Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Jan. 2009 - 5 K 2620/08

bei uns veröffentlicht am27.01.2009

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen ein durch die Beklagte ausgeübtes fischereirechtliches Vorkaufsrecht.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag des Notariats I G. vom 27.12.2007 (Urkundenrolle UR I xxx) veräußerten die Beigeladenen an den Kläger die im Grundbuch des Grundbuchamts A., Gemarkung P., eingetragenen fünf Grundstücke: Flurstück Nr. xxx (Landwirtschafts- und Waldfläche mit 15 192 m²), Flurstück Nr. xxx (Staudamm, 1243 m²), Flurstück Nr. xxx (xxx-weiher, auch xxx-weiher genannt, mit einer Wasserfläche von 54 080 m²), Flurstück Nr. xxx (Nebengebäude - Stall und Garage -, 854 m²) sowie das Flurstück Nr. xxx (Mühlengebäude mit Wohnung, 1458 m²). Gegenstand des Kaufvertrages ist ferner das im Grundbuch eingetragene Fischereirecht an dem auf Flurstück Nr. xxx befindlichen xxx-weiher (xxx-weiher). Der Kaufpreis für die genannten Vertragsgegenstände beträgt 205.000,- EUR. Mit Schreiben vom 28.12.2007 übersandte das Notariat I G. der Beklagten eine Abschrift des Kaufvertrages als Anzeige nach § 28 BauGB und bat um Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechts. Das Schreiben ging bei der Beklagten am 03.01.2008 ein.
Am 24.01.2008 beschloss der Gemeinderat der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung die Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich des Fischereirechts an dem auf dem Grundstück Flurstück Nr. xxx befindlichen xxx-weiher (xxx-weiher). Hierauf teilte der Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2008 dem Kläger mit, die Beklagte werde, wie bereits mit dem Kläger telefonisch besprochen, das fischereirechtliche Vorkaufsrecht am Fischereirecht des xxx-weihers (xxx-weihers) ausüben. In dem Schreiben bot die Beklagte dem Kläger ein Gespräch an, in dem der anteilige Kaufpreis für das Fischereirecht aus dem Gesamtkaufpreis von 205.000,- EUR festgelegt werden könne. Dem Schreiben ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, welche auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs hinweist, der bei der Beklagten oder beim Landratsamt O. eingelegt werden könne. Das Schreiben wurde dem Kläger am 30.01.2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.01.2008 übersandte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen eine Mehrfertigung ihres Schreibens vom 28.01.2008 an den Kläger, wobei die Mehrfertigung das Datum des 22.01.2008 trägt. Das Schreiben vom 28.01.2008 an den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen hat folgenden Inhalt: „...bezugnehmend auf den Kaufvertrag vom 27. Dezember 2007 UR I xxx als vollmachtsloser Vertreter von Herrn xxx, Herrn xxx und Herrn xxx, mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.“ Dieses Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen am 29.01.2008 zugestellt. Weitere Mehrfertigungen des Schreibens der Beklagten vom 28.01.2008 an den Kläger (diese Mehrfertigungen sind mit dem Datum des 28.01.2008 versehen) übersandte die Beklagte mit Begleitschreiben jeweils vom 28.01.2008 an die Beigeladenen Nrn. 1 und 2 sowie an den Betreuer des Beigeladenen Nr. 3.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob mit an das Landratsamt O. adressiertem Schreiben vom 01.02.2008, eingegangen beim Landratsamt am 04.02.2008, Widerspruch gegen den an den Kläger gerichteten Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008. Zur Begründung trug er vor, im Schreiben der Beklagten vom 28.01.2008 sei das Vorkaufsrecht nicht eindeutig ausgeübt worden; die Beklagte spreche nur davon, dass sie das Vorkaufsrecht ausüben werde. Dies sei noch keine vollendete Tatsache, zumal die Bewertung des Vorkaufsrechts erst in einem gemeinsamen Gespräch festgelegt werde. Daher sei das Bestimmtheitsgebot nicht erfüllt. Auch fehle dem Schreiben ein Dienstsiegel. Zweifelhaft sei auch, ob das Vorkaufsrecht fristgerecht ausgeübt worden sei.
Das Schreiben sei vom Bürgermeister der Beklagten unterschrieben; es sei zu prüfen, ob er hierzu vom Gemeinderat beauftragt worden sei. Für den Fall, dass es sich bei dem Fischereirecht um ein altes, grundstücksgleiches Fischereirecht handele, sei die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.10.2001 (BWNotZ 2002, 60) zu beachten, wonach durch das Fischereigesetz nicht die alten Rechte, die vor Inkrafttreten des Fischereigesetzes am 01.01.1981 schon bestanden hätten, in der Veräußerungsfreiheit beschränkt werden dürfen. Fraglich sei auch, ob es sich vorliegend um ein Gewässer zweiter Ordnung handele. Die B. möge ein Gewässer zweiter Ordnung sein; sie habe aber ihren Ursprung an den östlichen Hanglagen des B. Grats bei P. Dort gebe es eine Reihe von Wasseraustritten. Der B.-brunnen sei als Quelle der B. festgelegt. Vorliegend handele es sich um ein Rinnsal, welches den Fischteich speise. Eine Verbesserung der fischereilichen Situation werde nicht herbeigeführt, wenn die Beklagte inmitten anderer Fischereistrecken durch das Fischereirecht berechtigt werde; sie wolle es ja auch nicht selbst behalten.
In einer weiteren nichtöffentlichen Sitzung beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 04.06.2008, das Vorkaufsrecht an allen Vertragsgegenständen des Kaufvertrags vom 27.12.2007 auszuüben. Dies teilte die Beklagte mit Schreiben vom 05.06.2008 dem Notariat I G. mit. Gegen die Erstreckung des Vorkaufsrechts auf die fünf Grundstücke erhob der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2008 ebenfalls Widerspruch und wies ergänzend darauf hin, dass die Beklagte über den Widerspruch entscheiden müsse, da die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Selbstverwaltungsangelegenheit sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen erhob mit Schreiben vom 08.07.2008 vorsorglich für den Fall Widerspruch, dass mit Schreiben der Beklagten vom 05.06.2008 an das Notariat I G. ein Vorkaufsrecht ausgeübt wurde.
Am 01.07.2008 hat der Kläger wegen Ausübung eines fischereirechtlichen Vorkaufsrechts Klage erhoben mit dem Antrag, „Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 8 Abs. 3 FischG durch Schreiben der Beklagten vom 28.01.2008 an dem vom Kläger gekauften Fischereirecht im xxx-weiher ist unwirksam“ (Nr. 1), hilfsweise, „Es wird festgestellt, dass ein fischereigesetzliches Vorkaufsrecht an dem Fischereirecht im xxx-weiher auf Gemarkung P., eingetragen im GB von P. Nr. 1075 unter lfd. Nr. 3, nicht besteht.“ Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, es treffe nicht zu, dass der xxx-weiher von der B. durchflossen werde. Zwischen B. und dem Weiher verlaufe ein Graben. Auf solche kleine Gewässer und Rinnsale seien die wassergesetzlichen Vorschriften für Gewässer zweiter Ordnung nicht anwendbar; Gräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung seien von den wassergesetzlichen Bestimmungen ausgenommen. Die B. fließe unterhalb des Zuleitungsgrabens.
