Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juli 2006 - 1 K 1104/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2006, mit dem dem erneut auf Abschiebungsschutz gerichteten Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 7 VwGO analog stattgegeben wurde, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Zum Sachverhalt kann wiederum (vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.2006 - 11 S 284/06 -) auf die Ausführungen in dem von dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris) aufgehobenen Senatsbeschluss vom 28.09.2005 - 11 S 501/05 - verwiesen werden. Ergänzend ist auf die am 11.05.2006 erfolgte Eheschließung des Antragstellers mit Frau P. in Logumkloster Kommune/Dänemark sowie auf die am 13.03.2007 in Heidelberg erfolgte Geburt der zweiten Tochter des Antragstellers und von Frau P. hinzuweisen.
Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller seinen Eilrechtsschutzantrag zutreffend als Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt und ob das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht auch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geprüft hat. Zweifel an der in Literatur und Rechtsprechung verbreitet bejahten Statthaftigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO auch in den Fällen des § 123 VwGO (vgl. u. a. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123, Rn. 174 ff.; Eyermann/Happ, 12. Aufl., § 123 Rn. 77 ff.; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.08.2006 - NC 9 S 9/06 - VBlBW 2007, 34; Beschluss vom 06.12.2001 - 13 S 1824/01 - NVwZ-RR 2002, 908; Senatsbeschluss vom 06.05.2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911; BVerfG, Beschluss vom 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 - und - 2 BvR 493/95 -, BVerfGE 92, 245 ff.) könnten sich daraus ergeben, dass - wie hier - im Fall einer ablehnenden Erstentscheidung nach § 123 VwGO ohne weiteres auch ein erneuter Antrag nach § 123 VwGO - unter Beachtung der (beschränkten) Rechtskraftwirkung des Erstbeschlusses - gestellt werden könnte und daher eine die Analogie rechtfertigende Regelungslücke fraglich ist (vgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 67; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 12.01.2007 - 11 S 1438/06 -). Letztlich braucht darauf jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Die Umstände, mit denen der Antragsteller den erneuten Eilrechtschutzantrag begründet hat - seine Heirat am 11.05.2006 sowie die weitere Zeit der Straflosigkeit seit der von dem Amtsgericht Heidelberg mit Urteil vom 15.05.2002 (- 6 Ls 45 Js 22052/01 -) abgeurteilten Tat vom 14.11.2001 - sind nachträglich entstanden. Sie stellen eine maßgebliche Veränderung der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.02.2005 (- 1 K 2821/04 -) bzw. dem Senatsbeschluss vom 28.04.2006 (- 11 S 284/06 -) zu Grunde liegenden Sachlage dar, die nicht nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ebenso eine Beschlussänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen könnte.
Die Frage des statthaften Antrags kann darüber hinaus auch deshalb offen bleiben und muss nicht vertieft werden, weil die von dem Antragsgegner mit seiner Beschwerde vorgebrachten Gründe keine andere Entscheidung als die von dem Verwaltungsgericht getroffene gebieten. Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, durch die „formale dänische Eheschließung“ habe sich im Hinblick auf die Abwägung zu Art. 6 GG kein entscheidungsrelevant veränderter Umstand ergeben. Die in Dänemark vorgenommene Eheschließung sei nicht rechtswirksam gewesen und könne in Deutschland daher auch keine Rechtswirkungen entfalten (unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2006 - 18 B 1682/06 - NJW 2007, 314). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Die von dem Antragsteller am 11.05.2006 mit Frau P. in Dänemark geschlossene Ehe dürfte vielmehr rechtswirksam sein, im Übrigen auch ohne dass es hierzu etwa einer Legalisierungsbescheinigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323) oder eines formellen Aktes in der Bundesrepublik (wie bspw. der Anlegung eines Familienbuches nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 PStG; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2002 - 8 Wx 32/02 - InfAuslR 2002, 478) bedarf.
