulage über einen längeren Zeitraum hinweg bezogen und sein monatliches Ausgabeverhalten somit typischerweise auf den Zulagenbezug eingerichtet habe. Allerdings bestehe auch kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass ein Beamter - nach einer dienstlichen Maßnahme - besoldungsmäßig niemals schlechter gestellt sein dürfe als vor der Maßnahme. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein einmal erworbener Rechtsanspruch auf Ausgleichszulage dauerhaft auch für die Zukunft weiter wirke, lasse sich mit den anerkannten Mitteln der Auslegung aus § 13 BBesG nicht gewinnen. § 13 BBesG habe in sämtlichen Fassungen stets eine Abschmelzungsregelung enthalten, durch die sich die Ausgleichszulage innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abgebaut habe. Ein solcher Abbau sei auch hier erfolgt.
a) Der Kläger sei in der Zeit vom 01.11.1980 bis 31.10.1990 polizeizulage- berechtigend verwendet worden. Nach dem erstmaligen Wegfall der Polizeizulage zum 01.11.1990 sei ihm (damals noch Zollsekretär) eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG in der Fassung vom 28.05.1990 gewährt worden. Die damalige Rechtslage habe eine Ausgleichszulage für den Wegfall einer ruhegehaltsfähigen Stellenzulage (mindestens 10-jährige Bezugszeit) bei Funktionswechsel vorgesehen. Sie sei gewährt worden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem jeweiligen aktuellen Grundgehalt (zu dem nach § 13 Abs. 6 BBesG a.F. auch ruhegehaltsfähige Stellenzulagen gehört hätten) und dem Grundgehalt, das dem Beamten in seinem bisherigen Amt zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG 1990 habe sich daher im Ergebnis nur bei Beförderungen und bei der Gewährung einer neuen Amts- oder Stellenzulage verringert.
10 
b) Der Bezug der Ausgleichszulage nach a) habe zum 02.07.1992 geendet, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt wieder polizeizulageberechtigend verwendet worden sei und eine Besoldungsdifferenz ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei.
11 
c) Am 01.09.1994 sei der Kläger (der zum 01.11.1993 zum Zollobersekretär befördert worden sei) erneut aus der polizeizulageberechtigenden Verwendung ausgeschieden. Aufgrund der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage sei ihm erneut eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG 1990 gewährt worden. Die nachfolgende Änderung des § 13 BBesG durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 habe für den Kläger keine Wirkung entfaltet, da nach Art. 14 § 2 des Reformgesetzes die frühere Rechtslage für ihn fortgegolten habe.
12 
d) Ab dem 17.04.2000 sei der Kläger erneut polizeizulageberechtigend verwendet worden. Der Bezug der Ausgleichszulage nach c) habe zu diesem Termin geendet, da eine Besoldungsdifferenz nicht mehr gegeben gewesen sei.
13 
e) Am 14.01.2008 sei der Kläger erneut aus der polizeizulageberechtigenden Verwendung ausgeschieden. Ein Wiederaufleben der Ausgleichszulage nach c) sei nicht in Betracht gekommen, da er mit Wirkung vom 01.11.2007 vom Zollobersekretär (A 7) zum Zollhauptsekretär (A 8) befördert worden sei und die Besoldungsdifferenz in seiner Dienstaltersstufe 10 um 20,75 EUR größer gewesen sei als der Betrag der Polizeizulage (damals 127,38 EUR). Mit der Beförderung zum Zollhauptsekretär im November 2007 sei die frühere Ausgleichszulage nach altem Recht somit durch den überschießenden Beförderungsgewinn vollständig aufgezehrt („verbraucht“) worden. Ein Ausgleichszulagenanspruch nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG 1990 i.V.m. Art. 14 § 2 des Reformgesetzes habe ab dem 01.11.2007 nicht mehr bestanden.
14 
Der Kläger habe auch keinen Ausgleichszulagenanspruch nach § 13 Abs. 2 BBesG 2001 erworben. Er habe weder zum Zeitpunkt der sonderurlaubsbedingten Unterbrechung der Zulagenberechtigung am 26.01.2005 noch im darauf folgenden Abschnitt die Polizeizulage fünf Jahre ununterbrochen bezogen. Der letzte zusammenhängende fünfjährige Bezugszeitraum der Polizeizulage sei in den Jahren 1980 bis 1990 gewesen. Die Berücksichtigung eines rund 20 Jahre zurückliegenden Zeitraums bei der Gewährung einer Ausgleichszulage entspreche weder der Intention noch dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 BBesG.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, auch die nunmehr vorgebrachte Argumentation der Beklagten vermöge nicht zu überzeugen. Es sei sehr wohl gerechtfertigt, dem Beamten einen Besoldungsstatus zu belassen, den er einmal erdient habe. Dies werde auch durch die zitierten Urteile bestätigt.