Mit Bescheid vom 23.07.2008 hat das Regierungspräsidium S. den Widerspruch des Klägers vom 01.02.2008 gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Mitteilung des Landratsamts O. vom 09.07.2008 werde der xxx-weiher auf Gemarkung P. von der B. - einem Gewässer zweiter Ordnung von der Quelle bis zur Mündung in den Kocher - durchflossen. Daher handele es sich bei dem xxx-weiher aufgrund seiner wasserwirtschaftlichen Bedeutung um ein Gewässer zweiter Ordnung. Der Beklagten stehe daher nach § 8 Abs. 3 FischG ein Vorkaufsrecht an dem verkauften Fischereirecht zu. Das Vorkaufsrecht bestehe nach § 6 Abs. 1 Satz 3 FischG jedoch nur, wenn sich aus § 6 Abs. 2 bis Abs. 4 FischG nichts anderes ergebe. § 6 FischG regele die Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte. Bisherige Fischereirechte seien solche, die bei Inkrafttreten des Fischereigesetzes am 01.01.1981 bestanden hätten. Derartige Fischereirechte seien nach § 6 Abs. 6 Satz 1 FischG erloschen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren seit dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes in das Grundbuch oder in das Verzeichnis der Fischereirechte eingetragen worden seien. Das Fischereirecht am xxx-weiher sei am 14.11.1986 in das Grundbuch eingetragen worden. Es bestehe daher weiterhin. Somit gelte § 6 Abs. 3 FischG, wonach auf das vorliegende Fischereirecht die für Grundstücke geltenden Vorschriften zumindest entsprechende Anwendung fänden. Bei einem Fischereirecht als grundstücksgleichem Recht handele es sich um ein dingliches Nutzungsrecht, welches auch veräußert werden könne. Dieser zivilrechtlich vorgegebenen Verfügbarkeit über das Fischereirecht stehe die Ausübung des fischereirechtlichen Vorkaufsrechts jedoch nicht entgegen. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.10.2001 berufen. Dieser sei zu einem Ankaufsrecht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FischG ergangen. In der Beschränkung des Ankaufsrechts nach dieser Regelung sehe das Oberlandesgericht eine Veräußerungssperre, die mit der Absicht des Gesetzgebers, den Besonderheiten der bestehenden Fischereirechte durch § 6 FischG Rechnung zu tragen, nicht im Einklang stehe. Das hier in Rede stehende fischereirechtliche Vorkaufsrecht sei jedoch mit dem genannten Ankaufsrecht nicht vergleichbar. Im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts lediglich hinsichtlich des Fischereirechts werde zwar der Verkäufer in seiner Verfügungsfreiheit bezüglich sämtlicher Verkaufsgegenstände beschränkt; jedoch habe mit der (zwischenzeitlichen) Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte bezüglich aller Grundstücke die uneingeschränkte freie Veräußerbarkeit nach § 6 Abs. 3 FischG in vollem Umfang Beachtung gefunden. Der gesetzgeberischen Intention, Fischereirecht und Gewässerunterhaltungslast in einer Hand zu bündeln, um eine Zersplitterung zu verhindern, sei durch die Beklagte entsprochen worden, desgleichen dem Verlangen des Klägers, den Vorkauf auf sämtliche Verkaufsgegenstände gemäß § 467 Satz 2 BGB zu erstrecken. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 widerspreche auch nicht dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich sei das Vorkaufsrecht fristgemäß innerhalb der Monatsfrist nach Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt worden. Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.07.2008 zugestellt worden.
Hierauf hat der Kläger den Widerspruchsbescheid ebenfalls zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht. Ergänzend trägt er vor, bei der Ausübung des Vorkaufsrechts handele es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Beklagten, weswegen sie und nicht das Regierungspräsidium für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sei. Das fischereirechtliche Vorkaufsrecht sei mangels näherer Einzelheiten nicht rechtsstaatlich normiert. Der Gesetzgeber habe es versäumt, eine Typik von Feingestaltungen zu entwickeln. § 8 FischG sei auf altrechtliche Fischereigerechtigkeiten nicht anwendbar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.06., 28.07., 29.07., 01.09., 24.11., 08.12.2008 und 22.01.2009 verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008 aufzuheben,
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hilfsweise den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie aus, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Bescheid vom 28.01.2008 widerspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot. Beim xxx-weiher handele es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung. Das fischereirechtliche Vorkaufsrecht könne auch an grundstücksgleichen Fischereirechten im Sinne von § 6 Abs. 3 FischG ausgeübt werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.07.2008 verwiesen.
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Die Beigeladenen haben sich nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt.
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Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums S. liegen vor.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig. Sie wendet sich zu Recht als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die Beklagte hat mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 28.01.2008 in Gestalt eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 LVwVfG) gehandelt. Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich das Schreiben in Folge der in die Zukunft gerichteten Zeitform („wird ... das Vorkaufsrecht ... ausüben“) nicht als unverbindliche Ankündigung der Ausübung des fischereirechtlichen Vorkaufsrechts nach § 8 Abs. 3 FischG. Hiergegen sprechen die Verwendung einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie die Bekanntgabe des Schreibens an den Kläger mittels Zustellung (§ 41 Abs. 5 LVwVfG) in der Zustellungsform des Einschreibens mit Rückschein (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LVwZG). Diese Förmlichkeiten widerspiegeln auch aus der maßgebenden Sicht des Empfängerhorizonts des Klägers die Verbindlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts, zumal nach den Ausführungen im Schreiben die Beklagte vor dessen Bekanntgabe die Ausübung des Vorkaufsrechts mit dem Kläger an einem im Schreiben nicht genannten Tag telefonisch besprochen hat, was in den vorliegenden Akten zwar nicht gesondert vermerkt ist, vom Kläger aber auch nicht bestritten wurde. Die unverbindliche telefonische Ankündigung der Ausübung des Vorkaufsrechts erwuchs daher im Schreiben vom 28.01.2008 zu einer verbindlichen Regelung. Das in dem Schreiben dem Kläger unterbreitete Gesprächsangebot, aus dem Gesamtkaufpreis von 205.000,- EUR den anteiligen Kaufpreis für das Fischereirecht festzulegen, steht der Rechtsnatur des Schreibens als einem vom Kläger mit Anfechtungsrechtsbehelfen angreifbarem Verwaltungsakt nicht entgegen. Das Gesprächsangebot zielt darauf ab, nach § 8 Abs. 3 Satz 3 FischG i.V.m. § 467 Satz 1 BGB (vor der Schuldrechtsreform mit Wirkung vom 01.01.2002 § 508 Satz 1 BGB, vgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001, BGBl. I S. 3138) gemeinsam zwischen dem Kläger und der Beklagten den verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises (205.000,- EUR) festzulegen, den die Beklagte als Vorkaufsberechtigte zu entrichten hat, wenn der Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht (hier: Fischereirecht), mit anderen Gegenständen (vorliegend: die fünf genannten Grundstücke) zu einem Gesamtpreis gekauft wurde. Diese gesetzliche Pflicht ist Folge der Ausübung des Vorkaufsrechts und nicht konstitutiv für die Ausübung. Dass es sich hier um die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts handelt ändert daran nichts. Die Verweisung in § 8 Abs. 3 Satz 3 FischG auf die §§ 463 bis 468 BGB (früher §§ 504 bis 509 BGB) erfolgt ohne Einschränkung bezüglich des § 467 BGB (früher § 508 BGB).
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Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Rechtswidrigkeit folgt allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits aus dem Umstand, dass das Regierungspräsidium S. für den Erlass des Widerspruchsbescheids sachlich nicht zuständig war. Bei der Ausübung des fischereirechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte handelt es sich ebenso wie in anderen Fällen des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Gemeinden (etwa §§ 24 ff. BauGB, § 25 LWaldG) um Selbstverwaltungsangelegenheiten (weisungsfreie Angelegenheiten, vgl. Definition in § 17 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO [in der Fassung des Art. 15 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts v. 14.10.2008, GBl. S 343] = § 8 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO a. F.). Die Gemeinden handeln bei der Ausübung des fischereirechtlichen Vorkaufsrechts nicht als Fischereibehörden. Dem Ministerium als oberste Fischereibehörde (§ 48 Abs. 1 FischG) sind lediglich die Regierungspräsidien als Fischereibehörden nachgeordnet (§ 48 Abs. 2 FischG). Gemeinden, auch die Stadtkreise und Großen Kreisstädte als untere Verwaltungsbehörden (§ 15 LVG in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform v. 14.10.2008, GBl. S. 313, = § 13 LVG a. F.), sind dem Fischereigesetz als Fischereibehörden fremd. Die Fischereiaufsicht ist lediglich Aufgabe der Fischereibehörde (§ 50 Abs. 1 Satz 1 FischG). Sie bestellt die staatlichen Fischereiaufseher (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FischG). Soweit das Fischereigesetz Gemeinden in die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Fischereigesetz einbindet und sie für die Erteilung des Fischerei- und Jugendfischereischeins sowie für die Erhebung der Fischereiabgabe für zuständig erklärt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 FischG), handelt es sich um Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums, wobei das Weisungsrecht nicht beschränkt ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 FischG). Eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit der Zuweisung der Befugnis zur Ausübung des Vorkaufsrechts bei Fischereirechten in Gewässern zweiter Ordnung an die Gemeinden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 FischG) findet sich weder in § 8 Abs. 3 FischG noch an anderer Stelle des Fischereigesetzes.
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Handelt es sich demnach um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, erlässt nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO in solchen Angelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. Dies ist vorliegend nach baden-württembergischem Recht der Fall. Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts untersteht, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten (weisungsfreie Angelegenheiten) das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO = § 8 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO a. F.). Die Nachprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO = § 8 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO a. F.). Die Beklagte ist weder ein Stadtkreis noch eine Große Kreisstadt; sie unterliegt folglich der kommunalrechtlichen Rechtsaufsicht durch das Landratsamt O. (§ 119 Satz 1 GemO). Zuständige Widerspruchsbehörde ist demnach das Landratsamt O.. Es wurde von der Beklagten in der Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheids vom 28.01.2008 zutreffend als weitere Stelle, bei der der Widerspruch außer bei der Beklagten auch erhoben werden kann, benannt. Irrtümlich verneinte das Landratsamt O. dann seine Zuständigkeit als Widerspruchsbehörde und legte nach telefonischer Besprechung mit dem Regierungspräsidium S. diesem mit Schreiben vom 05.02.2008 „zuständigkeitshalber“ den Widerspruch des Klägers vor.
