Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Juli 2017 - AN 6 K 16.02355

bei uns veröffentlicht am06.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Dem Kläger war vom Beklagten mit Schreiben vom 25. Juli 2014 mitgeteilt worden, dass auf seinen Namen unter der Beitragsnummer … die Anmeldung der Wohnung …, … ab 1. Januar 2013 vorgenommen worden sei, nachdem für seine Wohnung kein Beitragskonto habe gefunden werden können und er die erbetenen Angaben nicht erteilt habe. In der Folge ergingen von Seiten des Beklagten diverse Schreiben an den Kläger wegen ausstehender Rundfunkbeiträge, darunter auch Festsetzungsbescheide für die Zeit bis 31. Mai 2015, die nach Aktenlage nicht angefochten und hier auch nicht streitgegenständlich sind.

Mit - dem hier streitgegenständlichen - Festsetzungsbescheid vom 2. Oktober 2015 setzte der Beklagte gegen den Kläger unter der Beitragsnummer … wegen ausstehender Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2015 einen Betrag von 60,50 EUR (Rundfunkbeiträge für 06.2015 bis 08.2015 52,50 EUR; Säumniszuschlag 8,00 EUR) fest.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 erhob der Kläger dagegen „Einspruch“ und bat um Storno. Da er in einer Schlafbaracke der Firma …, …, …lebe und dies eine Werkswohnung darstelle, seien die Rundfunkgebühren enthalten und seien bereits unter der Beitragsnummer … von der Firma … vergütet worden.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. November 2015 ließ der Kläger ausdrücklich „Widerspruch“ gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Oktober 2015 einlegen und zur Begründung vortragen: Die Rechtsgrundlage verstoße gegen das Grundgesetz. Zum einen handele es sich bei den „Beiträgen“ um eine sogenannte Zwecksteuer, wozu die Bundesländer keine Kompetenz besäßen; dies lasse sich dadurch belegen, dass es keine Unterschiede mehr mache, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Zum anderen werde jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Geräte er zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereithält, was gegen Art. 3 GG verstoße. Darüber hinaus bestehe ein Rechtsgrund für die Forderung deshalb nicht, weil es sich bei der Wohnstätte mit der Adresse …, … um eine Schlafbaracke bzw. Werkswohnung der Firma … handele und die für diese Wohnung anfallenden Rundfunkgebühren die Firma bereits unter der Beitragsnummer … pünktlich und in voller Höhe bezahlt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) entspreche der Verfassung (wozu näher auf Rechtsprechung verwiesen wurde). Gemäß dessen § 2 Abs. 1 sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien und ob diese genützt würden, sei unerheblich. Inhaber einer Wohnung sei jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohne. Gemäß § 2 Abs. 2 RBStV werde als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs sei die genannte Anschrift des Klägers übermittelt worden. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung sei der Kläger unter dieser Anschrift als Wohnungsinhaber angemeldet worden und es seien die Rundfunkbeiträge festgesetzt worden. Die gesetzliche Vermutung sei nicht widerlegt worden, insbesondere sei kein anderer Inhaber der Wohnung des Klägers und dessen Beitragsnummer benannt worden, unter der bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung des Klägers gezahlt würden. Unter der vom Kläger angegebenen Beitragsnummer … sei lediglich eine Betriebsstätte des Arbeitgebers des Klägers angemeldet. Eine Anmeldung von Werkswohnungen sei nicht erfolgt. Entgegen der klägerischen Auffassung sei das von diesem bewohnte Zimmer beitragspflichtig, weil es vom Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV erfasst werde. Eine Wohnung sei eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann. Das Zimmer des Klägers erfülle diese Voraussetzungen und gelte somit als Wohnung. Des Weiteren sei der Kläger dort melderechtlich gemeldet und gebe selbst an, das Zimmer zu bewohnen. Damit sei er beitragspflichtig, auch wenn sich das Zimmer in einer Betriebsstätte befinde. Zwar seien nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV Betriebsstätten, die sich in einer Wohnung befinden, beitragsfrei; der umgekehrte Fall sei davon aber nicht betroffen. Eine Beitragsfreiheit für Wohnungen, die sich in Betriebsstätten befinden, sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor. Der Kläger habe entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keine Zahlungen geleistet. Es werde ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Bescheid sei insgesamt zu Recht ergangen.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Dezember 2016 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2015 zur Beitragsnummer … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016 aufzuheben.