Ob eine im Ausland geschlossene Ehe rechtswirksam ist, richtet sich grundsätzlich nach dem durch das Internationale Privatrecht berufenen Recht. Gegen die Formwirksamkeit der Eheschließung des Antragstellers bestehen hiernach keine Bedenken. Denn gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt die Einhaltung der dänischen Ortsform, die durch die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde - „Trauschein“ vom 11.05.2006 - belegt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2006 - 15 W 23/06 - FamRZ 2007, 656). Zwar trifft es zu, dass nach § 11 a Abs. 1 des dänischen Ehegesetzes (abgedr. in Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Dänemark, S. 43 ff.) eine Ehe in Dänemark zwischen Ausländern regelmäßig nur dann geschlossen werden darf, wenn sich beide Partner gemäß dem dänischen Aufenthaltsgesetz rechtmäßig im Inland aufhalten, was bezüglich des sich in Deutschland derzeit ohne Aufenthaltstitel aufhaltenden Antragstellers kaum der Fall gewesen sein dürfte. Gemäß § 11 a Abs. 2 des dänischen Ehegesetzes kann das Standesamt hiervon jedoch Ausnahmen zulassen. Im Übrigen geht auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kopenhagen nach dem von dem Antragsgegner vorgelegten „Informationsblatt zu Eheschließungen in Dänemark“ (Stand: Februar 2006) davon aus, dass eine vor dänischen Standesämtern geschlossene Ehe schon dann wirksam ist, wenn sie - wie offenbar hier - vor einem dazu befugten Standesbeamten unter Anwesenheit der heiratswilligen Verlobten stattfindet, dieser Beamte die beiden fragt, ob sie die Ehe schließen möchten und er sie nach deren Einverständnis zu Mann und Frau erklärt. Ob sich die Verlobten legal in Dänemark aufhalten und/oder die vorgelegten Ausweispapiere und Antragsunterlagen gefälscht oder verfälscht sind, oder die Ehe gar unter falschem Namen geschlossen wird, spiele zivilrechtlich keine Rolle. Nachdem sich des Weiteren die materielle Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem jeweiligen Heimatrecht der Eheschließenden richtet und Unwirksamkeitsgründe hier weder nach nigerianischem noch nach deutschem Recht ersichtlich sind, ebenso wenig wie ein Verstoß gegen den deutschen ordre public, geht der Senat davon aus, dass die Ehe des Antragstellers mit Frau P. am 11.05.2006 rechtswirksam geschlossen worden ist. Auch der Vorwurf des „Missbrauchs“, d. h. der Umgehung der strengeren deutschen Formvorschriften, kann angesichts der nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ausdrücklich zugelassenen Ortsform nicht durchgreifen (Palandt, BGB, 66. Aufl., Art. 13 EGBGB Rn. 19, m.w.N.). Die ausländerrechtlichen Rechte und Pflichten werden durch die dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegende im Ausland geschlossene Ehe beeinflusst (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht den neuen Umstand der Verheiratung des Antragstellers in seine Einzelfallabwägung eingestellt.
