Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 S 2227/15

bei uns veröffentlicht am05.04.2017

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. September 2015 - 4 K 622/14 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Verbandsumlage.
Die Klägerin ist neben den Gemeinden Schopfheim, Steinen, Maulburg, Zell im Wiesental, Häg-Ehrsberg und Hausen im Wiesental Mitglied des Beklagten, einem freiwilligen Zweckverband zur Abwassersammlung und -reinigung. Die Klägerin entstand zum 1.1.2009 durch Zusammenschluss der früher selbständigen Gemeinden Bürchau, Elbenschwand, Neuenweg, Raich, Sallneck, Tegernau, Wies und Wieslet, die zuvor im Gemeindeverwaltungsverband Kleines Wiesental zusammengeschlossen waren. Mit Ausnahme der Gemeinden Bürchau, Neuenweg, Sallneck und Wies waren die Gemeinden bereits zuvor Mitglied des Beklagten. Der Anschluss der übrigen Teilorte erfolgte zwischen 2009 und 2013.
Die Abwässer werden im Gebiet der Klägerin im Trennsystem, das heißt in getrennten Kanälen für Niederschlags- und Schmutzwasser, abgeleitet. Das Schmutzwasser wird in die Abwasseranlagen des Beklagten, den Verbandssammler, eingeleitet und so der Verbandskläranlage zugeführt, während das in den Niederschlagswasserkanälen fließende Abwasser direkt und ungeklärt in den Vorfluter abgeleitet wird. In den verdichteten Siedlungsgebieten im Wiesental erfolgt die Abwasserentsorgung im Mischsystem und damit über eine gemeinsame Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser. Bei starkem Wasserandrang nach Niederschlägen wird das im Mischsystem anfallende Abwasser in Regenüberlaufbecken gesammelt und gedrosselt in den Verbandssammler abgeleitet. In den reinen Schmutzwasserkanälen und den Mischkanälen fließt zudem das sog. Fremdwasser. Dabei handelt es sich um an sich unverschmutztes Wasser (in der Regel Quell- oder Grundwasser), das über undichte Stellen in die Kanäle eindringt. Das Gesamtkanalnetz der Klägerin beläuft sich - ihren Angaben zufolge - auf ca. 110 km mit Höhendifferenzen von über 1.000 m und wird derzeit saniert.
Der Beklagte erhebt seit seiner Gründung am 10.4.1969 zur Deckung seiner nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern eine Betriebskosten- sowie eine Regenüberlaufbeckenumlage. Alleiniger Maßstab für die Betriebskostenumlage ist eine Trockenwetterabflussmessreihe (§ 19 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung des Beklagten - VerbS -). Danach werden die Abwassermengen aus den einzelnen Mitgliedsgemeinden jährlich anhand eines Durchschnittswerts auf Grundlage einer Reihe von Messungen an Messstellen (Schächten) erfasst. Die Messstellen befinden sich dort, wo das in den Schmutz- und Mischwasserleitungen fließende Abwasser von den kommunalen Abwasserkanälen in den Verbandssammler übergeleitet wird. Eine Messung der Schmutzfracht des Abwassers findet nicht statt. Die Messungen werden frühestens 48 bis 72 Stunden nach den letzten Niederschlägen vorgenommen.
Mit Schreiben vom 30.10.2012 stellte die Klägerin den Antrag, § 19 VerbS zu ändern, da sie durch den Umlagemaßstab benachteiligt werde. Der Antrag wurde vom Verwaltungsrat des Beklagten am 8.11.2012 abgelehnt. Das Landratsamt Lörrach führte zu dem Begehren der Klägerin in einem auf Ersuchen der Beteiligten am 4.12.2013 erstellten Vermerk aus, bei anderen Verbänden im Landkreis erfolge die Verbandsumlage nach Einwohnergleichwerten oder dem gebührenpflichtigen Abwasseranfall. Die Verbandssammler hätten vorwiegend die Aufgabe, die Schmutzwässer der Verbandsmitglieder zur Verbandskläranlage abzuleiten. Zusätzlich würden durch die Verbandssammler die Fremdwässer und der Regenwasseranteil (z.B. bei Entleerung der Regenüberlaufbecken) abgeleitet und seien sie dafür entsprechend größer zu dimensionieren. Die Investitionskosten etwa für die biologische Abwasserreinigung sowie Schlammbehandlung auf der Kläranlage seien überwiegend schmutzfracht- und nur in geringem Umfang hydraulisch bedingt. Ein relativ geringer Kostenanteil werde durch hydraulisch bedingte Kosten verursacht. Eine Verbandsumlage ausschließlich nach den Trockenwettermessungen sei angesichts der überwiegend schmutzfrachtbedingten Kosten nicht verursachergerecht. Dieser Maßstab könne nur bei einer einheitlichen Siedlungsstruktur, die im Gebiet des Beklagten nicht vorliege, angewandt werden. Bei einem sehr unterschiedlichen Fremdwasseranfall blieben die hydraulisch bedingten Kosten jedoch unberücksichtigt. Ein erhöhter Fremdwasseranteil wirke sich negativ auf die Reinigungsleistung der Kläranlage aus und verursache unnötige Betriebskosten. Der Fremdwasseranteil solle auf ein Minimum reduziert werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Die Investitions- und die Betriebskostenumlage sollten auf der Grundlage des gebührenpflichtigen Abwassers (in Höhe von 70%) und den bisherigen Trockenwettermessungen (in Höhe von 30%) berechnet werden, da die frachtbedingten Kosten bei der Kläranlage und den übrigen Verbandsanlagen (Investitions- und Betriebskosten) erheblich höher als die hydraulischen seien. Eine Umlage nach den gebührenpflichtigen Abwassermengen (Frischwasserbezug) führe vermutlich dazu, dass einzelne Verbandsgemeinden keine großen Anstrengungen zur Fremdwasserreduzierung mehr unternehmen würden.
Mit Schreiben vom 7.2.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die insgesamt für das Jahr 2012 zu erhebende Verbandsumlage (Betriebskosten- und Regenüberlaufbeckenumlage) 2.946.423,43 EUR betrage und setzte die auf die Klägerin entfallende Betriebskostenumlage auf 271.662,65 EUR (9,544 % der gesamten Betriebskostenumlage) fest.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.2014 und der Begründung zurück, aus fachlicher Sicht bilde der angewandte Kostenschlüssel die wahre Kostenentstehung nur unzureichend ab. Bei Anwendung der Satzung sei der Bescheid rechtmäßig. Ein Normverwerfungsrecht stehe der Widerspruchsbehörde nicht zu.
Die Klägerin hat am 5.3.2014 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7.2.2013 und den Widerspruchbescheid des Landratsamts Lörrach vom 13.2.2014 aufzuheben, soweit darin die zu zahlende Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Begriff der Trockenwetterabflussmenge sei zu unbestimmt. Die Betriebskostenumlage werde in keinem anderen Abwasserzweckverband allein nach dem Trockenwetterabfluss berechnet. Ein Verteilungsmaßstab, der nicht berücksichtige, dass 75 bis 85% der Gesamtkosten den Fixkosten zuzurechnen seien und dass diese Kosten im Wesentlichen durch die Schmutzwasserbehandlung bedingt seien, müsse als sachwidrig angesehen werden. Dass die Verbandsumlage in den letzten Jahren gesenkt worden sei, beruhe vor allem auf deutlich gesunkenen Zinsen und geringeren Abschreibungen. Ihr Anschluss an die Kläranlage habe sich auf die Reinigungsleistung kaum ausgewirkt. Auch wenn es ökologisch wünschenswert sei, den Fremdwasseranteil so gering wie möglich zu halten, führe dessen Reduzierung allenfalls in geringem Umfang zu einer Reduzierung der Gesamtkosten.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Verteilungsschlüssel sei der Klägerin lange bekannt gewesen. Dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den Fremdwasseranteil in ihren Schmutzwasserkanälen zu reduzieren, könne nicht zu Lasten anderer Mitgliedsgemeinden gehen. Der Trockenwetterabfluss habe eine erhebliche Bedeutung für die Betriebskosten. Die Berechnung nach der Trockenwettermessung schaffe einen Anreiz zur Reduzierung des Fremdwassereintrags. Welche Auswirkungen der Fremdwassereintrag auf die Fixkosten, aber auch auf die abwassermengenabhängigen und abwasserartabhängigen Kosten der Abwasserbeseitigung habe, lasse sich nicht beziffern. Tatsache sei aber, dass erhöhte Fremdwassereinträge zu höheren Kosten der Abwasserbeseitigung führten und ökologisch unerwünschte Begleiterscheinungen mit sich brächten.
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Mit Urteil vom 17.9.2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 7.2.2013 und der Widerspruchbescheid des Landratsamts Lörrach vom 13.2.2014 aufgehoben, soweit darin die von der Klägerin an den Beklagten zu zahlende Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ermittlung und Verteilung der Betriebskosten werde dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ normierten Gebot der angemessenen Umverteilung auf die Verbandsmitglieder nicht gerecht. Trotz des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers erweise sich die Trockenwetterabflussmessreihe als alleiniger Maßstab für die Verteilung der Betriebskosten als sachwidrig, da sie die Klägerin gegenüber anderen Verbandsmitgliedern in grober Weise benachteilige. Zu den gemessenen Abwässern gehörten in den Gemeinden, in denen ausschließlich im Trennsystem entwässert werde, nur das durch Privathaushalte und Gewerbebetriebe verunreinigte Abwasser (Schmutzwasser) sowie das ungewollt über defekte Kanalabschnitte in die Schmutzwasserkanäle eingedrungene (saubere) Fremdwasser. Das nach Regenereignissen abzuführende Niederschlags- bzw. Regenwasser belaste in diesem Trennsystem den Verbandssammler und die Kläranlage weitestgehend nicht, da es direkt in den Vorfluter abgeleitet werde. Nur soweit bei stärkeren Regenereignissen Regenwasser ungewollt auch über Entlüftungs- oder Kontrollschächte in die Schmutzwasserkanäle eindringe, gelange es in den Verbandssammler und die Kläranlage. Das ändere nichts daran, dass der allergrößte Teil des Regenwassers nicht in die Schmutzwasserkanäle und von dort in die Verbandsanlagen gelange und folglich auch nicht die Kläranlage belaste. Demgegenüber enthalte das aus Mischsystemen zugeführte Abwasser über das Schmutz- und Fremdwasser hinaus auch Regenwasser. Dieses werde zunächst in Überlaufbecken gesammelt und von dort unter Berücksichtigung der Kapazitäten der Kläranlage zwar dosiert, aber doch in größeren Mengen in die Verbandsanlagen eingeleitet. Diese zum Teil großen Abwassermengen würden jedoch bei den für die Umlageberechnung maßgeblichen Messreihen weitestgehend nicht erfasst. Auf diese Weise werde bei Gemeinden mit Trennsystem das gesamte Abwasser zum Maßstab für die Betriebskostenverteilung gemacht. Dazu gehöre auch das sog. Fremdwasser. Anders als bei der Klägerin falle bei Gemeinden, die flächendeckend oder auch nur zu einem Teil im Mischsystem entwässerten, ein großer Teil des in die Verbandsanlagen eingeleiteten Abwassers, nämlich das Regenwasser, bei der Bemessung der Betriebskostenumlage annähernd komplett „unter den Tisch“. Beide Arten von Abwasser seien jedoch insoweit vergleichbar, als sie weitgehend „sauberes“ Wasser darstellten, das an sich nicht in die Kläranlage gehöre. Das Regenwasser unterscheide sich vom Fremdwasser lediglich darin, dass es weit unregelmäßiger und häufig stoßweise, aber meist in Mengen anfalle, die weit über den Mengen an anfallendem Fremdwasser lägen. Dadurch stelle das über Mischwasserkanalisationen in Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitete Regenwasser für diese Anlagen eine weitaus größere Herausforderung dar als das Fremdwasser, weil die Anlagendimensionierung auf diese Wassermengen hin ausgelegt sein müsse. Im Verhältnis zu den großen Mengen an Regenwasser würden die über defekte Schmutzwasserkanäle in die Verbandsanlagen gelangenden Fremdwassermengen voraussichtlich auch in ihrer auf das gesamte Jahr bezogenen Menge, in jedem Fall aber in der für die bei stärkeren Niederschlagen erforderlichen Dimensionierung und Auslegung der Abwasserbeseitigungsanlagen und damit auch für die Betriebskosten des Beklagten maßgeblichen Menge eher in den Hintergrund treten. Dies habe zur Folge, dass die vom Beklagten gewählte Form der Verteilung der Betriebskosten eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin darstelle, die aufgrund zahlreicher und vielfältiger Ursachen einen überproportional hohen Fremdwassereintrag in ihrer Kanalisation zu verzeichnen habe, dafür aber praktisch kein Regenwasser in die Verbandsanlagen einleite. Demzufolge erweise sich die Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 als rechtswidrig, da ohne einen wirksamen Verteilungsmaßstab kein Beitrag zur Deckung des Finanzbedarfs festgesetzt werden dürfe. An der Nichtigkeit des in § 19 Abs. 2 Satz 1 VerbS vorgegebenen Verteilungsmaß-stabs ändere sich auch nichts, wenn man in Rechnung stelle, dass Regelungen über die Verteilung von Kosten in einem Zweckverband auch Lenkungszwecke verfolgten und der Beklagte beabsichtige, die Mitgliedsgemeinden zur Sanierung und Unterhaltung ihrer Abwasserkanäle anzuhalten, um die Menge an unerwünschtem Fremdwasser so gering wie möglich zu halten.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 30.10.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Der Beklagte trägt vor, mit der vom Verwaltungsgericht für notwendig erachteten Berücksichtigung von Niederschlagswasser werde die anteilige Bedeutung des Schmutzwassers weiter sinken. Es sei gerechtfertigt, Fremd- und Niederschlagswasser nicht gleich zu behandeln, da ein übermäßig hoher Fremdwasseranteil technisch vermieden werden könne, während die Ableitung von Niederschlagswasser weitgehend unvermeidbar sei und von den wasserrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich hingenommen werde. Da der Gesetzgeber Fremd- und Niederschlagswasser selbst dann unterschiedlichen Regelungen unterwerfe, wenn sich beide in einer Abwasserleitung vermischten, könne es nicht sachwidrig sein, dass er - der Beklagte - diese Unterscheidung in seiner Satzung aufgreife. Die klare Unterscheidung zwischen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ sei erforderlich, weil sich hieran vor allem abwasserabgabenrechtlich unterschiedliche Rechtsfolgen knüpften. Gemäß § 3 Abs. 1, § 4 und § 9 AbwAG bemesse sich die Höhe der Abwasserabgabe nach der Anzahl der Schadeinheiten. Hierbei bleibe das im Abwasser enthaltene Niederschlagswasser völlig außer Betracht, während das mitgeführte Fremdwasser die Jahresschmutzwassermenge erhöhe. Zusätzlich werde auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 AbwAG durch § 116 Abs. 1 Satz 1 WG bestimmt, dass die Einleitung von Niederschlagswasser generell abgabenfrei sei, soweit die in der Norm enthaltenen Anforderungen erfüllt würden. Der vom Gesetzgeber geschaffene Anreiz zur Reduzierung des Fremdwasseranteils werde zusätzlich mit weiteren Instrumenten gestärkt. So bleibe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 WG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG eine Verdünnung der Schadstoffkonzentration im Abwasser nur dann unberücksichtigt, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil ab dem Jahr 2015 45% und ab dem Jahr 2020 40% des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteige. Mit der Verbandsumlage habe man einen finanziellen Anreiz zur Sanierung der Kanalnetze gewählt, um einen übermäßig hohen Fremdwasseranteil im Abwasser zu vermeiden.
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Im Übrigen führe ein hoher Fremdwasseranteil zu einer dauerhaften Verschlechterung der Reinigungswirkung der Kläranlage und sei deshalb ökologisch nachteilig. Dagegen sei der Betrieb eines Mischsystems und damit die temporäre Zuführung von Niederschlagswasser zu einer Kläranlage ohne weiteres mit dem Stand der Technik vereinbar. Die Dimensionierung der Verbandskläranlage sei nicht maßgeblich durch die Existenz von Mischsystemen beeinflusst. Die Kläranlage sei in den 1970er Jahren mit einer Zielgröße von 73.000 Einwohnergleichwerten (EW) gebaut worden. Aufgrund von Problemen mit der Reinigungsleistung habe die Anlage Anfang der 1990er Jahre erweitert werden müssen. In ihrer heutigen Form sei die Kläranlage 1995 mit einer Zielgröße von 105.000 EW in Betrieb gegangen. Ursächlich für diese Auslegungsgröße seien die gestiegenen Umweltanforderungen und vor allem die problematischen Textilabwässer gewesen. Die Mehrkosten, die durch höhere hydraulische Anforderungen im Regenwetterfall ausgelöst würden, seien mit 3% der Gesamtinvestitionskosten zu schätzen und deshalb zu vernachlässigen.
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Fremdwassermengen träten im Verhältnis zu den Regenwassermengen in ihrer auf das gesamte Jahr bezogenen Menge eher in den Hintergrund, sei allenfalls eingeschränkt zutreffend. Der Kläranlage flössen im Jahr ca. 6 Mio. m³ Abwasser zu. Hiervon entfielen ca. 2 Mio. m³ auf echtes Schmutzwasser, ca. 1,5 Mio. m³ auf Fremdwasser und ca. 2,5 Mio. m³ auf Regenwasser. Das der Kläranlage zufließende Regenwasser stamme keineswegs nur aus den kommunalen Mischsystemen. Vielmehr stamme ein erheblicher Anteil aus Trennsystemen, in die es entweder über Schachtbauwerke oder über Undichtigkeiten des Kanals eindringe. Der Gesamtabwasserabfluss der Klägerin belaufe sich pro Jahr näherungsweise auf 330.000 m³. Davon entfielen näherungsweise 110.000 m³ auf echtes Schmutzwasser, 220.000 m³ auf Fremd- und Regenwasser. Das Verhältnis zwischen echtem Schmutzwasser sowie Fremd- und Regenwasser betrage bei der Klägerin und beim Verband insgesamt jeweils ca. 1 zu 2. Die Klägerin führe dem Verband somit trotz ihres theoretisch vorhandenen Trennsystems anteilig genauso viel Fremd- und Niederschlagswasser zu wie der Durchschnitt der übrigen Verbandsmitglieder. Andere Umlagemaßstäbe seien denkbar, daraus folge aber nicht, dass diese rechtlich zwingend seien. Es liege in seinem Ermessen, wie er die Vor- und Nachteile der verschiedenen Umlagemaßstäbe bewerte.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.9.2015 - 4 K 622/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie erwidert: Ein Fremdwasseranteil in der Kanalisation sei technisch nicht vermeidbar. Hiervon gehe auch § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG aus. Der Vergleich mit zahlreichen anderen Abwasserzweckverbänden im näheren Umfeld belege differenziertere Umlagemaßstäbe. Auch wenn der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen Fremd- und Niederschlagswasser vornehme, ergebe sich hieraus keineswegs zwingend, dass bei der Bemessung der Verbandsumlage der Niederschlagswasseranteil nicht zu berücksichtigen sei. Aus den vom Beklagten vorgelegten Tabellen ergebe sich, dass der Fremdwasseranteil auf der Anlage keineswegs alleine durch ihr Hinzukommen bestimmt worden sei. So habe der Fremdwasseranteil 2012 insgesamt noch 39,5% betragen, 2014 habe er sich lediglich auf 36,6% verringert, obwohl im gleichen Zeitraum ihr Fremdwasseranteil auf der Kläranlage von 24,8% auf 11,7% zurückgegangen sei.
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Bei Niederschlagswasser handele es sich nicht um „sauberes Wasser“, da es eine ungleich höhere Schmutzfracht als Fremdwasser aufweise. Dadurch verursache es ganz erhebliche Betriebskosten. Hinzu komme, dass ein nicht so starkes Regenereignis nicht zum Anspringen der Regenrückhaltebecken führe. Ein solches Ereignis bringe über einen längeren Zeitraum eine erhebliche Schmutzfracht auf die Kläranlage und verursache erhebliche Kosten. Im Gegensatz dazu sei die Behandlung des Fremdwassers kein relevanter Kostenfaktor. In der Kanalisation wirke sich das Fremdwasser sogar vorteilhaft aus. Selbst im Bereich der biologischen Abwasserreinigung sänken die Betriebskosten bei allen konzentrationsbezogenen Ablaufanforderungen. Im Übrigen zahle der Beklagte wegen der Verrechnung von Investitionen keine Abwasserabgabe.
21 
Nicht zutreffend sei, dass die Dimensionierung der Kläranlage im Wesentlichen durch die ursprünglich vorhandenen industriellen Abwässer bestimmt worden sei. Die Textilabwässer hätten sich durch eine besondere spezifische Belastung ausgezeichnet, während die Stickstoff- und Phosphorbelastung vernachlässigbar gewesen sei. Genau diese beiden Faktoren seien jedoch bestimmend für die Kapazität einer Kläranlage. Es treffe auch nicht zu, dass das Regenwasser auf der Kläranlage nur im Bereich der Nachklärbecken kostenverursachend sei. Die angegebenen 3% der Gesamtinvestitionskosten seien zu knapp kalkuliert. Zwar dringe ein sehr kleiner Anteil von Fremdwasser bei stärkeren Regenereignissen in die Schmutzwasserkanäle ein, der weitaus überwiegende Anteil stelle dagegen Grundwasser dar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts, des Beklagten und des Landratsamts Lörrach sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der hier allein im Streit stehenden Betriebskostenumlage rechtmäßig.
I.
25 
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob das als „Abrechnung“ bezeichnete und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben des Beklagten vom 7.2.2013 von Anfang an als Verwaltungsakt anzusehen war. Denn das Schreiben ist jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu einem Verwaltungsakt geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihm diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids wird die von der Klägerin angefochtene Rechnung ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet und der Widerspruch der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber nicht begründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anbelangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 = juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 26).
II.
26 
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
27 
Der Beklagte hat die von der Klägerin für das Jahr 2012 nach § 19 Abs. 1 VerbS zu bezahlende Betriebskostenumlage auf 271.664,65 EUR festgesetzt. Einwendungen gegen die Berechnung der Umlage werden von der Klägerin nicht erhoben. Sie hält den Bescheid des Beklagten vielmehr deshalb für rechtswidrig, weil die in § 19 Abs. 1 VerbS getroffene Regelung nichtig sei. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht gefolgt. Die zur Erhebung einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen mit höherrangigem Recht in Einklang.
28 
1. Nach § 19 Abs. 1 VerbS werden mit der Betriebskosten- und der - nicht angegriffenen - Regenüberlaufbeckenumlage die Aufwendungen gedeckt, die dem Beklagten nach Abzug der Erträge verbleiben. Umlagemaßstab für die Betriebskostenumlage ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 VerbS eine „Trockenwetterabflussmessreihe“. Die zu rechnende Messreihe wird nach §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 4 VerbS durch den Verwaltungsrat festgelegt. Was unter einer Trockenwetterabflussmessreihe zu verstehen ist, wird in der Satzung des Beklagten nicht näher erklärt, obwohl es sich dabei um einen fachtechnischen Begriff handelt, dessen Inhalt nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Das ist jedoch im Hinblick auf die Adressaten, an die sich die Satzung des Beklagten richtet, unschädlich, da bei diesen besondere Fachkenntnisse vorausgesetzt werden können.
29 
Richtet sich eine Vorschrift ausschließlich an Personen, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung bestimmte Fachkenntnisse regelmäßig vorauszusetzen sind, und regelt sie Tatbestände, auf die sich solche Kenntnisse zu beziehen pflegen, so begegnet die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe keinen Bedenken, wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, dass der Adressat aufgrund seines Fachwissens imstande ist, den Regelungsinhalt solcher Begriffe zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 24.6.2015 - 9 C 24.14 - Buchholz 442.066 § 143 TKG Nr. 1). Das ist hier der Fall. Unter Trockenwetterabfluss ist im fachtechnischen Sprachgebrauch der Abfluss nach einer längeren Zeit ohne abflusswirksamen Niederschlag zu verstehen. Dass dieser Sprachgebrauch den Mitgliedern des Beklagten bekannt ist, kann vorausgesetzt werden. Umlagemaßstab sind danach die bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen, die von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten über die Verbandssammler der Verbandskläranlage zugeführt werden.
30 
2. Der von dem Beklagten gewählte Umlagemaßstab verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ).
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159 = juris Rn. 13; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508 = juris 15; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210 = juris 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 30). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein. Nach der Rechtsprechung des Senats sind diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen, da diese Vorschrift einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum eröffne wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Daran ist festzuhalten. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist - wie auch vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt - demnach nicht zu prüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 30; ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - juris Rn. 8 m.w.N.). In diesen Konstellationen entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers auf Seiten des Gerichts eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 149; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a.- BVerfGE 139, 64 = juris Rn. 96; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 = juris Rn. 75).
33 
b) Die in § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerbS getroffenen Regelungen verstoßen ausgehend hiervon nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ.
34 
aa) Nach dem im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Änderung des § 19 Abs. 1 VerbS verfassten Vermerk des Landratsamts Lörrach ist die Siedlungsstruktur im Gebiet des Beklagten sehr unterschiedlich. Im Verbandsgebiet fielen jedoch kaum gewerbliche Abwässer an, so dass von einer einheitlichen Abwasserzusammensetzung auszugehen sei. Etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Die Feststellung, dass eine Verteilung der Betriebskosten nach Maßgabe der von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten der Verbandskläranlage zugeführten Abflussmengen für das Wirken des Beklagten völlig unpassend sei, vermag der Senat danach nicht zu treffen.
35 
bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der gewählte Umlagemaßstab auch nicht deshalb als willkürlich gewählt angesehen werden, weil das von ihr der Verbandskläranlage zugeführte Abwasser aufgrund der Länge ihres Kanalnetzes einen höheren Fremdwasseranteil enthält als das Abwasser der anderen Mitglieder des Beklagten.
36 
(1) Nach der Definition des Umweltbundesamts ist Fremdwasser das in Abwasseranlagen abfließende Wasser, welches weder durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, noch bei Niederschlägen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt und bestimmungsgemäß eingeleitet wird (vgl. Umweltbundesamt [UBA], Kanalabdichtungen - Auswirkungen auf die Reinigungsleistung der Kläranlagen und der Einfluss auf den örtlichen Wasserhaushalt -, 2015, S. 23).
37 
Ursprünglich wurde Fremdwasser als zusätzliche „spülende Kraft“ in Mischwasserkanälen bis Ende der 1960er Jahre positiv bewertet, um die Ausbildung von Ablagerungen während des Trockenwetterabflusses zu vermeiden. Es wurden daher oftmals bewusst Bäche oder Quellen in Anfangshaltungen der Kanalisation eingeleitet. Insgesamt zielte die damalige Entwässerungsphilosophie darauf ab, durch die Kanalisation möglichst viel Wasser schnell aus dem Siedlungsgebiet abzuführen. Mittlerweile hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass einerseits die Spülwirkung des Fremdwassers gerade in den Anfangshaltungen viel geringer ist als früher angenommen wurde und andererseits diese geringe Spülwirkung in keinem Verhältnis zu den negativen Auswirkungen der so induzierten Fremdwasserbelastung steht (vgl. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg [LUBW], Fremdwasser in kommunalen Kläranlagen, 2007, S. 9).
38 
Fremdwasser spielt auch im Zusammenhang mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine Rolle, deren wesentliches Ziel ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung ist. In dieses Gleichgewicht wird bei Infiltration von Grundwasser in undichte Kanäle eingegriffen (vgl. UBA, aaO, S. 21 f.). Auch die EG Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG) enthält in Anhang I A die Forderung zur Vermeidung von Leckagen. Die Dichtheit von Kanälen wird im Wasserhaushaltsgesetz nicht direkt gefordert, sondern die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. UBA, aaO, S. 22). Nach § 3 Abs. 3 AbwV dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
39 
Die Sanierung schadhafter Abwasserleitungen und -kanäle mit Blick auf eine Reduzierung des Fremdwasseraufkommens ist von großer Bedeutung (vgl. UBA, aaO, S. 19). So lag der Anteil von Fremdwasser im Jahr 2010 bei 2 Mrd. m³ (vgl. Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz, Die Wasserrahmenrichtlinie, 2010, S. 61) und machte Fremdwasser im Jahr 2012 mit 2,3 Mrd. m³ einen Anteil von 23% an der Abwassermenge in Deutschland aus, während sich die Anteile des Niederschlagswassers auf 27% (2,7 Mrd. m³) sowie des Schmutzwassers auf 50% (4,9 Mrd. m³) beliefen (vgl. UBA, aaO, S. 71).
40 
Der Fremdwasseranteil im Abwasser kann ferner Auswirkungen auf den Betrieb der Abwasserableitung und -reinigung haben und in der Konsequenz auch auf die Wirtschaftlichkeit eines Abwasserverbandes. Das Fremdwasser, das als unverschmutztes Wasser mit abgeleitet und mit behandelt wird, kann vor allem einen zusätzlichen energetischen Aufwand verursachen, der sich außer in den direkt zu ermittelnden Energiekosten auch in allen anderen Betriebskostenpositionen bemerkbar machen kann. Hauptenergieverbraucher, die direkt vom Fremdwasseranteil beeinflusst werden, sind die Pump- und Hebeanlagen. Darüber hinaus wirkt sich der Fremdwasseranteil im Abwasser auf die Reinigungsleistung einer Kläranlage aus. Je höher der Fremdwasseranteil desto geringer die Abbauleistung. Daneben wirkt sich der Fremdwasseranteil auch auf die indirekten Kosten, wie Abschreibungen, Instandhaltungskosten, Personalkosten, Reststoffentsorgung und Abwasserabgabe aus (vgl. UBA, aaO, S. 24).
41 
Wenngleich die konkreten Auswirkungen von den örtlichen Randbedingungen abhängen (vgl. im Einzelnen UBA, aaO, S. 24 f., 134), steht fest, dass die von Kläranlagen ins Gewässer emittierten Frachten mit zunehmendem Fremdwasseranteil ansteigen und sich mit zunehmendem Fremdwasseranteil eine Abnahme des Wirkungsgrades der Abwasserreinigung ergibt. Die abnehmende Reinigungsleistung bzw. der sinkende Wirkungsgrad der Kläranlage hat seine Ursache darin, dass die Konzentration biologisch abbaubarer Stoffe im Ablauf des biologischen Reaktors nicht von der Konzentration im Zulauf der Anlage abhängig ist. Sie wird nur beeinflusst von der Temperatur und vom Schlammalter. Eine durch das kältere Fremdwasser bedingte Temperaturverminderung kann so zu höheren Ablaufkonzentrationen führen. Nicht abbaubare Kohlenstoff- und Stickstoffverbindungen werden dagegen durch Fremdwasser verdünnt, so dass sich mit steigendem Fremdwasseranteil geringere Konzentrationen der nicht abbaubaren Verbindungen im Ablauf ergeben. Abgesehen davon nimmt mit steigendem Fremdwasseranteil auch die abgeleitete Wassermenge zu. Damit ergeben sich in der Praxis selbst bei gering sinkenden Ablaufkonzentrationen (durch Verdünnung nicht abbaubarer Verbindungen) zunehmende Ablauffrachten (vgl. UBA, aaO, S. 137 m.w.N.).
42 
Der Beklagte hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine abgabenrechtliche Privilegierung für Betreiber von Abwasseranlagen nur dann zum Tragen kam, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil 50% des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht überstieg. Diese gesetzlichen Anforderungen sind inzwischen weiter verschärft worden, da der Verdünnungsanteil derzeit 45% und ab dem Jahr 2020 40% nicht übersteigen darf, § 119 Abs. 1 Satz 1 WG. Im Übrigen nimmt der Gesetzgeber über das mit dem in der Abwasserverordnung festgelegten Verdünnungsverbot (§ 3 Abs. 3 AbwV) über wasserrechtliche Genehmigungen auf den Fremdwasserzulauf Einfluss (vgl. UBA, aaO, S. 22). Auch die LUBW erkennt an, dass die Abwasserabgabe eine sehr gute Steuerungmaßnahme zur Fremdwasserreduzierung darstellt, da sich ohne diesen finanziellen Anreiz die Fremdwassersanierung oftmals nicht wirtschaftlich darstellen lasse (vgl. LUBW, aaO, S. 8).
43 
(2) Auch wenn es sich bei Fremdwasser um unbelastetes Wasser handelt, entspricht es danach dem Interesse des Beklagten, die seiner Kläranlage zugeführten Fremdwassermengen so gering wie möglich zu halten. Ein Umlagemaßstab, der auf die der Kläranlage zugeführten Abwassermengen abstellt, ohne dabei zwischen dem eigentlichen Abwasser und dem bei Trockenwetter damit zusammen abfließenden Fremdwasser zu unterscheiden, dient diesem Interesse, da durch ihn ein Anreiz für die Mitglieder des Beklagten geschaffen wird, ihr Kanalnetz in einen Zustand zu versetzen, der den Fremdwasseranteil auf das Minimum reduziert. Dass Abwasserzweckverbände über ihre Verbandsumlage auf die Sanierungsbereitschaft ihrer Mitglieder grundsätzlich steuernd Einfluss nehmen dürfen, wird auch von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007 - 22 B 04.891 - NVwZ 2008, 445 = juris Rn. 15) und letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, die die Trockenwetterabflussmessreihe lediglich als alleinigen Maßstab für sachwidrig hält.
44 
Nach alledem kann sich der Beklagte auf sachliche Gründe für die konkrete Ausgestaltung seines Umlagemaßstabs berufen. Dass der Berechnung der Betriebskostenumlage auch andere oder weitere Maßstäbe zugrunde gelegt werden können und diese in anderen Abwasserzweckverbänden auch tatsächlich nach anderen Umlagemaßstäben berechnet wird, wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass der von der Beklagten angewandte Beitragsmaßstab sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend ist.
45 
Der Einwand der Klägerin, dass sich Fremdwasser in der Kanalisation nicht vollständig vermeiden lasse, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies trifft zwar ohne weiteres zu, schließt es jedoch aufgrund der Auswirkungen von Fremdwasser nicht aus, durch den Umlagemaßstab Anreize zu setzen, die die technisch machbare Reduzierung durch Sanierung der Kanalnetze fördern. Der Klägerin mag auch darin zuzustimmen sein, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Fremd- und Niederschlagswasser den Beklagten nicht zwingt, diese Differenzierung bei der Ausgestaltung der Verbandsumlage nachzuzeichnen. Dass der vom Beklagten gewählte Umlagemaßstab „völlig unpassend“ ist, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Entsprechendes lässt sich auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Beklagte derzeit keine Abwasserabgabe zahlt.
46 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin - wie ihr allerdings bereits vor dem Anschluss an den Beklagten bekannt war - über ein im Vergleich zu den übrigen Verbandsmitgliedern besonders ausgedehntes Kanalnetz verfügt. Das mit der Trockenwetterabflussmessreihe verfolgte Ziel des Beklagten, einen Anreiz für eine Minimierung des Fremdwasseranteils am Schmutzwasser zu schaffen, wird hierdurch jedoch ebenso wenig in Frage gestellt. Aus der mitunter unterschiedlichen Interpretation der ins Verfahren eingeführten Tabellen ergibt sich nichts anderes. Denn auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass der Anteil von Fremdwasser an dem der Kläranlage des Beklagten zugeführten Schmutzwasser derzeit ca. 60% beträgt.
47 
cc) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der von dem Beklagten gewählte Umlagemaßstab auch nicht vor dem Hintergrund der Nichtberücksichtigung des anfallenden Niederschlagswassers als sachwidrig angesehen werden.
48 
Da Umlagemaßstab die bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen sind, die von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten der Verbandskläranlage zugeführt werden, führt dieser Maßstab zwar dazu, dass das Niederschlagswasser bei der Bemessung der jeweiligen Abflussmengen jedenfalls zum größten Teil unberücksichtigt bleibt, obwohl in Teilen des Verbandsgebiets des Beklagten die Abwasserentsorgung nach dem Mischsystem erfolgt und der Verbandskläranlage somit auch Niederschlagswasser zugeführt wird. Ob die einzelnen Mitglieder des Beklagten sich bei der Abwasserentsorgung für das Misch- oder das Trennsystem entscheiden, ist jedoch allein ihre Entscheidung und braucht deshalb bei der Wahl des Umlagemaßstabs nicht berücksichtigt zu werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Verhältnis zu den großen Mengen an Regenwasser würden die über defekte Schmutzwasserkanäle in die Verbandsanlagen gelangenden Fremdwassermengen in ihrer Bedeutung zurücktreten, wird zudem durch die Erhebungen des Umweltbundesamtes im Allgemeinen und die vom Beklagten vorgelegten Daten widerlegt. Überdies hat auch das Landratsamt Lörrach in seinem Vermerk darauf hingewiesen, dass die mit der Betriebskostenumlage verteilten Kosten des Beklagten überwiegend schmutzfracht- und nur in geringem Umfang hydraulisch bedingt sind.
III.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
50 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 271.662,65 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der hier allein im Streit stehenden Betriebskostenumlage rechtmäßig.
I.
25 
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob das als „Abrechnung“ bezeichnete und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben des Beklagten vom 7.2.2013 von Anfang an als Verwaltungsakt anzusehen war. Denn das Schreiben ist jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu einem Verwaltungsakt geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihm diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids wird die von der Klägerin angefochtene Rechnung ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet und der Widerspruch der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber nicht begründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anbelangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 = juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 26).
II.
26 
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
27 
Der Beklagte hat die von der Klägerin für das Jahr 2012 nach § 19 Abs. 1 VerbS zu bezahlende Betriebskostenumlage auf 271.664,65 EUR festgesetzt. Einwendungen gegen die Berechnung der Umlage werden von der Klägerin nicht erhoben. Sie hält den Bescheid des Beklagten vielmehr deshalb für rechtswidrig, weil die in § 19 Abs. 1 VerbS getroffene Regelung nichtig sei. Dem ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht gefolgt. Die zur Erhebung einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen mit höherrangigem Recht in Einklang.
28 
1. Nach § 19 Abs. 1 VerbS werden mit der Betriebskosten- und der - nicht angegriffenen - Regenüberlaufbeckenumlage die Aufwendungen gedeckt, die dem Beklagten nach Abzug der Erträge verbleiben. Umlagemaßstab für die Betriebskostenumlage ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 VerbS eine „Trockenwetterabflussmessreihe“. Die zu rechnende Messreihe wird nach §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 4 VerbS durch den Verwaltungsrat festgelegt. Was unter einer Trockenwetterabflussmessreihe zu verstehen ist, wird in der Satzung des Beklagten nicht näher erklärt, obwohl es sich dabei um einen fachtechnischen Begriff handelt, dessen Inhalt nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Das ist jedoch im Hinblick auf die Adressaten, an die sich die Satzung des Beklagten richtet, unschädlich, da bei diesen besondere Fachkenntnisse vorausgesetzt werden können.
29 
Richtet sich eine Vorschrift ausschließlich an Personen, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung bestimmte Fachkenntnisse regelmäßig vorauszusetzen sind, und regelt sie Tatbestände, auf die sich solche Kenntnisse zu beziehen pflegen, so begegnet die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe keinen Bedenken, wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, dass der Adressat aufgrund seines Fachwissens imstande ist, den Regelungsinhalt solcher Begriffe zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 24.6.2015 - 9 C 24.14 - Buchholz 442.066 § 143 TKG Nr. 1). Das ist hier der Fall. Unter Trockenwetterabfluss ist im fachtechnischen Sprachgebrauch der Abfluss nach einer längeren Zeit ohne abflusswirksamen Niederschlag zu verstehen. Dass dieser Sprachgebrauch den Mitgliedern des Beklagten bekannt ist, kann vorausgesetzt werden. Umlagemaßstab sind danach die bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen, die von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten über die Verbandssammler der Verbandskläranlage zugeführt werden.
30 
2. Der von dem Beklagten gewählte Umlagemaßstab verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ).
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159 = juris Rn. 13; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508 = juris 15; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210 = juris 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 30). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein. Nach der Rechtsprechung des Senats sind diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen, da diese Vorschrift einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum eröffne wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Daran ist festzuhalten. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist - wie auch vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt - demnach nicht zu prüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.5.2014 - 3 S 1947/12 - KommJur 2014, 377 = juris Rn. 30; ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - juris Rn. 8 m.w.N.). In diesen Konstellationen entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des jeweiligen Normgebers auf Seiten des Gerichts eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 = juris Rn. 149; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a.- BVerfGE 139, 64 = juris Rn. 96; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 = juris Rn. 75).
33 
b) Die in § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerbS getroffenen Regelungen verstoßen ausgehend hiervon nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ.
34 
aa) Nach dem im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Änderung des § 19 Abs. 1 VerbS verfassten Vermerk des Landratsamts Lörrach ist die Siedlungsstruktur im Gebiet des Beklagten sehr unterschiedlich. Im Verbandsgebiet fielen jedoch kaum gewerbliche Abwässer an, so dass von einer einheitlichen Abwasserzusammensetzung auszugehen sei. Etwas anderes wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Die Feststellung, dass eine Verteilung der Betriebskosten nach Maßgabe der von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten der Verbandskläranlage zugeführten Abflussmengen für das Wirken des Beklagten völlig unpassend sei, vermag der Senat danach nicht zu treffen.
35 
bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der gewählte Umlagemaßstab auch nicht deshalb als willkürlich gewählt angesehen werden, weil das von ihr der Verbandskläranlage zugeführte Abwasser aufgrund der Länge ihres Kanalnetzes einen höheren Fremdwasseranteil enthält als das Abwasser der anderen Mitglieder des Beklagten.
36 
(1) Nach der Definition des Umweltbundesamts ist Fremdwasser das in Abwasseranlagen abfließende Wasser, welches weder durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, noch bei Niederschlägen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt und bestimmungsgemäß eingeleitet wird (vgl. Umweltbundesamt [UBA], Kanalabdichtungen - Auswirkungen auf die Reinigungsleistung der Kläranlagen und der Einfluss auf den örtlichen Wasserhaushalt -, 2015, S. 23).
37 
Ursprünglich wurde Fremdwasser als zusätzliche „spülende Kraft“ in Mischwasserkanälen bis Ende der 1960er Jahre positiv bewertet, um die Ausbildung von Ablagerungen während des Trockenwetterabflusses zu vermeiden. Es wurden daher oftmals bewusst Bäche oder Quellen in Anfangshaltungen der Kanalisation eingeleitet. Insgesamt zielte die damalige Entwässerungsphilosophie darauf ab, durch die Kanalisation möglichst viel Wasser schnell aus dem Siedlungsgebiet abzuführen. Mittlerweile hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass einerseits die Spülwirkung des Fremdwassers gerade in den Anfangshaltungen viel geringer ist als früher angenommen wurde und andererseits diese geringe Spülwirkung in keinem Verhältnis zu den negativen Auswirkungen der so induzierten Fremdwasserbelastung steht (vgl. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg [LUBW], Fremdwasser in kommunalen Kläranlagen, 2007, S. 9).
38 
Fremdwasser spielt auch im Zusammenhang mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine Rolle, deren wesentliches Ziel ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung ist. In dieses Gleichgewicht wird bei Infiltration von Grundwasser in undichte Kanäle eingegriffen (vgl. UBA, aaO, S. 21 f.). Auch die EG Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG) enthält in Anhang I A die Forderung zur Vermeidung von Leckagen. Die Dichtheit von Kanälen wird im Wasserhaushaltsgesetz nicht direkt gefordert, sondern die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. UBA, aaO, S. 22). Nach § 3 Abs. 3 AbwV dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
39 
Die Sanierung schadhafter Abwasserleitungen und -kanäle mit Blick auf eine Reduzierung des Fremdwasseraufkommens ist von großer Bedeutung (vgl. UBA, aaO, S. 19). So lag der Anteil von Fremdwasser im Jahr 2010 bei 2 Mrd. m³ (vgl. Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz, Die Wasserrahmenrichtlinie, 2010, S. 61) und machte Fremdwasser im Jahr 2012 mit 2,3 Mrd. m³ einen Anteil von 23% an der Abwassermenge in Deutschland aus, während sich die Anteile des Niederschlagswassers auf 27% (2,7 Mrd. m³) sowie des Schmutzwassers auf 50% (4,9 Mrd. m³) beliefen (vgl. UBA, aaO, S. 71).
40 
Der Fremdwasseranteil im Abwasser kann ferner Auswirkungen auf den Betrieb der Abwasserableitung und -reinigung haben und in der Konsequenz auch auf die Wirtschaftlichkeit eines Abwasserverbandes. Das Fremdwasser, das als unverschmutztes Wasser mit abgeleitet und mit behandelt wird, kann vor allem einen zusätzlichen energetischen Aufwand verursachen, der sich außer in den direkt zu ermittelnden Energiekosten auch in allen anderen Betriebskostenpositionen bemerkbar machen kann. Hauptenergieverbraucher, die direkt vom Fremdwasseranteil beeinflusst werden, sind die Pump- und Hebeanlagen. Darüber hinaus wirkt sich der Fremdwasseranteil im Abwasser auf die Reinigungsleistung einer Kläranlage aus. Je höher der Fremdwasseranteil desto geringer die Abbauleistung. Daneben wirkt sich der Fremdwasseranteil auch auf die indirekten Kosten, wie Abschreibungen, Instandhaltungskosten, Personalkosten, Reststoffentsorgung und Abwasserabgabe aus (vgl. UBA, aaO, S. 24).
41 
Wenngleich die konkreten Auswirkungen von den örtlichen Randbedingungen abhängen (vgl. im Einzelnen UBA, aaO, S. 24 f., 134), steht fest, dass die von Kläranlagen ins Gewässer emittierten Frachten mit zunehmendem Fremdwasseranteil ansteigen und sich mit zunehmendem Fremdwasseranteil eine Abnahme des Wirkungsgrades der Abwasserreinigung ergibt. Die abnehmende Reinigungsleistung bzw. der sinkende Wirkungsgrad der Kläranlage hat seine Ursache darin, dass die Konzentration biologisch abbaubarer Stoffe im Ablauf des biologischen Reaktors nicht von der Konzentration im Zulauf der Anlage abhängig ist. Sie wird nur beeinflusst von der Temperatur und vom Schlammalter. Eine durch das kältere Fremdwasser bedingte Temperaturverminderung kann so zu höheren Ablaufkonzentrationen führen. Nicht abbaubare Kohlenstoff- und Stickstoffverbindungen werden dagegen durch Fremdwasser verdünnt, so dass sich mit steigendem Fremdwasseranteil geringere Konzentrationen der nicht abbaubaren Verbindungen im Ablauf ergeben. Abgesehen davon nimmt mit steigendem Fremdwasseranteil auch die abgeleitete Wassermenge zu. Damit ergeben sich in der Praxis selbst bei gering sinkenden Ablaufkonzentrationen (durch Verdünnung nicht abbaubarer Verbindungen) zunehmende Ablauffrachten (vgl. UBA, aaO, S. 137 m.w.N.).
42 
Der Beklagte hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine abgabenrechtliche Privilegierung für Betreiber von Abwasseranlagen nur dann zum Tragen kam, wenn im Jahresmittel der Verdünnungsanteil 50% des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht überstieg. Diese gesetzlichen Anforderungen sind inzwischen weiter verschärft worden, da der Verdünnungsanteil derzeit 45% und ab dem Jahr 2020 40% nicht übersteigen darf, § 119 Abs. 1 Satz 1 WG. Im Übrigen nimmt der Gesetzgeber über das mit dem in der Abwasserverordnung festgelegten Verdünnungsverbot (§ 3 Abs. 3 AbwV) über wasserrechtliche Genehmigungen auf den Fremdwasserzulauf Einfluss (vgl. UBA, aaO, S. 22). Auch die LUBW erkennt an, dass die Abwasserabgabe eine sehr gute Steuerungmaßnahme zur Fremdwasserreduzierung darstellt, da sich ohne diesen finanziellen Anreiz die Fremdwassersanierung oftmals nicht wirtschaftlich darstellen lasse (vgl. LUBW, aaO, S. 8).
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(2) Auch wenn es sich bei Fremdwasser um unbelastetes Wasser handelt, entspricht es danach dem Interesse des Beklagten, die seiner Kläranlage zugeführten Fremdwassermengen so gering wie möglich zu halten. Ein Umlagemaßstab, der auf die der Kläranlage zugeführten Abwassermengen abstellt, ohne dabei zwischen dem eigentlichen Abwasser und dem bei Trockenwetter damit zusammen abfließenden Fremdwasser zu unterscheiden, dient diesem Interesse, da durch ihn ein Anreiz für die Mitglieder des Beklagten geschaffen wird, ihr Kanalnetz in einen Zustand zu versetzen, der den Fremdwasseranteil auf das Minimum reduziert. Dass Abwasserzweckverbände über ihre Verbandsumlage auf die Sanierungsbereitschaft ihrer Mitglieder grundsätzlich steuernd Einfluss nehmen dürfen, wird auch von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.9.2007 - 22 B 04.891 - NVwZ 2008, 445 = juris Rn. 15) und letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, die die Trockenwetterabflussmessreihe lediglich als alleinigen Maßstab für sachwidrig hält.
44 
Nach alledem kann sich der Beklagte auf sachliche Gründe für die konkrete Ausgestaltung seines Umlagemaßstabs berufen. Dass der Berechnung der Betriebskostenumlage auch andere oder weitere Maßstäbe zugrunde gelegt werden können und diese in anderen Abwasserzweckverbänden auch tatsächlich nach anderen Umlagemaßstäben berechnet wird, wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass der von der Beklagten angewandte Beitragsmaßstab sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend ist.
45 
Der Einwand der Klägerin, dass sich Fremdwasser in der Kanalisation nicht vollständig vermeiden lasse, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies trifft zwar ohne weiteres zu, schließt es jedoch aufgrund der Auswirkungen von Fremdwasser nicht aus, durch den Umlagemaßstab Anreize zu setzen, die die technisch machbare Reduzierung durch Sanierung der Kanalnetze fördern. Der Klägerin mag auch darin zuzustimmen sein, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Fremd- und Niederschlagswasser den Beklagten nicht zwingt, diese Differenzierung bei der Ausgestaltung der Verbandsumlage nachzuzeichnen. Dass der vom Beklagten gewählte Umlagemaßstab „völlig unpassend“ ist, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Entsprechendes lässt sich auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Beklagte derzeit keine Abwasserabgabe zahlt.
46 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin - wie ihr allerdings bereits vor dem Anschluss an den Beklagten bekannt war - über ein im Vergleich zu den übrigen Verbandsmitgliedern besonders ausgedehntes Kanalnetz verfügt. Das mit der Trockenwetterabflussmessreihe verfolgte Ziel des Beklagten, einen Anreiz für eine Minimierung des Fremdwasseranteils am Schmutzwasser zu schaffen, wird hierdurch jedoch ebenso wenig in Frage gestellt. Aus der mitunter unterschiedlichen Interpretation der ins Verfahren eingeführten Tabellen ergibt sich nichts anderes. Denn auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass der Anteil von Fremdwasser an dem der Kläranlage des Beklagten zugeführten Schmutzwasser derzeit ca. 60% beträgt.
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cc) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der von dem Beklagten gewählte Umlagemaßstab auch nicht vor dem Hintergrund der Nichtberücksichtigung des anfallenden Niederschlagswassers als sachwidrig angesehen werden.
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Da Umlagemaßstab die bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen sind, die von den einzelnen Mitgliedern des Beklagten der Verbandskläranlage zugeführt werden, führt dieser Maßstab zwar dazu, dass das Niederschlagswasser bei der Bemessung der jeweiligen Abflussmengen jedenfalls zum größten Teil unberücksichtigt bleibt, obwohl in Teilen des Verbandsgebiets des Beklagten die Abwasserentsorgung nach dem Mischsystem erfolgt und der Verbandskläranlage somit auch Niederschlagswasser zugeführt wird. Ob die einzelnen Mitglieder des Beklagten sich bei der Abwasserentsorgung für das Misch- oder das Trennsystem entscheiden, ist jedoch allein ihre Entscheidung und braucht deshalb bei der Wahl des Umlagemaßstabs nicht berücksichtigt zu werden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Verhältnis zu den großen Mengen an Regenwasser würden die über defekte Schmutzwasserkanäle in die Verbandsanlagen gelangenden Fremdwassermengen in ihrer Bedeutung zurücktreten, wird zudem durch die Erhebungen des Umweltbundesamtes im Allgemeinen und die vom Beklagten vorgelegten Daten widerlegt. Überdies hat auch das Landratsamt Lörrach in seinem Vermerk darauf hingewiesen, dass die mit der Betriebskostenumlage verteilten Kosten des Beklagten überwiegend schmutzfracht- und nur in geringem Umfang hydraulisch bedingt sind.
III.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
50 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
51 
Beschluss
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 271.662,65 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 S 2227/15