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Die formelle Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheids mangels sachlicher Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde hat jedoch keine Auswirkungen auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Ausgangsbescheids (ursprünglicher Verwaltungsakt). Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt (Bescheid der Beklagten v. 28.01.2008) in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Hierin drückt sich eine Einheit von ursprünglichem Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid („in der Gestalt“) aus, weswegen diese Anfechtungsklage auch „Einheitsklage“ genannt wird (vgl. Wolff/Decker, VwGO/VwVfG, 2. Aufl., § 79 VwGO Rdnrn. 7 f.). Die Einheitsklage ist bei einem für sich betrachtet formell und materiell rechtmäßigen ursprünglichen Verwaltungsakt nur dann erfolgreich, wenn sich die Gestaltung durch den Widerspruchsbescheid materiell (inhaltlich) rechtswidrig auf den ursprünglichen Verwaltungsakt auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.1972 - V C 74.71 -, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 7, Beschl. v. 26.03.1980 - 8 B 19.80 -, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 13; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1989 - 6 S 2694/88 -, VBlBW 1990, 297; OVG Sachsen, Urt. v. 18.04.2001 - 1 B 543/00 -, NVwZ-RR 2002, 409; Wolff/Decker, a.a.O., § 79 VwGO Rdnr. 10). Dies trifft im Falle einer nur formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids jedoch nicht zu (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 79 Rdnr. 4).
23 
Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008 ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil der Kläger nicht der richtige Adressat zur wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts ist. Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 FischG i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) erfolgt die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Der Kläger als Käufer des Fischereirechts ist jedoch nicht Verpflichteter (Vorkaufsverpflichteter), sondern Dritter (Drittkäufer) im Sinne des § 463 BGB (= § 504 BGB a. F.). Vorkaufsverpflichtete sind die Beigeladenen als Verkäufer des Fischereirechts. Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 8 Abs. 3 FischG erfolgt ebenso wie das städtebauliche und waldrechtliche Vorkaufsrecht durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urte. v. 09.02.1982 - 8 S 1343/81 - NVwZ 1982, 686 zum Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BBauG [jetzt §§ 24 ff. BauGB] u. v. 07.07.1982 - 5 S 2606/81 -, VBlBW 1982, 77; soweit in diesem Urteil davon die Rede ist, die Gemeinde trete durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in den Grundstückskaufvertrag ein, trifft dies nicht zu; es kommt vielmehr durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein neuer Vertrag zustande, so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, RdL 1998, 75 = NuR 1998, 430). Rechtmäßiger Regelungsadressat eines solchen Verwaltungsakts kann durch die ausdrückliche Verweisung in § 8 Abs. 3 Satz 3 FischG auf § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) nur der Vorkaufsverpflichtete sein. Der Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts ist zivilrechtlich die Bedeutung einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung beizumessen (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 464 Rdnr. 1). Der gegenüber dem Kläger erfolgte Eingriffsakt durch den Bescheid vom 28.01.2008 steht daher mit der Rechtsordnung nicht in Einklang. Dass die Beklagte eine Mehrfertigung des an den Kläger gerichteten Bescheids vom 28.01.2008 unmittelbar den Beigeladenen und noch zusätzlich an deren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben jeweils vom 28.01.2008 „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ (gegenüber dem Prozessbevollmächtigten die Bitte noch ergänzend: „und weitere Veranlassung“) übersandt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser bloße Bekanntgabewille gegenüber den Beigeladenen als den für die Ausübung des Vorkaufsrechts allein richtigen Adressaten beinhaltet ihnen gegenüber keinen Regelungswillen. Die Würdigung der insgesamt fünf Schreiben der Beklagten vom 28.01.2008 an den Kläger, die Beigeladenen und deren Prozessbevollmächtigten ergibt zwar Schreiben mit vier verschiedenen Bekanntgabeadressaten (der Kläger und die drei Beigeladenen), aber in der Person des Klägers nur einem (falschen) Regelungsadressaten (vgl. allgemein zur Unterscheidung von Bekanntgabe- und Regelungsadressat: Büchner/Joerger/Trockels/Vondung, Übungen zum Verwaltungsrecht und zur Bescheidtechnik, 4. Aufl., Rdnr. 232; vgl. zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 2 BauGB gegenüber dem Veräußerer und der Bekanntgabe des Verwaltungsakts, mit dem das Vorkaufsrecht gegenüber dem Veräußerer ausgeübt wird, an den Käufer: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2008, § 28 BauGB Rdnrn. 24 ff.).
24 
Der sonach objektiv rechtswidrige Bescheid verletzt den Kläger zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1982 - 4 B 98.82 -, Buchholz 406.11 § 25 a BBauG Nr. 1; OVG Niedersachsen, Urt. v. 28.02.1980 - 1 A 109/78 -, BauR 1981, 262; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.09.1980 - 11 A 138/79, BauR 1981, 264; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.12.1987 - 8 A 43/87 -, NJW 1988, 1342). Der mit dem Bescheid erzeugte Rechtsschein eines wirksam ausgeübten Vorkaufsrechts muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen. Der Rechtsschein führt zu der fehlerhaften Annahme, durch den Bescheid vom 28.01.2008 sei ein neuer Kaufvertrag zwischen den Beigeladenen und der Beklagten zustande gekommen mit der Folge, dass sich die Beigeladenen vermeintlich zwei Erfüllungsansprüchen (des Klägers und der Beklagten) ausgesetzt sehen, was die Erfüllung des in Wahrheit nach wie vor allein bestehenden Erfüllungsanspruchs des Klägers erschwerte.
25 
Hat sonach der Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und daher kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
27 
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.1983 - 8 C 73.80 -, BayVBl. 1983, 605; VGH Bad.-Württ., Beschle. v. 10.03.1986 - 3 S 3207/84 -, VBlBW 1986, 459 u. v. 27.06.2005 - 2 S 2844/04 -; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 162 Rdnr. 18). Das Verfahren war nicht so einfach gelagert, dass der Kläger hätte annehmen müssen, er sei in der Lage, seine Rechte gegenüber der Verwaltung selbst ausreichend zu wahren.
