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| Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. |
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| 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ent-scheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). |
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| Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der die Klage abgewiesen wurde. Mit dieser hatte die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft mit dem satzungsmäßigen Ziel der Entwicklung, Planung und des Baus einer öko-sozialen Modellsiedlung, die Aufhebung des Bescheids vom 13.02.2014 und des Widerspruchbescheids vom 28.07.2014 begehrt sowie hilfsweise die Feststellung, dass sie eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV betreibt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig, da den es sich bei dem Schreiben vom 13.02.2014 um ein bloßes Hinweisschreiben handele, dem mangels Regelungscharakter keine Verwaltungsaktsqualität zukomme. Die hilfsweise erhobene Feststellungslage sei zulässig, aber unbegründet, da die Betriebsstätte der Klägerin nicht über eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV verfüge. Eine Gemeinschaftsunterkunft weise folgende Merkmale auf: eine besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, einen besonders niedrigen Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte, die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger sowie die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV beispielhaft aufgezählten Unterbringungsformen (Kaserne, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate) seien insgesamt mit einem geringen Grad an Privatsphäre verbunden und bezögen sich auf Bereiche, die sich als besondere öffentliche Gewaltverhältnisse charakterisieren ließen. Die Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren Mitgliedern sei zwar unter Beachtung der zwischen ihnen geltenden Regelungen von einem geringen Grad an Privatsphäre geprägt, jedoch seien die Einschränkungen der Privatsphäre nicht denjenigen im Falle des Vorliegens eines besonderen Gewaltverhältnisses vergleichbar. |
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| Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass das Verwaltungsgericht zur Bestimmung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft zu Unrecht (auch) auf das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses abgestellt habe. Zum einen seien zur Auslegung des Begriffs „Gemeinschaftsunterkunft“ sämtliche Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 RBStV heranzuziehen. Das Vorliegen ein öffentlichen Gewaltverhältnisses als gemeinsames Kriterium lasse sich den Ausnahmetatbeständen nicht entnehmen. Zum anderen basiere bei dem Regelbeispiel „Internat“ nur der Unterrichtsbereich auf öffentlichem Recht, nicht jedoch der auf einem privatrechtlichen Vertrag basierende Unterkunftsteil. Hiermit habe sich das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht auseinandergesetzt, obwohl hierzu auf Grund des von ihm als maßgeblich angenommenen Kriteriums des besonderen Gewaltverhältnisses Anlass bestanden habe (dazu a). Die im Übrigen vom Verwaltungsgericht für eine Gemeinschaftsunterkunft angeführten Merkmale seien - ausgenommen des Vorliegens eines besonderen Gewaltverhältnisses - vorliegend gegeben: Die Zuweisungs- und Kontrollrechte der Klägerin seien weitreichend und die hiermit für die Mitglieder der Klägerin verbundenen Einschränkungen mit denjenigen in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis vergleichbar. Ein neues Mitglied der Klägerin müsse sich nach dessen Eintritt den bereits bestehenden Einschränkungen durch die Klägerin ebenso fügen wie dies im Fall der Unterbringung in einer Kaserne oder in einem Internat der Fall wäre. Es sei auch kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich möglicher Sanktionen erkennbar, da von der Intensität des Eingriffs durchaus vergleichbar sei, ob bei einem wiederholten Verstoß gegen Regelungen oder Auflagen ein Verweis bspw. aus einem Internat oder aus den Unterkünften der Klägerin erfolge. Eventuelle beamtenrechtliche Konsequenzen stellten auch innerhalb des Ausnahmetatbestands in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV eine Besonderheit dar und seien daher als unterscheidendes Kriterium ungeeignet (dazu b). |
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| a) Der Einwand der Klägerin, wonach das Verwaltungsgericht zur Konturierung und Umschreibung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft zu Unrecht auf das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses zurückgegriffen habe, begründet im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. |
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| Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Falle der Klägerin eine Betriebsstätte im Sinne von § 6 RBStV vorliegt; ferner ist unstreitig, dass den einzelnen Genossen der Klägerin auf Grund ihrer Wohnberechtigung ortsfeste, baulich abgeschlossene und (zumindest) zum Schlafen geeignete und genutzte Raumeinheiten zur Verfügung stehen, die durch einen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden können, mithin Wohnungen im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV vorliegen. Allein streitig ist, ob diese in einer Betriebsstätte belegenen Wohnungen nach der Ausnahmeregelung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV als eine Gemeinschaftsunterkunft angesehen und mit den dort genannten Regelbeispielen als vergleichbar angesehen werden können. |