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Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 3 Bewertungsgrundlage


(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Ku

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 7 Pauschalierung bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser


(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 28 Verbandsbeiträge


(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen,

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 143 Frequenznutzungsbeitrag


(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf be

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 30 Maßstab für Verbandsbeiträge


(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausge

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 S 2227/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 S 2227/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. Sept. 2015 - 4 K 622/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.Der Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und der Widerspruchbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 werden aufgehoben, soweit darin die von der Klägerin an den Beklagten

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Mai 2014 - 3 S 1947/12

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das

Bundesverfassungsgericht Urteil, 14. Feb. 2012 - 2 BvL 4/10

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Der Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und der Widerspruchbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 werden aufgehoben, soweit darin die von der Klägerin an den Beklagten zu zahlende Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt wurde.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Zehntel, der Beklagte zu sieben Zehntel.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Verbandsumlagebescheids des Beklagten für das Jahr 2012.
Die Klägerin ist neben den Gemeinden …, …, …, …, … und … Mitglied des Beklagten, einem freiwilligen Zweckverband zur Abwassersammlung und -reinigung durch eine Kläranlage in …. Die Klägerin entstand am 01.01.2009 durch Zusammenschluss der früher selbständigen (acht) Gemeinden …, …, …, …, …, …, … und … . Vor dem 01.01.2009 waren die genannten selbständigen Gemeinden im Gemeindeverwaltungsverband (GVV) … zusammengeschlossen. Mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden …, …, … und … waren die Gemeinden des GVV … bereits 2006 Mitglied des Beklagten und an die Verbandskläranlage in … angeschlossen. Die noch nicht angeschlossenen Teilorte der zwischenzeitlich entstandenen Klägerin wurden in den Jahren zwischen 2009 und 2013 ebenfalls an die Verbandskläranlage angeschlossen. Dieser Anschluss beruhte auf einem Beschluss der Klägerin im Anschluss an eine Überprüfung der Abwassersituation durch ein Gutachten des Ingenieurbüros … GmbH.
Die Abwässer werden im Gebiet der Klägerin ausnahmslos und in weiten Bereichen der anderen Mitgliedsgemeinden des Beklagten im Trennsystem, das heißt in getrennten Kanälen für (Regen- bzw.) Niederschlagswasser einerseits und Schmutzwasser andererseits, abgeleitet. In diesem Trennsystem wird das Schmutzwasser in die Abwasseranlagen des Beklagten, den Verbandssammler, eingeleitet, während das im Niederschlagswasserkanal fließende Abwasser direkt und ungeklärt in den Vorfluter abgeleitet wird. In den verdichteten Siedlungsgebieten im …, insbesondere in den Kernbereichen von …, …, … und … erfolgt die Abwasserentsorgung im Mischsystem, das heißt in einer gemeinsamen Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in einem Kanal. Bei starkem Wasserandrang nach Niederschlägen wird das im Mischsystem anfallende Abwasser in Regenüberlaufbecken gesammelt und gedrosselt in den Verbandssammler abgeleitet. In die reinen Schmutzwasserkanäle und die Mischkanäle fließt außer dem eigentlichen durch die Haushalte und Gewerbebetriebe verunreinigten Abwasser auch das so genannte Fremdwasser. Dabei handelt es sich um an sich unverschmutztes Wasser, in der Regel klares Quell- oder Grundwasser, das über undichte Stellen (unerwünscht) in die Kanäle eindringt.
Der Beklagte erhebt seit jeher, also auch schon in den Zeiten vor dem Beitritt der Klägerin, zur Deckung seiner nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung nach § 19 der „Verbandssatzung des Abwasserverbands Mittleres Wiesental“ vom 16.03.2001 - VerbS - von den Mitgliedsgemeinden eine Betriebskostenumlage und eine Regenüberlaufbeckenumlage (§ 19 Nr. 1 VerbS). Der (alleinige) Umlagemaßstab für die Betriebskostenumlage ist eine Trockenwetterabflussmessreihe. Die zu rechnende Messreihe wird durch den Verwaltungsrat des Beklagten festgelegt (§§ 19 Nr. 1 Satz 1 und 2 sowie 14 Nr. 4 VerbS). Gemäß diesen rechtlichen Vorgaben wird der Abwasserzufluss aus den einzelnen Mitgliedsgemeinden jährlich anhand eines Durchschnittswerts auf Grundlage einer Reihe von Messtagen mengenmäßig an Messstellen (Schächten) erfasst, die sich dort befinden, wo das in den Schmutz- und Mischwasserleitungen fließende Abwasser von den kommunalen Abwasserkanälen in den Verbandssammler übergeleitet wird. Auf Grundlage dieser Messung wird die Betriebsumlage berechnet. Eine Messung der Schmutzfracht bzw. des Verschmutzungsgrads des Abwassers findet nicht statt; derartige Einrichtungen existieren an den Messstellen nicht. Die Messungen werden nach Angaben des Beklagten frühestens 48 bis 72 Stunden nach den letzten Niederschlägen im Verbandsgebiet vorgenommen. Deshalb wird das auf diese Weise gemessene Abwasser auch als Trockenwetterabfluss bezeichnet.
Mit Schreiben vom 30.10.2012 wandte sich der Bürgermeister der Klägerin an die Verbandsversammlung des Beklagten. Darin beklagte er die hohe Fremdwassermenge aufgrund des langen Kanalnetzes in seiner Gemeinde und er beanstandete die Berechnung der Verbandsumlage allein anhand der Trockenwetterabflussmessung. So gebe es im Gebiet der Klägerin mehr als doppelt so viele Niederschläge wie in den im … gelegenen Mitgliedsgemeinden. Diese großen Wassermengen flössen nicht innerhalb von 48 oder 72 Stunden ab und erhöhten damit die gemessenen Trockenwassermengen. Auch das führe zu einer Benachteiligung der Klägerin bei der Berechnung der Verbandsumlage. Vor allem aber ergebe sich eine solche Benachteiligung daraus, dass 75 bis 85 % der Gesamtkosten für die Abwasserbeseitigung Fixkosten seien, die auf der grundsätzlichen Dimensionierung der Kläranlage beruhten, die wiederum auf den angeschlossenen Einwohnergleichwerten basiere. Dementsprechend schlage er vor, dass die Betriebsumlage künftig nach einem Schlüssel berechnet werde, der sich zu 80 % aus Einwohnergleichwerten und zu 20 % aus der Trockenwettermessreihe ergebe.
In einem Vermerk vom 04.02.2013 hat das Landratsamt … empfohlen, dass die Betriebskostenumlage zu 70 % nach dem gebührenpflichtigen Abwasser in den jeweiligen Gemeinden und zu 30 % aufgrund der bisherigen Berechnungen nach den Trockenwettermessungen berechnet werden solle. Die bisher allein maßgebliche Berechnungsmethode auf Grundlage der Trockenwettermessungen entspräche nicht dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit, da in Streusiedlungsbereichen die Länge der Schmutzwasserkanäle naturgemäß länger und der Anteil des Fremdwassers im Schmutzwasser dort deshalb immer höher sei als in Bereichen konzentrierter Bebauung.
Mit Schreiben vom 07.02.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die insgesamt zu erhebende Verbandsumlage (Betriebskosten- und Regenüberlaufbeckenumlage) für das Jahr 2012 den Betrag von 2.946.423,43 EUR ergebe und dass die Vorauszahlungen für 2013 sich auf insgesamt 3.027.000 EUR beliefen. Danach ergebe sich für die Klägerin eine noch zu leistende Umlage in Höhe von 130.932,65 EUR. Dieser Betrag setze sich zusammen aus der Endabrechnung für das Jahr 2012 in Höhe von -9.597,35 EUR, das heißt aus einer Gutschrift zugunsten der Klägerin aufgrund von im Jahr 2012 zu viel geleisteter Vorauszahlungen in dieser Höhe (9.597,35 EUR), sowie zweier am 15.02.2013 und am 15.05.2013 fälliger Vorauszahlungen für das Jahr 2013 in Höhe von jeweils 70.265 EUR. Diesem Schreiben waren Unterlagen beigefügt, in denen u. a. die Gesamtbeträge der von allen Mitgliedsgemeinden für das Jahr 2012 zu leistenden Umlagen aufgeführt sind. Danach betrug die Verbandsumlage für die Klägerin 273.132,65 EUR, davon entfiel auf die Betriebskostenumlage ein Betrag von 271.662,65 EUR; das entspricht einem Anteil von 9,544 % der gesamten Betriebskostenumlage.
Am 07.03.2013 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2013 gegen das Schreiben des Beklagten vom 07.02.2013 Widerspruch. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Widerspruch richte sich nicht gegen die Regenüberlaufbeckenumlage, sondern nur gegen die Betriebskostenumlage. Die Trockenwettermessungen, nach denen sich diese Umlage berechne, werde den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedsgemeinden nicht gerecht. Von den insgesamt ca. 44.000 Einwohnern im Verbandsgebiet lebten annähernd 30.000 in den dicht besiedelten Gebieten der Stadt … und der Gemeinde … . Nur ca. 2.200 Einwohner (ca. 5 %) lebten im Gebiet der Klägerin. Der Zustand der Schmutzwasserkanäle im Gebiet der Klägerin sei vergleichbar mit dem in den anderen Mitgliedsgemeinden. Aufgrund der Länge des Kanalnetzes sei der Fremdwasseranteil in ihrem Gebiet jedoch ungleich höher. Bezogen auf die Einwohner entfielen im Gebiet der Klägerin ca. 22 m Schmutzwasserkanal auf einen Einwohner, im Gebiet der Gemeinde … z. B. nur 4 m. Demzufolge zahle die Klägerin etwa das 4,5-fache der Verbandsumlage wie die einwohnermäßig vergleichbare Gemeinde …, auch die Gemeinde … zahle trotz einer etwa doppelt so hohen Einwohnerzahl nur 75 % der Betriebskosten, die auf die Klägerin entfielen. Der abwassermengenunabhängige Fixkostenanteil der Abwasserbeseitigungskosten mache allein 75 bis 85 % aus. Diesem unbefriedigenden Zustand werde in der Empfehlung des Landratsamts …, wonach die Betriebsumlage zu 70 % nach dem gebührenpflichtigen Abwasser in den jeweiligen Gemeinden und zu 30 % aufgrund der bisherigen Berechnungen nach den Trockenwettermessungen berechnet werden solle, vorbildlich Rechnung getragen. Die gegenwärtige Regelung in § 19 VerbS verstoße gegen die abgabenrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Äquivalenz. Auf einen Einwohner entfalle im Gebiet der Klägerin etwa der doppelte Umlagebetrag wie in anderen Mitgliedsgemeinden. Der Großteil der Kosten des Beklagten habe mit der Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage durch das Fremdwasser nichts zu tun. Bei dem von § 19 VerbS vorgegebenen Berechnungsmodus bleibe die eigentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung, die Schmutzwasserreinigung, völlig unberücksichtigt. Auch wenn man den Anreiz zur Sanierung des Kanalnetzes als legitimes Ziel bei der der Verteilung der Betriebskosten ansehe, rechtfertige das nicht das alleinige Abstellen auf die Trockenwetterabflussmengen. Denn die Klägerin müsse zur Sanierung ihrer Kanäle wegen deren Länge gegenüber beispielsweise der Gemeinde … etwa die 5-fachen Kosten aufwenden. Diese standortbedingten Nachteile müssten bei der Bemessung der Umlage berücksichtigt werden.
In der Verbandsversammlung des Beklagten vom 14.03.2013 wurde beschlossen, dem Widerspruch der Klägerin nicht abzuhelfen und ihn dem Landratsamt … zur Entscheidung vorzulegen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 wies das Landratsamt … den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies das Landratsamt auf seine bereits vorliegende Stellungnahme, nach der die Kosten des Beklagten bei Investitionen und Betrieb in erster Linie durch das Schmutzwasser begründet seien, was durch den allein auf Trockenwettermessungen beruhenden Verteilungsschlüssel nur unzureichend erfasst werde. Aber auch wenn der Widerspruch daher inhaltlich nachvollziehbar sei, sei die Widerspruchsbehörde nicht berechtigt, die Verbandssatzung des Beklagten zu verwerfen. Bei Anwendung der Satzung sei die Umlagefestsetzung jedoch rechtmäßig.
11 
Am 05.03.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen zunächst ihr Vorbringen im Vorverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Der in der Verbandssatzung verwendete Begriff der Trockenwetterabflussmenge sei zu unbestimmt. Entgegen den einschlägigen technischen Regelungen erfolge keine getrennte Erfassung der Abflussgrößen. Auch werde in der Satzung keine Regelung dazu getroffen, wie die Trockenwetterabflussmenge angesichts der höchst unterschiedlichen Niederschlagsmengen in den Mitgliedsgemeinden sachgerecht ermittelt werde. Im Ergebnis werde die Verbandsumlage völlig sachwidrig auf die Mitgliedsgemeinden verteilt. Entgegen der Behauptung des Beklagten werde die Betriebskostenumlage in keinem anderen Abwasserzweckverband allein nach dem Trockenwetterabfluss berechnet. Ein Verteilungsmaßstab, der nicht berücksichtige, dass 75 bis 85 % der Gesamtkosten den Fixkosten, zu denen vor allem auch die Abschreibungen für die in der Vergangenheit getätigten Investitionen gehörten, zuzurechnen seien und dass diese Kosten im Wesentlichen durch die Schmutzwasserbehandlung bedingt seien, müsse als sachwidrig angesehen werden. Eine Umlage zumindest dieser Fixkosten nach den Einwohnergleichwerten, wie das bei den meisten anderen Abwasserverbänden der Fall sei, erfordere auch keinen großen Aufwand. Die Höhe dieser Fixkosten resultiere vor allem daraus, dass man die Abwasseranlagen bei ihrer Herstellung in den 1970er Jahren wegen des damals sehr hohen Anteils an Mischwasserkanalisationen sehr groß dimensioniert und dadurch besonders hohe Kosten verursacht habe. Das wirke über die Abschreibungen bis heute nach. Dass die Verbandsumlage in den letzten Jahren gesenkt worden sei, beruhe vor allem auf deutlich gesunkenen Zinsen und geringeren Abschreibungen. Der Anschluss des gesamten Gebiets der Klägerin an die Kläranlage habe sich auf die Reinigungsleistung kaum ausgewirkt. Auch die Menge des Abwasserzulaufs habe sich durch den Vollanschluss der Klägerin nur wenig verändert. Demgegenüber werde die Verbandsumlage von den Zulaufmengen praktisch nicht beeinflusst. Auch wenn es ökologisch wünschenswert sei, den Fremdwasseranteil in einer Kläranlage so gering wie möglich zu halten, was sie anerkenne und dem sie durch teure Sanierung ihres Kanalnetzes nachkomme, führe eine Reduzierung des Fremdwassers allenfalls in geringem Umfang zu einer Reduzierung der Gesamtkosten des Beklagten. Der gegenwärtige Verteilungsmaßstab habe mit den realen kostenverursachenden Verhältnissen nichts zu tun und sei deshalb sachlich nicht vertretbar. Etwas anderes lasse sich entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht dem Sachverständigengutachten der …-Ingenieure GmbH aus dem Jahr 2006 entnehmen.
12 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und den Widerspruchbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 aufzuheben, soweit darin die von der Klägerin an den Beklagten zu zahlende Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt wurde.
14 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Verteilung der Kosten sei im Wesentlichen schon seit Entstehung des Verbands im Jahr 1969 nach der Trockenwetterabflussmenge berechnet worden. Der Verteilungsschlüssel sei der Klägerin also lange bekannt gewesen. Dieser Schlüssel sei auch auf unter Berücksichtigung des Gutachtens der …-Ingenieure GmbH von 2006 Grundlage der Entscheidung gewesen, die weiteren Teilorte an den Beklagten anzuschließen und auf eine eigene Abwasserentsorgung zu verzichten. Dabei seien die betroffenen und nun in der Klägerin aufgegangenen Gemeinden davon ausgegangen, dass sie die Kosten durch Senkung des Fremdwassereintrags reduzieren könnten. Infolge des Anschlusses der weiteren Ortsteile (…, …, … und …) habe der Beklagte gerade auch wegen des hohen Fremdwasseranteils Investitionen zur Erhöhung der hydraulischen Kapazität tätigen müssen. Diese Investitionen flössen in Form von Abschreibungen und Zinsen in die Betriebskosten ein. Dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den Fremdwasseranteil in ihren Schmutzwasserkanälen zu reduzieren, könne nicht zu Lasten der anderen Mitgliedsgemeinden gehen. Die Regelung in § 19 VerbS über die Umlageverteilung nach der Trockenwetterabflussmenge beruhe auf den §§ 20 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKZ und sei danach rechtmäßig. Die Bemessungsgrundlage müsse nicht dem Äquivalenzprinzip genügen, sondern dürfe nur nicht unpassend sein. Auch die Klägerin trage jedoch nicht vor, dass die Trockenwettermessung keinen Bezug zu den Aufgaben des Beklagten habe. Der Trockenwetterabfluss habe tatsächlich eine erhebliche Bedeutung für die Betriebskosten der Verbandsanlagen. Die Berechnung nach der Trockenwettermessung trage dazu bei, dass für die Mitglieder ein Anreiz zur Reduzierung des Fremdwassereintrags erzeugt werde, der verhindern solle, dass es zu übermäßigen hydraulischen Belastungen komme. Auch andere Abwasserverbände nutzten den gleichen Maßstab. Inzwischen zeigten die Anstrengungen, die die Klägerin zur Sanierung ihres Kanalnetzes ergriffen habe, bereits Wirkung. Nach einem Anstieg der Verbandsumlage im Jahr 2013 auf 310.087,35 EUR, was einem Anteil der Klägerin an den gesamten Betriebskosten von 11,247 % entspreche, sei diese Umlage im Jahr 2014 auf 248.372,75 EUR (= 9,436 %) gesunken und im Jahr 2015 sei auf der Basis der aktuellen Messungen mit einem weiteren Rückgang auf ca. 230.000 EUR (= ca. 8,7 %) zu rechnen. Insgesamt liege die danach zu erwartende Belastung der Klägerin um ca. 100.000 EUR unter der prognostizierten. Tatsächlich liege der von der Menge und der Art des Abwasser unabhängige Fixkostenanteil zwischen 75 und 85 %. Welche Auswirkungen der Fremdwassereintrag auf diese Fixkosten, aber auch auf die abwassermengenabhängigen und abwasserartabhängigen Kosten der Abwasserbeseitigung habe, lasse sich nicht beziffern. Tatsache sei aber, dass erhöhte Fremdwassereinträge zu höheren Kosten der Abwasserbeseitigung führten und ökologisch unerwünschte Begleiterscheinungen mit sich brächten, weil die Reinigungsleistung der Kläranlage bei hohen Fremdwassereinträgen beeinträchtigt werde.
17 
Der Kammer liegen die Akten des Beklagten über die Berechnung der Verbandsumlage für das Jahr 2012 und die Widerspruchsakten des Landratsamts … (jew. 1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. In der Klageschrift hat die Klägerin den unbeschränkten Antrag gestellt, den Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und den Widerspruchbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 aufzuheben. Eine an § 88 VwGO ausgerichtete Auslegung dieses Klagebegehrens ergibt jedoch, dass die Klägerin entgegen dem Wortlaut ihres Antrags von Anfang an nicht die für das Jahr 2012 festgesetzte gesamte Verbandsumlage, sondern nur die Betriebskostenumlage (in Höhe von 271.662,65 EUR), nicht aber auch die Regenüberlaufbeckenumlage (in der vergleichsweise geringen Höhe von 1.470 EUR) beanstanden und zum Gegenstand des Klageverfahrens machen wollte. Dass sie die Regenüberlaufbeckenumlage nicht anfechten will, hat sie bereits im Widerspruchsverfahren und erneut in der Klagebegründung ausdrücklich klargestellt mit der Folge, dass die auf gänzlich anderen rechtlichen Grundlagen beruhende Regenüberlaufbeckenumlage weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung waren.
19 
Anders verhält es sich jedoch mit den im Bescheid des Beklagten vom 07.02.2015 außer der Verbandsumlage für 2012 ausdrücklich festgesetzten (zwei) Vorauszahlungen für 2013 in Höhe von jeweils 70.265 EUR. Dass diese Vorauszahlungen nicht angefochten werden sollten, hat die Klägerin im Unterschied zur Regenbeckenüberlaufumlage ausdrücklich nie erklärt. Im Gegenteil hat ihr Prozessbevollmächtigter noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Vorausleistungen im Wesentlichen das rechtliche Schicksal der Betriebskostenumlage teilten und deshalb ebenfalls aufzuheben seien, wenn sich die Erhebung der Betriebskostenumlage als rechtswidrig erweisen sollte.
20 
Indem die Klägerin nach Erörterung der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung den ursprünglich gestellten Antrag um den Nebensatz „soweit darin die von der Klägerin an den Beklagten zu zahlende Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt wurde“ ergänzt hat, hat sie die Klage beschränkt auf die alleinige Anfechtung der Betriebskostenumlagenfestsetzung für 2012. Hierdurch hat sie ihre Klage in Bezug auf die Festsetzung der beiden Vorausleistungen für 2013 der Sache nach zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
21 
2. Soweit die Klägerin die Klage gegen die Festsetzung der Betriebskostenumlage für 2012 (in Höhe von 271.662,65 EUR) weiterverfolgt (hat), ist die Klage zulässig und begründet.
22 
2.1 Diese Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Kammer sieht in dem (in der Form unverbindlich gefassten) Schreiben des Beklagten vom 07.02.2013 unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls - im Ergebnis ebenso wie die beiden Prozessbeteiligten - (gerade noch) einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG mit dem von der Klägerin angefochtenen Regelungsinhalt, das heißt mit dem Inhalt, dass darin eine von der Klägerin zu leistende Verbandsumlage für das Jahr 2012 (sowie zwei Vorausleistungen für 2013) verbindlich festgesetzt wurden. Zwar wird in diesem Bescheid vom 07.02.2013 gerade mit Wirkung für das Jahr 2012 durch Nennung eines Minusbetrags vordergründig nur eine Gutschrift für 2012 (in Höhe von 9.597,35 EUR) bescheinigt. Doch ist der Gegenstand dieses Schreibens in der Betreffzeile bezeichnet mit „Abrechnung der Verbandsumlage 2012 und Vorauszahlung der Verbandsumlage 2013“. Schon das spricht aus der maßgeblichen Sicht der Adressaten bei objektiver Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der jahrelang geübten, den Beteiligten bekannten Verwaltungspraxis (vgl. zur Bedeutung eines solchen Praxis BVerwG, Urteil vom 23.08.2011, NVwZ 2012, 506) dafür, dass es sich nicht nur um eine Gutschrift (infolge zu hoher Vorauszahlungen), sondern um eine endgültige Festsetzung der Verbandsumlage für das gesamte abgelaufene Jahr 2012 handelt. Gestützt wird diese Sichtweise auch durch die explizite Verweisung im Text des Bescheids vom 07.02.2013 auf beigefügte Abrechnungen und Aufteilungen, unter denen sich vor allem eine Aufstellung der von allen Mitgliedsgemeinden geschuldeten Verbandsumlage 2012, u. a. aufgeteilt nach Allgemeiner Umlage (gemeint ist damit ganz offensichtlich die Betriebskostenumlage) und Regenüberlaufbeckenumlage (RÜB-Umlage), befand. Hinzu kommt, dass dem Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 im Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 ausdrücklich die Eigenschaft eines (anfechtbaren) Verwaltungsakts zugesprochen wurde (zur Bedeutung einer solchen Qualifikation durch die Widerspruchsbehörde vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987, NVwZ 1988, 51; siehe insoweit auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris; zur Auslegung weitgehend formloser Schreiben, mit denen eine Verbandsumlage geltend gemacht wird, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.1996 - 2 S 590/94 -, juris).
23 
2.2 Die so zulässige Klage ist auch begründet. Die Festsetzung der Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 im Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Die Festsetzung der Betriebskostenumlage beruht auf § 19 Nr. 1 und 2 Satz 1 und 2 VerbS. Danach werden die Aufwendungen, die dem Verband (dem Beklagten) nach Abzug der Erträge verbleiben, mit der Betriebskostenumlage und der Regenüberlaufbeckenpauschale gedeckt (§ 19 Nr. 1 VerbS). Umlagemaßstab für die Betriebskostenumlage ist eine Trockenwetterabflussmessreihe. Die zu rechnende Messreihe wird durch den Verwaltungsrat festgelegt (§ 19 Nr. 2 Satz 1 und 2 VerbS). Diese satzungsrechtlichen Regelungen haben ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 6 Abs. 2 Nr. 5 und 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKZ. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
25 
Aus den zuvor genannten Bestimmungen ergibt sich eine Berechtigung des Beklagten zur Anforderung einer Umlage (als einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgabe und Umlage im Sinne von § 45 KAG) durch Verwaltungsakt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.1996, a.a.O.), wie das mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.02.2013 geschehen ist (siehe oben).
26 
Die von dem Beklagten auf der Grundlage der genannten Bestimmungen der Verbandssatzung und des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vorgenommene Ermittlung und Verteilung der Betriebskosten wird jedoch dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ normierten Gebot der angemessenen Umverteilung auf die Verbandsmitglieder nicht gerecht.
27 
Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Grenzen, die bei der Verteilung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands auf seine Mitglieder als „angemessen“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKZ gelten, im Verhältnis zwischen dem Beklagten und den Mitgliedsgemeinden nicht durch das im Recht der Abgabenerhebung allgemein anerkannte Äquivalenzvalenzprinzip bestimmt werden. Denn die Umlage von Verbandslasten ist kein Entgelt für die von dem Verband erbrachte Leistung, sondern Folge der Mitgliedschaft von Gemeinden in dem Verband, den sie selbst gegründet haben oder dem sie später (freiwillig) beigetreten sind. Diese Umlageerhebung bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen. Dementsprechend hat der Satzungsgeber für die Festlegung des Umlagemaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum, der allein durch das Willkürverbot begrenzt wird. Der Beitragsmaßstab kann daher nur dann rechtlich beanstandet werden, wenn er sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend ist. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabs nicht von Bedeutung (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2014, a.a.O., mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerwG’s).
28 
Auch unter Berücksichtigung eines solchen weiten Gestaltungsspielraums erweist sich die Trockenwetterabflussmessreihe als alleiniger Maßstab für die Verteilung der Betriebskosten als sachwidrig und daher als unangemessen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, da diese Art der Umlageverteilung die Klägerin gegenüber anderen Mitgliedern des Beklagten in grober Weise benachteiligt.
29 
Mit der von ihm konkret praktizierten Form der Trockenwetterabflussmessungen ermittelt der Beklagte die gesamten Abwassermengen, die von den einzelnen Mitgliedsgemeinden aus ihren kommunalen Schmutz- und/oder Mischwasserkanälen nach einer längeren Trockenwetterphase in den Verbandssammler und von dort in die Kläranlage abgegeben werden. Danach wird die Abwassermenge undifferenziert, allein nach seiner Gesamtmenge, erfasst. Diese Abwassermenge, die von jeder einzelnen Gemeinde in den Verbandssammler abgeleitet wird, wird dann nach der vom Beklagten angewandten Methode ins Verhältnis gesetzt zur gesamten aus allen Mitgliedsgemeinden zufließenden Abwassermenge; dieses Verhältnis entspricht dann dem Verhältnis, nach dem die gesamten Betriebskosten des Beklagten ohne Berücksichtigung, ob es sich bei einzelnen Kostenbestandteilen um Fixkosten oder um variable (mengenabhängige) Kosten handelt, berechnet werden. Der Anteil der Klägerin von 9,544 % an den Betriebskosten im Jahr 2012 entspricht somit ihrem Anteil an der mittels der Trockenwetterabflussmessungen ermittelten Gesamtabwassermenge, die in dem betreffenden Jahr von allen Mitgliedsgemeinden in die Anlagen des Beklagten eingeleitet wurden. Die maßgeblichen Messungen finden nach insoweit unbestrittenen Angaben von Mitarbeitern des Beklagten nur im Zeitraum von April bis Oktober statt und auch in dieser Zeit nur dann, wenn es im gesamten Verbandsgebiet, also auch in den zur Gemarkung der Klägerin gehörenden Gebirgszonen, während einer Zeitdauer von mindestens 48 Stunden, in der Regel sogar mindestens 72 Stunden lang, keine Niederschläge gegeben hat.
30 
Zu den so gemessenen Abwässern gehören in den Gemeinden wie der Klägerin, in denen ausschließlich im Trennsystem entwässert wird, nur das durch Privathaushalte und Gewerbebetriebe verunreinigte Abwasser (Schmutzwasser) sowie das ungewollt über defekte Kanalabschnitte in die Schmutzwasserkanäle eingedrungene (saubere) Fremdwasser. Das nach Regenereignissen abzuführende Niederschlags- bzw. Regenwasser belastet in diesem Trennsystem den Verbandssammler und die Kläranlage weitestgehend nicht, da es über separate Regenwasserkanäle direkt in den Vorfluter abgeleitet wird. Es ist geradezu Zweck der Trennkanalisation, die Kläranlage von den zeitweise großen Mengen an Regenwasser zu entlasten. Nur soweit bei stärkeren Regenereignissen Regenwasser ungewollt auch über Entlüftungs- oder Kontrollschächte in die Schmutzwasserkanäle eindringt, gelangt es auch in den Verbandssammler und die Kläranlage. Das ändert aber nichts daran, dass der allergrößter Teil des Regenwassers nicht in die Schmutzwasserkanäle und von dort in die Verbandsanlagen gelangt und folglich auch nicht die Kläranlage belastet.
31 
Demgegenüber enthält das dem Verbandssammler aus Mischsystemen zugeführte Abwasser über das Schmutz- und Fremdwasser hinaus auch Regenwasser. Dabei wird das zusammen in einem Kanal gesammelte gesamte Mischabwasser während bzw. nach größeren Regenereignissen, bei denen das Regenwasser naturgemäß den ganz überwiegenden Anteil an der gesamten Abwassermenge ausmacht, zunächst in Überlaufbecken gesammelt und von dort unter Berücksichtigung der (maximalen) Kapazitäten der Kläranlage zwar dosiert, aber doch in größeren Mengen in die Verbandsanlagen eingeleitet und dort nach Reinigung in der Kläranlage entsorgt. Das gilt nicht nur in Fällen heftigerer Niederschläge, sondern vor allem auch während längerer Schlechtwetterphasen, in denen es nur leicht oder gelegentlich regnet und in denen zwar keine Zwischenlagerung des gesamten Abwassers in Regenüberlaufbecken erforderlich ist, in denen aber dennoch in der Summe größere Mengen an Regenwasser anfallen, das über die Mischwasserkanäle in die Verbandsanlagen und damit in die Kläranlage eingeleitet wird. All diese zum Teil großen Abwassermengen werden jedoch bei den für die Umlageberechnung maßgeblichen Messreihen weitestgehend nicht erfasst, obwohl auch sie über die Abwasseranlagen des Beklagten entsorgt werden, weil diese Messungen nur nach längeren Trockenphasen durchgeführt werden und das zuvor gefallene Regenwasser bis dahin weitestgehend im Wege dosierter Abgaben in den Verbandssammler abgelaufen ist.
32 
Auf diese Weise wird bei Gemeinden, die - wie die Klägerin - ein Trennsystem unterhalten, strukturbedingt praktisch das gesamte Abwasser, das von ihnen in die Verbandsanlagen des Beklagten eingeleitet wird, zur Grundlage der Messungen und damit zum Maßstab für die Betriebskostenverteilung gemacht. Dazu gehört eben auch das so genannte Fremdwasser, weil dieses auch nach längeren Trockenzeiten - und damit auch in Zeiten, in denen die Messreihen stattfinden - in die Kanäle gelangt. Dieses Fremdwasser macht nach insoweit übereinstimmendem Vortrag aller Beteiligter bei der Klägerin einen großen Anteil an der über die Schmutzwasserkanalisation abgeführten Gesamtabwassermenge aus und wirkt sich deshalb nicht unerheblich auf die Höhe der Betriebskostenumlage aus. Demgegenüber fällt bei den Gemeinden, die entweder flächendeckend oder auch nur zu einem Teil im Mischsystem entwässern, ein großer Teil des in die Verbandsanlagen eingeleiteten Abwassers, nämlich das Regenwasser, bei der Bemessung der Betriebskostenumlage annähernd komplett „unter den Tisch“.
33 
Beide Arten von Abwasser, das Fremdwasser und das Regenwasser, sind jedoch insoweit vergleichbar, als sie weitgehend „sauberes“ Wasser darstellen, das gleichermaßen an sich nicht in die Kläranlage gehört und entweder im natürlichen Wasserhaushalt verbleiben oder direkt, an der Kläranlage vorbei, in den Vorfluter geleitet werden sollte, wie das bei der Trennkanalisation mit dem Regenwasser auch geschieht. Das Regenwasser unterscheidet sich vom Fremdwasser lediglich darin, dass es weit unregelmäßiger und häufig stoßweise, bei oder nach Regenfällen aber meist in Mengen anfällt, die weit über den Mengen an anfallendem Fremdwasser liegen. Dadurch stellt das über Mischwasserkanalisationen in Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitete Regenwasser für diese Anlagen eine weitaus größere Herausforderung dar als das Fremdwasser, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Dimensionierung dieser Anlagen auf diese großen (Regen-)Wassermengen hin ausgelegt sein muss. Das zeigt sich auch am Beispiel der Anlagen des Beklagten mit einer maximalen Durchlaufleistung von 40.000 m3 pro Tag. Dass diese Kapazität weder aufgrund des Anfalls an reinem Schmutzwasser noch aufgrund der Fremdwassermenge erforderlich ist, ergibt sich daraus, dass die Trockenwetterabflussmessungen nach dem Vorbringen des Beklagten außer im Abstand von regelmäßig 72 Stunden vom letzten Regenereignis erst dann stattfinden, wenn der Gesamtabwasserzufluss in der Verbandskläranlage weniger als 10.000 m3 pro Tag beträgt. Das verdeutlicht, dass die gesamten Anlagen des Beklagten eine ganz andere, kostengünstigere Dimension haben könnten, wenn sie nicht für den Anfall großer Regenwassermengen ausgelegt sein müssten, wenn also alle Mitgliedsgemeinden des Beklagten, wie die Klägerin, das in ihrem Gebiet anfallende Regenwasser an diesen Anlagen vorbei leiteten.
34 
Im Verhältnis zu diesen großen Mengen an Regenwasser treten die über defekte Schmutzwasserkanäle in die Verbandsanlagen gelangenden Fremdwassermengen voraussichtlich auch in ihrer auf das gesamte Jahr bezogenen Menge, in jedem Fall aber in der für die bei stärkeren Niederschlägen erforderlichen Dimensionierung und Auslegung der Abwasserbeseitigungsanlagen und damit auch für die Betriebskosten des Beklagten maßgeblichen Menge eher in den Hintergrund. Wenn dennoch einerseits der Fremdwassermenge für die Verteilung der Betriebskosten eine so erhebliche Bedeutung zukommt, wie das bei den Trockenwetterabflussmessungen der Fall ist, und das Fremdwasser im Ergebnis insoweit die gleiche Bedeutung besitzt wie das Schmutzwasser und wenn andererseits das Regenwasser bei der Verteilung der Betriebskosten trotz seiner eher stärkeren Auswirkungen auf die Höhe der gesamten Betriebskosten praktisch keine Rolle spielt, dann bewirkt die von dem Beklagten gewählte Form der Verteilung der Betriebskosten eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin, die aufgrund zahlreicher und vielfältiger Ursachen einen überproportional hohen Fremdwassereintrag in ihrer Kanalisation zu verzeichnen hat, dafür aber im Unterschied zu anderen Mitgliedsgemeinden praktisch kein Regenwasser in die Verbandsanlagen einleitet. Eine solche Verteilungsregelung ist hiernach sachwidrig und verstößt damit gegen das Gebot der Angemessenheit in § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ.
35 
Danach erweist sich die Verteilungsregelung in § 19 Nr. 2 Satz 1 VerbS als rechtswidrig und damit nichtig. Nach dieser Vorschrift wird die Trockenwetterabflussmessreihe als einziger Maßstab für die Berechnung der Betriebskostenumlage vorgegeben. Auch wenn sich aus dem Begriff der „Trockenwetterabflussmessreihe“ nicht exakt ergibt, wann, wie oft und unter welchen genauen Umständen die Messungen durchgeführt werden, solche Festlegungen vielmehr nach § 19 Nr. 2 Satz 2 VerbS dem Verwaltungsrat vorbehalten bleiben, so ergibt sich doch sowohl aus dem allgemeinen Wortverständnis als auch aus dem in der Fachwelt üblichen Gebrauch dieses Begriffs (siehe hierzu u. a. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, Fremdwasser in kommunalen Kläranlagen, Band 20, 2007, S. 7, und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Arbeitshilfen Abwasser, Anhang A-4.2.1; Geo Lexikon, Stichwort: Trockenwetterabfluss, www.geodz.com/deu/d/Trockenwetterabfluss), dass die danach durchzuführenden Messungen erst nach einer längeren Zeitspanne ohne abflusswirksame Niederschläge zu erfolgen haben. Damit ist die nach den vorstehenden Ausführungen sachwidrige, unangemessene Verteilung der Betriebskosten bereits durch die Verbandssatzung zwingend vorgegeben.
36 
Aufgrund der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung erweist sich die festgesetzte Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 insgesamt als rechtswidrig, da ohne einen wirksamen Verteilungsmaßstab in der Verbandssatzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ kein Beitrag zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands festgesetzt werden darf.
37 
An der Nichtigkeit des in § 19 Nr. 2 Satz 1 VerbS vorgegebenen Verteilungsmaßstabs ändert sich im Ergebnis auch dann nichts, wenn man in Rechnung stellt, dass Regelungen über die Verteilung von Kosten in einem Zweckverband ebenso wie Kommunalabgaben auch Lenkungszwecke verfolgen und Anreizfunktionen haben dürfen und der Beklagte mit der von ihm gewählten Verteilungsregelung die Absicht verfolgt, die Mitgliedsgemeinden zur Sanierung und Unterhaltung ihrer Abwasserkanäle anzuhalten, um die Menge an unerwünschtem Fremdwasser in seiner Kläranlage so gering wie möglich zu halten. Denn jedenfalls als alleiniger Maßstab für die Betriebskostenumlage führt § 19 Nr. 2 Satz 1 VerbS zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung der Klägerin und damit zu einer unangemessenen, gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ verstoßenden Verteilung der Betriebskosten unter den Mitgliedsgemeinden.
38 
Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob die Betriebskostenverteilung nach Maßgabe der Trockenwetterabflussmessungen auch deshalb sachwidrig ist, weil zum einen mit ihnen nicht hinreichend Rechnung getragen werde, dass es in den Gebirgsregionen auf der Gemarkung der Klägerin deutlich mehr regnet als in den reinen Tallagen einiger Mitgliedsgemeinden, weil zum zweiten mehr als 75 % der Gesamtkosten des Beklagten auf Fixkosten beruhten, die vor allem der Schmutzwasserbeseitigung geschuldet seien, oder weil zum dritten die Kanalisation im Gebiet der Klägerin aufgrund der natürlichen und damit weitgehend unveränderbaren Umstände um ein Vielfaches länger sei als in anderen Gemeinden und allein darauf der höhere Fremdwassereintrag in der Kanalisation der Klägerin beruhe, kommt es damit nicht mehr an. Sie bedürfen deshalb in diesem Verfahren keiner Entscheidung durch die Kammer.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 Satz 1 und 155 Abs. 2 VwGO; die Kammer sieht keinen Grund, diese gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
40 
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung folgt hier daraus, dass das Urteil Auswirkungen hat auf alle Abwasserzweckverbände mit unterschiedlichen Abwassersystemen (Misch- und Trennkanalisation), nach deren satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Betriebskosten zwar die Fremdwassermenge, nicht aber die Regenwassermenge Einfluss auf die Höhe der Verbandsumlagen hat und dass es bislang an einschlägiger Rechtsprechung zu der Frage fehlt, wie weitreichend die nachteiligen Auswirkungen solcher Verteilungsregelungen für die einzelnen Gemeinden sein dürfen, ohne nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ als unangemessen zu gelten.