18 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage ab dem 14.01.2008. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.11.2008 (beim Schreiben vom 04.02.2008 handelt es sich mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
20 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, im Folgenden: a.F.) erhält der Beamte eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen verringern. Die letztgenannten Voraussetzungen sind gegeben; durch die Abordnung des Klägers „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 14.01.2008 an das HZA Ulm - ZA Nürtingen - und die Übertragung eines nicht zulageberechtigenden Dienstpostens haben sich seine Dienstbezüge aus anderen (als den in § 13 Abs. 1 BBesG a.F. genannten) dienstlichen Gründen infolge des Wegfalls der bis dahin zu beanspruchenden Polizeizulage verringert.
21 
Der Wegfall einer Stellenzulage - eine solche ist die Polizeizulage - wird indes nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG a.F. nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Diese - zwischen den Beteiligten allein streitige - Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
22 
Der Kläger hat zwar die Polizeizulage im Zeitraum zwischen dem 17.04.2000 und dem 13.01.2008 bezogen. Allerdings erfolgte durch den Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV vom 26.01.2005 bis 23.02.2005 eine Unterbrechung der Zulageberechtigung. Da der Zeitabschnitt vom 17.04.2000 bis 25.01.2005 lediglich vier Jahre und neun Monate und der Zeitabschnitt vom 24.02.2005 bis 13.01.2008 zwei Jahre und elf Monate betrug, ist eine fünfjährige ununterbrochene zulagenberechtigende Verwendung insoweit nicht gegeben. Die Zeiträume des Bezugs der Polizeizulage vor und nach dem Sonderurlaub können auch nicht addiert werden, der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.
23 
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG a.F. berufen, wonach eine Unterbrechung unschädlich ist, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Diese Begriffe sind eng auszulegen. Öffentliche Belange sind Tätigkeiten im Sinne der Allgemeinheit, denen aus übergeordneten staatsbürgerlichen Gründen Vorrang einzuräumen ist, z.B. Katastropheneinsätze oder die Ableistung des Grundwehrdienstes. Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe stellt nur auf den Bereich des jeweiligen Dienstherrn ab. Dienstliche Gründe allein reichen nicht, es muss sich um zwingende Gründe handeln: Die dienstliche Aufgabe muss grundsätzlich anderen Aufgaben vorgehen und unaufschiebbar sein; zur Person desjenigen, dem die Aufgabe übertragen werden soll, darf es keine Alternative geben (vgl. dazu Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2005, § 13 BBesG RdNr. 15). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dem Kläger wurde Sonderurlaub zur Betreuung seiner Kinder infolge einer Erkrankung seiner Frau bewilligt. So nachvollziehbar dies auch ist, fällt dieser Umstand in seine Sphäre; hierin liegt keine Unterbrechung, die wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist (vgl. dazu VG Bayreuth, Urteil vom 23.03.2007 - B 5 K 06.656-, und VG München, Urteil vom 03.02.2004 - M 5 K 01.3519 -, jeweils Juris).
24 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -, Juris) ausgeführt hat, der Kläger habe die Voraussetzung der fünfjährigen ununterbrochenen zulageberechtigenden Verwendung bereits im Rahmen seiner Verwendung vom 01.11.1980 bis zum 31.10.1990 und der hieran anschließenden ununterbrochenen Gewährung entweder der Ausgleichszulage oder wiederum einer Polizeizulage erfüllt und damit einen dauerhaften Anspruch auf die Fortgewährung der Ausgleichszulage für Beschäftigungen erworben, die selbst nicht zulageberechtigend seien, vermag der Senat dem so nicht zu folgen.