Eine ausdrückliche Klagebegründung erfolgte nicht, der Kläger ließ mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Februar 2017 lediglich einen gezeichneten Grundriss der „Schlafbaracke“ nebst entsprechender Fotos vorlegen; für die Einzelheiten des Grundrisses und der Fotos wird auf Blatt 28 bis 31 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Das Zimmer des Klägers werde vom Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV umfasst und sei auch beitragspflichtig, weil unter der Beitragsnummer … lediglich die Betriebsstätte des Arbeitgebers des Klägers gemeldet sei. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung den Fall einer Betriebsstätte, die sich in einer Wohnung befindet, in § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV geregelt und eine derartige Betriebsstätte von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass für eine Wohnung in einer Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sei. Dass die Beitragspflicht nicht deshalb entfalle, weil in Bezug auf dieselbe Raumeinheit wegen der Nutzung als Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag im nichtprivaten Bereich zu entrichten sei, entspreche auch dem Anliegen des Gesetzgebers, neben dem privaten Bereich auch den nichtprivaten („unternehmerischen“) Bereich an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Hinsichtlich der Beitragsnummer … eines Arbeitskollegen des Klägers werde mitgeteilt, dass der Kläger ein eigenes Zimmer bewohne. Selbst wenn eine Wohngemeinschaft mit einem Arbeitskollegen vorliegen sollte (Werkswohnung), hätte das keinen Einfluss auf die Beitragspflicht des Klägers, denn gemäß § 2 Abs. 3 RBStV hafteten mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner. Erst ab eingetretener Erfüllung sei dem Beitragsgläubiger der Zugriff auf den anderen Beitragsgesamtschuldner verwehrt.

Dass der Kläger einen Container bewohne, stehe der Beitragspflicht nicht entgegen. In Anlehnung an die Begriffsbestimmung des Bauordnungsrechts sei für die Einordnung einer Raumeinheit als Wohnung eine feste Verbindung der Gesamtraumeinheit mit dem Erdboden erforderlich. Es genüge, dass die Raumeinheit durch ihre eigene Schwere auf dem Erdboden ruht. Dies gelte zum Beispiel für Wochenend- und Ferienhäuser sowie für Wohncontainer, die ohne Fundament und besondere Verankerung direkt auf dem Boden aufgestellt seien. Baucontainer lösten für den Bauunternehmer keine Beitragspflicht aus.

Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2017 und das von den Beteiligtenvertretern dort noch Vorgebrachte wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Rundfunkbeitragsakte des Beklagten zur Beitragsnummer … Bezug genommen.

Gründe

Die vorliegende Klage, mit der sich der Kläger anfechtungsweise gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2015 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016 - wendet, bleibt erfolglos, da der genannte Bescheid sich als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist im streitgegenständlichen Umfang rundfunkbeitragspflichtig nach den einschlägigen - verfassungsgemäßen - Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV; hier anzuwenden in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung durch die Bekanntmachung vom 7. Juni 2011, GVBl Seite 258, BayRS 2251-17-S), und auch der Säumniszuschlag wurde zu Recht erhoben.

Für seine Begründung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den hier angefochtenen Bescheid und die Ausführungen im dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. November 2016 und ergänzt dazu noch aus seiner Sicht nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens Folgendes:

Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt, dass die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag jedenfalls im privaten Bereich nach den §§ 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags weder verfassungswidrig noch europarechtswidrig ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 26.4.2017 - 6 B 33.17 - juris; U.v. 15.6.2016 - 6 C 35.15 - juris; U.v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 - juris; VG Ansbach, U.v. 27.4.2017 - AN 6 K 16.00291 -).