28 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig. Sie wendet sich zu Recht als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die Beklagte hat mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 28.01.2008 in Gestalt eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 LVwVfG) gehandelt. Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich das Schreiben in Folge der in die Zukunft gerichteten Zeitform („wird ... das Vorkaufsrecht ... ausüben“) nicht als unverbindliche Ankündigung der Ausübung des fischereirechtlichen Vorkaufsrechts nach § 8 Abs. 3 FischG. Hiergegen sprechen die Verwendung einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie die Bekanntgabe des Schreibens an den Kläger mittels Zustellung (§ 41 Abs. 5 LVwVfG) in der Zustellungsform des Einschreibens mit Rückschein (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LVwZG). Diese Förmlichkeiten widerspiegeln auch aus der maßgebenden Sicht des Empfängerhorizonts des Klägers die Verbindlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts, zumal nach den Ausführungen im Schreiben die Beklagte vor dessen Bekanntgabe die Ausübung des Vorkaufsrechts mit dem Kläger an einem im Schreiben nicht genannten Tag telefonisch besprochen hat, was in den vorliegenden Akten zwar nicht gesondert vermerkt ist, vom Kläger aber auch nicht bestritten wurde. Die unverbindliche telefonische Ankündigung der Ausübung des Vorkaufsrechts erwuchs daher im Schreiben vom 28.01.2008 zu einer verbindlichen Regelung. Das in dem Schreiben dem Kläger unterbreitete Gesprächsangebot, aus dem Gesamtkaufpreis von 205.000,- EUR den anteiligen Kaufpreis für das Fischereirecht festzulegen, steht der Rechtsnatur des Schreibens als einem vom Kläger mit Anfechtungsrechtsbehelfen angreifbarem Verwaltungsakt nicht entgegen. Das Gesprächsangebot zielt darauf ab, nach § 8 Abs. 3 Satz 3 FischG i.V.m. § 467 Satz 1 BGB (vor der Schuldrechtsreform mit Wirkung vom 01.01.2002 § 508 Satz 1 BGB, vgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001, BGBl. I S. 3138) gemeinsam zwischen dem Kläger und der Beklagten den verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises (205.000,- EUR) festzulegen, den die Beklagte als Vorkaufsberechtigte zu entrichten hat, wenn der Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht (hier: Fischereirecht), mit anderen Gegenständen (vorliegend: die fünf genannten Grundstücke) zu einem Gesamtpreis gekauft wurde. Diese gesetzliche Pflicht ist Folge der Ausübung des Vorkaufsrechts und nicht konstitutiv für die Ausübung. Dass es sich hier um die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts handelt ändert daran nichts. Die Verweisung in § 8 Abs. 3 Satz 3 FischG auf die §§ 463 bis 468 BGB (früher §§ 504 bis 509 BGB) erfolgt ohne Einschränkung bezüglich des § 467 BGB (früher § 508 BGB).
19 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Rechtswidrigkeit folgt allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits aus dem Umstand, dass das Regierungspräsidium S. für den Erlass des Widerspruchsbescheids sachlich nicht zuständig war. Bei der Ausübung des fischereirechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte handelt es sich ebenso wie in anderen Fällen des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Gemeinden (etwa §§ 24 ff. BauGB, § 25 LWaldG) um Selbstverwaltungsangelegenheiten (weisungsfreie Angelegenheiten, vgl. Definition in § 17 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO [in der Fassung des Art. 15 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts v. 14.10.2008, GBl. S 343] = § 8 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO a. F.). Die Gemeinden handeln bei der Ausübung des fischereirechtlichen Vorkaufsrechts nicht als Fischereibehörden. Dem Ministerium als oberste Fischereibehörde (§ 48 Abs. 1 FischG) sind lediglich die Regierungspräsidien als Fischereibehörden nachgeordnet (§ 48 Abs. 2 FischG). Gemeinden, auch die Stadtkreise und Großen Kreisstädte als untere Verwaltungsbehörden (§ 15 LVG in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform v. 14.10.2008, GBl. S. 313, = § 13 LVG a. F.), sind dem Fischereigesetz als Fischereibehörden fremd. Die Fischereiaufsicht ist lediglich Aufgabe der Fischereibehörde (§ 50 Abs. 1 Satz 1 FischG). Sie bestellt die staatlichen Fischereiaufseher (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FischG). Soweit das Fischereigesetz Gemeinden in die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Fischereigesetz einbindet und sie für die Erteilung des Fischerei- und Jugendfischereischeins sowie für die Erhebung der Fischereiabgabe für zuständig erklärt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 FischG), handelt es sich um Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums, wobei das Weisungsrecht nicht beschränkt ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 FischG). Eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit der Zuweisung der Befugnis zur Ausübung des Vorkaufsrechts bei Fischereirechten in Gewässern zweiter Ordnung an die Gemeinden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 FischG) findet sich weder in § 8 Abs. 3 FischG noch an anderer Stelle des Fischereigesetzes.
21 
Handelt es sich demnach um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, erlässt nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO in solchen Angelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. Dies ist vorliegend nach baden-württembergischem Recht der Fall. Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts untersteht, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten (weisungsfreie Angelegenheiten) das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO = § 8 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO a. F.). Die Nachprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO = § 8 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO a. F.). Die Beklagte ist weder ein Stadtkreis noch eine Große Kreisstadt; sie unterliegt folglich der kommunalrechtlichen Rechtsaufsicht durch das Landratsamt O. (§ 119 Satz 1 GemO). Zuständige Widerspruchsbehörde ist demnach das Landratsamt O.. Es wurde von der Beklagten in der Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheids vom 28.01.2008 zutreffend als weitere Stelle, bei der der Widerspruch außer bei der Beklagten auch erhoben werden kann, benannt. Irrtümlich verneinte das Landratsamt O. dann seine Zuständigkeit als Widerspruchsbehörde und legte nach telefonischer Besprechung mit dem Regierungspräsidium S. diesem mit Schreiben vom 05.02.2008 „zuständigkeitshalber“ den Widerspruch des Klägers vor.
22 