25 
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat - zu § 13 Abs. 2 BBesG 1998 - entschieden, dass der in § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als Anspruchsvoraussetzung geforderte Zeitraum von fünf Jahren einer zusammenhängenden zulageberechtigenden Verwendung nach dem Wechsel zurück in die ursprüngliche zulageberechtigende Verwendung nicht neu erdient werden müsse, um die Ausgleichszulage bei erneutem Verlust der Stellenzulage weiterhin bzw. erneut beanspruchen zu können (so auch VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2010 - 3 K 1734/08 -, Juris). Die Wertung des Gesetzes, es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch zu belassen, erkläre sich zwanglos aus der allgemein anerkannten Zielrichtung der Ausgleichsregelung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen. Unter diesem Aspekt sei es konsequent, dass - vorbehaltlich etwaiger Sonderbestimmungen - bereits die erstmalige Erfüllung der Mindestverwendungszeit den Ausgleichsanspruch auf Dauer begründe. Mit der Vollendung der Mindestverwendungszeit werde der besitzstands- und vertrauensbegründende Tatbestand als gegeben erachtet, den § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als anspruchsbegründende Voraussetzung zum Ausdruck bringe, und der Beamte, der sich in seiner Lebensführung auf das durch die Stellenzulage geprägte Besoldungsniveau eingestellt habe, in der Erwartung des Fortbestandes dieses Niveaus geschützt. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens stehe fortan außer Diskussion, denn es sei dem Gesetz kein Anhalt für eine zeitliche oder sachliche Begrenzung dieses Vertrauens zu entnehmen, etwa nur unter der Bedingung einer Fortführung der minderbesoldeten Tätigkeit. Dementsprechend enthalte das Gesetz sogar für besoldungserhöhende Tätigkeitswechsel nur die genannten Tatbestände des Abschmelzens des einmal erworbenen Ausgleichsanspruchs. Es leuchte deshalb nicht ein, dass die frühere Erfüllung der 5-Jahres-Frist „verbraucht“ sein solle, wenn der Beamte später in die alte zulageberechtigende Verwendung zurückkehre. Diese Auffassung teilt der Senat im Grundsatz; daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein „Verbrauch“ der früheren Erfüllung der 5-Jahres-Frist in jedem Fall ausgeschlossen ist. Eine solches Postulat widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes.
26 
Im Grundsatz ist § 13 BBesG in seinen unterschiedlichen Fassungen stets dazu bestimmt gewesen, den Rechtsstand bzw. Besitzstand bei generellen Besoldungsverschlechterungen oder besoldungswirksamen Statusverschlechterungen durch eine Ausgleichszulage zu wahren (vgl. dazu Schwegmann/ Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: November 2010 § 13 BBesG RdNr. 1ff., m.w.N.). Mit Blick auf den Wegfall einer Stellenzulage ist § 13 Abs. 2 BBesG a.F. im Zusammenhang zu sehen mit § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F., nach dem eine Stellenzulage grundsätzlich nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden darf. Dem Beamten soll auch in solchen Fällen Gelegenheit gegeben werden, seinen bisherigen Lebenszuschnitt den neuen Einkommensverhältnissen anzupassen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn jedenfalls dann geboten, wenn der Beamte die Stellenzulage über einen längeren Zeitraum hinweg bezogen und sein monatliches Ausgabeverhalten somit typischerweise auf den Zulagenbezug eingerichtet hat (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2008, a.a.O.). Allerdings wird die hier streitige Ausgleichszulage grundsätzlich nicht dauerhaft gezahlt; die ursprünglich in Höhe der weggefallenen Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage baut sich - über einen längeren oder kürzeren Zeitraum hinweg - sukzessive ab (Schwegmann/Summer, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat - auch bei einer Differenzierung zwischen Grund und Höhe - einen auf unbegrenzte Dauer angelegten Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nicht festzustellen. Wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage abgeschmolzen und damit „verbraucht“ ist, muss diese ggf. neu erdient werden.
