Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2006 - 4 K 4299/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich keinen Erfolg; die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (siehe § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen nicht zu dem Ergebnis, dass der von der Antragstellerin angefochtene Beschluss abzuändern und der Antragstellerin der von ihr beantragte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren ist.
Die Antragstellerin, eine philippinische Staatsangehörige, war mit einem Visum zu Besuchszwecken am 29.06.2005 in das Bundesgebiet eingereist; kurz vor Ablauf des Besuchsvisums (21.09.2005) heiratete sie am 09.09.2005 einen deutschen Staatsangehörigen in Dänemark. Nach der Heirat - am 19.09.2006 - beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs und trug vor, sie sei auf Einladung ihres Schwagers eingereist und habe hierbei auch einen Besuch bei ihrem späteren Ehemann, einem Bekannten, beabsichtigt. Während des Besuchs hätten sie sich entschlossen zu heiraten. Da die Eheschließung in der Bundesrepublik in der kurzen Zeit bis zum Ablauf des Besuchsvisums nicht möglich gewesen sei, hätten sie vor dem Standesamt in Dänemark (Tonder) die Ehe geschlossen, und sie wolle zukünftig bei ihrem Ehemann leben.
Der Antrag, zu dem die Antragstellerin die dänische Heiratsurkunde vorlegte, wurde durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.11.2005 abgelehnt; außerdem erging gegen die Antragstellerin eine auf die Philippinen bezogene Abschiebungsandrohung, und der Antragstellerin wurden die Kosten einer etwaigen Abschiebung auferlegt. In der Begründung der Verfügung prüft die Behörde die Voraussetzungen der §§ 39 AufenthV und des § 5 Abs. 2 AufenthG und trifft eine an den Verwaltungsvorschriften zum AufenthG orientierte Ermessensentscheidung. Sie geht davon aus, nach Würdigung aller Umstände habe die Antragstellerin bereits bei der Einreise die spätere Eheschließung beabsichtigt, und ist außerdem der Auffassung, die Eheschließung in Dänemark sei mangels einer Legalisierung ausländerrechtlich nicht beachtlich.
Nach rechtzeitiger Widerspruchseinlegung war der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Der von der Antragstellerin mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts führt aus, die Ablehnungsverfügung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden; insbesondere habe die Antragsgegnerin das ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Antragstellerin habe einen sog. Nachentschluss nicht plausibel machen können. Sie habe den behaupteten nachträglichen Sinneswandel nicht substantiiert unter Vortrag besonderer Umstände dargelegt, da sie bereits mit allen für eine Heirat erforderlichen Dokumenten eingereist sei und sich der Ehemann schon vor der Einreise erkundigt habe, welche Dokumente für eine Eheschließung konkret benötigt würden. Daran werde hinreichend deutlich, dass von vornherein geplant gewesen sei, die Ehe zu schließen. An der grundsätzlichen Heiratsbereitschaft ändere der Vorbehalt, es sich im Fall des Nichtverstehens eventuell anders zu überlegen, nichts.
Die Beschwerde macht geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei mit allen für die Eheschließung notwendigen Papieren eingereist, sei falsch; so sei ihr zum Beispiel eine Ledigkeitsbescheinigung der philippinischen Standesbehörden erst am 03.08.2005 ausgestellt worden. Sie habe außerdem bereits ein gültiges Rückflugticket für einen Rückflug am 27.09.2005 gehabt, und auch ihr jetziger Ehemann versichere an Eides statt, dass der Heiratsentschluss erst Mitte/Ende Juli 2005, also nach einem näheren Kennenlernen während des Besuchsaufenthalts, gefasst worden sei.
