Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2016 - 2 S 1621/15
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 - 3 K 3859/14 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.315,20 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihr Zimmer im Studentenwohnheim.
- 2
Die Klägerin ist seit Dezember 2006 als Rundfunkteilnehmerin (jetzt: Beitragsschuldnerin) gemeldet (Teilnehmernummer: ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war sie mit einem Radio gemeldet. Von Januar 2007 bis einschließlich September 2011 war sie von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto ist bis 31. Dezember 2012 ausgeglichen.
- 3
Die Klägerin bewohnt seit dem ... unter der Anschrift ... ein Zimmer in einem Studentenwohnheim des ... In dem Mietvertrag heißt es u.a.: „§ 1 (1) [Die Klägerin] mietet vom... an zum vorübergehenden Gebrauch und zu dem besonderen Zweck des Studiums an einer Hochschule in Hamburg im ... das Einzelzimmer Nr. …. Das Zimmer ist möbliert. (2) Der Mieter ist berechtigt, die Gemeinschaftsräume und die Gemeinschaftseinrichtung zu benutzen. (3) Je ein Zimmer-, Postkasten-, Haustür- und Küchenschrankschlüssel werden gegen Hinterlegung eines Schlüsselpfandes (€ 60,00) ausgegeben. § 2 (1) Das Mietverhältnis wird für die Dauer eines Semesters abgeschlossen. Es beginnt mit dem in § 1 bezeichneten Tag und endet jeweils am nachfolgenden 31. März oder Sept. (Semesterschluss). (2) Das Mietverhältnis wird in der Regel, ohne dass hierzu eine Rechtspflicht des Vermieters besteht, stillschweigend siebenmal um je ein Semester verlängert. (3) Legt der Mieter/die Mieterin auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 2 (2) keinen Wert, so ist er/sie verpflichtet, sechs Wochen vor Semesterschluss schriftlich zu kündigen. (…) § 6 Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters/der Mieterin betreten. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer auch in Abwesenheit des Mieters/der Mieterin betreten, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Mieter sind unverzüglich hiervon nachträglich zu unterrichten. Die vom Vermieter eingebauten Schlösser dürfen nicht durch andere ersetzt werden.“ Ausweislich der gleichlautenden Schreiben des ... vom 19. und vom 25. November 2013 stellt sich die Wohnsituation wie folgt dar: „In unseren Wohnheimen haben die Studierenden ein Zimmer auf einem Flur, auf dem zwischen 8 und 14 Personen je ein Zimmer bewohnen. Die Flurbewohner teilen sich eine Gemeinschaftsküche sowie gemeinsame Sanitäreinrichtungen (1 – 3 Duschen sowie 2 – 4 Toiletten pro Flur). Die Sanitäranlagen befinden sich in einem Raum (Duschen und WCs zusammen) oder zwei Räumen (Duschen und WCs getrennt). Eine Geschlechtertrennung innerhalb der Waschräume findet nicht statt. Kochgelegenheiten in den Zimmern sind nicht vorhanden und aus Brandschutzgründen auch nicht erlaubt. Jeder Bewohner hat zwar einen eigenen Schlüssel für das Zimmer, die Heimleitung und der Hausmeister verfügen aber über einen Generalschlüssel. Es werden regelmäßig Kontrollen auf Einhaltung der bei Einzug unterschriebenen Hausordnung durchgeführt. Bei Zuwiderhandlungen erfolgen Abmahnungen und ggf. sogar Kündigungen. Auch fristlose Kündigungen sind bei schweren Verstößen bereits erfolgt.“
- 4
Mit Schreiben vom 5. April 2013 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für das erste Quartal 2013 auf.
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Mit Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.
- 6
Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 bat die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie in einem Wohnheim lebe und es Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Studentenwerk bzw. der Wohnheimleitung zur Klärung etwaiger „Zahlungsmodalitäten“ gebe, um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
- 7
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 teilte der Beklagte mit, dass er das Schreiben als Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 werte. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine Wohnung sei eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei oder genutzt werde, einen eigenen Eingang habe und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden könne. Zimmer in Studentenwohnheimen würden als Wohnung gelten. Demnach sei für jedes Wohnheimzimmer der volle Rundfunkbeitrag zu zahlen. Diese Regelung gelte dann, wenn die Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgingen – unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügten. Seien die Räumlichkeiten eines Studentenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung bzw. Wohngemeinschaft ähnelten, sei jeweils nur ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen. Dies gelte dann, wenn die Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt seien, zu der nur die Bewohner der WG einen Schlüssel hätten. Zur weiteren Prüfung des Widerspruchs bat der Beklagte um Erläuterung, um welche Wohnform es sich im Falle der Klägerin handele, und für den Fall, dass sie nicht über eine beitragspflichtige Wohnung verfüge, um eine entsprechende Bestätigung der Wohnheimleitung.