27 
Davon ausgehend kann der Kläger aus dem Umstand, dass er auf der Grundlage der ununterbrochenen zulageberechtigenden Verwendung zwischen 1980 und 1990 bis zum 16.04.2000 eine Ausgleichszulage erhalten hat, für den Zeitraum ab dem 14.01.2008 nichts für sich herleiten. Insbesondere ist ein noch abzuschmelzender „Rest“ einer Ausgleichszulage nicht mehr vorhanden. Der Kläger ist mit Wirkung vom 01.11.2007 vom Zollobersekretär (A 7) zum Zollhauptsekretär (A 8) befördert worden und die Besoldungsdifferenz in seiner Dienstaltersstufe 10 war um 20,75 EUR größer als der Betrag der Polizeizulage (damals 127,38 EUR). Mit der Beförderung zum Zollhauptsekretär im November 2007 wäre die frühere Ausgleichszulage nach altem Recht - ungeachtet der Frage, ob diese Regelungen weiterhin anwendbar waren, vgl. dazu Art. 14 § 2 des Dienstrechtsreformgesetzes sowie § 83 BBesG in der Fassung des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14.12.2001, BGBl. I S. 3702 - somit durch den überschießenden Beförderungsgewinn vollständig verbraucht worden. Ein Ausgleichszulagenanspruch nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG 1990 (BGBl. I S. 967) i.V.m. Art. 14 § 2 des Dienstrechtsreformgesetzes (BGBl. I S. 322) hätte jedenfalls ab dem 01.11.2007 nicht mehr bestanden. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger, wenn er nicht zulageberechtigend verwendet worden wäre, keinen Anspruch mehr aus altem Recht auf Zahlung einer Ausgleichszulage gehabt. Nichts anderes aber gilt, wenn er wie hier wenige Monate später aus der zulageberechtigenden Verwendung ausscheidet. § 13 Abs. 2 BBesG a.F. soll, wie dargelegt, das Besoldungsniveau wahren, so die Flexibilität der Beamten erhöhen und Minderungen des Lebensstandards nur wegen anderer dienstlicher Verwendung vermeiden. Dieser Zweck greift erst dann ein, wenn das bisherige Besoldungsniveau sich auch über einen gewissen Zeitraum verfestigt hatte, nicht aber schon dann, wenn es nur für kurze Zeit erreicht worden war und im Übrigen auf Verwendungszeiten zurückgegriffen würde, die schon lange zurückliegen und ein wesentlich anderes Besoldungsniveau aufweisen (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.06.2005 - 15 B 99.520 -, Juris).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
30 
Beschluss vom 29. November 2011
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21.07.2009 gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG für beide Rechtszüge auf jeweils 3.057,12 EUR festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der versagten Ausgleichszulage in Höhe der monatlichen Polizeizulage von 127,38 EUR).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

19 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage ab dem 14.01.2008. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 03.11.2008 (beim Schreiben vom 04.02.2008 handelt es sich mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
20 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der bis zum 30.06.2009 geltenden Fassung vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, im Folgenden: a.F.) erhält der Beamte eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4, wenn sich seine Dienstbezüge aus anderen dienstlichen Gründen verringern. Die letztgenannten Voraussetzungen sind gegeben; durch die Abordnung des Klägers „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 14.01.2008 an das HZA Ulm - ZA Nürtingen - und die Übertragung eines nicht zulageberechtigenden Dienstpostens haben sich seine Dienstbezüge aus anderen (als den in § 13 Abs. 1 BBesG a.F. genannten) dienstlichen Gründen infolge des Wegfalls der bis dahin zu beanspruchenden Polizeizulage verringert.
21 
Der Wegfall einer Stellenzulage - eine solche ist die Polizeizulage - wird indes nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG a.F. nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Diese - zwischen den Beteiligten allein streitige - Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
22 
Der Kläger hat zwar die Polizeizulage im Zeitraum zwischen dem 17.04.2000 und dem 13.01.2008 bezogen. Allerdings erfolgte durch den Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV vom 26.01.2005 bis 23.02.2005 eine Unterbrechung der Zulageberechtigung. Da der Zeitabschnitt vom 17.04.2000 bis 25.01.2005 lediglich vier Jahre und neun Monate und der Zeitabschnitt vom 24.02.2005 bis 13.01.2008 zwei Jahre und elf Monate betrug, ist eine fünfjährige ununterbrochene zulagenberechtigende Verwendung insoweit nicht gegeben. Die Zeiträume des Bezugs der Polizeizulage vor und nach dem Sonderurlaub können auch nicht addiert werden, der Gesetzeswortlaut ist eindeutig.