Dieser Vortrag rechtfertigt die von der Antragstellerin mit dem Antrag in zulässiger Weise erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (siehe dazu § 81 Abs. 4 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Ablehnungsverfügung und § 59 AufenthG i.V. mit §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG hinsichtlich der Abschiebungsandrohung) nicht; auch der Senat ist der Auffassung, dass die Ablehnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.11.2005 aller Voraussicht nach gerichtlich nicht zu beanstanden sein wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieser Verfügung einschließlich der in ihr enthaltenen Abschiebungsandrohung - zu deren Rechtmäßigkeit die Antragstellerin nichts vorträgt - ein entgegenstehendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
Da der Senat bei der gerichtlichen Überprüfung auf die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vorgebrachten rechtlichen Bedenken beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat der Senat nicht zu prüfen, ob das Begehren der Antragstellerin aus § 39 AufenthV begründet wäre. Nach § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer unabhängig von der Regelung des Aufenthaltsgesetzes einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er aufgrund einer Eheschließung während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat und wenn zusätzlich die Abschiebung des Ausländers nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist. An dieser zweiten Voraussetzung fehlt es jedenfalls, da eine entsprechende ausländerrechtliche Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung weder vorliegt noch von der Antragstellerin begehrt worden ist. Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist der Senat allerdings in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Tatsache der Eheschließung in Dänemark der Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV wohl nicht entgegenstehen würde (zur Anerkennung einer ausländischen Eheschließung siehe Amtliche Begründung zu § 39 AufenthV - BR-Drcks. 731/04, zu Nr. 5). Außerdem dürfte davon auszugehen sein, dass die in Dänemark erfolgte Eheschließung schon dann ausländerrechtlich beachtlich ist, wenn sie die dortigen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt (siehe dazu Marx in GK-AufenthG, RdNr. 43 zu § 28 und Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rdnr. 29 zu § 28); die von der Antragstellerin nach den dem Senat vorliegenden Akten noch immer nicht vorgelegte Legalisierungsbescheinigung dürfte in diesem Zusammenhang lediglich dem Nachweis der formgerecht erfolgten Eheschließung dienen. Das Fehlen der Bescheinigung stellt damit die (auch ausländerrechtliche) Gültigkeit der Ehe nicht entscheidend in Frage (siehe dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2002 - 8 WX 32.02 -, InfAuslR 2002, 478 und Welte a.a.O.).
Was die Problematik der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar nach § 28 Abs. 1 AufenthG angeht, so hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Annahme der Behörde, der Erteilung stehe § 5 Abs. 2 AufenthG entgegen, nicht ausreichend erschüttert. Sie trägt lediglich vor, ein sog. Nachentschluss sei gegeben gewesen, und belegt dies mit mehreren zu ihren Gunsten sprechenden Nachweisen und Indizien. Dieser Vortrag genügt allerdings nicht, um die entgegenstehende Auffassung des Ablehnungsbescheides und des Verwaltungsgerichts zu überwinden und einen Aufenthaltserlaubnisanspruch der Antragstellerin im erforderlichen Umfang glaubhaft zu machen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
10 
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - im vorliegenden Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - voraus, „dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist“. An dieser Voraussetzung fehlt es nach Auffassung des Ablehnungsbescheides deswegen, weil die Antragstellerin mit einem Besuchsvisum in das Bundesgebiet eingereist ist, das ihrem wahren Willen (Eheschließung) nicht entsprochen hat. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe zunächst in der Tat einen bloßen Besuchsaufenthalt beabsichtigt und sich erst später zur Ehe entschlossen, belegt demgegenüber nicht, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben sind; dies gilt auch dann, wenn er als zutreffend unterstellt wird. Wie bereits für die Vorgängerregelung des Ausländergesetzes entschieden worden ist (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.11.1996 - 1 S 1540/95 -, InfAuslR 1997, 242; vom 12.12.1995 - 13 S 3327/94 -, InfAuslR 1996, 138), kam es für die Visumsproblematik nicht darauf an, ob ein Sinneswandel vorlag oder nicht; entscheidend war vielmehr, ob der Ausländer bei der Einreise das Visum eingeholt hatte, das den jetzigen Aufenthaltszweck abdeckte (offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 18.06.1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265). Für die nunmehr geltende (sprachlich etwas abgewandelte) Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geht der Senat ebenfalls davon aus, dass sich die Vorschrift zur Erforderlichkeit des Visums an demjenigen Aufenthaltstitel orientiert, um dessen Verlängerung bzw. Erteilung es nunmehr geht; für diese Interpretation sprechen neben der Vorgängerregelung die systematische Stellung des § 5 AufenthG bei den Erteilungsvoraussetzungen, die Tatsache, dass die frühere, auf den jeweiligen Willen abstellende Vermutungsvorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG ersatzlos gestrichen worden ist, und die Amtliche Begründung zu der die unerlaubte Einreise betreffenden Vorschrift des § 14 AufenthG (BT-Drcks. 15/420 (73) zu Abs. 1). Danach sollte nämlich durch den Verweis auf die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach § 4 AufenthG angesichts der unterschiedlichen Auffassung in Rechtsprechung und -lehre klargestellt werden, dass sich die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels „nach objektiven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck bemisst“ (BT-Drcks., a.a.O.; s. auch BGH, Urteil vom 27.04.2005 - 2 StR 457/04 -, InfAuslR 2005, 332, und Benassi InfAuslR 2006, 182). Auch die systematische Selbständigkeit des § 39 AufenthV mit ihrer eigenen differenzierten Regelung der Einholung eines Aufenthaltstitels erst im Bundesgebiet legt die Annahme nahe, dass es bei § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Frage der „Erforderlichkeit“ nicht auf den damaligen, sondern auf den nunmehr angestrebten Aufenthaltszweck ankommt (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16.03.2005 - 12 TG 298/05 -, NVwZ 2006, 111; Zeitler in: HTK-AuslR, § 5 AufenthG zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2006 - 11 S 1797/05 - zur Veröffentlichung bestimmt -; a. A. bei nachträglichem Sinneswandel Hailbronner, AuslR, § 5 AufenthG RdNr. 50; Jakober, in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 5 AufenthG RdNr. 117 und Renner, AuslR, 8. Aufl., § 5 AufenthG RdNr. 47). Selbst bei einem nachträglich eingetretenen Sinneswandel kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit dem (nunmehr) erforderlichen Visum eingereist ist.
11 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnet für diese Fälle der fehlenden Deckungsgleichheit zwischen Visum und aktuellem Aufenthaltszweck der Behörde Ermessen; sie kann von dem Erfordernis des dem Aufenthaltszweck entsprechenden Einreisevisums absehen, „wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen“. Mit der Beschwerde wird allerdings nicht gerügt, die Antragstellerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AuslG seien nicht gegeben; zur Frage der von der Behörde verneinten Gültigkeit der Eheschließung äußert sich die Beschwerde nicht. Der hier möglicherweise liegende unrichtige Ausgangspunkt der Ausländerbehörde für die Ermessensausübung ist damit für das Beschwerdegericht nicht beachtlich (siehe § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Antragstellerin bemängelt vielmehr lediglich, die Behörde habe zu Unrecht aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen, sie habe bereits bei der Einreise von vornherein die Eheschließung beabsichtigt. Insofern beschränkt sich die beschwerdegerichtliche Überprüfung auf die Frage, ob wegen dieses von der Behörde eingenommenen Ausgangspunkts im Hinblick auf die - nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG auch beim Fehlen eines Aufenthaltserlaubnisanspruchs mögliche - Ermessensentscheidung im Sinn von § 114 VwGO zu beanstanden ist.