Die formelle Rechtswidrigkeit eines Widerspruchsbescheids mangels sachlicher Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde hat jedoch keine Auswirkungen auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Ausgangsbescheids (ursprünglicher Verwaltungsakt). Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt (Bescheid der Beklagten v. 28.01.2008) in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Hierin drückt sich eine Einheit von ursprünglichem Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid („in der Gestalt“) aus, weswegen diese Anfechtungsklage auch „Einheitsklage“ genannt wird (vgl. Wolff/Decker, VwGO/VwVfG, 2. Aufl., § 79 VwGO Rdnrn. 7 f.). Die Einheitsklage ist bei einem für sich betrachtet formell und materiell rechtmäßigen ursprünglichen Verwaltungsakt nur dann erfolgreich, wenn sich die Gestaltung durch den Widerspruchsbescheid materiell (inhaltlich) rechtswidrig auf den ursprünglichen Verwaltungsakt auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.1972 - V C 74.71 -, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 7, Beschl. v. 26.03.1980 - 8 B 19.80 -, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 13; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1989 - 6 S 2694/88 -, VBlBW 1990, 297; OVG Sachsen, Urt. v. 18.04.2001 - 1 B 543/00 -, NVwZ-RR 2002, 409; Wolff/Decker, a.a.O., § 79 VwGO Rdnr. 10). Dies trifft im Falle einer nur formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids jedoch nicht zu (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 79 Rdnr. 4).
23 
Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008 ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil der Kläger nicht der richtige Adressat zur wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts ist. Nach § 8 Abs. 3 Satz 3 FischG i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) erfolgt die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Der Kläger als Käufer des Fischereirechts ist jedoch nicht Verpflichteter (Vorkaufsverpflichteter), sondern Dritter (Drittkäufer) im Sinne des § 463 BGB (= § 504 BGB a. F.). Vorkaufsverpflichtete sind die Beigeladenen als Verkäufer des Fischereirechts. Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 8 Abs. 3 FischG erfolgt ebenso wie das städtebauliche und waldrechtliche Vorkaufsrecht durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urte. v. 09.02.1982 - 8 S 1343/81 - NVwZ 1982, 686 zum Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BBauG [jetzt §§ 24 ff. BauGB] u. v. 07.07.1982 - 5 S 2606/81 -, VBlBW 1982, 77; soweit in diesem Urteil davon die Rede ist, die Gemeinde trete durch die Ausübung des Vorkaufsrechts in den Grundstückskaufvertrag ein, trifft dies nicht zu; es kommt vielmehr durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein neuer Vertrag zustande, so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.1997 - 5 S 2498/95 -, RdL 1998, 75 = NuR 1998, 430). Rechtmäßiger Regelungsadressat eines solchen Verwaltungsakts kann durch die ausdrückliche Verweisung in § 8 Abs. 3 Satz 3 FischG auf § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB (= § 505 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) nur der Vorkaufsverpflichtete sein. Der Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechts ist zivilrechtlich die Bedeutung einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung beizumessen (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 464 Rdnr. 1). Der gegenüber dem Kläger erfolgte Eingriffsakt durch den Bescheid vom 28.01.2008 steht daher mit der Rechtsordnung nicht in Einklang. Dass die Beklagte eine Mehrfertigung des an den Kläger gerichteten Bescheids vom 28.01.2008 unmittelbar den Beigeladenen und noch zusätzlich an deren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben jeweils vom 28.01.2008 „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ (gegenüber dem Prozessbevollmächtigten die Bitte noch ergänzend: „und weitere Veranlassung“) übersandt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser bloße Bekanntgabewille gegenüber den Beigeladenen als den für die Ausübung des Vorkaufsrechts allein richtigen Adressaten beinhaltet ihnen gegenüber keinen Regelungswillen. Die Würdigung der insgesamt fünf Schreiben der Beklagten vom 28.01.2008 an den Kläger, die Beigeladenen und deren Prozessbevollmächtigten ergibt zwar Schreiben mit vier verschiedenen Bekanntgabeadressaten (der Kläger und die drei Beigeladenen), aber in der Person des Klägers nur einem (falschen) Regelungsadressaten (vgl. allgemein zur Unterscheidung von Bekanntgabe- und Regelungsadressat: Büchner/Joerger/Trockels/Vondung, Übungen zum Verwaltungsrecht und zur Bescheidtechnik, 4. Aufl., Rdnr. 232; vgl. zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 2 BauGB gegenüber dem Veräußerer und der Bekanntgabe des Verwaltungsakts, mit dem das Vorkaufsrecht gegenüber dem Veräußerer ausgeübt wird, an den Käufer: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2008, § 28 BauGB Rdnrn. 24 ff.).
24 
Der sonach objektiv rechtswidrige Bescheid verletzt den Kläger zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1982 - 4 B 98.82 -, Buchholz 406.11 § 25 a BBauG Nr. 1; OVG Niedersachsen, Urt. v. 28.02.1980 - 1 A 109/78 -, BauR 1981, 262; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.09.1980 - 11 A 138/79, BauR 1981, 264; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.12.1987 - 8 A 43/87 -, NJW 1988, 1342). Der mit dem Bescheid erzeugte Rechtsschein eines wirksam ausgeübten Vorkaufsrechts muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen. Der Rechtsschein führt zu der fehlerhaften Annahme, durch den Bescheid vom 28.01.2008 sei ein neuer Kaufvertrag zwischen den Beigeladenen und der Beklagten zustande gekommen mit der Folge, dass sich die Beigeladenen vermeintlich zwei Erfüllungsansprüchen (des Klägers und der Beklagten) ausgesetzt sehen, was die Erfüllung des in Wahrheit nach wie vor allein bestehenden Erfüllungsanspruchs des Klägers erschwerte.
25 
Hat sonach der Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und daher kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
27 
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.1983 - 8 C 73.80 -, BayVBl. 1983, 605; VGH Bad.-Württ., Beschle. v. 10.03.1986 - 3 S 3207/84 -, VBlBW 1986, 459 u. v. 27.06.2005 - 2 S 2844/04 -; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 162 Rdnr. 18). Das Verfahren war nicht so einfach gelagert, dass der Kläger hätte annehmen müssen, er sei in der Lage, seine Rechte gegenüber der Verwaltung selbst ausreichend zu wahren.
28 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Jan. 2009 - 5 K 2620/08 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 463 Voraussetzungen der Ausübung


Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Baugesetzbuch - BBauG | § 28 Verfahren und Entschädigung


(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch n

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 505 Geduldete Überziehung


(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Ar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit


(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts


(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 467 Gesamtpreis


Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlange

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften


Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehm

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2005 - 2 S 2844/04

bei uns veröffentlicht am 27.06.2005

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2004 - 11 K 2069/03 geändert. Der Antrag der Beklagten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wi

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(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2004 - 11 K 2069/03 geändert. Der Antrag der Beklagten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und muss auch Erfolg haben. Denn die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beklagte - eine Gemeinde - für das in Rede stehende Vorverfahren war nicht notwendig.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind - soweit ein Vorverfahren geschwebt hat -Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Diese Bestimmung gilt für alle Beteiligte - auch für einen Beigeladenen - des gerichtlichen Verfahrens, wenn sie an dem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren beteiligt waren und ihnen dort Kosten entstanden sind (Olbertz in Sodan/Ziekow, VwGO, Sept. 98, § 162 RdNr. 65). Regelmäßig trifft dies auch auf eine Ausgangsbehörde als Beteiligte zu (offen gelassen im Beschl. des Senats v. 21.6.1983 - 2 S 708/83 - EKBW SV 3 E 2 = VBIBW 1983, 333).
Bei der Frage nach der Notwendigkeit ist maßgebend die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Person (BVerwG, Urt. v. 10.4.1978, BVerwGE 55, 299, 306). Abzustellen ist - wie bei der Bestimmung in § 80 Abs. 2 VwVfG (vgl. BVerwGE 55, 299, 306; Urteil v. 24.5.2000 - 7 C 8.99 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5) - darauf, ob sich ein vernünftiger Betroffener mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.1987, NVwZ 1987, 883, 884; BVerwGE 88, 41 = NVwZ 1992, 669, 670). Ob die eigene Rechtsverteidigung zumutbar ist, ist dabei nicht ausschlaggebend (so Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 80 RdNr. 85; Olbertz a.a.O. RdNr. 77 aE.).
Allgemeiner Ansicht nach ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Bürger regelmäßig zu bejahen. Denn dieser ist nur in Ausnahmefällen in der Lage, seine Rechte gegenüber der regelmäßig mit Sachverstand ausgestatteten Verwaltung hinreichend zu wahren (s. dazu die Nachweise bei Olbertz a.a.O. RdNr. 77 FN 350). Von dieser Annahme ist nur dann nicht auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten durch den Betroffenen als willkürlich oder namentlich als überflüssig erweist. Ist - wie dargelegt - auf die Sicht des betroffenen Bürgers abzustellen, so führt dies auch auf die Prüfung der Umstände des Einzelfalls - ohne dass indes der Rückgriff auf „Erfahrungswerte“ für bestimmte Fallgruppen ausscheidet. Entsprechend sind der Kenntnisstand des Betroffenen ebenso in Blick zunehmen wie die Schwierigkeiten bei Erfassung der Tatsachen- und Rechtsfragen bezüglich des konkreten Falls (dazu erneut Olbertz a.a.O. RdNr. 78 m.w.N.)
Nichts anderes kann für die Frage nach der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Ausgangsbehörde gelten. Auch für sie ist daher nicht von vornherein eine derartige Notwendigkeit zu verneinen. Entsprechend der auch für den Bürger geltenden Maßstäbe ist der bei ihr vorhandene „Kenntnisstand“ in Blick zu nehmen, mithin regelmäßig auch zu berücksichtigen, dass die Ausgangsbehörde mit fachkundigem Personal besetzt ist und daher bei ihr der für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erforderliche Sachverstand auch grundsätzlich unterstellt werden darf. Damit scheidet aber die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Ausgangsbehörde im Regelfall als unnötig aus.
In der Rechtsprechung des Senats und des erkennenden Gerichtshofs ist auch wiederholt dargelegt worden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch eine Ausgangsbehörde nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Hergeleitet wird dies einmal aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten (dazu auch VGH BW, Beschl. v. 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 - m.w.N.; ferner Neumann in Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 1999, § 162 RdNr. 113). Nach dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit ist daher davon auszugehen, dass die Behörde das Verfahren selbst betreiben kann, da sie angesichts der Sach- und Fachkunde ihrer Bediensteten eines außergerichtlichen Beistands im Vorverfahren grundsätzlich nicht bedarf. Auch von einer kleineren Gemeinde kann verlangt werden, dass sie ohne fremde Rechtsberatung und Vertretung die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Rahmen des § 72 VwGO überprüft und den Widerspruch bei Nichtabhilfe der zuständigen Widerspruchsbehörde, gegebenenfalls mit einem erläuternden Bericht vorlegt. Sollte sie wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie hierzu nicht in der Lage sein, ist es ihr möglich, sich von der Rechtsaufsichtsbehörde beraten zu lassen. Für die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren besteht jedenfalls grundsätzlich keine Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs.2 S.2 VwGO (so der Beschl. des Senats v. 21.6.1983 - 2 S 708/83 - EKBW SV 3 E 2 = VBIBW 1983, 333; vgl. ferner VGH BW, Beschl. v. 17.8.1992 - 5 S 1665/92 - EKBW SV 3 E 21 = VBIBW 1992, 470). Von einer solchen Notwendigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn für ein Widerspruchsverfahren außergewöhnliche Rechtskenntnisse erforderlich sind (so VGH BW, Beschl. v. 19.10.1995 - 3 S 2157/95 - EKBW SV 3 E 24; Senat, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 S 2591/95 - EKBW SV 3 E 25 ; vgl. auch VG Freiburg, Beschl. v. 19.6.1998 - 6 K 1874/97 - EKBW SV 3 E 32/1). Dieser rechtliche Ansatz wird auch von der h.M in der Literatur geteilt (vgl. Olbertz a.a.O. RdNr. 79; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozess, 10. A., § 46 RdNr. 19; Stelkens a.a.O.; Neumann a.a.O. RdNr. 136; J. Schmidt/Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 162 RdNr. 13; früher schon Friese, Die Erstattung der Vorverfahrenskosten bei nachfolgendem Verwaltungsrechtsstreit, DÖV 1974,264). Auch insoweit ist - nicht anders als im Falle des betroffenen Bürgers (dazu oben) - die Frage, ob ein die Zuziehung rechtfertigender Ausnahmefall gegeben ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten, bei dem neben der angesprochenen Vielschichtigkeit einer Rechtsmaterie auch sonstige, die Sachkompetenz der Behörde überschreitende Besonderheiten in Betracht kommen können.
Ein die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten durch die beklagte Gemeinde rechtfertigender Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfordert trotz der Schwierigkeit der Materie von den Gemeinden regelmäßig keine außergewöhnlichen, d.h. auch ihren Aufgaben- und Kompetenzbereich überschreitende Kenntnisse und Fähigkeiten. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine typische Selbstverwaltungsangelegenheit, die die Gemeinde mit ihren eigenen Bediensteten erfüllen muss (so der o.a. Beschl. des Senats v. 7.11.1995 - 2 S 2591/95 - a.a.O.). Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Sonstige Umstände, die die Kostenerstattung tragen könnten, sind nicht erkennbar. Weder kommt die Erwägung, es habe sich um ein Musterverfahren gehandelt - ungeachtet, ob dies überhaupt die Zuziehung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtfertigen könnte -, noch der Umstand zum Tragen, dass in einem Parallelverfahren ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist. Beides wirkt sich nicht auf die Einschätzung aus, die Gemeinde habe in dem in Rede stehenden Widerspruchsverfahren die erforderliche Sachkunde besessen und sei deshalb auf anwaltliche Unterstützung nicht angewiesen gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) festgelegte Gebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 5 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.

(4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.

(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.