- 8
In einem auf den 19. bzw. 25. November 2013 datierten, gleichlautenden Schreiben an den Beklagten erläuterte der ... die Wohnverhältnisse in den Wohnheimen des Trägers und wies darauf hin, dass aus seiner Sicht ein „Mangel an Privatsphäre“ in den Räumlichkeiten gegeben sei wie er für Gemeinschaftsanlagen und Kasernen aus Sicht des Beklagten im Kontext anderer rundfunkbeitragsrechtlicher Vorgänge als typisch angesehen werde. Der Befreiungstatbestand, den der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für Gemeinschaftsunterkünfte in § 3 Abs. 2 vorsehe, sei daher erfüllt. Auch unabhängig hiervon könne ein einzelnes Zimmer in einem Wohnheim nicht als Wohnung angesehen werden. Für den Wohnungsbegriff sei nach der Begründung des Staatsvertrags auf „vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts“ zurückzugreifen. Mit Blick auf das Mietrecht gelte insoweit, dass eine Wohnung sowohl eine Kochgelegenheit als auch eine Toilette haben müsse. Dass jedes einzelne Zimmer in den Studentenwohnheimen des ... eine Wohnung darstelle, sei daher nicht nachvollziehbar.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Bei dem Zimmer der Klägerin im Wohnheim handele es sich um eine beitragspflichtige Wohnung. Gemeinschaftsunterkünften i.S.d. § 3 Abs. 2 RBStV und Unterkünften in Wohnheimen sei gemeinsam, dass sie in der Regel einen einfachen Standard hätten und durch die gemeinschaftliche Nutzung von sanitären Anlagen und Kochgelegenheiten gekennzeichnet seien. Eine Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 3 Abs. 2 RBStV sei darüber hinaus durch einen besonderen Mangel an Privatsphäre charakterisiert. Es bestehe eine besonders enge Beziehung zwischen der untergebrachten Person und dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Dem Träger stünden weitreichende Kontrollbefugnisse und die Möglichkeit von Sanktionen bei Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen zu. Bewohner von Raumeinheiten in Wohnheimen unterlägen derartigen Betretungsrechten und Kontrollen nicht. Sie nutzten zwar Kochmöglichkeiten und ggf. sanitäre Einrichtungen gemeinsam, eine Einschränkung ihrer Privatsphäre erfolge jedoch nicht. Diese Raumeinheiten seien grundsätzlich auf selbstbestimmtes Wohnen ausgerichtet.
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Am 16. Januar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt das Vorbringen des ... im Schreiben vom 19. bzw. 25. November 2013 und führt ergänzend aus, dass sie so behandelt werden müsse wie Bewohner anderer Gemeinschaftsanlagen wie etwa Alterswohnheime. Zumindest müsse sie so behandelt werden wie die Mitglieder privater Wohngemeinschaften, die lediglich einen Beitrag zu zahlen hätten ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2013 aufzuheben.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass eine Raumeinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft nur dann nicht als Wohnung zu qualifizieren sei, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorlägen: Eine besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung (1), eine Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung (2), ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte (3), eine gemeinschaftliche Nutzung z. B. von Küchen und sanitären Einrichtungen (4), die Zuweisung der Zimmer durch die jeweilige Einrichtung und die jederzeitige Verlegung der untergebrachten Personen in andere Raumeinheiten (5) und die Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger (6). Diese Voraussetzungen seien im Falle des Zimmers der Klägerin nicht erfüllt. Bewohner von Unterkünften in Wohnheimen wiesen weder eine besonders enge Beziehung zu dem Träger der jeweiligen Einrichtung auf, noch erfolge eine Einschränkung ihrer Privatsphäre durch den Einrichtungsträger. Die von der Klägerin geschilderten Überprüfungen im Rahmen der Einhaltung der Hausordnung seien keine mit den Betretungsrechten und Kontrollen der Träger von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV vergleichbaren Einschränkungen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
I.
- 17
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
- 18
Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.
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1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV).
- 20
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Die Klägerin ist auch Inhaberin einer Wohnung i. S. v. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Das Zimmer der Klägerin im Studentenwohnheim erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV (hierzu unter a.). Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, wonach Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften nicht als Wohnung gelten, ist nicht einschlägig (hierzu unter b.).
- 21
a. Das Zimmer der Klägerin ist eine Wohnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Wohnung ist danach unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen und Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Das von der Klägerin bewohnte Zimmer ist ein in sich abgeschlossener Raum, der zum Wohnen und Schlafen geeignet und hierfür genutzt wird. Es kann über eine verschließbare Tür, d. h. einen eigenen Eingang von einem Vorraum betreten werden. Der Zutritt erfolgt dabei zwar über einen gemeinschaftlichen Flur, nicht jedoch über eine andere Wohnung. Eine solche andere Wohnung ist insbesondere nicht das Wohnheim bzw. der Gemeinschaftsflur mit den gemeinsamen Küchen und sanitären Einrichtungen sowie der Wohnheimzimmer. Die Zimmer stellen in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheiten dar, die bei einer wertenden Betrachtung nicht Teil einer gemeinsamen Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sind. Anders als in Wohngemeinschaften, in denen ein gemeinsamer Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen wird und der einzelne Bewohner nicht ohne Zustimmung der anderen Bewohner einziehen darf, schließt im vorliegenden Fall jeder Wohnheimzimmerbewohner unabhängig von allen anderen Wohnheimzimmerbewohnern einen eigenen Mietvertrag mit dem Träger der Einrichtung. Der Wohnheimflur stellt auch keine eigene in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheit dar und verfügt – anders als üblicherweise eine Wohngemeinschaft – weder über einen gemeinsamen Briefkasten noch über eine gemeinsame Türklingel.