12 
Die Überprüfung der behördlichen Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt ergibt allerdings, dass von einem Ermessensfehler der Behörde nicht ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Ermessensausübung hat die Behörde zu dem hier interessierenden Punkt zunächst ausgeführt, der jetzige Ehemann der Antragstellerin habe die Visumsvorschriften gekannt, zumal er bereits im Jahre 2004 eine andere philippinische Staatsangehörige habe heiraten wollen; auch über die Voraussetzungen einer Eheschließung in Deutschland, in Dänemark und auf den Philippinen sei der Ehemann aufgeklärt worden. Wenn die Behörde im Anschluss an diese Ausführungen, die die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht angreift, ausführt, diese sei „bereits mit den für die Eheschließung in Dänemark zahlreichen erforderlichen Unterlagen nach Deutschland eingereist“, so dass nicht von einem Nachentschluss zur Eheschließung ausgegangen werden könne, so wird dies voraussichtlich auch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein. Die Umstände des Einzelfalls sprechen auch nach Auffassung des Senats dafür, dass die Antragstellerin in das Bundesgebiet (mindestens) mit der konkreten und nahen Erwartung eingereist ist, noch innerhalb des Besuchszeitraums die Ehe mit ihrem späteren Ehemann zu schließen. Der endgültige Heiratsentschluss wird von diesem auf Mitte/Ende Juli 2005 datiert; die Einreise war erst Ende Juni erfolgt. Die Antragstellerin kannte - wie sie selbst vorträgt -ihren späteren Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Einreise. Der Besuchsaufenthalt hatte damit wohl eher lediglich den Zweck zu erproben, ob beide Beteiligte in der Tat die von vorneherein in Aussicht genommene Eheschließung realisieren wollten oder nicht. Mit einem bloßen Besuchsaufenthalt ist ein derartiger „Probeaufenthalt“ zur Eheschließung nicht vergleichbar. Es mag besondere Fallgestaltungen geben, in denen ein Entschluss zur Eheschließung ungeplant und unvorhersehbar erfolgt und auf sofortige Verwirklichung drängt, so dass für die Beteiligten eine sog. Blitz- oder Superblitz-Hochzeit , wie sie für Dänemark im Internet angeboten wird, in Betracht kommt; eine solche Fallgestaltung liegt aber angesichts der früheren „Brautsuche“ des jetzigen Ehemanns der Antragstellerin und des beiderseitigen Kenntnisstandes eher nicht vor. Auch die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes äußert sich zu diesem konkreten Punkt nicht. Die Tatsache, dass die Antragstellerin Hin- und Rückflug gebucht hatte, steht der Annahme eines Heiratsentschlusses mindestens als „bedingter Vorsatz“ nicht entgegen, da es sich insofern auch um ein besonders günstiges Flugangebot oder aber um eine vorsorgliche Buchung für den Fall des Scheiterns des Eheschließung gehandelt haben kann. Angesichts der geringen Zahl der für eine Eheschließung in Dänemark erforderlichen Unterlagen (Pass mit Visum, Geburtsurkunde, u.U. Familienstandsnachweis) kommt der Frage, ob die Antragstellerin sämtliche Unterlagen bereits in das Bundesgebiet mitgebracht hatte, keine entscheidende Bedeutung zu; die von ihr vorgelegte Ledigkeitsbescheinigung vom 03.08.2005 kann darüber hinaus ohne weiteres bereits vor der Abreise beantragt und in die Bundesrepublik nachgesandt worden sein. Es fehlt auch jeder Vortrag dazu, wie sich die heimatlichen Verhältnisse der Antragstellerin vor der Ausreise darstellten; so wäre etwa zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin bei einem wirklichen unvorhergesehenen „Nachentschluss“ noch Regelungsbedarf in ihrer Heimat gehabt hätte. Eine Besuchsreise erfordert naturgemäß andere Vorkehrungen als eine Dauerausreise.
13 
Da somit der alleinige Angriffspunkt der Antragstellerin - die Annahme der Behörde, sie habe von vornherein die Absicht der Eheschließung gehabt - der Sache nach die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage stellt, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2006 - 13 S 389/06

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. August 2005 - 1 K 1345/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Mindestanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.06.2005 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.05.2005 anzuordnen.