Gründe

 
18 
1. In der Klageschrift hat die Klägerin den unbeschränkten Antrag gestellt, den Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und den Widerspruchbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 aufzuheben. Eine an § 88 VwGO ausgerichtete Auslegung dieses Klagebegehrens ergibt jedoch, dass die Klägerin entgegen dem Wortlaut ihres Antrags von Anfang an nicht die für das Jahr 2012 festgesetzte gesamte Verbandsumlage, sondern nur die Betriebskostenumlage (in Höhe von 271.662,65 EUR), nicht aber auch die Regenüberlaufbeckenumlage (in der vergleichsweise geringen Höhe von 1.470 EUR) beanstanden und zum Gegenstand des Klageverfahrens machen wollte. Dass sie die Regenüberlaufbeckenumlage nicht anfechten will, hat sie bereits im Widerspruchsverfahren und erneut in der Klagebegründung ausdrücklich klargestellt mit der Folge, dass die auf gänzlich anderen rechtlichen Grundlagen beruhende Regenüberlaufbeckenumlage weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung waren.
19 
Anders verhält es sich jedoch mit den im Bescheid des Beklagten vom 07.02.2015 außer der Verbandsumlage für 2012 ausdrücklich festgesetzten (zwei) Vorauszahlungen für 2013 in Höhe von jeweils 70.265 EUR. Dass diese Vorauszahlungen nicht angefochten werden sollten, hat die Klägerin im Unterschied zur Regenbeckenüberlaufumlage ausdrücklich nie erklärt. Im Gegenteil hat ihr Prozessbevollmächtigter noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Vorausleistungen im Wesentlichen das rechtliche Schicksal der Betriebskostenumlage teilten und deshalb ebenfalls aufzuheben seien, wenn sich die Erhebung der Betriebskostenumlage als rechtswidrig erweisen sollte.
20 
Indem die Klägerin nach Erörterung der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung den ursprünglich gestellten Antrag um den Nebensatz „soweit darin die von der Klägerin an den Beklagten zu zahlende Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt wurde“ ergänzt hat, hat sie die Klage beschränkt auf die alleinige Anfechtung der Betriebskostenumlagenfestsetzung für 2012. Hierdurch hat sie ihre Klage in Bezug auf die Festsetzung der beiden Vorausleistungen für 2013 der Sache nach zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
21 
2. Soweit die Klägerin die Klage gegen die Festsetzung der Betriebskostenumlage für 2012 (in Höhe von 271.662,65 EUR) weiterverfolgt (hat), ist die Klage zulässig und begründet.
22 
2.1 Diese Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Kammer sieht in dem (in der Form unverbindlich gefassten) Schreiben des Beklagten vom 07.02.2013 unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls - im Ergebnis ebenso wie die beiden Prozessbeteiligten - (gerade noch) einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG mit dem von der Klägerin angefochtenen Regelungsinhalt, das heißt mit dem Inhalt, dass darin eine von der Klägerin zu leistende Verbandsumlage für das Jahr 2012 (sowie zwei Vorausleistungen für 2013) verbindlich festgesetzt wurden. Zwar wird in diesem Bescheid vom 07.02.2013 gerade mit Wirkung für das Jahr 2012 durch Nennung eines Minusbetrags vordergründig nur eine Gutschrift für 2012 (in Höhe von 9.597,35 EUR) bescheinigt. Doch ist der Gegenstand dieses Schreibens in der Betreffzeile bezeichnet mit „Abrechnung der Verbandsumlage 2012 und Vorauszahlung der Verbandsumlage 2013“. Schon das spricht aus der maßgeblichen Sicht der Adressaten bei objektiver Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der jahrelang geübten, den Beteiligten bekannten Verwaltungspraxis (vgl. zur Bedeutung eines solchen Praxis BVerwG, Urteil vom 23.08.2011, NVwZ 2012, 506) dafür, dass es sich nicht nur um eine Gutschrift (infolge zu hoher Vorauszahlungen), sondern um eine endgültige Festsetzung der Verbandsumlage für das gesamte abgelaufene Jahr 2012 handelt. Gestützt wird diese Sichtweise auch durch die explizite Verweisung im Text des Bescheids vom 07.02.2013 auf beigefügte Abrechnungen und Aufteilungen, unter denen sich vor allem eine Aufstellung der von allen Mitgliedsgemeinden geschuldeten Verbandsumlage 2012, u. a. aufgeteilt nach Allgemeiner Umlage (gemeint ist damit ganz offensichtlich die Betriebskostenumlage) und Regenüberlaufbeckenumlage (RÜB-Umlage), befand. Hinzu kommt, dass dem Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 im Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 ausdrücklich die Eigenschaft eines (anfechtbaren) Verwaltungsakts zugesprochen wurde (zur Bedeutung einer solchen Qualifikation durch die Widerspruchsbehörde vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987, NVwZ 1988, 51; siehe insoweit auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris; zur Auslegung weitgehend formloser Schreiben, mit denen eine Verbandsumlage geltend gemacht wird, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.1996 - 2 S 590/94 -, juris).
23 
2.2 Die so zulässige Klage ist auch begründet. Die Festsetzung der Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 im Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Die Festsetzung der Betriebskostenumlage beruht auf § 19 Nr. 1 und 2 Satz 1 und 2 VerbS. Danach werden die Aufwendungen, die dem Verband (dem Beklagten) nach Abzug der Erträge verbleiben, mit der Betriebskostenumlage und der Regenüberlaufbeckenpauschale gedeckt (§ 19 Nr. 1 VerbS). Umlagemaßstab für die Betriebskostenumlage ist eine Trockenwetterabflussmessreihe. Die zu rechnende Messreihe wird durch den Verwaltungsrat festgelegt (§ 19 Nr. 2 Satz 1 und 2 VerbS). Diese satzungsrechtlichen Regelungen haben ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 6 Abs. 2 Nr. 5 und 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKZ. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
25 
Aus den zuvor genannten Bestimmungen ergibt sich eine Berechtigung des Beklagten zur Anforderung einer Umlage (als einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgabe und Umlage im Sinne von § 45 KAG) durch Verwaltungsakt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.1996, a.a.O.), wie das mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.02.2013 geschehen ist (siehe oben).
26 
Die von dem Beklagten auf der Grundlage der genannten Bestimmungen der Verbandssatzung und des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vorgenommene Ermittlung und Verteilung der Betriebskosten wird jedoch dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ normierten Gebot der angemessenen Umverteilung auf die Verbandsmitglieder nicht gerecht.
27 
Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Grenzen, die bei der Verteilung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands auf seine Mitglieder als „angemessen“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKZ gelten, im Verhältnis zwischen dem Beklagten und den Mitgliedsgemeinden nicht durch das im Recht der Abgabenerhebung allgemein anerkannte Äquivalenzvalenzprinzip bestimmt werden. Denn die Umlage von Verbandslasten ist kein Entgelt für die von dem Verband erbrachte Leistung, sondern Folge der Mitgliedschaft von Gemeinden in dem Verband, den sie selbst gegründet haben oder dem sie später (freiwillig) beigetreten sind. Diese Umlageerhebung bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen. Dementsprechend hat der Satzungsgeber für die Festlegung des Umlagemaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum, der allein durch das Willkürverbot begrenzt wird. Der Beitragsmaßstab kann daher nur dann rechtlich beanstandet werden, wenn er sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend ist. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabs nicht von Bedeutung (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2014, a.a.O., mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerwG’s).
28 
Auch unter Berücksichtigung eines solchen weiten Gestaltungsspielraums erweist sich die Trockenwetterabflussmessreihe als alleiniger Maßstab für die Verteilung der Betriebskosten als sachwidrig und daher als unangemessen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, da diese Art der Umlageverteilung die Klägerin gegenüber anderen Mitgliedern des Beklagten in grober Weise benachteiligt.
29 
Mit der von ihm konkret praktizierten Form der Trockenwetterabflussmessungen ermittelt der Beklagte die gesamten Abwassermengen, die von den einzelnen Mitgliedsgemeinden aus ihren kommunalen Schmutz- und/oder Mischwasserkanälen nach einer längeren Trockenwetterphase in den Verbandssammler und von dort in die Kläranlage abgegeben werden. Danach wird die Abwassermenge undifferenziert, allein nach seiner Gesamtmenge, erfasst. Diese Abwassermenge, die von jeder einzelnen Gemeinde in den Verbandssammler abgeleitet wird, wird dann nach der vom Beklagten angewandten Methode ins Verhältnis gesetzt zur gesamten aus allen Mitgliedsgemeinden zufließenden Abwassermenge; dieses Verhältnis entspricht dann dem Verhältnis, nach dem die gesamten Betriebskosten des Beklagten ohne Berücksichtigung, ob es sich bei einzelnen Kostenbestandteilen um Fixkosten oder um variable (mengenabhängige) Kosten handelt, berechnet werden. Der Anteil der Klägerin von 9,544 % an den Betriebskosten im Jahr 2012 entspricht somit ihrem Anteil an der mittels der Trockenwetterabflussmessungen ermittelten Gesamtabwassermenge, die in dem betreffenden Jahr von allen Mitgliedsgemeinden in die Anlagen des Beklagten eingeleitet wurden. Die maßgeblichen Messungen finden nach insoweit unbestrittenen Angaben von Mitarbeitern des Beklagten nur im Zeitraum von April bis Oktober statt und auch in dieser Zeit nur dann, wenn es im gesamten Verbandsgebiet, also auch in den zur Gemarkung der Klägerin gehörenden Gebirgszonen, während einer Zeitdauer von mindestens 48 Stunden, in der Regel sogar mindestens 72 Stunden lang, keine Niederschläge gegeben hat.
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Zu den so gemessenen Abwässern gehören in den Gemeinden wie der Klägerin, in denen ausschließlich im Trennsystem entwässert wird, nur das durch Privathaushalte und Gewerbebetriebe verunreinigte Abwasser (Schmutzwasser) sowie das ungewollt über defekte Kanalabschnitte in die Schmutzwasserkanäle eingedrungene (saubere) Fremdwasser. Das nach Regenereignissen abzuführende Niederschlags- bzw. Regenwasser belastet in diesem Trennsystem den Verbandssammler und die Kläranlage weitestgehend nicht, da es über separate Regenwasserkanäle direkt in den Vorfluter abgeleitet wird. Es ist geradezu Zweck der Trennkanalisation, die Kläranlage von den zeitweise großen Mengen an Regenwasser zu entlasten. Nur soweit bei stärkeren Regenereignissen Regenwasser ungewollt auch über Entlüftungs- oder Kontrollschächte in die Schmutzwasserkanäle eindringt, gelangt es auch in den Verbandssammler und die Kläranlage. Das ändert aber nichts daran, dass der allergrößter Teil des Regenwassers nicht in die Schmutzwasserkanäle und von dort in die Verbandsanlagen gelangt und folglich auch nicht die Kläranlage belastet.
31 
Demgegenüber enthält das dem Verbandssammler aus Mischsystemen zugeführte Abwasser über das Schmutz- und Fremdwasser hinaus auch Regenwasser. Dabei wird das zusammen in einem Kanal gesammelte gesamte Mischabwasser während bzw. nach größeren Regenereignissen, bei denen das Regenwasser naturgemäß den ganz überwiegenden Anteil an der gesamten Abwassermenge ausmacht, zunächst in Überlaufbecken gesammelt und von dort unter Berücksichtigung der (maximalen) Kapazitäten der Kläranlage zwar dosiert, aber doch in größeren Mengen in die Verbandsanlagen eingeleitet und dort nach Reinigung in der Kläranlage entsorgt. Das gilt nicht nur in Fällen heftigerer Niederschläge, sondern vor allem auch während längerer Schlechtwetterphasen, in denen es nur leicht oder gelegentlich regnet und in denen zwar keine Zwischenlagerung des gesamten Abwassers in Regenüberlaufbecken erforderlich ist, in denen aber dennoch in der Summe größere Mengen an Regenwasser anfallen, das über die Mischwasserkanäle in die Verbandsanlagen und damit in die Kläranlage eingeleitet wird. All diese zum Teil großen Abwassermengen werden jedoch bei den für die Umlageberechnung maßgeblichen Messreihen weitestgehend nicht erfasst, obwohl auch sie über die Abwasseranlagen des Beklagten entsorgt werden, weil diese Messungen nur nach längeren Trockenphasen durchgeführt werden und das zuvor gefallene Regenwasser bis dahin weitestgehend im Wege dosierter Abgaben in den Verbandssammler abgelaufen ist.
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Auf diese Weise wird bei Gemeinden, die - wie die Klägerin - ein Trennsystem unterhalten, strukturbedingt praktisch das gesamte Abwasser, das von ihnen in die Verbandsanlagen des Beklagten eingeleitet wird, zur Grundlage der Messungen und damit zum Maßstab für die Betriebskostenverteilung gemacht. Dazu gehört eben auch das so genannte Fremdwasser, weil dieses auch nach längeren Trockenzeiten - und damit auch in Zeiten, in denen die Messreihen stattfinden - in die Kanäle gelangt. Dieses Fremdwasser macht nach insoweit übereinstimmendem Vortrag aller Beteiligter bei der Klägerin einen großen Anteil an der über die Schmutzwasserkanalisation abgeführten Gesamtabwassermenge aus und wirkt sich deshalb nicht unerheblich auf die Höhe der Betriebskostenumlage aus. Demgegenüber fällt bei den Gemeinden, die entweder flächendeckend oder auch nur zu einem Teil im Mischsystem entwässern, ein großer Teil des in die Verbandsanlagen eingeleiteten Abwassers, nämlich das Regenwasser, bei der Bemessung der Betriebskostenumlage annähernd komplett „unter den Tisch“.
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Beide Arten von Abwasser, das Fremdwasser und das Regenwasser, sind jedoch insoweit vergleichbar, als sie weitgehend „sauberes“ Wasser darstellen, das gleichermaßen an sich nicht in die Kläranlage gehört und entweder im natürlichen Wasserhaushalt verbleiben oder direkt, an der Kläranlage vorbei, in den Vorfluter geleitet werden sollte, wie das bei der Trennkanalisation mit dem Regenwasser auch geschieht. Das Regenwasser unterscheidet sich vom Fremdwasser lediglich darin, dass es weit unregelmäßiger und häufig stoßweise, bei oder nach Regenfällen aber meist in Mengen anfällt, die weit über den Mengen an anfallendem Fremdwasser liegen. Dadurch stellt das über Mischwasserkanalisationen in Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitete Regenwasser für diese Anlagen eine weitaus größere Herausforderung dar als das Fremdwasser, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Dimensionierung dieser Anlagen auf diese großen (Regen-)Wassermengen hin ausgelegt sein muss. Das zeigt sich auch am Beispiel der Anlagen des Beklagten mit einer maximalen Durchlaufleistung von 40.000 m3 pro Tag. Dass diese Kapazität weder aufgrund des Anfalls an reinem Schmutzwasser noch aufgrund der Fremdwassermenge erforderlich ist, ergibt sich daraus, dass die Trockenwetterabflussmessungen nach dem Vorbringen des Beklagten außer im Abstand von regelmäßig 72 Stunden vom letzten Regenereignis erst dann stattfinden, wenn der Gesamtabwasserzufluss in der Verbandskläranlage weniger als 10.000 m3 pro Tag beträgt. Das verdeutlicht, dass die gesamten Anlagen des Beklagten eine ganz andere, kostengünstigere Dimension haben könnten, wenn sie nicht für den Anfall großer Regenwassermengen ausgelegt sein müssten, wenn also alle Mitgliedsgemeinden des Beklagten, wie die Klägerin, das in ihrem Gebiet anfallende Regenwasser an diesen Anlagen vorbei leiteten.
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Im Verhältnis zu diesen großen Mengen an Regenwasser treten die über defekte Schmutzwasserkanäle in die Verbandsanlagen gelangenden Fremdwassermengen voraussichtlich auch in ihrer auf das gesamte Jahr bezogenen Menge, in jedem Fall aber in der für die bei stärkeren Niederschlägen erforderlichen Dimensionierung und Auslegung der Abwasserbeseitigungsanlagen und damit auch für die Betriebskosten des Beklagten maßgeblichen Menge eher in den Hintergrund. Wenn dennoch einerseits der Fremdwassermenge für die Verteilung der Betriebskosten eine so erhebliche Bedeutung zukommt, wie das bei den Trockenwetterabflussmessungen der Fall ist, und das Fremdwasser im Ergebnis insoweit die gleiche Bedeutung besitzt wie das Schmutzwasser und wenn andererseits das Regenwasser bei der Verteilung der Betriebskosten trotz seiner eher stärkeren Auswirkungen auf die Höhe der gesamten Betriebskosten praktisch keine Rolle spielt, dann bewirkt die von dem Beklagten gewählte Form der Verteilung der Betriebskosten eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin, die aufgrund zahlreicher und vielfältiger Ursachen einen überproportional hohen Fremdwassereintrag in ihrer Kanalisation zu verzeichnen hat, dafür aber im Unterschied zu anderen Mitgliedsgemeinden praktisch kein Regenwasser in die Verbandsanlagen einleitet. Eine solche Verteilungsregelung ist hiernach sachwidrig und verstößt damit gegen das Gebot der Angemessenheit in § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ.
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Danach erweist sich die Verteilungsregelung in § 19 Nr. 2 Satz 1 VerbS als rechtswidrig und damit nichtig. Nach dieser Vorschrift wird die Trockenwetterabflussmessreihe als einziger Maßstab für die Berechnung der Betriebskostenumlage vorgegeben. Auch wenn sich aus dem Begriff der „Trockenwetterabflussmessreihe“ nicht exakt ergibt, wann, wie oft und unter welchen genauen Umständen die Messungen durchgeführt werden, solche Festlegungen vielmehr nach § 19 Nr. 2 Satz 2 VerbS dem Verwaltungsrat vorbehalten bleiben, so ergibt sich doch sowohl aus dem allgemeinen Wortverständnis als auch aus dem in der Fachwelt üblichen Gebrauch dieses Begriffs (siehe hierzu u. a. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, Fremdwasser in kommunalen Kläranlagen, Band 20, 2007, S. 7, und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Arbeitshilfen Abwasser, Anhang A-4.2.1; Geo Lexikon, Stichwort: Trockenwetterabfluss, www.geodz.com/deu/d/Trockenwetterabfluss), dass die danach durchzuführenden Messungen erst nach einer längeren Zeitspanne ohne abflusswirksame Niederschläge zu erfolgen haben. Damit ist die nach den vorstehenden Ausführungen sachwidrige, unangemessene Verteilung der Betriebskosten bereits durch die Verbandssatzung zwingend vorgegeben.
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Aufgrund der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung erweist sich die festgesetzte Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 insgesamt als rechtswidrig, da ohne einen wirksamen Verteilungsmaßstab in der Verbandssatzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ kein Beitrag zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands festgesetzt werden darf.
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An der Nichtigkeit des in § 19 Nr. 2 Satz 1 VerbS vorgegebenen Verteilungsmaßstabs ändert sich im Ergebnis auch dann nichts, wenn man in Rechnung stellt, dass Regelungen über die Verteilung von Kosten in einem Zweckverband ebenso wie Kommunalabgaben auch Lenkungszwecke verfolgen und Anreizfunktionen haben dürfen und der Beklagte mit der von ihm gewählten Verteilungsregelung die Absicht verfolgt, die Mitgliedsgemeinden zur Sanierung und Unterhaltung ihrer Abwasserkanäle anzuhalten, um die Menge an unerwünschtem Fremdwasser in seiner Kläranlage so gering wie möglich zu halten. Denn jedenfalls als alleiniger Maßstab für die Betriebskostenumlage führt § 19 Nr. 2 Satz 1 VerbS zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung der Klägerin und damit zu einer unangemessenen, gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ verstoßenden Verteilung der Betriebskosten unter den Mitgliedsgemeinden.
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Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob die Betriebskostenverteilung nach Maßgabe der Trockenwetterabflussmessungen auch deshalb sachwidrig ist, weil zum einen mit ihnen nicht hinreichend Rechnung getragen werde, dass es in den Gebirgsregionen auf der Gemarkung der Klägerin deutlich mehr regnet als in den reinen Tallagen einiger Mitgliedsgemeinden, weil zum zweiten mehr als 75 % der Gesamtkosten des Beklagten auf Fixkosten beruhten, die vor allem der Schmutzwasserbeseitigung geschuldet seien, oder weil zum dritten die Kanalisation im Gebiet der Klägerin aufgrund der natürlichen und damit weitgehend unveränderbaren Umstände um ein Vielfaches länger sei als in anderen Gemeinden und allein darauf der höhere Fremdwassereintrag in der Kanalisation der Klägerin beruhe, kommt es damit nicht mehr an. Sie bedürfen deshalb in diesem Verfahren keiner Entscheidung durch die Kammer.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 Satz 1 und 155 Abs. 2 VwGO; die Kammer sieht keinen Grund, diese gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung folgt hier daraus, dass das Urteil Auswirkungen hat auf alle Abwasserzweckverbände mit unterschiedlichen Abwassersystemen (Misch- und Trennkanalisation), nach deren satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Betriebskosten zwar die Fremdwassermenge, nicht aber die Regenwassermenge Einfluss auf die Höhe der Verbandsumlagen hat und dass es bislang an einschlägiger Rechtsprechung zu der Frage fehlt, wie weitreichend die nachteiligen Auswirkungen solcher Verteilungsregelungen für die einzelnen Gemeinden sein dürfen, ohne nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ als unangemessen zu gelten.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Der Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und der Widerspruchbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 werden aufgehoben, soweit darin die von der Klägerin an den Beklagten zu zahlende Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt wurde.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Zehntel, der Beklagte zu sieben Zehntel.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Verbandsumlagebescheids des Beklagten für das Jahr 2012.
Die Klägerin ist neben den Gemeinden …, …, …, …, … und … Mitglied des Beklagten, einem freiwilligen Zweckverband zur Abwassersammlung und -reinigung durch eine Kläranlage in …. Die Klägerin entstand am 01.01.2009 durch Zusammenschluss der früher selbständigen (acht) Gemeinden …, …, …, …, …, …, … und … . Vor dem 01.01.2009 waren die genannten selbständigen Gemeinden im Gemeindeverwaltungsverband (GVV) … zusammengeschlossen. Mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden …, …, … und … waren die Gemeinden des GVV … bereits 2006 Mitglied des Beklagten und an die Verbandskläranlage in … angeschlossen. Die noch nicht angeschlossenen Teilorte der zwischenzeitlich entstandenen Klägerin wurden in den Jahren zwischen 2009 und 2013 ebenfalls an die Verbandskläranlage angeschlossen. Dieser Anschluss beruhte auf einem Beschluss der Klägerin im Anschluss an eine Überprüfung der Abwassersituation durch ein Gutachten des Ingenieurbüros … GmbH.
Die Abwässer werden im Gebiet der Klägerin ausnahmslos und in weiten Bereichen der anderen Mitgliedsgemeinden des Beklagten im Trennsystem, das heißt in getrennten Kanälen für (Regen- bzw.) Niederschlagswasser einerseits und Schmutzwasser andererseits, abgeleitet. In diesem Trennsystem wird das Schmutzwasser in die Abwasseranlagen des Beklagten, den Verbandssammler, eingeleitet, während das im Niederschlagswasserkanal fließende Abwasser direkt und ungeklärt in den Vorfluter abgeleitet wird. In den verdichteten Siedlungsgebieten im …, insbesondere in den Kernbereichen von …, …, … und … erfolgt die Abwasserentsorgung im Mischsystem, das heißt in einer gemeinsamen Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in einem Kanal. Bei starkem Wasserandrang nach Niederschlägen wird das im Mischsystem anfallende Abwasser in Regenüberlaufbecken gesammelt und gedrosselt in den Verbandssammler abgeleitet. In die reinen Schmutzwasserkanäle und die Mischkanäle fließt außer dem eigentlichen durch die Haushalte und Gewerbebetriebe verunreinigten Abwasser auch das so genannte Fremdwasser. Dabei handelt es sich um an sich unverschmutztes Wasser, in der Regel klares Quell- oder Grundwasser, das über undichte Stellen (unerwünscht) in die Kanäle eindringt.
Der Beklagte erhebt seit jeher, also auch schon in den Zeiten vor dem Beitritt der Klägerin, zur Deckung seiner nicht durch Erträge gedeckten Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung nach § 19 der „Verbandssatzung des Abwasserverbands Mittleres Wiesental“ vom 16.03.2001 - VerbS - von den Mitgliedsgemeinden eine Betriebskostenumlage und eine Regenüberlaufbeckenumlage (§ 19 Nr. 1 VerbS). Der (alleinige) Umlagemaßstab für die Betriebskostenumlage ist eine Trockenwetterabflussmessreihe. Die zu rechnende Messreihe wird durch den Verwaltungsrat des Beklagten festgelegt (§§ 19 Nr. 1 Satz 1 und 2 sowie 14 Nr. 4 VerbS). Gemäß diesen rechtlichen Vorgaben wird der Abwasserzufluss aus den einzelnen Mitgliedsgemeinden jährlich anhand eines Durchschnittswerts auf Grundlage einer Reihe von Messtagen mengenmäßig an Messstellen (Schächten) erfasst, die sich dort befinden, wo das in den Schmutz- und Mischwasserleitungen fließende Abwasser von den kommunalen Abwasserkanälen in den Verbandssammler übergeleitet wird. Auf Grundlage dieser Messung wird die Betriebsumlage berechnet. Eine Messung der Schmutzfracht bzw. des Verschmutzungsgrads des Abwassers findet nicht statt; derartige Einrichtungen existieren an den Messstellen nicht. Die Messungen werden nach Angaben des Beklagten frühestens 48 bis 72 Stunden nach den letzten Niederschlägen im Verbandsgebiet vorgenommen. Deshalb wird das auf diese Weise gemessene Abwasser auch als Trockenwetterabfluss bezeichnet.
Mit Schreiben vom 30.10.2012 wandte sich der Bürgermeister der Klägerin an die Verbandsversammlung des Beklagten. Darin beklagte er die hohe Fremdwassermenge aufgrund des langen Kanalnetzes in seiner Gemeinde und er beanstandete die Berechnung der Verbandsumlage allein anhand der Trockenwetterabflussmessung. So gebe es im Gebiet der Klägerin mehr als doppelt so viele Niederschläge wie in den im … gelegenen Mitgliedsgemeinden. Diese großen Wassermengen flössen nicht innerhalb von 48 oder 72 Stunden ab und erhöhten damit die gemessenen Trockenwassermengen. Auch das führe zu einer Benachteiligung der Klägerin bei der Berechnung der Verbandsumlage. Vor allem aber ergebe sich eine solche Benachteiligung daraus, dass 75 bis 85 % der Gesamtkosten für die Abwasserbeseitigung Fixkosten seien, die auf der grundsätzlichen Dimensionierung der Kläranlage beruhten, die wiederum auf den angeschlossenen Einwohnergleichwerten basiere. Dementsprechend schlage er vor, dass die Betriebsumlage künftig nach einem Schlüssel berechnet werde, der sich zu 80 % aus Einwohnergleichwerten und zu 20 % aus der Trockenwettermessreihe ergebe.
In einem Vermerk vom 04.02.2013 hat das Landratsamt … empfohlen, dass die Betriebskostenumlage zu 70 % nach dem gebührenpflichtigen Abwasser in den jeweiligen Gemeinden und zu 30 % aufgrund der bisherigen Berechnungen nach den Trockenwettermessungen berechnet werden solle. Die bisher allein maßgebliche Berechnungsmethode auf Grundlage der Trockenwettermessungen entspräche nicht dem Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit, da in Streusiedlungsbereichen die Länge der Schmutzwasserkanäle naturgemäß länger und der Anteil des Fremdwassers im Schmutzwasser dort deshalb immer höher sei als in Bereichen konzentrierter Bebauung.
Mit Schreiben vom 07.02.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die insgesamt zu erhebende Verbandsumlage (Betriebskosten- und Regenüberlaufbeckenumlage) für das Jahr 2012 den Betrag von 2.946.423,43 EUR ergebe und dass die Vorauszahlungen für 2013 sich auf insgesamt 3.027.000 EUR beliefen. Danach ergebe sich für die Klägerin eine noch zu leistende Umlage in Höhe von 130.932,65 EUR. Dieser Betrag setze sich zusammen aus der Endabrechnung für das Jahr 2012 in Höhe von -9.597,35 EUR, das heißt aus einer Gutschrift zugunsten der Klägerin aufgrund von im Jahr 2012 zu viel geleisteter Vorauszahlungen in dieser Höhe (9.597,35 EUR), sowie zweier am 15.02.2013 und am 15.05.2013 fälliger Vorauszahlungen für das Jahr 2013 in Höhe von jeweils 70.265 EUR. Diesem Schreiben waren Unterlagen beigefügt, in denen u. a. die Gesamtbeträge der von allen Mitgliedsgemeinden für das Jahr 2012 zu leistenden Umlagen aufgeführt sind. Danach betrug die Verbandsumlage für die Klägerin 273.132,65 EUR, davon entfiel auf die Betriebskostenumlage ein Betrag von 271.662,65 EUR; das entspricht einem Anteil von 9,544 % der gesamten Betriebskostenumlage.
Am 07.03.2013 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2013 gegen das Schreiben des Beklagten vom 07.02.2013 Widerspruch. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Widerspruch richte sich nicht gegen die Regenüberlaufbeckenumlage, sondern nur gegen die Betriebskostenumlage. Die Trockenwettermessungen, nach denen sich diese Umlage berechne, werde den unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedsgemeinden nicht gerecht. Von den insgesamt ca. 44.000 Einwohnern im Verbandsgebiet lebten annähernd 30.000 in den dicht besiedelten Gebieten der Stadt … und der Gemeinde … . Nur ca. 2.200 Einwohner (ca. 5 %) lebten im Gebiet der Klägerin. Der Zustand der Schmutzwasserkanäle im Gebiet der Klägerin sei vergleichbar mit dem in den anderen Mitgliedsgemeinden. Aufgrund der Länge des Kanalnetzes sei der Fremdwasseranteil in ihrem Gebiet jedoch ungleich höher. Bezogen auf die Einwohner entfielen im Gebiet der Klägerin ca. 22 m Schmutzwasserkanal auf einen Einwohner, im Gebiet der Gemeinde … z. B. nur 4 m. Demzufolge zahle die Klägerin etwa das 4,5-fache der Verbandsumlage wie die einwohnermäßig vergleichbare Gemeinde …, auch die Gemeinde … zahle trotz einer etwa doppelt so hohen Einwohnerzahl nur 75 % der Betriebskosten, die auf die Klägerin entfielen. Der abwassermengenunabhängige Fixkostenanteil der Abwasserbeseitigungskosten mache allein 75 bis 85 % aus. Diesem unbefriedigenden Zustand werde in der Empfehlung des Landratsamts …, wonach die Betriebsumlage zu 70 % nach dem gebührenpflichtigen Abwasser in den jeweiligen Gemeinden und zu 30 % aufgrund der bisherigen Berechnungen nach den Trockenwettermessungen berechnet werden solle, vorbildlich Rechnung getragen. Die gegenwärtige Regelung in § 19 VerbS verstoße gegen die abgabenrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Äquivalenz. Auf einen Einwohner entfalle im Gebiet der Klägerin etwa der doppelte Umlagebetrag wie in anderen Mitgliedsgemeinden. Der Großteil der Kosten des Beklagten habe mit der Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage durch das Fremdwasser nichts zu tun. Bei dem von § 19 VerbS vorgegebenen Berechnungsmodus bleibe die eigentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung, die Schmutzwasserreinigung, völlig unberücksichtigt. Auch wenn man den Anreiz zur Sanierung des Kanalnetzes als legitimes Ziel bei der der Verteilung der Betriebskosten ansehe, rechtfertige das nicht das alleinige Abstellen auf die Trockenwetterabflussmengen. Denn die Klägerin müsse zur Sanierung ihrer Kanäle wegen deren Länge gegenüber beispielsweise der Gemeinde … etwa die 5-fachen Kosten aufwenden. Diese standortbedingten Nachteile müssten bei der Bemessung der Umlage berücksichtigt werden.
In der Verbandsversammlung des Beklagten vom 14.03.2013 wurde beschlossen, dem Widerspruch der Klägerin nicht abzuhelfen und ihn dem Landratsamt … zur Entscheidung vorzulegen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 wies das Landratsamt … den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies das Landratsamt auf seine bereits vorliegende Stellungnahme, nach der die Kosten des Beklagten bei Investitionen und Betrieb in erster Linie durch das Schmutzwasser begründet seien, was durch den allein auf Trockenwettermessungen beruhenden Verteilungsschlüssel nur unzureichend erfasst werde. Aber auch wenn der Widerspruch daher inhaltlich nachvollziehbar sei, sei die Widerspruchsbehörde nicht berechtigt, die Verbandssatzung des Beklagten zu verwerfen. Bei Anwendung der Satzung sei die Umlagefestsetzung jedoch rechtmäßig.
11 
Am 05.03.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen zunächst ihr Vorbringen im Vorverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Der in der Verbandssatzung verwendete Begriff der Trockenwetterabflussmenge sei zu unbestimmt. Entgegen den einschlägigen technischen Regelungen erfolge keine getrennte Erfassung der Abflussgrößen. Auch werde in der Satzung keine Regelung dazu getroffen, wie die Trockenwetterabflussmenge angesichts der höchst unterschiedlichen Niederschlagsmengen in den Mitgliedsgemeinden sachgerecht ermittelt werde. Im Ergebnis werde die Verbandsumlage völlig sachwidrig auf die Mitgliedsgemeinden verteilt. Entgegen der Behauptung des Beklagten werde die Betriebskostenumlage in keinem anderen Abwasserzweckverband allein nach dem Trockenwetterabfluss berechnet. Ein Verteilungsmaßstab, der nicht berücksichtige, dass 75 bis 85 % der Gesamtkosten den Fixkosten, zu denen vor allem auch die Abschreibungen für die in der Vergangenheit getätigten Investitionen gehörten, zuzurechnen seien und dass diese Kosten im Wesentlichen durch die Schmutzwasserbehandlung bedingt seien, müsse als sachwidrig angesehen werden. Eine Umlage zumindest dieser Fixkosten nach den Einwohnergleichwerten, wie das bei den meisten anderen Abwasserverbänden der Fall sei, erfordere auch keinen großen Aufwand. Die Höhe dieser Fixkosten resultiere vor allem daraus, dass man die Abwasseranlagen bei ihrer Herstellung in den 1970er Jahren wegen des damals sehr hohen Anteils an Mischwasserkanalisationen sehr groß dimensioniert und dadurch besonders hohe Kosten verursacht habe. Das wirke über die Abschreibungen bis heute nach. Dass die Verbandsumlage in den letzten Jahren gesenkt worden sei, beruhe vor allem auf deutlich gesunkenen Zinsen und geringeren Abschreibungen. Der Anschluss des gesamten Gebiets der Klägerin an die Kläranlage habe sich auf die Reinigungsleistung kaum ausgewirkt. Auch die Menge des Abwasserzulaufs habe sich durch den Vollanschluss der Klägerin nur wenig verändert. Demgegenüber werde die Verbandsumlage von den Zulaufmengen praktisch nicht beeinflusst. Auch wenn es ökologisch wünschenswert sei, den Fremdwasseranteil in einer Kläranlage so gering wie möglich zu halten, was sie anerkenne und dem sie durch teure Sanierung ihres Kanalnetzes nachkomme, führe eine Reduzierung des Fremdwassers allenfalls in geringem Umfang zu einer Reduzierung der Gesamtkosten des Beklagten. Der gegenwärtige Verteilungsmaßstab habe mit den realen kostenverursachenden Verhältnissen nichts zu tun und sei deshalb sachlich nicht vertretbar. Etwas anderes lasse sich entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht dem Sachverständigengutachten der …-Ingenieure GmbH aus dem Jahr 2006 entnehmen.
12 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
13 
den Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und den Widerspruchbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 aufzuheben, soweit darin die von der Klägerin an den Beklagten zu zahlende Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt wurde.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Verteilung der Kosten sei im Wesentlichen schon seit Entstehung des Verbands im Jahr 1969 nach der Trockenwetterabflussmenge berechnet worden. Der Verteilungsschlüssel sei der Klägerin also lange bekannt gewesen. Dieser Schlüssel sei auch auf unter Berücksichtigung des Gutachtens der …-Ingenieure GmbH von 2006 Grundlage der Entscheidung gewesen, die weiteren Teilorte an den Beklagten anzuschließen und auf eine eigene Abwasserentsorgung zu verzichten. Dabei seien die betroffenen und nun in der Klägerin aufgegangenen Gemeinden davon ausgegangen, dass sie die Kosten durch Senkung des Fremdwassereintrags reduzieren könnten. Infolge des Anschlusses der weiteren Ortsteile (…, …, … und …) habe der Beklagte gerade auch wegen des hohen Fremdwasseranteils Investitionen zur Erhöhung der hydraulischen Kapazität tätigen müssen. Diese Investitionen flössen in Form von Abschreibungen und Zinsen in die Betriebskosten ein. Dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den Fremdwasseranteil in ihren Schmutzwasserkanälen zu reduzieren, könne nicht zu Lasten der anderen Mitgliedsgemeinden gehen. Die Regelung in § 19 VerbS über die Umlageverteilung nach der Trockenwetterabflussmenge beruhe auf den §§ 20 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKZ und sei danach rechtmäßig. Die Bemessungsgrundlage müsse nicht dem Äquivalenzprinzip genügen, sondern dürfe nur nicht unpassend sein. Auch die Klägerin trage jedoch nicht vor, dass die Trockenwettermessung keinen Bezug zu den Aufgaben des Beklagten habe. Der Trockenwetterabfluss habe tatsächlich eine erhebliche Bedeutung für die Betriebskosten der Verbandsanlagen. Die Berechnung nach der Trockenwettermessung trage dazu bei, dass für die Mitglieder ein Anreiz zur Reduzierung des Fremdwassereintrags erzeugt werde, der verhindern solle, dass es zu übermäßigen hydraulischen Belastungen komme. Auch andere Abwasserverbände nutzten den gleichen Maßstab. Inzwischen zeigten die Anstrengungen, die die Klägerin zur Sanierung ihres Kanalnetzes ergriffen habe, bereits Wirkung. Nach einem Anstieg der Verbandsumlage im Jahr 2013 auf 310.087,35 EUR, was einem Anteil der Klägerin an den gesamten Betriebskosten von 11,247 % entspreche, sei diese Umlage im Jahr 2014 auf 248.372,75 EUR (= 9,436 %) gesunken und im Jahr 2015 sei auf der Basis der aktuellen Messungen mit einem weiteren Rückgang auf ca. 230.000 EUR (= ca. 8,7 %) zu rechnen. Insgesamt liege die danach zu erwartende Belastung der Klägerin um ca. 100.000 EUR unter der prognostizierten. Tatsächlich liege der von der Menge und der Art des Abwasser unabhängige Fixkostenanteil zwischen 75 und 85 %. Welche Auswirkungen der Fremdwassereintrag auf diese Fixkosten, aber auch auf die abwassermengenabhängigen und abwasserartabhängigen Kosten der Abwasserbeseitigung habe, lasse sich nicht beziffern. Tatsache sei aber, dass erhöhte Fremdwassereinträge zu höheren Kosten der Abwasserbeseitigung führten und ökologisch unerwünschte Begleiterscheinungen mit sich brächten, weil die Reinigungsleistung der Kläranlage bei hohen Fremdwassereinträgen beeinträchtigt werde.
17 
Der Kammer liegen die Akten des Beklagten über die Berechnung der Verbandsumlage für das Jahr 2012 und die Widerspruchsakten des Landratsamts … (jew. 1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. In der Klageschrift hat die Klägerin den unbeschränkten Antrag gestellt, den Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und den Widerspruchbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 aufzuheben. Eine an § 88 VwGO ausgerichtete Auslegung dieses Klagebegehrens ergibt jedoch, dass die Klägerin entgegen dem Wortlaut ihres Antrags von Anfang an nicht die für das Jahr 2012 festgesetzte gesamte Verbandsumlage, sondern nur die Betriebskostenumlage (in Höhe von 271.662,65 EUR), nicht aber auch die Regenüberlaufbeckenumlage (in der vergleichsweise geringen Höhe von 1.470 EUR) beanstanden und zum Gegenstand des Klageverfahrens machen wollte. Dass sie die Regenüberlaufbeckenumlage nicht anfechten will, hat sie bereits im Widerspruchsverfahren und erneut in der Klagebegründung ausdrücklich klargestellt mit der Folge, dass die auf gänzlich anderen rechtlichen Grundlagen beruhende Regenüberlaufbeckenumlage weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung waren.
19 
Anders verhält es sich jedoch mit den im Bescheid des Beklagten vom 07.02.2015 außer der Verbandsumlage für 2012 ausdrücklich festgesetzten (zwei) Vorauszahlungen für 2013 in Höhe von jeweils 70.265 EUR. Dass diese Vorauszahlungen nicht angefochten werden sollten, hat die Klägerin im Unterschied zur Regenbeckenüberlaufumlage ausdrücklich nie erklärt. Im Gegenteil hat ihr Prozessbevollmächtigter noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Vorausleistungen im Wesentlichen das rechtliche Schicksal der Betriebskostenumlage teilten und deshalb ebenfalls aufzuheben seien, wenn sich die Erhebung der Betriebskostenumlage als rechtswidrig erweisen sollte.
20 
Indem die Klägerin nach Erörterung der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung den ursprünglich gestellten Antrag um den Nebensatz „soweit darin die von der Klägerin an den Beklagten zu zahlende Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt wurde“ ergänzt hat, hat sie die Klage beschränkt auf die alleinige Anfechtung der Betriebskostenumlagenfestsetzung für 2012. Hierdurch hat sie ihre Klage in Bezug auf die Festsetzung der beiden Vorausleistungen für 2013 der Sache nach zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
21 
2. Soweit die Klägerin die Klage gegen die Festsetzung der Betriebskostenumlage für 2012 (in Höhe von 271.662,65 EUR) weiterverfolgt (hat), ist die Klage zulässig und begründet.
22 
2.1 Diese Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Kammer sieht in dem (in der Form unverbindlich gefassten) Schreiben des Beklagten vom 07.02.2013 unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls - im Ergebnis ebenso wie die beiden Prozessbeteiligten - (gerade noch) einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG mit dem von der Klägerin angefochtenen Regelungsinhalt, das heißt mit dem Inhalt, dass darin eine von der Klägerin zu leistende Verbandsumlage für das Jahr 2012 (sowie zwei Vorausleistungen für 2013) verbindlich festgesetzt wurden. Zwar wird in diesem Bescheid vom 07.02.2013 gerade mit Wirkung für das Jahr 2012 durch Nennung eines Minusbetrags vordergründig nur eine Gutschrift für 2012 (in Höhe von 9.597,35 EUR) bescheinigt. Doch ist der Gegenstand dieses Schreibens in der Betreffzeile bezeichnet mit „Abrechnung der Verbandsumlage 2012 und Vorauszahlung der Verbandsumlage 2013“. Schon das spricht aus der maßgeblichen Sicht der Adressaten bei objektiver Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der jahrelang geübten, den Beteiligten bekannten Verwaltungspraxis (vgl. zur Bedeutung eines solchen Praxis BVerwG, Urteil vom 23.08.2011, NVwZ 2012, 506) dafür, dass es sich nicht nur um eine Gutschrift (infolge zu hoher Vorauszahlungen), sondern um eine endgültige Festsetzung der Verbandsumlage für das gesamte abgelaufene Jahr 2012 handelt. Gestützt wird diese Sichtweise auch durch die explizite Verweisung im Text des Bescheids vom 07.02.2013 auf beigefügte Abrechnungen und Aufteilungen, unter denen sich vor allem eine Aufstellung der von allen Mitgliedsgemeinden geschuldeten Verbandsumlage 2012, u. a. aufgeteilt nach Allgemeiner Umlage (gemeint ist damit ganz offensichtlich die Betriebskostenumlage) und Regenüberlaufbeckenumlage (RÜB-Umlage), befand. Hinzu kommt, dass dem Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 im Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 ausdrücklich die Eigenschaft eines (anfechtbaren) Verwaltungsakts zugesprochen wurde (zur Bedeutung einer solchen Qualifikation durch die Widerspruchsbehörde vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987, NVwZ 1988, 51; siehe insoweit auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris; zur Auslegung weitgehend formloser Schreiben, mit denen eine Verbandsumlage geltend gemacht wird, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.1996 - 2 S 590/94 -, juris).
23 
2.2 Die so zulässige Klage ist auch begründet. Die Festsetzung der Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 im Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Die Festsetzung der Betriebskostenumlage beruht auf § 19 Nr. 1 und 2 Satz 1 und 2 VerbS. Danach werden die Aufwendungen, die dem Verband (dem Beklagten) nach Abzug der Erträge verbleiben, mit der Betriebskostenumlage und der Regenüberlaufbeckenpauschale gedeckt (§ 19 Nr. 1 VerbS). Umlagemaßstab für die Betriebskostenumlage ist eine Trockenwetterabflussmessreihe. Die zu rechnende Messreihe wird durch den Verwaltungsrat festgelegt (§ 19 Nr. 2 Satz 1 und 2 VerbS). Diese satzungsrechtlichen Regelungen haben ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 6 Abs. 2 Nr. 5 und 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKZ. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
25 
Aus den zuvor genannten Bestimmungen ergibt sich eine Berechtigung des Beklagten zur Anforderung einer Umlage (als einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgabe und Umlage im Sinne von § 45 KAG) durch Verwaltungsakt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.1996, a.a.O.), wie das mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.02.2013 geschehen ist (siehe oben).
26 
Die von dem Beklagten auf der Grundlage der genannten Bestimmungen der Verbandssatzung und des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vorgenommene Ermittlung und Verteilung der Betriebskosten wird jedoch dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ normierten Gebot der angemessenen Umverteilung auf die Verbandsmitglieder nicht gerecht.
27 
Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Grenzen, die bei der Verteilung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands auf seine Mitglieder als „angemessen“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKZ gelten, im Verhältnis zwischen dem Beklagten und den Mitgliedsgemeinden nicht durch das im Recht der Abgabenerhebung allgemein anerkannte Äquivalenzvalenzprinzip bestimmt werden. Denn die Umlage von Verbandslasten ist kein Entgelt für die von dem Verband erbrachte Leistung, sondern Folge der Mitgliedschaft von Gemeinden in dem Verband, den sie selbst gegründet haben oder dem sie später (freiwillig) beigetreten sind. Diese Umlageerhebung bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen. Dementsprechend hat der Satzungsgeber für die Festlegung des Umlagemaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum, der allein durch das Willkürverbot begrenzt wird. Der Beitragsmaßstab kann daher nur dann rechtlich beanstandet werden, wenn er sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend ist. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabs nicht von Bedeutung (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2014, a.a.O., mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerwG’s).
28 
Auch unter Berücksichtigung eines solchen weiten Gestaltungsspielraums erweist sich die Trockenwetterabflussmessreihe als alleiniger Maßstab für die Verteilung der Betriebskosten als sachwidrig und daher als unangemessen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, da diese Art der Umlageverteilung die Klägerin gegenüber anderen Mitgliedern des Beklagten in grober Weise benachteiligt.
29 
Mit der von ihm konkret praktizierten Form der Trockenwetterabflussmessungen ermittelt der Beklagte die gesamten Abwassermengen, die von den einzelnen Mitgliedsgemeinden aus ihren kommunalen Schmutz- und/oder Mischwasserkanälen nach einer längeren Trockenwetterphase in den Verbandssammler und von dort in die Kläranlage abgegeben werden. Danach wird die Abwassermenge undifferenziert, allein nach seiner Gesamtmenge, erfasst. Diese Abwassermenge, die von jeder einzelnen Gemeinde in den Verbandssammler abgeleitet wird, wird dann nach der vom Beklagten angewandten Methode ins Verhältnis gesetzt zur gesamten aus allen Mitgliedsgemeinden zufließenden Abwassermenge; dieses Verhältnis entspricht dann dem Verhältnis, nach dem die gesamten Betriebskosten des Beklagten ohne Berücksichtigung, ob es sich bei einzelnen Kostenbestandteilen um Fixkosten oder um variable (mengenabhängige) Kosten handelt, berechnet werden. Der Anteil der Klägerin von 9,544 % an den Betriebskosten im Jahr 2012 entspricht somit ihrem Anteil an der mittels der Trockenwetterabflussmessungen ermittelten Gesamtabwassermenge, die in dem betreffenden Jahr von allen Mitgliedsgemeinden in die Anlagen des Beklagten eingeleitet wurden. Die maßgeblichen Messungen finden nach insoweit unbestrittenen Angaben von Mitarbeitern des Beklagten nur im Zeitraum von April bis Oktober statt und auch in dieser Zeit nur dann, wenn es im gesamten Verbandsgebiet, also auch in den zur Gemarkung der Klägerin gehörenden Gebirgszonen, während einer Zeitdauer von mindestens 48 Stunden, in der Regel sogar mindestens 72 Stunden lang, keine Niederschläge gegeben hat.
30 
Zu den so gemessenen Abwässern gehören in den Gemeinden wie der Klägerin, in denen ausschließlich im Trennsystem entwässert wird, nur das durch Privathaushalte und Gewerbebetriebe verunreinigte Abwasser (Schmutzwasser) sowie das ungewollt über defekte Kanalabschnitte in die Schmutzwasserkanäle eingedrungene (saubere) Fremdwasser. Das nach Regenereignissen abzuführende Niederschlags- bzw. Regenwasser belastet in diesem Trennsystem den Verbandssammler und die Kläranlage weitestgehend nicht, da es über separate Regenwasserkanäle direkt in den Vorfluter abgeleitet wird. Es ist geradezu Zweck der Trennkanalisation, die Kläranlage von den zeitweise großen Mengen an Regenwasser zu entlasten. Nur soweit bei stärkeren Regenereignissen Regenwasser ungewollt auch über Entlüftungs- oder Kontrollschächte in die Schmutzwasserkanäle eindringt, gelangt es auch in den Verbandssammler und die Kläranlage. Das ändert aber nichts daran, dass der allergrößter Teil des Regenwassers nicht in die Schmutzwasserkanäle und von dort in die Verbandsanlagen gelangt und folglich auch nicht die Kläranlage belastet.
31 
Demgegenüber enthält das dem Verbandssammler aus Mischsystemen zugeführte Abwasser über das Schmutz- und Fremdwasser hinaus auch Regenwasser. Dabei wird das zusammen in einem Kanal gesammelte gesamte Mischabwasser während bzw. nach größeren Regenereignissen, bei denen das Regenwasser naturgemäß den ganz überwiegenden Anteil an der gesamten Abwassermenge ausmacht, zunächst in Überlaufbecken gesammelt und von dort unter Berücksichtigung der (maximalen) Kapazitäten der Kläranlage zwar dosiert, aber doch in größeren Mengen in die Verbandsanlagen eingeleitet und dort nach Reinigung in der Kläranlage entsorgt. Das gilt nicht nur in Fällen heftigerer Niederschläge, sondern vor allem auch während längerer Schlechtwetterphasen, in denen es nur leicht oder gelegentlich regnet und in denen zwar keine Zwischenlagerung des gesamten Abwassers in Regenüberlaufbecken erforderlich ist, in denen aber dennoch in der Summe größere Mengen an Regenwasser anfallen, das über die Mischwasserkanäle in die Verbandsanlagen und damit in die Kläranlage eingeleitet wird. All diese zum Teil großen Abwassermengen werden jedoch bei den für die Umlageberechnung maßgeblichen Messreihen weitestgehend nicht erfasst, obwohl auch sie über die Abwasseranlagen des Beklagten entsorgt werden, weil diese Messungen nur nach längeren Trockenphasen durchgeführt werden und das zuvor gefallene Regenwasser bis dahin weitestgehend im Wege dosierter Abgaben in den Verbandssammler abgelaufen ist.
32 
Auf diese Weise wird bei Gemeinden, die - wie die Klägerin - ein Trennsystem unterhalten, strukturbedingt praktisch das gesamte Abwasser, das von ihnen in die Verbandsanlagen des Beklagten eingeleitet wird, zur Grundlage der Messungen und damit zum Maßstab für die Betriebskostenverteilung gemacht. Dazu gehört eben auch das so genannte Fremdwasser, weil dieses auch nach längeren Trockenzeiten - und damit auch in Zeiten, in denen die Messreihen stattfinden - in die Kanäle gelangt. Dieses Fremdwasser macht nach insoweit übereinstimmendem Vortrag aller Beteiligter bei der Klägerin einen großen Anteil an der über die Schmutzwasserkanalisation abgeführten Gesamtabwassermenge aus und wirkt sich deshalb nicht unerheblich auf die Höhe der Betriebskostenumlage aus. Demgegenüber fällt bei den Gemeinden, die entweder flächendeckend oder auch nur zu einem Teil im Mischsystem entwässern, ein großer Teil des in die Verbandsanlagen eingeleiteten Abwassers, nämlich das Regenwasser, bei der Bemessung der Betriebskostenumlage annähernd komplett „unter den Tisch“.
33 
Beide Arten von Abwasser, das Fremdwasser und das Regenwasser, sind jedoch insoweit vergleichbar, als sie weitgehend „sauberes“ Wasser darstellen, das gleichermaßen an sich nicht in die Kläranlage gehört und entweder im natürlichen Wasserhaushalt verbleiben oder direkt, an der Kläranlage vorbei, in den Vorfluter geleitet werden sollte, wie das bei der Trennkanalisation mit dem Regenwasser auch geschieht. Das Regenwasser unterscheidet sich vom Fremdwasser lediglich darin, dass es weit unregelmäßiger und häufig stoßweise, bei oder nach Regenfällen aber meist in Mengen anfällt, die weit über den Mengen an anfallendem Fremdwasser liegen. Dadurch stellt das über Mischwasserkanalisationen in Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitete Regenwasser für diese Anlagen eine weitaus größere Herausforderung dar als das Fremdwasser, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Dimensionierung dieser Anlagen auf diese großen (Regen-)Wassermengen hin ausgelegt sein muss. Das zeigt sich auch am Beispiel der Anlagen des Beklagten mit einer maximalen Durchlaufleistung von 40.000 m3 pro Tag. Dass diese Kapazität weder aufgrund des Anfalls an reinem Schmutzwasser noch aufgrund der Fremdwassermenge erforderlich ist, ergibt sich daraus, dass die Trockenwetterabflussmessungen nach dem Vorbringen des Beklagten außer im Abstand von regelmäßig 72 Stunden vom letzten Regenereignis erst dann stattfinden, wenn der Gesamtabwasserzufluss in der Verbandskläranlage weniger als 10.000 m3 pro Tag beträgt. Das verdeutlicht, dass die gesamten Anlagen des Beklagten eine ganz andere, kostengünstigere Dimension haben könnten, wenn sie nicht für den Anfall großer Regenwassermengen ausgelegt sein müssten, wenn also alle Mitgliedsgemeinden des Beklagten, wie die Klägerin, das in ihrem Gebiet anfallende Regenwasser an diesen Anlagen vorbei leiteten.
34 
Im Verhältnis zu diesen großen Mengen an Regenwasser treten die über defekte Schmutzwasserkanäle in die Verbandsanlagen gelangenden Fremdwassermengen voraussichtlich auch in ihrer auf das gesamte Jahr bezogenen Menge, in jedem Fall aber in der für die bei stärkeren Niederschlägen erforderlichen Dimensionierung und Auslegung der Abwasserbeseitigungsanlagen und damit auch für die Betriebskosten des Beklagten maßgeblichen Menge eher in den Hintergrund. Wenn dennoch einerseits der Fremdwassermenge für die Verteilung der Betriebskosten eine so erhebliche Bedeutung zukommt, wie das bei den Trockenwetterabflussmessungen der Fall ist, und das Fremdwasser im Ergebnis insoweit die gleiche Bedeutung besitzt wie das Schmutzwasser und wenn andererseits das Regenwasser bei der Verteilung der Betriebskosten trotz seiner eher stärkeren Auswirkungen auf die Höhe der gesamten Betriebskosten praktisch keine Rolle spielt, dann bewirkt die von dem Beklagten gewählte Form der Verteilung der Betriebskosten eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin, die aufgrund zahlreicher und vielfältiger Ursachen einen überproportional hohen Fremdwassereintrag in ihrer Kanalisation zu verzeichnen hat, dafür aber im Unterschied zu anderen Mitgliedsgemeinden praktisch kein Regenwasser in die Verbandsanlagen einleitet. Eine solche Verteilungsregelung ist hiernach sachwidrig und verstößt damit gegen das Gebot der Angemessenheit in § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ.
35 
Danach erweist sich die Verteilungsregelung in § 19 Nr. 2 Satz 1 VerbS als rechtswidrig und damit nichtig. Nach dieser Vorschrift wird die Trockenwetterabflussmessreihe als einziger Maßstab für die Berechnung der Betriebskostenumlage vorgegeben. Auch wenn sich aus dem Begriff der „Trockenwetterabflussmessreihe“ nicht exakt ergibt, wann, wie oft und unter welchen genauen Umständen die Messungen durchgeführt werden, solche Festlegungen vielmehr nach § 19 Nr. 2 Satz 2 VerbS dem Verwaltungsrat vorbehalten bleiben, so ergibt sich doch sowohl aus dem allgemeinen Wortverständnis als auch aus dem in der Fachwelt üblichen Gebrauch dieses Begriffs (siehe hierzu u. a. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, Fremdwasser in kommunalen Kläranlagen, Band 20, 2007, S. 7, und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Arbeitshilfen Abwasser, Anhang A-4.2.1; Geo Lexikon, Stichwort: Trockenwetterabfluss, www.geodz.com/deu/d/Trockenwetterabfluss), dass die danach durchzuführenden Messungen erst nach einer längeren Zeitspanne ohne abflusswirksame Niederschläge zu erfolgen haben. Damit ist die nach den vorstehenden Ausführungen sachwidrige, unangemessene Verteilung der Betriebskosten bereits durch die Verbandssatzung zwingend vorgegeben.
36 
Aufgrund der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung erweist sich die festgesetzte Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 insgesamt als rechtswidrig, da ohne einen wirksamen Verteilungsmaßstab in der Verbandssatzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ kein Beitrag zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands festgesetzt werden darf.
37 
An der Nichtigkeit des in § 19 Nr. 2 Satz 1 VerbS vorgegebenen Verteilungsmaßstabs ändert sich im Ergebnis auch dann nichts, wenn man in Rechnung stellt, dass Regelungen über die Verteilung von Kosten in einem Zweckverband ebenso wie Kommunalabgaben auch Lenkungszwecke verfolgen und Anreizfunktionen haben dürfen und der Beklagte mit der von ihm gewählten Verteilungsregelung die Absicht verfolgt, die Mitgliedsgemeinden zur Sanierung und Unterhaltung ihrer Abwasserkanäle anzuhalten, um die Menge an unerwünschtem Fremdwasser in seiner Kläranlage so gering wie möglich zu halten. Denn jedenfalls als alleiniger Maßstab für die Betriebskostenumlage führt § 19 Nr. 2 Satz 1 VerbS zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung der Klägerin und damit zu einer unangemessenen, gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ verstoßenden Verteilung der Betriebskosten unter den Mitgliedsgemeinden.
38 
Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob die Betriebskostenverteilung nach Maßgabe der Trockenwetterabflussmessungen auch deshalb sachwidrig ist, weil zum einen mit ihnen nicht hinreichend Rechnung getragen werde, dass es in den Gebirgsregionen auf der Gemarkung der Klägerin deutlich mehr regnet als in den reinen Tallagen einiger Mitgliedsgemeinden, weil zum zweiten mehr als 75 % der Gesamtkosten des Beklagten auf Fixkosten beruhten, die vor allem der Schmutzwasserbeseitigung geschuldet seien, oder weil zum dritten die Kanalisation im Gebiet der Klägerin aufgrund der natürlichen und damit weitgehend unveränderbaren Umstände um ein Vielfaches länger sei als in anderen Gemeinden und allein darauf der höhere Fremdwassereintrag in der Kanalisation der Klägerin beruhe, kommt es damit nicht mehr an. Sie bedürfen deshalb in diesem Verfahren keiner Entscheidung durch die Kammer.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 Satz 1 und 155 Abs. 2 VwGO; die Kammer sieht keinen Grund, diese gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
40 
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung folgt hier daraus, dass das Urteil Auswirkungen hat auf alle Abwasserzweckverbände mit unterschiedlichen Abwassersystemen (Misch- und Trennkanalisation), nach deren satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Betriebskosten zwar die Fremdwassermenge, nicht aber die Regenwassermenge Einfluss auf die Höhe der Verbandsumlagen hat und dass es bislang an einschlägiger Rechtsprechung zu der Frage fehlt, wie weitreichend die nachteiligen Auswirkungen solcher Verteilungsregelungen für die einzelnen Gemeinden sein dürfen, ohne nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ als unangemessen zu gelten.