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Für die Frage der Rundfunkbeitragspflicht ist – anders als von der Klägerin angenommen – auch nicht ein mietrechtlicher Begriff der Wohnung zugrunde zu legen, wonach eine Wohnung erst dann vorliegt, wenn eine eigene Kochstelle und eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich bei dem Begriff der Wohnung um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist (s. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers zu der entsprechenden Vorschrift, BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach als Inhaber [einer Wohnung] jede Person vermutet wird, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt ersichtlich auf die Frage der Inhaberschaft und stellt diesbezüglich eine gesetzliche Vermutung auf, die der Beweiserleichterung gilt (Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 2 RBStV Rn. 15). § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Begriff der Wohnung im Sinne des Melde- und Mietrechts auszulegen ist. Auch der in der Gesetzesbegründung zu § 3 RBStV zu findende Verweis auf die vorhandenen Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts, auf den die Klägerin Bezug nimmt, betrifft lediglich die Inhaberschaft einer Wohnung: Danach „[kann] auch das Innehaben einer Wohnung (…) – anders als die Mitgliedschaft in einem Haushalt – anhand objektiver Kriterien abgegrenzt werden, indem mit Hilfe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 formulierten Vermutungen auf vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und des Mietrechts zurückgegriffen wird“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Eine Auslegung des Wohnungsbegriffes anhand des Miet- und Melderechts würde im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers, mit der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ein klares Begriffsverständnis zu schaffen, zuwiderlaufen.
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b. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist nicht einschlägig. Nach § 3 Abs. 2 RBStV gelten im Einzelnen benannte Raumeinheiten in Betriebsstätten nicht als Wohnung. Dazu zählen u. a. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate. Das Studentenwohnheim, in dem die Klägerin wohnt, ist nicht als Gemeinschaftsunterkunft i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu qualifizieren.
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aa. Der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht legal definiert. Es werden lediglich beispielhaft Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate aufgezählt. Studentenwohnheime werden indes nicht genannt. Im Gegenteil heißt es in der Gesetzesbegründung: „Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15).
- 25
Gleichwohl handelt es sich bei den genannten Raumeinheiten – Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate – lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht abschließend ist. Auch im Hinblick auf die negativ genannten Studenten- und Schwesternwohnheime wird angesichts der unterschiedlichen Wohnformen in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass es „zur individuellen Abgrenzung auf die räumliche Gestaltung ankommt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, s.o.)“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15), wobei über den Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV hinaus keinerlei Abgrenzungskriterien genannt werden.
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Aus den ausdrücklich aufgezählten Beispielen kann jedoch auf Merkmale geschlossen werden, die die genannten Raumeinheiten prägen und anhand deren der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV näher akzentuiert werden kann. Bei den beispielhaft aufgezählten Raumeinheiten handelt es sich nämlich um Unterbringungsformen, in denen nicht als Hauptzweck das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Dementsprechend weisen „Gemeinschaftsunterkünfte“ folgende – auch vom Beklagten genannte – Merkmale auf: Eine über das Mietverhältnis hinausgehende besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger. Dass für die Auslegung des Begriffs „Gemeinschaftsunterkunft“ die Unterscheidung zwischen „privaten“ und „nicht privaten“ Raumeinheiten und damit Merkmale wie das Ausmaß und die Form der Bindung zwischen Bewohnern und Träger der Einrichtung sowie die Ausprägung der Privatsphäre entscheidend sind, folgt auch aus dem Zweck des Ausnahmetatbestandes. Denn die Ausnahme dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich. Aus diesem Grund sind lediglich Raumeinheiten aus dem Wohnungsbegriff ausgenommen, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15).
- 27
bb. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei dem Studentenwohnheim, in dem die Klägerin wohnhaft ist, nicht um eine „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Zwar weist das Studentenwohnheim namentlich mit der gemeinschaftlichen Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen auch Merkmale auf, die die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Beispielsfälle einer „Gemeinschaftsunterkunft“ prägen. Gleichwohl wird das Wohnverhältnis in der ganz überwiegenden Anzahl nicht von den oben genannten Merkmalen geprägt: Die Beziehung zwischen dem Träger der Einrichtung sowie den Studierenden geht nicht über ein mietrechtliches Verhältnis hinaus. Ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- bzw. Fürsorgeverhältnis, wie es zwischen Soldaten und ihrem Dienstherrn, zwischen Schülerinnen und Schülern und dem Schulträger sowie Asylbewerbern und den Trägern der Unterkünfte gibt, liegt nicht vor. Weitergehende Verpflichtungen, die über die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten hinausgehen, bestehen sowohl für die Studierenden als auch für den Träger des Wohnheims nicht. Die Zuordnung der Zimmer erfolgt nicht durch einseitige Weisung, sondern ergibt sich – wie auf dem normalen Mietmarkt – aufgrund von Angebot und Nachfrage. Hat der Studierende über ein Zimmer einen Mietvertrag abgeschlossen, ist es dem Träger verwehrt, den Bewohnern ein anderes Zimmer zuzuweisen. Ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre ist ebenfalls nicht gegeben. Sicherlich führt die gemeinschaftliche Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen zu einer gewissen Einschränkung der Privatsphäre. Gleichwohl wird die Privatsphäre in der hier maßgeblichen Raumeinheit Zimmer nicht stärker eingeschränkt als dies auch bei anderen Mietverhältnissen der Fall sein kann. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Kontrollen durch die Heimleitung zur Sicherstellung der Hausordnung mögen zwar im Einzelfall als eine Störung der Privatsphäre wahrgenommen werden. Diese Kontrollen gehen jedoch in der zugelassenen Art und Weise nicht über das hinaus, was auch einem Vermieter einer Wohnung außerhalb eines Studentenwohnheims gestattet wäre. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters betreten. Das Zimmer darf auch in Abwesenheit des Mieters betreten werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt; die Mieter sind unverzüglich hiervon nachträglich zu unterrichten (§ 6 des Mietvertrages). Anders als in den vom Gesetzgeber genannten Gemeinschaftsunterkünften wurzelt die Kontrollbefugnis zudem allein in der mietrechtlichen Verbindung. Auch die vorgesehenen „Sanktionsmöglichkeiten“ – Kündigungsrechte bei der Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere bei der nachhaltigen Störung des Heimfriedens, sowie bei der Nichtentrichtung der Miete – gehen über die in einem Mietvertrag typischerweise vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten auf Vertragsverletzungen nicht hinaus.