Diese Einzelfallabwägung wird auch durch die weiteren Argumente der Beschwerdebegründung nicht mit Erfolg angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von den durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.01.2006, a.a.O.) in den Mittelpunkt gestellten Kindeswohlgesichtspunkten - die aufenthaltsrechtlichen Verstöße des Antragstellers zurücktreten lassen und mit schlüssiger Argumentation nunmehr ganz erheblich veränderte Umstände in dessen Lebensverhältnissen im Vergleich zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2002 angenommen. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Mai 2007 - 11 S 1640/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Mai 2007 - 11 S 1640/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Mai 2007 - 11 S 1640/06 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Mai 2007 - 11 S 1640/06 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Mai 2007 - 11 S 1640/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Aug. 2006 - NC 9 S 9/06

bei uns veröffentlicht am 03.08.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Dezember 2005 - NC 6 K 2015/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. März 2006 - 13 S 389/06

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2006 - 4 K 4299/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Mai 2007 - 11 S 1640/06.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2018 - 3 K 17081/17

bei uns veröffentlicht am 13.02.2018

Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2010 - 11 S 2181/09

bei uns veröffentlicht am 25.01.2010

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2009 - 8 K 987/09 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens a

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 31. Okt. 2007 - 1 K 2102/07

bei uns veröffentlicht am 31.10.2007

Tenor Der Antragsgegner - Regierungspräsidium Freiburg - wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahre

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Okt. 2007 - 1 K 876/06

bei uns veröffentlicht am 10.10.2007

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.04.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Dezember 2005 - NC 6 K 2015/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.02.2005 und des Senats vom 24.08.2005 abzuändern, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, führen nicht zu einer Abänderung der angegriffenen Beschlüsse und zu der vom Antragsteller begehrten vorläufigen Zulassung zum „1. Fachsemester, gemäß der Sach- und Rechtslage des WS 2004/2005“.
Der Antragsteller greift die Berechnung des Dienstleistungsexportes für die Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin an und meint, die im Abänderungsverfahren erstmals von der Antragsgegnerin vorgelegte Neuberechnung der Dienstleistungsexporte auf Grundlage der tatsächlich im Wintersemester 2004/2005 und im Sommersemester 2005 erbrachten und nach der Studienordnung vorgeschriebenen Veranstaltungen sei im Hinblick auf die insoweit abweichenden Berechnungen der Antragsgegnerin in den Studienjahren 2003/2004 und 2005/2006 nicht plausibel, unbrauchbar und offenkundig widersprüchlich. Zudem stelle sich „die Frage, welche Konsequenzen aus dem Urteil des VGH Mannheim vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - zu ziehen“ seien. Damit wird weder ein Anordnungsgrund für die im Abänderungsverfahren ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft zu treffende einstweilige Anordnung behauptet (vgl. nachfolgend 1.) noch legt der Antragsteller dar, weshalb ein Anspruch auf Änderung der angegriffenen Beschlüsse wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sein soll (vgl. nachfolgend 2.).
1. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.02.2005 und des Senats vom 24.08.2005 hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil dieser Antrag nach dem Ende der Vorlesungszeit des Bewerbungssemesters gestellt worden ist und es daher an einem Anordnungsgrund für eine solche Anordnung fehlt.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob § 80 Abs. 7 VwGO vorliegend überhaupt entsprechend anwendbar ist, nachdem eine unmittelbare Anwendung außerhalb des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ausscheidet. Zwar geht auch der Senat in Übereinstimmung mit der inzwischen überwiegenden Ansicht davon aus, dass eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich statthaft ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Randnr. 174 ff. zu § 123; Happ in Eyermann, 11. Aufl., Randnr. 77 ff. zu § 123; Kopp, VwGO, 14. Aufl., Randnr. 35 zu § 123; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.12.2001 - 13 S 1824/01 -, ESVGH 52, 181, VBlBW 2002, 480 ff. und vom 06.05.2002 - 11 S 616/02 -, ESVGH 52, 216 ff., NVwZ-RR 2002, 911 ff. sowie BVerfG, Beschluss vom 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 - und - 2 BvR 493/95 -, BVerfGE 92, 245ff, InfAuslR 1995, 246, 251). Ob für eine solche Analogie auch dann Raum ist, wenn - wie hier - der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist (ablehnend: Funke-Kaiser in Bader, VwGO, Randnr. 67 zu § 123 und Happ in Eyermann, a.a.O., Randnr. 