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| Gemäß der normgeberischen Fiktion in § 3 Abs. 2 RBStV gelten nicht als Wohnung Raumeinheiten in Betriebsstätten, wobei von Nr. 1 dieser Vorschrift Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften erfasst werden, insbesondere in Kasernen, Unterkünften für Asylbewerber und Internaten. Demnach setzt eine Gemeinschaftsunterkunft eine Raumeinheit „in einer Betriebsstätte“ bzw. das Vorliegen (auch) einer Betriebsstätte voraus. Nach der Legaldefinition in § 6 Abs. 1 RBStV ist Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV stellt klar, dass es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht ankommt. Ferner ergibt sich aus der die Verbeitragung im nicht privaten Bereich regelnden Vorschrift des § 5 Abs. 3 RBStV, dass es sich bei den vom Normgeber als Betriebsstätten angesehenen Einrichtungen um gemeinnützige (§ 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 RBStV) oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Einrichtungen handeln kann (§ 5 Abs. 3 Nrn. 5 und 6 RBStV). Die Betriebsstätte wird damit finalitätsbezogen durch einen nicht privaten Zweck umschrieben, der ein gewerblicher, sozialer oder auch ein öffentlich-rechtlicher Zweck sein kann. Demgegenüber stellt die in § 2 RBStV geregelte Verbeitragung für den privaten Bereich auf das Innehaben einer in § 3 Abs. 1 RBStV legaldefinierten Wohnung, mithin auf einen (zumindest auch, vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV) privaten Zweck ab. |
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| Die Vorschriften in § 3 Abs. 2 RBStV und § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dienen daher systematisch mit unterschiedlicher Akzentuierung der Abgrenzung von Wohnung und Betriebsstätte bzw. der Beitragspflicht im privaten und nicht privaten Bereich (vgl. Gesetzesbegründung des baden-württembergischen Landesgesetzgebers, BWLT-.Drs. 15/197, S. 38; ebenso der BayLT-Drs. 16/7001, S. 15; VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 - juris Rn. 26 a.E.). § 3 Abs. 2 RBStV ist seinen Voraussetzungen nach durch eine Überlagerung von bestimmten Aufenthalts- und Wohnformen „in“ bzw. mit einer Betriebsstätte gekennzeichnet, bei denen ein funktionaler Bezug zwischen einer grundsätzlich zum Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV geeigneten oder genutzten Raumeinheit mit einer zu nicht privaten Zwecken dienenden Betriebsstätte vorliegt. Die Sach- und Interessenlage der räumlich manifestierten Verschränkung von privaten und nicht privaten Zwecken wird in § 3 Abs. 2 RBStV nach der Wertungsentscheidung des Normgebers einer Verbeitragung nach § 5 RBStV zugeordnet und hierbei die begrifflich als Wohnung fassbaren Raumeinheiten in einer Betriebsstätte als (untergeordneter) Teil der Betriebsstätte behandelt. Hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unterbringung der Erfüllung und Gewährleistung des im Vordergrund stehenden nicht privaten Zwecks der Betriebsstätte dient. Darüber hinaus wird eine Verbeitragung nach dem Regelungsregime des § 5 RBStV erreicht und so gewährleistet, dass die dort vorgenommene differenzierte Ausgestaltung einer Verbeitragung von Betriebsstätten mit der Staffelung in § 5 Abs. 1 RBStV sowie insbesondere die Privilegierung gemeinnützigen Zwecken dienender Betriebsstätten (§ 5 Abs. 3 RBStV), nicht durch eine zusätzliche Verbeitragung im privaten Bereich verwässert und - wie z.B. mit Blick auf die in § 5 Abs. 3 RBStV enthaltenen Privilegierungstatbestände - in Frage gestellt wird. Zusammenfassend liegt in den Fällen des § 3 Abs. 2 RBStV ein Aufenthalt bzw. Wohnen in einer als Betriebsstätte verbeitragten Raumeinheit vor (Wohnen in nach § 5 RBStV zu verbeitragender Betriebsstätte), während in § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eine Betriebsstätte in einer als Wohnung verbeitragten Raumeinheit vorliegt (Betriebsstätte in nach § 2 RBStV verbeitragter Wohnung). |
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| Diese anhand wertender Kriterien vorgenommene Abgrenzung von privater und nicht privater Beitragspflicht hat in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 RBStV eine differenzierte Ausgestaltung erfahren. Hierbei hat der Normgeber als einen der (grundsätzlich eng auszulegenden) Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften als besonders qualifizierte Teilmenge von Raumeinheiten in Betriebsstätten angesehen und diese Teilmenge durch die mittels des Wortes „insbesondere“ eingeleitete nicht abschließende beispielhafte Aufzählung (Kaserne, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate) charakterisiert. Darüber hinaus ist der Gesetzesbegründung des baden-württembergischen Landesgesetzgebers zu entnehmen, dass Studenten- und Schwesternwohnheime nicht als Gemeinschaftsunterkünfte anzusehen sind (BWLT-.Drs. 15/197, S. 38). Den hiernach im Normtext als Positiv- sowie in der Gesetzesbegründung als Negativbeispiele genannten Gemeinschaftsunterkünften sind - wie die Beispielfälle zeigen - solche Betriebsstätten zuordenbar, die allesamt einem zumindest einfachgesetzlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck dienen und zur Erfüllung diesen Zwecks in einer geschlossenen, weil nicht jedermann offenstehenden Einrichtung geboten sind. So steht die Unterbringung in Kasernen in Zusammenhang mit der Gewährleistung der Wehrfähigkeit (Art. 87a GG; s. auch § 18 SG, § 59 Abs. 1 BeamtStG), dient die Unterbringung von Asylbewerbern der Durchführung des Asylverfahrens (Art. 16a GG; s. § 53 AsylG) und flankiert die Unterbringung in Internaten die schulische Ausbildung (Art. 7 GG; s. auch § 1 BWPSchG). Hinsichtlich des Bestehens und der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Zwecks sind die Trägerschaft sowie die gewählte rechtliche Organisationsform der Einrichtung ohne Belang. |