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2. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m. w. N.).
- 29
Insbesondere führt die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für ein Zimmer im Studentenwohnheim – in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung – nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
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Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
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Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie so behandelt werden müsse wie Bewohner in Alterswohnheimen, liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor: Auch bei Alterswohnheimen wird es im Einzelfall auf die genaue Ausgestaltung ankommen, ob eine Gemeinschaftsunterkunft vorliegt oder ob dies nicht der Fall ist.
- 32
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass für die Inhaber von Zimmern in Studentenwohnheimen – jedenfalls in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung – ein Rundfunkbeitrag anfällt, während dies für die Inhaber einer der in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten nicht der Fall ist. Diese Ungleichbehandlung ist aufgrund der unterschiedlichen Merkmale, die diese Raumeinheiten prägen, gerechtfertigt. Die in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten sind anders als die Wohnsituation der Klägerin davon geprägt, dass diese entweder einen in der Regel kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt (z. B. Hotel- und Gästezimmer) betreffen oder es sich um Unterbringungsformen handelt, in denen nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Die gesetzgeberische Entscheidung, solche Raumeinheiten in Betriebsstätten, in denen nicht das von einem hohen Maß an Privatsphäre geprägte, auf gewisse Dauer angelegte „Wohnen“ im Vordergrund steht, als „nicht privat“ zu qualifizieren und damit aus dem Begriff der „Wohnung“ herauszunehmen, ist nicht zu beanstanden.
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Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil bei Wohngemeinschaften ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitbewohner ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt, wie dies auch bei sämtlichen Zimmern in dem Wohnheim der Klägerin der Fall ist. Der Gesetzgeber durfte das Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) wählen, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m. w. N.). Als Ausfluss dieses Modells ist die Gleichbehandlung von Wohngemeinschaften unabhängig von der Anzahl ihrer Mitbewohner und dem einzelnen Bewohner eines Zimmers in dem Studentenwohnheim der Klägerin als folgerichtig und damit als sachgerecht zu beurteilen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunk-abgabe ist nicht zu bewerten (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris Rn. 49). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber in Studentenwohnheimen der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung einen Rundfunkbeitrag nicht wohnungs-, d. h. zimmerbezogen, sondern auch von der „Flurgemeinschaft“ erheben könnte. Jedenfalls im Rahmen des derzeitigen Modells ist eine solche Abgabenerhebung nicht möglich, da die „Flurgemeinschaft“ wie bereits ausgeführt keine eigene Wohnung bzw. Wohngemeinschaft darstellt. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Einwand, dass die Bewohner in Studentenwohnheimen häufig finanziell bedürftig seien, ist der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV genannten Befreiungsmöglichkeiten, wonach namentlich u. a. die Empfänger von Bundesausbildungsförderung von der Beitragspflicht befreit sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV), begegnet.
- 34
3. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Klägerin hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, Rn. 68 f.).
II.
- 35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 36
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
III.
- 37
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.
(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.
(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für ihr Zimmer im Studentenwohnheim.
- 2
Die Klägerin ist seit Dezember 2006 als Rundfunkteilnehmerin (jetzt: Beitragsschuldnerin) gemeldet (Teilnehmernummer: ...). Bis zum 31. Dezember 2012 war sie mit einem Radio gemeldet. Von Januar 2007 bis einschließlich September 2011 war sie von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Das Gebühren- bzw. Beitragskonto ist bis 31. Dezember 2012 ausgeglichen.