Gründe

 
18 
1. In der Klageschrift hat die Klägerin den unbeschränkten Antrag gestellt, den Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und den Widerspruchbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 aufzuheben. Eine an § 88 VwGO ausgerichtete Auslegung dieses Klagebegehrens ergibt jedoch, dass die Klägerin entgegen dem Wortlaut ihres Antrags von Anfang an nicht die für das Jahr 2012 festgesetzte gesamte Verbandsumlage, sondern nur die Betriebskostenumlage (in Höhe von 271.662,65 EUR), nicht aber auch die Regenüberlaufbeckenumlage (in der vergleichsweise geringen Höhe von 1.470 EUR) beanstanden und zum Gegenstand des Klageverfahrens machen wollte. Dass sie die Regenüberlaufbeckenumlage nicht anfechten will, hat sie bereits im Widerspruchsverfahren und erneut in der Klagebegründung ausdrücklich klargestellt mit der Folge, dass die auf gänzlich anderen rechtlichen Grundlagen beruhende Regenüberlaufbeckenumlage weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren Gegenstand der streitigen Auseinandersetzung waren.
19 
Anders verhält es sich jedoch mit den im Bescheid des Beklagten vom 07.02.2015 außer der Verbandsumlage für 2012 ausdrücklich festgesetzten (zwei) Vorauszahlungen für 2013 in Höhe von jeweils 70.265 EUR. Dass diese Vorauszahlungen nicht angefochten werden sollten, hat die Klägerin im Unterschied zur Regenbeckenüberlaufumlage ausdrücklich nie erklärt. Im Gegenteil hat ihr Prozessbevollmächtigter noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Vorausleistungen im Wesentlichen das rechtliche Schicksal der Betriebskostenumlage teilten und deshalb ebenfalls aufzuheben seien, wenn sich die Erhebung der Betriebskostenumlage als rechtswidrig erweisen sollte.
20 
Indem die Klägerin nach Erörterung der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung den ursprünglich gestellten Antrag um den Nebensatz „soweit darin die von der Klägerin an den Beklagten zu zahlende Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 festgesetzt wurde“ ergänzt hat, hat sie die Klage beschränkt auf die alleinige Anfechtung der Betriebskostenumlagenfestsetzung für 2012. Hierdurch hat sie ihre Klage in Bezug auf die Festsetzung der beiden Vorausleistungen für 2013 der Sache nach zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
21 
2. Soweit die Klägerin die Klage gegen die Festsetzung der Betriebskostenumlage für 2012 (in Höhe von 271.662,65 EUR) weiterverfolgt (hat), ist die Klage zulässig und begründet.
22 
2.1 Diese Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Kammer sieht in dem (in der Form unverbindlich gefassten) Schreiben des Beklagten vom 07.02.2013 unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls - im Ergebnis ebenso wie die beiden Prozessbeteiligten - (gerade noch) einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG mit dem von der Klägerin angefochtenen Regelungsinhalt, das heißt mit dem Inhalt, dass darin eine von der Klägerin zu leistende Verbandsumlage für das Jahr 2012 (sowie zwei Vorausleistungen für 2013) verbindlich festgesetzt wurden. Zwar wird in diesem Bescheid vom 07.02.2013 gerade mit Wirkung für das Jahr 2012 durch Nennung eines Minusbetrags vordergründig nur eine Gutschrift für 2012 (in Höhe von 9.597,35 EUR) bescheinigt. Doch ist der Gegenstand dieses Schreibens in der Betreffzeile bezeichnet mit „Abrechnung der Verbandsumlage 2012 und Vorauszahlung der Verbandsumlage 2013“. Schon das spricht aus der maßgeblichen Sicht der Adressaten bei objektiver Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der jahrelang geübten, den Beteiligten bekannten Verwaltungspraxis (vgl. zur Bedeutung eines solchen Praxis BVerwG, Urteil vom 23.08.2011, NVwZ 2012, 506) dafür, dass es sich nicht nur um eine Gutschrift (infolge zu hoher Vorauszahlungen), sondern um eine endgültige Festsetzung der Verbandsumlage für das gesamte abgelaufene Jahr 2012 handelt. Gestützt wird diese Sichtweise auch durch die explizite Verweisung im Text des Bescheids vom 07.02.2013 auf beigefügte Abrechnungen und Aufteilungen, unter denen sich vor allem eine Aufstellung der von allen Mitgliedsgemeinden geschuldeten Verbandsumlage 2012, u. a. aufgeteilt nach Allgemeiner Umlage (gemeint ist damit ganz offensichtlich die Betriebskostenumlage) und Regenüberlaufbeckenumlage (RÜB-Umlage), befand. Hinzu kommt, dass dem Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 im Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 ausdrücklich die Eigenschaft eines (anfechtbaren) Verwaltungsakts zugesprochen wurde (zur Bedeutung einer solchen Qualifikation durch die Widerspruchsbehörde vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987, NVwZ 1988, 51; siehe insoweit auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2014 - 3 S 1947/12 -, juris; zur Auslegung weitgehend formloser Schreiben, mit denen eine Verbandsumlage geltend gemacht wird, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.1996 - 2 S 590/94 -, juris).
23 
2.2 Die so zulässige Klage ist auch begründet. Die Festsetzung der Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 im Bescheid des Beklagten vom 07.02.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 13.02.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Die Festsetzung der Betriebskostenumlage beruht auf § 19 Nr. 1 und 2 Satz 1 und 2 VerbS. Danach werden die Aufwendungen, die dem Verband (dem Beklagten) nach Abzug der Erträge verbleiben, mit der Betriebskostenumlage und der Regenüberlaufbeckenpauschale gedeckt (§ 19 Nr. 1 VerbS). Umlagemaßstab für die Betriebskostenumlage ist eine Trockenwetterabflussmessreihe. Die zu rechnende Messreihe wird durch den Verwaltungsrat festgelegt (§ 19 Nr. 2 Satz 1 und 2 VerbS). Diese satzungsrechtlichen Regelungen haben ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 6 Abs. 2 Nr. 5 und 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKZ. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
25 
Aus den zuvor genannten Bestimmungen ergibt sich eine Berechtigung des Beklagten zur Anforderung einer Umlage (als einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Abgabe und Umlage im Sinne von § 45 KAG) durch Verwaltungsakt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.1996, a.a.O.), wie das mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.02.2013 geschehen ist (siehe oben).
26 
Die von dem Beklagten auf der Grundlage der genannten Bestimmungen der Verbandssatzung und des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vorgenommene Ermittlung und Verteilung der Betriebskosten wird jedoch dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ normierten Gebot der angemessenen Umverteilung auf die Verbandsmitglieder nicht gerecht.
27 
Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Grenzen, die bei der Verteilung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands auf seine Mitglieder als „angemessen“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKZ gelten, im Verhältnis zwischen dem Beklagten und den Mitgliedsgemeinden nicht durch das im Recht der Abgabenerhebung allgemein anerkannte Äquivalenzvalenzprinzip bestimmt werden. Denn die Umlage von Verbandslasten ist kein Entgelt für die von dem Verband erbrachte Leistung, sondern Folge der Mitgliedschaft von Gemeinden in dem Verband, den sie selbst gegründet haben oder dem sie später (freiwillig) beigetreten sind. Diese Umlageerhebung bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen. Dementsprechend hat der Satzungsgeber für die Festlegung des Umlagemaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum, der allein durch das Willkürverbot begrenzt wird. Der Beitragsmaßstab kann daher nur dann rechtlich beanstandet werden, wenn er sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend ist. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabs nicht von Bedeutung (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2014, a.a.O., mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerwG’s).
28 
Auch unter Berücksichtigung eines solchen weiten Gestaltungsspielraums erweist sich die Trockenwetterabflussmessreihe als alleiniger Maßstab für die Verteilung der Betriebskosten als sachwidrig und daher als unangemessen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, da diese Art der Umlageverteilung die Klägerin gegenüber anderen Mitgliedern des Beklagten in grober Weise benachteiligt.
29 
Mit der von ihm konkret praktizierten Form der Trockenwetterabflussmessungen ermittelt der Beklagte die gesamten Abwassermengen, die von den einzelnen Mitgliedsgemeinden aus ihren kommunalen Schmutz- und/oder Mischwasserkanälen nach einer längeren Trockenwetterphase in den Verbandssammler und von dort in die Kläranlage abgegeben werden. Danach wird die Abwassermenge undifferenziert, allein nach seiner Gesamtmenge, erfasst. Diese Abwassermenge, die von jeder einzelnen Gemeinde in den Verbandssammler abgeleitet wird, wird dann nach der vom Beklagten angewandten Methode ins Verhältnis gesetzt zur gesamten aus allen Mitgliedsgemeinden zufließenden Abwassermenge; dieses Verhältnis entspricht dann dem Verhältnis, nach dem die gesamten Betriebskosten des Beklagten ohne Berücksichtigung, ob es sich bei einzelnen Kostenbestandteilen um Fixkosten oder um variable (mengenabhängige) Kosten handelt, berechnet werden. Der Anteil der Klägerin von 9,544 % an den Betriebskosten im Jahr 2012 entspricht somit ihrem Anteil an der mittels der Trockenwetterabflussmessungen ermittelten Gesamtabwassermenge, die in dem betreffenden Jahr von allen Mitgliedsgemeinden in die Anlagen des Beklagten eingeleitet wurden. Die maßgeblichen Messungen finden nach insoweit unbestrittenen Angaben von Mitarbeitern des Beklagten nur im Zeitraum von April bis Oktober statt und auch in dieser Zeit nur dann, wenn es im gesamten Verbandsgebiet, also auch in den zur Gemarkung der Klägerin gehörenden Gebirgszonen, während einer Zeitdauer von mindestens 48 Stunden, in der Regel sogar mindestens 72 Stunden lang, keine Niederschläge gegeben hat.
30 
Zu den so gemessenen Abwässern gehören in den Gemeinden wie der Klägerin, in denen ausschließlich im Trennsystem entwässert wird, nur das durch Privathaushalte und Gewerbebetriebe verunreinigte Abwasser (Schmutzwasser) sowie das ungewollt über defekte Kanalabschnitte in die Schmutzwasserkanäle eingedrungene (saubere) Fremdwasser. Das nach Regenereignissen abzuführende Niederschlags- bzw. Regenwasser belastet in diesem Trennsystem den Verbandssammler und die Kläranlage weitestgehend nicht, da es über separate Regenwasserkanäle direkt in den Vorfluter abgeleitet wird. Es ist geradezu Zweck der Trennkanalisation, die Kläranlage von den zeitweise großen Mengen an Regenwasser zu entlasten. Nur soweit bei stärkeren Regenereignissen Regenwasser ungewollt auch über Entlüftungs- oder Kontrollschächte in die Schmutzwasserkanäle eindringt, gelangt es auch in den Verbandssammler und die Kläranlage. Das ändert aber nichts daran, dass der allergrößter Teil des Regenwassers nicht in die Schmutzwasserkanäle und von dort in die Verbandsanlagen gelangt und folglich auch nicht die Kläranlage belastet.
31 
Demgegenüber enthält das dem Verbandssammler aus Mischsystemen zugeführte Abwasser über das Schmutz- und Fremdwasser hinaus auch Regenwasser. Dabei wird das zusammen in einem Kanal gesammelte gesamte Mischabwasser während bzw. nach größeren Regenereignissen, bei denen das Regenwasser naturgemäß den ganz überwiegenden Anteil an der gesamten Abwassermenge ausmacht, zunächst in Überlaufbecken gesammelt und von dort unter Berücksichtigung der (maximalen) Kapazitäten der Kläranlage zwar dosiert, aber doch in größeren Mengen in die Verbandsanlagen eingeleitet und dort nach Reinigung in der Kläranlage entsorgt. Das gilt nicht nur in Fällen heftigerer Niederschläge, sondern vor allem auch während längerer Schlechtwetterphasen, in denen es nur leicht oder gelegentlich regnet und in denen zwar keine Zwischenlagerung des gesamten Abwassers in Regenüberlaufbecken erforderlich ist, in denen aber dennoch in der Summe größere Mengen an Regenwasser anfallen, das über die Mischwasserkanäle in die Verbandsanlagen und damit in die Kläranlage eingeleitet wird. All diese zum Teil großen Abwassermengen werden jedoch bei den für die Umlageberechnung maßgeblichen Messreihen weitestgehend nicht erfasst, obwohl auch sie über die Abwasseranlagen des Beklagten entsorgt werden, weil diese Messungen nur nach längeren Trockenphasen durchgeführt werden und das zuvor gefallene Regenwasser bis dahin weitestgehend im Wege dosierter Abgaben in den Verbandssammler abgelaufen ist.
32 
Auf diese Weise wird bei Gemeinden, die - wie die Klägerin - ein Trennsystem unterhalten, strukturbedingt praktisch das gesamte Abwasser, das von ihnen in die Verbandsanlagen des Beklagten eingeleitet wird, zur Grundlage der Messungen und damit zum Maßstab für die Betriebskostenverteilung gemacht. Dazu gehört eben auch das so genannte Fremdwasser, weil dieses auch nach längeren Trockenzeiten - und damit auch in Zeiten, in denen die Messreihen stattfinden - in die Kanäle gelangt. Dieses Fremdwasser macht nach insoweit übereinstimmendem Vortrag aller Beteiligter bei der Klägerin einen großen Anteil an der über die Schmutzwasserkanalisation abgeführten Gesamtabwassermenge aus und wirkt sich deshalb nicht unerheblich auf die Höhe der Betriebskostenumlage aus. Demgegenüber fällt bei den Gemeinden, die entweder flächendeckend oder auch nur zu einem Teil im Mischsystem entwässern, ein großer Teil des in die Verbandsanlagen eingeleiteten Abwassers, nämlich das Regenwasser, bei der Bemessung der Betriebskostenumlage annähernd komplett „unter den Tisch“.
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Beide Arten von Abwasser, das Fremdwasser und das Regenwasser, sind jedoch insoweit vergleichbar, als sie weitgehend „sauberes“ Wasser darstellen, das gleichermaßen an sich nicht in die Kläranlage gehört und entweder im natürlichen Wasserhaushalt verbleiben oder direkt, an der Kläranlage vorbei, in den Vorfluter geleitet werden sollte, wie das bei der Trennkanalisation mit dem Regenwasser auch geschieht. Das Regenwasser unterscheidet sich vom Fremdwasser lediglich darin, dass es weit unregelmäßiger und häufig stoßweise, bei oder nach Regenfällen aber meist in Mengen anfällt, die weit über den Mengen an anfallendem Fremdwasser liegen. Dadurch stellt das über Mischwasserkanalisationen in Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitete Regenwasser für diese Anlagen eine weitaus größere Herausforderung dar als das Fremdwasser, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Dimensionierung dieser Anlagen auf diese großen (Regen-)Wassermengen hin ausgelegt sein muss. Das zeigt sich auch am Beispiel der Anlagen des Beklagten mit einer maximalen Durchlaufleistung von 40.000 m3 pro Tag. Dass diese Kapazität weder aufgrund des Anfalls an reinem Schmutzwasser noch aufgrund der Fremdwassermenge erforderlich ist, ergibt sich daraus, dass die Trockenwetterabflussmessungen nach dem Vorbringen des Beklagten außer im Abstand von regelmäßig 72 Stunden vom letzten Regenereignis erst dann stattfinden, wenn der Gesamtabwasserzufluss in der Verbandskläranlage weniger als 10.000 m3 pro Tag beträgt. Das verdeutlicht, dass die gesamten Anlagen des Beklagten eine ganz andere, kostengünstigere Dimension haben könnten, wenn sie nicht für den Anfall großer Regenwassermengen ausgelegt sein müssten, wenn also alle Mitgliedsgemeinden des Beklagten, wie die Klägerin, das in ihrem Gebiet anfallende Regenwasser an diesen Anlagen vorbei leiteten.
34 
Im Verhältnis zu diesen großen Mengen an Regenwasser treten die über defekte Schmutzwasserkanäle in die Verbandsanlagen gelangenden Fremdwassermengen voraussichtlich auch in ihrer auf das gesamte Jahr bezogenen Menge, in jedem Fall aber in der für die bei stärkeren Niederschlägen erforderlichen Dimensionierung und Auslegung der Abwasserbeseitigungsanlagen und damit auch für die Betriebskosten des Beklagten maßgeblichen Menge eher in den Hintergrund. Wenn dennoch einerseits der Fremdwassermenge für die Verteilung der Betriebskosten eine so erhebliche Bedeutung zukommt, wie das bei den Trockenwetterabflussmessungen der Fall ist, und das Fremdwasser im Ergebnis insoweit die gleiche Bedeutung besitzt wie das Schmutzwasser und wenn andererseits das Regenwasser bei der Verteilung der Betriebskosten trotz seiner eher stärkeren Auswirkungen auf die Höhe der gesamten Betriebskosten praktisch keine Rolle spielt, dann bewirkt die von dem Beklagten gewählte Form der Verteilung der Betriebskosten eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin, die aufgrund zahlreicher und vielfältiger Ursachen einen überproportional hohen Fremdwassereintrag in ihrer Kanalisation zu verzeichnen hat, dafür aber im Unterschied zu anderen Mitgliedsgemeinden praktisch kein Regenwasser in die Verbandsanlagen einleitet. Eine solche Verteilungsregelung ist hiernach sachwidrig und verstößt damit gegen das Gebot der Angemessenheit in § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ.
35 
Danach erweist sich die Verteilungsregelung in § 19 Nr. 2 Satz 1 VerbS als rechtswidrig und damit nichtig. Nach dieser Vorschrift wird die Trockenwetterabflussmessreihe als einziger Maßstab für die Berechnung der Betriebskostenumlage vorgegeben. Auch wenn sich aus dem Begriff der „Trockenwetterabflussmessreihe“ nicht exakt ergibt, wann, wie oft und unter welchen genauen Umständen die Messungen durchgeführt werden, solche Festlegungen vielmehr nach § 19 Nr. 2 Satz 2 VerbS dem Verwaltungsrat vorbehalten bleiben, so ergibt sich doch sowohl aus dem allgemeinen Wortverständnis als auch aus dem in der Fachwelt üblichen Gebrauch dieses Begriffs (siehe hierzu u. a. Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, Fremdwasser in kommunalen Kläranlagen, Band 20, 2007, S. 7, und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Arbeitshilfen Abwasser, Anhang A-4.2.1; Geo Lexikon, Stichwort: Trockenwetterabfluss, www.geodz.com/deu/d/Trockenwetterabfluss), dass die danach durchzuführenden Messungen erst nach einer längeren Zeitspanne ohne abflusswirksame Niederschläge zu erfolgen haben. Damit ist die nach den vorstehenden Ausführungen sachwidrige, unangemessene Verteilung der Betriebskosten bereits durch die Verbandssatzung zwingend vorgegeben.
36 
Aufgrund der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung erweist sich die festgesetzte Betriebskostenumlage für das Jahr 2012 insgesamt als rechtswidrig, da ohne einen wirksamen Verteilungsmaßstab in der Verbandssatzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ kein Beitrag zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands festgesetzt werden darf.
37 
An der Nichtigkeit des in § 19 Nr. 2 Satz 1 VerbS vorgegebenen Verteilungsmaßstabs ändert sich im Ergebnis auch dann nichts, wenn man in Rechnung stellt, dass Regelungen über die Verteilung von Kosten in einem Zweckverband ebenso wie Kommunalabgaben auch Lenkungszwecke verfolgen und Anreizfunktionen haben dürfen und der Beklagte mit der von ihm gewählten Verteilungsregelung die Absicht verfolgt, die Mitgliedsgemeinden zur Sanierung und Unterhaltung ihrer Abwasserkanäle anzuhalten, um die Menge an unerwünschtem Fremdwasser in seiner Kläranlage so gering wie möglich zu halten. Denn jedenfalls als alleiniger Maßstab für die Betriebskostenumlage führt § 19 Nr. 2 Satz 1 VerbS zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung der Klägerin und damit zu einer unangemessenen, gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ verstoßenden Verteilung der Betriebskosten unter den Mitgliedsgemeinden.
38 
Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob die Betriebskostenverteilung nach Maßgabe der Trockenwetterabflussmessungen auch deshalb sachwidrig ist, weil zum einen mit ihnen nicht hinreichend Rechnung getragen werde, dass es in den Gebirgsregionen auf der Gemarkung der Klägerin deutlich mehr regnet als in den reinen Tallagen einiger Mitgliedsgemeinden, weil zum zweiten mehr als 75 % der Gesamtkosten des Beklagten auf Fixkosten beruhten, die vor allem der Schmutzwasserbeseitigung geschuldet seien, oder weil zum dritten die Kanalisation im Gebiet der Klägerin aufgrund der natürlichen und damit weitgehend unveränderbaren Umstände um ein Vielfaches länger sei als in anderen Gemeinden und allein darauf der höhere Fremdwassereintrag in der Kanalisation der Klägerin beruhe, kommt es damit nicht mehr an. Sie bedürfen deshalb in diesem Verfahren keiner Entscheidung durch die Kammer.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 Satz 1 und 155 Abs. 2 VwGO; die Kammer sieht keinen Grund, diese gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
40 
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung folgt hier daraus, dass das Urteil Auswirkungen hat auf alle Abwasserzweckverbände mit unterschiedlichen Abwassersystemen (Misch- und Trennkanalisation), nach deren satzungsrechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Betriebskosten zwar die Fremdwassermenge, nicht aber die Regenwassermenge Einfluss auf die Höhe der Verbandsumlagen hat und dass es bislang an einschlägiger Rechtsprechung zu der Frage fehlt, wie weitreichend die nachteiligen Auswirkungen solcher Verteilungsregelungen für die einzelnen Gemeinden sein dürfen, ohne nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ als unangemessen zu gelten.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen sich gegen ihre Heranziehung zu einer Verbandsumlage.
Die Klägerin betreibt die örtlichen Wasserversorgungsanlagen der Städte xxx und xxx. Die beiden Städte privatisierten zum 1.1.2003 ihre bis dahin als Eigenbetriebe geführten Wasserversorgungsbetriebe und brachten sie in die Klägerin ein. Diese wurde am gleichen Tag anstelle der Städte Mitglied des Beklagten.
Der Beklagte ist ein Zweckverband, der 1965 aus der 1912 gegründeten staatlichen Landeswasserversorgung hervorgegangen ist. Er fördert aus verschiedenen Wasserwerken Grund, Quell- und Flusswasser, das er zu Trinkwasser aufbereitet und an seine Mitglieder liefert. Die Rechtsverhältnisse des Beklagten werden durch seine Verbandssatzung (VS) geregelt. Aufgabe des Verbands ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VS die Bereitstellung von Wasser für die öffentliche Versorgung der Verbandsmitglieder. Den Verbandsmitgliedern stehen bestimmte Bezugsrechte zu, die in Liter pro Sekunde ausgedrückt werden (§ 4 Abs. 1 VS). Die Höhe der Bezugsrechte ist in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Zur Finanzierung seines Anlagevermögens erhebt der Verband nach § 15 Abs. 2 VS von seinen Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte eine Kapitalumlage. Der nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibende Aufwand des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands werden als Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Bezugsrechten umgelegt (§ 16 Abs. 1 VS). Die übrigen 65 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VS). § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung bestimmte ergänzend, dass die Umlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Für die nach dieser Regelung zu bezahlenden, aber nicht abgenommenen Wassermengen wird die Betriebskostenumlage um die dem Verband nicht entstehenden variablen Förderkosten und um das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt (§ 16 Abs. 3 VS).
Die „Grundlast“ wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten in den Wirtschaftsplänen für die Jahre 2005 bis 2009 auf jeweils 38 % der dem Bezugsrecht des betreffenden Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge festgesetzt.
Die Stadt xxx gehörte zu den Gründungsmitgliedern des Beklagten, die Stadt xxx wurde am 1.1.1967 Mitglied des Verbands. Zum 1.1.2002 standen beiden Städten Bezugsrechte von 263 l/s bzw. 99 l/s zu. Die Klägerin wurde infolgedessen mit einem Bezugsrecht von 362 l/s Mitglied des Beklagten. Aufgrund der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Bezugsrechte beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten am 12.11.2002 eine „Bezugsrechtsreform“. Das Bezugsrecht der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang für das Jahr 2005 auf 350 l/s, für 2006 auf 345 l/s und für 2009 auf 323 l/s reduziert.
Mit einem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben vom 18.9.2006 verlangte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 1.703.493,60 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2005. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 350 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 998.998 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (3.311.47 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 704.495,60 EUR. Für das Jahr 2006 verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 13.9.2007 einen Betrag von 1.650.249,37 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2006, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 345 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 975.249,45 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (18.710,16 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 674.999,92 EUR zusammensetzt, und für das Jahr 2009 mit Schreiben vom 23.9.2010 einen Betrag von 1.756.762,70 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2009, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 323 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 1.002.679,21 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (21.107,41 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 754.083,49 EUR zusammensetzt.
Die Klägerin erhob gegen die „Rechnungen“ mit Schreiben vom 18.9.2007, 24.7.2008, 1.10.2010 jeweils Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Umlagemaßstab rechtswidrig sei. Sie verlangte deshalb eine Korrektur der Rechnungen auf der Grundlage eines Bezugsrechts von nur 90 l/s.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2011 - zugestellt am 28.3.2011 - wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, die Widersprüche seien statthaft, da es sich bei den Schreiben vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 trotz ihrer Bezeichnung als Rechnung bzw. Gutschrift um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 LVwVfG handele. Die Widersprüche seien jedoch unbegründet. Die Erhebungsgrundlagen, insbesondere die Regelungen in § 16 Abs. 1 bis 3 VS, seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ liege nicht vor. Die Regelungen seien auch mit § 43 Abs. 1 WG sowie den §§ 19, 20 GWB vereinbar.
10 
Die Klägerin hat am 26.4.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufzuheben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Verbandssatzung müsse selbst den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen hätten. Der Maßstab für die Umlage der Kosten werde aber nicht abschließend in der Verbandssatzung geregelt, da die Grundlast von der Verbandsversammlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 VS mit einfacher Mehrheit festgelegt werde. Die Verbandssatzung verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, nach dem der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder zu verteilen sei. Die unter ganz anderen Verhältnissen von ihren Rechtsvorgängerinnen angemeldeten Bezugsrechte stimmten nicht mehr mit dem heutigen Wasserverbrauch überein. In der Konsequenz habe sie, die Klägerin, nur noch für einen geringen Teil des ihr zustehenden Bezugsrechts Verwendung. Unter Annahme eines Puffers für zukünftige Entwicklungen und extrem trockene Monate erscheine ein Bezugsrecht von maximal 90 l/s angemessen. Ihre Wasserabnahme in den Jahren 2005, 2006 und 2009 habe dementsprechend jeweils unter der für die Betriebskostenumlage festgesetzten Grundlast gelegen, so dass sie für mehr Wasser bezahlt habe, als sie abgenommen habe. Die an sich verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage werde aufgrund der Fiktion einer willkürlich überhöhten Mindestabnahme zu einer verbrauchsunabhängigen Grundumlage, die zu der verbrauchsunabhängigen Festkostenumlage hinzutrete und die Differenz zwischen den extrem unterschiedlichen spezifischen Wasserpreisen noch verschärfe. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
11 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Bestimmung des Umlagemaßstabs in der Verbandsatzung werde von § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ gedeckt. Die Satzung müsse nur die Grundsätze bestimmen, nach denen die Umlage berechnet werde, aber nicht alle konkreten Einzelheiten der Umlageerhebung. Es verstoße deshalb nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, wenn sich einzelne Festlegungen nicht bereits aus der Verbandssatzung, sondern aus dem Wirtschaftsplan ergäben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Bemessung der Umlage anhand der verbrauchsunabhängigen Grundlast und unterschiedliche Wasserpreise für die Verbandsmitglieder seien nicht willkürlich. Es liege in der Eigenverantwortung der Klägerin bzw. der Städte xxx und xxx, welche Bezugsrechte von ihnen bis zur verbindlichen Zuteilung der Bezugsrechte am 8.7.1970 angemeldet worden seien. Nach den damaligen amtlichen Prognosen sei sowohl mit einer steigenden Bevölkerungszahl als auch mit einem höheren Bedarf je Einwohner und Tag zu rechnen gewesen. Bezugsrechtsänderungen seien entsprechend der Aufgabe des Zweckverbands als Solidargemeinschaft nur im Konsens mit den anderen Mitgliedern möglich.
12 
Mit Urteil vom 15.8.2012 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin entsprechend die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide beruhten auf nichtigen Satzungsbestimmungen und seien daher rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ müsse die Satzung eines Zweckverbands den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten. Die Satzung müsse zwar die Berechnungsgrundlagen einer Umlage nicht erschöpfend regeln. Eine Regelung, die - wie hier - nicht erkennen lasse, welche Faktoren die Umlage entscheidend bestimmten, und sogar einen falschen Anschein über die Verteilungsmaßstäbe erwecke, sei jedoch unzulässig. Da in der Satzung keine Vorgaben für die Bestimmung der Grundlast enthalten seien, könne die Verbandsversammlung des Beklagten die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS, die eigentlich eine vom Wasserverbrauch abhängige Umlage vorschreibe, faktisch durch die Festlegung der Höhe der Grundlast in ihr Gegenteil verkehren. Sie habe dies auch getan, da sie die Grundlast ständig so hoch festlege, dass jedenfalls die Klägerin eine Festkosten- und Betriebskostenumlage zahlen müsse, die - mit Ausnahme des geringen Abschlags für Ersparnis bei Minderbezug - unabhängig von ihrer Wasserabnahme sei. Die „Grundlast“ werde nicht nach in der Satzung vorgegebenen Regeln errechnet, sondern als Quote der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge frei bestimmt. Eine solche Bestimmung der Grundlast - insbesondere die Koppelung an das Bezugsrecht ohne Begrenzung nach oben - hätte zur Erzielung der gebotenen Normklarheit zwingend einer Vorgabe in der Satzung selbst bedurft. Die Satzungsbestimmung zur Grundlast verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, wonach die Umlage so zu bemessen sei, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt werde. Die Grenzen der Angemessenheit würden u.a. durch das in dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Der Beklagte verletze mit seiner Satzungsregelung diese Grenzen. Der Beklagte binde diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Die Satzungsbestimmung betreffe alle Verbandsmitglieder, die ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte aus wirtschaftlichen Gründen ausschöpfen müssten und deshalb andere günstigere Möglichkeiten der (ortsnahen) Wassergewinnung faktisch nicht nutzen könnten. Die dafür aufzuwendenden Mittel müssten den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, ohne dass sie sich längerfristig günstig im Sinne nachhaltigen Wirtschaftens auf den Wasserpreis auswirkten. Diese Wirkung der Satzungsbestimmung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie eine sachunangemessene Ungleichbehandlung der Verbandsmitglieder bewirke. Der Beklagte betone zwar im Grundsatz zu Recht, dass die Eigenverantwortung der Klägerin und anderer Verbandsmitglieder sie an ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte binde, die für den Ausbau der Kapazität der Verbandsanlagen ursächlich seien. Die betroffenen Kommunen könnten sich nicht einfach von der Verpflichtung lösen, die hohen Kosten der Unterhaltung des Fernversorgungsnetzes mit zu tragen. Die anderen Verbandsmitglieder, die nicht mit unrealistisch gewordenen Bezugsrechten belastet seien, könnten ihrerseits erwarten, für nicht von ihnen zu verantwortende Lasten des Zweckverbands (nicht) überproportional einstehen zu müssen. Zur Regulierung dieser gegenläufigen Interessen der Verbandsmitglieder unter der Beachtung der Notwendigkeiten für die Erhaltung der Verbandsanlagen habe die Verbandsversammlung als Satzungsgeber bei der Regelung der Verbandsumlage einen Spielraum, in den das Gericht nicht eingreifen dürfe. Die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich relativ hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten, sei aber dann überschritten, wenn ihnen jegliche Handlungsmöglichkeit zur sachgerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde, wie dies hier der Fall sei. Dies gelte hier erst recht, weil ein weiterer, die Angemessenheit der Umlagebemessung bestimmender wasserrechtlicher Grundsatz missachtet werde. Denn ein faktisch verbrauchsunabhängiger Verteilungsmaßstab sei auch deshalb unangemessen, weil er den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser, der sich bei der Gestaltung des Wasserentnahmeentgelts auch an alle Träger der öffentlichen Wasserversorgung richte, nicht hinreichend beachte. Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Wasser erfordere einen Verteilungsmaßstab für die Kosten des Wasserbezugs, der zumindest teilweise vom tatsächlichen Wasserverbrauch abhänge. Nur ein solcher Maßstab fördere den gesetzlich gebotenen haushälterischen Umgang mit Wasser. Die Nichtigkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 VS erfasse § 16 VS insgesamt, weil angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Geschichte und Bedeutung der Verteilung des Verbandsaufwands mittels Festlegung einer Grundlast nicht unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber die Festkosten- und Betriebskostenumlage ansonsten unverändert ohne diese Bestimmung geregelt hätte. Ohne Satz 2 des Absatzes 2 hätte § 16 VS einen ganz anderen Regelungsgehalt.
13 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 18.9.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
14 
Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 5.11.2013 eine Satzung zur Änderung der Verbandssatzung. § 16 Abs. 2 VS lautet nunmehr:
15 
„Der restliche Betriebs- und Geschäftsaufwand sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt. Die Betriebskostenumlage ist mindestens für die Grundlast zu bezahlen. Die jährliche Grundlast beträgt 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge.“
16 
Nach § 2 der Änderungssatzung tritt der neugefasste § 16 VS rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft.
17 
Der Beklagte macht geltend, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ werde von ihrer Verbandssatzung nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Äquivalenzprinzip für die kooperativen Beiträge von Verbandsmitgliedern kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaften einander nicht wie abgabenpflichtige Bürger und Staat gegenüberstünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter entschieden, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes keine Leistungsproportionalität der Umlage forderten. Der Umlagemaßstab sei nur dann unangemessen, wenn die Umlagebelastung in einem „groben Missverhältnis“ zu den legitimen Zwecken der Umlage stehe. Das Verwaltungsgericht verfehle diesen Prüfungsmaßstab. Es sei ferner zu Unrecht der Meinung, dass die Angemessenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ durch spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt werde. Für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage seien Grundsätze des Wasserrechts ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe hätten, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Bei der Bemessung der Verbandsumlage handele es sich nicht um eine wasserwirtschaftliche Maßnahme, die an den Maßstäben des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes zu messen wäre, sondern um die Verteilung des dem Verband entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder.
18 
Die von der Klägerin geltend gemachte willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Verbandsmitgliedern liege nicht vor. Das Bezugsrecht sei in der Verbandssatzung definiert in Litern pro Sekunde. Die Verbandsmitglieder hätten deshalb das Recht, jederzeit die diesem Recht entsprechende Wassermenge zu beziehen. Der Verband müsse deshalb seine Anlagen auf den bei ihm auftretenden Spitzenbedarf auslegen, wobei allerdings davon ausgegangen werden könne, dass die Summe der Bezugsrechte gleichzeitig (nur) zu maximal 80 % ausgeschöpft werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass von jedem Benutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung eine Grundgebühr erhoben werde, obwohl die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung unterschiedlich sei, mit Blick auf den Gleichheitssatz dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnähmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelte dasselbe für die Bemessung der Betriebskostenumlage nach der Grundlast. Die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass sich die Betriebskostenumlage für Mitglieder, die ihr Bezugsrecht weniger als die Grundlast ausnutzten, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 VS nach der Grundlast bemesse, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung der Wasserversorgung entsprechend den Bezugsrechten der Verbandsmitglieder Vorhaltekosten verursache. Diese nähmen bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Verbandsmitglieder nicht ab. Nach der Stellungnahme des xxx-xxx xxx xxx xxx vom Oktober 2012 betrage die aus technischer Sicht erforderliche Wassermindestabgabe 1.610 l/s oder 139.000 m3/d. Die effektive maximale Bereitstellungsmenge belaufe sich auf 4.905 l/s oder 423.792 m3/d. Die technisch notwendige Mindestabnahme betrage somit 32,8% der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Die Grundlast sei jedoch nicht auf den Tag bezogen, sondern auf das Jahr. Angemessen sei deshalb der Vergleich mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge von 2.995 l/s. Die technische Mindestabgabe betrage bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Eine für die Klägerin günstigere Regelung müsse zwangsläufig zu einer Belastung anderer Verbandsmitglieder führen. Dass sich der Wasserverbrauch anders entwickelt habe als in den 1960er Jahren angenommen, sei eine allgemeine Entwicklung. Besonderheiten im Hinblick auf die Klägerin bestünden insoweit nicht. Die Ermittlung des Bezugsrechts sei ausschließlich Sache der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern gewesen. Dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger die Einwohnerentwicklung zu optimistisch prognostiziert hätten, könne nicht zu Lasten der anderen Verbandsmitglieder gehen, deren Prognosen zutreffender seien, zumal die Umstände, die zum Rückgang des Wasserverbrauchs führten, bei allen Verbandsmitgliedern des Beklagten praktisch gleich seien. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege auch deshalb nicht vor, weil die Auslastungsquote der Klägerin sich nicht deutlich von der Auslastungsquote anderer Verbandsmitglieder der Gruppe II unterscheide. Der Verband sei den Mitgliedern, die ihr Bezugsrecht nur relativ wenig ausschöpften, zudem durch die am 1.1.1995 in Kraft getretenen Änderung des Umlageschlüssels entgegen gekommen, mit der der Anteil des Betriebs- und Geschäftsaufwands, der über die nach § 16 Abs. 2 VS verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage finanziert werde, von 50 % auf 65 % erhöht worden sei. Der bezugsunabhängige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwandes, der über die Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt werde, habe sich dementsprechend von 50 % auf 35 % reduziert.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.8.2012 - 3 K 1490/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie erwidert: Die rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung der Verbandssatzung sei unbeachtlich, da die im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellte Nichtigkeit des § 16 VS bei einer qualitativen Betrachtung auf die gesamte Verbandssatzung durchschlage. Es hätte deshalb des Erlasses einer neuen Verbandssatzung bedurft, die gemäß § 6 Abs. 1 GKZ von den Verbandsmitgliedern einstimmig vereinbart werden müsste. Der Beschluss über die Änderung der Satzung sei jedoch nicht einstimmig, sondern bei 46 Gegenstimmen und 24 Enthaltungen gefasst worden. Unabhängig davon sei zu beachten, dass der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ zwingend in der Verbandssatzung zu regelnde Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten, vom Gesetzgeber als wesentlicher Bestandteil der Verbandssatzung eingestuft worden sei. Auch insoweit hätte es für die vom Beklagten beschlossene Änderung der Verbandssatzung bei einer qualitativen Betrachtung eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder bedurft. § 16 VS verstoße zudem auch in seiner Neufassung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen gegen das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung. Denn der Beklagte binde weiterhin diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugsrechtssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Der Umstand, dass die Bezugsrechte durch den Beklagten jeweils antragsgemäß zugeteilt worden seien, ändere daran nichts. Denn mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten dann überschritten sei, wenn ihnen - wie in ihrem Fall - jegliche Handlungsmöglichkeiten zur gerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße die in § 16 VS geregelte Methodik der Umlagenbemessung gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, dass sich der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nicht an die Träger der Fernwasserversorgung richte, sondern lediglich an die örtlichen Träger der Wasserversorgung, gehe fehl. Es treffe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht zu, dass für alte Bezugsrechte die Einschränkung der ortsnahen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 und 2 WG a.F. nicht gelte, weil die am 1.1.1996 bestehenden Bezugsrechte und -anwartschaften nach dem § 43 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz WG a.F. unberührt blieben. Denn die in § 4 VS geregelten Bezugsrechte wirkten sich aufgrund der Methodik der Umlagenbemessung faktisch, d. h. wirtschaftlich, wie „Bezugspflichten“ oder „Bezugszwänge“ aus. Die in § 16 VS angelegte Methodik der Umlagenbemessung nach Maßgabe eines in den 1960er Jahren festgelegten Bezugsrechts sei auch deshalb willkürlich, weil die Fest- und Betriebskostenumlage nach Maßgabe einer Grundlast in Höhe von 38 % des Bezugsrechts in unzulässiger Weise mehr als 100 % der Fixkosten des Beklagten deckten.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:

1.
die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,
2.
internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen sich gegen ihre Heranziehung zu einer Verbandsumlage.
Die Klägerin betreibt die örtlichen Wasserversorgungsanlagen der Städte xxx und xxx. Die beiden Städte privatisierten zum 1.1.2003 ihre bis dahin als Eigenbetriebe geführten Wasserversorgungsbetriebe und brachten sie in die Klägerin ein. Diese wurde am gleichen Tag anstelle der Städte Mitglied des Beklagten.
Der Beklagte ist ein Zweckverband, der 1965 aus der 1912 gegründeten staatlichen Landeswasserversorgung hervorgegangen ist. Er fördert aus verschiedenen Wasserwerken Grund, Quell- und Flusswasser, das er zu Trinkwasser aufbereitet und an seine Mitglieder liefert. Die Rechtsverhältnisse des Beklagten werden durch seine Verbandssatzung (VS) geregelt. Aufgabe des Verbands ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VS die Bereitstellung von Wasser für die öffentliche Versorgung der Verbandsmitglieder. Den Verbandsmitgliedern stehen bestimmte Bezugsrechte zu, die in Liter pro Sekunde ausgedrückt werden (§ 4 Abs. 1 VS). Die Höhe der Bezugsrechte ist in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Zur Finanzierung seines Anlagevermögens erhebt der Verband nach § 15 Abs. 2 VS von seinen Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte eine Kapitalumlage. Der nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibende Aufwand des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands werden als Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Bezugsrechten umgelegt (§ 16 Abs. 1 VS). Die übrigen 65 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VS). § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung bestimmte ergänzend, dass die Umlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Für die nach dieser Regelung zu bezahlenden, aber nicht abgenommenen Wassermengen wird die Betriebskostenumlage um die dem Verband nicht entstehenden variablen Förderkosten und um das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt (§ 16 Abs. 3 VS).
Die „Grundlast“ wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten in den Wirtschaftsplänen für die Jahre 2005 bis 2009 auf jeweils 38 % der dem Bezugsrecht des betreffenden Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge festgesetzt.
Die Stadt xxx gehörte zu den Gründungsmitgliedern des Beklagten, die Stadt xxx wurde am 1.1.1967 Mitglied des Verbands. Zum 1.1.2002 standen beiden Städten Bezugsrechte von 263 l/s bzw. 99 l/s zu. Die Klägerin wurde infolgedessen mit einem Bezugsrecht von 362 l/s Mitglied des Beklagten. Aufgrund der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Bezugsrechte beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten am 12.11.2002 eine „Bezugsrechtsreform“. Das Bezugsrecht der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang für das Jahr 2005 auf 350 l/s, für 2006 auf 345 l/s und für 2009 auf 323 l/s reduziert.
Mit einem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben vom 18.9.2006 verlangte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 1.703.493,60 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2005. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 350 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 998.998 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (3.311.47 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 704.495,60 EUR. Für das Jahr 2006 verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 13.9.2007 einen Betrag von 1.650.249,37 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2006, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 345 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 975.249,45 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (18.710,16 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 674.999,92 EUR zusammensetzt, und für das Jahr 2009 mit Schreiben vom 23.9.2010 einen Betrag von 1.756.762,70 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2009, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 323 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 1.002.679,21 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (21.107,41 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 754.083,49 EUR zusammensetzt.
Die Klägerin erhob gegen die „Rechnungen“ mit Schreiben vom 18.9.2007, 24.7.2008, 1.10.2010 jeweils Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Umlagemaßstab rechtswidrig sei. Sie verlangte deshalb eine Korrektur der Rechnungen auf der Grundlage eines Bezugsrechts von nur 90 l/s.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2011 - zugestellt am 28.3.2011 - wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, die Widersprüche seien statthaft, da es sich bei den Schreiben vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 trotz ihrer Bezeichnung als Rechnung bzw. Gutschrift um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 LVwVfG handele. Die Widersprüche seien jedoch unbegründet. Die Erhebungsgrundlagen, insbesondere die Regelungen in § 16 Abs. 1 bis 3 VS, seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ liege nicht vor. Die Regelungen seien auch mit § 43 Abs. 1 WG sowie den §§ 19, 20 GWB vereinbar.
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Die Klägerin hat am 26.4.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufzuheben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Verbandssatzung müsse selbst den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen hätten. Der Maßstab für die Umlage der Kosten werde aber nicht abschließend in der Verbandssatzung geregelt, da die Grundlast von der Verbandsversammlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 VS mit einfacher Mehrheit festgelegt werde. Die Verbandssatzung verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, nach dem der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder zu verteilen sei. Die unter ganz anderen Verhältnissen von ihren Rechtsvorgängerinnen angemeldeten Bezugsrechte stimmten nicht mehr mit dem heutigen Wasserverbrauch überein. In der Konsequenz habe sie, die Klägerin, nur noch für einen geringen Teil des ihr zustehenden Bezugsrechts Verwendung. Unter Annahme eines Puffers für zukünftige Entwicklungen und extrem trockene Monate erscheine ein Bezugsrecht von maximal 90 l/s angemessen. Ihre Wasserabnahme in den Jahren 2005, 2006 und 2009 habe dementsprechend jeweils unter der für die Betriebskostenumlage festgesetzten Grundlast gelegen, so dass sie für mehr Wasser bezahlt habe, als sie abgenommen habe. Die an sich verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage werde aufgrund der Fiktion einer willkürlich überhöhten Mindestabnahme zu einer verbrauchsunabhängigen Grundumlage, die zu der verbrauchsunabhängigen Festkostenumlage hinzutrete und die Differenz zwischen den extrem unterschiedlichen spezifischen Wasserpreisen noch verschärfe. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
11 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Bestimmung des Umlagemaßstabs in der Verbandsatzung werde von § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ gedeckt. Die Satzung müsse nur die Grundsätze bestimmen, nach denen die Umlage berechnet werde, aber nicht alle konkreten Einzelheiten der Umlageerhebung. Es verstoße deshalb nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, wenn sich einzelne Festlegungen nicht bereits aus der Verbandssatzung, sondern aus dem Wirtschaftsplan ergäben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Bemessung der Umlage anhand der verbrauchsunabhängigen Grundlast und unterschiedliche Wasserpreise für die Verbandsmitglieder seien nicht willkürlich. Es liege in der Eigenverantwortung der Klägerin bzw. der Städte xxx und xxx, welche Bezugsrechte von ihnen bis zur verbindlichen Zuteilung der Bezugsrechte am 8.7.1970 angemeldet worden seien. Nach den damaligen amtlichen Prognosen sei sowohl mit einer steigenden Bevölkerungszahl als auch mit einem höheren Bedarf je Einwohner und Tag zu rechnen gewesen. Bezugsrechtsänderungen seien entsprechend der Aufgabe des Zweckverbands als Solidargemeinschaft nur im Konsens mit den anderen Mitgliedern möglich.
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Mit Urteil vom 15.8.2012 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin entsprechend die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide beruhten auf nichtigen Satzungsbestimmungen und seien daher rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ müsse die Satzung eines Zweckverbands den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten. Die Satzung müsse zwar die Berechnungsgrundlagen einer Umlage nicht erschöpfend regeln. Eine Regelung, die - wie hier - nicht erkennen lasse, welche Faktoren die Umlage entscheidend bestimmten, und sogar einen falschen Anschein über die Verteilungsmaßstäbe erwecke, sei jedoch unzulässig. Da in der Satzung keine Vorgaben für die Bestimmung der Grundlast enthalten seien, könne die Verbandsversammlung des Beklagten die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS, die eigentlich eine vom Wasserverbrauch abhängige Umlage vorschreibe, faktisch durch die Festlegung der Höhe der Grundlast in ihr Gegenteil verkehren. Sie habe dies auch getan, da sie die Grundlast ständig so hoch festlege, dass jedenfalls die Klägerin eine Festkosten- und Betriebskostenumlage zahlen müsse, die - mit Ausnahme des geringen Abschlags für Ersparnis bei Minderbezug - unabhängig von ihrer Wasserabnahme sei. Die „Grundlast“ werde nicht nach in der Satzung vorgegebenen Regeln errechnet, sondern als Quote der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge frei bestimmt. Eine solche Bestimmung der Grundlast - insbesondere die Koppelung an das Bezugsrecht ohne Begrenzung nach oben - hätte zur Erzielung der gebotenen Normklarheit zwingend einer Vorgabe in der Satzung selbst bedurft. Die Satzungsbestimmung zur Grundlast verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, wonach die Umlage so zu bemessen sei, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt werde. Die Grenzen der Angemessenheit würden u.a. durch das in dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Der Beklagte verletze mit seiner Satzungsregelung diese Grenzen. Der Beklagte binde diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Die Satzungsbestimmung betreffe alle Verbandsmitglieder, die ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte aus wirtschaftlichen Gründen ausschöpfen müssten und deshalb andere günstigere Möglichkeiten der (ortsnahen) Wassergewinnung faktisch nicht nutzen könnten. Die dafür aufzuwendenden Mittel müssten den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, ohne dass sie sich längerfristig günstig im Sinne nachhaltigen Wirtschaftens auf den Wasserpreis auswirkten. Diese Wirkung der Satzungsbestimmung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie eine sachunangemessene Ungleichbehandlung der Verbandsmitglieder bewirke. Der Beklagte betone zwar im Grundsatz zu Recht, dass die Eigenverantwortung der Klägerin und anderer Verbandsmitglieder sie an ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte binde, die für den Ausbau der Kapazität der Verbandsanlagen ursächlich seien. Die betroffenen Kommunen könnten sich nicht einfach von der Verpflichtung lösen, die hohen Kosten der Unterhaltung des Fernversorgungsnetzes mit zu tragen. Die anderen Verbandsmitglieder, die nicht mit unrealistisch gewordenen Bezugsrechten belastet seien, könnten ihrerseits erwarten, für nicht von ihnen zu verantwortende Lasten des Zweckverbands (nicht) überproportional einstehen zu müssen. Zur Regulierung dieser gegenläufigen Interessen der Verbandsmitglieder unter der Beachtung der Notwendigkeiten für die Erhaltung der Verbandsanlagen habe die Verbandsversammlung als Satzungsgeber bei der Regelung der Verbandsumlage einen Spielraum, in den das Gericht nicht eingreifen dürfe. Die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich relativ hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten, sei aber dann überschritten, wenn ihnen jegliche Handlungsmöglichkeit zur sachgerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde, wie dies hier der Fall sei. Dies gelte hier erst recht, weil ein weiterer, die Angemessenheit der Umlagebemessung bestimmender wasserrechtlicher Grundsatz missachtet werde. Denn ein faktisch verbrauchsunabhängiger Verteilungsmaßstab sei auch deshalb unangemessen, weil er den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser, der sich bei der Gestaltung des Wasserentnahmeentgelts auch an alle Träger der öffentlichen Wasserversorgung richte, nicht hinreichend beachte. Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Wasser erfordere einen Verteilungsmaßstab für die Kosten des Wasserbezugs, der zumindest teilweise vom tatsächlichen Wasserverbrauch abhänge. Nur ein solcher Maßstab fördere den gesetzlich gebotenen haushälterischen Umgang mit Wasser. Die Nichtigkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 VS erfasse § 16 VS insgesamt, weil angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Geschichte und Bedeutung der Verteilung des Verbandsaufwands mittels Festlegung einer Grundlast nicht unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber die Festkosten- und Betriebskostenumlage ansonsten unverändert ohne diese Bestimmung geregelt hätte. Ohne Satz 2 des Absatzes 2 hätte § 16 VS einen ganz anderen Regelungsgehalt.
13 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 18.9.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 5.11.2013 eine Satzung zur Änderung der Verbandssatzung. § 16 Abs. 2 VS lautet nunmehr:
15 
„Der restliche Betriebs- und Geschäftsaufwand sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt. Die Betriebskostenumlage ist mindestens für die Grundlast zu bezahlen. Die jährliche Grundlast beträgt 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge.“
16 
Nach § 2 der Änderungssatzung tritt der neugefasste § 16 VS rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft.
17 
Der Beklagte macht geltend, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ werde von ihrer Verbandssatzung nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Äquivalenzprinzip für die kooperativen Beiträge von Verbandsmitgliedern kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaften einander nicht wie abgabenpflichtige Bürger und Staat gegenüberstünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter entschieden, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes keine Leistungsproportionalität der Umlage forderten. Der Umlagemaßstab sei nur dann unangemessen, wenn die Umlagebelastung in einem „groben Missverhältnis“ zu den legitimen Zwecken der Umlage stehe. Das Verwaltungsgericht verfehle diesen Prüfungsmaßstab. Es sei ferner zu Unrecht der Meinung, dass die Angemessenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ durch spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt werde. Für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage seien Grundsätze des Wasserrechts ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe hätten, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Bei der Bemessung der Verbandsumlage handele es sich nicht um eine wasserwirtschaftliche Maßnahme, die an den Maßstäben des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes zu messen wäre, sondern um die Verteilung des dem Verband entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder.
18 
Die von der Klägerin geltend gemachte willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Verbandsmitgliedern liege nicht vor. Das Bezugsrecht sei in der Verbandssatzung definiert in Litern pro Sekunde. Die Verbandsmitglieder hätten deshalb das Recht, jederzeit die diesem Recht entsprechende Wassermenge zu beziehen. Der Verband müsse deshalb seine Anlagen auf den bei ihm auftretenden Spitzenbedarf auslegen, wobei allerdings davon ausgegangen werden könne, dass die Summe der Bezugsrechte gleichzeitig (nur) zu maximal 80 % ausgeschöpft werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass von jedem Benutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung eine Grundgebühr erhoben werde, obwohl die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung unterschiedlich sei, mit Blick auf den Gleichheitssatz dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnähmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelte dasselbe für die Bemessung der Betriebskostenumlage nach der Grundlast. Die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass sich die Betriebskostenumlage für Mitglieder, die ihr Bezugsrecht weniger als die Grundlast ausnutzten, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 VS nach der Grundlast bemesse, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung der Wasserversorgung entsprechend den Bezugsrechten der Verbandsmitglieder Vorhaltekosten verursache. Diese nähmen bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Verbandsmitglieder nicht ab. Nach der Stellungnahme des xxx-xxx xxx xxx xxx vom Oktober 2012 betrage die aus technischer Sicht erforderliche Wassermindestabgabe 1.610 l/s oder 139.000 m3/d. Die effektive maximale Bereitstellungsmenge belaufe sich auf 4.905 l/s oder 423.792 m3/d. Die technisch notwendige Mindestabnahme betrage somit 32,8% der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Die Grundlast sei jedoch nicht auf den Tag bezogen, sondern auf das Jahr. Angemessen sei deshalb der Vergleich mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge von 2.995 l/s. Die technische Mindestabgabe betrage bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Eine für die Klägerin günstigere Regelung müsse zwangsläufig zu einer Belastung anderer Verbandsmitglieder führen. Dass sich der Wasserverbrauch anders entwickelt habe als in den 1960er Jahren angenommen, sei eine allgemeine Entwicklung. Besonderheiten im Hinblick auf die Klägerin bestünden insoweit nicht. Die Ermittlung des Bezugsrechts sei ausschließlich Sache der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern gewesen. Dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger die Einwohnerentwicklung zu optimistisch prognostiziert hätten, könne nicht zu Lasten der anderen Verbandsmitglieder gehen, deren Prognosen zutreffender seien, zumal die Umstände, die zum Rückgang des Wasserverbrauchs führten, bei allen Verbandsmitgliedern des Beklagten praktisch gleich seien. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege auch deshalb nicht vor, weil die Auslastungsquote der Klägerin sich nicht deutlich von der Auslastungsquote anderer Verbandsmitglieder der Gruppe II unterscheide. Der Verband sei den Mitgliedern, die ihr Bezugsrecht nur relativ wenig ausschöpften, zudem durch die am 1.1.1995 in Kraft getretenen Änderung des Umlageschlüssels entgegen gekommen, mit der der Anteil des Betriebs- und Geschäftsaufwands, der über die nach § 16 Abs. 2 VS verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage finanziert werde, von 50 % auf 65 % erhöht worden sei. Der bezugsunabhängige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwandes, der über die Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt werde, habe sich dementsprechend von 50 % auf 35 % reduziert.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.8.2012 - 3 K 1490/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie erwidert: Die rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung der Verbandssatzung sei unbeachtlich, da die im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellte Nichtigkeit des § 16 VS bei einer qualitativen Betrachtung auf die gesamte Verbandssatzung durchschlage. Es hätte deshalb des Erlasses einer neuen Verbandssatzung bedurft, die gemäß § 6 Abs. 1 GKZ von den Verbandsmitgliedern einstimmig vereinbart werden müsste. Der Beschluss über die Änderung der Satzung sei jedoch nicht einstimmig, sondern bei 46 Gegenstimmen und 24 Enthaltungen gefasst worden. Unabhängig davon sei zu beachten, dass der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ zwingend in der Verbandssatzung zu regelnde Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten, vom Gesetzgeber als wesentlicher Bestandteil der Verbandssatzung eingestuft worden sei. Auch insoweit hätte es für die vom Beklagten beschlossene Änderung der Verbandssatzung bei einer qualitativen Betrachtung eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder bedurft. § 16 VS verstoße zudem auch in seiner Neufassung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen gegen das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung. Denn der Beklagte binde weiterhin diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugsrechtssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Der Umstand, dass die Bezugsrechte durch den Beklagten jeweils antragsgemäß zugeteilt worden seien, ändere daran nichts. Denn mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten dann überschritten sei, wenn ihnen - wie in ihrem Fall - jegliche Handlungsmöglichkeiten zur gerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße die in § 16 VS geregelte Methodik der Umlagenbemessung gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, dass sich der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nicht an die Träger der Fernwasserversorgung richte, sondern lediglich an die örtlichen Träger der Wasserversorgung, gehe fehl. Es treffe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht zu, dass für alte Bezugsrechte die Einschränkung der ortsnahen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 und 2 WG a.F. nicht gelte, weil die am 1.1.1996 bestehenden Bezugsrechte und -anwartschaften nach dem § 43 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz WG a.F. unberührt blieben. Denn die in § 4 VS geregelten Bezugsrechte wirkten sich aufgrund der Methodik der Umlagenbemessung faktisch, d. h. wirtschaftlich, wie „Bezugspflichten“ oder „Bezugszwänge“ aus. Die in § 16 VS angelegte Methodik der Umlagenbemessung nach Maßgabe eines in den 1960er Jahren festgelegten Bezugsrechts sei auch deshalb willkürlich, weil die Fest- und Betriebskostenumlage nach Maßgabe einer Grundlast in Höhe von 38 % des Bezugsrechts in unzulässiger Weise mehr als 100 % der Fixkosten des Beklagten deckten.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
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(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen sich gegen ihre Heranziehung zu einer Verbandsumlage.
Die Klägerin betreibt die örtlichen Wasserversorgungsanlagen der Städte xxx und xxx. Die beiden Städte privatisierten zum 1.1.2003 ihre bis dahin als Eigenbetriebe geführten Wasserversorgungsbetriebe und brachten sie in die Klägerin ein. Diese wurde am gleichen Tag anstelle der Städte Mitglied des Beklagten.
Der Beklagte ist ein Zweckverband, der 1965 aus der 1912 gegründeten staatlichen Landeswasserversorgung hervorgegangen ist. Er fördert aus verschiedenen Wasserwerken Grund, Quell- und Flusswasser, das er zu Trinkwasser aufbereitet und an seine Mitglieder liefert. Die Rechtsverhältnisse des Beklagten werden durch seine Verbandssatzung (VS) geregelt. Aufgabe des Verbands ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VS die Bereitstellung von Wasser für die öffentliche Versorgung der Verbandsmitglieder. Den Verbandsmitgliedern stehen bestimmte Bezugsrechte zu, die in Liter pro Sekunde ausgedrückt werden (§ 4 Abs. 1 VS). Die Höhe der Bezugsrechte ist in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Zur Finanzierung seines Anlagevermögens erhebt der Verband nach § 15 Abs. 2 VS von seinen Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte eine Kapitalumlage. Der nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibende Aufwand des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands werden als Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Bezugsrechten umgelegt (§ 16 Abs. 1 VS). Die übrigen 65 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VS). § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung bestimmte ergänzend, dass die Umlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Für die nach dieser Regelung zu bezahlenden, aber nicht abgenommenen Wassermengen wird die Betriebskostenumlage um die dem Verband nicht entstehenden variablen Förderkosten und um das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt (§ 16 Abs. 3 VS).
Die „Grundlast“ wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten in den Wirtschaftsplänen für die Jahre 2005 bis 2009 auf jeweils 38 % der dem Bezugsrecht des betreffenden Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge festgesetzt.
Die Stadt xxx gehörte zu den Gründungsmitgliedern des Beklagten, die Stadt xxx wurde am 1.1.1967 Mitglied des Verbands. Zum 1.1.2002 standen beiden Städten Bezugsrechte von 263 l/s bzw. 99 l/s zu. Die Klägerin wurde infolgedessen mit einem Bezugsrecht von 362 l/s Mitglied des Beklagten. Aufgrund der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Bezugsrechte beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten am 12.11.2002 eine „Bezugsrechtsreform“. Das Bezugsrecht der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang für das Jahr 2005 auf 350 l/s, für 2006 auf 345 l/s und für 2009 auf 323 l/s reduziert.
Mit einem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben vom 18.9.2006 verlangte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 1.703.493,60 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2005. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 350 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 998.998 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (3.311.47 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 704.495,60 EUR. Für das Jahr 2006 verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 13.9.2007 einen Betrag von 1.650.249,37 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2006, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 345 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 975.249,45 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (18.710,16 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 674.999,92 EUR zusammensetzt, und für das Jahr 2009 mit Schreiben vom 23.9.2010 einen Betrag von 1.756.762,70 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2009, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 323 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 1.002.679,21 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (21.107,41 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 754.083,49 EUR zusammensetzt.
Die Klägerin erhob gegen die „Rechnungen“ mit Schreiben vom 18.9.2007, 24.7.2008, 1.10.2010 jeweils Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Umlagemaßstab rechtswidrig sei. Sie verlangte deshalb eine Korrektur der Rechnungen auf der Grundlage eines Bezugsrechts von nur 90 l/s.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2011 - zugestellt am 28.3.2011 - wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, die Widersprüche seien statthaft, da es sich bei den Schreiben vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 trotz ihrer Bezeichnung als Rechnung bzw. Gutschrift um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 LVwVfG handele. Die Widersprüche seien jedoch unbegründet. Die Erhebungsgrundlagen, insbesondere die Regelungen in § 16 Abs. 1 bis 3 VS, seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ liege nicht vor. Die Regelungen seien auch mit § 43 Abs. 1 WG sowie den §§ 19, 20 GWB vereinbar.
10 
Die Klägerin hat am 26.4.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufzuheben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Verbandssatzung müsse selbst den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen hätten. Der Maßstab für die Umlage der Kosten werde aber nicht abschließend in der Verbandssatzung geregelt, da die Grundlast von der Verbandsversammlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 VS mit einfacher Mehrheit festgelegt werde. Die Verbandssatzung verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, nach dem der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder zu verteilen sei. Die unter ganz anderen Verhältnissen von ihren Rechtsvorgängerinnen angemeldeten Bezugsrechte stimmten nicht mehr mit dem heutigen Wasserverbrauch überein. In der Konsequenz habe sie, die Klägerin, nur noch für einen geringen Teil des ihr zustehenden Bezugsrechts Verwendung. Unter Annahme eines Puffers für zukünftige Entwicklungen und extrem trockene Monate erscheine ein Bezugsrecht von maximal 90 l/s angemessen. Ihre Wasserabnahme in den Jahren 2005, 2006 und 2009 habe dementsprechend jeweils unter der für die Betriebskostenumlage festgesetzten Grundlast gelegen, so dass sie für mehr Wasser bezahlt habe, als sie abgenommen habe. Die an sich verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage werde aufgrund der Fiktion einer willkürlich überhöhten Mindestabnahme zu einer verbrauchsunabhängigen Grundumlage, die zu der verbrauchsunabhängigen Festkostenumlage hinzutrete und die Differenz zwischen den extrem unterschiedlichen spezifischen Wasserpreisen noch verschärfe. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
11 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Bestimmung des Umlagemaßstabs in der Verbandsatzung werde von § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ gedeckt. Die Satzung müsse nur die Grundsätze bestimmen, nach denen die Umlage berechnet werde, aber nicht alle konkreten Einzelheiten der Umlageerhebung. Es verstoße deshalb nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, wenn sich einzelne Festlegungen nicht bereits aus der Verbandssatzung, sondern aus dem Wirtschaftsplan ergäben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Bemessung der Umlage anhand der verbrauchsunabhängigen Grundlast und unterschiedliche Wasserpreise für die Verbandsmitglieder seien nicht willkürlich. Es liege in der Eigenverantwortung der Klägerin bzw. der Städte xxx und xxx, welche Bezugsrechte von ihnen bis zur verbindlichen Zuteilung der Bezugsrechte am 8.7.1970 angemeldet worden seien. Nach den damaligen amtlichen Prognosen sei sowohl mit einer steigenden Bevölkerungszahl als auch mit einem höheren Bedarf je Einwohner und Tag zu rechnen gewesen. Bezugsrechtsänderungen seien entsprechend der Aufgabe des Zweckverbands als Solidargemeinschaft nur im Konsens mit den anderen Mitgliedern möglich.
12 
Mit Urteil vom 15.8.2012 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin entsprechend die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide beruhten auf nichtigen Satzungsbestimmungen und seien daher rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ müsse die Satzung eines Zweckverbands den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten. Die Satzung müsse zwar die Berechnungsgrundlagen einer Umlage nicht erschöpfend regeln. Eine Regelung, die - wie hier - nicht erkennen lasse, welche Faktoren die Umlage entscheidend bestimmten, und sogar einen falschen Anschein über die Verteilungsmaßstäbe erwecke, sei jedoch unzulässig. Da in der Satzung keine Vorgaben für die Bestimmung der Grundlast enthalten seien, könne die Verbandsversammlung des Beklagten die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS, die eigentlich eine vom Wasserverbrauch abhängige Umlage vorschreibe, faktisch durch die Festlegung der Höhe der Grundlast in ihr Gegenteil verkehren. Sie habe dies auch getan, da sie die Grundlast ständig so hoch festlege, dass jedenfalls die Klägerin eine Festkosten- und Betriebskostenumlage zahlen müsse, die - mit Ausnahme des geringen Abschlags für Ersparnis bei Minderbezug - unabhängig von ihrer Wasserabnahme sei. Die „Grundlast“ werde nicht nach in der Satzung vorgegebenen Regeln errechnet, sondern als Quote der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge frei bestimmt. Eine solche Bestimmung der Grundlast - insbesondere die Koppelung an das Bezugsrecht ohne Begrenzung nach oben - hätte zur Erzielung der gebotenen Normklarheit zwingend einer Vorgabe in der Satzung selbst bedurft. Die Satzungsbestimmung zur Grundlast verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, wonach die Umlage so zu bemessen sei, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt werde. Die Grenzen der Angemessenheit würden u.a. durch das in dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Der Beklagte verletze mit seiner Satzungsregelung diese Grenzen. Der Beklagte binde diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Die Satzungsbestimmung betreffe alle Verbandsmitglieder, die ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte aus wirtschaftlichen Gründen ausschöpfen müssten und deshalb andere günstigere Möglichkeiten der (ortsnahen) Wassergewinnung faktisch nicht nutzen könnten. Die dafür aufzuwendenden Mittel müssten den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, ohne dass sie sich längerfristig günstig im Sinne nachhaltigen Wirtschaftens auf den Wasserpreis auswirkten. Diese Wirkung der Satzungsbestimmung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie eine sachunangemessene Ungleichbehandlung der Verbandsmitglieder bewirke. Der Beklagte betone zwar im Grundsatz zu Recht, dass die Eigenverantwortung der Klägerin und anderer Verbandsmitglieder sie an ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte binde, die für den Ausbau der Kapazität der Verbandsanlagen ursächlich seien. Die betroffenen Kommunen könnten sich nicht einfach von der Verpflichtung lösen, die hohen Kosten der Unterhaltung des Fernversorgungsnetzes mit zu tragen. Die anderen Verbandsmitglieder, die nicht mit unrealistisch gewordenen Bezugsrechten belastet seien, könnten ihrerseits erwarten, für nicht von ihnen zu verantwortende Lasten des Zweckverbands (nicht) überproportional einstehen zu müssen. Zur Regulierung dieser gegenläufigen Interessen der Verbandsmitglieder unter der Beachtung der Notwendigkeiten für die Erhaltung der Verbandsanlagen habe die Verbandsversammlung als Satzungsgeber bei der Regelung der Verbandsumlage einen Spielraum, in den das Gericht nicht eingreifen dürfe. Die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich relativ hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten, sei aber dann überschritten, wenn ihnen jegliche Handlungsmöglichkeit zur sachgerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde, wie dies hier der Fall sei. Dies gelte hier erst recht, weil ein weiterer, die Angemessenheit der Umlagebemessung bestimmender wasserrechtlicher Grundsatz missachtet werde. Denn ein faktisch verbrauchsunabhängiger Verteilungsmaßstab sei auch deshalb unangemessen, weil er den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser, der sich bei der Gestaltung des Wasserentnahmeentgelts auch an alle Träger der öffentlichen Wasserversorgung richte, nicht hinreichend beachte. Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Wasser erfordere einen Verteilungsmaßstab für die Kosten des Wasserbezugs, der zumindest teilweise vom tatsächlichen Wasserverbrauch abhänge. Nur ein solcher Maßstab fördere den gesetzlich gebotenen haushälterischen Umgang mit Wasser. Die Nichtigkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 VS erfasse § 16 VS insgesamt, weil angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Geschichte und Bedeutung der Verteilung des Verbandsaufwands mittels Festlegung einer Grundlast nicht unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber die Festkosten- und Betriebskostenumlage ansonsten unverändert ohne diese Bestimmung geregelt hätte. Ohne Satz 2 des Absatzes 2 hätte § 16 VS einen ganz anderen Regelungsgehalt.
13 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 18.9.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
14 
Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 5.11.2013 eine Satzung zur Änderung der Verbandssatzung. § 16 Abs. 2 VS lautet nunmehr:
15 
„Der restliche Betriebs- und Geschäftsaufwand sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt. Die Betriebskostenumlage ist mindestens für die Grundlast zu bezahlen. Die jährliche Grundlast beträgt 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge.“
16 
Nach § 2 der Änderungssatzung tritt der neugefasste § 16 VS rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft.
17 
Der Beklagte macht geltend, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ werde von ihrer Verbandssatzung nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Äquivalenzprinzip für die kooperativen Beiträge von Verbandsmitgliedern kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaften einander nicht wie abgabenpflichtige Bürger und Staat gegenüberstünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter entschieden, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes keine Leistungsproportionalität der Umlage forderten. Der Umlagemaßstab sei nur dann unangemessen, wenn die Umlagebelastung in einem „groben Missverhältnis“ zu den legitimen Zwecken der Umlage stehe. Das Verwaltungsgericht verfehle diesen Prüfungsmaßstab. Es sei ferner zu Unrecht der Meinung, dass die Angemessenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ durch spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt werde. Für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage seien Grundsätze des Wasserrechts ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe hätten, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Bei der Bemessung der Verbandsumlage handele es sich nicht um eine wasserwirtschaftliche Maßnahme, die an den Maßstäben des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes zu messen wäre, sondern um die Verteilung des dem Verband entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder.
18 
Die von der Klägerin geltend gemachte willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Verbandsmitgliedern liege nicht vor. Das Bezugsrecht sei in der Verbandssatzung definiert in Litern pro Sekunde. Die Verbandsmitglieder hätten deshalb das Recht, jederzeit die diesem Recht entsprechende Wassermenge zu beziehen. Der Verband müsse deshalb seine Anlagen auf den bei ihm auftretenden Spitzenbedarf auslegen, wobei allerdings davon ausgegangen werden könne, dass die Summe der Bezugsrechte gleichzeitig (nur) zu maximal 80 % ausgeschöpft werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass von jedem Benutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung eine Grundgebühr erhoben werde, obwohl die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung unterschiedlich sei, mit Blick auf den Gleichheitssatz dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnähmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelte dasselbe für die Bemessung der Betriebskostenumlage nach der Grundlast. Die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass sich die Betriebskostenumlage für Mitglieder, die ihr Bezugsrecht weniger als die Grundlast ausnutzten, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 VS nach der Grundlast bemesse, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung der Wasserversorgung entsprechend den Bezugsrechten der Verbandsmitglieder Vorhaltekosten verursache. Diese nähmen bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Verbandsmitglieder nicht ab. Nach der Stellungnahme des xxx-xxx xxx xxx xxx vom Oktober 2012 betrage die aus technischer Sicht erforderliche Wassermindestabgabe 1.610 l/s oder 139.000 m3/d. Die effektive maximale Bereitstellungsmenge belaufe sich auf 4.905 l/s oder 423.792 m3/d. Die technisch notwendige Mindestabnahme betrage somit 32,8% der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Die Grundlast sei jedoch nicht auf den Tag bezogen, sondern auf das Jahr. Angemessen sei deshalb der Vergleich mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge von 2.995 l/s. Die technische Mindestabgabe betrage bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Eine für die Klägerin günstigere Regelung müsse zwangsläufig zu einer Belastung anderer Verbandsmitglieder führen. Dass sich der Wasserverbrauch anders entwickelt habe als in den 1960er Jahren angenommen, sei eine allgemeine Entwicklung. Besonderheiten im Hinblick auf die Klägerin bestünden insoweit nicht. Die Ermittlung des Bezugsrechts sei ausschließlich Sache der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern gewesen. Dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger die Einwohnerentwicklung zu optimistisch prognostiziert hätten, könne nicht zu Lasten der anderen Verbandsmitglieder gehen, deren Prognosen zutreffender seien, zumal die Umstände, die zum Rückgang des Wasserverbrauchs führten, bei allen Verbandsmitgliedern des Beklagten praktisch gleich seien. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege auch deshalb nicht vor, weil die Auslastungsquote der Klägerin sich nicht deutlich von der Auslastungsquote anderer Verbandsmitglieder der Gruppe II unterscheide. Der Verband sei den Mitgliedern, die ihr Bezugsrecht nur relativ wenig ausschöpften, zudem durch die am 1.1.1995 in Kraft getretenen Änderung des Umlageschlüssels entgegen gekommen, mit der der Anteil des Betriebs- und Geschäftsaufwands, der über die nach § 16 Abs. 2 VS verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage finanziert werde, von 50 % auf 65 % erhöht worden sei. Der bezugsunabhängige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwandes, der über die Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt werde, habe sich dementsprechend von 50 % auf 35 % reduziert.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.8.2012 - 3 K 1490/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie erwidert: Die rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung der Verbandssatzung sei unbeachtlich, da die im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellte Nichtigkeit des § 16 VS bei einer qualitativen Betrachtung auf die gesamte Verbandssatzung durchschlage. Es hätte deshalb des Erlasses einer neuen Verbandssatzung bedurft, die gemäß § 6 Abs. 1 GKZ von den Verbandsmitgliedern einstimmig vereinbart werden müsste. Der Beschluss über die Änderung der Satzung sei jedoch nicht einstimmig, sondern bei 46 Gegenstimmen und 24 Enthaltungen gefasst worden. Unabhängig davon sei zu beachten, dass der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ zwingend in der Verbandssatzung zu regelnde Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten, vom Gesetzgeber als wesentlicher Bestandteil der Verbandssatzung eingestuft worden sei. Auch insoweit hätte es für die vom Beklagten beschlossene Änderung der Verbandssatzung bei einer qualitativen Betrachtung eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder bedurft. § 16 VS verstoße zudem auch in seiner Neufassung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen gegen das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung. Denn der Beklagte binde weiterhin diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugsrechtssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Der Umstand, dass die Bezugsrechte durch den Beklagten jeweils antragsgemäß zugeteilt worden seien, ändere daran nichts. Denn mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten dann überschritten sei, wenn ihnen - wie in ihrem Fall - jegliche Handlungsmöglichkeiten zur gerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße die in § 16 VS geregelte Methodik der Umlagenbemessung gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, dass sich der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nicht an die Träger der Fernwasserversorgung richte, sondern lediglich an die örtlichen Träger der Wasserversorgung, gehe fehl. Es treffe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht zu, dass für alte Bezugsrechte die Einschränkung der ortsnahen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 und 2 WG a.F. nicht gelte, weil die am 1.1.1996 bestehenden Bezugsrechte und -anwartschaften nach dem § 43 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz WG a.F. unberührt blieben. Denn die in § 4 VS geregelten Bezugsrechte wirkten sich aufgrund der Methodik der Umlagenbemessung faktisch, d. h. wirtschaftlich, wie „Bezugspflichten“ oder „Bezugszwänge“ aus. Die in § 16 VS angelegte Methodik der Umlagenbemessung nach Maßgabe eines in den 1960er Jahren festgelegten Bezugsrechts sei auch deshalb willkürlich, weil die Fest- und Betriebskostenumlage nach Maßgabe einer Grundlast in Höhe von 38 % des Bezugsrechts in unzulässiger Weise mehr als 100 % der Fixkosten des Beklagten deckten.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
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I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
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II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
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1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
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a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
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Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
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Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
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Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
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b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
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aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
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bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
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(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
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Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
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Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
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Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
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(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
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Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
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Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
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2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
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a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
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Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
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b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
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Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
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aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
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bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
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Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
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cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
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Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
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Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/ 2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte "W-Besoldung" der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 ).