81 zu § 123), kann vorliegend offen bleiben. Denn sowohl einem - sachdienlich auszulegenden - neuen Antrag nach § 123 VwGO als auch einem im Abänderungsverfahren geltend gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stünde entgegen, dass der jeweilige Antrag verspätet gestellt worden ist. Damit fehlt es - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO - im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des (Abänderungs-)Antrags an einem Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Ein neuer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum 1. Fachsemester des Wintersemesters 2004/2005 wäre verspätet gestellt worden. Der Antrag wurde vom Antragsteller erst am 27.09.2005 und damit ca. sechs Monate nach dem Ende der Vorlesungszeit des Wintersemesters 2004/2005 gestellt, das nach ständiger Rechtsprechung des Senats die äußerste Grenze für einen solchen Antrag bildet (vgl. Senat, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -, Wissenschaftsrecht 2003, 344 ff., NVwZ-RR 2004, 37). Da das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (auch bei entsprechender Anwendung) nach allgemeiner Meinung kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren selbstständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist, in dem eine abweichende Entscheidung (nur) mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2001, a.a.O., m.w.N.), hätte auch ein nach dem Ende der Vorlesungszeit des Bewerbungssemesters gestellter Abänderungsantrag mangels eines Anordnungsgrundes für die begehrte einstweilige Anordnung keinen Erfolg. Denn in diesem neuen Verfahren käme dem Antragsteller ein prozessualer Bestandsschutz des Ausgangsverfahrens nicht mehr zugute, vielmehr müsste er sein Begehren ausschließlich im - noch anhängigen - Hauptsacheverfahren weiterverfolgen.
2. Ein Anspruch des Antragstellers auf Abänderung der angegriffenen Beschlüsse in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil er die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt hat. Diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Ein Anspruch eines Beteiligten auf erneute gerichtliche Sachentscheidung besteht nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur dann, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. Der Antragsteller hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.08.2005 zwar zutreffend behauptet, der Senat habe seinen verspäteten Vortrag zum Dienstleistungsexport deshalb nicht im Beschwerdeverfahren berücksichtigt, weil es sich hierbei um keine Konkretisierung des bisherigen Vortrags gehandelt habe. Denn der Antragsteller hatte innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ausdrücklich „keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der medizinischen Soziologie erhoben“. Veränderte (neue) Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ergeben sich hieraus jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um Umstände, die der Antragsteller aufgrund eines ihm zurechenbaren Verschuldens seines Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Weshalb sich aus der im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptung, die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin sei in Bezug auf den Dienstleistungsexport für das Wintersemester 2004/2005 deshalb „unbrauchbar“ und offenkundig widersprüchlich, weil die Antragsgegnerin (auch) im Studienjahr 2005/2006 einen wesentlich geringeren Dienstleistungsexport zugrunde gelegt habe, neue Umstände für die Berechnung der Lehrnachfrage für das Studienjahr 2004/2005 ergeben sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, welche Konsequenzen aus dem Urteil des Senats vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - zu ziehen seien, lassen die Annahme veränderter Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht zu. In diesem Verfahren auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm im Wintersemester 2004/2005 hatte der Senat entschieden, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Universität zur Berechnung der Lehrnachfrage eine Gruppengröße von g=180 bei Vorlesungen zugrunde legt. Zwar mag eine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich die Annahme veränderter Umstände im Sinne dieser Vorschrift begründen. Nachdem der Senat in dieser Entscheidung jedoch die Annahme einer Gruppengröße von 180 bei Vorlesungen grundsätzlich bestätigt hat und das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zugunsten des Antragstellers diese von der Antragsgegnerin bei der Berechnung der Lehrnachfrage zugrunde gelegte Gruppengröße auf den Wert 310 bzw. 400 korrigiert hat, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, weshalb sich dieser Umstand kapazitätsgünstig für den Antragsteller auswirken soll.
Da der Antragsteller auch nicht vorträgt, weshalb er ohne Verschulden gehindert war, seine im ursprünglichen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwände gegen den Dienstleistungsexport rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend zu machen, liegen die Voraussetzungen für einen Änderungsantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht vor.