Bei dem im vorliegenden Fall an der Adresse …, …, als „Schlafbaracke“ vom Kläger verwendeten Container handelt es sich um eine Wohnung im Sinne von §§ 2, 3 Abs. 1 RBStV, da er sich ausweislich der Unterlagen und Angaben von Klägerseite als ortsfest und baulich abgeschlossen erweist, vom Kläger zumindest zum Schlafen genutzt worden ist und er auch durch einen eigenen Eingang von außen betreten werden kann; er hat im Übrigen sogar jedenfalls in dem streitgegenständlichen Zeitraum als Anknüpfung für die melderechtliche Wohnsitz-Erfassung des Klägers gedient.

Die Rundfunkbeitragspflicht entfällt auch entgegen der Ansicht auf Klägerseite nicht dadurch, dass vom Kläger über dessen Arbeitgeber geltend gemacht wird, es handele sich um eine „Werkswohnung“ innerhalb einer Betriebsstätte, sie sei deshalb schon durch den Betriebsstättenbeitrag nach § 5 RBStV erfasst und dürfe nicht „doppelt“ herangezogen werden. Das Gericht vermag dabei bereits vom Tatsächlichen her nicht davon auszugehen, dass die Wohnnutzung des Containers durch den Kläger derart mit der Betriebsstätte und seinem Arbeitsverhältnis verknüpft ist. Solches ist von Klägerseite nicht belegt worden und ansonsten hätte auch angesichts der äußeren Umstände der Unterbringung die Befassung der Gewerbeaufsicht mit den Gegebenheiten nahegelegen. Darüber hinaus war auch vom Rechtlichen her die erfolgte Heranziehung zum Wohnungsrundfunkbeitrag im Fall des Klägers nicht zu beanstanden. Aus dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV und der Existenz von § 3 Abs. 2 RBStV ergibt sich zwanglos, dass auch Wohnungen in Betriebsstätten - zusätzlich zum dafür zu entrichtenden Betriebsstättenbeitrag - der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV unterfallen. Auch ist die einzig hier noch diskutable Ausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV nicht einschlägig, weil es an den für eine Gemeinschaftsunterkunft zu fordernden Eigenschaften fehlt, wie die dort aufgeführten „insbesondere“-Beispiele zeigen. Es kann bereits nicht die für eine solche Zuordnung gebotene enge Verknüpfung zwischen dem „Grundverhältnis“ (hier wäre das das Arbeitsverhältnis, vgl. dazu schon oben) und der Wohnnutzung durch den Kläger festgestellt werden; selbst wenn es diese Verknüpfung gäbe, hätte diese nicht einen vergleichbaren Charakter wie bei den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV exemplarisch als Gemeinschaftsunterkünfte aufgezählten Einrichtungen (da hier weder ein öffentlich-rechtlicher Zweck noch gar eine Art besonderes Gewaltverhältnis zugrunde liegen, vgl. dazu auch VGH Mannheim, B.v. 11.5.2016 - 2 S 1621/15 - juris, m.w.N.) und beim bloßen Vorhandensein von nur zwei Containern mit zwei nutzenden Arbeitnehmern - anderes konnte von Klägerseite nicht dargetan werden - kann auch nicht von einer Gemeinschaftsunterkunft im dortigen Sinne gesprochen werden.

Die Erhebung des Säumniszuschlages schließlich folgt aus § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2012 (Rundfunkbeitragssatzung; StAnz Nr. 51-52/2012). Danach wird dann, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag 8,00 EUR, fällig und der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Die genannte Satzung beruht insoweit wiederum auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV, wo die zuständige Landesrundfunkanstalt ausdrücklich ermächtigt wird, Einzelheiten des Verfahrens bei Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Damit liegt insgesamt eine zureichende Rechtsgrundlage vor, denn im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit Gesetzeskraft ausdrücklich und unmittelbar geregelt, dass die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages mit dem 1. des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV), dass der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet ist und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist (§ 7 Abs. 3 RBStV) sowie, dass der Rundfunkbeitrag als Schickschuld an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu entrichten ist (§ 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV); die Beitragshöhe ist gleichfalls in einem Staatsvertrag, dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, unmittelbar geregelt (dort § 8). Ein verfassungsunmittelbares Verbot der Erhebung eines Säumniszuschlages ohne vorausgegangenen „Grundlagenbescheid“ existiert nicht.