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| Das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Zwecks sowie Belange der öffentlichen Wohlfahrt und sozialen Fürsorge hat das Verwaltungsgericht mit der Bezugnahme auf die in der Grundrechtsdogmatik zur Anwendung gebrachte Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhältnisses bzw. des Sonderstatusverhältnis, das ebenfalls durch eine Verflechtung von staatlichen Belangen und individuellen Interessen gekennzeichnet ist (s. Loschelder in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 202 Rn. 56), im Ergebnis zutreffend zum Ausdruck gebracht. |
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| Die Betriebsstätte der Klägerin ist nach dem Vorgesagten offenkundig von § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV nicht erfasst; auch die Nrn. 2 bis 5 liegen nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten nicht vor. |
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| b) Die übrigen vom Verwaltungsgericht genannten Charakteristika einer Gemeinschaftsunterkunft (besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte, Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger sowie die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung, so bereits VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 - juris Rn. 26 f.), wie auch weitere typischerweise vorliegende Umstände (Unfreiwilligkeit, Eigenständigkeit oder Dauerhaftigkeit) der Unterbringung können in einem typologisch verstanden Sinn mehr oder weniger vorliegen oder gänzlich fehlen (z.B. verpflichtende oder freiwillige Unterbringung eines Soldaten in einer Kaserne, s, hierzu Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. § 18 Rn 16 ff.), sind jedoch lediglich Folgen und Ausprägungen des im Vordergrund stehenden und für die Begriffsbestimmung letztlich maßgebenden prägenden Hauptzwecks der Einrichtung. Daher kommt es auf diese Umstände, deren Vorliegen die Antragstellerin im Sinne einer Vergleichbarkeit mit den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV aufgezählten Beispielsfällen behauptet, nicht (mehr) an. Dies nicht nur, weil die einzelnen Merkmale der als Typusbegriff zu verstehenden Gemeinschaftsunterkunft (s. zum Typusbegriff Senatsurteil vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 - juris Rn. 52) mehr oder weniger ausgeprägt sein können oder einzelne hiervon gänzlich fehlen können, sondern auch und vor allem, weil im Abgabenrecht das Verwenden von formalen, nach außen leicht erkennbaren Voraussetzungen (wie z.B. des Vorliegens einer Kaserne mit darin untergebrachten Soldaten, einer Unterkunft für Asylbewerber mit darin untergebrachten Asylbewerbern sowie eines Internats mit darin untergebrachten Schülern) aus Gründen der zulässigen Typisierungsbefugnis sowie der Verwaltungspraktikabilität allgemein anerkannt ist (s. zu dieser Erwägung auch BWLT-Drs. 15/197, S. 37). Eine materielle Anreicherung mit einer Mehrzahl von Art und Umfang nicht überschaubaren mittelbaren Kriterien wird dem nicht gerecht. |
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| 2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. |
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| Er setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255 und vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). |
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| Soweit die Klägerin vorträgt, der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV sei nicht legaldefiniert, das Verwaltungsgericht Hamburg hätte auf einen Vergleich mit einem zivilrechtlichen Mietverhältnis abgestellt, die angefochtenen Entscheidung das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses als relevant angesehen, genügt dies nicht der Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Insbesondere führen die hiermit letztlich an der verwaltungsgerichtlichen Auslegung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gleichsam automatisch dazu, dass es sich um eine rechtlich und/oder tatsächlich schwierige Rechtssache handeln würde. Darüber hinaus lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, dass es sich hier nicht lediglich um einen Fall von durchschnittlicher Komplexität handelt, wie er von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten typischerweise zu bearbeiten und zu bewältigen ist. Eine solche überdurchschnittliche Komplexität der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen besteht auch inhaltlich nicht. |
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| Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 10). |
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| Die Klägerin ist der Auffassung, die Entscheidung über die Anerkennung der von ihr betriebenen Gemeinschaftsunterkunft als Gemeinschaftsunterkunft sei auch für andere Gemeinschaften von Bedeutung. Die gesellschaftliche Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Wohnformen stelle grundsätzliche Fragen an deren Einordnung in das bestehende Recht bzw. an dessen Weiterentwicklung. Die Klägerin formuliert damit schon keine konkrete Frage, die ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll. Der von ihr umschriebene Fragekreis ist in seiner Allgemeinheit und Pauschalität schon nicht klärungsfähig, da ihm aufgrund der Abstraktheit der entscheidungserhebliche Fallbezug fehlt. Der bloße apodiktische Hinweis auf die besondere Tragweite der Entscheidung genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es wird nicht erläutert, weshalb die Klärung der Probleme des vorliegenden Einzelfalls zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. |
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| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |
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