3

Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1 BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils 15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG 1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.

4

In der Besoldungsordnung C bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl I S. 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April 2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

8

b) Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als Mindestbezug" gewährt werden sollte (vgl. BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21). Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des Begriffs "Mindestbezug" nicht zu (BTDrucks 14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene Alimentation dar. Die ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als "Mindestbezug" sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356, S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3 beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.

10

d) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01). Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in Kraft.

11

4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz ordnet in sechs Artikeln die Besoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7 ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1 Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.

12

a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes einer - insbesondere landesrechtlichen - Ausfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

13

b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in § 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende Fassung:

14

§ 32

15

Bundesbesoldungsordnung W

16

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

17

Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks 14/7356, S. 14).

18

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf 3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

19

c) § 33 BBesG regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG aufgezählt, der "Berufungs-" bzw. "Bleibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "Funktions-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2 BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG). § 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

20

§ 33

21

Leistungsbezüge

22

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

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1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

24

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

25

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

26

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

27

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

28

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

29

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen

30

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

31

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

32

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

33

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

34

d) § 34 BBesG führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "Bericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" aus dem Jahr 2007 nach. § 34 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

35

§ 34

36

Vergaberahmen

37

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

38

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

39

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

40

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

41

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

42

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

43

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

44

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

45

e) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

46

§ 35

47

Forschungs- und Lehrzulage

48

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

49

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

50

f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs- beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor, wobei die Besoldungsanpassungen in der Besoldungsordnung C parallel zu den Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

51

§ 77

52

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

53

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

54

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

55

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

56

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

57

5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder - sowie der Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes - verpflichtet, das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

58

a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

59

b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September 2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

60

§ 1

61

Regelungsbereich

62

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

63

§ 2

64

Leistungsbezüge

65

(1) Leistungsbezüge werden

66

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

67

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

68

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)

69

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

70

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

71

§ 3

72

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

73

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

74

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

75

§ 4

76

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

77

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

78

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

79

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

80

2. Publikationen,

81

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

82

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

83

5. Einwerbung von Drittmitteln,

84

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

85

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

86

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

87

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

88

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

89

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

90

4. Vortragstätigkeit,

91

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

92

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

93

begründet werden.

94

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

95

§ 5

96

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

97

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an

98

1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

99

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

100

vergeben werden.

101

Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können.

102

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

103

§ 6

104

Forschungs- und Lehrzulagen

105

An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

106

§ 7

107

Zuständigkeit

108

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.

109

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

110

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

111

§ 8

112

Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

113

(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

114

(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

115

§ 9

116

Widersprüche

117

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

118

§ 10

119

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

120

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

121

c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene "Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der Philipps-Universität Marburg" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

122

Anlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der Universität" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die "Untergrenze für die W-Besoldung" auf eine "dauerhafte Besitzstandswahrung der Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

123

6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

124

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

125

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum Beispiel hinsichtlich des Vergaberahmens - vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

126

c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor, das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477) sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 € (Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 € (Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jeweils parallel und zeitgleich.

127

d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum 1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

128

e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012 regelt.

II.

129

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um seine Erstberufung.

130

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des Berufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1, Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die W-Besoldung" umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

131

2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

132

ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

133

Das Verwaltungsgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation darstelle.

134

Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

III.

135

Zu der Vorlage haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

IV.

136

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

B.

137

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) - die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

138

Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2 verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Besoldungsgruppe W 2.

139

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf gerade der Klärung.

140

Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

C.

141

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

I.

142

1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

143

a) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

144

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

145

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

146

bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.

147

cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

148

c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

149

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

150

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

151

Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

152

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt.

153

a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird.

154

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung -, 2006, S. 286 ff.).

155

3. Allerdings sind Systemwechsel im Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist (vgl. BVerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

156

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247 <267> für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. April 2000, S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Alimentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247 <267 f.>).

157

b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

158

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1 BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener BVerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum Alimentationsprinzip - Schutzfunktion für den Beamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

159

c) Bezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

160

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

161

Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 <359>).

162

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

163

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen.

164

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz (vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, S. 131 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <226> zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion.

165

b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 <360> zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

II.

166

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - sowohl in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt - nicht erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2 sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

167

1. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

168

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 - die deutlich niedriger als die Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3 ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen.

169

aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens - stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010, S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <155>): Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 2-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

170

Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der hessischen Besoldungsordnung W betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

171

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers evident nicht gerecht werden.

172

(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.

173

(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die Aufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus § 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

174

(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter wissenschaftlicher Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt.

175

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

176

Das Statistische Bundesamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der W 2-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.

177

c) In der Gesamtschau ist dieser Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses - hier konkret des Professorenamtes - für entsprechend qualifizierte Kräfte im Blick behalten, um insgesamt die Qualität des Berufsbeamtentums und die Attraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

178

2. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

179

a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <158>).

180

Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.

181

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von Leistungsbezügen, sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort. Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeistBVO).

182

c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG (Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des § 33 Abs. 3 BBesG hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.

183

d) Bestätigt wird dieser Befund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite (Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

184

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

185

Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise der Bezügehöhe vorzunehmen.

D.

186

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

187

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>).

E.

188

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Abw. Meinung

189

Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.

190

1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58 <141>; 35, 23 <30 f.>; 35, 79 <146>; 43, 242 <277>; 67, 1 <12>). Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 <19 ff.>; 127, 87 <118 ff.>, jeweils m.w.N.).

191

Zu den dementsprechenden charakteristischen Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE 35, 23 <30 f.>; 43, 242 <277>). Auch wenn die Professorenbesoldung seit Beginn des 20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006, S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962, "dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen haben" (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des Hochschulverbandes, 1962, S. 303 <308>).

192

Auch was die Höhe der Professorenbesoldung anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach "Hörerzulauf" - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt gewesen zu sein.

193

2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft (vgl. etwa BVerfGE 43, 242 <277 ff.>), drängt sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen diesbezüglicher Gesetzgebung auf.

194

a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert, weil sie dem - wiederum dem allgemeinen Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt die - wie gezeigt, in der Tradition der Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer - den "vertikalen" Vergleich innerhalb der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs - sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

195

b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>; 52, 303 <341>; 67, 1 <14>). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung ("Prozeduralisierung") eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

196

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete (vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 <227 ff.>) und ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine (alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet, deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts - gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 <119>). So liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede ist, es würden "neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben", durchaus nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis, Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S. 253 <257 f.>) und in welchem Umfang Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 <360>; 119, 331 <393> - abw. M.).

(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch

1.
den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
2.
die Indirektkühlung,
3.
den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie
4.
die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.
Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein betriebliches Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt.

(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.

(2a) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.

(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.

(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absätze 4 und 5 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen sich gegen ihre Heranziehung zu einer Verbandsumlage.
Die Klägerin betreibt die örtlichen Wasserversorgungsanlagen der Städte xxx und xxx. Die beiden Städte privatisierten zum 1.1.2003 ihre bis dahin als Eigenbetriebe geführten Wasserversorgungsbetriebe und brachten sie in die Klägerin ein. Diese wurde am gleichen Tag anstelle der Städte Mitglied des Beklagten.
Der Beklagte ist ein Zweckverband, der 1965 aus der 1912 gegründeten staatlichen Landeswasserversorgung hervorgegangen ist. Er fördert aus verschiedenen Wasserwerken Grund, Quell- und Flusswasser, das er zu Trinkwasser aufbereitet und an seine Mitglieder liefert. Die Rechtsverhältnisse des Beklagten werden durch seine Verbandssatzung (VS) geregelt. Aufgabe des Verbands ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VS die Bereitstellung von Wasser für die öffentliche Versorgung der Verbandsmitglieder. Den Verbandsmitgliedern stehen bestimmte Bezugsrechte zu, die in Liter pro Sekunde ausgedrückt werden (§ 4 Abs. 1 VS). Die Höhe der Bezugsrechte ist in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Zur Finanzierung seines Anlagevermögens erhebt der Verband nach § 15 Abs. 2 VS von seinen Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte eine Kapitalumlage. Der nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibende Aufwand des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands werden als Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Bezugsrechten umgelegt (§ 16 Abs. 1 VS). Die übrigen 65 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VS). § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung bestimmte ergänzend, dass die Umlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Für die nach dieser Regelung zu bezahlenden, aber nicht abgenommenen Wassermengen wird die Betriebskostenumlage um die dem Verband nicht entstehenden variablen Förderkosten und um das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt (§ 16 Abs. 3 VS).
Die „Grundlast“ wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten in den Wirtschaftsplänen für die Jahre 2005 bis 2009 auf jeweils 38 % der dem Bezugsrecht des betreffenden Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge festgesetzt.
Die Stadt xxx gehörte zu den Gründungsmitgliedern des Beklagten, die Stadt xxx wurde am 1.1.1967 Mitglied des Verbands. Zum 1.1.2002 standen beiden Städten Bezugsrechte von 263 l/s bzw. 99 l/s zu. Die Klägerin wurde infolgedessen mit einem Bezugsrecht von 362 l/s Mitglied des Beklagten. Aufgrund der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Bezugsrechte beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten am 12.11.2002 eine „Bezugsrechtsreform“. Das Bezugsrecht der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang für das Jahr 2005 auf 350 l/s, für 2006 auf 345 l/s und für 2009 auf 323 l/s reduziert.
Mit einem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben vom 18.9.2006 verlangte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 1.703.493,60 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2005. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 350 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 998.998 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (3.311.47 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 704.495,60 EUR. Für das Jahr 2006 verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 13.9.2007 einen Betrag von 1.650.249,37 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2006, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 345 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 975.249,45 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (18.710,16 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 674.999,92 EUR zusammensetzt, und für das Jahr 2009 mit Schreiben vom 23.9.2010 einen Betrag von 1.756.762,70 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2009, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 323 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 1.002.679,21 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (21.107,41 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 754.083,49 EUR zusammensetzt.
Die Klägerin erhob gegen die „Rechnungen“ mit Schreiben vom 18.9.2007, 24.7.2008, 1.10.2010 jeweils Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Umlagemaßstab rechtswidrig sei. Sie verlangte deshalb eine Korrektur der Rechnungen auf der Grundlage eines Bezugsrechts von nur 90 l/s.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2011 - zugestellt am 28.3.2011 - wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, die Widersprüche seien statthaft, da es sich bei den Schreiben vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 trotz ihrer Bezeichnung als Rechnung bzw. Gutschrift um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 LVwVfG handele. Die Widersprüche seien jedoch unbegründet. Die Erhebungsgrundlagen, insbesondere die Regelungen in § 16 Abs. 1 bis 3 VS, seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ liege nicht vor. Die Regelungen seien auch mit § 43 Abs. 1 WG sowie den §§ 19, 20 GWB vereinbar.
10 
Die Klägerin hat am 26.4.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufzuheben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Verbandssatzung müsse selbst den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen hätten. Der Maßstab für die Umlage der Kosten werde aber nicht abschließend in der Verbandssatzung geregelt, da die Grundlast von der Verbandsversammlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 VS mit einfacher Mehrheit festgelegt werde. Die Verbandssatzung verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, nach dem der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder zu verteilen sei. Die unter ganz anderen Verhältnissen von ihren Rechtsvorgängerinnen angemeldeten Bezugsrechte stimmten nicht mehr mit dem heutigen Wasserverbrauch überein. In der Konsequenz habe sie, die Klägerin, nur noch für einen geringen Teil des ihr zustehenden Bezugsrechts Verwendung. Unter Annahme eines Puffers für zukünftige Entwicklungen und extrem trockene Monate erscheine ein Bezugsrecht von maximal 90 l/s angemessen. Ihre Wasserabnahme in den Jahren 2005, 2006 und 2009 habe dementsprechend jeweils unter der für die Betriebskostenumlage festgesetzten Grundlast gelegen, so dass sie für mehr Wasser bezahlt habe, als sie abgenommen habe. Die an sich verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage werde aufgrund der Fiktion einer willkürlich überhöhten Mindestabnahme zu einer verbrauchsunabhängigen Grundumlage, die zu der verbrauchsunabhängigen Festkostenumlage hinzutrete und die Differenz zwischen den extrem unterschiedlichen spezifischen Wasserpreisen noch verschärfe. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
11 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Bestimmung des Umlagemaßstabs in der Verbandsatzung werde von § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ gedeckt. Die Satzung müsse nur die Grundsätze bestimmen, nach denen die Umlage berechnet werde, aber nicht alle konkreten Einzelheiten der Umlageerhebung. Es verstoße deshalb nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, wenn sich einzelne Festlegungen nicht bereits aus der Verbandssatzung, sondern aus dem Wirtschaftsplan ergäben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Bemessung der Umlage anhand der verbrauchsunabhängigen Grundlast und unterschiedliche Wasserpreise für die Verbandsmitglieder seien nicht willkürlich. Es liege in der Eigenverantwortung der Klägerin bzw. der Städte xxx und xxx, welche Bezugsrechte von ihnen bis zur verbindlichen Zuteilung der Bezugsrechte am 8.7.1970 angemeldet worden seien. Nach den damaligen amtlichen Prognosen sei sowohl mit einer steigenden Bevölkerungszahl als auch mit einem höheren Bedarf je Einwohner und Tag zu rechnen gewesen. Bezugsrechtsänderungen seien entsprechend der Aufgabe des Zweckverbands als Solidargemeinschaft nur im Konsens mit den anderen Mitgliedern möglich.
12 
Mit Urteil vom 15.8.2012 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin entsprechend die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide beruhten auf nichtigen Satzungsbestimmungen und seien daher rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ müsse die Satzung eines Zweckverbands den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten. Die Satzung müsse zwar die Berechnungsgrundlagen einer Umlage nicht erschöpfend regeln. Eine Regelung, die - wie hier - nicht erkennen lasse, welche Faktoren die Umlage entscheidend bestimmten, und sogar einen falschen Anschein über die Verteilungsmaßstäbe erwecke, sei jedoch unzulässig. Da in der Satzung keine Vorgaben für die Bestimmung der Grundlast enthalten seien, könne die Verbandsversammlung des Beklagten die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS, die eigentlich eine vom Wasserverbrauch abhängige Umlage vorschreibe, faktisch durch die Festlegung der Höhe der Grundlast in ihr Gegenteil verkehren. Sie habe dies auch getan, da sie die Grundlast ständig so hoch festlege, dass jedenfalls die Klägerin eine Festkosten- und Betriebskostenumlage zahlen müsse, die - mit Ausnahme des geringen Abschlags für Ersparnis bei Minderbezug - unabhängig von ihrer Wasserabnahme sei. Die „Grundlast“ werde nicht nach in der Satzung vorgegebenen Regeln errechnet, sondern als Quote der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge frei bestimmt. Eine solche Bestimmung der Grundlast - insbesondere die Koppelung an das Bezugsrecht ohne Begrenzung nach oben - hätte zur Erzielung der gebotenen Normklarheit zwingend einer Vorgabe in der Satzung selbst bedurft. Die Satzungsbestimmung zur Grundlast verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, wonach die Umlage so zu bemessen sei, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt werde. Die Grenzen der Angemessenheit würden u.a. durch das in dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Der Beklagte verletze mit seiner Satzungsregelung diese Grenzen. Der Beklagte binde diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Die Satzungsbestimmung betreffe alle Verbandsmitglieder, die ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte aus wirtschaftlichen Gründen ausschöpfen müssten und deshalb andere günstigere Möglichkeiten der (ortsnahen) Wassergewinnung faktisch nicht nutzen könnten. Die dafür aufzuwendenden Mittel müssten den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, ohne dass sie sich längerfristig günstig im Sinne nachhaltigen Wirtschaftens auf den Wasserpreis auswirkten. Diese Wirkung der Satzungsbestimmung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie eine sachunangemessene Ungleichbehandlung der Verbandsmitglieder bewirke. Der Beklagte betone zwar im Grundsatz zu Recht, dass die Eigenverantwortung der Klägerin und anderer Verbandsmitglieder sie an ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte binde, die für den Ausbau der Kapazität der Verbandsanlagen ursächlich seien. Die betroffenen Kommunen könnten sich nicht einfach von der Verpflichtung lösen, die hohen Kosten der Unterhaltung des Fernversorgungsnetzes mit zu tragen. Die anderen Verbandsmitglieder, die nicht mit unrealistisch gewordenen Bezugsrechten belastet seien, könnten ihrerseits erwarten, für nicht von ihnen zu verantwortende Lasten des Zweckverbands (nicht) überproportional einstehen zu müssen. Zur Regulierung dieser gegenläufigen Interessen der Verbandsmitglieder unter der Beachtung der Notwendigkeiten für die Erhaltung der Verbandsanlagen habe die Verbandsversammlung als Satzungsgeber bei der Regelung der Verbandsumlage einen Spielraum, in den das Gericht nicht eingreifen dürfe. Die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich relativ hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten, sei aber dann überschritten, wenn ihnen jegliche Handlungsmöglichkeit zur sachgerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde, wie dies hier der Fall sei. Dies gelte hier erst recht, weil ein weiterer, die Angemessenheit der Umlagebemessung bestimmender wasserrechtlicher Grundsatz missachtet werde. Denn ein faktisch verbrauchsunabhängiger Verteilungsmaßstab sei auch deshalb unangemessen, weil er den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser, der sich bei der Gestaltung des Wasserentnahmeentgelts auch an alle Träger der öffentlichen Wasserversorgung richte, nicht hinreichend beachte. Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Wasser erfordere einen Verteilungsmaßstab für die Kosten des Wasserbezugs, der zumindest teilweise vom tatsächlichen Wasserverbrauch abhänge. Nur ein solcher Maßstab fördere den gesetzlich gebotenen haushälterischen Umgang mit Wasser. Die Nichtigkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 VS erfasse § 16 VS insgesamt, weil angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Geschichte und Bedeutung der Verteilung des Verbandsaufwands mittels Festlegung einer Grundlast nicht unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber die Festkosten- und Betriebskostenumlage ansonsten unverändert ohne diese Bestimmung geregelt hätte. Ohne Satz 2 des Absatzes 2 hätte § 16 VS einen ganz anderen Regelungsgehalt.
13 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 18.9.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
14 
Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 5.11.2013 eine Satzung zur Änderung der Verbandssatzung. § 16 Abs. 2 VS lautet nunmehr:
15 
„Der restliche Betriebs- und Geschäftsaufwand sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt. Die Betriebskostenumlage ist mindestens für die Grundlast zu bezahlen. Die jährliche Grundlast beträgt 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge.“
16 
Nach § 2 der Änderungssatzung tritt der neugefasste § 16 VS rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft.
17 
Der Beklagte macht geltend, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ werde von ihrer Verbandssatzung nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Äquivalenzprinzip für die kooperativen Beiträge von Verbandsmitgliedern kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaften einander nicht wie abgabenpflichtige Bürger und Staat gegenüberstünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter entschieden, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes keine Leistungsproportionalität der Umlage forderten. Der Umlagemaßstab sei nur dann unangemessen, wenn die Umlagebelastung in einem „groben Missverhältnis“ zu den legitimen Zwecken der Umlage stehe. Das Verwaltungsgericht verfehle diesen Prüfungsmaßstab. Es sei ferner zu Unrecht der Meinung, dass die Angemessenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ durch spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt werde. Für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage seien Grundsätze des Wasserrechts ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe hätten, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Bei der Bemessung der Verbandsumlage handele es sich nicht um eine wasserwirtschaftliche Maßnahme, die an den Maßstäben des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes zu messen wäre, sondern um die Verteilung des dem Verband entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder.
18 
Die von der Klägerin geltend gemachte willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Verbandsmitgliedern liege nicht vor. Das Bezugsrecht sei in der Verbandssatzung definiert in Litern pro Sekunde. Die Verbandsmitglieder hätten deshalb das Recht, jederzeit die diesem Recht entsprechende Wassermenge zu beziehen. Der Verband müsse deshalb seine Anlagen auf den bei ihm auftretenden Spitzenbedarf auslegen, wobei allerdings davon ausgegangen werden könne, dass die Summe der Bezugsrechte gleichzeitig (nur) zu maximal 80 % ausgeschöpft werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass von jedem Benutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung eine Grundgebühr erhoben werde, obwohl die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung unterschiedlich sei, mit Blick auf den Gleichheitssatz dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnähmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelte dasselbe für die Bemessung der Betriebskostenumlage nach der Grundlast. Die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass sich die Betriebskostenumlage für Mitglieder, die ihr Bezugsrecht weniger als die Grundlast ausnutzten, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 VS nach der Grundlast bemesse, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung der Wasserversorgung entsprechend den Bezugsrechten der Verbandsmitglieder Vorhaltekosten verursache. Diese nähmen bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Verbandsmitglieder nicht ab. Nach der Stellungnahme des xxx-xxx xxx xxx xxx vom Oktober 2012 betrage die aus technischer Sicht erforderliche Wassermindestabgabe 1.610 l/s oder 139.000 m3/d. Die effektive maximale Bereitstellungsmenge belaufe sich auf 4.905 l/s oder 423.792 m3/d. Die technisch notwendige Mindestabnahme betrage somit 32,8% der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Die Grundlast sei jedoch nicht auf den Tag bezogen, sondern auf das Jahr. Angemessen sei deshalb der Vergleich mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge von 2.995 l/s. Die technische Mindestabgabe betrage bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Eine für die Klägerin günstigere Regelung müsse zwangsläufig zu einer Belastung anderer Verbandsmitglieder führen. Dass sich der Wasserverbrauch anders entwickelt habe als in den 1960er Jahren angenommen, sei eine allgemeine Entwicklung. Besonderheiten im Hinblick auf die Klägerin bestünden insoweit nicht. Die Ermittlung des Bezugsrechts sei ausschließlich Sache der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern gewesen. Dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger die Einwohnerentwicklung zu optimistisch prognostiziert hätten, könne nicht zu Lasten der anderen Verbandsmitglieder gehen, deren Prognosen zutreffender seien, zumal die Umstände, die zum Rückgang des Wasserverbrauchs führten, bei allen Verbandsmitgliedern des Beklagten praktisch gleich seien. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege auch deshalb nicht vor, weil die Auslastungsquote der Klägerin sich nicht deutlich von der Auslastungsquote anderer Verbandsmitglieder der Gruppe II unterscheide. Der Verband sei den Mitgliedern, die ihr Bezugsrecht nur relativ wenig ausschöpften, zudem durch die am 1.1.1995 in Kraft getretenen Änderung des Umlageschlüssels entgegen gekommen, mit der der Anteil des Betriebs- und Geschäftsaufwands, der über die nach § 16 Abs. 2 VS verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage finanziert werde, von 50 % auf 65 % erhöht worden sei. Der bezugsunabhängige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwandes, der über die Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt werde, habe sich dementsprechend von 50 % auf 35 % reduziert.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.8.2012 - 3 K 1490/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie erwidert: Die rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung der Verbandssatzung sei unbeachtlich, da die im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellte Nichtigkeit des § 16 VS bei einer qualitativen Betrachtung auf die gesamte Verbandssatzung durchschlage. Es hätte deshalb des Erlasses einer neuen Verbandssatzung bedurft, die gemäß § 6 Abs. 1 GKZ von den Verbandsmitgliedern einstimmig vereinbart werden müsste. Der Beschluss über die Änderung der Satzung sei jedoch nicht einstimmig, sondern bei 46 Gegenstimmen und 24 Enthaltungen gefasst worden. Unabhängig davon sei zu beachten, dass der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ zwingend in der Verbandssatzung zu regelnde Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten, vom Gesetzgeber als wesentlicher Bestandteil der Verbandssatzung eingestuft worden sei. Auch insoweit hätte es für die vom Beklagten beschlossene Änderung der Verbandssatzung bei einer qualitativen Betrachtung eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder bedurft. § 16 VS verstoße zudem auch in seiner Neufassung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen gegen das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung. Denn der Beklagte binde weiterhin diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugsrechtssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Der Umstand, dass die Bezugsrechte durch den Beklagten jeweils antragsgemäß zugeteilt worden seien, ändere daran nichts. Denn mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten dann überschritten sei, wenn ihnen - wie in ihrem Fall - jegliche Handlungsmöglichkeiten zur gerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße die in § 16 VS geregelte Methodik der Umlagenbemessung gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, dass sich der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nicht an die Träger der Fernwasserversorgung richte, sondern lediglich an die örtlichen Träger der Wasserversorgung, gehe fehl. Es treffe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht zu, dass für alte Bezugsrechte die Einschränkung der ortsnahen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 und 2 WG a.F. nicht gelte, weil die am 1.1.1996 bestehenden Bezugsrechte und -anwartschaften nach dem § 43 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz WG a.F. unberührt blieben. Denn die in § 4 VS geregelten Bezugsrechte wirkten sich aufgrund der Methodik der Umlagenbemessung faktisch, d. h. wirtschaftlich, wie „Bezugspflichten“ oder „Bezugszwänge“ aus. Die in § 16 VS angelegte Methodik der Umlagenbemessung nach Maßgabe eines in den 1960er Jahren festgelegten Bezugsrechts sei auch deshalb willkürlich, weil die Fest- und Betriebskostenumlage nach Maßgabe einer Grundlast in Höhe von 38 % des Bezugsrechts in unzulässiger Weise mehr als 100 % der Fixkosten des Beklagten deckten.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:

1.
die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,
2.
internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen sich gegen ihre Heranziehung zu einer Verbandsumlage.
Die Klägerin betreibt die örtlichen Wasserversorgungsanlagen der Städte xxx und xxx. Die beiden Städte privatisierten zum 1.1.2003 ihre bis dahin als Eigenbetriebe geführten Wasserversorgungsbetriebe und brachten sie in die Klägerin ein. Diese wurde am gleichen Tag anstelle der Städte Mitglied des Beklagten.
Der Beklagte ist ein Zweckverband, der 1965 aus der 1912 gegründeten staatlichen Landeswasserversorgung hervorgegangen ist. Er fördert aus verschiedenen Wasserwerken Grund, Quell- und Flusswasser, das er zu Trinkwasser aufbereitet und an seine Mitglieder liefert. Die Rechtsverhältnisse des Beklagten werden durch seine Verbandssatzung (VS) geregelt. Aufgabe des Verbands ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VS die Bereitstellung von Wasser für die öffentliche Versorgung der Verbandsmitglieder. Den Verbandsmitgliedern stehen bestimmte Bezugsrechte zu, die in Liter pro Sekunde ausgedrückt werden (§ 4 Abs. 1 VS). Die Höhe der Bezugsrechte ist in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Zur Finanzierung seines Anlagevermögens erhebt der Verband nach § 15 Abs. 2 VS von seinen Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte eine Kapitalumlage. Der nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibende Aufwand des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands werden als Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Bezugsrechten umgelegt (§ 16 Abs. 1 VS). Die übrigen 65 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VS). § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung bestimmte ergänzend, dass die Umlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Für die nach dieser Regelung zu bezahlenden, aber nicht abgenommenen Wassermengen wird die Betriebskostenumlage um die dem Verband nicht entstehenden variablen Förderkosten und um das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt (§ 16 Abs. 3 VS).
Die „Grundlast“ wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten in den Wirtschaftsplänen für die Jahre 2005 bis 2009 auf jeweils 38 % der dem Bezugsrecht des betreffenden Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge festgesetzt.
Die Stadt xxx gehörte zu den Gründungsmitgliedern des Beklagten, die Stadt xxx wurde am 1.1.1967 Mitglied des Verbands. Zum 1.1.2002 standen beiden Städten Bezugsrechte von 263 l/s bzw. 99 l/s zu. Die Klägerin wurde infolgedessen mit einem Bezugsrecht von 362 l/s Mitglied des Beklagten. Aufgrund der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Bezugsrechte beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten am 12.11.2002 eine „Bezugsrechtsreform“. Das Bezugsrecht der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang für das Jahr 2005 auf 350 l/s, für 2006 auf 345 l/s und für 2009 auf 323 l/s reduziert.
Mit einem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben vom 18.9.2006 verlangte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 1.703.493,60 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2005. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 350 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 998.998 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (3.311.47 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 704.495,60 EUR. Für das Jahr 2006 verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 13.9.2007 einen Betrag von 1.650.249,37 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2006, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 345 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 975.249,45 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (18.710,16 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 674.999,92 EUR zusammensetzt, und für das Jahr 2009 mit Schreiben vom 23.9.2010 einen Betrag von 1.756.762,70 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2009, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 323 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 1.002.679,21 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (21.107,41 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 754.083,49 EUR zusammensetzt.
Die Klägerin erhob gegen die „Rechnungen“ mit Schreiben vom 18.9.2007, 24.7.2008, 1.10.2010 jeweils Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Umlagemaßstab rechtswidrig sei. Sie verlangte deshalb eine Korrektur der Rechnungen auf der Grundlage eines Bezugsrechts von nur 90 l/s.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2011 - zugestellt am 28.3.2011 - wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, die Widersprüche seien statthaft, da es sich bei den Schreiben vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 trotz ihrer Bezeichnung als Rechnung bzw. Gutschrift um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 LVwVfG handele. Die Widersprüche seien jedoch unbegründet. Die Erhebungsgrundlagen, insbesondere die Regelungen in § 16 Abs. 1 bis 3 VS, seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ liege nicht vor. Die Regelungen seien auch mit § 43 Abs. 1 WG sowie den §§ 19, 20 GWB vereinbar.
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Die Klägerin hat am 26.4.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufzuheben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Verbandssatzung müsse selbst den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen hätten. Der Maßstab für die Umlage der Kosten werde aber nicht abschließend in der Verbandssatzung geregelt, da die Grundlast von der Verbandsversammlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 VS mit einfacher Mehrheit festgelegt werde. Die Verbandssatzung verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, nach dem der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder zu verteilen sei. Die unter ganz anderen Verhältnissen von ihren Rechtsvorgängerinnen angemeldeten Bezugsrechte stimmten nicht mehr mit dem heutigen Wasserverbrauch überein. In der Konsequenz habe sie, die Klägerin, nur noch für einen geringen Teil des ihr zustehenden Bezugsrechts Verwendung. Unter Annahme eines Puffers für zukünftige Entwicklungen und extrem trockene Monate erscheine ein Bezugsrecht von maximal 90 l/s angemessen. Ihre Wasserabnahme in den Jahren 2005, 2006 und 2009 habe dementsprechend jeweils unter der für die Betriebskostenumlage festgesetzten Grundlast gelegen, so dass sie für mehr Wasser bezahlt habe, als sie abgenommen habe. Die an sich verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage werde aufgrund der Fiktion einer willkürlich überhöhten Mindestabnahme zu einer verbrauchsunabhängigen Grundumlage, die zu der verbrauchsunabhängigen Festkostenumlage hinzutrete und die Differenz zwischen den extrem unterschiedlichen spezifischen Wasserpreisen noch verschärfe. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
11 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Bestimmung des Umlagemaßstabs in der Verbandsatzung werde von § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ gedeckt. Die Satzung müsse nur die Grundsätze bestimmen, nach denen die Umlage berechnet werde, aber nicht alle konkreten Einzelheiten der Umlageerhebung. Es verstoße deshalb nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, wenn sich einzelne Festlegungen nicht bereits aus der Verbandssatzung, sondern aus dem Wirtschaftsplan ergäben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Bemessung der Umlage anhand der verbrauchsunabhängigen Grundlast und unterschiedliche Wasserpreise für die Verbandsmitglieder seien nicht willkürlich. Es liege in der Eigenverantwortung der Klägerin bzw. der Städte xxx und xxx, welche Bezugsrechte von ihnen bis zur verbindlichen Zuteilung der Bezugsrechte am 8.7.1970 angemeldet worden seien. Nach den damaligen amtlichen Prognosen sei sowohl mit einer steigenden Bevölkerungszahl als auch mit einem höheren Bedarf je Einwohner und Tag zu rechnen gewesen. Bezugsrechtsänderungen seien entsprechend der Aufgabe des Zweckverbands als Solidargemeinschaft nur im Konsens mit den anderen Mitgliedern möglich.
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Mit Urteil vom 15.8.2012 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin entsprechend die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide beruhten auf nichtigen Satzungsbestimmungen und seien daher rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ müsse die Satzung eines Zweckverbands den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten. Die Satzung müsse zwar die Berechnungsgrundlagen einer Umlage nicht erschöpfend regeln. Eine Regelung, die - wie hier - nicht erkennen lasse, welche Faktoren die Umlage entscheidend bestimmten, und sogar einen falschen Anschein über die Verteilungsmaßstäbe erwecke, sei jedoch unzulässig. Da in der Satzung keine Vorgaben für die Bestimmung der Grundlast enthalten seien, könne die Verbandsversammlung des Beklagten die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS, die eigentlich eine vom Wasserverbrauch abhängige Umlage vorschreibe, faktisch durch die Festlegung der Höhe der Grundlast in ihr Gegenteil verkehren. Sie habe dies auch getan, da sie die Grundlast ständig so hoch festlege, dass jedenfalls die Klägerin eine Festkosten- und Betriebskostenumlage zahlen müsse, die - mit Ausnahme des geringen Abschlags für Ersparnis bei Minderbezug - unabhängig von ihrer Wasserabnahme sei. Die „Grundlast“ werde nicht nach in der Satzung vorgegebenen Regeln errechnet, sondern als Quote der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge frei bestimmt. Eine solche Bestimmung der Grundlast - insbesondere die Koppelung an das Bezugsrecht ohne Begrenzung nach oben - hätte zur Erzielung der gebotenen Normklarheit zwingend einer Vorgabe in der Satzung selbst bedurft. Die Satzungsbestimmung zur Grundlast verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, wonach die Umlage so zu bemessen sei, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt werde. Die Grenzen der Angemessenheit würden u.a. durch das in dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Der Beklagte verletze mit seiner Satzungsregelung diese Grenzen. Der Beklagte binde diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Die Satzungsbestimmung betreffe alle Verbandsmitglieder, die ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte aus wirtschaftlichen Gründen ausschöpfen müssten und deshalb andere günstigere Möglichkeiten der (ortsnahen) Wassergewinnung faktisch nicht nutzen könnten. Die dafür aufzuwendenden Mittel müssten den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, ohne dass sie sich längerfristig günstig im Sinne nachhaltigen Wirtschaftens auf den Wasserpreis auswirkten. Diese Wirkung der Satzungsbestimmung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie eine sachunangemessene Ungleichbehandlung der Verbandsmitglieder bewirke. Der Beklagte betone zwar im Grundsatz zu Recht, dass die Eigenverantwortung der Klägerin und anderer Verbandsmitglieder sie an ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte binde, die für den Ausbau der Kapazität der Verbandsanlagen ursächlich seien. Die betroffenen Kommunen könnten sich nicht einfach von der Verpflichtung lösen, die hohen Kosten der Unterhaltung des Fernversorgungsnetzes mit zu tragen. Die anderen Verbandsmitglieder, die nicht mit unrealistisch gewordenen Bezugsrechten belastet seien, könnten ihrerseits erwarten, für nicht von ihnen zu verantwortende Lasten des Zweckverbands (nicht) überproportional einstehen zu müssen. Zur Regulierung dieser gegenläufigen Interessen der Verbandsmitglieder unter der Beachtung der Notwendigkeiten für die Erhaltung der Verbandsanlagen habe die Verbandsversammlung als Satzungsgeber bei der Regelung der Verbandsumlage einen Spielraum, in den das Gericht nicht eingreifen dürfe. Die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich relativ hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten, sei aber dann überschritten, wenn ihnen jegliche Handlungsmöglichkeit zur sachgerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde, wie dies hier der Fall sei. Dies gelte hier erst recht, weil ein weiterer, die Angemessenheit der Umlagebemessung bestimmender wasserrechtlicher Grundsatz missachtet werde. Denn ein faktisch verbrauchsunabhängiger Verteilungsmaßstab sei auch deshalb unangemessen, weil er den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser, der sich bei der Gestaltung des Wasserentnahmeentgelts auch an alle Träger der öffentlichen Wasserversorgung richte, nicht hinreichend beachte. Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Wasser erfordere einen Verteilungsmaßstab für die Kosten des Wasserbezugs, der zumindest teilweise vom tatsächlichen Wasserverbrauch abhänge. Nur ein solcher Maßstab fördere den gesetzlich gebotenen haushälterischen Umgang mit Wasser. Die Nichtigkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 VS erfasse § 16 VS insgesamt, weil angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Geschichte und Bedeutung der Verteilung des Verbandsaufwands mittels Festlegung einer Grundlast nicht unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber die Festkosten- und Betriebskostenumlage ansonsten unverändert ohne diese Bestimmung geregelt hätte. Ohne Satz 2 des Absatzes 2 hätte § 16 VS einen ganz anderen Regelungsgehalt.
13 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 18.9.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
14 
Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 5.11.2013 eine Satzung zur Änderung der Verbandssatzung. § 16 Abs. 2 VS lautet nunmehr:
15 
„Der restliche Betriebs- und Geschäftsaufwand sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt. Die Betriebskostenumlage ist mindestens für die Grundlast zu bezahlen. Die jährliche Grundlast beträgt 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge.“
16 
Nach § 2 der Änderungssatzung tritt der neugefasste § 16 VS rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft.
17 
Der Beklagte macht geltend, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ werde von ihrer Verbandssatzung nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Äquivalenzprinzip für die kooperativen Beiträge von Verbandsmitgliedern kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaften einander nicht wie abgabenpflichtige Bürger und Staat gegenüberstünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter entschieden, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes keine Leistungsproportionalität der Umlage forderten. Der Umlagemaßstab sei nur dann unangemessen, wenn die Umlagebelastung in einem „groben Missverhältnis“ zu den legitimen Zwecken der Umlage stehe. Das Verwaltungsgericht verfehle diesen Prüfungsmaßstab. Es sei ferner zu Unrecht der Meinung, dass die Angemessenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ durch spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt werde. Für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage seien Grundsätze des Wasserrechts ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe hätten, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Bei der Bemessung der Verbandsumlage handele es sich nicht um eine wasserwirtschaftliche Maßnahme, die an den Maßstäben des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes zu messen wäre, sondern um die Verteilung des dem Verband entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder.
18 
Die von der Klägerin geltend gemachte willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Verbandsmitgliedern liege nicht vor. Das Bezugsrecht sei in der Verbandssatzung definiert in Litern pro Sekunde. Die Verbandsmitglieder hätten deshalb das Recht, jederzeit die diesem Recht entsprechende Wassermenge zu beziehen. Der Verband müsse deshalb seine Anlagen auf den bei ihm auftretenden Spitzenbedarf auslegen, wobei allerdings davon ausgegangen werden könne, dass die Summe der Bezugsrechte gleichzeitig (nur) zu maximal 80 % ausgeschöpft werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass von jedem Benutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung eine Grundgebühr erhoben werde, obwohl die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung unterschiedlich sei, mit Blick auf den Gleichheitssatz dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnähmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelte dasselbe für die Bemessung der Betriebskostenumlage nach der Grundlast. Die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass sich die Betriebskostenumlage für Mitglieder, die ihr Bezugsrecht weniger als die Grundlast ausnutzten, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 VS nach der Grundlast bemesse, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung der Wasserversorgung entsprechend den Bezugsrechten der Verbandsmitglieder Vorhaltekosten verursache. Diese nähmen bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Verbandsmitglieder nicht ab. Nach der Stellungnahme des xxx-xxx xxx xxx xxx vom Oktober 2012 betrage die aus technischer Sicht erforderliche Wassermindestabgabe 1.610 l/s oder 139.000 m3/d. Die effektive maximale Bereitstellungsmenge belaufe sich auf 4.905 l/s oder 423.792 m3/d. Die technisch notwendige Mindestabnahme betrage somit 32,8% der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Die Grundlast sei jedoch nicht auf den Tag bezogen, sondern auf das Jahr. Angemessen sei deshalb der Vergleich mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge von 2.995 l/s. Die technische Mindestabgabe betrage bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Eine für die Klägerin günstigere Regelung müsse zwangsläufig zu einer Belastung anderer Verbandsmitglieder führen. Dass sich der Wasserverbrauch anders entwickelt habe als in den 1960er Jahren angenommen, sei eine allgemeine Entwicklung. Besonderheiten im Hinblick auf die Klägerin bestünden insoweit nicht. Die Ermittlung des Bezugsrechts sei ausschließlich Sache der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern gewesen. Dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger die Einwohnerentwicklung zu optimistisch prognostiziert hätten, könne nicht zu Lasten der anderen Verbandsmitglieder gehen, deren Prognosen zutreffender seien, zumal die Umstände, die zum Rückgang des Wasserverbrauchs führten, bei allen Verbandsmitgliedern des Beklagten praktisch gleich seien. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege auch deshalb nicht vor, weil die Auslastungsquote der Klägerin sich nicht deutlich von der Auslastungsquote anderer Verbandsmitglieder der Gruppe II unterscheide. Der Verband sei den Mitgliedern, die ihr Bezugsrecht nur relativ wenig ausschöpften, zudem durch die am 1.1.1995 in Kraft getretenen Änderung des Umlageschlüssels entgegen gekommen, mit der der Anteil des Betriebs- und Geschäftsaufwands, der über die nach § 16 Abs. 2 VS verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage finanziert werde, von 50 % auf 65 % erhöht worden sei. Der bezugsunabhängige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwandes, der über die Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt werde, habe sich dementsprechend von 50 % auf 35 % reduziert.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.8.2012 - 3 K 1490/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie erwidert: Die rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung der Verbandssatzung sei unbeachtlich, da die im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellte Nichtigkeit des § 16 VS bei einer qualitativen Betrachtung auf die gesamte Verbandssatzung durchschlage. Es hätte deshalb des Erlasses einer neuen Verbandssatzung bedurft, die gemäß § 6 Abs. 1 GKZ von den Verbandsmitgliedern einstimmig vereinbart werden müsste. Der Beschluss über die Änderung der Satzung sei jedoch nicht einstimmig, sondern bei 46 Gegenstimmen und 24 Enthaltungen gefasst worden. Unabhängig davon sei zu beachten, dass der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ zwingend in der Verbandssatzung zu regelnde Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten, vom Gesetzgeber als wesentlicher Bestandteil der Verbandssatzung eingestuft worden sei. Auch insoweit hätte es für die vom Beklagten beschlossene Änderung der Verbandssatzung bei einer qualitativen Betrachtung eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder bedurft. § 16 VS verstoße zudem auch in seiner Neufassung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen gegen das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung. Denn der Beklagte binde weiterhin diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugsrechtssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Der Umstand, dass die Bezugsrechte durch den Beklagten jeweils antragsgemäß zugeteilt worden seien, ändere daran nichts. Denn mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten dann überschritten sei, wenn ihnen - wie in ihrem Fall - jegliche Handlungsmöglichkeiten zur gerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße die in § 16 VS geregelte Methodik der Umlagenbemessung gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, dass sich der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nicht an die Träger der Fernwasserversorgung richte, sondern lediglich an die örtlichen Träger der Wasserversorgung, gehe fehl. Es treffe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht zu, dass für alte Bezugsrechte die Einschränkung der ortsnahen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 und 2 WG a.F. nicht gelte, weil die am 1.1.1996 bestehenden Bezugsrechte und -anwartschaften nach dem § 43 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz WG a.F. unberührt blieben. Denn die in § 4 VS geregelten Bezugsrechte wirkten sich aufgrund der Methodik der Umlagenbemessung faktisch, d. h. wirtschaftlich, wie „Bezugspflichten“ oder „Bezugszwänge“ aus. Die in § 16 VS angelegte Methodik der Umlagenbemessung nach Maßgabe eines in den 1960er Jahren festgelegten Bezugsrechts sei auch deshalb willkürlich, weil die Fest- und Betriebskostenumlage nach Maßgabe einer Grundlast in Höhe von 38 % des Bezugsrechts in unzulässiger Weise mehr als 100 % der Fixkosten des Beklagten deckten.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
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II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
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1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
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a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
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Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
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Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
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Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
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b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
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aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
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bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
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(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
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Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
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Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
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Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
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(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
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Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
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2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
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a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
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Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
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Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
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Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
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Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemißt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus.