I. Die im Jahr 1981 geborene Antragstellerin, eine brasilianische Staatsangehörige, reiste am 26.12.2004 ohne Visum über den Flughafen Frankfurt am Main in das Bundesgebiet ein, um - nach ihren Angaben - eine Tante zu besuchen. Am 01.02.2005 meldete sie sich erstmals im Bundesgebiet in I. an. Mit einem am 17.03.2005 unterschriebenen Formular beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Deutschkurs für Studienbewerber mit einer Gültigkeit von einem Jahr. Dieses Formular gab sie beim Bürgermeisteramt des Wohnorts ab. Das Bürgermeisteramt brachte am 30.03.2005 auf dem Formular einen Prüfvermerk an. Das Formular ging am 31.03.2005 bei der Ausländerbehörde, dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, ein. Mit Bescheid vom 24.05.2005 lehnte das Landratsamt die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis im Wesentlichen mit der Begründung ab, es fehle an einem für die Erteilung erforderlichen Visum. Ferner wurde der Antragstellerin die Abschiebung nach Brasilien angedroht, falls sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung freiwillig ausreise.
Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.08.2005 abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis, bevor sie nicht das dafür erforderliche Visumverfahren von Brasilien aus durchgeführt habe. Denn sie sei ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist und könne weder nach § 39 AufenthV noch nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die angestrebte Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen.
Mit ihrer gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Gericht sei zu Unrecht ihrem unter Beweis gestellten Vortrag nicht nachgegangen, dass sie den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig gestellt habe. Zudem verkenne das Gericht, dass sie sehr wohl mit dem „erforderlichen Visum“, d.h. in ihrem Fall visumfrei, eingereist sei. Denn zum Zeitpunkt ihrer Einreise habe sie noch keine Aufnahme studienvorbereitender Sprachkurse beabsichtigt, sondern ihre Tante besuchen wollen. Eine Nachholung des Visumverfahrens sei ihr schließlich auch nicht zuzumuten, da dadurch eine kontinuierliche Sprachbildung verhindert werde.
II. Unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens, auf dessen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 AufenthG beschränkt ist, ist es nicht gerechtfertigt, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der Senat geht zwar von der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit ihres Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und dem Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses aus (zu Letzterem vgl. §§ 81 Abs. 3 Satz 1, 59 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 und 50 Abs. 3 AufenthG). Doch besteht keine Veranlassung, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung Vorrang vor dem vorläufigen Bleibeinteresse der Antragstellerin einzuräumen. Denn ihr Widerspruch wird bei summarischer Prüfung nach Lage der Akten voraussichtlich keinen Erfolg haben, so dass dem - vom Gesetz als Regelfall ausgestalteten - öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Regelungen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG) Vorrang vor dem vorläufigen Bleibeinteresse der Antragstellerin einzuräumen ist. Denn weder § 39 AufenthV (dazu 1.) noch § 5 Abs. 2 AufenthG (dazu 2.) dürften ihr ermöglichen, die angestrebte Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Sprachkurse nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ohne Nachholung des Visumverfahrens einzuholen.
1. Ob die Antragstellerin die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG für die Erteilung der von ihr begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt, könnte dahinstehen, wenn sie diese Aufenthaltserlaubnis nach § 39 AufenthV im Bundesgebiet einholen dürfte. Das ist jedoch nicht der Fall.
§ 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet ein nationales Visum erforderlich ist, welches vor der Einreise eingeholt werden muss. Der Gesetzgeber hat aber den Verordnungsgeber in § 99 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AufenthG ermächtigt, von diesem Erfordernis abzusehen. Von der Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AufenthG hat der Verordnungsgeber in § 39 AufenthV Gebrauch gemacht. Nach dessen Nr. 3 kann ein Ausländer, der Angehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. Nr. L 81, S. 1 i.d.F. der VO Nr. 453/2003, ABl. Nr. L 69, S. 10; im Folgenden: EG-Visumverordnung) aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht vor.