Da dementsprechend die Klage vollständig abzuweisen ist, ergibt sich hier die Kostenfolge zu Lasten des Klägers aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.

Der Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2016 - 2 S 1621/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 - 3 K 3859/14 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverf

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 - 3 K 3859/14 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.315,20 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ent-scheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838).
Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der die Klage abgewiesen wurde. Mit dieser hatte die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft mit dem satzungsmäßigen Ziel der Entwicklung, Planung und des Baus einer öko-sozialen Modellsiedlung, die Aufhebung des Bescheids vom 13.02.2014 und des Widerspruchbescheids vom 28.07.2014 begehrt sowie hilfsweise die Feststellung, dass sie eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV betreibt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig, da den es sich bei dem Schreiben vom 13.02.2014 um ein bloßes Hinweisschreiben handele, dem mangels Regelungscharakter keine Verwaltungsaktsqualität zukomme. Die hilfsweise erhobene Feststellungslage sei zulässig, aber unbegründet, da die Betriebsstätte der Klägerin nicht über eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV verfüge. Eine Gemeinschaftsunterkunft weise folgende Merkmale auf: eine besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, die gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, einen besonders niedrigen Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte, die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger sowie die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV beispielhaft aufgezählten Unterbringungsformen (Kaserne, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate) seien insgesamt mit einem geringen Grad an Privatsphäre verbunden und bezögen sich auf Bereiche, die sich als besondere öffentliche Gewaltverhältnisse charakterisieren ließen. Die Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren Mitgliedern sei zwar unter Beachtung der zwischen ihnen geltenden Regelungen von einem geringen Grad an Privatsphäre geprägt, jedoch seien die Einschränkungen der Privatsphäre nicht denjenigen im Falle des Vorliegens eines besonderen Gewaltverhältnisses vergleichbar.
Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass das Verwaltungsgericht zur Bestimmung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft zu Unrecht (auch) auf das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses abgestellt habe. Zum einen seien zur Auslegung des Begriffs „Gemeinschaftsunterkunft“ sämtliche Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 RBStV heranzuziehen. Das Vorliegen ein öffentlichen Gewaltverhältnisses als gemeinsames Kriterium lasse sich den Ausnahmetatbeständen nicht entnehmen. Zum anderen basiere bei dem Regelbeispiel „Internat“ nur der Unterrichtsbereich auf öffentlichem Recht, nicht jedoch der auf einem privatrechtlichen Vertrag basierende Unterkunftsteil. Hiermit habe sich das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht auseinandergesetzt, obwohl hierzu auf Grund des von ihm als maßgeblich angenommenen Kriteriums des besonderen Gewaltverhältnisses Anlass bestanden habe (dazu a). Die im Übrigen vom Verwaltungsgericht für eine Gemeinschaftsunterkunft angeführten Merkmale seien - ausgenommen des Vorliegens eines besonderen Gewaltverhältnisses - vorliegend gegeben: Die Zuweisungs- und Kontrollrechte der Klägerin seien weitreichend und die hiermit für die Mitglieder der Klägerin verbundenen Einschränkungen mit denjenigen in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis vergleichbar. Ein neues Mitglied der Klägerin müsse sich nach dessen Eintritt den bereits bestehenden Einschränkungen durch die Klägerin ebenso fügen wie dies im Fall der Unterbringung in einer Kaserne oder in einem Internat der Fall wäre. Es sei auch kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich möglicher Sanktionen erkennbar, da von der Intensität des Eingriffs durchaus vergleichbar sei, ob bei einem wiederholten Verstoß gegen Regelungen oder Auflagen ein Verweis bspw. aus einem Internat oder aus den Unterkünften der Klägerin erfolge. Eventuelle beamtenrechtliche Konsequenzen stellten auch innerhalb des Ausnahmetatbestands in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV eine Besonderheit dar und seien daher als unterscheidendes Kriterium ungeeignet (dazu b).