(2) Die Satzung kann für bestimmte Maßnahmen die Verbandsbeiträge entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstehenden Kosten festsetzen oder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Beitragsmaßstab festlegen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2012 - 3 K 1490/11 - geändert. Die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 werden insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen sich gegen ihre Heranziehung zu einer Verbandsumlage.
Die Klägerin betreibt die örtlichen Wasserversorgungsanlagen der Städte xxx und xxx. Die beiden Städte privatisierten zum 1.1.2003 ihre bis dahin als Eigenbetriebe geführten Wasserversorgungsbetriebe und brachten sie in die Klägerin ein. Diese wurde am gleichen Tag anstelle der Städte Mitglied des Beklagten.
Der Beklagte ist ein Zweckverband, der 1965 aus der 1912 gegründeten staatlichen Landeswasserversorgung hervorgegangen ist. Er fördert aus verschiedenen Wasserwerken Grund, Quell- und Flusswasser, das er zu Trinkwasser aufbereitet und an seine Mitglieder liefert. Die Rechtsverhältnisse des Beklagten werden durch seine Verbandssatzung (VS) geregelt. Aufgabe des Verbands ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VS die Bereitstellung von Wasser für die öffentliche Versorgung der Verbandsmitglieder. Den Verbandsmitgliedern stehen bestimmte Bezugsrechte zu, die in Liter pro Sekunde ausgedrückt werden (§ 4 Abs. 1 VS). Die Höhe der Bezugsrechte ist in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
Zur Finanzierung seines Anlagevermögens erhebt der Verband nach § 15 Abs. 2 VS von seinen Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte eine Kapitalumlage. Der nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibende Aufwand des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands werden als Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihren Bezugsrechten umgelegt (§ 16 Abs. 1 VS). Die übrigen 65 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VS). § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung bestimmte ergänzend, dass die Umlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Für die nach dieser Regelung zu bezahlenden, aber nicht abgenommenen Wassermengen wird die Betriebskostenumlage um die dem Verband nicht entstehenden variablen Förderkosten und um das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt (§ 16 Abs. 3 VS).
Die „Grundlast“ wurde von der Verbandsversammlung des Beklagten in den Wirtschaftsplänen für die Jahre 2005 bis 2009 auf jeweils 38 % der dem Bezugsrecht des betreffenden Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge festgesetzt.
Die Stadt xxx gehörte zu den Gründungsmitgliedern des Beklagten, die Stadt xxx wurde am 1.1.1967 Mitglied des Verbands. Zum 1.1.2002 standen beiden Städten Bezugsrechte von 263 l/s bzw. 99 l/s zu. Die Klägerin wurde infolgedessen mit einem Bezugsrecht von 362 l/s Mitglied des Beklagten. Aufgrund der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Bezugsrechte beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten am 12.11.2002 eine „Bezugsrechtsreform“. Das Bezugsrecht der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang für das Jahr 2005 auf 350 l/s, für 2006 auf 345 l/s und für 2009 auf 323 l/s reduziert.
Mit einem als „Rechnung“ bezeichneten Schreiben vom 18.9.2006 verlangte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag von 1.703.493,60 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2005. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 350 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 998.998 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (3.311.47 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 704.495,60 EUR. Für das Jahr 2006 verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 13.9.2007 einen Betrag von 1.650.249,37 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2006, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 345 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 975.249,45 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (18.710,16 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 674.999,92 EUR zusammensetzt, und für das Jahr 2009 mit Schreiben vom 23.9.2010 einen Betrag von 1.756.762,70 EUR für den Wasserbezug im Jahre 2009, der sich aus einer - auf der Basis eines Bezugsrechts von 323 l/s berechneten - Festkostenumlage in Höhe von 1.002.679,21 EUR sowie einer - um einen Betrag für nicht entstandene Förderkosten (21.107,41 EUR) verringerten - „Betriebskostenumlage Grundlast“ in Höhe von 754.083,49 EUR zusammensetzt.
Die Klägerin erhob gegen die „Rechnungen“ mit Schreiben vom 18.9.2007, 24.7.2008, 1.10.2010 jeweils Widerspruch, den sie damit begründete, dass der Umlagemaßstab rechtswidrig sei. Sie verlangte deshalb eine Korrektur der Rechnungen auf der Grundlage eines Bezugsrechts von nur 90 l/s.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2011 - zugestellt am 28.3.2011 - wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, die Widersprüche seien statthaft, da es sich bei den Schreiben vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 trotz ihrer Bezeichnung als Rechnung bzw. Gutschrift um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 LVwVfG handele. Die Widersprüche seien jedoch unbegründet. Die Erhebungsgrundlagen, insbesondere die Regelungen in § 16 Abs. 1 bis 3 VS, seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ liege nicht vor. Die Regelungen seien auch mit § 43 Abs. 1 WG sowie den §§ 19, 20 GWB vereinbar.
10 
Die Klägerin hat am 26.4.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufzuheben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Verbandssatzung müsse selbst den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen hätten. Der Maßstab für die Umlage der Kosten werde aber nicht abschließend in der Verbandssatzung geregelt, da die Grundlast von der Verbandsversammlung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 VS mit einfacher Mehrheit festgelegt werde. Die Verbandssatzung verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, nach dem der Aufwand für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder zu verteilen sei. Die unter ganz anderen Verhältnissen von ihren Rechtsvorgängerinnen angemeldeten Bezugsrechte stimmten nicht mehr mit dem heutigen Wasserverbrauch überein. In der Konsequenz habe sie, die Klägerin, nur noch für einen geringen Teil des ihr zustehenden Bezugsrechts Verwendung. Unter Annahme eines Puffers für zukünftige Entwicklungen und extrem trockene Monate erscheine ein Bezugsrecht von maximal 90 l/s angemessen. Ihre Wasserabnahme in den Jahren 2005, 2006 und 2009 habe dementsprechend jeweils unter der für die Betriebskostenumlage festgesetzten Grundlast gelegen, so dass sie für mehr Wasser bezahlt habe, als sie abgenommen habe. Die an sich verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage werde aufgrund der Fiktion einer willkürlich überhöhten Mindestabnahme zu einer verbrauchsunabhängigen Grundumlage, die zu der verbrauchsunabhängigen Festkostenumlage hinzutrete und die Differenz zwischen den extrem unterschiedlichen spezifischen Wasserpreisen noch verschärfe. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
11 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Bestimmung des Umlagemaßstabs in der Verbandsatzung werde von § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ gedeckt. Die Satzung müsse nur die Grundsätze bestimmen, nach denen die Umlage berechnet werde, aber nicht alle konkreten Einzelheiten der Umlageerhebung. Es verstoße deshalb nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, wenn sich einzelne Festlegungen nicht bereits aus der Verbandssatzung, sondern aus dem Wirtschaftsplan ergäben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Bemessung der Umlage anhand der verbrauchsunabhängigen Grundlast und unterschiedliche Wasserpreise für die Verbandsmitglieder seien nicht willkürlich. Es liege in der Eigenverantwortung der Klägerin bzw. der Städte xxx und xxx, welche Bezugsrechte von ihnen bis zur verbindlichen Zuteilung der Bezugsrechte am 8.7.1970 angemeldet worden seien. Nach den damaligen amtlichen Prognosen sei sowohl mit einer steigenden Bevölkerungszahl als auch mit einem höheren Bedarf je Einwohner und Tag zu rechnen gewesen. Bezugsrechtsänderungen seien entsprechend der Aufgabe des Zweckverbands als Solidargemeinschaft nur im Konsens mit den anderen Mitgliedern möglich.
12 
Mit Urteil vom 15.8.2012 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin entsprechend die Umlagebescheide des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 insoweit aufgehoben, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.075.789,85 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 989.958,59 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.067.629,83 EUR übersteigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide beruhten auf nichtigen Satzungsbestimmungen und seien daher rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ müsse die Satzung eines Zweckverbands den Maßstab bestimmen, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten. Die Satzung müsse zwar die Berechnungsgrundlagen einer Umlage nicht erschöpfend regeln. Eine Regelung, die - wie hier - nicht erkennen lasse, welche Faktoren die Umlage entscheidend bestimmten, und sogar einen falschen Anschein über die Verteilungsmaßstäbe erwecke, sei jedoch unzulässig. Da in der Satzung keine Vorgaben für die Bestimmung der Grundlast enthalten seien, könne die Verbandsversammlung des Beklagten die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS, die eigentlich eine vom Wasserverbrauch abhängige Umlage vorschreibe, faktisch durch die Festlegung der Höhe der Grundlast in ihr Gegenteil verkehren. Sie habe dies auch getan, da sie die Grundlast ständig so hoch festlege, dass jedenfalls die Klägerin eine Festkosten- und Betriebskostenumlage zahlen müsse, die - mit Ausnahme des geringen Abschlags für Ersparnis bei Minderbezug - unabhängig von ihrer Wasserabnahme sei. Die „Grundlast“ werde nicht nach in der Satzung vorgegebenen Regeln errechnet, sondern als Quote der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge frei bestimmt. Eine solche Bestimmung der Grundlast - insbesondere die Koppelung an das Bezugsrecht ohne Begrenzung nach oben - hätte zur Erzielung der gebotenen Normklarheit zwingend einer Vorgabe in der Satzung selbst bedurft. Die Satzungsbestimmung zur Grundlast verstoße außerdem gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ, wonach die Umlage so zu bemessen sei, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt werde. Die Grenzen der Angemessenheit würden u.a. durch das in dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Äquivalenzprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Der Beklagte verletze mit seiner Satzungsregelung diese Grenzen. Der Beklagte binde diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Die Satzungsbestimmung betreffe alle Verbandsmitglieder, die ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte aus wirtschaftlichen Gründen ausschöpfen müssten und deshalb andere günstigere Möglichkeiten der (ortsnahen) Wassergewinnung faktisch nicht nutzen könnten. Die dafür aufzuwendenden Mittel müssten den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden, ohne dass sie sich längerfristig günstig im Sinne nachhaltigen Wirtschaftens auf den Wasserpreis auswirkten. Diese Wirkung der Satzungsbestimmung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie eine sachunangemessene Ungleichbehandlung der Verbandsmitglieder bewirke. Der Beklagte betone zwar im Grundsatz zu Recht, dass die Eigenverantwortung der Klägerin und anderer Verbandsmitglieder sie an ihre angemeldeten hohen Bezugsrechte binde, die für den Ausbau der Kapazität der Verbandsanlagen ursächlich seien. Die betroffenen Kommunen könnten sich nicht einfach von der Verpflichtung lösen, die hohen Kosten der Unterhaltung des Fernversorgungsnetzes mit zu tragen. Die anderen Verbandsmitglieder, die nicht mit unrealistisch gewordenen Bezugsrechten belastet seien, könnten ihrerseits erwarten, für nicht von ihnen zu verantwortende Lasten des Zweckverbands (nicht) überproportional einstehen zu müssen. Zur Regulierung dieser gegenläufigen Interessen der Verbandsmitglieder unter der Beachtung der Notwendigkeiten für die Erhaltung der Verbandsanlagen habe die Verbandsversammlung als Satzungsgeber bei der Regelung der Verbandsumlage einen Spielraum, in den das Gericht nicht eingreifen dürfe. Die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich relativ hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten, sei aber dann überschritten, wenn ihnen jegliche Handlungsmöglichkeit zur sachgerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde, wie dies hier der Fall sei. Dies gelte hier erst recht, weil ein weiterer, die Angemessenheit der Umlagebemessung bestimmender wasserrechtlicher Grundsatz missachtet werde. Denn ein faktisch verbrauchsunabhängiger Verteilungsmaßstab sei auch deshalb unangemessen, weil er den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser, der sich bei der Gestaltung des Wasserentnahmeentgelts auch an alle Träger der öffentlichen Wasserversorgung richte, nicht hinreichend beachte. Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Wasser erfordere einen Verteilungsmaßstab für die Kosten des Wasserbezugs, der zumindest teilweise vom tatsächlichen Wasserverbrauch abhänge. Nur ein solcher Maßstab fördere den gesetzlich gebotenen haushälterischen Umgang mit Wasser. Die Nichtigkeit von § 16 Abs. 2 Satz 2 VS erfasse § 16 VS insgesamt, weil angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Geschichte und Bedeutung der Verteilung des Verbandsaufwands mittels Festlegung einer Grundlast nicht unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber die Festkosten- und Betriebskostenumlage ansonsten unverändert ohne diese Bestimmung geregelt hätte. Ohne Satz 2 des Absatzes 2 hätte § 16 VS einen ganz anderen Regelungsgehalt.
13 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 18.9.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
14 
Die Verbandsversammlung des Beklagten beschloss am 5.11.2013 eine Satzung zur Änderung der Verbandssatzung. § 16 Abs. 2 VS lautet nunmehr:
15 
„Der restliche Betriebs- und Geschäftsaufwand sowie das Wasserentnahmeentgelt werden auf die Verbandsmitglieder nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen als Betriebskostenumlage umgelegt. Die Betriebskostenumlage ist mindestens für die Grundlast zu bezahlen. Die jährliche Grundlast beträgt 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge.“
16 
Nach § 2 der Änderungssatzung tritt der neugefasste § 16 VS rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft.
17 
Der Beklagte macht geltend, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ werde von ihrer Verbandssatzung nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Äquivalenzprinzip für die kooperativen Beiträge von Verbandsmitgliedern kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaften einander nicht wie abgabenpflichtige Bürger und Staat gegenüberstünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter entschieden, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes keine Leistungsproportionalität der Umlage forderten. Der Umlagemaßstab sei nur dann unangemessen, wenn die Umlagebelastung in einem „groben Missverhältnis“ zu den legitimen Zwecken der Umlage stehe. Das Verwaltungsgericht verfehle diesen Prüfungsmaßstab. Es sei ferner zu Unrecht der Meinung, dass die Angemessenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ durch spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt werde. Für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage seien Grundsätze des Wasserrechts ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe hätten, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Bei der Bemessung der Verbandsumlage handele es sich nicht um eine wasserwirtschaftliche Maßnahme, die an den Maßstäben des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Wassergesetzes zu messen wäre, sondern um die Verteilung des dem Verband entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder.
18 
Die von der Klägerin geltend gemachte willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Verbandsmitgliedern liege nicht vor. Das Bezugsrecht sei in der Verbandssatzung definiert in Litern pro Sekunde. Die Verbandsmitglieder hätten deshalb das Recht, jederzeit die diesem Recht entsprechende Wassermenge zu beziehen. Der Verband müsse deshalb seine Anlagen auf den bei ihm auftretenden Spitzenbedarf auslegen, wobei allerdings davon ausgegangen werden könne, dass die Summe der Bezugsrechte gleichzeitig (nur) zu maximal 80 % ausgeschöpft werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass von jedem Benutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung eine Grundgebühr erhoben werde, obwohl die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung unterschiedlich sei, mit Blick auf den Gleichheitssatz dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnähmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelte dasselbe für die Bemessung der Betriebskostenumlage nach der Grundlast. Die Ungleichbehandlung, die darin liege, dass sich die Betriebskostenumlage für Mitglieder, die ihr Bezugsrecht weniger als die Grundlast ausnutzten, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 VS nach der Grundlast bemesse, sei dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung der Wasserversorgung entsprechend den Bezugsrechten der Verbandsmitglieder Vorhaltekosten verursache. Diese nähmen bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Verbandsmitglieder nicht ab. Nach der Stellungnahme des xxx-xxx xxx xxx xxx vom Oktober 2012 betrage die aus technischer Sicht erforderliche Wassermindestabgabe 1.610 l/s oder 139.000 m3/d. Die effektive maximale Bereitstellungsmenge belaufe sich auf 4.905 l/s oder 423.792 m3/d. Die technisch notwendige Mindestabnahme betrage somit 32,8% der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Die Grundlast sei jedoch nicht auf den Tag bezogen, sondern auf das Jahr. Angemessen sei deshalb der Vergleich mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge von 2.995 l/s. Die technische Mindestabgabe betrage bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Eine für die Klägerin günstigere Regelung müsse zwangsläufig zu einer Belastung anderer Verbandsmitglieder führen. Dass sich der Wasserverbrauch anders entwickelt habe als in den 1960er Jahren angenommen, sei eine allgemeine Entwicklung. Besonderheiten im Hinblick auf die Klägerin bestünden insoweit nicht. Die Ermittlung des Bezugsrechts sei ausschließlich Sache der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern gewesen. Dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger die Einwohnerentwicklung zu optimistisch prognostiziert hätten, könne nicht zu Lasten der anderen Verbandsmitglieder gehen, deren Prognosen zutreffender seien, zumal die Umstände, die zum Rückgang des Wasserverbrauchs führten, bei allen Verbandsmitgliedern des Beklagten praktisch gleich seien. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege auch deshalb nicht vor, weil die Auslastungsquote der Klägerin sich nicht deutlich von der Auslastungsquote anderer Verbandsmitglieder der Gruppe II unterscheide. Der Verband sei den Mitgliedern, die ihr Bezugsrecht nur relativ wenig ausschöpften, zudem durch die am 1.1.1995 in Kraft getretenen Änderung des Umlageschlüssels entgegen gekommen, mit der der Anteil des Betriebs- und Geschäftsaufwands, der über die nach § 16 Abs. 2 VS verbrauchsabhängige Betriebskostenumlage finanziert werde, von 50 % auf 65 % erhöht worden sei. Der bezugsunabhängige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwandes, der über die Festkostenumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt werde, habe sich dementsprechend von 50 % auf 35 % reduziert.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.8.2012 - 3 K 1490/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie erwidert: Die rückwirkend zum 1.1.2005 in Kraft getretene Neufassung der Verbandssatzung sei unbeachtlich, da die im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellte Nichtigkeit des § 16 VS bei einer qualitativen Betrachtung auf die gesamte Verbandssatzung durchschlage. Es hätte deshalb des Erlasses einer neuen Verbandssatzung bedurft, die gemäß § 6 Abs. 1 GKZ von den Verbandsmitgliedern einstimmig vereinbart werden müsste. Der Beschluss über die Änderung der Satzung sei jedoch nicht einstimmig, sondern bei 46 Gegenstimmen und 24 Enthaltungen gefasst worden. Unabhängig davon sei zu beachten, dass der gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ zwingend in der Verbandssatzung zu regelnde Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen hätten, vom Gesetzgeber als wesentlicher Bestandteil der Verbandssatzung eingestuft worden sei. Auch insoweit hätte es für die vom Beklagten beschlossene Änderung der Verbandssatzung bei einer qualitativen Betrachtung eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder bedurft. § 16 VS verstoße zudem auch in seiner Neufassung aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen gegen das Gebot der angemessenen Aufwandsverteilung. Denn der Beklagte binde weiterhin diejenigen Verbandsmitglieder, deren Bezugsrechte noch unter ganz anderen Verhältnissen zu hoch festgelegt worden seien, an ein Wasserbezugsrechtssystem, das sie im Vergleich zu den anderen Verbandsmitgliedern mit realistischen Bezugsrechten wirtschaftlich „knebele“. Der Umstand, dass die Bezugsrechte durch den Beklagten jeweils antragsgemäß zugeteilt worden seien, ändere daran nichts. Denn mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Grenze der Belastung der Verbandsmitglieder mit überdurchschnittlich hohen, nicht mehr benötigten Bezugsrechten dann überschritten sei, wenn ihnen - wie in ihrem Fall - jegliche Handlungsmöglichkeiten zur gerechten, am Gesetzesvollzug orientierten Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der kommunalen Wasserversorgung genommen werde. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verstoße die in § 16 VS geregelte Methodik der Umlagenbemessung gegen den Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, dass sich der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nicht an die Träger der Fernwasserversorgung richte, sondern lediglich an die örtlichen Träger der Wasserversorgung, gehe fehl. Es treffe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht zu, dass für alte Bezugsrechte die Einschränkung der ortsnahen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 und 2 WG a.F. nicht gelte, weil die am 1.1.1996 bestehenden Bezugsrechte und -anwartschaften nach dem § 43 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz WG a.F. unberührt blieben. Denn die in § 4 VS geregelten Bezugsrechte wirkten sich aufgrund der Methodik der Umlagenbemessung faktisch, d. h. wirtschaftlich, wie „Bezugspflichten“ oder „Bezugszwänge“ aus. Die in § 16 VS angelegte Methodik der Umlagenbemessung nach Maßgabe eines in den 1960er Jahren festgelegten Bezugsrechts sei auch deshalb willkürlich, weil die Fest- und Betriebskostenumlage nach Maßgabe einer Grundlast in Höhe von 38 % des Bezugsrechts in unzulässiger Weise mehr als 100 % der Fixkosten des Beklagten deckten.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Beklagten ist zum größten Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nur insoweit rechtswidrig, als die Klägerin für die Jahre 2005, 2006 und 2009 zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, die sich bei einer Berechnung der Umlage nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
26 
I. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die jeweils als „Rechnung“ bezeichneten und - mit Ausnahme des Schreibens vom 23.9.2010 - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 18.9.2006, 13.9.2007 und 23.9.2010 von Anfang an als Verwaltungsakte anzusehen waren. Denn die Schreiben sind jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids zu Verwaltungsakten geworden, mit dem die Widerspruchsbehörde ihnen diese „Gestalt“ gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). In den Gründen des Widerspruchsbescheids werden die von der Klägerin angefochtenen Rechnungen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet und die Widersprüche der Klägerin dementsprechend als zulässig, aber unbegründet behandelt. Die Klage ist danach als zulässig anzusehen, da der Empfänger eines Widerspruchsbescheids, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht „klüger“ zu sein braucht, als es die Widerspruchsbehörde ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3).
27 
II. Die Klage hat jedoch in der Sache nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Die zur Erhebung einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage ermächtigenden Regelungen in der Verbandssatzung des Beklagten stehen im Grundsatz mit höherrangigem Recht in Einklang. Davon ausgenommen ist (nur) die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung in ihrer Fassung vom 5.11.2013, wonach die Betriebskostenumlage mindestens für die - auf 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge festgelegte - Grundlast zur bezahlen ist. Diese Regelung ist ebenso nichtig wie die Vorläuferregelung in § 16 Abs. 2 der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 10.11.1992. Der übrige Teil der Verbandssatzung einschließlich der Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz VS bleibt jedoch von der Nichtigkeit dieser Regelungen unberührt. Die angefochtenen Bescheide sind danach nicht zu beanstanden, soweit mit ihnen die Klägerin zu einer Festkostenumlage herangezogen wurde. Das Gleiche gilt für die Heranziehung zu einer Betriebskostenumlage soweit, als diese Umlage den Betrag nicht übersteigt, die sich bei einer Berechnung nach den von der Klägerin in den betreffenden Jahren tatsächlich bezogenen Wassermengen ergibt.
28 
1. Der Beklagte erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs eine Festkosten- sowie eine Betriebskostenumlage. Die - nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder erhobene - Festkostenumlage dient gemäß § 16 Abs. 1 VS zur Finanzierung des nach Abzug der sonstigen Erträge und Zuschüsse verbleibenden Aufwands des Verbands für Zinsen, Abschreibungen und Steuern, soweit es sich nicht um laufende Steuern aus dem Geschäftsverkehr handelt, sowie zur Finanzierung eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands. Der übrige Teil des Betriebs- und Geschäftsaufwands sowie das Entgelt für das von dem jeweiligen Mitglied bezogene Wasser werden mit der Betriebskostenumlage umgelegt, die nach dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 Satz 1 VS nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen erhoben wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts stehen diese Regelungen mit höherrangigem Recht in Einklang und stellen daher eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage dar.
29 
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKZ können Zweckverbände, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlage sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ so zu bemessen, dass der Finanzbedarf für die einzelnen Aufgaben angemessen auf die Mitglieder verteilt wird.
30 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts werden die Grenzen der Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift u. a. durch das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Äquivalenzprinzip sowie spezifische gesetzliche Grundsätze des Wasserrechts bestimmt. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder kein Entgelt für eine vom Verband erbrachte Leistung. Die Pflicht der Verbandsmitglieder zur Tragung der Verbandslasten ist vielmehr die selbstverständliche Folge ihrer Mitgliedschaft in dem Verband und bedarf deshalb nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2006 - 6 C 2.06 - NVwZ-RR 2007, 159; Beschl. v. 4.6.2002 - 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508; Urt. v. 23.5.1973 - 4 C 21.70 - BVerwGE 42, 210). Bezogen auf die Satzung eines Deichfinanzierungsverbands und die dafür maßgebenden §§ 28, 30 WVG hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend angenommen, dass diese Vorschriften dem Satzungsgeber für die Festlegung des Beitragsmaßstabs einen weiten Gestaltungsspielraum eröffneten. Da die Umlage von Verbandslasten nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedürfe, sei dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der Beitragsmaßstab dürfe nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig unpassend sein.
31 
Der Senat sieht keinen Grund, der daran hinderte, diese Grundsätze auf § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ zu übertragen. Die Vorschrift verlangt, dass die Umlage so bemessen wird, dass der Finanzbedarf angemessen auf die Mitglieder des Zweckverbands verteilt wird, nennt jedoch keine Umstände, wie dieser Begriff näher zu bestimmen ist. Die Vorschrift eröffnet damit einen ähnlich weiten Gestaltungsspielraum wie die §§ 28, 30 WVG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht. Begrenzt ist dieser Spielraum danach nur insoweit, als der Beitragsmaßstab nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbands völlig unpassend sein darf. Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist somit nicht zu prüfen (ebenso zu Art. 19 BayKZG BayVGH, Urt. v. 8.2.2002 - 4 ZB 01.2547 - Juris).
32 
Die Grundsätze des Wasserrechts sind in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, sind diese Grundsätze für die Verteilungsgerechtigkeit der Umlage ohne Bedeutung, da sie nicht die Aufgabe haben, eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Mitgliedern eines Zweckverbands zu bewirken. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgericht genannten „bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser“. Weshalb dieser Grundsatz, den das Verwaltungsgericht § 50 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 1a Abs. 2 WHG a.F. sowie den §§ 3a Abs. 7 Satz, 1, 43 Abs. 3 Satz 1 WG (a.F.) entnommen hat, durch die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten verletzt sein sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Ob die an die örtliche Wasserversorgung der einzelnen Verbandsmitglieder angeschlossenen Benutzer einen Anreiz haben, mit Wasser sparsam umzugehen, hängt von der Ausgestaltung der gebührenrechtlichen Regelung in der jeweiligen Wasserversorgungssatzung ab, aber nicht davon, wie die Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder verteilt werden. Der Umstand, dass der von den Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil an den Verbandslasten von diesen üblicherweise zusammen mit den übrigen Kosten der örtlichen Wasserversorgung auf deren Benutzer abgewälzt wird, ändert daran nichts.
33 
b) Die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelungen verstoßen hiervon ausgehend nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 GKZ und sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
34 
aa) Die Unterscheidung zwischen einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage hat ihren Grund in dem Umstand, dass ein Teil der dem Beklagten entstehenden Kosten nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung seiner Anlagen abhängt und es sich damit insoweit nicht um variable, sondern feste Kosten handelt. Dazu gehören außer Zinsen, Abschreibungen und Steuern ein wesentlicher Teil der Personal- und Sachkosten. Nach der von der Beklagten im Juni 2010 in Auftrag gegebenen und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft betrug das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008). Die Erhebung einer Festkostenumlage zur Abdeckung nicht nur der Zinsen, Abschreibungen und Steuern, sondern auch eines 35 % entsprechenden Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands und die zusätzliche Erhebung einer Betriebskostenumlage zur Abdeckung des übrigen Teils des Betriebs- und Geschäftsaufwands ist danach als sachgerecht anzusehen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
35 
bb) Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abzudeckenden Teils des Gesamtaufwands des Verbands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Bezugsrechte bestehen ebenfalls keine Bedenken.
36 
(1) Der Beklagte hat seine der Fernwasserversorgung der Verbandsmitglieder dienenden Anlagen entsprechend den von den Mitgliedern in der Vergangenheit angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut. Soweit der Betrieb dieser Anlagen bestimmte Fixkosten verursacht, d.h. Kosten, die nicht von dem Grad der Ausnutzung oder Auslastung der Anlagen des Verbands abhängen und damit auch nicht davon, in welcher Höhe die Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte ausschöpfen, ist es deshalb ohne weiteres als sachgerecht anzusehen, wenn diese Kosten nach Maßgabe der Bezugsrechte der Verbandsmitglieder verteilt werden.
37 
Der Beklagte zieht in diesem Zusammenhang zu Recht eine Parallele zwischen der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS getroffenen Regelung und der Erhebung einer Grund- und einer Leistungsgebühr. Unter einer Grundgebühr ist eine Gebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Sie wird deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt. Neben der Grundgebühr wird eine sich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme richtende Verbrauchsgebühr (Leistungs- oder Arbeitsgebühr) erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen sowie ggf. der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31).
38 
Die Erhebung einer solchen verbrauchsunabhängigen Grundgebühr ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unbedenklich, soweit dadurch einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300). Das gilt auch für die für den Bezug von Wasser zu bezahlenden Gebühren, die vielfach in Form einer verbrauchsunabhängigen, nach der Nenngröße des Wasserzählers bemessenen Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr erhoben werden. Zwar trifft es zu, dass die Erhebung einer Grundgebühr auf der Grundlage der invariablen (verbrauchsunabhängigen) Kosten dazu führt, dass die Bezieher geringer Wassermengen für den Kubikmeter verbrauchten Wassers im Ergebnis höher belastet sind als die Bezieher durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Wassermengen, wenn man allein auf die Menge des bezogenen Wassers abstellt. Eine darin liegende Ungleichbehandlung der Benutzer verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz, weil sie auf der sachlich einleuchtenden Überlegung beruht, dass das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage für jeden Anschluss invariable (verbrauchsunabhängige) Kosten verursacht, was es rechtfertigt, diese Vorhaltekosten (ganz oder teilweise) unabhängig von dem Maß der Benutzung im Einzelfall auf die Benutzer der Anlage zu verteilen. Ebenso steht die Bemessung der Grundgebühr nach der Nenngröße der Wasserzähler mit dem Gleichheitssatz in Einklang, da damit die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981, a.a.O.).
39 
Gegen die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der Bezugsrechte bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
40 
(2) Der Umstand, dass die Höhe des von dem einzelnen Mitglied angemeldeten Bezugsrechts nicht ohne weiteres geändert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
41 
Die Bezugsrechte der einzelnen Mitglieder sind in der Anlage zu der Verbandssatzung festgelegt. Um die Bezugsrechte zu ändern, ist daher einer Änderung der Verbandssatzung erforderlich. Beschlüsse über eine solche Änderung der Satzung bedürfen nach § 18 Abs. 1 VS einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
42 
Eine Herabsetzung des Bezugsrechts aus eigenem Willensentschluss ist dem einzelnen Mitglied somit grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme davon kommt nur unter den in § 60 LVwVfG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die zur Gründung eines Zweckverbands erforderliche Vereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 1 GKZ ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der aber nur eine einmalige Wirkung hat, indem er die Verbandssatzung als Rechtsnorm zustande kommen und den Zweckverband entstehen lässt. Ist auf der Grundlage der Vereinbarung die Gründung des Zweckverbands vollzogen, so ergeben sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gründung des Zweckverbands, sondern allein aus den nunmehr für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württembergs besteht für eine eingeschränkte Anwendung der in § 60 LVwVfG normierten Grundsätze auf die Mitgliedschaft in einem Zweckverband gleichwohl im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für ein Mitglied führt. Insoweit steht auch die Mitgliedschaft in einem Zweckverband unter dem Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus. An die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs eines Mitglieds im Zweckverband sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, da ein besonderes, im öffentlichen Interesse geschütztes Vertrauen der übrigen Mitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaftslösung besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.3.1989 - 1 S 247/87 - NVwZ-RR 1990, 215). Unter ähnlich Voraussetzungen wird man auch einem Mitglied des Beklagten das Recht zugestehen müssen, eine den veränderten Bedingungen entsprechende Herabsetzung des von ihm angemeldeten Bezugsrechts zu verlangen. Das setzt allerdings ein durch einen schriftlichen Anpassungsantrag nach § 60 Abs. 2 LVwVfG (in entsprechender Anwendung) einzuleitendes eigenständiges Verfahren voraus.
43 
Die Verteilung des mit der Festkostenumlage abgedeckten Teils des dem Beklagten entstehenden Aufwands auf die Verbandsmitglieder nach Maßgabe der (angemeldeten und in der Verbandssatzung festgelegten) Bezugsrechte ist auch in Anbetracht dieser jedenfalls weitgehenden Bindung an die einmal erfolgte Anmeldung des Bezugsrechts nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anlagen des Beklagten entsprechend den früher angemeldeten Bezugsrechten ausgebaut worden sind und es deshalb nicht unangemessen ist, wenn die Verbandsmitglieder an den für den Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Fixkosten den von ihnen angemeldeten Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen das Bezugsrecht eines Mitglieds die von diesem im Durchschnitt tatsächlich benötigte Wassermenge in Folge veränderter Umstände übersteigt, wie dies von der Klägerin im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, da jede andere Regelung zu Lasten der anderen Mitglieder des Beklagten ginge. Die Anmeldung des jeweiligen Bezugsrechts beruht auf einer Prognose, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Das sich daraus ergebende Risiko einer von den - der Prognose zugrunde gelegten - Annahmen und Erwartungen abweichenden Entwicklung hat das jeweilige Mitglied grundsätzlich selbst zu tragen und kann jedenfalls nur unter den angedeuteten Voraussetzungen auf die anderen Mitglieder des Verbands verlagert werden. Die - selbstverständliche - Verpflichtung des Verbands, etwaige Überkapazitäten im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Sinnvollen abzubauen, bleibt davon unberührt.
44 
2. Die die Höhe der Betriebskostenumlage betreffenden weiteren Regelungen in der Satzung des Beklagten sind dagegen als unwirksam zu betrachten. Das gilt sowohl für § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch geltenden Fassung vom 10.11.1992 als auch für § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 VS in ihrer während des Berufungsverfahrens beschlossenen Fassung vom 5.11.2013.
45 
a) § 16 Abs. 2 Satz 2 VS in ihrer Fassung vom 10.11.1992 bestimmte, dass die Betriebskostenumlage „mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen“ ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, verstieß diese Regelung gegen die Vorgabe in § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ, nach welcher der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, in der Verbandssatzung zu bestimmen ist.
46 
Das Verwaltungsgericht ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ keine Verpflichtung begründet, die Berechnungsgrundlagen der gemäß § 19 GKZ zur Deckung des Finanzbedarfs eines Zweckverbands zu erhebenden Umlage in allen Einzelheiten zu regeln. Zu bestimmen ist jedoch der Maßstab der Umlage. Dem wurde die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffene Regelung nicht gerecht. Der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, wird durch die nachfolgende Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eingeschränkt, nach der die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. Was unter dem Begriff „Grundlast“ zu verstehen ist, wird in der Vorschrift jedoch nicht erläutert. Auch Aussagen darüber, nach welchen Regeln die Festlegung der Grundlast im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu erfolgen hat, lassen sich ihr nicht entnehmen. Feststeht danach nur, dass sich die Höhe der Umlage insoweit nicht nach der bezogenen Wassermenge, sondern nach einem anderen Maßstab richtet, der in der Satzung aber nicht näher beschrieben wird. Die Festlegung dieses Maßstabs wird damit unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 GKZ der Verbandsversammlung überlassen.
47 
b) Die rückwirkend zum 1.1.2005 geänderte Fassung des § 16 Abs. 2 VS vermeidet diesen Fehler. Die nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessene Betriebskostenumlage ist danach mindestens für die Grundlast zu bezahlen, die 38 % der dem jeweiligen Bezugsrecht des Verbandsmitglieds entsprechenden Wassermenge beträgt. Der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, ist danach auch insoweit eindeutig bestimmt.
48 
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Änderung der Verbandssatzung zum 1.1.2005 bestehen keine Bedenken. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde. Die Regelung leidet jedoch an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden inhaltlichen Fehler.
49 
aa) Belastende Gesetze, die in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch echte Rückwirkung entfalten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich verboten. Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine ungültige Norm durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt werden soll (grundlegend BVerfG, Urt. v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.10.2001 -3 C 1.01 - NVwZ 2002, 486; Urt. v. 27.4.2000 - 1 C 8.99 - GewA 2000, 384; Urt. v. 15.4.1983 - 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129; Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (u. a. Urt. v. 30.3.2006 - 2 S 831/05 - NVwZ-RR 2006, 686; Urt. v. 28.2.2002 - 2 S 2283/01 - BWGZ 2002, 279; NK-Urt. v. 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - LRE 42, 114) ist danach der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, da das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist. Insoweit werden auch von der Klägerin keine Einwendungen gegen die Änderungssatzung erhoben.
50 
bb) Die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von der Verbandsversammlung des Beklagten nicht einstimmig, sondern nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen wurde.
51 
(1) Nach der bereits erwähnten Regelung in § 18 Abs. 1 VS bedürfen Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Eine solche Regelung ist zulässig. Sie widerspricht insbesondere nicht den Vorgaben des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Für den Fall, dass der Zweckverband eine weitere Aufgabe für alle Verbandsmitglieder erfüllen soll, gelten gemäß § 21 Abs. 1 GKZ für die Änderung der Verbandssatzung §§ 6 und 7 GKZ entsprechend. Eine solche Änderung kann somit nur einstimmig beschlossen werden. Alle sonstigen Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbands werden dagegen gemäß § 21 Abs. 2 GKZ von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung kann jedoch - wie in § 18 Abs. 1 VS geschehen - bestimmen, dass eine größere Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich ist.
52 
Nach § 7 Abs. 3 VS hat die Verbandsversammlung 600 Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Verbandssatzung müssen somit in Folge der Regelung in § 18 Abs. 1 VS mit mindestens 450 Stimmen gefasst werden. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung vom 5.11.2015 wurde der in dieser Sitzung gefasste Beschluss über die Neufassung des § 16 Abs. 2 VS mit 519 Jastimmen, 46 Neinstimmen und 24 Enthaltungen gefasst. Die erforderliche Dreiviertelmehrheit wurde somit erreicht. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
53 
(2) Die Klägerin ist jedoch der Meinung, § 21 Abs. 2 GKZ sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. die Nichtigkeit der gesamten Verbandssatzung zur Folge gehabt habe. Das trifft nicht zu.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Entscheidung, ob der einer Satzungsbestimmung anhaftende Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit der betreffenden Vorschrift führt, der Regel des § 139 BGB entsprechend davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - NVwZ 2009, 255; Beschl. v. 30.1.1997 - 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.11.2008 - 2 S 669/07 - ZKF 2009, 141).
55 
Die Nichtigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. getroffenen Regelung lässt in Anwendung dieser Grundsätze den übrigen Inhalt der Verbandssatzung unberührt. Das gilt insbesondere auch für die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VS.
56 
Wie bereits dargelegt, wird der sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 VS ergebende Grundsatz, nach dem die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen bemessen wird, durch die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. dahingehend eingeschränkt, dass die Umlage mindestens für die von der Verbandsversammlung im Rahmen des Wirtschaftsplanes festgelegte Grundlast zu bezahlen ist. § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. ist danach von den übrigen Regelungen in § 16 VS ohne weiteres abtrennbar. Die Beschränkung der Nichtigkeit der Verbandssatzung des Beklagten auf diese Vorschrift belässt eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung nicht nur hinsichtlich der Deckung des Finanzbedarfs des Verbands, sondern auch hinsichtlich der Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse insgesamt.
57 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. eine Satzung ohne diese Regelung erlassen hätte. Davon, dass § 16 VS ohne diese Vorschrift einen ganz anderen Regelungsgehalt hätte, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. Die Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. lässt den Grundsatz, die Betriebskostenumlage nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen zu bemessen, unberührt. Sie führt vielmehr allein dazu, dass die durch die Grundlast bestimmte Untergrenze dieser Umlage entfällt.
58 
Bezüge zu den übrigen in § 16 VS enthaltenen Bestimmungen sind auch im Übrigen nicht zu erkennen. Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. getroffene Regelung wird von dem Beklagten damit erklärt, dass aus technischen und hygienischen Gründen durchgehend eine bestimmte Mindestmenge Trinkwasser abgegeben werden müsse, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit zu gewährleisten. Mit § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F solle deshalb erreicht werden, dass die Verbandsmitglieder an dem hierauf entfallenden Teil der Betriebskosten ihren Bezugsrechten entsprechend beteiligt werden, und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie ihr Bezugsrecht tatsächlich ausnutzen. Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. verfolgt damit zwar eine ähnliche Zielrichtung wie die Erhebung einer Festkostenumlage, da es auch insoweit darum geht, Kosten, die unabhängig von der Inanspruchnahme des Bezugsrechts entstehen, nicht nach den im laufenden Wirtschaftsjahr bezogenen Wassermengen, sondern nach den Bezugsrechten zu bemessen. Die beiden Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Nach der Darstellung des Beklagten entfallen zudem auf die Grundlast nur 5 % der Erträge aus der Wasserabgabe. Die Regelung habe daher nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Dieser Darstellung hat die Klägerin nicht widersprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei Kenntnis der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a. F. veranlasst gesehen hätte, das übrige System der zur Deckung seines Finanzbedarfs dienenden Umlagen zu verändern, sind im Hinblick darauf nicht zu erkennen.
59 
cc) Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. leidet jedoch an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden inhaltlichen Fehler, da die im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Grundlast nach der von dem Beklagten selbst in Auftrag gegebenen Untersuchung nicht unerheblich unter 38 % der den Bezugsrechten der Mitglieder entsprechenden Wassermenge liegt.
60 
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. beträgt die jährliche Grundlast 38 % der jeweils dem Bezugsrecht (§ 4 Abs. 1) entsprechenden Wassermenge. Zur Rechtfertigung dieses Werts, den die Verbandsversammlung des Beklagten bereits seit vielen Jahren - noch auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. - jeweils als Grundlast festgelegt hat, hat der Beklagte vor der Satzungsänderung ein Gutachten zu der Frage eingeholt, in welchem Umfang ein Betrieb der Fördereinrichtungen und Aufbereitungsanlagen des Verbands sowie eine kontinuierliche Netzeinspeisung erforderlich ist, um die stetige Bereitstellung von Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten. Das mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte xxx xxx xxx hat dazu die Anforderungen an die einzelnen Aufbereitungsstufen aus betriebstechnischer und wassertechnologischer Sicht, die Mindestförderleistung der Netzpumpen sowie die maximal mögliche Verweilzeit des Trinkwassers im Verteilungsnetz unter Beachtung der Vorgaben zur Sicherstellung einer ausreichenden Desinfektionskapazität untersucht. Das im Oktober 2012 erstellte Gutachten ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen unter Berücksichtigung der verschiedenen Anforderungen durchgehend mindestens 1.610 l/s Trinkwasser abgegeben werden müssten, was einer täglichen Mindestabgabemenge von 139.000 m3/d entspreche.
61 
Nach der Darstellung des Beklagten beträgt die Summe der Bezugsrechte 6,257,5 l/s oder 540.648 m3/d. Die „effektive maximale Bereitstellungsmenge“, deren Berechnung außer dem Wassereigenverbrauch und der Wasserverluste im Verteilungssystem die Erfahrungstatsache berücksichtigt, dass nicht sämtliche Verbandsmitglieder ihre Bezugsrechte zur gleichen Zeit in voller Höhe abrufen, wird von ihr mit 4.905 l/s oder 423.792 m3/d angegeben. Die von dem xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s entspricht somit nur 25,7 % der Summe aller Bezugsrechte sowie 32,8 % der effektiven maximalen Bereitstellungsmenge. Für eine Festlegung der Grundlast auf einen Wert von 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechenden Wassermenge gibt es danach keine Rechtfertigung.
62 
Die Ausführungen in der Begründung für die Änderung der Verbandssatzung führen zu keiner anderen Beurteilung. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei und die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge in den Jahren 2002 bis 2011 2.995 l/s betragen habe. Die technische Mindestabgabe entspreche bezogen auf diesen Wert 53,8 %, was - so die Schlussfolgerung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18.10.2012 (S. 41) die Festlegung der Grundlast auf 38 % des Bezugsrechts rechtfertige. Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Der Annahme, dass die Grundlast nicht auf den Tag, sondern auf das Jahr bezogen sei, widerspricht es, wenn von dem Beklagten nicht auf die durchschnittliche jährliche, sondern auf die durchschnittliche tägliche Trinkwassermenge abgestellt wird. Die Ausführungen vermögen auch im Übrigen nicht zu überzeugen, da Bezugspunkt der Grundlast nach der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. die jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge ist. Wie der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach betont hat, bezieht sich das Bezugsrecht auf den Bedarf während der Spitzenlastzeiten und werde deshalb nicht in m3/d, sondern in l/s ausgedrückt. Die in dem Gutachten des xxx xxx xxx errechnete technisch notwendige Mindestabnahme von 1.610 I/s kann daher nicht mit der durchschnittlichen täglichen Trinkwassermenge verglichen werden.
63 
Die im Widerspruch zu dem Gutachten stehende Festlegung der Grundlast auf 38 % der jeweils dem Bezugsrecht entsprechende Wassermenge kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass mit der Festkostenumlage nur 35 % des Betriebs- und Geschäftsaufwands des Verbands gedeckt werden, obwohl nach der oben erwähnten Untersuchung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft das Verhältnis zwischen fixen und variablen Kosten bezogen auf den Material- und Personalaufwand in den Jahren 2006 bis 2008 41,09 % zu 58,91 % (2006), 40,12 % zu 59,88 % (2007) bzw. 42,79 % zu 57,21 % (2008) betrug. Mit der Einführung einer der Grundlast entsprechenden Untergrenze der Betriebskostenumlage werden zwar, wie ausgeführt, ähnliche Zwecke verfolgt wie mit der Erhebung einer Festkostenumlage. Beide Regelungen bewegen sich gleichwohl auf verschiedenen Ebenen. Das „Zuviel“ bei der Festlegung der Grundlast kann daher nicht mit einem „Zuwenig“ bei der Festlegung des mit der Festkostenumlage zudeckenden Anteils der Festkosten an dem gesamten Betriebs- und Geschäftsaufwand ausgeglichen werden.
64 
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. ist danach als nichtig anzusehen. Die Nichtigkeit dieser Regelung zieht auch die Nichtigkeit der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 VS n. F. nach sich, die aus den oben genannten Gründen ohne eine Festlegung der Höhe der Grundlast nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VS n. F. bleiben dagegen von der Nichtigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 3 VS n. F. unberührt. Auf die zum Verhältnis dieser Regelungen zu § 16 Abs. 2 Satz 2 VS a.F. gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
65 
3. Die Heranziehung der Klägerin zu einer Festkosten- und einer Betriebskostenumlage für die Jahre 2005, 2006 und 2009 ist danach nur im Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenumlage zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zu einer Betriebskostenumlage herangezogen wird, deren Höhe den Betrag übersteigt, der sich bei einer Berechnung der Umlage nach den in den betreffenden Jahren bezogenen Wassermengen ergibt. Im Jahr 2005 hat die Klägerin 4.142.247 m³ Wasser bezogen, in den Jahren 2006 und 2009 waren es 3.844.591 m³ bzw. 3.563.904 m³. Auf der Grundlage der für diese Jahre geltenden Umlagesätze von 0,168755 EUR/m3 (2005), 0,167791 EUR/m3 (2006) bzw. 0,200270 EUR/m3 (2009) errechnet sich daraus eine Betriebskostenumlage von 699.024,89 EUR (2005), 645.087,77 EUR (2006) bzw. 713.743,06 EUR (2009). Unter Berücksichtigung der zu Recht festgesetzten Festkostenumlage von 998.998 EUR (2005), 975.249,45 EUR (2006) bzw. 1.002.679,21 EUR (2009) sind die angefochtenen Bescheid folglich nur insoweit rechtswidrig, als sie für das Jahr 2005 den Betrag von 1.698.022,89 EUR, für das Jahr 2006 den Betrag von 1.620.337,22 EUR und für das Jahr 2009 den Betrag von 1.716.422,27 EUR übersteigen.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
67 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
68 
Beschluss
69 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.997.127,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 ) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/ 2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die im Jahr 2002 eingeführte sogenannte "W-Besoldung" der Professoren, hier bezogen auf einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 ).