Die vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO getroffene Sachentscheidung kann vom Antragsteller hingegen nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Insoweit steht dem Antragsteller weder ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Abänderung von Amts wegen zu, noch erwächst dem Senat im Beschwerdeverfahren eine eigene „originäre“ Kompetenz nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2001, a.a.O., m.w.N. und Beschluss vom 06.05.2002, a.a.O.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2006 - 4 K 4299/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich keinen Erfolg; die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (siehe § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen nicht zu dem Ergebnis, dass der von der Antragstellerin angefochtene Beschluss abzuändern und der Antragstellerin der von ihr beantragte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren ist.
Die Antragstellerin, eine philippinische Staatsangehörige, war mit einem Visum zu Besuchszwecken am 29.06.2005 in das Bundesgebiet eingereist; kurz vor Ablauf des Besuchsvisums (21.09.2005) heiratete sie am 09.09.2005 einen deutschen Staatsangehörigen in Dänemark. Nach der Heirat - am 19.09.2006 - beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs und trug vor, sie sei auf Einladung ihres Schwagers eingereist und habe hierbei auch einen Besuch bei ihrem späteren Ehemann, einem Bekannten, beabsichtigt. Während des Besuchs hätten sie sich entschlossen zu heiraten. Da die Eheschließung in der Bundesrepublik in der kurzen Zeit bis zum Ablauf des Besuchsvisums nicht möglich gewesen sei, hätten sie vor dem Standesamt in Dänemark (Tonder) die Ehe geschlossen, und sie wolle zukünftig bei ihrem Ehemann leben.
Der Antrag, zu dem die Antragstellerin die dänische Heiratsurkunde vorlegte, wurde durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.11.2005 abgelehnt; außerdem erging gegen die Antragstellerin eine auf die Philippinen bezogene Abschiebungsandrohung, und der Antragstellerin wurden die Kosten einer etwaigen Abschiebung auferlegt. In der Begründung der Verfügung prüft die Behörde die Voraussetzungen der §§ 39 AufenthV und des § 5 Abs. 2 AufenthG und trifft eine an den Verwaltungsvorschriften zum AufenthG orientierte Ermessensentscheidung. Sie geht davon aus, nach Würdigung aller Umstände habe die Antragstellerin bereits bei der Einreise die spätere Eheschließung beabsichtigt, und ist außerdem der Auffassung, die Eheschließung in Dänemark sei mangels einer Legalisierung ausländerrechtlich nicht beachtlich.
Nach rechtzeitiger Widerspruchseinlegung war der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Der von der Antragstellerin mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts führt aus, die Ablehnungsverfügung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden; insbesondere habe die Antragsgegnerin das ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Antragstellerin habe einen sog. Nachentschluss nicht plausibel machen können. Sie habe den behaupteten nachträglichen Sinneswandel nicht substantiiert unter Vortrag besonderer Umstände dargelegt, da sie bereits mit allen für eine Heirat erforderlichen Dokumenten eingereist sei und sich der Ehemann schon vor der Einreise erkundigt habe, welche Dokumente für eine Eheschließung konkret benötigt würden. Daran werde hinreichend deutlich, dass von vornherein geplant gewesen sei, die Ehe zu schließen. An der grundsätzlichen Heiratsbereitschaft ändere der Vorbehalt, es sich im Fall des Nichtverstehens eventuell anders zu überlegen, nichts.
Die Beschwerde macht geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei mit allen für die Eheschließung notwendigen Papieren eingereist, sei falsch; so sei ihr zum Beispiel eine Ledigkeitsbescheinigung der philippinischen Standesbehörden erst am 03.08.2005 ausgestellt worden. Sie habe außerdem bereits ein gültiges Rückflugticket für einen Rückflug am 27.09.2005 gehabt, und auch ihr jetziger Ehemann versichere an Eides statt, dass der Heiratsentschluss erst Mitte/Ende Juli 2005, also nach einem näheren Kennenlernen während des Besuchsaufenthalts, gefasst worden sei.