23 
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 13 Abs. 2 Satz 4 BBesG a.F. berufen, wonach eine Unterbrechung unschädlich ist, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Diese Begriffe sind eng auszulegen. Öffentliche Belange sind Tätigkeiten im Sinne der Allgemeinheit, denen aus übergeordneten staatsbürgerlichen Gründen Vorrang einzuräumen ist, z.B. Katastropheneinsätze oder die Ableistung des Grundwehrdienstes. Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe stellt nur auf den Bereich des jeweiligen Dienstherrn ab. Dienstliche Gründe allein reichen nicht, es muss sich um zwingende Gründe handeln: Die dienstliche Aufgabe muss grundsätzlich anderen Aufgaben vorgehen und unaufschiebbar sein; zur Person desjenigen, dem die Aufgabe übertragen werden soll, darf es keine Alternative geben (vgl. dazu Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2005, § 13 BBesG RdNr. 15). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dem Kläger wurde Sonderurlaub zur Betreuung seiner Kinder infolge einer Erkrankung seiner Frau bewilligt. So nachvollziehbar dies auch ist, fällt dieser Umstand in seine Sphäre; hierin liegt keine Unterbrechung, die wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist (vgl. dazu VG Bayreuth, Urteil vom 23.03.2007 - B 5 K 06.656-, und VG München, Urteil vom 03.02.2004 - M 5 K 01.3519 -, jeweils Juris).
24 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.11.2008 - 1 A 3684/06 -, Juris) ausgeführt hat, der Kläger habe die Voraussetzung der fünfjährigen ununterbrochenen zulageberechtigenden Verwendung bereits im Rahmen seiner Verwendung vom 01.11.1980 bis zum 31.10.1990 und der hieran anschließenden ununterbrochenen Gewährung entweder der Ausgleichszulage oder wiederum einer Polizeizulage erfüllt und damit einen dauerhaften Anspruch auf die Fortgewährung der Ausgleichszulage für Beschäftigungen erworben, die selbst nicht zulageberechtigend seien, vermag der Senat dem so nicht zu folgen.
25 
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat - zu § 13 Abs. 2 BBesG 1998 - entschieden, dass der in § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als Anspruchsvoraussetzung geforderte Zeitraum von fünf Jahren einer zusammenhängenden zulageberechtigenden Verwendung nach dem Wechsel zurück in die ursprüngliche zulageberechtigende Verwendung nicht neu erdient werden müsse, um die Ausgleichszulage bei erneutem Verlust der Stellenzulage weiterhin bzw. erneut beanspruchen zu können (so auch VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2010 - 3 K 1734/08 -, Juris). Die Wertung des Gesetzes, es grundsätzlich bei dem einmal erworbenen Anspruch zu belassen, erkläre sich zwanglos aus der allgemein anerkannten Zielrichtung der Ausgleichsregelung, einen erworbenen Besitzstand zu sichern und das Vertrauen auf die Weitergewährung der Dienstbezüge auf dem erlangten Niveau zu schützen. Unter diesem Aspekt sei es konsequent, dass - vorbehaltlich etwaiger Sonderbestimmungen - bereits die erstmalige Erfüllung der Mindestverwendungszeit den Ausgleichsanspruch auf Dauer begründe. Mit der Vollendung der Mindestverwendungszeit werde der besitzstands- und vertrauensbegründende Tatbestand als gegeben erachtet, den § 13 Abs. 2 Satz 6 BBesG 1998 als anspruchsbegründende Voraussetzung zum Ausdruck bringe, und der Beamte, der sich in seiner Lebensführung auf das durch die Stellenzulage geprägte Besoldungsniveau eingestellt habe, in der Erwartung des Fortbestandes dieses Niveaus geschützt. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens stehe fortan außer Diskussion, denn es sei dem Gesetz kein Anhalt für eine zeitliche oder sachliche Begrenzung dieses Vertrauens zu entnehmen, etwa nur unter der Bedingung einer Fortführung der minderbesoldeten Tätigkeit. Dementsprechend enthalte das Gesetz sogar für besoldungserhöhende Tätigkeitswechsel nur die genannten Tatbestände des Abschmelzens des einmal erworbenen Ausgleichsanspruchs. Es leuchte deshalb nicht ein, dass die frühere Erfüllung der 5-Jahres-Frist „verbraucht“ sein solle, wenn der Beamte später in die alte zulageberechtigende Verwendung zurückkehre. Diese Auffassung teilt der Senat im Grundsatz; daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein „Verbrauch“ der früheren Erfüllung der 5-Jahres-Frist in jedem Fall ausgeschlossen ist. Eine solches Postulat widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes.