a) Der Einwand der Klägerin, wonach das Verwaltungsgericht zur Konturierung und Umschreibung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft zu Unrecht auf das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses zurückgegriffen habe, begründet im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Falle der Klägerin eine Betriebsstätte im Sinne von § 6 RBStV vorliegt; ferner ist unstreitig, dass den einzelnen Genossen der Klägerin auf Grund ihrer Wohnberechtigung ortsfeste, baulich abgeschlossene und (zumindest) zum Schlafen geeignete und genutzte Raumeinheiten zur Verfügung stehen, die durch einen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden können, mithin Wohnungen im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV vorliegen. Allein streitig ist, ob diese in einer Betriebsstätte belegenen Wohnungen nach der Ausnahmeregelung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV als eine Gemeinschaftsunterkunft angesehen und mit den dort genannten Regelbeispielen als vergleichbar angesehen werden können.
Gemäß der normgeberischen Fiktion in § 3 Abs. 2 RBStV gelten nicht als Wohnung Raumeinheiten in Betriebsstätten, wobei von Nr. 1 dieser Vorschrift Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften erfasst werden, insbesondere in Kasernen, Unterkünften für Asylbewerber und Internaten. Demnach setzt eine Gemeinschaftsunterkunft eine Raumeinheit „in einer Betriebsstätte“ bzw. das Vorliegen (auch) einer Betriebsstätte voraus. Nach der Legaldefinition in § 6 Abs. 1 RBStV ist Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV stellt klar, dass es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht ankommt. Ferner ergibt sich aus der die Verbeitragung im nicht privaten Bereich regelnden Vorschrift des § 5 Abs. 3 RBStV, dass es sich bei den vom Normgeber als Betriebsstätten angesehenen Einrichtungen um gemeinnützige (§ 5 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 RBStV) oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienenden Einrichtungen handeln kann (§ 5 Abs. 3 Nrn. 5 und 6 RBStV). Die Betriebsstätte wird damit finalitätsbezogen durch einen nicht privaten Zweck umschrieben, der ein gewerblicher, sozialer oder auch ein öffentlich-rechtlicher Zweck sein kann. Demgegenüber stellt die in § 2 RBStV geregelte Verbeitragung für den privaten Bereich auf das Innehaben einer in § 3 Abs. 1 RBStV legaldefinierten Wohnung, mithin auf einen (zumindest auch, vgl. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV) privaten Zweck ab.
Die Vorschriften in § 3 Abs. 2 RBStV und § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV dienen daher systematisch mit unterschiedlicher Akzentuierung der Abgrenzung von Wohnung und Betriebsstätte bzw. der Beitragspflicht im privaten und nicht privaten Bereich (vgl. Gesetzesbegründung des baden-württembergischen Landesgesetzgebers, BWLT-.Drs. 15/197, S. 38; ebenso der BayLT-Drs. 16/7001, S. 15; VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 - juris Rn. 26 a.E.). § 3 Abs. 2 RBStV ist seinen Voraussetzungen nach durch eine Überlagerung von bestimmten Aufenthalts- und Wohnformen „in“ bzw. mit einer Betriebsstätte gekennzeichnet, bei denen ein funktionaler Bezug zwischen einer grundsätzlich zum Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV geeigneten oder genutzten Raumeinheit mit einer zu nicht privaten Zwecken dienenden Betriebsstätte vorliegt. Die Sach- und Interessenlage der räumlich manifestierten Verschränkung von privaten und nicht privaten Zwecken wird in § 3 Abs. 2 RBStV nach der Wertungsentscheidung des Normgebers einer Verbeitragung nach § 5 RBStV zugeordnet und hierbei die begrifflich als Wohnung fassbaren Raumeinheiten in einer Betriebsstätte als (untergeordneter) Teil der Betriebsstätte behandelt. Hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unterbringung der Erfüllung und Gewährleistung des im Vordergrund stehenden