Dieser Vortrag rechtfertigt die von der Antragstellerin mit dem Antrag in zulässiger Weise erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (siehe dazu § 81 Abs. 4 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der Ablehnungsverfügung und § 59 AufenthG i.V. mit §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG hinsichtlich der Abschiebungsandrohung) nicht; auch der Senat ist der Auffassung, dass die Ablehnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.11.2005 aller Voraussicht nach gerichtlich nicht zu beanstanden sein wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieser Verfügung einschließlich der in ihr enthaltenen Abschiebungsandrohung - zu deren Rechtmäßigkeit die Antragstellerin nichts vorträgt - ein entgegenstehendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
Da der Senat bei der gerichtlichen Überprüfung auf die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vorgebrachten rechtlichen Bedenken beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat der Senat nicht zu prüfen, ob das Begehren der Antragstellerin aus § 39 AufenthV begründet wäre. Nach § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer unabhängig von der Regelung des Aufenthaltsgesetzes einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er aufgrund einer Eheschließung während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat und wenn zusätzlich die Abschiebung des Ausländers nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist. An dieser zweiten Voraussetzung fehlt es jedenfalls, da eine entsprechende ausländerrechtliche Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung weder vorliegt noch von der Antragstellerin begehrt worden ist. Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist der Senat allerdings in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Tatsache der Eheschließung in Dänemark der Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV wohl nicht entgegenstehen würde (zur Anerkennung einer ausländischen Eheschließung siehe Amtliche Begründung zu § 39 AufenthV - BR-Drcks. 731/04, zu Nr. 5). Außerdem dürfte davon auszugehen sein, dass die in Dänemark erfolgte Eheschließung schon dann ausländerrechtlich beachtlich ist, wenn sie die dortigen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt (siehe dazu Marx in GK-AufenthG, RdNr. 43 zu § 28 und Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rdnr. 29 zu § 28); die von der Antragstellerin nach den dem Senat vorliegenden Akten noch immer nicht vorgelegte Legalisierungsbescheinigung dürfte in diesem Zusammenhang lediglich dem Nachweis der formgerecht erfolgten Eheschließung dienen. Das Fehlen der Bescheinigung stellt damit die (auch ausländerrechtliche) Gültigkeit der Ehe nicht entscheidend in Frage (siehe dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2002 - 8 WX 32.02 -, InfAuslR 2002, 478 und Welte a.a.O.).
Was die Problematik der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar nach § 28 Abs. 1 AufenthG angeht, so hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren die Annahme der Behörde, der Erteilung stehe § 5 Abs. 2 AufenthG entgegen, nicht ausreichend erschüttert. Sie trägt lediglich vor, ein sog. Nachentschluss sei gegeben gewesen, und belegt dies mit mehreren zu ihren Gunsten sprechenden Nachweisen und Indizien. Dieser Vortrag genügt allerdings nicht, um die entgegenstehende Auffassung des Ablehnungsbescheides und des Verwaltungsgerichts zu überwinden und einen Aufenthaltserlaubnisanspruch der Antragstellerin im erforderlichen Umfang glaubhaft zu machen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
10 
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - im vorliegenden Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - voraus, „dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist“. An dieser Voraussetzung fehlt es nach Auffassung des Ablehnungsbescheides deswegen, weil die Antragstellerin mit einem Besuchsvisum in das Bundesgebiet eingereist ist, das ihrem wahren Willen (Eheschließung) nicht entsprochen hat. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe zunächst in der Tat einen bloßen Besuchsaufenthalt beabsichtigt und sich erst später zur Ehe entschlossen, belegt demgegenüber nicht, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben sind; dies gilt auch dann, wenn er als zutreffend unterstellt wird. Wie bereits für die Vorgängerregelung des Ausländergesetzes entschieden worden ist (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 04.11.1996 - 1 S 1540/95 -, InfAuslR 1997, 242; vom 12.12.1995 - 13 S 3327/94 -, InfAuslR 1996, 138), kam es für die Visumsproblematik nicht darauf an, ob ein Sinneswandel vorlag oder nicht; entscheidend war vielmehr, ob der Ausländer bei der Einreise das Visum eingeholt hatte, das den jetzigen Aufenthaltszweck abdeckte (offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 18.06.1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265). Für die nunmehr geltende (sprachlich etwas abgewandelte) Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geht der Senat ebenfalls davon aus, dass sich die Vorschrift zur Erforderlichkeit des Visums an demjenigen Aufenthaltstitel orientiert, um dessen Verlängerung bzw. Erteilung es nunmehr geht; für diese Interpretation sprechen neben der Vorgängerregelung die systematische Stellung des § 5 AufenthG bei den Erteilungsvoraussetzungen, die Tatsache, dass die frühere, auf den jeweiligen Willen abstellende Vermutungsvorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG ersatzlos gestrichen worden ist, und die Amtliche Begründung zu der die unerlaubte Einreise betreffenden Vorschrift des § 14 AufenthG (BT-Drcks. 15/420 (73) zu Abs. 1). Danach sollte nämlich durch den Verweis auf die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels nach § 4 AufenthG angesichts der unterschiedlichen Auffassung in Rechtsprechung und -lehre klargestellt werden, dass sich die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels „nach objektiven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Aufenthaltszweck bemisst“ (BT-Drcks., a.a.O.; s. auch BGH, Urteil vom 27.04.2005 - 2 StR 457/04 -, InfAuslR 2005, 332, und Benassi InfAuslR 2006, 182). Auch die systematische Selbständigkeit des § 39 AufenthV mit ihrer eigenen differenzierten Regelung der Einholung eines Aufenthaltstitels erst im Bundesgebiet legt die Annahme nahe, dass es bei § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Frage der „Erforderlichkeit“ nicht auf den damaligen, sondern auf den nunmehr angestrebten Aufenthaltszweck ankommt (so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16.03.2005 - 12 TG 298/05 -, NVwZ 2006, 111; Zeitler in: HTK-AuslR, § 5 AufenthG zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2006 - 11 S 1797/05 - zur Veröffentlichung bestimmt -; a. A. bei nachträglichem Sinneswandel Hailbronner, AuslR, § 5 AufenthG RdNr. 50; Jakober, in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 5 AufenthG RdNr. 117 und Renner, AuslR, 8. Aufl., § 5 AufenthG RdNr. 47). Selbst bei einem nachträglich eingetretenen Sinneswandel kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit dem (nunmehr) erforderlichen Visum eingereist ist.
11 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnet für diese Fälle der fehlenden Deckungsgleichheit zwischen Visum und aktuellem Aufenthaltszweck der Behörde Ermessen; sie kann von dem Erfordernis des dem Aufenthaltszweck entsprechenden Einreisevisums absehen, „wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen“. Mit der Beschwerde wird allerdings nicht gerügt, die Antragstellerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AuslG seien nicht gegeben; zur Frage der von der Behörde verneinten Gültigkeit der Eheschließung äußert sich die Beschwerde nicht. Der hier möglicherweise liegende unrichtige Ausgangspunkt der Ausländerbehörde für die Ermessensausübung ist damit für das Beschwerdegericht nicht beachtlich (siehe § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Antragstellerin bemängelt vielmehr lediglich, die Behörde habe zu Unrecht aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen, sie habe bereits bei der Einreise von vornherein die Eheschließung beabsichtigt. Insofern beschränkt sich die beschwerdegerichtliche Überprüfung auf die Frage, ob wegen dieses von der Behörde eingenommenen Ausgangspunkts im Hinblick auf die - nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG auch beim Fehlen eines Aufenthaltserlaubnisanspruchs mögliche - Ermessensentscheidung im Sinn von § 114 VwGO zu beanstanden ist.