Zwar war die Antragstellerin als brasilianische Staatsangehörige im Zeitpunkt ihrer Einreise nach der EG-Visumverordnung für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschritt, von der Visumpflicht beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten - und damit auch der Bundesrepublik -befreit. Zu Gunsten der Antragstellerin geht der Senat davon aus, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch innerhalb der am 25.03.2005 abgelaufenen 3-Monatsfrist gestellt wurde, da der Antragsgegner das Verfahren ersichtlich so ausgestaltet hat, dass solche Anträge nicht unmittelbar beim Landratsamt, sondern vorrangig beim Bürgermeisteramt der Wohnortgemeinde gestellt werden sollen, auch um dessen Stellungnahme als Meldebehörde verwerten zu können. Dann dürfte voraussichtlich auf die - rechtzeitige - Antragstellung beim Bürgermeisteramt I. abzustellen sein und nicht auf den Eingang des Antrags beim Landratsamt.
Die Antragstellerin hat aber keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV. Die Erteilung der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Sprachkurse (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) steht nach dem Gesetzeswortlaut im Ermessen der Ausländerbehörde (so auch Vorläufige Anwendungshinweise des BMI, im Folgenden: VAwH, Ziff. 16.0.1). Ob § 39 Nr. 3 AufenthV nur Anwendung findet, wenn ein gesetzlicher (gebundener) Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (so etwa Welte, InfAuslR 2006, 50), oder ob die Vorschrift auch Ansprüche erfasst, die sich aus einer Ermessensnorm bei einer Ermessensreduzierung auf Null ergeben (so etwa Albrecht in: Storr/Wenger u.a., Komm. z. ZuwG, § 99 AufenthG Rn. 37), kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn Letzteres zutreffen sollte, kann sich die Antragstellerin nicht auf § 39 Nr. 3 AufenthV berufen, weil eine Reduzierung des dem Landratsamt nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eröffneten Ermessens auf Null - zugunsten der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis - nicht erkennbar ist. Typischerweise ergibt sich eine solche Ermessensreduzierung auf Null aus Verfassungsrecht, etwa aus Art. 6 GG (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 03.03.1998 - 1 B 27.98 -, InfAuslR 1998, 284). Eine vergleichbar starke Rechtsposition der Antragstellerin ist hier nicht erkennbar. Das gilt ungeachtet dessen, dass vertreten wird, es bestehe grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der qualifizierten Ausbildung von Ausländern in Deutschland, wobei unerheblich sei, ob diese ihren Studienaufenthalt mit der Absicht verbinden würden, sich im Anschluss an die erfolgreiche Studienabsolvierung im Bundesgebiet niederzulassen, oder nicht (so Hailbronner, AuslR, § 16 AufenthG Rn. 3). Denn dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung an die Antragstellerin in diesem Sinne zwingend wäre, ist schon deswegen nicht erkennbar, weil sie nicht dargelegt hat, welches Studium sie aufzunehmen beabsichtigt und ob sie - abgesehen von ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen - die Zugangsvoraussetzungen dafür erfüllt.
10 
2. Ist die Antragstellerin damit nicht schon kraft Rechtsverordnung von der vorherigen Einholung eines nationalen Visums befreit, setzt die Erteilung der von ihr begehrten Aufenthaltserlaubnis die Beachtung des § 5 Abs. 2 AufenthG voraus. Die Antragstellerin genügt jedoch voraussichtlich dem Erfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, mit dem erforderlichen Visum eingereist zu sein und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumverfahren gemacht zu haben, nicht (dazu a)). Auch ein Absehen von diesen Erteilungsvoraussetzungen kommt nicht in Betracht, weil die dafür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen (dazu b)).
11 
a) Die Antragstellerin ist nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).