- 3
Die Klägerin bewohnt seit dem ... unter der Anschrift ... ein Zimmer in einem Studentenwohnheim des ... In dem Mietvertrag heißt es u.a.: „§ 1 (1) [Die Klägerin] mietet vom... an zum vorübergehenden Gebrauch und zu dem besonderen Zweck des Studiums an einer Hochschule in Hamburg im ... das Einzelzimmer Nr. …. Das Zimmer ist möbliert. (2) Der Mieter ist berechtigt, die Gemeinschaftsräume und die Gemeinschaftseinrichtung zu benutzen. (3) Je ein Zimmer-, Postkasten-, Haustür- und Küchenschrankschlüssel werden gegen Hinterlegung eines Schlüsselpfandes (€ 60,00) ausgegeben. § 2 (1) Das Mietverhältnis wird für die Dauer eines Semesters abgeschlossen. Es beginnt mit dem in § 1 bezeichneten Tag und endet jeweils am nachfolgenden 31. März oder Sept. (Semesterschluss). (2) Das Mietverhältnis wird in der Regel, ohne dass hierzu eine Rechtspflicht des Vermieters besteht, stillschweigend siebenmal um je ein Semester verlängert. (3) Legt der Mieter/die Mieterin auf eine Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 2 (2) keinen Wert, so ist er/sie verpflichtet, sechs Wochen vor Semesterschluss schriftlich zu kündigen. (…) § 6 Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters/der Mieterin betreten. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer auch in Abwesenheit des Mieters/der Mieterin betreten, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Die Mieter sind unverzüglich hiervon nachträglich zu unterrichten. Die vom Vermieter eingebauten Schlösser dürfen nicht durch andere ersetzt werden.“ Ausweislich der gleichlautenden Schreiben des ... vom 19. und vom 25. November 2013 stellt sich die Wohnsituation wie folgt dar: „In unseren Wohnheimen haben die Studierenden ein Zimmer auf einem Flur, auf dem zwischen 8 und 14 Personen je ein Zimmer bewohnen. Die Flurbewohner teilen sich eine Gemeinschaftsküche sowie gemeinsame Sanitäreinrichtungen (1 – 3 Duschen sowie 2 – 4 Toiletten pro Flur). Die Sanitäranlagen befinden sich in einem Raum (Duschen und WCs zusammen) oder zwei Räumen (Duschen und WCs getrennt). Eine Geschlechtertrennung innerhalb der Waschräume findet nicht statt. Kochgelegenheiten in den Zimmern sind nicht vorhanden und aus Brandschutzgründen auch nicht erlaubt. Jeder Bewohner hat zwar einen eigenen Schlüssel für das Zimmer, die Heimleitung und der Hausmeister verfügen aber über einen Generalschlüssel. Es werden regelmäßig Kontrollen auf Einhaltung der bei Einzug unterschriebenen Hausordnung durchgeführt. Bei Zuwiderhandlungen erfolgen Abmahnungen und ggf. sogar Kündigungen. Auch fristlose Kündigungen sind bei schweren Verstößen bereits erfolgt.“
- 4
Mit Schreiben vom 5. April 2013 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für das erste Quartal 2013 auf.
- 5
Mit Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 setzte der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro, insgesamt 61,94 Euro fest.
- 6
Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 bat die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie in einem Wohnheim lebe und es Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Studentenwerk bzw. der Wohnheimleitung zur Klärung etwaiger „Zahlungsmodalitäten“ gebe, um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
- 7
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 teilte der Beklagte mit, dass er das Schreiben als Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 werte. Im privaten Bereich sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Eine Wohnung sei eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei oder genutzt werde, einen eigenen Eingang habe und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden könne. Zimmer in Studentenwohnheimen würden als Wohnung gelten. Demnach sei für jedes Wohnheimzimmer der volle Rundfunkbeitrag zu zahlen. Diese Regelung gelte dann, wenn die Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgingen – unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügten. Seien die Räumlichkeiten eines Studentenwohnheims so gestaltet, dass sie denen einer privaten Wohnung bzw. Wohngemeinschaft ähnelten, sei jeweils nur ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen. Dies gelte dann, wenn die Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt seien, zu der nur die Bewohner der WG einen Schlüssel hätten. Zur weiteren Prüfung des Widerspruchs bat der Beklagte um Erläuterung, um welche Wohnform es sich im Falle der Klägerin handele, und für den Fall, dass sie nicht über eine beitragspflichtige Wohnung verfüge, um eine entsprechende Bestätigung der Wohnheimleitung.
- 8
In einem auf den 19. bzw. 25. November 2013 datierten, gleichlautenden Schreiben an den Beklagten erläuterte der ... die Wohnverhältnisse in den Wohnheimen des Trägers und wies darauf hin, dass aus seiner Sicht ein „Mangel an Privatsphäre“ in den Räumlichkeiten gegeben sei wie er für Gemeinschaftsanlagen und Kasernen aus Sicht des Beklagten im Kontext anderer rundfunkbeitragsrechtlicher Vorgänge als typisch angesehen werde. Der Befreiungstatbestand, den der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für Gemeinschaftsunterkünfte in § 3 Abs. 2 vorsehe, sei daher erfüllt. Auch unabhängig hiervon könne ein einzelnes Zimmer in einem Wohnheim nicht als Wohnung angesehen werden. Für den Wohnungsbegriff sei nach der Begründung des Staatsvertrags auf „vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts“ zurückzugreifen. Mit Blick auf das Mietrecht gelte insoweit, dass eine Wohnung sowohl eine Kochgelegenheit als auch eine Toilette haben müsse. Dass jedes einzelne Zimmer in den Studentenwohnheimen des ... eine Wohnung darstelle, sei daher nicht nachvollziehbar.