(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2004 - 11 K 2069/03 geändert. Der Antrag der Beklagten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und muss auch Erfolg haben. Denn die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beklagte - eine Gemeinde - für das in Rede stehende Vorverfahren war nicht notwendig.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind - soweit ein Vorverfahren geschwebt hat -Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Diese Bestimmung gilt für alle Beteiligte - auch für einen Beigeladenen - des gerichtlichen Verfahrens, wenn sie an dem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren beteiligt waren und ihnen dort Kosten entstanden sind (Olbertz in Sodan/Ziekow, VwGO, Sept. 98, § 162 RdNr. 65). Regelmäßig trifft dies auch auf eine Ausgangsbehörde als Beteiligte zu (offen gelassen im Beschl. des Senats v. 21.6.1983 - 2 S 708/83 - EKBW SV 3 E 2 = VBIBW 1983, 333).
Bei der Frage nach der Notwendigkeit ist maßgebend die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Person (BVerwG, Urt. v. 10.4.1978, BVerwGE 55, 299, 306). Abzustellen ist - wie bei der Bestimmung in § 80 Abs. 2 VwVfG (vgl. BVerwGE 55, 299, 306; Urteil v. 24.5.2000 - 7 C 8.99 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5) - darauf, ob sich ein vernünftiger Betroffener mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.1987, NVwZ 1987, 883, 884; BVerwGE 88, 41 = NVwZ 1992, 669, 670). Ob die eigene Rechtsverteidigung zumutbar ist, ist dabei nicht ausschlaggebend (so Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 80 RdNr. 85; Olbertz a.a.O. RdNr. 77 aE.).
Allgemeiner Ansicht nach ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Bürger regelmäßig zu bejahen. Denn dieser ist nur in Ausnahmefällen in der Lage, seine Rechte gegenüber der regelmäßig mit Sachverstand ausgestatteten Verwaltung hinreichend zu wahren (s. dazu die Nachweise bei Olbertz a.a.O. RdNr. 77 FN 350). Von dieser Annahme ist nur dann nicht auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten durch den Betroffenen als willkürlich oder namentlich als überflüssig erweist. Ist - wie dargelegt - auf die Sicht des betroffenen Bürgers abzustellen, so führt dies auch auf die Prüfung der Umstände des Einzelfalls - ohne dass indes der Rückgriff auf „Erfahrungswerte“ für bestimmte Fallgruppen ausscheidet. Entsprechend sind der Kenntnisstand des Betroffenen ebenso in Blick zunehmen wie die Schwierigkeiten bei Erfassung der Tatsachen- und Rechtsfragen bezüglich des konkreten Falls (dazu erneut Olbertz a.a.O. RdNr. 78 m.w.N.)
Nichts anderes kann für die Frage nach der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Ausgangsbehörde gelten. Auch für sie ist daher nicht von vornherein eine derartige Notwendigkeit zu verneinen. Entsprechend der auch für den Bürger geltenden Maßstäbe ist der bei ihr vorhandene „Kenntnisstand“ in Blick zu nehmen, mithin regelmäßig auch zu berücksichtigen, dass die Ausgangsbehörde mit fachkundigem Personal besetzt ist und daher bei ihr der für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erforderliche Sachverstand auch grundsätzlich unterstellt werden darf. Damit scheidet aber die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Ausgangsbehörde im Regelfall als unnötig aus.
In der Rechtsprechung des Senats und des erkennenden Gerichtshofs ist auch wiederholt dargelegt worden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch eine Ausgangsbehörde nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Hergeleitet wird dies einmal aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten (dazu auch VGH BW, Beschl. v. 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 - m.w.N.; ferner Neumann in Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 1999, § 162 RdNr. 113). Nach dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit ist daher davon auszugehen, dass die Behörde das Verfahren selbst betreiben kann, da sie angesichts der Sach- und Fachkunde ihrer Bediensteten eines außergerichtlichen Beistands im Vorverfahren grundsätzlich nicht bedarf. Auch von einer kleineren Gemeinde kann verlangt werden, dass sie ohne fremde Rechtsberatung und Vertretung die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Rahmen des § 72 VwGO überprüft und den Widerspruch bei Nichtabhilfe der zuständigen Widerspruchsbehörde, gegebenenfalls mit einem erläuternden Bericht vorlegt. Sollte sie wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie hierzu nicht in der Lage sein, ist es ihr möglich, sich von der Rechtsaufsichtsbehörde beraten zu lassen. Für die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren besteht jedenfalls grundsätzlich keine Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs.2 S.2 VwGO (so der Beschl. des Senats v. 21.6.1983 - 2 S 708/83 - EKBW SV 3 E 2 = VBIBW 1983, 333; vgl. ferner VGH BW, Beschl. v. 17.8.1992 - 5 S 1665/92 - EKBW SV 3 E 21 = VBIBW 1992, 470). Von einer solchen Notwendigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn für ein Widerspruchsverfahren außergewöhnliche Rechtskenntnisse erforderlich sind (so VGH BW, Beschl. v. 19.10.1995 - 3 S 2157/95 - EKBW SV 3 E 24; Senat, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 S 2591/95 - EKBW SV 3 E 25 ; vgl. auch VG Freiburg, Beschl. v. 19.6.1998 - 6 K 1874/97 - EKBW SV 3 E 32/1). Dieser rechtliche Ansatz wird auch von der h.M in der Literatur geteilt (vgl. Olbertz a.a.O. RdNr. 79; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozess, 10. A., § 46 RdNr. 19; Stelkens a.a.O.; Neumann a.a.O. RdNr. 136; J. Schmidt/Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 162 RdNr. 13; früher schon Friese, Die Erstattung der Vorverfahrenskosten bei nachfolgendem Verwaltungsrechtsstreit, DÖV 1974,264). Auch insoweit ist - nicht anders als im Falle des betroffenen Bürgers (dazu oben) - die Frage, ob ein die Zuziehung rechtfertigender Ausnahmefall gegeben ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten, bei dem neben der angesprochenen Vielschichtigkeit einer Rechtsmaterie auch sonstige, die Sachkompetenz der Behörde überschreitende Besonderheiten in Betracht kommen können.
Ein die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten durch die beklagte Gemeinde rechtfertigender Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfordert trotz der Schwierigkeit der Materie von den Gemeinden regelmäßig keine außergewöhnlichen, d.h. auch ihren Aufgaben- und Kompetenzbereich überschreitende Kenntnisse und Fähigkeiten. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine typische Selbstverwaltungsangelegenheit, die die Gemeinde mit ihren eigenen Bediensteten erfüllen muss (so der o.a. Beschl. des Senats v. 7.11.1995 - 2 S 2591/95 - a.a.O.). Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Sonstige Umstände, die die Kostenerstattung tragen könnten, sind nicht erkennbar. Weder kommt die Erwägung, es habe sich um ein Musterverfahren gehandelt - ungeachtet, ob dies überhaupt die Zuziehung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtfertigen könnte -, noch der Umstand zum Tragen, dass in einem Parallelverfahren ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist. Beides wirkt sich nicht auf die Einschätzung aus, die Gemeinde habe in dem in Rede stehenden Widerspruchsverfahren die erforderliche Sachkunde besessen und sei deshalb auf anwaltliche Unterstützung nicht angewiesen gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) festgelegte Gebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.