26 
Im Grundsatz ist § 13 BBesG in seinen unterschiedlichen Fassungen stets dazu bestimmt gewesen, den Rechtsstand bzw. Besitzstand bei generellen Besoldungsverschlechterungen oder besoldungswirksamen Statusverschlechterungen durch eine Ausgleichszulage zu wahren (vgl. dazu Schwegmann/ Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: November 2010 § 13 BBesG RdNr. 1ff., m.w.N.). Mit Blick auf den Wegfall einer Stellenzulage ist § 13 Abs. 2 BBesG a.F. im Zusammenhang zu sehen mit § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F., nach dem eine Stellenzulage grundsätzlich nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden darf. Dem Beamten soll auch in solchen Fällen Gelegenheit gegeben werden, seinen bisherigen Lebenszuschnitt den neuen Einkommensverhältnissen anzupassen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn jedenfalls dann geboten, wenn der Beamte die Stellenzulage über einen längeren Zeitraum hinweg bezogen und sein monatliches Ausgabeverhalten somit typischerweise auf den Zulagenbezug eingerichtet hat (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2008, a.a.O.). Allerdings wird die hier streitige Ausgleichszulage grundsätzlich nicht dauerhaft gezahlt; die ursprünglich in Höhe der weggefallenen Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage baut sich - über einen längeren oder kürzeren Zeitraum hinweg - sukzessive ab (Schwegmann/Summer, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat - auch bei einer Differenzierung zwischen Grund und Höhe - einen auf unbegrenzte Dauer angelegten Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage nicht festzustellen. Wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage abgeschmolzen und damit „verbraucht“ ist, muss diese ggf. neu erdient werden.
27 
Davon ausgehend kann der Kläger aus dem Umstand, dass er auf der Grundlage der ununterbrochenen zulageberechtigenden Verwendung zwischen 1980 und 1990 bis zum 16.04.2000 eine Ausgleichszulage erhalten hat, für den Zeitraum ab dem 14.01.2008 nichts für sich herleiten. Insbesondere ist ein noch abzuschmelzender „Rest“ einer Ausgleichszulage nicht mehr vorhanden. Der Kläger ist mit Wirkung vom 01.11.2007 vom Zollobersekretär (A 7) zum Zollhauptsekretär (A 8) befördert worden und die Besoldungsdifferenz in seiner Dienstaltersstufe 10 war um 20,75 EUR größer als der Betrag der Polizeizulage (damals 127,38 EUR). Mit der Beförderung zum Zollhauptsekretär im November 2007 wäre die frühere Ausgleichszulage nach altem Recht - ungeachtet der Frage, ob diese Regelungen weiterhin anwendbar waren, vgl. dazu Art. 14 § 2 des Dienstrechtsreformgesetzes sowie § 83 BBesG in der Fassung des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14.12.2001, BGBl. I S. 3702 - somit durch den überschießenden Beförderungsgewinn vollständig verbraucht worden. Ein Ausgleichszulagenanspruch nach § 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG 1990 (BGBl. I S. 967) i.V.m. Art. 14 § 2 des Dienstrechtsreformgesetzes (BGBl. I S. 322) hätte jedenfalls ab dem 01.11.2007 nicht mehr bestanden. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger, wenn er nicht zulageberechtigend verwendet worden wäre, keinen Anspruch mehr aus altem Recht auf Zahlung einer Ausgleichszulage gehabt. Nichts anderes aber gilt, wenn er wie hier wenige Monate später aus der zulageberechtigenden Verwendung ausscheidet. § 13 Abs. 2 BBesG a.F. soll, wie dargelegt, das Besoldungsniveau wahren, so die Flexibilität der Beamten erhöhen und Minderungen des Lebensstandards nur wegen anderer dienstlicher Verwendung vermeiden. Dieser Zweck greift erst dann ein, wenn das bisherige Besoldungsniveau sich auch über einen gewissen Zeitraum verfestigt hatte, nicht aber schon dann, wenn es nur für kurze Zeit erreicht worden war und im Übrigen auf Verwendungszeiten zurückgegriffen würde, die schon lange zurückliegen und ein wesentlich anderes Besoldungsniveau aufweisen (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.06.2005 - 15 B 99.520 -, Juris).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
30 
Beschluss vom 29. November 2011
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21.07.2009 gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG für beide Rechtszüge auf jeweils 3.057,12 EUR festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der versagten Ausgleichszulage in Höhe der monatlichen Polizeizulage von 127,38 EUR).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/05/2010 00:00

Tenor Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 15.04.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.08.2008 eine Ausgleichszulage f
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Annotations

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.