- 9
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Bei dem Zimmer der Klägerin im Wohnheim handele es sich um eine beitragspflichtige Wohnung. Gemeinschaftsunterkünften i.S.d. § 3 Abs. 2 RBStV und Unterkünften in Wohnheimen sei gemeinsam, dass sie in der Regel einen einfachen Standard hätten und durch die gemeinschaftliche Nutzung von sanitären Anlagen und Kochgelegenheiten gekennzeichnet seien. Eine Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 3 Abs. 2 RBStV sei darüber hinaus durch einen besonderen Mangel an Privatsphäre charakterisiert. Es bestehe eine besonders enge Beziehung zwischen der untergebrachten Person und dem Träger der jeweiligen Einrichtung. Dem Träger stünden weitreichende Kontrollbefugnisse und die Möglichkeit von Sanktionen bei Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen zu. Bewohner von Raumeinheiten in Wohnheimen unterlägen derartigen Betretungsrechten und Kontrollen nicht. Sie nutzten zwar Kochmöglichkeiten und ggf. sanitäre Einrichtungen gemeinsam, eine Einschränkung ihrer Privatsphäre erfolge jedoch nicht. Diese Raumeinheiten seien grundsätzlich auf selbstbestimmtes Wohnen ausgerichtet.
- 10
Am 16. Januar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt das Vorbringen des ... im Schreiben vom 19. bzw. 25. November 2013 und führt ergänzend aus, dass sie so behandelt werden müsse wie Bewohner anderer Gemeinschaftsanlagen wie etwa Alterswohnheime. Zumindest müsse sie so behandelt werden wie die Mitglieder privater Wohngemeinschaften, die lediglich einen Beitrag zu zahlen hätten ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner.
- 11
Die Klägerin beantragt,
- 12
den Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2013 aufzuheben.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass eine Raumeinheit in einer Gemeinschaftsunterkunft nur dann nicht als Wohnung zu qualifizieren sei, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorlägen: Eine besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung (1), eine Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung (2), ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte (3), eine gemeinschaftliche Nutzung z. B. von Küchen und sanitären Einrichtungen (4), die Zuweisung der Zimmer durch die jeweilige Einrichtung und die jederzeitige Verlegung der untergebrachten Personen in andere Raumeinheiten (5) und die Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger (6). Diese Voraussetzungen seien im Falle des Zimmers der Klägerin nicht erfüllt. Bewohner von Unterkünften in Wohnheimen wiesen weder eine besonders enge Beziehung zu dem Träger der jeweiligen Einrichtung auf, noch erfolge eine Einschränkung ihrer Privatsphäre durch den Einrichtungsträger. Die von der Klägerin geschilderten Überprüfungen im Rahmen der Einhaltung der Hausordnung seien keine mit den Betretungsrechten und Kontrollen der Träger von Gemeinschaftseinrichtungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV vergleichbaren Einschränkungen.
- 16
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte sowie Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
I.
- 17
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
- 18
Der Beitragsbescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 61,94 Euro zu Recht erhoben.
- 19
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV).
- 20
Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV ist der Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Die Klägerin ist auch Inhaberin einer Wohnung i. S. v. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV. Das Zimmer der Klägerin im Studentenwohnheim erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV (hierzu unter a.). Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, wonach Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften nicht als Wohnung gelten, ist nicht einschlägig (hierzu unter b.).
- 21
a. Das Zimmer der Klägerin ist eine Wohnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Wohnung ist danach unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen und Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Das von der Klägerin bewohnte Zimmer ist ein in sich abgeschlossener Raum, der zum Wohnen und Schlafen geeignet und hierfür genutzt wird. Es kann über eine verschließbare Tür, d. h. einen eigenen Eingang von einem Vorraum betreten werden. Der Zutritt erfolgt dabei zwar über einen gemeinschaftlichen Flur, nicht jedoch über eine andere Wohnung. Eine solche andere Wohnung ist insbesondere nicht das Wohnheim bzw. der Gemeinschaftsflur mit den gemeinsamen Küchen und sanitären Einrichtungen sowie der Wohnheimzimmer. Die Zimmer stellen in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheiten dar, die bei einer wertenden Betrachtung nicht Teil einer gemeinsamen Wohnung bzw. Wohngemeinschaft sind. Anders als in Wohngemeinschaften, in denen ein gemeinsamer Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen wird und der einzelne Bewohner nicht ohne Zustimmung der anderen Bewohner einziehen darf, schließt im vorliegenden Fall jeder Wohnheimzimmerbewohner unabhängig von allen anderen Wohnheimzimmerbewohnern einen eigenen Mietvertrag mit dem Träger der Einrichtung. Der Wohnheimflur stellt auch keine eigene in sich abgeschlossene und abschließbare Wohneinheit dar und verfügt – anders als üblicherweise eine Wohngemeinschaft – weder über einen gemeinsamen Briefkasten noch über eine gemeinsame Türklingel.