12 
Bezugspunkt bei der Prüfung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sind der Aufenthaltszweck und die Aufenthaltsdauer, die durch die aktuell bei der Ausländerbehörde beantragte Aufenthaltserlaubnis bestimmt werden. Das „erforderliche“ Visum muss dieser Aufenthaltserlaubnis nach Inhalt und Umfang entsprechen. Es kommt also - mit anderen Worten - im Rahmen von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG darauf an, ob der Ausländer das für die von ihm aktuell begehrte Aufenthaltserlaubnis erforderliche Visum erhalten hat (so wohl auch Hess. VGH, Beschluss vom 16.03.2005 - 12 TG 298/05 -, NVwZ 2006, 111 gerade für den Fall eines Zweckwechsels nach der Einreise; Zeitler in: HTK-AuslR, § 5 AufenthG zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Obwohl der Gesetzgeber das Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum im Perfekt formuliert hat („… eingereist ist“), entspricht es nicht dem Gesetz, bei der Prüfung einer Einreise mit dem erforderlichen Visum nur auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen und einen erst nach der Einreise verfolgten geänderten Aufenthaltszweck auszublenden (so aber bei Plausibilisierung einer erst nach der Einreise erfolgenden Besinnung auf einen anderen Aufenthaltszweck, dem sog. nachträglichen Sinneswandel, Hailbronner, a.a.O., § 5 AufenthG Rn. 50; Jakober in: Jakober/Welte, Akt. AuslR, § 5 AufenthG Rn. 117; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 5 AufenthG Rn. 47; a.A. wohl Zeitler, a.a.O.). Das ergibt sich aus der gegenüber der Vorläufervorschrift im Ausländergesetz - § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG - in zweifacher Hinsicht sprachlich noch stärker akzentuierten Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (dazu aa)) und aus systematischen Überlegungen (dazu bb)).
13 
aa) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG war die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu versagen, wenn der Ausländer „ohne erforderliches Visum eingereist“ war. Obgleich der Gesetzgeber im Ausländergesetz auf die Verwendung des bestimmten Artikels („ohne das erforderliche Visum“) verzichtet hatte und auch eine Kombination der Erforderlichkeit eines Visums mit erforderlichen Angaben im Visumverfahren unterblieben war, war es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG notwendig, dass ein für Kurzaufenthalte visumfrei Einreisender für einen weiteren Aufenthalt über den Kurzaufenthalt hinaus - abgesehen von den Fällen des § 9 DVAuslG - ein Visum einzuholen hatte. Ob ein nachträglicher Sinneswandel vorlag, war insoweit unerheblich (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 04.11.1996 - 1 S 1540/95 -, InfAuslR 1997, 242 und vom 12.12.1995 - 13 S 3327/94 -, InfAuslR 1996, 138 = DVBl. 1996, 626; ob dies auch bei einem nachträglichen Sinneswandel gelten kann, wurde allerdings offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 18.06.1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265 = InfAuslR 1997, 21). Dass der Gesetzgeber im Aufenthaltsgesetz von dieser Auslegung abweichen wollte, ist nicht erkennbar. Ein Vergleich des Wortlauts von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG spricht vielmehr für das Gegenteil: Zum einen hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor die Erforderlichkeit des Visums den bestimmten Artikel gesetzt („mit dem erforderlichen Visum eingereist ist“). Zum anderen hat er die Einreise mit dem erforderlichen Visum in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit den bereits im Visumverfahren zu machenden erforderlichen Angaben gekoppelt. Beide Veränderungen, insbesondere die letztgenannte, sprechen dafür, dass für den jeweils aktuell verfolgten Aufenthaltszweck ein gesondertes Visumverfahren notwendig ist, unabhängig davon, welcher Aufenthaltszweck bei einer Einreise in das Bundesgebiet verfolgt wurde, auch wenn dies der insoweit dürftigen Gesetzesbegründung nicht zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70.).