12 
Die Überprüfung der behördlichen Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt ergibt allerdings, dass von einem Ermessensfehler der Behörde nicht ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Ermessensausübung hat die Behörde zu dem hier interessierenden Punkt zunächst ausgeführt, der jetzige Ehemann der Antragstellerin habe die Visumsvorschriften gekannt, zumal er bereits im Jahre 2004 eine andere philippinische Staatsangehörige habe heiraten wollen; auch über die Voraussetzungen einer Eheschließung in Deutschland, in Dänemark und auf den Philippinen sei der Ehemann aufgeklärt worden. Wenn die Behörde im Anschluss an diese Ausführungen, die die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht angreift, ausführt, diese sei „bereits mit den für die Eheschließung in Dänemark zahlreichen erforderlichen Unterlagen nach Deutschland eingereist“, so dass nicht von einem Nachentschluss zur Eheschließung ausgegangen werden könne, so wird dies voraussichtlich auch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein. Die Umstände des Einzelfalls sprechen auch nach Auffassung des Senats dafür, dass die Antragstellerin in das Bundesgebiet (mindestens) mit der konkreten und nahen Erwartung eingereist ist, noch innerhalb des Besuchszeitraums die Ehe mit ihrem späteren Ehemann zu schließen. Der endgültige Heiratsentschluss wird von diesem auf Mitte/Ende Juli 2005 datiert; die Einreise war erst Ende Juni erfolgt. Die Antragstellerin kannte - wie sie selbst vorträgt -ihren späteren Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Einreise. Der Besuchsaufenthalt hatte damit wohl eher lediglich den Zweck zu erproben, ob beide Beteiligte in der Tat die von vorneherein in Aussicht genommene Eheschließung realisieren wollten oder nicht. Mit einem bloßen Besuchsaufenthalt ist ein derartiger „Probeaufenthalt“ zur Eheschließung nicht vergleichbar. Es mag besondere Fallgestaltungen geben, in denen ein Entschluss zur Eheschließung ungeplant und unvorhersehbar erfolgt und auf sofortige Verwirklichung drängt, so dass für die Beteiligten eine sog. Blitz- oder Superblitz-Hochzeit , wie sie für Dänemark im Internet angeboten wird, in Betracht kommt; eine solche Fallgestaltung liegt aber angesichts der früheren „Brautsuche“ des jetzigen Ehemanns der Antragstellerin und des beiderseitigen Kenntnisstandes eher nicht vor. Auch die eidesstattliche Versicherung des Ehemannes äußert sich zu diesem konkreten Punkt nicht. Die Tatsache, dass die Antragstellerin Hin- und Rückflug gebucht hatte, steht der Annahme eines Heiratsentschlusses mindestens als „bedingter Vorsatz“ nicht entgegen, da es sich insofern auch um ein besonders günstiges Flugangebot oder aber um eine vorsorgliche Buchung für den Fall des Scheiterns des Eheschließung gehandelt haben kann. Angesichts der geringen Zahl der für eine Eheschließung in Dänemark erforderlichen Unterlagen (Pass mit Visum, Geburtsurkunde, u.U. Familienstandsnachweis) kommt der Frage, ob die Antragstellerin sämtliche Unterlagen bereits in das Bundesgebiet mitgebracht hatte, keine entscheidende Bedeutung zu; die von ihr vorgelegte Ledigkeitsbescheinigung vom 03.08.2005 kann darüber hinaus ohne weiteres bereits vor der Abreise beantragt und in die Bundesrepublik nachgesandt worden sein. Es fehlt auch jeder Vortrag dazu, wie sich die heimatlichen Verhältnisse der Antragstellerin vor der Ausreise darstellten; so wäre etwa zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin bei einem wirklichen unvorhergesehenen „Nachentschluss“ noch Regelungsbedarf in ihrer Heimat gehabt hätte. Eine Besuchsreise erfordert naturgemäß andere Vorkehrungen als eine Dauerausreise.
13 
Da somit der alleinige Angriffspunkt der Antragstellerin - die Annahme der Behörde, sie habe von vornherein die Absicht der Eheschließung gehabt - der Sache nach die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage stellt, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.