- 22
Für die Frage der Rundfunkbeitragspflicht ist – anders als von der Klägerin angenommen – auch nicht ein mietrechtlicher Begriff der Wohnung zugrunde zu legen, wonach eine Wohnung erst dann vorliegt, wenn eine eigene Kochstelle und eigene sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich bei dem Begriff der Wohnung um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist (s. Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers zu der entsprechenden Vorschrift, BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV, wonach als Inhaber [einer Wohnung] jede Person vermutet wird, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV zielt ersichtlich auf die Frage der Inhaberschaft und stellt diesbezüglich eine gesetzliche Vermutung auf, die der Beweiserleichterung gilt (Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 2 RBStV Rn. 15). § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Begriff der Wohnung im Sinne des Melde- und Mietrechts auszulegen ist. Auch der in der Gesetzesbegründung zu § 3 RBStV zu findende Verweis auf die vorhandenen Rechtsinstitute des Melde- und Mietrechts, auf den die Klägerin Bezug nimmt, betrifft lediglich die Inhaberschaft einer Wohnung: Danach „[kann] auch das Innehaben einer Wohnung (…) – anders als die Mitgliedschaft in einem Haushalt – anhand objektiver Kriterien abgegrenzt werden, indem mit Hilfe der in § 2 Abs. 2 Satz 2 formulierten Vermutungen auf vorhandene Rechtsinstitute des Melde- und des Mietrechts zurückgegriffen wird“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Eine Auslegung des Wohnungsbegriffes anhand des Miet- und Melderechts würde im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers, mit der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ein klares Begriffsverständnis zu schaffen, zuwiderlaufen.
- 23
b. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist nicht einschlägig. Nach § 3 Abs. 2 RBStV gelten im Einzelnen benannte Raumeinheiten in Betriebsstätten nicht als Wohnung. Dazu zählen u. a. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate. Das Studentenwohnheim, in dem die Klägerin wohnt, ist nicht als Gemeinschaftsunterkunft i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu qualifizieren.
- 24
aa. Der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht legal definiert. Es werden lediglich beispielhaft Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate aufgezählt. Studentenwohnheime werden indes nicht genannt. Im Gegenteil heißt es in der Gesetzesbegründung: „Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15).
- 25
Gleichwohl handelt es sich bei den genannten Raumeinheiten – Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate – lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht abschließend ist. Auch im Hinblick auf die negativ genannten Studenten- und Schwesternwohnheime wird angesichts der unterschiedlichen Wohnformen in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass es „zur individuellen Abgrenzung auf die räumliche Gestaltung ankommt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, s.o.)“ (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15), wobei über den Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV hinaus keinerlei Abgrenzungskriterien genannt werden.
- 26
Aus den ausdrücklich aufgezählten Beispielen kann jedoch auf Merkmale geschlossen werden, die die genannten Raumeinheiten prägen und anhand deren der Begriff der „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV näher akzentuiert werden kann. Bei den beispielhaft aufgezählten Raumeinheiten handelt es sich nämlich um Unterbringungsformen, in denen nicht als Hauptzweck das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Dementsprechend weisen „Gemeinschaftsunterkünfte“ folgende – auch vom Beklagten genannte – Merkmale auf: Eine über das Mietverhältnis hinausgehende besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger. Dass für die Auslegung des Begriffs „Gemeinschaftsunterkunft“ die Unterscheidung zwischen „privaten“ und „nicht privaten“ Raumeinheiten und damit Merkmale wie das Ausmaß und die Form der Bindung zwischen Bewohnern und Träger der Einrichtung sowie die Ausprägung der Privatsphäre entscheidend sind, folgt auch aus dem Zweck des Ausnahmetatbestandes. Denn die Ausnahme dient der Vermeidung von tatbestandlichen Überschneidungen mit dem nicht privaten Bereich und damit der Abgrenzung von der Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich. Aus diesem Grund sind lediglich Raumeinheiten aus dem Wohnungsbegriff ausgenommen, die entsprechenden Betriebsstätten zuzuordnen, insbesondere in diesen Betriebsstätten gelegen oder selbst als Betriebsstätte zu qualifizieren sind (Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs. 16/7001, S. 15).
- 27
bb. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs handelt es sich bei dem Studentenwohnheim, in dem die Klägerin wohnhaft ist, nicht um eine „Gemeinschaftsunterkunft“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Zwar weist das Studentenwohnheim namentlich mit der gemeinschaftlichen Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen auch Merkmale auf, die die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV genannten Beispielsfälle einer „Gemeinschaftsunterkunft“ prägen. Gleichwohl wird das Wohnverhältnis in der ganz überwiegenden Anzahl nicht von den oben genannten Merkmalen geprägt: Die Beziehung zwischen dem Träger der Einrichtung sowie den Studierenden geht nicht über ein mietrechtliches Verhältnis hinaus. Ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- bzw. Fürsorgeverhältnis, wie es zwischen Soldaten und ihrem Dienstherrn, zwischen Schülerinnen und Schülern und dem Schulträger sowie Asylbewerbern und den Trägern der Unterkünfte gibt, liegt nicht vor. Weitergehende Verpflichtungen, die über die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Pflichten hinausgehen, bestehen sowohl für die Studierenden als auch für den Träger des Wohnheims nicht. Die Zuordnung der Zimmer erfolgt nicht durch einseitige Weisung, sondern ergibt sich – wie auf dem normalen Mietmarkt – aufgrund von Angebot und Nachfrage. Hat der Studierende über ein Zimmer einen Mietvertrag abgeschlossen, ist es dem Träger verwehrt, den Bewohnern ein anderes Zimmer zuzuweisen. Ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre ist ebenfalls nicht gegeben. Sicherlich führt die gemeinschaftliche Nutzung von Küche und sanitären Einrichtungen zu einer gewissen Einschränkung der Privatsphäre. Gleichwohl wird die Privatsphäre in der hier maßgeblichen Raumeinheit Zimmer nicht stärker eingeschränkt als dies auch bei anderen Mietverhältnissen der Fall sein kann. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Kontrollen durch die Heimleitung zur Sicherstellung der Hausordnung mögen zwar im Einzelfall als eine Störung der Privatsphäre wahrgenommen werden. Diese Kontrollen gehen jedoch in der zugelassenen Art und Weise nicht über das hinaus, was auch einem Vermieter einer Wohnung außerhalb eines Studentenwohnheims gestattet wäre. Vertreter oder Beauftragte des Vermieters dürfen das Zimmer zu angemessener Tageszeit und nach vorheriger Unterrichtung bei Anwesenheit des Mieters betreten. Das Zimmer darf auch in Abwesenheit des Mieters betreten werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt; die Mieter sind unverzüglich hiervon nachträglich zu unterrichten (§ 6 des Mietvertrages). Anders als in den vom Gesetzgeber genannten Gemeinschaftsunterkünften wurzelt die Kontrollbefugnis zudem allein in der mietrechtlichen Verbindung. Auch die vorgesehenen „Sanktionsmöglichkeiten“ – Kündigungsrechte bei der Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere bei der nachhaltigen Störung des Heimfriedens, sowie bei der Nichtentrichtung der Miete – gehen über die in einem Mietvertrag typischerweise vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten auf Vertragsverletzungen nicht hinaus.