14 
bb) Gegen die Bestimmung der Erforderlichkeit eines Visums nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausschließlich nach dem im Zeitpunkt der Einreise verfolgten Aufenthaltszweck spricht weiter die Stellung des § 5 AufenthG im Gefüge des Aufenthaltsgesetzes. Denn diese Vorschrift findet sich nicht im Kapitel 2, Abschnitt 2, den Einreisebestimmungen, sondern im vorhergehenden Abschnitt „Allgemeines“ bei den Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 5 Abs. 2 AufenthG dient also - im Gegensatz zu § 14 AufenthG - nicht primär der Verhinderung unerlaubter Einreisen (so aber § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Würde dennoch zur Bestimmung der Erforderlichkeit eines Visums nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ungeachtet eines späteren Wechsels des Aufenthaltszwecks ausschließlich auf den im Zeitpunkt der Einreise verfolgten Aufenthaltszweck abgestellt, wäre zudem kaum plausibel zu erklären, weshalb sich der Verordnungsgeber der Mühe unterzogen hat, in § 39 Nr. 2, 3 und 6 AufenthV differenziert zu regeln, in welchen Fällen einer zunächst visumsfreien Einreise oder einer Einreise mit einem Visum für Kurzaufenthalte ein Aufenthaltstitel für einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet eingeholt werden kann, obwohl diese Fälle dann größtenteils schon kraft Gesetzes - über § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - gelöst werden könnten. Schließlich spricht auch die fehlende Übernahme einer der Vermutungsregelung für den Zeitpunkt eines Zweckwechsel in § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG entsprechenden Vorschrift in das Aufenthaltsgesetz für die Bestimmung der Erforderlichkeit des Visums nach dem jeweils aktuell verfolgten Aufenthaltszweck, da es gerade nicht darauf ankommt, ob und wann ein Zweckwechsel erfolgte.
15 
b) Ist die Antragstellerin mithin ohne das nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist, kann zwar in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Ermessen dennoch von der Nachholung des Visumverfahrens abgesehen werden. Doch die Antragstellerin erfüllt schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht.
16 
aa) Die erste Alternative von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lässt ein Absehen vom Erfordernis des vorangehenden Satzes im Ermessenswege dann zu, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Auch insoweit kann offen bleiben, ob hiermit nur gesetzliche (gebundene) Ansprüche gemeint sind (so Welte, InfAuslR 2006, 50; a.A. immerhin VAwH, Ziff. 5.2.2; offen gelassen im Beschluss des Senats vom 22.11.2005 - 11 S 1437/05 -), oder auch Ansprüche, die sich aus einer Ermessensnorm bei Reduzierung des Ermessens auf Null ergeben. Denn wie oben dargelegt, ist bei der Antragstellerin eine solche Ermessensreduktion auf Null nicht erkennbar.
17 
bb) Nach § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG kann vom Nachholen eines Visumverfahrens abgesehen werden, wenn dies auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin nicht vor. Denn durch die Verknüpfung der besonderen Umstände des Einzelfalls mit dem Unzumutbarkeitserfordernis hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass auf die Nachholung eines nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visumverfahrens nach Satz 2, 2. Alt. nur dann verzichtet werden kann, wenn sich der Betroffene in einer Ausnahmesituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 5 AufenthG Rn. 67; Jakober, a.a.O, § 5 AufenthG Rn. 129). Das veranschaulichen auch die in den vorläufigen Anwendungshinweisen (vgl. dort Ziffer 5.2.3) genannten Beispiele (Unterbrechung der Betreuung betreuungsbedürftiger Personen; Unzumutbarkeit der Ausreise wegen Krankheit, Schwangerschaft, fehlenden Reisemöglichkeiten). Solche Umstände liegen bei der Antragstellerin nicht vor. Dass die Nachholung des Visumverfahrens nicht unerhebliche Kosten mit sich bringt und zu Verzögerungen bei der Verfolgung des Aufenthaltszwecks - dem Erlernen der deutschen Sprache - führt, gehört zu den normalen Risiken einer Einreise ohne das erforderliche Visum (so Renner, a.a.O., § 5 AufenthG Rn. 61).
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 und 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.