3

Nach § 33 Satz 1 BBesG 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen in der Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt. Gemäß § 35 Abs. 1 BBesG 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 BBesG 1998 in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesen. Innerhalb der Besoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 BBesG 1998 nach jeweils 15 Dienstaltersstufen bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem Besoldungsdienstalter des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das Besoldungsdienstalter war nach den allgemeinen Beamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. BBesG 1998 in Verbindung mit § 36 BBesG 1998 zu bestimmen.

4

In der Besoldungsordnung C bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 1998). Daneben konnten Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 gemäß § 34 BBesG 1998 individuelle Besoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur Bundesbesoldungsordnung C in Form von Zuschüssen und Sonderzuschüssen zum Grundgehalt erhalten, die aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. August 1977, BGBl I S. 1527). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der Besoldungsgruppe C 3 und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der Besoldungsgruppe C 4 (vgl. das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001, BGBl I S. 618, in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 3 der Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 20. April 2001, BGBl I S. 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der Bundesregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der Professorenbesoldung wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren Abschlussbericht am 7. April 2000 verabschiedete. Im Besoldungsbereich lag der Schwerpunkt des Berichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung (Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der Bericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und Universitäten sollte jeweils ein einziges Amt mit einem festen Gehaltsbestandteil als Ausgangsbetrag festgelegt werden, der durch verhandelbare variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der Dienstaltersstufen bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der Professorenbesoldung anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zum Professorenbesoldungsreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner Begründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene Akzente beim Besoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 1. Juni 2001, BRDrucks 402/01, S. 14; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 31. August 2001, BTDrucks 14/6852, S. 12). Die Bundesregierung verfolgte nach der Begründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die Besoldung an Hochschulen umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden (BRDrucks 402/01, S. 1; BTDrucks 14/6852, S. 1). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den Universitäten; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

8

b) Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als Mindestbezug" gewährt werden sollte (vgl. BRDrucks 402/01, S. 2; BTDrucks 14/6852, S. 21). Zwar ziele das neue Besoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene Alimentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des Begriffs "Mindestbezug" nicht zu (BTDrucks 14/6852, S. 25). Sie führte aus, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene Alimentation dar. Die ausdrückliche Bezeichnung des Grundgehalts als "Mindestbezug" sei ein wichtiges positives Signal für die Betroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 (BTDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere Grundgehaltssätze als zuvor vorgeschlagen, für die Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die Besoldungsgruppe W 3 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur Begründung gab der Innenausschuss an, dass die Attraktivität des Professorenamtes vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge (BTDrucks 14/7356, S. 18). Die von der Bundesregierung vorgesehenen Grundgehaltssätze seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren Grundgehaltssätze für W 2 und W 3 entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der Berufung eines 35-Jährigen auf eine nach C 3 beziehungsweise C 4 ausgewiesene Stelle. Nur die höheren Beträge sicherten eine amtsangemessene Besoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem Ausgleich beim Versorgungsniveau.

10

d) Der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen (BRDrucks 900/01) und dem Bundesrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte (BTDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu (BRDrucks 1062/01). Am 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet (BGBl I S. 686). Es trat gemäß seinem Artikel 6 am 23. Februar 2002 in Kraft.

11

4. Das Professorenbesoldungsreformgesetz ordnet in sechs Artikeln die Besoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 BBesG durch Art. 1 Nr. 7 ProfBesReformG und des § 77 BBesG durch Art. 1 Nr. 12 ProfBesReformG. Die Artikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit Artikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 aufgehoben. Artikel 5 ermächtigt das Bundesministerium des Innern zu einer Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes.

12

a) Mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz ersetzte der Bundesgesetzgeber die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an Fachhochschule und Universität mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von Universität und Fachhochschule (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 12). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollen für Bund und Länder jeweils für ihren Bereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1, 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes einer - insbesondere landesrechtlichen - Ausfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

13

b) Die Bundesbesoldungsordnung W ist in § 32 BBesG samt Anlagen geregelt. § 32 BBesG erhielt durch das Professorenbesoldungsreformgesetz folgende Fassung:

14

§ 32

15

Bundesbesoldungsordnung W

16

Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

17

Mit Inkrafttreten des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Jahr 2002 betrug das Grundgehalt gemäß Anlage IV Nr. 3 zum Bundesbesoldungsgesetz (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) in der Besoldungsgruppe W 2 3.724,00 €; das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen Beträgen (BTDrucks 14/7356, S. 14).

18

Durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W - ebenso wie die Grundgehaltssätze der übrigen Besoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. April 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. August 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die Besoldungsgruppe W 2 ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. April 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. August 2004 auf 3.890,03 €. Für die Besoldungsgruppe W 3 ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. April 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. August 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere Besoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

19

c) § 33 BBesG regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Teil der Dienstbezüge neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 Abs. 1 BBesG aufgezählt, der "Berufungs-" bzw. "Bleibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "Funktions-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 Abs. 2 BBesG enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 Abs. 3 BBesG trifft Aussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an Hochschulen des Bundes geht, durch Rechtsverordnung des Bundes auszufüllen sind (§ 33 Abs. 4 BBesG). § 33 BBesG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

20

§ 33

21

Leistungsbezüge

22

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

23

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

24

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

25

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

26

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

27

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind.

28

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

29

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen

30

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

31

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

32

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

33

zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

34

d) § 34 BBesG führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen Besoldungsausgaben auf Bundes- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren Bundesbesoldungsordnung C grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von Leistungsbezügen nicht zu Minderausgaben und damit zur Haushaltsentlastung genutzt wird. Die Einführung der Bundesbesoldungsordnung W mit variablen Leistungsbezügen soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 2, 13). § 34 Abs. 1 BBesG regelt die Berechnung des Vergaberahmens, der auf dem sogenannten Besoldungsdurchschnitt basiert. § 34 Abs. 2 Satz 1 BBesG gebietet eine getrennte Berechnung des Besoldungsdurchschnitts für den Bereich der Universitäten und der gleichgestellten Hochschulen einerseits sowie für den Bereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BBesG sind die regelmäßigen Besoldungsanpassungen, nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BBesG Veränderungen in der Stellenstruktur zu berücksichtigen. Dem in § 34 Abs. 5 BBesG enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das Bundesministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "Bericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der Professorenbesoldung nach § 34 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" aus dem Jahr 2007 nach. § 34 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

35

§ 34

36

Vergaberahmen

37

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

38

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

39

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind

40

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

41

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden,

42

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

43

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

44

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

45

e) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Professorenbesoldungsreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der Hochschulen des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 1). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 BBesG geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

46

§ 35

47

Forschungs- und Lehrzulage

48

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

49

(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen.

50

f) Die Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes sind in § 77 BBesG enthalten. Diese Bestimmung gewährt den der C-Besoldung unterliegenden Professoren Bestandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung W erfolgt auf Antrag oder aus Anlass von Berufungs- beziehungsweise Bleibeverhandlungen. Die in der C-Besoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in Dienstaltersstufen bis zum Erreichen des Endgrundgehalts vor, wobei die Besoldungsanpassungen in der Besoldungsordnung C parallel zu den Besoldungsanpassungen in den übrigen Besoldungsordnungen erfolgen. § 77 BBesG in der Fassung des Professorenbesoldungsreformgesetzes lautet:

51

§ 77

52

Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

53

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

54

(2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

55

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

56

(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

57

5. Gemäß § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 BBesG waren die Länder - sowie der Bund im Bereich der Hochschulen des Bundes - verpflichtet, das Professorenbesoldungsreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

58

a) Der hessische Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes mit Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GVBl I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das Hessische Besoldungsgesetz (HBesG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl I S. 50) ein. Nach § 2a Abs. 1 HBesG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a Abs. 3 HBesG wird das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 BBesG zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 BBesG zu treffen. § 2b HBesG regelt die Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

59

b) Auf der Grundlage von § 2a Abs. 3 HBesG erging in Hessen die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO) vom 4. Februar 2005 (GVBl I S. 92). § 2 HLeistBVO regelt die Arten der Leistungsbezüge im Einklang mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 BBesG. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 BBesG und § 2 HLeistBVO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeistBVO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeistBVO, die Funktions-Leistungsbezüge in § 5 HLeistBVO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeistBVO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeistBVO enthalten Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 22. September 2010 (GVBl I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

60

§ 1

61

Regelungsbereich

62

Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).

63

§ 2

64

Leistungsbezüge

65

(1) Leistungsbezüge werden

66

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

67

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

68

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)

69

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

70

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

71

§ 3

72

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

73

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

74

(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

75

§ 4

76

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

77

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

78

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

79

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

80

2. Publikationen,

81

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

82

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

83

5. Einwerbung von Drittmitteln,

84

6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,

85

7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

86

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

87

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

88

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

89

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

90

4. Vortragstätigkeit,

91

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

92

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

93

begründet werden.

94

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

95

§ 5

96

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

97

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) können an

98

1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

99

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

100

vergeben werden.

101

Die Hochschule kann weitere Funktionen und Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden können.

102

(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

103

§ 6

104

Forschungs- und Lehrzulagen

105

An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

106

§ 7

107

Zuständigkeit

108

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 Abs. 7 des Hessischen Hochschulgesetzes.

109

(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

110

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.

111

§ 8

112

Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W

113

(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

114

(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3. § 3 gilt entsprechend.

115

§ 9

116

Widersprüche

117

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

118

§ 10

119

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

120

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

121

c) Zur konkreten Ausgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die Philipps-Universität Marburg eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in Kraft getretene "Richtlinie zur Vergabe von Leistungsbezügen, Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der Philipps-Universität Marburg zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der Philipps-Universität Marburg" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem Jahr 2005 regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 (Anwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- beziehungsweise Bleibe-Leistungsbezügen (§ 3), besonderen Leistungsbezügen (§ 4), Funktions-Leistungsbezügen (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

122

Anlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. So können etwa Prodekane und Studiendekane bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-Leistungsbezügen erhalten. Besondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der Universität" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der Philipps-Universität Marburg die "Untergrenze für die W-Besoldung" auf eine "dauerhafte Besitzstandswahrung der Besoldung plus einer auf drei Jahre befristeten Berufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

123

6. Im Jahr 2006 ging infolge der sogenannten Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

124

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte (vgl. Art. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) Art. 74a GG aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. An die Stelle des in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung trat die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz als Bundesrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

125

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der Landesregelungen zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum Beispiel hinsichtlich des Vergaberahmens - vom Bundesbesoldungsgesetz abweichen. In anderen Ländern ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende Bundesbesoldungsgesetz neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land Hessen gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 BBesG fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der Anlagen zu den Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom hessischen Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

126

c) Lineare Besoldungsanpassungen nahm der hessische Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GVBl I S. 602) vor, das unter anderem die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische Besoldungsordnung W ersetzte. Ausweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 (LTDrucks 16/7477) sollte eine Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge in Hessen an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Besoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare Anhebung der Bezüge um 2,4 % ab 1. April 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2008 auf 3.983,39 € und in der Besoldungsgruppe W 3 auf 4.836,98 €. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl I S. 844) wurde das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der Grundgehaltssätze um 0,6 % auf 4.006,73 € (Besoldungsgruppe W 2) beziehungsweise 4.865,32 € (Besoldungsgruppe W 3) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung sowie die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 jeweils parallel und zeitgleich.

127

d) Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 (Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - HBVAnpG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GVBl I S. 175) sollten die Dienst-, Amts-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. LTDrucks 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die Beamten übertragen werden, dass die Bezüge rückwirkend zum 1. April 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der Besoldungsgruppe W 2 die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der Besoldungsgruppe W 3 erhöhten sich die Grundgehaltssätze zum 1. April 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

128

e) Nach Ergehen des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen nahm der hessische Landesgesetzgeber weitere Besoldungserhöhungen durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GVBl I S. 530) vor, das in seinem § 1 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die Anpassung der Besoldung im Jahr 2012 regelt.

II.

129

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der Philipps-Universität Marburg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 eingewiesen. Bei der Berufung auf eine Professur für Physikalische Chemie handelt es sich um seine Erstberufung.

130

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 (zum Zeitpunkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der Philipps-Universität Marburg vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. Ausweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des Berufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungsgruppen W 2 und C 1, Stufe 10 zuzüglich einem Betrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des Präsidiumsbeschlusses vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die W-Besoldung" umgesetzt. Nach den Angaben des Vorlagegerichts erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens zudem für die Zeit bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen Berufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage gegen das Land Hessen, mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

131

2. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

132

ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in der durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Ziffer 3 in der Fassung des Anhangs 14 zu Art. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W), letztere Anlage ersetzt durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch Anlage 1 Nr. 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W) des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

133

Das Verwaltungsgericht hält die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens keine amtsangemessene Alimentation darstelle.

134

Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts verstößt die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 BBesG stelle keine dem Amt des Professors angemessene Alimentierung dar, wobei es für die Beurteilung der Amtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der Besoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der C 3-Besoldung (Stufe 15) sei beamtenrechtlich nicht haltbar. Dem aus dem Alimentationsprinzip und dem Leistungsgrundsatz folgenden Abstufungsgebot werde die W-Besoldung, die am Ende des Arbeitslebens eines W 2-Professors auf das Niveau eines nach Besoldungsgruppe A 13 im Endgrundgehalt besoldeten Beamten abschmelze, ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der Grundgehaltssätze der W-Besoldung mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die Alimentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

III.

135

Zu der Vorlage haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Bundesregierung und die Hessische Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund, der dbb beamtenbund und tarifunion sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

IV.

136

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten, darunter auch der Deutsche Bundestag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen Bundesamtes als sachverständige Auskunftspersonen (§ 27a BVerfGG) zu Vergleichen der Professorenbesoldung mit der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter Berufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. Außerdem haben sich Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz, des Deutschen Hochschulverbandes, des Hochschullehrerbundes, des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes geäußert.

B.

137

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die Besoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als Bundesbesoldungsordnung W durch das Professorenbesoldungsreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer Grundgehaltssätze durch die späteren Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom Bundesgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der Besoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom hessischen Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 BBesG (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) - die Bundesbesoldungsordnung W durch die hessische (Landes-)Besoldungsordnung W ersetzt. Das Ausgangsverfahren betrifft die Besoldung im Zeitraum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

138

Innerhalb der Besoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur Anlass, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe W 2 verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen (vgl. BVerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des Vorlagebeschlusses, dass die Vorlagefrage auf die Amtsangemessenheit der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W 2 gerichtet ist. Dies ist die Besoldungsgruppe, in die der Kläger des Ausgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. Auch wenn sich der Tenor des Vorlagebeschlusses pauschal auf die Besoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der Begründung des Vorlagebeschlusses, insbesondere des dort wiedergegebenen Feststellungsantrags, ausschließlich auf die Besoldung nach der für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Besoldungsgruppe W 2.

139

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des Vorlagebeschlusses den Vorlagegegenstand auf die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W als einen der beiden Bausteine des zweigliederigen Vergütungssystems der Professorenbesoldungsreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das Bundesverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die Beantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die Bedeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der Alimentation bedarf gerade der Klärung.

140

Die Begründungsanforderungen in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

C.

141

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

I.

142

1. Die Neuregelung der Professorenbesoldung ist an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Nach Art. 33 Abs. 5 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

143

a) Verfassungsrechtliche Basis der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip. Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

144

b) Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

145

aa) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

146

bb) Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten.

147

cc) Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; BVerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. Angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

148

c) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

149

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

150

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

151

Allerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

152

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt.

153

a) Der Gesetzgeber kann das beamtenrechtliche Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das Alimentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in seinem Kern zunächst das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird.

154

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im Besoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der Beamten abhängiger Besoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem Alimentationsprinzip, das schon vor Einfügung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG eine stete Weiterentwicklung des Beamtenrechts und dessen Anpassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. BVerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt einen zulässigen Aspekt der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die Bindung der Besoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) der Fall war (vgl. dazu BVerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte Besoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der Professorenbesoldung, die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche Bewertung der Reformen im Bereich der Professorenbesoldung -, 2006, S. 286 ff.).

155

3. Allerdings sind Systemwechsel im Besoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar leistungsdifferenzierender Besoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Besoldungsrecht ist (vgl. BVerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

156

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und Ausgestaltung in Betracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des beamtenrechtlichen Besoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im Beamten-, sondern im Angestelltenverhältnis erfolgen (vgl. BVerfGE 119, 247 <267> für die Berufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Bericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. April 2000, S. 10 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete Beamtenverhältnis auch den Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Übernahme der Professoren in das Beamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, Arbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des Beamtengesetzgebers unterstellt. Der Beamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die Bindungen verbunden, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, insbesondere auch die Anforderungen des Alimentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der Beschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch BVerfGE 119, 247 <267 f.>).

157

b) Die innerhalb des Beamtenverhältnisses geltenden Bindungen des Art. 33 Abs. 5 GG ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

158

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 Abs. 1 BBesG; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener BVerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im Beamtenrecht, ZBR 2006, S. 120 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum Alimentationsprinzip - Schutzfunktion für den Beamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des Berufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

159

c) Bezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste Grundgehaltssätze flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung der Leistungskomponente. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

160

Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. BVerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

161

Bei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener Besoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVerfGE 111, 333 <359>).

162

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen hat. Dabei müssen, wenn es um die Professorenbesoldung geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen, das Verfahren und die Zuständigkeit wissenschaftsadäquat ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

163

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen.

164

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz (vgl. Geiger, Gegenwartsprobleme der Verfassungsgerichtsbarkeit aus deutscher Sicht, in: Berberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, S. 131 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfGE 125, 175 <226> zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch BVerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale Anforderungen bei Planungsmaßnahmen durch Gesetz). Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion.

165

b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der Besoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und Auswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer Besoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch BVerfGE 111, 333 <360> zur Hochschulorganisation). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer Begründungspflicht eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der Ausgestaltung der Bezüge vorzunehmen (vgl. BVerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

II.

166

Hieran gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG - sowohl in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere Bewertung zulässt - nicht erfüllt. Die W 2-Besoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte Besoldung evident unzureichend ist. In der Besoldungsgruppe W 2 sind sowohl die Grundgehaltssätze der durch das Professorenbesoldungsreformgesetz eingeführten Bundesbesoldungsordnung W als auch die späteren Grundgehaltssätze der hessischen Besoldungsordnung W unangemessen (anders BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - Vf. 25-VII-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 4 des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

167

1. Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den Grundgehaltssätzen anderer Besoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

168

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung tauglichen Besoldungsordnung A, die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 - die deutlich niedriger als die Grundgehaltssätze der früheren Besoldungsgruppe C 3 ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen.

169

aa) Bezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des Ausgangsverfahrens - stellt sich die Besoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und Berechnungsbeispielen auch Koch, Leistungsorientierte Professorenbesoldung, Rechtliche Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von Leistungsbezügen der W-Besoldung, 2010, S. 62 ff.; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <155>): Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. Das nicht nach Dienstaltersstufen gestaffelte Grundgehalt eines W 2-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden Besoldungsordnung A etwa der Besoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. Bezogen auf die Besoldungsgruppe A 15 BBesO ergibt sich, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 BBesO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die Besoldung eines W 2-Professors nicht einmal auf dem Niveau des Endgrundgehalts (Stufe 12) der Besoldung eines Regierungsrates, Studienrates oder Akademischen Rates nach A 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des W 2-Professors liegt damit unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

170

Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der Föderalismusreform I für die Besoldung und Versorgung seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der hessischen Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Bei der Einführung der hessischen Besoldungsordnung W betrug der Grundgehaltssatz in der Besoldungsgruppe W 2 ab dem 1. April 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der Besoldungsgruppe A 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A 15 (vgl. Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 HBVAnpG 2007/2008). Bei den linearen Besoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die W-Besoldung und die allgemeine Beamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBVAnpG 2007/2008, § 1 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010 und § 2 Abs. 1 HBVAnpG 2009/2010). Hierdurch konnte die Disproportionalität zwischen den Besoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

171

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von Ausbildung, Verantwortung und Beanspruchung des Amtsinhabers evident nicht gerecht werden.

172

(1) Die Ämter nicht nur der Besoldungsgruppe W 3, sondern auch der Besoldungsgruppe W 2 stellen hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das Professorenamt belegen, dass es sich hinsichtlich der Ausbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des Bewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche Befähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den Anforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 71 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl I S. 374) beziehungsweise § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl I S. 666), die diese Anforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten Qualifikationsweges typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. An dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder aus einem Angestelltenverhältnis begleitet sein - kann das Besoldungsrecht nicht vorbeigehen.

173

(2) Mit dem Professorenamt sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer Art verbunden. Nach § 43 HRG nehmen Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese Aufgaben der Hochschulen decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die Aufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen und ihre zentrale Stellung in der Wissensgesellschaft. Auch aus § 70 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des Professorenamtes. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

174

(3) Zur Beanspruchung des Inhabers eines Professorenamtes gehört es insbesondere, dass er für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in akademischen Berufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze ist der Umstand, dass ein W 2-Professor möglicherweise eine geringere Besoldung als ein der Besoldungsordnung A zugeordneter wissenschaftlicher Beamter erhält, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt.

175

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen Beurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des Besoldungsvergleichs zu anderen Beamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

176

Das Statistische Bundesamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die W 2-Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Universitätsabschluss, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der W 2-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der W 2-Besoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen Universitätsabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der W 2-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren Besoldungsgruppe C 3 (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die W 2-Professoren sind danach in der betreffenden Verdienstskala weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der C-Besoldung zur W-Besoldung verbundene Absenkung des Grundgehalts und die Abschaffung der Dienstaltersstufen deutlich verschlechtert.

177

c) In der Gesamtschau ist dieser Befund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses - hier konkret des Professorenamtes - für entsprechend qualifizierte Kräfte im Blick behalten, um insgesamt die Qualität des Berufsbeamtentums und die Attraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

178

2. Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem Alimentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

179

a) Nach der einfachrechtlichen Ausformung besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 BBesG sowie der §§ 3 bis 6 HLeistBVO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von Leistungsbezügen als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. Detmer, Das Recht der Professoren, in: Hartmer/Detmer , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2011, S. 113 <190, Fn. 634>; Wahlers, Das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, ZBR 2006, S. 149 <158>).

180

Auch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungsbezügen begründet werden solle. Der Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des Professorenbesoldungsreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in Aussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhielten (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 21). Diese Aussage ist in der Gegenäußerung der Bundesregierung unwidersprochen geblieben (vgl. BTDrucks 14/6852, S. 25). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die Bezeichnung des Grundgehalts als Mindestbezug keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Leistungsbezügen zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene Alimentation dar.

181

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von Leistungsbezügen, sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen Bemessung fort. Auch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Angesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der B 10-Obergrenze gemäß § 33 Abs. 2 BBesG ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der B 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 BBesG andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von Leistungsbezügen berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeistBVO).

182

c) Auch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBesG (Berufungs- bzw. Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BBesG werden die Funktions-Leistungsbezüge im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten Charakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Ausweislich der komplexen Regelung des § 33 Abs. 3 BBesG hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen Universitätsorgane ab (vgl. § 7 HLeistBVO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. Auch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht zur Kompensation evidenter Alimentationsdefizite geeignet.

183

d) Bestätigt wird dieser Befund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den Beteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. Auch Angaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches Bild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von Leistungsbezügen gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des Bundesministeriums des Innern im erfassten Zeitraum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, S. 16). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene Altersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, S. 16), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten Bandbreite (Evaluationsbericht, S. 15). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

184

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene Besoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen Beurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des Amtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des Amtes nicht gerecht geworden. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe der Grundgehaltssätze sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

185

Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des Besoldungssystems beziehungsweise der Bezügehöhe vorzunehmen.

D.

186

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 Abs. 1 BBesG angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

187

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des Ausgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <331>).

E.

188

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Abw. Meinung

189

Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Daher überdehnt es die dem Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG auferlegten Schranken, auf der Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von Professoren festzustellen. Die gesetzliche Regelung, nach der sich die Besoldung der der Besoldungsgruppe W 2 zugeordneten Professoren aus einem moderaten, aber auskömmlichen Grundgehalt und variablen leistungsbezogenen Elementen zusammensetzt, kann vielmehr an frühere Vorbilder anknüpfen und trägt nachvollziehbar den tatsächlichen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen im Hochschulbereich Rechnung.

190

1. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt in ständiger Rechtsprechung die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses der Hochschullehrer (vgl. BVerfGE 3, 58 <141>; 35, 23 <30 f.>; 35, 79 <146>; 43, 242 <277>; 67, 1 <12>). Das sogenannte Hochschullehrerbeamtenrecht trägt den vielfältigen Besonderheiten des Hochschulbetriebs Rechnung, der sich einerseits mit den gesellschaftlichen Erwartungen an die Hochschule als Institution wandelt, andererseits von den mit der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verbundenen Gewährleistungen geprägt zu sein hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 126, 1 <19 ff.>; 127, 87 <118 ff.>, jeweils m.w.N.).

191

Zu den dementsprechenden charakteristischen Besonderheiten des Rechts der Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge unterschiedlicher Art und Ausgestaltung gibt (vgl. BVerfGE 35, 23 <30 f.>; 43, 242 <277>). Auch wenn die Professorenbesoldung seit Beginn des 20. Jahrhunderts sich zunehmend in Richtung auf eine Beamtenalimentation hin entwickelt hat, die in der Besoldungsordnung C kulminierte (vgl. Haug, Das Kolleggeld - die Geschichte eines Leistungselements in der Hochschullehrerbesoldung, ZBR 1999, S. 113 ff.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft, 2006, S. 40 ff.), enthielt sie doch bis in die Gegenwart in erheblichem Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher Vereinbarung zugängliche Elemente (vgl. Battis/Grigoleit, Möglichkeit und Grenzen leistungsdifferenzierender Besoldung von Universitätsprofessoren, Rechtsgutachten, Forum Deutscher Hochschulverband, 1999, S. 21 f.). Für das Grundverständnis bezeichnend erscheint der Hinweis des Präsidenten des Hochschulverbandes vom 7. März 1962, "dass die deutschen Hochschullehrer mit der Preisgabe des bisherigen Kolleggeldsystems bewusst auf die Möglichkeit verzichten, durch eigene Initiative und Anstrengung im Lehrbetrieb einen wesentlichen Teil ihres Lebensstandards selbst zu bestimmen. Sie geben damit ein bedeutsames Recht auf, das sie seit jeher vor allen anderen Beamtengruppen haben" (Weißbuch über die Neuordnung des Kolleggeld- und Besoldungswesens, hrsg. im Auftrag des Vorstandes des Hochschulverbandes, 1962, S. 303 <308>).

192

Auch was die Höhe der Professorenbesoldung anlangt, lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des Gesetzgebers beschränken könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten. Zwar entsprach seit Ende des 19. Jahrhunderts die den ordentlichen Professoren garantierte Gesamtvergütung in etwa der Vergütung eines Ministerialrats (vgl. Haug, a.a.O., S. 114 m.w.N.). Eine derartige Orientierung kann jedoch bereits angesichts der grundsätzlichen Beibehaltung von tätigkeits- und leistungsbezogenen Gehaltsanteilen und ihrer praktischen Wirkung nicht als strukturbildend angesehen werden; insbesondere das Kolleggeld bildete - je nach "Hörerzulauf" - nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil der Diensteinnahmen der Professoren, dessen gerechtere Verteilung Gegenstand von Reformbemühungen seit etwa 1960 war (dazu Haug, a.a.O., S. 114 f.). Im Übrigen scheint der Bezug zur Besoldung von Laufbahnbeamten auf die Besoldung der ordentlichen Professoren beschränkt gewesen zu sein.

193

2. Entfaltet Art. 33 Abs. 5 GG für die Gestaltung der Besoldung der Professoren in der heutigen Hochschullandschaft demnach nur sehr begrenzt direktive Kraft (vgl. etwa BVerfGE 43, 242 <277 ff.>), drängt sich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen diesbezüglicher Gesetzgebung auf.

194

a) Der Senat greift ohne weiteres auf den für die allgemeine Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurück und kommt in einem Vergleich des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 2 in erster Linie mit der Alimentation der Beamten des höheren Dienstes zur Feststellung einer Unteralimentation; diese werde durch die vorgesehenen Leistungszulagen nicht hinreichend kompensiert, weil sie dem - wiederum dem allgemeinen Alimentationsgrundsatz zugehörigen - Gebot der Gesetzmäßigkeit der Besoldung nicht genügten. Damit bleibt die - wie gezeigt, in der Tradition der Professorenbesoldung stehende - Grundentscheidung des Gesetzgebers unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer - den "vertikalen" Vergleich innerhalb der W-Besoldung klammert der Senat aus - sowie den spezifischen Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet. Die offensichtlichen Aporien des ohnehin nur teilweise durchgeführten Vergleichs - sie reichen von der verkürzten Würdigung der Qualifikationszeit für ein Professorenamt über die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass der Qualifikationsaufwand mit zunehmendem Dienstalter an Bedeutung verliert, bis hin zur einseitigen Gewichtung der besonderen Qualität und Verantwortung des Professorenamtes, mit der eine implizite Abwertung der Tätigkeit und Verantwortung anderer Beamter einhergeht - belegen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und traditionsgerechte Unterscheidung der allgemeinen Beamtenbesoldung und der Hochschullehrerbesoldung bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht plausibel überspielt werden kann.

195

b) Der Besoldungsgesetzgeber ist, auch soweit er nicht hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen oder gar zu beachten hat, keineswegs frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Aspekte der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit sowie sozialstaatlicher Ausgewogenheit können sich zu verfassungsgerichtlich kontrollierbaren Maßstäben verdichten (vgl. BVerfGE 49, 260 <273>; 52, 303 <341>; 67, 1 <14>). Insoweit bieten die vom Senat angesprochenen, letztlich aus den Funktionsbedingungen der rechtsstaatlichen Demokratie in der Ausprägung des Grundgesetzes herzuleitenden Anforderungen an die Gesetzgebung ("Prozeduralisierung") eine bedeutsame Richtigkeitsgewähr, und zwar gerade jenseits der lediglich bewahrenden Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG, die keine vollständigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beamten- und Besoldungsgesetzgebung bereit halten kann. Hinzu treten spezifische Anforderungen dort, wo Beamte nicht in erster Linie zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 33 Abs. 4 GG) eingesetzt werden und einem besonderen verfassungsrechtlichen Regime unterliegen, wie insbesondere Professoren den Gesetzmäßigkeiten von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

196

3. Der Gesetzgeber hat mit dem Professorenbesoldungsreformgesetz eine wohl vorbereitete (vgl. Nachw. in BTDrucks 14/6852, S. 12; zum weiteren Zusammenhang vgl. BVerfGE 111, 226 <227 ff.>) und ausgewogene Gesamtneuregelung geschaffen, die eine (alimentative) Grundversorgung mit Anreizelementen verbindet, deren grundsätzliche Sachgerechtigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist. Die Bemessung des den W 2-Professoren in jedem Fall zustehenden Grundgehalts - gewürdigt nicht isoliert, sondern als Teil der Gesamtbesoldung - lässt eine Fehlgewichtung des Gesetzgebers nicht erkennen und fügt sich in Stufungen der Besoldungsordnung W stimmig ein. Die Vorbehalte des Senats gegen die Ausgestaltung der Leistungsbezüge vermag ich nicht zu teilen. Zum einen dürfen Leistungsbezüge, wenn man die gesetzgeberische Grundentscheidung achtet, gerade nicht gewissermaßen automatisch zu Versorgungselementen werden, was aber Anliegen des Senats zu sein scheint. Zum anderen ist in keiner Weise ausgelotet, wie die diesbezüglichen differenzierten Regelungen auszulegen und anzuwenden sind und wie sie sich danach auswirken. Der Rückgriff auf globale und daher wenig aussagekräftige Statistiken hilft hier nicht weiter, vielmehr ist die Konkretisierungsleistung der Gerichte abzuwarten (vgl. BVerfGE 127, 87 <119>). So liegt es, wenn in § 33 Abs. 1 BBesG davon die Rede ist, es würden "neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben", durchaus nahe, dass hier dem Grunde nach ein Anspruch begründet worden ist. Die Fragen, wie die untergesetzlichen Kriterienkataloge wissenschaftsadäquat umgesetzt werden (vgl. dazu etwa Battis, Leistungsorientierte Besoldung von Professoren, ZBR 2000, S. 253 <257 f.>) und in welchem Umfang Justiziabilität gesichert sein muss, bedürften ebenso der Klärung wie die Frage, in welchem Maße ein (fort)bestehender Vergaberahmen rechtlich und - etwa im Hinblick auf die Fluktuation in der jeweiligen Hochschule oder die mit einer Budgetierung ermöglichten Umschichtungen innerhalb ihres Haushalts - tatsächlich das Ob und die Höhe der Leistungszulagen bestimmt. Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 <360>; 119, 331 <393> - abw. M.).

(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch

1.
den Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
2.
die Indirektkühlung,
3.
den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie
4.
die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.
Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein betriebliches Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt.

(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.

(2a) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.

(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.

(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben Absätze 4 und 5 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.