- 28
2. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m. w. N.).
- 29
Insbesondere führt die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für ein Zimmer im Studentenwohnheim – in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung – nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).
- 30
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
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Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie so behandelt werden müsse wie Bewohner in Alterswohnheimen, liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor: Auch bei Alterswohnheimen wird es im Einzelfall auf die genaue Ausgestaltung ankommen, ob eine Gemeinschaftsunterkunft vorliegt oder ob dies nicht der Fall ist.
- 32
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass für die Inhaber von Zimmern in Studentenwohnheimen – jedenfalls in der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung – ein Rundfunkbeitrag anfällt, während dies für die Inhaber einer der in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten nicht der Fall ist. Diese Ungleichbehandlung ist aufgrund der unterschiedlichen Merkmale, die diese Raumeinheiten prägen, gerechtfertigt. Die in § 3 Abs. 2 RBStV genannten Raumeinheiten sind anders als die Wohnsituation der Klägerin davon geprägt, dass diese entweder einen in der Regel kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt (z. B. Hotel- und Gästezimmer) betreffen oder es sich um Unterbringungsformen handelt, in denen nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis und damit einhergehend ein geringer Grad an Privatsphäre im Vordergrund steht. Die gesetzgeberische Entscheidung, solche Raumeinheiten in Betriebsstätten, in denen nicht das von einem hohen Maß an Privatsphäre geprägte, auf gewisse Dauer angelegte „Wohnen“ im Vordergrund steht, als „nicht privat“ zu qualifizieren und damit aus dem Begriff der „Wohnung“ herauszunehmen, ist nicht zu beanstanden.
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Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil bei Wohngemeinschaften ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitbewohner ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt, wie dies auch bei sämtlichen Zimmern in dem Wohnheim der Klägerin der Fall ist. Der Gesetzgeber durfte das Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) wählen, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, m. w. N.). Als Ausfluss dieses Modells ist die Gleichbehandlung von Wohngemeinschaften unabhängig von der Anzahl ihrer Mitbewohner und dem einzelnen Bewohner eines Zimmers in dem Studentenwohnheim der Klägerin als folgerichtig und damit als sachgerecht zu beurteilen. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber eine Rundfunkabgabe nicht wohnungs-, sondern auch personenbezogen als „Pro-Kopf-Abgabe“ erheben könnte. Die Kammer hat ausschließlich zu beurteilen, ob das durch den Gesetzgeber gewählte Modell des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren ist. Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle für eine Rundfunk-abgabe ist nicht zu bewerten (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris Rn. 49). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber in Studentenwohnheimen der vorliegenden räumlichen Ausgestaltung einen Rundfunkbeitrag nicht wohnungs-, d. h. zimmerbezogen, sondern auch von der „Flurgemeinschaft“ erheben könnte. Jedenfalls im Rahmen des derzeitigen Modells ist eine solche Abgabenerhebung nicht möglich, da die „Flurgemeinschaft“ wie bereits ausgeführt keine eigene Wohnung bzw. Wohngemeinschaft darstellt. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Einwand, dass die Bewohner in Studentenwohnheimen häufig finanziell bedürftig seien, ist der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV genannten Befreiungsmöglichkeiten, wonach namentlich u. a. die Empfänger von Bundesausbildungsförderung von der Beitragspflicht befreit sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV), begegnet.
- 34
3. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (NDR-Beitragssatzung) auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- Euro fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Die Klägerin hat vorliegend die nach § 7 Abs. 3 RBStV fälligen Rundfunkbeiträge innerhalb der Frist von vier Wochen nicht entrichtet. Der danach gemäß § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung festgesetzte Mindestbeitrag in Höhe von 8,-- Euro ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Funktion des Säumniszuschlags noch als verhältnismäßig zu erachten (VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2014, 3 K 5371/13, juris, Rn. 68 f.).
II.
- 35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 36
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
III.
- 37
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Tenor
Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros in Mannheim vom 03.06.2014 mit Ausnahme von § 9 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 - 16 K 4146/05 - wird abgelehnt.
Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., Stuttgart, beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.