nicht privaten Zwecks der Betriebsstätte dient. Darüber hinaus wird eine Verbeitragung nach dem Regelungsregime des § 5 RBStV erreicht und so gewährleistet, dass die dort vorgenommene differenzierte Ausgestaltung einer Verbeitragung von Betriebsstätten mit der Staffelung in § 5 Abs. 1 RBStV sowie insbesondere die Privilegierung gemeinnützigen Zwecken dienender Betriebsstätten (§ 5 Abs. 3 RBStV), nicht durch eine zusätzliche Verbeitragung im privaten Bereich verwässert und - wie z.B. mit Blick auf die in § 5 Abs. 3 RBStV enthaltenen Privilegierungstatbestände - in Frage gestellt wird. Zusammenfassend liegt in den Fällen des § 3 Abs. 2 RBStV ein Aufenthalt bzw. Wohnen in einer als Betriebsstätte verbeitragten Raumeinheit vor (Wohnen in nach § 5 RBStV zu verbeitragender Betriebsstätte), während in § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eine Betriebsstätte in einer als Wohnung verbeitragten Raumeinheit vorliegt (Betriebsstätte in nach § 2 RBStV verbeitragter Wohnung).
Diese anhand wertender Kriterien vorgenommene Abgrenzung von privater und nicht privater Beitragspflicht hat in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 RBStV eine differenzierte Ausgestaltung erfahren. Hierbei hat der Normgeber als einen der (grundsätzlich eng auszulegenden) Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften als besonders qualifizierte Teilmenge von Raumeinheiten in Betriebsstätten angesehen und diese Teilmenge durch die mittels des Wortes „insbesondere“ eingeleitete nicht abschließende beispielhafte Aufzählung (Kaserne, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate) charakterisiert. Darüber hinaus ist der Gesetzesbegründung des baden-württembergischen Landesgesetzgebers zu entnehmen, dass Studenten- und Schwesternwohnheime nicht als Gemeinschaftsunterkünfte anzusehen sind (BWLT-.Drs. 15/197, S. 38). Den hiernach im Normtext als Positiv- sowie in der Gesetzesbegründung als Negativbeispiele genannten Gemeinschaftsunterkünften sind - wie die Beispielfälle zeigen - solche Betriebsstätten zuordenbar, die allesamt einem zumindest einfachgesetzlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Zweck dienen und zur Erfüllung diesen Zwecks in einer geschlossenen, weil nicht jedermann offenstehenden Einrichtung geboten sind. So steht die Unterbringung in Kasernen in Zusammenhang mit der Gewährleistung der Wehrfähigkeit (Art. 87a GG; s. auch § 18 SG, § 59 Abs. 1 BeamtStG), dient die Unterbringung von Asylbewerbern der Durchführung des Asylverfahrens (Art. 16a GG; s. § 53 AsylG) und flankiert die Unterbringung in Internaten die schulische Ausbildung (Art. 7 GG; s. auch § 1 BWPSchG). Hinsichtlich des Bestehens und der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Zwecks sind die Trägerschaft sowie die gewählte rechtliche Organisationsform der Einrichtung ohne Belang.
10 
Das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Zwecks sowie Belange der öffentlichen Wohlfahrt und sozialen Fürsorge hat das Verwaltungsgericht mit der Bezugnahme auf die in der Grundrechtsdogmatik zur Anwendung gebrachte Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhältnisses bzw. des Sonderstatusverhältnis, das ebenfalls durch eine Verflechtung von staatlichen Belangen und individuellen Interessen gekennzeichnet ist (s. Loschelder in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 202 Rn. 56), im Ergebnis zutreffend zum Ausdruck gebracht.
11 
Die Betriebsstätte der Klägerin ist nach dem Vorgesagten offenkundig von § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV nicht erfasst; auch die Nrn. 2 bis 5 liegen nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten nicht vor.
12 
b) Die übrigen vom Verwaltungsgericht genannten Charakteristika einer Gemeinschaftsunterkunft (besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung, Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung verbunden mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung, gemeinschaftliche Nutzung von Küchen und sanitären Einrichtungen, besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte, Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger sowie die Beaufsichtigung der untergebrachten Personen durch die Einrichtung, so bereits VG Hamburg, Urteil vom 12.11.2014 - 3 K 159/14 - juris Rn. 26 f.), wie auch weitere typischerweise vorliegende Umstände (Unfreiwilligkeit, Eigenständigkeit oder Dauerhaftigkeit) der Unterbringung können in einem typologisch verstanden Sinn mehr oder weniger vorliegen oder gänzlich fehlen (z.B. verpflichtende oder freiwillige Unterbringung eines Soldaten in einer Kaserne, s, hierzu Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. § 18 Rn 16 ff.), sind jedoch lediglich Folgen und Ausprägungen des im Vordergrund stehenden und für die Begriffsbestimmung letztlich maßgebenden prägenden Hauptzwecks der Einrichtung. Daher kommt es auf diese Umstände, deren Vorliegen die Antragstellerin im Sinne einer Vergleichbarkeit mit den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV aufgezählten Beispielsfällen behauptet, nicht (mehr) an. Dies nicht nur, weil die einzelnen Merkmale der als Typusbegriff zu verstehenden Gemeinschaftsunterkunft (s. zum Typusbegriff Senatsurteil vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 - juris Rn. 52) mehr oder weniger ausgeprägt sein können oder einzelne hiervon gänzlich fehlen können, sondern auch und vor allem, weil im Abgabenrecht das Verwenden von formalen, nach außen leicht erkennbaren Voraussetzungen (wie z.B. des Vorliegens einer Kaserne mit darin untergebrachten Soldaten, einer Unterkunft für Asylbewerber mit darin untergebrachten Asylbewerbern sowie eines Internats mit darin untergebrachten Schülern) aus Gründen der zulässigen Typisierungsbefugnis sowie der Verwaltungspraktikabilität allgemein anerkannt ist (s. zu dieser Erwägung auch BWLT-Drs. 15/197, S. 37). Eine materielle Anreicherung mit einer Mehrzahl von Art und Umfang nicht überschaubaren mittelbaren Kriterien wird dem nicht gerecht.
13 
2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
14 
Er setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255 und vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163).
15 
Soweit die Klägerin vorträgt, der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft in § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV sei nicht legaldefiniert, das Verwaltungsgericht Hamburg hätte auf einen Vergleich mit einem zivilrechtlichen Mietverhältnis abgestellt, die angefochtenen Entscheidung das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses als relevant angesehen, genügt dies nicht der Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Insbesondere führen die hiermit letztlich an der verwaltungsgerichtlichen Auslegung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gleichsam automatisch dazu, dass es sich um eine rechtlich und/oder tatsächlich schwierige Rechtssache handeln würde. Darüber hinaus lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, dass es sich hier nicht lediglich um einen Fall von durchschnittlicher Komplexität handelt, wie er von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten typischerweise zu bearbeiten und zu bewältigen ist. Eine solche überdurchschnittliche Komplexität der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen besteht auch inhaltlich nicht.
16 
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
17 
Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 10).
18 
Die Klägerin ist der Auffassung, die Entscheidung über die Anerkennung der von ihr betriebenen Gemeinschaftsunterkunft als Gemeinschaftsunterkunft sei auch für andere Gemeinschaften von Bedeutung. Die gesellschaftliche Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Wohnformen stelle grundsätzliche Fragen an deren Einordnung in das bestehende Recht bzw. an dessen Weiterentwicklung. Die Klägerin formuliert damit schon keine konkrete Frage, die ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll. Der von ihr umschriebene Fragekreis ist in seiner Allgemeinheit und Pauschalität schon nicht klärungsfähig, da ihm aufgrund der Abstraktheit der entscheidungserhebliche Fallbezug fehlt. Der bloße apodiktische Hinweis auf die besondere Tragweite der Entscheidung genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es wird nicht erläutert, weshalb die Klärung der Probleme des vorliegenden Einzelfalls zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
19 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 3 GKG.
20 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.